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IV.2017.00666

Revision Hilflosenentschädigung, Rückweisung zu rechtsgenüglichen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2019-02-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1953, meldete sich am 16. März 2009 (Ein gangs da tum) wegen Fussgelenksbeschwerden und eines Plattenepithelkar zinoms der Nase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an (Urk. 16/5 ). Mit Ver fügung vom 8. Juni 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Dreiv iertelsrente zu ( Urk. 16/ 77 und Urk. 16/ 88). Die dagegen vom Versicherte n am 10. Juli 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 16 /95) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00737 vom 24. März 2014 (Urk. 16 /137) ab. 1.2

Am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 16/103) und zum Hilfsmittelbezug (Rollstuhl und für eine Reinigungshilfe, Urk. 16/104) an gemeldet . Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Reini gungshilfe (Urk. 16/ 118). Am 5. Februar 2014 klärte die IV-Stelle ab , ob bzw. in welchem Ausmass der Versicherte im Sinne des Geset zes als hilflos zu be trachten ist (vgl. Bericht vom 12. Februar 2014, Urk. 16/121 ) . Mit Verfügung vom 1. April 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilflosenentsch ädigung mittleren Grades zu (Urk. 16/124 und Urk. 16/131 ). Im Weiteren erteilte sie ihm mit Mitteilungen vom 7. und 8. April 2014 je Kosten gutsprachen für einen Rollstuhl für inn en und aussen (Urk. 16/135-136). 1.3

Am 6. März 2013 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöh ungs gesuch gestellt ( vgl. Urk. 16/101 ). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab ( Urk. 16/153 ). Die dagegen vom Versicherten am 1 6. März 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 16/161) hiess das Sozialversiche rung s gericht mit Urteil IV.2015.00328 vom 2 6. August 2016 ( Urk. 16/214) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 1 3. Februar 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Rentenerhöhungsgesuch vom 6. Mä rz 2013 neu verfüge. Am 2 1. Februar 2017 wurde der Versicherte von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Urk. 16/225). Mit Vorbescheid vom 3 1. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 in Aussicht ( Urk. 16/228). 1.4

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleit eten Revisionsverfahrens war

a m 1 5. April 2015

zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit des Versicherten ein Ha us besuch durchgeführt worden

(vgl. Bericht vom 1 7. Dezember 2015, Urk. 16/191 ) . Mit Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2014 betreffend Hi lflosenentschädigung mittleren Grades sowie die Zusprache einer Hilflosenent schädigung leichten Grades ab dem 1. Februar 2014 in Aussicht ( Urk. 16/194). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Februar 2016 Einwand (Urk. 16/195 ; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 3. April 2016, Urk. 16/206 ). Am 1 6. Januar 2017

erfolgt e beim Versicherten

zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit ein weiterer Hausbesuch ( Bericht vom 1 9. Januar 2017, Urk. 16/221). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 15. Februar 2017, der den Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 ersetzte, Urk. 16/223, und Einwand des Versicherten vom 2 1. Februar 2017, Urk. 16/224) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 ( Urk. 2) per 3 0. Juni 2017 auf. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. Mai 2017 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten; e ventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung der Hilflosigkeit nach Januar 2017 an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der u nentgeltliche n Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand und unentgelt liches Verfahren, Urk. 1 S. 2; vgl. auch Noveneinga be vom 3 0. Juni 2017, Urk. 11, und Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2 5. Juni 2017, Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 1 0. August 2017 die Abweisung der Beschwerd e (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 3. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde geg nerin seine bisherige Rente mit Verfügung vom 1 0. August 2017 zwischenzeitlich rückwirkend erhöht habe ( Urk. 18 ; der Beschwerdegegnerin zugestellt am 2 4. August 2017, Urk. 20 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Rz 139 zu Art. 30–31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Ent stehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V

256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darun ter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137

V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung und B eweiswürdigung beruht (vgl. BGE

133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsgespräch vom 1 6. Januar 2017 dank angepasster Techniken bei den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selber zu r echt komme . Er könne sich ohne Dritthilfe an- und auskleiden und auch das Aufstehen morgens aus dem Bett sowie die Positionswechsel tagsüber würden ohne Dritthilfe gelingen. Dank der Benutzung geeigneter Hilfsmittel sei

auch bei der Körperpflege keine tägliche Dritthilfe mehr nötig. Einzig bei der Fortbe wegung ausser Haus sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmäss ige Dritt hilfe angewiesen. Bei guter Wit t erung könne er kurze Wege mit dem Handroll stuhl zurücklegen. Ansonsten sei er auf Transportdienste angewiesen, um ausser häusliche Termine wahrzunehmen. Aufgrund der am 2. März 2017 erfolgten erneu ten Operation des Fussgelenks sei lediglich von einer vorübergehende n Ver schlimmerung auszugehen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 9. Juni 2017 geltend, dass er mehr als drei Monate nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor au f einen Rollstuhl angewiesen und auch keine baldige Veränderung der Situation zu erwarten sei. Die im Verfügungszeitpunkt bestehende Hilfsbedürftigke it sei viel höher gewesen, als im Zeitpunkt der Abklärung im Januar 2 017 ange nommen . Aktuell könne er sich weder selber an- noch ausziehen und sei auch bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Er sei insbesondere nicht in der Lage, die Dusche in der Badewanne seiner Wohnung ohne Hilfe zu benutzen und werde daher jeden Samstag durch einen Rotkreuzhelfer unterstützt. Die Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach es infolge der Operation vom 2. März 2017

nur zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei , sei verfrüht und nicht dur ch aktuelle A bklärungen belegt ( Urk. 1 S. 5 ). 2.3

In der Eingabe vom 3 0. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 2 5. Juni 2017 bestätige, dass er nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor rekonvaleszent sei. Dr. Z.___ halte fest, dass er mindestens für ein halbes Jahr nach der Operation

sowohl beim Duschen als auch beim Anz iehen auf Hilfe angewiesen sei. In der Stellungnah me des Abklärungsdienstes vom 1 0. Ma i 2017 werde verkannt, dass die Aufhebung einer Dauerleistung nur erfolgen könne, wenn sich ein Gesundheitszustand bleibend verbessert habe. Nachdem die Aufhebung vorliegend sogar in einer Periode der Verschl echterung erfolgt sei, sei diese auf jeden Fall unzulässig ( Urk. 11). 3. 3.1

3.1.1

Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014 ( Urk. 16/131) , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wurde, lagen im Wesentli che n die folgenden Angaben zugrunde: 3.1.2

Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 21. Okto ber 2013 zuhanden des Beschwerdefü hrers folgende Diagnosen (Urk. 16 /109 ): (1) Pla ttenepithelkarzinom der Nase pT4R0 - Status nach Teil- Ablatio Nase und Nasenrek onstruktion mittels paramedianem

Stirn-L appen sowie Radio-Chemotherapie (April 2008) - Abszess (Plattenepithelzyste) des Kiefers mit Actimomyk es (Oktober 2013) (2) posttraum atische obere Sprunggelenks - (OSG -) Arthrose rechts - Status nach diversen Unfällen mit Status nach Bandplastik - Februar 2013: OSG- Arthrodese rechts (3) Hypertonie (4) depressive reaktive Entwicklung (5)

OSG-Arthrose links Dr. A.___ erklärte, dass die Mobilität durch die beidseitige OSG-Arthrose stärker behindert sei. Der Abszess im Kieferbereich bedürfe einer sorgfältigen Überwachung und bereite Schmerzen. Folglich sei der Beschwerdeführer auch in einer theoretisch sitzenden Arbeitstätigkeit eingeschränkt respektive zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16 /109). 3.1.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Bericht vom 12 . Febru ar 2014 aus , dass der Beschwerdeführer seit der OSG-Operation rechts im Februar 2013 nicht mehr frei gehen könne und sich inzwischen mit Krücken oder dem Rollstuhl fortbewege. Seit Februar 2013 sei er bei vier der IV-relevanten alltäg lichen Lebensverr ichtungen, nämlich beim An-/ Auskleiden, Aufstehen, bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung auf regelmässige und erhe bliche Dritthilfe angewiesen . Einer le benspraktische n Begleit ung, dauernden medizinische n Pflege ode r persönliche n Überwachung im Sinne der IV-Richtlinien bedürfe er nicht ( Urk. 16/121/ 2- 6). 3.2 3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende Abklär ungen er folg t : 3.2.2

RAD-Ärz tin med. pract . B.___ , Ortho pädische Ch iru r gie und Trau matologie des Bewegungsapparates, le gte in der Stellungnahme vom 7. Dezem ber 2015 dar, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 6. Oktober 2015 nach wie vor auf Stöcke angewiesen sei und nicht selbständig gehen könne. Von einer Rollstuhlpflicht sei keine Rede. Die Notwendigkeit vo n stündlichen Nasenspülungen sei ärztlich nicht belegt. Die Operation des Karzi noms habe im April 2008 stattgefunden. Das PET-CT 2009 sei unauffällig ge wesen. Seit 2009 sei keine fachärztliche Kontrolle mehr durchgeführt worden . Es bestünden keine Diagnosen der oberen Extremitäten, die eine Einschränkung für das Ankleiden des Oberkörpers begründen könnten. Ein ärztliches Verb ot, sich nach vorn zu neigen, sei nirgends dokumentiert. Schwindel werde in den Arzt beri chten nicht erwähnt. Ebenso seien Bluts türze, Nasenblutungen usw. ärztlich nicht belegt. Eine Unsicherheit beim Ein- und A ussteigen aus der Badewanne sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, ebenso eine erhöhte Sturzgefährdung beim Duschen in der Badewanne (Urk. 16/191/7). 3.2.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte im Ber icht vom 17. Dezem ber 2015, dass die bisher angenomm ene Hilflosigkeit im Bereich An /

Auskleiden aus medizin is cher Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die An rechnung dieser Lebensverrichtung bei der Zu sprache der Hilflose ne ntschädigung fälschlicherweise erfolgt sei. Beim Aufstehen/

Absitzen/Abliegen , bei der Körperpflege und Fortbewegung /Pflege gesellschaft licher Kontakte sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige und erheb liche Dritthilfe angewiesen. Er erfülle demzufolge seit Anspruchsbeginn im Februar 2014 die V oraussetzungen für eine Hilflosenentschä digung leichten Grades ( Urk. 16/191/ 7- 8). 3.2.4

Im Beri cht vom 1 9. Januar 2017 führte die Abklärungs person der Beschwer de gegnerin betreffend Ankleiden/Auskleiden aus , dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2016 an die veränderten Verhältnisse angepasst habe. S either sei er mehr heitlich allein zu Hause gewesen , da seine Ehefrau operationsbedingt und wegen nachfolgender Reha-Aufenthalte kaum anwesend gewesen sei. Er habe lerne n müssen, sich selbst an- und aus zuziehen. Es sei schwierig gewesen, da er sich nicht bücken könne. Das Problem beim Bücken seien ein drohender Schwin del und die Gefahr eines Blutsturzes aus der Nase. Die Nase habe aufgrund der Krebserkrankung künstlich aufgebaut werden müssen. Es sei schlecht möglich, ein- und auszuatmen. In einem Nasenloch bestehe eine besonders hohe Blutungs gefahr. Deshal b trage er am Abklärungstag einen kleinen Nasentampon. Beim Anziehen der unteren Kleidungsstücke sitze er am Bettrand. Seit ungefähr einem Jahr habe er gelernt, die Beine hochzuheben , gleichzeitig den Kopf gerade zu halten und auf diese Weise die unteren Kleider an- und auszuziehen. Die Spitex helfe nicht bei m An- oder Ausziehen. Hin sichtlich des Aufstehens/Ab sitzens/

Abliegens gab die Abklärungsperson an , dass sich der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart mehrfach hingesetzt habe und flüssig wieder aufgestanden sei . Er habe beschrieben, dass er beim Aufstehen/Abliegen am Bettrand sitze und sich

abstützen könne. Er habe seine Punkte, die ihm beim Abstützen helfen würden. Bezüglich Körperpflege habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Transfer in d ie Wanne allein gelinge, wobei er auf die vorhandenen Ha ltegriffe verwiesen habe . Dank diesen Hilfsmitteln sei er stabil genug, um den Ein- und Ausstieg selbständig vornehmen zu können. Er wasche sich im Sitzen und nutze das vorhandene Badebrett. Die gesamte Körperpflege könne er gemäss eigenen Anga ben bewältigen, ohne Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen . Es komme jedoch unregelmässig vor, dass der Schmerz zu stark sei. Dann wasche er sich auf tradi tionelle Weise am Lavabo. Im Weiteren

sei es

dem Beschwerdeführer möglich , sich innerhalb der Wohnung gehend fortzubewegen und die Treppen zum Hauseingang langsam zu bewältigen. Sein Gehstock sei dabei eine gute Hilfe. An eine längere Gehstrecke ausserhalb denke er nicht. Er nutze Transportdienste, um zu einem Termin zu gelangen oder setze bei guter Witterung den Handrollstuhl ein. Die Fortbewegung sei s ein grosses Problem. Hier sei er auf Hilfe angewiesen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig noch im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebl iche Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 16/221/ 2- 5). 3.2.5

RAD-Arzt Dr. Y.___ stellte im Bericht zur orthopädische n Untersuchung vom 2 1. Februar 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/225/6): (1) erhebliche Gang- und Standunsicherheit bei - OSG- Arthrodese rechts 6. Februar 2013 - OSG- und untere Sprunggelenks-

( USG- ) Arthrodese links 1 7. Januar 2014 - Knie- Totalendoprothese 1 1. Juni 2015 (2) Gleichgewichtsprobleme nach operativer Therapie/Radiotherapie und Chemo the rapie eines Plattenep ithelk arzinoms der Nase April 2008

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende (Urk. 16/225/6): (1) Inguinal- und Umbilicalhernien -Operation rechts 2013 (2) Inguinalhernien -Operation links 2007 (3) axiale Hiatushernie , Erstdiagnose November 2012 (4) arterielle Hypertonie (5) Refluxösophagitis

(6) Sigmadiver tikulose (7) rezidivierende depressive Episoden (8) Status nach Tonsillektomie ca. 1963 (alles aktenanamnestisch)

RAD-Arzt Dr. Y.___ gab an, dass seit Februar 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 16/225/6). 3.2.6

Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht zur Operation vom 2. März 2017 eine symptomatische Schwäche des medialen Fussgewölbes bei Instabilität und Arth rose im Talonavicular

- und im Naviculocuneiforme -Gelenk links. Er gab an, dass eine Arthrodese des Naviculocuneiforme I- und des Talonavi c ular -Gelenks links sowie eine Metallentfernung Calcaneus links durchgeführt worden seien ( Urk. 16/229; vgl. auch Urk. 3/4). 3.2.7

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 1 0. Mai 2017, dass sich der Beschwerdeführer nach der Operation vom 2. März 2017 in der postoperativen Phase mit anschliessender Rehabilitationszeit befinde . Da nicht von einer anhaltenden Hilfsbedürftigkeit, sondern von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei, liege kein Revisionsgrund vor ( Urk. 16/231). 3.2.8

Dr. Z.___ führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 5. Juni 2017 aus, dass dieser nach der

Arthrodese vom 2. März 2017 im Moment noch rekon valeszent sei . Er könne bestätige n, dass der Beschwerdeführer beim Ein steigen in eine Badewanne zum Duschen und Anziehen von Kleidungsstücken wie Soc ken oder Hosen noch auf Hilfe angewiesen sei , wahrscheinlich auf ein halbes Jahr nach der Operation hinaus . Der weitere Verlauf sei schwierig er einzuschätzen. Trotz einer Verbesserung des Schmerzzustandes und der Stabilität im Fussbereich sei der Beschwerdeführer durch die Arthrodesen in beiden Sprung ge lenken weiterhin eingeschränkt ( Urk. 12). 4. 4.1

Streit ig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht aufgehoben wurde. 4.2

Die Abklärung sperson der Beschwerdegegnerin legte im Bericht vom 1 9. Januar 2017 im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 infolg e der vier operationsbedingten Abwesenheiten und der nachfolgenden Reha-Auf enthalte seiner Ehefrau mehrheitlich allein zu Hause gewesen sei und sich an die veränderten Verhältnisse angepasst habe . Nach eingehender Prüfung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass er i m Zeitpunkt der Erhebung vom 1 6. Januar 2017 lediglich noch im Bereich Fort bewegung, in Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Abs itzen/Ab liege n und Körperpflege aber

nicht mehr regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei ( Urk. 16/221/2-5 ).

Dies e Beurteilung ist nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer

auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 ). Da es ihm dank dem Einüben neuer Bewegungs abläufe und Hilfsmitteln gelungen ist, die genannten Lebensverrichtungen

trotz eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands wieder selbständig auszuführen, kann insofern somit von einer erheblichen

Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden (vgl. E. 1.3 ). 4.3

Bereits anlässlich der Abklärung vom 1 6. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer jedoch auch da rauf hingewiesen, dass sein (linker ) Fuss in Kürze erneut operiert werden müsse. Es gehe darum, eine Materialentfernung vorzunehmen und glei ch zeitig das Fuss gelenk zu versteifen ( Urk. 16/22 1/1). Dem RAD-Arzt Dr. Y.___ teilte er im Rahmen der Untersuchung vom 2 1. Februar 2017 mit, dass nach der Fussoperation links eine Knieoperation rechts und eine Hüft- Total endo prothese rechts geplant seien ( Urk. 16/225/1). Am 2. März 2017 führte Dr. Z.___ die erwähnte

Fussoperation links sodann durch ( Urk. 16/229 ). Im knapp vier Monate später erstellten Bericht vom 2 5. Juni 2017, der im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, erklärte

Dr. Z.___ , dass der Beschwerdeführer nach wie vor r ekonvaleszent und nach der Operation vom 2. März 2017 zumindest ein halbes Jahr lang bei mehreren Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei ( Urk. 12).

Unter diesen Umständen kann indes

– entgegen der prognostischen Einschätzung der Abklärungsperson vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 16/231 ) , bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine (Fach-)Ärztin handelt –

nicht ohne Weiteres von einer lediglich vorübergehenden , das heisst

maximal dreimonatige n , nicht anspruchs relevanten Verschlechterung ausgegangen werden (vgl. Art. 88 a Abs. 2 IVV ). Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 vor Verfü gungs erlass wieder um in anspruchserheblicher Weise erhöht haben könnte. Ob und falls ja in welchem Umfang er erneut hilfsbedürftig wurde , lässt sich auf grund der v orliegenden medizinischen Akten allerdings nicht zuverlässig beur teilen . Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 abklärt und

– falls nötig - im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause

prüft , ob bzw. in welchem Ausmass

dieser im Sinne des Geset zes als hilflos zu be trachten ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilfl osenentschädigung ab Juli 2017 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer de geg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses

– und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 13) - auf Fr. 1‘346.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab Juli 2017 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

D ie Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Proze ssent schädigung von Fr. 1‘346.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 6. März 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 16/161) hiess das Sozialversiche rung s gericht mit Urteil IV.2015.00328 vom 2 6. August 2016 ( Urk. 16/214) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 1 3. Februar 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Rentenerhöhungsgesuch vom 6. Mä rz 2013 neu verfüge. Am

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Rz 139 zu Art. 30–31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Ent stehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V

256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darun ter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137

V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung und B eweiswürdigung beruht (vgl. BGE

133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

2.

E. 1.4 Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleit eten Revisionsverfahrens war

a m 1 5. April 2015

zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit des Versicherten ein Ha us besuch durchgeführt worden

(vgl. Bericht vom 1 7. Dezember 2015, Urk. 16/191 ) . Mit Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2014 betreffend Hi lflosenentschädigung mittleren Grades sowie die Zusprache einer Hilflosenent schädigung leichten Grades ab dem 1. Februar 2014 in Aussicht ( Urk. 16/194). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Februar 2016 Einwand (Urk. 16/195 ; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 3. April 2016, Urk. 16/206 ). Am 1 6. Januar 2017

erfolgt e beim Versicherten

zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit ein weiterer Hausbesuch ( Bericht vom 1 9. Januar 2017, Urk. 16/221). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 15. Februar 2017, der den Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 ersetzte, Urk. 16/223, und Einwand des Versicherten vom 2 1. Februar 2017, Urk. 16/224) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 ( Urk. 2) per

E. 2 1. Februar 2017 wurde der Versicherte von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Urk. 16/225). Mit Vorbescheid vom 3 1. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 in Aussicht ( Urk. 16/228).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsgespräch vom 1 6. Januar 2017 dank angepasster Techniken bei den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selber zu r echt komme . Er könne sich ohne Dritthilfe an- und auskleiden und auch das Aufstehen morgens aus dem Bett sowie die Positionswechsel tagsüber würden ohne Dritthilfe gelingen. Dank der Benutzung geeigneter Hilfsmittel sei

auch bei der Körperpflege keine tägliche Dritthilfe mehr nötig. Einzig bei der Fortbe wegung ausser Haus sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmäss ige Dritt hilfe angewiesen. Bei guter Wit t erung könne er kurze Wege mit dem Handroll stuhl zurücklegen. Ansonsten sei er auf Transportdienste angewiesen, um ausser häusliche Termine wahrzunehmen. Aufgrund der am 2. März 2017 erfolgten erneu ten Operation des Fussgelenks sei lediglich von einer vorübergehende n Ver schlimmerung auszugehen ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 9. Juni 2017 geltend, dass er mehr als drei Monate nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor au f einen Rollstuhl angewiesen und auch keine baldige Veränderung der Situation zu erwarten sei. Die im Verfügungszeitpunkt bestehende Hilfsbedürftigke it sei viel höher gewesen, als im Zeitpunkt der Abklärung im Januar 2 017 ange nommen . Aktuell könne er sich weder selber an- noch ausziehen und sei auch bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Er sei insbesondere nicht in der Lage, die Dusche in der Badewanne seiner Wohnung ohne Hilfe zu benutzen und werde daher jeden Samstag durch einen Rotkreuzhelfer unterstützt. Die Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach es infolge der Operation vom 2. März 2017

nur zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei , sei verfrüht und nicht dur ch aktuelle A bklärungen belegt ( Urk. 1 S. 5 ).

E. 2.3 In der Eingabe vom 3 0. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 2 5. Juni 2017 bestätige, dass er nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor rekonvaleszent sei. Dr. Z.___ halte fest, dass er mindestens für ein halbes Jahr nach der Operation

sowohl beim Duschen als auch beim Anz iehen auf Hilfe angewiesen sei. In der Stellungnah me des Abklärungsdienstes vom 1 0. Ma i 2017 werde verkannt, dass die Aufhebung einer Dauerleistung nur erfolgen könne, wenn sich ein Gesundheitszustand bleibend verbessert habe. Nachdem die Aufhebung vorliegend sogar in einer Periode der Verschl echterung erfolgt sei, sei diese auf jeden Fall unzulässig ( Urk. 11).

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 3.1.1 Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014 ( Urk. 16/131) , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wurde, lagen im Wesentli che n die folgenden Angaben zugrunde:

E. 3.1.2 Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 21. Okto ber 2013 zuhanden des Beschwerdefü hrers folgende Diagnosen (Urk. 16 /109 ): (1) Pla ttenepithelkarzinom der Nase pT4R0 - Status nach Teil- Ablatio Nase und Nasenrek onstruktion mittels paramedianem

Stirn-L appen sowie Radio-Chemotherapie (April 2008) - Abszess (Plattenepithelzyste) des Kiefers mit Actimomyk es (Oktober 2013) (2) posttraum atische obere Sprunggelenks - (OSG -) Arthrose rechts - Status nach diversen Unfällen mit Status nach Bandplastik - Februar 2013: OSG- Arthrodese rechts (3) Hypertonie (4) depressive reaktive Entwicklung (5)

OSG-Arthrose links Dr. A.___ erklärte, dass die Mobilität durch die beidseitige OSG-Arthrose stärker behindert sei. Der Abszess im Kieferbereich bedürfe einer sorgfältigen Überwachung und bereite Schmerzen. Folglich sei der Beschwerdeführer auch in einer theoretisch sitzenden Arbeitstätigkeit eingeschränkt respektive zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16 /109).

E. 3.1.3 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Bericht vom 12 . Febru ar 2014 aus , dass der Beschwerdeführer seit der OSG-Operation rechts im Februar 2013 nicht mehr frei gehen könne und sich inzwischen mit Krücken oder dem Rollstuhl fortbewege. Seit Februar 2013 sei er bei vier der IV-relevanten alltäg lichen Lebensverr ichtungen, nämlich beim An-/ Auskleiden, Aufstehen, bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung auf regelmässige und erhe bliche Dritthilfe angewiesen . Einer le benspraktische n Begleit ung, dauernden medizinische n Pflege ode r persönliche n Überwachung im Sinne der IV-Richtlinien bedürfe er nicht ( Urk. 16/121/ 2- 6).

E. 3.2.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende Abklär ungen er folg t :

E. 3.2.2 RAD-Ärz tin med. pract . B.___ , Ortho pädische Ch iru r gie und Trau matologie des Bewegungsapparates, le gte in der Stellungnahme vom 7. Dezem ber 2015 dar, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 6. Oktober 2015 nach wie vor auf Stöcke angewiesen sei und nicht selbständig gehen könne. Von einer Rollstuhlpflicht sei keine Rede. Die Notwendigkeit vo n stündlichen Nasenspülungen sei ärztlich nicht belegt. Die Operation des Karzi noms habe im April 2008 stattgefunden. Das PET-CT 2009 sei unauffällig ge wesen. Seit 2009 sei keine fachärztliche Kontrolle mehr durchgeführt worden . Es bestünden keine Diagnosen der oberen Extremitäten, die eine Einschränkung für das Ankleiden des Oberkörpers begründen könnten. Ein ärztliches Verb ot, sich nach vorn zu neigen, sei nirgends dokumentiert. Schwindel werde in den Arzt beri chten nicht erwähnt. Ebenso seien Bluts türze, Nasenblutungen usw. ärztlich nicht belegt. Eine Unsicherheit beim Ein- und A ussteigen aus der Badewanne sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, ebenso eine erhöhte Sturzgefährdung beim Duschen in der Badewanne (Urk. 16/191/7).

E. 3.2.3 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte im Ber icht vom 17. Dezem ber 2015, dass die bisher angenomm ene Hilflosigkeit im Bereich An /

Auskleiden aus medizin is cher Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die An rechnung dieser Lebensverrichtung bei der Zu sprache der Hilflose ne ntschädigung fälschlicherweise erfolgt sei. Beim Aufstehen/

Absitzen/Abliegen , bei der Körperpflege und Fortbewegung /Pflege gesellschaft licher Kontakte sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige und erheb liche Dritthilfe angewiesen. Er erfülle demzufolge seit Anspruchsbeginn im Februar 2014 die V oraussetzungen für eine Hilflosenentschä digung leichten Grades ( Urk. 16/191/

E. 3.2.4 Im Beri cht vom 1 9. Januar 2017 führte die Abklärungs person der Beschwer de gegnerin betreffend Ankleiden/Auskleiden aus , dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2016 an die veränderten Verhältnisse angepasst habe. S either sei er mehr heitlich allein zu Hause gewesen , da seine Ehefrau operationsbedingt und wegen nachfolgender Reha-Aufenthalte kaum anwesend gewesen sei. Er habe lerne n müssen, sich selbst an- und aus zuziehen. Es sei schwierig gewesen, da er sich nicht bücken könne. Das Problem beim Bücken seien ein drohender Schwin del und die Gefahr eines Blutsturzes aus der Nase. Die Nase habe aufgrund der Krebserkrankung künstlich aufgebaut werden müssen. Es sei schlecht möglich, ein- und auszuatmen. In einem Nasenloch bestehe eine besonders hohe Blutungs gefahr. Deshal b trage er am Abklärungstag einen kleinen Nasentampon. Beim Anziehen der unteren Kleidungsstücke sitze er am Bettrand. Seit ungefähr einem Jahr habe er gelernt, die Beine hochzuheben , gleichzeitig den Kopf gerade zu halten und auf diese Weise die unteren Kleider an- und auszuziehen. Die Spitex helfe nicht bei m An- oder Ausziehen. Hin sichtlich des Aufstehens/Ab sitzens/

Abliegens gab die Abklärungsperson an , dass sich der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart mehrfach hingesetzt habe und flüssig wieder aufgestanden sei . Er habe beschrieben, dass er beim Aufstehen/Abliegen am Bettrand sitze und sich

abstützen könne. Er habe seine Punkte, die ihm beim Abstützen helfen würden. Bezüglich Körperpflege habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Transfer in d ie Wanne allein gelinge, wobei er auf die vorhandenen Ha ltegriffe verwiesen habe . Dank diesen Hilfsmitteln sei er stabil genug, um den Ein- und Ausstieg selbständig vornehmen zu können. Er wasche sich im Sitzen und nutze das vorhandene Badebrett. Die gesamte Körperpflege könne er gemäss eigenen Anga ben bewältigen, ohne Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen . Es komme jedoch unregelmässig vor, dass der Schmerz zu stark sei. Dann wasche er sich auf tradi tionelle Weise am Lavabo. Im Weiteren

sei es

dem Beschwerdeführer möglich , sich innerhalb der Wohnung gehend fortzubewegen und die Treppen zum Hauseingang langsam zu bewältigen. Sein Gehstock sei dabei eine gute Hilfe. An eine längere Gehstrecke ausserhalb denke er nicht. Er nutze Transportdienste, um zu einem Termin zu gelangen oder setze bei guter Witterung den Handrollstuhl ein. Die Fortbewegung sei s ein grosses Problem. Hier sei er auf Hilfe angewiesen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig noch im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebl iche Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 16/221/ 2- 5).

E. 3.2.5 RAD-Arzt Dr. Y.___ stellte im Bericht zur orthopädische n Untersuchung vom 2 1. Februar 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/225/6): (1) erhebliche Gang- und Standunsicherheit bei - OSG- Arthrodese rechts 6. Februar 2013 - OSG- und untere Sprunggelenks-

( USG- ) Arthrodese links 1 7. Januar 2014 - Knie- Totalendoprothese 1 1. Juni 2015 (2) Gleichgewichtsprobleme nach operativer Therapie/Radiotherapie und Chemo the rapie eines Plattenep ithelk arzinoms der Nase April 2008

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende (Urk. 16/225/6): (1) Inguinal- und Umbilicalhernien -Operation rechts 2013 (2) Inguinalhernien -Operation links 2007 (3) axiale Hiatushernie , Erstdiagnose November 2012 (4) arterielle Hypertonie (5) Refluxösophagitis

(6) Sigmadiver tikulose (7) rezidivierende depressive Episoden (8) Status nach Tonsillektomie ca. 1963 (alles aktenanamnestisch)

RAD-Arzt Dr. Y.___ gab an, dass seit Februar 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 16/225/6).

E. 3.2.6 Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht zur Operation vom 2. März 2017 eine symptomatische Schwäche des medialen Fussgewölbes bei Instabilität und Arth rose im Talonavicular

- und im Naviculocuneiforme -Gelenk links. Er gab an, dass eine Arthrodese des Naviculocuneiforme I- und des Talonavi c ular -Gelenks links sowie eine Metallentfernung Calcaneus links durchgeführt worden seien ( Urk. 16/229; vgl. auch Urk. 3/4).

E. 3.2.7 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 1 0. Mai 2017, dass sich der Beschwerdeführer nach der Operation vom 2. März 2017 in der postoperativen Phase mit anschliessender Rehabilitationszeit befinde . Da nicht von einer anhaltenden Hilfsbedürftigkeit, sondern von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei, liege kein Revisionsgrund vor ( Urk. 16/231).

E. 3.2.8 Dr. Z.___ führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 5. Juni 2017 aus, dass dieser nach der

Arthrodese vom 2. März 2017 im Moment noch rekon valeszent sei . Er könne bestätige n, dass der Beschwerdeführer beim Ein steigen in eine Badewanne zum Duschen und Anziehen von Kleidungsstücken wie Soc ken oder Hosen noch auf Hilfe angewiesen sei , wahrscheinlich auf ein halbes Jahr nach der Operation hinaus . Der weitere Verlauf sei schwierig er einzuschätzen. Trotz einer Verbesserung des Schmerzzustandes und der Stabilität im Fussbereich sei der Beschwerdeführer durch die Arthrodesen in beiden Sprung ge lenken weiterhin eingeschränkt ( Urk. 12). 4. 4.1

Streit ig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht aufgehoben wurde. 4.2

Die Abklärung sperson der Beschwerdegegnerin legte im Bericht vom 1 9. Januar 2017 im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 infolg e der vier operationsbedingten Abwesenheiten und der nachfolgenden Reha-Auf enthalte seiner Ehefrau mehrheitlich allein zu Hause gewesen sei und sich an die veränderten Verhältnisse angepasst habe . Nach eingehender Prüfung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass er i m Zeitpunkt der Erhebung vom 1 6. Januar 2017 lediglich noch im Bereich Fort bewegung, in Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Abs itzen/Ab liege n und Körperpflege aber

nicht mehr regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei ( Urk. 16/221/2-5 ).

Dies e Beurteilung ist nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer

auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 ). Da es ihm dank dem Einüben neuer Bewegungs abläufe und Hilfsmitteln gelungen ist, die genannten Lebensverrichtungen

trotz eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands wieder selbständig auszuführen, kann insofern somit von einer erheblichen

Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden (vgl. E. 1.3 ). 4.3

Bereits anlässlich der Abklärung vom 1 6. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer jedoch auch da rauf hingewiesen, dass sein (linker ) Fuss in Kürze erneut operiert werden müsse. Es gehe darum, eine Materialentfernung vorzunehmen und glei ch zeitig das Fuss gelenk zu versteifen ( Urk. 16/22 1/1). Dem RAD-Arzt Dr. Y.___ teilte er im Rahmen der Untersuchung vom 2 1. Februar 2017 mit, dass nach der Fussoperation links eine Knieoperation rechts und eine Hüft- Total endo prothese rechts geplant seien ( Urk. 16/225/1). Am 2. März 2017 führte Dr. Z.___ die erwähnte

Fussoperation links sodann durch ( Urk. 16/229 ). Im knapp vier Monate später erstellten Bericht vom 2 5. Juni 2017, der im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, erklärte

Dr. Z.___ , dass der Beschwerdeführer nach wie vor r ekonvaleszent und nach der Operation vom 2. März 2017 zumindest ein halbes Jahr lang bei mehreren Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei ( Urk. 12).

Unter diesen Umständen kann indes

– entgegen der prognostischen Einschätzung der Abklärungsperson vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 16/231 ) , bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine (Fach-)Ärztin handelt –

nicht ohne Weiteres von einer lediglich vorübergehenden , das heisst

maximal dreimonatige n , nicht anspruchs relevanten Verschlechterung ausgegangen werden (vgl. Art. 88 a Abs. 2 IVV ). Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 vor Verfü gungs erlass wieder um in anspruchserheblicher Weise erhöht haben könnte. Ob und falls ja in welchem Umfang er erneut hilfsbedürftig wurde , lässt sich auf grund der v orliegenden medizinischen Akten allerdings nicht zuverlässig beur teilen . Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 abklärt und

– falls nötig - im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause

prüft , ob bzw. in welchem Ausmass

dieser im Sinne des Geset zes als hilflos zu be trachten ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilfl osenentschädigung ab Juli 2017 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer de geg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses

– und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 13) - auf Fr. 1‘346.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab Juli 2017 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

D ie Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Proze ssent schädigung von Fr. 1‘346.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 7 8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00666

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

26. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1953, meldete sich am 16. März 2009 (Ein gangs da tum) wegen Fussgelenksbeschwerden und eines Plattenepithelkar zinoms der Nase bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbe zug an (Urk. 16/5 ). Mit Ver fügung vom 8. Juni 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Dreiv iertelsrente zu ( Urk. 16/ 77 und Urk. 16/ 88). Die dagegen vom Versicherte n am 10. Juli 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 16 /95) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00737 vom 24. März 2014 (Urk. 16 /137) ab. 1.2

Am 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) hatte sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 16/103) und zum Hilfsmittelbezug (Rollstuhl und für eine Reinigungshilfe, Urk. 16/104) an gemeldet . Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Reini gungshilfe (Urk. 16/ 118). Am 5. Februar 2014 klärte die IV-Stelle ab , ob bzw. in welchem Ausmass der Versicherte im Sinne des Geset zes als hilflos zu be trachten ist (vgl. Bericht vom 12. Februar 2014, Urk. 16/121 ) . Mit Verfügung vom 1. April 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilflosenentsch ädigung mittleren Grades zu (Urk. 16/124 und Urk. 16/131 ). Im Weiteren erteilte sie ihm mit Mitteilungen vom 7. und 8. April 2014 je Kosten gutsprachen für einen Rollstuhl für inn en und aussen (Urk. 16/135-136). 1.3

Am 6. März 2013 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöh ungs gesuch gestellt ( vgl. Urk. 16/101 ). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab ( Urk. 16/153 ). Die dagegen vom Versicherten am 1 6. März 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 16/161) hiess das Sozialversiche rung s gericht mit Urteil IV.2015.00328 vom 2 6. August 2016 ( Urk. 16/214) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 1 3. Februar 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über das Rentenerhöhungsgesuch vom 6. Mä rz 2013 neu verfüge. Am 2 1. Februar 2017 wurde der Versicherte von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Urk. 16/225). Mit Vorbescheid vom 3 1. März 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 in Aussicht ( Urk. 16/228). 1.4

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleit eten Revisionsverfahrens war

a m 1 5. April 2015

zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit des Versicherten ein Ha us besuch durchgeführt worden

(vgl. Bericht vom 1 7. Dezember 2015, Urk. 16/191 ) . Mit Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. April 2014 betreffend Hi lflosenentschädigung mittleren Grades sowie die Zusprache einer Hilflosenent schädigung leichten Grades ab dem 1. Februar 2014 in Aussicht ( Urk. 16/194). Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Februar 2016 Einwand (Urk. 16/195 ; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 3. April 2016, Urk. 16/206 ). Am 1 6. Januar 2017

erfolgt e beim Versicherten

zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit ein weiterer Hausbesuch ( Bericht vom 1 9. Januar 2017, Urk. 16/221). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren

(Vorbescheid vom 15. Februar 2017, der den Vorbescheid vom 2 0. Januar 2016 ersetzte, Urk. 16/223, und Einwand des Versicherten vom 2 1. Februar 2017, Urk. 16/224) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1 0. Mai 2017 ( Urk. 2) per 3 0. Juni 2017 auf. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. Mai 2017 aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten; e ventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung der Hilflosigkeit nach Januar 2017 an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der u nentgeltliche n Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand und unentgelt liches Verfahren, Urk. 1 S. 2; vgl. auch Noveneinga be vom 3 0. Juni 2017, Urk. 11, und Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2 5. Juni 2017, Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerde ant wort vom 1 0. August 2017 die Abweisung der Beschwerd e (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2 3. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde geg nerin seine bisherige Rente mit Verfügung vom 1 0. August 2017 zwischenzeitlich rückwirkend erhöht habe ( Urk. 18 ; der Beschwerdegegnerin zugestellt am 2 4. August 2017, Urk. 20 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinn gemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Rz 139 zu Art. 30–31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88 bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Ent stehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V

256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung ge stützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darun ter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Ver wendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137

V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung und B eweiswürdigung beruht (vgl. BGE

133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsgespräch vom 1 6. Januar 2017 dank angepasster Techniken bei den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selber zu r echt komme . Er könne sich ohne Dritthilfe an- und auskleiden und auch das Aufstehen morgens aus dem Bett sowie die Positionswechsel tagsüber würden ohne Dritthilfe gelingen. Dank der Benutzung geeigneter Hilfsmittel sei

auch bei der Körperpflege keine tägliche Dritthilfe mehr nötig. Einzig bei der Fortbe wegung ausser Haus sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmäss ige Dritt hilfe angewiesen. Bei guter Wit t erung könne er kurze Wege mit dem Handroll stuhl zurücklegen. Ansonsten sei er auf Transportdienste angewiesen, um ausser häusliche Termine wahrzunehmen. Aufgrund der am 2. März 2017 erfolgten erneu ten Operation des Fussgelenks sei lediglich von einer vorübergehende n Ver schlimmerung auszugehen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 9. Juni 2017 geltend, dass er mehr als drei Monate nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor au f einen Rollstuhl angewiesen und auch keine baldige Veränderung der Situation zu erwarten sei. Die im Verfügungszeitpunkt bestehende Hilfsbedürftigke it sei viel höher gewesen, als im Zeitpunkt der Abklärung im Januar 2 017 ange nommen . Aktuell könne er sich weder selber an- noch ausziehen und sei auch bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Er sei insbesondere nicht in der Lage, die Dusche in der Badewanne seiner Wohnung ohne Hilfe zu benutzen und werde daher jeden Samstag durch einen Rotkreuzhelfer unterstützt. Die Annahme in der angefochtenen Verfügung, wonach es infolge der Operation vom 2. März 2017

nur zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sei , sei verfrüht und nicht dur ch aktuelle A bklärungen belegt ( Urk. 1 S. 5 ). 2.3

In der Eingabe vom 3 0. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer, dass Dr. Z.___ im Bericht vom 2 5. Juni 2017 bestätige, dass er nach der Operation vom 2. März 2017 nach wie vor rekonvaleszent sei. Dr. Z.___ halte fest, dass er mindestens für ein halbes Jahr nach der Operation

sowohl beim Duschen als auch beim Anz iehen auf Hilfe angewiesen sei. In der Stellungnah me des Abklärungsdienstes vom 1 0. Ma i 2017 werde verkannt, dass die Aufhebung einer Dauerleistung nur erfolgen könne, wenn sich ein Gesundheitszustand bleibend verbessert habe. Nachdem die Aufhebung vorliegend sogar in einer Periode der Verschl echterung erfolgt sei, sei diese auf jeden Fall unzulässig ( Urk. 11). 3. 3.1

3.1.1

Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014 ( Urk. 16/131) , mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wurde, lagen im Wesentli che n die folgenden Angaben zugrunde: 3.1.2

Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 21. Okto ber 2013 zuhanden des Beschwerdefü hrers folgende Diagnosen (Urk. 16 /109 ): (1) Pla ttenepithelkarzinom der Nase pT4R0 - Status nach Teil- Ablatio Nase und Nasenrek onstruktion mittels paramedianem

Stirn-L appen sowie Radio-Chemotherapie (April 2008) - Abszess (Plattenepithelzyste) des Kiefers mit Actimomyk es (Oktober 2013) (2) posttraum atische obere Sprunggelenks - (OSG -) Arthrose rechts - Status nach diversen Unfällen mit Status nach Bandplastik - Februar 2013: OSG- Arthrodese rechts (3) Hypertonie (4) depressive reaktive Entwicklung (5)

OSG-Arthrose links Dr. A.___ erklärte, dass die Mobilität durch die beidseitige OSG-Arthrose stärker behindert sei. Der Abszess im Kieferbereich bedürfe einer sorgfältigen Überwachung und bereite Schmerzen. Folglich sei der Beschwerdeführer auch in einer theoretisch sitzenden Arbeitstätigkeit eingeschränkt respektive zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16 /109). 3.1.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte im Bericht vom 12 . Febru ar 2014 aus , dass der Beschwerdeführer seit der OSG-Operation rechts im Februar 2013 nicht mehr frei gehen könne und sich inzwischen mit Krücken oder dem Rollstuhl fortbewege. Seit Februar 2013 sei er bei vier der IV-relevanten alltäg lichen Lebensverr ichtungen, nämlich beim An-/ Auskleiden, Aufstehen, bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung auf regelmässige und erhe bliche Dritthilfe angewiesen . Einer le benspraktische n Begleit ung, dauernden medizinische n Pflege ode r persönliche n Überwachung im Sinne der IV-Richtlinien bedürfe er nicht ( Urk. 16/121/ 2- 6). 3.2 3.2.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende Abklär ungen er folg t : 3.2.2

RAD-Ärz tin med. pract . B.___ , Ortho pädische Ch iru r gie und Trau matologie des Bewegungsapparates, le gte in der Stellungnahme vom 7. Dezem ber 2015 dar, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 1 6. Oktober 2015 nach wie vor auf Stöcke angewiesen sei und nicht selbständig gehen könne. Von einer Rollstuhlpflicht sei keine Rede. Die Notwendigkeit vo n stündlichen Nasenspülungen sei ärztlich nicht belegt. Die Operation des Karzi noms habe im April 2008 stattgefunden. Das PET-CT 2009 sei unauffällig ge wesen. Seit 2009 sei keine fachärztliche Kontrolle mehr durchgeführt worden . Es bestünden keine Diagnosen der oberen Extremitäten, die eine Einschränkung für das Ankleiden des Oberkörpers begründen könnten. Ein ärztliches Verb ot, sich nach vorn zu neigen, sei nirgends dokumentiert. Schwindel werde in den Arzt beri chten nicht erwähnt. Ebenso seien Bluts türze, Nasenblutungen usw. ärztlich nicht belegt. Eine Unsicherheit beim Ein- und A ussteigen aus der Badewanne sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, ebenso eine erhöhte Sturzgefährdung beim Duschen in der Badewanne (Urk. 16/191/7). 3.2.3

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte im Ber icht vom 17. Dezem ber 2015, dass die bisher angenomm ene Hilflosigkeit im Bereich An /

Auskleiden aus medizin is cher Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass die An rechnung dieser Lebensverrichtung bei der Zu sprache der Hilflose ne ntschädigung fälschlicherweise erfolgt sei. Beim Aufstehen/

Absitzen/Abliegen , bei der Körperpflege und Fortbewegung /Pflege gesellschaft licher Kontakte sei der Beschwerdeführer weiterhin auf regelmässige und erheb liche Dritthilfe angewiesen. Er erfülle demzufolge seit Anspruchsbeginn im Februar 2014 die V oraussetzungen für eine Hilflosenentschä digung leichten Grades ( Urk. 16/191/ 7- 8). 3.2.4

Im Beri cht vom 1 9. Januar 2017 führte die Abklärungs person der Beschwer de gegnerin betreffend Ankleiden/Auskleiden aus , dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2016 an die veränderten Verhältnisse angepasst habe. S either sei er mehr heitlich allein zu Hause gewesen , da seine Ehefrau operationsbedingt und wegen nachfolgender Reha-Aufenthalte kaum anwesend gewesen sei. Er habe lerne n müssen, sich selbst an- und aus zuziehen. Es sei schwierig gewesen, da er sich nicht bücken könne. Das Problem beim Bücken seien ein drohender Schwin del und die Gefahr eines Blutsturzes aus der Nase. Die Nase habe aufgrund der Krebserkrankung künstlich aufgebaut werden müssen. Es sei schlecht möglich, ein- und auszuatmen. In einem Nasenloch bestehe eine besonders hohe Blutungs gefahr. Deshal b trage er am Abklärungstag einen kleinen Nasentampon. Beim Anziehen der unteren Kleidungsstücke sitze er am Bettrand. Seit ungefähr einem Jahr habe er gelernt, die Beine hochzuheben , gleichzeitig den Kopf gerade zu halten und auf diese Weise die unteren Kleider an- und auszuziehen. Die Spitex helfe nicht bei m An- oder Ausziehen. Hin sichtlich des Aufstehens/Ab sitzens/

Abliegens gab die Abklärungsperson an , dass sich der Beschwerdeführer in ihrer Gegenwart mehrfach hingesetzt habe und flüssig wieder aufgestanden sei . Er habe beschrieben, dass er beim Aufstehen/Abliegen am Bettrand sitze und sich

abstützen könne. Er habe seine Punkte, die ihm beim Abstützen helfen würden. Bezüglich Körperpflege habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Transfer in d ie Wanne allein gelinge, wobei er auf die vorhandenen Ha ltegriffe verwiesen habe . Dank diesen Hilfsmitteln sei er stabil genug, um den Ein- und Ausstieg selbständig vornehmen zu können. Er wasche sich im Sitzen und nutze das vorhandene Badebrett. Die gesamte Körperpflege könne er gemäss eigenen Anga ben bewältigen, ohne Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen . Es komme jedoch unregelmässig vor, dass der Schmerz zu stark sei. Dann wasche er sich auf tradi tionelle Weise am Lavabo. Im Weiteren

sei es

dem Beschwerdeführer möglich , sich innerhalb der Wohnung gehend fortzubewegen und die Treppen zum Hauseingang langsam zu bewältigen. Sein Gehstock sei dabei eine gute Hilfe. An eine längere Gehstrecke ausserhalb denke er nicht. Er nutze Transportdienste, um zu einem Termin zu gelangen oder setze bei guter Witterung den Handrollstuhl ein. Die Fortbewegung sei s ein grosses Problem. Hier sei er auf Hilfe angewiesen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig noch im Bereich Fortbewegung auf regelmässige und erhebl iche Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 16/221/ 2- 5). 3.2.5

RAD-Arzt Dr. Y.___ stellte im Bericht zur orthopädische n Untersuchung vom 2 1. Februar 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/225/6): (1) erhebliche Gang- und Standunsicherheit bei - OSG- Arthrodese rechts 6. Februar 2013 - OSG- und untere Sprunggelenks-

( USG- ) Arthrodese links 1 7. Januar 2014 - Knie- Totalendoprothese 1 1. Juni 2015 (2) Gleichgewichtsprobleme nach operativer Therapie/Radiotherapie und Chemo the rapie eines Plattenep ithelk arzinoms der Nase April 2008

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende (Urk. 16/225/6): (1) Inguinal- und Umbilicalhernien -Operation rechts 2013 (2) Inguinalhernien -Operation links 2007 (3) axiale Hiatushernie , Erstdiagnose November 2012 (4) arterielle Hypertonie (5) Refluxösophagitis

(6) Sigmadiver tikulose (7) rezidivierende depressive Episoden (8) Status nach Tonsillektomie ca. 1963 (alles aktenanamnestisch)

RAD-Arzt Dr. Y.___ gab an, dass seit Februar 2013 auch in einer angepassten Tätigkeit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit bestehe ( Urk. 16/225/6). 3.2.6

Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht zur Operation vom 2. März 2017 eine symptomatische Schwäche des medialen Fussgewölbes bei Instabilität und Arth rose im Talonavicular

- und im Naviculocuneiforme -Gelenk links. Er gab an, dass eine Arthrodese des Naviculocuneiforme I- und des Talonavi c ular -Gelenks links sowie eine Metallentfernung Calcaneus links durchgeführt worden seien ( Urk. 16/229; vgl. auch Urk. 3/4). 3.2.7

Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte in der Stellungnahme vom 1 0. Mai 2017, dass sich der Beschwerdeführer nach der Operation vom 2. März 2017 in der postoperativen Phase mit anschliessender Rehabilitationszeit befinde . Da nicht von einer anhaltenden Hilfsbedürftigkeit, sondern von einer vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei, liege kein Revisionsgrund vor ( Urk. 16/231). 3.2.8

Dr. Z.___ führte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 2 5. Juni 2017 aus, dass dieser nach der

Arthrodese vom 2. März 2017 im Moment noch rekon valeszent sei . Er könne bestätige n, dass der Beschwerdeführer beim Ein steigen in eine Badewanne zum Duschen und Anziehen von Kleidungsstücken wie Soc ken oder Hosen noch auf Hilfe angewiesen sei , wahrscheinlich auf ein halbes Jahr nach der Operation hinaus . Der weitere Verlauf sei schwierig er einzuschätzen. Trotz einer Verbesserung des Schmerzzustandes und der Stabilität im Fussbereich sei der Beschwerdeführer durch die Arthrodesen in beiden Sprung ge lenken weiterhin eingeschränkt ( Urk. 12). 4. 4.1

Streit ig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht aufgehoben wurde. 4.2

Die Abklärung sperson der Beschwerdegegnerin legte im Bericht vom 1 9. Januar 2017 im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 infolg e der vier operationsbedingten Abwesenheiten und der nachfolgenden Reha-Auf enthalte seiner Ehefrau mehrheitlich allein zu Hause gewesen sei und sich an die veränderten Verhältnisse angepasst habe . Nach eingehender Prüfung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass er i m Zeitpunkt der Erhebung vom 1 6. Januar 2017 lediglich noch im Bereich Fort bewegung, in Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Abs itzen/Ab liege n und Körperpflege aber

nicht mehr regelmässig auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei ( Urk. 16/221/2-5 ).

Dies e Beurteilung ist nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer

auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 ). Da es ihm dank dem Einüben neuer Bewegungs abläufe und Hilfsmitteln gelungen ist, die genannten Lebensverrichtungen

trotz eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands wieder selbständig auszuführen, kann insofern somit von einer erheblichen

Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden (vgl. E. 1.3 ). 4.3

Bereits anlässlich der Abklärung vom 1 6. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer jedoch auch da rauf hingewiesen, dass sein (linker ) Fuss in Kürze erneut operiert werden müsse. Es gehe darum, eine Materialentfernung vorzunehmen und glei ch zeitig das Fuss gelenk zu versteifen ( Urk. 16/22 1/1). Dem RAD-Arzt Dr. Y.___ teilte er im Rahmen der Untersuchung vom 2 1. Februar 2017 mit, dass nach der Fussoperation links eine Knieoperation rechts und eine Hüft- Total endo prothese rechts geplant seien ( Urk. 16/225/1). Am 2. März 2017 führte Dr. Z.___ die erwähnte

Fussoperation links sodann durch ( Urk. 16/229 ). Im knapp vier Monate später erstellten Bericht vom 2 5. Juni 2017, der im vorliegenden Verfahren eingereicht wurde, erklärte

Dr. Z.___ , dass der Beschwerdeführer nach wie vor r ekonvaleszent und nach der Operation vom 2. März 2017 zumindest ein halbes Jahr lang bei mehreren Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei ( Urk. 12).

Unter diesen Umständen kann indes

– entgegen der prognostischen Einschätzung der Abklärungsperson vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 16/231 ) , bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine (Fach-)Ärztin handelt –

nicht ohne Weiteres von einer lediglich vorübergehenden , das heisst

maximal dreimonatige n , nicht anspruchs relevanten Verschlechterung ausgegangen werden (vgl. Art. 88 a Abs. 2 IVV ). Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 vor Verfü gungs erlass wieder um in anspruchserheblicher Weise erhöht haben könnte. Ob und falls ja in welchem Umfang er erneut hilfsbedürftig wurde , lässt sich auf grund der v orliegenden medizinischen Akten allerdings nicht zuverlässig beur teilen . Der medizinisch e Sachverhalt erweist sich daher als ergänzungsbedürftig. 5.

In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt nach dem operativen Eingriff vom 2. März 2017 abklärt und

– falls nötig - im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause

prüft , ob bzw. in welchem Ausmass

dieser im Sinne des Geset zes als hilflos zu be trachten ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilfl osenentschädigung ab Juli 2017 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer de geg nerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses

– und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz vom 3 0. Juni 2017 ( Urk. 13) - auf Fr. 1‘346.--

(inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. 6.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ab Juli 2017 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

D ie Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Proze ssent schädigung von Fr. 1‘346.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl