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IV.2012.00443

Beschwerde der Personalvorsorgeeinrichtung, Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (BGE 9C_12/2014)

Zürich SozVersG · 2013-10-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1988, ist gelernte Detailh andelsangestellte ( Urk. 6/1/1) und war seit dem 2 5. Januar 2010 als arbeitslos gemeldet ( Urk. 6/9/2). Ab dem 3 1. Mai 2010

war sie als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG in Z.___

tätig ( Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 ). Die Versicherte kündigte die Anstellung

am 2 7. August auf den 3. September 2010 ( Urk. 6/12/7). 1.2

Am 1 3. Dezember 2010 meldete sich d ie Versicherte wegen einer Panikstörung mit Agoraphobie und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/2

Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/6-7 , Urk. 6/25 ), ein psy chiatrisches Gutachten ( Urk. 6/ 19), Arbeitgeberberichte ( Urk. 6/12, Urk. 6/16) und einen Auszug aus dem individuellen Ko nto (IK-Auszug, Urk. 6/11) ein.

Die Y.___ AG meldete dem Krankentaggeldversicherer a m 1 7. Januar 2011 eine seit dem 1 7. August 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ( Urk. 6/12/9 Ziff. 5).

Mit Vorbescheid vom

7. Oktober 2011 ( Urk. 6/30 , 6/31 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente in Aussicht . Die Swisscanto

Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Swisscanto ) erhob am 1 1. November 2011 ( Urk. 6/36) einen Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügun g vom 2 6. März 2012 ( Urk. 6/54 , Urk. 6/45 = Urk.

2) sprach die IV Stelle der Versicherten ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. März 2012 ( Urk.

2) erhob die Swisscanto

am 2 4. April 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei in dem Sinne zu korrigieren, als der Beginn der Wartezeit auf Januar 2010 sowie der Rentenbeginn auf den 1. Juni 2011 zu legen sei ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 ersuchte das Gericht

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie / Psychotherapie, um die Beantwortung von Fragen

und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). Dr. A.___ antwortete am 2. Oktober 2012 ( Urk.

10) auf die Frage n des Gerichts. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 1 5. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 14). D ie Beschwerdegegnerin

verzichtete am 1 2. Okto ber 2012 auf eine Stellungnahme ( Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Oktober 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und der Beschwerdegegne rin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 5. Oktober 2012 zugestellt ( Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beigeladene liess sich innert angeset zter Frist nicht vernehmen ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät der Beigeladenen geführt hat, bereits vor ihrer Anstellung bei der Y.___ AG a m 3 1. Mai 2010 eingetreten war . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt , die Beigeladene sei seit dem 1 7. August 2010 erheblich in ihrer Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt . Die einjährige Wartezeit nach

Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG habe

demnach

am 1 7. August 2010 zu laufen begonnen

( Urk. 2, Verfü gungsteil 2 S. 1). 2.3

Die Beschwerde führerin vertrit t dagegen die Ansicht , die Würdigung der vor handenen medizinischen Unterlagen ergebe, dass der Beginn der Wartezeit bereits im Januar 2010 ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). 3. 3.1

Die Beigeladene ist seit dem 2 2. September 2009 bei Dr. A.___

in ambulanter

psychiatrischer Behandlung ( Urk. 6/25/3 Ziff. 1.2 ).

Dr. A.___

erklärte

mit Schreiben vom 5. Februar 2010 ( Urk. 6/9/13) , die Beigela dene sei jetzt soweit, dass sie zu 50 - 60 % arbeiten könne. Sie könne aber nur in ihrer unmittelbaren Umgebung arbeit en. 3.2

Dr. A.___ attestierte

der Beigeladenen mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 seit dem 1 7. August 2010 bis auf Weiteres

eine Arbeitsunfäh igkeit von 100 % ( Urk. 6/9/8). 3. 3

Dr. A.___

führte sodann in s einem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 6/7) aus , die Beigeladene habe kurze Zeit bis am 2 7. August 2010 gearbeitet und dann gekündigt. Seit dieser Zeit sei sie zu 100 % arbeitslos /arbeitsfähig . Sie stehe wegen ihrer gesundheitlichen Leiden unter Medikamenten. 3. 4

Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge

eine psychiatrische Begutach tung der Beigeladenen durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dr. B.___

führte im Gutachten vom 2 1. März 2011 ( Urk. 6/19) aus, ein zwischenzeitlicher teilzeitiger Arbeitsversuch der Bei geladenen in einem Babyfachladen sei im Sommer 2010 nach drei Monaten gescheitert. Allerdings habe sie unter Druck ihres damaligen Partners die Medi kation abgesetzt (S. 18 oben). Die Beigeladene sei in ihrem angestammten Beruf als Detailhandelsangestellte aufgrund einer schweren kombinierten psychischen Störung mit basaler P ersönlichkeitsstörung und einer zum Zeitpunkt der Begut achtung mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer schweren P anikstörung mit Agoraphobie beziehungsweise einem schweren Vermeidungs syndrom zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Angabe gelte anhaltend zumindest seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit am 3 1. August 201 0. Die Gutachterin könne keine Tätigkeit angeben, in der die Symptome weniger relevant seien beziehungsweise eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne (S. 20 f.

Ziff. 2 -3 ). An dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ mit Schreiben vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 6/41) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin fest.

3. 5

Der Krankentaggeldversicherer veranlasste ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin. Das psychiatrische Konsilium datiert vom 2 3. April 2011 ( Urk. 6/21/3-7) .

Dr. C.___ führte aus, die Beigeladene sei krankheitsbedingt seit dem 1 7. August 2010 für arbeitsunfähig erklärt worden und sei a ktuell weiterhin zu 100 % ar beitsunfähig (S. 1 Ziff. 1). Die Beigeladene berichte , dass ihre Beschwerden im Herbst 2005 während des zweiten Lehrjahres begonnen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie plötzlich Schwindel, Angst, Luftnot und Panik verspürt, als sie in einer Poststelle am Schalter habe anstehen müssen (S. 2 Ziff. 1 oben). 3. 6

Dr. A.___ gab in s einem Bericht vom 1 8. August 2011 ( Urk. 6/25) an, die Beigela dene sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 2 7. August 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Ziff. 1.6). 3. 7

Dr. A.___

antwortete

am 2. Oktober 2012 ( Urk. 10) auf die Fragen des Gerichts ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1).

Er gab an, die Erkrankung der Beigeladenen habe sich im Laufe der Zeit nicht verbessert. Man sei in der Behandlung bei m sechsten Medikament angelangt , ohne dass eine Besserung in Sicht sei, wohlgemerkt in ausreichender Dosierung. Die Beigeladene sei mittlerweile an ihr Haus gefesselt. Er

besuche sie regelmäs sig ( Urk. 10 lit . a).

Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte gab der Psychiater an, aufgrund einer Angst- und Panikstörung sei eine solche Tätigkeit unmöglich ( lit . b). Die Arbeitsfähigkeit habe sich bis zur 50 % -Tätigkeit bei der Y.___ AG gebes sert. Danach sei die Arbeitsfähigkeit auf 0 % zurückgegangen und habe sich bis heute nicht gebessert ( lit . c). Ob die Y.___ AG Kenntnisse von den gesund heitliche n Probleme n der Beigeladenen gehabt habe, konnte Dr. A.___ nicht beantworten . Er wisse nicht, ob die Beigeladene ihrem Arbeitgeber von der Erkrankung berichtet habe ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1d, Urk. 10 lit . d). 4. 4.1

Die Beigeladene war seit

dem 2 5. Januar 2010 als arbeitslos gemeldet , wobei ihre Vermittlungsfähigkeit mit 60 %

festgelegt worden war ( Urk. 6/9/ 1- 2). Ab dem 3 1. Mai 2010 war sie mit einem Teilzeitpensum a ls Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7) . Die Bei geladene kündigte die Anstellung

am 2 7. August 2010 auf den 3. September 201 0. I m Kündigungsschreiben erwähnte sie , dass sie der Arbeitgeberin ein Arztzeugnis zukommen lasse , das bestätige, dass sie nicht mehr kommen werde

( Urk. 6/12/ 7). 4.2

Dr. A.___ attestierte mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 ab dem 1 7. August 2 010 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % , während er den Beginn der Arbeits unfähigkeit in einem Bericht vom 1 8. August 2011 auf den 2 7. August 2010 fest legte ( E. 3.2 und 3.6). Nach diesen Angaben

wäre die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen

während der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten . Entsprechend

stellte

auch Dr. B.___ im psychiatrischen Gutachten vom 2 1. März 2011 fest , dass in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsange stellte

zumindest seit dem 3 1. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei . Die Gutachterin liess die Frage offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beigeladene schon zuvor

in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt war

(E. 3. 4 ). Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene eine frühere Anstellung bei der D.___

wegen psychischer Beschwerden und damit krankheitsbedingt aufgeben musste , finden sich im B ericht der damaligen Arbeitgeberin nicht (vgl . Urk. 6/16). Die Anfang des Jahres 2008 gehäuft auf getretenen krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz verringerten sich ab Frühling 2008 deutlich ( Urk. 6/16/10). Von Bedeutung sind sodann die Angaben der

Y.___ AG im Frag ebogen vom 2 0. Januar 2011 , wonach die Bei geladene ihre Arbeiten im normalen Rahmen ausgeführt und die Arbeitgeberin von eventuellen gesundheitlichen Problemen der Beigeladenen keine Kenntnisse gehabt habe ( Urk. 6/12/4 Ziff. 3). Die Angaben der Y.___ AG lassen nicht darauf schliessen , dass die Beigeladene krankheitsbedingt nur ein redu ziertes Arbeitspensum von 60 % verricht en konnte und zum Zeitpunkt der Anstellung eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte .

Rechtspre chungsgemäss

wäre aber erforderlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin behauptete frühere Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen

mit Beginn der Anstel lung bei der Y.___ AG konkret nachteilig bemerkbar gemacht hätte ( vgl. E. 1. 3 ), was gemäss der Arbeitgeberin nicht der Fall war .

D as nicht näher be gründete

Schreiben von Dr. A.___ vom 5. Februar 2010 , wonach die Beigeladene soweit sei , dass sie zu 50

-

60 % arbeiten könne (E.

3.1), erlaubt keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine relevante Arbeitsun fähigkeit im entsprechenden Zeitpunkt . Auch der Bericht von Dr. A.___ zuhan den des Gerichts vom 2. Oktober 201 2 vermag seine

Angaben im Arztzeugnis vom 3. November 2010 wie auch im Bericht vom 1 8. August 2011 und die darin ab August 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen. 4.3

Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits vor dem 1 7. August 2010 eine rele vante Arbeitsunfähigkeit bestand en hätte und die fragliche Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen bereits vor der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten wäre . Der von der Beschwerdegegnerin auf den 1 7. August 2010 festgesetzte Beginn des Wartejahres wie auch der auf den 1. August 2011 fest gesetzte Rentenbeginn ist demnach nicht zu beanstanden . Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. März 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Koste n auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger BB/MA/MTversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 ).

Dr. A.___

erklärte

mit Schreiben vom 5. Februar 2010 ( Urk. 6/9/13) , die Beigela dene sei jetzt soweit, dass sie zu 50 - 60 % arbeiten könne. Sie könne aber nur in ihrer unmittelbaren Umgebung arbeit en.

E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät der Beigeladenen geführt hat, bereits vor ihrer Anstellung bei der Y.___ AG a m 3 1. Mai 2010 eingetreten war . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt , die Beigeladene sei seit dem 1 7. August 2010 erheblich in ihrer Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt . Die einjährige Wartezeit nach

Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG habe

demnach

am 1 7. August 2010 zu laufen begonnen

( Urk. 2, Verfü gungsteil 2 S. 1). 2.3

Die Beschwerde führerin vertrit t dagegen die Ansicht , die Würdigung der vor handenen medizinischen Unterlagen ergebe, dass der Beginn der Wartezeit bereits im Januar 2010 ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). 3.

E. 3 1. Mai 2010

war sie als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG in Z.___

tätig ( Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 ). Die Versicherte kündigte die Anstellung

am 2 7. August auf den 3. September 2010 ( Urk. 6/12/7).

E. 3.1 Die Beigeladene ist seit dem 2 2. September 2009 bei Dr. A.___

in ambulanter

psychiatrischer Behandlung ( Urk. 6/25/3 Ziff.

E. 3.2 Dr. A.___ attestierte

der Beigeladenen mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 seit dem 1 7. August 2010 bis auf Weiteres

eine Arbeitsunfäh igkeit von 100 % ( Urk. 6/9/8). 3. 3

Dr. A.___

führte sodann in s einem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 6/7) aus , die Beigeladene habe kurze Zeit bis am 2 7. August 2010 gearbeitet und dann gekündigt. Seit dieser Zeit sei sie zu 100 % arbeitslos /arbeitsfähig . Sie stehe wegen ihrer gesundheitlichen Leiden unter Medikamenten. 3. 4

Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge

eine psychiatrische Begutach tung der Beigeladenen durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dr. B.___

führte im Gutachten vom 2 1. März 2011 ( Urk. 6/19) aus, ein zwischenzeitlicher teilzeitiger Arbeitsversuch der Bei geladenen in einem Babyfachladen sei im Sommer 2010 nach drei Monaten gescheitert. Allerdings habe sie unter Druck ihres damaligen Partners die Medi kation abgesetzt (S. 18 oben). Die Beigeladene sei in ihrem angestammten Beruf als Detailhandelsangestellte aufgrund einer schweren kombinierten psychischen Störung mit basaler P ersönlichkeitsstörung und einer zum Zeitpunkt der Begut achtung mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer schweren P anikstörung mit Agoraphobie beziehungsweise einem schweren Vermeidungs syndrom zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Angabe gelte anhaltend zumindest seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit am 3 1. August 201 0. Die Gutachterin könne keine Tätigkeit angeben, in der die Symptome weniger relevant seien beziehungsweise eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne (S. 20 f.

Ziff. 2 -3 ). An dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ mit Schreiben vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 6/41) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin fest.

3. 5

Der Krankentaggeldversicherer veranlasste ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin. Das psychiatrische Konsilium datiert vom 2 3. April 2011 ( Urk. 6/21/3-7) .

Dr. C.___ führte aus, die Beigeladene sei krankheitsbedingt seit dem 1 7. August 2010 für arbeitsunfähig erklärt worden und sei a ktuell weiterhin zu 100 % ar beitsunfähig (S. 1 Ziff. 1). Die Beigeladene berichte , dass ihre Beschwerden im Herbst 2005 während des zweiten Lehrjahres begonnen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie plötzlich Schwindel, Angst, Luftnot und Panik verspürt, als sie in einer Poststelle am Schalter habe anstehen müssen (S. 2 Ziff. 1 oben). 3. 6

Dr. A.___ gab in s einem Bericht vom 1 8. August 2011 ( Urk. 6/25) an, die Beigela dene sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 2 7. August 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Ziff. 1.6). 3. 7

Dr. A.___

antwortete

am 2. Oktober 2012 ( Urk. 10) auf die Fragen des Gerichts ( Urk.

E. 8 Dispositiv Ziff. 1).

Er gab an, die Erkrankung der Beigeladenen habe sich im Laufe der Zeit nicht verbessert. Man sei in der Behandlung bei m sechsten Medikament angelangt , ohne dass eine Besserung in Sicht sei, wohlgemerkt in ausreichender Dosierung. Die Beigeladene sei mittlerweile an ihr Haus gefesselt. Er

besuche sie regelmäs sig ( Urk.

E. 010 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % , während er den Beginn der Arbeits unfähigkeit in einem Bericht vom 1 8. August 2011 auf den 2 7. August 2010 fest legte ( E. 3.2 und 3.6). Nach diesen Angaben

wäre die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen

während der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten . Entsprechend

stellte

auch Dr. B.___ im psychiatrischen Gutachten vom 2 1. März 2011 fest , dass in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsange stellte

zumindest seit dem 3 1. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei . Die Gutachterin liess die Frage offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beigeladene schon zuvor

in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt war

(E. 3. 4 ). Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene eine frühere Anstellung bei der D.___

wegen psychischer Beschwerden und damit krankheitsbedingt aufgeben musste , finden sich im B ericht der damaligen Arbeitgeberin nicht (vgl . Urk. 6/16). Die Anfang des Jahres 2008 gehäuft auf getretenen krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz verringerten sich ab Frühling 2008 deutlich ( Urk. 6/16/10). Von Bedeutung sind sodann die Angaben der

Y.___ AG im Frag ebogen vom 2 0. Januar 2011 , wonach die Bei geladene ihre Arbeiten im normalen Rahmen ausgeführt und die Arbeitgeberin von eventuellen gesundheitlichen Problemen der Beigeladenen keine Kenntnisse gehabt habe ( Urk. 6/12/4 Ziff. 3). Die Angaben der Y.___ AG lassen nicht darauf schliessen , dass die Beigeladene krankheitsbedingt nur ein redu ziertes Arbeitspensum von 60 % verricht en konnte und zum Zeitpunkt der Anstellung eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte .

Rechtspre chungsgemäss

wäre aber erforderlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin behauptete frühere Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen

mit Beginn der Anstel lung bei der Y.___ AG konkret nachteilig bemerkbar gemacht hätte ( vgl. E. 1. 3 ), was gemäss der Arbeitgeberin nicht der Fall war .

D as nicht näher be gründete

Schreiben von Dr. A.___ vom 5. Februar 2010 , wonach die Beigeladene soweit sei , dass sie zu 50

-

60 % arbeiten könne (E.

3.1), erlaubt keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine relevante Arbeitsun fähigkeit im entsprechenden Zeitpunkt . Auch der Bericht von Dr. A.___ zuhan den des Gerichts vom 2. Oktober 201 2 vermag seine

Angaben im Arztzeugnis vom 3. November 2010 wie auch im Bericht vom 1 8. August 2011 und die darin ab August 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen. 4.3

Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits vor dem 1 7. August 2010 eine rele vante Arbeitsunfähigkeit bestand en hätte und die fragliche Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen bereits vor der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten wäre . Der von der Beschwerdegegnerin auf den 1 7. August 2010 festgesetzte Beginn des Wartejahres wie auch der auf den 1. August 2011 fest gesetzte Rentenbeginn ist demnach nicht zu beanstanden . Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. März 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Koste n auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger BB/MA/MTversandt

E. 10 lit . d). 4. 4.1

Die Beigeladene war seit

dem 2 5. Januar 2010 als arbeitslos gemeldet , wobei ihre Vermittlungsfähigkeit mit 60 %

festgelegt worden war ( Urk. 6/9/ 1- 2). Ab dem 3 1. Mai 2010 war sie mit einem Teilzeitpensum a ls Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7) . Die Bei geladene kündigte die Anstellung

am 2 7. August 2010 auf den 3. September 201 0. I m Kündigungsschreiben erwähnte sie , dass sie der Arbeitgeberin ein Arztzeugnis zukommen lasse , das bestätige, dass sie nicht mehr kommen werde

( Urk. 6/12/ 7). 4.2

Dr. A.___ attestierte mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 ab dem 1 7. August 2

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00443 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

23. Oktober 2013 in Sachen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1988, ist gelernte Detailh andelsangestellte ( Urk. 6/1/1) und war seit dem 2 5. Januar 2010 als arbeitslos gemeldet ( Urk. 6/9/2). Ab dem 3 1. Mai 2010

war sie als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG in Z.___

tätig ( Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7 ). Die Versicherte kündigte die Anstellung

am 2 7. August auf den 3. September 2010 ( Urk. 6/12/7). 1.2

Am 1 3. Dezember 2010 meldete sich d ie Versicherte wegen einer Panikstörung mit Agoraphobie und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/2

Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ( Urk. 6/6-7 , Urk. 6/25 ), ein psy chiatrisches Gutachten ( Urk. 6/ 19), Arbeitgeberberichte ( Urk. 6/12, Urk. 6/16) und einen Auszug aus dem individuellen Ko nto (IK-Auszug, Urk. 6/11) ein.

Die Y.___ AG meldete dem Krankentaggeldversicherer a m 1 7. Januar 2011 eine seit dem 1 7. August 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ( Urk. 6/12/9 Ziff. 5).

Mit Vorbescheid vom

7. Oktober 2011 ( Urk. 6/30 , 6/31 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente in Aussicht . Die Swisscanto

Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Swisscanto ) erhob am 1 1. November 2011 ( Urk. 6/36) einen Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügun g vom 2 6. März 2012 ( Urk. 6/54 , Urk. 6/45 = Urk.

2) sprach die IV Stelle der Versicherten ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente zu. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 6. März 2012 ( Urk.

2) erhob die Swisscanto

am 2 4. April 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei in dem Sinne zu korrigieren, als der Beginn der Wartezeit auf Januar 2010 sowie der Rentenbeginn auf den 1. Juni 2011 zu legen sei ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Mit Verfügung vom 1 8. September 2012 ersuchte das Gericht

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Psychiatrie / Psychotherapie, um die Beantwortung von Fragen

und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). Dr. A.___ antwortete am 2. Oktober 2012 ( Urk.

10) auf die Frage n des Gerichts. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 1 5. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 14). D ie Beschwerdegegnerin

verzichtete am 1 2. Okto ber 2012 auf eine Stellungnahme ( Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. Oktober 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und der Beschwerdegegne rin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 5. Oktober 2012 zugestellt ( Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beigeladene liess sich innert angeset zter Frist nicht vernehmen ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähig keit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem sei nerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umge kehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Per son tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (über zeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H .). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist , ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät der Beigeladenen geführt hat, bereits vor ihrer Anstellung bei der Y.___ AG a m 3 1. Mai 2010 eingetreten war . 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt , die Beigeladene sei seit dem 1 7. August 2010 erheblich in ihrer Arbeitsfäh igkeit eingeschränkt . Die einjährige Wartezeit nach

Art. 28 Abs. 1 lit .

b IVG habe

demnach

am 1 7. August 2010 zu laufen begonnen

( Urk. 2, Verfü gungsteil 2 S. 1). 2.3

Die Beschwerde führerin vertrit t dagegen die Ansicht , die Würdigung der vor handenen medizinischen Unterlagen ergebe, dass der Beginn der Wartezeit bereits im Januar 2010 ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). 3. 3.1

Die Beigeladene ist seit dem 2 2. September 2009 bei Dr. A.___

in ambulanter

psychiatrischer Behandlung ( Urk. 6/25/3 Ziff. 1.2 ).

Dr. A.___

erklärte

mit Schreiben vom 5. Februar 2010 ( Urk. 6/9/13) , die Beigela dene sei jetzt soweit, dass sie zu 50 - 60 % arbeiten könne. Sie könne aber nur in ihrer unmittelbaren Umgebung arbeit en. 3.2

Dr. A.___ attestierte

der Beigeladenen mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 seit dem 1 7. August 2010 bis auf Weiteres

eine Arbeitsunfäh igkeit von 100 % ( Urk. 6/9/8). 3. 3

Dr. A.___

führte sodann in s einem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 6/7) aus , die Beigeladene habe kurze Zeit bis am 2 7. August 2010 gearbeitet und dann gekündigt. Seit dieser Zeit sei sie zu 100 % arbeitslos /arbeitsfähig . Sie stehe wegen ihrer gesundheitlichen Leiden unter Medikamenten. 3. 4

Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge

eine psychiatrische Begutach tung der Beigeladenen durch Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dr. B.___

führte im Gutachten vom 2 1. März 2011 ( Urk. 6/19) aus, ein zwischenzeitlicher teilzeitiger Arbeitsversuch der Bei geladenen in einem Babyfachladen sei im Sommer 2010 nach drei Monaten gescheitert. Allerdings habe sie unter Druck ihres damaligen Partners die Medi kation abgesetzt (S. 18 oben). Die Beigeladene sei in ihrem angestammten Beruf als Detailhandelsangestellte aufgrund einer schweren kombinierten psychischen Störung mit basaler P ersönlichkeitsstörung und einer zum Zeitpunkt der Begut achtung mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer schweren P anikstörung mit Agoraphobie beziehungsweise einem schweren Vermeidungs syndrom zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Angabe gelte anhaltend zumindest seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit am 3 1. August 201 0. Die Gutachterin könne keine Tätigkeit angeben, in der die Symptome weniger relevant seien beziehungsweise eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne (S. 20 f.

Ziff. 2 -3 ). An dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ mit Schreiben vom 1 2. Januar 2012 ( Urk. 6/41) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin fest.

3. 5

Der Krankentaggeldversicherer veranlasste ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin. Das psychiatrische Konsilium datiert vom 2 3. April 2011 ( Urk. 6/21/3-7) .

Dr. C.___ führte aus, die Beigeladene sei krankheitsbedingt seit dem 1 7. August 2010 für arbeitsunfähig erklärt worden und sei a ktuell weiterhin zu 100 % ar beitsunfähig (S. 1 Ziff. 1). Die Beigeladene berichte , dass ihre Beschwerden im Herbst 2005 während des zweiten Lehrjahres begonnen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie plötzlich Schwindel, Angst, Luftnot und Panik verspürt, als sie in einer Poststelle am Schalter habe anstehen müssen (S. 2 Ziff. 1 oben). 3. 6

Dr. A.___ gab in s einem Bericht vom 1 8. August 2011 ( Urk. 6/25) an, die Beigela dene sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 2 7. August 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Ziff. 1.6). 3. 7

Dr. A.___

antwortete

am 2. Oktober 2012 ( Urk. 10) auf die Fragen des Gerichts ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1).

Er gab an, die Erkrankung der Beigeladenen habe sich im Laufe der Zeit nicht verbessert. Man sei in der Behandlung bei m sechsten Medikament angelangt , ohne dass eine Besserung in Sicht sei, wohlgemerkt in ausreichender Dosierung. Die Beigeladene sei mittlerweile an ihr Haus gefesselt. Er

besuche sie regelmäs sig ( Urk. 10 lit . a).

Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte gab der Psychiater an, aufgrund einer Angst- und Panikstörung sei eine solche Tätigkeit unmöglich ( lit . b). Die Arbeitsfähigkeit habe sich bis zur 50 % -Tätigkeit bei der Y.___ AG gebes sert. Danach sei die Arbeitsfähigkeit auf 0 % zurückgegangen und habe sich bis heute nicht gebessert ( lit . c). Ob die Y.___ AG Kenntnisse von den gesund heitliche n Probleme n der Beigeladenen gehabt habe, konnte Dr. A.___ nicht beantworten . Er wisse nicht, ob die Beigeladene ihrem Arbeitgeber von der Erkrankung berichtet habe ( Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1d, Urk. 10 lit . d). 4. 4.1

Die Beigeladene war seit

dem 2 5. Januar 2010 als arbeitslos gemeldet , wobei ihre Vermittlungsfähigkeit mit 60 %

festgelegt worden war ( Urk. 6/9/ 1- 2). Ab dem 3 1. Mai 2010 war sie mit einem Teilzeitpensum a ls Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7) . Die Bei geladene kündigte die Anstellung

am 2 7. August 2010 auf den 3. September 201 0. I m Kündigungsschreiben erwähnte sie , dass sie der Arbeitgeberin ein Arztzeugnis zukommen lasse , das bestätige, dass sie nicht mehr kommen werde

( Urk. 6/12/ 7). 4.2

Dr. A.___ attestierte mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 ab dem 1 7. August 2 010 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % , während er den Beginn der Arbeits unfähigkeit in einem Bericht vom 1 8. August 2011 auf den 2 7. August 2010 fest legte ( E. 3.2 und 3.6). Nach diesen Angaben

wäre die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen

während der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten . Entsprechend

stellte

auch Dr. B.___ im psychiatrischen Gutachten vom 2 1. März 2011 fest , dass in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsange stellte

zumindest seit dem 3 1. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei . Die Gutachterin liess die Frage offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beigeladene schon zuvor

in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt war

(E. 3. 4 ). Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene eine frühere Anstellung bei der D.___

wegen psychischer Beschwerden und damit krankheitsbedingt aufgeben musste , finden sich im B ericht der damaligen Arbeitgeberin nicht (vgl . Urk. 6/16). Die Anfang des Jahres 2008 gehäuft auf getretenen krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz verringerten sich ab Frühling 2008 deutlich ( Urk. 6/16/10). Von Bedeutung sind sodann die Angaben der

Y.___ AG im Frag ebogen vom 2 0. Januar 2011 , wonach die Bei geladene ihre Arbeiten im normalen Rahmen ausgeführt und die Arbeitgeberin von eventuellen gesundheitlichen Problemen der Beigeladenen keine Kenntnisse gehabt habe ( Urk. 6/12/4 Ziff. 3). Die Angaben der Y.___ AG lassen nicht darauf schliessen , dass die Beigeladene krankheitsbedingt nur ein redu ziertes Arbeitspensum von 60 % verricht en konnte und zum Zeitpunkt der Anstellung eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte .

Rechtspre chungsgemäss

wäre aber erforderlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin behauptete frühere Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen

mit Beginn der Anstel lung bei der Y.___ AG konkret nachteilig bemerkbar gemacht hätte ( vgl. E. 1. 3 ), was gemäss der Arbeitgeberin nicht der Fall war .

D as nicht näher be gründete

Schreiben von Dr. A.___ vom 5. Februar 2010 , wonach die Beigeladene soweit sei , dass sie zu 50

-

60 % arbeiten könne (E.

3.1), erlaubt keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine relevante Arbeitsun fähigkeit im entsprechenden Zeitpunkt . Auch der Bericht von Dr. A.___ zuhan den des Gerichts vom 2. Oktober 201 2 vermag seine

Angaben im Arztzeugnis vom 3. November 2010 wie auch im Bericht vom 1 8. August 2011 und die darin ab August 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen. 4.3

Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits vor dem 1 7. August 2010 eine rele vante Arbeitsunfähigkeit bestand en hätte und die fragliche Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen bereits vor der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten wäre . Der von der Beschwerdegegnerin auf den 1 7. August 2010 festgesetzte Beginn des Wartejahres wie auch der auf den 1. August 2011 fest gesetzte Rentenbeginn ist demnach nicht zu beanstanden . Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. März 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Koste n auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger BB/MA/MTversandt