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IV.2012.00595

Erfüllung Wartejahr, Überwindung somatoformer Schmerzstörung, da leichte psychische Störung

Zürich SozVersG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. April 2006 bis am 2 8. Februar 2010 bei der Z.___

als Produktionsmitarbeiter (Urk. 6/13)

sowie vom 2. Oktober 2006 bis am 2 8. Februar 2010 bei der A.___ als Raumpfleger (Urk. 6/14).

Er meldete sich am 1 3. April 2010 hauptsächlich wegen Lungenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 = Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/7, Urk. 6/15 - 17), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 6/9) und Arbeit geberberichte (Urk. 6/13, Urk. 6/14 /8- 14) ein, z og Akten der Unfa llversi cherung (Urk. 6/10) bei und holte ein Gutachten (Urk. 6/31) ein . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34, Urk. 6/3 9) verneinte sie

mit Verfü gung vom 2. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt auf diese seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei ihm eine zeit lich befristete Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

E ine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit November 2009 zu 75 %

bei voller Stundenpräsenz arbeitsfähig sei . Seit März 2011 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 65 % . Für eine -

näher beschriebene

-

adaptierte Tätigkeit

gelte bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Das Wartejahr mit durchschnittlicher Arbeits unfähigkeit von 40 % sei somit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm weiter zu den einzelnen gesundheitlichen Problemen Stellung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1)

auf den Standpunkt, dass das Wartejahr erfüllt sei (S. 2

Ziff. 2a) und erhob gegen ü ber dem Gutachten verschiedene Einwände (S. 3 f. Ziff. 2b) . Z udem sei der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen, dies insbesondere, da das Warte jahr erfüllt sei und die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter nicht zulässig und auch nicht schlüssig sei

(S. 5 Ziff. 2c). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit die Erfüllung des Wartejahres, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei . 3. 3.1

Dr. med. B.___, Oberärztin Nephrologie, und Dr. med. C.___, Leiter Nephrologie und Dialyse, medizinische Klinik D.___, nannten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 6/15/30-32) folgende Diagnosen (S. 1): - Nephrokazinose (Nierenbiopsie vom 1 4. September 2009) - Sarkoidose - Lebertransaminasenerhöhung - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001 - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 2 9. September 2009 unter sucht und bei ihm einen guten Allgemeinzustand festgestellt . Durch die Thera pie habe sich die Nierenfunktion deutlich verbessert und das Kalzium im Urin normalisiert. Der Diabetes habe sich unter der Steroidtherapie jedoch erheblich verschlechtert. Sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (S. 2).

Vom 7. September bis am 1 8. September 2009 weilte der Beschwerdeführer statio när im D.___, worüber

Dr. B.___ und Dr. C.___

am 1 4. Mai 2010 berichteten (Urk. 6/16 = Urk. 6/17/6-8). Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schulterschmerz und eingeschränkte Beweglichkeit beidseits - chronische Rückenschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Nephro calcinose bei Hypercalciämie und Hypercalcurie bei Sarkoidose, eine Lebertransaminasenerhöhung, einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1)

Aus nephrologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden (Ziff. 1.6), zudem bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei durchaus möglich, dass aufgrund der Schulterschmerzen und der Rückenbe schwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nicht untersucht worden (Ziff. 1.7). 3.2

Med. pract. E.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 1 9. April 2010 (Urk. 6/15/7-8) aus, dass ein depressives Syndrom bestehe und die psychosoziale Situation den Beschwerdeführer seit Jahren belaste. Die ganze Krankheitsgeschichte habe bei ihm zu einer Haltung geführt, in welcher er sich kaum mehr etwas zutraue und chronisch an Schlaflosigkeit und Schmerzen leide.

Er bat um eine frühe Begutachtung und Unterstützung des Beschwerdeführers. Die Prognosen seien eher schlecht. 3.3

Dr. med. F.___, FMH Endokrinologie, Diabetologie, nannte in seinem am 2 3. April 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 6/7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sarkoidose (?)

und folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diabetes Mellitus Typ 2 insulinpflichtig

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2 3. Juni 2008 (Ziff. 1.2) und gab an, es sei keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bekannt (Ziff. 1.6) und bezüglich des von ihm behandelten Diabetes bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.11). 3.4

Med. pract. E.___ nannte im Bericht vom 1 2. Mai 2010 (Urk. 6/15/1-4) und im Bericht vom 1 1. Juni 2010 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Lungen- und Lebersarkoidose - Nephrikalzinose mit Niereninssuffizienz - Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulintherapie - Depression (F43.2)

und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie - i atrogener M. Cushing unter 8- monatiger Steroidtherapie mit Knochen-Mineralisationsabnahme - Status nach Bursitis rechte Schulter 2006

Med. pract. E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit 2 4. März 2006 bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Er führte weiter aus, dass der Diabetes melli tus seit 2001 chronisch verlaufe und seit September 2009 eine Progredienz der Lungen- und Lebersarkoidose bestehe. Dabei verwies er auf die Unterlagen der medizinischen Klinik des D.___ (Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. September 2009 (Ziff. 1.6). 3.5

Med. pract . E.___

teilte mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2010 (Urk. 6/26) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer bei der Rheu mapoliklinik des D.___ angemeldet sei, aber noch keinen Termin erhalten habe. Das D.___ teilte der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage hin mit, es würde kein medizinischer Bericht erstell t, da der Beschwerdeführer dort nie in Behandlung gewesen und auf den vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/27). 3.6

Dr. med. G.___, FMH Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31) und stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.1): - Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links - Adipositas - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit Novem ber 2009 (F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromioclavicu largelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit intersti tieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrumveränderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftgelenks, eine arterielle Hyptertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokalzinose, eine Sar k oidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer sei am 1 7. Mai 2011 von ihnen orthopä disch und psychiatrisch untersucht worden (S. 2 Ziff. 1.2). D ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % festgelegt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei zugrunde liegen den Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibi lität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).

Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend u nd stehend ausgeübt werden könn t e n, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müsste n, und bei Arbei ten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderli che geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2). 3.7

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. G.___ mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 6/44) aus, dass die Befunde der Schultern zu wenig ausgeprägt seien, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären, eine solche bestehe primär aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht ab März 2011 beurteilt worden, nachdem zu diesem Zeitpunkt das MRI der LWS angefertigt worden sei und zur Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führte.

Dr. H.___ präzisierte in seinem Schreiben vom 1 4. November 2011 (Urk. 6/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin, das Kumulieren der jeweiligen prozentuellen Arbeitsfähigkeits-Einschätzungen sei nicht möglich, da sich die Schmerzen nicht potenzier t en. Es würden die schwereren Schmerzen zur Beurteilung her angezogen (S. 1 lit. d). Zudem seien die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung entsprechend der Gesetzeslage geprüft worden (S. 1 lit. e), und er habe den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin berücksichtigt. Die Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der Rechtsprechung gerin ger einzuschätzen. B ei einer Dysthymie handle es sich definitionsgemäss um eine lei chte depressive Störung, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 3 lit. f). Weiter sei die Dysthymie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Persönlichkeitsstörung habe keine Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit, da eine zumutbare Willensan strengung, trotz subjektivem Leiden zu arbeiten, anzunehmen sei (S. 3 lit. g). 4. 4.1

Unstreitig und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwer deführer an einem Nieren- und Lungenproblem, einer Depression, sowie an Schulterschmerzen und Rückenbeschwerden leidet und seit 2001 an einem Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist . Strittig und zu prüfen ist die Frage nach der Erfüllung des Wartejahrs sowie die Beurteilung der Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das I.___ - Gutachten vom 8. Juni 2011 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % seit März 2011

aus . Med. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab September 200 9. 4.2

D er Eintritt des Versicherungsfalls setzt in der Regel kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenan spruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an min destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Als Arbeitsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit eingeschränkt sein, was sodann sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen kann (vgl. Art. 6 Satz 1 ATSG).

In den medizinischen Berichten wurde folgende Arbeitsunfähigkeit attestiert: M ed. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab September 2009 (vgl. vorstehend E. 3. 4) . Die übrigen behandeln den Ärzte äusserten sich entweder nicht zur Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3. 3) oder gaben an, das gesundheitliche Leiden habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3. 3). Dr. G.___ und Dr. H.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von 25 % seit November 2009 und von 35 % seit März 2011 (vgl. vor stehend E. 3.6).

Diese retrospektiv attestierte Arbeit sunfähigkeit vermag an der von m ed. pract. E.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % nichts zu ändern, da für die Beurteilung der 40 % -igen Arbeitsunfähigkeit auf die echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Das Wartejahr ist damit erfüllt. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung in Auftrag gegeben worden sei. Dem gutachterlichen Bericht sei zudem nicht zu entnehmen, ob die Vorakten vorgelegen hätten . Zudem hätten die Gutachter nicht zu den Zusatzfragen Stel lung genommen.

Der Beschwerdeführer

wurde in der medizinischen Klinik des D.___ vom 7. bis 1 8. September 2009 stationär behandelt und von Fachärzten der Nephrologie un t ersucht . Dr. B.___ und Dr. C.___ untersuchten den Beschwerde führer am 2 9. September 2009 erneut und konnten eine verbesserte Nieren funktion feststellen (vgl. vorstehend E. 3.1). Damit wurde der Beschwerdeführer nephrologisch

und damit durch Fachärzte der Inneren Medizin abgeklärt. Auf grund dieser umfassenden

Untersuchungsergebnisse bestand diesbezüglich keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Dr. B.___ und Dr. C.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2010

zudem unmissverständlich fest, dass aus nephrologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit festgestellt werden könne und auch keine Einschränkung für die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). Sie attestierten dem Beschwer deführer in keinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit . Der Beschwerdeführer übersieht hier, dass es sich bei der unter Ziff. 1.6 des Berichtsformulars aufge führten Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) um eine Frage handelt, die wie folgt lautet: „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mind. 20 % für zuletz t ausgeübte Tätigkeit“, und die in der Folge verneint wurde.

Damit w ar also nie von einer attestierten

Arbeitsunfähigkeit von 20 % die Rede.

Die U ntersuchungsergebnisse von Dr. B.___ und Dr. H.___ lagen den I.___ -Gutachtern vor und sind mitberücksichtigt worden (Urk. 6/31 S. 2).

Ebenfalls haben Dr. G.___ (Urk. 6/44) sowie Dr. H.___ (Urk. 6/45) zu den Zusatzfragen Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurde n dem Beschwer deführer zur Wahrung seiner Parteirechte auch zugestellt und er konnte sich innert Frist dazu äussern (Urk. 6/47). Dieser Einwand des Beschwer deführers geht damit fehl.

Der Beschwerdeführer brachte

weiter vor, dass die Angaben des D.___ nicht klar s eien, auf Anfrage keine Auskunft erteilt worden

und behauptet worden sei, er sei im D.___ nicht behandelt worden . Diesbezüglich ist – was der Beschwerde führer unterlies s

- zu unterscheiden: im D.___ fand eine Behandlung der Nieren problematik statt und darüber wurde berichtet (vgl. vorstehend E.

3.1). Eine vorgesehene Abklärung in der Rheumapoliklinik

hingegen konnte wegen Nicht erscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde darüber auch kein medizinische r Bericht erstellt.

Auch der besc hwerdeweise a ngeführte Untersuchungsgrundsatz

vermag daran nichts ändern, dass nur über Untersuchungen berichtet werden kann, zu denen der Beschwerdeführer erschienen ist. 4.4

Der Beschwerdeführer moniert e weiter, dass neben den degenerativen Befunden an der Wirbelsäule und der Adipositas weitere Befunde vorl äg en, die aus ortho pädischer Sicht hätten beurteilt werden müssen. Dr. G.___

habe diese Befunde als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt .

Dr. G.___ hielt im I.___ -Gutachten fest, l ediglich die degenerative Ver ände rung der Lendenwirbelsäule ha be eine limitierende Auswi rkung auf die Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Befunde an den Schultern seien zu wenig ausgeprägt, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären (vgl. vorstehend E. 3.7). Dem Einwand des Beschwerdeführers kann damit nicht gefolgt werden. 4.5

Der Einwand des Beschwerdeführers, die in den Einzelgutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten hätten kumuliert werden müssen oder es hätte zumindest eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und beide Arbeitsunfähigkeiten berück sichtigt werden müssen, geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. G.___ orthopädisch und von Dr. H.___ psychiatrisch untersucht. Die Ergebnisse haben die Gutachter jeweils in ihren Einzelgutachten festgehalten und anschliessend eine Gesamt beurteilung vorgenommen (vgl. vorstehend E.

3.6) .

D ie Gutachter haben

in ihrer Gesamtbeurteilung - richtigerweise - zwischen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidesangepasster Tätigkeit untersch i eden . Dem Beschwerdeführer wurde

durch Dr. G.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 3 5 %

seit März 2011 und von Dr. H.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 2 5 % seit November 2009

(dies ohne Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden)

attestiert. Die Arbeits un fähigkeit in leide n sangepasster Tätigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten wurde mit 10 %

beziffert (vgl. vorstehend E. 3.6). Unter schiedlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten werden nicht kumuliert. Obwohl die Gutachter dem Beschwerdeführer in ihren Einzelgutachten eine unterschiedlich hohe Arbeitsunfähig attestiert haben, wurde in der Gesamtbeurteilung richtig erweise auf die höhere Arbeitsunfähigkeit abgestellt.

Aus begrifflichen Gründen ist die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätig keit höher als in d er leidensangepasste n Tätigkeit, denn diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie den Beeinträchtigungen besser Rechnung trägt, womit eine höhere Arbeitsfähigkeit resultiert.

Die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___

ist damit nachvollziehbar. 4. 6

Der Beschwerdeführer moniert e schliesslich, Dr. H.___

habe nebst einer Dys thymie und einer Persönlichkeitsstörung noch eine somatoforme Schmerzstö rung diagnostizie rt . Es sei aber unklar, worauf er sich bei dieser Diagnose stütze. Diese Diagnose sei nicht korrekt und er vermöge diese au ch nicht schlüssig zu begründen und zudem habe er nur die Rechtsprechung wiederge geben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der soma toformen Schmerzstörung stütze er sich auf die Rechtsprechung .

Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IV recht lichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechts anwendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelte n Krite rien (vgl. vorstehend E . 1. 4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensan strengung, die schmerzbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu über winden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dauer, oder - alternativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schlies sen lassen.

Dr. H.___ konnte nach einer umfassenden Untersuchung beim Beschwerde führer nebst einer chronischen depressiven Verstimmung entsprechend einer Dysthymie und einer Persönlichkeitsstörung und aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit Syptomausweitung Hinweise für eine anhaltende somato forme Schmerzstörung finden. Da es sich bei der Dysthymie um eine leichte psychische Störung handelt, besteht keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer .

Z u den alternativen Kriterien ist aus den vom Gutachter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass d er Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überw indbar sind (vgl. vorstehend E. 3.7). Daran lassen auch die Berichte von med. pract. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) keine Zweifel aufkommen und auf das schlüssige

I.___ -Gutachten ist abzustellen. 4.7

Das I.___ -Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) und weist keine Mängel auf.

Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stich hal tig und vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich als dahingehend erstellt, dass seit März 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 65

% besteht. In angepasster Tätigkeit besteht seit November 2009 eine Arb eitsfähigkeit von 90 % .

Die Einbusse in der angestammten Tätigkeit beträgt damit 35 %, was einem ren tenaus schliessenden Invaliditätsgrad entspricht.

Somit besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. April 2006 bis am 2 8. Februar 2010 bei der Z.___

als Produktionsmitarbeiter (Urk. 6/13)

sowie vom 2. Oktober 2006 bis am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 E ine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.6 des Berichtsformulars aufge führten Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) um eine Frage handelt, die wie folgt lautet: „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mind. 20 % für zuletz t ausgeübte Tätigkeit“, und die in der Folge verneint wurde.

Damit w ar also nie von einer attestierten

Arbeitsunfähigkeit von 20 % die Rede.

Die U ntersuchungsergebnisse von Dr. B.___ und Dr. H.___ lagen den I.___ -Gutachtern vor und sind mitberücksichtigt worden (Urk. 6/31 S. 2).

Ebenfalls haben Dr. G.___ (Urk. 6/44) sowie Dr. H.___ (Urk. 6/45) zu den Zusatzfragen Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurde n dem Beschwer deführer zur Wahrung seiner Parteirechte auch zugestellt und er konnte sich innert Frist dazu äussern (Urk. 6/47). Dieser Einwand des Beschwer deführers geht damit fehl.

Der Beschwerdeführer brachte

weiter vor, dass die Angaben des D.___ nicht klar s eien, auf Anfrage keine Auskunft erteilt worden

und behauptet worden sei, er sei im D.___ nicht behandelt worden . Diesbezüglich ist – was der Beschwerde führer unterlies s

- zu unterscheiden: im D.___ fand eine Behandlung der Nieren problematik statt und darüber wurde berichtet (vgl. vorstehend E.

3.1). Eine vorgesehene Abklärung in der Rheumapoliklinik

hingegen konnte wegen Nicht erscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde darüber auch kein medizinische r Bericht erstellt.

Auch der besc hwerdeweise a ngeführte Untersuchungsgrundsatz

vermag daran nichts ändern, dass nur über Untersuchungen berichtet werden kann, zu denen der Beschwerdeführer erschienen ist.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt auf diese seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei ihm eine zeit lich befristete Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit November 2009 zu 75 %

bei voller Stundenpräsenz arbeitsfähig sei . Seit März 2011 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 65 % . Für eine -

näher beschriebene

-

adaptierte Tätigkeit

gelte bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Das Wartejahr mit durchschnittlicher Arbeits unfähigkeit von 40 % sei somit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm weiter zu den einzelnen gesundheitlichen Problemen Stellung (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1)

auf den Standpunkt, dass das Wartejahr erfüllt sei (S. 2

Ziff. 2a) und erhob gegen ü ber dem Gutachten verschiedene Einwände (S. 3 f. Ziff. 2b) . Z udem sei der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen, dies insbesondere, da das Warte jahr erfüllt sei und die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter nicht zulässig und auch nicht schlüssig sei

(S. 5 Ziff. 2c).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Erfüllung des Wartejahres, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei . 3. 3.1

Dr. med. B.___, Oberärztin Nephrologie, und Dr. med. C.___, Leiter Nephrologie und Dialyse, medizinische Klinik D.___, nannten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 6/15/30-32) folgende Diagnosen (S. 1): - Nephrokazinose (Nierenbiopsie vom 1 4. September 2009) - Sarkoidose - Lebertransaminasenerhöhung - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001 - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 2 9. September 2009 unter sucht und bei ihm einen guten Allgemeinzustand festgestellt . Durch die Thera pie habe sich die Nierenfunktion deutlich verbessert und das Kalzium im Urin normalisiert. Der Diabetes habe sich unter der Steroidtherapie jedoch erheblich verschlechtert. Sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (S. 2).

Vom 7. September bis am 1 8. September 2009 weilte der Beschwerdeführer statio när im D.___, worüber

Dr. B.___ und Dr. C.___

am 1 4. Mai 2010 berichteten (Urk. 6/16 = Urk. 6/17/6-8). Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schulterschmerz und eingeschränkte Beweglichkeit beidseits - chronische Rückenschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Nephro calcinose bei Hypercalciämie und Hypercalcurie bei Sarkoidose, eine Lebertransaminasenerhöhung, einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1)

Aus nephrologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden (Ziff. 1.6), zudem bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei durchaus möglich, dass aufgrund der Schulterschmerzen und der Rückenbe schwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nicht untersucht worden (Ziff. 1.7). 3.2

Med. pract. E.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 1 9. April 2010 (Urk. 6/15/7-8) aus, dass ein depressives Syndrom bestehe und die psychosoziale Situation den Beschwerdeführer seit Jahren belaste. Die ganze Krankheitsgeschichte habe bei ihm zu einer Haltung geführt, in welcher er sich kaum mehr etwas zutraue und chronisch an Schlaflosigkeit und Schmerzen leide.

Er bat um eine frühe Begutachtung und Unterstützung des Beschwerdeführers. Die Prognosen seien eher schlecht. 3.3

Dr. med. F.___, FMH Endokrinologie, Diabetologie, nannte in seinem am 2 3. April 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 6/7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sarkoidose (?)

und folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diabetes Mellitus Typ 2 insulinpflichtig

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2 3. Juni 2008 (Ziff. 1.2) und gab an, es sei keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bekannt (Ziff. 1.6) und bezüglich des von ihm behandelten Diabetes bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.11). 3.4

Med. pract. E.___ nannte im Bericht vom 1 2. Mai 2010 (Urk. 6/15/1-4) und im Bericht vom 1 1. Juni 2010 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Lungen- und Lebersarkoidose - Nephrikalzinose mit Niereninssuffizienz - Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulintherapie - Depression (F43.2)

und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie - i atrogener M. Cushing unter 8- monatiger Steroidtherapie mit Knochen-Mineralisationsabnahme - Status nach Bursitis rechte Schulter 2006

Med. pract. E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit 2 4. März 2006 bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Er führte weiter aus, dass der Diabetes melli tus seit 2001 chronisch verlaufe und seit September 2009 eine Progredienz der Lungen- und Lebersarkoidose bestehe. Dabei verwies er auf die Unterlagen der medizinischen Klinik des D.___ (Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. September 2009 (Ziff. 1.6). 3.5

Med. pract . E.___

teilte mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2010 (Urk. 6/26) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer bei der Rheu mapoliklinik des D.___ angemeldet sei, aber noch keinen Termin erhalten habe. Das D.___ teilte der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage hin mit, es würde kein medizinischer Bericht erstell t, da der Beschwerdeführer dort nie in Behandlung gewesen und auf den vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/27). 3.6

Dr. med. G.___, FMH Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31) und stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.1): - Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links - Adipositas - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit Novem ber 2009 (F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromioclavicu largelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit intersti tieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrumveränderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftgelenks, eine arterielle Hyptertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokalzinose, eine Sar k oidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer sei am 1 7. Mai 2011 von ihnen orthopä disch und psychiatrisch untersucht worden (S. 2 Ziff. 1.2). D ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % festgelegt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei zugrunde liegen den Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibi lität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).

Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend u nd stehend ausgeübt werden könn t e n, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müsste n, und bei Arbei ten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderli che geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2). 3.7

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. G.___ mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 6/44) aus, dass die Befunde der Schultern zu wenig ausgeprägt seien, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären, eine solche bestehe primär aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht ab März 2011 beurteilt worden, nachdem zu diesem Zeitpunkt das MRI der LWS angefertigt worden sei und zur Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führte.

Dr. H.___ präzisierte in seinem Schreiben vom 1 4. November 2011 (Urk. 6/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin, das Kumulieren der jeweiligen prozentuellen Arbeitsfähigkeits-Einschätzungen sei nicht möglich, da sich die Schmerzen nicht potenzier t en. Es würden die schwereren Schmerzen zur Beurteilung her angezogen (S. 1 lit. d). Zudem seien die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung entsprechend der Gesetzeslage geprüft worden (S. 1 lit. e), und er habe den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin berücksichtigt. Die Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der Rechtsprechung gerin ger einzuschätzen. B ei einer Dysthymie handle es sich definitionsgemäss um eine lei chte depressive Störung, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 3 lit. f). Weiter sei die Dysthymie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Persönlichkeitsstörung habe keine Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit, da eine zumutbare Willensan strengung, trotz subjektivem Leiden zu arbeiten, anzunehmen sei (S. 3 lit. g). 4.

E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.1 Unstreitig und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwer deführer an einem Nieren- und Lungenproblem, einer Depression, sowie an Schulterschmerzen und Rückenbeschwerden leidet und seit 2001 an einem Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist . Strittig und zu prüfen ist die Frage nach der Erfüllung des Wartejahrs sowie die Beurteilung der Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das I.___ - Gutachten vom 8. Juni 2011 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % seit März 2011

aus . Med. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab September 200 9.

E. 4.2 D er Eintritt des Versicherungsfalls setzt in der Regel kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenan spruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an min destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Als Arbeitsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit eingeschränkt sein, was sodann sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen kann (vgl. Art. 6 Satz 1 ATSG).

In den medizinischen Berichten wurde folgende Arbeitsunfähigkeit attestiert: M ed. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab September 2009 (vgl. vorstehend E. 3. 4) . Die übrigen behandeln den Ärzte äusserten sich entweder nicht zur Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3. 3) oder gaben an, das gesundheitliche Leiden habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3. 3). Dr. G.___ und Dr. H.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von 25 % seit November 2009 und von 35 % seit März 2011 (vgl. vor stehend E. 3.6).

Diese retrospektiv attestierte Arbeit sunfähigkeit vermag an der von m ed. pract. E.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % nichts zu ändern, da für die Beurteilung der 40 % -igen Arbeitsunfähigkeit auf die echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Das Wartejahr ist damit erfüllt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung in Auftrag gegeben worden sei. Dem gutachterlichen Bericht sei zudem nicht zu entnehmen, ob die Vorakten vorgelegen hätten . Zudem hätten die Gutachter nicht zu den Zusatzfragen Stel lung genommen.

Der Beschwerdeführer

wurde in der medizinischen Klinik des D.___ vom 7. bis 1 8. September 2009 stationär behandelt und von Fachärzten der Nephrologie un t ersucht . Dr. B.___ und Dr. C.___ untersuchten den Beschwerde führer am 2 9. September 2009 erneut und konnten eine verbesserte Nieren funktion feststellen (vgl. vorstehend E. 3.1). Damit wurde der Beschwerdeführer nephrologisch

und damit durch Fachärzte der Inneren Medizin abgeklärt. Auf grund dieser umfassenden

Untersuchungsergebnisse bestand diesbezüglich keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Dr. B.___ und Dr. C.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2010

zudem unmissverständlich fest, dass aus nephrologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit festgestellt werden könne und auch keine Einschränkung für die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). Sie attestierten dem Beschwer deführer in keinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit . Der Beschwerdeführer übersieht hier, dass es sich bei der unter Ziff.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert e weiter, dass neben den degenerativen Befunden an der Wirbelsäule und der Adipositas weitere Befunde vorl äg en, die aus ortho pädischer Sicht hätten beurteilt werden müssen. Dr. G.___

habe diese Befunde als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt .

Dr. G.___ hielt im I.___ -Gutachten fest, l ediglich die degenerative Ver ände rung der Lendenwirbelsäule ha be eine limitierende Auswi rkung auf die Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Befunde an den Schultern seien zu wenig ausgeprägt, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären (vgl. vorstehend E. 3.7). Dem Einwand des Beschwerdeführers kann damit nicht gefolgt werden.

E. 4.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, die in den Einzelgutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten hätten kumuliert werden müssen oder es hätte zumindest eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und beide Arbeitsunfähigkeiten berück sichtigt werden müssen, geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. G.___ orthopädisch und von Dr. H.___ psychiatrisch untersucht. Die Ergebnisse haben die Gutachter jeweils in ihren Einzelgutachten festgehalten und anschliessend eine Gesamt beurteilung vorgenommen (vgl. vorstehend E.

3.6) .

D ie Gutachter haben

in ihrer Gesamtbeurteilung - richtigerweise - zwischen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidesangepasster Tätigkeit untersch i eden . Dem Beschwerdeführer wurde

durch Dr. G.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 3 5 %

seit März 2011 und von Dr. H.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 2 5 % seit November 2009

(dies ohne Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden)

attestiert. Die Arbeits un fähigkeit in leide n sangepasster Tätigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten wurde mit

E. 4.7 Das I.___ -Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) und weist keine Mängel auf.

Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stich hal tig und vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich als dahingehend erstellt, dass seit März 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 65

% besteht. In angepasster Tätigkeit besteht seit November 2009 eine Arb eitsfähigkeit von 90 % .

Die Einbusse in der angestammten Tätigkeit beträgt damit 35 %, was einem ren tenaus schliessenden Invaliditätsgrad entspricht.

Somit besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 %

beziffert (vgl. vorstehend E. 3.6). Unter schiedlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten werden nicht kumuliert. Obwohl die Gutachter dem Beschwerdeführer in ihren Einzelgutachten eine unterschiedlich hohe Arbeitsunfähig attestiert haben, wurde in der Gesamtbeurteilung richtig erweise auf die höhere Arbeitsunfähigkeit abgestellt.

Aus begrifflichen Gründen ist die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätig keit höher als in d er leidensangepasste n Tätigkeit, denn diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie den Beeinträchtigungen besser Rechnung trägt, womit eine höhere Arbeitsfähigkeit resultiert.

Die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___

ist damit nachvollziehbar. 4. 6

Der Beschwerdeführer moniert e schliesslich, Dr. H.___

habe nebst einer Dys thymie und einer Persönlichkeitsstörung noch eine somatoforme Schmerzstö rung diagnostizie rt . Es sei aber unklar, worauf er sich bei dieser Diagnose stütze. Diese Diagnose sei nicht korrekt und er vermöge diese au ch nicht schlüssig zu begründen und zudem habe er nur die Rechtsprechung wiederge geben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der soma toformen Schmerzstörung stütze er sich auf die Rechtsprechung .

Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IV recht lichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechts anwendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelte n Krite rien (vgl. vorstehend E . 1. 4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensan strengung, die schmerzbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu über winden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dauer, oder - alternativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schlies sen lassen.

Dr. H.___ konnte nach einer umfassenden Untersuchung beim Beschwerde führer nebst einer chronischen depressiven Verstimmung entsprechend einer Dysthymie und einer Persönlichkeitsstörung und aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit Syptomausweitung Hinweise für eine anhaltende somato forme Schmerzstörung finden. Da es sich bei der Dysthymie um eine leichte psychische Störung handelt, besteht keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer .

Z u den alternativen Kriterien ist aus den vom Gutachter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass d er Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überw indbar sind (vgl. vorstehend E. 3.7). Daran lassen auch die Berichte von med. pract. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) keine Zweifel aufkommen und auf das schlüssige

I.___ -Gutachten ist abzustellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00595 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom

28. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. April 2006 bis am 2 8. Februar 2010 bei der Z.___

als Produktionsmitarbeiter (Urk. 6/13)

sowie vom 2. Oktober 2006 bis am 2 8. Februar 2010 bei der A.___ als Raumpfleger (Urk. 6/14).

Er meldete sich am 1 3. April 2010 hauptsächlich wegen Lungenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 = Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/7, Urk. 6/15 - 17), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 6/9) und Arbeit geberberichte (Urk. 6/13, Urk. 6/14 /8- 14) ein, z og Akten der Unfa llversi cherung (Urk. 6/10) bei und holte ein Gutachten (Urk. 6/31) ein . Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34, Urk. 6/3 9) verneinte sie

mit Verfü gung vom 2. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2012 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen und gestützt auf diese seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei ihm eine zeit lich befristete Rente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2012 (Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

E ine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vor aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit November 2009 zu 75 %

bei voller Stundenpräsenz arbeitsfähig sei . Seit März 2011 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 65 % . Für eine -

näher beschriebene

-

adaptierte Tätigkeit

gelte bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Das Wartejahr mit durchschnittlicher Arbeits unfähigkeit von 40 % sei somit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm weiter zu den einzelnen gesundheitlichen Problemen Stellung (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1)

auf den Standpunkt, dass das Wartejahr erfüllt sei (S. 2

Ziff. 2a) und erhob gegen ü ber dem Gutachten verschiedene Einwände (S. 3 f. Ziff. 2b) . Z udem sei der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen, dies insbesondere, da das Warte jahr erfüllt sei und die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter nicht zulässig und auch nicht schlüssig sei

(S. 5 Ziff. 2c). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit die Erfüllung des Wartejahres, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei . 3. 3.1

Dr. med. B.___, Oberärztin Nephrologie, und Dr. med. C.___, Leiter Nephrologie und Dialyse, medizinische Klinik D.___, nannten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 6/15/30-32) folgende Diagnosen (S. 1): - Nephrokazinose (Nierenbiopsie vom 1 4. September 2009) - Sarkoidose - Lebertransaminasenerhöhung - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001 - arterielle Hypertonie

Sie führten aus, sie hätten den Beschwerdeführer am 2 9. September 2009 unter sucht und bei ihm einen guten Allgemeinzustand festgestellt . Durch die Thera pie habe sich die Nierenfunktion deutlich verbessert und das Kalzium im Urin normalisiert. Der Diabetes habe sich unter der Steroidtherapie jedoch erheblich verschlechtert. Sie äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit (S. 2).

Vom 7. September bis am 1 8. September 2009 weilte der Beschwerdeführer statio när im D.___, worüber

Dr. B.___ und Dr. C.___

am 1 4. Mai 2010 berichteten (Urk. 6/16 = Urk. 6/17/6-8). Sie nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Schulterschmerz und eingeschränkte Beweglichkeit beidseits - chronische Rückenschmerzen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Nephro calcinose bei Hypercalciämie und Hypercalcurie bei Sarkoidose, eine Lebertransaminasenerhöhung, einen Diabetes mellitus Typ 2 und eine arterielle Hypertonie (Ziff. 1.1)

Aus nephrologischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden (Ziff. 1.6), zudem bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei durchaus möglich, dass aufgrund der Schulterschmerzen und der Rückenbe schwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nicht untersucht worden (Ziff. 1.7). 3.2

Med. pract. E.___, FMH Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 1 9. April 2010 (Urk. 6/15/7-8) aus, dass ein depressives Syndrom bestehe und die psychosoziale Situation den Beschwerdeführer seit Jahren belaste. Die ganze Krankheitsgeschichte habe bei ihm zu einer Haltung geführt, in welcher er sich kaum mehr etwas zutraue und chronisch an Schlaflosigkeit und Schmerzen leide.

Er bat um eine frühe Begutachtung und Unterstützung des Beschwerdeführers. Die Prognosen seien eher schlecht. 3.3

Dr. med. F.___, FMH Endokrinologie, Diabetologie, nannte in seinem am 2 3. April 2010 eingegangenen Bericht (Urk. 6/7) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Sarkoidose (?)

und folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Diabetes Mellitus Typ 2 insulinpflichtig

Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 2 3. Juni 2008 (Ziff. 1.2) und gab an, es sei keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bekannt (Ziff. 1.6) und bezüglich des von ihm behandelten Diabetes bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.11). 3.4

Med. pract. E.___ nannte im Bericht vom 1 2. Mai 2010 (Urk. 6/15/1-4) und im Bericht vom 1 1. Juni 2010 (Urk. 6/17/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Lungen- und Lebersarkoidose - Nephrikalzinose mit Niereninssuffizienz - Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulintherapie - Depression (F43.2)

und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - arterielle Hypertonie - i atrogener M. Cushing unter 8- monatiger Steroidtherapie mit Knochen-Mineralisationsabnahme - Status nach Bursitis rechte Schulter 2006

Med. pract. E.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit 2 4. März 2006 bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). Er führte weiter aus, dass der Diabetes melli tus seit 2001 chronisch verlaufe und seit September 2009 eine Progredienz der Lungen- und Lebersarkoidose bestehe. Dabei verwies er auf die Unterlagen der medizinischen Klinik des D.___ (Ziff. 1.4). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 3. September 2009 (Ziff. 1.6). 3.5

Med. pract . E.___

teilte mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2010 (Urk. 6/26) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer bei der Rheu mapoliklinik des D.___ angemeldet sei, aber noch keinen Termin erhalten habe. Das D.___ teilte der Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage hin mit, es würde kein medizinischer Bericht erstell t, da der Beschwerdeführer dort nie in Behandlung gewesen und auf den vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/27). 3.6

Dr. med. G.___, FMH Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31) und stellten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 8.1): - Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links - Adipositas - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit Novem ber 2009 (F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromioclavicu largelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit intersti tieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrumveränderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftgelenks, eine arterielle Hyptertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokalzinose, eine Sar k oidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).

Sie führten aus, d er Beschwerdeführer sei am 1 7. Mai 2011 von ihnen orthopä disch und psychiatrisch untersucht worden (S. 2 Ziff. 1.2). D ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % festgelegt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung bei zugrunde liegen den Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibi lität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).

Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend u nd stehend ausgeübt werden könn t e n, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müsste n, und bei Arbei ten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderli che geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2). 3.7

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. G.___ mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 6/44) aus, dass die Befunde der Schultern zu wenig ausgeprägt seien, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären, eine solche bestehe primär aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht ab März 2011 beurteilt worden, nachdem zu diesem Zeitpunkt das MRI der LWS angefertigt worden sei und zur Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit führte.

Dr. H.___ präzisierte in seinem Schreiben vom 1 4. November 2011 (Urk. 6/45) zuhanden der Beschwerdegegnerin, das Kumulieren der jeweiligen prozentuellen Arbeitsfähigkeits-Einschätzungen sei nicht möglich, da sich die Schmerzen nicht potenzier t en. Es würden die schwereren Schmerzen zur Beurteilung her angezogen (S. 1 lit. d). Zudem seien die Kriterien einer somatoformen Schmerz störung entsprechend der Gesetzeslage geprüft worden (S. 1 lit. e), und er habe den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin berücksichtigt. Die Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit seien entsprechend der Rechtsprechung gerin ger einzuschätzen. B ei einer Dysthymie handle es sich definitionsgemäss um eine lei chte depressive Störung, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 3 lit. f). Weiter sei die Dysthymie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Die Persönlichkeitsstörung habe keine Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit, da eine zumutbare Willensan strengung, trotz subjektivem Leiden zu arbeiten, anzunehmen sei (S. 3 lit. g). 4. 4.1

Unstreitig und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Be schwer deführer an einem Nieren- und Lungenproblem, einer Depression, sowie an Schulterschmerzen und Rückenbeschwerden leidet und seit 2001 an einem Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt ist . Strittig und zu prüfen ist die Frage nach der Erfüllung des Wartejahrs sowie die Beurteilung der Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das I.___ - Gutachten vom 8. Juni 2011 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % seit März 2011

aus . Med. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab September 200 9. 4.2

D er Eintritt des Versicherungsfalls setzt in der Regel kumulativ eine Wartezeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus. Der Rentenan spruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an min destens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Als Arbeitsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Sie kann durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti gen Gesundheit eingeschränkt sein, was sodann sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen kann (vgl. Art. 6 Satz 1 ATSG).

In den medizinischen Berichten wurde folgende Arbeitsunfähigkeit attestiert: M ed. pract. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab September 2009 (vgl. vorstehend E. 3. 4) . Die übrigen behandeln den Ärzte äusserten sich entweder nicht zur Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.1, E. 3. 3) oder gaben an, das gesundheitliche Leiden habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3. 3). Dr. G.___ und Dr. H.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeits un fähigkeit von 25 % seit November 2009 und von 35 % seit März 2011 (vgl. vor stehend E. 3.6).

Diese retrospektiv attestierte Arbeit sunfähigkeit vermag an der von m ed. pract. E.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % nichts zu ändern, da für die Beurteilung der 40 % -igen Arbeitsunfähigkeit auf die echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Das Wartejahr ist damit erfüllt. 4.3

Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung in Auftrag gegeben worden sei. Dem gutachterlichen Bericht sei zudem nicht zu entnehmen, ob die Vorakten vorgelegen hätten . Zudem hätten die Gutachter nicht zu den Zusatzfragen Stel lung genommen.

Der Beschwerdeführer

wurde in der medizinischen Klinik des D.___ vom 7. bis 1 8. September 2009 stationär behandelt und von Fachärzten der Nephrologie un t ersucht . Dr. B.___ und Dr. C.___ untersuchten den Beschwerde führer am 2 9. September 2009 erneut und konnten eine verbesserte Nieren funktion feststellen (vgl. vorstehend E. 3.1). Damit wurde der Beschwerdeführer nephrologisch

und damit durch Fachärzte der Inneren Medizin abgeklärt. Auf grund dieser umfassenden

Untersuchungsergebnisse bestand diesbezüglich keine Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Dr. B.___ und Dr. C.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 4. Mai 2010

zudem unmissverständlich fest, dass aus nephrologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit festgestellt werden könne und auch keine Einschränkung für die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. vorstehend E. 3.1). Sie attestierten dem Beschwer deführer in keinem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit . Der Beschwerdeführer übersieht hier, dass es sich bei der unter Ziff. 1.6 des Berichtsformulars aufge führten Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) um eine Frage handelt, die wie folgt lautet: „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mind. 20 % für zuletz t ausgeübte Tätigkeit“, und die in der Folge verneint wurde.

Damit w ar also nie von einer attestierten

Arbeitsunfähigkeit von 20 % die Rede.

Die U ntersuchungsergebnisse von Dr. B.___ und Dr. H.___ lagen den I.___ -Gutachtern vor und sind mitberücksichtigt worden (Urk. 6/31 S. 2).

Ebenfalls haben Dr. G.___ (Urk. 6/44) sowie Dr. H.___ (Urk. 6/45) zu den Zusatzfragen Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurde n dem Beschwer deführer zur Wahrung seiner Parteirechte auch zugestellt und er konnte sich innert Frist dazu äussern (Urk. 6/47). Dieser Einwand des Beschwer deführers geht damit fehl.

Der Beschwerdeführer brachte

weiter vor, dass die Angaben des D.___ nicht klar s eien, auf Anfrage keine Auskunft erteilt worden

und behauptet worden sei, er sei im D.___ nicht behandelt worden . Diesbezüglich ist – was der Beschwerde führer unterlies s

- zu unterscheiden: im D.___ fand eine Behandlung der Nieren problematik statt und darüber wurde berichtet (vgl. vorstehend E.

3.1). Eine vorgesehene Abklärung in der Rheumapoliklinik

hingegen konnte wegen Nicht erscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde darüber auch kein medizinische r Bericht erstellt.

Auch der besc hwerdeweise a ngeführte Untersuchungsgrundsatz

vermag daran nichts ändern, dass nur über Untersuchungen berichtet werden kann, zu denen der Beschwerdeführer erschienen ist. 4.4

Der Beschwerdeführer moniert e weiter, dass neben den degenerativen Befunden an der Wirbelsäule und der Adipositas weitere Befunde vorl äg en, die aus ortho pädischer Sicht hätten beurteilt werden müssen. Dr. G.___

habe diese Befunde als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt .

Dr. G.___ hielt im I.___ -Gutachten fest, l ediglich die degenerative Ver ände rung der Lendenwirbelsäule ha be eine limitierende Auswi rkung auf die Arbeits fähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Befunde an den Schultern seien zu wenig ausgeprägt, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erklären (vgl. vorstehend E. 3.7). Dem Einwand des Beschwerdeführers kann damit nicht gefolgt werden. 4.5

Der Einwand des Beschwerdeführers, die in den Einzelgutachten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten hätten kumuliert werden müssen oder es hätte zumindest eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und beide Arbeitsunfähigkeiten berück sichtigt werden müssen, geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. G.___ orthopädisch und von Dr. H.___ psychiatrisch untersucht. Die Ergebnisse haben die Gutachter jeweils in ihren Einzelgutachten festgehalten und anschliessend eine Gesamt beurteilung vorgenommen (vgl. vorstehend E.

3.6) .

D ie Gutachter haben

in ihrer Gesamtbeurteilung - richtigerweise - zwischen der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und leidesangepasster Tätigkeit untersch i eden . Dem Beschwerdeführer wurde

durch Dr. G.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 3 5 %

seit März 2011 und von Dr. H.___

eine Arbeitsunfähigkeit von 2 5 % seit November 2009

(dies ohne Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden)

attestiert. Die Arbeits un fähigkeit in leide n sangepasster Tätigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten wurde mit 10 %

beziffert (vgl. vorstehend E. 3.6). Unter schiedlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten werden nicht kumuliert. Obwohl die Gutachter dem Beschwerdeführer in ihren Einzelgutachten eine unterschiedlich hohe Arbeitsunfähig attestiert haben, wurde in der Gesamtbeurteilung richtig erweise auf die höhere Arbeitsunfähigkeit abgestellt.

Aus begrifflichen Gründen ist die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätig keit höher als in d er leidensangepasste n Tätigkeit, denn diese zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie den Beeinträchtigungen besser Rechnung trägt, womit eine höhere Arbeitsfähigkeit resultiert.

Die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___

ist damit nachvollziehbar. 4. 6

Der Beschwerdeführer moniert e schliesslich, Dr. H.___

habe nebst einer Dys thymie und einer Persönlichkeitsstörung noch eine somatoforme Schmerzstö rung diagnostizie rt . Es sei aber unklar, worauf er sich bei dieser Diagnose stütze. Diese Diagnose sei nicht korrekt und er vermöge diese au ch nicht schlüssig zu begründen und zudem habe er nur die Rechtsprechung wiederge geben. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der soma toformen Schmerzstörung stütze er sich auf die Rechtsprechung .

Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IV recht lichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechts anwendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelte n Krite rien (vgl. vorstehend E . 1. 4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensan strengung, die schmerzbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu über winden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn ent weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä gung und Dauer, oder - alternativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schlies sen lassen.

Dr. H.___ konnte nach einer umfassenden Untersuchung beim Beschwerde führer nebst einer chronischen depressiven Verstimmung entsprechend einer Dysthymie und einer Persönlichkeitsstörung und aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit Syptomausweitung Hinweise für eine anhaltende somato forme Schmerzstörung finden. Da es sich bei der Dysthymie um eine leichte psychische Störung handelt, besteht keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer .

Z u den alternativen Kriterien ist aus den vom Gutachter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass d er Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überw indbar sind (vgl. vorstehend E. 3.7). Daran lassen auch die Berichte von med. pract. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.4) keine Zweifel aufkommen und auf das schlüssige

I.___ -Gutachten ist abzustellen. 4.7

Das I.___ -Gutachten erweist sich für die streitigen Belange als umfassend, beantwortet es doch die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzise, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Bericht wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Ärzte sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) und weist keine Mängel auf.

Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stich hal tig und vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich als dahingehend erstellt, dass seit März 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 65

% besteht. In angepasster Tätigkeit besteht seit November 2009 eine Arb eitsfähigkeit von 90 % .

Die Einbusse in der angestammten Tätigkeit beträgt damit 35 %, was einem ren tenaus schliessenden Invaliditätsgrad entspricht.

Somit besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler