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IV.2018.00806

Keine einzige verwertbare medizinische Beurteilung, Abklärungspflicht verletzt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-05-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich am 1 3. April 2010 bei der Invaliden versicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /3 = Urk. 11 /11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil 28. Oktober 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00595 (Urk. 11/54) be stätigt . 1.2

Nach erneuter Anmeldung am 6. Juni 2017 (Urk. 11/62 = Urk. 11/66 = Urk. 11/69; vgl. Urk. 11/68), dem Eingang von Arztberichten (Urk. 11/61, Urk. 11/75, Urk. 11/78-79) und am 15. Mai 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/82) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 11/86 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 20. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2018 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), der seinerseits am 21. Januar 2019 einen Arztbericht vom 7. Dezember 2018 (Urk. 14) einreichte (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 1.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Okt ober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 90 % zumutbar (S. 1 unten), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen genügten den Anforde rung en von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht (S. 5 f. Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hin reichend abgeklärt hat. 3.

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachtenzentrum A.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/31/1-26).

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1): - Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links - Adipositas - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit Novem ber 2009 (F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromiocla vicul ar gelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit intersti tieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrum ver änderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftge lenks, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokal zinose, eine Sarkoidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombi nierte Persön lich keitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).

Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % fest ge legt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerz störung bei zugrunde liegen den Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belast barkeit, die geistige Flexibi lität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähig keit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).

Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegen stände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und bei Arbei ten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderli che geistige Flexibili tät und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2). 4. 4.1

Am 25. März 2015 erfolgte eine Operation mit dreifachem koronaren Bypass (OPCAB), mit anschliessender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015 (vgl. Urk. 11/61/6-9).

Am 14. Dezember 2015 wurde über eine nephrologische Verlaufskontrolle be richtet (Urk. 11/61/13) und am 9. Juni 2016 über eine kardiologische Sprech stunde (Urk. 11/61/11-12). 4.2

Dr. med. B.___, Oberärztin Endokrinologie/Diabetologie, Kantonsspital C.___, berichtete am 17. Februar 2017 über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/61/3-5). Sie nannte die folgenden, hier gekürzt angeführ ten Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001 - Nephrokalzinose (Nierenbiopsie 14. September 2009) - koronare Herzkrankheit - Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 25. Februar 2015 - Status nach dreifachem koronaren Bypass (OPCAB) am 25. März 2015 - arterielle Hypertonie - Sarkoidose - passagere Lebertransaminasenerhöhung - leichte, normochrome, normozytäre Anämie 4.3

Der den Beschwerdeführer seit 2006 hausärztlich behandelnde (vgl. Urk. 11/75/6-7 S. 2 oben) med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2017 (Urk. 11/62 = Urk. 11/66 = Urk. 11/69) aus, der Gesundheitszustand des Patienten habe sich erheblich verschlechtert (S. 1 Mitte), und nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - schwere koronare Herzkrankheit - Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 20. Februar 2017 (richtig wohl: 2015) - Status nach dreifachem Herzbypass (OPCAB) am 25. März 2015 mit darauffolgender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015 - weiter verschlechterter psychischer Zustand - Angst, Panikattacken - depressive Entwicklung - psychische Dekompensation - trotz Insulinbehandlung schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2

Der Patient sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aktuell erfolge eine delegierte Psychotherapie (S. 1 unten).

Der Patient sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). 4.4

In seinem Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 11/75/6-7) listete med. pract. D.___ alle bisher genannten Diagnosen auf (S. 1 f. Ziff. 1-16) und führte aus, der Patient sei seit 2009 für mittelschwere und leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). Im beigefügten, zusammen mit lic. phil. E.___ verfassten psychologischen Bericht (Urk. 11/75/8) führte er aus, es bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, verbunden mit einer mindestens mittel schweren Depression mit reduziertem Selbstwertgefühl; auffallend sei eine deutliche Angstproblematik. 4.5

In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 11/78) nannten med. pract. D.___ und lic. phil. E.___ folgende Diagnosen (S. 2 oben): - mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32) - soziale Angststörung (ICD-10 F40.1) mit paranoiden Zügen - generalisierte Ängste (ICD-10 F41) mit Schwerpunkt Gesundheit, Klaus tro phobie - posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43)

Der Patient sei für jegliche Arbeit und auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6

Dr. med. F.___, Assistenzärztin Kardiologie, C.___, führte in ihrem am 27. Dezember 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 1

1/79) unter anderem aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 2015 verschlechtert, mit einer objektiven Verschlechterung der Auswurffraktion; die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen (Ziff. 1.4). 4.7

Laut Feststellungsblatt vom 15. Mai 2018 (Urk. 11/81) führte Dr. med. Dr. rer. pol.

G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, in seiner Beurteilung vom 11. Januar 2018 (S. 4 f.) unter anderem aus, der aktuelle kardio logische Bericht von Dr. F.___ (C.___) könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen; bei kompensierter Pumpfunktion sei eine relevante Arbeitsfähig keits-Einschränkung eher unwahrscheinlich (S. 5 Mitte).

Schon im Gutachten von 2011 sei ausgeführt worden, dass verhaltens thera peu tische Massnahmen mit dem Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung im Vordergrund stehen sollten. Dem Schreiben der Psychologin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu entnehmen. Unter Ergän zung der schon etablierten psychologischen Behandlung sei eine leitlinien ge rechte fachärztlich-psychiatrische Behandlung erforderlich. Medizintheoretisch sei eine Arbeitsfähigkeits-Verbesserung zu erwarten. Dabei sollte auch ein Ein gliederungsverantwortlicher mit einbezogen werden (S. 5). 4.8

Im Anschluss an diese Beurteilung von Dr. G.___ folgte ein Eintrag der Kundenberatung (KB) vom 15. Januar 2018 mit folgendem Inhalt (S. 5 unten): - angestammte Tätigkeit: 65 % arbeitsfähig - angepasste Tätigkeit: 90 % arbeitsfähig - beschlussfertig 4.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2018 (Urk. 14) aus, er behandle den Be schwer deführer seit dem 8. November 2018 (S. 1), und nannte folgende Diag nosen (S. 2): - chronifizierte mittelschwere bis schwere Depression (ICD-10 F32.10 beziehungsweise F32.20) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten (ICD-10 F01.9)

Diese Diagnosen führten zu einem nahezu vollständigen Verlust an Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben). 5.

5.1

Keiner der vorhandenen Berichte erfüllt die für den Beweiswert von medizi ni schen Beurteilungen massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4).

Der seit 2006 behandelnde Hausarzt äusserte sich zwar zur Arbeitsfähigkeit (vor stehend E. 4.3), postulierte dabei aber eine seit 2009 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies steht im direkten Widerspruch zu den gerichtlich bestä tigten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 2011 (vorstehend E. 3), weshalb sich diese Beurteilung als nicht verwertbar erweist.

Die Kardiologin des C.___ berichtete Ende 2017 ausdrücklich von einer objek tivier baren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, legte sich aber hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit nicht fest (vorstehend E. 4.6).

Seitens des RAD wurde sodann - obwohl dies seiner zentralen Funktion ent spräche (vgl. vorstehend E. 1.3) - nichts Konkretes zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt (vorstehend E. 4.7).

Beim nachgereichten Bericht des seit November 2018 behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.9) handelt es sich um eine Momentaufnahme in deutlichem Abstand zum Datum der angefochtenen Verfügung, was ebenfalls nicht erlaubt, darauf abzustellen. 5.2

Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsbemessung (Urk. 11/80) Annahmen über die Arbeitsfähigkeit zugrunde, die ohne jeglichen Bezug zu einer aktualisier ten medizinischen Beurteilung stehen. Sie wurden von einer Person der Kun den beratung im Feststellungsblatt aufgeführt, ohne dass dafür irgendeine Begrün dung ersichtlich wäre (vorstehend E. 4.8). Es handelt sich dabei offensichtlich auf die im Gutachten von 2011 genannten Werte, die unverändert übernommen wurden . 5.3

Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklä rungs pflicht (vorstehend E. 1.2) nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfü gung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sachver halts abklärung und -beurteilung zurückzuweisen. 6.

6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs.

E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Okt ober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 90 % zumutbar (S. 1 unten), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen genügten den Anforde rung en von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht (S. 5 f. Ziff. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hin reichend abgeklärt hat.

E. 3 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachtenzentrum A.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/31/1-26).

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1): - Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links - Adipositas - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit Novem ber 2009 (F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromiocla vicul ar gelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit intersti tieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrum ver änderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftge lenks, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokal zinose, eine Sarkoidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombi nierte Persön lich keitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).

Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % fest ge legt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerz störung bei zugrunde liegen den Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belast barkeit, die geistige Flexibi lität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähig keit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).

Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegen stände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und bei Arbei ten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderli che geistige Flexibili tät und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2).

E. 4.1 Am 25. März 2015 erfolgte eine Operation mit dreifachem koronaren Bypass (OPCAB), mit anschliessender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015 (vgl. Urk. 11/61/6-9).

Am 14. Dezember 2015 wurde über eine nephrologische Verlaufskontrolle be richtet (Urk. 11/61/13) und am 9. Juni 2016 über eine kardiologische Sprech stunde (Urk. 11/61/11-12).

E. 4.2 Dr. med. B.___, Oberärztin Endokrinologie/Diabetologie, Kantonsspital C.___, berichtete am 17. Februar 2017 über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/61/3-5). Sie nannte die folgenden, hier gekürzt angeführ ten Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001 - Nephrokalzinose (Nierenbiopsie 14. September 2009) - koronare Herzkrankheit - Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 25. Februar 2015 - Status nach dreifachem koronaren Bypass (OPCAB) am 25. März 2015 - arterielle Hypertonie - Sarkoidose - passagere Lebertransaminasenerhöhung - leichte, normochrome, normozytäre Anämie

E. 4.3 Der den Beschwerdeführer seit 2006 hausärztlich behandelnde (vgl. Urk. 11/75/6-7 S. 2 oben) med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2017 (Urk. 11/62 = Urk. 11/66 = Urk. 11/69) aus, der Gesundheitszustand des Patienten habe sich erheblich verschlechtert (S. 1 Mitte), und nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - schwere koronare Herzkrankheit - Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 20. Februar 2017 (richtig wohl: 2015) - Status nach dreifachem Herzbypass (OPCAB) am 25. März 2015 mit darauffolgender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015 - weiter verschlechterter psychischer Zustand - Angst, Panikattacken - depressive Entwicklung - psychische Dekompensation - trotz Insulinbehandlung schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2

Der Patient sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aktuell erfolge eine delegierte Psychotherapie (S. 1 unten).

Der Patient sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).

E. 4.4 In seinem Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 11/75/6-7) listete med. pract. D.___ alle bisher genannten Diagnosen auf (S. 1 f. Ziff. 1-16) und führte aus, der Patient sei seit 2009 für mittelschwere und leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). Im beigefügten, zusammen mit lic. phil. E.___ verfassten psychologischen Bericht (Urk. 11/75/8) führte er aus, es bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, verbunden mit einer mindestens mittel schweren Depression mit reduziertem Selbstwertgefühl; auffallend sei eine deutliche Angstproblematik.

E. 4.5 In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 11/78) nannten med. pract. D.___ und lic. phil. E.___ folgende Diagnosen (S. 2 oben): - mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32) - soziale Angststörung (ICD-10 F40.1) mit paranoiden Zügen - generalisierte Ängste (ICD-10 F41) mit Schwerpunkt Gesundheit, Klaus tro phobie - posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43)

Der Patient sei für jegliche Arbeit und auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

E. 4.6 Dr. med. F.___, Assistenzärztin Kardiologie, C.___, führte in ihrem am 27. Dezember 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 1

1/79) unter anderem aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 2015 verschlechtert, mit einer objektiven Verschlechterung der Auswurffraktion; die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen (Ziff. 1.4).

E. 4.7 Laut Feststellungsblatt vom 15. Mai 2018 (Urk. 11/81) führte Dr. med. Dr. rer. pol.

G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, in seiner Beurteilung vom 11. Januar 2018 (S. 4 f.) unter anderem aus, der aktuelle kardio logische Bericht von Dr. F.___ (C.___) könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen; bei kompensierter Pumpfunktion sei eine relevante Arbeitsfähig keits-Einschränkung eher unwahrscheinlich (S. 5 Mitte).

Schon im Gutachten von 2011 sei ausgeführt worden, dass verhaltens thera peu tische Massnahmen mit dem Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung im Vordergrund stehen sollten. Dem Schreiben der Psychologin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu entnehmen. Unter Ergän zung der schon etablierten psychologischen Behandlung sei eine leitlinien ge rechte fachärztlich-psychiatrische Behandlung erforderlich. Medizintheoretisch sei eine Arbeitsfähigkeits-Verbesserung zu erwarten. Dabei sollte auch ein Ein gliederungsverantwortlicher mit einbezogen werden (S. 5).

E. 4.8 Im Anschluss an diese Beurteilung von Dr. G.___ folgte ein Eintrag der Kundenberatung (KB) vom 15. Januar 2018 mit folgendem Inhalt (S. 5 unten): - angestammte Tätigkeit: 65 % arbeitsfähig - angepasste Tätigkeit: 90 % arbeitsfähig - beschlussfertig

E. 4.9 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2018 (Urk. 14) aus, er behandle den Be schwer deführer seit dem 8. November 2018 (S. 1), und nannte folgende Diag nosen (S. 2): - chronifizierte mittelschwere bis schwere Depression (ICD-10 F32.10 beziehungsweise F32.20) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten (ICD-10 F01.9)

Diese Diagnosen führten zu einem nahezu vollständigen Verlust an Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben).

E. 5.1 Keiner der vorhandenen Berichte erfüllt die für den Beweiswert von medizi ni schen Beurteilungen massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4).

Der seit 2006 behandelnde Hausarzt äusserte sich zwar zur Arbeitsfähigkeit (vor stehend E. 4.3), postulierte dabei aber eine seit 2009 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies steht im direkten Widerspruch zu den gerichtlich bestä tigten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 2011 (vorstehend E. 3), weshalb sich diese Beurteilung als nicht verwertbar erweist.

Die Kardiologin des C.___ berichtete Ende 2017 ausdrücklich von einer objek tivier baren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, legte sich aber hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit nicht fest (vorstehend E. 4.6).

Seitens des RAD wurde sodann - obwohl dies seiner zentralen Funktion ent spräche (vgl. vorstehend E. 1.3) - nichts Konkretes zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt (vorstehend E. 4.7).

Beim nachgereichten Bericht des seit November 2018 behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.9) handelt es sich um eine Momentaufnahme in deutlichem Abstand zum Datum der angefochtenen Verfügung, was ebenfalls nicht erlaubt, darauf abzustellen.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsbemessung (Urk. 11/80) Annahmen über die Arbeitsfähigkeit zugrunde, die ohne jeglichen Bezug zu einer aktualisier ten medizinischen Beurteilung stehen. Sie wurden von einer Person der Kun den beratung im Feststellungsblatt aufgeführt, ohne dass dafür irgendeine Begrün dung ersichtlich wäre (vorstehend E. 4.8). Es handelt sich dabei offensichtlich auf die im Gutachten von 2011 genannten Werte, die unverändert übernommen wurden .

E. 5.3 Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklä rungs pflicht (vorstehend E. 1.2) nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfü gung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sachver halts abklärung und -beurteilung zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen.

E. 6.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00806

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 3. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1965, meldete sich am 1 3. April 2010 bei der Invaliden versicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /3 = Urk. 11 /11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2. Mai 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil 28. Oktober 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.00595 (Urk. 11/54) be stätigt . 1.2

Nach erneuter Anmeldung am 6. Juni 2017 (Urk. 11/62 = Urk. 11/66 = Urk. 11/69; vgl. Urk. 11/68), dem Eingang von Arztberichten (Urk. 11/61, Urk. 11/75, Urk. 11/78-79) und am 15. Mai 2018 ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/82) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 11/86 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 20. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2018 (Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), der seinerseits am 21. Januar 2019 einen Arztbericht vom 7. Dezember 2018 (Urk. 14) einreichte (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unter lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stim mter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungs stellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 1.3

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Okt ober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Pro zess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 90 % zumutbar (S. 1 unten), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 10 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen genügten den Anforde rung en von Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht (S. 5 f. Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hin reichend abgeklärt hat. 3.

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachtenzentrum A.___, erstatteten am 8. Juni 2011 ein Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 11/31/1-26).

Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.1): - Diskusdegeneration L5/S1 mit leichter neuroforaminaler Einengung rechts und Beteiligung der Nervenwurzel L5 minimal auch links - Adipositas - chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) bestehend seit Novem ber 2009 (F34.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa November 2009 (F45.4)

Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 8.2) ein mögliches Impingement bei hypertropher Acromiocla vicul ar gelenksarthrose, ein mögliches Impingement der linken Schulter mit intersti tieller Partialruptur der Rotatorenmanschette, eine beginnende degenerative Labrum ver änderung cranioventral und eine leichte Chondropathie des rechten Hüftge lenks, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Nephrokal zinose, eine Sarkoidose, eine Prostatahyperplasie sowie eine kombi nierte Persön lich keitsstörung mit ängstlich vermeidenden und histrionischen Anteilen (F61.0).

Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne bei voller Stundenpräsenz in der bisherigen Tätigkeit seit November 2009 auf 75 % fest ge legt werden, da aufgrund der Dysthymie mit anhaltender somatoformer Schmerz störung bei zugrunde liegen den Persönlichkeitsstörungen die emotionale Belast barkeit, die geistige Flexibi lität und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Seit März 2011 bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähig keit von 65 % (S. 23 Ziff. 9.1).

Bei angepassten Tätigkeiten, welche körperlich leicht und abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inkli nierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegen stände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und bei Arbei ten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderli che geistige Flexibili tät und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % zugemutet werden (S. 23 Ziff. 9.2). 4. 4.1

Am 25. März 2015 erfolgte eine Operation mit dreifachem koronaren Bypass (OPCAB), mit anschliessender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015 (vgl. Urk. 11/61/6-9).

Am 14. Dezember 2015 wurde über eine nephrologische Verlaufskontrolle be richtet (Urk. 11/61/13) und am 9. Juni 2016 über eine kardiologische Sprech stunde (Urk. 11/61/11-12). 4.2

Dr. med. B.___, Oberärztin Endokrinologie/Diabetologie, Kantonsspital C.___, berichtete am 17. Februar 2017 über ihre gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 11/61/3-5). Sie nannte die folgenden, hier gekürzt angeführ ten Diagnosen: - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2001 - Nephrokalzinose (Nierenbiopsie 14. September 2009) - koronare Herzkrankheit - Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 25. Februar 2015 - Status nach dreifachem koronaren Bypass (OPCAB) am 25. März 2015 - arterielle Hypertonie - Sarkoidose - passagere Lebertransaminasenerhöhung - leichte, normochrome, normozytäre Anämie 4.3

Der den Beschwerdeführer seit 2006 hausärztlich behandelnde (vgl. Urk. 11/75/6-7 S. 2 oben) med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 6. Juni 2017 (Urk. 11/62 = Urk. 11/66 = Urk. 11/69) aus, der Gesundheitszustand des Patienten habe sich erheblich verschlechtert (S. 1 Mitte), und nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - schwere koronare Herzkrankheit - Status nach Non-Stemi mit linksführender kardialer Dekompensation am 20. Februar 2017 (richtig wohl: 2015) - Status nach dreifachem Herzbypass (OPCAB) am 25. März 2015 mit darauffolgender Rehabilitation vom 15. April bis 5. Mai 2015 - weiter verschlechterter psychischer Zustand - Angst, Panikattacken - depressive Entwicklung - psychische Dekompensation - trotz Insulinbehandlung schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2

Der Patient sei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Aktuell erfolge eine delegierte Psychotherapie (S. 1 unten).

Der Patient sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben). 4.4

In seinem Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 11/75/6-7) listete med. pract. D.___ alle bisher genannten Diagnosen auf (S. 1 f. Ziff. 1-16) und führte aus, der Patient sei seit 2009 für mittelschwere und leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 unten). Im beigefügten, zusammen mit lic. phil. E.___ verfassten psychologischen Bericht (Urk. 11/75/8) führte er aus, es bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, verbunden mit einer mindestens mittel schweren Depression mit reduziertem Selbstwertgefühl; auffallend sei eine deutliche Angstproblematik. 4.5

In ihrem Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 11/78) nannten med. pract. D.___ und lic. phil. E.___ folgende Diagnosen (S. 2 oben): - mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32) - soziale Angststörung (ICD-10 F40.1) mit paranoiden Zügen - generalisierte Ängste (ICD-10 F41) mit Schwerpunkt Gesundheit, Klaus tro phobie - posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43)

Der Patient sei für jegliche Arbeit und auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6

Dr. med. F.___, Assistenzärztin Kardiologie, C.___, führte in ihrem am 27. Dezember 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 1

1/79) unter anderem aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 2015 verschlechtert, mit einer objektiven Verschlechterung der Auswurffraktion; die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer abzuschätzen (Ziff. 1.4). 4.7

Laut Feststellungsblatt vom 15. Mai 2018 (Urk. 11/81) führte Dr. med. Dr. rer. pol.

G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, in seiner Beurteilung vom 11. Januar 2018 (S. 4 f.) unter anderem aus, der aktuelle kardio logische Bericht von Dr. F.___ (C.___) könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschätzen; bei kompensierter Pumpfunktion sei eine relevante Arbeitsfähig keits-Einschränkung eher unwahrscheinlich (S. 5 Mitte).

Schon im Gutachten von 2011 sei ausgeführt worden, dass verhaltens thera peu tische Massnahmen mit dem Erlernen von Strategien im Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbewältigung im Vordergrund stehen sollten. Dem Schreiben der Psychologin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu entnehmen. Unter Ergän zung der schon etablierten psychologischen Behandlung sei eine leitlinien ge rechte fachärztlich-psychiatrische Behandlung erforderlich. Medizintheoretisch sei eine Arbeitsfähigkeits-Verbesserung zu erwarten. Dabei sollte auch ein Ein gliederungsverantwortlicher mit einbezogen werden (S. 5). 4.8

Im Anschluss an diese Beurteilung von Dr. G.___ folgte ein Eintrag der Kundenberatung (KB) vom 15. Januar 2018 mit folgendem Inhalt (S. 5 unten): - angestammte Tätigkeit: 65 % arbeitsfähig - angepasste Tätigkeit: 90 % arbeitsfähig - beschlussfertig 4.9

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2018 (Urk. 14) aus, er behandle den Be schwer deführer seit dem 8. November 2018 (S. 1), und nannte folgende Diag nosen (S. 2): - chronifizierte mittelschwere bis schwere Depression (ICD-10 F32.10 beziehungsweise F32.20) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten (ICD-10 F01.9)

Diese Diagnosen führten zu einem nahezu vollständigen Verlust an Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (S. 4 oben). 5.

5.1

Keiner der vorhandenen Berichte erfüllt die für den Beweiswert von medizi ni schen Beurteilungen massgebenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4).

Der seit 2006 behandelnde Hausarzt äusserte sich zwar zur Arbeitsfähigkeit (vor stehend E. 4.3), postulierte dabei aber eine seit 2009 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dies steht im direkten Widerspruch zu den gerichtlich bestä tigten Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 2011 (vorstehend E. 3), weshalb sich diese Beurteilung als nicht verwertbar erweist.

Die Kardiologin des C.___ berichtete Ende 2017 ausdrücklich von einer objek tivier baren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, legte sich aber hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit nicht fest (vorstehend E. 4.6).

Seitens des RAD wurde sodann - obwohl dies seiner zentralen Funktion ent spräche (vgl. vorstehend E. 1.3) - nichts Konkretes zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt (vorstehend E. 4.7).

Beim nachgereichten Bericht des seit November 2018 behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4.9) handelt es sich um eine Momentaufnahme in deutlichem Abstand zum Datum der angefochtenen Verfügung, was ebenfalls nicht erlaubt, darauf abzustellen. 5.2

Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsbemessung (Urk. 11/80) Annahmen über die Arbeitsfähigkeit zugrunde, die ohne jeglichen Bezug zu einer aktualisier ten medizinischen Beurteilung stehen. Sie wurden von einer Person der Kun den beratung im Feststellungsblatt aufgeführt, ohne dass dafür irgendeine Begrün dung ersichtlich wäre (vorstehend E. 4.8). Es handelt sich dabei offensichtlich auf die im Gutachten von 2011 genannten Werte, die unverändert übernommen wurden . 5.3

Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklä rungs pflicht (vorstehend E. 1.2) nicht nachgekommen. Die angefochtene Verfü gung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sachver halts abklärung und -beurteilung zurückzuweisen. 6.

6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer legen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 13-14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher