Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1953 , meldete sich a m 1 6. März 2009 (Eingangsda tum) wegen Fussbeschwerden und eines Plattenepithelkarzinoms d er Nase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/5). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 2 6. März 2009 , Urk. 7/11) und holte den Bericht der Y.___ vom 1. April 2009 ( Urk. 7/13) ein . Am 7. April 2009 er teilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe
( nach ärztlicher Verordnung )
ab dem 4. März 2009 bis zum 3 1. März 2019
( Urk. 7/14). Weiter zog die IV-Stelle den Bericht von PD Dr. med. et Dr. med. dent . Z.___ vom 8. April 2 009 (Eingangsdatum, Urk. 7/15) sowie die Bericht e der Y.___ vom 1 3. Juli ( Urk. 7/16) und vom 4. D ezember 2009 ( Urk. 7/18) bei. Am 9. Dezember 2009 teilte sie dem Vers icherten mit , d ass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 7/19). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht der Y.___ vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/24), den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des A.___ vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/26) und den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 3 0. Mai 2011 ( Urk. 7/36) zu den Akten. Am 5. Juli 2011 wurde der Versicherte von Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Berichte vom 1 3. Juli 2011, Urk. 7/38 und Urk. 7/39). Mit Vorbe scheid vom 5. Oktober 2011 wurde ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2009 in Aussicht gestellt ( Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Oktober
bzw. am 1 5. Dezember 2011 ( Urk. 7/55 und Urk. 7/66; vgl. auch Urk. 7/70 und Urk. 7/71) Einwand. Schlie sslich sprach die IV-Stelle X.___
m it Ver fügung vom 8. Juni 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 66 %
- mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Dreiviertelsr ente zu ( Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1 0. Juli 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1): „ 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 sei insoweit zu ändern, als dass darin mit Wirkung ab September 2009 der Anspruch auf eine eine
Dreiviertelsren te übersteigende Rente verneint (wird). 2. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 sei zu ändern und es se i
ausgehend von einer längeren
Beitragsdauer und einem höheren durchschnitt - lichen Jahreseinkommen eine höhere Rente auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Weiter stellte er folgende Verfahrensanträge: „ 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen . 5. Es sei eine psychiatrische Abklärung durch das Gericht anzuordnen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren ) z u gewähren. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Sep tember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsver tre terin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). In der Replik vom 3. Januar 2013
hielt d er Beschwer deführer – mit Ausnahme von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde – an seinen Anträgen fest ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 2 4. Januar 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 19). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). Mit Eingabe vom 5. März 2013 ( Urk.
21) re ichte der Beschwerdeführer die an die Beschwerdegeg nerin gerichtete Meldung betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustands vom 6. März 2013 ( Urk.
22) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreivier telsrente oder aber auf eine ganze Invalidenrente hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die behandelnden Ärzte der Y.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Juli 2009 für ihren Fachbereich (Orthopädie)
folgende Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/1 6/1 ):
posttraumatische OSG- und USG-Arthrose beidseits - MRI OSG links 3. März 2009: synoviale Proliferationen OSG und USG links, Knorpel schaden mit kleinen subchondralen
Nekrosezonen , Synovitiszeichen - Status nach multiplen Distorsionstraumata - Status nach Bandrekonstruktion rechts ca. 1995 Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt in der angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine operative Revision sei geplant. Aufgrund der Fuss schmerzen sei es ihm nicht möglich ,
längere Strecken zu gehen
( Urk. 7/16/2 ). 2.2 Dr. med. D.___ , Oberarzt ORL am A.___ , s tellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2010 folgende Diagnose ( Urk. 7/26/1): Plattenepithelk arzinom der Nase pT4 RO - Status nach Teil- Ablatio Nase und Rekonstruktion mittel s Stirnlappen 04/2008 - Status nach R adiotherapie - aktuell postak t inische Rhinopathie In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wegen der postaktinischen Rhinopathie
seit dem 3 0. Juli 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei variabel ( Urk. 7/26/2-3) . 2.3
RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte
in seinem Bericht vom 1 3. Juli 2011 , dass für die
bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater (mit ständigem Kundenkontakt) seit Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Aufgrund der eingeschränkten Mobilität sei eine
überwiegend im Sitzen auszuübende Tätig keit als behinderungsangepasst zu betrachten. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbar. Die 40%ige Einschränkung resulti er e dabei aus de r tumorassoziierten reduzierten Belastbarkei t. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit im Backoffice
( Urk. 7/38/4 -5 ) . 2.4
Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012 zuhanden des Beschwer deführers an, er erachte es als un möglich, dass dieser eine administra tiv höchst anspruchsvolle Tätigke i t im Backoffice wahrnehme . Aufgrund der OSG-Arthrose könne er keiner körperlichen Tätigkeit nachgehen. Eine leichte Arbeit im Büro könne er zum jetzigen Zeitpunkt durchführen. Hier wäre ein Arbeitsversuch an einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle zu empfehlen, wobei eine solche Stelle realistischerweise kaum gefunden werden könne. Die Behinderung durch die Arthrose am Sprunggelenk könne allenfalls mittels einer Operation verbessert werden, so dass die physische Gehstrecke optimiert werden könne. Hingegen würden die Defizite aufgrund des ausgedehnten Nasenkrebses und die Folgen der hier durchgeführten Therapie bestehen bleiben. Nebst den Haut-, Geruch s sinn-, Seh- und Konzentrationsstörungen spiele in dieser kom plexen Erkrankung auch die psychische Belastbarkeit eine Roll
e. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer daher auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Allenfalls sei diese Beurteilung nach erfolgter OSG-Operation zu revidieren ( Urk. 7/72). 2. 5
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des F.___ , diagnostiz i erte in seinem an Dr. B.___ gerichte ten Bericht vom 1 9. November 2012 eine gemischte Störung mit Angst und Depression (ICD-10 F41.2). Aufgrun d der klaustrophoben Ängste, de r
starken Konzentrationsstörung en und der erhöhten Ermü dbarkeit bei gestörtem Schlaf und Zwang , hohe Dosen von Medikamenten einzunehmen , sei der Beschwer deführer in seinem früheren Beruf als Marketi ng-Fachmann v oll arbeitsunfähig. Auch wäre er
nicht in der Lage , eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit auszu üben. Erschwerend kämen noch
die körperlichen Behinderungen durch die Füsse und Hüften hinzu. Er wäre schon nicht in der Lage, rechtzeitig an ein em Arbeitsplatz zu erscheinen , g eschweige denn dort eine längerdauernde Leistung zu erbringen . Die Notwendigk eit d er regelmässigen Ein nahme von Medika menten und der Nasen spülungen würden ihn für jeden Arbeitgeber schwer tragbar machen. Die Depression schränke seine Leistung sfähigkeit zusätzlich ein, da ihm d er nötige Antrieb fehle ( Urk. 16 / 1/ 3- 4). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zunächst die Berichte sämtlicher Ärzte, die den Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Oktober 2008 behandeln, eingeholt (vgl. Sachverhalt E. 1). In der Folge wurde der Beschwer deführer von RAD-Arzt Dr. C.___ am 5. Juli 2011 eingehend untersucht ( Urk. 7/38 und Urk. 7/39). In seinem im Anschluss daran erstellten Bericht vom 1 3. Juli 2011 legte RAD-Arzt Dr. C.___ dar, dass inzwischen die Tumorer krankung der Nase, die aufwändig operiert und rekonstruiert worden sei , im Vordergrund stehe. Auch wenn ein befriedigendes kosmetisches Ergebnis vor liege, sei es durch die Veränderung der Gesichtsanatomie zu den unter den Diagnosen erwähnten Symptomen und Defiziten
( wie Kopfschmerzen, Ver krustung der Schleimhäute , gestörte Gesichts- u nd Augensymmetrie sowie häufiges Tränen der Augen, vgl. Urk. 7/39/1 ) gekommen. Vor allem die Not wendigkeit der regelmässigen Nasenspülungen lasse die bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater (mit ständigem Kundenkontakt) nicht mehr zumutbar erscheinen. Für diese Tätigkeit liege seit Dezember 2007 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vor. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität, die von untergeord netem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, sei eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit als behinderungsangepasst zu betrachten. Eine solche Tätig keit sei dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbar. Die 40%ige Einschränkung resultiere dabei aus der tumorassoziierten reduzierten Belast barkeit. Zu emp fehlen sei eine Tätigkeit im Backoffice
( Urk. 7/38/4-5). Die se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde
nachvollziehbar und plausibel. Sie deckt sich im Wesentlichen au ch mit der Einschätzung von Dr. D.___ vom A.___ , der die bishe rige Tätigkeit ebenfalls als nicht mehr zumutbar, eine behinde rungsangepasste Tätigkeit in „variablem“ Umfang aber als möglich erachtete (vgl. E. 2.2). 3.2
Was die eingeschränkte Mobilität betrifft, erklärten die behandelnden Ärzte der Y.___
in ihrem Bericht vom 1. April 2009
– das heisst noch bevor der Beschwerdeführer über orthopädische Spezialschuhe verfügte - , dass bis zur nächsten klinischen Befundbesprechung mit MRI fü r stehende und gehende Berufe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/13/10). I n ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2009 gaben d ie Ärzte der Y.___
an , es sei dem Beschwerdeführer
aufgrund der Fussschmerzen nicht möglich , länger e Strecken zu gehen (vgl. E. 2.1 ). In
die
Untersuchung vom 5. Juli 2011 , in der RAD-Arzt Dr. C.___ ein rechtshinkendes Gangbild feststellte,
kam der Beschwerde führer mit Orthesen an beiden Sprunggelenken ( Urk. 7/39/5). Einen Stock oder Krücken benötigte er damals anscheinend nicht. Sodann geht aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Januar 2012 nicht hervor, dass daraufhin
hinsichtlich der Fussbeschwerden eine Verschlechterung eingetreten wäre (Urk. 7/72 ) . Eine solche trat dann offenbar im Frühjahr 2013 im Zusammenhang mit der operati ven Fussversteifung ein (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. März 2013, Urk. 21, und Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Februar 2014, Urk. 26). Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfü gung ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt mass gebend , der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst am 8 . Juni 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist diese Verschlechterung deshalb unbe achtlich , und es kann aufgrund der genannten ärztlichen Beurteilungen davon ausge gangen werden , dass dem Beschwerdeführer bis im Juni 2012 sowohl eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit im Büro als auch die Bewälti gung eines Arbeitsweg s
möglich gewesen wäre n . 3.3
Die Krebserkrankung und die dadurch verursachten bleibenden Beschwerden sowie die langwierige Behandlung stellen für den Beschwerdeführer verständli cherweise eine grosse psychische Belastung dar. I n psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer
i m gesamten vorliegend
massgebenden Beur tei lungszeitraum zwischen September 2009 ( frühest möglicher Rentenbeginn ) und Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 8. Juni 2012
allerdings nie behandelt . Seine psychischen Beschwerden waren also offenbar nicht derart ausgeprägt , als dass e ine spezifische psychiatrische Behandlung
notwendig gewesen wäre . In diesem Zeitraum stellte v on den hier
involvierten Ärzten
denn auch einzig Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 eine psychiatrische Diagnose, nämlich diejenige einer depressiven Entwicklung (Urk. 7/36/5) . I n seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012 erwähnte Dr. B.___ diese Diagnose
jedoch
nicht mehr ( Urk. 7/72/1).
Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang im Übrigen auch , dass Hausärzte wegen ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
In der Folge veranlasste Dr. B.___ eine psychiatrische Untersuchung bei Pr of. E.___ , der am 19. November 2012 eine gemischte Störung mit Angst und Depression (ICD-10 F41.2) diagnostizierte. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 19 ) , ist diese Diagnose nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 ; Prof. E.___ sprach davon, dass die Störung nicht das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, Urk. 16/1/4 ) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klin isch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199 ). Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je
– und auch vorliegend
nicht - massgeblich entgegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom 1 7. März 2011 E. 4.3 ).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren , dass der Beschwerdeführer bis Juni 2012 unter einer invali disierenden ps ychischen Störu ng gelitten haben könnte . Hinreichender Anlass für eine zusätzliche Abklärung in psychiatrischer Hinsicht bestand daher nicht. De m Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei eine psychiatrische Abklärung durch das Gericht anzuordnen, ist deshalb nicht zu folgen . 3.4
Dr. B.___ begründete des Weiteren
n icht plausibel , weshalb dem Beschwer de führer , der über zwei Universitätsabschlüsse verfügt und jahrelang sehr anspruchs volle berufliche Tätigkeiten ausübte ( Urk. 7/35/5 und Urk. 7/ 11 ),
lediglich eine leichte (und nicht
eine höchst anspruchsvolle bzw. qualifizierte ) administrative Tätigkeit in einem 60%-Pensum (RAD-Arzt Dr. C.___ trug den Beschwerden im Zusamme nhang mit der Tumorerkrankung – wie
er wähnt
–
ja mit einer 40%ige n Einschränkung Rechnung) zumutbar sein soll . Nicht nachvollziehbar ist auch
Dr. B.___ Einschätzung betreffend Arbeits fähigkeit. So erklärte er i n seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012
unter Ziffer 4 zunächst
ausdrücklich , dass der Beschwerdeführer aufgrund der OSG-Arthrose k einer körper lichen Tätigkeit nachgehen könne. E ine leichte Arbeit im Büro könne er zum jetzigen Zeitpunkt
durchführen . Ein Arbeitsversuch in einer be hinderungs angepassten Stelle wäre sinnvoll. Unter Ziffer 5 gab er dann aber
an, dass er eine behinderungsangepasste Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumut bar erachte ( Urk. 7/72).
Anlässlich des Te lefongesprächs mit RAD
Arzt Dr . C.___ vom 2 0. Februar 2012 schlug er zudem (erneut) ein Arbeits trai ning vor ( Urk. 7/75/2). Die Einschätzung von
Dr. B.___ vermag die überzeu gende Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 4.
Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rentenbeginn sowie d eren Berech nungen
des
Validen- und Invalideneinkommens
sind nicht zu beanstanden . Der betreffende Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer
auch ledigli ch insofern bemängelt , als er die Gewährung eines höhere n Leidensabzuges (25 % statt 20 % ) verlangte ( Urk. 1 S. 8 ).
Ob ein 20%iger Leidensa bzug oder der maximal zulässige A bzug von 25 % zu berücksichtigen ist, kann indes offen bleiben. Denn w ie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 6 S . 2), würde bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein Invalidenein kommen von Fr. 50‘937.75 ( Fr. 67‘917.-- x 0,75), eine Erwerbseinbusse von Fr. 107‘097.25 ( Fr. 158‘035.-- - Fr. 50‘937.75) und somit schliesslich ein Invali ditätsgrad von gerundet 68 % ( Fr. 107‘097.25 : Fr. 158‘035.--) resultieren. Auch diesfalls hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e Dreiviertelsrente (vgl. E.
1. 5 ).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der
bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung ( vgl. Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Die dem Beschwerdeführer bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechts anwäl tin Stephanie Schwarz ( vgl. Urk. 11) machte mi t i hrer am 20. Februar 2014 eingereichten Honorarnote (Urk. 25 ) einen Aufwand von 13:45 Stund en und Barauslagen von Fr. 108.41 geltend ,
weshalb die beantragte Entschädigung von Fr. 3‘068.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen ist . 5.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwältin Stepha nie Sch warz, Winterthur, wird mit Fr. 3‘068.90 ( inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1953 , meldete sich a m 1 6. März 2009 (Eingangsda tum) wegen Fussbeschwerden und eines Plattenepithelkarzinoms d er Nase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/5). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 2 6. März 2009 , Urk. 7/11) und holte den Bericht der Y.___ vom 1. April 2009 ( Urk. 7/13) ein . Am 7. April 2009 er teilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe
( nach ärztlicher Verordnung )
ab dem 4. März 2009 bis zum 3 1. März 2019
( Urk. 7/14). Weiter zog die IV-Stelle den Bericht von PD Dr. med. et Dr. med. dent . Z.___ vom 8. April 2 009 (Eingangsdatum, Urk. 7/15) sowie die Bericht e der Y.___ vom 1 3. Juli ( Urk. 7/16) und vom 4. D ezember 2009 ( Urk. 7/18) bei. Am 9. Dezember 2009 teilte sie dem Vers icherten mit , d ass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 7/19). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht der Y.___ vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/24), den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des A.___ vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/26) und den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 3 0. Mai 2011 ( Urk. 7/36) zu den Akten. Am 5. Juli 2011 wurde der Versicherte von Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Berichte vom 1 3. Juli 2011, Urk. 7/38 und Urk. 7/39). Mit Vorbe scheid vom 5. Oktober 2011 wurde ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2009 in Aussicht gestellt ( Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Oktober
bzw. am 1 5. Dezember 2011 ( Urk. 7/55 und Urk. 7/66; vgl. auch Urk. 7/70 und Urk. 7/71) Einwand. Schlie sslich sprach die IV-Stelle X.___
m it Ver fügung vom 8. Juni 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 66 %
- mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Dreiviertelsr ente zu ( Urk.
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreivier telsrente oder aber auf eine ganze Invalidenrente hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1 0. Juli 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1): „ 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 sei insoweit zu ändern, als dass darin mit Wirkung ab September 2009 der Anspruch auf eine eine
Dreiviertelsren te übersteigende Rente verneint (wird). 2. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 sei zu ändern und es se i
ausgehend von einer längeren
Beitragsdauer und einem höheren durchschnitt - lichen Jahreseinkommen eine höhere Rente auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Weiter stellte er folgende Verfahrensanträge: „ 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen .
E. 2.1 Die behandelnden Ärzte der Y.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Juli 2009 für ihren Fachbereich (Orthopädie)
folgende Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/1 6/1 ):
posttraumatische OSG- und USG-Arthrose beidseits - MRI OSG links 3. März 2009: synoviale Proliferationen OSG und USG links, Knorpel schaden mit kleinen subchondralen
Nekrosezonen , Synovitiszeichen - Status nach multiplen Distorsionstraumata - Status nach Bandrekonstruktion rechts ca. 1995 Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt in der angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine operative Revision sei geplant. Aufgrund der Fuss schmerzen sei es ihm nicht möglich ,
längere Strecken zu gehen
( Urk. 7/16/2 ).
E. 2.2 Dr. med. D.___ , Oberarzt ORL am A.___ , s tellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2010 folgende Diagnose ( Urk. 7/26/1): Plattenepithelk arzinom der Nase pT4 RO - Status nach Teil- Ablatio Nase und Rekonstruktion mittel s Stirnlappen 04/2008 - Status nach R adiotherapie - aktuell postak t inische Rhinopathie In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wegen der postaktinischen Rhinopathie
seit dem 3 0. Juli 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei variabel ( Urk. 7/26/2-3) .
E. 2.3 RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte
in seinem Bericht vom 1 3. Juli 2011 , dass für die
bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater (mit ständigem Kundenkontakt) seit Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Aufgrund der eingeschränkten Mobilität sei eine
überwiegend im Sitzen auszuübende Tätig keit als behinderungsangepasst zu betrachten. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbar. Die 40%ige Einschränkung resulti er e dabei aus de r tumorassoziierten reduzierten Belastbarkei t. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit im Backoffice
( Urk. 7/38/4 -5 ) .
E. 2.4 Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012 zuhanden des Beschwer deführers an, er erachte es als un möglich, dass dieser eine administra tiv höchst anspruchsvolle Tätigke i t im Backoffice wahrnehme . Aufgrund der OSG-Arthrose könne er keiner körperlichen Tätigkeit nachgehen. Eine leichte Arbeit im Büro könne er zum jetzigen Zeitpunkt durchführen. Hier wäre ein Arbeitsversuch an einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle zu empfehlen, wobei eine solche Stelle realistischerweise kaum gefunden werden könne. Die Behinderung durch die Arthrose am Sprunggelenk könne allenfalls mittels einer Operation verbessert werden, so dass die physische Gehstrecke optimiert werden könne. Hingegen würden die Defizite aufgrund des ausgedehnten Nasenkrebses und die Folgen der hier durchgeführten Therapie bestehen bleiben. Nebst den Haut-, Geruch s sinn-, Seh- und Konzentrationsstörungen spiele in dieser kom plexen Erkrankung auch die psychische Belastbarkeit eine Roll
e. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer daher auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Allenfalls sei diese Beurteilung nach erfolgter OSG-Operation zu revidieren ( Urk. 7/72). 2. 5
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des F.___ , diagnostiz i erte in seinem an Dr. B.___ gerichte ten Bericht vom 1 9. November 2012 eine gemischte Störung mit Angst und Depression (ICD-10 F41.2). Aufgrun d der klaustrophoben Ängste, de r
starken Konzentrationsstörung en und der erhöhten Ermü dbarkeit bei gestörtem Schlaf und Zwang , hohe Dosen von Medikamenten einzunehmen , sei der Beschwer deführer in seinem früheren Beruf als Marketi ng-Fachmann v oll arbeitsunfähig. Auch wäre er
nicht in der Lage , eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit auszu üben. Erschwerend kämen noch
die körperlichen Behinderungen durch die Füsse und Hüften hinzu. Er wäre schon nicht in der Lage, rechtzeitig an ein em Arbeitsplatz zu erscheinen , g eschweige denn dort eine längerdauernde Leistung zu erbringen . Die Notwendigk eit d er regelmässigen Ein nahme von Medika menten und der Nasen spülungen würden ihn für jeden Arbeitgeber schwer tragbar machen. Die Depression schränke seine Leistung sfähigkeit zusätzlich ein, da ihm d er nötige Antrieb fehle ( Urk. 16 / 1/ 3- 4). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zunächst die Berichte sämtlicher Ärzte, die den Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Oktober 2008 behandeln, eingeholt (vgl. Sachverhalt E. 1). In der Folge wurde der Beschwer deführer von RAD-Arzt Dr. C.___ am 5. Juli 2011 eingehend untersucht ( Urk. 7/38 und Urk. 7/39). In seinem im Anschluss daran erstellten Bericht vom 1 3. Juli 2011 legte RAD-Arzt Dr. C.___ dar, dass inzwischen die Tumorer krankung der Nase, die aufwändig operiert und rekonstruiert worden sei , im Vordergrund stehe. Auch wenn ein befriedigendes kosmetisches Ergebnis vor liege, sei es durch die Veränderung der Gesichtsanatomie zu den unter den Diagnosen erwähnten Symptomen und Defiziten
( wie Kopfschmerzen, Ver krustung der Schleimhäute , gestörte Gesichts- u nd Augensymmetrie sowie häufiges Tränen der Augen, vgl. Urk. 7/39/1 ) gekommen. Vor allem die Not wendigkeit der regelmässigen Nasenspülungen lasse die bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater (mit ständigem Kundenkontakt) nicht mehr zumutbar erscheinen. Für diese Tätigkeit liege seit Dezember 2007 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vor. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität, die von untergeord netem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, sei eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit als behinderungsangepasst zu betrachten. Eine solche Tätig keit sei dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbar. Die 40%ige Einschränkung resultiere dabei aus der tumorassoziierten reduzierten Belast barkeit. Zu emp fehlen sei eine Tätigkeit im Backoffice
( Urk. 7/38/4-5). Die se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde
nachvollziehbar und plausibel. Sie deckt sich im Wesentlichen au ch mit der Einschätzung von Dr. D.___ vom A.___ , der die bishe rige Tätigkeit ebenfalls als nicht mehr zumutbar, eine behinde rungsangepasste Tätigkeit in „variablem“ Umfang aber als möglich erachtete (vgl. E. 2.2). 3.2
Was die eingeschränkte Mobilität betrifft, erklärten die behandelnden Ärzte der Y.___
in ihrem Bericht vom 1. April 2009
– das heisst noch bevor der Beschwerdeführer über orthopädische Spezialschuhe verfügte - , dass bis zur nächsten klinischen Befundbesprechung mit MRI fü r stehende und gehende Berufe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/13/10). I n ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2009 gaben d ie Ärzte der Y.___
an , es sei dem Beschwerdeführer
aufgrund der Fussschmerzen nicht möglich , länger e Strecken zu gehen (vgl. E. 2.1 ). In
die
Untersuchung vom 5. Juli 2011 , in der RAD-Arzt Dr. C.___ ein rechtshinkendes Gangbild feststellte,
kam der Beschwerde führer mit Orthesen an beiden Sprunggelenken ( Urk. 7/39/5). Einen Stock oder Krücken benötigte er damals anscheinend nicht. Sodann geht aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Januar 2012 nicht hervor, dass daraufhin
hinsichtlich der Fussbeschwerden eine Verschlechterung eingetreten wäre (Urk. 7/72 ) . Eine solche trat dann offenbar im Frühjahr 2013 im Zusammenhang mit der operati ven Fussversteifung ein (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. März 2013, Urk. 21, und Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Februar 2014, Urk. 26). Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfü gung ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt mass gebend , der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst am 8 . Juni 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist diese Verschlechterung deshalb unbe achtlich , und es kann aufgrund der genannten ärztlichen Beurteilungen davon ausge gangen werden , dass dem Beschwerdeführer bis im Juni 2012 sowohl eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit im Büro als auch die Bewälti gung eines Arbeitsweg s
möglich gewesen wäre n . 3.3
Die Krebserkrankung und die dadurch verursachten bleibenden Beschwerden sowie die langwierige Behandlung stellen für den Beschwerdeführer verständli cherweise eine grosse psychische Belastung dar. I n psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer
i m gesamten vorliegend
massgebenden Beur tei lungszeitraum zwischen September 2009 ( frühest möglicher Rentenbeginn ) und Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 8. Juni 2012
allerdings nie behandelt . Seine psychischen Beschwerden waren also offenbar nicht derart ausgeprägt , als dass e ine spezifische psychiatrische Behandlung
notwendig gewesen wäre . In diesem Zeitraum stellte v on den hier
involvierten Ärzten
denn auch einzig Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 eine psychiatrische Diagnose, nämlich diejenige einer depressiven Entwicklung (Urk. 7/36/5) . I n seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012 erwähnte Dr. B.___ diese Diagnose
jedoch
nicht mehr ( Urk. 7/72/1).
Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang im Übrigen auch , dass Hausärzte wegen ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
In der Folge veranlasste Dr. B.___ eine psychiatrische Untersuchung bei Pr of. E.___ , der am 19. November 2012 eine gemischte Störung mit Angst und Depression (ICD-10 F41.2) diagnostizierte. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 19 ) , ist diese Diagnose nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 ; Prof. E.___ sprach davon, dass die Störung nicht das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, Urk. 16/1/4 ) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klin isch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199 ). Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je
– und auch vorliegend
nicht - massgeblich entgegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom 1 7. März 2011 E. 4.3 ).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren , dass der Beschwerdeführer bis Juni 2012 unter einer invali disierenden ps ychischen Störu ng gelitten haben könnte . Hinreichender Anlass für eine zusätzliche Abklärung in psychiatrischer Hinsicht bestand daher nicht. De m Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei eine psychiatrische Abklärung durch das Gericht anzuordnen, ist deshalb nicht zu folgen . 3.4
Dr. B.___ begründete des Weiteren
n icht plausibel , weshalb dem Beschwer de führer , der über zwei Universitätsabschlüsse verfügt und jahrelang sehr anspruchs volle berufliche Tätigkeiten ausübte ( Urk. 7/35/5 und Urk. 7/
E. 5 Es sei eine psychiatrische Abklärung durch das Gericht anzuordnen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren ) z u gewähren. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Sep tember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsver tre terin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). In der Replik vom 3. Januar 2013
hielt d er Beschwer deführer – mit Ausnahme von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde – an seinen Anträgen fest ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 2 4. Januar 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 19). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). Mit Eingabe vom 5. März 2013 ( Urk.
21) re ichte der Beschwerdeführer die an die Beschwerdegeg nerin gerichtete Meldung betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustands vom 6. März 2013 ( Urk.
22) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der
bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung ( vgl. Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.2 Die dem Beschwerdeführer bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechts anwäl tin Stephanie Schwarz ( vgl. Urk. 11) machte mi t i hrer am 20. Februar 2014 eingereichten Honorarnote (Urk. 25 ) einen Aufwand von 13:45 Stund en und Barauslagen von Fr. 108.41 geltend ,
weshalb die beantragte Entschädigung von Fr. 3‘068.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen ist .
E. 5.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( §
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 ),
lediglich eine leichte (und nicht
eine höchst anspruchsvolle bzw. qualifizierte ) administrative Tätigkeit in einem 60%-Pensum (RAD-Arzt Dr. C.___ trug den Beschwerden im Zusamme nhang mit der Tumorerkrankung – wie
er wähnt
–
ja mit einer 40%ige n Einschränkung Rechnung) zumutbar sein soll . Nicht nachvollziehbar ist auch
Dr. B.___ Einschätzung betreffend Arbeits fähigkeit. So erklärte er i n seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012
unter Ziffer 4 zunächst
ausdrücklich , dass der Beschwerdeführer aufgrund der OSG-Arthrose k einer körper lichen Tätigkeit nachgehen könne. E ine leichte Arbeit im Büro könne er zum jetzigen Zeitpunkt
durchführen . Ein Arbeitsversuch in einer be hinderungs angepassten Stelle wäre sinnvoll. Unter Ziffer 5 gab er dann aber
an, dass er eine behinderungsangepasste Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumut bar erachte ( Urk. 7/72).
Anlässlich des Te lefongesprächs mit RAD
Arzt Dr . C.___ vom 2 0. Februar 2012 schlug er zudem (erneut) ein Arbeits trai ning vor ( Urk. 7/75/2). Die Einschätzung von
Dr. B.___ vermag die überzeu gende Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 4.
Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rentenbeginn sowie d eren Berech nungen
des
Validen- und Invalideneinkommens
sind nicht zu beanstanden . Der betreffende Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer
auch ledigli ch insofern bemängelt , als er die Gewährung eines höhere n Leidensabzuges (25 % statt 20 % ) verlangte ( Urk. 1 S. 8 ).
Ob ein 20%iger Leidensa bzug oder der maximal zulässige A bzug von 25 % zu berücksichtigen ist, kann indes offen bleiben. Denn w ie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 6 S . 2), würde bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein Invalidenein kommen von Fr. 50‘937.75 ( Fr. 67‘917.-- x 0,75), eine Erwerbseinbusse von Fr. 107‘097.25 ( Fr. 158‘035.-- - Fr. 50‘937.75) und somit schliesslich ein Invali ditätsgrad von gerundet 68 % ( Fr. 107‘097.25 : Fr. 158‘035.--) resultieren. Auch diesfalls hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e Dreiviertelsrente (vgl. E.
1. 5 ).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk.
E. 21 und Urk.
E. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00737 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1953 , meldete sich a m 1 6. März 2009 (Eingangsda tum) wegen Fussbeschwerden und eines Plattenepithelkarzinoms d er Nase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/5). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstel len (IK-Auszug vom 2 6. März 2009 , Urk. 7/11) und holte den Bericht der Y.___ vom 1. April 2009 ( Urk. 7/13) ein . Am 7. April 2009 er teilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe
( nach ärztlicher Verordnung )
ab dem 4. März 2009 bis zum 3 1. März 2019
( Urk. 7/14). Weiter zog die IV-Stelle den Bericht von PD Dr. med. et Dr. med. dent . Z.___ vom 8. April 2 009 (Eingangsdatum, Urk. 7/15) sowie die Bericht e der Y.___ vom 1 3. Juli ( Urk. 7/16) und vom 4. D ezember 2009 ( Urk. 7/18) bei. Am 9. Dezember 2009 teilte sie dem Vers icherten mit , d ass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungs massnahmen möglich seien ( Urk. 7/19). In der Folge nahm die IV-Stelle den Bericht der Y.___ vom 2 6. August 2010 ( Urk. 7/24), den Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (ORL) des A.___ vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 7/26) und den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin, vom 3 0. Mai 2011 ( Urk. 7/36) zu den Akten. Am 5. Juli 2011 wurde der Versicherte von Dr. med. C.___ , Praktischer Arzt FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht ( Berichte vom 1 3. Juli 2011, Urk. 7/38 und Urk. 7/39). Mit Vorbe scheid vom 5. Oktober 2011 wurde ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2009 in Aussicht gestellt ( Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Oktober
bzw. am 1 5. Dezember 2011 ( Urk. 7/55 und Urk. 7/66; vgl. auch Urk. 7/70 und Urk. 7/71) Einwand. Schlie sslich sprach die IV-Stelle X.___
m it Ver fügung vom 8. Juni 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 66 %
- mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Dreiviertelsr ente zu ( Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1 0. Juli 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1): „ 1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 sei insoweit zu ändern, als dass darin mit Wirkung ab September 2009 der Anspruch auf eine eine
Dreiviertelsren te übersteigende Rente verneint (wird). 2. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 sei zu ändern und es se i
ausgehend von einer längeren
Beitragsdauer und einem höheren durchschnitt - lichen Jahreseinkommen eine höhere Rente auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Weiter stellte er folgende Verfahrensanträge: „ 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen . 5. Es sei eine psychiatrische Abklärung durch das Gericht anzuordnen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren ) z u gewähren. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Sep tember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozess führung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsver tre terin für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 11). In der Replik vom 3. Januar 2013
hielt d er Beschwer deführer – mit Ausnahme von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerde – an seinen Anträgen fest ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 2 4. Januar 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 19). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). Mit Eingabe vom 5. März 2013 ( Urk.
21) re ichte der Beschwerdeführer die an die Beschwerdegeg nerin gerichtete Meldung betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustands vom 6. März 2013 ( Urk.
22) ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreivier telsrente oder aber auf eine ganze Invalidenrente hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die behandelnden Ärzte der Y.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Juli 2009 für ihren Fachbereich (Orthopädie)
folgende Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/1 6/1 ):
posttraumatische OSG- und USG-Arthrose beidseits - MRI OSG links 3. März 2009: synoviale Proliferationen OSG und USG links, Knorpel schaden mit kleinen subchondralen
Nekrosezonen , Synovitiszeichen - Status nach multiplen Distorsionstraumata - Status nach Bandrekonstruktion rechts ca. 1995 Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt in der angestammten Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig. Eine operative Revision sei geplant. Aufgrund der Fuss schmerzen sei es ihm nicht möglich ,
längere Strecken zu gehen
( Urk. 7/16/2 ). 2.2 Dr. med. D.___ , Oberarzt ORL am A.___ , s tellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2010 folgende Diagnose ( Urk. 7/26/1): Plattenepithelk arzinom der Nase pT4 RO - Status nach Teil- Ablatio Nase und Rekonstruktion mittel s Stirnlappen 04/2008 - Status nach R adiotherapie - aktuell postak t inische Rhinopathie In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wegen der postaktinischen Rhinopathie
seit dem 3 0. Juli 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei variabel ( Urk. 7/26/2-3) . 2.3
RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte
in seinem Bericht vom 1 3. Juli 2011 , dass für die
bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater (mit ständigem Kundenkontakt) seit Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Aufgrund der eingeschränkten Mobilität sei eine
überwiegend im Sitzen auszuübende Tätig keit als behinderungsangepasst zu betrachten. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbar. Die 40%ige Einschränkung resulti er e dabei aus de r tumorassoziierten reduzierten Belastbarkei t. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit im Backoffice
( Urk. 7/38/4 -5 ) . 2.4
Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012 zuhanden des Beschwer deführers an, er erachte es als un möglich, dass dieser eine administra tiv höchst anspruchsvolle Tätigke i t im Backoffice wahrnehme . Aufgrund der OSG-Arthrose könne er keiner körperlichen Tätigkeit nachgehen. Eine leichte Arbeit im Büro könne er zum jetzigen Zeitpunkt durchführen. Hier wäre ein Arbeitsversuch an einer behinderungsangepassten Arbeitsstelle zu empfehlen, wobei eine solche Stelle realistischerweise kaum gefunden werden könne. Die Behinderung durch die Arthrose am Sprunggelenk könne allenfalls mittels einer Operation verbessert werden, so dass die physische Gehstrecke optimiert werden könne. Hingegen würden die Defizite aufgrund des ausgedehnten Nasenkrebses und die Folgen der hier durchgeführten Therapie bestehen bleiben. Nebst den Haut-, Geruch s sinn-, Seh- und Konzentrationsstörungen spiele in dieser kom plexen Erkrankung auch die psychische Belastbarkeit eine Roll
e. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer daher auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Allenfalls sei diese Beurteilung nach erfolgter OSG-Operation zu revidieren ( Urk. 7/72). 2. 5
Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des F.___ , diagnostiz i erte in seinem an Dr. B.___ gerichte ten Bericht vom 1 9. November 2012 eine gemischte Störung mit Angst und Depression (ICD-10 F41.2). Aufgrun d der klaustrophoben Ängste, de r
starken Konzentrationsstörung en und der erhöhten Ermü dbarkeit bei gestörtem Schlaf und Zwang , hohe Dosen von Medikamenten einzunehmen , sei der Beschwer deführer in seinem früheren Beruf als Marketi ng-Fachmann v oll arbeitsunfähig. Auch wäre er
nicht in der Lage , eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit auszu üben. Erschwerend kämen noch
die körperlichen Behinderungen durch die Füsse und Hüften hinzu. Er wäre schon nicht in der Lage, rechtzeitig an ein em Arbeitsplatz zu erscheinen , g eschweige denn dort eine längerdauernde Leistung zu erbringen . Die Notwendigk eit d er regelmässigen Ein nahme von Medika menten und der Nasen spülungen würden ihn für jeden Arbeitgeber schwer tragbar machen. Die Depression schränke seine Leistung sfähigkeit zusätzlich ein, da ihm d er nötige Antrieb fehle ( Urk. 16 / 1/ 3- 4). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zunächst die Berichte sämtlicher Ärzte, die den Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Oktober 2008 behandeln, eingeholt (vgl. Sachverhalt E. 1). In der Folge wurde der Beschwer deführer von RAD-Arzt Dr. C.___ am 5. Juli 2011 eingehend untersucht ( Urk. 7/38 und Urk. 7/39). In seinem im Anschluss daran erstellten Bericht vom 1 3. Juli 2011 legte RAD-Arzt Dr. C.___ dar, dass inzwischen die Tumorer krankung der Nase, die aufwändig operiert und rekonstruiert worden sei , im Vordergrund stehe. Auch wenn ein befriedigendes kosmetisches Ergebnis vor liege, sei es durch die Veränderung der Gesichtsanatomie zu den unter den Diagnosen erwähnten Symptomen und Defiziten
( wie Kopfschmerzen, Ver krustung der Schleimhäute , gestörte Gesichts- u nd Augensymmetrie sowie häufiges Tränen der Augen, vgl. Urk. 7/39/1 ) gekommen. Vor allem die Not wendigkeit der regelmässigen Nasenspülungen lasse die bisherige Tätigkeit als Unternehmensberater (mit ständigem Kundenkontakt) nicht mehr zumutbar erscheinen. Für diese Tätigkeit liege seit Dezember 2007 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vor. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität, die von untergeord netem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, sei eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit als behinderungsangepasst zu betrachten. Eine solche Tätig keit sei dem Beschwerdeführer zu 60 % zumutbar. Die 40%ige Einschränkung resultiere dabei aus der tumorassoziierten reduzierten Belast barkeit. Zu emp fehlen sei eine Tätigkeit im Backoffice
( Urk. 7/38/4-5). Die se Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ , die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde
nachvollziehbar und plausibel. Sie deckt sich im Wesentlichen au ch mit der Einschätzung von Dr. D.___ vom A.___ , der die bishe rige Tätigkeit ebenfalls als nicht mehr zumutbar, eine behinde rungsangepasste Tätigkeit in „variablem“ Umfang aber als möglich erachtete (vgl. E. 2.2). 3.2
Was die eingeschränkte Mobilität betrifft, erklärten die behandelnden Ärzte der Y.___
in ihrem Bericht vom 1. April 2009
– das heisst noch bevor der Beschwerdeführer über orthopädische Spezialschuhe verfügte - , dass bis zur nächsten klinischen Befundbesprechung mit MRI fü r stehende und gehende Berufe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 7/13/10). I n ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2009 gaben d ie Ärzte der Y.___
an , es sei dem Beschwerdeführer
aufgrund der Fussschmerzen nicht möglich , länger e Strecken zu gehen (vgl. E. 2.1 ). In
die
Untersuchung vom 5. Juli 2011 , in der RAD-Arzt Dr. C.___ ein rechtshinkendes Gangbild feststellte,
kam der Beschwerde führer mit Orthesen an beiden Sprunggelenken ( Urk. 7/39/5). Einen Stock oder Krücken benötigte er damals anscheinend nicht. Sodann geht aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 7. Januar 2012 nicht hervor, dass daraufhin
hinsichtlich der Fussbeschwerden eine Verschlechterung eingetreten wäre (Urk. 7/72 ) . Eine solche trat dann offenbar im Frühjahr 2013 im Zusammenhang mit der operati ven Fussversteifung ein (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. März 2013, Urk. 21, und Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Februar 2014, Urk. 26). Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfü gung ist für das Sozialversicherungsgericht jedoch derjenige Sachverhalt mass gebend , der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - das heisst am 8 . Juni 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist diese Verschlechterung deshalb unbe achtlich , und es kann aufgrund der genannten ärztlichen Beurteilungen davon ausge gangen werden , dass dem Beschwerdeführer bis im Juni 2012 sowohl eine überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeit im Büro als auch die Bewälti gung eines Arbeitsweg s
möglich gewesen wäre n . 3.3
Die Krebserkrankung und die dadurch verursachten bleibenden Beschwerden sowie die langwierige Behandlung stellen für den Beschwerdeführer verständli cherweise eine grosse psychische Belastung dar. I n psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer
i m gesamten vorliegend
massgebenden Beur tei lungszeitraum zwischen September 2009 ( frühest möglicher Rentenbeginn ) und Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 8. Juni 2012
allerdings nie behandelt . Seine psychischen Beschwerden waren also offenbar nicht derart ausgeprägt , als dass e ine spezifische psychiatrische Behandlung
notwendig gewesen wäre . In diesem Zeitraum stellte v on den hier
involvierten Ärzten
denn auch einzig Hausarzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2011 eine psychiatrische Diagnose, nämlich diejenige einer depressiven Entwicklung (Urk. 7/36/5) . I n seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012 erwähnte Dr. B.___ diese Diagnose
jedoch
nicht mehr ( Urk. 7/72/1).
Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang im Übrigen auch , dass Hausärzte wegen ihrer auftrags rechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
In der Folge veranlasste Dr. B.___ eine psychiatrische Untersuchung bei Pr of. E.___ , der am 19. November 2012 eine gemischte Störung mit Angst und Depression (ICD-10 F41.2) diagnostizierte. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte (Urk. 19 ) , ist diese Diagnose nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 ; Prof. E.___ sprach davon, dass die Störung nicht das Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, Urk. 16/1/4 ) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klin isch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199 ). Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je
– und auch vorliegend
nicht - massgeblich entgegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom 1 7. März 2011 E. 4.3 ).
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren , dass der Beschwerdeführer bis Juni 2012 unter einer invali disierenden ps ychischen Störu ng gelitten haben könnte . Hinreichender Anlass für eine zusätzliche Abklärung in psychiatrischer Hinsicht bestand daher nicht. De m Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, es sei eine psychiatrische Abklärung durch das Gericht anzuordnen, ist deshalb nicht zu folgen . 3.4
Dr. B.___ begründete des Weiteren
n icht plausibel , weshalb dem Beschwer de führer , der über zwei Universitätsabschlüsse verfügt und jahrelang sehr anspruchs volle berufliche Tätigkeiten ausübte ( Urk. 7/35/5 und Urk. 7/ 11 ),
lediglich eine leichte (und nicht
eine höchst anspruchsvolle bzw. qualifizierte ) administrative Tätigkeit in einem 60%-Pensum (RAD-Arzt Dr. C.___ trug den Beschwerden im Zusamme nhang mit der Tumorerkrankung – wie
er wähnt
–
ja mit einer 40%ige n Einschränkung Rechnung) zumutbar sein soll . Nicht nachvollziehbar ist auch
Dr. B.___ Einschätzung betreffend Arbeits fähigkeit. So erklärte er i n seinem Bericht vom 1 7. Januar 2012
unter Ziffer 4 zunächst
ausdrücklich , dass der Beschwerdeführer aufgrund der OSG-Arthrose k einer körper lichen Tätigkeit nachgehen könne. E ine leichte Arbeit im Büro könne er zum jetzigen Zeitpunkt
durchführen . Ein Arbeitsversuch in einer be hinderungs angepassten Stelle wäre sinnvoll. Unter Ziffer 5 gab er dann aber
an, dass er eine behinderungsangepasste Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zumut bar erachte ( Urk. 7/72).
Anlässlich des Te lefongesprächs mit RAD
Arzt Dr . C.___ vom 2 0. Februar 2012 schlug er zudem (erneut) ein Arbeits trai ning vor ( Urk. 7/75/2). Die Einschätzung von
Dr. B.___ vermag die überzeu gende Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 4.
Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rentenbeginn sowie d eren Berech nungen
des
Validen- und Invalideneinkommens
sind nicht zu beanstanden . Der betreffende Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer
auch ledigli ch insofern bemängelt , als er die Gewährung eines höhere n Leidensabzuges (25 % statt 20 % ) verlangte ( Urk. 1 S. 8 ).
Ob ein 20%iger Leidensa bzug oder der maximal zulässige A bzug von 25 % zu berücksichtigen ist, kann indes offen bleiben. Denn w ie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte ( Urk. 6 S . 2), würde bei Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein Invalidenein kommen von Fr. 50‘937.75 ( Fr. 67‘917.-- x 0,75), eine Erwerbseinbusse von Fr. 107‘097.25 ( Fr. 158‘035.-- - Fr. 50‘937.75) und somit schliesslich ein Invali ditätsgrad von gerundet 68 % ( Fr. 107‘097.25 : Fr. 158‘035.--) resultieren. Auch diesfalls hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein e Dreiviertelsrente (vgl. E.
1. 5 ).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der
bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung ( vgl. Urk.
11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Die dem Beschwerdeführer bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechts anwäl tin Stephanie Schwarz ( vgl. Urk. 11) machte mi t i hrer am 20. Februar 2014 eingereichten Honorarnote (Urk. 25 ) einen Aufwand von 13:45 Stund en und Barauslagen von Fr. 108.41 geltend ,
weshalb die beantragte Entschädigung von Fr. 3‘068.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen ist . 5.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwältin Stepha nie Sch warz, Winterthur, wird mit Fr. 3‘068.90 ( inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl