Sachverhalt
1. 1.%2 X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 1999 als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 12/13/2) . Am 1. September 2008 erlitt der Versicherte ei nen Autounfall (Auffahrkollision , Urk. 12/7/ 19 ) . Ab de m 4. Mai 2009 wurde er zu 100 %
krankgeschrieben ( Urk. 12/13/ 5 ) . Am
6. Juli 2009 unterzog er sich eine r Diskushernien -O peration ( Urk. 12/11/13 ). 2.%2 Am 2 5. August 2009 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen i m Rücken und Nacken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Die IV-Stelle holte die Akten der zuständi gen S chweizerischen Unfallversicherung sanstalt
( SUVA ,
Urk. 12/7) , einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 4. September 2009, Urk. 12/ 8), die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, SWICA Krankenversicherung AG ( Urk. 12/9), den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 2 9. S eptember 2009 ( Urk. 12/11/1-4) und den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 12/13 ) ein . Am 2 2. Oktober 2009 teilte sie X.___ mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien , da die Genesung von der Bandscheibenoperation abzuwarten sei ( Urk. 12/17). Daraufhin zog die IV-Stelle die Bericht e von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 1 7. September 2009 zuhanden des Versicherten ( Urk. 12/ 25/8-10) und vom 1 0. Dezember 2009 zuhanden von Dr. A.___
( Urk. 12/25/6-7) , den Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Januar 2010 ( Urk. 12/ 27/1-4), den Bericht der K linik C.___ vom 2 2. März 2010 ( Urk. 12/31/6-7) und die nachgeführten Akten der SUV A ( Urk. 12/33) bei . X.___ reichte den Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 2 3. April 2010 ( Urk. 12/39) und den Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion FMH, vom 2 1. April 2010 ( Urk. 12/44) ein. Des Weiteren gab die IV-Stelle bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, das dieser am 8. Juni 2010 erstattete ( Urk. 12/ 46), holte
die Akten der neu erdings
zuständigen Krankentaggeldversicherung , Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, ( Urk. 12/51) ein und beauf tragte Dr. med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit der Erstellung eines bi di s ziplinären
Gutachtens (Expertise n vom 1 3. Januar 2011 , Urk. 12/62, und 5. Januar 2011, Urk. 12/65, sowie Gesamtbeurteilung vom 2 7. Januar 2011 [Eingangsdatum] , Urk. 12/68 ). Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/73), wogegen X.___ am 1 6. Februar 2011 Einwand erhob ( Urk. 12/79). In der Folge zog d ie IV-Stelle
den Bericht der I.___ AG vom 1 3. A pril 2011 ( Urk. 12/83/6-10), die Stellungnahmen von Dr. G.___ v om 2 8. Mai 2011 ( Urk. 12/90) und
Dr. H.___ vo m 1 8. Juli 2011 ( Urk. 12/98), den Bericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 3. September 2011 ( Urk. 12/ 109/1-4) , den Bericht der psychiatrischen Einrichtung K.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 12/120/1-5) und den Bericht von Dr. D.___ vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122 ) bei . Schliesslich ver neinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 3. April 2012
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %
- einen Anspruch von X.___ auf eine Invaliden rente ( Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte: „ 1. Die Verfügung vom 3. April 2012 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab Mai 2010 eine Rente der IV zu gewähren. 3. Der Versicherte sei somatisch und psychiatrisch durch unbefangene Gutachter zu untersuchen und zu beurteilen. 4. Wir beantragen, Gelegenheit zu r Erstattung einer Replik zu erhalten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Am 1 6. Mai 2012 legte der Beschwerdeführe r den Bericht von med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Ärztli cher Leiter der K linik M.___ , vom 1 3. Mai 2012 ins Recht ( Urk. 7 und Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf das Einreichen einer Stel lungnahme verzichte ( Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdefü hrer am 1 1. Juni 2012 angezeigt , mit dem Hinweis, dass mangels Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel nicht erforderlich sei ( Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psy chischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Zudem entsteht der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 9. September 2009 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Cervic obrachialgie beidseits bei Diskushernie C6/7 linksbetont, (2) eine akute Lumboischialgie links bei Diskushernie L3/4 links, (3) eine Fa c ettengelenksarthrose L4/5, (4) ein en Status nach Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts und (5) ein en Status nach W irbelsäulen -Operation am 6. Juli 200 9. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Reflux-Krankheit. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelschwere und schwere körperliche Tätig keiten würden wahrscheinlich nicht mehr in Frage kommen ( Urk. 12/11/1-3). In seinem Bericht vom 2 6. Januar 2010 stellte Dr. A.___ zusätzlich eine depressive Verstimmung fest ( Urk. 12/27/1). 2.2
Dr. med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Physi kalische Medizin FMH, von der O.___ GmbH stellte in seinem Bericht vom 9. April 2010 zuhanden der Zürich Versic herungs-Gesellschaft AG folgende Diagnosen ( Urk. 12/51/44): (1) ein chro nisches Panvertebral-Syndrom bei /mit: - lumbospondylogener Ausprägung rechts mehr als links - cervic ocephaler und cervicobrachialer Ausprägung beidseits - ein e r Diskushernie C6/7 links betont, eine r Diskushernie L3/4, einer Facettengelenksarthrose L4/5, einem Status nach mi k rochirurgischer Sequestrektomie
L3/4 links ( Juli 2009 ) - eine r
ausgeprägte n Sym p tomverdeutlichung und Sym p tomausweitung im Rahmen von Diagnose 2 (2) ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung
Dr. N.___ beurteilte die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig. Die Beo bachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hin gewiesen. Die Konsistenz bei den Tests sei im Wesentlichen schlecht gewesen.
D em Be schwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Maler (mindestens) halbtags, vier bis fünf Stunden pro Tag , zumutbar . Eine leichte Arbeit sei ihm mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ganztags zumutbar ( Urk. 12/51/45-46). 2.3
Dr. D.___
hielt in ihrem Bericht vom 2 3. April 2010 zuhanden des Beschwerde führers als Diagnose eine schwer e depressive Episode (ICD-10 F33.2) fest . Der Beschwerdeführer sei in der ang est ammten Tätigkeit als Maler zu 0 % arbeits fähig. In einer leichten Verweistätigkeit sei ein Arbeitsversuch von ca. 2 Stun den pro Tag möglich. Wenn das gut gehe, könne man versuchen, die Arbeitszeit jede Woche um eine Stunde zu verlängern ( Urk. 12/39). 2.4
Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem
an den Beschwerdeführer gerichteten Be richt vom 2 1. April 2010 (1) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Status nach mikrochirurgischer Seque stre ktomie L3/4 im Juli 2009, eine Fac ettengelenksarthr ose L4/5, ein en Stat us nach Wurzelkompression L5 rechts, (2) ein chronisches cervicora dikuläres Reizsyndrom beidseits bei Disku shernie C6/7 linksbetont und (3) eine depressive Entwicklung . Aufgrund der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien sei dem Beschwerdeführer keine rückenbelastende Arbeit mehr zuzumuten. Vonseiten der psychischen Situation bestehe na ch wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/44). 2 .5
Dr. F.___
stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 8. Juni 2010 als Diagnosen (1) eine chronifizierte
Cervic obrachialgie beidseits (seit 2008), (2) einen Status nach unkomplizierter Halswirbelsäulen-Distorsion ( Akzeleratio ns trauma vom September 2008), ( 3 ) eine chronifizierte
Lumboischialgie beidseits, manchmal links ausgeprägter und manchmal rechts (seit 2009), (4) einen Status nach Diskushernien -O peration von L3/4 links (Juli 2009), subjektiv postoperati ves Resultat ungenügend, (5 ) eine akute schwerste Depression (seit April 2010) und (6 ) eine schwere somatoforme Schmerzstörung (seit April 2009). Dr. F.___ erklärte, dass auch für einen Orthopäden die sehr schwere Depres sion mit den bekannten somatischen Auswirkungen unübersehbar sei. Aus ortho pädischer Sicht könne er im Moment keinerlei Ar beitsfähigkeit attestieren , weder in angestammter noch in irgendeiner angepassten Tätigkeit. Erst nach wesentlicher psychischer Verbesserung könne eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, allerdings nur in einer bestmöglich angepass ten Tätigkeit un d stufenweise steigernd. Bei günstigem Verlauf könne später i n adaptierter Tätigkeit eine 60- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil attestiert werden : Leichte Tätigkeit, vorwiegend ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne längerdauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, ohne repetitive Überkopfbewegungen beidseits ( Urk. 12/46/6-7) . 2.6
Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Phar mazeutische Medizin FMH, diagnostizierte
in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 7. Juli 2010 (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er gab an, es könne entgegen der Beurteilung des Rheumatologen Dr. F.___ mitnichten von einer „schwersten Depression“ die Rede sein. Vielmehr handle es sich um eine Anpassungsstörung, die vor dem Hintergrund einer normalpsychologisch vollkommen nachvollziehbaren und menschlich bedauernswerten schwierigen psychosozialen Lage wie auch vor dem Hintergrund unverarbeiteter Kränkungen in der Vergangenheit zu sehen sei, zumal mit Blick auf das Flüchtlingsschicksal und die jahrelange unbefriedigende berufliche Situation trotz hoch stehender akademischer Qualifikation. Aus psychiatrischer Sicht seien Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen aufgrund der derzeit noch bestehenden Depression bis Ende 2010 nur eingesch ränkt durchführbar bzw. möglich . Die Anpassung an eine volle – leichte – Arbeitstätigkeit sollte schrittweise und zunächst in geschütztem Rahmen erfolgen ( Urk. 12/51/7-9 ). 2.7 2 .7 .1
Dr. G.___ stel lte in ihrem rheumatologischen Teil g utachten vom 1 3. Januar 2011 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/62/57): e in lumbospondylog enes Syndrom beidseits - b ei Status nach mikrochirurgischer Diskushernien-Operation L3/4 links (Juli 2009) mit
massiver Osteochondrose L4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen und mässigen degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke der unteren Lend enwirbelsäule (MRI Dezember 2010 ) - k linisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (1) ausge dehnte chronische Schmerzen, (2) ein en leichten Vitamin D-Mangel (47 nmol /l) und (3) einen Status nach Halswirbelsä ulen-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force -Klassifikation am 1. September 2008 mit l eichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und minimaler Diskusprotrusion C6/7 ohne neuralen Kontakt (MRI März 2010 ) . Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Tätigkeiten als Hilfsmaler nicht mehr ausüben könne (seit dem 4. Mai 2009) . Dies betreffe längeres Verharren in ergonomisch ungünstigen Rückenhaltungen und Heben von Lasten über 15 kg. Als Jurist und Küchenhilfe könne er ohne Einschränkungen arbeiten. In einer ad aptierten Tätigkeit sei er nie langfristig arbeitsunfä hig gewesen ( Urk. 12/62/57-60). 2 .7 .2
Dr. H.___
hielt in ihrem psychiatrischen Teilg utachten vom 5. Januar 2011 als Diagnose mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vier ende de pressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
seit Ende 2009 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Be lastung im Zusammenhang mit der Arbeit (ICD-10 Z56.6), (2) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) und (3) kranke und p sychisch ge störte Fam ilienangehörige (ICD-10 Z63.7).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit vor allem durch die depressive Störung beeinträchtigt, wodurch auch die somatoforme Schmerzstörung einen Krankheitswert erhalte. Es seien Müdigkeit und Ermüdbarkeit, Konzentrations störungen, Gedankenkreisen, Einengung auf die Schmerzen, Verlust von Vitalität und Antrieb, Ängste sowie ein sozialer Rückzug festzustellen . In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler sei er seit Ende 2009
eingeschränkt, derzeit ca. 40 % . Für gut struktu rierte Routinearbeiten, ohne ständige Zusammenarbeit mit anderen oder der Möglichkeit, sich in zusätzlichen Pausen zurückzuziehen, ohne übermässigen Leistungsdruck , bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine 30 %ige Ein schränkung für rücken adaptierte Tätigkeiten . Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Es sei bisher weder eine intensive ambulante noch eine konsequente teilstationäre bzw. stationäre Behandlung durchgeführt wor den. Eine solche Behandlung wäre jedoch dringend indiziert, zumutbar und auch geeignet, die Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Aus psychiatrischer Sicht wäre nach einer solchen Behandlung in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erwarten ( Urk. 12/65/15-18 ). 2 .7 .3
In der bidiszi plinären Gesamtbeurteilung vom 2 7. Januar 2011 gaben Dr. G.___ und Dr. H.___ an, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beid seits sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradi ger Episode gestellt worden seien. D ie Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit würden sich vor allem aus der psychiat rischen Diagnose ergeben (vgl. E. 2.7.2 ). Au s rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine der einge schränkten Funktion d er Lendenwirbelsäule adaptierte Tätigke it vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 12/68). 2.8
Im
Bericht der I.___ AG vom 1 3. April 201 1 erklärten die behan delnden Ärzte, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. Februar bis zum 2 5. März 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie nannten als psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
seit 2009 , (2) Probleme mit Bezug auf Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5) , bestehend seit 2011 , (3) Probleme mit Bezug auf einen unselbständigen Verwandten, der Betreuung benötige (ICD-10 Z63.6 ) , bestehend seit Jahren , und (4) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) , seit 199 1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit erwähnten sie keine. Ärztliche Befunde wurden nicht aufgeführt.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer während des stationären Aufent halts vom 1 4. Februar bis zum 2 5. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen . Im Zustand, in dem er sich bei Klinika ustrit t befunden habe, sei er noch nicht in der Lage gewesen , eine behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen ( Urk. 12/83/5 -8 ). 2.9
In ihren Stellungnahmen vom 2 8. Mai 2011 ( Urk. 12/90) respektive 1 8. Juli 2011
( Urk. 12/98) hielten Dr. G.___ und
Dr. H.___ an ihren Einschätzungen bet reffend Arbeitsfähigkeit aus ihrem
bidisziplinären Gutachten fest . 2 . 10
Dr. J.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 3. September 2011 als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Unfall im Mai 2011 mit po sttraumatisch verstärktem CSS Differenzialdiagnose CRS C8 rechts . Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2011 bis zum „Praxis-Start“ zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/109/1-2). 2 . 11
Im Austrittsbericht der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 gaben der behandelnde Arzt und der behandelnde Psychologe an, dass der Beschwerde führer vom 2. November 2011 bis zum 1 6. Januar 2012 erneut
in stationärer Behandlung gewesen sei. Als psychiatrische Diagnosen erwähnten sie im We sentlichen die selben
wie im Bericht vom 1 3. April 201 1. Bei Austritt habe wei terhin eine leicht bis mittelgradig depressive Symptomatik bestanden ( Urk. 12/123/1 und Urk. 12/83/6 , vgl. E. 2.8 ). 2.12
Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2012 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, mehrere schwere depressive Episoden mit Suizidgedanken ohne psychotische Symptome in Abwechslung mit mittelgradigen depressiven Episo den mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.2) mindestens seit April 2010, fest. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie im We sentlichen dieselben wie die Ärzte der I.___ AG im Bericht vom 1 3. April 2011 (vgl. E. 2.8 ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft vom 2 0. April 2010
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig . Im geschützten Rahmen sei er zu ca. 80 % arbeitsun fähig ( Urk. 12/122/1-3). 2.1 3
Med. pract . L.___
erklärte i n seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 3. Mai 2012, dass dieser seit dem 3 0. Januar 2012 an zwei Nach mittagen pro Woche zu ihm in die Ergotherapie komme. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Symptomatik mittelschweren Ausmasses mit so matischem Syndrom. Unter Mitberücksichtigung der Begleiterkrankung (chro nisches lumbosacrales und cervicales Schmerzsyndrom, somatoforme
Schmerz störung ) schätze er die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel eine leichte Bürotätigkeit mit wechselhaften Aufgaben, seit dem 3 0. Januar 2012 bis auf Weiteres auf etw a 20 % ein ( Urk. 8) . 3.
3.1
Nach dem die Beschwerdegegnerin zunächst bei Dr. F.___ ein orthopädische s Gutachten in Auftrag gegeben hatte ( Expertise vom 8. Juni 2010, Urk. 12/46 ), kam Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden könne . Er begründete dies damit, dass
Dr. F.___ die orthopädischen Fakten hinter die psychi atrischen Berichte, die bereits in der RAD-Stellungnahme vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 12/70/6) als nicht IV-relevant bewertet worden seien, gestellt habe . Aus der Schilderung der Untersuchung sei zudem nicht ersichtlich, dass eine tatsächliche gesundheitli che Ein schränkung von 100 % vorliege. I nsbesondere könnten die erwähnten akti ven Abwehrmassn ahmen des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Se lbstlimitierung hinweisen . Insgesamt lasse sich aufgrund der vorliegenden medizi nischen Unterlagen daher keine abschliessende und rechtsgenügliche Beurtei lung vornehmen ( Urk. 12/70/7-8). Diese Darlegungen von RAD-Arzt
Dr. Q.___ sind einleuchtend und stimmen mit der Aktenlage überein. 3.2
Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Begutach tung vom 5. bzw. 1 3. Januar 2011 ( Urk. 12/62, Urk. 12/65 und Urk. 12/68) basiert auf allseitigen Untersuchungen (rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst.
Die Gutachterinnen Dr. G.___ und Dr. H.___ haben die geklagten Beschwer den
berücksichtigt sowie sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausei nandergesetzt. 3.3
3.3.1
Im rheumatologischen Teil des bidisziplinären Gutachtens vom
1 3. Januar 2011 führte
Dr. G.___
aus , dass in der klinischen Untersuchung kein wesentlicher pat hologischer Befund vorhanden gewesen sei . Di e körperliche Untersuchung sei durch die Gegenspannung der kräftigen Muskulatur des Beschwerdeführers erschwert worden . Dabei seien ihr zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen. In der bildgebenden Untersuchung sei eine massive Osteochondrose L4/ 5 ohne Kom pression der n euralen Strukturen der wesentlichste Befund. Die objektivierbaren Befunde würden die L okalisation und das Ausmass d er Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer gebe ausgedehnte Schmerzen an. In der Dolorimetrie seien 16 der 18 Tender Points pathologisch wie auch alle (8 der 8) Kontrollpunkte. Sanfte Berüh r ungen würde n von ihm bereits als schmerz h aft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe defi nitionsgemäss nicht, wenn die Mehr heit der Kontro llpu nkte pathologisch sei . Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Schmerzen interpretiere sie im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten chronischen Schmerzen. Die Halswirbelsäulen-Distorsion von September 2008 habe keinen erkennbaren Schaden hinterlassen. Die cervicale Muskulat ur sei jetzt nicht verspannt. Der Beschwerdeführer bewege die Halswirbelsäule nor mal, wenn er sich unbeobachtet glaube. Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule von März 2010 zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund. Der Beschwerdeführer zeige eine maximale Handkraft von knapp 19 % der Norm rechts und knapp 22 % links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz bei der Untersuchun
g. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier dürfte eine Selbstlimitation bei der Messung der maximalen Handkraft vorliegen. Alle sieben vom Beschwer de führer angegebenen Medikamente seien in seinem Blut/Urin nicht nachweisbar. Bei der langen Halbwert s zeit einiger dieser Wirkstof fe habe e r die Medikamente schon mindestens einige Tage nicht mehr genommen . Es könne postuliert werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst a ls nicht derart krank einschätze , dass er ohne Weiteres zumutbare medizinische Massnahmen korrekt durchfüh ren würde ( Urk. 12/62/58) . Angesichts dieser weitgehend unauffälligen objek tiven Befunde und der überzeugenden Erläuterungen
von Dr. G.___ ist die Ein schätzung der beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht einen Teil der Tätigkeiten als Hilfsmaler (Verharren in ergonomisch ungünstigen Rückenhaltungen und He ben von Lasten über 15 kg) seit dem 4. Mai 2009 nicht mehr ausüben könne, für ei ne der eingeschränkten Funktion der Lendenwirbelsäule adaptierte Tätig keit aber vollumfänglich arbeitsfähig sei und betreffend eine derartige Tätigkeit nie eine längerfristige Arbeitsunfä higkeit bestanden habe ( Urk. 12/62/59-60 und Urk. 12/68), ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.3 .2
Hinsichtlich der von Dr. B.___ im September 2009 durchgeführten Unter suchung ( Bericht vom 1 7. September 2009, Urk. 12/25/8-10 ) erklärte Dr. G.___ , dass damals
keine neurologischen Ausfälle festgestellt worden seien . Wegen einer massiven Einschrän kung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe Dr. B.___
den Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsmaler als nicht arbeitsfähig beurteilt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit oder als Jurist/Küchenhilfe habe er sich jedoch nicht geäussert. Auch habe Dr. B.___ nicht darauf hingewiesen, ob
eine Diskrepanz bei der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in unb eobachteten Situationen vorgelegen habe . Immerhin sei zuvor eine derartige Einschränkung der Beweglichkeit nicht festgestellt worden. Die Halswirbelsäulen-Distorsion habe zum Untersuchungszeitpunkt im Übrigen schon ein Jahr zurückgelegen und der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall im September 2008 noch bis Mai 2009 uneingeschränkt als Hilfsmaler gearbeitet . Weiter gab
Dr. G.___ an , dass die Beurteilung der Arbeitsfähig keit der O.___ GmbH ( die im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im März 2010 auch eine
Evaluation der funktionellen Leistun gsfähigkeit durch geführt hatte ,
Urk. 12/51/41-52 )
weitgehend mit ihrer eigenen überein stimme . Dr. E.___ sei
bei Berichterstattung am 2 1. April 2010
( Urk. 12/44 ) offenbar nicht bekannt gewesen , dass die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule von März 2010 eine deutliche Besserung gezeigt habe und keine cervicale Diskushernie mehr vorhanden gewesen sei, sondern nur noch eine minimale Protrusion C6/ 7 ohne neuralen Kontakt. Was das orthopädische Gutachten von Dr. F.___
betrifft, war Dr. G.___
– wie bereits RAD-Arzt Dr. Q.___ (vgl. E.
3.1 ) - der Auffassung, dass der Beschwerdeführer darin aus psychiatrischen, fachfremden Gründen zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei . Den neuen, deutlich gebesserten MRI-Befund der Halsw irbelsäule von März 2010 habe Dr. F.___ in seinem Gutachten ebenfalls nicht erwähnt und möglicher weise nicht gekannt ( Urk. 12/62/61 ) . Auch d iese Ausführungen von Dr. G.___ zu den früheren ärztlichen Einschätzungen finden in den vorli egenden medizi nischen Akten ihre Stütze und sind einleuchtend. 3.3 .3
In der Stellungnahme vom 2 8. Mai 2011 äusserte sich Dr. G.___ ausführlich zu den
Einwänden des Beschwerdeführers. Unter Verweis auf die genaue Stelle auf der Tonbandaufnahme ihrer Untersuchung legte sie glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer alle Medikamente zur Untersuchung mitgebracht habe. Dessen Erklärungsvers uche, weshalb er im Vorfeld keines der sieben von ihm angegebenen, aber labormässig nicht nachweisbaren Medikamente habe einneh men können, vermögen daher nicht zu überzeugen. Weiter erklärte Dr. G.___ , dass das lumbospondylogene Syndrom die einzige Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Tatsächlich umschreibe die MRI-Untersuchung vom 2 6. Mai 2008 eine Beeinträchtigung der L4-Wurzel im Abgang. Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 2 1. Dezember 2010 eben diese Beeinträchtigung nicht mehr zeige. Der bildgebende Befund habe sich daher seit Mai 2008 deutlich gebessert. Zudem zeige der bildgebende Befund von Dezember 2011 auch keine Kompression neuraler Strukturen mehr. Die mikrochirurgische Op eration mit Sequestrektomie L3/ 4 links in der K linik C.___ am 6. Juli 2009 sei erfolg reich gewesen und habe dieses Problem behoben. Auch zum in der Beschwer deschrift erneut geltend gemachten Vorwurf, die Gutachterin habe sich bei der Untersuchung respektlos verhalten und einen Übersetzer aus R.___ beigezogen , obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer
aus S.___ stamme, m uslimischen Glaubens sei und in einem Krieg in S.___ me hrere Angehörige verloren habe , nahm Dr. G.___ Stellung. Sie bemerkte dazu , dass der Übersetzer – T.___ –
ebenfalls aus S.___ und nicht aus R.___ stamme . Nach erneu tem Abhören des ganzen Gespräches sei sie sich zudem sicher, dass sie den Beschwerdeführer keinesfalls
– wie behauptet wurde - auf „inquisitorische Weise“ befragt und ein „erniedrigendes oder entwürdigendes Verhalten“ gezeigt habe , was durch die Tonbandaufnahme
zweifelsfrei belegt werden könne ( Urk. 12/90/2-4) .
Diese Tonbandaufnahme stellte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Laube , am 2 4. August 2011
offenba r auch zu ( Urk. 12/108) . Darauf ging Rechtsanwalt Laube
in der Beschwerdeschrift aller dings nicht
ein. Er erhob
im Wesentlichen einfach nochmals
diesel ben, nicht weiter substantiierten Vorwürfe . Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges , unkor rektes
Verhalten von Dr. G.___ gegenüber dem Beschwerdeführer sind unter dies en Umständen nicht ersichtlich. 3.3.4
RAD-Arzt Dr. med. U.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte am 6. November 20 11 , dass sic h aus dem Bericht von Dr. J.___
vom 1 3. September 2011 (der nach dem Autounfall vom 5. Mai 2011 erstellt worden war) im Hinblick auf die Beurtei lu ng der Arbeitsfähigkeit keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, die nicht bereits im bidisziplinären Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ berück sichtigt worden wären ( Urk. 12/125/7). Auch dies ist ohne Weiteres nachvoll ziehbar, zumal die nach dem Autounfall vom 5. Mai 2011 durchgeführten radiologischen und neurologischen Untersuchungen weitgehend unauffällige objektive Befunde zeigten ( Urk. 12/109/5-7). 3.4
3.4 .1
Im psychiatrischen Teil des bisziplinären Gutachtens vom 5. Januar 2011 legte Dr. H.___ überzeugend
dar, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung gestellt werden müsse, obwohl die Depres sionen jeweils im Zusammenhang mit Belastungssituation einhergingen, das heisst gewissermassen „reaktiv“ seien . Das Ausmass der Beschwerden und der objektiven Befunde übersteige das einer Anpassungsstörung. Gegenwärtig seien die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt. Da bereits zum dritten Mal eine depressive Episode vor liege , könne von einer rezidivierenden Störung gespr ochen werden . Beim Beschwerdeführer würden durchgehend eine depressive Stimmung, Interesse- und Freudeverlust an sämt lichen Aktivitäten sowie ein verminderter Antr ieb bestehen. Hinzu käme n ein Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an Suizid bis hin zu konkreten Suizidplänen, Klagen über vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen, psychomotorische Hemmung sowie Libidoverlust , so dass auch die ICD-10-Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom erfüllt seien. Bei der somatoformen Schmerzstörung seien die Foerster-Kriteri en teilweise erfüllt. Es bes tünden eine behandlungsbedürfti ge psychiatrische Komorbidität und ausserdem chronische körperliche Erkrankungen. Die soziale Integration sei bis auf die engsten Familienmitglieder verloren, es handle sich um einen mehrjährigen Verlauf mit progredienter Symptomatik, ohne längerfristige Remission seit mindestens zwei Jahren. Die bisherigen Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend, wobei aus psychiatrischer Sicht noch nicht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft bzw. eine teilstationäre o der stationäre Behandlung bislang no ch nicht durchgeführt worden , jedoch durchaus indiziert sei. Rehabilitationsmassnahmen seien, soweit be kannt, ebenfalls nicht durchgeführt worden. Ein sozialer Krankheitsgewinn k önne nicht festgestellt werden ( Urk. 12/65/16). Die Einschätzung der beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Müdigkeit und Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Einengung auf die Schmerzen, Verlust von Vitalität und Antrieb, Ängste n sowie seinem sozialen Rückzug in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler seit Ende 2009 eingeschränkt sei , im Zeitpunkt der Begutachtung zu ca. 40 % , und für gut strukturierte Routinearbeiten, ohne ständige Zusammenarbeit mit anderen oder der Möglichkeit, sich in zusätzlichen Pausen zurückzuziehen, ohne übermässigen Leistungsdruck, eine 30%ige Einschränkung für rückenadaptierte Tätigkeiten bestehe ( Urk. 12/65/17 und Urk. 12/68), ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar.
Zur Frage, ab wann von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist , haben sich die Gutachterinnen nicht geäussert.
Da
selbst Dr. P.___ in seiner fachärztlichen Expertise vo m 1 7. Juli 2010 zum Schluss kam , dass Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen aufgrund der Depression bis Jahresende 2010 nur eingeschränkt durchführbar seien ( Urk. 12/51/9, vgl. E. 2 .6 ), kann eine 30%ige Einschränkung des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 1 7. Juli 2010 aber als ausgewiesen betrachtet wer den. 3.4 .2
Zum Bericht der Psychiaterin Dr. D.___ vom 2 3. April 2010 ( Urk. 12/39) be merkte Dr. H___ im Wesentlichen, dass bei der Behandlung des Patienten nicht zwischen medizinisch relevanten und psychosozialen Faktoren unterschieden werde und die subjektive Einschränkung des Patienten sowie die psychosozia len Belastungen bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen würden. Im Übrigen könne bei einer Behandlungsfrequenz von zweiwöchentli chen Sitzungen sowie nicht ausgeschöpfter Dosierung der Antidepressiva die Diagnose einer schweren Depression durchaus in Frage gestellt werden. Betref fend das
versicherungsmedizinische psy chiatrische Konsilium von Dr. P.___ vom 1 7. Juli 2010 ( Urk. 12/51/3-11 )
wies
Dr. H.___ darauf hin , dass der psy chopathologische Befund darin weniger schwerwiegend als bei der heutigen Begutachtung scheine . Einige der wesentlichen und schwerwiegenden Be schwe rden und Befunde - v or allem die Panikanfälle, mögliche psychotische Erlebnisse sowie die Suizidalität
–
habe Dr. P.___ aber
nicht erwähnt und bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Zum heutigen Zeitpunk t handle es sich um ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild, das unter anderem durch psychosoziale Belastungen ausgelöst und unterhalten werde, nicht jedoch aus schliesslich um eine psychosoziale Belastungssituation oder ledi glich um eine Anpassungsstörung ( Urk. 12/65/18-19). Diese Ausführungen von
Dr. H.___ sind ebenfalls plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.4 .3
Am 1 8. Juli 2011 nahm Dr. H.___ zu den Einwänden des Beschwerdeführers und zum Austrittsbericht der I.___ AG vom 2 9. April 2011 ( Urk. 12/87)
Stellung. Sie führte dabei unter anderem aus, dass seitens der I.___ AG die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit mehreren psychosoz ialen Belastungen (im Austrittsbericht ist die Rede davon, dass ein neuerlicher familiärer Konflikt mit der inzwischen getrennt vom Be schwerdeführer lebenden Ehefrau Auslöser für den freiwilligen stationären Klinikeintritt gewesen sei, Urk. 12/87/2) gestellt worden sei. Diese Belastungen seien bei ihrer Begutachtung ebenfalls festgestellt worden, könnten jedoch ver sicherungsmedizinisch nicht als Gesundheitsschaden beurteilt werden. Den berichteten passageren , möglicherweise psychotischen Symptomen, die der Beschwerdeführer auch bei der Begutachtung
vom 2 0. Dezember 2011 erwähnt habe, sei ebenfalls kein diagnostischer Wert zugewiesen worden. Weiter würden im Bericht der I.___ AG keine neuen Aspekte an geführt ( Urk. 12/98/2) . Auch diese Darlegungen von Dr. H.___ sind einleuchtend und schlüssig . Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren spielen
– für sich ge nommen
für den rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens keine Rolle (vgl. E. 1.3 ) , auch wenn sie im in der Medizin weit verbreitete n bio-psycho-soziale n Krankheitsmodell, das den Beurteilungen der behandelnden Ärzte der I.___ AG
offenbar zugrunde liegt ,
Platz finden
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Insofern stehen die Diagnosestellung von Dr. H.___ , die von einer mittelgradigen Episode einer depressiven Störung sprach und diejenige der behandelnden Ärzte der I.___ AG, die eine schwere Episode einer depressive n Störung feststellten und die psychosozialen Belastungsfaktoren dabe i nicht klar ausschieden , nicht in Widerspruch zueinander. Im Übrigen erachtete auch Dr. H.___
eine teilstationäre oder stationäre Be handlung bereits in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2011 als durchaus indiziert ( Urk. 12/65/16 ). 3.4.4
Nach Würdigung der in der Folge noch e ingegangenen Berichte de r p sychiatri schen Einrichtung K.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 12/120/1-5), der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 12/123) und von Dr. D.___
vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122) erklärte RAD-Arzt und Psychiater Dr. U.___
am 2 2. März 2012 ,
dass an der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten festge halte n werden könne ( Urk. 12/125/8). Auch dies e fachärztliche Stellungnahme ist einleuchtend . Denn aus dem Austrittsbericht der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 betreffend den zweiten stationären Aufenthalt des Beschwer deführers zwischen dem 2. November 2011 und dem 1 6. Januar 2012 geht hervo r , dass hier wiederum
die psychosoziale Belastungssituation des Be schwerdeführers eine sehr wesentliche Rolle spielte. So wurde im
Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2012 insbesondere
auf den Konflikt
mit der Ehefrau, die Epilepsieerkrankung der erwachsenen Tochte r und auch di e finanziellen Prob leme hingewiesen . Im Übrigen wurde bei Austritt lediglich noch eine leicht bis mittelgradig depressive Symptomatik diagnostiziert ( Urk. 12/125/1). Auch der Bericht von Dr. D.___
vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122)
enthält keine we sentlichen neuen Gesichtspunkte, die Dr. H.___ nicht bereits berücksichtigt hätte . Dasselbe gilt für den Bericht von med. pract . L.___ vom 1 3. Mai 2012 ( Urk. 8). Ferner ist zu beachten , dass Berichte von behandelnden Ärzten auf grund deren auftragsrec htlicher Vertrauensstellung zum Patienten grundsätz lich ohnehin mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Bericht von
Dr. D.___
erstaunt denn auch , dass
sie den Beschwerdeführer trotz der von ihr diagnostizierten schweren depressiven Episoden und attestierten 80%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst im geschützten Rahmen und trotz unter anderem deutlich eingeschränktem Konzentrationsvermögen als ohne Weiteres fahrtauglich erachtete ( Urk. 12/122/5). Sowohl Dr. D.___
( Urk. 12/122) als auch med. pract . L.___ ( Urk.
8) haben die von ihnen attes t ierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht hinreichend begründet. 3.4.5
Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 2 7. Januar 2011, wonach das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. H.___ nicht vollumfänglich verwertbar sei, weil gar nicht von einer selbständigen depressiven Störung gesprochen werden könne. Dr. Q.___ stützte sich dabei namentlich auf das Gutachten von Dr. P.___ vom 1 7. Juli 2010 ( Urk. 12/50/8-10), der „lediglich“ eine Anpassungsstörung mit längerer depres siver Reaktion und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt hatte und nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgegangen war . Weiter wies Dr. Q.___ darauf hin, dass auf den Fotos aus der Untersuchung von Dr. G.___ keine depressive Mimik des Beschwerdeführers sichtbar sei ( Urk. 12/70/12-13) . Die Kritik von Psychiater Dr. Q.___ ist jedoch insofern nicht ganz von der Hand zu weisen, als die von den beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und
Dr. H.___ aus psychiat rischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten und von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angesichts ihrer Diagnosestellung und
der genannten Befunde doch eher grosszügig erscheint. 4 .
Zu prüfen bleibt, wie sich die einges chränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergl eich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. E. 4.1 und 4.2, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Der Beschwerdeführer ist in seiner a ng estammten Tätigkeit als Maler seit dem 4. Mai 2009
zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.3.1 ). Am 2 5. August 2009 hat er sich zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1 ). Hypothetischer Rentenbeginn ist so mit der 1 . Mai 201 0. Zu jenem Zeitpunkt war eine 30%ige Einschränkung in einer behinderungsangepasste n Tätig keit allerdings noch nicht ausgewiesen . Von einer solchen ist erst ab dem 1 7. Juli 2010 auszugehen (vgl. E. 3. 4 .1 ). Zudem sind
- wie nachfol gend aufzuzeigen sein wird – den beiden Vergleichsein kommen des Beschwerdeführers praktisch gleich hohe Einkommenszahlen zugrunde zu legen , weshalb das Erreichen eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Mai 2010 von vornherein ausser Betracht fällt. Der Einko mmensvergleich ist daher für Juli 2010 vorzu nehmen. 4.2
Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer bei der
Y.___ AG in Z.___ , ehe er am 4. Mai 2009 krankg eschrieben und seine Stelle schliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.
Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 3. Okt ober 2009 betrug sein Lohn im Jahr 2009 Fr. 61‘620.-- . Unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung von 0,7 % ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nomi nallöhne 1976-2012, T39, Männer ) resultiert für das Jahr 2010
somit ein hypothetisches jährliches Va lideneinkommen von Fr. 62‘051.35 ( Fr. 61‘620.-- x 1,007 ) . 4.3
4.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne ge mäss der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE
127 V 76 E. 3b/ bb ). 4.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperlic he Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsb edingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wi e Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkun gen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automa tisch, sondern nur dann erfol gen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür be stehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterd urchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Par allelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche inva liditätsfre mde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.3.3
Da der Besc hwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den T abellenlöhnen für d as Jahr 2010 auszugehen. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) von
Männern des Anforderungsniveaus
4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im privaten Sek tor Fr. 4‘901 .-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2010 , TA1 S. 26). Bei einer durchschnittl i chen Wochenar beitszeit von 41,6 Stunden für alle Branchen ( vgl. Die Volks wirtschaft 7/2013, S. 94, Tabelle B 9.2 ) führt dies zu ei nem hypothetischen Jahresver dienst von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901 . -- : 40 x 41,6 x 12) bzw. bei ei nem 70 %-Pensum von Fr. 42‘815.15 ( Fr. 61‘ 164.50 x 0,7). 4.3.4
Was den Abzug vom Invalideneinkommen betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer stark rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr ausü ben kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er nur noch in ein em 7 0%-Pen sum arbeiten kann. Dies führt in der Regel zu einer überproportional tieferen Entlöhnung im Vergleich zu Männern, die ein Vollzeitpensum ausüben ( Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 20 08 E. 8.3 ) . Zudem ist auch sein bereits relativ fortgeschrittenes Alter (Jahrgang 1956) zu beachten. Ande rerseits ist der Beschwer def ührer seit über 20 Jahren in der Schweiz, seit 2005 Schweizer, spricht gemäss
Dr. H.___
sehr gut , differenziert und korrekt Deutsch ( Urk. 12/65/10) und verfügt über jahrelange Erfahrung in der ihm beispiels weise noch zumutbaren Tätigkeit als Hilfskoch ( Urk. 12/8/2 und 12/65/12). Fer ner wurde die
Einschränkung des Beschwerdeführers
in der Arbeitsfähigkeit ehe r grosszügig bemessen (vgl. E. 3.4.5 ). Unter Würdigung sämtlicher Um stände erscheint daher ein Abzug in der Höhe von 10 %
als angemessen . Es ist demnach
von einem mutmasslichen Invaliden einkommen von Fr. 38‘533.60 (Fr. 42‘815.15 x 0,9 ) auszugehen. 4.4
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 62‘051.35
und einem Invalideneinkommen
von Fr. 38‘533.60
resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 23‘517.75 und d amit ein Invaliditätsgrad von 38 % (Fr. 23‘517.75 : Fr. 62‘051.35 ). Der Beschwerdefüh rer hat deshalb
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente . Seine Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 1.%2 X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 1999 als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 12/13/2) . Am 1. September 2008 erlitt der Versicherte ei nen Autounfall (Auffahrkollision , Urk. 12/7/ 19 ) . Ab de m 4. Mai 2009 wurde er zu 100 %
krankgeschrieben ( Urk. 12/13/
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 9. September 2009 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Cervic obrachialgie beidseits bei Diskushernie C6/7 linksbetont, (2) eine akute Lumboischialgie links bei Diskushernie L3/4 links, (3) eine Fa c ettengelenksarthrose L4/5, (4) ein en Status nach Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts und (5) ein en Status nach W irbelsäulen -Operation am 6. Juli 200 9. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Reflux-Krankheit. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelschwere und schwere körperliche Tätig keiten würden wahrscheinlich nicht mehr in Frage kommen ( Urk. 12/11/1-3). In seinem Bericht vom 2 6. Januar 2010 stellte Dr. A.___ zusätzlich eine depressive Verstimmung fest ( Urk. 12/27/1). 2.2
Dr. med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Physi kalische Medizin FMH, von der O.___ GmbH stellte in seinem Bericht vom 9. April 2010 zuhanden der Zürich Versic herungs-Gesellschaft AG folgende Diagnosen ( Urk. 12/51/44): (1) ein chro nisches Panvertebral-Syndrom bei /mit: - lumbospondylogener Ausprägung rechts mehr als links - cervic ocephaler und cervicobrachialer Ausprägung beidseits - ein e r Diskushernie C6/7 links betont, eine r Diskushernie L3/4, einer Facettengelenksarthrose L4/5, einem Status nach mi k rochirurgischer Sequestrektomie
L3/4 links ( Juli 2009 ) - eine r
ausgeprägte n Sym p tomverdeutlichung und Sym p tomausweitung im Rahmen von Diagnose 2 (2) ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung
Dr. N.___ beurteilte die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig. Die Beo bachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hin gewiesen. Die Konsistenz bei den Tests sei im Wesentlichen schlecht gewesen.
D em Be schwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Maler (mindestens) halbtags, vier bis fünf Stunden pro Tag , zumutbar . Eine leichte Arbeit sei ihm mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ganztags zumutbar ( Urk. 12/51/45-46). 2.3
Dr. D.___
hielt in ihrem Bericht vom 2 3. April 2010 zuhanden des Beschwerde führers als Diagnose eine schwer e depressive Episode (ICD-10 F33.2) fest . Der Beschwerdeführer sei in der ang est ammten Tätigkeit als Maler zu 0 % arbeits fähig. In einer leichten Verweistätigkeit sei ein Arbeitsversuch von ca. 2 Stun den pro Tag möglich. Wenn das gut gehe, könne man versuchen, die Arbeitszeit jede Woche um eine Stunde zu verlängern ( Urk. 12/39). 2.4
Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem
an den Beschwerdeführer gerichteten Be richt vom 2 1. April 2010 (1) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Status nach mikrochirurgischer Seque stre ktomie L3/4 im Juli 2009, eine Fac ettengelenksarthr ose L4/5, ein en Stat us nach Wurzelkompression L5 rechts, (2) ein chronisches cervicora dikuläres Reizsyndrom beidseits bei Disku shernie C6/7 linksbetont und (3) eine depressive Entwicklung . Aufgrund der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien sei dem Beschwerdeführer keine rückenbelastende Arbeit mehr zuzumuten. Vonseiten der psychischen Situation bestehe na ch wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/44). 2 .5
Dr. F.___
stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 8. Juni 2010 als Diagnosen (1) eine chronifizierte
Cervic obrachialgie beidseits (seit 2008), (2) einen Status nach unkomplizierter Halswirbelsäulen-Distorsion ( Akzeleratio ns trauma vom September 2008), ( 3 ) eine chronifizierte
Lumboischialgie beidseits, manchmal links ausgeprägter und manchmal rechts (seit 2009), (4) einen Status nach Diskushernien -O peration von L3/4 links (Juli 2009), subjektiv postoperati ves Resultat ungenügend, (5 ) eine akute schwerste Depression (seit April 2010) und (6 ) eine schwere somatoforme Schmerzstörung (seit April 2009). Dr. F.___ erklärte, dass auch für einen Orthopäden die sehr schwere Depres sion mit den bekannten somatischen Auswirkungen unübersehbar sei. Aus ortho pädischer Sicht könne er im Moment keinerlei Ar beitsfähigkeit attestieren , weder in angestammter noch in irgendeiner angepassten Tätigkeit. Erst nach wesentlicher psychischer Verbesserung könne eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, allerdings nur in einer bestmöglich angepass ten Tätigkeit un d stufenweise steigernd. Bei günstigem Verlauf könne später i n adaptierter Tätigkeit eine 60- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil attestiert werden : Leichte Tätigkeit, vorwiegend ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne längerdauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, ohne repetitive Überkopfbewegungen beidseits ( Urk. 12/46/6-7) . 2.6
Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Phar mazeutische Medizin FMH, diagnostizierte
in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 7. Juli 2010 (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er gab an, es könne entgegen der Beurteilung des Rheumatologen Dr. F.___ mitnichten von einer „schwersten Depression“ die Rede sein. Vielmehr handle es sich um eine Anpassungsstörung, die vor dem Hintergrund einer normalpsychologisch vollkommen nachvollziehbaren und menschlich bedauernswerten schwierigen psychosozialen Lage wie auch vor dem Hintergrund unverarbeiteter Kränkungen in der Vergangenheit zu sehen sei, zumal mit Blick auf das Flüchtlingsschicksal und die jahrelange unbefriedigende berufliche Situation trotz hoch stehender akademischer Qualifikation. Aus psychiatrischer Sicht seien Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen aufgrund der derzeit noch bestehenden Depression bis Ende 2010 nur eingesch ränkt durchführbar bzw. möglich . Die Anpassung an eine volle – leichte – Arbeitstätigkeit sollte schrittweise und zunächst in geschütztem Rahmen erfolgen ( Urk. 12/51/7-9 ). 2.7 2 .7 .1
Dr. G.___ stel lte in ihrem rheumatologischen Teil g utachten vom 1 3. Januar 2011 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/62/57): e in lumbospondylog enes Syndrom beidseits - b ei Status nach mikrochirurgischer Diskushernien-Operation L3/4 links (Juli 2009) mit
massiver Osteochondrose L4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen und mässigen degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke der unteren Lend enwirbelsäule (MRI Dezember 2010 ) - k linisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (1) ausge dehnte chronische Schmerzen, (2) ein en leichten Vitamin D-Mangel (47 nmol /l) und (3) einen Status nach Halswirbelsä ulen-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force -Klassifikation am 1. September 2008 mit l eichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und minimaler Diskusprotrusion C6/7 ohne neuralen Kontakt (MRI März 2010 ) . Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Tätigkeiten als Hilfsmaler nicht mehr ausüben könne (seit dem 4. Mai 2009) . Dies betreffe längeres Verharren in ergonomisch ungünstigen Rückenhaltungen und Heben von Lasten über 15 kg. Als Jurist und Küchenhilfe könne er ohne Einschränkungen arbeiten. In einer ad aptierten Tätigkeit sei er nie langfristig arbeitsunfä hig gewesen ( Urk. 12/62/57-60). 2 .7 .2
Dr. H.___
hielt in ihrem psychiatrischen Teilg utachten vom 5. Januar 2011 als Diagnose mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vier ende de pressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
seit Ende 2009 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Be lastung im Zusammenhang mit der Arbeit (ICD-10 Z56.6), (2) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) und (3) kranke und p sychisch ge störte Fam ilienangehörige (ICD-10 Z63.7).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit vor allem durch die depressive Störung beeinträchtigt, wodurch auch die somatoforme Schmerzstörung einen Krankheitswert erhalte. Es seien Müdigkeit und Ermüdbarkeit, Konzentrations störungen, Gedankenkreisen, Einengung auf die Schmerzen, Verlust von Vitalität und Antrieb, Ängste sowie ein sozialer Rückzug festzustellen . In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler sei er seit Ende 2009
eingeschränkt, derzeit ca. 40 % . Für gut struktu rierte Routinearbeiten, ohne ständige Zusammenarbeit mit anderen oder der Möglichkeit, sich in zusätzlichen Pausen zurückzuziehen, ohne übermässigen Leistungsdruck , bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine 30 %ige Ein schränkung für rücken adaptierte Tätigkeiten . Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Es sei bisher weder eine intensive ambulante noch eine konsequente teilstationäre bzw. stationäre Behandlung durchgeführt wor den. Eine solche Behandlung wäre jedoch dringend indiziert, zumutbar und auch geeignet, die Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Aus psychiatrischer Sicht wäre nach einer solchen Behandlung in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erwarten ( Urk. 12/65/15-18 ). 2 .7 .3
In der bidiszi plinären Gesamtbeurteilung vom 2 7. Januar 2011 gaben Dr. G.___ und Dr. H.___ an, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beid seits sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradi ger Episode gestellt worden seien. D ie Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit würden sich vor allem aus der psychiat rischen Diagnose ergeben (vgl. E. 2.7.2 ). Au s rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine der einge schränkten Funktion d er Lendenwirbelsäule adaptierte Tätigke it vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 12/68). 2.8
Im
Bericht der I.___ AG vom 1 3. April 201 1 erklärten die behan delnden Ärzte, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. Februar bis zum 2 5. März 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie nannten als psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
seit 2009 , (2) Probleme mit Bezug auf Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5) , bestehend seit 2011 , (3) Probleme mit Bezug auf einen unselbständigen Verwandten, der Betreuung benötige (ICD-10 Z63.6 ) , bestehend seit Jahren , und (4) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) , seit 199 1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit erwähnten sie keine. Ärztliche Befunde wurden nicht aufgeführt.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer während des stationären Aufent halts vom 1 4. Februar bis zum 2 5. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen . Im Zustand, in dem er sich bei Klinika ustrit t befunden habe, sei er noch nicht in der Lage gewesen , eine behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen ( Urk. 12/83/5 -8 ). 2.9
In ihren Stellungnahmen vom 2 8. Mai 2011 ( Urk. 12/90) respektive 1 8. Juli 2011
( Urk. 12/98) hielten Dr. G.___ und
Dr. H.___ an ihren Einschätzungen bet reffend Arbeitsfähigkeit aus ihrem
bidisziplinären Gutachten fest . 2 .
E. 5 ) . Am
6. Juli 2009 unterzog er sich eine r Diskushernien -O peration ( Urk. 12/11/13 ). 2.%2 Am 2 5. August 2009 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen i m Rücken und Nacken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Die IV-Stelle holte die Akten der zuständi gen S chweizerischen Unfallversicherung sanstalt
( SUVA ,
Urk. 12/7) , einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 4. September 2009, Urk. 12/ 8), die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, SWICA Krankenversicherung AG ( Urk. 12/9), den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 2 9. S eptember 2009 ( Urk. 12/11/1-4) und den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 12/13 ) ein . Am 2 2. Oktober 2009 teilte sie X.___ mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien , da die Genesung von der Bandscheibenoperation abzuwarten sei ( Urk. 12/17). Daraufhin zog die IV-Stelle die Bericht e von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 1 7. September 2009 zuhanden des Versicherten ( Urk. 12/ 25/8-10) und vom 1 0. Dezember 2009 zuhanden von Dr. A.___
( Urk. 12/25/6-7) , den Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Januar 2010 ( Urk. 12/ 27/1-4), den Bericht der K linik C.___ vom 2 2. März 2010 ( Urk. 12/31/6-7) und die nachgeführten Akten der SUV A ( Urk. 12/33) bei . X.___ reichte den Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 2 3. April 2010 ( Urk. 12/39) und den Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion FMH, vom 2 1. April 2010 ( Urk. 12/44) ein. Des Weiteren gab die IV-Stelle bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, das dieser am 8. Juni 2010 erstattete ( Urk. 12/ 46), holte
die Akten der neu erdings
zuständigen Krankentaggeldversicherung , Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, ( Urk. 12/51) ein und beauf tragte Dr. med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit der Erstellung eines bi di s ziplinären
Gutachtens (Expertise n vom 1 3. Januar 2011 , Urk. 12/62, und 5. Januar 2011, Urk. 12/65, sowie Gesamtbeurteilung vom 2 7. Januar 2011 [Eingangsdatum] , Urk. 12/68 ). Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/73), wogegen X.___ am 1 6. Februar 2011 Einwand erhob ( Urk. 12/79). In der Folge zog d ie IV-Stelle
den Bericht der I.___ AG vom 1 3. A pril 2011 ( Urk. 12/83/6-10), die Stellungnahmen von Dr. G.___ v om 2 8. Mai 2011 ( Urk. 12/90) und
Dr. H.___ vo m 1 8. Juli 2011 ( Urk. 12/98), den Bericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 3. September 2011 ( Urk. 12/ 109/1-4) , den Bericht der psychiatrischen Einrichtung K.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 12/120/1-5) und den Bericht von Dr. D.___ vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122 ) bei . Schliesslich ver neinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 3. April 2012
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %
- einen Anspruch von X.___ auf eine Invaliden rente ( Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte: „ 1. Die Verfügung vom 3. April 2012 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab Mai 2010 eine Rente der IV zu gewähren. 3. Der Versicherte sei somatisch und psychiatrisch durch unbefangene Gutachter zu untersuchen und zu beurteilen. 4. Wir beantragen, Gelegenheit zu r Erstattung einer Replik zu erhalten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Am 1 6. Mai 2012 legte der Beschwerdeführe r den Bericht von med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Ärztli cher Leiter der K linik M.___ , vom 1 3. Mai 2012 ins Recht ( Urk.
E. 7 und Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf das Einreichen einer Stel lungnahme verzichte ( Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdefü hrer am 1 1. Juni 2012 angezeigt , mit dem Hinweis, dass mangels Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel nicht erforderlich sei ( Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Zudem entsteht der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 10 Dr. J.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 3. September 2011 als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Unfall im Mai 2011 mit po sttraumatisch verstärktem CSS Differenzialdiagnose CRS C8 rechts . Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2011 bis zum „Praxis-Start“ zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/109/1-2). 2 .
E. 11 , dass sic h aus dem Bericht von Dr. J.___
vom 1 3. September 2011 (der nach dem Autounfall vom 5. Mai 2011 erstellt worden war) im Hinblick auf die Beurtei lu ng der Arbeitsfähigkeit keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, die nicht bereits im bidisziplinären Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ berück sichtigt worden wären ( Urk. 12/125/7). Auch dies ist ohne Weiteres nachvoll ziehbar, zumal die nach dem Autounfall vom 5. Mai 2011 durchgeführten radiologischen und neurologischen Untersuchungen weitgehend unauffällige objektive Befunde zeigten ( Urk. 12/109/5-7). 3.4
3.4 .1
Im psychiatrischen Teil des bisziplinären Gutachtens vom 5. Januar 2011 legte Dr. H.___ überzeugend
dar, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung gestellt werden müsse, obwohl die Depres sionen jeweils im Zusammenhang mit Belastungssituation einhergingen, das heisst gewissermassen „reaktiv“ seien . Das Ausmass der Beschwerden und der objektiven Befunde übersteige das einer Anpassungsstörung. Gegenwärtig seien die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt. Da bereits zum dritten Mal eine depressive Episode vor liege , könne von einer rezidivierenden Störung gespr ochen werden . Beim Beschwerdeführer würden durchgehend eine depressive Stimmung, Interesse- und Freudeverlust an sämt lichen Aktivitäten sowie ein verminderter Antr ieb bestehen. Hinzu käme n ein Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an Suizid bis hin zu konkreten Suizidplänen, Klagen über vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen, psychomotorische Hemmung sowie Libidoverlust , so dass auch die ICD-10-Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom erfüllt seien. Bei der somatoformen Schmerzstörung seien die Foerster-Kriteri en teilweise erfüllt. Es bes tünden eine behandlungsbedürfti ge psychiatrische Komorbidität und ausserdem chronische körperliche Erkrankungen. Die soziale Integration sei bis auf die engsten Familienmitglieder verloren, es handle sich um einen mehrjährigen Verlauf mit progredienter Symptomatik, ohne längerfristige Remission seit mindestens zwei Jahren. Die bisherigen Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend, wobei aus psychiatrischer Sicht noch nicht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft bzw. eine teilstationäre o der stationäre Behandlung bislang no ch nicht durchgeführt worden , jedoch durchaus indiziert sei. Rehabilitationsmassnahmen seien, soweit be kannt, ebenfalls nicht durchgeführt worden. Ein sozialer Krankheitsgewinn k önne nicht festgestellt werden ( Urk. 12/65/16). Die Einschätzung der beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Müdigkeit und Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Einengung auf die Schmerzen, Verlust von Vitalität und Antrieb, Ängste n sowie seinem sozialen Rückzug in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler seit Ende 2009 eingeschränkt sei , im Zeitpunkt der Begutachtung zu ca. 40 % , und für gut strukturierte Routinearbeiten, ohne ständige Zusammenarbeit mit anderen oder der Möglichkeit, sich in zusätzlichen Pausen zurückzuziehen, ohne übermässigen Leistungsdruck, eine 30%ige Einschränkung für rückenadaptierte Tätigkeiten bestehe ( Urk. 12/65/17 und Urk. 12/68), ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar.
Zur Frage, ab wann von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist , haben sich die Gutachterinnen nicht geäussert.
Da
selbst Dr. P.___ in seiner fachärztlichen Expertise vo m 1 7. Juli 2010 zum Schluss kam , dass Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen aufgrund der Depression bis Jahresende 2010 nur eingeschränkt durchführbar seien ( Urk. 12/51/9, vgl. E. 2 .6 ), kann eine 30%ige Einschränkung des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 1 7. Juli 2010 aber als ausgewiesen betrachtet wer den. 3.4 .2
Zum Bericht der Psychiaterin Dr. D.___ vom 2 3. April 2010 ( Urk. 12/39) be merkte Dr. H___ im Wesentlichen, dass bei der Behandlung des Patienten nicht zwischen medizinisch relevanten und psychosozialen Faktoren unterschieden werde und die subjektive Einschränkung des Patienten sowie die psychosozia len Belastungen bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen würden. Im Übrigen könne bei einer Behandlungsfrequenz von zweiwöchentli chen Sitzungen sowie nicht ausgeschöpfter Dosierung der Antidepressiva die Diagnose einer schweren Depression durchaus in Frage gestellt werden. Betref fend das
versicherungsmedizinische psy chiatrische Konsilium von Dr. P.___ vom 1 7. Juli 2010 ( Urk. 12/51/3-11 )
wies
Dr. H.___ darauf hin , dass der psy chopathologische Befund darin weniger schwerwiegend als bei der heutigen Begutachtung scheine . Einige der wesentlichen und schwerwiegenden Be schwe rden und Befunde - v or allem die Panikanfälle, mögliche psychotische Erlebnisse sowie die Suizidalität
–
habe Dr. P.___ aber
nicht erwähnt und bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Zum heutigen Zeitpunk t handle es sich um ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild, das unter anderem durch psychosoziale Belastungen ausgelöst und unterhalten werde, nicht jedoch aus schliesslich um eine psychosoziale Belastungssituation oder ledi glich um eine Anpassungsstörung ( Urk. 12/65/18-19). Diese Ausführungen von
Dr. H.___ sind ebenfalls plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.4 .3
Am 1 8. Juli 2011 nahm Dr. H.___ zu den Einwänden des Beschwerdeführers und zum Austrittsbericht der I.___ AG vom 2 9. April 2011 ( Urk. 12/87)
Stellung. Sie führte dabei unter anderem aus, dass seitens der I.___ AG die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit mehreren psychosoz ialen Belastungen (im Austrittsbericht ist die Rede davon, dass ein neuerlicher familiärer Konflikt mit der inzwischen getrennt vom Be schwerdeführer lebenden Ehefrau Auslöser für den freiwilligen stationären Klinikeintritt gewesen sei, Urk. 12/87/2) gestellt worden sei. Diese Belastungen seien bei ihrer Begutachtung ebenfalls festgestellt worden, könnten jedoch ver sicherungsmedizinisch nicht als Gesundheitsschaden beurteilt werden. Den berichteten passageren , möglicherweise psychotischen Symptomen, die der Beschwerdeführer auch bei der Begutachtung
vom 2 0. Dezember 2011 erwähnt habe, sei ebenfalls kein diagnostischer Wert zugewiesen worden. Weiter würden im Bericht der I.___ AG keine neuen Aspekte an geführt ( Urk. 12/98/2) . Auch diese Darlegungen von Dr. H.___ sind einleuchtend und schlüssig . Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren spielen
– für sich ge nommen
für den rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens keine Rolle (vgl. E. 1.3 ) , auch wenn sie im in der Medizin weit verbreitete n bio-psycho-soziale n Krankheitsmodell, das den Beurteilungen der behandelnden Ärzte der I.___ AG
offenbar zugrunde liegt ,
Platz finden
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Insofern stehen die Diagnosestellung von Dr. H.___ , die von einer mittelgradigen Episode einer depressiven Störung sprach und diejenige der behandelnden Ärzte der I.___ AG, die eine schwere Episode einer depressive n Störung feststellten und die psychosozialen Belastungsfaktoren dabe i nicht klar ausschieden , nicht in Widerspruch zueinander. Im Übrigen erachtete auch Dr. H.___
eine teilstationäre oder stationäre Be handlung bereits in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2011 als durchaus indiziert ( Urk. 12/65/16 ). 3.4.4
Nach Würdigung der in der Folge noch e ingegangenen Berichte de r p sychiatri schen Einrichtung K.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 12/120/1-5), der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 12/123) und von Dr. D.___
vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122) erklärte RAD-Arzt und Psychiater Dr. U.___
am 2 2. März 2012 ,
dass an der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten festge halte n werden könne ( Urk. 12/125/8). Auch dies e fachärztliche Stellungnahme ist einleuchtend . Denn aus dem Austrittsbericht der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 betreffend den zweiten stationären Aufenthalt des Beschwer deführers zwischen dem 2. November 2011 und dem 1 6. Januar 2012 geht hervo r , dass hier wiederum
die psychosoziale Belastungssituation des Be schwerdeführers eine sehr wesentliche Rolle spielte. So wurde im
Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2012 insbesondere
auf den Konflikt
mit der Ehefrau, die Epilepsieerkrankung der erwachsenen Tochte r und auch di e finanziellen Prob leme hingewiesen . Im Übrigen wurde bei Austritt lediglich noch eine leicht bis mittelgradig depressive Symptomatik diagnostiziert ( Urk. 12/125/1). Auch der Bericht von Dr. D.___
vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122)
enthält keine we sentlichen neuen Gesichtspunkte, die Dr. H.___ nicht bereits berücksichtigt hätte . Dasselbe gilt für den Bericht von med. pract . L.___ vom 1 3. Mai 2012 ( Urk. 8). Ferner ist zu beachten , dass Berichte von behandelnden Ärzten auf grund deren auftragsrec htlicher Vertrauensstellung zum Patienten grundsätz lich ohnehin mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Bericht von
Dr. D.___
erstaunt denn auch , dass
sie den Beschwerdeführer trotz der von ihr diagnostizierten schweren depressiven Episoden und attestierten 80%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst im geschützten Rahmen und trotz unter anderem deutlich eingeschränktem Konzentrationsvermögen als ohne Weiteres fahrtauglich erachtete ( Urk. 12/122/5). Sowohl Dr. D.___
( Urk. 12/122) als auch med. pract . L.___ ( Urk.
8) haben die von ihnen attes t ierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht hinreichend begründet. 3.4.5
Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 2 7. Januar 2011, wonach das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. H.___ nicht vollumfänglich verwertbar sei, weil gar nicht von einer selbständigen depressiven Störung gesprochen werden könne. Dr. Q.___ stützte sich dabei namentlich auf das Gutachten von Dr. P.___ vom 1 7. Juli 2010 ( Urk. 12/50/8-10), der „lediglich“ eine Anpassungsstörung mit längerer depres siver Reaktion und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt hatte und nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgegangen war . Weiter wies Dr. Q.___ darauf hin, dass auf den Fotos aus der Untersuchung von Dr. G.___ keine depressive Mimik des Beschwerdeführers sichtbar sei ( Urk. 12/70/12-13) . Die Kritik von Psychiater Dr. Q.___ ist jedoch insofern nicht ganz von der Hand zu weisen, als die von den beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und
Dr. H.___ aus psychiat rischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten und von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angesichts ihrer Diagnosestellung und
der genannten Befunde doch eher grosszügig erscheint. 4 .
Zu prüfen bleibt, wie sich die einges chränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergl eich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. E. 4.1 und 4.2, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Der Beschwerdeführer ist in seiner a ng estammten Tätigkeit als Maler seit dem 4. Mai 2009
zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.3.1 ). Am 2 5. August 2009 hat er sich zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1 ). Hypothetischer Rentenbeginn ist so mit der 1 . Mai 201 0. Zu jenem Zeitpunkt war eine 30%ige Einschränkung in einer behinderungsangepasste n Tätig keit allerdings noch nicht ausgewiesen . Von einer solchen ist erst ab dem 1 7. Juli 2010 auszugehen (vgl. E. 3. 4 .1 ). Zudem sind
- wie nachfol gend aufzuzeigen sein wird – den beiden Vergleichsein kommen des Beschwerdeführers praktisch gleich hohe Einkommenszahlen zugrunde zu legen , weshalb das Erreichen eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Mai 2010 von vornherein ausser Betracht fällt. Der Einko mmensvergleich ist daher für Juli 2010 vorzu nehmen. 4.2
Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer bei der
Y.___ AG in Z.___ , ehe er am 4. Mai 2009 krankg eschrieben und seine Stelle schliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.
Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 3. Okt ober 2009 betrug sein Lohn im Jahr 2009 Fr. 61‘620.-- . Unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung von 0,7 % ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nomi nallöhne 1976-2012, T39, Männer ) resultiert für das Jahr 2010
somit ein hypothetisches jährliches Va lideneinkommen von Fr. 62‘051.35 ( Fr. 61‘620.-- x 1,007 ) . 4.3
4.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne ge mäss der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE
127 V 76 E. 3b/ bb ). 4.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperlic he Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsb edingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wi e Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkun gen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automa tisch, sondern nur dann erfol gen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür be stehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterd urchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Par allelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche inva liditätsfre mde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.3.3
Da der Besc hwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den T abellenlöhnen für d as Jahr 2010 auszugehen. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) von
Männern des Anforderungsniveaus
4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im privaten Sek tor Fr. 4‘901 .-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2010 , TA1 S. 26). Bei einer durchschnittl i chen Wochenar beitszeit von 41,6 Stunden für alle Branchen ( vgl. Die Volks wirtschaft 7/2013, S. 94, Tabelle B 9.2 ) führt dies zu ei nem hypothetischen Jahresver dienst von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901 . -- : 40 x 41,6 x 12) bzw. bei ei nem 70 %-Pensum von Fr. 42‘815.15 ( Fr. 61‘ 164.50 x 0,7). 4.3.4
Was den Abzug vom Invalideneinkommen betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer stark rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr ausü ben kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er nur noch in ein em 7 0%-Pen sum arbeiten kann. Dies führt in der Regel zu einer überproportional tieferen Entlöhnung im Vergleich zu Männern, die ein Vollzeitpensum ausüben ( Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 20 08 E. 8.3 ) . Zudem ist auch sein bereits relativ fortgeschrittenes Alter (Jahrgang 1956) zu beachten. Ande rerseits ist der Beschwer def ührer seit über 20 Jahren in der Schweiz, seit 2005 Schweizer, spricht gemäss
Dr. H.___
sehr gut , differenziert und korrekt Deutsch ( Urk. 12/65/10) und verfügt über jahrelange Erfahrung in der ihm beispiels weise noch zumutbaren Tätigkeit als Hilfskoch ( Urk. 12/8/2 und 12/65/12). Fer ner wurde die
Einschränkung des Beschwerdeführers
in der Arbeitsfähigkeit ehe r grosszügig bemessen (vgl. E. 3.4.5 ). Unter Würdigung sämtlicher Um stände erscheint daher ein Abzug in der Höhe von 10 %
als angemessen . Es ist demnach
von einem mutmasslichen Invaliden einkommen von Fr. 38‘533.60 (Fr. 42‘815.15 x 0,9 ) auszugehen. 4.4
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 62‘051.35
und einem Invalideneinkommen
von Fr. 38‘533.60
resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 23‘517.75 und d amit ein Invaliditätsgrad von 38 % (Fr. 23‘517.75 : Fr. 62‘051.35 ). Der Beschwerdefüh rer hat deshalb
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente . Seine Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00465 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
26. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.%2 X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt seit August 1999 als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 12/13/2) . Am 1. September 2008 erlitt der Versicherte ei nen Autounfall (Auffahrkollision , Urk. 12/7/ 19 ) . Ab de m 4. Mai 2009 wurde er zu 100 %
krankgeschrieben ( Urk. 12/13/ 5 ) . Am
6. Juli 2009 unterzog er sich eine r Diskushernien -O peration ( Urk. 12/11/13 ). 2.%2 Am 2 5. August 2009 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen i m Rücken und Nacken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/1). Die IV-Stelle holte die Akten der zuständi gen S chweizerischen Unfallversicherung sanstalt
( SUVA ,
Urk. 12/7) , einen Aus zug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 4. September 2009, Urk. 12/ 8), die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, SWICA Krankenversicherung AG ( Urk. 12/9), den Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 2 9. S eptember 2009 ( Urk. 12/11/1-4) und den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 12/13 ) ein . Am 2 2. Oktober 2009 teilte sie X.___ mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien , da die Genesung von der Bandscheibenoperation abzuwarten sei ( Urk. 12/17). Daraufhin zog die IV-Stelle die Bericht e von Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 1 7. September 2009 zuhanden des Versicherten ( Urk. 12/ 25/8-10) und vom 1 0. Dezember 2009 zuhanden von Dr. A.___
( Urk. 12/25/6-7) , den Bericht von Dr. A.___ vom 2 6. Januar 2010 ( Urk. 12/ 27/1-4), den Bericht der K linik C.___ vom 2 2. März 2010 ( Urk. 12/31/6-7) und die nachgeführten Akten der SUV A ( Urk. 12/33) bei . X.___ reichte den Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 2 3. April 2010 ( Urk. 12/39) und den Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion FMH, vom 2 1. April 2010 ( Urk. 12/44) ein. Des Weiteren gab die IV-Stelle bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein orthopädisches Gutachten in Auftrag, das dieser am 8. Juni 2010 erstattete ( Urk. 12/ 46), holte
die Akten der neu erdings
zuständigen Krankentaggeldversicherung , Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, ( Urk. 12/51) ein und beauf tragte Dr. med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit der Erstellung eines bi di s ziplinären
Gutachtens (Expertise n vom 1 3. Januar 2011 , Urk. 12/62, und 5. Januar 2011, Urk. 12/65, sowie Gesamtbeurteilung vom 2 7. Januar 2011 [Eingangsdatum] , Urk. 12/68 ). Mit Vorbescheid vom 2 8. Januar 2011 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/73), wogegen X.___ am 1 6. Februar 2011 Einwand erhob ( Urk. 12/79). In der Folge zog d ie IV-Stelle
den Bericht der I.___ AG vom 1 3. A pril 2011 ( Urk. 12/83/6-10), die Stellungnahmen von Dr. G.___ v om 2 8. Mai 2011 ( Urk. 12/90) und
Dr. H.___ vo m 1 8. Juli 2011 ( Urk. 12/98), den Bericht von Dr. med. J.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1 3. September 2011 ( Urk. 12/ 109/1-4) , den Bericht der psychiatrischen Einrichtung K.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 12/120/1-5) und den Bericht von Dr. D.___ vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122 ) bei . Schliesslich ver neinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 3. April 2012
– ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %
- einen Anspruch von X.___ auf eine Invaliden rente ( Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte: „ 1. Die Verfügung vom 3. April 2012 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer spätestens ab Mai 2010 eine Rente der IV zu gewähren. 3. Der Versicherte sei somatisch und psychiatrisch durch unbefangene Gutachter zu untersuchen und zu beurteilen. 4. Wir beantragen, Gelegenheit zu r Erstattung einer Replik zu erhalten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Am 1 6. Mai 2012 legte der Beschwerdeführe r den Bericht von med. pract . L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Ärztli cher Leiter der K linik M.___ , vom 1 3. Mai 2012 ins Recht ( Urk. 7 und Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf das Einreichen einer Stel lungnahme verzichte ( Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdefü hrer am 1 1. Juni 2012 angezeigt , mit dem Hinweis, dass mangels Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel nicht erforderlich sei ( Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psy chischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ga nze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Zudem entsteht der Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma chung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 2 9. September 2009 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Cervic obrachialgie beidseits bei Diskushernie C6/7 linksbetont, (2) eine akute Lumboischialgie links bei Diskushernie L3/4 links, (3) eine Fa c ettengelenksarthrose L4/5, (4) ein en Status nach Wurzelkompressionssyndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts und (5) ein en Status nach W irbelsäulen -Operation am 6. Juli 200 9. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Reflux-Krankheit. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Mittelschwere und schwere körperliche Tätig keiten würden wahrscheinlich nicht mehr in Frage kommen ( Urk. 12/11/1-3). In seinem Bericht vom 2 6. Januar 2010 stellte Dr. A.___ zusätzlich eine depressive Verstimmung fest ( Urk. 12/27/1). 2.2
Dr. med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie Physi kalische Medizin FMH, von der O.___ GmbH stellte in seinem Bericht vom 9. April 2010 zuhanden der Zürich Versic herungs-Gesellschaft AG folgende Diagnosen ( Urk. 12/51/44): (1) ein chro nisches Panvertebral-Syndrom bei /mit: - lumbospondylogener Ausprägung rechts mehr als links - cervic ocephaler und cervicobrachialer Ausprägung beidseits - ein e r Diskushernie C6/7 links betont, eine r Diskushernie L3/4, einer Facettengelenksarthrose L4/5, einem Status nach mi k rochirurgischer Sequestrektomie
L3/4 links ( Juli 2009 ) - eine r
ausgeprägte n Sym p tomverdeutlichung und Sym p tomausweitung im Rahmen von Diagnose 2 (2) ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung
Dr. N.___ beurteilte die Leistungsbereitschaft als nicht zuverlässig. Die Beo bachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hin gewiesen. Die Konsistenz bei den Tests sei im Wesentlichen schlecht gewesen.
D em Be schwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Maler (mindestens) halbtags, vier bis fünf Stunden pro Tag , zumutbar . Eine leichte Arbeit sei ihm mit zusätzlichen Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag ganztags zumutbar ( Urk. 12/51/45-46). 2.3
Dr. D.___
hielt in ihrem Bericht vom 2 3. April 2010 zuhanden des Beschwerde führers als Diagnose eine schwer e depressive Episode (ICD-10 F33.2) fest . Der Beschwerdeführer sei in der ang est ammten Tätigkeit als Maler zu 0 % arbeits fähig. In einer leichten Verweistätigkeit sei ein Arbeitsversuch von ca. 2 Stun den pro Tag möglich. Wenn das gut gehe, könne man versuchen, die Arbeitszeit jede Woche um eine Stunde zu verlängern ( Urk. 12/39). 2.4
Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem
an den Beschwerdeführer gerichteten Be richt vom 2 1. April 2010 (1) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei Status nach mikrochirurgischer Seque stre ktomie L3/4 im Juli 2009, eine Fac ettengelenksarthr ose L4/5, ein en Stat us nach Wurzelkompression L5 rechts, (2) ein chronisches cervicora dikuläres Reizsyndrom beidseits bei Disku shernie C6/7 linksbetont und (3) eine depressive Entwicklung . Aufgrund der Cervicobrachialgien und Lumboischialgien sei dem Beschwerdeführer keine rückenbelastende Arbeit mehr zuzumuten. Vonseiten der psychischen Situation bestehe na ch wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/44). 2 .5
Dr. F.___
stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 8. Juni 2010 als Diagnosen (1) eine chronifizierte
Cervic obrachialgie beidseits (seit 2008), (2) einen Status nach unkomplizierter Halswirbelsäulen-Distorsion ( Akzeleratio ns trauma vom September 2008), ( 3 ) eine chronifizierte
Lumboischialgie beidseits, manchmal links ausgeprägter und manchmal rechts (seit 2009), (4) einen Status nach Diskushernien -O peration von L3/4 links (Juli 2009), subjektiv postoperati ves Resultat ungenügend, (5 ) eine akute schwerste Depression (seit April 2010) und (6 ) eine schwere somatoforme Schmerzstörung (seit April 2009). Dr. F.___ erklärte, dass auch für einen Orthopäden die sehr schwere Depres sion mit den bekannten somatischen Auswirkungen unübersehbar sei. Aus ortho pädischer Sicht könne er im Moment keinerlei Ar beitsfähigkeit attestieren , weder in angestammter noch in irgendeiner angepassten Tätigkeit. Erst nach wesentlicher psychischer Verbesserung könne eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, allerdings nur in einer bestmöglich angepass ten Tätigkeit un d stufenweise steigernd. Bei günstigem Verlauf könne später i n adaptierter Tätigkeit eine 60- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil attestiert werden : Leichte Tätigkeit, vorwiegend ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne längerdauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, ohne repetitive Überkopfbewegungen beidseits ( Urk. 12/46/6-7) . 2.6
Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Phar mazeutische Medizin FMH, diagnostizierte
in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 1 7. Juli 2010 (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Er gab an, es könne entgegen der Beurteilung des Rheumatologen Dr. F.___ mitnichten von einer „schwersten Depression“ die Rede sein. Vielmehr handle es sich um eine Anpassungsstörung, die vor dem Hintergrund einer normalpsychologisch vollkommen nachvollziehbaren und menschlich bedauernswerten schwierigen psychosozialen Lage wie auch vor dem Hintergrund unverarbeiteter Kränkungen in der Vergangenheit zu sehen sei, zumal mit Blick auf das Flüchtlingsschicksal und die jahrelange unbefriedigende berufliche Situation trotz hoch stehender akademischer Qualifikation. Aus psychiatrischer Sicht seien Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen aufgrund der derzeit noch bestehenden Depression bis Ende 2010 nur eingesch ränkt durchführbar bzw. möglich . Die Anpassung an eine volle – leichte – Arbeitstätigkeit sollte schrittweise und zunächst in geschütztem Rahmen erfolgen ( Urk. 12/51/7-9 ). 2.7 2 .7 .1
Dr. G.___ stel lte in ihrem rheumatologischen Teil g utachten vom 1 3. Januar 2011 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/62/57): e in lumbospondylog enes Syndrom beidseits - b ei Status nach mikrochirurgischer Diskushernien-Operation L3/4 links (Juli 2009) mit
massiver Osteochondrose L4/5 ohne Kompression neuraler Strukturen und mässigen degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke der unteren Lend enwirbelsäule (MRI Dezember 2010 ) - k linisch ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (1) ausge dehnte chronische Schmerzen, (2) ein en leichten Vitamin D-Mangel (47 nmol /l) und (3) einen Status nach Halswirbelsä ulen-Distorsion Grad II nach Quebec Task Force -Klassifikation am 1. September 2008 mit l eichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und minimaler Diskusprotrusion C6/7 ohne neuralen Kontakt (MRI März 2010 ) . Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Tätigkeiten als Hilfsmaler nicht mehr ausüben könne (seit dem 4. Mai 2009) . Dies betreffe längeres Verharren in ergonomisch ungünstigen Rückenhaltungen und Heben von Lasten über 15 kg. Als Jurist und Küchenhilfe könne er ohne Einschränkungen arbeiten. In einer ad aptierten Tätigkeit sei er nie langfristig arbeitsunfä hig gewesen ( Urk. 12/62/57-60). 2 .7 .2
Dr. H.___
hielt in ihrem psychiatrischen Teilg utachten vom 5. Januar 2011 als Diagnose mit Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vier ende de pressive Störung, gegenwär tig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
seit Ende 2009 fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Be lastung im Zusammenhang mit der Arbeit (ICD-10 Z56.6), (2) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) und (3) kranke und p sychisch ge störte Fam ilienangehörige (ICD-10 Z63.7).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit vor allem durch die depressive Störung beeinträchtigt, wodurch auch die somatoforme Schmerzstörung einen Krankheitswert erhalte. Es seien Müdigkeit und Ermüdbarkeit, Konzentrations störungen, Gedankenkreisen, Einengung auf die Schmerzen, Verlust von Vitalität und Antrieb, Ängste sowie ein sozialer Rückzug festzustellen . In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler sei er seit Ende 2009
eingeschränkt, derzeit ca. 40 % . Für gut struktu rierte Routinearbeiten, ohne ständige Zusammenarbeit mit anderen oder der Möglichkeit, sich in zusätzlichen Pausen zurückzuziehen, ohne übermässigen Leistungsdruck , bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine 30 %ige Ein schränkung für rücken adaptierte Tätigkeiten . Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Es sei bisher weder eine intensive ambulante noch eine konsequente teilstationäre bzw. stationäre Behandlung durchgeführt wor den. Eine solche Behandlung wäre jedoch dringend indiziert, zumutbar und auch geeignet, die Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Aus psychiatrischer Sicht wäre nach einer solchen Behandlung in einer dem Rückenleiden adaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erwarten ( Urk. 12/65/15-18 ). 2 .7 .3
In der bidiszi plinären Gesamtbeurteilung vom 2 7. Januar 2011 gaben Dr. G.___ und Dr. H.___ an, dass beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom beid seits sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradi ger Episode gestellt worden seien. D ie Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit würden sich vor allem aus der psychiat rischen Diagnose ergeben (vgl. E. 2.7.2 ). Au s rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine der einge schränkten Funktion d er Lendenwirbelsäule adaptierte Tätigke it vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 12/68). 2.8
Im
Bericht der I.___ AG vom 1 3. April 201 1 erklärten die behan delnden Ärzte, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. Februar bis zum 2 5. März 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Sie nannten als psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
seit 2009 , (2) Probleme mit Bezug auf Familienzerrüttung durch Trennung oder Scheidung (ICD-10 Z63.5) , bestehend seit 2011 , (3) Probleme mit Bezug auf einen unselbständigen Verwandten, der Betreuung benötige (ICD-10 Z63.6 ) , bestehend seit Jahren , und (4) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) , seit 199 1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit erwähnten sie keine. Ärztliche Befunde wurden nicht aufgeführt.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer während des stationären Aufent halts vom 1 4. Februar bis zum 2 5. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen . Im Zustand, in dem er sich bei Klinika ustrit t befunden habe, sei er noch nicht in der Lage gewesen , eine behinderungs angepasste Tätigkeit aufzunehmen ( Urk. 12/83/5 -8 ). 2.9
In ihren Stellungnahmen vom 2 8. Mai 2011 ( Urk. 12/90) respektive 1 8. Juli 2011
( Urk. 12/98) hielten Dr. G.___ und
Dr. H.___ an ihren Einschätzungen bet reffend Arbeitsfähigkeit aus ihrem
bidisziplinären Gutachten fest . 2 . 10
Dr. J.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 3. September 2011 als neue Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Unfall im Mai 2011 mit po sttraumatisch verstärktem CSS Differenzialdiagnose CRS C8 rechts . Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2011 bis zum „Praxis-Start“ zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/109/1-2). 2 . 11
Im Austrittsbericht der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 gaben der behandelnde Arzt und der behandelnde Psychologe an, dass der Beschwerde führer vom 2. November 2011 bis zum 1 6. Januar 2012 erneut
in stationärer Behandlung gewesen sei. Als psychiatrische Diagnosen erwähnten sie im We sentlichen die selben
wie im Bericht vom 1 3. April 201 1. Bei Austritt habe wei terhin eine leicht bis mittelgradig depressive Symptomatik bestanden ( Urk. 12/123/1 und Urk. 12/83/6 , vgl. E. 2.8 ). 2.12
Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 2 2. Februar 2012 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, mehrere schwere depressive Episoden mit Suizidgedanken ohne psychotische Symptome in Abwechslung mit mittelgradigen depressiven Episo den mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.2) mindestens seit April 2010, fest. Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie im We sentlichen dieselben wie die Ärzte der I.___ AG im Bericht vom 1 3. April 2011 (vgl. E. 2.8 ). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft vom 2 0. April 2010
bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig . Im geschützten Rahmen sei er zu ca. 80 % arbeitsun fähig ( Urk. 12/122/1-3). 2.1 3
Med. pract . L.___
erklärte i n seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 3. Mai 2012, dass dieser seit dem 3 0. Januar 2012 an zwei Nach mittagen pro Woche zu ihm in die Ergotherapie komme. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Symptomatik mittelschweren Ausmasses mit so matischem Syndrom. Unter Mitberücksichtigung der Begleiterkrankung (chro nisches lumbosacrales und cervicales Schmerzsyndrom, somatoforme
Schmerz störung ) schätze er die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel eine leichte Bürotätigkeit mit wechselhaften Aufgaben, seit dem 3 0. Januar 2012 bis auf Weiteres auf etw a 20 % ein ( Urk. 8) . 3.
3.1
Nach dem die Beschwerdegegnerin zunächst bei Dr. F.___ ein orthopädische s Gutachten in Auftrag gegeben hatte ( Expertise vom 8. Juni 2010, Urk. 12/46 ), kam Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass auf dieses Gutachten nicht abgestellt werden könne . Er begründete dies damit, dass
Dr. F.___ die orthopädischen Fakten hinter die psychi atrischen Berichte, die bereits in der RAD-Stellungnahme vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 12/70/6) als nicht IV-relevant bewertet worden seien, gestellt habe . Aus der Schilderung der Untersuchung sei zudem nicht ersichtlich, dass eine tatsächliche gesundheitli che Ein schränkung von 100 % vorliege. I nsbesondere könnten die erwähnten akti ven Abwehrmassn ahmen des Beschwerdeführers auf eine erhebliche Se lbstlimitierung hinweisen . Insgesamt lasse sich aufgrund der vorliegenden medizi nischen Unterlagen daher keine abschliessende und rechtsgenügliche Beurtei lung vornehmen ( Urk. 12/70/7-8). Diese Darlegungen von RAD-Arzt
Dr. Q.___ sind einleuchtend und stimmen mit der Aktenlage überein. 3.2
Die daraufhin von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Begutach tung vom 5. bzw. 1 3. Januar 2011 ( Urk. 12/62, Urk. 12/65 und Urk. 12/68) basiert auf allseitigen Untersuchungen (rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst.
Die Gutachterinnen Dr. G.___ und Dr. H.___ haben die geklagten Beschwer den
berücksichtigt sowie sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausei nandergesetzt. 3.3
3.3.1
Im rheumatologischen Teil des bidisziplinären Gutachtens vom
1 3. Januar 2011 führte
Dr. G.___
aus , dass in der klinischen Untersuchung kein wesentlicher pat hologischer Befund vorhanden gewesen sei . Di e körperliche Untersuchung sei durch die Gegenspannung der kräftigen Muskulatur des Beschwerdeführers erschwert worden . Dabei seien ihr zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen. In der bildgebenden Untersuchung sei eine massive Osteochondrose L4/ 5 ohne Kom pression der n euralen Strukturen der wesentlichste Befund. Die objektivierbaren Befunde würden die L okalisation und das Ausmass d er Beschwerden nicht erklären. Der Beschwerdeführer gebe ausgedehnte Schmerzen an. In der Dolorimetrie seien 16 der 18 Tender Points pathologisch wie auch alle (8 der 8) Kontrollpunkte. Sanfte Berüh r ungen würde n von ihm bereits als schmerz h aft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe defi nitionsgemäss nicht, wenn die Mehr heit der Kontro llpu nkte pathologisch sei . Die vom Beschwerdeführer angegebe nen Schmerzen interpretiere sie im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten chronischen Schmerzen. Die Halswirbelsäulen-Distorsion von September 2008 habe keinen erkennbaren Schaden hinterlassen. Die cervicale Muskulat ur sei jetzt nicht verspannt. Der Beschwerdeführer bewege die Halswirbelsäule nor mal, wenn er sich unbeobachtet glaube. Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule von März 2010 zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund. Der Beschwerdeführer zeige eine maximale Handkraft von knapp 19 % der Norm rechts und knapp 22 % links. Diskrepant dazu sei der normale Handeinsatz bei der Untersuchun
g. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier dürfte eine Selbstlimitation bei der Messung der maximalen Handkraft vorliegen. Alle sieben vom Beschwer de führer angegebenen Medikamente seien in seinem Blut/Urin nicht nachweisbar. Bei der langen Halbwert s zeit einiger dieser Wirkstof fe habe e r die Medikamente schon mindestens einige Tage nicht mehr genommen . Es könne postuliert werden, dass sich der Beschwerdeführer selbst a ls nicht derart krank einschätze , dass er ohne Weiteres zumutbare medizinische Massnahmen korrekt durchfüh ren würde ( Urk. 12/62/58) . Angesichts dieser weitgehend unauffälligen objek tiven Befunde und der überzeugenden Erläuterungen
von Dr. G.___ ist die Ein schätzung der beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht einen Teil der Tätigkeiten als Hilfsmaler (Verharren in ergonomisch ungünstigen Rückenhaltungen und He ben von Lasten über 15 kg) seit dem 4. Mai 2009 nicht mehr ausüben könne, für ei ne der eingeschränkten Funktion der Lendenwirbelsäule adaptierte Tätig keit aber vollumfänglich arbeitsfähig sei und betreffend eine derartige Tätigkeit nie eine längerfristige Arbeitsunfä higkeit bestanden habe ( Urk. 12/62/59-60 und Urk. 12/68), ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.3 .2
Hinsichtlich der von Dr. B.___ im September 2009 durchgeführten Unter suchung ( Bericht vom 1 7. September 2009, Urk. 12/25/8-10 ) erklärte Dr. G.___ , dass damals
keine neurologischen Ausfälle festgestellt worden seien . Wegen einer massiven Einschrän kung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe Dr. B.___
den Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsmaler als nicht arbeitsfähig beurteilt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit oder als Jurist/Küchenhilfe habe er sich jedoch nicht geäussert. Auch habe Dr. B.___ nicht darauf hingewiesen, ob
eine Diskrepanz bei der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in unb eobachteten Situationen vorgelegen habe . Immerhin sei zuvor eine derartige Einschränkung der Beweglichkeit nicht festgestellt worden. Die Halswirbelsäulen-Distorsion habe zum Untersuchungszeitpunkt im Übrigen schon ein Jahr zurückgelegen und der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall im September 2008 noch bis Mai 2009 uneingeschränkt als Hilfsmaler gearbeitet . Weiter gab
Dr. G.___ an , dass die Beurteilung der Arbeitsfähig keit der O.___ GmbH ( die im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im März 2010 auch eine
Evaluation der funktionellen Leistun gsfähigkeit durch geführt hatte ,
Urk. 12/51/41-52 )
weitgehend mit ihrer eigenen überein stimme . Dr. E.___ sei
bei Berichterstattung am 2 1. April 2010
( Urk. 12/44 ) offenbar nicht bekannt gewesen , dass die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule von März 2010 eine deutliche Besserung gezeigt habe und keine cervicale Diskushernie mehr vorhanden gewesen sei, sondern nur noch eine minimale Protrusion C6/ 7 ohne neuralen Kontakt. Was das orthopädische Gutachten von Dr. F.___
betrifft, war Dr. G.___
– wie bereits RAD-Arzt Dr. Q.___ (vgl. E.
3.1 ) - der Auffassung, dass der Beschwerdeführer darin aus psychiatrischen, fachfremden Gründen zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden sei . Den neuen, deutlich gebesserten MRI-Befund der Halsw irbelsäule von März 2010 habe Dr. F.___ in seinem Gutachten ebenfalls nicht erwähnt und möglicher weise nicht gekannt ( Urk. 12/62/61 ) . Auch d iese Ausführungen von Dr. G.___ zu den früheren ärztlichen Einschätzungen finden in den vorli egenden medizi nischen Akten ihre Stütze und sind einleuchtend. 3.3 .3
In der Stellungnahme vom 2 8. Mai 2011 äusserte sich Dr. G.___ ausführlich zu den
Einwänden des Beschwerdeführers. Unter Verweis auf die genaue Stelle auf der Tonbandaufnahme ihrer Untersuchung legte sie glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer alle Medikamente zur Untersuchung mitgebracht habe. Dessen Erklärungsvers uche, weshalb er im Vorfeld keines der sieben von ihm angegebenen, aber labormässig nicht nachweisbaren Medikamente habe einneh men können, vermögen daher nicht zu überzeugen. Weiter erklärte Dr. G.___ , dass das lumbospondylogene Syndrom die einzige Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Tatsächlich umschreibe die MRI-Untersuchung vom 2 6. Mai 2008 eine Beeinträchtigung der L4-Wurzel im Abgang. Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 2 1. Dezember 2010 eben diese Beeinträchtigung nicht mehr zeige. Der bildgebende Befund habe sich daher seit Mai 2008 deutlich gebessert. Zudem zeige der bildgebende Befund von Dezember 2011 auch keine Kompression neuraler Strukturen mehr. Die mikrochirurgische Op eration mit Sequestrektomie L3/ 4 links in der K linik C.___ am 6. Juli 2009 sei erfolg reich gewesen und habe dieses Problem behoben. Auch zum in der Beschwer deschrift erneut geltend gemachten Vorwurf, die Gutachterin habe sich bei der Untersuchung respektlos verhalten und einen Übersetzer aus R.___ beigezogen , obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer
aus S.___ stamme, m uslimischen Glaubens sei und in einem Krieg in S.___ me hrere Angehörige verloren habe , nahm Dr. G.___ Stellung. Sie bemerkte dazu , dass der Übersetzer – T.___ –
ebenfalls aus S.___ und nicht aus R.___ stamme . Nach erneu tem Abhören des ganzen Gespräches sei sie sich zudem sicher, dass sie den Beschwerdeführer keinesfalls
– wie behauptet wurde - auf „inquisitorische Weise“ befragt und ein „erniedrigendes oder entwürdigendes Verhalten“ gezeigt habe , was durch die Tonbandaufnahme
zweifelsfrei belegt werden könne ( Urk. 12/90/2-4) .
Diese Tonbandaufnahme stellte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Laube , am 2 4. August 2011
offenba r auch zu ( Urk. 12/108) . Darauf ging Rechtsanwalt Laube
in der Beschwerdeschrift aller dings nicht
ein. Er erhob
im Wesentlichen einfach nochmals
diesel ben, nicht weiter substantiierten Vorwürfe . Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges , unkor rektes
Verhalten von Dr. G.___ gegenüber dem Beschwerdeführer sind unter dies en Umständen nicht ersichtlich. 3.3.4
RAD-Arzt Dr. med. U.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, erklärte am 6. November 20 11 , dass sic h aus dem Bericht von Dr. J.___
vom 1 3. September 2011 (der nach dem Autounfall vom 5. Mai 2011 erstellt worden war) im Hinblick auf die Beurtei lu ng der Arbeitsfähigkeit keine neuen Erkenntnisse ergeben würden, die nicht bereits im bidisziplinären Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ berück sichtigt worden wären ( Urk. 12/125/7). Auch dies ist ohne Weiteres nachvoll ziehbar, zumal die nach dem Autounfall vom 5. Mai 2011 durchgeführten radiologischen und neurologischen Untersuchungen weitgehend unauffällige objektive Befunde zeigten ( Urk. 12/109/5-7). 3.4
3.4 .1
Im psychiatrischen Teil des bisziplinären Gutachtens vom 5. Januar 2011 legte Dr. H.___ überzeugend
dar, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung gestellt werden müsse, obwohl die Depres sionen jeweils im Zusammenhang mit Belastungssituation einhergingen, das heisst gewissermassen „reaktiv“ seien . Das Ausmass der Beschwerden und der objektiven Befunde übersteige das einer Anpassungsstörung. Gegenwärtig seien die diagnostischen Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt. Da bereits zum dritten Mal eine depressive Episode vor liege , könne von einer rezidivierenden Störung gespr ochen werden . Beim Beschwerdeführer würden durchgehend eine depressive Stimmung, Interesse- und Freudeverlust an sämt lichen Aktivitäten sowie ein verminderter Antr ieb bestehen. Hinzu käme n ein Verlust des Selbstwertgefühls, wiederkehrende Gedanken an Suizid bis hin zu konkreten Suizidplänen, Klagen über vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen, psychomotorische Hemmung sowie Libidoverlust , so dass auch die ICD-10-Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom erfüllt seien. Bei der somatoformen Schmerzstörung seien die Foerster-Kriteri en teilweise erfüllt. Es bes tünden eine behandlungsbedürfti ge psychiatrische Komorbidität und ausserdem chronische körperliche Erkrankungen. Die soziale Integration sei bis auf die engsten Familienmitglieder verloren, es handle sich um einen mehrjährigen Verlauf mit progredienter Symptomatik, ohne längerfristige Remission seit mindestens zwei Jahren. Die bisherigen Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend, wobei aus psychiatrischer Sicht noch nicht alle therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft bzw. eine teilstationäre o der stationäre Behandlung bislang no ch nicht durchgeführt worden , jedoch durchaus indiziert sei. Rehabilitationsmassnahmen seien, soweit be kannt, ebenfalls nicht durchgeführt worden. Ein sozialer Krankheitsgewinn k önne nicht festgestellt werden ( Urk. 12/65/16). Die Einschätzung der beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Müdigkeit und Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Einengung auf die Schmerzen, Verlust von Vitalität und Antrieb, Ängste n sowie seinem sozialen Rückzug in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler seit Ende 2009 eingeschränkt sei , im Zeitpunkt der Begutachtung zu ca. 40 % , und für gut strukturierte Routinearbeiten, ohne ständige Zusammenarbeit mit anderen oder der Möglichkeit, sich in zusätzlichen Pausen zurückzuziehen, ohne übermässigen Leistungsdruck, eine 30%ige Einschränkung für rückenadaptierte Tätigkeiten bestehe ( Urk. 12/65/17 und Urk. 12/68), ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar.
Zur Frage, ab wann von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist , haben sich die Gutachterinnen nicht geäussert.
Da
selbst Dr. P.___ in seiner fachärztlichen Expertise vo m 1 7. Juli 2010 zum Schluss kam , dass Arbeiten, Verrichtungen und Körperbelastungen aufgrund der Depression bis Jahresende 2010 nur eingeschränkt durchführbar seien ( Urk. 12/51/9, vgl. E. 2 .6 ), kann eine 30%ige Einschränkung des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 1 7. Juli 2010 aber als ausgewiesen betrachtet wer den. 3.4 .2
Zum Bericht der Psychiaterin Dr. D.___ vom 2 3. April 2010 ( Urk. 12/39) be merkte Dr. H___ im Wesentlichen, dass bei der Behandlung des Patienten nicht zwischen medizinisch relevanten und psychosozialen Faktoren unterschieden werde und die subjektive Einschränkung des Patienten sowie die psychosozia len Belastungen bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen würden. Im Übrigen könne bei einer Behandlungsfrequenz von zweiwöchentli chen Sitzungen sowie nicht ausgeschöpfter Dosierung der Antidepressiva die Diagnose einer schweren Depression durchaus in Frage gestellt werden. Betref fend das
versicherungsmedizinische psy chiatrische Konsilium von Dr. P.___ vom 1 7. Juli 2010 ( Urk. 12/51/3-11 )
wies
Dr. H.___ darauf hin , dass der psy chopathologische Befund darin weniger schwerwiegend als bei der heutigen Begutachtung scheine . Einige der wesentlichen und schwerwiegenden Be schwe rden und Befunde - v or allem die Panikanfälle, mögliche psychotische Erlebnisse sowie die Suizidalität
–
habe Dr. P.___ aber
nicht erwähnt und bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Zum heutigen Zeitpunk t handle es sich um ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild, das unter anderem durch psychosoziale Belastungen ausgelöst und unterhalten werde, nicht jedoch aus schliesslich um eine psychosoziale Belastungssituation oder ledi glich um eine Anpassungsstörung ( Urk. 12/65/18-19). Diese Ausführungen von
Dr. H.___ sind ebenfalls plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar. 3.4 .3
Am 1 8. Juli 2011 nahm Dr. H.___ zu den Einwänden des Beschwerdeführers und zum Austrittsbericht der I.___ AG vom 2 9. April 2011 ( Urk. 12/87)
Stellung. Sie führte dabei unter anderem aus, dass seitens der I.___ AG die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit mehreren psychosoz ialen Belastungen (im Austrittsbericht ist die Rede davon, dass ein neuerlicher familiärer Konflikt mit der inzwischen getrennt vom Be schwerdeführer lebenden Ehefrau Auslöser für den freiwilligen stationären Klinikeintritt gewesen sei, Urk. 12/87/2) gestellt worden sei. Diese Belastungen seien bei ihrer Begutachtung ebenfalls festgestellt worden, könnten jedoch ver sicherungsmedizinisch nicht als Gesundheitsschaden beurteilt werden. Den berichteten passageren , möglicherweise psychotischen Symptomen, die der Beschwerdeführer auch bei der Begutachtung
vom 2 0. Dezember 2011 erwähnt habe, sei ebenfalls kein diagnostischer Wert zugewiesen worden. Weiter würden im Bericht der I.___ AG keine neuen Aspekte an geführt ( Urk. 12/98/2) . Auch diese Darlegungen von Dr. H.___ sind einleuchtend und schlüssig . Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren spielen
– für sich ge nommen
für den rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens keine Rolle (vgl. E. 1.3 ) , auch wenn sie im in der Medizin weit verbreitete n bio-psycho-soziale n Krankheitsmodell, das den Beurteilungen der behandelnden Ärzte der I.___ AG
offenbar zugrunde liegt ,
Platz finden
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Insofern stehen die Diagnosestellung von Dr. H.___ , die von einer mittelgradigen Episode einer depressiven Störung sprach und diejenige der behandelnden Ärzte der I.___ AG, die eine schwere Episode einer depressive n Störung feststellten und die psychosozialen Belastungsfaktoren dabe i nicht klar ausschieden , nicht in Widerspruch zueinander. Im Übrigen erachtete auch Dr. H.___
eine teilstationäre oder stationäre Be handlung bereits in ihrem Gutachten vom 5. Januar 2011 als durchaus indiziert ( Urk. 12/65/16 ). 3.4.4
Nach Würdigung der in der Folge noch e ingegangenen Berichte de r p sychiatri schen Einrichtung K.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 12/120/1-5), der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 12/123) und von Dr. D.___
vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122) erklärte RAD-Arzt und Psychiater Dr. U.___
am 2 2. März 2012 ,
dass an der Beurteilung im bidisziplinären Gutachten festge halte n werden könne ( Urk. 12/125/8). Auch dies e fachärztliche Stellungnahme ist einleuchtend . Denn aus dem Austrittsbericht der I.___ AG vom 1 3. Februar 2012 betreffend den zweiten stationären Aufenthalt des Beschwer deführers zwischen dem 2. November 2011 und dem 1 6. Januar 2012 geht hervo r , dass hier wiederum
die psychosoziale Belastungssituation des Be schwerdeführers eine sehr wesentliche Rolle spielte. So wurde im
Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2012 insbesondere
auf den Konflikt
mit der Ehefrau, die Epilepsieerkrankung der erwachsenen Tochte r und auch di e finanziellen Prob leme hingewiesen . Im Übrigen wurde bei Austritt lediglich noch eine leicht bis mittelgradig depressive Symptomatik diagnostiziert ( Urk. 12/125/1). Auch der Bericht von Dr. D.___
vom 2 2. Februar 2012 ( Urk. 12/122)
enthält keine we sentlichen neuen Gesichtspunkte, die Dr. H.___ nicht bereits berücksichtigt hätte . Dasselbe gilt für den Bericht von med. pract . L.___ vom 1 3. Mai 2012 ( Urk. 8). Ferner ist zu beachten , dass Berichte von behandelnden Ärzten auf grund deren auftragsrec htlicher Vertrauensstellung zum Patienten grundsätz lich ohnehin mit Vorbehalt zu wür digen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Bericht von
Dr. D.___
erstaunt denn auch , dass
sie den Beschwerdeführer trotz der von ihr diagnostizierten schweren depressiven Episoden und attestierten 80%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst im geschützten Rahmen und trotz unter anderem deutlich eingeschränktem Konzentrationsvermögen als ohne Weiteres fahrtauglich erachtete ( Urk. 12/122/5). Sowohl Dr. D.___
( Urk. 12/122) als auch med. pract . L.___ ( Urk.
8) haben die von ihnen attes t ierte Arbeitsunfähigkeit im Übrigen nicht hinreichend begründet. 3.4.5
Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. Q.___ vom 2 7. Januar 2011, wonach das fachpsychiatrische Gutachten von Dr. H.___ nicht vollumfänglich verwertbar sei, weil gar nicht von einer selbständigen depressiven Störung gesprochen werden könne. Dr. Q.___ stützte sich dabei namentlich auf das Gutachten von Dr. P.___ vom 1 7. Juli 2010 ( Urk. 12/50/8-10), der „lediglich“ eine Anpassungsstörung mit längerer depres siver Reaktion und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt hatte und nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgegangen war . Weiter wies Dr. Q.___ darauf hin, dass auf den Fotos aus der Untersuchung von Dr. G.___ keine depressive Mimik des Beschwerdeführers sichtbar sei ( Urk. 12/70/12-13) . Die Kritik von Psychiater Dr. Q.___ ist jedoch insofern nicht ganz von der Hand zu weisen, als die von den beiden Gutachterinnen Dr. G.___ und
Dr. H.___ aus psychiat rischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten und von 30 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angesichts ihrer Diagnosestellung und
der genannten Befunde doch eher grosszügig erscheint. 4 .
Zu prüfen bleibt, wie sich die einges chränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 4.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergl eich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. E. 4.1 und 4.2, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Der Beschwerdeführer ist in seiner a ng estammten Tätigkeit als Maler seit dem 4. Mai 2009
zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. E. 3.3.1 ). Am 2 5. August 2009 hat er sich zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/1 ). Hypothetischer Rentenbeginn ist so mit der 1 . Mai 201 0. Zu jenem Zeitpunkt war eine 30%ige Einschränkung in einer behinderungsangepasste n Tätig keit allerdings noch nicht ausgewiesen . Von einer solchen ist erst ab dem 1 7. Juli 2010 auszugehen (vgl. E. 3. 4 .1 ). Zudem sind
- wie nachfol gend aufzuzeigen sein wird – den beiden Vergleichsein kommen des Beschwerdeführers praktisch gleich hohe Einkommenszahlen zugrunde zu legen , weshalb das Erreichen eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades von mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 2 IVG) im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Mai 2010 von vornherein ausser Betracht fällt. Der Einko mmensvergleich ist daher für Juli 2010 vorzu nehmen. 4.2
Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer bei der
Y.___ AG in Z.___ , ehe er am 4. Mai 2009 krankg eschrieben und seine Stelle schliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.
Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 3. Okt ober 2009 betrug sein Lohn im Jahr 2009 Fr. 61‘620.-- . Unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung von 0,7 % ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nomi nallöhne 1976-2012, T39, Männer ) resultiert für das Jahr 2010
somit ein hypothetisches jährliches Va lideneinkommen von Fr. 62‘051.35 ( Fr. 61‘620.-- x 1,007 ) . 4.3
4.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge sundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne ge mäss der Schweizeri schen Lohn strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE
127 V 76 E. 3b/ bb ). 4.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen . Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berück sichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperlic he Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu ei nem allgemeinen behinderungsb edingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wi e Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkun gen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automa tisch, sondern nur dann erfol gen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür be stehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterd urchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallen den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu be achten, dass allfällige bereits bei der Par allelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche inva liditätsfre mde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.3.3
Da der Besc hwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Er werbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den T abellenlöhnen für d as Jahr 2010 auszugehen. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) von
Männern des Anforderungsniveaus
4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im privaten Sek tor Fr. 4‘901 .-- bei 40 Ar beitsstunden pro Woche (LSE 2010 , TA1 S. 26). Bei einer durchschnittl i chen Wochenar beitszeit von 41,6 Stunden für alle Branchen ( vgl. Die Volks wirtschaft 7/2013, S. 94, Tabelle B 9.2 ) führt dies zu ei nem hypothetischen Jahresver dienst von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901 . -- : 40 x 41,6 x 12) bzw. bei ei nem 70 %-Pensum von Fr. 42‘815.15 ( Fr. 61‘ 164.50 x 0,7). 4.3.4
Was den Abzug vom Invalideneinkommen betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer stark rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr ausü ben kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er nur noch in ein em 7 0%-Pen sum arbeiten kann. Dies führt in der Regel zu einer überproportional tieferen Entlöhnung im Vergleich zu Männern, die ein Vollzeitpensum ausüben ( Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 20 08 E. 8.3 ) . Zudem ist auch sein bereits relativ fortgeschrittenes Alter (Jahrgang 1956) zu beachten. Ande rerseits ist der Beschwer def ührer seit über 20 Jahren in der Schweiz, seit 2005 Schweizer, spricht gemäss
Dr. H.___
sehr gut , differenziert und korrekt Deutsch ( Urk. 12/65/10) und verfügt über jahrelange Erfahrung in der ihm beispiels weise noch zumutbaren Tätigkeit als Hilfskoch ( Urk. 12/8/2 und 12/65/12). Fer ner wurde die
Einschränkung des Beschwerdeführers
in der Arbeitsfähigkeit ehe r grosszügig bemessen (vgl. E. 3.4.5 ). Unter Würdigung sämtlicher Um stände erscheint daher ein Abzug in der Höhe von 10 %
als angemessen . Es ist demnach
von einem mutmasslichen Invaliden einkommen von Fr. 38‘533.60 (Fr. 42‘815.15 x 0,9 ) auszugehen. 4.4
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 62‘051.35
und einem Invalideneinkommen
von Fr. 38‘533.60
resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 23‘517.75 und d amit ein Invaliditätsgrad von 38 % (Fr. 23‘517.75 : Fr. 62‘051.35 ). Der Beschwerdefüh rer hat deshalb
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente . Seine Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt