Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1953, war zuletzt von 2003 bis 2005 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Transportdienst tätig . Danach bezog er Arbeitslosentaggelder ( Urk. 8/16) und in der Zeit vom
7. September 2006 bis 5.
September 2008 Krankentaggelder
aus eine r
Einzelkrankentaggeldversiche rung ( Urk. 8/18). Am 2 0. März 2008 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung wegen Arthrose und psychische r Beschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 20.
November 2009 ( Urk. 8/36) verneinte die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gut achten von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juli 2009
abs t ützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine v oll e Ar beits fähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/33 ) . Die
g egen die rentenableh n ende Ver fü gung ge führte Beschwerde de s Versicherte n
wiesen das hiesige Gericht (Ur teil vom 3 1. Mai 2011, Urk. 8/59, Verfahren
IV.2009.01164) und das Bundes ge ri cht ab (Urteil 8C_549/2011 vom 4.
November 2011, Urk. 8/63 /1-9 ). Im Ver fah r en vor Bundesgericht reichte er einen Bericht von med. pract . A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy c ho therapie FMH , vom 1 9. Oktober 2011 ein ( Urk. 8/66 ), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeichnet wurde unter dem Hinweis , d er Be richt
könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden ( Urk. 8/63 / 3
E. 2). 1.2
Am 2 1. März 2012 ersuchte der Versicherte
die IV-Stelle , den Fall wiederum auf zunehmen ( Urk. 8/ 67), da der Bericht von med. pract .
A.___
vom 19.
Oktober 2011 ( Urk. 8/66) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlech tert habe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/70 -71 , Urk. 8/74 und Urk. 8/77) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk. 2) auf das neue Leis tungs begehren nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk.
2) liess der Versicherte am 16.
Au gust 2012 Beschwerde ( Urk. 1) erheben mit dem Antrag, es sei auf das Leis tungs gesuch vom 2 1. März 2012 einzutreten. Mit der Beschwerde reichte er ein en Verlaufsbericht von med. pract .
A.___
vom 1 0. August 2012 ein (Urk.
3/4). In ihrer Vernehmlassung vom 2 0. September 2012 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. September 2012 nahm der Beschwer de führer zu diesen Vorbringen Stellung ( Urk. 10) .
Das Gericht zieht in Erwägung:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1953, war zuletzt von 2003 bis 2005 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Transportdienst tätig . Danach bezog er Arbeitslosentaggelder ( Urk. 8/16) und in der Zeit vom
7. September 2006 bis 5.
September 2008 Krankentaggelder
aus eine r
Einzelkrankentaggeldversiche rung ( Urk. 8/18). Am
E. 1.2 Am 2 1. März 2012 ersuchte der Versicherte
die IV-Stelle , den Fall wiederum auf zunehmen ( Urk. 8/ 67), da der Bericht von med. pract .
A.___
vom 19.
Oktober 2011 ( Urk. 8/66) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlech tert habe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/70 -71 , Urk. 8/74 und Urk. 8/77) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk. 2) auf das neue Leis tungs begehren nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk.
2) liess der Versicherte am 16.
Au gust 2012 Beschwerde ( Urk. 1) erheben mit dem Antrag, es sei auf das Leis tungs gesuch vom 2 1. März 2012 einzutreten. Mit der Beschwerde reichte er ein en Verlaufsbericht von med. pract .
A.___
vom 1 0. August 2012 ein (Urk.
3/4). In ihrer Vernehmlassung vom 2 0. September 2012 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. September 2012 nahm der Beschwer de führer zu diesen Vorbringen Stellung ( Urk. 10) .
Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 2 0. März 2008 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung wegen Arthrose und psychische r Beschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 20.
November 2009 ( Urk. 8/36) verneinte die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gut achten von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juli 2009
abs t ützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine v oll e Ar beits fähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/33 ) . Die
g egen die rentenableh n ende Ver fü gung ge führte Beschwerde de s Versicherte n
wiesen das hiesige Gericht (Ur teil vom 3 1. Mai 2011, Urk. 8/59, Verfahren
IV.2009.01164) und das Bundes ge ri cht ab (Urteil 8C_549/2011 vom 4.
November 2011, Urk. 8/63 /1-9 ). Im Ver fah r en vor Bundesgericht reichte er einen Bericht von med. pract . A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy c ho therapie FMH , vom 1 9. Oktober 2011 ein ( Urk. 8/66 ), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeichnet wurde unter dem Hinweis , d er Be richt
könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden ( Urk. 8/63 /
E. 3 E. 2).
Dispositiv
- 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
- 2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Be weis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 E. 2, 119 V 9 E. 3c/ aa , je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt ( Gygi , Bundesverwaltungs rechtspflege , 2. Aufl age , Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tat säch lich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vo m 2
- März 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob i m Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargelegt ist, dass sich die tat säch li chen Verhältnisse geändert haben könnten . In zeitlicher Hinsicht ist der Zeit raum zwi schen dem 2
- November 2009 (ablehnende Rentenverfügung) und dem 2
- Juli 2012 (angefochtene Verfügung) massgeblich. 2.2 Während d er Beschwerdeführer eine massive Verschlechterung des Gesundheits zustandes geltend macht e und sich dabei auf die Berichte des Psychiaters med. pract . A.___ vom 1
- Oktober 2011 und 1
- August 2012 berief ( Urk. 1 Ziff. 4 ff.), in denen die Diagnosen einer mittelgradigen ( Urk. 8 / 66 ) und in der Folge schweren depressiven Episode ( Urk. 3/4) aufgeführt werden, ging die Be schwer degegnerin davon aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht . Im Arztbericht vom
- Oktober 2011 werde eine Ver schlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ nicht mit einem Verlauf dargelegt und Solches auch nicht geltend gemacht . Dr. Z.___ habe ferner im Gutachten begründet , weshalb die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode – auf die der Psychiater A.___ zurück grei f e – nicht habe gestellt werden können ( Urk. 2). Schliesslich bemerkte die Be schwer degegnerin zum neuen Bericht vom 1
- August 2012, dieser betreffe einen Zeit raum nach dem Verfügungszeitpunkt und habe deshalb im vorliegenden Ver fah ren unbe achtet zu bleiben ( Urk. 7) , was den Beschwerdeführer zur Bemerkung veran lasste , es handle sich um einen Verlaufsbericht , der sich somit nicht (nur) auf einen Zeitraum nach dem Verfügungszeitpunkt bzw. nach dem Bericht vom 19. Oktober 2011 beziehe ( Urk. 10 S. 3).
- Im Urteil vom 31. Mai 2011 legte das Sozialversicherungsgericht die im Zeit punkt d es Erlasses der Verfügung vom 20. November 2009 (Urk. 8/59) vorgelegene me dizinische Aktenlage ausführlich dar (E. 3.1), so dass darauf verwiesen werden kann. Das Gericht erwog, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die somatischen Be schwerden in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei (E. 3.2.1). In Bezug auf die psychischen Beschwerden stellte es auf das über zeugende Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. Juli 2009 ab und schloss, die Ar beitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (E. 3.2.2). Diese Beweiswürdigung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 8/63 E. 8.1 3).
- Der Neuanmeldung vom 2
- März 2012 ( Urk. 8/67) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. pract . A.___ vom 1
- Oktober 2011 ( Urk. 8/66) bei. Med. pract . A.___ diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode (ICD- 10 F32.1) und stellte fest, der Versicherte sei derzeit aus rein psychiatrischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsunfähig in seiner angestammte n und in ange passter Tätigkeit. Med. pract . A.___ berichtete ferner, a uf s ymptomatologischer Ebene bestehe ei n Stimmungstief, eine Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, rasche Erschöpfbarkeit, verminderte Aktivität, Lustlosigkeit, schwere Ein- und Durchschlafstörungen, Affektausbrüche und eine verminderte Impulskontrolle, Li bi doverlust , Interessenverlust sowie vor allem ein schwerer sozialer Rückzug. Zudem habe der Patient chronische Schmerzen. Unter der Überschrift „P sychopathologischer Befund unter B.___ mutter sprachlicher Exploration “ hielt med. pract . A.___ unter anderem fest, während der Anamneseerhebung hätten sich immer wieder Aufmerksamkeitslücken ge zeigt. Zudem bestehe eine leichte Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung . Die eigene Biographie sowie die Arbeitsanamnese könne nur sehr lückenhaft und unter mehrmaligem Nachfragen wiedergegeben werden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht gehemmt und leicht verlangsamt sowie grübelnd. Er sei „ hinsichtlich Befürchtung misstrauisch sowie mit generalisierte n Angst zu s tände n“ . In der Affektivität sei der Beschwerdeführer affektarm, de pri miert, hoff nungslos und ängstlic h. Ferner sei er leicht gereizt und antriebsarm. Zudem bestünden ein sozialer Rückzug, schwere Ein- und Durchschlafstörungen, eine Appetitverminderung und eine Sexualitätsverminderung. Schliesslich führte med. pract . A.___ aus, i m Gegensatz zum Gutachten könne er durch die muttersprachliche fachärztliche Beurteilung ganz klar ein depress i ves Syndrom diagnostizieren . I m Gutachten komme die Diagnose Angst- und de pressive Störung gemischt in der differenzialdiagnostischen Erhebung zur de pressiven Störung deutlich zu kurz. Zudem liege gemäss der Testdiagnostik BDI deutlich eine schwere Depression vor, ebenso werde diese nicht genügend kri tisch gewürdigt. Insgesamt müsse in einem Gutachten eine detaillierte sympto mato logische Beschreibung sowie die kritische Würdigung und Diskussion aus ge prägter ausfallen, gerade hinsichtlich der gestellten Diagnosen gegenüber der differentialdiagnostischen Diskussion.
- 5.1 Der mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht von med. pract . A.___ vom 1
- Oktober 2011 ist nicht geeignet , eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes glaubhaft zu machen . 5.2 Med. pract . A.___ kritisierte zur Hauptsache das Gutachten von Dr. Z.___ , was indes mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts ohne Belang ist . Bei seiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten kam med. pract . A.___ auch nicht zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustan d gegenüber dem Zeitpunkt der Begut achtung verschlechtert habe . Er nahm vielmehr eine andere Würdigung vor . Dies macht bereits der Hinweis „ Im Gegensatz zum Gutachten kann ich ganz klar durch die muttersprachliche fachärztliche Beurteilung des Patienten ein de press ives Syndrom diagnostizieren .“ deutlich. Med. pract . A.___ hielt ferner fest , die bisherigen Behandlungsversuche mit ei ner psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung im zweiwöchigen Setting von einer Stunde sowie die psychopharmakologische Behandlung mit Cipralex 20 mg 1-0-0 sowie Imovane als Schlafme dikation hätten nur eine ge ringg radige Verbesserung des Zustandsbildes gebracht. Die einzige Anmerkung zum Verlauf weist somit auf eine – wenn auch nur leichte – Verbesserung hin. Schliessl ich zeigt der Vergleich mit den im Zeitpunkt der rentenablehnenden Ver fügung vorhandenen medizinischen Unterlagen , dass die von med. pract . A.___ erhobenen Befunde nicht neu sind. Die meisten Be funde wurden in den bis he ri gen Berichten ebenfall s thematisiert. Ein grosser Teil der von med. pract . A.___ aufgeführten Symptome deckt sich ferner mit den von Dr . Z.___ unter der Über schrift „Subjektive Angaben der versicherten Person “ aufgeführten Schilde rung en , wo etwa die Vergesslichkeit und – entge gen dem Vorbringen des Be schwer de führers – auch Schlafstörungen , wie nächtliche Angs t zustände, un ruhiger Schlaf und grübeln erwähnt werden. Dr. Z.___ berichtete an dieser Stelle auch davon, dass der Versicherte s ein Denken als verändert erlebe, dass er sich ein sam fühle, keine Kollegen und nur seine berufstätigen Kinder habe und mit nie man dem sprechen könne ( Urk. 8/33 S. 4 ff.) . Angaben des Beschwerdeführers zu einem gestörten Essverhalten wurden ebenfalls bereits im Gutachten vo n Dr. Z.___ diskutiert (S. 7). Gemäss Ein schätzung von med. pract . A.___ zeig ten bereits die von Dr. Z.___ erhobenen Testresultate der BDI Testdiagnostik deut lich, dass eine schwere Depression vor liege. Dr. Z.___ nahm indessen eine an dere Würdigung der psychischen Ge sundheit des Versicherten vor. So nahm er den Beschwerdeführer als an gespannt, ernst, mit skeptischer und pedantischer Grundhaltung wahr , aber auch als ruhig und gut moduliert sowie nur leicht be drückt (S. 6). Er verwarf zudem die bereits von der Psychotherapeutin C.___ aufgeführte Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode (damals: mit so ma tischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11) . Auf diese Würdigung kann nicht mehr zurückgekommen werden. 5.3 Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 5.4 A nzumerken bleibt, dass nach Erlass des angefochtenen Entscheides einge reich te medizinische Unterlagen eintretensrechtlich nicht massgeblich sind. Die versi cher te Person muss die relevante Tatsachenänderung mit der Neuanmel dung glaub haft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblic hen Sach verhalts zu sorgen hat , spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) . Angesichts dieser Rechtsprechung ist der erst im Beschwerdeverfahren einge reich te Verlaufsbericht von med. pract . A.___ vom 1
- August 2012 (Urk. 3/ 4 ) in Bezug auf die hier strittige Frage, ob auf die Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen, nicht massgeblich. 6 . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine invaliden versicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustan des seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2
- November 2009 ( Urk. 8/36) nicht rechts genügend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prü fen. Die Beschwerde ist demnach ab zuweisen . 7 . Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00795 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
22. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1953, war zuletzt von 2003 bis 2005 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter im Transportdienst tätig . Danach bezog er Arbeitslosentaggelder ( Urk. 8/16) und in der Zeit vom
7. September 2006 bis 5.
September 2008 Krankentaggelder
aus eine r
Einzelkrankentaggeldversiche rung ( Urk. 8/18). Am 2 0. März 2008 meldete er sich bei der Invalidenversiche rung wegen Arthrose und psychische r Beschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 20.
November 2009 ( Urk. 8/36) verneinte die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gut achten von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Juli 2009
abs t ützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine v oll e Ar beits fähigkeit attestiert wurde ( Urk. 8/33 ) . Die
g egen die rentenableh n ende Ver fü gung ge führte Beschwerde de s Versicherte n
wiesen das hiesige Gericht (Ur teil vom 3 1. Mai 2011, Urk. 8/59, Verfahren
IV.2009.01164) und das Bundes ge ri cht ab (Urteil 8C_549/2011 vom 4.
November 2011, Urk. 8/63 /1-9 ). Im Ver fah r en vor Bundesgericht reichte er einen Bericht von med. pract . A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psy c ho therapie FMH , vom 1 9. Oktober 2011 ein ( Urk. 8/66 ), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeichnet wurde unter dem Hinweis , d er Be richt
könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden ( Urk. 8/63 / 3
E. 2). 1.2
Am 2 1. März 2012 ersuchte der Versicherte
die IV-Stelle , den Fall wiederum auf zunehmen ( Urk. 8/ 67), da der Bericht von med. pract .
A.___
vom 19.
Oktober 2011 ( Urk. 8/66) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlech tert habe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/70 -71 , Urk. 8/74 und Urk. 8/77) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk. 2) auf das neue Leis tungs begehren nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 0. Juli 2012 ( Urk.
2) liess der Versicherte am 16.
Au gust 2012 Beschwerde ( Urk. 1) erheben mit dem Antrag, es sei auf das Leis tungs gesuch vom 2 1. März 2012 einzutreten. Mit der Beschwerde reichte er ein en Verlaufsbericht von med. pract .
A.___
vom 1 0. August 2012 ein (Urk.
3/4). In ihrer Vernehmlassung vom 2 0. September 2012 ( Urk.
7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 2 7. September 2012 nahm der Beschwer de führer zu diesen Vorbringen Stellung ( Urk. 10) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.
h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 1.3
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Be weis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 E. 2, 119 V 9 E. 3c/ aa , je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt ( Gygi , Bundesverwaltungs rechtspflege , 2. Aufl age , Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tat säch lich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vo m 2 1. März 2012 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob i m Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft dargelegt ist, dass sich die tat säch li chen Verhältnisse geändert haben könnten . In zeitlicher Hinsicht ist der Zeit raum zwi schen dem 2 0. November 2009 (ablehnende Rentenverfügung) und dem 2 0. Juli 2012 (angefochtene Verfügung) massgeblich. 2.2
Während d er Beschwerdeführer eine massive Verschlechterung des Gesundheits zustandes geltend macht e und sich dabei auf die Berichte des Psychiaters med. pract .
A.___ vom 1 9. Oktober 2011 und 1 0. August 2012 berief ( Urk. 1 Ziff. 4
ff.),
in denen die Diagnosen einer mittelgradigen ( Urk. 8 / 66 ) und in der Folge schweren depressiven Episode ( Urk. 3/4) aufgeführt werden, ging die Be schwer degegnerin davon aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht . Im Arztbericht vom 19.
Oktober 2011 werde eine Ver schlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ nicht mit einem Verlauf dargelegt und Solches auch nicht geltend gemacht . Dr. Z.___ habe ferner im Gutachten begründet , weshalb die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode – auf die der Psychiater A.___ zurück grei f e
– nicht habe gestellt werden können ( Urk. 2).
Schliesslich bemerkte die Be schwer degegnerin zum neuen Bericht vom 1 0. August 2012, dieser betreffe einen Zeit raum nach dem Verfügungszeitpunkt und habe deshalb im vorliegenden Ver fah ren
unbe achtet zu bleiben ( Urk. 7) , was den Beschwerdeführer zur Bemerkung veran lasste , es handle sich um einen Verlaufsbericht ,
der
sich somit nicht (nur) auf einen Zeitraum nach dem Verfügungszeitpunkt bzw. nach dem Bericht vom 19. Oktober 2011
beziehe
( Urk. 10 S. 3). 3.
Im Urteil vom 31. Mai 2011 legte das Sozialversicherungsgericht die im Zeit punkt d es Erlasses der Verfügung vom 20. November 2009 (Urk. 8/59) vorgelegene me dizinische Aktenlage ausführlich dar (E. 3.1), so dass darauf verwiesen werden kann.
Das Gericht erwog, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die somatischen Be schwerden in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei (E. 3.2.1). In Bezug auf die psychischen Beschwerden stellte es auf das über zeugende Gutachten von Dr. Z.___ vom 13. Juli 2009 ab und schloss, die Ar beitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (E. 3.2.2). Diese Beweiswürdigung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 8/63 E. 8.1 3). 4.
Der Neuanmeldung vom 2 1. März 2012 ( Urk. 8/67) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. pract . A.___ vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 8/66) bei.
Med. pract . A.___ diagnostizierte eine mittel gradige depressive Episode (ICD- 10 F32.1) und stellte fest, der Versicherte sei derzeit aus rein psychiatrischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsunfähig in seiner angestammte n und in ange passter Tätigkeit.
Med. pract . A.___ berichtete ferner, a uf s ymptomatologischer Ebene bestehe ei n Stimmungstief, eine Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, rasche Erschöpfbarkeit, verminderte Aktivität, Lustlosigkeit, schwere Ein- und Durchschlafstörungen, Affektausbrüche und eine verminderte Impulskontrolle, Li bi doverlust , Interessenverlust sowie vor allem ein schwerer sozialer Rückzug. Zudem habe der Patient chronische Schmerzen.
Unter der Überschrift „P sychopathologischer Befund unter B.___
mutter sprachlicher Exploration “ hielt med. pract . A.___
unter anderem fest, während der Anamneseerhebung hätten sich immer wieder Aufmerksamkeitslücken ge zeigt.
Zudem bestehe eine leichte Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörung . Die eigene Biographie sowie die Arbeitsanamnese könne nur sehr lückenhaft und unter mehrmaligem Nachfragen wiedergegeben werden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht gehemmt und leicht verlangsamt sowie grübelnd. Er sei „ hinsichtlich Befürchtung misstrauisch sowie mit generalisierte n Angst zu s tände n“ . In der Affektivität sei der Beschwerdeführer affektarm, de pri miert, hoff nungslos und ängstlic
h. Ferner sei er leicht gereizt und antriebsarm. Zudem
bestünden ein sozialer Rückzug, schwere Ein- und Durchschlafstörungen, eine Appetitverminderung und eine Sexualitätsverminderung.
Schliesslich führte med. pract . A.___ aus, i m Gegensatz zum Gutachten könne
er durch die muttersprachliche fachärztliche Beurteilung ganz klar ein depress i ves Syndrom diagnostizieren . I m Gutachten komme die Diagnose Angst- und de pressive Störung gemischt in der differenzialdiagnostischen Erhebung zur de pressiven Störung deutlich zu kurz. Zudem liege gemäss der Testdiagnostik BDI deutlich eine schwere Depression vor, ebenso werde diese nicht genügend kri tisch gewürdigt. Insgesamt müsse in einem Gutachten eine detaillierte sympto mato logische Beschreibung sowie die kritische Würdigung und Diskussion aus ge prägter ausfallen, gerade hinsichtlich der gestellten Diagnosen gegenüber der differentialdiagnostischen Diskussion. 5.
5.1
Der
mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht von med. pract . A.___
vom 1 9. Oktober 2011 ist nicht geeignet , eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes glaubhaft zu machen . 5.2
Med. pract . A.___
kritisierte zur Hauptsache das Gutachten von Dr. Z.___ , was indes mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts ohne Belang ist . Bei seiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten kam med. pract . A.___
auch nicht zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustan d
gegenüber dem Zeitpunkt der Begut achtung verschlechtert habe . Er nahm vielmehr eine andere Würdigung vor . Dies macht bereits der Hinweis „ Im Gegensatz zum Gutachten kann ich ganz klar durch die muttersprachliche fachärztliche Beurteilung des Patienten ein de press ives Syndrom diagnostizieren .“
deutlich.
Med. pract . A.___
hielt ferner fest , die bisherigen Behandlungsversuche mit ei ner psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung im zweiwöchigen Setting von einer Stunde sowie die psychopharmakologische Behandlung mit Cipralex 20 mg 1-0-0 sowie Imovane als Schlafme dikation hätten nur eine ge ringg radige Verbesserung des Zustandsbildes gebracht. Die einzige Anmerkung zum Verlauf weist somit auf eine
– wenn auch nur leichte –
Verbesserung hin.
Schliessl ich zeigt der Vergleich mit den im Zeitpunkt der rentenablehnenden Ver fügung vorhandenen medizinischen Unterlagen , dass die von med. pract . A.___
erhobenen Befunde nicht neu sind. Die meisten Be funde wurden in den bis he ri gen Berichten ebenfall s
thematisiert. Ein grosser Teil der von med. pract . A.___
aufgeführten Symptome deckt sich ferner mit den von Dr .
Z.___
unter der
Über schrift „Subjektive Angaben der versicherten Person “ aufgeführten Schilde rung en , wo etwa die Vergesslichkeit
und
– entge gen dem Vorbringen des Be schwer de führers – auch Schlafstörungen , wie nächtliche Angs t zustände, un ruhiger Schlaf und grübeln erwähnt werden. Dr.
Z.___ berichtete an dieser Stelle auch davon, dass der Versicherte s ein Denken als verändert erlebe, dass er sich ein sam fühle, keine Kollegen und nur seine berufstätigen Kinder habe und mit nie man dem sprechen könne ( Urk. 8/33 S. 4 ff.) . Angaben des Beschwerdeführers zu einem gestörten Essverhalten wurden ebenfalls bereits im Gutachten vo n Dr. Z.___ diskutiert (S. 7).
Gemäss Ein schätzung von med. pract . A.___ zeig ten
bereits die von Dr. Z.___ erhobenen Testresultate der BDI Testdiagnostik deut lich, dass eine schwere Depression vor liege. Dr. Z.___
nahm indessen eine an dere Würdigung der psychischen Ge sundheit des Versicherten vor. So nahm er den Beschwerdeführer als an gespannt, ernst, mit skeptischer und pedantischer Grundhaltung wahr , aber auch als ruhig und gut moduliert sowie nur leicht be drückt (S. 6).
Er verwarf zudem die bereits von der Psychotherapeutin C.___
aufgeführte Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode (damals: mit so ma tischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11) . Auf diese Würdigung kann nicht mehr zurückgekommen werden. 5.3
Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 5.4
A nzumerken bleibt, dass nach Erlass des angefochtenen Entscheides einge reich te
medizinische Unterlagen eintretensrechtlich nicht massgeblich sind. Die versi cher te Person muss die relevante Tatsachenänderung mit der Neuanmel dung glaub haft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblic hen Sach verhalts zu sorgen hat , spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .
Angesichts dieser Rechtsprechung ist der erst im Beschwerdeverfahren einge reich te Verlaufsbericht von med. pract . A.___
vom 1 0. August 2012 (Urk.
3/ 4 ) in Bezug auf die hier strittige Frage, ob auf die Neuanmeldung hätte eingetreten werden müssen, nicht massgeblich. 6 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine invaliden versicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustan des
seit der rentenablehnenden Verfügung vom 2 0. November 2009 ( Urk. 8/36) nicht rechts genügend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prü fen.
Die Beschwerde ist demnach ab zuweisen . 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli