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IV.2020.00368

Neuanmeldung, Suchterkrankung, beweiswertiges Gerichtsgutachten, vollständige Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf ganze IV-Rente, Gutheissung

Zürich SozVersG · 2001-03-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 2 7. Februar 2001 unter Hin weis auf ein erblindetes Auge erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug beziehungsweise für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1. März 2001 (Urk. 6/32) den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 3 0. Juli 2003 (Urk. 6/37) meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf ihr blindes rechtes Auge zum Leistungsbezug an. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2004 den Leis tungsanspruch (Urk. 6/46) und wies die dagegen erhobene Einsprache am 1 7. Mai 2004 ab (Urk. 6/56). 1.2

Am 1 0. Oktober 2011 (Urk. 6/62) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihr erblindetes rechtes Auge, eine Endokarditis sowie zwei Hirnschläge erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und verfügte am 2 0. Februar 2012 (Urk. 6/78) nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. September 2013 (Urk. 6/83, Verfahrensnummer IV.2012.00340) ab . 1.3

Am 2 3. Oktober 2017 (Urk. 6/86) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Depressionen, eine 100%ige Sehbehinderung auf dem rechten Auge sowie eine mittelschwere bis schwere Endokarditis erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (interdisziplinäre s

Gutachten des Y.___) vom 1 5. Juli 2019; Urk. 6/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/128 und Urk. 6/138) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5.

Juni 2020 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte insbesondere, die Verfügung vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben, ihr sei mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eventua liter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie bis zum Vorlie gen des externen Gutachtens der Z.___

die Sistierung des Verfahrens . Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

um die Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertret er (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsantrags. Mit Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 8) wies das hiesige Gericht das Sistierungsgesuch und den Antrag um einen zweiten Schriftenwechsel der Beschwerdeführerin ab. Mit Eingabe («Replik») vom 2 8. September 2020 (Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte ein psychiatrisches Gutachten der Z.___ vom 2 2. Juli 2020 (Urk.

10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Oktober 2020 (Urk.

12) auf eine entsprechende Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 2 8. April 2021 teilte das hiesige Gericht den Parteien mit, dass es aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt erscheine, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und bewilligte der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 14) . Mit Beschluss vom 1 8. Juni 2021 wurde ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, C.___, angeordnet (Urk. 17- 18), welches am

7. März 2022 erstattet wurde (Urk. 27). M it Verfügung vom 1 0. März 2022 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt mit Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 28) . D ie Beschwerdeführerin reichte

am 28. März 2022 (Urk.

30) und die Beschwerdegegnerin am 2 6. April 2022 (Urk. 31-32) eine Stellungnahme ein. Diese wurden den Parteien je mit Verfügung vom 28. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

D as Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom

25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 5. Mai 2020 (Urk.

2) damit, dass aufgrund der medizinischen Abklä rungen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen beständen, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Psychiatrisch liege mit dem Arztbericht der D.___

vom 1 8. Dezember 2019 am ehesten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Die im Einwandverfahren geltend gemachten Diagnosen seien allesamt im Gutachten berücksichtigt worden. Das Gutachten sei zudem schlüssig und nachvollziehbar.

Mit S tellungnahme vom 2 6. April 2022 (Urk.

31) äusserte sich die Beschwerde gegnerin zum Gerichtsgutachten der B.___ vom 7. März 202 2. Dieses sei dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme aus fachärztlicher Sicht vorgelegt worden . Dieser komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von der Gutachterstelle nur unzureichend exploriert worden sei und keine eigentliche Persönlichkeitsbeurteilung vorgenommen worden sei. D ie unklare kognitive Ein schränkung nach F07.8 hätte in einer polydisziplinären somatischen Begutach tung eingeordnet werden müssen (S. 1). Zudem sei die festgestellte Symptomver deutlichung nicht weiter kritisch hinsichtlich der Indikatorenprüfung beurteilt worden. Es könne demnach für die Leistungsbeurteilung nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Es wurde beantragt, dass die Kosten für die ungenügende Expertise der Gerichtskasse aufzuerlegen seien (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die involvierten Fachärzte zum Schluss gekommen seien, dass bei inzwi schen ausgebrannter Sucht die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung nu n deutlicher zum Ausdruck komme. Deshalb komme, wenn überhaupt, lediglich eine Teilzeittätigkeit im geschützten Rahmen von 20 bis 40 % in Frage (S. 6). In der Vergangenheit sei das Leistun g sbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden, weil angeblich das Suchtgeschehen im Vordergrund gestanden sei und damals iv-rechtlich nicht relevant gewesen sei. Seinerzeit sei indes – anders als heute – kein zusätzliches psychisches Leiden aktenkundig gewesen, so dass die Beschwerdegegnerin auf die W iederanmeldung vom 24. Oktober 2017 zu Recht eingetreten sei (S. 7). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh rerin an einer Mehrzahl verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen leide, welche bisher teilweise zu wenig beziehungsweise gar nicht berücksichtigt oder aber zumindest falsch eingeschätzt worden seien. Dass die Gutachter ihre jewei ligen Diagnosen für sich alleine jeweils als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachtet hätten, bedeute nicht, dass sie insgesamt in ihrer Leistungs fähigkeit aufgrund des Zusammenspiels einer Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden nicht entscheidend eingeschränkt sei (S. 12 f.). Es fehle der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 an den erforderlichen aussagekräf tigen medizinischen Unterlagen, mit welche n sich eine Abweisung begründen lasse. Der Sachverhalt sei bislang eindeutig zu wenig abgeklärt worden, um ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes über den aktuellen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Eingliederungs fähigkeit befinden zu können. Es würden klare Anhaltspunkte vorliegen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bisher deutlich unterschätzt worden sei und dass sich ihre Gesundheit auch noch weiter verschlechtern dürfte, so dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin habe also gege benenfalls zusätzliche Abklärungen anzuordnen respektive Beurteilungen vorzu nehmen und das noch ausstehende externe Gutachten der Z.___ sei zu berücksich tigen (S. 14 f.).

Mit Eingabe vom 2 8. September 2020 (Urk.

9) machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung (Z.___) bei ihr aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen für sämtliche beruf liche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe . Allenfalls sei eine Anstellung von maximal 20 % an einem geschützten Arbeitsplatz denkbar (S. 3 f.). Das Gutachten der Z.___ überzeuge hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen, der festgestellten Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit, der fachärztlichen Begründung und der Schlussfolgerungen. Es würden mehr als bloss konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der bei der Y.___

eingeholten externen Expertise bestehen. Die Schlussfolgerungen des Y.___ -Gutachtens würden durch das Gutachten der Z.___ vielmehr widerlegt werden. Gleichzeitig bestätige es im Ergebnis die verschiedenen in den IV-Akten enthal tenen fachärztlichen Beurteilungen, welche ebenfalls von keiner Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen seien (S. 5).

Im Rahmen der Stellungnahme vom 2 8. März 2022 (Urk.

30) führte die Beschwer deführerin aus, dass das Gerichtsgutachten der B.___ vom 7. März 2022 beweis kräftig sei. Es bestätige, dass das Y.___ -Gutachten demgegenüber offensichtlich ungenügend sei; es könne daher keine Berücksichtigung finden, weshalb es aus dem Recht zu weisen sei (S. 2). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach angeblich keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit beständen, erweise sich mit Blick auf die (beweis kräftige) medizinische Aktenlage als unrichtig und sei durch das psychiatrische Gutachten der B.___ widerlegt worden. Der Gutachter komme zum Schluss, dass seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten, ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt bestehe. Somit sei im vorliegenden Fall auf die sorgfältig und korrekt durchgeführte, umfassende Beurteilung der B.___ abzustellen, weshalb rückwirkend ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze unbefristete Invaliden rente bestehe (S. 3-4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verf ügung vom 5. Mai 2020 (Urk. 2) und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit.

Vergleichs basis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 6/46), welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehende E. 1.3) . 3. 3.1

Im interdisziplinären Y.___ - Gutachten

(Urk. 6/121) in den Fachdisziplinen allge meine innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6) . Im p sychiatrischen Teilgut achten von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2019, nannte dieser als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie .

Zudem liege seit November 2004 eine «Somatoforme autonome Funktionsstörung betreffend Herz und Kreislaufsystem (Herzneurose) ICD-10 45.30» vor

(S. 65).

Das Ausmass dieser Störung könne man aber kaum als «schwere Krankheit» bezeichnen im Sinne der Versicherungsmedi zin (S. 66). Bei der primären, schweren Polytoxikomanie liege unter Abstraktion von Alkohol- und Drogenwirkung keine andere dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor (S. 77). Es liege keine IV-relevante dauerhafte, auf einer Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit vor (S. 70). In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/124) führt e

Dr. E.___ im B ericht vom 11. September 2019 (Urk. 6/126) aus, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Suchtgesche hens. Es beständen kaum von den Drogen hervorgerufene Symptome. Die Befunde in B ezug auf das Suchtgeschehen seien nicht mehr schwer ausgeprägt. Es habe klinisch keine erhebliche Drogenwirkung beobachtet werden können (S.

2). 3.2

A m 2 2. Juli 2020 (Urk. 10) wurde das von der Gemeinde F.___

bei der Z.___ in Auftrag gegebene fachpsychiatrische Gutachten erstattet . Die Gutachter stütz t en sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1), die Angaben d er Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die während der Exploration vom 2 6. Mai, 1 6. Juni und 2. Juli 2020 erhobenen Befunde (S. 32 ff.). Es wurden folgende Diagnosen gestellt: (S. 36) - F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, ängstlich-vermei denden und emotional-instabilen Anteilen - F19.7 Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen : Restzustand, Residuale Störung von Affekt, Persönlichkeit und Verhalten - F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syndrom unter aktueller Substitution mit 60mg Methadon/Tag - F12.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom - F13.2 Psychische und Verhaltensstörung en durch Sedative oder Hypnotik a : Abhängigkeitssyndrom von Diazepam (Valium®) - F15.2 psychische und Verhaltensstörung en durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom von Koffein, Aufnahme von circa 450 mg Koffein/Tag über Energy Drinks - F17.2 Psychische und Verhaltensstörung en durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom

Die Beschwerdeführerin sei emotional instabil mit einer deutlichen Impulskon trollstörung, sowie enthemmten Anteilen. Dies erscheine massgeblich durch die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung bedingt, anteilig liege aber auch eine Beeinträchtigung von Verhalten und Affekt durch schwere Substanzabhän gigkeiten in der Vergangenheit vor (S. 45) . Die Belastbarkeit und Funktionsfähig keit der Explorandin seien durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und den Restzustand einer schweren multiplen Substanzabhängigkeit deutlich herabge setzt (S. 47). Die Beschwerdeführerin besitze deutlich ausgeprägte ängstlich-vermeidende, dependente und emotional-instabile Anteile. Sie zeige eine stark herabgesetzte Stress r esilienz und häufig aggressiv-impulsives Verhalten. Zudem sei ihre Belastbarkeit aus multiplen Gründen deutlich herabgesetzt mit rascher Ermüdung, eingeschränkten kognitiven Kapazitäten un d Konzentrationsschwie rigkeiten. Es erscheine maximal eine 20%ige Anstellung im geschütz t en Rahmen möglich, wobei von einer deutlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei (S.

48). Die Gutachter attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (S . 47). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, erstattet e am 7. März 2022 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 27) . Er stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten (S. 35 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff.) sowie die während der Exploration vom 7. Dezember 2021 (S. 3) erhobene n Befunde (S. 12 ff.) und nannte die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 ff.): - Spezifische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F6 - k ombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F 61.0 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ICD-10 F60.31 - Abhängigkeitserkrankung - Opiatabh ä ngigkeit ICD-10 F11.22 - Langjähriger

regelmässiger Heroinkonsum vom 1 8. Bis 2 9. Lebens jahr - aktuell unter Methadonsubstitution mit Beikonsum (Diaphin ®, Heroin) peroral und nasal - Kokainabhängigkeit ICD-10 F14.20 - Langjähriger Kokainkonsum vom 1 8. b is 3 3. Lebensjahr - Abstinent seit 2004 nach bakterieller Herzklappenentzündung mit septischen Embolien - Can n abis - DD Abhängigkeit oder schädlicher Gebrauch ICD-10 F12.25/

F12.1 - Benzodiazepinabhängigkeit ICD-10 F13.22 (langjährig), aktuell medi zinisch substituiert mit 75 mg Diazepam/d. Bereits vor 2017 tägliche Einnahme von mindestens 40

mg. - Panikstörung ICD-10 F41.0 (Erstdiagnose 2017, erstes Auftreten 2014) - Unklare kognitive Einschränkungen ICD-10 F07.8 (=

Sonstige organische Per sönlichkeits

- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns) - DD im Rahmen der hochdosierten Benzodiazepineinnahme - DD somatisch bedingt bei chronischer H e p a titis und/oder im Rahmen der 2004 dokumentierten Schädigung des Gehirns durch die 2004 nachgewiesenen akuten und subakuten Ischämien und der am 5.11.2004 neu nachgewiesenen 11

mm grossen ab s zessbedingte n Läsion. Weitere mögliche transient ischämische Attacke 2020 (nicht abgeklärt).

Der Gutachter führte aus, die Abhängigkeitserkrankung persistiere über das Jahr

2017 hinaus. Die Opiatabhängigkeit sei aktuell methadonsubstituiert. Es bestehe zudem ein Heroinbeikonsum . Bezüglich der Kokainabhängigkeit sei die Beschwerdeführerin abstinent. Hinsichtlich des Cannabis-Konsums liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeitserkrankung vor (S. 21). Betreffend

die Persönlichkeitsstörung erwähnte der Gutachter, dass sich die Entwicklung der

Abhängigkeitserkrankung und der Persönlichkeitsstörung überlappten. Der Konsum von Cannabis habe in der frühen Pubertät begonnen, in der die Persön lichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ein chronischer Substanzkonsum beeinflusse die Persönlichkeitsentwicklung relevant (S. 21). Es würden charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltens muster vorliegen, die von der kulturell erwarteten Norm abweichen würden. Die Abweichungen seie n in einem Ausmass ausgeprägt, dass das resultierende Ver halten in vielen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig sei. Die Abweichung könne durch die Suchterkrankung alleine nicht erklärt werden. Die Diagnosekriterien für die spezifische Persönlichkeitsstörung seien erfüllt (S. 22). Seit 2017 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Die Opiat- und Benzodiazepinsubstitution würden weitergeführt. Es finde eine stützende psychosozial-psychiatrische Behandlung statt (S. 24) . Die Befunde der Persön lichkeitsstörung seie n stark ausgeprägt. Es bestehe eine durchgängige Problema tik mit der Impulskontrolle. Dies führe zusammen mit der Panikstörung zu einem zunehmenden sozialen Rückzug. Die Störung wirke sich stark auf die Fähigkeit aus, Beziehungen zu gestalten (S. 24). Zudem sei es durch die Suchterk r ankung zu körperlichen Schädigungen gekommen. In den testpsychologischen Zusatz untersuchungen fänden sich Hinweise für kognitive B eeinträchtigungen . Die Parallelentwicklung der Suchterkrankung, der Anorexie und der Persönlichkeits störung hätten sich stark gegenseitig beeinflusst (S. 25). Es liege sowohl beruflich wie auch privat ein deutlicher Rückzug vor. Das Leben sei durch das Vermeiden von belastenden und angstauslösenden Triggern geprägt . Aufgrund der Chroni fizierung des Störungsbildes und der Interaktion der verschiedenen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in der Lage, gegen diese Krankheit anzukämpfen (S. 26) .

Der Gutachter kommt zum Schluss, dass seit April 2017 vor dem Hintergrund der chronifizierten langjährigen Suchterkrankung mit substituierter Opiatabhängig keit und hochdosiert substituierter, schwerer Benzodiazepin-Abhängigkeit sowie vor dem Hintergrund einer langjährigen Persönlichkeitsstörung mit zunehmender Angstsymptomatik keine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 27). 3.4

In

der RAD-Stellungnahme von Dr. G.___, Facharzt P sychiatrie / Psychothera pie, vom 2 6. April 2022 (Urk. 32) zum Gutachten von Dr . A.___

wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Panikattacken nicht objektiviert seien (S . 1) . Weiter sei die Begründung des Gutachters, weshalb er eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziere, nur begrenzt nachvollziehbar (S. 2). Betreffend Indikatoren prüfung erwähnt Dr. A.___, dass trotz durch den Gutachter festgestellten Inkonsistenzen dieser die Konsistenz als gut bezeichne und er keine kritische Beurteilung des G esamtbildes

vorgenommen habe. Es sei auch keine neurolo gische oder neuropsychologische Testung durchgeführt worden. Eine Begründung bezüglich der vom Gutachter postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle (S. 3) . 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. 2

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass – fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 4.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 . 5

Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen.

Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3; Urk. 27) erfüllt die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (vgl. vorstehend E. 4 . 1) vollumfäng lich.

Es ist in Kenntnis der Vorakten ergangen (S. 35

ff.),

setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander (S. 8 ff.), berück sichtigt die geklagten Beschwerden (S. 5 ff.) sowie sämtliche ärztliche n Unter suchungsberichte (S. 29 ff.) . Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält als nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (S. 27). Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.6

Darüber hinaus hat sich der Gerichtsgutachter mit dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ (Urk. 6/121), auseinandergesetzt und ist schlüssig auf die Differenzen eingegan gen (Urk. 27 S. 29-31). So führte er aus, dass Dr. E.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchterkrankung keine Stellung nahm. Ferner beurteilte er d ie Einordnung der Benzodiazepin-Einnahme mit Hinweis auf die damals vorhandenen Akten als falsch. Der dokumentierte Umstand einer hoch dosierten und regelmässigen Einnahme werde im Gutachten nicht gewürdigt und auch diagnostisch nicht korrekt gefasst (S. 29-30). Bei einem dauerhaften Benzodiazepin - Konsum von mindestens 40 mg pro Tag könne nicht, wie das von

Dr. E.___ in der Stellungnahme zur Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin erfolgte (Urk. 6/126), davon ausgegangen werden,

dass keine von den Drogen hervorgerufene Symptome vorliegen würden (Urk. 27 S.

30). Die Würdigung der Lebensereignisse und der frühen dysfunktionalen Muster mit emotionaler Vernachlässigung und frühem Cannabiskonsum in der Früh pubertät würden einseitig auf eine primäre Suchterkrankung zurückgeführt und differenzialdiagnostisch nicht differenziert als Folgeerkrankung einer Persönlich keitsproblematik diskutiert (S. 31). Der Gerichtsgutachter zeigte damit plausibel auf, dass d adurch auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt werden muss (S. 30).

Auch das von der Wohngemeinde eingeholte p sychiatrische Gutachten der Z.___ (Urk.

10) wurde vom Gerichtsgutachter gewürdigt . So zeigte er auf, dass die Herleitung der Diagnosekriterien der Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar ist, der Längsschnittverlauft adäquat gewürdigt wurde und auch die Herleitung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist (Urk. 27 S. 31-32). 4.7

Der G erichtsg utachter hat sich sodann – wie nachfolgend zu zeigen ist –

mit seiner B eurteilung auch an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren (vgl. vorstehend E . 4.3) eingeschätzt. 4. 7 .1

So wurde bezüglich Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive « Ausprägung der d iagnoserelevanten Befunde » erwähnt, dass die Befunde der Persönlich keitsstörung stark ausgeprägt vorhanden sind. Es besteh e eine durchgängige Prob le ma tik in der Impulskontrolle. Es liessen sich Hinweise für kognitive Beein träch tigung finden (Urk. 27 S. 24-25).

De r Gutachter legte für die diagnostische Einordnung der Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwer deführerin deutliche Anhaltspunkte für eine Symptomentwicklung auf der Persönlichkeitsebene bereits vor der Pubertät bestehen. Er führte aus, dass charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster vor lägen, die von der kulturell erwarteten Norm abweichen würden . Er zeigte auf, dass sich d ie Beschwerdeführerin häufig hilflos fühlt und sie ihre Emotionen nicht steuern kann. Der Gutachter beschrieb eine deutlich beeinträchtigte Affektivität im Rahmen der Impulskontrolle. Auch in Beziehungen komm e es zu impulsiven Handlungen. Der Gutachter zeigte damit, dass d ie Abweichungen in einem Ausmass ausgeprägt

sind, dass das resultierende Verhalten in vielen per sönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig ist. Die Abweichung ist stabil sowie von langer Dauer . Sie kann nachvollziehbar erweise auch nicht durch die Suchterkrankung alleine erklärt werden. Die Art und Weise der Selbstverletzung geh e laut Gerichtsgutachter über das Mass hinaus, wie es bei Suchterkrankungen ohne komorbide Persönlichkeitsstörungen gesehen wird. Die Kriterien der Borderline-Störung sah der Gutachter aufgrund der Akten und Anamnese erfüllt (S. 21- 22). Anhand des Mini-ICF-Rating s für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) stellte der Gutachter in diversen Bereiche schwere Einschränkungen fest (S.

27 28).

Bezüglich «Behandlungs- und Eingliederungserfolg –oder Resistenz» sei zu berücksichtigen, dass bis 1994 aus medizinischer Sicht die Therapie der Abhän gigkeit im Vordergrund stand, wobei eine mehrmonatige stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Rheinau stattfand (S. 25) . Die Beschwerdeführerin

sei sei t ihrem frühen Erwachsenenalter

durchgehend mit Methadon opiatsubsti tuiert (S. 12, 20). Seit 2017 besteh e eine kontinuierliche Behandlung in den inte grierten Psychiatrischen Diensten Winterthur mit primär stützende r sozial-psychiatrischer Behandlung, die in zweiwöchentlichen Abständen in Anspruch genommen werde (S. 22, 24-25). Die Persönlichkeitsstörung sei als komorbid zur Sucht erkrankung zu sehen (S. 22). So führt der Gutachter auch aus, dass die Parallelentwicklung der Suchterkrankung, der Anorexie und der Persönlichkeits störung sich gegenseitig stark beeinflusst hätten (S. 25). Der Krankheitsverlauf der Persönlichkeitsstörung sei chronifiziert. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, die aktuellen Muster mit ihrem Willen durchbrechen zu können (S. 29). 4. 7 .2

Hinsichtlich des Komplex es «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persön liche Ressourcen) verweist der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf die Per sönlichkeitsdiagnose und die Erhebungen des Mini-ICF APP, wonach bei der Beschwerdeführerin in den meisten Bereichen schwere Einschränkungen bestehen (S. 25, 27 f.) . 4. 7 .3

Bezüglich Komplex «soziale Kontext» kann de m Gutachten entnommen werden, dass die aktuelle, nun drei Jahre dauernde Beziehung mit einem alkoholkranken Mann als stabilisierend erlebt wird. Zudem kann die Beschwerdeführerin trotz Platzierung des Sohnes nach dem 1 4. Lebensjahr den Kontakt mit i hm aufrecht erhalten (S. 26). Neben ihrem Partner hat sie noch einen guten Freund (S. 10). 4. 7 .4

Betreffend die Kategorie «Konsistenz», ist festzuhalten, dass vom Gutachter hin sichtlich «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen» schlüssig dargelegt wurde, dass sowohl beruflich wie auch privat ein deutlicher Rückzug vorliegt. Das Leben der Beschwerde führerin ist durch das Vermeiden von belastenden und angstauslösenden Triggern geprägt . Die kognitiven Einschränkungen zeigen sich laut Gutachter in den privaten Kontexten (S. 26). Schaut man sich den Tagesablauf der Beschwerde führerin an, so sind diese Ausführungen nachvollziehbar. Demnach verbringt sie den Tag bis 11:00 Uhr im Bett. Danach sieht sie fern (S. 11). Tagsüber dös t sie regelmässig (S. 16). Gänge ausser Haus kann sie nur mit hohen Benzodiazepin-Dosen bewältigen (S. 28). Sobald sie ausser Haus geht, hat sie massive Angstzu stände und kommt in Panikattacken hinein (S. 7) . Auch der «behandlungs- und eingliederungsanamnetisch ausgewiesene Leidensdruck» wurde vom Gutachter bejaht. Die Angsts t örung, die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung würden zu einem starken sozialen Rückzug führen, der mitbegründe, dass die Beschwerdeführerin konfrontative Behandlungen und reintegrative Massnahmen weitgehend vermeidet. Aufgrund der Chronifizierung des Störungsbildes und der Interaktionen der verschiedenen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, gegen diese Krankheit anzukämpfen (S. 26). 4. 8

Die Vorbringen des RAD (Urk. 32) mögen nichts an der Beweiskraft des Gerichts g utachtens zu ändern. Die Herleitung der Diagnose der Persönlichkeitsstörung und der Panikstörung wurde über mehrer e Seite n, auch unter Würdigung fremd anamnetischer Angaben des behandelnden Psychiaters (Urk. 27 S. 18), gestellt (S.

19-23) . Zur Behauptung des RAD, wonach dazu das « strukturierte Interview SKID II » hätte durchgeführt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass den Gutach tern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch bei der Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil de s Bundesgerichts 8C_136/2021 E. 6.1.2 mit Hinweise). Wie der Gutachter ausführte, wurde auf das klinische Interview verzichtet, da d ie anam netischen und fremdanamnetischen Angaben genüg t en, um die Diagnose zu stellen (S. 17).

Weiter wird vom RAD die Indikatorenprüfung des G erichtsg utachters gerügt, da der Gutachter gewisse Symptomschilderungen als verdeutlich t beurteilt habe, er aber dennoch die Konsistenz als gut beurteilt habe und somit keine kritische Würdigung erfolgt sei (Urk. 32 S. 3) . Das trifft gemäss Aktenlage nicht zu. So kann dem G erichtsguta chten entnommen werden, dass gewisse Inkonsistenzen vorlagen. Es wurde von der Beschwerdeführerin der Beikonsum und der Umstand, dass ihr Sohn letztes Jahr zwei Monate bei ihr gewohnt habe, verschwiegen. Dies wurde vom Gutachter jedoch dahingehend gewürdigt, dass Erzählungen auch bei gesunden Menschen nicht frei von Inkonsistenzen sind, bei der Beschwerde führerin kognitive Einschränkungen und eine langjährige Sozialisation in einem Mil ieu vorliegen, die im Kontext der illegalen Drogen dazu führt, gewisse Themen zu verschweigen (Urk. 27 S. 26). Der Gutachter würdigt diese Inkonsistenzen schliess lich nachvollziehbar als im Gesamtkontext erklärbar und ohne Relevanz . Auch wenn gewisse Symptomschilderungen damit verdeutlich t wirkten, so sind die Leistungseinschränkungen jedoch im Einklang mit der gutachterlichen Ein schätzung rein leidensbedingt erklärbar.

Schliesslich ist auch der Einwand, wonach der Gutachter trotz somatisch festge stellten Abklärungsbedarf s

auf solche Abklärungen verzichtet habe (Urk.

32), nicht zielführend. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einer bereits aus rein psy chiatrischer Sicht vollständigen Arbeitsunfähigkeit weitere medizinische Abklä rungen aus somatischer Sicht erübrigen. 4.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gerichtsgutachter (Urk. 27) bei seiner Beurteilung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt hat, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizi nische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt

ist .

Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE

141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsprechu ng zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmen bedin gungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen .

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten besteht bei der Beschwerdeführerin demnach seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht erge ben sich keine Gründe, zwischen der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und einer leidensangepassten Tätigkeit zu unterscheiden (Urk. 27 S. 27) .

Dies stellt eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen dar, wie sie sich gemäss Verfügung

vom 1. März 2004 (Urk. 6/4 6) zeigten .

Damals hatte einzig eine Problematik im Rahmen der Politoxikomanie bestanden (Urk. 6/54). Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.3) . 5.

Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Ein kommensvergleichs verzichtet werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sechs Monate nach der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht daher bei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 %

Anspruch auf eine ganze Rente. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 10 00.-- fest zusetzen und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auf zuer legen . 6.2

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens von Dr. A.___ vom 7 . März 2022 (vgl. vorstehend E. 3.3; Honorarnote Urk.

33) in der Höhe von Fr. 7'457.95 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusam menhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E.

4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (B GE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. E.___, gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. April 2021 (Urk. 14) zur Auffassung, dass ein psychiatrisches G utachten einzuholen ist. Auch d e r Gerichtsgutachter gelangte überzeugend zum Schluss, dass das Gutach ten von Dr. E.___ vom 2. April 2019 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom

11. September 2019 (vgl. vorstehend e E. 3.1) aus medizinischer Sicht einige gravierende M ängel aufweisen (vgl. vorstehende E.

4.6) . Darüber hinaus wurde das Gutachten vor der Rechtsprechungsänderung betreffend Suchterkrankungen (vgl. vorstehend e E. 4.3) erstattet, weshalb sich keine Indikatorenprüfung mit Einbezug der funktionellen Auswirkungen der Suchterkrankung findet (vgl. etwa S. 68 des Gutachtens, wonach unter Abstraktion von Alkohol- oder Drogenwir kung keine andere dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit vor liege) und eine solche auch gestützt auf die nachträgliche Stellungnahm e nicht möglich ist (vgl. vorstehende E. 4.6). Deshalb kann auf die darin gestellten Diag nosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den . Für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtspre chungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwer degegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'457.95 zu überbinden. 6.3

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses bemessen.

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Krite rien hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'600. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

5. Mai 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, eine Prozessentschä digung von Fr. 3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 7’457.95 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.2 Am 1 0. Oktober 2011 (Urk. 6/62) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihr erblindetes rechtes Auge, eine Endokarditis sowie zwei Hirnschläge erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und verfügte am 2 0. Februar 2012 (Urk. 6/78) nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. September 2013 (Urk. 6/83, Verfahrensnummer IV.2012.00340) ab .

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

D as Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom

25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 5. Mai 2020 (Urk.

2) damit, dass aufgrund der medizinischen Abklä rungen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen beständen, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Psychiatrisch liege mit dem Arztbericht der D.___

vom 1 8. Dezember 2019 am ehesten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Die im Einwandverfahren geltend gemachten Diagnosen seien allesamt im Gutachten berücksichtigt worden. Das Gutachten sei zudem schlüssig und nachvollziehbar.

Mit S tellungnahme vom 2 6. April 2022 (Urk.

31) äusserte sich die Beschwerde gegnerin zum Gerichtsgutachten der B.___ vom 7. März 202 2. Dieses sei dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme aus fachärztlicher Sicht vorgelegt worden . Dieser komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von der Gutachterstelle nur unzureichend exploriert worden sei und keine eigentliche Persönlichkeitsbeurteilung vorgenommen worden sei. D ie unklare kognitive Ein schränkung nach F07.8 hätte in einer polydisziplinären somatischen Begutach tung eingeordnet werden müssen (S. 1). Zudem sei die festgestellte Symptomver deutlichung nicht weiter kritisch hinsichtlich der Indikatorenprüfung beurteilt worden. Es könne demnach für die Leistungsbeurteilung nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Es wurde beantragt, dass die Kosten für die ungenügende Expertise der Gerichtskasse aufzuerlegen seien (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die involvierten Fachärzte zum Schluss gekommen seien, dass bei inzwi schen ausgebrannter Sucht die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung nu n deutlicher zum Ausdruck komme. Deshalb komme, wenn überhaupt, lediglich eine Teilzeittätigkeit im geschützten Rahmen von 20 bis 40 % in Frage (S. 6). In der Vergangenheit sei das Leistun g sbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden, weil angeblich das Suchtgeschehen im Vordergrund gestanden sei und damals iv-rechtlich nicht relevant gewesen sei. Seinerzeit sei indes – anders als heute – kein zusätzliches psychisches Leiden aktenkundig gewesen, so dass die Beschwerdegegnerin auf die W iederanmeldung vom 24. Oktober 2017 zu Recht eingetreten sei (S. 7). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh rerin an einer Mehrzahl verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen leide, welche bisher teilweise zu wenig beziehungsweise gar nicht berücksichtigt oder aber zumindest falsch eingeschätzt worden seien. Dass die Gutachter ihre jewei ligen Diagnosen für sich alleine jeweils als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachtet hätten, bedeute nicht, dass sie insgesamt in ihrer Leistungs fähigkeit aufgrund des Zusammenspiels einer Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden nicht entscheidend eingeschränkt sei (S. 12 f.). Es fehle der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 an den erforderlichen aussagekräf tigen medizinischen Unterlagen, mit welche n sich eine Abweisung begründen lasse. Der Sachverhalt sei bislang eindeutig zu wenig abgeklärt worden, um ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes über den aktuellen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Eingliederungs fähigkeit befinden zu können. Es würden klare Anhaltspunkte vorliegen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bisher deutlich unterschätzt worden sei und dass sich ihre Gesundheit auch noch weiter verschlechtern dürfte, so dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin habe also gege benenfalls zusätzliche Abklärungen anzuordnen respektive Beurteilungen vorzu nehmen und das noch ausstehende externe Gutachten der Z.___ sei zu berücksich tigen (S. 14 f.).

Mit Eingabe vom 2 8. September 2020 (Urk.

9) machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung (Z.___) bei ihr aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen für sämtliche beruf liche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe . Allenfalls sei eine Anstellung von maximal 20 % an einem geschützten Arbeitsplatz denkbar (S. 3 f.). Das Gutachten der Z.___ überzeuge hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen, der festgestellten Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit, der fachärztlichen Begründung und der Schlussfolgerungen. Es würden mehr als bloss konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der bei der Y.___

eingeholten externen Expertise bestehen. Die Schlussfolgerungen des Y.___ -Gutachtens würden durch das Gutachten der Z.___ vielmehr widerlegt werden. Gleichzeitig bestätige es im Ergebnis die verschiedenen in den IV-Akten enthal tenen fachärztlichen Beurteilungen, welche ebenfalls von keiner Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen seien (S. 5).

Im Rahmen der Stellungnahme vom 2 8. März 2022 (Urk.

30) führte die Beschwer deführerin aus, dass das Gerichtsgutachten der B.___ vom 7. März 2022 beweis kräftig sei. Es bestätige, dass das Y.___ -Gutachten demgegenüber offensichtlich ungenügend sei; es könne daher keine Berücksichtigung finden, weshalb es aus dem Recht zu weisen sei (S. 2). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach angeblich keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit beständen, erweise sich mit Blick auf die (beweis kräftige) medizinische Aktenlage als unrichtig und sei durch das psychiatrische Gutachten der B.___ widerlegt worden. Der Gutachter komme zum Schluss, dass seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten, ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt bestehe. Somit sei im vorliegenden Fall auf die sorgfältig und korrekt durchgeführte, umfassende Beurteilung der B.___ abzustellen, weshalb rückwirkend ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze unbefristete Invaliden rente bestehe (S. 3-4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verf ügung vom 5. Mai 2020 (Urk. 2) und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit.

Vergleichs basis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 6/46), welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehende E. 1.3) . 3. 3.1

Im interdisziplinären Y.___ - Gutachten

(Urk. 6/121) in den Fachdisziplinen allge meine innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6) . Im p sychiatrischen Teilgut achten von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2019, nannte dieser als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie .

Zudem liege seit November 2004 eine «Somatoforme autonome Funktionsstörung betreffend Herz und Kreislaufsystem (Herzneurose) ICD-10 45.30» vor

(S. 65).

Das Ausmass dieser Störung könne man aber kaum als «schwere Krankheit» bezeichnen im Sinne der Versicherungsmedi zin (S. 66). Bei der primären, schweren Polytoxikomanie liege unter Abstraktion von Alkohol- und Drogenwirkung keine andere dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor (S. 77). Es liege keine IV-relevante dauerhafte, auf einer Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit vor (S. 70). In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/124) führt e

Dr. E.___ im B ericht vom 11. September 2019 (Urk. 6/126) aus, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Suchtgesche hens. Es beständen kaum von den Drogen hervorgerufene Symptome. Die Befunde in B ezug auf das Suchtgeschehen seien nicht mehr schwer ausgeprägt. Es habe klinisch keine erhebliche Drogenwirkung beobachtet werden können (S.

2). 3.2

A m 2 2. Juli 2020 (Urk. 10) wurde das von der Gemeinde F.___

bei der Z.___ in Auftrag gegebene fachpsychiatrische Gutachten erstattet . Die Gutachter stütz t en sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1), die Angaben d er Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die während der Exploration vom 2 6. Mai, 1 6. Juni und 2. Juli 2020 erhobenen Befunde (S. 32 ff.). Es wurden folgende Diagnosen gestellt: (S. 36) - F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, ängstlich-vermei denden und emotional-instabilen Anteilen - F19.7 Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen : Restzustand, Residuale Störung von Affekt, Persönlichkeit und Verhalten - F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syndrom unter aktueller Substitution mit 60mg Methadon/Tag - F12.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom - F13.2 Psychische und Verhaltensstörung en durch Sedative oder Hypnotik a : Abhängigkeitssyndrom von Diazepam (Valium®) - F15.2 psychische und Verhaltensstörung en durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom von Koffein, Aufnahme von circa 450 mg Koffein/Tag über Energy Drinks - F17.2 Psychische und Verhaltensstörung en durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom

Die Beschwerdeführerin sei emotional instabil mit einer deutlichen Impulskon trollstörung, sowie enthemmten Anteilen. Dies erscheine massgeblich durch die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung bedingt, anteilig liege aber auch eine Beeinträchtigung von Verhalten und Affekt durch schwere Substanzabhän gigkeiten in der Vergangenheit vor (S. 45) . Die Belastbarkeit und Funktionsfähig keit der Explorandin seien durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und den Restzustand einer schweren multiplen Substanzabhängigkeit deutlich herabge setzt (S. 47). Die Beschwerdeführerin besitze deutlich ausgeprägte ängstlich-vermeidende, dependente und emotional-instabile Anteile. Sie zeige eine stark herabgesetzte Stress r esilienz und häufig aggressiv-impulsives Verhalten. Zudem sei ihre Belastbarkeit aus multiplen Gründen deutlich herabgesetzt mit rascher Ermüdung, eingeschränkten kognitiven Kapazitäten un d Konzentrationsschwie rigkeiten. Es erscheine maximal eine 20%ige Anstellung im geschütz t en Rahmen möglich, wobei von einer deutlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei (S.

48). Die Gutachter attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (S . 47). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, erstattet e am 7. März 2022 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 27) . Er stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten (S. 35 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff.) sowie die während der Exploration vom 7. Dezember 2021 (S. 3) erhobene n Befunde (S. 12 ff.) und nannte die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 ff.): - Spezifische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F6 - k ombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F 61.0 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ICD-10 F60.31 - Abhängigkeitserkrankung - Opiatabh ä ngigkeit ICD-10 F11.22 - Langjähriger

regelmässiger Heroinkonsum vom 1 8. Bis 2 9. Lebens jahr - aktuell unter Methadonsubstitution mit Beikonsum (Diaphin ®, Heroin) peroral und nasal - Kokainabhängigkeit ICD-10 F14.20 - Langjähriger Kokainkonsum vom 1 8. b is 3 3. Lebensjahr - Abstinent seit 2004 nach bakterieller Herzklappenentzündung mit septischen Embolien - Can n abis - DD Abhängigkeit oder schädlicher Gebrauch ICD-10 F12.25/

F12.1 - Benzodiazepinabhängigkeit ICD-10 F13.22 (langjährig), aktuell medi zinisch substituiert mit 75 mg Diazepam/d. Bereits vor 2017 tägliche Einnahme von mindestens 40

mg. - Panikstörung ICD-10 F41.0 (Erstdiagnose 2017, erstes Auftreten 2014) - Unklare kognitive Einschränkungen ICD-10 F07.8 (=

Sonstige organische Per sönlichkeits

- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns) - DD im Rahmen der hochdosierten Benzodiazepineinnahme - DD somatisch bedingt bei chronischer H e p a titis und/oder im Rahmen der 2004 dokumentierten Schädigung des Gehirns durch die 2004 nachgewiesenen akuten und subakuten Ischämien und der am 5.11.2004 neu nachgewiesenen 11

mm grossen ab s zessbedingte n Läsion. Weitere mögliche transient ischämische Attacke 2020 (nicht abgeklärt).

Der Gutachter führte aus, die Abhängigkeitserkrankung persistiere über das Jahr

2017 hinaus. Die Opiatabhängigkeit sei aktuell methadonsubstituiert. Es bestehe zudem ein Heroinbeikonsum . Bezüglich der Kokainabhängigkeit sei die Beschwerdeführerin abstinent. Hinsichtlich des Cannabis-Konsums liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeitserkrankung vor (S. 21). Betreffend

die Persönlichkeitsstörung erwähnte der Gutachter, dass sich die Entwicklung der

Abhängigkeitserkrankung und der Persönlichkeitsstörung überlappten. Der Konsum von Cannabis habe in der frühen Pubertät begonnen, in der die Persön lichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ein chronischer Substanzkonsum beeinflusse die Persönlichkeitsentwicklung relevant (S. 21). Es würden charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltens muster vorliegen, die von der kulturell erwarteten Norm abweichen würden. Die Abweichungen seie n in einem Ausmass ausgeprägt, dass das resultierende Ver halten in vielen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig sei. Die Abweichung könne durch die Suchterkrankung alleine nicht erklärt werden. Die Diagnosekriterien für die spezifische Persönlichkeitsstörung seien erfüllt (S. 22). Seit 2017 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Die Opiat- und Benzodiazepinsubstitution würden weitergeführt. Es finde eine stützende psychosozial-psychiatrische Behandlung statt (S. 24) . Die Befunde der Persön lichkeitsstörung seie n stark ausgeprägt. Es bestehe eine durchgängige Problema tik mit der Impulskontrolle. Dies führe zusammen mit der Panikstörung zu einem zunehmenden sozialen Rückzug. Die Störung wirke sich stark auf die Fähigkeit aus, Beziehungen zu gestalten (S. 24). Zudem sei es durch die Suchterk r ankung zu körperlichen Schädigungen gekommen. In den testpsychologischen Zusatz untersuchungen fänden sich Hinweise für kognitive B eeinträchtigungen . Die Parallelentwicklung der Suchterkrankung, der Anorexie und der Persönlichkeits störung hätten sich stark gegenseitig beeinflusst (S. 25). Es liege sowohl beruflich wie auch privat ein deutlicher Rückzug vor. Das Leben sei durch das Vermeiden von belastenden und angstauslösenden Triggern geprägt . Aufgrund der Chroni fizierung des Störungsbildes und der Interaktion der verschiedenen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in der Lage, gegen diese Krankheit anzukämpfen (S. 26) .

Der Gutachter kommt zum Schluss, dass seit April 2017 vor dem Hintergrund der chronifizierten langjährigen Suchterkrankung mit substituierter Opiatabhängig keit und hochdosiert substituierter, schwerer Benzodiazepin-Abhängigkeit sowie vor dem Hintergrund einer langjährigen Persönlichkeitsstörung mit zunehmender Angstsymptomatik keine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 27). 3.4

In

der RAD-Stellungnahme von Dr. G.___, Facharzt P sychiatrie / Psychothera pie, vom 2 6. April 2022 (Urk. 32) zum Gutachten von Dr . A.___

wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Panikattacken nicht objektiviert seien (S . 1) . Weiter sei die Begründung des Gutachters, weshalb er eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziere, nur begrenzt nachvollziehbar (S. 2). Betreffend Indikatoren prüfung erwähnt Dr. A.___, dass trotz durch den Gutachter festgestellten Inkonsistenzen dieser die Konsistenz als gut bezeichne und er keine kritische Beurteilung des G esamtbildes

vorgenommen habe. Es sei auch keine neurolo gische oder neuropsychologische Testung durchgeführt worden. Eine Begründung bezüglich der vom Gutachter postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle (S. 3) . 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. 2

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass – fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 4.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 . 5

Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen.

Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3; Urk. 27) erfüllt die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (vgl. vorstehend E. 4 . 1) vollumfäng lich.

Es ist in Kenntnis der Vorakten ergangen (S. 35

ff.),

setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander (S. 8 ff.), berück sichtigt die geklagten Beschwerden (S. 5 ff.) sowie sämtliche ärztliche n Unter suchungsberichte (S. 29 ff.) . Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält als nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (S. 27). Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.6

Darüber hinaus hat sich der Gerichtsgutachter mit dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ (Urk. 6/121), auseinandergesetzt und ist schlüssig auf die Differenzen eingegan gen (Urk. 27 S. 29-31). So führte er aus, dass Dr. E.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchterkrankung keine Stellung nahm. Ferner beurteilte er d ie Einordnung der Benzodiazepin-Einnahme mit Hinweis auf die damals vorhandenen Akten als falsch. Der dokumentierte Umstand einer hoch dosierten und regelmässigen Einnahme werde im Gutachten nicht gewürdigt und auch diagnostisch nicht korrekt gefasst (S. 29-30). Bei einem dauerhaften Benzodiazepin - Konsum von mindestens 40 mg pro Tag könne nicht, wie das von

Dr. E.___ in der Stellungnahme zur Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin erfolgte (Urk. 6/126), davon ausgegangen werden,

dass keine von den Drogen hervorgerufene Symptome vorliegen würden (Urk. 27 S.

30). Die Würdigung der Lebensereignisse und der frühen dysfunktionalen Muster mit emotionaler Vernachlässigung und frühem Cannabiskonsum in der Früh pubertät würden einseitig auf eine primäre Suchterkrankung zurückgeführt und differenzialdiagnostisch nicht differenziert als Folgeerkrankung einer Persönlich keitsproblematik diskutiert (S. 31). Der Gerichtsgutachter zeigte damit plausibel auf, dass d adurch auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt werden muss (S. 30).

Auch das von der Wohngemeinde eingeholte p sychiatrische Gutachten der Z.___ (Urk.

10) wurde vom Gerichtsgutachter gewürdigt . So zeigte er auf, dass die Herleitung der Diagnosekriterien der Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar ist, der Längsschnittverlauft adäquat gewürdigt wurde und auch die Herleitung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist (Urk. 27 S. 31-32). 4.7

Der G erichtsg utachter hat sich sodann – wie nachfolgend zu zeigen ist –

mit seiner B eurteilung auch an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren (vgl. vorstehend E . 4.3) eingeschätzt. 4. 7 .1

So wurde bezüglich Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive « Ausprägung der d iagnoserelevanten Befunde » erwähnt, dass die Befunde der Persönlich keitsstörung stark ausgeprägt vorhanden sind. Es besteh e eine durchgängige Prob le ma tik in der Impulskontrolle. Es liessen sich Hinweise für kognitive Beein träch tigung finden (Urk. 27 S. 24-25).

De r Gutachter legte für die diagnostische Einordnung der Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwer deführerin deutliche Anhaltspunkte für eine Symptomentwicklung auf der Persönlichkeitsebene bereits vor der Pubertät bestehen. Er führte aus, dass charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster vor lägen, die von der kulturell erwarteten Norm abweichen würden . Er zeigte auf, dass sich d ie Beschwerdeführerin häufig hilflos fühlt und sie ihre Emotionen nicht steuern kann. Der Gutachter beschrieb eine deutlich beeinträchtigte Affektivität im Rahmen der Impulskontrolle. Auch in Beziehungen komm e es zu impulsiven Handlungen. Der Gutachter zeigte damit, dass d ie Abweichungen in einem Ausmass ausgeprägt

sind, dass das resultierende Verhalten in vielen per sönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig ist. Die Abweichung ist stabil sowie von langer Dauer . Sie kann nachvollziehbar erweise auch nicht durch die Suchterkrankung alleine erklärt werden. Die Art und Weise der Selbstverletzung geh e laut Gerichtsgutachter über das Mass hinaus, wie es bei Suchterkrankungen ohne komorbide Persönlichkeitsstörungen gesehen wird. Die Kriterien der Borderline-Störung sah der Gutachter aufgrund der Akten und Anamnese erfüllt (S. 21- 22). Anhand des Mini-ICF-Rating s für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) stellte der Gutachter in diversen Bereiche schwere Einschränkungen fest (S.

27 28).

Bezüglich «Behandlungs- und Eingliederungserfolg –oder Resistenz» sei zu berücksichtigen, dass bis 1994 aus medizinischer Sicht die Therapie der Abhän gigkeit im Vordergrund stand, wobei eine mehrmonatige stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Rheinau stattfand (S. 25) . Die Beschwerdeführerin

sei sei t ihrem frühen Erwachsenenalter

durchgehend mit Methadon opiatsubsti tuiert (S. 12, 20). Seit 2017 besteh e eine kontinuierliche Behandlung in den inte grierten Psychiatrischen Diensten Winterthur mit primär stützende r sozial-psychiatrischer Behandlung, die in zweiwöchentlichen Abständen in Anspruch genommen werde (S. 22, 24-25). Die Persönlichkeitsstörung sei als komorbid zur Sucht erkrankung zu sehen (S. 22). So führt der Gutachter auch aus, dass die Parallelentwicklung der Suchterkrankung, der Anorexie und der Persönlichkeits störung sich gegenseitig stark beeinflusst hätten (S. 25). Der Krankheitsverlauf der Persönlichkeitsstörung sei chronifiziert. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, die aktuellen Muster mit ihrem Willen durchbrechen zu können (S. 29). 4. 7 .2

Hinsichtlich des Komplex es «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persön liche Ressourcen) verweist der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf die Per sönlichkeitsdiagnose und die Erhebungen des Mini-ICF APP, wonach bei der Beschwerdeführerin in den meisten Bereichen schwere Einschränkungen bestehen (S. 25, 27 f.) . 4. 7 .3

Bezüglich Komplex «soziale Kontext» kann de m Gutachten entnommen werden, dass die aktuelle, nun drei Jahre dauernde Beziehung mit einem alkoholkranken Mann als stabilisierend erlebt wird. Zudem kann die Beschwerdeführerin trotz Platzierung des Sohnes nach dem 1 4. Lebensjahr den Kontakt mit i hm aufrecht erhalten (S. 26). Neben ihrem Partner hat sie noch einen guten Freund (S. 10). 4. 7 .4

Betreffend die Kategorie «Konsistenz», ist festzuhalten, dass vom Gutachter hin sichtlich «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen» schlüssig dargelegt wurde, dass sowohl beruflich wie auch privat ein deutlicher Rückzug vorliegt. Das Leben der Beschwerde führerin ist durch das Vermeiden von belastenden und angstauslösenden Triggern geprägt . Die kognitiven Einschränkungen zeigen sich laut Gutachter in den privaten Kontexten (S. 26). Schaut man sich den Tagesablauf der Beschwerde führerin an, so sind diese Ausführungen nachvollziehbar. Demnach verbringt sie den Tag bis 11:00 Uhr im Bett. Danach sieht sie fern (S. 11). Tagsüber dös t sie regelmässig (S. 16). Gänge ausser Haus kann sie nur mit hohen Benzodiazepin-Dosen bewältigen (S. 28). Sobald sie ausser Haus geht, hat sie massive Angstzu stände und kommt in Panikattacken hinein (S. 7) . Auch der «behandlungs- und eingliederungsanamnetisch ausgewiesene Leidensdruck» wurde vom Gutachter bejaht. Die Angsts t örung, die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung würden zu einem starken sozialen Rückzug führen, der mitbegründe, dass die Beschwerdeführerin konfrontative Behandlungen und reintegrative Massnahmen weitgehend vermeidet. Aufgrund der Chronifizierung des Störungsbildes und der Interaktionen der verschiedenen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, gegen diese Krankheit anzukämpfen (S. 26). 4. 8

Die Vorbringen des RAD (Urk. 32) mögen nichts an der Beweiskraft des Gerichts g utachtens zu ändern. Die Herleitung der Diagnose der Persönlichkeitsstörung und der Panikstörung wurde über mehrer e Seite n, auch unter Würdigung fremd anamnetischer Angaben des behandelnden Psychiaters (Urk. 27 S. 18), gestellt (S.

19-23) . Zur Behauptung des RAD, wonach dazu das « strukturierte Interview SKID II » hätte durchgeführt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass den Gutach tern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch bei der Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil de s Bundesgerichts 8C_136/2021 E. 6.1.2 mit Hinweise). Wie der Gutachter ausführte, wurde auf das klinische Interview verzichtet, da d ie anam netischen und fremdanamnetischen Angaben genüg t en, um die Diagnose zu stellen (S. 17).

Weiter wird vom RAD die Indikatorenprüfung des G erichtsg utachters gerügt, da der Gutachter gewisse Symptomschilderungen als verdeutlich t beurteilt habe, er aber dennoch die Konsistenz als gut beurteilt habe und somit keine kritische Würdigung erfolgt sei (Urk. 32 S. 3) . Das trifft gemäss Aktenlage nicht zu. So kann dem G erichtsguta chten entnommen werden, dass gewisse Inkonsistenzen vorlagen. Es wurde von der Beschwerdeführerin der Beikonsum und der Umstand, dass ihr Sohn letztes Jahr zwei Monate bei ihr gewohnt habe, verschwiegen. Dies wurde vom Gutachter jedoch dahingehend gewürdigt, dass Erzählungen auch bei gesunden Menschen nicht frei von Inkonsistenzen sind, bei der Beschwerde führerin kognitive Einschränkungen und eine langjährige Sozialisation in einem Mil ieu vorliegen, die im Kontext der illegalen Drogen dazu führt, gewisse Themen zu verschweigen (Urk. 27 S. 26). Der Gutachter würdigt diese Inkonsistenzen schliess lich nachvollziehbar als im Gesamtkontext erklärbar und ohne Relevanz . Auch wenn gewisse Symptomschilderungen damit verdeutlich t wirkten, so sind die Leistungseinschränkungen jedoch im Einklang mit der gutachterlichen Ein schätzung rein leidensbedingt erklärbar.

Schliesslich ist auch der Einwand, wonach der Gutachter trotz somatisch festge stellten Abklärungsbedarf s

auf solche Abklärungen verzichtet habe (Urk.

32), nicht zielführend. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einer bereits aus rein psy chiatrischer Sicht vollständigen Arbeitsunfähigkeit weitere medizinische Abklä rungen aus somatischer Sicht erübrigen. 4.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gerichtsgutachter (Urk. 27) bei seiner Beurteilung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt hat, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizi nische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt

ist .

Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE

141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsprechu ng zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmen bedin gungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen .

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten besteht bei der Beschwerdeführerin demnach seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht erge ben sich keine Gründe, zwischen der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und einer leidensangepassten Tätigkeit zu unterscheiden (Urk. 27 S. 27) .

Dies stellt eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen dar, wie sie sich gemäss Verfügung

vom 1. März 2004 (Urk. 6/4 6) zeigten .

Damals hatte einzig eine Problematik im Rahmen der Politoxikomanie bestanden (Urk. 6/54). Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.3) . 5.

Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Ein kommensvergleichs verzichtet werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sechs Monate nach der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht daher bei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 %

Anspruch auf eine ganze Rente. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

E. 5 Juni 2020 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte insbesondere, die Verfügung vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben, ihr sei mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eventua liter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie bis zum Vorlie gen des externen Gutachtens der Z.___

die Sistierung des Verfahrens . Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

um die Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertret er (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsantrags. Mit Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 8) wies das hiesige Gericht das Sistierungsgesuch und den Antrag um einen zweiten Schriftenwechsel der Beschwerdeführerin ab. Mit Eingabe («Replik») vom 2 8. September 2020 (Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte ein psychiatrisches Gutachten der Z.___ vom 2 2. Juli 2020 (Urk.

10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Oktober 2020 (Urk.

12) auf eine entsprechende Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 2 8. April 2021 teilte das hiesige Gericht den Parteien mit, dass es aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt erscheine, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und bewilligte der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 14) . Mit Beschluss vom 1 8. Juni 2021 wurde ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, C.___, angeordnet (Urk. 17- 18), welches am

7. März 2022 erstattet wurde (Urk. 27). M it Verfügung vom 1 0. März 2022 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt mit Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 28) . D ie Beschwerdeführerin reichte

am 28. März 2022 (Urk.

30) und die Beschwerdegegnerin am 2 6. April 2022 (Urk. 31-32) eine Stellungnahme ein. Diese wurden den Parteien je mit Verfügung vom 28. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Gerichtskosten sind auf Fr.

E. 6.2 In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens von Dr. A.___ vom 7 . März 2022 (vgl. vorstehend E. 3.3; Honorarnote Urk.

33) in der Höhe von Fr. 7'457.95 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusam menhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E.

4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (B GE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. E.___, gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. April 2021 (Urk.

E. 6.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses bemessen.

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Krite rien hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'600. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

5. Mai 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, eine Prozessentschä digung von Fr. 3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 7’457.95 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

E. 10 00.-- fest zusetzen und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auf zuer legen .

E. 14 ) zur Auffassung, dass ein psychiatrisches G utachten einzuholen ist. Auch d e r Gerichtsgutachter gelangte überzeugend zum Schluss, dass das Gutach ten von Dr. E.___ vom 2. April 2019 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom

11. September 2019 (vgl. vorstehend e E. 3.1) aus medizinischer Sicht einige gravierende M ängel aufweisen (vgl. vorstehende E.

4.6) . Darüber hinaus wurde das Gutachten vor der Rechtsprechungsänderung betreffend Suchterkrankungen (vgl. vorstehend e E. 4.3) erstattet, weshalb sich keine Indikatorenprüfung mit Einbezug der funktionellen Auswirkungen der Suchterkrankung findet (vgl. etwa S. 68 des Gutachtens, wonach unter Abstraktion von Alkohol- oder Drogenwir kung keine andere dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit vor liege) und eine solche auch gestützt auf die nachträgliche Stellungnahm e nicht möglich ist (vgl. vorstehende E. 4.6). Deshalb kann auf die darin gestellten Diag nosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den . Für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtspre chungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwer degegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'457.95 zu überbinden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Soz ialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00368

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom 1 5. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 2 7. Februar 2001 unter Hin weis auf ein erblindetes Auge erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug beziehungsweise für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 1. März 2001 (Urk. 6/32) den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Am 3 0. Juli 2003 (Urk. 6/37) meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf ihr blindes rechtes Auge zum Leistungsbezug an. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2004 den Leis tungsanspruch (Urk. 6/46) und wies die dagegen erhobene Einsprache am 1 7. Mai 2004 ab (Urk. 6/56). 1.2

Am 1 0. Oktober 2011 (Urk. 6/62) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihr erblindetes rechtes Auge, eine Endokarditis sowie zwei Hirnschläge erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein und verfügte am 2 0. Februar 2012 (Urk. 6/78) nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. September 2013 (Urk. 6/83, Verfahrensnummer IV.2012.00340) ab . 1.3

Am 2 3. Oktober 2017 (Urk. 6/86) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Depressionen, eine 100%ige Sehbehinderung auf dem rechten Auge sowie eine mittelschwere bis schwere Endokarditis erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische Abklärungen und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (interdisziplinäre s

Gutachten des Y.___) vom 1 5. Juli 2019; Urk. 6/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/128 und Urk. 6/138) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5.

Juni 2020 (Urk.

1) Beschwerde und bean tragte insbesondere, die Verfügung vom 5. Mai 2020 sei aufzuheben, ihr sei mit Wirkung ab 1. April 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und eventua liter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie bis zum Vorlie gen des externen Gutachtens der Z.___

die Sistierung des Verfahrens . Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

um die Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertret er (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsantrags. Mit Verfügung vom 1. September 2020 (Urk. 8) wies das hiesige Gericht das Sistierungsgesuch und den Antrag um einen zweiten Schriftenwechsel der Beschwerdeführerin ab. Mit Eingabe («Replik») vom 2 8. September 2020 (Urk.

9) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte ein psychiatrisches Gutachten der Z.___ vom 2 2. Juli 2020 (Urk.

10) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Oktober 2020 (Urk.

12) auf eine entsprechende Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 2 8. April 2021 teilte das hiesige Gericht den Parteien mit, dass es aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt erscheine, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und bewilligte der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 14) . Mit Beschluss vom 1 8. Juni 2021 wurde ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, C.___, angeordnet (Urk. 17- 18), welches am

7. März 2022 erstattet wurde (Urk. 27). M it Verfügung vom 1 0. März 2022 wurde das Gutachten den Parteien zugestellt mit Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 28) . D ie Beschwerdeführerin reichte

am 28. März 2022 (Urk.

30) und die Beschwerdegegnerin am 2 6. April 2022 (Urk. 31-32) eine Stellungnahme ein. Diese wurden den Parteien je mit Verfügung vom 28. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

D as Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom

25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 5. Mai 2020 (Urk.

2) damit, dass aufgrund der medizinischen Abklä rungen bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen beständen, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Psychiatrisch liege mit dem Arztbericht der D.___

vom 1 8. Dezember 2019 am ehesten eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor. Die im Einwandverfahren geltend gemachten Diagnosen seien allesamt im Gutachten berücksichtigt worden. Das Gutachten sei zudem schlüssig und nachvollziehbar.

Mit S tellungnahme vom 2 6. April 2022 (Urk.

31) äusserte sich die Beschwerde gegnerin zum Gerichtsgutachten der B.___ vom 7. März 202 2. Dieses sei dem regional en ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme aus fachärztlicher Sicht vorgelegt worden . Dieser komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von der Gutachterstelle nur unzureichend exploriert worden sei und keine eigentliche Persönlichkeitsbeurteilung vorgenommen worden sei. D ie unklare kognitive Ein schränkung nach F07.8 hätte in einer polydisziplinären somatischen Begutach tung eingeordnet werden müssen (S. 1). Zudem sei die festgestellte Symptomver deutlichung nicht weiter kritisch hinsichtlich der Indikatorenprüfung beurteilt worden. Es könne demnach für die Leistungsbeurteilung nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Es wurde beantragt, dass die Kosten für die ungenügende Expertise der Gerichtskasse aufzuerlegen seien (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die involvierten Fachärzte zum Schluss gekommen seien, dass bei inzwi schen ausgebrannter Sucht die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung nu n deutlicher zum Ausdruck komme. Deshalb komme, wenn überhaupt, lediglich eine Teilzeittätigkeit im geschützten Rahmen von 20 bis 40 % in Frage (S. 6). In der Vergangenheit sei das Leistun g sbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden, weil angeblich das Suchtgeschehen im Vordergrund gestanden sei und damals iv-rechtlich nicht relevant gewesen sei. Seinerzeit sei indes – anders als heute – kein zusätzliches psychisches Leiden aktenkundig gewesen, so dass die Beschwerdegegnerin auf die W iederanmeldung vom 24. Oktober 2017 zu Recht eingetreten sei (S. 7). Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh rerin an einer Mehrzahl verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen leide, welche bisher teilweise zu wenig beziehungsweise gar nicht berücksichtigt oder aber zumindest falsch eingeschätzt worden seien. Dass die Gutachter ihre jewei ligen Diagnosen für sich alleine jeweils als ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erachtet hätten, bedeute nicht, dass sie insgesamt in ihrer Leistungs fähigkeit aufgrund des Zusammenspiels einer Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden nicht entscheidend eingeschränkt sei (S. 12 f.). Es fehle der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2020 an den erforderlichen aussagekräf tigen medizinischen Unterlagen, mit welche n sich eine Abweisung begründen lasse. Der Sachverhalt sei bislang eindeutig zu wenig abgeklärt worden, um ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes über den aktuellen Gesundheits zustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und Eingliederungs fähigkeit befinden zu können. Es würden klare Anhaltspunkte vorliegen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bisher deutlich unterschätzt worden sei und dass sich ihre Gesundheit auch noch weiter verschlechtern dürfte, so dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin habe also gege benenfalls zusätzliche Abklärungen anzuordnen respektive Beurteilungen vorzu nehmen und das noch ausstehende externe Gutachten der Z.___ sei zu berücksich tigen (S. 14 f.).

Mit Eingabe vom 2 8. September 2020 (Urk.

9) machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung (Z.___) bei ihr aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen für sämtliche beruf liche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe . Allenfalls sei eine Anstellung von maximal 20 % an einem geschützten Arbeitsplatz denkbar (S. 3 f.). Das Gutachten der Z.___ überzeuge hinsichtlich der Herleitung der Diagnosen, der festgestellten Auswirkungen auf die Leistungs fähigkeit, der fachärztlichen Begründung und der Schlussfolgerungen. Es würden mehr als bloss konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der bei der Y.___

eingeholten externen Expertise bestehen. Die Schlussfolgerungen des Y.___ -Gutachtens würden durch das Gutachten der Z.___ vielmehr widerlegt werden. Gleichzeitig bestätige es im Ergebnis die verschiedenen in den IV-Akten enthal tenen fachärztlichen Beurteilungen, welche ebenfalls von keiner Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen seien (S. 5).

Im Rahmen der Stellungnahme vom 2 8. März 2022 (Urk.

30) führte die Beschwer deführerin aus, dass das Gerichtsgutachten der B.___ vom 7. März 2022 beweis kräftig sei. Es bestätige, dass das Y.___ -Gutachten demgegenüber offensichtlich ungenügend sei; es könne daher keine Berücksichtigung finden, weshalb es aus dem Recht zu weisen sei (S. 2). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, wonach angeblich keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit beständen, erweise sich mit Blick auf die (beweis kräftige) medizinische Aktenlage als unrichtig und sei durch das psychiatrische Gutachten der B.___ widerlegt worden. Der Gutachter komme zum Schluss, dass seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten, ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt bestehe. Somit sei im vorliegenden Fall auf die sorgfältig und korrekt durchgeführte, umfassende Beurteilung der B.___ abzustellen, weshalb rückwirkend ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze unbefristete Invaliden rente bestehe (S. 3-4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verf ügung vom 5. Mai 2020 (Urk. 2) und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit.

Vergleichs basis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 6/46), welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehende E. 1.3) . 3. 3.1

Im interdisziplinären Y.___ - Gutachten

(Urk. 6/121) in den Fachdisziplinen allge meine innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 6) . Im p sychiatrischen Teilgut achten von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2019, nannte dieser als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie .

Zudem liege seit November 2004 eine «Somatoforme autonome Funktionsstörung betreffend Herz und Kreislaufsystem (Herzneurose) ICD-10 45.30» vor

(S. 65).

Das Ausmass dieser Störung könne man aber kaum als «schwere Krankheit» bezeichnen im Sinne der Versicherungsmedi zin (S. 66). Bei der primären, schweren Polytoxikomanie liege unter Abstraktion von Alkohol- und Drogenwirkung keine andere dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor (S. 77). Es liege keine IV-relevante dauerhafte, auf einer Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit vor (S. 70). In Beantwortung der Rückfragen der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/124) führt e

Dr. E.___ im B ericht vom 11. September 2019 (Urk. 6/126) aus, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Suchtgesche hens. Es beständen kaum von den Drogen hervorgerufene Symptome. Die Befunde in B ezug auf das Suchtgeschehen seien nicht mehr schwer ausgeprägt. Es habe klinisch keine erhebliche Drogenwirkung beobachtet werden können (S.

2). 3.2

A m 2 2. Juli 2020 (Urk. 10) wurde das von der Gemeinde F.___

bei der Z.___ in Auftrag gegebene fachpsychiatrische Gutachten erstattet . Die Gutachter stütz t en sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1), die Angaben d er Beschwerdeführerin (S. 19 ff.) und die während der Exploration vom 2 6. Mai, 1 6. Juni und 2. Juli 2020 erhobenen Befunde (S. 32 ff.). Es wurden folgende Diagnosen gestellt: (S. 36) - F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, ängstlich-vermei denden und emotional-instabilen Anteilen - F19.7 Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen : Restzustand, Residuale Störung von Affekt, Persönlichkeit und Verhalten - F11.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeits syndrom unter aktueller Substitution mit 60mg Methadon/Tag - F12.2 Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeits syndrom - F13.2 Psychische und Verhaltensstörung en durch Sedative oder Hypnotik a : Abhängigkeitssyndrom von Diazepam (Valium®) - F15.2 psychische und Verhaltensstörung en durch andere Stimulanzien, ein schliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom von Koffein, Aufnahme von circa 450 mg Koffein/Tag über Energy Drinks - F17.2 Psychische und Verhaltensstörung en durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom

Die Beschwerdeführerin sei emotional instabil mit einer deutlichen Impulskon trollstörung, sowie enthemmten Anteilen. Dies erscheine massgeblich durch die bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung bedingt, anteilig liege aber auch eine Beeinträchtigung von Verhalten und Affekt durch schwere Substanzabhän gigkeiten in der Vergangenheit vor (S. 45) . Die Belastbarkeit und Funktionsfähig keit der Explorandin seien durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und den Restzustand einer schweren multiplen Substanzabhängigkeit deutlich herabge setzt (S. 47). Die Beschwerdeführerin besitze deutlich ausgeprägte ängstlich-vermeidende, dependente und emotional-instabile Anteile. Sie zeige eine stark herabgesetzte Stress r esilienz und häufig aggressiv-impulsives Verhalten. Zudem sei ihre Belastbarkeit aus multiplen Gründen deutlich herabgesetzt mit rascher Ermüdung, eingeschränkten kognitiven Kapazitäten un d Konzentrationsschwie rigkeiten. Es erscheine maximal eine 20%ige Anstellung im geschütz t en Rahmen möglich, wobei von einer deutlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei (S.

48). Die Gutachter attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (S . 47). 3. 3

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, erstattet e am 7. März 2022 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 27) . Er stützte sich dabei auf die ihm überlassenen Akten (S. 35 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 ff.) sowie die während der Exploration vom 7. Dezember 2021 (S. 3) erhobene n Befunde (S. 12 ff.) und nannte die folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 ff.): - Spezifische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F6 - k ombinierte Persönlichkeitsstörung ICD-10 F 61.0 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus ICD-10 F60.31 - Abhängigkeitserkrankung - Opiatabh ä ngigkeit ICD-10 F11.22 - Langjähriger

regelmässiger Heroinkonsum vom 1 8. Bis 2 9. Lebens jahr - aktuell unter Methadonsubstitution mit Beikonsum (Diaphin ®, Heroin) peroral und nasal - Kokainabhängigkeit ICD-10 F14.20 - Langjähriger Kokainkonsum vom 1 8. b is 3 3. Lebensjahr - Abstinent seit 2004 nach bakterieller Herzklappenentzündung mit septischen Embolien - Can n abis - DD Abhängigkeit oder schädlicher Gebrauch ICD-10 F12.25/

F12.1 - Benzodiazepinabhängigkeit ICD-10 F13.22 (langjährig), aktuell medi zinisch substituiert mit 75 mg Diazepam/d. Bereits vor 2017 tägliche Einnahme von mindestens 40

mg. - Panikstörung ICD-10 F41.0 (Erstdiagnose 2017, erstes Auftreten 2014) - Unklare kognitive Einschränkungen ICD-10 F07.8 (=

Sonstige organische Per sönlichkeits

- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns) - DD im Rahmen der hochdosierten Benzodiazepineinnahme - DD somatisch bedingt bei chronischer H e p a titis und/oder im Rahmen der 2004 dokumentierten Schädigung des Gehirns durch die 2004 nachgewiesenen akuten und subakuten Ischämien und der am 5.11.2004 neu nachgewiesenen 11

mm grossen ab s zessbedingte n Läsion. Weitere mögliche transient ischämische Attacke 2020 (nicht abgeklärt).

Der Gutachter führte aus, die Abhängigkeitserkrankung persistiere über das Jahr

2017 hinaus. Die Opiatabhängigkeit sei aktuell methadonsubstituiert. Es bestehe zudem ein Heroinbeikonsum . Bezüglich der Kokainabhängigkeit sei die Beschwerdeführerin abstinent. Hinsichtlich des Cannabis-Konsums liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeitserkrankung vor (S. 21). Betreffend

die Persönlichkeitsstörung erwähnte der Gutachter, dass sich die Entwicklung der

Abhängigkeitserkrankung und der Persönlichkeitsstörung überlappten. Der Konsum von Cannabis habe in der frühen Pubertät begonnen, in der die Persön lichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ein chronischer Substanzkonsum beeinflusse die Persönlichkeitsentwicklung relevant (S. 21). Es würden charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltens muster vorliegen, die von der kulturell erwarteten Norm abweichen würden. Die Abweichungen seie n in einem Ausmass ausgeprägt, dass das resultierende Ver halten in vielen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig sei. Die Abweichung könne durch die Suchterkrankung alleine nicht erklärt werden. Die Diagnosekriterien für die spezifische Persönlichkeitsstörung seien erfüllt (S. 22). Seit 2017 sei die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung. Die Opiat- und Benzodiazepinsubstitution würden weitergeführt. Es finde eine stützende psychosozial-psychiatrische Behandlung statt (S. 24) . Die Befunde der Persön lichkeitsstörung seie n stark ausgeprägt. Es bestehe eine durchgängige Problema tik mit der Impulskontrolle. Dies führe zusammen mit der Panikstörung zu einem zunehmenden sozialen Rückzug. Die Störung wirke sich stark auf die Fähigkeit aus, Beziehungen zu gestalten (S. 24). Zudem sei es durch die Suchterk r ankung zu körperlichen Schädigungen gekommen. In den testpsychologischen Zusatz untersuchungen fänden sich Hinweise für kognitive B eeinträchtigungen . Die Parallelentwicklung der Suchterkrankung, der Anorexie und der Persönlichkeits störung hätten sich stark gegenseitig beeinflusst (S. 25). Es liege sowohl beruflich wie auch privat ein deutlicher Rückzug vor. Das Leben sei durch das Vermeiden von belastenden und angstauslösenden Triggern geprägt . Aufgrund der Chroni fizierung des Störungsbildes und der Interaktion der verschiedenen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in der Lage, gegen diese Krankheit anzukämpfen (S. 26) .

Der Gutachter kommt zum Schluss, dass seit April 2017 vor dem Hintergrund der chronifizierten langjährigen Suchterkrankung mit substituierter Opiatabhängig keit und hochdosiert substituierter, schwerer Benzodiazepin-Abhängigkeit sowie vor dem Hintergrund einer langjährigen Persönlichkeitsstörung mit zunehmender Angstsymptomatik keine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 27). 3.4

In

der RAD-Stellungnahme von Dr. G.___, Facharzt P sychiatrie / Psychothera pie, vom 2 6. April 2022 (Urk. 32) zum Gutachten von Dr . A.___

wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Panikattacken nicht objektiviert seien (S . 1) . Weiter sei die Begründung des Gutachters, weshalb er eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziere, nur begrenzt nachvollziehbar (S. 2). Betreffend Indikatoren prüfung erwähnt Dr. A.___, dass trotz durch den Gutachter festgestellten Inkonsistenzen dieser die Konsistenz als gut bezeichne und er keine kritische Beurteilung des G esamtbildes

vorgenommen habe. Es sei auch keine neurolo gische oder neuropsychologische Testung durchgeführt worden. Eine Begründung bezüglich der vom Gutachter postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle (S. 3) . 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. 2

Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätz liche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 4.3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden einge treten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinrei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass – fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeits syndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.

6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen – wie auch bei anderen psychischen Störungen – oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhän gigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 4.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4 . 5

Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Beurteilung im Gerichtsgutachten abzuweichen.

Das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3; Urk. 27) erfüllt die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (vgl. vorstehend E. 4 . 1) vollumfäng lich.

Es ist in Kenntnis der Vorakten ergangen (S. 35

ff.),

setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinander (S. 8 ff.), berück sichtigt die geklagten Beschwerden (S. 5 ff.) sowie sämtliche ärztliche n Unter suchungsberichte (S. 29 ff.) . Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält als nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit besteht (S. 27). Es kann demnach grundsätzlich darauf abgestellt werden. 4.6

Darüber hinaus hat sich der Gerichtsgutachter mit dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___ (Urk. 6/121), auseinandergesetzt und ist schlüssig auf die Differenzen eingegan gen (Urk. 27 S. 29-31). So führte er aus, dass Dr. E.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Suchterkrankung keine Stellung nahm. Ferner beurteilte er d ie Einordnung der Benzodiazepin-Einnahme mit Hinweis auf die damals vorhandenen Akten als falsch. Der dokumentierte Umstand einer hoch dosierten und regelmässigen Einnahme werde im Gutachten nicht gewürdigt und auch diagnostisch nicht korrekt gefasst (S. 29-30). Bei einem dauerhaften Benzodiazepin - Konsum von mindestens 40 mg pro Tag könne nicht, wie das von

Dr. E.___ in der Stellungnahme zur Beantwortung der Rückfragen der Beschwerdegegnerin erfolgte (Urk. 6/126), davon ausgegangen werden,

dass keine von den Drogen hervorgerufene Symptome vorliegen würden (Urk. 27 S.

30). Die Würdigung der Lebensereignisse und der frühen dysfunktionalen Muster mit emotionaler Vernachlässigung und frühem Cannabiskonsum in der Früh pubertät würden einseitig auf eine primäre Suchterkrankung zurückgeführt und differenzialdiagnostisch nicht differenziert als Folgeerkrankung einer Persönlich keitsproblematik diskutiert (S. 31). Der Gerichtsgutachter zeigte damit plausibel auf, dass d adurch auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt werden muss (S. 30).

Auch das von der Wohngemeinde eingeholte p sychiatrische Gutachten der Z.___ (Urk.

10) wurde vom Gerichtsgutachter gewürdigt . So zeigte er auf, dass die Herleitung der Diagnosekriterien der Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar ist, der Längsschnittverlauft adäquat gewürdigt wurde und auch die Herleitung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ist (Urk. 27 S. 31-32). 4.7

Der G erichtsg utachter hat sich sodann – wie nachfolgend zu zeigen ist –

mit seiner B eurteilung auch an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehal ten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Berücksichti gung der einschlägigen Indikatoren (vgl. vorstehend E . 4.3) eingeschätzt. 4. 7 .1

So wurde bezüglich Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive « Ausprägung der d iagnoserelevanten Befunde » erwähnt, dass die Befunde der Persönlich keitsstörung stark ausgeprägt vorhanden sind. Es besteh e eine durchgängige Prob le ma tik in der Impulskontrolle. Es liessen sich Hinweise für kognitive Beein träch tigung finden (Urk. 27 S. 24-25).

De r Gutachter legte für die diagnostische Einordnung der Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwer deführerin deutliche Anhaltspunkte für eine Symptomentwicklung auf der Persönlichkeitsebene bereits vor der Pubertät bestehen. Er führte aus, dass charakteristische und dauerhafte innere Erfahrungs- und Verhaltensmuster vor lägen, die von der kulturell erwarteten Norm abweichen würden . Er zeigte auf, dass sich d ie Beschwerdeführerin häufig hilflos fühlt und sie ihre Emotionen nicht steuern kann. Der Gutachter beschrieb eine deutlich beeinträchtigte Affektivität im Rahmen der Impulskontrolle. Auch in Beziehungen komm e es zu impulsiven Handlungen. Der Gutachter zeigte damit, dass d ie Abweichungen in einem Ausmass ausgeprägt

sind, dass das resultierende Verhalten in vielen per sönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig ist. Die Abweichung ist stabil sowie von langer Dauer . Sie kann nachvollziehbar erweise auch nicht durch die Suchterkrankung alleine erklärt werden. Die Art und Weise der Selbstverletzung geh e laut Gerichtsgutachter über das Mass hinaus, wie es bei Suchterkrankungen ohne komorbide Persönlichkeitsstörungen gesehen wird. Die Kriterien der Borderline-Störung sah der Gutachter aufgrund der Akten und Anamnese erfüllt (S. 21- 22). Anhand des Mini-ICF-Rating s für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) stellte der Gutachter in diversen Bereiche schwere Einschränkungen fest (S.

27 28).

Bezüglich «Behandlungs- und Eingliederungserfolg –oder Resistenz» sei zu berücksichtigen, dass bis 1994 aus medizinischer Sicht die Therapie der Abhän gigkeit im Vordergrund stand, wobei eine mehrmonatige stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Rheinau stattfand (S. 25) . Die Beschwerdeführerin

sei sei t ihrem frühen Erwachsenenalter

durchgehend mit Methadon opiatsubsti tuiert (S. 12, 20). Seit 2017 besteh e eine kontinuierliche Behandlung in den inte grierten Psychiatrischen Diensten Winterthur mit primär stützende r sozial-psychiatrischer Behandlung, die in zweiwöchentlichen Abständen in Anspruch genommen werde (S. 22, 24-25). Die Persönlichkeitsstörung sei als komorbid zur Sucht erkrankung zu sehen (S. 22). So führt der Gutachter auch aus, dass die Parallelentwicklung der Suchterkrankung, der Anorexie und der Persönlichkeits störung sich gegenseitig stark beeinflusst hätten (S. 25). Der Krankheitsverlauf der Persönlichkeitsstörung sei chronifiziert. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, die aktuellen Muster mit ihrem Willen durchbrechen zu können (S. 29). 4. 7 .2

Hinsichtlich des Komplex es «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persön liche Ressourcen) verweist der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf die Per sönlichkeitsdiagnose und die Erhebungen des Mini-ICF APP, wonach bei der Beschwerdeführerin in den meisten Bereichen schwere Einschränkungen bestehen (S. 25, 27 f.) . 4. 7 .3

Bezüglich Komplex «soziale Kontext» kann de m Gutachten entnommen werden, dass die aktuelle, nun drei Jahre dauernde Beziehung mit einem alkoholkranken Mann als stabilisierend erlebt wird. Zudem kann die Beschwerdeführerin trotz Platzierung des Sohnes nach dem 1 4. Lebensjahr den Kontakt mit i hm aufrecht erhalten (S. 26). Neben ihrem Partner hat sie noch einen guten Freund (S. 10). 4. 7 .4

Betreffend die Kategorie «Konsistenz», ist festzuhalten, dass vom Gutachter hin sichtlich «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen» schlüssig dargelegt wurde, dass sowohl beruflich wie auch privat ein deutlicher Rückzug vorliegt. Das Leben der Beschwerde führerin ist durch das Vermeiden von belastenden und angstauslösenden Triggern geprägt . Die kognitiven Einschränkungen zeigen sich laut Gutachter in den privaten Kontexten (S. 26). Schaut man sich den Tagesablauf der Beschwerde führerin an, so sind diese Ausführungen nachvollziehbar. Demnach verbringt sie den Tag bis 11:00 Uhr im Bett. Danach sieht sie fern (S. 11). Tagsüber dös t sie regelmässig (S. 16). Gänge ausser Haus kann sie nur mit hohen Benzodiazepin-Dosen bewältigen (S. 28). Sobald sie ausser Haus geht, hat sie massive Angstzu stände und kommt in Panikattacken hinein (S. 7) . Auch der «behandlungs- und eingliederungsanamnetisch ausgewiesene Leidensdruck» wurde vom Gutachter bejaht. Die Angsts t örung, die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung würden zu einem starken sozialen Rückzug führen, der mitbegründe, dass die Beschwerdeführerin konfrontative Behandlungen und reintegrative Massnahmen weitgehend vermeidet. Aufgrund der Chronifizierung des Störungsbildes und der Interaktionen der verschiedenen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, gegen diese Krankheit anzukämpfen (S. 26). 4. 8

Die Vorbringen des RAD (Urk. 32) mögen nichts an der Beweiskraft des Gerichts g utachtens zu ändern. Die Herleitung der Diagnose der Persönlichkeitsstörung und der Panikstörung wurde über mehrer e Seite n, auch unter Würdigung fremd anamnetischer Angaben des behandelnden Psychiaters (Urk. 27 S. 18), gestellt (S.

19-23) . Zur Behauptung des RAD, wonach dazu das « strukturierte Interview SKID II » hätte durchgeführt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass den Gutach tern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch bei der Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil de s Bundesgerichts 8C_136/2021 E. 6.1.2 mit Hinweise). Wie der Gutachter ausführte, wurde auf das klinische Interview verzichtet, da d ie anam netischen und fremdanamnetischen Angaben genüg t en, um die Diagnose zu stellen (S. 17).

Weiter wird vom RAD die Indikatorenprüfung des G erichtsg utachters gerügt, da der Gutachter gewisse Symptomschilderungen als verdeutlich t beurteilt habe, er aber dennoch die Konsistenz als gut beurteilt habe und somit keine kritische Würdigung erfolgt sei (Urk. 32 S. 3) . Das trifft gemäss Aktenlage nicht zu. So kann dem G erichtsguta chten entnommen werden, dass gewisse Inkonsistenzen vorlagen. Es wurde von der Beschwerdeführerin der Beikonsum und der Umstand, dass ihr Sohn letztes Jahr zwei Monate bei ihr gewohnt habe, verschwiegen. Dies wurde vom Gutachter jedoch dahingehend gewürdigt, dass Erzählungen auch bei gesunden Menschen nicht frei von Inkonsistenzen sind, bei der Beschwerde führerin kognitive Einschränkungen und eine langjährige Sozialisation in einem Mil ieu vorliegen, die im Kontext der illegalen Drogen dazu führt, gewisse Themen zu verschweigen (Urk. 27 S. 26). Der Gutachter würdigt diese Inkonsistenzen schliess lich nachvollziehbar als im Gesamtkontext erklärbar und ohne Relevanz . Auch wenn gewisse Symptomschilderungen damit verdeutlich t wirkten, so sind die Leistungseinschränkungen jedoch im Einklang mit der gutachterlichen Ein schätzung rein leidensbedingt erklärbar.

Schliesslich ist auch der Einwand, wonach der Gutachter trotz somatisch festge stellten Abklärungsbedarf s

auf solche Abklärungen verzichtet habe (Urk.

32), nicht zielführend. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einer bereits aus rein psy chiatrischer Sicht vollständigen Arbeitsunfähigkeit weitere medizinische Abklä rungen aus somatischer Sicht erübrigen. 4.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gerichtsgutachter (Urk. 27) bei seiner Beurteilung ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt hat, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizi nische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt

ist .

Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE

141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die von der Rechtsprechu ng zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmen bedin gungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlä gigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen .

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten besteht bei der Beschwerdeführerin demnach seit April 2017 keine Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht erge ben sich keine Gründe, zwischen der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und einer leidensangepassten Tätigkeit zu unterscheiden (Urk. 27 S. 27) .

Dies stellt eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den Verhältnissen dar, wie sie sich gemäss Verfügung

vom 1. März 2004 (Urk. 6/4 6) zeigten .

Damals hatte einzig eine Problematik im Rahmen der Politoxikomanie bestanden (Urk. 6/54). Damit ist ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.3) . 5.

Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da bei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in einer leidens angepassten Tätigkeit vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Ein kommensvergleichs verzichtet werden. Somit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sechs Monate nach der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht daher bei der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 %

Anspruch auf eine ganze Rente. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 10 00.-- fest zusetzen und entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auf zuer legen . 6.2

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des psychiatrischen Gerichtsgut achtens von Dr. A.___ vom 7 . März 2022 (vgl. vorstehend E. 3.3; Honorarnote Urk.

33) in der Höhe von Fr. 7'457.95 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusam menhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E.

4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (B GE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E.

4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten sowie die ergänzende Stellung nahme von Dr. E.___, gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. April 2021 (Urk. 14) zur Auffassung, dass ein psychiatrisches G utachten einzuholen ist. Auch d e r Gerichtsgutachter gelangte überzeugend zum Schluss, dass das Gutach ten von Dr. E.___ vom 2. April 2019 sowie seine ergänzende Stellungnahme vom

11. September 2019 (vgl. vorstehend e E. 3.1) aus medizinischer Sicht einige gravierende M ängel aufweisen (vgl. vorstehende E.

4.6) . Darüber hinaus wurde das Gutachten vor der Rechtsprechungsänderung betreffend Suchterkrankungen (vgl. vorstehend e E. 4.3) erstattet, weshalb sich keine Indikatorenprüfung mit Einbezug der funktionellen Auswirkungen der Suchterkrankung findet (vgl. etwa S. 68 des Gutachtens, wonach unter Abstraktion von Alkohol- oder Drogenwir kung keine andere dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheit vor liege) und eine solche auch gestützt auf die nachträgliche Stellungnahm e nicht möglich ist (vgl. vorstehende E. 4.6). Deshalb kann auf die darin gestellten Diag nosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den . Für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtspre chungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwer degegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'457.95 zu überbinden. 6.3

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses bemessen.

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Krite rien hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführe rin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'600. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

5. Mai 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, eine Prozessentschä digung von Fr. 3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts gutachtens von Fr. 7’457.95 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone