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IV.2012.00327

Rente: Abstellen auf MEDAS-Gutachten trotz ausführlicher Kritik wie z.B. falsche Sprache des Dolmetschers; insbesondere Beurteilung aus pulmonaler und psychiatrischer Sicht strittig; Begründungspflicht (BGE 9C_922/2013)

Zürich SozVersG · 2013-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 19 57 , ohne Ausbildung , war seit Ma i 2000 als Chauffeur für die Y.___ in Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/ 16 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 7/21). Ab dem 29. Mai 2008 wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. Urk. 7/ 23 / 16-28 ). Am 4. November 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/16). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug

aus dem individuellen Konto (Urk. 7/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21) so wie medizinische Berichte (Urk. 7/ 2 0 ; Urk. 7/24-26 ; Urk. 7/35 ) ein und zog Akten

des zuständigen Krankenversicherers bei ( Urk. 7/23). Zudem gab sie be i der MEDA S A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, wel ches am 10. Mai 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/46/1-39) .

Mit Vorbe scheid vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/ 49 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 7/53 ; Urk. 7/61 ) und medizinische Berichte einreichte ( Urk. 7/51; Urk. 7/60), holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der MEDAS A.___ ( Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arztbe richt ( Urk. 7/66) ein. Der Versicherte nahm erneut Stellung ( Urk. 7/76) und legte einen aktuellen medizinischen Bericht ( Urk. 7/75) bei.

Mit Verfügung vom 2. März 2012 verneinte die IV-Stelle

eine n Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/ 78

= Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. März 2012

(Urk. 2) erhob der Versicherte am 16 .

März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm s pätestens ab Mai 2009 eine Rente zuzusprechen.

E ventu ell sei er medi zi nisch durch einen Pneumologen und einen Psychiater gründlich abzuklären

(S.

2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 3 . Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das hiesige Gericht holte weitere Stel lungnahmen der MEDAS A.___ ein ( Urk. 11; Urk. 17). Dazu nahmen der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 ( Urk.

19) und die Beschwerdegegnerin am

21. November 2012 ( Urk.

22) Stellung.

Die se Eingabe n wurde n der jeweili gen Gegenpartei am 2 2. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Er gän zungen, verwiesen werden. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur seit dem

15. Au gust 2008 nicht mehr zumutbar sei. A n gepasste Tätigkeiten wie bei spiels weise Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten seien ab dem 15. Au gust 2008 zumutbar (S. 1 unten) . Die Beschwerdegegnerin stellte einem Va li den einkommen von Fr. 61 ' 1 00. -- ein Invalideneinkommen von Fr. 5 2'178. -- ge genüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 15 % ( S. 2 ob en). 2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert e in seiner Beschwerde (Urk. 1) insbesondere das Gutachten der MEDAS A.___ vom

10. Mai 2011. So machte er geltend, al lein schon aufgrund der pneumologischen Befunde ergäben sich Zweifel, dass er in einer „sehr leichten Tätigkeit“ vollzeitig und zu 100 % leistungsfähig sein soll e (S. 3 f. Ziff. 6). Im Übrigen unterscheide die Rechtsprechung nicht zwischen leichten und sehr leichten Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 7). Auch habe die MEDAS A.___ die somatischen Erkrankungen nicht vollständig abgeklärt (S. 4 Ziff. 8).

Gravierend sei, das s er, der B.___ isch sprechende Beschwerdeführer , mit Hilfe ei nes

C.___ ischen Dolmetschers begutachtet worden sei (S. 4 Ziff. 9).

Des Weiteren sei das psychiatrische Teilgutachten auffallend dürftig; dieses sei mit Bericht des D.___ gründlich kritisiert worden (S. 5 Ziff. 10.2 und

Ziff. 11). Zudem sei aufgrund des Gutachtens nicht klar, wann die Arbeits un fähig keit begonnen habe (S. 7 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin unterschätze offensichtlich seine Atemnotbeschwerden. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei er deutlich anfälliger für Infekte. Mit Krankheitsschüben, wie sie in den Berichten des

E.___ vom Februar und März 2012 dokumentiert seien, sei er einem Arbeitgeber kaum zuzumuten (S. 7 f. Ziff. 18). Schliesslich machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (S.

6 Ziff. 12).

2.3

Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva lidi täts grad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der recht lichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittel in stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander set zen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des recht lichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho be nen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Hei lungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Er satz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr da durch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Per son zuge mu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.2

In der Verfü gung vom 2. März 20 12 ( Urk.

2) wurde zwar auf die medizinische Würdigung nicht näher eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer das Gut ach ten der MEDAS A.___

im Rahmen des Einwandes kritisiert hatte ( Urk. 7/61) .

Indessen hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einwandes eine Stellung nahm e der MEDAS A.___ ( Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/66) eingeholt und diese ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urk. 7/77). In der angefochtenen Verfügung hielt sie dann lediglich fest, dass aus rein medizinischer Sicht am Gut achten der MEDAS A.___ festgehalten werde ( Urk. 2 S. 2 Mitte).

I m Rahmen des vor lie genden Beschwerdeverfahrens verwies die Beschwerdegegnerin

auf die Stell ung nahmen des RAD sowie der Ärzte der MEDAS A.___ ( Urk. 6; Urk. 22). So mit ist fraglich, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind.

N ach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie wäre vorliegend je doch ohnehin von der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bloss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Deshalb ist ein allfäl liger Mangel als geheilt zu be trachten. 4. 4 . 1

Dr. med. F.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH , nannte im Be rich t vom 28. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/24/6-7) fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches steroidbedürftiges Asthma bronchiale - zervikovertebrales, thorakales und lumbospondylogenes Syndrom - Cholezystolitiasis - Hiatushernie - Status nach rezidivierenden Gastritiden

2006 und 2007 bei mehreren Ul zerationen - Status nach Radiofrequenzablation im Februar 2007 wegen AV-Knoten-Re entry-Tachykardie - Status nach Umbilikalhernienplastik im September 2005 - Status nach Liechtenstein versorgung einer Inguinalhernie rechts im Sep tember 2005 - Status nach Liechtensteinoperation bei indirekter Inguinalhernie links am 26. November 2008 - depressive Verstimmung - Status nach Morbus Crohn

Dr. F.___ führte aus, es bestehe ein chronisches Asthma bronchiale mit Eosino phi lie und Einschränkung der Lungenfunktion. Es bestehe immer eine aus ge prägte Anstrengungsdyspnoe sowie eine allgemeine Schwäche. Daneben leide der

Beschwerdeführer an chronischen zervikovertebralen, thorakalen und lumbo spon dy logenen Schmerzen. Er sei seit dem 29. Mai 2008 100 % arbeits unfähig. Es sei auf unabsehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass er wieder ar beitsfähig respektive erwerbsfähig werde (S. 1 f.). 4 . 2

Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , nannte im Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/20/43-45) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.1): - depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden - myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich links und gluteal am Beckenkamm rechts sowie zervikovertebrales und zervikoze phales Schmerzsyndrom - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung, Fehlform der Wir belsäule und muskulärer Verspannung - Asthma bronchiale mit rezidivierender Exazerbation

Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 di ver se Arbeitsunfähigkeiten, so insbesondere vom 29. Mai bis zum 7. Juni 2008, vom

10. Juni bis zum 13. Juli 2008 sowie ab dem 1. Dezember 2008 bis heute eine sol che von 100

% (lit. B). Zu den erhobenen Befunden gab er an, es bestehe ein bronchiales Atmen mit Giemen und Brummen. Bewusstsein, Orientierung, Auf merksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig; subjektiv leide der Be schwer de führer unter Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwäche. Er sei leicht an trieb sarm. Im Affekt sei er eher ratl os, arm, deprimiert (S. 3 Ziff. 3). Der Be schwer deführer leide seit Jahren unter einem Asthma bronchiale mit zeit weiser Exa zerbation und Verschlechterung des Allgemeinzustandes. In den letzten Mo na ten habe sich eine deutliche depressive Störung mit sozialem Rückzug ge zeigt. Zudem stünden die pneumologischen Beschwerden bei/mit Asthma bronchiale und rezidivierender Bronchitis im Vordergrund. Aufgrund des sehr organisch aus gerichteten Krankheitskonzeptes des Beschwerdeführers mit starker Fixierung auf seinem subjektiven Leiden erscheine leider die Stei gerung zu einer vollen Arbeits- und Erwerbstätigkeit kaum erreichbar zu sein (S. 3 Ziff. 5). 4 . 3

Im Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/25) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - chronisches Schmerzsyndrom bei zervikobrachialem Syndrom links und lumbospondylogenem Syndrom rechts bei wahrscheinlich leicht dege nerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbel säule, vorwiegend myofasziale Schmerzen

Die behandelnden Ärzte gaben unter dem Titel „subjektive Angaben des Patien ten / objektiver Befund“ an, Konzentration und Merkfähigkeit seien mittelgradig gestört. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht verlangsamt und deutlich eingeengt auf seinen Gesundheitszustand. Im Affekt sei er deprimiert, innerlich unruhig, die vitalen Gefühle seien herabgesetzt und er sei leicht miss trauisch. Im Antrieb sei er leicht gehemmt, psychomotorisch unauffällig. Es be stünden ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen sowie ein sozialer Rückzug (S. 3 oben).

Nach vier Abklärungsgesprächen sei mit dem Be schwerdeführer eine Depressionstherapie mit stützenden Gesprächen (alle zwei bis vier Wochen) und medikamentöser Therapie (Mianserin) vereinbart worden. Unter Mianserin hätten sich die depressive Symptomatik sowie die Schlafquali tät leicht verbessert

( Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die depressive Symptomatik mit rascher Ermü dbarkeit, Antriebsarmut, kognitiven Beeinträchtigungen und der verminderten Stresstoleranz zu mindestens 50 % beeinträchtigt ( Ziff. 1.7). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeits tät igkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halb tags zumutbar ( Ziff. 1.9). 4 . 4

Dr. med. I.___ , Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegne rin ( Urk. 7/26/6-7) im Wesentlichen ein zervikovertebrales Syndrom mit spon dylo gener Ausstrahlung links bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits linksbetont (S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. I.___ gab an, der Be schwer deführer klage schon seit 2003 über rezidivierende Nackenbe schwerden, welche vor allem bei Belastung bei seiner Arbeit aufgetreten seien. Aufgrund dieser Beschwerden habe ab dem 17. Mai 2008 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert werden müssen. Trotz verschiedenen physiotherapeuti schen Behand lung en habe keine Besserung der Beschwerden erzielt werden können (S.

1 Ziff. 1.4).

Die körperliche Einschränkung bestehe lediglich in den Schmerzan ga ben im Schulter-Nacken-Bereich beidseits bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links. Zudem bestehe eine Überzeugung, dass er die gefor derte Leistung nicht mehr erbringen könne (S. 2 Ziff. 1.7). Für eine angepasste Tätigkeit (kein repe ti ti ves Heben von G ewichten, keine Überkopfarbeit) dürfte eine volle Arbeits fähig keit bestehen (S. 2 Ziff. 1.9). 4 .5

Im Bericht vom 16. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/35) führte Dr. F.___ (vorstehend E. 4.1) aus, pulmonal bestehe weiterhin eine mittelschwere Erkrankung der Lungenfunktion bei einem chronischen Asthma bronchiale mit Dyspnoe bei bereits geringerer Anstrengung. Der Be schwer deführer sei in der Zeit von April bis heute auch für eine geringe körper liche Belastung nicht ar beitsfähig gewesen. Auf Grund der Vorwerte und des FEV 1 vom 24. August 2009 (39 % des Sollwertes) betrage die pulmonal bedingte Einschränkung 50 % bis 60 %. Auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit sei keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. 4 . 6

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. Mai 2011 ( Urk. 7/46 /1-39 ) beruht auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer psychiatrischen und einer pneumologischen Untersuchung, welche in Anwesen heit eines Dolmetschers stattfanden (vgl. S. 1), sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Die begutachtenden Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 ): - chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit/bei - chronischer Bronchitis - anamnestisch Asthma bronchiale - lungenfunktionell mittelschwer er obstruktiver Ventilationsstörung , seit 2002 - myofasz iales Schulter-Armsyndrom linksbetont , seit 2000

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagno sen (S. 28 ) : - Dysthymia, seit 2007 - undifferenzierte Somatisierungsstörung, seit 2000 - psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krank heiten - vorbefundlich rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien seit 1990, Katheterablation Februar 2007

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/46/40-45) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien Schulter- und Nackenbeschwerden seit 2005 dokumen tiert, welche immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Die heutigen Röntgenuntersuchungen hätten keine strukturellen relevanten Veränderungen gezeigt (S. 4 unten). In der heutigen Untersuchung hätten nur leichtgr adige my ofasz iale Befunde erhoben werden können . Die linke Schulter sei uneinge schränkt beweglich, die Halswirbelsäu le (HWS) nur endständig eingeschränkt. Hinweise für ein radikuläres oder entzündliches Geschehen bestünden nicht. Es bestünden Hinweise für eine Symptomausweitung bei Sensibilitätsstörungen im gesamten linken oberen Quadranten; dies sei mit den genannten Befunden nicht erklärbar. Hinweise für eine Selbstlimitierung bestünden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er nur 1-2 kg heben könne.

Auf Grund der fehlen den relevanten degenerativen oder neurokompressiven Veränderungen an der HWS und an der Schulter links und den nur leichten myofaszialen Befunde n bestehe aus rheumatologischer Sicht keine relevante Limitierung für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Ungünstig seien körperlich schwer be lastende Tätigkeiten mit Gewichten über 25 kg, Überkopfarbeiten sowie Arbei ten in Zwangshaltungen (S. 5).

Der psychiatrische Gutachter gab zum psychopathologischen Befund an, es be stünden keine Bewusstseinsstörungen oder Orientierungsstörungen. Aufmerk sam keit und Gedächtnis seien unauffällig, das formale Denken geordnet. Es be stün den Hinweise auf Grübeln. Der Beschwerdeführer sei teilweise gehemmt, je doch nicht verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Er sei teilweise leicht dys pho risch, teilweise innerlich leicht unruhig. Es lägen leichte Insuffizienzgefühle vor. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Weiter bestünden keine Hin weise auf Schlaf- oder Vigilanzstörungen . Es bestehe ein leichter sozialer Rück zug, ansonsten keine anderen Störungen im Sinne von Aggressivität oder Selbst be schädigung ( Urk. 7/46/46-58 S. 7 f. Ziff. 3.1). Zu den Diagnosen führte der psy chiatrische Gutachter aus, das seitens der Ärzte der H.___ beschriebene de pressive Syndrom, welches als mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syn drom angegeben worden sei, könne heute nicht mehr festgestellt werden. Statt dessen liege eine anhaltende Misslaunigkeit im Sinne einer Dys thymia vor. Es handle sich um eine anhaltende und fluktuierende Stimmungs störung, die aber nicht als depressive Episode klassifiziert werden könne. Des Weiteren f änden sich

aktuell zahlreiche körperliche Beschwerden mit Schwitzen, Thoraxdruck, Magen darmbeschwerden, Schwächegefühl. Dies weise auf eine somatoforme Schmerz störung hin. Andererseits seien die typischen Kriterien dieser Störung nicht er füllt . Insofern werde von einer undifferenzierten Somati sierungsstörung ausge gangen . Zudem könnten dysfunktionale Krankheitsverar beitungsfaktoren wie Selbst limitierung, Dekonditionierung oder subjektive Leistungsinsuffizienz be schrie ben werden ( Urk. 7/46/46-58 S. 9 f.). Eine Ein schränkung der Arbeits fähig keit von mehr als 20 % aus psychiatrischen Grün den ergebe sich aus den ge nann ten Befunden nicht ( Urk. 7/46/46-58 S. 11).

Im pneumologischen Teilgutachten ( Urk. 7/46/59-64) wurde ausgeführt, beim Be schwerdeführer bestehe eine chronische, obstruktive Lungenerkrankung mit lungenfunktionell mittelschwerer, obstruktiver Ventilationsstörung. Auf Grund des chronischen, produktiven Hustens könne eine chronische Bronchitis diag nos tiziert werden. Anamnestisch sei ein Asthma bronchiale bekannt. Unklar sei die Ätiologie der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung , beziehungsweise eine exogene Ursache für das anamnestisch erwähnte Asthma bronchiale sei nicht bekannt

(S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei aus pneumologischer Sicht für schwere, mittelschwere und auch leichte körperliche Arbeiten aktuell ar beits unfähig, jedoch für eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung mit normalem Arbeitspensum arbeitsfähig ( S. 5 unten ). Die aktuell erhobenen Befunde liessen sich nicht alle ganz problemlos durch ein Asthma bronchiale erklären. Das unbefriedigende Ansprechen der chronischen, obstruktiven Lungenerkrankung auf eine gute antiasthmatische Therapie, die lungenfunktionell festgestellte leichte obstruktive Ventilations störung und die radiologischen Veränderungen liessen die Frage aufkommen, ob nicht noch eine zusätzliche Pathologie vorliege (S. 6).

Zusammenfassend wurde im Hauptgutachten ( Urk. 7/46/1-39) ausgeführt, aus in terdisziplinärer Perspektive seien relevante Befunde im pulmologischen und im psychiatrischen Bereich zu erheben. Die vormals bestehenden gastroentero lo gischen und kardiologischen Befunde seien jetzt nicht mehr relevant respek tive aus reichend behandelt. Es bestünden psychopathologische Auffälligkeiten mit Aus wirkungen auf Stimmung, Antrieb und auf das körperliche Befinden res pek tive auf körperliche Symptome; davon würden jedoch keine einschrän kenden Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen. Für die Beurteilung der Ar beits- und Leistungsfähigkeit wesentlich sei en die Atemwegserkrankung und deren Fol gen. Es handle sich um die seit etwa 15 Jahren bestehende chro nische Bron chitis , die zu einer mittelgradigen obstruktiven Ventilationsstörung führe. Es be stehe eine gewisse Symptomausweitung insofern als der Beschwer deführer ver bunden mit den Atemwegsbeschwerden über Thoraxschmerzen klage, für die sich bisher keine somati schen Korrelate gefunden hätten (S. 32 f.).

Der derzei tige Status schränke die körperliche Belastbarkeit des Beschwerde füh rers ein. Tätigkeiten , die mit körpe rlicher Belastung verbunden seien, könne der Beschwerdeführer nicht bewältigen; dies betreffe auch die zuletzt ausgeübte Tä tig keit als Chauffeur mit Belade- und Entladetätigkeiten. Tätigkeiten ohne kör per liche Beanspruchung k ä men dagegen uneingeschränkt in Frage. Allfällige Ein schränkungen, die sich aus den rheumatologischen und psychiatrischen Be funden erg ä ben, fielen dagegen nicht ins Gewicht und s eien angesichts der qualitativen Einschränkung aufgrund der Lungenerkrankung ausreichend be rücksichtigt (S. 33 Mitte) .

Definiert sei eine dem Beschwerdeführer zeitlich un eingeschränkt zumutbare Tätig keit als körperlich sehr leichte Tätigkeit mit Heben von maxi mal 5 kg; ge legentliches Heben und Tragen von Gegenständen und Werkzeugen sei möglich, häufiges oder langes Gehen oder Steigen sei nicht zumutbar; die Arbeitshaltung solle überwiegend im Sitzen bestehen, mit der Möglichkeit die Position zu wech seln; Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten aus Zwangshaltungen seien aus rheu ma tologischer Sicht nicht möglich. Diese Beurteilung habe über wiegend wahr scheinlich seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätig keit (17. Mai 2008) Gültigkeit (S. 35 f. Ziff. 3.7 und Ziff. 5.1). 4 . 7

Die Ärzte des D.___ diagnostizierten im Be richt vom 13. Mai 2011 ( Urk. 7/60) eine mittelgradige depressive Episode. Sie führ ten unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ aus, der Beschwerdeführer be klage, sei t Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesse losigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosig keits gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen (S.

1). Zum psychopathologischen Befund gaben sie an, der gut deutsch spre chen de Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert. Im Ge sprächsverlauf sei er verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und –verhalten in Zu sammenhang mit einem Familienstreit. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich einge schränkt. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Die Störung habe Krankheits wert (S. 2). 4 . 8

Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2011 ( Urk. 7/51) zum Vorbescheid führt e

Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, während fünf Tagen pro Woche jeweils einen ganzen Tag eine Arbeitstätigkeit auszuführen, auch wenn es sich nur um eine leichte Tätigkeit handle. Er leide an permanenten Atembeschwerden mit Dyspnoe bei kleiner Anstrengung, häufigen Exazerbatio nen mit Ruhedyspnoe sowie auch Schmerzen im Bereich des Bewegungsappa rates. Eine 50%ige Arbeitstätigkeit wäre theoretisch zumutbar. 4 . 9

Mit Bericht vom 10. Oktober 2011 ( Urk. 7/65) nahmen der Hauptgutachter so wie der psychiatrische Gutachter der MEDAS

A.___ aufforderungsgemäss

zum Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 Stellung . Sie führten aus, die psychiatrische Begutachtung habe ungefähr eineinhalb Jahre nach Berichter stellung der Ärzte der H.___ stattgefunden. Im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 sei eine Besserung eingetreten. Dies wiederspiegle sich in den auf psychiatrischem Gebiet geschilderten Beschwerden und bestätige sich auch im psychopathologischen Befund. Die Gedächtnisleistungen seien unauffällig ge wesen. Der Tagesablauf sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode mit so ma tischem Syndrom nicht mehr vereinbar. Die ausgeprägten Ein- und Durch schlafstörungen mit Albträumen seien nicht mehr in dieser Form angege ben worden. Bei der Untersuchung sei keine Müdigkeit objektivierbar gewesen. Der Leidensdruck scheine abgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente auf psychiatrischem Gebiet mehr (S. 3 Mitte ). Zusammen fassend sei – wie im MEDAS-Gutachten beschrieben – eine vormalige mittel gradige depressive Episode deutlich remittiert (S. 3 unten). 4 . 10

Die Ärzte des D.___

nann ten mit Bericht vom 16. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/66 /5-6 ) wiederum die Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode (S. 1 Mitte) und führten dieselben aktuellen Beschwer den an wie im früheren Bericht vom Mai 2011 (S. 2 oben) . Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund der Depression und der somatischen Ein schrän kungen auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig . Die Stö rung sei trotz medikamentöser Behandlung deutlich chronifiziert. Daher sei die Arbeits fähig keit wohl leider auch auf lange Sicht nicht gegeben (S. 1). Zu den Aus wirkungen auf die Arbeitstätigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer müsse am Tag selbstbestimmt immer wieder abliegen; es bestehe ein Rückzug und eine deutliche Verlangsamung, ansonsten Antriebslosigkeit und Motivati onslosigkeit (S. 2). 4 . 11

Dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 15. Februar 2012 ( Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2012 notfallmässig wegen Fieber, Husten mit gelblichem Auswurf und links sei tigen atemabhängigen Schmerzen behandelt wurde (S. 1) . Die Symptomatik wurde als infektexazerbiertes Asthma bronchiale bei absteigendem viralen res pi ratori schen Infekt beurteilt (S. 2). 4 . 12

Mit Bericht vom 20. Februar 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwer deführers ( Urk. 7/75) nahmen die Ärzte des D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___ . Sie hielten vorab fest, dass es sich nicht um ein Parteigutachten handle, sondern led iglich deutliche Kritik an der Qua li tät des psychiatrischen Teilgutachtens geäussert werde (S. 1). So habe die Gut ach terbefragung etwa eine Stunde gedauert und mit einem C.___ ischen Über setzer ohne Kenntnisse der B.___ ischen Sprache stattgefunden . Die Überset zung sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers schlecht gewesen. Daher sei von deut lichen Missverständnissen auszugehen (S. 2 oben). Des Weiteren fän den sich im Gutachten Fehler, so sei der Beschwerdeführer seit 17 (nicht seit sieben) Jahren nicht mehr in der J.___ gewesen . Zudem sei die Medikamenten liste unvollständig . Auch sei der psychische Befund auf Seite 20 des Gutachtens wohl

nicht vom Psychiater, sondern von einem somatischen Arzt erhoben wor den (S. 2 Mitte).

Weiter seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden (S. 2 unten). Der Tagesablauf entspreche nicht der Realität und sei deutlich positiv überzeichnet. Der Beschwerdeführer gehe nicht einfach ins Bett, sondern könne etwa ein bis zwei Stunden lang nicht einschlafen, schlafe dann ein bis zwei Stunden, stehe auf, sehe fern und spaziere in der Wohnung um her; dann ver suche er wieder zu schlafen . Des Weiteren fehle im Gutachten eine Fremd anam ne se

(S.

3 oben). Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abge stellt werden (S.

4) . Auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes (kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine Anstrengung, keine belastende Tä tigkeiten, keine länge ren Tätigkeiten) sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % ar beitsunfähig (S. 3 unten). 4 . 13

Die Ärzte des E.___

berichteten a m 23. Februar 2012 ( Urk. 3/6) über eine weitere Notfallbehandlung vom

21. Februar 2012 wegen starkem Husten, Atemnot, Fie ber und Schmerzen am ganzen Körper (S. 1) .

Sie beurteilten die Symptomatik wiederum als infektexazerbiertes Asthma bronchiale (S. 2). 4 . 14

Mit Bericht vom 15. August 2012 ( Urk.

11) nahmen die Gutachter der MEDAS

A.___

Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Der psychiatri sche Gutachter hielt unter anderem fest, dass das Krankheitsbild einer depressi ven Episode entsprechend ICD-10 als Episode und nicht als Dauerzustand defi niert sei. Es handle sich um einen Stimmungswechsel begleitet von einer Verän derung des allgemeinen Aktivitätsniveaus. Es sei durchaus plausibel, dass dieses Krankheitsbild 2008/2009 diagnostiziert worden sei und diese Symptomatik im Dezember 2010 weitgehend remittiert gewesen sei . Die Ärzte der H.___ hätten keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, sie seien also nicht von einem rezidivierenden Geschehen ausgegangen (S. 2 oben). Der Hauptgutachter gab an, dass der Unterschied zwischen leichten und körperlich sehr leichten Tä tigkeiten den arbeitsmedizinischen Einteilungen des Belastbarkeitsniveaus res pektive der Arbeitsschwere entspreche (S. 3 unten). Der pneumologische Gut achter führte aus, eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung erfordere keine relevant grössere körperliche Leis tung, als es d as Alltagsleben als Pensionär auch erfordere (S. 4 unten).

Zudem gab er an, dass er in seiner Praxis mehrere Patienten betreue, welche bei nicht patho lo gi scher arterieller Blutgasanalyse und einem Erstsekundenvolumen von 1.6 bis 1.7 Liter beziehungsweise etwa 45 % des Solls zu 100 % einer körperlich nicht bis kaum belastenden Arbeit nachgehen würden (S. 5 oben).

4 . 15

Die Gutachter der MEDAS

A.___ nahmen mit Eingaben vom 1. und 9. Ok tober 2012 ( Urk. 17/1-2) Stellung zum Bericht des D.___ vom 20. Februar 201 2.

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Bericht ( Urk. 17/2) aus, die Befra gung habe mit Sicherheit länger als eine Stunde gedauert. Der Beschwerdefüh rer habe zu keinem Zeitpunkt die Qualität des professionellen Übersetzers be klagt. Auch in den anderen Untersuchungen sowie unmittelbar nach dem Gut achten und in den darauffolgenden Wochen sei nicht reklamiert worden, dass der Übersetzer den Beschwerdeführer auf C.___ isch angesprochen habe (S. 1 f. zu Punkt 4 ). Zum Vorwurf der oberflächlich aufgenommenen Beschwerden hielt er fest, dass bezüglich der aktuellen Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet mehrfach und explizit nachgefragt worden sei (S. 2 zu Punkt 9).

Soweit geltend gemacht worden sei, dass der Tagesablauf nicht der Realität entspreche, sei fest zuhalten, dass dieser eins zu eins so wiedergegeben worden sei wie vom Be schwerdeführer geschildert (S. 3 zu Punkt 11). Unter Punkt 10 des Berichtes des D.___ werde ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden. Genannt würden dann psychopathologische Symptome, somatische Symptome sowie psychosoziale Belastungsfaktoren. Diese Angaben seien schwer zu verifizieren, insbesondere schwer auseinanderzuhalten. Es liege eine Vermischung von anamnestischen Angaben und Befunderhebung vor. Auch sei unklar, auf welchen Zeitpunkt sich diese Ausführungen beziehen wür den (S. 2 f. zu Punkt 10). Punkt 15 beziehe sich auf die Arbeitsfähigkeit ohne Differenzierung, ob aus psychiatrischer Perspektive oder gesamtheitlicher. Wichtig s e i aber festzuhalten, dass nicht jeder, der zu einem bestimmten Zeit punkt auf der Hamilton-Depressionsskala 23 Punkte erziele, mittel- und lang fristig 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3 f. zu Punkt 15). Die Tatsache, dass andere Kollegen zu einem späteren Zeitpunkt (in diesem Fall etwa ein halbes Jahr spä ter) einen anderen Befund erheben würden , widerspreche dem vorgenannten nicht. In diesem Falle könnte man gegebenenfalls von einer erneuten depressiven Epi sode ausgehen, was dann allerdings das Störungsbild einer rezidivierenden de pressiven Störung ergeben würde und nicht erneut das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, denn dann würde diese von Juni 2008 bis Mai 2011 an ge halten haben, was für eine behandelte depressive Episode eher ungewöhnlich wäre und glücklicherweise eher seltener vorkomme . Eine solche wäre explizit al s therapieresistente Depression zu klassifizieren. Zumindest wäre entsprechend den Leitlinien der Fachgesellschaft ein anderes Behandlungsregime indiziert, so dass den Ausführungen im Bericht des D.___ nicht vorbehaltlos gefolgt werden könne (S. 4 unten zu Punkt 2.2.2). Der Bericht des D.___ ändere nichts an der im Gutachten und in der Stellungnahme vom 15. August 2012 festgehaltenen Be urteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 zu Punkt 2.2.3).

Dem Bericht des Hauptgutachters ( Urk. 17/1) ist ebenfalls zu entnehmen, dass an der eig enen Beurteilung festgehalten werde. Bei den unter Punkt 5 auf ge führ ten Fehlern handle es sich in zwei Fällen um simple Schreibfehler und ansons ten um die Angaben des Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf die als un voll ständig bezeichnete Medikamentenliste seien die Angaben des Beschwer de füh rers wiedergegeben worden. Unter Punkt 7 werde das Unverständnis für die Er hebung des psychischen Befundes in der Erstuntersuchung durch den Fall führer geäussert. Letzterer sei auch Facharzt für psychosomatische Medizin und ärztli ch e Psychotherapie und daher in der Lage , einen psychopathologischen Be fund zu erheben. Bei einem polydisziplinären Gutachten erhebe die allgemein inter nistische Erstuntersuchung in der Regel einen gesamtmedizinischen Befund einschliesslich eines neurologischen, psychischen und muskuloskelettalen Sta tus , selbst wenn spezialärztliche Teilgutachten in den entsprechenden Fachge bieten folgen würden . Es handle sich um einen ausgesprochenen Vorteil, wie derholt zu unterschiedlichen Zeiten Befunde zu erheben und Konsistenzen res pektive Inkonsistenzen zu überprüfen (S. 1).

Die gesamtmedizinischen Diagno sen gründeten auf vier Untersuchungen zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten und vier verschiedenen Teilgebieten. Der im Hauptgutachten geschilderte Ta gesablauf entspreche den Angaben des Beschwerdeführers. Es sei aus Gut achtersicht nachvollziehbar und entspreche der Erfahrung, dass ein Proband bei verschiedenen Untersuchungen nicht völlig identische Angaben mache. Die unte r Punkt 15 beschriebene Arbeitsunfähigkeit sei mit den objekt iven Befun den nicht begründbar (S. 2). 5 . 5 .1

Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich , dass sich aus somatischer Sicht einzig die pneumologischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange pa ssten Tätigkeit auswirken .

Aus rheumatologischer Sicht bestehen Schulter- und Nackenbeschwerden, wobei lediglich leichtgradige myofasziale Befunde er hoben werden konnten. So ergibt sich aus dem Bericht des Rheumatologen Dr. I.___ , dass in einer angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Heben von Ge wichten und ohne Überkopfarbeit) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Auch der Rheumato loge der MEDAS A.___ kam zum Schluss, dass für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en

( ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshal tungen ) keine Einschränkungen bestünden . 5.2

Aus p neumologisch er Sicht liegen die Berichte

des behandelnden Pneumologen

Dr. F.___

sowie d as

Gutachten der MEDAS

A.___ vor . Vorab ist zu bemer ken, dass die Diagnosen und Befunde in den vorliegenden medizinischen Be richten weitgehend übereinstimmen.

B eim Bes chwerdeführer bestehen unbe strittenermassen Atembeschwerden mit Dyspnoe bereits bei geringer körperli cher Belastung.

Demgegenüber ergeben sich wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Beurteilung der Auswirkungen der Lungenerkrankung.

Dr. F.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass eine (maximal) 50%ige Arbeitstätigkeit theore tisch zumutbar wäre. Er erwähnte häufige Exazerbationen mit Ruhedyspnoe so wie Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Demgegenüber beurteilte der Pneumol o ge der MEDAS A.___ den Beschwerdeführer in einer körperlich kaum belastenden Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig. Zur Begründung führte er an, dass der Beschwerdeführer in Ruhe normale Blutgase und eine normale Ven ti lation aufweise , es sich um eine respiratorische Belastungsinsuffizienz handle ( Urk. 7/46/1-39 S. 37 f.) .

Die ausführliche Expertise der MEDAS A.___

setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt ins besondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsbe richte. Insgesamt erscheint das MEDAS -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.

Insbesondere erscheint angesichts der pneumologischen Beein trächtigungen nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführer

seine bisherige Ar beit als C hauffeur mit Belade- und Entladetätigkeiten wie auch andere körper lich belastende Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann.

Die Leistungsb eurtei lung des Pneumologen der MEDAS A.___ beruht überdies auf einem Ver gleich mit anderen Patienten mit ähnlichen lungenfunktionellen Werten (vgl. Stellungnahme vom

15. August 2012, E. 4.14).

Nach dem Gesagten kann aus pneumologischer Sicht gestützt auf seine Beurteilung von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer körperlich kaum belastenden Arbeit in einer staub- und aller genarmen Umgebung ausgegangen werden.

Soweit Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte, vermag diese Einschätzung die einge hend begründeten Untersuchungsergebnisse der Ärzte der MEDAS A.___ nicht zu entkrä ften,

z umal der Beschwerdeführer Dr. F.___ seit Ju ni 2007 (vgl. Urk. 7/20/33) regelmässig konsultiert und somit zwischen ihm und dem Be schwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1. 3 ).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , dass der Pneumol o ge der MEDAS

A.___ die Frage nach einer möglichen zusätzlichen Pathologie aufgeworfen habe , weshalb der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ) , läuft seine Argumentation ins Leere . Wesentlich sind nämlich die Befunde, welche seitens der Lungenspezialisten übereinstimmend festgestellt wurden, sowie d ie entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Der pneu mologische Gutachter der MEDAS A.___ führte in sein er Stellun g nah me vom 15. August 2012 aus, die von ihm vorgeschlagenen Unter suchungen seien nicht als Abklärung zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit gedacht gewesen, sondern um eine zusätzliche, bisher nicht bekannte Di agnose mit noch grösserer Sicherheit nicht zu verpassen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit beruhe in den meisten Fällen nicht auf dem radiologischen Be fund, sondern zu einem grossen Teil auf den lungenfunktionellen Werten

( Urk. 11 S. 5 f.).

5 . 3

Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht liegen der Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 sowie d ie Beurteilungen der Ärzte der MEDAS

A.___ und der Ärzte des D.___ vor .

Im MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 wurde dargelegt, dass das seitens der Ärzte der H.___ im Juni 2009 beschriebene depressive Syndrom, welches als mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom qualifiziert worden sei, nicht mehr festgestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom Oktober 2011 hielten die Gutachter fest, dass im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 eine Besse rung eingetreten sei, was sich in den geschilderten Beschwerden und im psy chopathologischen Befund wiederspiegle. Der entsprechende Bericht der Ärzte der H.___ steht dem MEDAS-Gutachten somit nicht entgegen.

Indessen ergeben sich Differenzen zwischen dem Gutachten der Ärzte der MEDAS sowie den Berichten der Ärzte des D.___ . In den Berichten der Ärzte des D.___ wird jeweils unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ festgehalten, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedanken kreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Dabei ist nicht klar, ob es sich nur um die subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers oder teilweise auch um eine Befunderhebung han delt. Der erste Bericht vom Mai 2011 weist auf Ersteres hin, w urde doch zu sät zlich und separat ausser dem ein psychopathologischer Befund angegeben. Darin beurteilten die Ärzte des D.___ den Beschwerdeführer als deutlich depressiv-resigniert sowie in Auf merksamkeit und Gedächtnis deutlich eingeschränkt. Dem gegenüber bezeich neten die Ärzte der MEDAS de n Beschwerdeführer als leicht dysphorisch und in Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig. Im Übrigen weichen die Befunde nicht entscheidend voneinander ab. Die im Bericht der Ärzte der H.___ vom Juni 2009 beschriebenen ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen haben auch in den Berichten der Ärzte des D.___ keinen zentralen Stellenwert, w u rden Schlafstörungen doch nur unter den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers erwähnt und w urde nicht näher auf diese ein gegangen.

Erhebliche Wider sprüche ergeben sich indessen bei den Beur teilung en der Arbeitsfähigkeit . Ge mäss dem Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

D emge gen über attestierten d ie Ärzte des

D.___

dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. November 2011 auf Grund der Depression und der somatischen Erkrank ung en eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit auch für angepasste Tätigkeiten. In ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom Februar 2012 hielten d ie Ärzte des D.___ fest, dass der Be schwerdeführer auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei.

Offensichtlich wurden also bei beiden Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit

nicht nur

psychiatrische Befunde be rücksichtigt . Damit ist unklar, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht veran schlagt w urde . Dies vermag nicht zu überzeugen , zumal es den behandelnden Ärzten des D.___ auch an den fachlichen Qualifikationen zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fehlt .

D er psychiatrische Gutachter der MEDAS A.___ gab in seinem Teilgutach ten an , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % aus psychi atrischen Gründen ergebe sich aus den genannten Befunden nicht . Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, dass allfäl lige Einschränkungen aufgrund von psychiatrischen Befunden nicht ins Ge wicht fallen würden. So wurden die psychiatrischen Diagnosen der Dysthymia und der Somatisierungsstörung denn auch nicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert . Dies ist nachvollziehbar, vermögen die entspre chen den Diagnosen doch rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähig keit zu be grün den. Auch in psychiatrischer Hinsicht kann somit vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. 5.4

Zur Frage der angeblich mangelhaften Übersetzung ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung angab , dass er neben seiner Muttersprache B.___ isch auch über Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch und C.___ isch verfüge ( Urk. 7/16

Ziff. 5.3 ). Selbst wenn diese Sprachkenntnisse eher Basischarakter haben sollten , konnte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er während der Untersu chung dem Gutachter auf Deutsch – oder alternativ dem Dolmet scher auf C.___ isch – zu verstehen gibt, dass die Übersetzung nicht ausreichend sei . Im Übri gen wurden im Bericht der Ärzte des D.___ vom 1 3. Mai 2011 sogar gute Deutschkenntnisse angegeben. Dass sich der Beschwerdeführer dennoch wäh rend der Exploration nicht zu allfällig en Übersetzungsproblemen äusserte und erst im Nachhinein das Gutachten aufgrund mangelhafter Übersetzung kri ti sierte, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich , dass der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen im D.___ einen B.___ isch sprachi gen Dolmetscher zur Verfügung gehabt hätte , z umal die behandelnden Ärzte des D.___ –

Dr. K.___ , Dr. L.___ und Dr. M.___ – gemäss Ärzteverzeichnis der FMH ( www.doctorfmh.ch

) weder C.___ isch noch B.___ isch sprechen.

In Bezug auf die übrigen Kritikpunkte kann auf die ausführlichen und überzeu genden Stellungnahmen der Ärzte der MEDAS A.___ verwiesen werden. 5.5

Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom Mai 2011 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (Heben von maximal 5 kg und gelegentliches Heben und Tra gen von Gegenständen und Werkzeugen; vorwiegend im Sitzen, mit der Mög lichkeit die Position zu wechseln; ohne häufiges oder langes Gehen oder Stei gen; ohne Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten aus Zwangshaltungen) seit dem 1 7. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 6.

Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 7/47 ) ist korrekt und wurde auch seitens des Be schwer deführers nicht beanstandet. Insbesondere erscheint ein Leidensabzug von 15 % angesichts der gegebenen Einschränkungen als angemessen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Er gän zungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.

E. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur seit dem

15. Au gust 2008 nicht mehr zumutbar sei. A n gepasste Tätigkeiten wie bei spiels weise Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten seien ab dem 15. Au gust 2008 zumutbar (S. 1 unten) . Die Beschwerdegegnerin stellte einem Va li den einkommen von Fr. 61 ' 1 00. -- ein Invalideneinkommen von Fr. 5 2'178. -- ge genüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 15 % ( S. 2 ob en).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert e in seiner Beschwerde (Urk. 1) insbesondere das Gutachten der MEDAS A.___ vom

10. Mai 2011. So machte er geltend, al lein schon aufgrund der pneumologischen Befunde ergäben sich Zweifel, dass er in einer „sehr leichten Tätigkeit“ vollzeitig und zu 100 % leistungsfähig sein soll e (S. 3 f. Ziff. 6). Im Übrigen unterscheide die Rechtsprechung nicht zwischen leichten und sehr leichten Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 7). Auch habe die MEDAS A.___ die somatischen Erkrankungen nicht vollständig abgeklärt (S. 4 Ziff. 8).

Gravierend sei, das s er, der B.___ isch sprechende Beschwerdeführer , mit Hilfe ei nes

C.___ ischen Dolmetschers begutachtet worden sei (S. 4 Ziff. 9).

Des Weiteren sei das psychiatrische Teilgutachten auffallend dürftig; dieses sei mit Bericht des D.___ gründlich kritisiert worden (S. 5 Ziff. 10.2 und

Ziff. 11). Zudem sei aufgrund des Gutachtens nicht klar, wann die Arbeits un fähig keit begonnen habe (S. 7 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin unterschätze offensichtlich seine Atemnotbeschwerden. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei er deutlich anfälliger für Infekte. Mit Krankheitsschüben, wie sie in den Berichten des

E.___ vom Februar und März 2012 dokumentiert seien, sei er einem Arbeitgeber kaum zuzumuten (S. 7 f. Ziff. 18). Schliesslich machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (S.

E. 2.3 Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva lidi täts grad des Beschwerdeführers verhält. 3.

E. 3 . Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das hiesige Gericht holte weitere Stel lungnahmen der MEDAS A.___ ein ( Urk. 11; Urk. 17). Dazu nahmen der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 ( Urk.

19) und die Beschwerdegegnerin am

21. November 2012 ( Urk.

22) Stellung.

Die se Eingabe n wurde n der jeweili gen Gegenpartei am 2 2. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der recht lichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittel in stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander set zen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des recht lichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho be nen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Hei lungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Er satz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr da durch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Per son zuge mu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

E. 3.2 In der Verfü gung vom 2. März 20 12 ( Urk.

2) wurde zwar auf die medizinische Würdigung nicht näher eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer das Gut ach ten der MEDAS A.___

im Rahmen des Einwandes kritisiert hatte ( Urk. 7/61) .

Indessen hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einwandes eine Stellung nahm e der MEDAS A.___ ( Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/66) eingeholt und diese ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urk. 7/77). In der angefochtenen Verfügung hielt sie dann lediglich fest, dass aus rein medizinischer Sicht am Gut achten der MEDAS A.___ festgehalten werde ( Urk. 2 S. 2 Mitte).

I m Rahmen des vor lie genden Beschwerdeverfahrens verwies die Beschwerdegegnerin

auf die Stell ung nahmen des RAD sowie der Ärzte der MEDAS A.___ ( Urk. 6; Urk. 22). So mit ist fraglich, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind.

N ach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie wäre vorliegend je doch ohnehin von der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bloss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Deshalb ist ein allfäl liger Mangel als geheilt zu be trachten. 4. 4 . 1

Dr. med. F.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH , nannte im Be rich t vom 28. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/24/6-7) fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches steroidbedürftiges Asthma bronchiale - zervikovertebrales, thorakales und lumbospondylogenes Syndrom - Cholezystolitiasis - Hiatushernie - Status nach rezidivierenden Gastritiden

2006 und 2007 bei mehreren Ul zerationen - Status nach Radiofrequenzablation im Februar 2007 wegen AV-Knoten-Re entry-Tachykardie - Status nach Umbilikalhernienplastik im September 2005 - Status nach Liechtenstein versorgung einer Inguinalhernie rechts im Sep tember 2005 - Status nach Liechtensteinoperation bei indirekter Inguinalhernie links am 26. November 2008 - depressive Verstimmung - Status nach Morbus Crohn

Dr. F.___ führte aus, es bestehe ein chronisches Asthma bronchiale mit Eosino phi lie und Einschränkung der Lungenfunktion. Es bestehe immer eine aus ge prägte Anstrengungsdyspnoe sowie eine allgemeine Schwäche. Daneben leide der

Beschwerdeführer an chronischen zervikovertebralen, thorakalen und lumbo spon dy logenen Schmerzen. Er sei seit dem 29. Mai 2008 100 % arbeits unfähig. Es sei auf unabsehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass er wieder ar beitsfähig respektive erwerbsfähig werde (S. 1 f.). 4 . 2

Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , nannte im Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/20/43-45) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.1): - depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden - myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich links und gluteal am Beckenkamm rechts sowie zervikovertebrales und zervikoze phales Schmerzsyndrom - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung, Fehlform der Wir belsäule und muskulärer Verspannung - Asthma bronchiale mit rezidivierender Exazerbation

Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 di ver se Arbeitsunfähigkeiten, so insbesondere vom 29. Mai bis zum 7. Juni 2008, vom

E. 3.7 und Ziff. 5.1). 4 . 7

Die Ärzte des D.___ diagnostizierten im Be richt vom 13. Mai 2011 ( Urk. 7/60) eine mittelgradige depressive Episode. Sie führ ten unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ aus, der Beschwerdeführer be klage, sei t Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesse losigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosig keits gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen (S.

1). Zum psychopathologischen Befund gaben sie an, der gut deutsch spre chen de Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert. Im Ge sprächsverlauf sei er verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und –verhalten in Zu sammenhang mit einem Familienstreit. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich einge schränkt. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Die Störung habe Krankheits wert (S. 2). 4 . 8

Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2011 ( Urk. 7/51) zum Vorbescheid führt e

Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, während fünf Tagen pro Woche jeweils einen ganzen Tag eine Arbeitstätigkeit auszuführen, auch wenn es sich nur um eine leichte Tätigkeit handle. Er leide an permanenten Atembeschwerden mit Dyspnoe bei kleiner Anstrengung, häufigen Exazerbatio nen mit Ruhedyspnoe sowie auch Schmerzen im Bereich des Bewegungsappa rates. Eine 50%ige Arbeitstätigkeit wäre theoretisch zumutbar. 4 . 9

Mit Bericht vom 10. Oktober 2011 ( Urk. 7/65) nahmen der Hauptgutachter so wie der psychiatrische Gutachter der MEDAS

A.___ aufforderungsgemäss

zum Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 Stellung . Sie führten aus, die psychiatrische Begutachtung habe ungefähr eineinhalb Jahre nach Berichter stellung der Ärzte der H.___ stattgefunden. Im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 sei eine Besserung eingetreten. Dies wiederspiegle sich in den auf psychiatrischem Gebiet geschilderten Beschwerden und bestätige sich auch im psychopathologischen Befund. Die Gedächtnisleistungen seien unauffällig ge wesen. Der Tagesablauf sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode mit so ma tischem Syndrom nicht mehr vereinbar. Die ausgeprägten Ein- und Durch schlafstörungen mit Albträumen seien nicht mehr in dieser Form angege ben worden. Bei der Untersuchung sei keine Müdigkeit objektivierbar gewesen. Der Leidensdruck scheine abgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente auf psychiatrischem Gebiet mehr (S. 3 Mitte ). Zusammen fassend sei – wie im MEDAS-Gutachten beschrieben – eine vormalige mittel gradige depressive Episode deutlich remittiert (S. 3 unten). 4 .

E. 6 Ziff. 12).

E. 10 Die Ärzte des D.___

nann ten mit Bericht vom 16. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/66 /5-6 ) wiederum die Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode (S. 1 Mitte) und führten dieselben aktuellen Beschwer den an wie im früheren Bericht vom Mai 2011 (S. 2 oben) . Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund der Depression und der somatischen Ein schrän kungen auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig . Die Stö rung sei trotz medikamentöser Behandlung deutlich chronifiziert. Daher sei die Arbeits fähig keit wohl leider auch auf lange Sicht nicht gegeben (S. 1). Zu den Aus wirkungen auf die Arbeitstätigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer müsse am Tag selbstbestimmt immer wieder abliegen; es bestehe ein Rückzug und eine deutliche Verlangsamung, ansonsten Antriebslosigkeit und Motivati onslosigkeit (S. 2). 4 .

E. 11 Dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 15. Februar 2012 ( Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2012 notfallmässig wegen Fieber, Husten mit gelblichem Auswurf und links sei tigen atemabhängigen Schmerzen behandelt wurde (S. 1) . Die Symptomatik wurde als infektexazerbiertes Asthma bronchiale bei absteigendem viralen res pi ratori schen Infekt beurteilt (S. 2). 4 .

E. 12 Mit Bericht vom 20. Februar 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwer deführers ( Urk. 7/75) nahmen die Ärzte des D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___ . Sie hielten vorab fest, dass es sich nicht um ein Parteigutachten handle, sondern led iglich deutliche Kritik an der Qua li tät des psychiatrischen Teilgutachtens geäussert werde (S. 1). So habe die Gut ach terbefragung etwa eine Stunde gedauert und mit einem C.___ ischen Über setzer ohne Kenntnisse der B.___ ischen Sprache stattgefunden . Die Überset zung sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers schlecht gewesen. Daher sei von deut lichen Missverständnissen auszugehen (S. 2 oben). Des Weiteren fän den sich im Gutachten Fehler, so sei der Beschwerdeführer seit 17 (nicht seit sieben) Jahren nicht mehr in der J.___ gewesen . Zudem sei die Medikamenten liste unvollständig . Auch sei der psychische Befund auf Seite 20 des Gutachtens wohl

nicht vom Psychiater, sondern von einem somatischen Arzt erhoben wor den (S. 2 Mitte).

Weiter seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden (S. 2 unten). Der Tagesablauf entspreche nicht der Realität und sei deutlich positiv überzeichnet. Der Beschwerdeführer gehe nicht einfach ins Bett, sondern könne etwa ein bis zwei Stunden lang nicht einschlafen, schlafe dann ein bis zwei Stunden, stehe auf, sehe fern und spaziere in der Wohnung um her; dann ver suche er wieder zu schlafen . Des Weiteren fehle im Gutachten eine Fremd anam ne se

(S.

3 oben). Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abge stellt werden (S.

4) . Auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes (kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine Anstrengung, keine belastende Tä tigkeiten, keine länge ren Tätigkeiten) sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % ar beitsunfähig (S. 3 unten). 4 .

E. 13 Die Ärzte des E.___

berichteten a m 23. Februar 2012 ( Urk. 3/6) über eine weitere Notfallbehandlung vom

21. Februar 2012 wegen starkem Husten, Atemnot, Fie ber und Schmerzen am ganzen Körper (S. 1) .

Sie beurteilten die Symptomatik wiederum als infektexazerbiertes Asthma bronchiale (S. 2). 4 .

E. 14 Mit Bericht vom 15. August 2012 ( Urk.

11) nahmen die Gutachter der MEDAS

A.___

Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Der psychiatri sche Gutachter hielt unter anderem fest, dass das Krankheitsbild einer depressi ven Episode entsprechend ICD-10 als Episode und nicht als Dauerzustand defi niert sei. Es handle sich um einen Stimmungswechsel begleitet von einer Verän derung des allgemeinen Aktivitätsniveaus. Es sei durchaus plausibel, dass dieses Krankheitsbild 2008/2009 diagnostiziert worden sei und diese Symptomatik im Dezember 2010 weitgehend remittiert gewesen sei . Die Ärzte der H.___ hätten keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, sie seien also nicht von einem rezidivierenden Geschehen ausgegangen (S. 2 oben). Der Hauptgutachter gab an, dass der Unterschied zwischen leichten und körperlich sehr leichten Tä tigkeiten den arbeitsmedizinischen Einteilungen des Belastbarkeitsniveaus res pektive der Arbeitsschwere entspreche (S. 3 unten). Der pneumologische Gut achter führte aus, eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung erfordere keine relevant grössere körperliche Leis tung, als es d as Alltagsleben als Pensionär auch erfordere (S. 4 unten).

Zudem gab er an, dass er in seiner Praxis mehrere Patienten betreue, welche bei nicht patho lo gi scher arterieller Blutgasanalyse und einem Erstsekundenvolumen von 1.6 bis 1.7 Liter beziehungsweise etwa 45 % des Solls zu 100 % einer körperlich nicht bis kaum belastenden Arbeit nachgehen würden (S. 5 oben).

4 .

E. 15 August 2012, E. 4.14).

Nach dem Gesagten kann aus pneumologischer Sicht gestützt auf seine Beurteilung von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer körperlich kaum belastenden Arbeit in einer staub- und aller genarmen Umgebung ausgegangen werden.

Soweit Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte, vermag diese Einschätzung die einge hend begründeten Untersuchungsergebnisse der Ärzte der MEDAS A.___ nicht zu entkrä ften,

z umal der Beschwerdeführer Dr. F.___ seit Ju ni 2007 (vgl. Urk. 7/20/33) regelmässig konsultiert und somit zwischen ihm und dem Be schwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1. 3 ).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , dass der Pneumol o ge der MEDAS

A.___ die Frage nach einer möglichen zusätzlichen Pathologie aufgeworfen habe , weshalb der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ) , läuft seine Argumentation ins Leere . Wesentlich sind nämlich die Befunde, welche seitens der Lungenspezialisten übereinstimmend festgestellt wurden, sowie d ie entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Der pneu mologische Gutachter der MEDAS A.___ führte in sein er Stellun g nah me vom 15. August 2012 aus, die von ihm vorgeschlagenen Unter suchungen seien nicht als Abklärung zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit gedacht gewesen, sondern um eine zusätzliche, bisher nicht bekannte Di agnose mit noch grösserer Sicherheit nicht zu verpassen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit beruhe in den meisten Fällen nicht auf dem radiologischen Be fund, sondern zu einem grossen Teil auf den lungenfunktionellen Werten

( Urk. 11 S. 5 f.).

5 . 3

Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht liegen der Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 sowie d ie Beurteilungen der Ärzte der MEDAS

A.___ und der Ärzte des D.___ vor .

Im MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 wurde dargelegt, dass das seitens der Ärzte der H.___ im Juni 2009 beschriebene depressive Syndrom, welches als mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom qualifiziert worden sei, nicht mehr festgestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom Oktober 2011 hielten die Gutachter fest, dass im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 eine Besse rung eingetreten sei, was sich in den geschilderten Beschwerden und im psy chopathologischen Befund wiederspiegle. Der entsprechende Bericht der Ärzte der H.___ steht dem MEDAS-Gutachten somit nicht entgegen.

Indessen ergeben sich Differenzen zwischen dem Gutachten der Ärzte der MEDAS sowie den Berichten der Ärzte des D.___ . In den Berichten der Ärzte des D.___ wird jeweils unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ festgehalten, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedanken kreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Dabei ist nicht klar, ob es sich nur um die subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers oder teilweise auch um eine Befunderhebung han delt. Der erste Bericht vom Mai 2011 weist auf Ersteres hin, w urde doch zu sät zlich und separat ausser dem ein psychopathologischer Befund angegeben. Darin beurteilten die Ärzte des D.___ den Beschwerdeführer als deutlich depressiv-resigniert sowie in Auf merksamkeit und Gedächtnis deutlich eingeschränkt. Dem gegenüber bezeich neten die Ärzte der MEDAS de n Beschwerdeführer als leicht dysphorisch und in Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig. Im Übrigen weichen die Befunde nicht entscheidend voneinander ab. Die im Bericht der Ärzte der H.___ vom Juni 2009 beschriebenen ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen haben auch in den Berichten der Ärzte des D.___ keinen zentralen Stellenwert, w u rden Schlafstörungen doch nur unter den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers erwähnt und w urde nicht näher auf diese ein gegangen.

Erhebliche Wider sprüche ergeben sich indessen bei den Beur teilung en der Arbeitsfähigkeit . Ge mäss dem Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

D emge gen über attestierten d ie Ärzte des

D.___

dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. November 2011 auf Grund der Depression und der somatischen Erkrank ung en eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit auch für angepasste Tätigkeiten. In ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom Februar 2012 hielten d ie Ärzte des D.___ fest, dass der Be schwerdeführer auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei.

Offensichtlich wurden also bei beiden Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit

nicht nur

psychiatrische Befunde be rücksichtigt . Damit ist unklar, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht veran schlagt w urde . Dies vermag nicht zu überzeugen , zumal es den behandelnden Ärzten des D.___ auch an den fachlichen Qualifikationen zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fehlt .

D er psychiatrische Gutachter der MEDAS A.___ gab in seinem Teilgutach ten an , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % aus psychi atrischen Gründen ergebe sich aus den genannten Befunden nicht . Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, dass allfäl lige Einschränkungen aufgrund von psychiatrischen Befunden nicht ins Ge wicht fallen würden. So wurden die psychiatrischen Diagnosen der Dysthymia und der Somatisierungsstörung denn auch nicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert . Dies ist nachvollziehbar, vermögen die entspre chen den Diagnosen doch rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähig keit zu be grün den. Auch in psychiatrischer Hinsicht kann somit vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. 5.4

Zur Frage der angeblich mangelhaften Übersetzung ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung angab , dass er neben seiner Muttersprache B.___ isch auch über Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch und C.___ isch verfüge ( Urk. 7/16

Ziff. 5.3 ). Selbst wenn diese Sprachkenntnisse eher Basischarakter haben sollten , konnte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er während der Untersu chung dem Gutachter auf Deutsch – oder alternativ dem Dolmet scher auf C.___ isch – zu verstehen gibt, dass die Übersetzung nicht ausreichend sei . Im Übri gen wurden im Bericht der Ärzte des D.___ vom 1 3. Mai 2011 sogar gute Deutschkenntnisse angegeben. Dass sich der Beschwerdeführer dennoch wäh rend der Exploration nicht zu allfällig en Übersetzungsproblemen äusserte und erst im Nachhinein das Gutachten aufgrund mangelhafter Übersetzung kri ti sierte, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich , dass der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen im D.___ einen B.___ isch sprachi gen Dolmetscher zur Verfügung gehabt hätte , z umal die behandelnden Ärzte des D.___ –

Dr. K.___ , Dr. L.___ und Dr. M.___ – gemäss Ärzteverzeichnis der FMH ( www.doctorfmh.ch

) weder C.___ isch noch B.___ isch sprechen.

In Bezug auf die übrigen Kritikpunkte kann auf die ausführlichen und überzeu genden Stellungnahmen der Ärzte der MEDAS A.___ verwiesen werden. 5.5

Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom Mai 2011 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (Heben von maximal 5 kg und gelegentliches Heben und Tra gen von Gegenständen und Werkzeugen; vorwiegend im Sitzen, mit der Mög lichkeit die Position zu wechseln; ohne häufiges oder langes Gehen oder Stei gen; ohne Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten aus Zwangshaltungen) seit dem 1 7. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 6.

Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 7/47 ) ist korrekt und wurde auch seitens des Be schwer deführers nicht beanstandet. Insbesondere erscheint ein Leidensabzug von 15 % angesichts der gegebenen Einschränkungen als angemessen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00327 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

12. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 19 57 , ohne Ausbildung , war seit Ma i 2000 als Chauffeur für die Y.___ in Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/ 16 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 7/21). Ab dem 29. Mai 2008 wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tiert (vgl. Urk. 7/ 23 / 16-28 ). Am 4. November 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenver siche rung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/16). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Aus zug

aus dem individuellen Konto (Urk. 7/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21) so wie medizinische Berichte (Urk. 7/ 2 0 ; Urk. 7/24-26 ; Urk. 7/35 ) ein und zog Akten

des zuständigen Krankenversicherers bei ( Urk. 7/23). Zudem gab sie be i der MEDA S A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, wel ches am 10. Mai 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/46/1-39) .

Mit Vorbe scheid vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/ 49 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwände erhob ( Urk. 7/53 ; Urk. 7/61 ) und medizinische Berichte einreichte ( Urk. 7/51; Urk. 7/60), holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der MEDAS A.___ ( Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arztbe richt ( Urk. 7/66) ein. Der Versicherte nahm erneut Stellung ( Urk. 7/76) und legte einen aktuellen medizinischen Bericht ( Urk. 7/75) bei.

Mit Verfügung vom 2. März 2012 verneinte die IV-Stelle

eine n Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 7/ 78

= Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. März 2012

(Urk. 2) erhob der Versicherte am 16 .

März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm s pätestens ab Mai 2009 eine Rente zuzusprechen.

E ventu ell sei er medi zi nisch durch einen Pneumologen und einen Psychiater gründlich abzuklären

(S.

2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 3 . Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das hiesige Gericht holte weitere Stel lungnahmen der MEDAS A.___ ein ( Urk. 11; Urk. 17). Dazu nahmen der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 ( Urk.

19) und die Beschwerdegegnerin am

21. November 2012 ( Urk.

22) Stellung.

Die se Eingabe n wurde n der jeweili gen Gegenpartei am 2 2. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

D ie massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali di tätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Er gän zungen, verwiesen werden. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Ge richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur seit dem

15. Au gust 2008 nicht mehr zumutbar sei. A n gepasste Tätigkeiten wie bei spiels weise Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten seien ab dem 15. Au gust 2008 zumutbar (S. 1 unten) . Die Beschwerdegegnerin stellte einem Va li den einkommen von Fr. 61 ' 1 00. -- ein Invalideneinkommen von Fr. 5 2'178. -- ge genüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 15 % ( S. 2 ob en). 2.2

Der Beschwerdeführer kritisiert e in seiner Beschwerde (Urk. 1) insbesondere das Gutachten der MEDAS A.___ vom

10. Mai 2011. So machte er geltend, al lein schon aufgrund der pneumologischen Befunde ergäben sich Zweifel, dass er in einer „sehr leichten Tätigkeit“ vollzeitig und zu 100 % leistungsfähig sein soll e (S. 3 f. Ziff. 6). Im Übrigen unterscheide die Rechtsprechung nicht zwischen leichten und sehr leichten Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 7). Auch habe die MEDAS A.___ die somatischen Erkrankungen nicht vollständig abgeklärt (S. 4 Ziff. 8).

Gravierend sei, das s er, der B.___ isch sprechende Beschwerdeführer , mit Hilfe ei nes

C.___ ischen Dolmetschers begutachtet worden sei (S. 4 Ziff. 9).

Des Weiteren sei das psychiatrische Teilgutachten auffallend dürftig; dieses sei mit Bericht des D.___ gründlich kritisiert worden (S. 5 Ziff. 10.2 und

Ziff. 11). Zudem sei aufgrund des Gutachtens nicht klar, wann die Arbeits un fähig keit begonnen habe (S. 7 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin unterschätze offensichtlich seine Atemnotbeschwerden. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei er deutlich anfälliger für Infekte. Mit Krankheitsschüben, wie sie in den Berichten des

E.___ vom Februar und März 2012 dokumentiert seien, sei er einem Arbeitgeber kaum zuzumuten (S. 7 f. Ziff. 18). Schliesslich machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (S.

6 Ziff. 12).

2.3

Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva lidi täts grad des Beschwerdeführers verhält. 3. 3.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par tei en nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der recht lichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittel in stanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander set zen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts punkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt wer den, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des recht lichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrens mängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angeho be nen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Hei lungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Er satz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr da durch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Per son zuge mu tet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli chen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhö rung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst be förderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d). 3.2

In der Verfü gung vom 2. März 20 12 ( Urk.

2) wurde zwar auf die medizinische Würdigung nicht näher eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer das Gut ach ten der MEDAS A.___

im Rahmen des Einwandes kritisiert hatte ( Urk. 7/61) .

Indessen hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einwandes eine Stellung nahm e der MEDAS A.___ ( Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arztbericht ( Urk. 7/66) eingeholt und diese ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urk. 7/77). In der angefochtenen Verfügung hielt sie dann lediglich fest, dass aus rein medizinischer Sicht am Gut achten der MEDAS A.___ festgehalten werde ( Urk. 2 S. 2 Mitte).

I m Rahmen des vor lie genden Beschwerdeverfahrens verwies die Beschwerdegegnerin

auf die Stell ung nahmen des RAD sowie der Ärzte der MEDAS A.___ ( Urk. 6; Urk. 22). So mit ist fraglich, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind.

N ach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie wäre vorliegend je doch ohnehin von der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bloss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Deshalb ist ein allfäl liger Mangel als geheilt zu be trachten. 4. 4 . 1

Dr. med. F.___ , Innere Medizin und Pneumologie FMH , nannte im Be rich t vom 28. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/24/6-7) fol gende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronisches steroidbedürftiges Asthma bronchiale - zervikovertebrales, thorakales und lumbospondylogenes Syndrom - Cholezystolitiasis - Hiatushernie - Status nach rezidivierenden Gastritiden

2006 und 2007 bei mehreren Ul zerationen - Status nach Radiofrequenzablation im Februar 2007 wegen AV-Knoten-Re entry-Tachykardie - Status nach Umbilikalhernienplastik im September 2005 - Status nach Liechtenstein versorgung einer Inguinalhernie rechts im Sep tember 2005 - Status nach Liechtensteinoperation bei indirekter Inguinalhernie links am 26. November 2008 - depressive Verstimmung - Status nach Morbus Crohn

Dr. F.___ führte aus, es bestehe ein chronisches Asthma bronchiale mit Eosino phi lie und Einschränkung der Lungenfunktion. Es bestehe immer eine aus ge prägte Anstrengungsdyspnoe sowie eine allgemeine Schwäche. Daneben leide der

Beschwerdeführer an chronischen zervikovertebralen, thorakalen und lumbo spon dy logenen Schmerzen. Er sei seit dem 29. Mai 2008 100 % arbeits unfähig. Es sei auf unabsehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass er wieder ar beitsfähig respektive erwerbsfähig werde (S. 1 f.). 4 . 2

Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH , nannte im Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/20/43-45) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.1): - depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden - myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich links und gluteal am Beckenkamm rechts sowie zervikovertebrales und zervikoze phales Schmerzsyndrom - lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung, Fehlform der Wir belsäule und muskulärer Verspannung - Asthma bronchiale mit rezidivierender Exazerbation

Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 di ver se Arbeitsunfähigkeiten, so insbesondere vom 29. Mai bis zum 7. Juni 2008, vom

10. Juni bis zum 13. Juli 2008 sowie ab dem 1. Dezember 2008 bis heute eine sol che von 100

% (lit. B). Zu den erhobenen Befunden gab er an, es bestehe ein bronchiales Atmen mit Giemen und Brummen. Bewusstsein, Orientierung, Auf merksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig; subjektiv leide der Be schwer de führer unter Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwäche. Er sei leicht an trieb sarm. Im Affekt sei er eher ratl os, arm, deprimiert (S. 3 Ziff. 3). Der Be schwer deführer leide seit Jahren unter einem Asthma bronchiale mit zeit weiser Exa zerbation und Verschlechterung des Allgemeinzustandes. In den letzten Mo na ten habe sich eine deutliche depressive Störung mit sozialem Rückzug ge zeigt. Zudem stünden die pneumologischen Beschwerden bei/mit Asthma bronchiale und rezidivierender Bronchitis im Vordergrund. Aufgrund des sehr organisch aus gerichteten Krankheitskonzeptes des Beschwerdeführers mit starker Fixierung auf seinem subjektiven Leiden erscheine leider die Stei gerung zu einer vollen Arbeits- und Erwerbstätigkeit kaum erreichbar zu sein (S. 3 Ziff. 5). 4 . 3

Im Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/25) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - chronisches Schmerzsyndrom bei zervikobrachialem Syndrom links und lumbospondylogenem Syndrom rechts bei wahrscheinlich leicht dege nerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbel säule, vorwiegend myofasziale Schmerzen

Die behandelnden Ärzte gaben unter dem Titel „subjektive Angaben des Patien ten / objektiver Befund“ an, Konzentration und Merkfähigkeit seien mittelgradig gestört. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht verlangsamt und deutlich eingeengt auf seinen Gesundheitszustand. Im Affekt sei er deprimiert, innerlich unruhig, die vitalen Gefühle seien herabgesetzt und er sei leicht miss trauisch. Im Antrieb sei er leicht gehemmt, psychomotorisch unauffällig. Es be stünden ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen sowie ein sozialer Rückzug (S. 3 oben).

Nach vier Abklärungsgesprächen sei mit dem Be schwerdeführer eine Depressionstherapie mit stützenden Gesprächen (alle zwei bis vier Wochen) und medikamentöser Therapie (Mianserin) vereinbart worden. Unter Mianserin hätten sich die depressive Symptomatik sowie die Schlafquali tät leicht verbessert

( Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die depressive Symptomatik mit rascher Ermü dbarkeit, Antriebsarmut, kognitiven Beeinträchtigungen und der verminderten Stresstoleranz zu mindestens 50 % beeinträchtigt ( Ziff. 1.7). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeits tät igkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halb tags zumutbar ( Ziff. 1.9). 4 . 4

Dr. med. I.___ , Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH , diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegne rin ( Urk. 7/26/6-7) im Wesentlichen ein zervikovertebrales Syndrom mit spon dylo gener Ausstrahlung links bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits linksbetont (S. 1 Ziff. 1.1).

Dr. I.___ gab an, der Be schwer deführer klage schon seit 2003 über rezidivierende Nackenbe schwerden, welche vor allem bei Belastung bei seiner Arbeit aufgetreten seien. Aufgrund dieser Beschwerden habe ab dem 17. Mai 2008 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert werden müssen. Trotz verschiedenen physiotherapeuti schen Behand lung en habe keine Besserung der Beschwerden erzielt werden können (S.

1 Ziff. 1.4).

Die körperliche Einschränkung bestehe lediglich in den Schmerzan ga ben im Schulter-Nacken-Bereich beidseits bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links. Zudem bestehe eine Überzeugung, dass er die gefor derte Leistung nicht mehr erbringen könne (S. 2 Ziff. 1.7). Für eine angepasste Tätigkeit (kein repe ti ti ves Heben von G ewichten, keine Überkopfarbeit) dürfte eine volle Arbeits fähig keit bestehen (S. 2 Ziff. 1.9). 4 .5

Im Bericht vom 16. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/35) führte Dr. F.___ (vorstehend E. 4.1) aus, pulmonal bestehe weiterhin eine mittelschwere Erkrankung der Lungenfunktion bei einem chronischen Asthma bronchiale mit Dyspnoe bei bereits geringerer Anstrengung. Der Be schwer deführer sei in der Zeit von April bis heute auch für eine geringe körper liche Belastung nicht ar beitsfähig gewesen. Auf Grund der Vorwerte und des FEV 1 vom 24. August 2009 (39 % des Sollwertes) betrage die pulmonal bedingte Einschränkung 50 % bis 60 %. Auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit sei keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. 4 . 6

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. Mai 2011 ( Urk. 7/46 /1-39 ) beruht auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer psychiatrischen und einer pneumologischen Untersuchung, welche in Anwesen heit eines Dolmetschers stattfanden (vgl. S. 1), sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Die begutachtenden Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 ): - chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit/bei - chronischer Bronchitis - anamnestisch Asthma bronchiale - lungenfunktionell mittelschwer er obstruktiver Ventilationsstörung , seit 2002 - myofasz iales Schulter-Armsyndrom linksbetont , seit 2000

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagno sen (S. 28 ) : - Dysthymia, seit 2007 - undifferenzierte Somatisierungsstörung, seit 2000 - psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krank heiten - vorbefundlich rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien seit 1990, Katheterablation Februar 2007

Im rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 7/46/40-45) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien Schulter- und Nackenbeschwerden seit 2005 dokumen tiert, welche immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Die heutigen Röntgenuntersuchungen hätten keine strukturellen relevanten Veränderungen gezeigt (S. 4 unten). In der heutigen Untersuchung hätten nur leichtgr adige my ofasz iale Befunde erhoben werden können . Die linke Schulter sei uneinge schränkt beweglich, die Halswirbelsäu le (HWS) nur endständig eingeschränkt. Hinweise für ein radikuläres oder entzündliches Geschehen bestünden nicht. Es bestünden Hinweise für eine Symptomausweitung bei Sensibilitätsstörungen im gesamten linken oberen Quadranten; dies sei mit den genannten Befunden nicht erklärbar. Hinweise für eine Selbstlimitierung bestünden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er nur 1-2 kg heben könne.

Auf Grund der fehlen den relevanten degenerativen oder neurokompressiven Veränderungen an der HWS und an der Schulter links und den nur leichten myofaszialen Befunde n bestehe aus rheumatologischer Sicht keine relevante Limitierung für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Ungünstig seien körperlich schwer be lastende Tätigkeiten mit Gewichten über 25 kg, Überkopfarbeiten sowie Arbei ten in Zwangshaltungen (S. 5).

Der psychiatrische Gutachter gab zum psychopathologischen Befund an, es be stünden keine Bewusstseinsstörungen oder Orientierungsstörungen. Aufmerk sam keit und Gedächtnis seien unauffällig, das formale Denken geordnet. Es be stün den Hinweise auf Grübeln. Der Beschwerdeführer sei teilweise gehemmt, je doch nicht verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Er sei teilweise leicht dys pho risch, teilweise innerlich leicht unruhig. Es lägen leichte Insuffizienzgefühle vor. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Weiter bestünden keine Hin weise auf Schlaf- oder Vigilanzstörungen . Es bestehe ein leichter sozialer Rück zug, ansonsten keine anderen Störungen im Sinne von Aggressivität oder Selbst be schädigung ( Urk. 7/46/46-58 S. 7 f. Ziff. 3.1). Zu den Diagnosen führte der psy chiatrische Gutachter aus, das seitens der Ärzte der H.___ beschriebene de pressive Syndrom, welches als mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syn drom angegeben worden sei, könne heute nicht mehr festgestellt werden. Statt dessen liege eine anhaltende Misslaunigkeit im Sinne einer Dys thymia vor. Es handle sich um eine anhaltende und fluktuierende Stimmungs störung, die aber nicht als depressive Episode klassifiziert werden könne. Des Weiteren f änden sich

aktuell zahlreiche körperliche Beschwerden mit Schwitzen, Thoraxdruck, Magen darmbeschwerden, Schwächegefühl. Dies weise auf eine somatoforme Schmerz störung hin. Andererseits seien die typischen Kriterien dieser Störung nicht er füllt . Insofern werde von einer undifferenzierten Somati sierungsstörung ausge gangen . Zudem könnten dysfunktionale Krankheitsverar beitungsfaktoren wie Selbst limitierung, Dekonditionierung oder subjektive Leistungsinsuffizienz be schrie ben werden ( Urk. 7/46/46-58 S. 9 f.). Eine Ein schränkung der Arbeits fähig keit von mehr als 20 % aus psychiatrischen Grün den ergebe sich aus den ge nann ten Befunden nicht ( Urk. 7/46/46-58 S. 11).

Im pneumologischen Teilgutachten ( Urk. 7/46/59-64) wurde ausgeführt, beim Be schwerdeführer bestehe eine chronische, obstruktive Lungenerkrankung mit lungenfunktionell mittelschwerer, obstruktiver Ventilationsstörung. Auf Grund des chronischen, produktiven Hustens könne eine chronische Bronchitis diag nos tiziert werden. Anamnestisch sei ein Asthma bronchiale bekannt. Unklar sei die Ätiologie der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung , beziehungsweise eine exogene Ursache für das anamnestisch erwähnte Asthma bronchiale sei nicht bekannt

(S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei aus pneumologischer Sicht für schwere, mittelschwere und auch leichte körperliche Arbeiten aktuell ar beits unfähig, jedoch für eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung mit normalem Arbeitspensum arbeitsfähig ( S. 5 unten ). Die aktuell erhobenen Befunde liessen sich nicht alle ganz problemlos durch ein Asthma bronchiale erklären. Das unbefriedigende Ansprechen der chronischen, obstruktiven Lungenerkrankung auf eine gute antiasthmatische Therapie, die lungenfunktionell festgestellte leichte obstruktive Ventilations störung und die radiologischen Veränderungen liessen die Frage aufkommen, ob nicht noch eine zusätzliche Pathologie vorliege (S. 6).

Zusammenfassend wurde im Hauptgutachten ( Urk. 7/46/1-39) ausgeführt, aus in terdisziplinärer Perspektive seien relevante Befunde im pulmologischen und im psychiatrischen Bereich zu erheben. Die vormals bestehenden gastroentero lo gischen und kardiologischen Befunde seien jetzt nicht mehr relevant respek tive aus reichend behandelt. Es bestünden psychopathologische Auffälligkeiten mit Aus wirkungen auf Stimmung, Antrieb und auf das körperliche Befinden res pek tive auf körperliche Symptome; davon würden jedoch keine einschrän kenden Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen. Für die Beurteilung der Ar beits- und Leistungsfähigkeit wesentlich sei en die Atemwegserkrankung und deren Fol gen. Es handle sich um die seit etwa 15 Jahren bestehende chro nische Bron chitis , die zu einer mittelgradigen obstruktiven Ventilationsstörung führe. Es be stehe eine gewisse Symptomausweitung insofern als der Beschwer deführer ver bunden mit den Atemwegsbeschwerden über Thoraxschmerzen klage, für die sich bisher keine somati schen Korrelate gefunden hätten (S. 32 f.).

Der derzei tige Status schränke die körperliche Belastbarkeit des Beschwerde füh rers ein. Tätigkeiten , die mit körpe rlicher Belastung verbunden seien, könne der Beschwerdeführer nicht bewältigen; dies betreffe auch die zuletzt ausgeübte Tä tig keit als Chauffeur mit Belade- und Entladetätigkeiten. Tätigkeiten ohne kör per liche Beanspruchung k ä men dagegen uneingeschränkt in Frage. Allfällige Ein schränkungen, die sich aus den rheumatologischen und psychiatrischen Be funden erg ä ben, fielen dagegen nicht ins Gewicht und s eien angesichts der qualitativen Einschränkung aufgrund der Lungenerkrankung ausreichend be rücksichtigt (S. 33 Mitte) .

Definiert sei eine dem Beschwerdeführer zeitlich un eingeschränkt zumutbare Tätig keit als körperlich sehr leichte Tätigkeit mit Heben von maxi mal 5 kg; ge legentliches Heben und Tragen von Gegenständen und Werkzeugen sei möglich, häufiges oder langes Gehen oder Steigen sei nicht zumutbar; die Arbeitshaltung solle überwiegend im Sitzen bestehen, mit der Möglichkeit die Position zu wech seln; Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten aus Zwangshaltungen seien aus rheu ma tologischer Sicht nicht möglich. Diese Beurteilung habe über wiegend wahr scheinlich seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätig keit (17. Mai 2008) Gültigkeit (S. 35 f. Ziff. 3.7 und Ziff. 5.1). 4 . 7

Die Ärzte des D.___ diagnostizierten im Be richt vom 13. Mai 2011 ( Urk. 7/60) eine mittelgradige depressive Episode. Sie führ ten unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ aus, der Beschwerdeführer be klage, sei t Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesse losigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosig keits gedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen (S.

1). Zum psychopathologischen Befund gaben sie an, der gut deutsch spre chen de Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert. Im Ge sprächsverlauf sei er verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und –verhalten in Zu sammenhang mit einem Familienstreit. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich einge schränkt. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Die Störung habe Krankheits wert (S. 2). 4 . 8

Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2011 ( Urk. 7/51) zum Vorbescheid führt e

Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, während fünf Tagen pro Woche jeweils einen ganzen Tag eine Arbeitstätigkeit auszuführen, auch wenn es sich nur um eine leichte Tätigkeit handle. Er leide an permanenten Atembeschwerden mit Dyspnoe bei kleiner Anstrengung, häufigen Exazerbatio nen mit Ruhedyspnoe sowie auch Schmerzen im Bereich des Bewegungsappa rates. Eine 50%ige Arbeitstätigkeit wäre theoretisch zumutbar. 4 . 9

Mit Bericht vom 10. Oktober 2011 ( Urk. 7/65) nahmen der Hauptgutachter so wie der psychiatrische Gutachter der MEDAS

A.___ aufforderungsgemäss

zum Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 Stellung . Sie führten aus, die psychiatrische Begutachtung habe ungefähr eineinhalb Jahre nach Berichter stellung der Ärzte der H.___ stattgefunden. Im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 sei eine Besserung eingetreten. Dies wiederspiegle sich in den auf psychiatrischem Gebiet geschilderten Beschwerden und bestätige sich auch im psychopathologischen Befund. Die Gedächtnisleistungen seien unauffällig ge wesen. Der Tagesablauf sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode mit so ma tischem Syndrom nicht mehr vereinbar. Die ausgeprägten Ein- und Durch schlafstörungen mit Albträumen seien nicht mehr in dieser Form angege ben worden. Bei der Untersuchung sei keine Müdigkeit objektivierbar gewesen. Der Leidensdruck scheine abgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente auf psychiatrischem Gebiet mehr (S. 3 Mitte ). Zusammen fassend sei – wie im MEDAS-Gutachten beschrieben – eine vormalige mittel gradige depressive Episode deutlich remittiert (S. 3 unten). 4 . 10

Die Ärzte des D.___

nann ten mit Bericht vom 16. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/66 /5-6 ) wiederum die Diagnose einer mittelgradi gen depressiven Episode (S. 1 Mitte) und führten dieselben aktuellen Beschwer den an wie im früheren Bericht vom Mai 2011 (S. 2 oben) . Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund der Depression und der somatischen Ein schrän kungen auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig . Die Stö rung sei trotz medikamentöser Behandlung deutlich chronifiziert. Daher sei die Arbeits fähig keit wohl leider auch auf lange Sicht nicht gegeben (S. 1). Zu den Aus wirkungen auf die Arbeitstätigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer müsse am Tag selbstbestimmt immer wieder abliegen; es bestehe ein Rückzug und eine deutliche Verlangsamung, ansonsten Antriebslosigkeit und Motivati onslosigkeit (S. 2). 4 . 11

Dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 15. Februar 2012 ( Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2012 notfallmässig wegen Fieber, Husten mit gelblichem Auswurf und links sei tigen atemabhängigen Schmerzen behandelt wurde (S. 1) . Die Symptomatik wurde als infektexazerbiertes Asthma bronchiale bei absteigendem viralen res pi ratori schen Infekt beurteilt (S. 2). 4 . 12

Mit Bericht vom 20. Februar 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwer deführers ( Urk. 7/75) nahmen die Ärzte des D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___ . Sie hielten vorab fest, dass es sich nicht um ein Parteigutachten handle, sondern led iglich deutliche Kritik an der Qua li tät des psychiatrischen Teilgutachtens geäussert werde (S. 1). So habe die Gut ach terbefragung etwa eine Stunde gedauert und mit einem C.___ ischen Über setzer ohne Kenntnisse der B.___ ischen Sprache stattgefunden . Die Überset zung sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers schlecht gewesen. Daher sei von deut lichen Missverständnissen auszugehen (S. 2 oben). Des Weiteren fän den sich im Gutachten Fehler, so sei der Beschwerdeführer seit 17 (nicht seit sieben) Jahren nicht mehr in der J.___ gewesen . Zudem sei die Medikamenten liste unvollständig . Auch sei der psychische Befund auf Seite 20 des Gutachtens wohl

nicht vom Psychiater, sondern von einem somatischen Arzt erhoben wor den (S. 2 Mitte).

Weiter seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden (S. 2 unten). Der Tagesablauf entspreche nicht der Realität und sei deutlich positiv überzeichnet. Der Beschwerdeführer gehe nicht einfach ins Bett, sondern könne etwa ein bis zwei Stunden lang nicht einschlafen, schlafe dann ein bis zwei Stunden, stehe auf, sehe fern und spaziere in der Wohnung um her; dann ver suche er wieder zu schlafen . Des Weiteren fehle im Gutachten eine Fremd anam ne se

(S.

3 oben). Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abge stellt werden (S.

4) . Auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes (kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine Anstrengung, keine belastende Tä tigkeiten, keine länge ren Tätigkeiten) sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % ar beitsunfähig (S. 3 unten). 4 . 13

Die Ärzte des E.___

berichteten a m 23. Februar 2012 ( Urk. 3/6) über eine weitere Notfallbehandlung vom

21. Februar 2012 wegen starkem Husten, Atemnot, Fie ber und Schmerzen am ganzen Körper (S. 1) .

Sie beurteilten die Symptomatik wiederum als infektexazerbiertes Asthma bronchiale (S. 2). 4 . 14

Mit Bericht vom 15. August 2012 ( Urk.

11) nahmen die Gutachter der MEDAS

A.___

Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Der psychiatri sche Gutachter hielt unter anderem fest, dass das Krankheitsbild einer depressi ven Episode entsprechend ICD-10 als Episode und nicht als Dauerzustand defi niert sei. Es handle sich um einen Stimmungswechsel begleitet von einer Verän derung des allgemeinen Aktivitätsniveaus. Es sei durchaus plausibel, dass dieses Krankheitsbild 2008/2009 diagnostiziert worden sei und diese Symptomatik im Dezember 2010 weitgehend remittiert gewesen sei . Die Ärzte der H.___ hätten keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, sie seien also nicht von einem rezidivierenden Geschehen ausgegangen (S. 2 oben). Der Hauptgutachter gab an, dass der Unterschied zwischen leichten und körperlich sehr leichten Tä tigkeiten den arbeitsmedizinischen Einteilungen des Belastbarkeitsniveaus res pektive der Arbeitsschwere entspreche (S. 3 unten). Der pneumologische Gut achter führte aus, eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung erfordere keine relevant grössere körperliche Leis tung, als es d as Alltagsleben als Pensionär auch erfordere (S. 4 unten).

Zudem gab er an, dass er in seiner Praxis mehrere Patienten betreue, welche bei nicht patho lo gi scher arterieller Blutgasanalyse und einem Erstsekundenvolumen von 1.6 bis 1.7 Liter beziehungsweise etwa 45 % des Solls zu 100 % einer körperlich nicht bis kaum belastenden Arbeit nachgehen würden (S. 5 oben).

4 . 15

Die Gutachter der MEDAS

A.___ nahmen mit Eingaben vom 1. und 9. Ok tober 2012 ( Urk. 17/1-2) Stellung zum Bericht des D.___ vom 20. Februar 201 2.

Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Bericht ( Urk. 17/2) aus, die Befra gung habe mit Sicherheit länger als eine Stunde gedauert. Der Beschwerdefüh rer habe zu keinem Zeitpunkt die Qualität des professionellen Übersetzers be klagt. Auch in den anderen Untersuchungen sowie unmittelbar nach dem Gut achten und in den darauffolgenden Wochen sei nicht reklamiert worden, dass der Übersetzer den Beschwerdeführer auf C.___ isch angesprochen habe (S. 1 f. zu Punkt 4 ). Zum Vorwurf der oberflächlich aufgenommenen Beschwerden hielt er fest, dass bezüglich der aktuellen Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet mehrfach und explizit nachgefragt worden sei (S. 2 zu Punkt 9).

Soweit geltend gemacht worden sei, dass der Tagesablauf nicht der Realität entspreche, sei fest zuhalten, dass dieser eins zu eins so wiedergegeben worden sei wie vom Be schwerdeführer geschildert (S. 3 zu Punkt 11). Unter Punkt 10 des Berichtes des D.___ werde ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden. Genannt würden dann psychopathologische Symptome, somatische Symptome sowie psychosoziale Belastungsfaktoren. Diese Angaben seien schwer zu verifizieren, insbesondere schwer auseinanderzuhalten. Es liege eine Vermischung von anamnestischen Angaben und Befunderhebung vor. Auch sei unklar, auf welchen Zeitpunkt sich diese Ausführungen beziehen wür den (S. 2 f. zu Punkt 10). Punkt 15 beziehe sich auf die Arbeitsfähigkeit ohne Differenzierung, ob aus psychiatrischer Perspektive oder gesamtheitlicher. Wichtig s e i aber festzuhalten, dass nicht jeder, der zu einem bestimmten Zeit punkt auf der Hamilton-Depressionsskala 23 Punkte erziele, mittel- und lang fristig 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3 f. zu Punkt 15). Die Tatsache, dass andere Kollegen zu einem späteren Zeitpunkt (in diesem Fall etwa ein halbes Jahr spä ter) einen anderen Befund erheben würden , widerspreche dem vorgenannten nicht. In diesem Falle könnte man gegebenenfalls von einer erneuten depressiven Epi sode ausgehen, was dann allerdings das Störungsbild einer rezidivierenden de pressiven Störung ergeben würde und nicht erneut das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, denn dann würde diese von Juni 2008 bis Mai 2011 an ge halten haben, was für eine behandelte depressive Episode eher ungewöhnlich wäre und glücklicherweise eher seltener vorkomme . Eine solche wäre explizit al s therapieresistente Depression zu klassifizieren. Zumindest wäre entsprechend den Leitlinien der Fachgesellschaft ein anderes Behandlungsregime indiziert, so dass den Ausführungen im Bericht des D.___ nicht vorbehaltlos gefolgt werden könne (S. 4 unten zu Punkt 2.2.2). Der Bericht des D.___ ändere nichts an der im Gutachten und in der Stellungnahme vom 15. August 2012 festgehaltenen Be urteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 zu Punkt 2.2.3).

Dem Bericht des Hauptgutachters ( Urk. 17/1) ist ebenfalls zu entnehmen, dass an der eig enen Beurteilung festgehalten werde. Bei den unter Punkt 5 auf ge führ ten Fehlern handle es sich in zwei Fällen um simple Schreibfehler und ansons ten um die Angaben des Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf die als un voll ständig bezeichnete Medikamentenliste seien die Angaben des Beschwer de füh rers wiedergegeben worden. Unter Punkt 7 werde das Unverständnis für die Er hebung des psychischen Befundes in der Erstuntersuchung durch den Fall führer geäussert. Letzterer sei auch Facharzt für psychosomatische Medizin und ärztli ch e Psychotherapie und daher in der Lage , einen psychopathologischen Be fund zu erheben. Bei einem polydisziplinären Gutachten erhebe die allgemein inter nistische Erstuntersuchung in der Regel einen gesamtmedizinischen Befund einschliesslich eines neurologischen, psychischen und muskuloskelettalen Sta tus , selbst wenn spezialärztliche Teilgutachten in den entsprechenden Fachge bieten folgen würden . Es handle sich um einen ausgesprochenen Vorteil, wie derholt zu unterschiedlichen Zeiten Befunde zu erheben und Konsistenzen res pektive Inkonsistenzen zu überprüfen (S. 1).

Die gesamtmedizinischen Diagno sen gründeten auf vier Untersuchungen zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten und vier verschiedenen Teilgebieten. Der im Hauptgutachten geschilderte Ta gesablauf entspreche den Angaben des Beschwerdeführers. Es sei aus Gut achtersicht nachvollziehbar und entspreche der Erfahrung, dass ein Proband bei verschiedenen Untersuchungen nicht völlig identische Angaben mache. Die unte r Punkt 15 beschriebene Arbeitsunfähigkeit sei mit den objekt iven Befun den nicht begründbar (S. 2). 5 . 5 .1

Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich , dass sich aus somatischer Sicht einzig die pneumologischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer ange pa ssten Tätigkeit auswirken .

Aus rheumatologischer Sicht bestehen Schulter- und Nackenbeschwerden, wobei lediglich leichtgradige myofasziale Befunde er hoben werden konnten. So ergibt sich aus dem Bericht des Rheumatologen Dr. I.___ , dass in einer angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Heben von Ge wichten und ohne Überkopfarbeit) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Auch der Rheumato loge der MEDAS A.___ kam zum Schluss, dass für leichte bis mittelschwere Tätigkeit en

( ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshal tungen ) keine Einschränkungen bestünden . 5.2

Aus p neumologisch er Sicht liegen die Berichte

des behandelnden Pneumologen

Dr. F.___

sowie d as

Gutachten der MEDAS

A.___ vor . Vorab ist zu bemer ken, dass die Diagnosen und Befunde in den vorliegenden medizinischen Be richten weitgehend übereinstimmen.

B eim Bes chwerdeführer bestehen unbe strittenermassen Atembeschwerden mit Dyspnoe bereits bei geringer körperli cher Belastung.

Demgegenüber ergeben sich wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Beurteilung der Auswirkungen der Lungenerkrankung.

Dr. F.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass eine (maximal) 50%ige Arbeitstätigkeit theore tisch zumutbar wäre. Er erwähnte häufige Exazerbationen mit Ruhedyspnoe so wie Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Demgegenüber beurteilte der Pneumol o ge der MEDAS A.___ den Beschwerdeführer in einer körperlich kaum belastenden Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig. Zur Begründung führte er an, dass der Beschwerdeführer in Ruhe normale Blutgase und eine normale Ven ti lation aufweise , es sich um eine respiratorische Belastungsinsuffizienz handle ( Urk. 7/46/1-39 S. 37 f.) .

Die ausführliche Expertise der MEDAS A.___

setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt ins besondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsbe richte. Insgesamt erscheint das MEDAS -Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.

Insbesondere erscheint angesichts der pneumologischen Beein trächtigungen nachvollziehbar, dass d er Beschwerdeführer

seine bisherige Ar beit als C hauffeur mit Belade- und Entladetätigkeiten wie auch andere körper lich belastende Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann.

Die Leistungsb eurtei lung des Pneumologen der MEDAS A.___ beruht überdies auf einem Ver gleich mit anderen Patienten mit ähnlichen lungenfunktionellen Werten (vgl. Stellungnahme vom

15. August 2012, E. 4.14).

Nach dem Gesagten kann aus pneumologischer Sicht gestützt auf seine Beurteilung von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer körperlich kaum belastenden Arbeit in einer staub- und aller genarmen Umgebung ausgegangen werden.

Soweit Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte, vermag diese Einschätzung die einge hend begründeten Untersuchungsergebnisse der Ärzte der MEDAS A.___ nicht zu entkrä ften,

z umal der Beschwerdeführer Dr. F.___ seit Ju ni 2007 (vgl. Urk. 7/20/33) regelmässig konsultiert und somit zwischen ihm und dem Be schwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1. 3 ).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte , dass der Pneumol o ge der MEDAS

A.___ die Frage nach einer möglichen zusätzlichen Pathologie aufgeworfen habe , weshalb der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ) , läuft seine Argumentation ins Leere . Wesentlich sind nämlich die Befunde, welche seitens der Lungenspezialisten übereinstimmend festgestellt wurden, sowie d ie entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Der pneu mologische Gutachter der MEDAS A.___ führte in sein er Stellun g nah me vom 15. August 2012 aus, die von ihm vorgeschlagenen Unter suchungen seien nicht als Abklärung zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit gedacht gewesen, sondern um eine zusätzliche, bisher nicht bekannte Di agnose mit noch grösserer Sicherheit nicht zu verpassen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit beruhe in den meisten Fällen nicht auf dem radiologischen Be fund, sondern zu einem grossen Teil auf den lungenfunktionellen Werten

( Urk. 11 S. 5 f.).

5 . 3

Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht liegen der Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 sowie d ie Beurteilungen der Ärzte der MEDAS

A.___ und der Ärzte des D.___ vor .

Im MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 wurde dargelegt, dass das seitens der Ärzte der H.___ im Juni 2009 beschriebene depressive Syndrom, welches als mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom qualifiziert worden sei, nicht mehr festgestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom Oktober 2011 hielten die Gutachter fest, dass im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 eine Besse rung eingetreten sei, was sich in den geschilderten Beschwerden und im psy chopathologischen Befund wiederspiegle. Der entsprechende Bericht der Ärzte der H.___ steht dem MEDAS-Gutachten somit nicht entgegen.

Indessen ergeben sich Differenzen zwischen dem Gutachten der Ärzte der MEDAS sowie den Berichten der Ärzte des D.___ . In den Berichten der Ärzte des D.___ wird jeweils unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ festgehalten, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedanken kreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Dabei ist nicht klar, ob es sich nur um die subjektiven Anga ben des Beschwerdeführers oder teilweise auch um eine Befunderhebung han delt. Der erste Bericht vom Mai 2011 weist auf Ersteres hin, w urde doch zu sät zlich und separat ausser dem ein psychopathologischer Befund angegeben. Darin beurteilten die Ärzte des D.___ den Beschwerdeführer als deutlich depressiv-resigniert sowie in Auf merksamkeit und Gedächtnis deutlich eingeschränkt. Dem gegenüber bezeich neten die Ärzte der MEDAS de n Beschwerdeführer als leicht dysphorisch und in Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig. Im Übrigen weichen die Befunde nicht entscheidend voneinander ab. Die im Bericht der Ärzte der H.___ vom Juni 2009 beschriebenen ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen haben auch in den Berichten der Ärzte des D.___ keinen zentralen Stellenwert, w u rden Schlafstörungen doch nur unter den subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers erwähnt und w urde nicht näher auf diese ein gegangen.

Erhebliche Wider sprüche ergeben sich indessen bei den Beur teilung en der Arbeitsfähigkeit . Ge mäss dem Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

D emge gen über attestierten d ie Ärzte des

D.___

dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. November 2011 auf Grund der Depression und der somatischen Erkrank ung en eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit auch für angepasste Tätigkeiten. In ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom Februar 2012 hielten d ie Ärzte des D.___ fest, dass der Be schwerdeführer auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei.

Offensichtlich wurden also bei beiden Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit

nicht nur

psychiatrische Befunde be rücksichtigt . Damit ist unklar, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit aus rein psy chiatrischer Sicht veran schlagt w urde . Dies vermag nicht zu überzeugen , zumal es den behandelnden Ärzten des D.___ auch an den fachlichen Qualifikationen zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fehlt .

D er psychiatrische Gutachter der MEDAS A.___ gab in seinem Teilgutach ten an , eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % aus psychi atrischen Gründen ergebe sich aus den genannten Befunden nicht . Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, dass allfäl lige Einschränkungen aufgrund von psychiatrischen Befunden nicht ins Ge wicht fallen würden. So wurden die psychiatrischen Diagnosen der Dysthymia und der Somatisierungsstörung denn auch nicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert . Dies ist nachvollziehbar, vermögen die entspre chen den Diagnosen doch rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähig keit zu be grün den. Auch in psychiatrischer Hinsicht kann somit vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. 5.4

Zur Frage der angeblich mangelhaften Übersetzung ist festzuhalten, dass der Beschwerde führer auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung angab , dass er neben seiner Muttersprache B.___ isch auch über Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch und C.___ isch verfüge ( Urk. 7/16

Ziff. 5.3 ). Selbst wenn diese Sprachkenntnisse eher Basischarakter haben sollten , konnte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er während der Untersu chung dem Gutachter auf Deutsch – oder alternativ dem Dolmet scher auf C.___ isch – zu verstehen gibt, dass die Übersetzung nicht ausreichend sei . Im Übri gen wurden im Bericht der Ärzte des D.___ vom 1 3. Mai 2011 sogar gute Deutschkenntnisse angegeben. Dass sich der Beschwerdeführer dennoch wäh rend der Exploration nicht zu allfällig en Übersetzungsproblemen äusserte und erst im Nachhinein das Gutachten aufgrund mangelhafter Übersetzung kri ti sierte, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich , dass der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen im D.___ einen B.___ isch sprachi gen Dolmetscher zur Verfügung gehabt hätte , z umal die behandelnden Ärzte des D.___ –

Dr. K.___ , Dr. L.___ und Dr. M.___ – gemäss Ärzteverzeichnis der FMH ( www.doctorfmh.ch

) weder C.___ isch noch B.___ isch sprechen.

In Bezug auf die übrigen Kritikpunkte kann auf die ausführlichen und überzeu genden Stellungnahmen der Ärzte der MEDAS A.___ verwiesen werden. 5.5

Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom Mai 2011 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (Heben von maximal 5 kg und gelegentliches Heben und Tra gen von Gegenständen und Werkzeugen; vorwiegend im Sitzen, mit der Mög lichkeit die Position zu wechseln; ohne häufiges oder langes Gehen oder Stei gen; ohne Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten aus Zwangshaltungen) seit dem 1 7. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten. 6.

Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ( Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Urk. 7/47 ) ist korrekt und wurde auch seitens des Be schwer deführers nicht beanstandet. Insbesondere erscheint ein Leidensabzug von 15 % angesichts der gegebenen Einschränkungen als angemessen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ‘ 000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni