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IV.2012.00519

Kein Rentenanspruch aufgrund eines beweiskräftigen interdisziplinären Gutachtens. (BGE 9C_526/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, absolvierte eine Lehre als Elektromonteur . Ab 1. Januar 1996 bis Ende November 2007 (effektiv letzte Arbeitstage) war er bei der Y.___

als Prog r ammierer tätig ( Urk. 7/28, Urk. 7/239 /4 ) .

Am 8. Februar 2008 meldete er sich wegen Sehnenschmerzen i n den Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/11). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Ver hältnisse ab und zog dabei unter anderem ein polydisziplinäres Gut achten des Z.___ vom 2 1. September 2010 ( Urk. 8/145/2-20) mitsamt einer Ergänzung vom 5. April 2011 ( Urk. 7/189) bei. Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/225, Urk. 7/234) mit Verfügung vom 3. April 2012 ( Urk. 2) bei einem In validitätsgrad von 0 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 4. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die Sache sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm ab 1. Oktober 2008 eine Invaliden rente zuzusprechen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzu sprechen; subsubeventualiter sei vom Gericht ein medizinisches O bergutachten einzuholen. Der Be schwerde legte er Berichte des A.___ , On ko logie, vom 1 2. November und 9. Dezember 2011 sowie vom 1 1. Januar, 2. Feb r u ar und 1. März 2012 ( Urk. 3/4- 8), von der B.___ vom 1 4. De zem ber 2011 und 6. Februar 2012 ( Urk. 3/9-10 ) sowie vom C.___ , Klinik für Neurologie, vom 3 0. März und 1 1. April 2012 bei ( Urk. 3/11-12). In der Vernehmlassung vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Be geh ren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör folgende Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist je doch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Inhalt und Dichte ei ner rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, son dern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtli chen Lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 2 1. März 2011, E. 4.2). 1.2

Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass und wes halb sie auf das Z.___ - Gutachten abstell e und keine weiteren Abklärungen für nötig erachte . Auch wenn sie sich darin nicht mit allen Vorbringen de s Versi cherten in seiner Einsprache vom 1 3. Januar 2012 ( Urk. 7/234) konkret ausei nan dersetzt hat, hat die IV-Stelle damit wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte, was hinreichend ist. Die umfassenden materiellen Ausführungen in der Be schwerde ( Urk.

1) zeigen denn auch, dass der Rechtsvertreter über den Stand punkt der Be schwerdegegnerin

rechtsgenüglich im Bilde war. Dies gilt umso mehr, als er auf grund der ihm zugestellten Akten mit den entsprechenden Fest stellungsblättern

( Urk. 7/248)

den Meinungsbildungsprozess der IV-Stelle de tailliert nachvoll ziehen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli chen

( Urk. 2) damit , es liege gestützt auf das beweiskräftige Z.___ - Gutachten keine Invalidität vor und es bestehe

kein Anlass für weitere Abklärungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfüge der Z.___ - Teilgutach ter

Dr. med. D.___ mit seinen beiden Facharzttiteln für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über die nötige Zulassung für Be gutachtungen . 3.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend ( Urk. 1) , die medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie , würden das Vorliegen einer ob jektivierbaren invalidisie ren den Erkrankung bestätigen . Demgegenüber könne gemäss dem Bericht des E.___ vom 3 0. Mai 2011 wegen ver schiedener Mängel nicht auf das Z.___ - Gutachten abge stellt werden. 4 .

4 .1

Gemäss dem Bericht der Privatklin i k F.___ vom 1 7. Oktober 2007 betreff end einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 1 6. Oktober 2007 best and keine Degeneration der Halswirbelsäule ausser einer nur sehr diskrete n Asymmetrie des Prozessus

transversus C7 beidseits leicht zugunsten der rechten Seite und einer diskreten Unkovertebralarthrose C5/C6 links.

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diag nos ti zierte in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2007 ( Urk. 7/23/11-12 ) belas tungs ab hängige Schmerzen, Sensibilitätsstörungen und einen Kraftverlust der oberen Ex tremitäten unklarer Ursache. Weiter führte sie unter anderem aus, die neu ro lo gische Untersuchung habe keinen eindeutigen Hinweis auf eine neuro logische Ursache der Beschwerden ergeben.

Dr. med. H.___ , Facharzt für R h eumatologie vom I.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2007 ( Urk. 7/38/19-20) die Diagnose eines chronische n cervicospondylogenen

Schmerz syndroms rechts bei muskulären Haltungsinsuffizienzen und einer

Hy perurikämie . Weiter führ te der Arzt unter anderem aus, i n der klinischen Un tersuchung könne er keine peripheren neurologischen Ausfälle der oberen Ext remitäten nachweisen: die Prüfung der Berührungssensiblität , der groben Kraft so wie der Muskeleigenreflexe zeige sich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Weiter gab der Arzt an, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfä higkeit ab 2 2. Oktober bis 3 0. November 2007 50 % und ab 1. bis 3 1. Dezember 2007 100 % .

Gemäss dem Befundbericht der J.___ vom 1 3. März 2008 ( Urk. 7/38/18) betreffend ein

magnetic

resonance

imaging

(MRI) beider Vor derarme und beider Hände vom 1 3. März 2008 waren in beiden Vorderarmen und Händen keine pathologischen Befund e abgrenzbar.

Im Bericht vom 2 0. März 2008 ( Urk. 7/21/17-18) diagnost i zierte Dr. H.___ eine chronische Tendinitis des Unterarm s rechts, beginnend auch links, bei repetiti ven Handbewegungen und einer Fehl-/Überbelastung. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 2 2. Okto ber bis zum 3 0. November 2007 50 % und seit 1. Dezember 2007 bis auf Weiteres 100 % . Die gleichen Angaben zu den Diagnosen und zur Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit machte Dr. H.___ auch in seinem nachfolgenden Be richt vom 7. April 2008 ( Urk. 7/23/7-10 ).

Die Ärzte des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 7. März 2008 ( Urk. 7/23/13-14) ein ausgeprägtes , sich chronifizierendes

myofasz iales und pe ritendinotisch bet ontes Schmerzsyndrom im Bereich beider Vorderarme rechts betont bei einer längeren Teil- und Vollzeitarbeitsunfähigkeit als Programmierer und

einer Entwicklung eine s Schmerzvermeidungsverhaltens. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, zus ammengefasst bestehe ein sich chronifizierendes Schmerzsyndrom im Bereich der Vorderarme , rechts mit akt uell mässig ausge prägten myofasz ialen Befunden, geringer Beweglichkeitseinschränkung und Dyss ensibil ität im Bereiche der Fingerkupp en ohne Hinweise auf eine Neuro kom pression bei bildgebend unauffälligem Befund sowie fokaler Dy stonie der Finger. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorerst noch 100 % .

Die Ärzte der L.___

– wo der Versicherte in der Zeit vom 2. bis 3 0. Juni 2008 zwecks Durch führung eines interdisziplinären

Schmerzprogram mes hospitalisiert war – diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. August 2008 ( Urk. 7/46/1-4) ein chroni sches Schmerzsyndrom mit myofasz ialer und peri ten di notischer Beschwerdeangabe der Vorderarme beidseits, ein Schmerzver mei dungs verhalten , eine Hypomimie / Bradykinesie / Merkfähigkeitsstörung bei Ver dacht auf eine zentralnervale Systemerkrankung. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, neurologisch lasse sich auch bei ihnen kein Defizit und kei n Hin weis auf eine Polyneuropathie finden ( Urk. 7/46/2) . Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte an, der Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Wesent li chen die gleichen Angaben zu den Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit mach ten sie auch in ihrem ebenfalls auf die Hospitalisation

vom 2. bis 3 0. Juni 2008 Bezug nehmenden Bericht vom 1 0. Oktober 2008 ( Urk. 7/56/7-8).

Die Ärzte des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diag nos tizierten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 betreffend ein Arbeitsas sess ment vom 2 4. April und Tests vom 11./ 1 2. Mai 2009 ( Urk. 7/78) ein my ofasziales

Schmerz syndrom der Hände und Unterarme, rechtsbetont , seit 2006, differenti al diagnostisch arbeitsassoziiert und bei Dekonditionierung , eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung (ICD-10: F45.7), ein metabolisches Syndrom (gemischte

Hyperlip idämie , Diabetes mellitus Typ

2 ) sowie eine kognitive Störung unklarer Ätiologie (Ge dächtnisstörung , exe kutive Defizite ), differentialdiagnostisch im Rahmen des Schmerzsyndroms, de men ziell , metab o lisch-t oxisch ohne fokale Hirnläsionen . Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie zusammengefasst an ( Urk. 7/78/4 Ziff. 1. 2 ) , der Versicherte sei in eine r bezüglich der Armaktivitäten leichten, wechselbelasten den Tätigkeit respektive der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit zu 75 % ar beitsfähig. I nfolge er heblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomi schen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise ver wertbar. Die momentan demonstrierte funkti o nelle Belastbarkeit des Patienten lieg e im Be reic h der leichten Arbeit. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werde n könnte , als dies bei den Tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen aus somati scher Sicht nur teilweise erklären. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitstätig keit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, er gänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests (Urk. 7/78/3) .

Zu den im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009

– jedoch ohne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung - kamen die K.___ - Ärzte, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me dizin, auch in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2009 ( Urk. 7/99/1-3) betreffend die Teilnahme des Versicherten an einem ambulanten interdisziplinären Schmerz programm in der Zeit vom 1 4. Juli bis zum 2 2. September 200 9.

Im Bericht des Spitals M.___ vom 1 7. März 2010 diagnostizierten die Ärzte eine hypokinetische Bewegungsstörung und kognitive Funktionsstörungen unklarer Ätiologie, ein chronis ches Schmerzsyndrom mit myofasz i a ler und peritendino ti scher Beschwerdeangabe der Vorderarme beidseits sowie einen Verdacht auf eine depressive Episode , wahrscheinlich im Rahmen des Schmerzsyndroms. Weiter führten die Ärzte aus, im Vorfeld seien bereits zahlreiche Abklärungen an unterschiedlichen Orten durchgeführt worden, ohne dass eine sichere Diagnose habe genannt werden können. Auch präsentiere der Beschwer deführer einen zu nehmenden Leidensdruck. In dieser Situation erscheine eine stationäre Abklä rung sinnvoll. 4 .2

In ihrem Bericht vom 2 8. April 2010 ( Urk. 7/128/2) betreffend die Hospitalisa tion des Versicherten in der Zeit vom 7. bis zum 1 9. April 2010 diagnostizierten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neurologie, ein generalisierte Polyneuropathie unklarer Genese , überwiegend demyelinisierend , sensomoto risch, distal beton t , bei einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung mit einem fronto -subkortikalem Ausfallprofil sowie ohne Beteiligung des parasym pathisch cholinergen, sympatisch

noradrenergen und sympatisch cholinergen Nervensy stems, ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der ersten Diag nose und mit

myofaszialer und peritendinotischer Beschwerdeangabe und einen Verdacht auf eine depresssive Episode. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie in ihrem Bericht vom 8. Juni 2010 an ( Urk. 7/145/21), in einer leidensangepassten Täti g keit betrag e die Arbeitsfähigkeit 20 % bis 30 % .

Als Diagnosen führten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neu rolo gie, in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2010 ( Urk. 7/233/49) betreffend die Hos pitalisation des Versicherten in der Zeit vom 3 1. Mai bis zum 4. Juni 2010

einen hochgradigen Verdacht auf eine chronische imflammatorische , demyelinisie rende

Polyneuropathie (CIDP), bei einer kl inisch und elektrophysi ologisch chronisch pro grediente n , überwiegend demyelinisierende n , sensomo torische n , symmetri sche n , distal betonte n Polyneuropathie, bei einer histolo gisch in erster Linie axo nale n Neuropathie mit nur mässigem Verlust von myelinisierten Axonen und ohne Nachweis signifikant hypom ye linisierter Axone, ein chronisches Schmerz syndrom im Rahmen der ersten Diagnose und mit myofaszialer und peri ten di no tischer Beschwerdeangabe und ein en Diabetes mellitus (diabetisch eingestellt) auf . Weiter gaben s ie an, die Aufnah m e

sei zur Durchführung einer geplanten 5tägigen intravenösen Immunglobulintherapie erfolgt . 4 .3

Gemäss dem Z.___ - Gutachten vom 2 1. September 2010 ( Urk. 7/145/2) wurde der Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2010 internistisch /allgemeinmedizinisch , neuro lo gisch und psychiatrisch untersucht.

Dabei diagnostizierten die Ärzte eine leichte Polyneuropathie unklarer Äti o logie sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine Symptomausweitung (ICD-10:

F54), eine Adipositas, eine

Dyslipidämie und e inen fortgesetzten Nikotin kon sum mit schädliche m Gebrauch. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit er folgte im Rahmen einer interdisziplinären Schluss be sprechung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk. 7/145/18 f. Ziff. 6.3 und 6.8) : In der ange stammten Tätigkeit als Programmierer wie auch in jede r andere n körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeit sei d er Versicherte (seit jeher) zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen ans Gleich gewichts system sowie körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Als medizinische Massnahmen empfahlen die Ärzte eine regelmässige Kontrolle der neurologischen Befun de. Insbesondere sollten dabei als mögliche auslösende Ursachen der Alkoholkonsum sowie der Diabetes mellitus im Auge behalten werden.

Im Bericht vom 5. April 2011 nahmen die Z.___ - Gutachter zu verschie denen Vorbringen des Versicherten ergänzend Stellung ( Urk. 7/189). 4 .4

Im Zuge der Fortsetzung der Immunglobulintherapie

in der Zeit ab 1. September 2010

diagnostizierten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neuro logie ,

in ihren Berichten vom 1. und 2 9. September, 2 7. Oktober und 2 6. Novem ber 2010 ( Urk. 7/233/41-48) im Wesentlichen übereinstimmend einen hochgra di gen Verdacht auf eine immunvermittelte Neurop athie, differentialdi agnostisch diabetogen , bei einer aktuellen Privigentherapie (erster Zyklus vom 3 1. Mai bis zum 4. Juni 2010), bei einem elektroneurografisch stabilen Befund einer über wie gend axonalen beinbetonten sensomotorischen Polyneuropathie , ein leicht gradiges Schlafapnoesyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom und einen Dia betes m ellitus. Zu den gleichen Diagnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/233/39-40), jedoch mit der Zusatzdiag nose einer mittelschwere n kognitive n Funktionsstörung bei einer deutlich redu zierten Be lastbarkeit und formalen Kriterien einer leichten Demenz.

In der Zeit ab Januar 2011 bis Frühjahr 2012 wurde die Privigentherapie am C.___

– gegen Ende des Jahres 2011 und Anfang 2012 auch am A.___

– fortgesetzt. Dabei diagnostizierten die Ärzte im We sentlichen übereinstimmend eine chronische immunvermittelte sensomotori sche, gemischt demyelinisierende und axonale Polyneuropathie bei einer Privi gen therapie seit Mai 2010, eine mittelschwere, nicht progrediente Funktions störung unklarer Ätiologie, ein leichtgradiges

obst r uktives Schlafapnoe-Syn drom bei einer Continuous -Positive- Airway - Pressure -Maske (CPAP-Maske), ein chroni sches Schmerzsyndrom mit myofaszialer und peritendinotischer

Be schwerde angabe und ein en Diabetes mellitus Typ 2, wobei die Polyneuropathie zeitweise als chronisch inflammatorische

demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) be zeich net sowie zeitweilig die Zusatzdiagnosen einer analen Schliess muskel schwä che oder einer leichten organisch bedingten Depression (sekundär zur Po lyneuropathie ) aufgeführt wurden (Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 8. und 2 5. Januar, 8. März, 5. April, 3. und 3 1. Mai , 1., 7. und 2 9. Juli sowie vom 2 3. September 2011, Urk. 7/233/1-38; Berichte des A.___ , Onkologie, vom 1 2. November und 9. Dezember 2011, vom 1 1. Januar, 2. Februar und 1. März 2012, Urk. 7/251/1-7; Berichte der B.___ , neurologische Praxis, vom 1 4. Dezember 2011 und vom 6. Febru ar 2012, Urk. 7/251/8-12; Bericht e des C.___ , Klinik für Neurologie, vom 3 0. März und 1 1. April 2012 betreffend eine Hospitalisa tion des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2 7. bis zum 3 0. März 2012, Urk. 7/250/59 -64). Zusammenfassend hielten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neurologie, in ihrem Bericht vom 1 1. April 2012 fest ( Urk. 7/250/63), aus ihrer Sicht bestehe

weiterhin ein gut begründeter Verdacht einer immunv ermittelten Neuropathie . 5 . 5 .1

Das Z.___ - Gutachten vom 2 1. September 2010 (m itsamt der ergänzenden Stell ung nahme vom 5. April 2011 ( Urk. 7/145/2, Urk. 7/189) - auf welches die Be schwer degeg nerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat – ba siert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchun gen, berück sichtigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis und Berück sich tigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung. Es erfüllt damit grundsätzlich die pra xisgemässen Kriterien an den Be weiswert eines medi zinischen Gut ach tens (E . 2.3 ) . 5 .2

Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Z.___ - Gutachtens insbeson dere gestützt auf die von ihm beim E.___ eingeholte n, von Prof. Dr. med.

N.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnete Stellungnahme vom 3 0. Mai 2011 ( Urk. 7/233/54). Indessen ist bezüglich dieser ohne Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten sowie ohne eigene medizinische Untersuchung des Versicherten vorgenommenen Meta- Expertise darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Qualität medi zi nischer Berichte zu beurteilen ( Art. 61 lit . c ATSG). Auch inhaltlich ver mag der auf formelle Aspekte sowie auf die akribische, eher oberflächliche Samm lung von Detailkritikpunkten fokussierte

E.___ - Bericht den Beweiswert des Z.___ - Gutachtens nicht ernsthaft in Frage zu s tellen.

Der neurologische Teilgutachter Dr. med. D.___ hat unbe stritte nermassen einen anerkannten Facharzttitel als Neurologe. Die fach lich-me dizinische Qualifikation von Dr. D.___ ist daher hinlänglich ge geben

(BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 1 0. Au gust 2011 E.

2.4) . Allein der Umstand, dass er nicht über eine Berufsaus übungs be willigung eines Kantons verfügt hat, schadet nicht. Es liegen sodann keine An haltspunkte dafür vor, dass bei der Z.___ - Begutachtung wesentliche me dizinische Akten oder in anamnestischer Hinsicht relevante Vorgänge nicht oder unzu reichend berücksichtigt wurden. Diesbezüglich wurde auch im E.___ - Bericht nicht s Substantiiertes vorgebracht, umso weniger, als die E.___ - Ärzte die bei der Z.___ - Begutachtung berücksichtigten medizinischen Akten bei ihren Vor bringen

selber nicht einbezogen haben. Dass die Z.___ - Gutachter unter Berück sichtigung der übrigen medizinischen Akten, der negativen Untersuchungsbe funde und des im Gutachten als inkonsistent und von einer eindeutigen bewusstseinsnahen Ausgestaltung der Be schwerde n geprägten umschriebenen Verhaltens des Versi cherten keinen Anlass für eine ergänzend e neuropsychologische Abklärung sah en , ist nicht zu be anstanden.

Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Teil gutachter

bei der neurologischen Untersuchung die Angaben des Versicherten zum Vibrati onsempfinden an den Handknöcheln nicht noch mit einem ent sprech enden In strument quantifiziert hat respektive versucht hat , zu quantifizieren. Dass im neurologischen Teilgutachten als Diagnose eine Symptomausweitung (ICD-10: F54) aufgeführt wurde, stellt das Gutachten ebenfalls nicht in Frage, umso mehr als es sich um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelt und Neurologen ebenfalls Erfahrung haben mit Diagnosen im Grenz bereich von so matischen und psychischen Störungen. Zudem liegt diesbezüglich kein Wider spruch vor zur übrigen Begutachtung. Bezüglich des im E.___ - Bericht bemän gelten psychiatrischen Teilgutachten s ist darauf hinzuweisen, dass eine psychi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dass der psychiatrische Z.___ - Teilgutachter die per sönliche Befragung sowie die bei der Untersuchung gemachten Beobach tungen als genügende Beurteilungsgrundlage erachtete und auf d ie im E.___ - Be richt er wähnten Tests (wie de n Hamilton-Test) oder ein semistrukturiertes Inter view verzichtete , stellt daher die Beweiskraft des Teilg utachtens nicht in Frage, umso weniger als dessen Beurteilung , dass in psychischer Hinsicht keine rele vante Krankheit vorlieg e , im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage steht . Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte , dass die Z.___ - Gutachter wichtige gesundheitliche Aspekte nicht erkannt oder die Ex pertise unsachge mäss durchgeführt hätten. 5 .3

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann vor allem auf die Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie, wo er seit Frühjahr 2010 behandelt wurd e.

Indes k ö nn en diesen Berichten bezüglich der neur o psycho logischen Abklä rungen

jeweils bloss ein paar wenige schlussfolgernde Sätze entnommen werden (Tes tungen vom 9. April 2010 und 1 2. Januar 2011; Urk. 7/128/8, Urk. 7/171/7), was klar mangelhaft ist und keine beweiswertige medizinische

Entscheidungs grundlage

darstellt ( E.2.3; vgl. dazu auch die Leit linien der Schweizerischen Ver einigung der Neuropsychologen (SVNP) für die neuropsychologische Begut achtung vom 1 2. Februar 2011 ). Die im ersten Be richt vom 2 8. April 2010 ( Urk. 7/128/2) noch als feststehende Diagnose aufge führte Polyneuropathie wurde bereits im nachfolgenden Bericht vom 1 0. Juni 2010 ( Urk. 7/233/49) und in der Folge in allen weiteren Berichten bis Ende des Jahres 2010 bloss noch als Ver dachtsdiagnose

aufgeführt , wenn auch als hoch gradige . Danach führten die Ärzte des

C.___

bei der diagnostizierten Polyneuropathie zwar den Zusatz, wonach es sich erst um eine Verdachtsdiagnose handle , nicht mehr auf ,

j edoch wiese n sie in ihren Bericht en vom 3 0. März und 1 1. April 2012 bei den

zusammenfassen den Beurteilung en darauf hin, dass „ weiterhin ein gut begrün de ter Verdacht “ einer Neuropathie bestehe ( Urk. 7/2 5 0 /60, Urk. 7/250/63). Ge samt haft gesehen handelt es sich bei der Diagnose einer (erheblichen) Polyneu ropathie

somit erst um eine Verdachtsdiagnose. Massgebend in der Invaliden ver sicherung können jedoch nur genügend objektivierte Befunde sein, und nicht blosse Verdachtsdiagnosen. Eine schlüssig begründete Arbeitsfähigkeit kann den Berichten des C.___ ebenfalls nicht entnommen werden . In Anbetracht dieser doch erheblichen Mängel

vermögen die Berichte des behan delnden C.___ das Z.___ - Gutachten nicht in Frage zu stellen, weder für den Zeit raum bis zur Z.___ - Begutachtung noch für den nachfolgenden Zeitraum. 5 .4

Die übrigen vor der Z.___ - Begutachtung erstellten Berichte stellen die Z.___ - Begut achtung ebenfalls nicht in Frage. Im Gegenteil ergab die neurologische Untersu chung durch

Dr. G.___ keine n eindeutigen Hinweis auf eine neurologische Ursache der Beschwerden (Bericht vom 2 2. Oktober 2007, Urk. 7/ 23/12 ). Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2007 fest, in der klini schen Untersuchung könne er keine peripheren neurologischen Ausfälle der obe ren Extremitäten nachweisen ( Urk. 7/38/20) . Die Ärzte der L.___ hielte n in ihrem Bericht vom 7. August 2008 fest, neurologisch lasse sich auch bei ihnen kein Defizit und kein Hinweis auf eine Polyneuropathie finden ( Urk. 7/46/2). Und die Ärzte des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Physika li sche Medizin, sprachen in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 von gerin gen objek tivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge benden Abklärung ( Urk. 7/78/3). Gestützt wird das Z.___ - Gutachten zudem durch die Beobachtungen der Ärzte

des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin, welche im Rahmen ihrer Untersuchungen beim Ar beitsasse s s ment und den Tests vom 2 4. April und 11./1 2. Mai 2009 nicht weni ger als neun , jeweils konkret umschriebene Diskrepanzen im Verhalten des Be schwerde füh rers feststellen konnten ( Urk. 7/78/17).

Nichts ableiten kann der Versi cherte auch aus den Berichten von Dr. P.___ , praktischer Arzt und Haus arzt des Versicherten bis August 2008 , wel cher in seinen Berichten keine auf e igenen Untersuchungen beruhende, ab schliess ende Beurteilung vornahm (Be richte vom 2 2. Juli und 1 6. November 2008,

Urk. 7/37/7-9 und Urk. 7/61/1-4; Fragebogen betreffend Hilflosigkeit vom 2 8. August 2008, Urk. 7/43) , den An gaben zur Arbeitsfähigkeit in blossen ärzt lichen, nicht näher begründeten At testen der L.___

vom 1 1. De zem ber 2009, 2 6. Februar und 3 1. März 2010 ( Urk. 7/104, Urk. 7/108, Urk. 7/118) oder von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin und Hausarzt des Versicherten seit April 2010 (unter anderem) vom 4. Mai und 6. Ma i 2010 ( Urk. 7/126, Urk. 7/145/

49) sowie aus dem K.___ - Bericht, Neuro logische Klinik, vom 1 5. Dezember 2009, wo keine Untersuchung stattfand ( Urk. 7/103). 5 .5

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Gesundheitszustand des Versicherten i n der Zeit nach der Z.___ - Begutachtung vom 1 3. Juli 2010 bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( 3. April 2012, Urk. 2) verschlechtert hätte, liegen aufgrund der medizinischen Ak tenlage nicht vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfä higkeit auf das Z.___ - Gutachten vom 2 1. September 2010 (mit dessen Ergänzung vom 5. April 2011) abzustellen und deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist. 6 .

Mangels Vorliegen einer Invalidität besteht damit kein Rentenanspruch. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Zusprechung von beruflichen Massnah men ist mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 7 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to na len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von

200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, absolvierte eine Lehre als Elektromonteur . Ab 1. Januar 1996 bis Ende November 2007 (effektiv letzte Arbeitstage) war er bei der Y.___

als Prog r ammierer tätig ( Urk. 7/28, Urk. 7/239 /4 ) .

Am 8. Februar 2008 meldete er sich wegen Sehnenschmerzen i n den Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/11). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Ver hältnisse ab und zog dabei unter anderem ein polydisziplinäres Gut achten des Z.___ vom 2 1. September 2010 ( Urk. 8/145/2-20) mitsamt einer Ergänzung vom 5. April 2011 ( Urk. 7/189) bei. Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/225, Urk. 7/234) mit Verfügung vom 3. April 2012 ( Urk. 2) bei einem In validitätsgrad von 0 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs.

E. 1.2 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass und wes halb sie auf das Z.___ - Gutachten abstell e und keine weiteren Abklärungen für nötig erachte . Auch wenn sie sich darin nicht mit allen Vorbringen de s Versi cherten in seiner Einsprache vom 1 3. Januar 2012 ( Urk. 7/234) konkret ausei nan dersetzt hat, hat die IV-Stelle damit wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte, was hinreichend ist. Die umfassenden materiellen Ausführungen in der Be schwerde ( Urk.

1) zeigen denn auch, dass der Rechtsvertreter über den Stand punkt der Be schwerdegegnerin

rechtsgenüglich im Bilde war. Dies gilt umso mehr, als er auf grund der ihm zugestellten Akten mit den entsprechenden Fest stellungsblättern

( Urk. 7/248)

den Meinungsbildungsprozess der IV-Stelle de tailliert nachvoll ziehen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 1 4. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die Sache sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm ab 1. Oktober 2008 eine Invaliden rente zuzusprechen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzu sprechen; subsubeventualiter sei vom Gericht ein medizinisches O bergutachten einzuholen. Der Be schwerde legte er Berichte des A.___ , On ko logie, vom 1 2. November und 9. Dezember 2011 sowie vom 1 1. Januar, 2. Feb r u ar und 1. März 2012 ( Urk. 3/4- 8), von der B.___ vom 1 4. De zem ber 2011 und 6. Februar 2012 ( Urk. 3/9-10 ) sowie vom C.___ , Klinik für Neurologie, vom 3 0. März und 1 1. April 2012 bei ( Urk. 3/11-12). In der Vernehmlassung vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli chen

( Urk. 2) damit , es liege gestützt auf das beweiskräftige Z.___ - Gutachten keine Invalidität vor und es bestehe

kein Anlass für weitere Abklärungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfüge der Z.___ - Teilgutach ter

Dr. med. D.___ mit seinen beiden Facharzttiteln für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über die nötige Zulassung für Be gutachtungen .

E. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend ( Urk. 1) , die medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie , würden das Vorliegen einer ob jektivierbaren invalidisie ren den Erkrankung bestätigen . Demgegenüber könne gemäss dem Bericht des E.___ vom 3 0. Mai 2011 wegen ver schiedener Mängel nicht auf das Z.___ - Gutachten abge stellt werden.

E. 4 .4

Im Zuge der Fortsetzung der Immunglobulintherapie

in der Zeit ab 1. September 2010

diagnostizierten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neuro logie ,

in ihren Berichten vom 1. und 2 9. September, 2 7. Oktober und 2 6. Novem ber 2010 ( Urk. 7/233/41-48) im Wesentlichen übereinstimmend einen hochgra di gen Verdacht auf eine immunvermittelte Neurop athie, differentialdi agnostisch diabetogen , bei einer aktuellen Privigentherapie (erster Zyklus vom 3 1. Mai bis zum 4. Juni 2010), bei einem elektroneurografisch stabilen Befund einer über wie gend axonalen beinbetonten sensomotorischen Polyneuropathie , ein leicht gradiges Schlafapnoesyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom und einen Dia betes m ellitus. Zu den gleichen Diagnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/233/39-40), jedoch mit der Zusatzdiag nose einer mittelschwere n kognitive n Funktionsstörung bei einer deutlich redu zierten Be lastbarkeit und formalen Kriterien einer leichten Demenz.

In der Zeit ab Januar 2011 bis Frühjahr 2012 wurde die Privigentherapie am C.___

– gegen Ende des Jahres 2011 und Anfang 2012 auch am A.___

– fortgesetzt. Dabei diagnostizierten die Ärzte im We sentlichen übereinstimmend eine chronische immunvermittelte sensomotori sche, gemischt demyelinisierende und axonale Polyneuropathie bei einer Privi gen therapie seit Mai 2010, eine mittelschwere, nicht progrediente Funktions störung unklarer Ätiologie, ein leichtgradiges

obst r uktives Schlafapnoe-Syn drom bei einer Continuous -Positive- Airway - Pressure -Maske (CPAP-Maske), ein chroni sches Schmerzsyndrom mit myofaszialer und peritendinotischer

Be schwerde angabe und ein en Diabetes mellitus Typ 2, wobei die Polyneuropathie zeitweise als chronisch inflammatorische

demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) be zeich net sowie zeitweilig die Zusatzdiagnosen einer analen Schliess muskel schwä che oder einer leichten organisch bedingten Depression (sekundär zur Po lyneuropathie ) aufgeführt wurden (Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 8. und 2 5. Januar, 8. März, 5. April, 3. und 3 1. Mai , 1., 7. und 2 9. Juli sowie vom 2 3. September 2011, Urk. 7/233/1-38; Berichte des A.___ , Onkologie, vom 1 2. November und 9. Dezember 2011, vom 1 1. Januar, 2. Februar und 1. März 2012, Urk. 7/251/1-7; Berichte der B.___ , neurologische Praxis, vom 1 4. Dezember 2011 und vom 6. Febru ar 2012, Urk. 7/251/8-12; Bericht e des C.___ , Klinik für Neurologie, vom 3 0. März und 1 1. April 2012 betreffend eine Hospitalisa tion des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2 7. bis zum 3 0. März 2012, Urk. 7/250/59 -64). Zusammenfassend hielten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neurologie, in ihrem Bericht vom 1 1. April 2012 fest ( Urk. 7/250/63), aus ihrer Sicht bestehe

weiterhin ein gut begründeter Verdacht einer immunv ermittelten Neuropathie .

E. 5 .5

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Gesundheitszustand des Versicherten i n der Zeit nach der Z.___ - Begutachtung vom 1 3. Juli 2010 bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( 3. April 2012, Urk. 2) verschlechtert hätte, liegen aufgrund der medizinischen Ak tenlage nicht vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfä higkeit auf das Z.___ - Gutachten vom 2 1. September 2010 (mit dessen Ergänzung vom 5. April 2011) abzustellen und deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist.

E. 6 .

Mangels Vorliegen einer Invalidität besteht damit kein Rentenanspruch. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Zusprechung von beruflichen Massnah men ist mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to na len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von

200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00519 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

21. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, absolvierte eine Lehre als Elektromonteur . Ab 1. Januar 1996 bis Ende November 2007 (effektiv letzte Arbeitstage) war er bei der Y.___

als Prog r ammierer tätig ( Urk. 7/28, Urk. 7/239 /4 ) .

Am 8. Februar 2008 meldete er sich wegen Sehnenschmerzen i n den Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/11). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizini schen Ver hältnisse ab und zog dabei unter anderem ein polydisziplinäres Gut achten des Z.___ vom 2 1. September 2010 ( Urk. 8/145/2-20) mitsamt einer Ergänzung vom 5. April 2011 ( Urk. 7/189) bei. Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/225, Urk. 7/234) mit Verfügung vom 3. April 2012 ( Urk. 2) bei einem In validitätsgrad von 0 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 4. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die Sache sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm ab 1. Oktober 2008 eine Invaliden rente zuzusprechen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzu sprechen; subsubeventualiter sei vom Gericht ein medizinisches O bergutachten einzuholen. Der Be schwerde legte er Berichte des A.___ , On ko logie, vom 1 2. November und 9. Dezember 2011 sowie vom 1 1. Januar, 2. Feb r u ar und 1. März 2012 ( Urk. 3/4- 8), von der B.___ vom 1 4. De zem ber 2011 und 6. Februar 2012 ( Urk. 3/9-10 ) sowie vom C.___ , Klinik für Neurologie, vom 3 0. März und 1 1. April 2012 bei ( Urk. 3/11-12). In der Vernehmlassung vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Be geh ren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus dem Anspruch auf rechtli ches Gehör folgende Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist je doch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt. Inhalt und Dichte ei ner rechtsgenüglichen Begründung lassen sich nicht allgemein bestimmen, son dern nur in Relation zur konkreten materiell-, beweis- und verfahrensrechtli chen Lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 2 1. März 2011, E. 4.2). 1.2

Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) aus, dass und wes halb sie auf das Z.___ - Gutachten abstell e und keine weiteren Abklärungen für nötig erachte . Auch wenn sie sich darin nicht mit allen Vorbringen de s Versi cherten in seiner Einsprache vom 1 3. Januar 2012 ( Urk. 7/234) konkret ausei nan dersetzt hat, hat die IV-Stelle damit wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte, was hinreichend ist. Die umfassenden materiellen Ausführungen in der Be schwerde ( Urk.

1) zeigen denn auch, dass der Rechtsvertreter über den Stand punkt der Be schwerdegegnerin

rechtsgenüglich im Bilde war. Dies gilt umso mehr, als er auf grund der ihm zugestellten Akten mit den entsprechenden Fest stellungsblättern

( Urk. 7/248)

den Meinungsbildungsprozess der IV-Stelle de tailliert nachvoll ziehen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung im Wesentli chen

( Urk. 2) damit , es liege gestützt auf das beweiskräftige Z.___ - Gutachten keine Invalidität vor und es bestehe

kein Anlass für weitere Abklärungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfüge der Z.___ - Teilgutach ter

Dr. med. D.___ mit seinen beiden Facharzttiteln für Neu rologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über die nötige Zulassung für Be gutachtungen . 3.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend ( Urk. 1) , die medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie , würden das Vorliegen einer ob jektivierbaren invalidisie ren den Erkrankung bestätigen . Demgegenüber könne gemäss dem Bericht des E.___ vom 3 0. Mai 2011 wegen ver schiedener Mängel nicht auf das Z.___ - Gutachten abge stellt werden. 4 .

4 .1

Gemäss dem Bericht der Privatklin i k F.___ vom 1 7. Oktober 2007 betreff end einen Röntgenbefund der Halswirbelsäule vom 1 6. Oktober 2007 best and keine Degeneration der Halswirbelsäule ausser einer nur sehr diskrete n Asymmetrie des Prozessus

transversus C7 beidseits leicht zugunsten der rechten Seite und einer diskreten Unkovertebralarthrose C5/C6 links.

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diag nos ti zierte in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2007 ( Urk. 7/23/11-12 ) belas tungs ab hängige Schmerzen, Sensibilitätsstörungen und einen Kraftverlust der oberen Ex tremitäten unklarer Ursache. Weiter führte sie unter anderem aus, die neu ro lo gische Untersuchung habe keinen eindeutigen Hinweis auf eine neuro logische Ursache der Beschwerden ergeben.

Dr. med. H.___ , Facharzt für R h eumatologie vom I.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2007 ( Urk. 7/38/19-20) die Diagnose eines chronische n cervicospondylogenen

Schmerz syndroms rechts bei muskulären Haltungsinsuffizienzen und einer

Hy perurikämie . Weiter führ te der Arzt unter anderem aus, i n der klinischen Un tersuchung könne er keine peripheren neurologischen Ausfälle der oberen Ext remitäten nachweisen: die Prüfung der Berührungssensiblität , der groben Kraft so wie der Muskeleigenreflexe zeige sich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Weiter gab der Arzt an, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfä higkeit ab 2 2. Oktober bis 3 0. November 2007 50 % und ab 1. bis 3 1. Dezember 2007 100 % .

Gemäss dem Befundbericht der J.___ vom 1 3. März 2008 ( Urk. 7/38/18) betreffend ein

magnetic

resonance

imaging

(MRI) beider Vor derarme und beider Hände vom 1 3. März 2008 waren in beiden Vorderarmen und Händen keine pathologischen Befund e abgrenzbar.

Im Bericht vom 2 0. März 2008 ( Urk. 7/21/17-18) diagnost i zierte Dr. H.___ eine chronische Tendinitis des Unterarm s rechts, beginnend auch links, bei repetiti ven Handbewegungen und einer Fehl-/Überbelastung. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ab 2 2. Okto ber bis zum 3 0. November 2007 50 % und seit 1. Dezember 2007 bis auf Weiteres 100 % . Die gleichen Angaben zu den Diagnosen und zur Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit machte Dr. H.___ auch in seinem nachfolgenden Be richt vom 7. April 2008 ( Urk. 7/23/7-10 ).

Die Ärzte des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Phy sikalische Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2 7. März 2008 ( Urk. 7/23/13-14) ein ausgeprägtes , sich chronifizierendes

myofasz iales und pe ritendinotisch bet ontes Schmerzsyndrom im Bereich beider Vorderarme rechts betont bei einer längeren Teil- und Vollzeitarbeitsunfähigkeit als Programmierer und

einer Entwicklung eine s Schmerzvermeidungsverhaltens. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, zus ammengefasst bestehe ein sich chronifizierendes Schmerzsyndrom im Bereich der Vorderarme , rechts mit akt uell mässig ausge prägten myofasz ialen Befunden, geringer Beweglichkeitseinschränkung und Dyss ensibil ität im Bereiche der Fingerkupp en ohne Hinweise auf eine Neuro kom pression bei bildgebend unauffälligem Befund sowie fokaler Dy stonie der Finger. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorerst noch 100 % .

Die Ärzte der L.___

– wo der Versicherte in der Zeit vom 2. bis 3 0. Juni 2008 zwecks Durch führung eines interdisziplinären

Schmerzprogram mes hospitalisiert war – diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. August 2008 ( Urk. 7/46/1-4) ein chroni sches Schmerzsyndrom mit myofasz ialer und peri ten di notischer Beschwerdeangabe der Vorderarme beidseits, ein Schmerzver mei dungs verhalten , eine Hypomimie / Bradykinesie / Merkfähigkeitsstörung bei Ver dacht auf eine zentralnervale Systemerkrankung. Weiter führten die Ärzte unter anderem aus, neurologisch lasse sich auch bei ihnen kein Defizit und kei n Hin weis auf eine Polyneuropathie finden ( Urk. 7/46/2) . Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte an, der Versicherte sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Wesent li chen die gleichen Angaben zu den Diagnosen und zur Arbeitsfähigkeit mach ten sie auch in ihrem ebenfalls auf die Hospitalisation

vom 2. bis 3 0. Juni 2008 Bezug nehmenden Bericht vom 1 0. Oktober 2008 ( Urk. 7/56/7-8).

Die Ärzte des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diag nos tizierten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 betreffend ein Arbeitsas sess ment vom 2 4. April und Tests vom 11./ 1 2. Mai 2009 ( Urk. 7/78) ein my ofasziales

Schmerz syndrom der Hände und Unterarme, rechtsbetont , seit 2006, differenti al diagnostisch arbeitsassoziiert und bei Dekonditionierung , eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine anhaltende somatoforme

Schmerzstö rung (ICD-10: F45.7), ein metabolisches Syndrom (gemischte

Hyperlip idämie , Diabetes mellitus Typ

2 ) sowie eine kognitive Störung unklarer Ätiologie (Ge dächtnisstörung , exe kutive Defizite ), differentialdiagnostisch im Rahmen des Schmerzsyndroms, de men ziell , metab o lisch-t oxisch ohne fokale Hirnläsionen . Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie zusammengefasst an ( Urk. 7/78/4 Ziff. 1. 2 ) , der Versicherte sei in eine r bezüglich der Armaktivitäten leichten, wechselbelasten den Tätigkeit respektive der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit zu 75 % ar beitsfähig. I nfolge er heblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomi schen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise ver wertbar. Die momentan demonstrierte funkti o nelle Belastbarkeit des Patienten lieg e im Be reic h der leichten Arbeit. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werde n könnte , als dies bei den Tests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen aus somati scher Sicht nur teilweise erklären. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitstätig keit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, er gänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests (Urk. 7/78/3) .

Zu den im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009

– jedoch ohne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung - kamen die K.___ - Ärzte, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me dizin, auch in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2009 ( Urk. 7/99/1-3) betreffend die Teilnahme des Versicherten an einem ambulanten interdisziplinären Schmerz programm in der Zeit vom 1 4. Juli bis zum 2 2. September 200 9.

Im Bericht des Spitals M.___ vom 1 7. März 2010 diagnostizierten die Ärzte eine hypokinetische Bewegungsstörung und kognitive Funktionsstörungen unklarer Ätiologie, ein chronis ches Schmerzsyndrom mit myofasz i a ler und peritendino ti scher Beschwerdeangabe der Vorderarme beidseits sowie einen Verdacht auf eine depressive Episode , wahrscheinlich im Rahmen des Schmerzsyndroms. Weiter führten die Ärzte aus, im Vorfeld seien bereits zahlreiche Abklärungen an unterschiedlichen Orten durchgeführt worden, ohne dass eine sichere Diagnose habe genannt werden können. Auch präsentiere der Beschwer deführer einen zu nehmenden Leidensdruck. In dieser Situation erscheine eine stationäre Abklä rung sinnvoll. 4 .2

In ihrem Bericht vom 2 8. April 2010 ( Urk. 7/128/2) betreffend die Hospitalisa tion des Versicherten in der Zeit vom 7. bis zum 1 9. April 2010 diagnostizierten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neurologie, ein generalisierte Polyneuropathie unklarer Genese , überwiegend demyelinisierend , sensomoto risch, distal beton t , bei einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung mit einem fronto -subkortikalem Ausfallprofil sowie ohne Beteiligung des parasym pathisch cholinergen, sympatisch

noradrenergen und sympatisch cholinergen Nervensy stems, ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der ersten Diag nose und mit

myofaszialer und peritendinotischer Beschwerdeangabe und einen Verdacht auf eine depresssive Episode. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie in ihrem Bericht vom 8. Juni 2010 an ( Urk. 7/145/21), in einer leidensangepassten Täti g keit betrag e die Arbeitsfähigkeit 20 % bis 30 % .

Als Diagnosen führten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neu rolo gie, in ihrem Bericht vom 1 0. Juni 2010 ( Urk. 7/233/49) betreffend die Hos pitalisation des Versicherten in der Zeit vom 3 1. Mai bis zum 4. Juni 2010

einen hochgradigen Verdacht auf eine chronische imflammatorische , demyelinisie rende

Polyneuropathie (CIDP), bei einer kl inisch und elektrophysi ologisch chronisch pro grediente n , überwiegend demyelinisierende n , sensomo torische n , symmetri sche n , distal betonte n Polyneuropathie, bei einer histolo gisch in erster Linie axo nale n Neuropathie mit nur mässigem Verlust von myelinisierten Axonen und ohne Nachweis signifikant hypom ye linisierter Axone, ein chronisches Schmerz syndrom im Rahmen der ersten Diagnose und mit myofaszialer und peri ten di no tischer Beschwerdeangabe und ein en Diabetes mellitus (diabetisch eingestellt) auf . Weiter gaben s ie an, die Aufnah m e

sei zur Durchführung einer geplanten 5tägigen intravenösen Immunglobulintherapie erfolgt . 4 .3

Gemäss dem Z.___ - Gutachten vom 2 1. September 2010 ( Urk. 7/145/2) wurde der Beschwerdeführer am 1 3. Juli 2010 internistisch /allgemeinmedizinisch , neuro lo gisch und psychiatrisch untersucht.

Dabei diagnostizierten die Ärzte eine leichte Polyneuropathie unklarer Äti o logie sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine Symptomausweitung (ICD-10:

F54), eine Adipositas, eine

Dyslipidämie und e inen fortgesetzten Nikotin kon sum mit schädliche m Gebrauch. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit er folgte im Rahmen einer interdisziplinären Schluss be sprechung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss ( Urk. 7/145/18 f. Ziff. 6.3 und 6.8) : In der ange stammten Tätigkeit als Programmierer wie auch in jede r andere n körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeit sei d er Versicherte (seit jeher) zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen ans Gleich gewichts system sowie körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Als medizinische Massnahmen empfahlen die Ärzte eine regelmässige Kontrolle der neurologischen Befun de. Insbesondere sollten dabei als mögliche auslösende Ursachen der Alkoholkonsum sowie der Diabetes mellitus im Auge behalten werden.

Im Bericht vom 5. April 2011 nahmen die Z.___ - Gutachter zu verschie denen Vorbringen des Versicherten ergänzend Stellung ( Urk. 7/189). 4 .4

Im Zuge der Fortsetzung der Immunglobulintherapie

in der Zeit ab 1. September 2010

diagnostizierten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neuro logie ,

in ihren Berichten vom 1. und 2 9. September, 2 7. Oktober und 2 6. Novem ber 2010 ( Urk. 7/233/41-48) im Wesentlichen übereinstimmend einen hochgra di gen Verdacht auf eine immunvermittelte Neurop athie, differentialdi agnostisch diabetogen , bei einer aktuellen Privigentherapie (erster Zyklus vom 3 1. Mai bis zum 4. Juni 2010), bei einem elektroneurografisch stabilen Befund einer über wie gend axonalen beinbetonten sensomotorischen Polyneuropathie , ein leicht gradiges Schlafapnoesyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom und einen Dia betes m ellitus. Zu den gleichen Diagnosen kamen sie auch in ihrem Bericht vom 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/233/39-40), jedoch mit der Zusatzdiag nose einer mittelschwere n kognitive n Funktionsstörung bei einer deutlich redu zierten Be lastbarkeit und formalen Kriterien einer leichten Demenz.

In der Zeit ab Januar 2011 bis Frühjahr 2012 wurde die Privigentherapie am C.___

– gegen Ende des Jahres 2011 und Anfang 2012 auch am A.___

– fortgesetzt. Dabei diagnostizierten die Ärzte im We sentlichen übereinstimmend eine chronische immunvermittelte sensomotori sche, gemischt demyelinisierende und axonale Polyneuropathie bei einer Privi gen therapie seit Mai 2010, eine mittelschwere, nicht progrediente Funktions störung unklarer Ätiologie, ein leichtgradiges

obst r uktives Schlafapnoe-Syn drom bei einer Continuous -Positive- Airway - Pressure -Maske (CPAP-Maske), ein chroni sches Schmerzsyndrom mit myofaszialer und peritendinotischer

Be schwerde angabe und ein en Diabetes mellitus Typ 2, wobei die Polyneuropathie zeitweise als chronisch inflammatorische

demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) be zeich net sowie zeitweilig die Zusatzdiagnosen einer analen Schliess muskel schwä che oder einer leichten organisch bedingten Depression (sekundär zur Po lyneuropathie ) aufgeführt wurden (Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie, vom 1 8. und 2 5. Januar, 8. März, 5. April, 3. und 3 1. Mai , 1., 7. und 2 9. Juli sowie vom 2 3. September 2011, Urk. 7/233/1-38; Berichte des A.___ , Onkologie, vom 1 2. November und 9. Dezember 2011, vom 1 1. Januar, 2. Februar und 1. März 2012, Urk. 7/251/1-7; Berichte der B.___ , neurologische Praxis, vom 1 4. Dezember 2011 und vom 6. Febru ar 2012, Urk. 7/251/8-12; Bericht e des C.___ , Klinik für Neurologie, vom 3 0. März und 1 1. April 2012 betreffend eine Hospitalisa tion des Beschwerdeführers in der Zeit vom 2 7. bis zum 3 0. März 2012, Urk. 7/250/59 -64). Zusammenfassend hielten die Ärzte des C.___ , Klinik für Neurologie, in ihrem Bericht vom 1 1. April 2012 fest ( Urk. 7/250/63), aus ihrer Sicht bestehe

weiterhin ein gut begründeter Verdacht einer immunv ermittelten Neuropathie . 5 . 5 .1

Das Z.___ - Gutachten vom 2 1. September 2010 (m itsamt der ergänzenden Stell ung nahme vom 5. April 2011 ( Urk. 7/145/2, Urk. 7/189) - auf welches die Be schwer degeg nerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat – ba siert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchun gen, berück sichtigt die geklagten Be schwerden, wurde in Kenntnis und Berück sich tigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situa tion Rech nung. Es erfüllt damit grundsätzlich die pra xisgemässen Kriterien an den Be weiswert eines medi zinischen Gut ach tens (E . 2.3 ) . 5 .2

Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Z.___ - Gutachtens insbeson dere gestützt auf die von ihm beim E.___ eingeholte n, von Prof. Dr. med.

N.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnete Stellungnahme vom 3 0. Mai 2011 ( Urk. 7/233/54). Indessen ist bezüglich dieser ohne Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten sowie ohne eigene medizinische Untersuchung des Versicherten vorgenommenen Meta- Expertise darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichts ist, die Qualität medi zi nischer Berichte zu beurteilen ( Art. 61 lit . c ATSG). Auch inhaltlich ver mag der auf formelle Aspekte sowie auf die akribische, eher oberflächliche Samm lung von Detailkritikpunkten fokussierte

E.___ - Bericht den Beweiswert des Z.___ - Gutachtens nicht ernsthaft in Frage zu s tellen.

Der neurologische Teilgutachter Dr. med. D.___ hat unbe stritte nermassen einen anerkannten Facharzttitel als Neurologe. Die fach lich-me dizinische Qualifikation von Dr. D.___ ist daher hinlänglich ge geben

(BGE 137 V 210 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 1 0. Au gust 2011 E.

2.4) . Allein der Umstand, dass er nicht über eine Berufsaus übungs be willigung eines Kantons verfügt hat, schadet nicht. Es liegen sodann keine An haltspunkte dafür vor, dass bei der Z.___ - Begutachtung wesentliche me dizinische Akten oder in anamnestischer Hinsicht relevante Vorgänge nicht oder unzu reichend berücksichtigt wurden. Diesbezüglich wurde auch im E.___ - Bericht nicht s Substantiiertes vorgebracht, umso weniger, als die E.___ - Ärzte die bei der Z.___ - Begutachtung berücksichtigten medizinischen Akten bei ihren Vor bringen

selber nicht einbezogen haben. Dass die Z.___ - Gutachter unter Berück sichtigung der übrigen medizinischen Akten, der negativen Untersuchungsbe funde und des im Gutachten als inkonsistent und von einer eindeutigen bewusstseinsnahen Ausgestaltung der Be schwerde n geprägten umschriebenen Verhaltens des Versi cherten keinen Anlass für eine ergänzend e neuropsychologische Abklärung sah en , ist nicht zu be anstanden.

Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Teil gutachter

bei der neurologischen Untersuchung die Angaben des Versicherten zum Vibrati onsempfinden an den Handknöcheln nicht noch mit einem ent sprech enden In strument quantifiziert hat respektive versucht hat , zu quantifizieren. Dass im neurologischen Teilgutachten als Diagnose eine Symptomausweitung (ICD-10: F54) aufgeführt wurde, stellt das Gutachten ebenfalls nicht in Frage, umso mehr als es sich um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelt und Neurologen ebenfalls Erfahrung haben mit Diagnosen im Grenz bereich von so matischen und psychischen Störungen. Zudem liegt diesbezüglich kein Wider spruch vor zur übrigen Begutachtung. Bezüglich des im E.___ - Bericht bemän gelten psychiatrischen Teilgutachten s ist darauf hinzuweisen, dass eine psychi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychia trische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dass der psychiatrische Z.___ - Teilgutachter die per sönliche Befragung sowie die bei der Untersuchung gemachten Beobach tungen als genügende Beurteilungsgrundlage erachtete und auf d ie im E.___ - Be richt er wähnten Tests (wie de n Hamilton-Test) oder ein semistrukturiertes Inter view verzichtete , stellt daher die Beweiskraft des Teilg utachtens nicht in Frage, umso weniger als dessen Beurteilung , dass in psychischer Hinsicht keine rele vante Krankheit vorlieg e , im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage steht . Zusammenfassend bestehen keine Anhaltspunkte , dass die Z.___ - Gutachter wichtige gesundheitliche Aspekte nicht erkannt oder die Ex pertise unsachge mäss durchgeführt hätten. 5 .3

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann vor allem auf die Berichte des C.___ , Klinik für Neurologie, wo er seit Frühjahr 2010 behandelt wurd e.

Indes k ö nn en diesen Berichten bezüglich der neur o psycho logischen Abklä rungen

jeweils bloss ein paar wenige schlussfolgernde Sätze entnommen werden (Tes tungen vom 9. April 2010 und 1 2. Januar 2011; Urk. 7/128/8, Urk. 7/171/7), was klar mangelhaft ist und keine beweiswertige medizinische

Entscheidungs grundlage

darstellt ( E.2.3; vgl. dazu auch die Leit linien der Schweizerischen Ver einigung der Neuropsychologen (SVNP) für die neuropsychologische Begut achtung vom 1 2. Februar 2011 ). Die im ersten Be richt vom 2 8. April 2010 ( Urk. 7/128/2) noch als feststehende Diagnose aufge führte Polyneuropathie wurde bereits im nachfolgenden Bericht vom 1 0. Juni 2010 ( Urk. 7/233/49) und in der Folge in allen weiteren Berichten bis Ende des Jahres 2010 bloss noch als Ver dachtsdiagnose

aufgeführt , wenn auch als hoch gradige . Danach führten die Ärzte des

C.___

bei der diagnostizierten Polyneuropathie zwar den Zusatz, wonach es sich erst um eine Verdachtsdiagnose handle , nicht mehr auf ,

j edoch wiese n sie in ihren Bericht en vom 3 0. März und 1 1. April 2012 bei den

zusammenfassen den Beurteilung en darauf hin, dass „ weiterhin ein gut begrün de ter Verdacht “ einer Neuropathie bestehe ( Urk. 7/2 5 0 /60, Urk. 7/250/63). Ge samt haft gesehen handelt es sich bei der Diagnose einer (erheblichen) Polyneu ropathie

somit erst um eine Verdachtsdiagnose. Massgebend in der Invaliden ver sicherung können jedoch nur genügend objektivierte Befunde sein, und nicht blosse Verdachtsdiagnosen. Eine schlüssig begründete Arbeitsfähigkeit kann den Berichten des C.___ ebenfalls nicht entnommen werden . In Anbetracht dieser doch erheblichen Mängel

vermögen die Berichte des behan delnden C.___ das Z.___ - Gutachten nicht in Frage zu stellen, weder für den Zeit raum bis zur Z.___ - Begutachtung noch für den nachfolgenden Zeitraum. 5 .4

Die übrigen vor der Z.___ - Begutachtung erstellten Berichte stellen die Z.___ - Begut achtung ebenfalls nicht in Frage. Im Gegenteil ergab die neurologische Untersu chung durch

Dr. G.___ keine n eindeutigen Hinweis auf eine neurologische Ursache der Beschwerden (Bericht vom 2 2. Oktober 2007, Urk. 7/ 23/12 ). Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 1 3. Dezember 2007 fest, in der klini schen Untersuchung könne er keine peripheren neurologischen Ausfälle der obe ren Extremitäten nachweisen ( Urk. 7/38/20) . Die Ärzte der L.___ hielte n in ihrem Bericht vom 7. August 2008 fest, neurologisch lasse sich auch bei ihnen kein Defizit und kein Hinweis auf eine Polyneuropathie finden ( Urk. 7/46/2). Und die Ärzte des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Physika li sche Medizin, sprachen in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 von gerin gen objek tivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge benden Abklärung ( Urk. 7/78/3). Gestützt wird das Z.___ - Gutachten zudem durch die Beobachtungen der Ärzte

des K.___ , Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin, welche im Rahmen ihrer Untersuchungen beim Ar beitsasse s s ment und den Tests vom 2 4. April und 11./1 2. Mai 2009 nicht weni ger als neun , jeweils konkret umschriebene Diskrepanzen im Verhalten des Be schwerde füh rers feststellen konnten ( Urk. 7/78/17).

Nichts ableiten kann der Versi cherte auch aus den Berichten von Dr. P.___ , praktischer Arzt und Haus arzt des Versicherten bis August 2008 , wel cher in seinen Berichten keine auf e igenen Untersuchungen beruhende, ab schliess ende Beurteilung vornahm (Be richte vom 2 2. Juli und 1 6. November 2008,

Urk. 7/37/7-9 und Urk. 7/61/1-4; Fragebogen betreffend Hilflosigkeit vom 2 8. August 2008, Urk. 7/43) , den An gaben zur Arbeitsfähigkeit in blossen ärzt lichen, nicht näher begründeten At testen der L.___

vom 1 1. De zem ber 2009, 2 6. Februar und 3 1. März 2010 ( Urk. 7/104, Urk. 7/108, Urk. 7/118) oder von Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemeine Medi zin und Hausarzt des Versicherten seit April 2010 (unter anderem) vom 4. Mai und 6. Ma i 2010 ( Urk. 7/126, Urk. 7/145/

49) sowie aus dem K.___ - Bericht, Neuro logische Klinik, vom 1 5. Dezember 2009, wo keine Untersuchung stattfand ( Urk. 7/103). 5 .5

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Gesundheitszustand des Versicherten i n der Zeit nach der Z.___ - Begutachtung vom 1 3. Juli 2010 bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( 3. April 2012, Urk. 2) verschlechtert hätte, liegen aufgrund der medizinischen Ak tenlage nicht vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Be urteilung der Arbeitsfä higkeit auf das Z.___ - Gutachten vom 2 1. September 2010 (mit dessen Ergänzung vom 5. April 2011) abzustellen und deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist. 6 .

Mangels Vorliegen einer Invalidität besteht damit kein Rentenanspruch. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Zusprechung von beruflichen Massnah men ist mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 7 .

Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abwei chend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan to na len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von

200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel