Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971 und
Mutter eines Sohnes (geboren 2003),
meldete sich am
30. Juli 2003 ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversi che rung
(IV) zum Leistungsbezug an
mit dem Hinweis,
sie sei als Folge eines De liktes (Wurfes mit einer Flasche) auf dem rechten Auge zu 100 % erblindet
(Urk. 11/1 S.
15 und Urk. 11/17) .
Vor ihrer s uchtbedingten Abwesenheit vom Ar beitsmarkt war sie im Verkauf tätig gewesen und zuletzt bis ins Jahr 2000 als Werk stattmitarbeiterin in einem Recy cl ingbetrieb
(Urk. 11/2, Urk. 11 / 8 und Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver fügte am 1. März 2004 (Urk. 11/26) nach Abklärungen zu den beruflichen und ge sundheitlichen Verhältnissen, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung bestehe mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei vor al lem durch ein A bhängigkeitsverhalten begründet. Mit Entscheid vom 17.
Mai 2004 wies die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprach ab (Urk.
11/34) . %1.2
Am 1 7 . Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte, die Aus richtung einer IV-Rente zu prüfen (Urk. 11/40) . Sie vermerkte in der Anmel dung, dass sie im November 2004 eine Endokarditis sowie ein „ Hirnschlägli “
erlitten habe und als Hausfrau und Mutter tätig sei . Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 11/43) ergänzte sie ihre Neuanmeldung fristgerecht mit Arztzeug nissen (Urk. 11/46). Nach Rücksprache mit dem
Z.___ der IV-Stelle (Z.___; Urk. 11/47 S. 2 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49 und Urk. 11/54) verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2012, dass auf das neue Leis tungsbegehren nicht eingetreten werde, da die Versicherte mit ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei t der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk.
2) liess die Versicherte, ver treten durch die Gemeinde Y.___, Abteilung Soziales (Urk. 6), am 21.
März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflich ten, auf das Leistungsbegehren v om 17. Oktober 2011 einzutreten,
allfäl lige weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Berentung zu prüfen. Die Be schwerdegegnerin schloss am 15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am
31. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li den versicherung (IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der ve r sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat s ie die Sache mate riell ab zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei nem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfe be darf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst n och zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs begründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis
31. Dezember 2011 : Abs.
4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV (bis
31. Dezember 2011 : Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräf ti ger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich laut enden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ge such en befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än de rung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wi e selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
– wie bereits im Ein wand vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 11/54) –
geltend, sie leide unter den Fol gen einer am 2 5. Oktober 2004 erlittenen Endokarditis mit septischen Embolien in Milz, Niere und Hirn . Die Beschwerden verstärkten sich stetig und wirkten sich massiv auf ihre gewohnten Tätigkeiten (Hausarbeiten, Betreuung und Er ziehung des Sohnes, Teilnahme an Schulgesprächen etc.) aus. Eingeschränkt sei auch die rechte Hand in den Bewegungen und der Kraft . Sie sei deshalb von ihrem Haus arzt an einen Neurologen überwiese n worden. Den Bericht de s Neu rologen werde
sie sobald als möglich nachreichen. Seit dem Hirnschlag etc. konsumiere sie keine harten Drogen mehr. 2.2
Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintre tensverfügung
(Urk.
2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung we sentlich verändert hätten. 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist dem nach,
ob die Beschwerdeführerin eine für den Rentenanspruch erhebliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des rentenabweisenden Ent scheides vom 1 7. Ma i 2004 (Urk. 11/34). 3.
3.1
Der ursprünglichen Abweisung des Rentenanspruchs am 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/ 34) lag en fol gende medizinische Akten zugrunde: 3.2
A.___, Assistenzarzt, B.___, Augenklinik, stellte im Bericht vom 1 6. August 2001 (Urk. 11/3; visiert durch C.___, Lei ter
Poliklinik) die Diagnose einer traumatischen Bulbusruptur rechts am 30.
Mai 199 8. Er führte aus,
e s bestehe eine schwere Einschränkung des Sehvermögens auf dem rech ten Auge bei normalem Sehvermögen des linken Auges. Die Be schwer deführerin könne aus ophthalmologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten aus führen,
die kein 3-dimensionales Sehen voraussetzten und nicht zur Fremd- oder Selbst gefähr dung führten. 3.3
Im Berich t vom 2 0. November 2003 stellte
D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seit 1998 der Hausarzt der Beschwerdeführerin, die fol genden Diagnosen (Urk. 11/21 /1-5) : - Polytoxikomanie seit 1991, Methadonsubstitution seit April 1998 - Erblindung des rechten Auges nach perforierender Bulbusverletzung am 30.
Mai 1998 - exogenes allergisches Asthma bronchiale seit zirka 1990 - r ezidivierende depressive Verstimmungszustände seit zirka 1986
Er hielt fest, o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Umstand, dass die Beschwer defü hrerin Hepatitis B-Trägerin sei und eine Hepatitis C-Positivität aufweise. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit zirka 1993 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und er gänzte in seinen Erläuterungen, sie sei aufgrund ihrer Suchtproblematik sicher lich arbeitsunfähig für einen Einsatz in der freien Marktwirtschaft . Sinn voll wäre allenfalls der Aufbau einer Tagesstruktur mit der Möglichkeit zur Kinder betreuung . In behinderungsangepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit der Niederkunft im März 2003 50 % . 3.4
E.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete der Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2004 ein Gutachten (Urk. 11 /23). Er dia g nostizierte eine Polytoxikomanie (ICD - 10 F19.22), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Eine depressive Störung sei gegenwärtig nicht erkennbar. Die Versicherte sei bis zum Beginn ihrer Dro gen abhängigkeit im Jahr 1989 vorwiegend im Verkauf tätig gewesen. In diesem Auf gabenbereich als angelernte Verkäuferin sei sie ab März 2003 als 50 % ar beits fähig einzustufen (S. 6) . 3.5
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 11/26) und im Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/34) ge stützt auf die ak tenkundigen Arztberichte sowie die Einschätzung des Z.___ (Urk. 11/24) davon aus, dass ein reine s Suchtgeschehen vorliege, das ansonsten keine gesund heit li chen Schädigungen hervorgerufen habe, welche einen Krank heitswert haben könnten. Es liege demzufolge kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor (Urk. 11/34 S. 2) 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 7 . Oktober 2011 reichte die Beschwer de führerin unter anderem die folgenden medizinischen Unterlagen ein : 4.2
Assistenzarzt
F.___, G.___, stellte im Austrittsbericht vom 1 4. Januar 2005 (Urk. 11/46/30-32; visiert du rch H.___, Ober arzt) nach einem Spitalaufenthalt vom 2 7. Oktober bis 9. Dezember 2004 die folgen den Diagnosen: 1. Mitralklappenendokarditis mit/bei - intravenösem Drog enabusus - Staphyloco cc us
aureu s in den Blutkulturen - s eptischen Infarkten in Hirn, Milz und Nieren - mittelschwerer bis schwerer Mitralinsuffizienz 2.
Polytoxikomanie mit/bei - aktuell Methadonsubstitution - i ntravenösem Kokainkonsum 3.
Hepatitis C 4.
Amaurose rec hts (Status nach Verletzung) %1.%2 Am 1 6. Juni 2005 (Urk. 11/46/33-34) stellte I.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie, G.___, die folgenden Diagnosen: -
Status nach Endokarditis mit Nachweis vo n Staphylokokkus aureus mit/bei - mittelschwerer Mitralin suffizienz, persistierenden Vege tationen im Berei che des posterioren Segels der Mitralklappe -
Status nach multiplen bakteriellen Mikroembolien cerebro frontal und parie tal rechts und hochfrontal links -
Status nach grossem Milzinfarkt und multiplen Niereninfarkten mit weit gehender Regredienz -
Polytoxikomanie mit/bei - Methadonsubstitution bez ü glich Kokainkonsum, anamnestisch clean, Ben zoüberkonsum -
fraglicher Infekt mit Hepatitis C -
Amaurose rechts posttraumatisch -
anamnestisch Asthma bronchiale Er befand, die Beschwerdeführerin habe sich seit der Hospitalisierung ausseror dentlich gut erholt. Es bestünden keine Anstrengungsdyspnoe, keine Orthopnoe, keine Oedeme, keine Schwindel und keine
Palpitationen . Nach nun abgeheilter End o karditis und praktisch vollständig regredien tem Milzinfarkt finde sich echo cardiographisch eine stabile Situation mit unverändertem Nachweis einer Vege tation und mittelschwerer Mitralinsuffizienz, welche aber gut kompensiert sei, indem die linke Kammer normal weit sei und keine Dilatation des linken Vor hofes bestehe und auch k eine pulmonal-arterielle Hypert onie. 4.4
Im Bericht vom 2 8. September 2006 (Urk. 11/46/4 8 - 49) stellt e
PD J.___, Facharzt FMH für Gastro enterologie und Innere Medizin, die folgen den Diagnosen: -
Gastroenteritis, wahrscheinlich viraler Natur - „ Begleittransaminitis “ -
Verdacht auf NSAR-induzierte Reizgastritis -
Status nach Hepatitis B -
Status nach Hepatitis C
Am 2 7. November 2006 diagnostizierte J.___ (Urk. 11/46 -47) eine n ich t erosive
gastrooesophageale
Refluxkrankheit und eine axiale Hiatushernie . 4.5
Gemäss d em Op erationsbericht von K.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. September 2008 (Urk. 11/46 /60 und 63)
wurde der Beschwerdeführerin am 8.
September 2008 ein Ganglion am linken Fuss operativ entfernt. 4.6
Es liegen ferner drei kardiologische Abklärungsberichte von L.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, vor (Urk. 11/46/35-45). Im letz ten Bericht vom 2 1. Juli 2011 (Urk. 11/46/35-36)
stellte
L.___, die folgen den Diagnosen: -
Status n ach Mitralklappenendokarditis mit Nachweis von Staphy lokokkus aureus bei intravenösem Drogenabusus im November 2004 - leichte bis mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz - p ostendokarditische
Mitralklappenveränderungen mit flottierender Struk tur von rund 8 mm am anterioren Segel vorhofseits - Normal grosser linker Ventrikel mit normaler systolischer Globalfunk tion - Normal grosser Vorhof -
Polytoxikomanie - Status nach intravenösem Drogenabusus bis November 2004 - aktuell im Met h adonprogramm 30mg/die - Nikotin- und Can nabisabusus -
Amaurose rechts bei Status nach Trauma -
Hepatitis B und C -
Hepatitissero logie
Juli 2005 mit Hinweis für einen Status nach durch gemach ter Infektion und PCR HCV/HCB negativ; das heisst nicht virä misch, normale Transaminasen
Zusammenfassend stellte L.___
einen stabilen und guten Verlauf fest . Die Endokarditisprophylaxe sei weiterhin empfohlen. Eine kardiologische Verlaufs untersuchung erfolge in ein bis zwei Jahren. 5. 5.1
Aus den neu eingereichten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Mitralklappenendokarditis (mit Nachweis von
Staphylok ok kus aureurs in den Blutkulturen) und als Komplikation septische Infarkte in Hirn, Milz und Nieren erlitten hat. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaufenthalt gut erholt hat (vgl. E. 4.3) und die Ärzte einen stabilen und guten Verlauf fest stellten (vgl. E. 4.6) . Die mittel schwere Mitralinsuffizienz sei gut kompensiert (vgl. E. 4.3). Anhaltspunkte für eine auf die Endokarditis oder die Infarkte z urück zuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (bei spielsweise in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Verkäuferin) beziehungsweise im Haushaltsbereich ergeben
sich aus
den von der Beschwerdeführerin einge reichten medizinischen Unter lagen
nicht .
%1.2
Die in den Unterlagen er wähnte Reflux-Erkrankung lässt sodann nicht auf er werb liche Einschränkungen schliessen. Einen Bericht des bisherigen Hausarztes D.___ hat die Be schwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung nicht eingereicht . Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angekündigte Be richt eines Neurologen liegt ebenfalls nicht vor . Schliesslich ist auch kein psychisches Leiden – der Hausarzt D.___ diagnostizierte damals im Be rich t vom 20. November 2003 (E. 3.3) rezidivierende depressive Verstimm ungs zu stände
- aktenkundig. %1.3
Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine invaliden versicherungs rechtlich erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/34) nicht rechts genü gend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen .
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk.
2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7 . Oktober 2011 nicht eintrat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli EG/TO/ESversandt
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk.
2) liess die Versicherte, ver treten durch die Gemeinde Y.___, Abteilung Soziales (Urk. 6), am 21.
März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflich ten, auf das Leistungsbegehren v om 17. Oktober 2011 einzutreten,
allfäl lige weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Berentung zu prüfen. Die Be schwerdegegnerin schloss am 15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am
31. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
– wie bereits im Ein wand vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 11/54) –
geltend, sie leide unter den Fol gen einer am 2 5. Oktober 2004 erlittenen Endokarditis mit septischen Embolien in Milz, Niere und Hirn . Die Beschwerden verstärkten sich stetig und wirkten sich massiv auf ihre gewohnten Tätigkeiten (Hausarbeiten, Betreuung und Er ziehung des Sohnes, Teilnahme an Schulgesprächen etc.) aus. Eingeschränkt sei auch die rechte Hand in den Bewegungen und der Kraft . Sie sei deshalb von ihrem Haus arzt an einen Neurologen überwiese n worden. Den Bericht de s Neu rologen werde
sie sobald als möglich nachreichen. Seit dem Hirnschlag etc. konsumiere sie keine harten Drogen mehr.
E. 2.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintre tensverfügung
(Urk.
2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung we sentlich verändert hätten.
E. 2.3 Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist dem nach,
ob die Beschwerdeführerin eine für den Rentenanspruch erhebliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des rentenabweisenden Ent scheides vom 1 7. Ma i 2004 (Urk. 11/34).
E. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräf ti ger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich laut enden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ge such en befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än de rung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wi e selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.
E. 3.1 Der ursprünglichen Abweisung des Rentenanspruchs am 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/ 34) lag en fol gende medizinische Akten zugrunde:
E. 3.2 A.___, Assistenzarzt, B.___, Augenklinik, stellte im Bericht vom 1 6. August 2001 (Urk. 11/3; visiert durch C.___, Lei ter
Poliklinik) die Diagnose einer traumatischen Bulbusruptur rechts am 30.
Mai 199
E. 3.3 Im Berich t vom 2 0. November 2003 stellte
D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seit 1998 der Hausarzt der Beschwerdeführerin, die fol genden Diagnosen (Urk. 11/21 /1-5) : - Polytoxikomanie seit 1991, Methadonsubstitution seit April 1998 - Erblindung des rechten Auges nach perforierender Bulbusverletzung am 30.
Mai 1998 - exogenes allergisches Asthma bronchiale seit zirka 1990 - r ezidivierende depressive Verstimmungszustände seit zirka 1986
Er hielt fest, o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Umstand, dass die Beschwer defü hrerin Hepatitis B-Trägerin sei und eine Hepatitis C-Positivität aufweise. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit zirka 1993 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und er gänzte in seinen Erläuterungen, sie sei aufgrund ihrer Suchtproblematik sicher lich arbeitsunfähig für einen Einsatz in der freien Marktwirtschaft . Sinn voll wäre allenfalls der Aufbau einer Tagesstruktur mit der Möglichkeit zur Kinder betreuung . In behinderungsangepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit der Niederkunft im März 2003 50 % .
E. 3.4 E.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete der Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2004 ein Gutachten (Urk.
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 11/26) und im Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/34) ge stützt auf die ak tenkundigen Arztberichte sowie die Einschätzung des Z.___ (Urk. 11/24) davon aus, dass ein reine s Suchtgeschehen vorliege, das ansonsten keine gesund heit li chen Schädigungen hervorgerufen habe, welche einen Krank heitswert haben könnten. Es liege demzufolge kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor (Urk. 11/34 S. 2) 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 7 . Oktober 2011 reichte die Beschwer de führerin unter anderem die folgenden medizinischen Unterlagen ein : 4.2
Assistenzarzt
F.___, G.___, stellte im Austrittsbericht vom 1 4. Januar 2005 (Urk. 11/46/30-32; visiert du rch H.___, Ober arzt) nach einem Spitalaufenthalt vom 2 7. Oktober bis 9. Dezember 2004 die folgen den Diagnosen: 1. Mitralklappenendokarditis mit/bei - intravenösem Drog enabusus - Staphyloco cc us
aureu s in den Blutkulturen - s eptischen Infarkten in Hirn, Milz und Nieren - mittelschwerer bis schwerer Mitralinsuffizienz 2.
Polytoxikomanie mit/bei - aktuell Methadonsubstitution - i ntravenösem Kokainkonsum 3.
Hepatitis C 4.
Amaurose rec hts (Status nach Verletzung) %1.%2 Am 1 6. Juni 2005 (Urk. 11/46/33-34) stellte I.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie, G.___, die folgenden Diagnosen: -
Status nach Endokarditis mit Nachweis vo n Staphylokokkus aureus mit/bei - mittelschwerer Mitralin suffizienz, persistierenden Vege tationen im Berei che des posterioren Segels der Mitralklappe -
Status nach multiplen bakteriellen Mikroembolien cerebro frontal und parie tal rechts und hochfrontal links -
Status nach grossem Milzinfarkt und multiplen Niereninfarkten mit weit gehender Regredienz -
Polytoxikomanie mit/bei - Methadonsubstitution bez ü glich Kokainkonsum, anamnestisch clean, Ben zoüberkonsum -
fraglicher Infekt mit Hepatitis C -
Amaurose rechts posttraumatisch -
anamnestisch Asthma bronchiale Er befand, die Beschwerdeführerin habe sich seit der Hospitalisierung ausseror dentlich gut erholt. Es bestünden keine Anstrengungsdyspnoe, keine Orthopnoe, keine Oedeme, keine Schwindel und keine
Palpitationen . Nach nun abgeheilter End o karditis und praktisch vollständig regredien tem Milzinfarkt finde sich echo cardiographisch eine stabile Situation mit unverändertem Nachweis einer Vege tation und mittelschwerer Mitralinsuffizienz, welche aber gut kompensiert sei, indem die linke Kammer normal weit sei und keine Dilatation des linken Vor hofes bestehe und auch k eine pulmonal-arterielle Hypert onie. 4.4
Im Bericht vom 2 8. September 2006 (Urk. 11/46/4 8 - 49) stellt e
PD J.___, Facharzt FMH für Gastro enterologie und Innere Medizin, die folgen den Diagnosen: -
Gastroenteritis, wahrscheinlich viraler Natur - „ Begleittransaminitis “ -
Verdacht auf NSAR-induzierte Reizgastritis -
Status nach Hepatitis B -
Status nach Hepatitis C
Am 2 7. November 2006 diagnostizierte J.___ (Urk. 11/46 -47) eine n ich t erosive
gastrooesophageale
Refluxkrankheit und eine axiale Hiatushernie . 4.5
Gemäss d em Op erationsbericht von K.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. September 2008 (Urk. 11/46 /60 und 63)
wurde der Beschwerdeführerin am 8.
September 2008 ein Ganglion am linken Fuss operativ entfernt. 4.6
Es liegen ferner drei kardiologische Abklärungsberichte von L.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, vor (Urk. 11/46/35-45). Im letz ten Bericht vom 2 1. Juli 2011 (Urk. 11/46/35-36)
stellte
L.___, die folgen den Diagnosen: -
Status n ach Mitralklappenendokarditis mit Nachweis von Staphy lokokkus aureus bei intravenösem Drogenabusus im November 2004 - leichte bis mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz - p ostendokarditische
Mitralklappenveränderungen mit flottierender Struk tur von rund 8 mm am anterioren Segel vorhofseits - Normal grosser linker Ventrikel mit normaler systolischer Globalfunk tion - Normal grosser Vorhof -
Polytoxikomanie - Status nach intravenösem Drogenabusus bis November 2004 - aktuell im Met h adonprogramm 30mg/die - Nikotin- und Can nabisabusus -
Amaurose rechts bei Status nach Trauma -
Hepatitis B und C -
Hepatitissero logie
Juli 2005 mit Hinweis für einen Status nach durch gemach ter Infektion und PCR HCV/HCB negativ; das heisst nicht virä misch, normale Transaminasen
Zusammenfassend stellte L.___
einen stabilen und guten Verlauf fest . Die Endokarditisprophylaxe sei weiterhin empfohlen. Eine kardiologische Verlaufs untersuchung erfolge in ein bis zwei Jahren. 5. 5.1
Aus den neu eingereichten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Mitralklappenendokarditis (mit Nachweis von
Staphylok ok kus aureurs in den Blutkulturen) und als Komplikation septische Infarkte in Hirn, Milz und Nieren erlitten hat. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaufenthalt gut erholt hat (vgl. E. 4.3) und die Ärzte einen stabilen und guten Verlauf fest stellten (vgl. E. 4.6) . Die mittel schwere Mitralinsuffizienz sei gut kompensiert (vgl. E. 4.3). Anhaltspunkte für eine auf die Endokarditis oder die Infarkte z urück zuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (bei spielsweise in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Verkäuferin) beziehungsweise im Haushaltsbereich ergeben
sich aus
den von der Beschwerdeführerin einge reichten medizinischen Unter lagen
nicht .
%1.2
Die in den Unterlagen er wähnte Reflux-Erkrankung lässt sodann nicht auf er werb liche Einschränkungen schliessen. Einen Bericht des bisherigen Hausarztes D.___ hat die Be schwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung nicht eingereicht . Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angekündigte Be richt eines Neurologen liegt ebenfalls nicht vor . Schliesslich ist auch kein psychisches Leiden – der Hausarzt D.___ diagnostizierte damals im Be rich t vom 20. November 2003 (E. 3.3) rezidivierende depressive Verstimm ungs zu stände
- aktenkundig. %1.3
Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine invaliden versicherungs rechtlich erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/34) nicht rechts genü gend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen .
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk.
2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7 . Oktober 2011 nicht eintrat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli EG/TO/ESversandt
E. 8 Er führte aus,
e s bestehe eine schwere Einschränkung des Sehvermögens auf dem rech ten Auge bei normalem Sehvermögen des linken Auges. Die Be schwer deführerin könne aus ophthalmologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten aus führen,
die kein 3-dimensionales Sehen voraussetzten und nicht zur Fremd- oder Selbst gefähr dung führten.
E. 11 /23). Er dia g nostizierte eine Polytoxikomanie (ICD - 10 F19.22), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Eine depressive Störung sei gegenwärtig nicht erkennbar. Die Versicherte sei bis zum Beginn ihrer Dro gen abhängigkeit im Jahr 1989 vorwiegend im Verkauf tätig gewesen. In diesem Auf gabenbereich als angelernte Verkäuferin sei sie ab März 2003 als 50 % ar beits fähig einzustufen (S. 6) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00340 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Gemeinde Y.___ Abteilung Soziales gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971 und
Mutter eines Sohnes (geboren 2003),
meldete sich am
30. Juli 2003 ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversi che rung
(IV) zum Leistungsbezug an
mit dem Hinweis,
sie sei als Folge eines De liktes (Wurfes mit einer Flasche) auf dem rechten Auge zu 100 % erblindet
(Urk. 11/1 S.
15 und Urk. 11/17) .
Vor ihrer s uchtbedingten Abwesenheit vom Ar beitsmarkt war sie im Verkauf tätig gewesen und zuletzt bis ins Jahr 2000 als Werk stattmitarbeiterin in einem Recy cl ingbetrieb
(Urk. 11/2, Urk. 11 / 8 und Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver fügte am 1. März 2004 (Urk. 11/26) nach Abklärungen zu den beruflichen und ge sundheitlichen Verhältnissen, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung bestehe mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei vor al lem durch ein A bhängigkeitsverhalten begründet. Mit Entscheid vom 17.
Mai 2004 wies die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprach ab (Urk.
11/34) . %1.2
Am 1 7 . Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte, die Aus richtung einer IV-Rente zu prüfen (Urk. 11/40) . Sie vermerkte in der Anmel dung, dass sie im November 2004 eine Endokarditis sowie ein „ Hirnschlägli “
erlitten habe und als Hausfrau und Mutter tätig sei . Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 11/43) ergänzte sie ihre Neuanmeldung fristgerecht mit Arztzeug nissen (Urk. 11/46). Nach Rücksprache mit dem
Z.___ der IV-Stelle (Z.___; Urk. 11/47 S. 2 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49 und Urk. 11/54) verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2012, dass auf das neue Leis tungsbegehren nicht eingetreten werde, da die Versicherte mit ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse sei t der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk.
2) liess die Versicherte, ver treten durch die Gemeinde Y.___, Abteilung Soziales (Urk. 6), am 21.
März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflich ten, auf das Leistungsbegehren v om 17. Oktober 2011 einzutreten,
allfäl lige weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Berentung zu prüfen. Die Be schwerdegegnerin schloss am 15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am
31. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Inva li den versicherung (IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmel dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der ve r sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat s ie die Sache mate riell ab zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei nem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinwei sen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfe be darf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst n och zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchs begründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der
Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis
31. Dezember 2011 : Abs.
4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beur tei lung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung einge treten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV (bis
31. Dezember 2011 : Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräf ti ger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich laut enden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ge such en befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Än de rung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wi e selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1)
– wie bereits im Ein wand vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 11/54) –
geltend, sie leide unter den Fol gen einer am 2 5. Oktober 2004 erlittenen Endokarditis mit septischen Embolien in Milz, Niere und Hirn . Die Beschwerden verstärkten sich stetig und wirkten sich massiv auf ihre gewohnten Tätigkeiten (Hausarbeiten, Betreuung und Er ziehung des Sohnes, Teilnahme an Schulgesprächen etc.) aus. Eingeschränkt sei auch die rechte Hand in den Bewegungen und der Kraft . Sie sei deshalb von ihrem Haus arzt an einen Neurologen überwiese n worden. Den Bericht de s Neu rologen werde
sie sobald als möglich nachreichen. Seit dem Hirnschlag etc. konsumiere sie keine harten Drogen mehr. 2.2
Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintre tensverfügung
(Urk.
2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung we sentlich verändert hätten. 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist dem nach,
ob die Beschwerdeführerin eine für den Rentenanspruch erhebliche Verände rung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des rentenabweisenden Ent scheides vom 1 7. Ma i 2004 (Urk. 11/34). 3.
3.1
Der ursprünglichen Abweisung des Rentenanspruchs am 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/ 34) lag en fol gende medizinische Akten zugrunde: 3.2
A.___, Assistenzarzt, B.___, Augenklinik, stellte im Bericht vom 1 6. August 2001 (Urk. 11/3; visiert durch C.___, Lei ter
Poliklinik) die Diagnose einer traumatischen Bulbusruptur rechts am 30.
Mai 199 8. Er führte aus,
e s bestehe eine schwere Einschränkung des Sehvermögens auf dem rech ten Auge bei normalem Sehvermögen des linken Auges. Die Be schwer deführerin könne aus ophthalmologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten aus führen,
die kein 3-dimensionales Sehen voraussetzten und nicht zur Fremd- oder Selbst gefähr dung führten. 3.3
Im Berich t vom 2 0. November 2003 stellte
D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seit 1998 der Hausarzt der Beschwerdeführerin, die fol genden Diagnosen (Urk. 11/21 /1-5) : - Polytoxikomanie seit 1991, Methadonsubstitution seit April 1998 - Erblindung des rechten Auges nach perforierender Bulbusverletzung am 30.
Mai 1998 - exogenes allergisches Asthma bronchiale seit zirka 1990 - r ezidivierende depressive Verstimmungszustände seit zirka 1986
Er hielt fest, o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Umstand, dass die Beschwer defü hrerin Hepatitis B-Trägerin sei und eine Hepatitis C-Positivität aufweise. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit zirka 1993 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und er gänzte in seinen Erläuterungen, sie sei aufgrund ihrer Suchtproblematik sicher lich arbeitsunfähig für einen Einsatz in der freien Marktwirtschaft . Sinn voll wäre allenfalls der Aufbau einer Tagesstruktur mit der Möglichkeit zur Kinder betreuung . In behinderungsangepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit der Niederkunft im März 2003 50 % . 3.4
E.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete der Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2004 ein Gutachten (Urk. 11 /23). Er dia g nostizierte eine Polytoxikomanie (ICD - 10 F19.22), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Eine depressive Störung sei gegenwärtig nicht erkennbar. Die Versicherte sei bis zum Beginn ihrer Dro gen abhängigkeit im Jahr 1989 vorwiegend im Verkauf tätig gewesen. In diesem Auf gabenbereich als angelernte Verkäuferin sei sie ab März 2003 als 50 % ar beits fähig einzustufen (S. 6) . 3.5
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 11/26) und im Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/34) ge stützt auf die ak tenkundigen Arztberichte sowie die Einschätzung des Z.___ (Urk. 11/24) davon aus, dass ein reine s Suchtgeschehen vorliege, das ansonsten keine gesund heit li chen Schädigungen hervorgerufen habe, welche einen Krank heitswert haben könnten. Es liege demzufolge kein invalidisierender Gesund heitsschaden vor (Urk. 11/34 S. 2) 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 7 . Oktober 2011 reichte die Beschwer de führerin unter anderem die folgenden medizinischen Unterlagen ein : 4.2
Assistenzarzt
F.___, G.___, stellte im Austrittsbericht vom 1 4. Januar 2005 (Urk. 11/46/30-32; visiert du rch H.___, Ober arzt) nach einem Spitalaufenthalt vom 2 7. Oktober bis 9. Dezember 2004 die folgen den Diagnosen: 1. Mitralklappenendokarditis mit/bei - intravenösem Drog enabusus - Staphyloco cc us
aureu s in den Blutkulturen - s eptischen Infarkten in Hirn, Milz und Nieren - mittelschwerer bis schwerer Mitralinsuffizienz 2.
Polytoxikomanie mit/bei - aktuell Methadonsubstitution - i ntravenösem Kokainkonsum 3.
Hepatitis C 4.
Amaurose rec hts (Status nach Verletzung) %1.%2 Am 1 6. Juni 2005 (Urk. 11/46/33-34) stellte I.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie, G.___, die folgenden Diagnosen: -
Status nach Endokarditis mit Nachweis vo n Staphylokokkus aureus mit/bei - mittelschwerer Mitralin suffizienz, persistierenden Vege tationen im Berei che des posterioren Segels der Mitralklappe -
Status nach multiplen bakteriellen Mikroembolien cerebro frontal und parie tal rechts und hochfrontal links -
Status nach grossem Milzinfarkt und multiplen Niereninfarkten mit weit gehender Regredienz -
Polytoxikomanie mit/bei - Methadonsubstitution bez ü glich Kokainkonsum, anamnestisch clean, Ben zoüberkonsum -
fraglicher Infekt mit Hepatitis C -
Amaurose rechts posttraumatisch -
anamnestisch Asthma bronchiale Er befand, die Beschwerdeführerin habe sich seit der Hospitalisierung ausseror dentlich gut erholt. Es bestünden keine Anstrengungsdyspnoe, keine Orthopnoe, keine Oedeme, keine Schwindel und keine
Palpitationen . Nach nun abgeheilter End o karditis und praktisch vollständig regredien tem Milzinfarkt finde sich echo cardiographisch eine stabile Situation mit unverändertem Nachweis einer Vege tation und mittelschwerer Mitralinsuffizienz, welche aber gut kompensiert sei, indem die linke Kammer normal weit sei und keine Dilatation des linken Vor hofes bestehe und auch k eine pulmonal-arterielle Hypert onie. 4.4
Im Bericht vom 2 8. September 2006 (Urk. 11/46/4 8 - 49) stellt e
PD J.___, Facharzt FMH für Gastro enterologie und Innere Medizin, die folgen den Diagnosen: -
Gastroenteritis, wahrscheinlich viraler Natur - „ Begleittransaminitis “ -
Verdacht auf NSAR-induzierte Reizgastritis -
Status nach Hepatitis B -
Status nach Hepatitis C
Am 2 7. November 2006 diagnostizierte J.___ (Urk. 11/46 -47) eine n ich t erosive
gastrooesophageale
Refluxkrankheit und eine axiale Hiatushernie . 4.5
Gemäss d em Op erationsbericht von K.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. September 2008 (Urk. 11/46 /60 und 63)
wurde der Beschwerdeführerin am 8.
September 2008 ein Ganglion am linken Fuss operativ entfernt. 4.6
Es liegen ferner drei kardiologische Abklärungsberichte von L.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, vor (Urk. 11/46/35-45). Im letz ten Bericht vom 2 1. Juli 2011 (Urk. 11/46/35-36)
stellte
L.___, die folgen den Diagnosen: -
Status n ach Mitralklappenendokarditis mit Nachweis von Staphy lokokkus aureus bei intravenösem Drogenabusus im November 2004 - leichte bis mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz - p ostendokarditische
Mitralklappenveränderungen mit flottierender Struk tur von rund 8 mm am anterioren Segel vorhofseits - Normal grosser linker Ventrikel mit normaler systolischer Globalfunk tion - Normal grosser Vorhof -
Polytoxikomanie - Status nach intravenösem Drogenabusus bis November 2004 - aktuell im Met h adonprogramm 30mg/die - Nikotin- und Can nabisabusus -
Amaurose rechts bei Status nach Trauma -
Hepatitis B und C -
Hepatitissero logie
Juli 2005 mit Hinweis für einen Status nach durch gemach ter Infektion und PCR HCV/HCB negativ; das heisst nicht virä misch, normale Transaminasen
Zusammenfassend stellte L.___
einen stabilen und guten Verlauf fest . Die Endokarditisprophylaxe sei weiterhin empfohlen. Eine kardiologische Verlaufs untersuchung erfolge in ein bis zwei Jahren. 5. 5.1
Aus den neu eingereichten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Mitralklappenendokarditis (mit Nachweis von
Staphylok ok kus aureurs in den Blutkulturen) und als Komplikation septische Infarkte in Hirn, Milz und Nieren erlitten hat. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaufenthalt gut erholt hat (vgl. E. 4.3) und die Ärzte einen stabilen und guten Verlauf fest stellten (vgl. E. 4.6) . Die mittel schwere Mitralinsuffizienz sei gut kompensiert (vgl. E. 4.3). Anhaltspunkte für eine auf die Endokarditis oder die Infarkte z urück zuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (bei spielsweise in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit als Verkäuferin) beziehungsweise im Haushaltsbereich ergeben
sich aus
den von der Beschwerdeführerin einge reichten medizinischen Unter lagen
nicht .
%1.2
Die in den Unterlagen er wähnte Reflux-Erkrankung lässt sodann nicht auf er werb liche Einschränkungen schliessen. Einen Bericht des bisherigen Hausarztes D.___ hat die Be schwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung nicht eingereicht . Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angekündigte Be richt eines Neurologen liegt ebenfalls nicht vor . Schliesslich ist auch kein psychisches Leiden – der Hausarzt D.___ diagnostizierte damals im Be rich t vom 20. November 2003 (E. 3.3) rezidivierende depressive Verstimm ungs zu stände
- aktenkundig. %1.3
Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine invaliden versicherungs rechtlich erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 1 7. Mai 2004 (Urk. 11/34) nicht rechts genü gend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen .
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 0. Februar 2012 (Urk.
2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7 . Oktober 2011 nicht eintrat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli EG/TO/ESversandt