Sachverhalt
1. X.___ , g eboren 1978, arbeitete zuletzt von November 2008 bis Mai 2009 als Betriebsmechaniker bei der Z.___ AG in A.___ . Am 1 2. August 2009 meld ete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge eines Treppensturzes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Septem ber 2009, Urk. 8/10) er stel len und holte den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 4. September 2009 ( Urk. 8/12/1-6) , den Bericht von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. September 2009 ( Urk. 8/13/6-7)
sowie den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 1 7. September 2009 ( Urk. 8/14 /2-5 ) ein. Weiter zog sie
den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 3 0. September 2009 ( Urk. 8/16/ 1-7), den Bericht der Klinik E.___ vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 8/22/6-7) , den Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/24/2-5) und die Akten der SUVA ( Urk. 8/26) bei. Mit Mitteil ung vom 9. Februar 2010 wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten betreffend berufliche Eingliede rungsmassnahmen ab. Sie begründete dies damit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/30). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2 4. Juni 2010 ( Urk. 8/33) erstattete und veranlasste
bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begut achtung (Expertise vom 2 6. Februar 2011, Urk. 8/41). Mit
Vorbescheid vom 1 8. März 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/45 ), wogegen der Versicherte am 2 7. April ( Urk. 8/49 ) respektive 1 4. Juni 2011 ( Urk. 8/53) Einwand erhob.
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht der I.___ vo m 3. August 2011 ( Urk. 8/59), den Bericht der J.___ vom 1 9. September 2011 ( Urk. 8/62) , den Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011 ( Urk. 8/63 ), den Bericht der L.___ vom 1 5. November 2011 ( Urk. 8/68/6-9) und die Stellung nahme von Dr. H.___ vom 2 1. Dezember 2011 ( Urk. 8/70/11-16) ein. Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2012 wies sie das Begehren von X.___ um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mangels Gesundheitsstö rung mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab ( Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 2 2. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „1.
Die Verfügung vom 1 6. Juni 2011 (richtig: 2 4. Februar 2012) sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. %1.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3 0. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.
11) und legte den Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2012 ( Urk.
12) ins Recht . Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 2 9. Juni 2012 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 15), was dem Be schwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 16). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1 7. S eptember 2009 folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/14/2) :
Chronische lumbale Rückenschmerzen - konventionell radiologisch und neuror adiologisch bis auf Scheuermann- Residuen ohne relevante Pathologie - Len denwirbelsäule-Funktion saufnahmen vom 3 1. März 2009 ohne Instabilität - intermittierend Coxa
saltans ( snapping hip) - pas s ager inguinale Belastungss chmerzen beidseits bei Myotendi nosen des M usculus
iliopsoas beidseits - eine verkürzt e ischiok r urale Muskulatur - eine schwache Rumpfmus kulatur mit Haltungsinsuffizienz - eine stu r zbedingte Lendenwi rbelsäule n- Kontusion / - Distorsio n am 7. März 2007 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine. Als Monteur und Techniker beim Kabelfernsehen mit wechselbelastender Tätigkeit und häufigem Autofahren habe folgende Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 8/14/4): 100 % vom 7. März bis 2 7. März 2007 50 % vom 2 8. März bis 1. April 2007 100 % vom 2. April bis 9. April 2007 100 % vom 6. Juni bis 2 9. Juni 2007 20 % ab dem 3 0. Juni 2007 für die Zeit der Physiotherapie 100 % vom 6. April bis 9. April 2009 Diese Angaben seien indes unvollständig, da es zwischen den Konsultationen längere Behandlungspausen gegeben habe. Über allfällig attestierte Arbeitsun fähigkeiten während dieser Zeit könne er keine konklusiven Angaben machen . Ab dem 1 0. April 2009 sei eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit seitens des Bewegungsapparates wieder zumutbar gewesen ( Urk. 8/14/4). 2. 2 Dr. med. N.___ , Oberarzt an der E.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2009 eine chronische Lumboischialgie bei mul tisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie eine Coxa
saltans . Vonsei ten der E.___ sei einmalig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwi schen dem 7. und 1 8. März 2007 attestiert worden ( Urk. 8/22/6-7) . 2. 3
Dr. G.___ erhob in seinem rheumatologischen Gutachten vom 2 4. Juni 2010 keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit. Ohne lang dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ( Urk. 8/33/7): (1) ein chronisches , sich generalisierendes Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und Beine - nicht ausreichend somatisch abstützbar - phänomenologisch lumbosp o ndylogene Beschwerden - diffuse Druckschmerzen - multiple Beschwerden wie Schla fstörungen, Müdigkeit (2) eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 31,4 kg/m² (3) radiologisch Dysplasie der Osteoch ondrosis
juvenilis Scheuerm ann (4) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht einge schränkt. Eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens wenigen Wochen sei im Anschluss an das Unfallereignis vom 7. März 2007 ausgewiesen
( Urk. 8/33/13). 2.4
Die behandelnden Ärztinnen der J.___ gaben in ihrem Bericht vom 1 9. September 2011 an, dass der Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis zum 1. November 2010 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie diag nostizierten (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Morbus Scheuermann-Residuen sowie lumbaler Entlordosierung und (2) eine depressive Störung (ICD-10 F32.1), zurzeit mittelgradige Episode, HADS-Test A/D 8/14 von 21 Punkten. Vom 5. Oktober bis zum 1 5. November 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte anschliessend durch den nachbehandelnden Arzt erfol gen ( Urk. 8/62). 2.5
Dr. H.___
hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 6. Februar 2 011 (Untersuchung am 2 1. Februar 2011) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dr. H.___ erklärte, dass sich beim 32-jährigen Beschwer deführer aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen lasse ( Urk. 8/ 41/ 7-9).
2. 6
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, von der L.___
führte in ihrem Bericht vom 1 5. November 2011 aus , dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2 7. Januar und dem 1 0. März 2011 in der Spezialstation für Depressionserkrankungen der L.___
statio när behandelt worden sei. Sie erhob als Diagnose n mit Auswirkung auf die Ar beitsfähi gkeit (1) eine schwere depressi ve Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und (2) ein chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom bei Res iduen eines Morbus Scheuermann sowie lumbaler Entlordosierung (ICD-10 M54.87). Angesichts des chronischen Schmerzsyndroms erscheine eine Tätig keit als Mechapraktiker nicht mehr möglich. Zu empfehlen sei eine Um schulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ( Urk. 8/68/ 6-7). 2.7
Im Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011
wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. März bis zum 1 5. Mai 2011 in der dortigen
tagesklinische n Behandlung befunden habe . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte n die behandelnde Ärztin und die Psychologen (1) eine schwere depressive Episode mit psychoti sche n Sympt ome n (ICD-10 F32.2) und (2) eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Des Weiteren führte sie mehrere, bere its von anderen Ärzten erwähnte somatische Diagnosen an. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Mechapraktiker als auch in eine r
an ge passte n Tätigkeit seit dem 2 9. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/63/5-6 ). 2.8
Am 3. August 2011 berichteten die behandelnden Ärzte der I.___ , dass der Beschwer deführer
ab dem 2 4. Mai 2011 stationär behandelt worden sei. Am 2 5. Juli 2011 habe er in seit dem Eintritt nahezu unverändertem Zustandsbild
– gegen den ärztlichen Rat - den stationären Behandlungsrahmen in die häusli che Gemeinschaft mit seiner Ehefrau verlassen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der I.___ eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), DD: eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, bestehend seit Januar 201 1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Während des statio nären Aufenthalts sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab wann ihm eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Be handlungsstand nicht beurteilt werden ( Urk. 8/59/1 -4 ). 2.9
Dr. H.___ kam in seiner Stellun gnahme vom 2 1. Dezember 2011 zum Schluss , dass sich aus rein psychiatrisch -versicherungsrechtlicher Sicht - ins besondere vor dem Hintergrund der subjektiven Beschwerden, der eigenen Krankheitsüberzeugung und des noch jungen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1978) –
(nach wie vor) keine IV-relevante bzw. invalidisierende psy chi sche Störung feststellen lasse ( Urk. 8/70/15-16). 2.10
Dr. M.___ hielt in seinem Bericht vom 2. April 2012 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.20) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im angestammten Beruf liege zumindest seit Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % vor. In angestammter und angepasster Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik zumindest seit November 2010 aufge hoben ( Urk. 12/1-2). 3.
3.1
Dr. G.___ hat in seinem rheumatologischen Fachgutachten vom 2 4. Juni 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gut achten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerde legte er in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dar , dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
im Anschluss an das Unfallereignis vom 7. März 2007 eine zeitlich limitierte Arbeits unfähigkeit von höchstens wenigen Wochen ausgewiesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer in seinen bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt ( Urk. 8/33).
Dr. G.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit deckt sich
im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ . Dieser erach tete den Beschwerdeführer infolge des Treppensturzes vom 7. März 2007 eben falls als für mehrere Wochen arbeitsunfähig und kam z um Schluss, dass seitens des Bewegungsapparates zu keinem Zeitpunkt zwingende Gründe für eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Umfange be standen hätten ( Urk. 8/14/5). Auch vonseiten der E.___ wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 7. und 1 8. März 2007 attestiert ( Urk. 8/22/7).
Es ist demnach festzuhalten, dass a us somatischer Sicht keine relevante Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 3.2
3.2.1
Was die psychiatrische Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, bestehen vorliegend
erhebliche Differenzen zwischen de n Beurteilung en des Gutachters
Dr. H.___
und (insbesondere) der behandelnden
Psychiater . Während Dr. H.___
in seiner Expertise vom 2 6. Februar 2011
( l ediglich )
einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti zierte, welche
ohne Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit sei
( Urk. 8/41/7-9) , und an dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 fest hielt
( Urk. 8/70/15) , stellten die Ärzte der I.___
die Diagnose eine r
seit Januar 2011 bestehenden schwere n depressive n Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 8/59/1 ) . Auch der behandelnde Psychiater Dr. M.___ erhob die Diagnose einer schweren depressiven Episode . Seines Erachtens war die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tä tig keit deshalb zumindest seit November 2010 aufgehoben ( Urk. 12/1-3 ).
Des Weiteren ist i m Bericht der J.___ ( Urk. 8/62/1) , im Bericht der L.___ ( Urk. 8/68/6) und im Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011 ( Urk. 8/63/5)
ebenfalls die Red e von einer schweren depressiven Episode bzw. einer depressiven Störung. 3.2.2
Bei der psychiatrischen Begutachtung vom 2 1. Februar 2011
lagen Dr. H.___
– seinen eigenen Angaben zufolge - noch keine fachärztlich-psychiatri schen Befundberichte vor.
Im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers erhielt er dann von der (im Juli 2010, vgl. Urk. 12/2) begonnenen Behandlung bei Dr. M.___ sowie vom damaligem stationären Aufenthalt des Beschwer deführers bei der L.___
Kenntnis ( Urk. 8/41/2-3) . Er verzichtete indes darauf, mit Dr. M.___ und /oder den behandelnden Ärzten der L.___
in Kon takt zu treten. F remdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn ver sprechen können (Urteile des Bundesgerichts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3; 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E . 4.1; 8C_ 215/2012 vom 11. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen) . Es liegt also grundsätzlich im Ermessen des begut achtenden Psychiaters, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Aufgrund des Fehlens jeglicher fachärztlich-psychiatrischer Vorakten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Beg ut achtung durch Dr. H.___
bereits seit dreieinhalb Wochen i n stationärer Behandlung bei der L.___
befand, erscheint es aber nicht nach voll ziehbar , dass Dr. H.___ weder mit Dr. M.___ noch mit den behan del n den Ärzten der L.___
Kontakt aufnahm und sich hinsichtlich der laufenden Behandlungen erkundigte . Sein Gutachten ist somit insofern unvoll ständig.
Mit seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 zu den Berichten der behan delnden Ärzte konnte Dr. H.___ die vorhandenen Differenzen
nicht hin länglich ausräumen. So erklärte er
unter anderem , dass eine psychopharmako logische (antidepressive) Behandlung vom Beschwerdeführer abgelehnt würde, weswegen die von den Voruntersuchern attestierte depressive Störung letzten Endes nicht adäquat behandelt werde ( Urk. 8/70/15). Im Bericht der J.___ vom 1 9. September 2011 ist zwar noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Klinikaufenthaltes zwi schen dem 5. Oktober und dem 1. November 2010 eine antidepressive Medika tion abgelehnt habe ( Urk. 8/62/2). Im Bericht vom 2. April 2012 legte Dr. M.___
allerdings
ausführlich dar, welche Antidepressiva der Beschwerdeführer seit Dez ember 2010 einnimmt ( Urk. 12/3) . Seine Auflistung deckt sich dabei weitgehend mit den Angaben in den Berichten der L.___ ( Urk. 8/70/7 ), des K.___ ( Urk. 8/60/7-10) und der I.___ ( Urk. 8/59/3 ). Gemäss Dr. M.___ ist die korrekte Medikamenten- Einnahme am 1 2. Dezember 2011 zudem durch eine Blutspiegelbestimmung für Wellbutrin 300 mg und für Trittico 300 mg bestätigt worden ( Urk. 12/3). Auch Dr. H.___ Vorwurf , sämtliche genannten Autoren (bzw. behandelnden Ärzte) hätten die Tendenz, subjektive Beschwerden (Schmerzen) und die eigene Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als invalidisierende Faktoren bzw. depressive Symptome darzustellen ( Urk. 8/70/15) , vermag in dieser allge meinen Form nicht zu überzeugen . Wohl entsteht der Eindruck, dass das K.___ , das dem Beschwerdeführer in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem 2 9. J uni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/63/5) und dies
mitnichten nach vollziehbar begründete, massgeblich und unkritisch auf die Angaben des Be schwerdeführers selbst abstellte .
Insbesondere die Ärzte der
I.___ und Dr. M.___ haben die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
indessen in erster Linie mit der depressiven Symptomatik und nicht
mit der (somatisch nicht ausreichend abstützbaren) Schmerzproblematik begründet ( Urk. 8/59 und Urk. 12).
Aufgrund
des Gesagten kann auf Dr. H.___ Beurteilung daher nicht abge stellt werden. 3.2.3
Was die übrigen fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen betreffend Ar beits fähigkeit anbelangt, äusserten sich die Ärzte der
I.___
im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während des stationären Klini k a uf ent halts . Ab wann ihm allenfalls wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Behandlungsstand nicht beurteilt werden ( Urk. 8/59/4 ). Dr. M.___ hat seine Einschätzung , wonach der Be schwer deführer bereits seit Behandlungsbeginn im Juli 2010 zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht hinreichend begründet. Im Übrigen ist auch zu beach ten, dass Berichte behandelnder Ärzte auf grund der en auftrags rechtli cher Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdi gen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3
Zusammen fassend kann somit davon ausgegangen werden, dass aus soma ti scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. In psychischer Hinsicht erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen als ungenügend abgeklärt. Die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin soll eine weitere psychiatrische Exper tise einholen, die sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf
zu äussern hat. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen An spruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente de s Beschwer de führers neu zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. %1. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hin weis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3) , weshalb die Kos ten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , g eboren 1978, arbeitete zuletzt von November 2008 bis Mai 2009 als Betriebsmechaniker bei der Z.___ AG in A.___ . Am 1 2. August 2009 meld ete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge eines Treppensturzes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Septem ber 2009, Urk. 8/10) er stel len und holte den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 4. September 2009 ( Urk. 8/12/1-6) , den Bericht von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. September 2009 ( Urk. 8/13/6-7)
sowie den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 1 7. September 2009 ( Urk. 8/14 /2-5 ) ein. Weiter zog sie
den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 3 0. September 2009 ( Urk. 8/16/ 1-7), den Bericht der Klinik E.___ vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 8/22/6-7) , den Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/24/2-5) und die Akten der SUVA ( Urk. 8/26) bei. Mit Mitteil ung vom 9. Februar 2010 wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten betreffend berufliche Eingliede rungsmassnahmen ab. Sie begründete dies damit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/30). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2 4. Juni 2010 ( Urk. 8/33) erstattete und veranlasste
bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begut achtung (Expertise vom 2 6. Februar 2011, Urk. 8/41). Mit
Vorbescheid vom 1 8. März 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/45 ), wogegen der Versicherte am
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 2 2. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „1.
Die Verfügung vom 1 6. Juni 2011 (richtig: 2 4. Februar 2012) sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. %1.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
E. 2.1 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1 7. S eptember 2009 folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/14/2) :
Chronische lumbale Rückenschmerzen - konventionell radiologisch und neuror adiologisch bis auf Scheuermann- Residuen ohne relevante Pathologie - Len denwirbelsäule-Funktion saufnahmen vom 3 1. März 2009 ohne Instabilität - intermittierend Coxa
saltans ( snapping hip) - pas s ager inguinale Belastungss chmerzen beidseits bei Myotendi nosen des M usculus
iliopsoas beidseits - eine verkürzt e ischiok r urale Muskulatur - eine schwache Rumpfmus kulatur mit Haltungsinsuffizienz - eine stu r zbedingte Lendenwi rbelsäule n- Kontusion / - Distorsio n am 7. März 2007 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine. Als Monteur und Techniker beim Kabelfernsehen mit wechselbelastender Tätigkeit und häufigem Autofahren habe folgende Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 8/14/4): 100 % vom 7. März bis 2 7. März 2007 50 % vom 2 8. März bis 1. April 2007 100 % vom 2. April bis 9. April 2007 100 % vom 6. Juni bis 2 9. Juni 2007 20 % ab dem 3 0. Juni 2007 für die Zeit der Physiotherapie 100 % vom 6. April bis 9. April 2009 Diese Angaben seien indes unvollständig, da es zwischen den Konsultationen längere Behandlungspausen gegeben habe. Über allfällig attestierte Arbeitsun fähigkeiten während dieser Zeit könne er keine konklusiven Angaben machen . Ab dem 1 0. April 2009 sei eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit seitens des Bewegungsapparates wieder zumutbar gewesen ( Urk. 8/14/4). 2. 2 Dr. med. N.___ , Oberarzt an der E.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2009 eine chronische Lumboischialgie bei mul tisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie eine Coxa
saltans . Vonsei ten der E.___ sei einmalig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwi schen dem 7. und 1 8. März 2007 attestiert worden ( Urk. 8/22/6-7) . 2. 3
Dr. G.___ erhob in seinem rheumatologischen Gutachten vom 2 4. Juni 2010 keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit. Ohne lang dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ( Urk. 8/33/7): (1) ein chronisches , sich generalisierendes Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und Beine - nicht ausreichend somatisch abstützbar - phänomenologisch lumbosp o ndylogene Beschwerden - diffuse Druckschmerzen - multiple Beschwerden wie Schla fstörungen, Müdigkeit (2) eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 31,4 kg/m² (3) radiologisch Dysplasie der Osteoch ondrosis
juvenilis Scheuerm ann (4) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht einge schränkt. Eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens wenigen Wochen sei im Anschluss an das Unfallereignis vom 7. März 2007 ausgewiesen
( Urk. 8/33/13).
E. 2.4 Die behandelnden Ärztinnen der J.___ gaben in ihrem Bericht vom 1 9. September 2011 an, dass der Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis zum 1. November 2010 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie diag nostizierten (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Morbus Scheuermann-Residuen sowie lumbaler Entlordosierung und (2) eine depressive Störung (ICD-10 F32.1), zurzeit mittelgradige Episode, HADS-Test A/D 8/14 von 21 Punkten. Vom 5. Oktober bis zum 1 5. November 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte anschliessend durch den nachbehandelnden Arzt erfol gen ( Urk. 8/62).
E. 2.5 Dr. H.___
hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 6. Februar 2
E. 2.7 Im Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011
wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. März bis zum 1 5. Mai 2011 in der dortigen
tagesklinische n Behandlung befunden habe . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte n die behandelnde Ärztin und die Psychologen (1) eine schwere depressive Episode mit psychoti sche n Sympt ome n (ICD-10 F32.2) und (2) eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Des Weiteren führte sie mehrere, bere its von anderen Ärzten erwähnte somatische Diagnosen an. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Mechapraktiker als auch in eine r
an ge passte n Tätigkeit seit dem 2 9. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/63/5-6 ).
E. 2.8 Am 3. August 2011 berichteten die behandelnden Ärzte der I.___ , dass der Beschwer deführer
ab dem 2 4. Mai 2011 stationär behandelt worden sei. Am 2 5. Juli 2011 habe er in seit dem Eintritt nahezu unverändertem Zustandsbild
– gegen den ärztlichen Rat - den stationären Behandlungsrahmen in die häusli che Gemeinschaft mit seiner Ehefrau verlassen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der I.___ eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), DD: eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, bestehend seit Januar 201 1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Während des statio nären Aufenthalts sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab wann ihm eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Be handlungsstand nicht beurteilt werden ( Urk. 8/59/1 -4 ).
E. 2.9 Dr. H.___ kam in seiner Stellun gnahme vom 2 1. Dezember 2011 zum Schluss , dass sich aus rein psychiatrisch -versicherungsrechtlicher Sicht - ins besondere vor dem Hintergrund der subjektiven Beschwerden, der eigenen Krankheitsüberzeugung und des noch jungen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1978) –
(nach wie vor) keine IV-relevante bzw. invalidisierende psy chi sche Störung feststellen lasse ( Urk. 8/70/15-16).
E. 2.10 Dr. M.___ hielt in seinem Bericht vom 2. April 2012 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.20) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im angestammten Beruf liege zumindest seit Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % vor. In angestammter und angepasster Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik zumindest seit November 2010 aufge hoben ( Urk. 12/1-2). 3.
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3 0. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.
11) und legte den Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2012 ( Urk.
12) ins Recht . Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 2 9. Juni 2012 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 15), was dem Be schwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 16). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. G.___ hat in seinem rheumatologischen Fachgutachten vom 2 4. Juni 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gut achten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerde legte er in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dar , dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
im Anschluss an das Unfallereignis vom 7. März 2007 eine zeitlich limitierte Arbeits unfähigkeit von höchstens wenigen Wochen ausgewiesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer in seinen bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt ( Urk. 8/33).
Dr. G.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit deckt sich
im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ . Dieser erach tete den Beschwerdeführer infolge des Treppensturzes vom 7. März 2007 eben falls als für mehrere Wochen arbeitsunfähig und kam z um Schluss, dass seitens des Bewegungsapparates zu keinem Zeitpunkt zwingende Gründe für eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Umfange be standen hätten ( Urk. 8/14/5). Auch vonseiten der E.___ wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 7. und 1 8. März 2007 attestiert ( Urk. 8/22/7).
Es ist demnach festzuhalten, dass a us somatischer Sicht keine relevante Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
E. 3.2.1 Was die psychiatrische Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, bestehen vorliegend
erhebliche Differenzen zwischen de n Beurteilung en des Gutachters
Dr. H.___
und (insbesondere) der behandelnden
Psychiater . Während Dr. H.___
in seiner Expertise vom 2 6. Februar 2011
( l ediglich )
einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti zierte, welche
ohne Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit sei
( Urk. 8/41/7-9) , und an dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 fest hielt
( Urk. 8/70/15) , stellten die Ärzte der I.___
die Diagnose eine r
seit Januar 2011 bestehenden schwere n depressive n Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 8/59/1 ) . Auch der behandelnde Psychiater Dr. M.___ erhob die Diagnose einer schweren depressiven Episode . Seines Erachtens war die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tä tig keit deshalb zumindest seit November 2010 aufgehoben ( Urk. 12/1-3 ).
Des Weiteren ist i m Bericht der J.___ ( Urk. 8/62/1) , im Bericht der L.___ ( Urk. 8/68/6) und im Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011 ( Urk. 8/63/5)
ebenfalls die Red e von einer schweren depressiven Episode bzw. einer depressiven Störung.
E. 3.2.2 Bei der psychiatrischen Begutachtung vom 2 1. Februar 2011
lagen Dr. H.___
– seinen eigenen Angaben zufolge - noch keine fachärztlich-psychiatri schen Befundberichte vor.
Im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers erhielt er dann von der (im Juli 2010, vgl. Urk. 12/2) begonnenen Behandlung bei Dr. M.___ sowie vom damaligem stationären Aufenthalt des Beschwer deführers bei der L.___
Kenntnis ( Urk. 8/41/2-3) . Er verzichtete indes darauf, mit Dr. M.___ und /oder den behandelnden Ärzten der L.___
in Kon takt zu treten. F remdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn ver sprechen können (Urteile des Bundesgerichts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3; 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E . 4.1; 8C_ 215/2012 vom 11. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen) . Es liegt also grundsätzlich im Ermessen des begut achtenden Psychiaters, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Aufgrund des Fehlens jeglicher fachärztlich-psychiatrischer Vorakten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Beg ut achtung durch Dr. H.___
bereits seit dreieinhalb Wochen i n stationärer Behandlung bei der L.___
befand, erscheint es aber nicht nach voll ziehbar , dass Dr. H.___ weder mit Dr. M.___ noch mit den behan del n den Ärzten der L.___
Kontakt aufnahm und sich hinsichtlich der laufenden Behandlungen erkundigte . Sein Gutachten ist somit insofern unvoll ständig.
Mit seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 zu den Berichten der behan delnden Ärzte konnte Dr. H.___ die vorhandenen Differenzen
nicht hin länglich ausräumen. So erklärte er
unter anderem , dass eine psychopharmako logische (antidepressive) Behandlung vom Beschwerdeführer abgelehnt würde, weswegen die von den Voruntersuchern attestierte depressive Störung letzten Endes nicht adäquat behandelt werde ( Urk. 8/70/15). Im Bericht der J.___ vom 1 9. September 2011 ist zwar noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Klinikaufenthaltes zwi schen dem 5. Oktober und dem 1. November 2010 eine antidepressive Medika tion abgelehnt habe ( Urk. 8/62/2). Im Bericht vom 2. April 2012 legte Dr. M.___
allerdings
ausführlich dar, welche Antidepressiva der Beschwerdeführer seit Dez ember 2010 einnimmt ( Urk. 12/3) . Seine Auflistung deckt sich dabei weitgehend mit den Angaben in den Berichten der L.___ ( Urk. 8/70/7 ), des K.___ ( Urk. 8/60/7-10) und der I.___ ( Urk. 8/59/3 ). Gemäss Dr. M.___ ist die korrekte Medikamenten- Einnahme am 1 2. Dezember 2011 zudem durch eine Blutspiegelbestimmung für Wellbutrin 300 mg und für Trittico 300 mg bestätigt worden ( Urk. 12/3). Auch Dr. H.___ Vorwurf , sämtliche genannten Autoren (bzw. behandelnden Ärzte) hätten die Tendenz, subjektive Beschwerden (Schmerzen) und die eigene Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als invalidisierende Faktoren bzw. depressive Symptome darzustellen ( Urk. 8/70/15) , vermag in dieser allge meinen Form nicht zu überzeugen . Wohl entsteht der Eindruck, dass das K.___ , das dem Beschwerdeführer in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem 2 9. J uni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/63/5) und dies
mitnichten nach vollziehbar begründete, massgeblich und unkritisch auf die Angaben des Be schwerdeführers selbst abstellte .
Insbesondere die Ärzte der
I.___ und Dr. M.___ haben die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
indessen in erster Linie mit der depressiven Symptomatik und nicht
mit der (somatisch nicht ausreichend abstützbaren) Schmerzproblematik begründet ( Urk. 8/59 und Urk. 12).
Aufgrund
des Gesagten kann auf Dr. H.___ Beurteilung daher nicht abge stellt werden.
E. 3.2.3 Was die übrigen fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen betreffend Ar beits fähigkeit anbelangt, äusserten sich die Ärzte der
I.___
im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während des stationären Klini k a uf ent halts . Ab wann ihm allenfalls wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Behandlungsstand nicht beurteilt werden ( Urk. 8/59/4 ). Dr. M.___ hat seine Einschätzung , wonach der Be schwer deführer bereits seit Behandlungsbeginn im Juli 2010 zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht hinreichend begründet. Im Übrigen ist auch zu beach ten, dass Berichte behandelnder Ärzte auf grund der en auftrags rechtli cher Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdi gen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 3.3 Zusammen fassend kann somit davon ausgegangen werden, dass aus soma ti scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. In psychischer Hinsicht erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen als ungenügend abgeklärt. Die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin soll eine weitere psychiatrische Exper tise einholen, die sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf
zu äussern hat. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen An spruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente de s Beschwer de führers neu zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. %1. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hin weis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3) , weshalb die Kos ten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 011 (Untersuchung am 2 1. Februar 2011) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dr. H.___ erklärte, dass sich beim 32-jährigen Beschwer deführer aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen lasse ( Urk. 8/ 41/ 7-9).
2. 6
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, von der L.___
führte in ihrem Bericht vom 1 5. November 2011 aus , dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2 7. Januar und dem 1 0. März 2011 in der Spezialstation für Depressionserkrankungen der L.___
statio när behandelt worden sei. Sie erhob als Diagnose n mit Auswirkung auf die Ar beitsfähi gkeit (1) eine schwere depressi ve Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und (2) ein chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom bei Res iduen eines Morbus Scheuermann sowie lumbaler Entlordosierung (ICD-10 M54.87). Angesichts des chronischen Schmerzsyndroms erscheine eine Tätig keit als Mechapraktiker nicht mehr möglich. Zu empfehlen sei eine Um schulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ( Urk. 8/68/ 6-7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00341 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 9 . September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst lic . iur . Y.___ , Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , g eboren 1978, arbeitete zuletzt von November 2008 bis Mai 2009 als Betriebsmechaniker bei der Z.___ AG in A.___ . Am 1 2. August 2009 meld ete sich der Versicherte wegen Beschwerden infolge eines Treppensturzes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Septem ber 2009, Urk. 8/10) er stel len und holte den Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 4. September 2009 ( Urk. 8/12/1-6) , den Bericht von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. September 2009 ( Urk. 8/13/6-7)
sowie den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 1 7. September 2009 ( Urk. 8/14 /2-5 ) ein. Weiter zog sie
den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 3 0. September 2009 ( Urk. 8/16/ 1-7), den Bericht der Klinik E.___ vom 9. Oktober 2009 ( Urk. 8/22/6-7) , den Bericht von Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 8/24/2-5) und die Akten der SUVA ( Urk. 8/26) bei. Mit Mitteil ung vom 9. Februar 2010 wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten betreffend berufliche Eingliede rungsmassnahmen ab. Sie begründete dies damit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/30). Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2 4. Juni 2010 ( Urk. 8/33) erstattete und veranlasste
bei Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begut achtung (Expertise vom 2 6. Februar 2011, Urk. 8/41). Mit
Vorbescheid vom 1 8. März 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung seines Leis tungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/45 ), wogegen der Versicherte am 2 7. April ( Urk. 8/49 ) respektive 1 4. Juni 2011 ( Urk. 8/53) Einwand erhob.
In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht der I.___ vo m 3. August 2011 ( Urk. 8/59), den Bericht der J.___ vom 1 9. September 2011 ( Urk. 8/62) , den Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011 ( Urk. 8/63 ), den Bericht der L.___ vom 1 5. November 2011 ( Urk. 8/68/6-9) und die Stellung nahme von Dr. H.___ vom 2 1. Dezember 2011 ( Urk. 8/70/11-16) ein. Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2012 wies sie das Begehren von X.___ um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mangels Gesundheitsstö rung mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab ( Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 2 2. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1): „1.
Die Verfügung vom 1 6. Juni 2011 (richtig: 2 4. Februar 2012) sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen. %1.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.“ Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 3 0. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.
11) und legte den Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2012 ( Urk.
12) ins Recht . Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 2 9. Juni 2012 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik ver zichte ( Urk. 15), was dem Be schwerdeführer angezeigt wurde ( Urk. 16). %1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung ver einbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.
2.1
Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 1 7. S eptember 2009 folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/14/2) :
Chronische lumbale Rückenschmerzen - konventionell radiologisch und neuror adiologisch bis auf Scheuermann- Residuen ohne relevante Pathologie - Len denwirbelsäule-Funktion saufnahmen vom 3 1. März 2009 ohne Instabilität - intermittierend Coxa
saltans ( snapping hip) - pas s ager inguinale Belastungss chmerzen beidseits bei Myotendi nosen des M usculus
iliopsoas beidseits - eine verkürzt e ischiok r urale Muskulatur - eine schwache Rumpfmus kulatur mit Haltungsinsuffizienz - eine stu r zbedingte Lendenwi rbelsäule n- Kontusion / - Distorsio n am 7. März 2007 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine. Als Monteur und Techniker beim Kabelfernsehen mit wechselbelastender Tätigkeit und häufigem Autofahren habe folgende Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 8/14/4): 100 % vom 7. März bis 2 7. März 2007 50 % vom 2 8. März bis 1. April 2007 100 % vom 2. April bis 9. April 2007 100 % vom 6. Juni bis 2 9. Juni 2007 20 % ab dem 3 0. Juni 2007 für die Zeit der Physiotherapie 100 % vom 6. April bis 9. April 2009 Diese Angaben seien indes unvollständig, da es zwischen den Konsultationen längere Behandlungspausen gegeben habe. Über allfällig attestierte Arbeitsun fähigkeiten während dieser Zeit könne er keine konklusiven Angaben machen . Ab dem 1 0. April 2009 sei eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit seitens des Bewegungsapparates wieder zumutbar gewesen ( Urk. 8/14/4). 2. 2 Dr. med. N.___ , Oberarzt an der E.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2009 eine chronische Lumboischialgie bei mul tisegmentalen degenerativen Veränderungen sowie eine Coxa
saltans . Vonsei ten der E.___ sei einmalig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zwi schen dem 7. und 1 8. März 2007 attestiert worden ( Urk. 8/22/6-7) . 2. 3
Dr. G.___ erhob in seinem rheumatologischen Gutachten vom 2 4. Juni 2010 keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf d ie Arbeitsfähigkeit. Ohne lang dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ( Urk. 8/33/7): (1) ein chronisches , sich generalisierendes Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und Beine - nicht ausreichend somatisch abstützbar - phänomenologisch lumbosp o ndylogene Beschwerden - diffuse Druckschmerzen - multiple Beschwerden wie Schla fstörungen, Müdigkeit (2) eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 31,4 kg/m² (3) radiologisch Dysplasie der Osteoch ondrosis
juvenilis Scheuerm ann (4) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht einge schränkt. Eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von höchstens wenigen Wochen sei im Anschluss an das Unfallereignis vom 7. März 2007 ausgewiesen
( Urk. 8/33/13). 2.4
Die behandelnden Ärztinnen der J.___ gaben in ihrem Bericht vom 1 9. September 2011 an, dass der Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis zum 1. November 2010 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Sie diag nostizierten (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Morbus Scheuermann-Residuen sowie lumbaler Entlordosierung und (2) eine depressive Störung (ICD-10 F32.1), zurzeit mittelgradige Episode, HADS-Test A/D 8/14 von 21 Punkten. Vom 5. Oktober bis zum 1 5. November 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte anschliessend durch den nachbehandelnden Arzt erfol gen ( Urk. 8/62). 2.5
Dr. H.___
hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 6. Februar 2 011 (Untersuchung am 2 1. Februar 2011) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest . Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Dr. H.___ erklärte, dass sich beim 32-jährigen Beschwer deführer aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen lasse ( Urk. 8/ 41/ 7-9).
2. 6
Dr. med. O.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, von der L.___
führte in ihrem Bericht vom 1 5. November 2011 aus , dass der Beschwerdeführer zwischen dem 2 7. Januar und dem 1 0. März 2011 in der Spezialstation für Depressionserkrankungen der L.___
statio när behandelt worden sei. Sie erhob als Diagnose n mit Auswirkung auf die Ar beitsfähi gkeit (1) eine schwere depressi ve Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und (2) ein chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom bei Res iduen eines Morbus Scheuermann sowie lumbaler Entlordosierung (ICD-10 M54.87). Angesichts des chronischen Schmerzsyndroms erscheine eine Tätig keit als Mechapraktiker nicht mehr möglich. Zu empfehlen sei eine Um schulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ( Urk. 8/68/ 6-7). 2.7
Im Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011
wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. März bis zum 1 5. Mai 2011 in der dortigen
tagesklinische n Behandlung befunden habe . Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte n die behandelnde Ärztin und die Psychologen (1) eine schwere depressive Episode mit psychoti sche n Sympt ome n (ICD-10 F32.2) und (2) eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4). Des Weiteren führte sie mehrere, bere its von anderen Ärzten erwähnte somatische Diagnosen an. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Mechapraktiker als auch in eine r
an ge passte n Tätigkeit seit dem 2 9. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/63/5-6 ). 2.8
Am 3. August 2011 berichteten die behandelnden Ärzte der I.___ , dass der Beschwer deführer
ab dem 2 4. Mai 2011 stationär behandelt worden sei. Am 2 5. Juli 2011 habe er in seit dem Eintritt nahezu unverändertem Zustandsbild
– gegen den ärztlichen Rat - den stationären Behandlungsrahmen in die häusli che Gemeinschaft mit seiner Ehefrau verlassen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der I.___ eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), DD: eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, bestehend seit Januar 201 1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Während des statio nären Aufenthalts sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab wann ihm eine behinderungsa ngepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Be handlungsstand nicht beurteilt werden ( Urk. 8/59/1 -4 ). 2.9
Dr. H.___ kam in seiner Stellun gnahme vom 2 1. Dezember 2011 zum Schluss , dass sich aus rein psychiatrisch -versicherungsrechtlicher Sicht - ins besondere vor dem Hintergrund der subjektiven Beschwerden, der eigenen Krankheitsüberzeugung und des noch jungen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1978) –
(nach wie vor) keine IV-relevante bzw. invalidisierende psy chi sche Störung feststellen lasse ( Urk. 8/70/15-16). 2.10
Dr. M.___ hielt in seinem Bericht vom 2. April 2012 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F32.20) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im angestammten Beruf liege zumindest seit Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % vor. In angestammter und angepasster Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik zumindest seit November 2010 aufge hoben ( Urk. 12/1-2). 3.
3.1
Dr. G.___ hat in seinem rheumatologischen Fachgutachten vom 2 4. Juni 2010 detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Sein Gut achten basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Unter Be rücksichtigung der geklagten Beschwerde legte er in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dar , dass aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
im Anschluss an das Unfallereignis vom 7. März 2007 eine zeitlich limitierte Arbeits unfähigkeit von höchstens wenigen Wochen ausgewiesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer in seinen bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt ( Urk. 8/33).
Dr. G.___ Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit deckt sich
im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ . Dieser erach tete den Beschwerdeführer infolge des Treppensturzes vom 7. März 2007 eben falls als für mehrere Wochen arbeitsunfähig und kam z um Schluss, dass seitens des Bewegungsapparates zu keinem Zeitpunkt zwingende Gründe für eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Umfange be standen hätten ( Urk. 8/14/5). Auch vonseiten der E.___ wurde dem Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 7. und 1 8. März 2007 attestiert ( Urk. 8/22/7).
Es ist demnach festzuhalten, dass a us somatischer Sicht keine relevante Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 3.2
3.2.1
Was die psychiatrische Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit betrifft, bestehen vorliegend
erhebliche Differenzen zwischen de n Beurteilung en des Gutachters
Dr. H.___
und (insbesondere) der behandelnden
Psychiater . Während Dr. H.___
in seiner Expertise vom 2 6. Februar 2011
( l ediglich )
einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti zierte, welche
ohne Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit sei
( Urk. 8/41/7-9) , und an dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 fest hielt
( Urk. 8/70/15) , stellten die Ärzte der I.___
die Diagnose eine r
seit Januar 2011 bestehenden schwere n depressive n Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 8/59/1 ) . Auch der behandelnde Psychiater Dr. M.___ erhob die Diagnose einer schweren depressiven Episode . Seines Erachtens war die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tä tig keit deshalb zumindest seit November 2010 aufgehoben ( Urk. 12/1-3 ).
Des Weiteren ist i m Bericht der J.___ ( Urk. 8/62/1) , im Bericht der L.___ ( Urk. 8/68/6) und im Bericht des K.___ vom 1 6. September 2011 ( Urk. 8/63/5)
ebenfalls die Red e von einer schweren depressiven Episode bzw. einer depressiven Störung. 3.2.2
Bei der psychiatrischen Begutachtung vom 2 1. Februar 2011
lagen Dr. H.___
– seinen eigenen Angaben zufolge - noch keine fachärztlich-psychiatri schen Befundberichte vor.
Im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers erhielt er dann von der (im Juli 2010, vgl. Urk. 12/2) begonnenen Behandlung bei Dr. M.___ sowie vom damaligem stationären Aufenthalt des Beschwer deführers bei der L.___
Kenntnis ( Urk. 8/41/2-3) . Er verzichtete indes darauf, mit Dr. M.___ und /oder den behandelnden Ärzten der L.___
in Kon takt zu treten. F remdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn ver sprechen können (Urteile des Bundesgerichts I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3; 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E . 4.1; 8C_ 215/2012 vom 11. Juli 2012 mit weiteren Hinweisen) . Es liegt also grundsätzlich im Ermessen des begut achtenden Psychiaters, ob er eine Fremdanamnese als notwendig erachtet oder nicht. Aufgrund des Fehlens jeglicher fachärztlich-psychiatrischer Vorakten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Beg ut achtung durch Dr. H.___
bereits seit dreieinhalb Wochen i n stationärer Behandlung bei der L.___
befand, erscheint es aber nicht nach voll ziehbar , dass Dr. H.___ weder mit Dr. M.___ noch mit den behan del n den Ärzten der L.___
Kontakt aufnahm und sich hinsichtlich der laufenden Behandlungen erkundigte . Sein Gutachten ist somit insofern unvoll ständig.
Mit seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 zu den Berichten der behan delnden Ärzte konnte Dr. H.___ die vorhandenen Differenzen
nicht hin länglich ausräumen. So erklärte er
unter anderem , dass eine psychopharmako logische (antidepressive) Behandlung vom Beschwerdeführer abgelehnt würde, weswegen die von den Voruntersuchern attestierte depressive Störung letzten Endes nicht adäquat behandelt werde ( Urk. 8/70/15). Im Bericht der J.___ vom 1 9. September 2011 ist zwar noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Klinikaufenthaltes zwi schen dem 5. Oktober und dem 1. November 2010 eine antidepressive Medika tion abgelehnt habe ( Urk. 8/62/2). Im Bericht vom 2. April 2012 legte Dr. M.___
allerdings
ausführlich dar, welche Antidepressiva der Beschwerdeführer seit Dez ember 2010 einnimmt ( Urk. 12/3) . Seine Auflistung deckt sich dabei weitgehend mit den Angaben in den Berichten der L.___ ( Urk. 8/70/7 ), des K.___ ( Urk. 8/60/7-10) und der I.___ ( Urk. 8/59/3 ). Gemäss Dr. M.___ ist die korrekte Medikamenten- Einnahme am 1 2. Dezember 2011 zudem durch eine Blutspiegelbestimmung für Wellbutrin 300 mg und für Trittico 300 mg bestätigt worden ( Urk. 12/3). Auch Dr. H.___ Vorwurf , sämtliche genannten Autoren (bzw. behandelnden Ärzte) hätten die Tendenz, subjektive Beschwerden (Schmerzen) und die eigene Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als invalidisierende Faktoren bzw. depressive Symptome darzustellen ( Urk. 8/70/15) , vermag in dieser allge meinen Form nicht zu überzeugen . Wohl entsteht der Eindruck, dass das K.___ , das dem Beschwerdeführer in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem 2 9. J uni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte ( Urk. 8/63/5) und dies
mitnichten nach vollziehbar begründete, massgeblich und unkritisch auf die Angaben des Be schwerdeführers selbst abstellte .
Insbesondere die Ärzte der
I.___ und Dr. M.___ haben die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
indessen in erster Linie mit der depressiven Symptomatik und nicht
mit der (somatisch nicht ausreichend abstützbaren) Schmerzproblematik begründet ( Urk. 8/59 und Urk. 12).
Aufgrund
des Gesagten kann auf Dr. H.___ Beurteilung daher nicht abge stellt werden. 3.2.3
Was die übrigen fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen betreffend Ar beits fähigkeit anbelangt, äusserten sich die Ärzte der
I.___
im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während des stationären Klini k a uf ent halts . Ab wann ihm allenfalls wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Behandlungsstand nicht beurteilt werden ( Urk. 8/59/4 ). Dr. M.___ hat seine Einschätzung , wonach der Be schwer deführer bereits seit Behandlungsbeginn im Juli 2010 zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht hinreichend begründet. Im Übrigen ist auch zu beach ten, dass Berichte behandelnder Ärzte auf grund der en auftrags rechtli cher Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdi gen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 3.3
Zusammen fassend kann somit davon ausgegangen werden, dass aus soma ti scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. In psychischer Hinsicht erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen als ungenügend abgeklärt. Die Verfügung vom 2 4. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen . Die Beschwerdegegnerin soll eine weitere psychiatrische Exper tise einholen, die sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerde führers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitverlauf
zu äussern hat. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen An spruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente de s Beschwer de führers neu zu entscheiden . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. %1. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hin weis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3) , weshalb die Kos ten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolg ter Ab klärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdefüh rers neu entscheide . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt