Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1978, schloss im Jahr 2002 eine Lehre als Mechapraktiker ab (Urk. 7/1/17) und arbeitete zuletzt von November 2008 bis Mai 2009 als Betriebsmechaniker bei der Y.___ (Urk.
7/16/1). Am 13 . August
2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte wegen Beschwerden infolge eines Treppensturzes bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor und teilte dem Versicherten am
9. Februar 2010 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/30). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, FMH Innere Medi zin und FMH Rheumatologie , ein Gutachten (Expertise vom
24. Juni 2010, Urk. 7/33). Vom 5. Oktober bis zum 1. November 2010 weilte der Versicherte zur Rehabilitation in der A.___ (Urk. 7/62). Vom 27. Januar bis zum 10. März 2011 folgte ein stationärer Aufenthalt in der B.___ (Urk. 7/68). Am 26. Februar 2011 erstattete Dr. med. C.___ , FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten ( Urk. 7 /41 ) . Mit Vorbescheid vom 18. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um beruf liche Massnahmen und um eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen dieser am 27. April 2011 Einwand erhob (Urk. 7/49; vgl. auch Einwan dergänzung vom 14. Juni 2011, Urk. 7/53). Vom 24. Mai bis zum 25. Juli 2011 wurde der Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Urk. 7/59). Am 21. Dezember 2011 gab Dr. C.___ eine ergänzende Stellungnahme ab (Urk. 7/70 ) . Mit Verfü gung vom 24. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/77 ). Die dagegen vom Versicherten am 22. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/84) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00341 vom 9. September 2013 (Urk. 7/92) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide. 1.2
Vom 10. Dezember 2012 bis 28. März 2013 und vom 31. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2014 war der Versicherte in stationärer Behandlung in der D.___ in E.___ (Urk. 7/101 und Urk. 7/106/15-19). Am 26. November 2014 erstattete die MEDAS F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein polydiszi pli nä res Gutachten (Urk. 7/112; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der MEDAS F.___ vom 15. Januar 2015, Urk. 7/116). Vom 5. März bis zum 8. April 2015 war der Versicherte erneut in stationärer Behandlung in der D.___ in E.___ (Urk. 7/124). Mit Schreiben vom 26. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS F.___ eine psychiatrische Erkrankung weder habe festgestellt noch aus geschlossen werden können, weil er müde und „verladen“ zur Begutachtung erschienen sei. Aus medizinischer Sicht sei die im Gutachten dokumentierte Medikation überwiegend wahrscheinlich die Ursache für diese Benommen heit. Der Versicherte werde deshalb aufgefordert, zusammen mit seinem behandelnden Psychiater die Medikation anzupassen. Bis zum 30. April 2015 habe er mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er diese Mass nahme durchführen werde (Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, dass der Versicherte bezüglich der verlangten Medikamentenumstellung in seiner Behandlung stehe (Urk. 7/122). Am 21. Juli 2015 erklärte Dr. G.___ der IV-Stelle, dass die psychopharmakologische Therapie vorgabegemäss um die potentiell sedierende Medikation vermindert worden sei, so dass nun eine erneute gutachterliche Beurteilung möglich sei (Urk. 7/126). Daraufhin ver an lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des I.___ (Expertise vom 15. Januar 2016, Urk. 7/137). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. April 2016, Urk. 7/140, und Einwand vom 26. Mai 2016, Urk. 7/149) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszu rich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. November 2016 ang e zeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbe sehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglich enen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3 1.3.1
Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma ti sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei en und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs ge schichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). 1.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi katoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak to ren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März
2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). 1.3.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo ten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sic h aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 diverse medi zinische Abklärungen vorgenommen worden seien, zuletzt eine Begut achtung im I.___. Wie aus den medizinischen Unterlagen bzw. der durchgeführten Untersuchung hervor gehe , neige der Beschwerdeführer zur Aggravation. Er klage über starke Schmer zen . Diese würden jedoch in keinem Verhältnis zu den Gegenmassnahmen stehen, welche er in den letzten acht Jahren getroffen habe respektive zu treffen bereit gewesen sei. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiere primär auf seiner negativen Motivationslage, seiner starken Fixierung auf die Krankenrolle und seiner Dekonditionierung. Diese Faktoren würden aller dings als IV-fremd gelten und könnten deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Gesamthaft bestehe aus versi che rungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit. Die geschilderten Einschränkungen seien nicht auf einen invalidi sie renden Gesundheitsschaden zurückzuführen. Es bestehe somit kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei durch die Akten belegt, dass er seit dem Jahre 2010 durchgehend unter einer chronifizierten, trotz intensivster Behandlung (durchgehende fachärztliche und medika men töse Behandlung, insgesamt fünf mehrwöchige stationäre Behandlungen) thera pieresistenten depressiven Störung schweren Grades leide. Er sei des halb in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Es liege daher eine längere Zeit dauernde volle Erwerbsun fähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG vor und es stehe ihm rückwirkend ab Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 1 S. 16). 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 9. September 2013 (Urk. 7/92; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zum Schluss, dass auf die Beurteilung des Gutachters Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. Das Gericht be gründete dies damit, dass hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose stel lung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhebliche Differenzen zwischen den Beurteilungen des Gutachters Dr. C.___ und (insbe son d ere) der behandelnden Psychiater bestünden. Während Dr. C.___ in seiner Expertise vom 26. Februar 2011 (lediglich) einen Verdacht auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert habe, welche ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 7/41/7-9), und an dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 festgehalten habe (Urk. 7/70/15), hätten die Ärzte der D.___ die Diagnose einer seit Januar 2011 bestehenden schweren depressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt (Urk. 7/59/1). Auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe die Diagnose einer schweren depressiven Episode erhoben. Seines Er ach tens sei die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tä tig keit deshalb zumindest seit November 2010 aufgehoben gewesen (Urk. 7/87/10). Des Weiteren sei im Bericht der A.___ (Urk. 7/62/1), im Bericht der B.___ (Urk. 7/68/6) und im Bericht des J.___ vom 16. September 2011 (Urk. 7/63/5) ebenfalls die Rede von einer schweren depressiven Episode bzw. einer depressiven Störung (E. 3.2.1).
Aufgrund des Fehlens jeglicher fachärztlich-psychiatrischer Vorakten und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. C.___ bereits seit dreieinhalb Wochen in stationärer Behand lung bei der B.___ befunden habe, erscheine es nicht nach voll ziehbar, dass Dr. C.___ weder mit Dr. G.___ noch mit den behan deln den Ärzten der B.___ Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich der laufenden Behandlungen erkundigt habe. Sein Gut achten sei somit insofern unvoll ständig. Mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 zu den Berichten der behan delnden Ärzte habe Dr. C.___ die vorhandenen Differenzen nicht hin länglich ausräumen können. So habe er unter anderem erklärt, dass eine psychopharmako logi sche (antidepressive) Behandlung vom Beschwerdeführer abgelehnt würde, wes wegen die von den Voruntersuchern attestierte depressive Störung letz ten Endes nicht adäquat behandelt werde ( Urk. 7 /70/15). Im Bericht der A.___ vom 1
9. September 2011 sei zwar noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Klinikaufenthaltes zwi schen dem 5. Oktober und dem 1. November 2010 eine antidepressive Medi ka tion abgelehnt habe ( Urk. 7 /62/2). Im Bericht vom 2. April 2012 habe
Dr. G.___
allerdings ausführlich dar gelegt , welche Antidepressiva der Beschwerdeführer seit Dez ember 2010 einnehme (Urk. 7/87/10). Seine Auf listung decke sich dabei weitgehend mit den Angaben in den Berichten der B.___ (Urk. 7/70/7 ), des J.___ (Urk. 7/60/7-10) und der D.___ (Urk. 7/59/3 ). Gemäss Dr. G.___ sei die korrekte Medikamenten- Einnahme am 1 2. Dezember 2011 zudem durch eine Blutspiegelbestimmung für Wellbutrin 300 mg und für Trittico 300 mg bestätigt worden ( Urk. 7/87/10 ). Auch Dr. C.___ Vorwurf , sämtliche genannten Autoren (bzw. behandelnden Ärzte) hätten die Tendenz, subjek tive Beschwerden (Schmerzen) und die eigene Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als invalidisierende Faktoren bzw. depressive Symptome darzustellen (Urk. 7/70/15) , vermöge in dieser allge meinen Form nicht zu überzeugen . Wohl entstehe der Eindruck, dass das J.___ , das dem Beschwerdeführer in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem 2 9. Juni 2009 eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiere (Urk. 7/63/5) und dies
mitnichten nach vollziehbar be gründet habe , massgeblich und unkritisch auf die Angaben des Be schwer de führers selbst abgestellt habe. Insbesondere die Ärzte der
D.___ und Dr. G.___ hätten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers indessen in erster Linie mit der depressiven Symptomatik und nicht
mit der (somatisch nicht ausreichend abstützbaren) Schmerzproblematik begründet (Urk. 7/59 und Urk. 7/87/8-10; E. 3.2.2).
Was die übrigen fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen betreffend Ar beits fähigkeit anbelange, hätten sich die Ärzte der D.___ im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während des stationären Klini k auf ent halts geäussert. Ab wann ihm allenfalls wieder eine behinderungs angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Behand lungsstand nicht beurteilt werden (Urk. 7/59/4). Dr. G.___ habe seine Einschätzung, wonach der Be schwer deführer bereits seit Behandlungsbeginn im Juli 2010 zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht hinreichend begründet (E. 3.2.3). 3.2
Die bis zum Urteil IV.2012.00341 vom 9. September 2013 (Urk. 7/92) auf liegenden Arztberichte und Gutachten wurden darin (E. 2), die seither zu den Akten genommenen Arztberichte im Gutachten der MEDAS F.___ vom 26. November 2014 (Urk. 7/112/2-18) resp. im Gutachten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137/5-7) zusammengefasst, weshalb sie vorlie gend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.3 3.3.1
Die Ärzte der MEDAS F.___ hielten im Gutachten vom 26. November 2014 folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/112/41): (1) Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanz gebrauch, verursacht durch ärztlich verordnete Medikamente (ICD-10: F11.24) (2) Müdigkeit, die auch durch verschiedene nicht abhängig machende Medikamente, die der Versicherte ärztlich verordnet erhält, verursacht ist. Ich kann aber die Diagnose eines schädlichen Gebrauches von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen nicht stellen, weil der Versicherte all diese Medikamente ärztlich verordnet erhält und deshalb diesbezüglich nicht von einem schädlichen Gebrauch gesprochen werden kann . (3) ein chronifiziertes rechtsseitiges zervikospondylogenes und rechtsbetontes lumb ospondyloge nes Schmerzsyndrom - Lendenwirbelsäulen- (LWS)-Distorsion/-Kontusion 7. März 2007 (Treppen - sturz) - Wirbelsäulenfehlstatik (thorakale Streckfehlhaltung, lumbosakrale Hyperlor - dose, leichte Skoliose) - Status nach ausgeprägtem thorakolumbalem Morbus Scheuermann mit WK- Keildeformierung und Kyphosierung L endenwirbelkörper (L WK ) 1/2 - Osteochondrose L5/S1 mit begleitender Spondylarthrose und diskreter Pseudospondylo listhesis L5/S1 und L4/5 - mehrsegmentale Diskusprotrusionen L1-S1 mit Kontakt zu den Nerven - wurzeln L4 und L5 links und leichter Deviation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI LWS 17. September 2012) bei kli nisch fehlenden radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomen - Symptomausweitungstendenz - Schmerzverarbeitungsstörung
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der MEDAS F.___ (Urk. 7/112/41): (1) eine Ellbogenkontusion links mit Eröffnung der Bursa olecrani am 7. März 2007 (2) aktenanamnestisch Coxa saltans (Erstdiagnose: April 2009) (3) anamnestisch Status nach arthroskopischer Teilmeniscektomie links (2010) (4 ) eine Adipositas Grad I (ICD-10: E 66.00) (5 ) eine grenzwertige Hypertriglyzeridämie (ICD-10: E78) (6 ) Status nach Inguinalhernien-Operation beidseits vor Jahren (7 ) ein chronischer Nikotinkons um (ICD-10: Z 72)
Die Ärzte der MEDAS F.___ erklärten, dass sich anlässlich der aktuel len rheumatologischen Untersuchung keine radikulären Reiz- oder sensomo to rischen Ausfalls ymptome gefunden hätten . Die vom Beschwerdeführer ge schilderten dive rsen Sensibilitätsdefizite seien nicht Derma tom be zogen und
könnten auch nicht dem Ausbreitungsgebie t eines peripheren Nerven zuge ordnet werden . Es sei von einer Symptomausweitung auszuge h en. Auch für die vom Beschwerdeführer demonstrierte Einschränkung der Abduktion des rechten Arms habe sich kein adäquates klinisches Korrelat gefunden. Es hätten Zeichen eines nicht organischen Krankheitsverhaltens vorgelegen . Ins gesamt habe sich ein höchstens partiell objektivierbares organisches Korrelat für das vom
Beschwerdeführer geschilderte ausgedehnte musku lo skelettale Besch werdebild subjektiv invalidisierenden Ausmasses gefunden (Urk. 7/112/32). Anhand der ihnen zur Verfügung stehenden medizinischen Akten lasse sich aus rheumatologischer Sicht höchstens eine p assagere Arbeitsunfähigkeit in der früher ausgeübten Berufstätigkeit während einiger Woc hen nach dem Treppensturz vom 7. März 2007 attestieren. Eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit in den vom Beschwerdeführer in der Schweiz aus geführten beruflichen Tätigkeiten lasse sich aus rheumato logischer Sicht nicht begründen. Auch aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/112/48).
Weiter führten die Ärzte der MEDAS F.___ aus, dass der Beschwer deführer bei der aktuellen Begutachtung sehr müde und „verladen“ gewirkt habe. Der psychopathologische Befund sei durch die Müdigkeit und das „Ver ladensein“ beeinflusst gewesen. Daher sei es kaum möglich gewesen, festzustellen, ob er depressiv sei oder nicht. Psychotische Symptome hätten bei ihm aber nicht eruiert werden können, obwohl er solche angegeben habe. Um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer die müde machenden Medi kamente nur zur Untersuchung oder in den letzten Monaten regelmässig ein genommen habe, sei auch eine Haaranalyse in Auftrag gegeben worden. Hier habe sich gezeigt, dass er die bestimmten Medikamente zumindest im Zeit raum von ca. April bis September 2014 eingenommen habe (Urk. 7/112/43). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Telekommunikationstechniker sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt. Diese Einschränkung könne alleine durch die stark ausge prägte Müdigkeit erklärt werden, aufgrund derer er sich kaum auf etwas konzentrieren könne. Die Arbeitsfähigkeit sei auch in allen anderen Tätig keiten im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht zu 100 % einge schränkt, und zwar aus den gleichen Gründen wie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte zumindest seit ca. April 2014 (Beginn der Messungen für die Haaranalyse; Urk. 7/112/48-49). 3.3.2
Med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS F.___ erklärte in der Stellungnahme vom 15. Januar 2015, er habe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit vor dem 14. Juni 2011 (erster Bericht des J.___) aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Seit dem 14. Juni 2011 sei sie aber in allen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt. Die in den ver schiedenen Be richten (von den behandelnden Ärzten) gestellten Diagnos en seien jeweils begründet worden und nachvollziehbar. Er könne nicht sagen , ob die aktuelle medi kamentöse Behandlung adäquat sei. Dies, weil er nicht wisse , ob der Beschwerdeführer wei terhin eine Grunderkrankung habe und wenn ja, welche. Es sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, vom Be schwer deführer einen E ntzug der Medikamente zu verlangen. Die Medika mente seien all e ärztlich verordnet worden wegen der Grunderkrankung respektive den Grunderkrankungen, die in den Berichten ab dem 14. Juni 2011 beschrieben worden seien . Es könnte bei einem Entzug der Medika mente möglich sein, dass dann eine auch weiterhin bestehende Gru nder kran kung zum Vorschein komme. Dies könne aber auch dazu führen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers noch weiter verschlechtere, was seines Era chtens ethisch nicht verantwortbar sei . Es sei deshalb aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, vom Beschwerdeführer die Durchführung einer Scha denminderungspflicht und einen Entzu g der Medikamente zu verlangen (Urk. 7/116/1-3). 3.4
Dr. H.___ vom I.___ stellte im Gutachten vom 15. Januar 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/28): (1) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) (2) eine Angststörung und depressive Störung gemischt inkl. Hyperventilation ( ICD-10: F41.2) (3) eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicher- vermeidenden sowie sensitiv-paranoischen Zügen ( ICD-10: Z73.1) (4) ein abnormes Krankheitsverhalten mit Symptomausweitung und diversen Phänomenen der dysfunktionalen Beschwerdebewältigung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ (Urk. 7/137/29): (1) eine ärztlich kontrollierte Analgetika-Abhängigkeit (mit Verdacht auf analgetikainduzierten Schmerz; ICD-10: F19.22) (2) eine chronische Nikotinabhängigkeit ( ICD-10: F17.25) (3) eine psyc hogene Schlafumkehr (partiell; ICD-10: F51.2) (4) eine Trichotillomanie ( ICD-10: F63.3) (5) ein e Adipositas I (BMI = 30.6 kg/m 2 )
Dr. H.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer sicher nicht mit einer einzigen Diagnose auszukommen sei. Im Vordergrund stehe heute ein neu rasthenisch anmutendes Beschwerdebild, welches eine allgemeine Mattheit mit diversen Merkmalen der Reizbarkeit verbinde. Im Vordergrund bezüglich Arbeitsfähigkeit stehe indessen klar eine Schmerzsymptomatik, welche den ursprünglichen Grund seiner Arbeitsuntätigkeit geliefert habe und welche von den objektiven Befunden her nie wirklich habe begründet werden können , was somit auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne des ICD-10 verweise. Dies umso mehr, als auch erhebliche psychosoziale res pek tive sozioökonomische Belastungsfaktoren im Spiel seien, welche zusammen mit den zwischenmenschlichen und innerseelischen Konflikten des Beschwer deführers eine plausible Erklärung für das vorliegende Störungsbild liefern würden. Da hier eine somatische Grundlage aber nicht völlig fehle, komme die Sonderform der somatoformen Schmerzstörung, nämlich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Feindiagnose auch in Frage. Im Zuge einer Symptomausweitung seien beim Beschwerde führer in der Folge diverse Störungsphänomene auf psychischer Ebene hin zugekommen, vor allen Dingen ängstliche und depressiv anmutende Ele mente (daneben auch diskrete zwanghafte = Anankasmen) sowie impulshafte wie die Trichotillomanie (Ausreissen der eigenen Haare). Da die An gstphä nomene relativ diffus seien und das Feld sei ner Gesamtsymptomatik nicht ein deutig beherrschen würden , wäre hier die dia gnostische Klassifizierung als Angststörung und de pressive Störung gemischt am besten am Platz, zumal auch die depressiven Phänomene hier nicht dem klassischen Verlauf einer „Major Depression" entsprechen würden, sondern vielmehr seit ei niger Zeit eine Begleitverstimmung für die psychosomatische und psychosoziale Problematik des Beschwerdeführers bilden würden. Insbesondere könne auch keine eindeutige Phasenstruktur im Sinne von depressiven Schübe n gefun den w erden, so dass der Begriff der depressiven Episode nicht optimal am Platz zu sein scheine. Es gelte ein Stückweit als Ermessensfrage, ob man bei eine r ausgeprägten somatoformen Stö rung eine leichte bis mittelgradige Begleitverstimmung tatsächlich separat diagnostizieren müsse; in diesem Fa lle wäre er geneigt, dies zu tun, zumal diese Angst- und Depressionsproblematik eine gewisse Eigenständigkeit im Gesamtstörungsbild erlangt habe und offen bar phasen weise auch über einen mittleren Sch weregrad etwas hinausgehen könne (Urk. 7/137/29-30).
Angesichts der hochgradig negativen Entwicklung seit 2007 stelle sich natürlich die Frage, inwieweit dieser progrediente Störungsverlauf durch all fällige abnorme Persönlichkeitszüge im Sinne von Vulnerabilitätsfaktoren mitgeprägt sein könnte. Im Rahmen der Suche nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit seien hier vor allem emotional-instabile Züge zu nennen, welche zu überschiessenden emotionalen und psy chovegetativen Reaktionen auf relativ alltägliche Belastungen prädisponie ren würden. Sodann sei ein selbstunsicher-vermeidendes Wesen auszu mache n, das beim Beschwerdeführer defensive und regressive Reaktionen auf Lebensprob leme begünstige. Drittens seien noch sensitiv-paranoische Tendenzen da, welche leicht dazu führen würden, dass sich der Beschwerdeführer in sub jektiver Bedrängnis sehr schnell von seiner sozialen Mitwelt bedroht fühle und dabei sogar paranoide Verhaltensmuster für seine Problematik zeige. Von daher könnte die Grundpersönlichkeit des Beschwerdeführers als diskret akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicher-vermei denden und sensitiv-paranoischen Zügen beschrieben werden. Von Anfang an sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schmerzer lebens eine starke Tendenz gezeigt habe, in eine Schonhaltung zu verfallen und den Leistungsbereich zu meiden. Diese Vermeidungstendenzen hätten sich in einen sozialen Rückzug fortgesetzt, indem er sich offensichtlich nur sehr wenig Initiative und Aktivität zugetraut habe und er stattdessen die Unterstützung von Familie und System beansprucht habe. Es sei jedoch auch eine Symptomausweitung, insbesondere auf die psychische Ebene, festzu stellen, indem es im Zuge der rehabilitativen Auseinandersetzungen immer mehr zur Entwicklung einer psychischen Symptomatik gekommen sei (pri mär Ängstlichkeit und Depressivität), was ein Stückweit in seiner Situation auch normalpsychologisch verständlich sei (Verstärkerverlust, Statusverlust, sozialer Abstieg, Schuldgefühle gegenüber Familie). Dann hätten sich die Ängste des Beschwerdeführers jedoch entsprechend den paranoiden Persön lichkeitsanteilen zu eigentlichen Beobachtungsideen mit ständiger Feindge wärtigung und letztlich sogar zum Stimmenhören verdichtet, was frühere Untersucher bewogen habe, von schweren depressiven Episoden mit psycho tischen Symptomen respektive schizoaffektiver Störung zu sprechen. Be kann ter massen könnten Isolation und Rückzug solche Entwicklungen begüns ti gen. Für eine Störung aus dem endogenen Formenkreis habe sich aufgrund seiner Abklärung jedoch kein Hinweis ergeben. Das Hören von Stimmen sei kein pathognomonischer Hinweis auf das Vorliegen einer Psychose, zumal es selbst bei Schizophrenen nur bei ca. 70 % der Erkrankten vorkomme. Somit liege hier phänomenologisch gesprochen ein abnormes Krankheitsverhalten mit ausgeprägter Symptomausweitung und diversen Phänomenen der dys funk tionalen Beschwerdebewältigung vor (Urk. 7/137/30-33). Unter letzteren seien Verarbeitungspsychismen im Krankheitsprozess zu verstehen, welche per se keinen eigenen Krankheitswert hätten, aber gleichwohl massive Er schwernisse im Kontext der Rehabilitation bilden könnten. Im Fall des Beschwerdeführers würden folgende Phänomene festgehalten, welche zu eine m maladaptiven Krankheitsverhalten beitrügen: Aggravation, Symptom ausweitung, Selbstlimitierung, final ausgerichtete Entschädigungshaltung, Per sönlichkeitsregression, Kinesiophobie, Dekonditionierung, übertriebenes resp. fixiertes Schonverhalten, Verharren in der Krankheitsrolle, muskuläre Insuffizienz, subjektive Leistungsinsuffizienz, katastrophisierender Wahrneh mungs stil, hypochondrische Verarbeitungstendenz, mangelhafte Leistungs moti vation, Beschwerdenfixierung und zementiertes Rollenverständnis als Invalider. Im Weiteren bestehe auch heute noch eine gewisse sekundäre, iatrogene respektive ärztlich kontrollierte Analgetika-Abhängigkeit mit der täglichen Einnahme von drei Schmerzmitteln, von denen zumindest eines zu den stärkeren Opioiden gehöre. Es sei mittlerweile bekannt geworden, dass eine durchgehende Abgabe von Analgetika letztlich die Schmerzempfind lich keit erhöhen könne, weil dadurch die zentralen Schmerzunter drückungs mechanismen geschwächt würden (Urk. 7/137/33-34).
Ferner führte Dr. H.___ aus, dass – mit Blick auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V 281)
– der Ausprä gungs grad des eigentlichen Gesundheitsschadens relativ bescheiden zu veranschlagen sei. Der Behandlungs- und Eingliederungserfolg seien gering, was sich aber zu einem guten Teil mit dem abnormen Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers erklären lasse. Die Komorbiditäten seien nicht über mässig ausgeprägt. Eine Persönlichkeitsstörung im voll ausgeprägten Sinne gemäss ICD-10 habe beim Beschwerdeführer nicht eruiert werden können. Die persönlichen Ressourcen könnten im Quervergleich nicht als schlecht be zeichnet werden (Körperbau, Intelligenz, Vorbildung). Die externen Ressour cen (das heisse die Unterstützung durch das Umfeld) seien intakt, wobei der Beschwerdeführer allerdings wenig im Sinne der Eigeninitiative bestärkt werde. Fass e man alle erhobenen Befunde im Sinne einer generellen Kon si stenzprüfung zusammen, so müsse f estgestellt werden, dass der Beschwer de führer aufgrund seiner Persönlichkeitsregression mit dem abnormen Krank heitsverhalten ein ausgesprochen tief es Aktivitätsniveau erreicht habe. Dabei mache er einen sehr starken Leidensdruck geltend, welcher aller dings in keinem Verhältnis zu den Gegenmassnahmen stehe, die er dafür in den letzten acht Jahren getroffen habe resp. zu treffen bereit sei , zumal hier die Eigeninitiative bezüglich Rehabilitation nah e bei null liege und sogar eher ein gewisser psych ogener Widerstand zu spüren sei (Urk. 7/137/40-42).
Dr. H.___ kam zum Schluss, dass die effektive Arbeitsfähigkeit für die selb ständige und anforderungsreiche Tätigkeit als Kabel-TV-Monteur angesichts der Dekonditionierung, der negativen Motivationslage, der Persönlichkeits regression und der starken Fixierung auf die Krankenrolle im Falle eines konkreten Arbeitsversuches wohl unter 50 % bliebe. In einer optimal ange passten Tätigkeit wäre – rein medizinisch-theoretisch gesprochen – indessen von einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, da hier weniger zu erwarten wäre, dass bereits schon die subjektive Überforderung die Bereit schaftshaltung und das Leistungspotenzial zusätzlich beeinträchtigen würde. Hier wäre von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % zu sprechen. Mit Blick auf die früheren Berichte scheine sich das Zustandsbild des Be schwerdeführers bis 2009/2010 durch Hinzutreten psychischer Störungsphä nomene noch verschlechtert zu haben; dann scheine eine gewisse Stabili sierung seiner psychophysischen Verfassung eingetreten zu sein. Eine leichte Verbesse rung des Leistungspotenzials könnte allenfalls noch durch den letzten Klinikaufenthalt in E.___ vom Frühjahr 2015 eingetreten sein, als eine Opti mierung der Medikation vorge nommen worden sei. Zumindest könn ten Medikamentennebenwirkungen heute nicht mehr als wesentlich limitierende Faktoren für seine Wiedereingliederung betrachte t werden. Von daher gebe es keinen Grund, für die letzten 5 Jahre - trotz gewisser Fluk tuationen - eine wesentlich andere Situation bezüglich seiner zumutbaren Arbeitsfähigkeit anzunehmen, als sie heute gegeben sei. 100%ige Arbeits unfähigkeiten seien nur für die Phasen der stat ionären Behandlungen anzu nehmen (Urk. 7/137/42-46). 4. 4.1
Was
die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht betrifft, gaben die Ärzte der MEDAS F.___ im Gutachten vom 26. November 2014 im Wesentlichen an, dass sich in der früher ausgeübten Tätigkeit als Telekommunikationstechniker nach dem Treppensturz vom 7. März 2007 - der Beschwerdeführer erlitt damals eine LWS-Distorsion/-Kontusion – höchstens eine passagere Arbeitsunfähigkeit während einiger Wochen attestieren lasse. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in den vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeführten beruflichen Tätigkeiten lasse sich (aufgrund des festgestellten chronifizierten rechtsseitigen zerviko spon dylogenen und rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) aus rheumato logischer Sicht nicht begründen (Urk. 7/112/48). 4.2
Diese Beurteilung ist grundsätzlich unumstritten (vgl. Urk. 1 S. 16) und nach vollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist demnach festzuhalten, dass aus somatischer Sicht - nach wie vor - keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5. 5.1
5.1.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137 ) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung, wurde in Kennt nis der Vorakten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführers ausein ander. 5.1.2
Es trifft zu, dass sich Dr. H.___
zu den in den Vorberichten vorgenommenen Beurteilungen und den darin gestellten Diagnosen nicht im Einzelnen ge äussert hat. Dr. H.___ hat d ie sich aus den Vorberichten ergebende Ent wicklung des psychischen Leidens aber durchaus kommentiert und die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Was die von Dr. H.___ beim Beschwerdeführer ausgemachten Phänomene der dys funktionalen Beschwerdenbewältigung resp. Verarbeitungspychismen im Krankheitsprozess (Urk. 7/137/33) betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass in den Vorberichten nicht von einer Aggravation die Rede ist. Dass beim Beschwerdeführer eine Motivationslosigkeit besteht resp. es bei ihm (bei gezeigter Problem- und Krankheitseinsicht sowie Behandlungsbereitschaft) an einer Änderungsmotivation fehlt, wurde aber auch von den Ärzten der D.___ festgestellt (vgl. Berichte der D.___ vom 3. August 2011, Urk. 7/59/3, und vom 27. April 2015, Urk. 7/124/2). Auf das Vorliegen eines maladaptiven Krankheitsverhaltens im Sinne eines Schon verhaltens war sodann bereits im Bericht des J.___ vom 14. Juni 2011 betreffend die dortige tagesklinische Be handlung des Beschwerdeführers vom 16. März bis 13. Mai 2011 (Urk. 7/60/9 ) hingewiesen worden. Auch im Bericht der D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2014 wurde angegeben, dass sich aufgrund der vom Beschwer deführer erlebten starken Schmerzen ein Vermeidungsverhalten etabliert habe (Urk. 7/101/4). Im Weiteren hat Dr. H.___ – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) - nicht behauptet, es existiere keine psychopharmakologische Behandlung „wegen“ fehlender Motivation und mala daptiven Krankheitsverhaltens. Vielmehr hat er bemerkt, dass leider keine
psychopharmakologische Behandlung „gegen“ fehlende Motivation und mala daptives Krankheitsverhalten existiere (Urk. 7/137/44). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch darin, dass die Angaben von Dr. H.___ zum Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren auf das psychi sche Zustandsbild nicht belegt und diffus seien (Urk. 1 S. 12): In den Vor berichten finden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass psychosoziale Belas tungsfaktoren (Stellenverlust, daraus resultierende Schamgefühle gegenüber der Familie und gegenüber dem Freundeskreis sowie finanzielle Abhängigkeit von den Elter n resp. seit 2011 vom Sozialamt, Schulden) massgeblich zur Entstehung des psychischen Beschwerdebildes beigetragen haben und dessen Verlauf mitbestimmten (vgl. Bericht der A.___ vom
19. September 2011, Urk. 7/62/1; Bericht des J.___ vom 14. Juni 2011, Urk. 7/60/8 ; Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2014 , Urk. 7 /106/6). Dr. H.___ seinerseits hat – die Angaben in den besagten Vorberichten aufgreifend – folgerichtig konstatiert, es hätten von Anfang an Vermeidungstendenzen bestanden, welche sich in einem sozialen Rückzug fortgesetzt hätten, und es sei insbesondere auf der psy chischen Ebene zu einer Symptomausweitung (primär Ängstlichkeit und Depressivität) gekommen, was ein Stückweit in seiner Situation normal psy chologisch auch verständlich sei (Verstärkerverlust, Statusverlust, sozialer Abstieg, Schuldgefühle gegenüber der Familie [Urk. 7/137/32]; vgl. auch Urk. 7/137/10-11 [prekäre Wohnverhältnisse, Privatschulden von über Fr. 50‘000.--, Schulden gegenüber dem Sozialamt von Fr. 160‘000.--]). 5.1.3
Die von Dr. H.___ – schlüssig hergeleitete – Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ist aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. Urk. 7/102/5, Urk.
7/102/15, Urk. 7/101/1, Urk. 7/106/5 und Urk. 7/124/1; vgl. auch Urk. 7/62/2, Urk. 7/60/6, Urk. 7/98/1) nicht in Frage zu stellen. Sodann hat Dr. H.___ nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine schizoaffektive Störung vorliege, je doch eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstun sicher-vermeidenden sowie sensitiv-paranoischen Zügen (ICD-10 Z73.1) ge geben sei. Für den Zeitpunkt der Begutachtung (24. November 2015) ein zuleuchten vermag mit Blick auf die von Dr. H.___ erhobenen Befunde (Urk. 7/137/21-22) auch die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ (ICD-10 F41.2; zu den Diagnosekriterien vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinie n, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Nicht in Frage zu stellen ist schliesslich auch seine Feststellung, wonach die Medi kamentennebenwirkungen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr als wesentliche limitierende Faktoren für eine Wiedereingliederung betrachtet werden könnten (Urk. 7/137/46; vgl. Urk. 7/126/2).
5.1.4
Dr. H.___ kam zusammengefasst zum Schluss, dass die effektive Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kabel-TV-Monteur (aktuell) wohl unter 50 % bliebe. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre – rein medizinisch-theoretisch gesprochen – von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % zu sprechen (Urk. 7/137/42-46). 5.2
Zu dieser Beurteilung ist zu bemerken, dass sich im Rahmen der freien Be weiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbe sehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Trag weite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 10. November
2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medi zinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: BGE 142 V 342 E. 6.1 mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch inva liditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 1 93 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5). 5.3 5.3.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Nachweis der Inva lidität eine gesundheitlich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 5.3.2
Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ ist gemäss der Recht spre chung des Bundesgerichts im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Rentenrelevanz einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens – wie einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - beurteilt sich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.3). Solche Leiden gelten - auch nach der mit diesem Leitentscheid vorgenommenen Rechtsprechungsänderung
- nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind , was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krank heitsgeschehen voraussetzt, dass keine thera - peutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125 /2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1).
B ei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen fehlt es – solange sie therapeutisch angehbar sind – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch. Sie vermögen in der Regel invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (Urteile des Bundes ge richts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4 und 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.4). Dies gilt unabhängig davon , ob die Auswirkungen einer (leichten bis mittelgradigen) depressiven Störung auf das Leistungsvermögen im Kontext eines eigenständigen Beschwerdebildes oder einer psychischen Begleiterkrankung (Komorbidität) zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 5). B eim Vorliegen einer (dauerhaften) schweren depressiven Störung kann demgegenüber bereits wäh rend der Behandlung ein - allenfalls befristet er - Rentenanspruch ent stehen , wenn sich die versicherte Person einer konsequenten Therapie unter zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2016 vom 9. März 2017 E. 5) .
Eine Therapie ist als konsequent zu erachten, wenn die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs mög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich, ausgehend von den Feststellungen im Gut achten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137), auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zurückzuführen seien (Urk. 2). 5.4.2
Soweit die Beschwerdegegnerin aus der Beurteilung von Dr. H.___ schloss, es liege ein Ausschlussgrund (vgl. E. 1.3.2) vor, kann ihr nicht gefolgt werden . Dr. H.___ machte keine eindeutige Aggravationsproblematik, sondern nur gewisse Diskrepanzen und Inkonsistenzen im vom Beschwerdeführer gezeig ten Störungsbild aus (Urk. 7/137/37-38). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Indikatorenprüfung abgesehen. Im Rahmen dieser Prü fung sind die besagten, von Dr. H.___ ausdrücklich als nicht krankheits wertig bezeichneten Phänomene der dysfunktionalen Beschwerdenbewäl tigung resp. Verarbeitungspychismen im Krankheitsprozess (Urk. 7/137/33) jedoch durchaus zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.4). 5.4.3
Mit Blick auf die nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. H.___ zu den Indikatoren (Urk. 7/137/40-42) ist der von ihm gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Zeitpunkt der Begutachtung (November 2015) ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gänzlich abzusprechen . Dies insbesondere auch deshalb, weil der geringe Eingliederungserfolg der seit Juli 2010 durchgeführten ambulanten und mehreren stationären psychiatrischen Behandlungen laut Dr. H.___ nur teilweise mit dem maladaptiven Krank heitsverhalten zu erklären ist und das Aktivitätsniveau des Beschwerde füh rers in sämtlichen Lebensbereichen sehr tief erscheint.
Angesichts des gemäss Beurteilung von Dr. H.___ relativ bescheidenen Aus prägungsgrades der Schmerzstörung, des auch mit dem Schonverhalten und der mangelhaften Leistungsmotivation zu erklärenden geringen Einglie de rungserfolgs, der die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden somatischen und der (im Zeitpunkt der Begutachtung) nicht ausgeprägten psychischen Komorbidität, der nicht krankheitswertigen Persönlichkeitsstruktur, der von Dr. H.___ beschriebenen Ressourcen (intaktes familiäres Umfeld, welches den Beschwerdeführer laut Dr. H.___ allerdings wenig im Sinne der Eigen initiative bestärkt, sondern ihn in einem passiven, konsumistischen Zustand hält [Urk. 7/137/42])
und psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. E. 5.1.2) sowie der von ihm aufgeführten Inkonsistenzen (Urk. 7/137/37-38 und Urk. 7/137/42 [ Missverhältnis zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten sehr starken Leidensdruck und den getroffenen Gegenmass nah men]) – erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Be schwerdeführer im Sommer 2015 Vater wurde, er offenbar nachmittags regelmässig eine kleine Kaffeebar in der Nachbarschaft aufsucht und zuweilen auch noch die Strecke Winterthur-Zürich mit dem Auto fährt (Urk. 7/137/10-11 und Urk. 7/137/15) – vermag die chronische Schmerz störung im Zeitpunkt der Begutachtung aber keine höhere als die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in bisheriger und 30 % in angepasster Tätigkeit zu begründen. Vielmehr ist diese Einschätzung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden, wobei sie aber eher grosszügig erscheint. 5.4.4
Die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ vermag nach dem Gesagten (vgl. E. 5.3.2) für sich betrachtet fraglos keine höhere (als die von Dr. H.___ attestierte) Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. 5.4.5
Demnach ist für den Zeitpunkt der Begutachtung gestützt auf das insoweit überzeugende Gutachten von Dr. H.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. das von Dr. H.___ beschriebene Zumutbarkeitsprofil, Urk. 7/137/43) auszugehen. 5.5 5.5.1
Der Beurteilung von Dr. H.___, wonach für die letzten fünf Jahre (also seit November 2010) – trotz gewisser Fluktuationen – keine wesentlich andere Situation bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sei, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht voll umfänglich beigepflichtet werden. 5.5.2
Im Bericht der A.___ vom 19. September 2011 be treffend den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Oktober bis 1. November 2010 wurde erstmals eine psychiatrische Diagnose ([reaktive]) mittelgradige depressive Episode) gestellt (Urk. 7/62; vgl. auch Urk. 7/87/8-9 ). Im Bericht der B.___ vom 15. November 2011 (stationärer Auf enthalt vom 27. Januar bis 10. März 2011) wurde zwar - erstmals – eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) dia g nostiziert. Das Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik erscheint aufgrund der von den Ärzten der B.___ bei Eintritt erhobenen Befunde ( Urk. 7/68/7) jedoch nicht nachvollziehbar ( zu den Diagnosekriterien einer schweren depressiven Epis ode gemäss ICD-10 32.2 vgl. Dilling/Mom bour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S.
169
ff.).
Ausserdem haben sie die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit der depressiven, sondern mit der Schmerzsymptomatik begründet (Urk. 7/68/7-8). Die im Bericht des J.___ an die B.___ vom 14. Juni 2011 (betreffend die tagesklinische Be hand lung vom 16. März bis 13. Mai 2011) – wiederum – gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Sympto me [ICD-10 F32.2]) ist hingegen aufgrund der darin gemachten Angaben zum Eintritts befund (Urk. 7/ 60/8) nicht in Frage zu stellen. Laut dem genannten Bericht konnte die Depression im Rahmen der tagesklinischen Behandlung zwar leicht reduziert werden (Urk. 7/60/9) . Offenbar kam es aber kurz danach zu einer Exazerbation der depr essiven Symptomatik, weshalb der Beschwerde führer von Dr. G.___ am 24. Mai 2011 in die Klinik für Affektive Erkran kungen und Allgemeinpsychiatrie ZH Ost der D.___ eingewiesen wurde, wo er sich in der Folge bis zum 25. Juli 2011 aufhielt. Die Ärzte der D.___ diag nos tizierten im betreffenden Bericht vom 3. August 2011 (Urk. 7/59) wiederum eine schwere depressive Episode (ohne psychotische Symptome [ICD-10 F 32.2]), was aufgrund des Eintrittsbefundes ebenfalls nachvollziehbar er scheint . Bei Austritt am 25. Juli 2011 war laut dem besagten Bericht der D.___ das Zustandsbild im Wesentlichen unverändert , wobei anzumerken ist, dass der Austritt aus dieser Klinik offenbar gegen den ärztlichen Rat vor Ab schluss der geplante n medikamentösen Einstellung erfolgte . Anschliessend dauerte laut Dr. G.___ das schwere depressive Zustandsbild an (Urk. 7/87 /8) . Dabei fand laut Dr. G.___ seit Oktober resp. November 2011 nunmehr auch eine regelmässige Medikation mit zwei wirkstarken Anti depressiva statt (Wellbutrin und Trittico, je 300 mg [ Urk. 7/87/10 ] ). Vom 12. Oktober 2012 bis 28.
März
2013 hielt sich der Beschwerdeführer wiede rum stationär in der E.___ auf . Im betreffenden A ustrittsbericht vom 2. April 2013 wurde – nebst einer somatoformen Störung (ICD-10 F45) – wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert. Im Weiteren wurde berichtet, dass nach Durch führung verschiedener Therapien und der Erhöhung der depressiven Medi kation eine Besserung des psychopathologischen Befundes eingetreten , am Ende aber wieder eine leichte Verschlechterung bemerkbar gewesen sei (Urk.
7/106/18). Laut den Angaben von Dr. G.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2014 rutschte der Beschwerdeführer jedoch schon wenige Wochen nach dem Austritt aus der D.___ wiederum in eine verstärkte Depression und befand sich während einigen Monaten in einem desolaten Zustand, ehe er sich am 31. Oktober 2013 wieder für knapp vier Monate in stationäre Behandlung in die D.___ begab (Urk. 7/102/6). Im betreffenden Austrittsbericht vom 10. März 2014 (Urk. 7/102/10-13) wurde eine rezi divierende depressive Störung, schwere Episo de mit psychotischen Symptomen, (ICD-10 F33.2) und eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und festgehalten, dass sich der Zustand bis zum Austritt am 25. Februar 2014 nicht wesentlich gebessert habe. Die gleiche Diagnose wurde auch im Bericht der E.___ vom 27. April 2015 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. März bis 8. April 2015 gestellt (Urk. 7/124). Im September 2014 resp. bereits seit April 2014 war dem Beschwerdeführer laut der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der Medas F.___ eine Erwerbstätigkeit wegen einer durch die Medikamente verursachten, die Konzentrationsfähigkeit erheblich beein trächtigenden ausgeprägten Müdigkeit unmöglich (Urk. 7/112/50-51 und Urk. 7/116). 5.5.3
Aufgrund der besagten – echtzeitlichen – Beurteilungen der behandelnden Ärzte besteht hinreichend Grund zur Annahme, dass ab dem 16. März 2011 (Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung im J.___) das Krankheitsbild einer persistierenden schweren depressiven Episode vorherrschte. Der psychiatrische Gutachter der Medas F.___ bestätigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2015 denn auch, dass der Beschwerdeführer seit 14. Juni 2011 (Datum des Berichts des J.___ an die B.___ betreffend die tagesklinische Behandlung vom 16. März bis 15. Mai 2011) in allen Tätig keiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und zwar wegen den in den Berichten der behandelnden Ärzte beschriebenen Diagnosen, welche nachvollziehbar seien, und den dadurch verursachten Ein schränkungen (Urk. 7/116/1). Während der Beschwerdeführer laut den Ärzten der D.___ während des dortigen Aufenthaltes vom 24. Mai bis 25. Juli 2011 die aus ihrer Sicht indizierten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus schöpfte (Urk. 7/59), war dies ab Oktober 2011 offenbar der Fall (Urk. 7/87/10). 5.5.4
Nach dem in Erwägung 5.5.2 Gesagten rechtfertigt sich daher die Annahme, dass aufgrund einer vorherrschenden schweren depressiven Symptomatik – erst – ab Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand. Ab April 2014 ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 26. November 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/112 und Urk. 7/116; vgl. E. 3.3) von einer durch die Medika men tennebenwirkungen verursachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen . Eine Besserung des Beschwerdebildes ist – mit Dr. H.___ (Urk. 7/137/46) - überwiegend wahrscheinlich ab Frühjahr 2015 (Optimie rung der Medikation, vgl. Urk. 7/126) anzunehmen. Spätestens ab dem 24. November 2015 (Begutachtung durch Dr. H.___) ist nach dem Gesagten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und 70 % in angepasster Tätigkeit als gegeben zu erachten. Anhaltspunkte dafür, dass es seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (wieder) zu einer Zustandsver schlechterung gekommen sein könnte, liegen nicht vor (nach der Begut achtung datierende psychiatrische Berichte wurden nicht eingereicht; vgl. aber Bericht des Instituts für Anästhesiologie des L.___ vom 18. August 2016 [„Allgemeiner Status: adäquater, orientierter Patient in gutem AZ und EZ, allseits orientiert, gibt differenziert Auskunft, schwingungsfähig.“ [Urk. 7/152 /3]). 6. 6.1
Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 100 % ab Oktober 2011 und einer Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 30 % in angepasster Tätigkeit spätestens ab dem 24. November 2015 (Begutachtung durch Dr. H.___) bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschrän k ten Leistungsfähigkeit zu prüfen. 6.2
Ab Oktober 2011 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit – eine Erwerbs unfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %. 6.3 6.3.1
Zur Ermittlung der Auswirkungen der spätestens ab dem 24. November 2015 bestehenden mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. E. 1.4). 6.3.2
Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/95) sowie den von ihm eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnisse und Lebenslauf, Urk. 7/1/10-23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer nach dem Abschluss der Lehre als Mechapraktiker im Jahr 2002 bei diversen Arbeitgebern tätig war. Das weitaus höchste Einkommen erzielte er dabei an seiner letzten, von November 2008 bis Mai 2009 versehenen Stelle als Betriebsmechaniker bei der Y.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Laut deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/16) hätte der Be schwerdeführer dort im Gesundheitsfall im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘600.-- erzielt (Urk. 7/16/3). Indessen hat sie das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (fehlendes Arbeitsvolumen) gekündigt (Urk.
7/16/ 1). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, ändert doch am Ergebnis nichts, wenn das Valideneinkommen auf der Basis dieses (ver gleichs weise hohen) Einkommens berechnet und dementsprechend unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2015 (von 2136 Punk ten im Jahr 2009 auf 2 226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Män ner, Total, T39) das mutmassliche Einkommen 2015 auf Fr. 70‘448.30 (= Fr. 67‘600.-- : 2136 x 2226) festgesetzt wird. 6.3.3
Da der Bes chwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, sind für die Bestimmung de s Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 heranzuziehen. Der Durchschnittslohn de s Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Mä nner, Total, T39) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn 2015 von Fr. 66‘309.-- (= Fr . 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2 226 ) für ein Pensum von 100 % und ein solcher von Fr. 46‘416.30 für das spätestens ab dem 24. November 2015 zumutbare Pensum von 70 %.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale , wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5 .2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann. Gemäss der LSE 2012 ist bei Männern ohne Kaderfunktion in Bezug auf eine Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 74 % nicht von einem proportional unter durchschnittlichen Einkommen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Den darüber hinaus beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen trägt bereits die atte stierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit Rechnung, zumal sie nach dem Gesagten ohnehin eher grosszügig erscheint. Ein nochmaliger Einbezug beim Tabellenlohn würde eine unzulässige doppelte Berück sich tigung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer auf eine verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen angewiesen ist, ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichts nicht als eigenständiger abzugsfähiger Um stand
zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4. 2 .2 mit Hinweisen). Da auch sonst keine Abzugsgründe ersichtlich sind, ist auf dem ermittelten Tabellenlohn von Fr. 46‘416.30 kein Abzug vorzu nehmen. 6.3.4
Im Vergleich zum e rmittelten Valideneinkommen 2015 von maximal Fr. 70‘448.30 resul tiert spätestens ab dem 24. November 2015 eine Erwerbs einbusse von maximal Fr. 24‘032.-- resp. ein
– rentenausschliessender – Inva liditätsgrad von maximal 34 %. 6.4
6.4.1
Wie eingangs dargelegt, entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unte r bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erheb liche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20
% sein (Urteil des Bun desgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 3). 6.4.2
Echtzeitlich wurde dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen erstmals ab dem 3. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/62). Aus rechtlicher Sicht ist nach dem Gesagten zwar bis Oktober 2011 nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Aufgrund der Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch von Dr. H.___ rechtfertigt sich aber die Annahme, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zumindest in der bis herigen Tätigkeit nie voll arbeitsfähig war. Das Wartejahr ist deshalb am 2. Oktober 2011 als erfüllt zu erachten (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] e.c.). Die durchschnittliche Arbeitsunfähig keit in bisheriger Tätigkeit während des Wartejahres ist dabei unter Berück sichtigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober bis 1. Novem ber 2010 (stationäre Behandlung in der A.___), vom 27. Januar bis 10. März 2011 (stationäre Behandlung in der B.___), vom 16. März bis 15. Mai 2011 (tagesklinische Behandlung im J.___) sowie vom 24. Mai bis 25. Juli 2011 (stationäre Behandlung in der D.___) auf mindestens 70 % zu veranschlagen.
Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 6.5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli che Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sicht lich weiterhin dauern wird.
Da nach dem Gesagten anzunehmen ist, dass es bereits ab Frühjahr 2015 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kam (vgl. E. 5.5.4), ist die von Dr. H.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit ab Be gutachtung (24. November 2015) zu berücksichtigen. Der ab dem 1. Okto ber 2011 bestehende Rentenanspruch ist daher bis 30. November 2015 zu befristen. 7.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8 .1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung seines Gesuchs vom 10. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fah ren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 8.2
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind a uf Fr. 9 00. -- anzu setzen . Ausgangsgemäss – der Beschwerdeführer beantragte eine unbefristete ganze Rente ab dem 1. Februar 2010 - sind sie zu einem Drittel der Be schwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 8.3
Rechtsanwalt Dr. Largier machte mit Honorarnote vom 29. November 2016 einen Aufwand von 11,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 65.-- geltend (Urk. 9), was angemessen erscheint . Bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- resultiert
ein e Entschädigung von Fr. 2‘707.60 (inkl. Bar auslagen und MWSt). Die Entschädigung hat zu zwei Dritteln (resp. Fr. 1‘805.10) aus der Gerichtskasse zu erfolgen, und zu einem Drittel (resp. Fr. 902.50) hat die Beschwerdegegnerin wegen teilweisen Unterliegens die Entschädigung zu leisten. 8.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 902.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Zürich, mit Fr. 1‘805.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3.1 Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma ti sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei en und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs ge schichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ).
E. 1.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi katoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak to ren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März
2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).
E. 1.3.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo ten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sic h aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszu rich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. November 2016 ang e zeigt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 diverse medi zinische Abklärungen vorgenommen worden seien, zuletzt eine Begut achtung im I.___. Wie aus den medizinischen Unterlagen bzw. der durchgeführten Untersuchung hervor gehe , neige der Beschwerdeführer zur Aggravation. Er klage über starke Schmer zen . Diese würden jedoch in keinem Verhältnis zu den Gegenmassnahmen stehen, welche er in den letzten acht Jahren getroffen habe respektive zu treffen bereit gewesen sei. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiere primär auf seiner negativen Motivationslage, seiner starken Fixierung auf die Krankenrolle und seiner Dekonditionierung. Diese Faktoren würden aller dings als IV-fremd gelten und könnten deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Gesamthaft bestehe aus versi che rungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit. Die geschilderten Einschränkungen seien nicht auf einen invalidi sie renden Gesundheitsschaden zurückzuführen. Es bestehe somit kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei durch die Akten belegt, dass er seit dem Jahre 2010 durchgehend unter einer chronifizierten, trotz intensivster Behandlung (durchgehende fachärztliche und medika men töse Behandlung, insgesamt fünf mehrwöchige stationäre Behandlungen) thera pieresistenten depressiven Störung schweren Grades leide. Er sei des halb in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Es liege daher eine längere Zeit dauernde volle Erwerbsun fähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG vor und es stehe ihm rückwirkend ab Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 1 S. 16). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 9. September 2013 (Urk. 7/92; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zum Schluss, dass auf die Beurteilung des Gutachters Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. Das Gericht be gründete dies damit, dass hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose stel lung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhebliche Differenzen zwischen den Beurteilungen des Gutachters Dr. C.___ und (insbe son d ere) der behandelnden Psychiater bestünden. Während Dr. C.___ in seiner Expertise vom 26. Februar 2011 (lediglich) einen Verdacht auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert habe, welche ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 7/41/7-9), und an dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 festgehalten habe (Urk. 7/70/15), hätten die Ärzte der D.___ die Diagnose einer seit Januar 2011 bestehenden schweren depressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt (Urk. 7/59/1). Auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe die Diagnose einer schweren depressiven Episode erhoben. Seines Er ach tens sei die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tä tig keit deshalb zumindest seit November 2010 aufgehoben gewesen (Urk. 7/87/10). Des Weiteren sei im Bericht der A.___ (Urk. 7/62/1), im Bericht der B.___ (Urk. 7/68/6) und im Bericht des J.___ vom 16. September 2011 (Urk. 7/63/5) ebenfalls die Rede von einer schweren depressiven Episode bzw. einer depressiven Störung (E. 3.2.1).
Aufgrund des Fehlens jeglicher fachärztlich-psychiatrischer Vorakten und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. C.___ bereits seit dreieinhalb Wochen in stationärer Behand lung bei der B.___ befunden habe, erscheine es nicht nach voll ziehbar, dass Dr. C.___ weder mit Dr. G.___ noch mit den behan deln den Ärzten der B.___ Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich der laufenden Behandlungen erkundigt habe. Sein Gut achten sei somit insofern unvoll ständig. Mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 zu den Berichten der behan delnden Ärzte habe Dr. C.___ die vorhandenen Differenzen nicht hin länglich ausräumen können. So habe er unter anderem erklärt, dass eine psychopharmako logi sche (antidepressive) Behandlung vom Beschwerdeführer abgelehnt würde, wes wegen die von den Voruntersuchern attestierte depressive Störung letz ten Endes nicht adäquat behandelt werde ( Urk. 7 /70/15). Im Bericht der A.___ vom 1
9. September 2011 sei zwar noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Klinikaufenthaltes zwi schen dem 5. Oktober und dem 1. November 2010 eine antidepressive Medi ka tion abgelehnt habe ( Urk. 7 /62/2). Im Bericht vom 2. April 2012 habe
Dr. G.___
allerdings ausführlich dar gelegt , welche Antidepressiva der Beschwerdeführer seit Dez ember 2010 einnehme (Urk. 7/87/10). Seine Auf listung decke sich dabei weitgehend mit den Angaben in den Berichten der B.___ (Urk. 7/70/7 ), des J.___ (Urk. 7/60/7-10) und der D.___ (Urk. 7/59/3 ). Gemäss Dr. G.___ sei die korrekte Medikamenten- Einnahme am 1 2. Dezember 2011 zudem durch eine Blutspiegelbestimmung für Wellbutrin 300 mg und für Trittico 300 mg bestätigt worden ( Urk. 7/87/10 ). Auch Dr. C.___ Vorwurf , sämtliche genannten Autoren (bzw. behandelnden Ärzte) hätten die Tendenz, subjek tive Beschwerden (Schmerzen) und die eigene Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als invalidisierende Faktoren bzw. depressive Symptome darzustellen (Urk. 7/70/15) , vermöge in dieser allge meinen Form nicht zu überzeugen . Wohl entstehe der Eindruck, dass das J.___ , das dem Beschwerdeführer in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem 2 9. Juni 2009 eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiere (Urk. 7/63/5) und dies
mitnichten nach vollziehbar be gründet habe , massgeblich und unkritisch auf die Angaben des Be schwer de führers selbst abgestellt habe. Insbesondere die Ärzte der
D.___ und Dr. G.___ hätten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers indessen in erster Linie mit der depressiven Symptomatik und nicht
mit der (somatisch nicht ausreichend abstützbaren) Schmerzproblematik begründet (Urk. 7/59 und Urk. 7/87/8-10; E. 3.2.2).
Was die übrigen fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen betreffend Ar beits fähigkeit anbelange, hätten sich die Ärzte der D.___ im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während des stationären Klini k auf ent halts geäussert. Ab wann ihm allenfalls wieder eine behinderungs angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Behand lungsstand nicht beurteilt werden (Urk. 7/59/4). Dr. G.___ habe seine Einschätzung, wonach der Be schwer deführer bereits seit Behandlungsbeginn im Juli 2010 zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht hinreichend begründet (E. 3.2.3).
E. 3.2 Die bis zum Urteil IV.2012.00341 vom 9. September 2013 (Urk. 7/92) auf liegenden Arztberichte und Gutachten wurden darin (E. 2), die seither zu den Akten genommenen Arztberichte im Gutachten der MEDAS F.___ vom 26. November 2014 (Urk. 7/112/2-18) resp. im Gutachten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137/5-7) zusammengefasst, weshalb sie vorlie gend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.
E. 3.3.1 Die Ärzte der MEDAS F.___ hielten im Gutachten vom 26. November 2014 folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/112/41): (1) Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanz gebrauch, verursacht durch ärztlich verordnete Medikamente (ICD-10: F11.24) (2) Müdigkeit, die auch durch verschiedene nicht abhängig machende Medikamente, die der Versicherte ärztlich verordnet erhält, verursacht ist. Ich kann aber die Diagnose eines schädlichen Gebrauches von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen nicht stellen, weil der Versicherte all diese Medikamente ärztlich verordnet erhält und deshalb diesbezüglich nicht von einem schädlichen Gebrauch gesprochen werden kann . (3) ein chronifiziertes rechtsseitiges zervikospondylogenes und rechtsbetontes lumb ospondyloge nes Schmerzsyndrom - Lendenwirbelsäulen- (LWS)-Distorsion/-Kontusion 7. März 2007 (Treppen - sturz) - Wirbelsäulenfehlstatik (thorakale Streckfehlhaltung, lumbosakrale Hyperlor - dose, leichte Skoliose) - Status nach ausgeprägtem thorakolumbalem Morbus Scheuermann mit WK- Keildeformierung und Kyphosierung L endenwirbelkörper (L WK ) 1/2 - Osteochondrose L5/S1 mit begleitender Spondylarthrose und diskreter Pseudospondylo listhesis L5/S1 und L4/5 - mehrsegmentale Diskusprotrusionen L1-S1 mit Kontakt zu den Nerven - wurzeln L4 und L5 links und leichter Deviation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI LWS 17. September 2012) bei kli nisch fehlenden radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomen - Symptomausweitungstendenz - Schmerzverarbeitungsstörung
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der MEDAS F.___ (Urk. 7/112/41): (1) eine Ellbogenkontusion links mit Eröffnung der Bursa olecrani am 7. März 2007 (2) aktenanamnestisch Coxa saltans (Erstdiagnose: April 2009) (3) anamnestisch Status nach arthroskopischer Teilmeniscektomie links (2010) (4 ) eine Adipositas Grad I (ICD-10: E 66.00) (5 ) eine grenzwertige Hypertriglyzeridämie (ICD-10: E78) (6 ) Status nach Inguinalhernien-Operation beidseits vor Jahren (7 ) ein chronischer Nikotinkons um (ICD-10: Z 72)
Die Ärzte der MEDAS F.___ erklärten, dass sich anlässlich der aktuel len rheumatologischen Untersuchung keine radikulären Reiz- oder sensomo to rischen Ausfalls ymptome gefunden hätten . Die vom Beschwerdeführer ge schilderten dive rsen Sensibilitätsdefizite seien nicht Derma tom be zogen und
könnten auch nicht dem Ausbreitungsgebie t eines peripheren Nerven zuge ordnet werden . Es sei von einer Symptomausweitung auszuge h en. Auch für die vom Beschwerdeführer demonstrierte Einschränkung der Abduktion des rechten Arms habe sich kein adäquates klinisches Korrelat gefunden. Es hätten Zeichen eines nicht organischen Krankheitsverhaltens vorgelegen . Ins gesamt habe sich ein höchstens partiell objektivierbares organisches Korrelat für das vom
Beschwerdeführer geschilderte ausgedehnte musku lo skelettale Besch werdebild subjektiv invalidisierenden Ausmasses gefunden (Urk. 7/112/32). Anhand der ihnen zur Verfügung stehenden medizinischen Akten lasse sich aus rheumatologischer Sicht höchstens eine p assagere Arbeitsunfähigkeit in der früher ausgeübten Berufstätigkeit während einiger Woc hen nach dem Treppensturz vom 7. März 2007 attestieren. Eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit in den vom Beschwerdeführer in der Schweiz aus geführten beruflichen Tätigkeiten lasse sich aus rheumato logischer Sicht nicht begründen. Auch aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/112/48).
Weiter führten die Ärzte der MEDAS F.___ aus, dass der Beschwer deführer bei der aktuellen Begutachtung sehr müde und „verladen“ gewirkt habe. Der psychopathologische Befund sei durch die Müdigkeit und das „Ver ladensein“ beeinflusst gewesen. Daher sei es kaum möglich gewesen, festzustellen, ob er depressiv sei oder nicht. Psychotische Symptome hätten bei ihm aber nicht eruiert werden können, obwohl er solche angegeben habe. Um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer die müde machenden Medi kamente nur zur Untersuchung oder in den letzten Monaten regelmässig ein genommen habe, sei auch eine Haaranalyse in Auftrag gegeben worden. Hier habe sich gezeigt, dass er die bestimmten Medikamente zumindest im Zeit raum von ca. April bis September 2014 eingenommen habe (Urk. 7/112/43). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Telekommunikationstechniker sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt. Diese Einschränkung könne alleine durch die stark ausge prägte Müdigkeit erklärt werden, aufgrund derer er sich kaum auf etwas konzentrieren könne. Die Arbeitsfähigkeit sei auch in allen anderen Tätig keiten im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht zu 100 % einge schränkt, und zwar aus den gleichen Gründen wie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte zumindest seit ca. April 2014 (Beginn der Messungen für die Haaranalyse; Urk. 7/112/48-49).
E. 3.3.2 Med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS F.___ erklärte in der Stellungnahme vom 15. Januar 2015, er habe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit vor dem 14. Juni 2011 (erster Bericht des J.___) aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Seit dem 14. Juni 2011 sei sie aber in allen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt. Die in den ver schiedenen Be richten (von den behandelnden Ärzten) gestellten Diagnos en seien jeweils begründet worden und nachvollziehbar. Er könne nicht sagen , ob die aktuelle medi kamentöse Behandlung adäquat sei. Dies, weil er nicht wisse , ob der Beschwerdeführer wei terhin eine Grunderkrankung habe und wenn ja, welche. Es sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, vom Be schwer deführer einen E ntzug der Medikamente zu verlangen. Die Medika mente seien all e ärztlich verordnet worden wegen der Grunderkrankung respektive den Grunderkrankungen, die in den Berichten ab dem 14. Juni 2011 beschrieben worden seien . Es könnte bei einem Entzug der Medika mente möglich sein, dass dann eine auch weiterhin bestehende Gru nder kran kung zum Vorschein komme. Dies könne aber auch dazu führen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers noch weiter verschlechtere, was seines Era chtens ethisch nicht verantwortbar sei . Es sei deshalb aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, vom Beschwerdeführer die Durchführung einer Scha denminderungspflicht und einen Entzu g der Medikamente zu verlangen (Urk. 7/116/1-3).
E. 3.4 Dr. H.___ vom I.___ stellte im Gutachten vom 15. Januar 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/28): (1) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) (2) eine Angststörung und depressive Störung gemischt inkl. Hyperventilation ( ICD-10: F41.2) (3) eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicher- vermeidenden sowie sensitiv-paranoischen Zügen ( ICD-10: Z73.1) (4) ein abnormes Krankheitsverhalten mit Symptomausweitung und diversen Phänomenen der dysfunktionalen Beschwerdebewältigung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ (Urk. 7/137/29): (1) eine ärztlich kontrollierte Analgetika-Abhängigkeit (mit Verdacht auf analgetikainduzierten Schmerz; ICD-10: F19.22) (2) eine chronische Nikotinabhängigkeit ( ICD-10: F17.25) (3) eine psyc hogene Schlafumkehr (partiell; ICD-10: F51.2) (4) eine Trichotillomanie ( ICD-10: F63.3) (5) ein e Adipositas I (BMI = 30.6 kg/m 2 )
Dr. H.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer sicher nicht mit einer einzigen Diagnose auszukommen sei. Im Vordergrund stehe heute ein neu rasthenisch anmutendes Beschwerdebild, welches eine allgemeine Mattheit mit diversen Merkmalen der Reizbarkeit verbinde. Im Vordergrund bezüglich Arbeitsfähigkeit stehe indessen klar eine Schmerzsymptomatik, welche den ursprünglichen Grund seiner Arbeitsuntätigkeit geliefert habe und welche von den objektiven Befunden her nie wirklich habe begründet werden können , was somit auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne des ICD-10 verweise. Dies umso mehr, als auch erhebliche psychosoziale res pek tive sozioökonomische Belastungsfaktoren im Spiel seien, welche zusammen mit den zwischenmenschlichen und innerseelischen Konflikten des Beschwer deführers eine plausible Erklärung für das vorliegende Störungsbild liefern würden. Da hier eine somatische Grundlage aber nicht völlig fehle, komme die Sonderform der somatoformen Schmerzstörung, nämlich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Feindiagnose auch in Frage. Im Zuge einer Symptomausweitung seien beim Beschwerde führer in der Folge diverse Störungsphänomene auf psychischer Ebene hin zugekommen, vor allen Dingen ängstliche und depressiv anmutende Ele mente (daneben auch diskrete zwanghafte = Anankasmen) sowie impulshafte wie die Trichotillomanie (Ausreissen der eigenen Haare). Da die An gstphä nomene relativ diffus seien und das Feld sei ner Gesamtsymptomatik nicht ein deutig beherrschen würden , wäre hier die dia gnostische Klassifizierung als Angststörung und de pressive Störung gemischt am besten am Platz, zumal auch die depressiven Phänomene hier nicht dem klassischen Verlauf einer „Major Depression" entsprechen würden, sondern vielmehr seit ei niger Zeit eine Begleitverstimmung für die psychosomatische und psychosoziale Problematik des Beschwerdeführers bilden würden. Insbesondere könne auch keine eindeutige Phasenstruktur im Sinne von depressiven Schübe n gefun den w erden, so dass der Begriff der depressiven Episode nicht optimal am Platz zu sein scheine. Es gelte ein Stückweit als Ermessensfrage, ob man bei eine r ausgeprägten somatoformen Stö rung eine leichte bis mittelgradige Begleitverstimmung tatsächlich separat diagnostizieren müsse; in diesem Fa lle wäre er geneigt, dies zu tun, zumal diese Angst- und Depressionsproblematik eine gewisse Eigenständigkeit im Gesamtstörungsbild erlangt habe und offen bar phasen weise auch über einen mittleren Sch weregrad etwas hinausgehen könne (Urk. 7/137/29-30).
Angesichts der hochgradig negativen Entwicklung seit 2007 stelle sich natürlich die Frage, inwieweit dieser progrediente Störungsverlauf durch all fällige abnorme Persönlichkeitszüge im Sinne von Vulnerabilitätsfaktoren mitgeprägt sein könnte. Im Rahmen der Suche nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit seien hier vor allem emotional-instabile Züge zu nennen, welche zu überschiessenden emotionalen und psy chovegetativen Reaktionen auf relativ alltägliche Belastungen prädisponie ren würden. Sodann sei ein selbstunsicher-vermeidendes Wesen auszu mache n, das beim Beschwerdeführer defensive und regressive Reaktionen auf Lebensprob leme begünstige. Drittens seien noch sensitiv-paranoische Tendenzen da, welche leicht dazu führen würden, dass sich der Beschwerdeführer in sub jektiver Bedrängnis sehr schnell von seiner sozialen Mitwelt bedroht fühle und dabei sogar paranoide Verhaltensmuster für seine Problematik zeige. Von daher könnte die Grundpersönlichkeit des Beschwerdeführers als diskret akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicher-vermei denden und sensitiv-paranoischen Zügen beschrieben werden. Von Anfang an sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schmerzer lebens eine starke Tendenz gezeigt habe, in eine Schonhaltung zu verfallen und den Leistungsbereich zu meiden. Diese Vermeidungstendenzen hätten sich in einen sozialen Rückzug fortgesetzt, indem er sich offensichtlich nur sehr wenig Initiative und Aktivität zugetraut habe und er stattdessen die Unterstützung von Familie und System beansprucht habe. Es sei jedoch auch eine Symptomausweitung, insbesondere auf die psychische Ebene, festzu stellen, indem es im Zuge der rehabilitativen Auseinandersetzungen immer mehr zur Entwicklung einer psychischen Symptomatik gekommen sei (pri mär Ängstlichkeit und Depressivität), was ein Stückweit in seiner Situation auch normalpsychologisch verständlich sei (Verstärkerverlust, Statusverlust, sozialer Abstieg, Schuldgefühle gegenüber Familie). Dann hätten sich die Ängste des Beschwerdeführers jedoch entsprechend den paranoiden Persön lichkeitsanteilen zu eigentlichen Beobachtungsideen mit ständiger Feindge wärtigung und letztlich sogar zum Stimmenhören verdichtet, was frühere Untersucher bewogen habe, von schweren depressiven Episoden mit psycho tischen Symptomen respektive schizoaffektiver Störung zu sprechen. Be kann ter massen könnten Isolation und Rückzug solche Entwicklungen begüns ti gen. Für eine Störung aus dem endogenen Formenkreis habe sich aufgrund seiner Abklärung jedoch kein Hinweis ergeben. Das Hören von Stimmen sei kein pathognomonischer Hinweis auf das Vorliegen einer Psychose, zumal es selbst bei Schizophrenen nur bei ca. 70 % der Erkrankten vorkomme. Somit liege hier phänomenologisch gesprochen ein abnormes Krankheitsverhalten mit ausgeprägter Symptomausweitung und diversen Phänomenen der dys funk tionalen Beschwerdebewältigung vor (Urk. 7/137/30-33). Unter letzteren seien Verarbeitungspsychismen im Krankheitsprozess zu verstehen, welche per se keinen eigenen Krankheitswert hätten, aber gleichwohl massive Er schwernisse im Kontext der Rehabilitation bilden könnten. Im Fall des Beschwerdeführers würden folgende Phänomene festgehalten, welche zu eine m maladaptiven Krankheitsverhalten beitrügen: Aggravation, Symptom ausweitung, Selbstlimitierung, final ausgerichtete Entschädigungshaltung, Per sönlichkeitsregression, Kinesiophobie, Dekonditionierung, übertriebenes resp. fixiertes Schonverhalten, Verharren in der Krankheitsrolle, muskuläre Insuffizienz, subjektive Leistungsinsuffizienz, katastrophisierender Wahrneh mungs stil, hypochondrische Verarbeitungstendenz, mangelhafte Leistungs moti vation, Beschwerdenfixierung und zementiertes Rollenverständnis als Invalider. Im Weiteren bestehe auch heute noch eine gewisse sekundäre, iatrogene respektive ärztlich kontrollierte Analgetika-Abhängigkeit mit der täglichen Einnahme von drei Schmerzmitteln, von denen zumindest eines zu den stärkeren Opioiden gehöre. Es sei mittlerweile bekannt geworden, dass eine durchgehende Abgabe von Analgetika letztlich die Schmerzempfind lich keit erhöhen könne, weil dadurch die zentralen Schmerzunter drückungs mechanismen geschwächt würden (Urk. 7/137/33-34).
Ferner führte Dr. H.___ aus, dass – mit Blick auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V 281)
– der Ausprä gungs grad des eigentlichen Gesundheitsschadens relativ bescheiden zu veranschlagen sei. Der Behandlungs- und Eingliederungserfolg seien gering, was sich aber zu einem guten Teil mit dem abnormen Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers erklären lasse. Die Komorbiditäten seien nicht über mässig ausgeprägt. Eine Persönlichkeitsstörung im voll ausgeprägten Sinne gemäss ICD-10 habe beim Beschwerdeführer nicht eruiert werden können. Die persönlichen Ressourcen könnten im Quervergleich nicht als schlecht be zeichnet werden (Körperbau, Intelligenz, Vorbildung). Die externen Ressour cen (das heisse die Unterstützung durch das Umfeld) seien intakt, wobei der Beschwerdeführer allerdings wenig im Sinne der Eigeninitiative bestärkt werde. Fass e man alle erhobenen Befunde im Sinne einer generellen Kon si stenzprüfung zusammen, so müsse f estgestellt werden, dass der Beschwer de führer aufgrund seiner Persönlichkeitsregression mit dem abnormen Krank heitsverhalten ein ausgesprochen tief es Aktivitätsniveau erreicht habe. Dabei mache er einen sehr starken Leidensdruck geltend, welcher aller dings in keinem Verhältnis zu den Gegenmassnahmen stehe, die er dafür in den letzten acht Jahren getroffen habe resp. zu treffen bereit sei , zumal hier die Eigeninitiative bezüglich Rehabilitation nah e bei null liege und sogar eher ein gewisser psych ogener Widerstand zu spüren sei (Urk. 7/137/40-42).
Dr. H.___ kam zum Schluss, dass die effektive Arbeitsfähigkeit für die selb ständige und anforderungsreiche Tätigkeit als Kabel-TV-Monteur angesichts der Dekonditionierung, der negativen Motivationslage, der Persönlichkeits regression und der starken Fixierung auf die Krankenrolle im Falle eines konkreten Arbeitsversuches wohl unter 50 % bliebe. In einer optimal ange passten Tätigkeit wäre – rein medizinisch-theoretisch gesprochen – indessen von einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, da hier weniger zu erwarten wäre, dass bereits schon die subjektive Überforderung die Bereit schaftshaltung und das Leistungspotenzial zusätzlich beeinträchtigen würde. Hier wäre von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % zu sprechen. Mit Blick auf die früheren Berichte scheine sich das Zustandsbild des Be schwerdeführers bis 2009/2010 durch Hinzutreten psychischer Störungsphä nomene noch verschlechtert zu haben; dann scheine eine gewisse Stabili sierung seiner psychophysischen Verfassung eingetreten zu sein. Eine leichte Verbesse rung des Leistungspotenzials könnte allenfalls noch durch den letzten Klinikaufenthalt in E.___ vom Frühjahr 2015 eingetreten sein, als eine Opti mierung der Medikation vorge nommen worden sei. Zumindest könn ten Medikamentennebenwirkungen heute nicht mehr als wesentlich limitierende Faktoren für seine Wiedereingliederung betrachte t werden. Von daher gebe es keinen Grund, für die letzten 5 Jahre - trotz gewisser Fluk tuationen - eine wesentlich andere Situation bezüglich seiner zumutbaren Arbeitsfähigkeit anzunehmen, als sie heute gegeben sei. 100%ige Arbeits unfähigkeiten seien nur für die Phasen der stat ionären Behandlungen anzu nehmen (Urk. 7/137/42-46). 4. 4.1
Was
die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht betrifft, gaben die Ärzte der MEDAS F.___ im Gutachten vom 26. November 2014 im Wesentlichen an, dass sich in der früher ausgeübten Tätigkeit als Telekommunikationstechniker nach dem Treppensturz vom 7. März 2007 - der Beschwerdeführer erlitt damals eine LWS-Distorsion/-Kontusion – höchstens eine passagere Arbeitsunfähigkeit während einiger Wochen attestieren lasse. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in den vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeführten beruflichen Tätigkeiten lasse sich (aufgrund des festgestellten chronifizierten rechtsseitigen zerviko spon dylogenen und rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) aus rheumato logischer Sicht nicht begründen (Urk. 7/112/48). 4.2
Diese Beurteilung ist grundsätzlich unumstritten (vgl. Urk. 1 S. 16) und nach vollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist demnach festzuhalten, dass aus somatischer Sicht - nach wie vor - keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbe sehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglich enen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137 ) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung, wurde in Kennt nis der Vorakten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführers ausein ander.
E. 5.1.2 Es trifft zu, dass sich Dr. H.___
zu den in den Vorberichten vorgenommenen Beurteilungen und den darin gestellten Diagnosen nicht im Einzelnen ge äussert hat. Dr. H.___ hat d ie sich aus den Vorberichten ergebende Ent wicklung des psychischen Leidens aber durchaus kommentiert und die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Was die von Dr. H.___ beim Beschwerdeführer ausgemachten Phänomene der dys funktionalen Beschwerdenbewältigung resp. Verarbeitungspychismen im Krankheitsprozess (Urk. 7/137/33) betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass in den Vorberichten nicht von einer Aggravation die Rede ist. Dass beim Beschwerdeführer eine Motivationslosigkeit besteht resp. es bei ihm (bei gezeigter Problem- und Krankheitseinsicht sowie Behandlungsbereitschaft) an einer Änderungsmotivation fehlt, wurde aber auch von den Ärzten der D.___ festgestellt (vgl. Berichte der D.___ vom 3. August 2011, Urk. 7/59/3, und vom 27. April 2015, Urk. 7/124/2). Auf das Vorliegen eines maladaptiven Krankheitsverhaltens im Sinne eines Schon verhaltens war sodann bereits im Bericht des J.___ vom 14. Juni 2011 betreffend die dortige tagesklinische Be handlung des Beschwerdeführers vom 16. März bis 13. Mai 2011 (Urk. 7/60/9 ) hingewiesen worden. Auch im Bericht der D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2014 wurde angegeben, dass sich aufgrund der vom Beschwer deführer erlebten starken Schmerzen ein Vermeidungsverhalten etabliert habe (Urk. 7/101/4). Im Weiteren hat Dr. H.___ – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) - nicht behauptet, es existiere keine psychopharmakologische Behandlung „wegen“ fehlender Motivation und mala daptiven Krankheitsverhaltens. Vielmehr hat er bemerkt, dass leider keine
psychopharmakologische Behandlung „gegen“ fehlende Motivation und mala daptives Krankheitsverhalten existiere (Urk. 7/137/44). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch darin, dass die Angaben von Dr. H.___ zum Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren auf das psychi sche Zustandsbild nicht belegt und diffus seien (Urk. 1 S. 12): In den Vor berichten finden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass psychosoziale Belas tungsfaktoren (Stellenverlust, daraus resultierende Schamgefühle gegenüber der Familie und gegenüber dem Freundeskreis sowie finanzielle Abhängigkeit von den Elter n resp. seit 2011 vom Sozialamt, Schulden) massgeblich zur Entstehung des psychischen Beschwerdebildes beigetragen haben und dessen Verlauf mitbestimmten (vgl. Bericht der A.___ vom
19. September 2011, Urk. 7/62/1; Bericht des J.___ vom 14. Juni 2011, Urk. 7/60/8 ; Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2014 , Urk. 7 /106/6). Dr. H.___ seinerseits hat – die Angaben in den besagten Vorberichten aufgreifend – folgerichtig konstatiert, es hätten von Anfang an Vermeidungstendenzen bestanden, welche sich in einem sozialen Rückzug fortgesetzt hätten, und es sei insbesondere auf der psy chischen Ebene zu einer Symptomausweitung (primär Ängstlichkeit und Depressivität) gekommen, was ein Stückweit in seiner Situation normal psy chologisch auch verständlich sei (Verstärkerverlust, Statusverlust, sozialer Abstieg, Schuldgefühle gegenüber der Familie [Urk. 7/137/32]; vgl. auch Urk. 7/137/10-11 [prekäre Wohnverhältnisse, Privatschulden von über Fr. 50‘000.--, Schulden gegenüber dem Sozialamt von Fr. 160‘000.--]).
E. 5.1.3 Die von Dr. H.___ – schlüssig hergeleitete – Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ist aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. Urk. 7/102/5, Urk.
7/102/15, Urk. 7/101/1, Urk. 7/106/5 und Urk. 7/124/1; vgl. auch Urk. 7/62/2, Urk. 7/60/6, Urk. 7/98/1) nicht in Frage zu stellen. Sodann hat Dr. H.___ nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine schizoaffektive Störung vorliege, je doch eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstun sicher-vermeidenden sowie sensitiv-paranoischen Zügen (ICD-10 Z73.1) ge geben sei. Für den Zeitpunkt der Begutachtung (24. November 2015) ein zuleuchten vermag mit Blick auf die von Dr. H.___ erhobenen Befunde (Urk. 7/137/21-22) auch die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ (ICD-10 F41.2; zu den Diagnosekriterien vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinie n, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Nicht in Frage zu stellen ist schliesslich auch seine Feststellung, wonach die Medi kamentennebenwirkungen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr als wesentliche limitierende Faktoren für eine Wiedereingliederung betrachtet werden könnten (Urk. 7/137/46; vgl. Urk. 7/126/2).
E. 5.1.4 Dr. H.___ kam zusammengefasst zum Schluss, dass die effektive Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kabel-TV-Monteur (aktuell) wohl unter 50 % bliebe. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre – rein medizinisch-theoretisch gesprochen – von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % zu sprechen (Urk. 7/137/42-46).
E. 5.2 Zu dieser Beurteilung ist zu bemerken, dass sich im Rahmen der freien Be weiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbe sehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Trag weite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 10. November
2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medi zinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: BGE 142 V 342 E. 6.1 mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch inva liditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 1 93 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
E. 5.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Nachweis der Inva lidität eine gesundheitlich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4).
E. 5.3.2 Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ ist gemäss der Recht spre chung des Bundesgerichts im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Rentenrelevanz einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens – wie einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - beurteilt sich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.3). Solche Leiden gelten - auch nach der mit diesem Leitentscheid vorgenommenen Rechtsprechungsänderung
- nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind , was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krank heitsgeschehen voraussetzt, dass keine thera - peutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125 /2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1).
B ei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen fehlt es – solange sie therapeutisch angehbar sind – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch. Sie vermögen in der Regel invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (Urteile des Bundes ge richts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4 und 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.4). Dies gilt unabhängig davon , ob die Auswirkungen einer (leichten bis mittelgradigen) depressiven Störung auf das Leistungsvermögen im Kontext eines eigenständigen Beschwerdebildes oder einer psychischen Begleiterkrankung (Komorbidität) zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 5). B eim Vorliegen einer (dauerhaften) schweren depressiven Störung kann demgegenüber bereits wäh rend der Behandlung ein - allenfalls befristet er - Rentenanspruch ent stehen , wenn sich die versicherte Person einer konsequenten Therapie unter zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2016 vom 9. März 2017 E. 5) .
Eine Therapie ist als konsequent zu erachten, wenn die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs mög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3).
E. 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich, ausgehend von den Feststellungen im Gut achten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137), auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zurückzuführen seien (Urk. 2).
E. 5.4.2 Soweit die Beschwerdegegnerin aus der Beurteilung von Dr. H.___ schloss, es liege ein Ausschlussgrund (vgl. E. 1.3.2) vor, kann ihr nicht gefolgt werden . Dr. H.___ machte keine eindeutige Aggravationsproblematik, sondern nur gewisse Diskrepanzen und Inkonsistenzen im vom Beschwerdeführer gezeig ten Störungsbild aus (Urk. 7/137/37-38). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Indikatorenprüfung abgesehen. Im Rahmen dieser Prü fung sind die besagten, von Dr. H.___ ausdrücklich als nicht krankheits wertig bezeichneten Phänomene der dysfunktionalen Beschwerdenbewäl tigung resp. Verarbeitungspychismen im Krankheitsprozess (Urk. 7/137/33) jedoch durchaus zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.4).
E. 5.4.3 Mit Blick auf die nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. H.___ zu den Indikatoren (Urk. 7/137/40-42) ist der von ihm gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Zeitpunkt der Begutachtung (November 2015) ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gänzlich abzusprechen . Dies insbesondere auch deshalb, weil der geringe Eingliederungserfolg der seit Juli 2010 durchgeführten ambulanten und mehreren stationären psychiatrischen Behandlungen laut Dr. H.___ nur teilweise mit dem maladaptiven Krank heitsverhalten zu erklären ist und das Aktivitätsniveau des Beschwerde füh rers in sämtlichen Lebensbereichen sehr tief erscheint.
Angesichts des gemäss Beurteilung von Dr. H.___ relativ bescheidenen Aus prägungsgrades der Schmerzstörung, des auch mit dem Schonverhalten und der mangelhaften Leistungsmotivation zu erklärenden geringen Einglie de rungserfolgs, der die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden somatischen und der (im Zeitpunkt der Begutachtung) nicht ausgeprägten psychischen Komorbidität, der nicht krankheitswertigen Persönlichkeitsstruktur, der von Dr. H.___ beschriebenen Ressourcen (intaktes familiäres Umfeld, welches den Beschwerdeführer laut Dr. H.___ allerdings wenig im Sinne der Eigen initiative bestärkt, sondern ihn in einem passiven, konsumistischen Zustand hält [Urk. 7/137/42])
und psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. E. 5.1.2) sowie der von ihm aufgeführten Inkonsistenzen (Urk. 7/137/37-38 und Urk. 7/137/42 [ Missverhältnis zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten sehr starken Leidensdruck und den getroffenen Gegenmass nah men]) – erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Be schwerdeführer im Sommer 2015 Vater wurde, er offenbar nachmittags regelmässig eine kleine Kaffeebar in der Nachbarschaft aufsucht und zuweilen auch noch die Strecke Winterthur-Zürich mit dem Auto fährt (Urk. 7/137/10-11 und Urk. 7/137/15) – vermag die chronische Schmerz störung im Zeitpunkt der Begutachtung aber keine höhere als die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in bisheriger und 30 % in angepasster Tätigkeit zu begründen. Vielmehr ist diese Einschätzung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden, wobei sie aber eher grosszügig erscheint.
E. 5.4.4 Die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ vermag nach dem Gesagten (vgl. E. 5.3.2) für sich betrachtet fraglos keine höhere (als die von Dr. H.___ attestierte) Arbeitsunfähigkeit zu bewirken.
E. 5.4.5 Demnach ist für den Zeitpunkt der Begutachtung gestützt auf das insoweit überzeugende Gutachten von Dr. H.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. das von Dr. H.___ beschriebene Zumutbarkeitsprofil, Urk. 7/137/43) auszugehen.
E. 5.5.1 Der Beurteilung von Dr. H.___, wonach für die letzten fünf Jahre (also seit November 2010) – trotz gewisser Fluktuationen – keine wesentlich andere Situation bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sei, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht voll umfänglich beigepflichtet werden.
E. 5.5.2 Im Bericht der A.___ vom 19. September 2011 be treffend den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Oktober bis 1. November 2010 wurde erstmals eine psychiatrische Diagnose ([reaktive]) mittelgradige depressive Episode) gestellt (Urk. 7/62; vgl. auch Urk. 7/87/8-9 ). Im Bericht der B.___ vom 15. November 2011 (stationärer Auf enthalt vom 27. Januar bis 10. März 2011) wurde zwar - erstmals – eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) dia g nostiziert. Das Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik erscheint aufgrund der von den Ärzten der B.___ bei Eintritt erhobenen Befunde ( Urk. 7/68/7) jedoch nicht nachvollziehbar ( zu den Diagnosekriterien einer schweren depressiven Epis ode gemäss ICD-10 32.2 vgl. Dilling/Mom bour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S.
169
ff.).
Ausserdem haben sie die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit der depressiven, sondern mit der Schmerzsymptomatik begründet (Urk. 7/68/7-8). Die im Bericht des J.___ an die B.___ vom 14. Juni 2011 (betreffend die tagesklinische Be hand lung vom 16. März bis 13. Mai 2011) – wiederum – gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Sympto me [ICD-10 F32.2]) ist hingegen aufgrund der darin gemachten Angaben zum Eintritts befund (Urk. 7/ 60/8) nicht in Frage zu stellen. Laut dem genannten Bericht konnte die Depression im Rahmen der tagesklinischen Behandlung zwar leicht reduziert werden (Urk. 7/60/9) . Offenbar kam es aber kurz danach zu einer Exazerbation der depr essiven Symptomatik, weshalb der Beschwerde führer von Dr. G.___ am 24. Mai 2011 in die Klinik für Affektive Erkran kungen und Allgemeinpsychiatrie ZH Ost der D.___ eingewiesen wurde, wo er sich in der Folge bis zum 25. Juli 2011 aufhielt. Die Ärzte der D.___ diag nos tizierten im betreffenden Bericht vom 3. August 2011 (Urk. 7/59) wiederum eine schwere depressive Episode (ohne psychotische Symptome [ICD-10 F 32.2]), was aufgrund des Eintrittsbefundes ebenfalls nachvollziehbar er scheint . Bei Austritt am 25. Juli 2011 war laut dem besagten Bericht der D.___ das Zustandsbild im Wesentlichen unverändert , wobei anzumerken ist, dass der Austritt aus dieser Klinik offenbar gegen den ärztlichen Rat vor Ab schluss der geplante n medikamentösen Einstellung erfolgte . Anschliessend dauerte laut Dr. G.___ das schwere depressive Zustandsbild an (Urk. 7/87 /8) . Dabei fand laut Dr. G.___ seit Oktober resp. November 2011 nunmehr auch eine regelmässige Medikation mit zwei wirkstarken Anti depressiva statt (Wellbutrin und Trittico, je 300 mg [ Urk. 7/87/10 ] ). Vom 12. Oktober 2012 bis 28.
März
2013 hielt sich der Beschwerdeführer wiede rum stationär in der E.___ auf . Im betreffenden A ustrittsbericht vom 2. April 2013 wurde – nebst einer somatoformen Störung (ICD-10 F45) – wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert. Im Weiteren wurde berichtet, dass nach Durch führung verschiedener Therapien und der Erhöhung der depressiven Medi kation eine Besserung des psychopathologischen Befundes eingetreten , am Ende aber wieder eine leichte Verschlechterung bemerkbar gewesen sei (Urk.
7/106/18). Laut den Angaben von Dr. G.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2014 rutschte der Beschwerdeführer jedoch schon wenige Wochen nach dem Austritt aus der D.___ wiederum in eine verstärkte Depression und befand sich während einigen Monaten in einem desolaten Zustand, ehe er sich am 31. Oktober 2013 wieder für knapp vier Monate in stationäre Behandlung in die D.___ begab (Urk. 7/102/6). Im betreffenden Austrittsbericht vom 10. März 2014 (Urk. 7/102/10-13) wurde eine rezi divierende depressive Störung, schwere Episo de mit psychotischen Symptomen, (ICD-10 F33.2) und eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und festgehalten, dass sich der Zustand bis zum Austritt am 25. Februar 2014 nicht wesentlich gebessert habe. Die gleiche Diagnose wurde auch im Bericht der E.___ vom 27. April 2015 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. März bis 8. April 2015 gestellt (Urk. 7/124). Im September 2014 resp. bereits seit April 2014 war dem Beschwerdeführer laut der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der Medas F.___ eine Erwerbstätigkeit wegen einer durch die Medikamente verursachten, die Konzentrationsfähigkeit erheblich beein trächtigenden ausgeprägten Müdigkeit unmöglich (Urk. 7/112/50-51 und Urk. 7/116).
E. 5.5.3 Aufgrund der besagten – echtzeitlichen – Beurteilungen der behandelnden Ärzte besteht hinreichend Grund zur Annahme, dass ab dem 16. März 2011 (Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung im J.___) das Krankheitsbild einer persistierenden schweren depressiven Episode vorherrschte. Der psychiatrische Gutachter der Medas F.___ bestätigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2015 denn auch, dass der Beschwerdeführer seit 14. Juni 2011 (Datum des Berichts des J.___ an die B.___ betreffend die tagesklinische Behandlung vom 16. März bis 15. Mai 2011) in allen Tätig keiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und zwar wegen den in den Berichten der behandelnden Ärzte beschriebenen Diagnosen, welche nachvollziehbar seien, und den dadurch verursachten Ein schränkungen (Urk. 7/116/1). Während der Beschwerdeführer laut den Ärzten der D.___ während des dortigen Aufenthaltes vom 24. Mai bis 25. Juli 2011 die aus ihrer Sicht indizierten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus schöpfte (Urk. 7/59), war dies ab Oktober 2011 offenbar der Fall (Urk. 7/87/10).
E. 5.5.4 Nach dem in Erwägung 5.5.2 Gesagten rechtfertigt sich daher die Annahme, dass aufgrund einer vorherrschenden schweren depressiven Symptomatik – erst – ab Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand. Ab April 2014 ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 26. November 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/112 und Urk. 7/116; vgl. E. 3.3) von einer durch die Medika men tennebenwirkungen verursachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen . Eine Besserung des Beschwerdebildes ist – mit Dr. H.___ (Urk. 7/137/46) - überwiegend wahrscheinlich ab Frühjahr 2015 (Optimie rung der Medikation, vgl. Urk. 7/126) anzunehmen. Spätestens ab dem 24. November 2015 (Begutachtung durch Dr. H.___) ist nach dem Gesagten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und 70 % in angepasster Tätigkeit als gegeben zu erachten. Anhaltspunkte dafür, dass es seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (wieder) zu einer Zustandsver schlechterung gekommen sein könnte, liegen nicht vor (nach der Begut achtung datierende psychiatrische Berichte wurden nicht eingereicht; vgl. aber Bericht des Instituts für Anästhesiologie des L.___ vom 18. August 2016 [„Allgemeiner Status: adäquater, orientierter Patient in gutem AZ und EZ, allseits orientiert, gibt differenziert Auskunft, schwingungsfähig.“ [Urk. 7/152 /3]).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 6.1 Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 100 % ab Oktober 2011 und einer Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 30 % in angepasster Tätigkeit spätestens ab dem 24. November 2015 (Begutachtung durch Dr. H.___) bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschrän k ten Leistungsfähigkeit zu prüfen.
E. 6.2 Ab Oktober 2011 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit – eine Erwerbs unfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %.
E. 6.3.1 Zur Ermittlung der Auswirkungen der spätestens ab dem 24. November 2015 bestehenden mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. E. 1.4).
E. 6.3.2 Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/95) sowie den von ihm eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnisse und Lebenslauf, Urk. 7/1/10-23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer nach dem Abschluss der Lehre als Mechapraktiker im Jahr 2002 bei diversen Arbeitgebern tätig war. Das weitaus höchste Einkommen erzielte er dabei an seiner letzten, von November 2008 bis Mai 2009 versehenen Stelle als Betriebsmechaniker bei der Y.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Laut deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/16) hätte der Be schwerdeführer dort im Gesundheitsfall im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘600.-- erzielt (Urk. 7/16/3). Indessen hat sie das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (fehlendes Arbeitsvolumen) gekündigt (Urk.
7/16/ 1). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, ändert doch am Ergebnis nichts, wenn das Valideneinkommen auf der Basis dieses (ver gleichs weise hohen) Einkommens berechnet und dementsprechend unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2015 (von 2136 Punk ten im Jahr 2009 auf 2 226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Män ner, Total, T39) das mutmassliche Einkommen 2015 auf Fr. 70‘448.30 (= Fr. 67‘600.-- : 2136 x 2226) festgesetzt wird.
E. 6.3.3 Da der Bes chwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, sind für die Bestimmung de s Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 heranzuziehen. Der Durchschnittslohn de s Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Mä nner, Total, T39) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn 2015 von Fr. 66‘309.-- (= Fr . 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2 226 ) für ein Pensum von 100 % und ein solcher von Fr. 46‘416.30 für das spätestens ab dem 24. November 2015 zumutbare Pensum von 70 %.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale , wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5 .2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann. Gemäss der LSE 2012 ist bei Männern ohne Kaderfunktion in Bezug auf eine Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 74 % nicht von einem proportional unter durchschnittlichen Einkommen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Den darüber hinaus beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen trägt bereits die atte stierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit Rechnung, zumal sie nach dem Gesagten ohnehin eher grosszügig erscheint. Ein nochmaliger Einbezug beim Tabellenlohn würde eine unzulässige doppelte Berück sich tigung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer auf eine verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen angewiesen ist, ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichts nicht als eigenständiger abzugsfähiger Um stand
zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4. 2 .2 mit Hinweisen). Da auch sonst keine Abzugsgründe ersichtlich sind, ist auf dem ermittelten Tabellenlohn von Fr. 46‘416.30 kein Abzug vorzu nehmen.
E. 6.3.4 Im Vergleich zum e rmittelten Valideneinkommen 2015 von maximal Fr. 70‘448.30 resul tiert spätestens ab dem 24. November 2015 eine Erwerbs einbusse von maximal Fr. 24‘032.-- resp. ein
– rentenausschliessender – Inva liditätsgrad von maximal 34 %.
E. 6.4.1 Wie eingangs dargelegt, entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unte r bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erheb liche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20
% sein (Urteil des Bun desgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 3).
E. 6.4.2 Echtzeitlich wurde dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen erstmals ab dem 3. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/62). Aus rechtlicher Sicht ist nach dem Gesagten zwar bis Oktober 2011 nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Aufgrund der Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch von Dr. H.___ rechtfertigt sich aber die Annahme, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zumindest in der bis herigen Tätigkeit nie voll arbeitsfähig war. Das Wartejahr ist deshalb am 2. Oktober 2011 als erfüllt zu erachten (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] e.c.). Die durchschnittliche Arbeitsunfähig keit in bisheriger Tätigkeit während des Wartejahres ist dabei unter Berück sichtigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober bis 1. Novem ber 2010 (stationäre Behandlung in der A.___), vom 27. Januar bis 10. März 2011 (stationäre Behandlung in der B.___), vom 16. März bis 15. Mai 2011 (tagesklinische Behandlung im J.___) sowie vom 24. Mai bis 25. Juli 2011 (stationäre Behandlung in der D.___) auf mindestens 70 % zu veranschlagen.
Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
E. 6.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli che Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sicht lich weiterhin dauern wird.
Da nach dem Gesagten anzunehmen ist, dass es bereits ab Frühjahr 2015 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kam (vgl. E. 5.5.4), ist die von Dr. H.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit ab Be gutachtung (24. November 2015) zu berücksichtigen. Der ab dem 1. Okto ber 2011 bestehende Rentenanspruch ist daher bis 30. November 2015 zu befristen.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 .1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung seines Gesuchs vom 10. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fah ren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 8.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind a uf Fr. 9 00. -- anzu setzen . Ausgangsgemäss – der Beschwerdeführer beantragte eine unbefristete ganze Rente ab dem 1. Februar 2010 - sind sie zu einem Drittel der Be schwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
E. 8.3 Rechtsanwalt Dr. Largier machte mit Honorarnote vom 29. November 2016 einen Aufwand von 11,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 65.-- geltend (Urk. 9), was angemessen erscheint . Bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- resultiert
ein e Entschädigung von Fr. 2‘707.60 (inkl. Bar auslagen und MWSt). Die Entschädigung hat zu zwei Dritteln (resp. Fr. 1‘805.10) aus der Gerichtskasse zu erfolgen, und zu einem Drittel (resp. Fr. 902.50) hat die Beschwerdegegnerin wegen teilweisen Unterliegens die Entschädigung zu leisten.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 902.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Zürich, mit Fr. 1‘805.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01125
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 7. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1978, schloss im Jahr 2002 eine Lehre als Mechapraktiker ab (Urk. 7/1/17) und arbeitete zuletzt von November 2008 bis Mai 2009 als Betriebsmechaniker bei der Y.___ (Urk.
7/16/1). Am 13 . August
2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versi cherte wegen Beschwerden infolge eines Treppensturzes bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklä rungen vor und teilte dem Versicherten am
9. Februar 2010 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/30). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, FMH Innere Medi zin und FMH Rheumatologie , ein Gutachten (Expertise vom
24. Juni 2010, Urk. 7/33). Vom 5. Oktober bis zum 1. November 2010 weilte der Versicherte zur Rehabilitation in der A.___ (Urk. 7/62). Vom 27. Januar bis zum 10. März 2011 folgte ein stationärer Aufenthalt in der B.___ (Urk. 7/68). Am 26. Februar 2011 erstattete Dr. med. C.___ , FMH Ps ychiatrie und Psychotherapie , im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten ( Urk. 7 /41 ) . Mit Vorbescheid vom 18. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um beruf liche Massnahmen und um eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen dieser am 27. April 2011 Einwand erhob (Urk. 7/49; vgl. auch Einwan dergänzung vom 14. Juni 2011, Urk. 7/53). Vom 24. Mai bis zum 25. Juli 2011 wurde der Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Urk. 7/59). Am 21. Dezember 2011 gab Dr. C.___ eine ergänzende Stellungnahme ab (Urk. 7/70 ) . Mit Verfü gung vom 24. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Ver sicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/77 ). Die dagegen vom Versicherten am 22. März 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/84) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00341 vom 9. September 2013 (Urk. 7/92) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen, über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide. 1.2
Vom 10. Dezember 2012 bis 28. März 2013 und vom 31. Oktober 2013 bis zum 25. Februar 2014 war der Versicherte in stationärer Behandlung in der D.___ in E.___ (Urk. 7/101 und Urk. 7/106/15-19). Am 26. November 2014 erstattete die MEDAS F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein polydiszi pli nä res Gutachten (Urk. 7/112; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der MEDAS F.___ vom 15. Januar 2015, Urk. 7/116). Vom 5. März bis zum 8. April 2015 war der Versicherte erneut in stationärer Behandlung in der D.___ in E.___ (Urk. 7/124). Mit Schreiben vom 26. März 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS F.___ eine psychiatrische Erkrankung weder habe festgestellt noch aus geschlossen werden können, weil er müde und „verladen“ zur Begutachtung erschienen sei. Aus medizinischer Sicht sei die im Gutachten dokumentierte Medikation überwiegend wahrscheinlich die Ursache für diese Benommen heit. Der Versicherte werde deshalb aufgefordert, zusammen mit seinem behandelnden Psychiater die Medikation anzupassen. Bis zum 30. April 2015 habe er mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er diese Mass nahme durchführen werde (Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit, dass der Versicherte bezüglich der verlangten Medikamentenumstellung in seiner Behandlung stehe (Urk. 7/122). Am 21. Juli 2015 erklärte Dr. G.___ der IV-Stelle, dass die psychopharmakologische Therapie vorgabegemäss um die potentiell sedierende Medikation vermindert worden sei, so dass nun eine erneute gutachterliche Beurteilung möglich sei (Urk. 7/126). Daraufhin ver an lasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt des I.___ (Expertise vom 15. Januar 2016, Urk. 7/137). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. April 2016, Urk. 7/140, und Einwand vom 26. Mai 2016, Urk. 7/149) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszu rich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. November 2016 ang e zeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungs ge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. Novem ber 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbe sehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglich enen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3 1.3.1
Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosoma ti sche Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei en und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungs ge schichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E.
7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1 ). 1.3.2
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struk tu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regel fall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindi katoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und sym metrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfak to ren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März
2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). 1.3.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso matischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo ten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens ver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi zini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sic h aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind .
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begrün det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 diverse medi zinische Abklärungen vorgenommen worden seien, zuletzt eine Begut achtung im I.___. Wie aus den medizinischen Unterlagen bzw. der durchgeführten Untersuchung hervor gehe , neige der Beschwerdeführer zur Aggravation. Er klage über starke Schmer zen . Diese würden jedoch in keinem Verhältnis zu den Gegenmassnahmen stehen, welche er in den letzten acht Jahren getroffen habe respektive zu treffen bereit gewesen sei. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit basiere primär auf seiner negativen Motivationslage, seiner starken Fixierung auf die Krankenrolle und seiner Dekonditionierung. Diese Faktoren würden aller dings als IV-fremd gelten und könnten deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Gesamthaft bestehe aus versi che rungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit. Die geschilderten Einschränkungen seien nicht auf einen invalidi sie renden Gesundheitsschaden zurückzuführen. Es bestehe somit kein An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei durch die Akten belegt, dass er seit dem Jahre 2010 durchgehend unter einer chronifizierten, trotz intensivster Behandlung (durchgehende fachärztliche und medika men töse Behandlung, insgesamt fünf mehrwöchige stationäre Behandlungen) thera pieresistenten depressiven Störung schweren Grades leide. Er sei des halb in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Es liege daher eine längere Zeit dauernde volle Erwerbsun fähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG vor und es stehe ihm rückwirkend ab Februar 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 1 S. 16). 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht kam im Urteil vom 9. September 2013 (Urk. 7/92; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) zum Schluss, dass auf die Beurteilung des Gutachters Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne. Das Gericht be gründete dies damit, dass hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose stel lung und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhebliche Differenzen zwischen den Beurteilungen des Gutachters Dr. C.___ und (insbe son d ere) der behandelnden Psychiater bestünden. Während Dr. C.___ in seiner Expertise vom 26. Februar 2011 (lediglich) einen Verdacht auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert habe, welche ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 7/41/7-9), und an dieser Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 festgehalten habe (Urk. 7/70/15), hätten die Ärzte der D.___ die Diagnose einer seit Januar 2011 bestehenden schweren depressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit gestellt (Urk. 7/59/1). Auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe die Diagnose einer schweren depressiven Episode erhoben. Seines Er ach tens sei die Ar beits fähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter und angepasster Tä tig keit deshalb zumindest seit November 2010 aufgehoben gewesen (Urk. 7/87/10). Des Weiteren sei im Bericht der A.___ (Urk. 7/62/1), im Bericht der B.___ (Urk. 7/68/6) und im Bericht des J.___ vom 16. September 2011 (Urk. 7/63/5) ebenfalls die Rede von einer schweren depressiven Episode bzw. einer depressiven Störung (E. 3.2.1).
Aufgrund des Fehlens jeglicher fachärztlich-psychiatrischer Vorakten und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begut achtung durch Dr. C.___ bereits seit dreieinhalb Wochen in stationärer Behand lung bei der B.___ befunden habe, erscheine es nicht nach voll ziehbar, dass Dr. C.___ weder mit Dr. G.___ noch mit den behan deln den Ärzten der B.___ Kontakt aufgenommen und sich hinsichtlich der laufenden Behandlungen erkundigt habe. Sein Gut achten sei somit insofern unvoll ständig. Mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 zu den Berichten der behan delnden Ärzte habe Dr. C.___ die vorhandenen Differenzen nicht hin länglich ausräumen können. So habe er unter anderem erklärt, dass eine psychopharmako logi sche (antidepressive) Behandlung vom Beschwerdeführer abgelehnt würde, wes wegen die von den Voruntersuchern attestierte depressive Störung letz ten Endes nicht adäquat behandelt werde ( Urk. 7 /70/15). Im Bericht der A.___ vom 1
9. September 2011 sei zwar noch die Rede davon, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Klinikaufenthaltes zwi schen dem 5. Oktober und dem 1. November 2010 eine antidepressive Medi ka tion abgelehnt habe ( Urk. 7 /62/2). Im Bericht vom 2. April 2012 habe
Dr. G.___
allerdings ausführlich dar gelegt , welche Antidepressiva der Beschwerdeführer seit Dez ember 2010 einnehme (Urk. 7/87/10). Seine Auf listung decke sich dabei weitgehend mit den Angaben in den Berichten der B.___ (Urk. 7/70/7 ), des J.___ (Urk. 7/60/7-10) und der D.___ (Urk. 7/59/3 ). Gemäss Dr. G.___ sei die korrekte Medikamenten- Einnahme am 1 2. Dezember 2011 zudem durch eine Blutspiegelbestimmung für Wellbutrin 300 mg und für Trittico 300 mg bestätigt worden ( Urk. 7/87/10 ). Auch Dr. C.___ Vorwurf , sämtliche genannten Autoren (bzw. behandelnden Ärzte) hätten die Tendenz, subjek tive Beschwerden (Schmerzen) und die eigene Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers als invalidisierende Faktoren bzw. depressive Symptome darzustellen (Urk. 7/70/15) , vermöge in dieser allge meinen Form nicht zu überzeugen . Wohl entstehe der Eindruck, dass das J.___ , das dem Beschwerdeführer in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem 2 9. Juni 2009 eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiere (Urk. 7/63/5) und dies
mitnichten nach vollziehbar be gründet habe , massgeblich und unkritisch auf die Angaben des Be schwer de führers selbst abgestellt habe. Insbesondere die Ärzte der
D.___ und Dr. G.___ hätten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers indessen in erster Linie mit der depressiven Symptomatik und nicht
mit der (somatisch nicht ausreichend abstützbaren) Schmerzproblematik begründet (Urk. 7/59 und Urk. 7/87/8-10; E. 3.2.2).
Was die übrigen fachärztlich-psychiatrischen Einschätzungen betreffend Ar beits fähigkeit anbelange, hätten sich die Ärzte der D.___ im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während des stationären Klini k auf ent halts geäussert. Ab wann ihm allenfalls wieder eine behinderungs angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne nach dem derzeitigen Behand lungsstand nicht beurteilt werden (Urk. 7/59/4). Dr. G.___ habe seine Einschätzung, wonach der Be schwer deführer bereits seit Behandlungsbeginn im Juli 2010 zu 70 % bis 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht hinreichend begründet (E. 3.2.3). 3.2
Die bis zum Urteil IV.2012.00341 vom 9. September 2013 (Urk. 7/92) auf liegenden Arztberichte und Gutachten wurden darin (E. 2), die seither zu den Akten genommenen Arztberichte im Gutachten der MEDAS F.___ vom 26. November 2014 (Urk. 7/112/2-18) resp. im Gutachten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137/5-7) zusammengefasst, weshalb sie vorlie gend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.3 3.3.1
Die Ärzte der MEDAS F.___ hielten im Gutachten vom 26. November 2014 folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/112/41): (1) Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanz gebrauch, verursacht durch ärztlich verordnete Medikamente (ICD-10: F11.24) (2) Müdigkeit, die auch durch verschiedene nicht abhängig machende Medikamente, die der Versicherte ärztlich verordnet erhält, verursacht ist. Ich kann aber die Diagnose eines schädlichen Gebrauches von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen nicht stellen, weil der Versicherte all diese Medikamente ärztlich verordnet erhält und deshalb diesbezüglich nicht von einem schädlichen Gebrauch gesprochen werden kann . (3) ein chronifiziertes rechtsseitiges zervikospondylogenes und rechtsbetontes lumb ospondyloge nes Schmerzsyndrom - Lendenwirbelsäulen- (LWS)-Distorsion/-Kontusion 7. März 2007 (Treppen - sturz) - Wirbelsäulenfehlstatik (thorakale Streckfehlhaltung, lumbosakrale Hyperlor - dose, leichte Skoliose) - Status nach ausgeprägtem thorakolumbalem Morbus Scheuermann mit WK- Keildeformierung und Kyphosierung L endenwirbelkörper (L WK ) 1/2 - Osteochondrose L5/S1 mit begleitender Spondylarthrose und diskreter Pseudospondylo listhesis L5/S1 und L4/5 - mehrsegmentale Diskusprotrusionen L1-S1 mit Kontakt zu den Nerven - wurzeln L4 und L5 links und leichter Deviation der Nervenwurzel L5 rechts (MRI LWS 17. September 2012) bei kli nisch fehlenden radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomen - Symptomausweitungstendenz - Schmerzverarbeitungsstörung
Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der MEDAS F.___ (Urk. 7/112/41): (1) eine Ellbogenkontusion links mit Eröffnung der Bursa olecrani am 7. März 2007 (2) aktenanamnestisch Coxa saltans (Erstdiagnose: April 2009) (3) anamnestisch Status nach arthroskopischer Teilmeniscektomie links (2010) (4 ) eine Adipositas Grad I (ICD-10: E 66.00) (5 ) eine grenzwertige Hypertriglyzeridämie (ICD-10: E78) (6 ) Status nach Inguinalhernien-Operation beidseits vor Jahren (7 ) ein chronischer Nikotinkons um (ICD-10: Z 72)
Die Ärzte der MEDAS F.___ erklärten, dass sich anlässlich der aktuel len rheumatologischen Untersuchung keine radikulären Reiz- oder sensomo to rischen Ausfalls ymptome gefunden hätten . Die vom Beschwerdeführer ge schilderten dive rsen Sensibilitätsdefizite seien nicht Derma tom be zogen und
könnten auch nicht dem Ausbreitungsgebie t eines peripheren Nerven zuge ordnet werden . Es sei von einer Symptomausweitung auszuge h en. Auch für die vom Beschwerdeführer demonstrierte Einschränkung der Abduktion des rechten Arms habe sich kein adäquates klinisches Korrelat gefunden. Es hätten Zeichen eines nicht organischen Krankheitsverhaltens vorgelegen . Ins gesamt habe sich ein höchstens partiell objektivierbares organisches Korrelat für das vom
Beschwerdeführer geschilderte ausgedehnte musku lo skelettale Besch werdebild subjektiv invalidisierenden Ausmasses gefunden (Urk. 7/112/32). Anhand der ihnen zur Verfügung stehenden medizinischen Akten lasse sich aus rheumatologischer Sicht höchstens eine p assagere Arbeitsunfähigkeit in der früher ausgeübten Berufstätigkeit während einiger Woc hen nach dem Treppensturz vom 7. März 2007 attestieren. Eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit in den vom Beschwerdeführer in der Schweiz aus geführten beruflichen Tätigkeiten lasse sich aus rheumato logischer Sicht nicht begründen. Auch aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/112/48).
Weiter führten die Ärzte der MEDAS F.___ aus, dass der Beschwer deführer bei der aktuellen Begutachtung sehr müde und „verladen“ gewirkt habe. Der psychopathologische Befund sei durch die Müdigkeit und das „Ver ladensein“ beeinflusst gewesen. Daher sei es kaum möglich gewesen, festzustellen, ob er depressiv sei oder nicht. Psychotische Symptome hätten bei ihm aber nicht eruiert werden können, obwohl er solche angegeben habe. Um herauszufinden, ob der Beschwerdeführer die müde machenden Medi kamente nur zur Untersuchung oder in den letzten Monaten regelmässig ein genommen habe, sei auch eine Haaranalyse in Auftrag gegeben worden. Hier habe sich gezeigt, dass er die bestimmten Medikamente zumindest im Zeit raum von ca. April bis September 2014 eingenommen habe (Urk. 7/112/43). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Telekommunikationstechniker sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt. Diese Einschränkung könne alleine durch die stark ausge prägte Müdigkeit erklärt werden, aufgrund derer er sich kaum auf etwas konzentrieren könne. Die Arbeitsfähigkeit sei auch in allen anderen Tätig keiten im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht zu 100 % einge schränkt, und zwar aus den gleichen Gründen wie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte zumindest seit ca. April 2014 (Beginn der Messungen für die Haaranalyse; Urk. 7/112/48-49). 3.3.2
Med. pract. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der MEDAS F.___ erklärte in der Stellungnahme vom 15. Januar 2015, er habe keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit vor dem 14. Juni 2011 (erster Bericht des J.___) aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Seit dem 14. Juni 2011 sei sie aber in allen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt. Die in den ver schiedenen Be richten (von den behandelnden Ärzten) gestellten Diagnos en seien jeweils begründet worden und nachvollziehbar. Er könne nicht sagen , ob die aktuelle medi kamentöse Behandlung adäquat sei. Dies, weil er nicht wisse , ob der Beschwerdeführer wei terhin eine Grunderkrankung habe und wenn ja, welche. Es sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, vom Be schwer deführer einen E ntzug der Medikamente zu verlangen. Die Medika mente seien all e ärztlich verordnet worden wegen der Grunderkrankung respektive den Grunderkrankungen, die in den Berichten ab dem 14. Juni 2011 beschrieben worden seien . Es könnte bei einem Entzug der Medika mente möglich sein, dass dann eine auch weiterhin bestehende Gru nder kran kung zum Vorschein komme. Dies könne aber auch dazu führen, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers noch weiter verschlechtere, was seines Era chtens ethisch nicht verantwortbar sei . Es sei deshalb aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll, vom Beschwerdeführer die Durchführung einer Scha denminderungspflicht und einen Entzu g der Medikamente zu verlangen (Urk. 7/116/1-3). 3.4
Dr. H.___ vom I.___ stellte im Gutachten vom 15. Januar 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/137/28): (1) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) (2) eine Angststörung und depressive Störung gemischt inkl. Hyperventilation ( ICD-10: F41.2) (3) eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicher- vermeidenden sowie sensitiv-paranoischen Zügen ( ICD-10: Z73.1) (4) ein abnormes Krankheitsverhalten mit Symptomausweitung und diversen Phänomenen der dysfunktionalen Beschwerdebewältigung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ (Urk. 7/137/29): (1) eine ärztlich kontrollierte Analgetika-Abhängigkeit (mit Verdacht auf analgetikainduzierten Schmerz; ICD-10: F19.22) (2) eine chronische Nikotinabhängigkeit ( ICD-10: F17.25) (3) eine psyc hogene Schlafumkehr (partiell; ICD-10: F51.2) (4) eine Trichotillomanie ( ICD-10: F63.3) (5) ein e Adipositas I (BMI = 30.6 kg/m 2 )
Dr. H.___ legte dar, dass beim Beschwerdeführer sicher nicht mit einer einzigen Diagnose auszukommen sei. Im Vordergrund stehe heute ein neu rasthenisch anmutendes Beschwerdebild, welches eine allgemeine Mattheit mit diversen Merkmalen der Reizbarkeit verbinde. Im Vordergrund bezüglich Arbeitsfähigkeit stehe indessen klar eine Schmerzsymptomatik, welche den ursprünglichen Grund seiner Arbeitsuntätigkeit geliefert habe und welche von den objektiven Befunden her nie wirklich habe begründet werden können , was somit auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne des ICD-10 verweise. Dies umso mehr, als auch erhebliche psychosoziale res pek tive sozioökonomische Belastungsfaktoren im Spiel seien, welche zusammen mit den zwischenmenschlichen und innerseelischen Konflikten des Beschwer deführers eine plausible Erklärung für das vorliegende Störungsbild liefern würden. Da hier eine somatische Grundlage aber nicht völlig fehle, komme die Sonderform der somatoformen Schmerzstörung, nämlich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Feindiagnose auch in Frage. Im Zuge einer Symptomausweitung seien beim Beschwerde führer in der Folge diverse Störungsphänomene auf psychischer Ebene hin zugekommen, vor allen Dingen ängstliche und depressiv anmutende Ele mente (daneben auch diskrete zwanghafte = Anankasmen) sowie impulshafte wie die Trichotillomanie (Ausreissen der eigenen Haare). Da die An gstphä nomene relativ diffus seien und das Feld sei ner Gesamtsymptomatik nicht ein deutig beherrschen würden , wäre hier die dia gnostische Klassifizierung als Angststörung und de pressive Störung gemischt am besten am Platz, zumal auch die depressiven Phänomene hier nicht dem klassischen Verlauf einer „Major Depression" entsprechen würden, sondern vielmehr seit ei niger Zeit eine Begleitverstimmung für die psychosomatische und psychosoziale Problematik des Beschwerdeführers bilden würden. Insbesondere könne auch keine eindeutige Phasenstruktur im Sinne von depressiven Schübe n gefun den w erden, so dass der Begriff der depressiven Episode nicht optimal am Platz zu sein scheine. Es gelte ein Stückweit als Ermessensfrage, ob man bei eine r ausgeprägten somatoformen Stö rung eine leichte bis mittelgradige Begleitverstimmung tatsächlich separat diagnostizieren müsse; in diesem Fa lle wäre er geneigt, dies zu tun, zumal diese Angst- und Depressionsproblematik eine gewisse Eigenständigkeit im Gesamtstörungsbild erlangt habe und offen bar phasen weise auch über einen mittleren Sch weregrad etwas hinausgehen könne (Urk. 7/137/29-30).
Angesichts der hochgradig negativen Entwicklung seit 2007 stelle sich natürlich die Frage, inwieweit dieser progrediente Störungsverlauf durch all fällige abnorme Persönlichkeitszüge im Sinne von Vulnerabilitätsfaktoren mitgeprägt sein könnte. Im Rahmen der Suche nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer akzentuierten Persönlichkeit seien hier vor allem emotional-instabile Züge zu nennen, welche zu überschiessenden emotionalen und psy chovegetativen Reaktionen auf relativ alltägliche Belastungen prädisponie ren würden. Sodann sei ein selbstunsicher-vermeidendes Wesen auszu mache n, das beim Beschwerdeführer defensive und regressive Reaktionen auf Lebensprob leme begünstige. Drittens seien noch sensitiv-paranoische Tendenzen da, welche leicht dazu führen würden, dass sich der Beschwerdeführer in sub jektiver Bedrängnis sehr schnell von seiner sozialen Mitwelt bedroht fühle und dabei sogar paranoide Verhaltensmuster für seine Problematik zeige. Von daher könnte die Grundpersönlichkeit des Beschwerdeführers als diskret akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicher-vermei denden und sensitiv-paranoischen Zügen beschrieben werden. Von Anfang an sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schmerzer lebens eine starke Tendenz gezeigt habe, in eine Schonhaltung zu verfallen und den Leistungsbereich zu meiden. Diese Vermeidungstendenzen hätten sich in einen sozialen Rückzug fortgesetzt, indem er sich offensichtlich nur sehr wenig Initiative und Aktivität zugetraut habe und er stattdessen die Unterstützung von Familie und System beansprucht habe. Es sei jedoch auch eine Symptomausweitung, insbesondere auf die psychische Ebene, festzu stellen, indem es im Zuge der rehabilitativen Auseinandersetzungen immer mehr zur Entwicklung einer psychischen Symptomatik gekommen sei (pri mär Ängstlichkeit und Depressivität), was ein Stückweit in seiner Situation auch normalpsychologisch verständlich sei (Verstärkerverlust, Statusverlust, sozialer Abstieg, Schuldgefühle gegenüber Familie). Dann hätten sich die Ängste des Beschwerdeführers jedoch entsprechend den paranoiden Persön lichkeitsanteilen zu eigentlichen Beobachtungsideen mit ständiger Feindge wärtigung und letztlich sogar zum Stimmenhören verdichtet, was frühere Untersucher bewogen habe, von schweren depressiven Episoden mit psycho tischen Symptomen respektive schizoaffektiver Störung zu sprechen. Be kann ter massen könnten Isolation und Rückzug solche Entwicklungen begüns ti gen. Für eine Störung aus dem endogenen Formenkreis habe sich aufgrund seiner Abklärung jedoch kein Hinweis ergeben. Das Hören von Stimmen sei kein pathognomonischer Hinweis auf das Vorliegen einer Psychose, zumal es selbst bei Schizophrenen nur bei ca. 70 % der Erkrankten vorkomme. Somit liege hier phänomenologisch gesprochen ein abnormes Krankheitsverhalten mit ausgeprägter Symptomausweitung und diversen Phänomenen der dys funk tionalen Beschwerdebewältigung vor (Urk. 7/137/30-33). Unter letzteren seien Verarbeitungspsychismen im Krankheitsprozess zu verstehen, welche per se keinen eigenen Krankheitswert hätten, aber gleichwohl massive Er schwernisse im Kontext der Rehabilitation bilden könnten. Im Fall des Beschwerdeführers würden folgende Phänomene festgehalten, welche zu eine m maladaptiven Krankheitsverhalten beitrügen: Aggravation, Symptom ausweitung, Selbstlimitierung, final ausgerichtete Entschädigungshaltung, Per sönlichkeitsregression, Kinesiophobie, Dekonditionierung, übertriebenes resp. fixiertes Schonverhalten, Verharren in der Krankheitsrolle, muskuläre Insuffizienz, subjektive Leistungsinsuffizienz, katastrophisierender Wahrneh mungs stil, hypochondrische Verarbeitungstendenz, mangelhafte Leistungs moti vation, Beschwerdenfixierung und zementiertes Rollenverständnis als Invalider. Im Weiteren bestehe auch heute noch eine gewisse sekundäre, iatrogene respektive ärztlich kontrollierte Analgetika-Abhängigkeit mit der täglichen Einnahme von drei Schmerzmitteln, von denen zumindest eines zu den stärkeren Opioiden gehöre. Es sei mittlerweile bekannt geworden, dass eine durchgehende Abgabe von Analgetika letztlich die Schmerzempfind lich keit erhöhen könne, weil dadurch die zentralen Schmerzunter drückungs mechanismen geschwächt würden (Urk. 7/137/33-34).
Ferner führte Dr. H.___ aus, dass – mit Blick auf das Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V 281)
– der Ausprä gungs grad des eigentlichen Gesundheitsschadens relativ bescheiden zu veranschlagen sei. Der Behandlungs- und Eingliederungserfolg seien gering, was sich aber zu einem guten Teil mit dem abnormen Krankheitsverhalten des Beschwerdeführers erklären lasse. Die Komorbiditäten seien nicht über mässig ausgeprägt. Eine Persönlichkeitsstörung im voll ausgeprägten Sinne gemäss ICD-10 habe beim Beschwerdeführer nicht eruiert werden können. Die persönlichen Ressourcen könnten im Quervergleich nicht als schlecht be zeichnet werden (Körperbau, Intelligenz, Vorbildung). Die externen Ressour cen (das heisse die Unterstützung durch das Umfeld) seien intakt, wobei der Beschwerdeführer allerdings wenig im Sinne der Eigeninitiative bestärkt werde. Fass e man alle erhobenen Befunde im Sinne einer generellen Kon si stenzprüfung zusammen, so müsse f estgestellt werden, dass der Beschwer de führer aufgrund seiner Persönlichkeitsregression mit dem abnormen Krank heitsverhalten ein ausgesprochen tief es Aktivitätsniveau erreicht habe. Dabei mache er einen sehr starken Leidensdruck geltend, welcher aller dings in keinem Verhältnis zu den Gegenmassnahmen stehe, die er dafür in den letzten acht Jahren getroffen habe resp. zu treffen bereit sei , zumal hier die Eigeninitiative bezüglich Rehabilitation nah e bei null liege und sogar eher ein gewisser psych ogener Widerstand zu spüren sei (Urk. 7/137/40-42).
Dr. H.___ kam zum Schluss, dass die effektive Arbeitsfähigkeit für die selb ständige und anforderungsreiche Tätigkeit als Kabel-TV-Monteur angesichts der Dekonditionierung, der negativen Motivationslage, der Persönlichkeits regression und der starken Fixierung auf die Krankenrolle im Falle eines konkreten Arbeitsversuches wohl unter 50 % bliebe. In einer optimal ange passten Tätigkeit wäre – rein medizinisch-theoretisch gesprochen – indessen von einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, da hier weniger zu erwarten wäre, dass bereits schon die subjektive Überforderung die Bereit schaftshaltung und das Leistungspotenzial zusätzlich beeinträchtigen würde. Hier wäre von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % zu sprechen. Mit Blick auf die früheren Berichte scheine sich das Zustandsbild des Be schwerdeführers bis 2009/2010 durch Hinzutreten psychischer Störungsphä nomene noch verschlechtert zu haben; dann scheine eine gewisse Stabili sierung seiner psychophysischen Verfassung eingetreten zu sein. Eine leichte Verbesse rung des Leistungspotenzials könnte allenfalls noch durch den letzten Klinikaufenthalt in E.___ vom Frühjahr 2015 eingetreten sein, als eine Opti mierung der Medikation vorge nommen worden sei. Zumindest könn ten Medikamentennebenwirkungen heute nicht mehr als wesentlich limitierende Faktoren für seine Wiedereingliederung betrachte t werden. Von daher gebe es keinen Grund, für die letzten 5 Jahre - trotz gewisser Fluk tuationen - eine wesentlich andere Situation bezüglich seiner zumutbaren Arbeitsfähigkeit anzunehmen, als sie heute gegeben sei. 100%ige Arbeits unfähigkeiten seien nur für die Phasen der stat ionären Behandlungen anzu nehmen (Urk. 7/137/42-46). 4. 4.1
Was
die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht betrifft, gaben die Ärzte der MEDAS F.___ im Gutachten vom 26. November 2014 im Wesentlichen an, dass sich in der früher ausgeübten Tätigkeit als Telekommunikationstechniker nach dem Treppensturz vom 7. März 2007 - der Beschwerdeführer erlitt damals eine LWS-Distorsion/-Kontusion – höchstens eine passagere Arbeitsunfähigkeit während einiger Wochen attestieren lasse. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in den vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeführten beruflichen Tätigkeiten lasse sich (aufgrund des festgestellten chronifizierten rechtsseitigen zerviko spon dylogenen und rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) aus rheumato logischer Sicht nicht begründen (Urk. 7/112/48). 4.2
Diese Beurteilung ist grundsätzlich unumstritten (vgl. Urk. 1 S. 16) und nach vollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist demnach festzuhalten, dass aus somatischer Sicht - nach wie vor - keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5. 5.1
5.1.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137 ) basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung, wurde in Kennt nis der Vorakten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführers ausein ander. 5.1.2
Es trifft zu, dass sich Dr. H.___
zu den in den Vorberichten vorgenommenen Beurteilungen und den darin gestellten Diagnosen nicht im Einzelnen ge äussert hat. Dr. H.___ hat d ie sich aus den Vorberichten ergebende Ent wicklung des psychischen Leidens aber durchaus kommentiert und die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Was die von Dr. H.___ beim Beschwerdeführer ausgemachten Phänomene der dys funktionalen Beschwerdenbewältigung resp. Verarbeitungspychismen im Krankheitsprozess (Urk. 7/137/33) betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass in den Vorberichten nicht von einer Aggravation die Rede ist. Dass beim Beschwerdeführer eine Motivationslosigkeit besteht resp. es bei ihm (bei gezeigter Problem- und Krankheitseinsicht sowie Behandlungsbereitschaft) an einer Änderungsmotivation fehlt, wurde aber auch von den Ärzten der D.___ festgestellt (vgl. Berichte der D.___ vom 3. August 2011, Urk. 7/59/3, und vom 27. April 2015, Urk. 7/124/2). Auf das Vorliegen eines maladaptiven Krankheitsverhaltens im Sinne eines Schon verhaltens war sodann bereits im Bericht des J.___ vom 14. Juni 2011 betreffend die dortige tagesklinische Be handlung des Beschwerdeführers vom 16. März bis 13. Mai 2011 (Urk. 7/60/9 ) hingewiesen worden. Auch im Bericht der D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2014 wurde angegeben, dass sich aufgrund der vom Beschwer deführer erlebten starken Schmerzen ein Vermeidungsverhalten etabliert habe (Urk. 7/101/4). Im Weiteren hat Dr. H.___ – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) - nicht behauptet, es existiere keine psychopharmakologische Behandlung „wegen“ fehlender Motivation und mala daptiven Krankheitsverhaltens. Vielmehr hat er bemerkt, dass leider keine
psychopharmakologische Behandlung „gegen“ fehlende Motivation und mala daptives Krankheitsverhalten existiere (Urk. 7/137/44). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch darin, dass die Angaben von Dr. H.___ zum Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren auf das psychi sche Zustandsbild nicht belegt und diffus seien (Urk. 1 S. 12): In den Vor berichten finden sich zahlreiche Hinweise darauf, dass psychosoziale Belas tungsfaktoren (Stellenverlust, daraus resultierende Schamgefühle gegenüber der Familie und gegenüber dem Freundeskreis sowie finanzielle Abhängigkeit von den Elter n resp. seit 2011 vom Sozialamt, Schulden) massgeblich zur Entstehung des psychischen Beschwerdebildes beigetragen haben und dessen Verlauf mitbestimmten (vgl. Bericht der A.___ vom
19. September 2011, Urk. 7/62/1; Bericht des J.___ vom 14. Juni 2011, Urk. 7/60/8 ; Austrittsbericht der E.___ vom 10. März 2014 , Urk. 7 /106/6). Dr. H.___ seinerseits hat – die Angaben in den besagten Vorberichten aufgreifend – folgerichtig konstatiert, es hätten von Anfang an Vermeidungstendenzen bestanden, welche sich in einem sozialen Rückzug fortgesetzt hätten, und es sei insbesondere auf der psy chischen Ebene zu einer Symptomausweitung (primär Ängstlichkeit und Depressivität) gekommen, was ein Stückweit in seiner Situation normal psy chologisch auch verständlich sei (Verstärkerverlust, Statusverlust, sozialer Abstieg, Schuldgefühle gegenüber der Familie [Urk. 7/137/32]; vgl. auch Urk. 7/137/10-11 [prekäre Wohnverhältnisse, Privatschulden von über Fr. 50‘000.--, Schulden gegenüber dem Sozialamt von Fr. 160‘000.--]). 5.1.3
Die von Dr. H.___ – schlüssig hergeleitete – Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ist aufgrund der Angaben in den Vorberichten (vgl. Urk. 7/102/5, Urk.
7/102/15, Urk. 7/101/1, Urk. 7/106/5 und Urk. 7/124/1; vgl. auch Urk. 7/62/2, Urk. 7/60/6, Urk. 7/98/1) nicht in Frage zu stellen. Sodann hat Dr. H.___ nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine schizoaffektive Störung vorliege, je doch eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstun sicher-vermeidenden sowie sensitiv-paranoischen Zügen (ICD-10 Z73.1) ge geben sei. Für den Zeitpunkt der Begutachtung (24. November 2015) ein zuleuchten vermag mit Blick auf die von Dr. H.___ erhobenen Befunde (Urk. 7/137/21-22) auch die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ (ICD-10 F41.2; zu den Diagnosekriterien vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinie n, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Nicht in Frage zu stellen ist schliesslich auch seine Feststellung, wonach die Medi kamentennebenwirkungen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr als wesentliche limitierende Faktoren für eine Wiedereingliederung betrachtet werden könnten (Urk. 7/137/46; vgl. Urk. 7/126/2).
5.1.4
Dr. H.___ kam zusammengefasst zum Schluss, dass die effektive Arbeits fähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kabel-TV-Monteur (aktuell) wohl unter 50 % bliebe. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre – rein medizinisch-theoretisch gesprochen – von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von ca. 70 % zu sprechen (Urk. 7/137/42-46). 5.2
Zu dieser Beurteilung ist zu bemerken, dass sich im Rahmen der freien Be weiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbe sehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Trag weite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 10. November
2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medi zinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: BGE 142 V 342 E. 6.1 mit Hinweisen). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch inva liditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditätsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 1 93 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5). 5.3 5.3.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Nachweis der Inva lidität eine gesundheitlich bedingte erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4). 5.3.2
Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" an gegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ ist gemäss der Recht spre chung des Bundesgerichts im Lichte der offiziellen ICD-klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was über haupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Rentenrelevanz einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens – wie einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - beurteilt sich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.3). Solche Leiden gelten - auch nach der mit diesem Leitentscheid vorgenommenen Rechtsprechungsänderung
- nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angeh bar sind , was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krank heitsgeschehen voraussetzt, dass keine thera - peutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht
(BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125 /2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1).
B ei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen fehlt es – solange sie therapeutisch angehbar sind – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch. Sie vermögen in der Regel invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen (Urteile des Bundes ge richts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 4 und 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.4). Dies gilt unabhängig davon , ob die Auswirkungen einer (leichten bis mittelgradigen) depressiven Störung auf das Leistungsvermögen im Kontext eines eigenständigen Beschwerdebildes oder einer psychischen Begleiterkrankung (Komorbidität) zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichtes 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 5). B eim Vorliegen einer (dauerhaften) schweren depressiven Störung kann demgegenüber bereits wäh rend der Behandlung ein - allenfalls befristet er - Rentenanspruch ent stehen , wenn sich die versicherte Person einer konsequenten Therapie unter zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2016 vom 9. März 2017 E. 5) .
Eine Therapie ist als konsequent zu erachten, wenn die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungs mög lichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.3). 5.4 5.4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich, ausgehend von den Feststellungen im Gut achten von Dr. H.___ vom 15. Januar 2016 (Urk. 7/137), auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zurückzuführen seien (Urk. 2). 5.4.2
Soweit die Beschwerdegegnerin aus der Beurteilung von Dr. H.___ schloss, es liege ein Ausschlussgrund (vgl. E. 1.3.2) vor, kann ihr nicht gefolgt werden . Dr. H.___ machte keine eindeutige Aggravationsproblematik, sondern nur gewisse Diskrepanzen und Inkonsistenzen im vom Beschwerdeführer gezeig ten Störungsbild aus (Urk. 7/137/37-38). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer Indikatorenprüfung abgesehen. Im Rahmen dieser Prü fung sind die besagten, von Dr. H.___ ausdrücklich als nicht krankheits wertig bezeichneten Phänomene der dysfunktionalen Beschwerdenbewäl tigung resp. Verarbeitungspychismen im Krankheitsprozess (Urk. 7/137/33) jedoch durchaus zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.4). 5.4.3
Mit Blick auf die nachvollziehbaren Feststellungen von Dr. H.___ zu den Indikatoren (Urk. 7/137/40-42) ist der von ihm gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Zeitpunkt der Begutachtung (November 2015) ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gänzlich abzusprechen . Dies insbesondere auch deshalb, weil der geringe Eingliederungserfolg der seit Juli 2010 durchgeführten ambulanten und mehreren stationären psychiatrischen Behandlungen laut Dr. H.___ nur teilweise mit dem maladaptiven Krank heitsverhalten zu erklären ist und das Aktivitätsniveau des Beschwerde füh rers in sämtlichen Lebensbereichen sehr tief erscheint.
Angesichts des gemäss Beurteilung von Dr. H.___ relativ bescheidenen Aus prägungsgrades der Schmerzstörung, des auch mit dem Schonverhalten und der mangelhaften Leistungsmotivation zu erklärenden geringen Einglie de rungserfolgs, der die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden somatischen und der (im Zeitpunkt der Begutachtung) nicht ausgeprägten psychischen Komorbidität, der nicht krankheitswertigen Persönlichkeitsstruktur, der von Dr. H.___ beschriebenen Ressourcen (intaktes familiäres Umfeld, welches den Beschwerdeführer laut Dr. H.___ allerdings wenig im Sinne der Eigen initiative bestärkt, sondern ihn in einem passiven, konsumistischen Zustand hält [Urk. 7/137/42])
und psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. E. 5.1.2) sowie der von ihm aufgeführten Inkonsistenzen (Urk. 7/137/37-38 und Urk. 7/137/42 [ Missverhältnis zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten sehr starken Leidensdruck und den getroffenen Gegenmass nah men]) – erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Be schwerdeführer im Sommer 2015 Vater wurde, er offenbar nachmittags regelmässig eine kleine Kaffeebar in der Nachbarschaft aufsucht und zuweilen auch noch die Strecke Winterthur-Zürich mit dem Auto fährt (Urk. 7/137/10-11 und Urk. 7/137/15) – vermag die chronische Schmerz störung im Zeitpunkt der Begutachtung aber keine höhere als die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in bisheriger und 30 % in angepasster Tätigkeit zu begründen. Vielmehr ist diese Einschätzung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden, wobei sie aber eher grosszügig erscheint. 5.4.4
Die Diagnose „Angst und Depression gemischt“ vermag nach dem Gesagten (vgl. E. 5.3.2) für sich betrachtet fraglos keine höhere (als die von Dr. H.___ attestierte) Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. 5.4.5
Demnach ist für den Zeitpunkt der Begutachtung gestützt auf das insoweit überzeugende Gutachten von Dr. H.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. das von Dr. H.___ beschriebene Zumutbarkeitsprofil, Urk. 7/137/43) auszugehen. 5.5 5.5.1
Der Beurteilung von Dr. H.___, wonach für die letzten fünf Jahre (also seit November 2010) – trotz gewisser Fluktuationen – keine wesentlich andere Situation bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen sei, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht voll umfänglich beigepflichtet werden. 5.5.2
Im Bericht der A.___ vom 19. September 2011 be treffend den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Oktober bis 1. November 2010 wurde erstmals eine psychiatrische Diagnose ([reaktive]) mittelgradige depressive Episode) gestellt (Urk. 7/62; vgl. auch Urk. 7/87/8-9 ). Im Bericht der B.___ vom 15. November 2011 (stationärer Auf enthalt vom 27. Januar bis 10. März 2011) wurde zwar - erstmals – eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) dia g nostiziert. Das Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik erscheint aufgrund der von den Ärzten der B.___ bei Eintritt erhobenen Befunde ( Urk. 7/68/7) jedoch nicht nachvollziehbar ( zu den Diagnosekriterien einer schweren depressiven Epis ode gemäss ICD-10 32.2 vgl. Dilling/Mom bour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S.
169
ff.).
Ausserdem haben sie die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mit der depressiven, sondern mit der Schmerzsymptomatik begründet (Urk. 7/68/7-8). Die im Bericht des J.___ an die B.___ vom 14. Juni 2011 (betreffend die tagesklinische Be hand lung vom 16. März bis 13. Mai 2011) – wiederum – gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Sympto me [ICD-10 F32.2]) ist hingegen aufgrund der darin gemachten Angaben zum Eintritts befund (Urk. 7/ 60/8) nicht in Frage zu stellen. Laut dem genannten Bericht konnte die Depression im Rahmen der tagesklinischen Behandlung zwar leicht reduziert werden (Urk. 7/60/9) . Offenbar kam es aber kurz danach zu einer Exazerbation der depr essiven Symptomatik, weshalb der Beschwerde führer von Dr. G.___ am 24. Mai 2011 in die Klinik für Affektive Erkran kungen und Allgemeinpsychiatrie ZH Ost der D.___ eingewiesen wurde, wo er sich in der Folge bis zum 25. Juli 2011 aufhielt. Die Ärzte der D.___ diag nos tizierten im betreffenden Bericht vom 3. August 2011 (Urk. 7/59) wiederum eine schwere depressive Episode (ohne psychotische Symptome [ICD-10 F 32.2]), was aufgrund des Eintrittsbefundes ebenfalls nachvollziehbar er scheint . Bei Austritt am 25. Juli 2011 war laut dem besagten Bericht der D.___ das Zustandsbild im Wesentlichen unverändert , wobei anzumerken ist, dass der Austritt aus dieser Klinik offenbar gegen den ärztlichen Rat vor Ab schluss der geplante n medikamentösen Einstellung erfolgte . Anschliessend dauerte laut Dr. G.___ das schwere depressive Zustandsbild an (Urk. 7/87 /8) . Dabei fand laut Dr. G.___ seit Oktober resp. November 2011 nunmehr auch eine regelmässige Medikation mit zwei wirkstarken Anti depressiva statt (Wellbutrin und Trittico, je 300 mg [ Urk. 7/87/10 ] ). Vom 12. Oktober 2012 bis 28.
März
2013 hielt sich der Beschwerdeführer wiede rum stationär in der E.___ auf . Im betreffenden A ustrittsbericht vom 2. April 2013 wurde – nebst einer somatoformen Störung (ICD-10 F45) – wiederum eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert. Im Weiteren wurde berichtet, dass nach Durch führung verschiedener Therapien und der Erhöhung der depressiven Medi kation eine Besserung des psychopathologischen Befundes eingetreten , am Ende aber wieder eine leichte Verschlechterung bemerkbar gewesen sei (Urk.
7/106/18). Laut den Angaben von Dr. G.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2014 rutschte der Beschwerdeführer jedoch schon wenige Wochen nach dem Austritt aus der D.___ wiederum in eine verstärkte Depression und befand sich während einigen Monaten in einem desolaten Zustand, ehe er sich am 31. Oktober 2013 wieder für knapp vier Monate in stationäre Behandlung in die D.___ begab (Urk. 7/102/6). Im betreffenden Austrittsbericht vom 10. März 2014 (Urk. 7/102/10-13) wurde eine rezi divierende depressive Störung, schwere Episo de mit psychotischen Symptomen, (ICD-10 F33.2) und eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und festgehalten, dass sich der Zustand bis zum Austritt am 25. Februar 2014 nicht wesentlich gebessert habe. Die gleiche Diagnose wurde auch im Bericht der E.___ vom 27. April 2015 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. März bis 8. April 2015 gestellt (Urk. 7/124). Im September 2014 resp. bereits seit April 2014 war dem Beschwerdeführer laut der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters der Medas F.___ eine Erwerbstätigkeit wegen einer durch die Medikamente verursachten, die Konzentrationsfähigkeit erheblich beein trächtigenden ausgeprägten Müdigkeit unmöglich (Urk. 7/112/50-51 und Urk. 7/116). 5.5.3
Aufgrund der besagten – echtzeitlichen – Beurteilungen der behandelnden Ärzte besteht hinreichend Grund zur Annahme, dass ab dem 16. März 2011 (Aufnahme einer tagesklinischen Behandlung im J.___) das Krankheitsbild einer persistierenden schweren depressiven Episode vorherrschte. Der psychiatrische Gutachter der Medas F.___ bestätigte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2015 denn auch, dass der Beschwerdeführer seit 14. Juni 2011 (Datum des Berichts des J.___ an die B.___ betreffend die tagesklinische Behandlung vom 16. März bis 15. Mai 2011) in allen Tätig keiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und zwar wegen den in den Berichten der behandelnden Ärzte beschriebenen Diagnosen, welche nachvollziehbar seien, und den dadurch verursachten Ein schränkungen (Urk. 7/116/1). Während der Beschwerdeführer laut den Ärzten der D.___ während des dortigen Aufenthaltes vom 24. Mai bis 25. Juli 2011 die aus ihrer Sicht indizierten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht in kooperativer Weise optimal und nachhaltig aus schöpfte (Urk. 7/59), war dies ab Oktober 2011 offenbar der Fall (Urk. 7/87/10). 5.5.4
Nach dem in Erwägung 5.5.2 Gesagten rechtfertigt sich daher die Annahme, dass aufgrund einer vorherrschenden schweren depressiven Symptomatik – erst – ab Oktober 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand. Ab April 2014 ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 26. November 2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/112 und Urk. 7/116; vgl. E. 3.3) von einer durch die Medika men tennebenwirkungen verursachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen . Eine Besserung des Beschwerdebildes ist – mit Dr. H.___ (Urk. 7/137/46) - überwiegend wahrscheinlich ab Frühjahr 2015 (Optimie rung der Medikation, vgl. Urk. 7/126) anzunehmen. Spätestens ab dem 24. November 2015 (Begutachtung durch Dr. H.___) ist nach dem Gesagten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und 70 % in angepasster Tätigkeit als gegeben zu erachten. Anhaltspunkte dafür, dass es seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (wieder) zu einer Zustandsver schlechterung gekommen sein könnte, liegen nicht vor (nach der Begut achtung datierende psychiatrische Berichte wurden nicht eingereicht; vgl. aber Bericht des Instituts für Anästhesiologie des L.___ vom 18. August 2016 [„Allgemeiner Status: adäquater, orientierter Patient in gutem AZ und EZ, allseits orientiert, gibt differenziert Auskunft, schwingungsfähig.“ [Urk. 7/152 /3]). 6. 6.1
Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 100 % ab Oktober 2011 und einer Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 30 % in angepasster Tätigkeit spätestens ab dem 24. November 2015 (Begutachtung durch Dr. H.___) bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschrän k ten Leistungsfähigkeit zu prüfen. 6.2
Ab Oktober 2011 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit – eine Erwerbs unfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %. 6.3 6.3.1
Zur Ermittlung der Auswirkungen der spätestens ab dem 24. November 2015 bestehenden mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. E. 1.4). 6.3.2
Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empiri scher Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Den Auszügen aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/95) sowie den von ihm eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnisse und Lebenslauf, Urk. 7/1/10-23) ist zu entnehmen, dass der Beschwerde füh rer nach dem Abschluss der Lehre als Mechapraktiker im Jahr 2002 bei diversen Arbeitgebern tätig war. Das weitaus höchste Einkommen erzielte er dabei an seiner letzten, von November 2008 bis Mai 2009 versehenen Stelle als Betriebsmechaniker bei der Y.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Laut deren Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/16) hätte der Be schwerdeführer dort im Gesundheitsfall im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘600.-- erzielt (Urk. 7/16/3). Indessen hat sie das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (fehlendes Arbeitsvolumen) gekündigt (Urk.
7/16/ 1). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, ändert doch am Ergebnis nichts, wenn das Valideneinkommen auf der Basis dieses (ver gleichs weise hohen) Einkommens berechnet und dementsprechend unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2015 (von 2136 Punk ten im Jahr 2009 auf 2 226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statis tik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Män ner, Total, T39) das mutmassliche Einkommen 2015 auf Fr. 70‘448.30 (= Fr. 67‘600.-- : 2136 x 2226) festgesetzt wird. 6.3.3
Da der Bes chwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, sind für die Bestimmung de s Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 heranzuziehen. Der Durchschnittslohn de s Kompetenzniveaus 1 belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, be triebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Mä nner, Total, T39) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn 2015 von Fr. 66‘309.-- (= Fr . 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2188 x 2 226 ) für ein Pensum von 100 % und ein solcher von Fr. 46‘416.30 für das spätestens ab dem 24. November 2015 zumutbare Pensum von 70 %.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale , wie Art und Ausmass der Behin derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtge mäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5 .2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann. Gemäss der LSE 2012 ist bei Männern ohne Kaderfunktion in Bezug auf eine Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 74 % nicht von einem proportional unter durchschnittlichen Einkommen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Den darüber hinaus beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen trägt bereits die atte stierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit Rechnung, zumal sie nach dem Gesagten ohnehin eher grosszügig erscheint. Ein nochmaliger Einbezug beim Tabellenlohn würde eine unzulässige doppelte Berück sich tigung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer auf eine verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen angewiesen ist, ist nach der Recht sprechung des Bundesgerichts nicht als eigenständiger abzugsfähiger Um stand
zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4. 2 .2 mit Hinweisen). Da auch sonst keine Abzugsgründe ersichtlich sind, ist auf dem ermittelten Tabellenlohn von Fr. 46‘416.30 kein Abzug vorzu nehmen. 6.3.4
Im Vergleich zum e rmittelten Valideneinkommen 2015 von maximal Fr. 70‘448.30 resul tiert spätestens ab dem 24. November 2015 eine Erwerbs einbusse von maximal Fr. 24‘032.-- resp. ein
– rentenausschliessender – Inva liditätsgrad von maximal 34 %. 6.4
6.4.1
Wie eingangs dargelegt, entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unte r bruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und erheb liche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20
% sein (Urteil des Bun desgerichts 8C_174/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 3). 6.4.2
Echtzeitlich wurde dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen erstmals ab dem 3. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/62). Aus rechtlicher Sicht ist nach dem Gesagten zwar bis Oktober 2011 nicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Aufgrund der Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch von Dr. H.___ rechtfertigt sich aber die Annahme, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich zumindest in der bis herigen Tätigkeit nie voll arbeitsfähig war. Das Wartejahr ist deshalb am 2. Oktober 2011 als erfüllt zu erachten (vgl. Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] e.c.). Die durchschnittliche Arbeitsunfähig keit in bisheriger Tätigkeit während des Wartejahres ist dabei unter Berück sichtigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober bis 1. Novem ber 2010 (stationäre Behandlung in der A.___), vom 27. Januar bis 10. März 2011 (stationäre Behandlung in der B.___), vom 16. März bis 15. Mai 2011 (tagesklinische Behandlung im J.___) sowie vom 24. Mai bis 25. Juli 2011 (stationäre Behandlung in der D.___) auf mindestens 70 % zu veranschlagen.
Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 6.5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung der Leistungen von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Die Verbesserung ist jedenfalls zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli che Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sicht lich weiterhin dauern wird.
Da nach dem Gesagten anzunehmen ist, dass es bereits ab Frühjahr 2015 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kam (vgl. E. 5.5.4), ist die von Dr. H.___ attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit ab Be gutachtung (24. November 2015) zu berücksichtigen. Der ab dem 1. Okto ber 2011 bestehende Rentenanspruch ist daher bis 30. November 2015 zu befristen. 7.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Be schwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8 .1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 3). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung seines Gesuchs vom 10. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fah ren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 8.2
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind a uf Fr. 9 00. -- anzu setzen . Ausgangsgemäss – der Beschwerdeführer beantragte eine unbefristete ganze Rente ab dem 1. Februar 2010 - sind sie zu einem Drittel der Be schwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 8.3
Rechtsanwalt Dr. Largier machte mit Honorarnote vom 29. November 2016 einen Aufwand von 11,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 65.-- geltend (Urk. 9), was angemessen erscheint . Bei einem gerichtsüblichen Stundenan satz von Fr. 220.-- resultiert
ein e Entschädigung von Fr. 2‘707.60 (inkl. Bar auslagen und MWSt). Die Entschädigung hat zu zwei Dritteln (resp. Fr. 1‘805.10) aus der Gerichtskasse zu erfolgen, und zu einem Drittel (resp. Fr. 902.50) hat die Beschwerdegegnerin wegen teilweisen Unterliegens die Entschädigung zu leisten. 8.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt; und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 bis 30. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 902.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Zürich, mit Fr. 1‘805.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl