Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1965, ist gebürtiger Y.___ , lebt seit 1987 in der Schweiz und erwarb 2002 das Schweizer Bürgerrecht. Er meldete sich am 13. November 2006 unter Hinweis auf eine seit Frühjahr 2005 ärztliche behandelte Depression und Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gemäss de n von der IV-Stelle ein geholten Arbeitgeberfragebogen war er bis zum 2 0. Jun i 200 5
vollzeitlich als Speditionsmitarbeiter (Fragebogen vom 20. November 2006, Urk. 8/8) und nebenerwerblich bis zum 5. Januar 2006 als Zeitungsverträger tätig gewesen ( Fragebogen vom 22. November 2006, Urk. 8/21 ). Weiter zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherer (Urk. 8/14-18 und Urk. 8/24) bei und forderte von Dr. med.
Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH (vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/19) sowie Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH (vom 9. Dezember 2006, Urk. 8/20, vom 23. Dezember 2006, Urk. 8/22, und vom 16. März 2007, Urk. 8/26) ärztliche Berichte an. Sodann liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 4. Juli 2007, Urk. 8/29). Am 26. Juli 2007 beurteilte der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med.
C.___ , Praktischer Arzt) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des behandelnden Psychi aters und des psychiatrischen Gutachters von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen und eine Wiedereingliederung nicht möglich sei (Urk. 8/31/4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 30. Juli 2007, mit dem sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % in Aussicht stellte (Urk. 8/33). Aufgrund der vom Berufsvorsorgeversicherer am 24. September 2007 erhobenen Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 8/36) teilte die IV Stelle dem Versicherten am 5. Dezember 2007 mit, dass eine erneute Begutach tung erforderlich sei (Urk. 8/42). Davon nahm sie in der Folge wieder Abstand, nachdem der - inzwischen rechtskundig vertretene –
Versicherte am 13. Dezember 2007 und 4. Februar 2008 dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 8/43 und Urk. 8/48 ). Stattdessen eröffnete sie dem Berufsvorsorgeversicherer am 21. August 2008 durch Kopie eines an den Ve rsicherten gerichteten Schreibens,
dass sie diesem eine Schadenminderungspflicht auferlegen werde (vgl. Urk. 8/50) und beschloss, dem Versicherten zwar eine unbefristete Rente auszu richten, aber per 31. Juli 2009 eine Rentenrevision durchzuführen (Urk. 8/51 , vgl. auch Urk. 8/53 ) . Die dem Versicherten eine unbefristete, ganze Invaliden rente a b dem 1. Juni 2006 zusprechende Verfügung erging am
9. Oktober 2008 (Urk. 8/57). 1.2
Im Rahmen des am 17. August 2009 eröffnete n Rentenrevisionsverfahren s
zog die IV-Stelle zunächst den Verlaufsbericht Dr. A.___ s vom 29. August 2009 bei (Urk. 8/62 ). Dabei nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. August 2009 (Bei blatt zum [Formular] „Arztbericht vom 24. August 2009“, Urk. 8/62/5) auf die dem Versicherten mit Schreiben vom 21 . August 2008 auferlegte Schadenmin derungspflicht Bezug, worauf Dr. A.___ auf der Rückseite des Beiblatts darlegte, wie der Versicherte der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachge kommen war (Urk. 8/62/6).
Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. November 2009 mit, dass eine Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, erforderlich sei (Urk. 8/64). Dagegen opponierte der Ver sicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/65) und 6. Januar 2010 (Urk. 8/69), weshalb ihm die IV-Stelle am 11. Januar 2010 unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften einen Aktenentscheid androhte, falls er sich der geplanten Begutachtung entziehe (Urk. 8/72) . Nachdem sich der Versicherte dagegen am 13. Januar 2010 unter Hinweis darauf, dass er bisher nur unvoll ständige Einsicht in die Akten erhalten habe, zur Wehr gesetzt hatte (Urk. 8/77), erging diese Androhung unter Beilage des verlangten Aktenstücks am 18. Januar 2010 erneut (Urk. 8/78). Daraufhin verlangte der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2010 - unter Hinweis darauf, dass er immer noch keine vollständige Einsicht in die Akte n erhalten habe - dass die in Aussicht genom mene Begutachtung durch Dr. B.___ erfolge (Urk. 8/81). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten am 16. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass sie an der Begut achtung durch Dr. D.___
festhalte, erklärte der Versicherte sich am 24. Februar 2010 damit einverstanden (Urk. 8/84). Dr. D.___
konnte den Versicherten am 9. März 2010 untersuchen und erstattete am 6. Oktober 2010 sein Gutachten (Urk. 8/89) .
Nach Vorliegen des Gutachtens gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 17. Juni 2011 zum Schluss, dass - entgegen der gutachterlichen Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten, bzw. von 60 % in angepasster Tätigkeit - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei , da dem Versicherten die willentliche Überwindung seiner Leistungseinschränkungen zumutbar sei (Urk. 8/96/6-8).
Demgegenüber befand der RAD ( Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___ , Arbeitsmedizin und All gemeine Innere Medizin FMH) am 3. August 2011 , gestützt auf das Gutach ten sei eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu attestieren, sowie aus versicher ungsmedizinischer festzustellen , dass die auferlegt e Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei. Ob deshalb von der Wiederherstellung einer höheren als der gutachterlich postulierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei von juristischer Seite zu entscheiden (Urk. 8/96/9-10).
Der Beurteilung ihres Rechtsdienstes folgend ging die IV-Stelle von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und ermittelte durch Gegenüberstellung des auf das Jahr 2011 hochgerechneten Valideneinkommens des Jahres 2004 mit dem LSE-Tabellenwert für Hilfstätigkeiten des Jahres 2011 einen Invaliditätsgrad von 32 %. Dementsprechend teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. August 2011 mit, dass sie seine Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufzuheben gedenke (Urk. 8/98).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 verschiedene Einwände und wies auf noch bestehenden Abklärungsbedarf wegen zwei Herz infarkten hin (Urk. 8/102). Nachdem der Versicherte am 6. Dezember 2011 diesbezügliche ärztliche Berichte nachgereicht hatte (Urk. 8/107-108), liess die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter zu den Vorbringen des Versicherten Stellung nehmen (Stellungnahme Dr. D.___ vom 31. Januar 2012 , Urk. 8/115). Dazu wiederum konnte sich der Versicherte mit seiner Eingabe vom 7. März 2012 äussern (Urk. 8/118). Am 13. März 2012 beurteilte der RAD ( Dr. E.___ , Urk. 8/120/7) dahingehend, dass ungeachtet der vorgebrachten Einwände der gutachterlichen Einschätzung Dr. D.___ s zu folgen sei. Dem entsprechend hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2012 per Ende April 2012 auf (Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 reichte der Versicherte am 17. April 2012 Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.) , es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Antrag 8) aufzuheben (Antrag 1) und im Hinblick auf einen neuen Entscheid nicht auf das Gutachten Dr. D.___ s abzustellen (Antrag 2) , sondern ein Verlaufsgutachten von Dr. B.___ einzuholen (Antrag 3) . Eventualiter sei nur insofern auf das Gutachten Dr. D.___ s abzustellen, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde (Antrag 4), seien weitere Abklärun gen zu den beiden Herzinfa r kten des Beschwerdeführers durchzuführen (Antrag 5) und seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Antrag 6). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Antrag 7).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7).
Darüber wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 informiert (Urk. 9), wo rauf sein Vertreter am 5. Juni 2012 seine Honorarnote zu den Akten reichte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3 .1
Ändert sich der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss bei de n ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustands im Verlauf deutlich werden , dass die Fakten, mit denen eine Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsa chen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Deshalb ist bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbe gründenden Tat be stand zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Fest stellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anam nestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswir kungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186 ). 1.3 .2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi alversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4 1.4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4.3
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszu stands erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuel len Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktu ellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachver halts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht er reicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Fest stellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachver stän digen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsent wicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3).
Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fak ten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fell mann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezo gen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nach vollzogen werden können (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410, U 51/98 E. 2d; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C_744/2007 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1). 2. 2.1
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hat sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit nach der Rentenzusprache vom 9. Oktober 2008 (Restarbeitsfähigkeit von 20 % in allen Tätigkeiten gemäss übereinstimmender Feststellung des Gutachte ns
B.___ vom 4. Juli 2007 , des behandelnden Psychiaters sowie des RAD ) bis spätestens drei Monate vor Erlass des Revisionsentscheid s
so weit verbessert, dass dem Beschwerdeführer auf grund der dannzumal noch vor gelegenen
gesundheitlichen Einschränkungen eine behinderungsangepasste Hilfstätigkeit nicht nur zu 60 % wie im Gutachten D.___
(vom 6. Oktober 2010) geschätzt, sondern vollschichtig zumutbar gewesen sei und die Restbeschwerden lediglich noch einen Leidensabzug von 15 % beim für das Valideneinkommen massgeblichen Tabellenlohn ge rechtfer tig t hätten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer zunächst, dass der von der Be schwerdegegnerin mit dem Revisionsgutachten beauftragte Dr. D.___ , bei seiner Exploration vom 9. März 2010 überhaupt einen gegenüber den Gegeben heiten im Zeitpunkt der Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustand fest stellen konnte. Vielmehr handle es sich beim nur rund zehn Monate nach Erlass der Rentenverfügung in Auftrag gegebenen Revisionsgutachten um eine blosse Reevaluation des bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorgelegenen Ge sundheitszustands. Aus diesem Grund könne zur Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, nicht auf das Gutachten Dr. D.___ s abgestellt werden, sondern müsse zu diesem Zweck ein Verlaufsgutachten beim erstbegutachtenden Dr. B.___ eingeholt werden (Urk. 1 S. 4 - 7). Dies umso mehr als das Gutachten D.___ auch nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entspreche (Urk. 1 S. 8 - 18) und ergänzend internistische Abklärungen zu den beiden Herzinfarkten des Beschwerdeführers erforderlich seien (Urk. 1 S. 7). Überdies habe die Beschwer degegnerin vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung keine Eingliederungs massnahmen geprüft. Die Sache müsse daher auch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit sie dies nachholen könne, bevor sie über die Revision des Rentenanspruchs verfüge (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1 3.1.1
Gemäss den Angaben des Hausarztes litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an einer psycho physischen Dekompensation mit Pani kattacken, Schlafstörungen, all ge meiner Müdigkeit, Myalgien und Depression (Bericht Dr. Z.___ vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/19). 3.1.2
Der den Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2005 behandelnde Psychiater Dr. A.___
berichtete in seiner Krankheitsanamnese vom 9. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wegen de s Verdachts auf Herzinfarkt not fal lmässig behandelt worden sei, was am Ende als Panikattacke diagnostiziert worden sei (Urk. 8/20). Im Jahr 2005 hätten die Beschwerden stetig zugenom men, wobei vermeintlich gut bewältigte traumatische Erlebnisse aus der Militär zeit in G.___ (1985 - 1987) wieder an die Oberfläche gekommen seien. Dr. A.___ Diagnosen waren: prolo n gierte Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) einhergehe. Er attes tierte dem Beschwerdeführer eine wegen eingeschränkter Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark (70-80 %) reduzierte Arbeits fähigkeit. Im Bericht vom 16. März 2007 schilderte Dr. A.___ ein trotz Behand lung unverändertes Zustandsbild (Urk. 8/26). 3.1.3
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Juli 2007 (Urk. 8/29) aufgrund des gleichen Zustandsbilds eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0).
Bezüglich der bisher erfolgten Behandlung des Beschwerdeführers fehlten dem Gutachter genauere Angaben. Er konstatierte lediglich, dass der Beschwerde führer seit längerer Zeit die gleichen Antidepressiva einnehme. Deshalb stelle sich die Frage, ob man diese nicht absetzen und auf andere, vor allem mit antriebssteigernder Wirkung umstellen sollte. Nützlich wäre auch eine Aktivie rungstherapie, welche jedoch stationäre Verhältnisse erfordere, wie beispiels weise eine Tagesklinik, eventuell eine psychiatrische Klinik.
Hinsichtlich des Untersuchungssettings hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerde führer sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar, allseits orientiert und geord net gewesen. Das Gespräch sei auf Deutsch geführt worden, welches der Beschwerdeführer ziemlich gut beherrscht habe. Ein einziges Mal habe der den Beschwerdeführer begleitende Sohn als Dolmetscher Hilfe leisten müssen . Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschen, Ich-Störunge n oder kognitive Defizite fand Dr. B.___ nicht .
An pathologischen Befunden aus der klinischen Untersuchung sind nur solche auf der affektiven Ebene dokumentiert
- wenn auch nicht sehr präzis beschrieben (Urk. 8/29/4): „Gedrückte Stimmungslage, träger, geringgradig ausgeprägter Affektwechsel, meistens traurige Miene, hin und wieder mit Seufzen begleitet. Deutliche Antriebsstörung , psychophysische Verlangsamung bei subjektivem Gefühl einer Kraftlosigkeit, Erschöpfung.“ 3.2 3.2.1
In seinem im Rentenrev isionsverfahren abgegebenen Verlaufsbericht vom 29. August 2009 (Urk. 8/62) führte Dr. A.___ aus, seit August 2008 sei der Be schwerdeführer mit zwei bis drei Terminen pro Woche intensiv behandelt wor den. Es seien mehrere Antidepressiva ausprobiert worden bis man sich auf die derzeitige Medikation habe einigen können. Von einem Aufenthalt in einem psychiatrischen Tageszentrum oder einer psychiatrischen Klinik sei abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer sich im Kontakt mit anderen Menschen nicht wohlfühle und seine Ängste in Menschengruppierungen zunähmen. Der Beschwerdeführer lebe sozial sehr zurückgezogen und verbringe die meiste Zeit zu Hause. Dies, weil auch seine Frau gesundheitlich sehr angeschlagen und hilfsbedürftig sei. Zu dem würde ein Klinikaufenthalt nach Ansicht Dr. A.___ nicht viel nützen, da der Beschwerdeführer sehr mangelhaft Deutsch spreche und von den Therapiemöglichkeiten einer Klinik nicht profitieren könnte. Über dies könnten seine Ängste bei einem erzwungenen Zusammenleben mit fremden Menschen noch zunehmen, was eine psychische Dekompensation zur Folge haben könnte.
Seine beim Beschwerdeführer erhobenen anamnestischen Angaben ergän z te Dr.
A.___ mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009 beim Geldabziehen am Bankomat von zwei maskierten Unbekannten angegriffen und beraubt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer mit Messerstichen verletzt worden. Der Fall sei polizeilich behandelt worden, die Angreifer hätten jedoch nicht ermittelt werden können. Seither sei der Beschwerdeführer noch ängstli cher geworden, seine Panikattacken und nächtliches Schreien häuften sich. 3.2.2
In der klinischen Untersuchung Dr. D.___ s vom 9. März 2010 (Urk. 8/89) imponierte der Beschwerdeführer vor allem mit ausgeprägten neuropsychologi schen Defiziten: „Zur Zeit ist gar nicht, zum Ort nur unscharf, zur Situation ausreichend und zur Person nicht vollständig orientiert, wobei diese defizitären Angaben offensichtlich aggraviert (si muliert?) sind“ (Urk. 8/89/16).
Die Stim mungslage des Beschwerdeführers wird von Dr. D.___ geschildert als zwar „gedrückt, aber nicht genuin depressiv, sehr viel mehr dysphorisch, zunächst latent gereizt mit zunehmender Dauer der Exploration aber auch offen unwillig, missmutig und ärgerlich“ (Urk. 8/89/17). Der Antrieb ist nach der Einschätzung Dr. D.___ s in der Untersuchungssituat ion nur leichtgradig reduziert.
D as auch von Dr. A.___ dokumentierte Überfall-Ereignis verortete der Beschwer deführer gegenüber Dr. D.___
- unter Zuhilfenahme einer Gedankenstütze - zeitlich ein halbes Jahr früher (16. November 2008). Auch die Beschreibung des Vorgangs ist eine andere: bei Dr. D.___ berichtete der Beschwerdeführer nicht von Messerstichen, sondern von einer beim Überfall erlittenen Knieschür fung (Urk. 8/89/10). Opferhilfe habe er wegen des Unfalls nicht beantragt (Urk. 8/89/18).
Zu den vom Beschwerdeführer berichteten Herzinfarkten brachte Dr. D.___ in Erfahrung, dass deren ersterer sich im Jahr 2002 während einer Autofahrt er eignete und nach den Angaben des Beschwerdeführers einen Selbstu nfall mit Sachschaden zur Folge hatte , welchen d er Beschwerdeführer aus der eigenen Tasche habe bezahlen müssen (Urk. 8/89/9) .
Hinsichtlich seiner aktuellen sozialen Situation berichtete der Beschwerdeführer, dass die familiären Beziehungen intakt seien, er aber nur noch wenige ausser häusliche Kontakte habe . Gelegentlich fahre er mit einem Kollegen zum Fuss ballplatz. Fussball interessiere ihn sehr, er schaue es aber nicht im Fernsehen an, sondern nur auf dem Platz mit einem Kollegen zusammen (Urk. 8/89/10) . Er selbst fahre auch noch Auto, allerdings nur noch kleine Strecken. So bringe er seine Frau, die unter starken Rückenschmerzen leide, zu den Therapien.
Der Zigarettenkonsum betrage durchschnittlich eine Packung pro Tag, manchmal auch zwei bis drei (Urk. 8/89/18).
Aufgrund seiner Befundung konnte Dr. D.___ beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nur noch eine gemischte Angststörung nach ICD 10: F41.3 mit Generalisierungstendenz und hypochondrischen, somato formen und zwanghaften Zügen sowie mit depressiven Anteilen feststellen (Urk. 8/89/21). Die von Dr. B.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom erscheine im Zeitpunkt der Neubegutachtung remittiert (Urk. 8/89/ 30 ) . Für die von Dr. A.___ verdachtsweise diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gebe es keine hinreiche nden Anhaltspunkte (Urk. 8/89/30 ).
Hinsichtlich der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptomatik postulierte Dr. D.___ eine Verbesserung auf 40 % Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten sowie 60 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalts bereich (Urk. 8/89/22). Zudem hielt er fest, dass psychosoziale Faktoren bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit eine wesentliche Rolle spielten. Es wirkten familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten mit, vor allem aber ein im Zuge der Krankengeschichte entstandenes Vermeidungsver halten mit sekundärem Krankheitsgewinn nach einer nun mehrjährigen Abwe senheit vom Arbeitsleben (Urk. 8/89/ 31 ). 3.3 3.3.1
Seine ausführliche Kritik am Gutachten D.___ (Urk. 1 S. 8 - 18) hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vorgebracht (vgl. Begründung des Einwands vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/102) . Da er sie trotz der ausführlichen Erklärung Dr. D.___ s vom
31. Januar 2012 (Urk. 8/115) in der Beschwerdeschrift praktisch unverändert wiederholt, ist noch einmal kurz darzulegen, weshalb diese Kritik ungerechtfer tigt ist.
Wie bereits der Gutachter selbst zutreffend festgehalten hat, ist der in der klini schen Untersuchung erhobene psychopathologische Befund zentraler Bestand teil eines beweiskräftigen Gutachtens. Er enthält die für die Beurteilung wesent lichen Verhaltensb eobachtungen (Befunde) , welche der Gutachter während der Exploration erhoben hat. Dazu gehören auch Feststellungen hinsichtlich der formalen Denkens sowie Gefühl säusserungen (verbal und nonverbal) und Ge dankeninhalte, welche der Explorand während der Untersuchung vorgetragen hat. Wenn ein Gutachter nun die von ihm selbst erhobenen Befunde mit denje nigen früherer Untersucher vergleicht (bzw. mit früheren Beurteilungen, wenn die Befundlage der vorangegangenen Untersuchungen nicht hinreichend klar dokumentiert ist, vgl. dazu Urk. 8/115/4) und feststellt, dass bestimmte Verhal tensweisen oder inhaltliche Vorbringen des Exploranden offenbar bereits früher festgestellt wurden, heisst das noch nicht, dass die Befundlage unverändert wäre. E ntscheide nd für die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheits zustand verändert hat oder gleichgeblieben ist, ist auch die Validierung d er er hobenen Befunde (Objektivierung und Gewichtung im Kontext aller klinischen und anamnestischen Daten). In dieser Hinsicht ist das Gutachten D.___
- im Gegensatz zum Gutachten B.___
- sehr präzis; es legt ausführlich dar,
dass , wenn zur Zei t der Begutachtung Dr. B.___ s eine Symptomatik vorgelegen wäre, welche die Diagnostik und A rbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. B.___ s gerechtfertigt hätte, aufgrund de r (drei Jahre später) durch Dr. D.___ erhobe nen Befunde, wesentlich andere Beurteilungen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die arbeitsplatzrelevanten funktionellen Ein schränkungen angebracht waren. Dies verkennt der Beschwerdeführer , wenn er die Herleitung de r psychiatrischen Diagnosen Dr. D.___ s (Urk. 8/89/1 9 ) da hingehend interpretiert, dass Dr. D.___ eine second opinion zum bereits von Dr. B.___ beurteilten Sachverhalt abgegeben habe, weil Dr. D.___
gleiche Befunde wie Dr. B.___ erhoben, diese aber als weniger ausgeprägt erachtet habe (Urk. 1 S. 8 und S. 11) .
Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung entspricht das Gutachten Dr. D.___ s den in Erwägung 1.4.2 dargelegten Anforderungen. 3. 3.2
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt Dr. B.___ sei für die von Dr. D.___ durchgeführte Verlaufsbegutachtung besser als dieser qualifiziert gewesen, weil Dr. B.___ bereits die Erstbegutachtung gemacht habe und daher eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands zuverlässiger feststellen könne (Urk. 1 S. 4 f.), is t dem nicht zu folgen. Denn mit der bereits vom Berufs vorsorgeversicherer des Beschwerdeführers gerügten (Urk. 8/36) - und vom RAD (Urk. 8/53/3) sowie von Dr. D.___ (Urk. 8/89 ) bestätigten - ungenügenden Dokumentation der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde (die Arbeits unfähigkeit wurde in nicht nachvollziehbarer Weise aus der Diagnostik abge leitet, vgl. Urk. 8/36 Ziff. 3 und Urk. 8/89/27) hat sich Dr. B.___ selbst für die Verlaufsbegutachtung disqualifiziert. W enn ein Gutachter die Befunde für eine invalidisierende Arbeitsfähigkeit ungenügend dokumentiert, kann auch er selbst den Verlauf nicht genauer belegen wie ein anderer Experte und besteht die Gefahr, dass er den Verlauf aufgrund der gleichen (falschen oder nicht hinrei chenden) Kriterien beurteilt , wie bereits bei der initialen Begutachtung . Ein sol ches Gutachten kann den Qualitätsanforderungen gemäss Erwägung 1.4.2 nicht mehr genügen. 3.3.3
Dass - was im vorliegenden Fall entscheidwesentlich ist - im Vergleich der bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung massgeblich gewesenen medizini schen Sachlage mit derjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfü gung eine rev i sionsrechtlich beachtliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten Dr. D.___ s, sondern wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis
auf eine nicht aktenkundige Beur teilung seines behandelnden Arztes Dr. A.___ auch anerkannt - allerdings erst ab rund einem Jahr nach der Begutachtung durch Dr. D.___ .
Denn, o bwohl der Beschwerdeführer im Hauptstandpunkt geltend macht, mit dem dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Gutachten Dr.
D.___ s lasse sich keine rev i sionsrechtlich beachtliche Verbesserung des Gesund hei tszustands nachweisen, bestätigt er doch, dass auch nach der Ein schät zung Dr. A.___ s eine solche (Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf 50 %) spätestens per 22. September 2011 (telefonische Auskunft an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ) tatsächlich eingetreten ist (Urk. 1 S. 4) und dass die - rund ein Jahr früher erfolgte - Einschätzung des Gutachters D.___ „im Resultat gar nicht so weit von der Arztmeinung des behandeln den Psychiaters abweicht“ (Urk. 1 S. 18). 3. 3. 4
Dass nach der auch vom Beschwerdeführer anerkannten Verbesserung seines Gesundheitszustands bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 wieder eine Verschlechterung eingetreten sei, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch liefern die Akten einen diesbezüglichen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig besteht noch Abklärungsbedarf hinsichtlich der Folgen der beiden vom Beschwerdeführer g egenüber Dr. D.___ erwähnten „Herzinfarkte “. Ge mäss
den diesbezüglichen Untersuchungsberichten des HerzKreislaufZentrums des H.___ vom 17. Januar und 31. März 2004 , welche der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin einreichte (Urk. 8/107 und Urk. 8/108 /1-15) und im Beschwerdeverfahren neu auflegte (Urk. 3/3-4), konnte aufgrund der im H.___
durchgeführten Herz katheter-Untersuchung eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden. Das s der Beschwerdeführer trotzdem immer noch davon überzeugt ist, zwei Herz infarkte erlitten zu haben, und Angst vor einem weiteren Infarkt hat (Urk. 8/89/169) wurde von
Dr. D.___
- mangels internistischer Dokumen tation einer Herzkrankheit - als Symptom der von ihm diagnostizierten Angst störung mit (u.a.) hypochondrischen und somatoformen Zügen gewertet (Urk. 8/89/21). Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der nachgereichten Akten als zutreffend. 3.4
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf jeden Fall ein gegenüber den dokumentierten Gege benheiten im Zeitpunkt der Rentenzusprache wesentlich veränderter Gesund heitszustand vor und stellt sich nur noch die Frage, ob die von der Be schwerdegegnerin postulierte zeitlich und leistungsmässig unlimitierte Restar beitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, vgl. Urk. 2 ) aufgrund der medizinischen Aktenlage bestätigt werden kann. 3.4.1
Hierbei ist von der Feststellung Dr. D.___ s in seiner ergänzenden Stellung nahme (zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Gutachten vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/102) vom 31. Januar 2012 auszugehen, dass allein auf grund der klinischen Befunde (sowohl der eigenen als auch derjenigen von Dr. A.___ ) und der gestellten Diagnose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen werden könne, sondern diese sich erst aus der konkreten Behandlungssituation des Beschwerdeführers ergebe (Urk. 8/115/9).
Unter diesem Aspekt ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis zu der von seinem Hausarzt festgestellten Dekompensation in einer Situation ständiger Überforderung durch einen vollzeitlichen Beruf, eine zusätzliche Nebenver diensttätigkeit und die Fürsorge für seine invalide Frau sowie die Übernahme von deren Aufgaben in der Familie lebte (vgl. Urk. 8/20). Dass im Zusammen hang mit einem vom Beschwerdeführer verursachten Autounfall im Jahr 2002 erstmals die vom Beschwerdeführer als Herzinfarkte erlebten Panikattacken auftraten (vgl. Urk. 8/89/9) und diese sich in der Folge bis zur psychischen Dekompensation verstärkten, ist als
( bewusstseinsferne ) Flucht in die Krankheit nachvollziehbar . Die daraus folgende Invalidisierung brachte dem Beschwerde führer die benötigte Entlastung .
Wenn die Beschwerden jedoch
anhalten, nachdem die psychische Entlastung eingetreten ist, lassen sie sich nicht mehr mit einer krankmachenden Über l astung erklären, sondern sind sie eher Ausdruck des (bewusstseinsnahen) Bestrebens, eine Rückkehr in die psycho-soziale Situation zu verhindern , welche die psychi sche Dekompensation verursachte . Dies - wie auch die ärztliche Rücksichtnahme darauf (vgl. Urk. 8/115/7) ist an sich verständlich, da der Beschwerdeführer trotz bereits längerer intensiver Behandlung offenbar noch keine Strategie entwickeln konnte, um die psycho-soziale Situation , welche zur Invalidisierung führte, zu verändern oder besser bewältigen zu können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist jedoch
- was auch Dr. D.___ richtig erkannt hat - zu bea chten, dass eine Rentenausricht ung
aus prophylaktischen Gründen im Gesetz nicht vorgesehen und für den Weiterbestand eines Renten anspruchs der Nachweis eine r
aktuell
invalidisierende Symptomatik
erforderlich ist. Aus diesem Grund müssen
die nach dem Wegfall der invalidisierenden Belastungen weiter geltend gemachten Beschwerden, welche sich
- hinsichtlich ihrer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Auswirkungen - nicht hinreichend durch klinische
Befunde belegen lassen, besonders genau auf ihre Plausibilität im konkreten Behandlungskontext hin überprüft werden . 3.4.2
Im Lichte dieser Überlegungen ist zunächst darauf hinzuweisen , dass dem im Revisionsverfahren eingeholten Verlaufsbericht Dr. A.___ s vom 29. August 2009 (Urk. 8/62) keinerlei Anhaltspunkte für eine (pseudo)demente Problematik des Beschwerdeführers zu entnehmen ist („Bewusstsein und Orientierung allseits klar“, Urk. 8/62/7) , wie der Beschwerdeführer sie anlässlich der Exploration bei Dr. D.___
vom 9. März 2010 präsentierte
(vgl. E. 3.2.2) . Da der Beschwer deführer gemäss den Angaben von Dr. A.___
von ihm seit August 2008 mit zwei bis drei Terminen pro Woche intensiv behandelt wurde , können die vom Be schwerdefü hrer nur bei
Dr. D.___ gezeigten neuropsychologische n Defizite nicht als valide Befunde gewertet werden .
Angesichts d er engen therapeutischen Begleitung zwischen August 2008 und Augu st 2009 sind auch die unterschie dlichen Angaben
erstaunlich, welche Dr.
A.___ und der Be schwerdeführer (gegenüber Dr. D.___ ) über den Zeit punkt ( Dr. A.___ : Frühling 2009, Beschwerdeführer: 16. November 2008 , wobei er sich den Zeitpunkt auf einem Zettel notiert hatte, vgl. Urk. 8/89/10 ) und den Ablauf des bewaffneten Raubüberfalls machten , dessen Opfer der Be schwer de führer geworden war . Diese Diskrepanzen un d die lapidare Feststellung Dr. A.___ s, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls noch ängstlicher geworden sei sowie dass sich seine Panikattacken und nächt liches Schreien gehäuft hätte , lassen ( im Verlaufsbericht über einen Patienten mit einer inva lidisierenden Angststörung) nicht auf eine intensive therapeutische Bearbeitung - und damit auch nicht auf eine nachhaltig traumatisierende Auswirkung - des Ereignisses schliessen .
Etwas merkwürdig nimmt sich auch die Begründung Dr. A.___ s für den Verzicht des Beschwerdeführers auf , die von Dr. B.___ empfohlene (und von der Beschwerdegegnerin als Schadenminderungspflicht auferlegte, vgl. Urk. 8/62/5) Aktivierungstherapie aus. Ist Dr. A.___ doch der Ansicht, dass dem Beschwer deführer eine stationäre oder teilstationäre (Tagesklinik) Therapie nicht zumut bar sei, weil er sich im Kontakt mit anderen Menschen nicht wohlfühle und seine Ängste in Menschengruppierungen zunähmen (Urk. 8/62/6). Nicht ganz nachvollziehbar ist dies insbesondere deshalb, weil die Ängste des Beschwerde führers beim Aufenthalt in Menschengruppierungen ja offenbar nicht stark genu g sind , um ihn am regelmässigen Besuch von Fussballspielen zu hindern (vgl. E. 3.2.2 ) .
Aufschlussreich erscheint hingeg en die Prognose Dr. A.___ s, nach der ein erzwun genes Zusammenleben des Beschwerdeführers mit fremden Menschen, sogar eine psychische Dekompensation zur Folge haben könnte (Urk. 8/62/6). W enn man die Aussage ernst nimmt, bedeutet sie, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ansic ht Dr. A.___ s im Sommer 2009 psychisch wieder weitge hend kompensiert war (was mit der rund ein halbes Jahr später erfolgten Beur teilung Dr. D.___ s übereinstimmt). Anderenfalls hätte nicht im Falle der Durchführung der von der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderung ange ordneten teilstationären Aktivierungs therap ie eine D ekompens ation drohen können .
Schliesslich passt die ausgeprägte Angst des Beschwerdeführers , einen Herz infarkt zu erleiden , auch nicht ohne Weiteres zum Umstand, dass keinerlei Be mühunge n dokumentiert sind, den Risikofaktor des Rauchens zu reduzieren (vgl. E. 3.2.2). 3 .4.3
Insgesamt ist festzuhalten, dass d ie vorstehend dargeleg ten Umstände nicht mit einer noch anhaltenden schweren Symptomatik der sowohl von Dr. D.___ als auch von Dr. A.___ diagnostizierten An g ststörung in Einklang gebracht
wer den können und weder die klinischen Befunde der Experten, noch die anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers hinreichend Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung krankheitsbedingt stär ker eingeschränkt gewesen wäre , als von der Beschwerdegegnerin berücksich tigte wurde (15 %).
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass sich bei dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts
- entgegen der insoweit zu korrigierenden Sachverhalt s würdigung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S.
2 f.) - nicht die Frage stellt, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine psychische Erkrankung bzw. deren Symptomatik willentlich zu überwinden . E ntscheidend ist vielmehr , dass die psycho-sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers bei Ausbruch der Krankheit (Mehrfachbelastung durch ein das eine Vollzeitbeschäftigung übersteigende Arbeitspensum und umfangreiche familiäre Betreuungspflichten) sich durch die Berentung wesentlich verändert haben und die im Zeitpunkt der Erstbegutachtung offenbar noch sehr ausgeprägten Krankheitssymptome nac h der Beurteilung des Verlaufs gutachters - welche durch die vorliegenden anamnestische n Daten bestätigt wird
– weit gehend remittiert sind bzw. vom Beschwerdeführer
aggraviert oder simuliert werden (vgl. Urk. 8/115/7) .
Den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei Erlass der Revisionsverfügung noch verbliebenen krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen des Be schwer deführers hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommen s ver gleiches hinreichend Rechnung getragen, indem sie beim Invalideneinkom men die zur krankmachenden Überlastung beitragende Nebenbeschäftigung als nicht mehr zumutbar unberücksichtigt liess und dem Beschwerdeführer mit dem Leidensabzug von 15 % attestierte, dass er bei Aufnahme einer ihm wieder zumutbaren Vollzeitbeschäftigung aufgrund des krankheitsbedingten Zumut barkeitsprofils eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte. 3.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte vor Erlass einer Leistungs(aufhebungs)verfügung den Anspruch auf Eingliede rungs massnahmen prüfen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer sich ja nicht einmal eine medizinische Massnahme im geschützten Rahmen einer psychotherapeutischen Institution zumuten will (vgl. E. 3.4.2). D ie Be schwerdegegnerin durfte deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art subjektiv nicht eingliederungsfähig ist, und ihm mit der angefochtenen Verfü gung die ihm aufgrund der Sach- und Rechtslage zustehende Eingliederungs beratung anbieten. 4.
Da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00410 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
11. November 2013 in Sachen X._ _ _ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1965, ist gebürtiger Y.___ , lebt seit 1987 in der Schweiz und erwarb 2002 das Schweizer Bürgerrecht. Er meldete sich am 13. November 2006 unter Hinweis auf eine seit Frühjahr 2005 ärztliche behandelte Depression und Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gemäss de n von der IV-Stelle ein geholten Arbeitgeberfragebogen war er bis zum 2 0. Jun i 200 5
vollzeitlich als Speditionsmitarbeiter (Fragebogen vom 20. November 2006, Urk. 8/8) und nebenerwerblich bis zum 5. Januar 2006 als Zeitungsverträger tätig gewesen ( Fragebogen vom 22. November 2006, Urk. 8/21 ). Weiter zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherer (Urk. 8/14-18 und Urk. 8/24) bei und forderte von Dr. med.
Z.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH (vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/19) sowie Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH (vom 9. Dezember 2006, Urk. 8/20, vom 23. Dezember 2006, Urk. 8/22, und vom 16. März 2007, Urk. 8/26) ärztliche Berichte an. Sodann liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 4. Juli 2007, Urk. 8/29). Am 26. Juli 2007 beurteilte der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med.
C.___ , Praktischer Arzt) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des behandelnden Psychi aters und des psychiatrischen Gutachters von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen und eine Wiedereingliederung nicht möglich sei (Urk. 8/31/4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 30. Juli 2007, mit dem sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % in Aussicht stellte (Urk. 8/33). Aufgrund der vom Berufsvorsorgeversicherer am 24. September 2007 erhobenen Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 8/36) teilte die IV Stelle dem Versicherten am 5. Dezember 2007 mit, dass eine erneute Begutach tung erforderlich sei (Urk. 8/42). Davon nahm sie in der Folge wieder Abstand, nachdem der - inzwischen rechtskundig vertretene –
Versicherte am 13. Dezember 2007 und 4. Februar 2008 dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 8/43 und Urk. 8/48 ). Stattdessen eröffnete sie dem Berufsvorsorgeversicherer am 21. August 2008 durch Kopie eines an den Ve rsicherten gerichteten Schreibens,
dass sie diesem eine Schadenminderungspflicht auferlegen werde (vgl. Urk. 8/50) und beschloss, dem Versicherten zwar eine unbefristete Rente auszu richten, aber per 31. Juli 2009 eine Rentenrevision durchzuführen (Urk. 8/51 , vgl. auch Urk. 8/53 ) . Die dem Versicherten eine unbefristete, ganze Invaliden rente a b dem 1. Juni 2006 zusprechende Verfügung erging am
9. Oktober 2008 (Urk. 8/57). 1.2
Im Rahmen des am 17. August 2009 eröffnete n Rentenrevisionsverfahren s
zog die IV-Stelle zunächst den Verlaufsbericht Dr. A.___ s vom 29. August 2009 bei (Urk. 8/62 ). Dabei nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. August 2009 (Bei blatt zum [Formular] „Arztbericht vom 24. August 2009“, Urk. 8/62/5) auf die dem Versicherten mit Schreiben vom 21 . August 2008 auferlegte Schadenmin derungspflicht Bezug, worauf Dr. A.___ auf der Rückseite des Beiblatts darlegte, wie der Versicherte der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachge kommen war (Urk. 8/62/6).
Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. November 2009 mit, dass eine Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, erforderlich sei (Urk. 8/64). Dagegen opponierte der Ver sicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/65) und 6. Januar 2010 (Urk. 8/69), weshalb ihm die IV-Stelle am 11. Januar 2010 unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften einen Aktenentscheid androhte, falls er sich der geplanten Begutachtung entziehe (Urk. 8/72) . Nachdem sich der Versicherte dagegen am 13. Januar 2010 unter Hinweis darauf, dass er bisher nur unvoll ständige Einsicht in die Akten erhalten habe, zur Wehr gesetzt hatte (Urk. 8/77), erging diese Androhung unter Beilage des verlangten Aktenstücks am 18. Januar 2010 erneut (Urk. 8/78). Daraufhin verlangte der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2010 - unter Hinweis darauf, dass er immer noch keine vollständige Einsicht in die Akte n erhalten habe - dass die in Aussicht genom mene Begutachtung durch Dr. B.___ erfolge (Urk. 8/81). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten am 16. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass sie an der Begut achtung durch Dr. D.___
festhalte, erklärte der Versicherte sich am 24. Februar 2010 damit einverstanden (Urk. 8/84). Dr. D.___
konnte den Versicherten am 9. März 2010 untersuchen und erstattete am 6. Oktober 2010 sein Gutachten (Urk. 8/89) .
Nach Vorliegen des Gutachtens gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 17. Juni 2011 zum Schluss, dass - entgegen der gutachterlichen Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten, bzw. von 60 % in angepasster Tätigkeit - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei , da dem Versicherten die willentliche Überwindung seiner Leistungseinschränkungen zumutbar sei (Urk. 8/96/6-8).
Demgegenüber befand der RAD ( Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___ , Arbeitsmedizin und All gemeine Innere Medizin FMH) am 3. August 2011 , gestützt auf das Gutach ten sei eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu attestieren, sowie aus versicher ungsmedizinischer festzustellen , dass die auferlegt e Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei. Ob deshalb von der Wiederherstellung einer höheren als der gutachterlich postulierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei von juristischer Seite zu entscheiden (Urk. 8/96/9-10).
Der Beurteilung ihres Rechtsdienstes folgend ging die IV-Stelle von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und ermittelte durch Gegenüberstellung des auf das Jahr 2011 hochgerechneten Valideneinkommens des Jahres 2004 mit dem LSE-Tabellenwert für Hilfstätigkeiten des Jahres 2011 einen Invaliditätsgrad von 32 %. Dementsprechend teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. August 2011 mit, dass sie seine Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufzuheben gedenke (Urk. 8/98).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 verschiedene Einwände und wies auf noch bestehenden Abklärungsbedarf wegen zwei Herz infarkten hin (Urk. 8/102). Nachdem der Versicherte am 6. Dezember 2011 diesbezügliche ärztliche Berichte nachgereicht hatte (Urk. 8/107-108), liess die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter zu den Vorbringen des Versicherten Stellung nehmen (Stellungnahme Dr. D.___ vom 31. Januar 2012 , Urk. 8/115). Dazu wiederum konnte sich der Versicherte mit seiner Eingabe vom 7. März 2012 äussern (Urk. 8/118). Am 13. März 2012 beurteilte der RAD ( Dr. E.___ , Urk. 8/120/7) dahingehend, dass ungeachtet der vorgebrachten Einwände der gutachterlichen Einschätzung Dr. D.___ s zu folgen sei. Dem entsprechend hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2012 per Ende April 2012 auf (Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 reichte der Versicherte am 17. April 2012 Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.) , es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Antrag 8) aufzuheben (Antrag 1) und im Hinblick auf einen neuen Entscheid nicht auf das Gutachten Dr. D.___ s abzustellen (Antrag 2) , sondern ein Verlaufsgutachten von Dr. B.___ einzuholen (Antrag 3) . Eventualiter sei nur insofern auf das Gutachten Dr. D.___ s abzustellen, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde (Antrag 4), seien weitere Abklärun gen zu den beiden Herzinfa r kten des Beschwerdeführers durchzuführen (Antrag 5) und seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Antrag 6). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechts pflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Antrag 7).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7).
Darüber wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 informiert (Urk. 9), wo rauf sein Vertreter am 5. Juni 2012 seine Honorarnote zu den Akten reichte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Validenein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3 1.3 .1
Ändert sich der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Ren tenrevision gibt jede wesent liche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss bei de n ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustands im Verlauf deutlich werden , dass die Fakten, mit denen eine Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsa chen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Deshalb ist bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbe gründenden Tat be stand zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Fest stellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anam nestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswir kungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähig keit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medi zinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevi sion, SZS 2/2012, S. 183-186 ). 1.3 .2
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozi alversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.4 1.4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwal tung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4.3
Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszu stands erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuel len Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktu ellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachver halts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).
Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abwei chenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht er reicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Fest stellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachver stän digen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsent wicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3).
Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fak ten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fell mann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezo gen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nach vollzogen werden können (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410, U 51/98 E. 2d; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C_744/2007 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1). 2. 2.1
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hat sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit nach der Rentenzusprache vom 9. Oktober 2008 (Restarbeitsfähigkeit von 20 % in allen Tätigkeiten gemäss übereinstimmender Feststellung des Gutachte ns
B.___ vom 4. Juli 2007 , des behandelnden Psychiaters sowie des RAD ) bis spätestens drei Monate vor Erlass des Revisionsentscheid s
so weit verbessert, dass dem Beschwerdeführer auf grund der dannzumal noch vor gelegenen
gesundheitlichen Einschränkungen eine behinderungsangepasste Hilfstätigkeit nicht nur zu 60 % wie im Gutachten D.___
(vom 6. Oktober 2010) geschätzt, sondern vollschichtig zumutbar gewesen sei und die Restbeschwerden lediglich noch einen Leidensabzug von 15 % beim für das Valideneinkommen massgeblichen Tabellenlohn ge rechtfer tig t hätten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer zunächst, dass der von der Be schwerdegegnerin mit dem Revisionsgutachten beauftragte Dr. D.___ , bei seiner Exploration vom 9. März 2010 überhaupt einen gegenüber den Gegeben heiten im Zeitpunkt der Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustand fest stellen konnte. Vielmehr handle es sich beim nur rund zehn Monate nach Erlass der Rentenverfügung in Auftrag gegebenen Revisionsgutachten um eine blosse Reevaluation des bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorgelegenen Ge sundheitszustands. Aus diesem Grund könne zur Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, nicht auf das Gutachten Dr. D.___ s abgestellt werden, sondern müsse zu diesem Zweck ein Verlaufsgutachten beim erstbegutachtenden Dr. B.___ eingeholt werden (Urk. 1 S. 4 - 7). Dies umso mehr als das Gutachten D.___ auch nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entspreche (Urk. 1 S. 8 - 18) und ergänzend internistische Abklärungen zu den beiden Herzinfarkten des Beschwerdeführers erforderlich seien (Urk. 1 S. 7). Überdies habe die Beschwer degegnerin vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung keine Eingliederungs massnahmen geprüft. Die Sache müsse daher auch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit sie dies nachholen könne, bevor sie über die Revision des Rentenanspruchs verfüge (Urk. 1 S. 19). 3. 3.1 3.1.1
Gemäss den Angaben des Hausarztes litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an einer psycho physischen Dekompensation mit Pani kattacken, Schlafstörungen, all ge meiner Müdigkeit, Myalgien und Depression (Bericht Dr. Z.___ vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/19). 3.1.2
Der den Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2005 behandelnde Psychiater Dr. A.___
berichtete in seiner Krankheitsanamnese vom 9. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wegen de s Verdachts auf Herzinfarkt not fal lmässig behandelt worden sei, was am Ende als Panikattacke diagnostiziert worden sei (Urk. 8/20). Im Jahr 2005 hätten die Beschwerden stetig zugenom men, wobei vermeintlich gut bewältigte traumatische Erlebnisse aus der Militär zeit in G.___ (1985 - 1987) wieder an die Oberfläche gekommen seien. Dr. A.___ Diagnosen waren: prolo n gierte Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) einhergehe. Er attes tierte dem Beschwerdeführer eine wegen eingeschränkter Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark (70-80 %) reduzierte Arbeits fähigkeit. Im Bericht vom 16. März 2007 schilderte Dr. A.___ ein trotz Behand lung unverändertes Zustandsbild (Urk. 8/26). 3.1.3
Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Juli 2007 (Urk. 8/29) aufgrund des gleichen Zustandsbilds eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0).
Bezüglich der bisher erfolgten Behandlung des Beschwerdeführers fehlten dem Gutachter genauere Angaben. Er konstatierte lediglich, dass der Beschwerde führer seit längerer Zeit die gleichen Antidepressiva einnehme. Deshalb stelle sich die Frage, ob man diese nicht absetzen und auf andere, vor allem mit antriebssteigernder Wirkung umstellen sollte. Nützlich wäre auch eine Aktivie rungstherapie, welche jedoch stationäre Verhältnisse erfordere, wie beispiels weise eine Tagesklinik, eventuell eine psychiatrische Klinik.
Hinsichtlich des Untersuchungssettings hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerde führer sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar, allseits orientiert und geord net gewesen. Das Gespräch sei auf Deutsch geführt worden, welches der Beschwerdeführer ziemlich gut beherrscht habe. Ein einziges Mal habe der den Beschwerdeführer begleitende Sohn als Dolmetscher Hilfe leisten müssen . Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschen, Ich-Störunge n oder kognitive Defizite fand Dr. B.___ nicht .
An pathologischen Befunden aus der klinischen Untersuchung sind nur solche auf der affektiven Ebene dokumentiert
- wenn auch nicht sehr präzis beschrieben (Urk. 8/29/4): „Gedrückte Stimmungslage, träger, geringgradig ausgeprägter Affektwechsel, meistens traurige Miene, hin und wieder mit Seufzen begleitet. Deutliche Antriebsstörung , psychophysische Verlangsamung bei subjektivem Gefühl einer Kraftlosigkeit, Erschöpfung.“ 3.2 3.2.1
In seinem im Rentenrev isionsverfahren abgegebenen Verlaufsbericht vom 29. August 2009 (Urk. 8/62) führte Dr. A.___ aus, seit August 2008 sei der Be schwerdeführer mit zwei bis drei Terminen pro Woche intensiv behandelt wor den. Es seien mehrere Antidepressiva ausprobiert worden bis man sich auf die derzeitige Medikation habe einigen können. Von einem Aufenthalt in einem psychiatrischen Tageszentrum oder einer psychiatrischen Klinik sei abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer sich im Kontakt mit anderen Menschen nicht wohlfühle und seine Ängste in Menschengruppierungen zunähmen. Der Beschwerdeführer lebe sozial sehr zurückgezogen und verbringe die meiste Zeit zu Hause. Dies, weil auch seine Frau gesundheitlich sehr angeschlagen und hilfsbedürftig sei. Zu dem würde ein Klinikaufenthalt nach Ansicht Dr. A.___ nicht viel nützen, da der Beschwerdeführer sehr mangelhaft Deutsch spreche und von den Therapiemöglichkeiten einer Klinik nicht profitieren könnte. Über dies könnten seine Ängste bei einem erzwungenen Zusammenleben mit fremden Menschen noch zunehmen, was eine psychische Dekompensation zur Folge haben könnte.
Seine beim Beschwerdeführer erhobenen anamnestischen Angaben ergän z te Dr.
A.___ mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009 beim Geldabziehen am Bankomat von zwei maskierten Unbekannten angegriffen und beraubt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer mit Messerstichen verletzt worden. Der Fall sei polizeilich behandelt worden, die Angreifer hätten jedoch nicht ermittelt werden können. Seither sei der Beschwerdeführer noch ängstli cher geworden, seine Panikattacken und nächtliches Schreien häuften sich. 3.2.2
In der klinischen Untersuchung Dr. D.___ s vom 9. März 2010 (Urk. 8/89) imponierte der Beschwerdeführer vor allem mit ausgeprägten neuropsychologi schen Defiziten: „Zur Zeit ist gar nicht, zum Ort nur unscharf, zur Situation ausreichend und zur Person nicht vollständig orientiert, wobei diese defizitären Angaben offensichtlich aggraviert (si muliert?) sind“ (Urk. 8/89/16).
Die Stim mungslage des Beschwerdeführers wird von Dr. D.___ geschildert als zwar „gedrückt, aber nicht genuin depressiv, sehr viel mehr dysphorisch, zunächst latent gereizt mit zunehmender Dauer der Exploration aber auch offen unwillig, missmutig und ärgerlich“ (Urk. 8/89/17). Der Antrieb ist nach der Einschätzung Dr. D.___ s in der Untersuchungssituat ion nur leichtgradig reduziert.
D as auch von Dr. A.___ dokumentierte Überfall-Ereignis verortete der Beschwer deführer gegenüber Dr. D.___
- unter Zuhilfenahme einer Gedankenstütze - zeitlich ein halbes Jahr früher (16. November 2008). Auch die Beschreibung des Vorgangs ist eine andere: bei Dr. D.___ berichtete der Beschwerdeführer nicht von Messerstichen, sondern von einer beim Überfall erlittenen Knieschür fung (Urk. 8/89/10). Opferhilfe habe er wegen des Unfalls nicht beantragt (Urk. 8/89/18).
Zu den vom Beschwerdeführer berichteten Herzinfarkten brachte Dr. D.___ in Erfahrung, dass deren ersterer sich im Jahr 2002 während einer Autofahrt er eignete und nach den Angaben des Beschwerdeführers einen Selbstu nfall mit Sachschaden zur Folge hatte , welchen d er Beschwerdeführer aus der eigenen Tasche habe bezahlen müssen (Urk. 8/89/9) .
Hinsichtlich seiner aktuellen sozialen Situation berichtete der Beschwerdeführer, dass die familiären Beziehungen intakt seien, er aber nur noch wenige ausser häusliche Kontakte habe . Gelegentlich fahre er mit einem Kollegen zum Fuss ballplatz. Fussball interessiere ihn sehr, er schaue es aber nicht im Fernsehen an, sondern nur auf dem Platz mit einem Kollegen zusammen (Urk. 8/89/10) . Er selbst fahre auch noch Auto, allerdings nur noch kleine Strecken. So bringe er seine Frau, die unter starken Rückenschmerzen leide, zu den Therapien.
Der Zigarettenkonsum betrage durchschnittlich eine Packung pro Tag, manchmal auch zwei bis drei (Urk. 8/89/18).
Aufgrund seiner Befundung konnte Dr. D.___ beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit nur noch eine gemischte Angststörung nach ICD 10: F41.3 mit Generalisierungstendenz und hypochondrischen, somato formen und zwanghaften Zügen sowie mit depressiven Anteilen feststellen (Urk. 8/89/21). Die von Dr. B.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom erscheine im Zeitpunkt der Neubegutachtung remittiert (Urk. 8/89/ 30 ) . Für die von Dr. A.___ verdachtsweise diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gebe es keine hinreiche nden Anhaltspunkte (Urk. 8/89/30 ).
Hinsichtlich der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptomatik postulierte Dr. D.___ eine Verbesserung auf 40 % Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten sowie 60 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalts bereich (Urk. 8/89/22). Zudem hielt er fest, dass psychosoziale Faktoren bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit eine wesentliche Rolle spielten. Es wirkten familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten mit, vor allem aber ein im Zuge der Krankengeschichte entstandenes Vermeidungsver halten mit sekundärem Krankheitsgewinn nach einer nun mehrjährigen Abwe senheit vom Arbeitsleben (Urk. 8/89/ 31 ). 3.3 3.3.1
Seine ausführliche Kritik am Gutachten D.___ (Urk. 1 S. 8 - 18) hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vorgebracht (vgl. Begründung des Einwands vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/102) . Da er sie trotz der ausführlichen Erklärung Dr. D.___ s vom
31. Januar 2012 (Urk. 8/115) in der Beschwerdeschrift praktisch unverändert wiederholt, ist noch einmal kurz darzulegen, weshalb diese Kritik ungerechtfer tigt ist.
Wie bereits der Gutachter selbst zutreffend festgehalten hat, ist der in der klini schen Untersuchung erhobene psychopathologische Befund zentraler Bestand teil eines beweiskräftigen Gutachtens. Er enthält die für die Beurteilung wesent lichen Verhaltensb eobachtungen (Befunde) , welche der Gutachter während der Exploration erhoben hat. Dazu gehören auch Feststellungen hinsichtlich der formalen Denkens sowie Gefühl säusserungen (verbal und nonverbal) und Ge dankeninhalte, welche der Explorand während der Untersuchung vorgetragen hat. Wenn ein Gutachter nun die von ihm selbst erhobenen Befunde mit denje nigen früherer Untersucher vergleicht (bzw. mit früheren Beurteilungen, wenn die Befundlage der vorangegangenen Untersuchungen nicht hinreichend klar dokumentiert ist, vgl. dazu Urk. 8/115/4) und feststellt, dass bestimmte Verhal tensweisen oder inhaltliche Vorbringen des Exploranden offenbar bereits früher festgestellt wurden, heisst das noch nicht, dass die Befundlage unverändert wäre. E ntscheide nd für die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheits zustand verändert hat oder gleichgeblieben ist, ist auch die Validierung d er er hobenen Befunde (Objektivierung und Gewichtung im Kontext aller klinischen und anamnestischen Daten). In dieser Hinsicht ist das Gutachten D.___
- im Gegensatz zum Gutachten B.___
- sehr präzis; es legt ausführlich dar,
dass , wenn zur Zei t der Begutachtung Dr. B.___ s eine Symptomatik vorgelegen wäre, welche die Diagnostik und A rbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. B.___ s gerechtfertigt hätte, aufgrund de r (drei Jahre später) durch Dr. D.___ erhobe nen Befunde, wesentlich andere Beurteilungen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die arbeitsplatzrelevanten funktionellen Ein schränkungen angebracht waren. Dies verkennt der Beschwerdeführer , wenn er die Herleitung de r psychiatrischen Diagnosen Dr. D.___ s (Urk. 8/89/1 9 ) da hingehend interpretiert, dass Dr. D.___ eine second opinion zum bereits von Dr. B.___ beurteilten Sachverhalt abgegeben habe, weil Dr. D.___
gleiche Befunde wie Dr. B.___ erhoben, diese aber als weniger ausgeprägt erachtet habe (Urk. 1 S. 8 und S. 11) .
Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung entspricht das Gutachten Dr. D.___ s den in Erwägung 1.4.2 dargelegten Anforderungen. 3. 3.2
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt Dr. B.___ sei für die von Dr. D.___ durchgeführte Verlaufsbegutachtung besser als dieser qualifiziert gewesen, weil Dr. B.___ bereits die Erstbegutachtung gemacht habe und daher eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands zuverlässiger feststellen könne (Urk. 1 S. 4 f.), is t dem nicht zu folgen. Denn mit der bereits vom Berufs vorsorgeversicherer des Beschwerdeführers gerügten (Urk. 8/36) - und vom RAD (Urk. 8/53/3) sowie von Dr. D.___ (Urk. 8/89 ) bestätigten - ungenügenden Dokumentation der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde (die Arbeits unfähigkeit wurde in nicht nachvollziehbarer Weise aus der Diagnostik abge leitet, vgl. Urk. 8/36 Ziff. 3 und Urk. 8/89/27) hat sich Dr. B.___ selbst für die Verlaufsbegutachtung disqualifiziert. W enn ein Gutachter die Befunde für eine invalidisierende Arbeitsfähigkeit ungenügend dokumentiert, kann auch er selbst den Verlauf nicht genauer belegen wie ein anderer Experte und besteht die Gefahr, dass er den Verlauf aufgrund der gleichen (falschen oder nicht hinrei chenden) Kriterien beurteilt , wie bereits bei der initialen Begutachtung . Ein sol ches Gutachten kann den Qualitätsanforderungen gemäss Erwägung 1.4.2 nicht mehr genügen. 3.3.3
Dass - was im vorliegenden Fall entscheidwesentlich ist - im Vergleich der bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung massgeblich gewesenen medizini schen Sachlage mit derjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfü gung eine rev i sionsrechtlich beachtliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten Dr. D.___ s, sondern wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis
auf eine nicht aktenkundige Beur teilung seines behandelnden Arztes Dr. A.___ auch anerkannt - allerdings erst ab rund einem Jahr nach der Begutachtung durch Dr. D.___ .
Denn, o bwohl der Beschwerdeführer im Hauptstandpunkt geltend macht, mit dem dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Gutachten Dr.
D.___ s lasse sich keine rev i sionsrechtlich beachtliche Verbesserung des Gesund hei tszustands nachweisen, bestätigt er doch, dass auch nach der Ein schät zung Dr. A.___ s eine solche (Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf 50 %) spätestens per 22. September 2011 (telefonische Auskunft an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ) tatsächlich eingetreten ist (Urk. 1 S. 4) und dass die - rund ein Jahr früher erfolgte - Einschätzung des Gutachters D.___ „im Resultat gar nicht so weit von der Arztmeinung des behandeln den Psychiaters abweicht“ (Urk. 1 S. 18). 3. 3. 4
Dass nach der auch vom Beschwerdeführer anerkannten Verbesserung seines Gesundheitszustands bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 wieder eine Verschlechterung eingetreten sei, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch liefern die Akten einen diesbezüglichen Anhaltspunkt.
Ebenso wenig besteht noch Abklärungsbedarf hinsichtlich der Folgen der beiden vom Beschwerdeführer g egenüber Dr. D.___ erwähnten „Herzinfarkte “. Ge mäss
den diesbezüglichen Untersuchungsberichten des HerzKreislaufZentrums des H.___ vom 17. Januar und 31. März 2004 , welche der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin einreichte (Urk. 8/107 und Urk. 8/108 /1-15) und im Beschwerdeverfahren neu auflegte (Urk. 3/3-4), konnte aufgrund der im H.___
durchgeführten Herz katheter-Untersuchung eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden. Das s der Beschwerdeführer trotzdem immer noch davon überzeugt ist, zwei Herz infarkte erlitten zu haben, und Angst vor einem weiteren Infarkt hat (Urk. 8/89/169) wurde von
Dr. D.___
- mangels internistischer Dokumen tation einer Herzkrankheit - als Symptom der von ihm diagnostizierten Angst störung mit (u.a.) hypochondrischen und somatoformen Zügen gewertet (Urk. 8/89/21). Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der nachgereichten Akten als zutreffend. 3.4
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf jeden Fall ein gegenüber den dokumentierten Gege benheiten im Zeitpunkt der Rentenzusprache wesentlich veränderter Gesund heitszustand vor und stellt sich nur noch die Frage, ob die von der Be schwerdegegnerin postulierte zeitlich und leistungsmässig unlimitierte Restar beitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, vgl. Urk. 2 ) aufgrund der medizinischen Aktenlage bestätigt werden kann. 3.4.1
Hierbei ist von der Feststellung Dr. D.___ s in seiner ergänzenden Stellung nahme (zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Gutachten vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/102) vom 31. Januar 2012 auszugehen, dass allein auf grund der klinischen Befunde (sowohl der eigenen als auch derjenigen von Dr. A.___ ) und der gestellten Diagnose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen werden könne, sondern diese sich erst aus der konkreten Behandlungssituation des Beschwerdeführers ergebe (Urk. 8/115/9).
Unter diesem Aspekt ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis zu der von seinem Hausarzt festgestellten Dekompensation in einer Situation ständiger Überforderung durch einen vollzeitlichen Beruf, eine zusätzliche Nebenver diensttätigkeit und die Fürsorge für seine invalide Frau sowie die Übernahme von deren Aufgaben in der Familie lebte (vgl. Urk. 8/20). Dass im Zusammen hang mit einem vom Beschwerdeführer verursachten Autounfall im Jahr 2002 erstmals die vom Beschwerdeführer als Herzinfarkte erlebten Panikattacken auftraten (vgl. Urk. 8/89/9) und diese sich in der Folge bis zur psychischen Dekompensation verstärkten, ist als
( bewusstseinsferne ) Flucht in die Krankheit nachvollziehbar . Die daraus folgende Invalidisierung brachte dem Beschwerde führer die benötigte Entlastung .
Wenn die Beschwerden jedoch
anhalten, nachdem die psychische Entlastung eingetreten ist, lassen sie sich nicht mehr mit einer krankmachenden Über l astung erklären, sondern sind sie eher Ausdruck des (bewusstseinsnahen) Bestrebens, eine Rückkehr in die psycho-soziale Situation zu verhindern , welche die psychi sche Dekompensation verursachte . Dies - wie auch die ärztliche Rücksichtnahme darauf (vgl. Urk. 8/115/7) ist an sich verständlich, da der Beschwerdeführer trotz bereits längerer intensiver Behandlung offenbar noch keine Strategie entwickeln konnte, um die psycho-soziale Situation , welche zur Invalidisierung führte, zu verändern oder besser bewältigen zu können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist jedoch
- was auch Dr. D.___ richtig erkannt hat - zu bea chten, dass eine Rentenausricht ung
aus prophylaktischen Gründen im Gesetz nicht vorgesehen und für den Weiterbestand eines Renten anspruchs der Nachweis eine r
aktuell
invalidisierende Symptomatik
erforderlich ist. Aus diesem Grund müssen
die nach dem Wegfall der invalidisierenden Belastungen weiter geltend gemachten Beschwerden, welche sich
- hinsichtlich ihrer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Auswirkungen - nicht hinreichend durch klinische
Befunde belegen lassen, besonders genau auf ihre Plausibilität im konkreten Behandlungskontext hin überprüft werden . 3.4.2
Im Lichte dieser Überlegungen ist zunächst darauf hinzuweisen , dass dem im Revisionsverfahren eingeholten Verlaufsbericht Dr. A.___ s vom 29. August 2009 (Urk. 8/62) keinerlei Anhaltspunkte für eine (pseudo)demente Problematik des Beschwerdeführers zu entnehmen ist („Bewusstsein und Orientierung allseits klar“, Urk. 8/62/7) , wie der Beschwerdeführer sie anlässlich der Exploration bei Dr. D.___
vom 9. März 2010 präsentierte
(vgl. E. 3.2.2) . Da der Beschwer deführer gemäss den Angaben von Dr. A.___
von ihm seit August 2008 mit zwei bis drei Terminen pro Woche intensiv behandelt wurde , können die vom Be schwerdefü hrer nur bei
Dr. D.___ gezeigten neuropsychologische n Defizite nicht als valide Befunde gewertet werden .
Angesichts d er engen therapeutischen Begleitung zwischen August 2008 und Augu st 2009 sind auch die unterschie dlichen Angaben
erstaunlich, welche Dr.
A.___ und der Be schwerdeführer (gegenüber Dr. D.___ ) über den Zeit punkt ( Dr. A.___ : Frühling 2009, Beschwerdeführer: 16. November 2008 , wobei er sich den Zeitpunkt auf einem Zettel notiert hatte, vgl. Urk. 8/89/10 ) und den Ablauf des bewaffneten Raubüberfalls machten , dessen Opfer der Be schwer de führer geworden war . Diese Diskrepanzen un d die lapidare Feststellung Dr. A.___ s, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls noch ängstlicher geworden sei sowie dass sich seine Panikattacken und nächt liches Schreien gehäuft hätte , lassen ( im Verlaufsbericht über einen Patienten mit einer inva lidisierenden Angststörung) nicht auf eine intensive therapeutische Bearbeitung - und damit auch nicht auf eine nachhaltig traumatisierende Auswirkung - des Ereignisses schliessen .
Etwas merkwürdig nimmt sich auch die Begründung Dr. A.___ s für den Verzicht des Beschwerdeführers auf , die von Dr. B.___ empfohlene (und von der Beschwerdegegnerin als Schadenminderungspflicht auferlegte, vgl. Urk. 8/62/5) Aktivierungstherapie aus. Ist Dr. A.___ doch der Ansicht, dass dem Beschwer deführer eine stationäre oder teilstationäre (Tagesklinik) Therapie nicht zumut bar sei, weil er sich im Kontakt mit anderen Menschen nicht wohlfühle und seine Ängste in Menschengruppierungen zunähmen (Urk. 8/62/6). Nicht ganz nachvollziehbar ist dies insbesondere deshalb, weil die Ängste des Beschwerde führers beim Aufenthalt in Menschengruppierungen ja offenbar nicht stark genu g sind , um ihn am regelmässigen Besuch von Fussballspielen zu hindern (vgl. E. 3.2.2 ) .
Aufschlussreich erscheint hingeg en die Prognose Dr. A.___ s, nach der ein erzwun genes Zusammenleben des Beschwerdeführers mit fremden Menschen, sogar eine psychische Dekompensation zur Folge haben könnte (Urk. 8/62/6). W enn man die Aussage ernst nimmt, bedeutet sie, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ansic ht Dr. A.___ s im Sommer 2009 psychisch wieder weitge hend kompensiert war (was mit der rund ein halbes Jahr später erfolgten Beur teilung Dr. D.___ s übereinstimmt). Anderenfalls hätte nicht im Falle der Durchführung der von der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderung ange ordneten teilstationären Aktivierungs therap ie eine D ekompens ation drohen können .
Schliesslich passt die ausgeprägte Angst des Beschwerdeführers , einen Herz infarkt zu erleiden , auch nicht ohne Weiteres zum Umstand, dass keinerlei Be mühunge n dokumentiert sind, den Risikofaktor des Rauchens zu reduzieren (vgl. E. 3.2.2). 3 .4.3
Insgesamt ist festzuhalten, dass d ie vorstehend dargeleg ten Umstände nicht mit einer noch anhaltenden schweren Symptomatik der sowohl von Dr. D.___ als auch von Dr. A.___ diagnostizierten An g ststörung in Einklang gebracht
wer den können und weder die klinischen Befunde der Experten, noch die anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers hinreichend Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung krankheitsbedingt stär ker eingeschränkt gewesen wäre , als von der Beschwerdegegnerin berücksich tigte wurde (15 %).
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass sich bei dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts
- entgegen der insoweit zu korrigierenden Sachverhalt s würdigung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S.
2 f.) - nicht die Frage stellt, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine psychische Erkrankung bzw. deren Symptomatik willentlich zu überwinden . E ntscheidend ist vielmehr , dass die psycho-sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers bei Ausbruch der Krankheit (Mehrfachbelastung durch ein das eine Vollzeitbeschäftigung übersteigende Arbeitspensum und umfangreiche familiäre Betreuungspflichten) sich durch die Berentung wesentlich verändert haben und die im Zeitpunkt der Erstbegutachtung offenbar noch sehr ausgeprägten Krankheitssymptome nac h der Beurteilung des Verlaufs gutachters - welche durch die vorliegenden anamnestische n Daten bestätigt wird
– weit gehend remittiert sind bzw. vom Beschwerdeführer
aggraviert oder simuliert werden (vgl. Urk. 8/115/7) .
Den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei Erlass der Revisionsverfügung noch verbliebenen krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen des Be schwer deführers hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommen s ver gleiches hinreichend Rechnung getragen, indem sie beim Invalideneinkom men die zur krankmachenden Überlastung beitragende Nebenbeschäftigung als nicht mehr zumutbar unberücksichtigt liess und dem Beschwerdeführer mit dem Leidensabzug von 15 % attestierte, dass er bei Aufnahme einer ihm wieder zumutbaren Vollzeitbeschäftigung aufgrund des krankheitsbedingten Zumut barkeitsprofils eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte. 3.5
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte vor Erlass einer Leistungs(aufhebungs)verfügung den Anspruch auf Eingliede rungs massnahmen prüfen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer deführer sich ja nicht einmal eine medizinische Massnahme im geschützten Rahmen einer psychotherapeutischen Institution zumuten will (vgl. E. 3.4.2). D ie Be schwerdegegnerin durfte deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art subjektiv nicht eingliederungsfähig ist, und ihm mit der angefochtenen Verfü gung die ihm aufgrund der Sach- und Rechtslage zustehende Eingliederungs beratung anbieten. 4.
Da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist , sin d die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Mit seinen Hinweisen auf den im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Sozial versicherungsgericht hängig gewesenen Prozess seiner mit ihm in H aus gemeinschaft lebenden Ehefrau (Proz.-Nr. IV.2011.00075) und die seiner Ehefrau in jenem Prozess gewährte unentgeltliche Prozessführung und Verbei ständung (vgl. Urk. 1 S. 19) hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürf tigkeit hinreichend dargelegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass besagter Prozess mit Urteil vom 31. August 2012 unter Bestätigung d er von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Ehefrau verfügten Renteneinstellung per Ende Januar 2011 sowie Kürzung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung rechtskräftig erledigt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanzi ellen Verhältnisse des Ehepaars zwischenzeitlich massgeblich verbessert hätte n.
Demzufolge ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren ohne Weiteres zu entsprechen und sind die dem Beschwerdeführer aufzuerle genden Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Zudem ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer zum unentgeltlichen Rechts beistand zu bestellen und für seinen durch die Honorarnote vom 5. Juni 2012 (Urk. 10) belegten Aufwand mit Fr. 2‘072.30 zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 17. April 2012 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Pierre Heus ser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2 ' 072.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst