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ZL.2013.00024

Anrechnung eines hypothetisches Einkommens des Ehegatten ist nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2014-05-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ , geboren 1960 , bezieht seit

Mai 1997 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (vgl. Urk. 15/ 23) . Am 12. Oktober 2009 meldete sie sich zu sam men mit ihrem Ehemann X.___ , geboren 1953, infolge Zuzug bei der Gemeindeverwaltung Volketswil , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend D u r ch führungsstelle ) , zum Bezug von Zusatz leist ungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 15/24).

Mit Verfügung vom 2 5. November 2009 ( Urk. 15/23) wurde der Anspruch auf Er gänzungsleistungen

ab Oktober 2009 auf Fr. 2‘380.-- pro Monat festgelegt.

Anlässlich der periodischen Überprüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger wurden die Zusatzleistungen mit Verfügungen

29. Januar 2010 ( Urk.

15/22), vo m 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 15/21), vo m 1 2. Mai 2011 ( Urk. 15/20) und

vom

6. Februar 2012 ( Urk. 15/19)

jeweils neu berechnet , wobei der Anspruch jeweils per Januar neu festgesetzt wurde und zuletzt Fr. 2‘719.-- pro Monat betrug ( Urk. 15/19). 1.2

Mit Schreiben vom 1 7. August 2012 teilte die Durchführungsstelle den Ver si cherten mit, dass X.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in de r Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und Ehegatten, denen die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine Frist von sechs Monaten ge währt werde, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. In diesen sechs Mona ten werde von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab gesehen ( Urk. 15/10).

Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 ( Urk. 15/17) erfolgte sodann eine Neube rech nung des Anspruchs mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 , wobei erstmals ab Oktober 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von jähr lich Fr. 24‘000 . -- angerechnet wurde (Urk. 15/17). Gegen diese Verfügung erho ben die Versicherten am

8. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 15/2), wobei sie die An rechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommens des Ehemannes rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

6. März 2013 abgewiesen ( Urk. 15/1 = Urk. 2 ).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1 1. März 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragten, die Verfü gung

vom 4. Februar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 6. März 2013 seien auf zu heben (S.

1 Ziff. 1), und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens sei wie bisher abzusehen (S. 1 Ziff.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14), was den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.

5a, 114 II 302 E.

3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S.

159). 1.4

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E.

2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einsprachee ntscheid

( Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführenden seit Oktober 2009 Ergänzungsleistungen bezögen und dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des dazumal hängigen IV-Verfahrens bis anhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Bei ihm sei jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Ein schränkung der Ar beits fähigkeit festgestellt worden. Da

der IV-Grad unter 40 % liege, habe der Beschwerdeführer 1 kein Rentenanspruch. Die geltend gemachte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht wor den, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten worden sei. Die IV-Stelle habe dem Be schwerdeführer 1 eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Transportdienst bestätigt und sei für das Jahr 2009 von einem Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 61‘298.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer 1 ab 1. Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 24‘000. -- an zu rechnen.

2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1),

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 verschlech tert habe und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter diesen Umstän den sei hinlänglich glaubhaft, dass er nicht arbeiten könne (S.

5 f.). Es sei des halb wei ter hin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (S. 6 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer 1 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 24‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1

In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer 1 ab Oktober 2013 bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar gewesen wäre , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Der Beschwerdeführer 1 stammt aus Z.___ , wo er nach Lage der Akten (vgl. Urk. 3/7) das Gymnasium abgeschlossen und danach in Istanbul eine eigene Firma mit über 10 Taxis betrieben hat. Im Jahre 19 79 ist er in die Schweiz ge kommen und hat mit kleinen Unterbrüchen ( 2001 bis 2003 )

bis ins Jahre 2005 gearbeitet, zuletzt von 2003 bis 2005 als Hilfsarbeiter bei der A.___ . Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Zeit von September 2006 bis Februar 2008 Leistungen einer Krankentaggeld ver sicherung (vgl. Urk. 3/5 S. 2 , Urk. 15/13 ).

3.2

Am 2 0. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer 1 wegen Arthrose und psy chischer Beschwerden

bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an.

Mit Verfügung vom 20. November 2009 ( Urk. 15/14) verneinte die So zial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gut achten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2009 ab stützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine volle Ar beits fähig keit attestiert wurde . Die gegen die rentenablehnende Ver fü gung ge führte Be schwerde de s

Beschwerdeführers 1

wies das hiesige Gericht im Verfahren

IV.2009.01164 mit Ur teil vom 3 1. Mai 2011

( Urk. 15/12) und die dagegen erho be ne Beschwerde wies das Bundes ge ri cht mit Urteil 8C_549/2011 vom 4. No vem ber 2011 ab ( Urk. 3/5 = Urk. 15/11 ). Im Ver fah r en vor Bundesgericht reichte d er Beschwerdeführer 1 einen Bericht von med. pract . C.___ , Fach arzt für Psy chiatrie und Psy c ho therapie FMH, vom 1 9. Oktober 2011 ein ( Urk. 3 / 7 ), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeich net wurde unter dem Hinweis , d er Be richt könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden (Urk. 3 / 5 E. 2). 3.3

Am 21. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die IV-Stelle, den Fall wiede rum auf zunehmen , da der Bericht von med. pract . C.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 3/7 ) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlech tert habe. D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 20. Juli 2012 ( Urk. 15/8) auf das neue Leis tungs begehren

nicht ein. Die am 1 6. August 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 15/9) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00795 mit Urteil vom 2 2. November 2013 unter der Begründung ab , dass der Beschwerdeführer 1 eine invaliden ver sicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheits zustan des

seit der rentenablehnenden Verfügung vom 20. November 2009 nicht rechts genü gend glaubhaft gemacht habe , weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflich tet ge we sen sei , auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prü fen. Dieses Urteil blieb unangefochten. 4. 4.1

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die in va li ditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätz lich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemes sung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Be ur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu ver meiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesge richts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hält nissen , nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 4.2

D en Akten

sind genügend Hinweis e zu entnehmen, wonach die Beschwer de gegne rin

gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren

- insbesondere in den Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundes gerichts –

davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähig keit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medi zini schen Unter lagen beurteilt

w o rde n war . Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Er messensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegne rin keine eigene n medizinische n Abklärungen

zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers 1 tätigte , sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsein kom mens auf die Feststellungen im i nvalidenver sicherungsrechtlichen Ver fahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess .

I m Urteil vom 3 1. Mai 2011 ( Urk. 15/12 E.

3.2.1) erwog das hiesige Gericht , dass der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die somatischen Be schwerden in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei. In Bezug auf die psychischen Beschwer den stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2009 ab und schloss, die Ar beitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (E. 3.2.2). Diese

Be weiswürdigung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 ( Urk. 15 / 11 E. 8.1 3). Im Urteil vom 2 2. November 2013 hielt das hiesige Ge richt

sodann fest, dass der vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Bericht von med. pract .

C.___ vom 19. Oktober 2011 ( Urk. 3/7) nicht geeignet sei, eine wesent li che Verschlechterung des Ge sundheitszustandes glaubhaft zu machen (E. 5.1) und Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Ver ände rung en in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden seien (E. 5.3) .

Nach dem Gesagten können die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb zu 100 % ar beits unfähig sei, nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. D ie mass gebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1

konnte aufgrund der Akten lage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beur teilt

werden . 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 1 7. August 2012 ( Urk. 15/10) darauf hingewiesen, dass Ehegatten ohne eigenen Rentenanspruch, für die eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignete Arbeitsstelle zu fin den. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Personen ohne oder mit ungenügenden Deutschkenntnissen verpflichtet seien, sich für die geeigneten Arbeitsstellen notwendige Deutschkenntnisse anzueignen. Ehegatten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, werde eine Frist von sechs Mo naten gewährt, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden und sich allenfalls die notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, wobei in diesen sechs Monaten von der Anrechnung eines hypothetisc hen Einkommens abgesehen werde. Zudem sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der nicht invalide Ehe gatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle finde.

Der Beschwerdeführer 1 musste sich somit schon seit August 2012 im Klaren sein, dass er sich um eine zumutbare Anstellung zu bemühen hatte. Weiter hatte er in Bezug auf die Arbeitsbemühungen e ine Vorgabe, an welcher er sich hätte orientieren können. Dies wurde insofern verdeutlicht, als bereits damals darauf hingewiesen wurde, dass die Situation betreffend Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens für den Beschwerdeführer 1 im März 2013 neu beurteilt werde n würde .

Festzuhalten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 1 1. September 2012 ( Urk. 15/6) mitteilte, dass sie trotz sei nes Weiterzug des Entscheids der IV-Stelle an den am 1 7. August 2012 genann ten Auflagen festhalte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1979 in der Schweiz ist, womit er über Kenntnisse der d eutschen Sprache verfügt, als auch gelernt hat, mit den hiesigen Gepflogenheiten umzugehen, weshalb davon ausge gangen werden kann, dass es trotz schwieriger Arbeitssuche mit Beharrlichkeit und besonderem Einsatzwille möglich gewesen wäre, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dies i nsbesondere auch darum, weil der Beschwerdeführer 1 bereits lange Zeit in der Schweiz im Transportwesen gearbeit et hatte. Weitere mögliche Tätigkeiten könnten etwa Hilfstätigkeiten im Gastgewerbe, Kontroll- und Über wachungsarbeiten , Montagearbeiten, Fabrikarbeiten oder Hilfstätigkeiten im Dienst leistungsbereich (zum Beispiel Detailhandel) sein.

Nach der Würdigung sämtlicher relevanter Umstände konnte der Beschwerde füh rer 1 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dar legen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine passende Anstellung zu finden. Dem gemäss ist grundsätzlich von einem Verzichtseinkommen auszuge hen. 4.4

Z u prüfen bleibt somit die Höhe des anrechenbare n hypothetischen Einkom mens des Beschwerdeführer s 1 .

Die Bes chwerdegegnerin ging von einem jährlichen realisierbaren Einkommen von Fr. 24 ' 00 0.-- aus ( Urk. 2, Urk. 15 / 17 ).

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönliche n Verhältnisse und die Arbeits marktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der be treffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, so wie AHI 2001 S.

133 und 136).

Dabei sind neben allfälligen ge sund heitsbe dingten Einschränkungen einer seits das Angebot an offenen und ge eig neten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Vor aus set zungen der betreffenden Person aufwei sen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchen den Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E. 5 .1.1). Weiter darf auch eine be reits länger dauernde Arbeitsab stinenz nicht ausser Acht ge lassen wer den. Vom hypot hetisch ermittelten Ein kom men sind – ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV – gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insge samt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E . 3c).

Da der Beschwerdeführer 1 über mehrjährige Berufser fahrung in der Schweiz ver fügt, körperlich gesund und vollzeitlich einsatzfähig im Sinne eines 100%-Pen sums , hingegen mit Jahrgang 1953 in bereits fortgeschrittenen Alter ist, kann das

Abstellen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des zumutbaren Erwerbsein kommens

auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte In valideneinkommen (vgl. Urk. 15/13 S.

5, Urk.

15/17) - welches auf

den Durch schnittslöhne n

gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basiert - nicht beanstandet werden ( vgl. Erwin Cari giet /Uwe Koch, a.a.O., S. 159 Ziff. 3).

So hat die Beschwerdegeg nerin

konkrete Abklärungen zur zumutbaren Höhe eines allfälligen Ein kom mens vo r genommen und aufgezeigt, nach welchen Kriterien (Sprachkenntnisse, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung) und gestützt worauf sie das ange re chnete hypo thetische Einkommen fest gesetzt hat . D as von der Beschwerde gegnerin angenommene hypothetische Einkommen in der Höhe von jährlich netto Fr. 24‘000.--

erscheint vor dem Hintergrund, dass der Berechnung des In validengrades ein In valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'298.40 zugrunde liegt, für den Be schwerdeführer 1 ausserdem

a ls sehr vorteilhaft , zumal grund sätzlich in allen Arbeitstätig keiten eingesetzt werden kann.

Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von jährlich Fr. 24‘000.-- kann nach dem Gesagten be stä tigt werden und ihr Entscheid ist d aher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4 .5

Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungs zeit notwendig ist. Die Rücksichtnahme kann bei der Be rech nung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Per son eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme eines Arbeits pensums zu ge standen wird (AHI 2001 S.

134 und Urteil des Bundesgerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.2).

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer 1 explizit aufgefordert hat, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu be mühen und ihm diesbezüglich eine Über gangsfrist von sechs Monaten ( September 20 12 bis Anfang

März 201 3 ) gewährt hat ( vgl. Urk. 15/10 ). Dies es Vorgehen ist nicht zu beanstanden . Es wurde eine angemessene Frist ge setzt, um sich auf die neue Situation einzustellen. Diese Frist hat die Be schwer degegnerin

ausserdem bis Ende September 2013 verlängert, indem sie dem Be schwerdeführer 1 erst ab Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen an rech nete .

Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Übergangs frist bis Ende September 201 3 nicht zu beanstanden, da dem Be schwerdeführe r 1 seit spätestens August 2012 die Rechtslage bekannt war und ihm somit genü gend Zeit zur Verfügung stand, eine zumutbare Anstellung zu finden oder seine Ar beits bemühungen

rechtsge nüglich nachzuweisen. 5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer 1 zu Recht ab Oktober 201 3 ein hypot hetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 24‘000.-- angerechnet hat. Dies führ t zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Gemeinde Volketswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 1.2 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.3 U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.

5a, 114 II 302 E.

3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S.

159).

E. 1.4 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E.

2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1 1. März 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragten, die Verfü gung

vom 4. Februar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 6. März 2013 seien auf zu heben (S.

1 Ziff. 1), und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens sei wie bisher abzusehen (S. 1 Ziff.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14), was den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einsprachee ntscheid

( Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführenden seit Oktober 2009 Ergänzungsleistungen bezögen und dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des dazumal hängigen IV-Verfahrens bis anhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Bei ihm sei jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Ein schränkung der Ar beits fähigkeit festgestellt worden. Da

der IV-Grad unter 40 % liege, habe der Beschwerdeführer 1 kein Rentenanspruch. Die geltend gemachte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht wor den, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten worden sei. Die IV-Stelle habe dem Be schwerdeführer 1 eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Transportdienst bestätigt und sei für das Jahr 2009 von einem Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 61‘298.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer 1 ab 1. Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 24‘000. -- an zu rechnen.

E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1),

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 verschlech tert habe und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter diesen Umstän den sei hinlänglich glaubhaft, dass er nicht arbeiten könne (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer 1 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 24‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1

In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer 1 ab Oktober 2013 bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar gewesen wäre , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Der Beschwerdeführer 1 stammt aus Z.___ , wo er nach Lage der Akten (vgl. Urk. 3/7) das Gymnasium abgeschlossen und danach in Istanbul eine eigene Firma mit über 10 Taxis betrieben hat. Im Jahre 19 79 ist er in die Schweiz ge kommen und hat mit kleinen Unterbrüchen ( 2001 bis 2003 )

bis ins Jahre 2005 gearbeitet, zuletzt von 2003 bis 2005 als Hilfsarbeiter bei der A.___ . Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Zeit von September 2006 bis Februar 2008 Leistungen einer Krankentaggeld ver sicherung (vgl. Urk. 3/5 S. 2 , Urk. 15/13 ).

3.2

Am 2 0. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer 1 wegen Arthrose und psy chischer Beschwerden

bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an.

Mit Verfügung vom 20. November 2009 ( Urk. 15/14) verneinte die So zial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gut achten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2009 ab stützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine volle Ar beits fähig keit attestiert wurde . Die gegen die rentenablehnende Ver fü gung ge führte Be schwerde de s

Beschwerdeführers 1

wies das hiesige Gericht im Verfahren

IV.2009.01164 mit Ur teil vom 3 1. Mai 2011

( Urk. 15/12) und die dagegen erho be ne Beschwerde wies das Bundes ge ri cht mit Urteil 8C_549/2011 vom 4. No vem ber 2011 ab ( Urk. 3/5 = Urk. 15/11 ). Im Ver fah r en vor Bundesgericht reichte d er Beschwerdeführer 1 einen Bericht von med. pract . C.___ , Fach arzt für Psy chiatrie und Psy c ho therapie FMH, vom 1 9. Oktober 2011 ein ( Urk. 3 /

E. 5 f.). Es sei des halb wei ter hin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (S. 6 unten).

E. 7 ), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeich net wurde unter dem Hinweis , d er Be richt könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden (Urk. 3 / 5 E. 2). 3.3

Am 21. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die IV-Stelle, den Fall wiede rum auf zunehmen , da der Bericht von med. pract . C.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 3/7 ) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlech tert habe. D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 20. Juli 2012 ( Urk. 15/8) auf das neue Leis tungs begehren

nicht ein. Die am 1 6. August 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 15/9) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00795 mit Urteil vom 2 2. November 2013 unter der Begründung ab , dass der Beschwerdeführer 1 eine invaliden ver sicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheits zustan des

seit der rentenablehnenden Verfügung vom 20. November 2009 nicht rechts genü gend glaubhaft gemacht habe , weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflich tet ge we sen sei , auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prü fen. Dieses Urteil blieb unangefochten. 4. 4.1

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die in va li ditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätz lich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemes sung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Be ur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu ver meiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesge richts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hält nissen , nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 4.2

D en Akten

sind genügend Hinweis e zu entnehmen, wonach die Beschwer de gegne rin

gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren

- insbesondere in den Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundes gerichts –

davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähig keit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medi zini schen Unter lagen beurteilt

w o rde n war . Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Er messensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegne rin keine eigene n medizinische n Abklärungen

zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers 1 tätigte , sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsein kom mens auf die Feststellungen im i nvalidenver sicherungsrechtlichen Ver fahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess .

I m Urteil vom 3 1. Mai 2011 ( Urk. 15/12 E.

3.2.1) erwog das hiesige Gericht , dass der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die somatischen Be schwerden in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei. In Bezug auf die psychischen Beschwer den stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2009 ab und schloss, die Ar beitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (E. 3.2.2). Diese

Be weiswürdigung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 ( Urk. 15 /

E. 11 E. 8.1 3). Im Urteil vom 2 2. November 2013 hielt das hiesige Ge richt

sodann fest, dass der vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Bericht von med. pract .

C.___ vom 19. Oktober 2011 ( Urk. 3/7) nicht geeignet sei, eine wesent li che Verschlechterung des Ge sundheitszustandes glaubhaft zu machen (E. 5.1) und Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Ver ände rung en in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden seien (E. 5.3) .

Nach dem Gesagten können die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb zu 100 % ar beits unfähig sei, nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. D ie mass gebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1

konnte aufgrund der Akten lage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beur teilt

werden . 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 1 7. August 2012 ( Urk. 15/10) darauf hingewiesen, dass Ehegatten ohne eigenen Rentenanspruch, für die eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignete Arbeitsstelle zu fin den. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Personen ohne oder mit ungenügenden Deutschkenntnissen verpflichtet seien, sich für die geeigneten Arbeitsstellen notwendige Deutschkenntnisse anzueignen. Ehegatten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, werde eine Frist von sechs Mo naten gewährt, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden und sich allenfalls die notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, wobei in diesen sechs Monaten von der Anrechnung eines hypothetisc hen Einkommens abgesehen werde. Zudem sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der nicht invalide Ehe gatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle finde.

Der Beschwerdeführer 1 musste sich somit schon seit August 2012 im Klaren sein, dass er sich um eine zumutbare Anstellung zu bemühen hatte. Weiter hatte er in Bezug auf die Arbeitsbemühungen e ine Vorgabe, an welcher er sich hätte orientieren können. Dies wurde insofern verdeutlicht, als bereits damals darauf hingewiesen wurde, dass die Situation betreffend Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens für den Beschwerdeführer 1 im März 2013 neu beurteilt werde n würde .

Festzuhalten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 1 1. September 2012 ( Urk. 15/6) mitteilte, dass sie trotz sei nes Weiterzug des Entscheids der IV-Stelle an den am 1 7. August 2012 genann ten Auflagen festhalte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1979 in der Schweiz ist, womit er über Kenntnisse der d eutschen Sprache verfügt, als auch gelernt hat, mit den hiesigen Gepflogenheiten umzugehen, weshalb davon ausge gangen werden kann, dass es trotz schwieriger Arbeitssuche mit Beharrlichkeit und besonderem Einsatzwille möglich gewesen wäre, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dies i nsbesondere auch darum, weil der Beschwerdeführer 1 bereits lange Zeit in der Schweiz im Transportwesen gearbeit et hatte. Weitere mögliche Tätigkeiten könnten etwa Hilfstätigkeiten im Gastgewerbe, Kontroll- und Über wachungsarbeiten , Montagearbeiten, Fabrikarbeiten oder Hilfstätigkeiten im Dienst leistungsbereich (zum Beispiel Detailhandel) sein.

Nach der Würdigung sämtlicher relevanter Umstände konnte der Beschwerde füh rer 1 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dar legen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine passende Anstellung zu finden. Dem gemäss ist grundsätzlich von einem Verzichtseinkommen auszuge hen. 4.4

Z u prüfen bleibt somit die Höhe des anrechenbare n hypothetischen Einkom mens des Beschwerdeführer s 1 .

Die Bes chwerdegegnerin ging von einem jährlichen realisierbaren Einkommen von Fr. 24 ' 00 0.-- aus ( Urk. 2, Urk.

E. 17 ).

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönliche n Verhältnisse und die Arbeits marktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der be treffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, so wie AHI 2001 S.

133 und 136).

Dabei sind neben allfälligen ge sund heitsbe dingten Einschränkungen einer seits das Angebot an offenen und ge eig neten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Vor aus set zungen der betreffenden Person aufwei sen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchen den Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E. 5 .1.1). Weiter darf auch eine be reits länger dauernde Arbeitsab stinenz nicht ausser Acht ge lassen wer den. Vom hypot hetisch ermittelten Ein kom men sind – ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV – gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insge samt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E . 3c).

Da der Beschwerdeführer 1 über mehrjährige Berufser fahrung in der Schweiz ver fügt, körperlich gesund und vollzeitlich einsatzfähig im Sinne eines 100%-Pen sums , hingegen mit Jahrgang 1953 in bereits fortgeschrittenen Alter ist, kann das

Abstellen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des zumutbaren Erwerbsein kommens

auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte In valideneinkommen (vgl. Urk. 15/13 S.

5, Urk.

15/17) - welches auf

den Durch schnittslöhne n

gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basiert - nicht beanstandet werden ( vgl. Erwin Cari giet /Uwe Koch, a.a.O., S. 159 Ziff. 3).

So hat die Beschwerdegeg nerin

konkrete Abklärungen zur zumutbaren Höhe eines allfälligen Ein kom mens vo r genommen und aufgezeigt, nach welchen Kriterien (Sprachkenntnisse, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung) und gestützt worauf sie das ange re chnete hypo thetische Einkommen fest gesetzt hat . D as von der Beschwerde gegnerin angenommene hypothetische Einkommen in der Höhe von jährlich netto Fr. 24‘000.--

erscheint vor dem Hintergrund, dass der Berechnung des In validengrades ein In valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'298.40 zugrunde liegt, für den Be schwerdeführer 1 ausserdem

a ls sehr vorteilhaft , zumal grund sätzlich in allen Arbeitstätig keiten eingesetzt werden kann.

Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von jährlich Fr. 24‘000.-- kann nach dem Gesagten be stä tigt werden und ihr Entscheid ist d aher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4 .5

Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungs zeit notwendig ist. Die Rücksichtnahme kann bei der Be rech nung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Per son eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme eines Arbeits pensums zu ge standen wird (AHI 2001 S.

134 und Urteil des Bundesgerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.2).

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer 1 explizit aufgefordert hat, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu be mühen und ihm diesbezüglich eine Über gangsfrist von sechs Monaten ( September

E. 20 12 bis Anfang

März 201 3 ) gewährt hat ( vgl. Urk. 15/10 ). Dies es Vorgehen ist nicht zu beanstanden . Es wurde eine angemessene Frist ge setzt, um sich auf die neue Situation einzustellen. Diese Frist hat die Be schwer degegnerin

ausserdem bis Ende September 2013 verlängert, indem sie dem Be schwerdeführer 1 erst ab Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen an rech nete .

Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Übergangs frist bis Ende September 201 3 nicht zu beanstanden, da dem Be schwerdeführe r 1 seit spätestens August 2012 die Rechtslage bekannt war und ihm somit genü gend Zeit zur Verfügung stand, eine zumutbare Anstellung zu finden oder seine Ar beits bemühungen

rechtsge nüglich nachzuweisen. 5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer 1 zu Recht ab Oktober 201 3 ein hypot hetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 24‘000.-- angerechnet hat. Dies führ t zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Gemeinde Volketswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00024 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

23. Mai 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Gemeinde Volketswil Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ , geboren 1960 , bezieht seit

Mai 1997 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (vgl. Urk. 15/ 23) . Am 12. Oktober 2009 meldete sie sich zu sam men mit ihrem Ehemann X.___ , geboren 1953, infolge Zuzug bei der Gemeindeverwaltung Volketswil , Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend D u r ch führungsstelle ) , zum Bezug von Zusatz leist ungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 15/24).

Mit Verfügung vom 2 5. November 2009 ( Urk. 15/23) wurde der Anspruch auf Er gänzungsleistungen

ab Oktober 2009 auf Fr. 2‘380.-- pro Monat festgelegt.

Anlässlich der periodischen Überprüfungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger wurden die Zusatzleistungen mit Verfügungen

29. Januar 2010 ( Urk.

15/22), vo m 2 2. Dezember 2010 ( Urk. 15/21), vo m 1 2. Mai 2011 ( Urk. 15/20) und

vom

6. Februar 2012 ( Urk. 15/19)

jeweils neu berechnet , wobei der Anspruch jeweils per Januar neu festgesetzt wurde und zuletzt Fr. 2‘719.-- pro Monat betrug ( Urk. 15/19). 1.2

Mit Schreiben vom 1 7. August 2012 teilte die Durchführungsstelle den Ver si cherten mit, dass X.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in de r Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und Ehegatten, denen die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, eine Frist von sechs Monaten ge währt werde, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. In diesen sechs Mona ten werde von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab gesehen ( Urk. 15/10).

Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 ( Urk. 15/17) erfolgte sodann eine Neube rech nung des Anspruchs mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 , wobei erstmals ab Oktober 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes von jähr lich Fr. 24‘000 . -- angerechnet wurde (Urk. 15/17). Gegen diese Verfügung erho ben die Versicherten am

8. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 15/2), wobei sie die An rechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommens des Ehemannes rügten. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom

6. März 2013 abgewiesen ( Urk. 15/1 = Urk. 2 ).

2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2013 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 1 1. März 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragten, die Verfü gung

vom 4. Februar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 6. März 2013 seien auf zu heben (S.

1 Ziff. 1), und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens sei wie bisher abzusehen (S. 1 Ziff.

2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 14), was den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.

5a, 114 II 302 E.

3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S.

159). 1.4

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E.

2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einsprachee ntscheid

( Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführenden seit Oktober 2009 Ergänzungsleistungen bezögen und dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des dazumal hängigen IV-Verfahrens bis anhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Bei ihm sei jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Ein schränkung der Ar beits fähigkeit festgestellt worden. Da

der IV-Grad unter 40 % liege, habe der Beschwerdeführer 1 kein Rentenanspruch. Die geltend gemachte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht wor den, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten worden sei. Die IV-Stelle habe dem Be schwerdeführer 1 eine volle Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Transportdienst bestätigt und sei für das Jahr 2009 von einem Invaliden ein kommen in der Höhe von Fr. 61‘298.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer 1 ab 1. Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 24‘000. -- an zu rechnen.

2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1),

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 verschlech tert habe und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter diesen Umstän den sei hinlänglich glaubhaft, dass er nicht arbeiten könne (S.

5 f.). Es sei des halb wei ter hin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (S. 6 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer 1 ein hypothetisches Ein kommen von Fr. 24‘000 .-- jährlich anzurechnen ist. 3. 3.1

In Bezug a uf die entscheidenden Faktoren für die Beur tei lung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer 1 ab Oktober 2013 bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar gewesen wäre , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Der Beschwerdeführer 1 stammt aus Z.___ , wo er nach Lage der Akten (vgl. Urk. 3/7) das Gymnasium abgeschlossen und danach in Istanbul eine eigene Firma mit über 10 Taxis betrieben hat. Im Jahre 19 79 ist er in die Schweiz ge kommen und hat mit kleinen Unterbrüchen ( 2001 bis 2003 )

bis ins Jahre 2005 gearbeitet, zuletzt von 2003 bis 2005 als Hilfsarbeiter bei der A.___ . Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und in der Zeit von September 2006 bis Februar 2008 Leistungen einer Krankentaggeld ver sicherung (vgl. Urk. 3/5 S. 2 , Urk. 15/13 ).

3.2

Am 2 0. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer 1 wegen Arthrose und psy chischer Beschwerden

bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an.

Mit Verfügung vom 20. November 2009 ( Urk. 15/14) verneinte die So zial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wobei sie sich in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf ein Gut achten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2009 ab stützte, in welchem dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine volle Ar beits fähig keit attestiert wurde . Die gegen die rentenablehnende Ver fü gung ge führte Be schwerde de s

Beschwerdeführers 1

wies das hiesige Gericht im Verfahren

IV.2009.01164 mit Ur teil vom 3 1. Mai 2011

( Urk. 15/12) und die dagegen erho be ne Beschwerde wies das Bundes ge ri cht mit Urteil 8C_549/2011 vom 4. No vem ber 2011 ab ( Urk. 3/5 = Urk. 15/11 ). Im Ver fah r en vor Bundesgericht reichte d er Beschwerdeführer 1 einen Bericht von med. pract . C.___ , Fach arzt für Psy chiatrie und Psy c ho therapie FMH, vom 1 9. Oktober 2011 ein ( Urk. 3 / 7 ), der im Urteil als unzulässiges Novum bezeich net wurde unter dem Hinweis , d er Be richt könne allenfalls Grundlage für eine Neuanmeldung bilden (Urk. 3 / 5 E. 2). 3.3

Am 21. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer 1 die IV-Stelle, den Fall wiede rum auf zunehmen , da der Bericht von med. pract . C.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 3/7 ) zeige, dass sich sein Zustand deutlich verschlech tert habe. D ie IV-Stelle trat mit Verfügung vom 20. Juli 2012 ( Urk. 15/8) auf das neue Leis tungs begehren

nicht ein. Die am 1 6. August 2012 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 15/9) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00795 mit Urteil vom 2 2. November 2013 unter der Begründung ab , dass der Beschwerdeführer 1 eine invaliden ver sicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung seines Gesundheits zustan des

seit der rentenablehnenden Verfügung vom 20. November 2009 nicht rechts genü gend glaubhaft gemacht habe , weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflich tet ge we sen sei , auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prü fen. Dieses Urteil blieb unangefochten. 4. 4.1

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die in va li ditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätz lich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemes sung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchfüh rungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Be ur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu ver meiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteil des Bundesge richts P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 202 E. 2b).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver-hält nissen , nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel ten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 4.2

D en Akten

sind genügend Hinweis e zu entnehmen, wonach die Beschwer de gegne rin

gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren

- insbesondere in den Urteilen des hiesigen Gerichts sowie des Bundes gerichts –

davon ausgehen durfte, dass die Frage nach der zumutbaren Arbeits fähig keit und deren Verwertbarkeit näher geprüft und aufgrund von medi zini schen Unter lagen beurteilt

w o rde n war . Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Er messensmissbrauch die Rede sein, wenn die Beschwerdegegne rin keine eigene n medizinische n Abklärungen

zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers 1 tätigte , sondern sich zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsein kom mens auf die Feststellungen im i nvalidenver sicherungsrechtlichen Ver fahren abstützte und es bei diesen Beurteilungen bewenden liess .

I m Urteil vom 3 1. Mai 2011 ( Urk. 15/12 E.

3.2.1) erwog das hiesige Gericht , dass der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf die somatischen Be schwerden in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei. In Bezug auf die psychischen Beschwer den stellte das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 13. Juli 2009 ab und schloss, die Ar beitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (E. 3.2.2). Diese

Be weiswürdigung schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 ( Urk. 15 / 11 E. 8.1 3). Im Urteil vom 2 2. November 2013 hielt das hiesige Ge richt

sodann fest, dass der vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Bericht von med. pract .

C.___ vom 19. Oktober 2011 ( Urk. 3/7) nicht geeignet sei, eine wesent li che Verschlechterung des Ge sundheitszustandes glaubhaft zu machen (E. 5.1) und Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Ver ände rung en in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden seien (E. 5.3) .

Nach dem Gesagten können die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er deshalb zu 100 % ar beits unfähig sei, nicht gehört und auch nicht nachvollzogen werden. D ie mass gebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 1

konnte aufgrund der Akten lage durch die Beschwerdegegnerin abschliessend beur teilt

werden . 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 1 7. August 2012 ( Urk. 15/10) darauf hingewiesen, dass Ehegatten ohne eigenen Rentenanspruch, für die eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei, alles Zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignete Arbeitsstelle zu fin den. Weiter wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass Personen ohne oder mit ungenügenden Deutschkenntnissen verpflichtet seien, sich für die geeigneten Arbeitsstellen notwendige Deutschkenntnisse anzueignen. Ehegatten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei, werde eine Frist von sechs Mo naten gewährt, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden und sich allenfalls die notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, wobei in diesen sechs Monaten von der Anrechnung eines hypothetisc hen Einkommens abgesehen werde. Zudem sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn der nicht invalide Ehe gatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle finde.

Der Beschwerdeführer 1 musste sich somit schon seit August 2012 im Klaren sein, dass er sich um eine zumutbare Anstellung zu bemühen hatte. Weiter hatte er in Bezug auf die Arbeitsbemühungen e ine Vorgabe, an welcher er sich hätte orientieren können. Dies wurde insofern verdeutlicht, als bereits damals darauf hingewiesen wurde, dass die Situation betreffend Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens für den Beschwerdeführer 1 im März 2013 neu beurteilt werde n würde .

Festzuhalten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 1 1. September 2012 ( Urk. 15/6) mitteilte, dass sie trotz sei nes Weiterzug des Entscheids der IV-Stelle an den am 1 7. August 2012 genann ten Auflagen festhalte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1979 in der Schweiz ist, womit er über Kenntnisse der d eutschen Sprache verfügt, als auch gelernt hat, mit den hiesigen Gepflogenheiten umzugehen, weshalb davon ausge gangen werden kann, dass es trotz schwieriger Arbeitssuche mit Beharrlichkeit und besonderem Einsatzwille möglich gewesen wäre, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden. Dies i nsbesondere auch darum, weil der Beschwerdeführer 1 bereits lange Zeit in der Schweiz im Transportwesen gearbeit et hatte. Weitere mögliche Tätigkeiten könnten etwa Hilfstätigkeiten im Gastgewerbe, Kontroll- und Über wachungsarbeiten , Montagearbeiten, Fabrikarbeiten oder Hilfstätigkeiten im Dienst leistungsbereich (zum Beispiel Detailhandel) sein.

Nach der Würdigung sämtlicher relevanter Umstände konnte der Beschwerde füh rer 1 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dar legen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine passende Anstellung zu finden. Dem gemäss ist grundsätzlich von einem Verzichtseinkommen auszuge hen. 4.4

Z u prüfen bleibt somit die Höhe des anrechenbare n hypothetischen Einkom mens des Beschwerdeführer s 1 .

Die Bes chwerdegegnerin ging von einem jährlichen realisierbaren Einkommen von Fr. 24 ' 00 0.-- aus ( Urk. 2, Urk. 15 / 17 ).

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der Ermittlung des hypothetischen Verzichtseinkommens nicht auf schematische Werte, sondern auf die konkreten persönliche n Verhältnisse und die Arbeits marktsituation im fraglichen Zeitpunkt in der Region des Wohnortes der be treffenden Person abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2, so wie AHI 2001 S.

133 und 136).

Dabei sind neben allfälligen ge sund heitsbe dingten Einschränkungen einer seits das Angebot an offenen und ge eig neten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Vor aus set zungen der betreffenden Person aufwei sen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchen den Personen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes ge richts vom 9. Februar 2010 9C_539/2009 E. 5 .1.1). Weiter darf auch eine be reits länger dauernde Arbeitsab stinenz nicht ausser Acht ge lassen wer den. Vom hypot hetisch ermittelten Ein kom men sind – ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV – gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insge samt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 292 E . 3c).

Da der Beschwerdeführer 1 über mehrjährige Berufser fahrung in der Schweiz ver fügt, körperlich gesund und vollzeitlich einsatzfähig im Sinne eines 100%-Pen sums , hingegen mit Jahrgang 1953 in bereits fortgeschrittenen Alter ist, kann das

Abstellen der Beschwerdegegnerin zur Bemessung des zumutbaren Erwerbsein kommens

auf das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte In valideneinkommen (vgl. Urk. 15/13 S.

5, Urk.

15/17) - welches auf

den Durch schnittslöhne n

gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basiert - nicht beanstandet werden ( vgl. Erwin Cari giet /Uwe Koch, a.a.O., S. 159 Ziff. 3).

So hat die Beschwerdegeg nerin

konkrete Abklärungen zur zumutbaren Höhe eines allfälligen Ein kom mens vo r genommen und aufgezeigt, nach welchen Kriterien (Sprachkenntnisse, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung) und gestützt worauf sie das ange re chnete hypo thetische Einkommen fest gesetzt hat . D as von der Beschwerde gegnerin angenommene hypothetische Einkommen in der Höhe von jährlich netto Fr. 24‘000.--

erscheint vor dem Hintergrund, dass der Berechnung des In validengrades ein In valideneinkommen in der Höhe von Fr. 61'298.40 zugrunde liegt, für den Be schwerdeführer 1 ausserdem

a ls sehr vorteilhaft , zumal grund sätzlich in allen Arbeitstätig keiten eingesetzt werden kann.

Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von jährlich Fr. 24‘000.-- kann nach dem Gesagten be stä tigt werden und ihr Entscheid ist d aher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4 .5

Zu berücksichtigen ist, dass für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ge wisse Anpassungs zeit notwendig ist. Die Rücksichtnahme kann bei der Be rech nung der Zusatzleistungen dadurch erfolgen, dass der betreffenden Per son eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme eines Arbeits pensums zu ge standen wird (AHI 2001 S.

134 und Urteil des Bundesgerichts P 38/03 vom 2. Dezember 2003 E. 4.2).

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde führer 1 explizit aufgefordert hat, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu be mühen und ihm diesbezüglich eine Über gangsfrist von sechs Monaten ( September 20 12 bis Anfang

März 201 3 ) gewährt hat ( vgl. Urk. 15/10 ). Dies es Vorgehen ist nicht zu beanstanden . Es wurde eine angemessene Frist ge setzt, um sich auf die neue Situation einzustellen. Diese Frist hat die Be schwer degegnerin

ausserdem bis Ende September 2013 verlängert, indem sie dem Be schwerdeführer 1 erst ab Oktober 2013 ein hypothetisches Einkommen an rech nete .

Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Übergangs frist bis Ende September 201 3 nicht zu beanstanden, da dem Be schwerdeführe r 1 seit spätestens August 2012 die Rechtslage bekannt war und ihm somit genü gend Zeit zur Verfügung stand, eine zumutbare Anstellung zu finden oder seine Ar beits bemühungen

rechtsge nüglich nachzuweisen. 5 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer 1 zu Recht ab Oktober 201 3 ein hypot hetisches Einkommen in der Höhe von jährlich Fr. 24‘000.-- angerechnet hat. Dies führ t zur Abweisung der Be schwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Gemeinde Volketswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach