Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt ab 7. April 2003 als Gebäu dereiniger bei Y.___ in Z.___ . Am 10. April 2003 erlitt er einen Unfall, bei dem er von einer Leiter stürzte und sich dabei Zahn frakturen und eine Unterkieferfraktur paramedian (inkomplett) rechts sowie eine Kiefer köpfchenfraktur beidseits zuzog
(Urk. 8 /2, Urk. 8 /9/38 -39).
Der Unfallversicherer, die schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
er brach te die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2008 (Urk. 8/ 28) stellte
sie die Versicherungs leistungen betreffend die Kieferprobleme des Versicherten per 3 1. Oktober 2008 ein mit der Begründung, dass diese Ge sund heits beein trächtigungen keine organische Grundlage (mehr) hätten und dass die Adäquanz zu verneinen sei. Gleichzeitig verneinte die SUVA insoweit einen Rentenanspruch des Ver sicherten. Betreffend Integritätsentschädigung hielt sie fest, dass darüber in einer separaten Verfügung entschieden werde. Mit Schreiben vom 28. November 2008 (Urk. 8/ 34/29) erhob der Versicherte vor sorglich Einsprache. Am 1. Dezember 2008 (Urk. 8/34/27-28) folgte seine er gänzende Einsprache. Mit Ent scheid vom 2. Februar 2011 wies die SUVA die Einsprache gegen die Ve r fügung vom 27. Oktober 2008 ab .
Die hierauf erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00075 vom 3 0. November 2012 ab (Urk. 10). 1.2
Am 22 . Juni 2004 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schwindelanfälle, Kiefer- und Gehörprobleme sowie Glieder zit tern
seit 1 0. April 2003 zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8 / 2). Die
Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei (Urk. 8 /9, Urk. 8/13, Urk. 8/ 16, Urk. 8 /19- 20, Urk. 8/23-29, Urk . 8 / 34 -35),
tätigte erwerbli che (Urk. 8/7, Urk. 8/12, Urk. 8/17-18, Urk. 8/39, Urk. 8/49-50, Urk. 8 /76-77) sowie medizi nische Abklärungen (Urk. 8/5, Urk. 8/10) und veranlasste eine Be gutachtung des Versiche rten durch das A.___ (Gutachten vom 3 1. Oktober 2010, Urk. 9/63) . Nach durch geführt em Vor be scheidverfahren (Urk. 8 / 71) in welchem der Versicherte unter anderem eine Be urteilung des B.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/89) einreichte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gung vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 2) rück wirkend ab 1. April 2004 bis 2 8. Februar 2005 eine befristete ganze Rente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
16. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 3/5, Urk. 3/7-9)
und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 keine IV -Rente zugesprochen worden sei, und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, er gänzende, polydisziplinäre Abklärungen durch ein e unabhängige Gutachter stelle zu veranlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 (Urk. 7)
schloss die IV-Stelle auf Abweisun g der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 1. Februar 2012 – und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begonnen hat. Da her und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemei nen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Nor men der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.
Da die IV-Revisionen hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 1 . Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer
seit dem Unfall vom 1 0. April 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sei und seither bis Ende November 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr habe
ausüben könne n . Ab Dezem ber 2004 sei ihm indes die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungshilfe ohne Arbeiten mit Absturzgefahr wieder in einem vollen Pensum zumutbar, weshalb drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung - selbst bei Annahme eines Leidens abzuges im Umfang von 15 %
- kein rentenbegründender Invali ditätsgrad resultiere. 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer
in Bezug auf die medizinische Abklä rung durch das A.___ verschieden e Kritikpunkte geltend und stellte sich mit den B.___ -Gutachtern
auf den Standpunkt, das A.___ -Gutachten
vermöge den Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise offensichtlich nicht zu genügen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, S. 12 ff. Ziff. 8-9). Da die medizinische Sachlage nicht hin reichend geklärt sei, sei ein polydisziplinäres Gutachten durch eine unab hängige Gutachterstelle zu veranlassen, die ihn insbesondere neurologisch, neuro psycho logisch und psychiatrisch beurteile und sich auch eingehend mit den in den Akten befindlichen abweichenden Beurteilungen auseinandersetze (S. 15 Ziff. 9). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbe fristete Invali denrente hat.
3.
3.1
Die nach dem Unfall behandelnde Neurologin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/9/34-35) aus, dass der Beschwerdefüh rer am 10. April 2003 aus 3 m Höhe von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei eine Kieferköpfchenfraktur beidseits sowie eine Kontusion der Rippen links zugezogen habe. Beim Schwindel, der wenige Tage nach dem Un fall aufgetreten sei, handle es sich unter Berücksichtigung der Anamnese um ei nen posttrauma tischen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Mittels der Frenzel brille habe aber aktuell in den Provokationsmanövern (wie bereits zuvor im Spital D.___) keine Schwindelattacke und kein Nystagmus provo ziert werden können. Somit sei keine sichere Seiten lokalisation möglich. Eine andere Schwindelursa che sei jedoch angesichts der Anam nese und bei sonst normalem Neurostatus nicht ersichtlich. Weitere Ab klärungen seien nicht not wendig. Schliesslich attestierte sie dem Be schwerde führer bis zu einem Sistieren des Schwindels eine volle Arbeits un fähigkeit, was hoffentlich in absehbarer Zeit der Fall sei (vgl. auch Urk. 8 /5/11-14) .
Am 10. Dezember 2003 (Urk. 8 /9/21-22)
erklärte Dr. C.___, bis anhin habe der Verdacht auf einen posttraumatischen Lagerungsschwindel bestanden. Aktuell zweifle sie aber an dieser Diagnose, weil eine Attacke nie habe provo ziert werden können. Die Ursache des Schwindels bleibe offen. Die Dauer kopf schmerzen interpretiere sie als multifaktoriell. Die Symptomati k sei seit dem Trauma stationär . 3. 2
Am 5. Juli 2004 (Urk. 8 /5 /1-6) nannte der behandelnde Hausarzt
Dr. med. E.___, All ge meine Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen Sturz von einer Leiter aus 3
m Höhe auf den Kopf bezie hungsw eise Kinn am 1 0. April 2003 mit p ersistierendem Schwindel in Attacken auftretend, m ulti faktoriel le n Kopfschmerzen, Kieferköpfchenfraktur beidseits, einer Prog nathie be stehend seit 1 0. April 2003 und attestierte dem Beschwer deführer eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit 1 0. April 2004 bis auf weiteres . Eine be hinderungs angepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar.
Dr. E.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer klage aktuell immer noch über die g leichen Beschwerden (persistierende bewegungsunabhängige Schwin del attacken, Drehschwindel assoziiert mit Übelke it, zu nehmende Angst- und Pani kzustände, im nächsten Moment stürzen zu müssen, Schmer zen im Bereich des Kiefergelenkes beidseits beim Essen in den Kopf aus strahlend) zusätzlich aber auch noch über Gesichtsschmerz mit Beein trächtigungen des Seh ver mö gens. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht konzentrieren, zit tere zeit weise am ganzen Körper und habe das Gefühl, dass ihn die Beine nicht halten könnten. 3.3
Dr. C.___
diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/10, vgl. dazu auch Urk. 8/5/7 -8, Urk. 8/5/11-14) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Sturz von einer Leiter aus 3 m Höhe auf den Kopf und Kinn am 10. April 2003, einen dringenden Verdacht auf posttraumatischen paro xysmalen Lagerungsschwindel, eine Kieferköpfchenfraktur beidseits und eine Akzentuierung von vorbestehen den Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie eine Rippen quetschung li nks seit 1 0. April 2003 und attestierte dem Be schwer de führer eine aktuelle 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 1 0. April 2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellter eines Reinigungs institutes bis auf weiteres. Als Diagnose ohne Aus w irkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie rezi divierende Kopf- und Gesichtsschmerzen seit einem Unfall vor 10 Jahren und eine Prognat h ie .
Unter angegebene Beschwerden des Be schwerde führers notierte Dr. C.___
„3-4 Schwindelattacken pro 24 Stunden. Gleichzeitig jeweil s Übel keit. Sich fest halten oder hinsetzen müssen, da Sturzgefahr. Dauernde Kopf schmer zen, Schwerpunkt frontotemporal, Intensität wechselhaft. Rechts Aus strahlung der Schmerzen ins linke Ohr. Rechts Kopfseite wie ein Stein. Nacht ruhe wegen der Schmerzen teils stark gestört. Aktuelle Medikation: Zoloft, Tramal, Mefenacid, Saroten, Stugeron .“ Ob dem Beschwerdeführer allerdings eine be hinderungs an gepasste Tätigkeit zumutbar wäre, sei offen, da zuerst eine ent sprechende Eva luation zu erfolgen hätte . 3.4
Am 16. Dezember 2004 (Urk. 8/13/4) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren, Nasen- und Hals krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von de r SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, dass wesentliche Störungen des Gleichgewichtsorgans nicht mehr hätten objektiviert werden können, so dass die Diagnose eines phobischen Schwindels gestellt worden sei, also eigentliche psychische Folgen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus ORL-ärztlicher Sicht hielt er weiter fest, dass der Beschwerdeführer ohne Anforde rungen an das Gleichgewichtsfunktionssystem rein aus neuro otologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Eine allfällig e Einschränkung käme mehr von den psychischen Folgen. 3.5
Die Psychotherapeutin G.___ berichtete am 20. Januar 2005 (Urk. 8/13/2)
darüber, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall an Schmerzen leide. Das depri miere ihn und trübe seine Stimmung. Nachts wache er voller Angst auf und sei ganz verschwitzt. Die vegetative Übererregtheit und die Vigilanzsteige rung be hinderten ihn in seinem Schlafverhalten. Er könne manchmal wegen des Schwindels und Brechreizes nicht aus dem Haus gehen. Therapeutisch arbeite sie mit dem Beschwerdeführer an der Bewältigung seiner Angst und Besorgnis sowi e der Vigilanzsteigerung . 3.6
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2006 (Urk. 8/ 19/22-24) ein Schmerzsyndrom nach Un fall, eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) mit Freud- und Hoff nungs losigkeit sowie Schlafstörung und eine posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10 F62.0) mit intrusiven Vorstellungen und Hypera rousal (ohne Ver meidungsverhalten, mit Leere und Hoffnungslosigkeit). 3. 7
PD Dr. med. I.___, Oberärztin und Leiterin Otoneurologie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, K.___, L.___, M.___, erläuterten am 17. April 2008 (Urk. 8/29/9-10), dass die otoneu rologische Untersuchung ein peripher vesti buläres Defizit links gezeigt habe, das nicht kompensiert sei, sowie eine Störung der zentralen visuo-okulomoto rischen Bahnen. Dieses unkompensierte Defizit erkläre teil weise die Konstanz der Gangunsicherheiten. In solchen Situationen bleibe die Therapie schwierig. Es werde trotzdem ein Versuch mit intensiver vesti bulärer Physiotherapie emp fohlen. Die Prognose bleibe jedoch nach so lange vo r handenen Symptomen un günstig . 3. 8
Dr. med. N.___, Oberarzt Neurologie, O.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/29/17 -19) fest, dass die Zuweisung des Be schwer de führers zur neurologischen Verlaufskontrolle durch die Beschwerde gegnerin erfolgt sei zur Klärung der Frage, ob ein organischer Hirnschaden vor liege. Die klinische neurologische Untersuchung sowie die kra nielle Bild gebung mittels MRI hätten diesbezüglich keine pathologischen Be funde er geben. Die in den interkonventionellen radiologischen Abklärungen er sicht lichen beginnen den osteochondrotischen Veränderungen C4-C6 seien un spezifisch; die funktio nelle manual therapeutische Untersuchung habe auf der Höhe der zervikalen Segmente keine rele vanten Dysfunktionen ergeben. Eine strukturelle Verände rung der Hals wirbel säule als zusätzliche Reizkomponente sei eher unwahr scheinlich. Betreffend der chronifizierten, intermittierend auf tretenden Trüm melepisoden seien aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine relevante vestibuläre Funktions störung vorhanden, wie dies bereits mehr fach in den fach ärztlichen Vorberichten erwähnt worden sei. 3. 9
Dr. phil. P.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Q.___, Zent rum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, R.___, erklärte in seinem Be richt vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/40), dass die kognitive Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwer gestört sei. In dieser Verfassung sei er sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Um eine Störung dieses Ausmasses zu verursachen, müsste eine organische Hirnschädigung mit höchs ter Wahrschein lichkeit ein relativ grosses Ausmass haben und in einem bildge benden Verfah ren sichtbar sein. Das MRI sei aber unauffällig. Es sei deshalb anzunehmen, dass die vorliegende massive kognitive Einschränkung psychische Ursachen habe. Am ehesten sei an eine Angst störung, an eine posttraumatische Belastungsstö rung im Sinne einer Fehl ver arbeitung des erlittenen Unfalls zu denken. Die de finitive Beurteilung sei aller dings den behandelnden Fachperso nen aus dem Bereich der Psychiatrie zu über l assen. 3. 10
Oberärztin Dr. Dr. med. S.___ und Prof. Dr. Dr. T.___ vom D.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2010 (vgl. Urk. 10 S. 1 7 E. 3.2.1) aus, dass der Besc hwerdeführer über unveränderte Schmerzen in bei den Kiefergelenken klage. Das Hauptsymptom sei der Schwindel. Bezüglich der Schmerzintensität habe der Beschwerdeführer auf der Schmerz-Skala von 0 bis 10 einen Wert von 7 bis 8 angegeben, was jedoch schwer nachvollziehbar sei, da er nicht gestresst, schmerzgeplagt oder kaltschweissig gewesen sei. Auch die Einschränkungen der Mundöffnung seien schwierig zu eruieren. Festzuhalten sei, dass der Beschwer deführer an einer Myoarthropathie bei beginnender post traumatischer Arthrose leide, was aber sicher kein Grund für eine Arbeitsunfä higkeit sei. Der Beschwer deführer sei aus kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (vgl. dazu auch Urk. 8/27/38-39) . 3.1 1
Chefarzt Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. V.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom A.___ stellten in ihrem für die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, erstellten Gutachten vom 31. Oktober 2010 (Urk. 8 /63) folgende Diagnosen (S. 48 Ziff. 6.2) : 1.
Status nach 3-facher Unterkieferfraktur (paramedian links, nicht disloziert, Kieferköpfchenfraktur beidseits) nach Sturz von einer Leiter am 10.04.2003 2.
Myoarthropathie auf dem Boden einer Kiefergelenksarthrose beid seits bei Status nach beidseitiger Kieferköpfchenfraktur 3.
Multiple faziale Tics mit/bei: -
möglichem Blepharospasmus 4.
Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen
Diese Diagnosen hätten allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der aktuell seine psychischen Beschwerden als im Vorder grund stehend bezeichnet habe (S. 27 f. Ziff. 3.4) . Er sei depressiv; sein Kopf schlafe; er fühle sich einfach nur schlecht und könne nicht mehr so lachen wie früher. Besonders be lasteten ihn seine Gedächtnisstörungen. Er klage über stärkste Nackenschmer zen mit Ausstrahlungen in den gesamten Kopf. Er habe Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme. Zudem leide er unter einem ständigen Schwindel. Auf Nachfragen habe er aber verneint, bisher gestürzt zu sein. Ledig lich einmal habe er sich bei einer Schwindelattacke abfangen müssen und sich dabei an beiden Daumen wehgetan. Auf weiteres Nachfragen habe der Be schwerdeführer auch über einen gelegentlich auftretenden beidseitigen Tinnitus geklagt. Die internis tische Unters uchung ergebe das Bild eines 53- jährigen, sehr kräftig-muskulös gebauten und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in gutem Allgemein zustand . Es hätten sich keine patho logischen Befunde erheben lassen. Aus in ternistischer Sicht sei der Be schwerdeführer voll arbeitsfähig (S. 53 ff. Ziff. 7.3) . Bei der rheuma tologischen Begutachtung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und In konsistenz. So seien die demonstrierten Be schwerden sowie die teilweise mas sive Bewegungsminderung im Bereich der Halswirbelsäule und des Kauappara tes deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Auffällig sei eine ausser ordentlich gut trainierte und seitengleich ausgeprägte Muskulatur des gesamten Haltungs- und Bewegungsapparates, insbesondere auch der Schulter gürtel muskulatur . Dies sei ein Hinweis dafür, dass der Be schwerdeführer sich im All tag deutlich mehr belaste, als er angebe. Namentlich könne auch keine wesent liche Insuffizienz der Nackenmuskulatur objektiviert werden. Aus orthopädisch-rheuma tologi scher Sicht liege kein Gesundheitsscha den vor, der die Arbeits fähig keit ein schränkte. Die neurologische Untersuchung habe multiple faziale Tics sowie einen mögli chen Blepharospasmus ergeben. Das Störungsbild sei zwar sozial störend und weiter klärungsbedürftig, jedoch kein Hinderungsgrund, um eine dem Bildungs stand des Beschwerdeführers entspre chende Arbeits tätig keit zu 100 % auszu üben. Das beklagte Kopfschmerzsyn drom lasse sich ange sichts der Medikamentenanamnese differenzialdiagnostisch auch als Anal getika-Kopf schmerz verstehen, so dass eine Entgiftung eine deut liche Bes serung herbei füh ren könne. Es liege jedenfalls keine die Arbeitsfähig keit mindernde dauer hafte neurogene Störung vor. Für ein behinderndes peri pher- vestibuläres
Störungs syndrom sei kein ausreichender Anhaltspunkt vor handen. Bei der kiefer or tho pädischen Untersuchung imponierten deutliche Zei chen einer Selbst limitation . Es hätten weder für die demonstrierten Funktions ein schränkungen noch für den geklagten Schwindel noch die subjektiv sehr hoch angegebene Schmerz intensi tät objektive pathologisch-anatomische Be funde erhoben werden kön nen. Zwar habe eine initiale posttraumatische Arth rose der Kiefergelenke festgestellt wer den könne n, doch wirke sich das nicht auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich bei unsystematischer und unspezifischer Symptomatik keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben, insbe sondere nicht für eine Angststörung, ein posttraumatisches Belastungssyndrom, eine affektive Störung (depressive Epi sode oder Dysthymia) oder eine Persön lichkeitsstörung . Die entsprechenden Di agnosekriterien seien nicht erfüllt. Es bestünden hingegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung, zumal eine schwere organische neuro logische Störung ausgeschlossen werden könne. Der Wider spruch zur neuro psycho logischen Un tersuchung von Dr. P.___ lasse an ein be wusst seinsnahes
Aggravationsverhal ten denken. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfä hig.
Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie sodann aus, aufgrund der durch das Unfallereignis vom 1 0. April 2003 erlittenen Ver letzun gen sei es vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig k eit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die jedoch einen thera peutischen Hin tergrund aufgewiesen habe, gekommen. Spätestens seit De zember 2004 sei jedoch überwiegend wahrscheinlich wieder von einer vollen Arbeits fähig keit zumindest für eine Tätigkeit ohne Absturzgefahr auszugehen (S. 55 Ziff. 7.5). Der Beschwerdeführer ist hingegen sowohl in der zuletzt ausge übten Erwerbs tä tig keit als Reinigungskraft überwiegend wahrscheinlich seit De zember 2004 unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr als auch in seinem all ge meinen Leistungs spektrum entsprechend für alle Verweis tätigkeiten zu 100 % arbeits fähig. 3.1 2
Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm am 17. Januar 2011 (Urk. 3/7)
zum A.___ -Gutachten Stellung . Er kritisierte dabei ins besondere die psychiatrische Beurteilung: Der beschriebe nen Angst-, Schmerz- und Posttraumasymptomatik und der Wesensverände rung werde zu Unrecht jeglicher Krankheitswert abgesprochen. Dafür sei dem Gutachten aber keine hinreichende Erklärung zu entnehmen. Es werde aus dem angeblichen Um stand, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei, auf eine Selbst limi tierung und praktisch auf eine Simulation geschlossen, für die es sonst keine Hinweise gebe. Ungünstige posttraumatische Entwicklungen, die durchaus auch schwer invalidisierenden Charakter haben könnten, seien in der psy chiatrischen Praxis und Literatur bekannt und beruhten grösstenteils auf unbe wussten Pro zessen. Weiter bemängelte Dr. W.___ am Gutachten, dass die anam nestischen Erhebungen unvollständig gewesen seien; es sei auf jegliche Fremd anamnesen verzichtet worden. 3.1 3
Dr. E.___ äusserte sich am 18. Januar 2011 (Urk. 3/8) dahingehend, dass es beim Be schwerde führer zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekom men sei. Diese äussere sich in chronischen Ängsten und phobischem Schwindel. Trotz un auffälliger neurologischer Untersuchung und des unauffälligen MRI-Befundes sei er in seiner subjektiven Empfindlichkeit massiv eingeschränkt. Er sei unfä hig, konzentriert zu arbeiten, und auf die tägliche Einnahme von Medi kamenten (Antidepressiva und Anxiolytika) angewiesen . 3.1 4
Am 3. März 2011 (Urk. 8/90) führte
Dr. U.___
vom
A.___ in seiner Stellung nahme zu der Fra ge, ob der Inhalt der Be richte von Dr. W.___ v om 17. Januar 2011 (E. 3.1 2 hiervor) und Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2011 (E. 3.1 3 hiervor) etwas an ihrer in ihrem Gutachten gezogenen Schlussfolgerung ändere, aus, dass sie an ihrer Schlussfolgerung festhielten und die Begutachtung korrekt und der Form ent sprechend durchgeführt worden sei. Insbesondere habe sich der allgemein psychopathologische Befund bis auf einen leicht ge reizten, morös verstimmten Affekt – welchem jedoch kein Krankheits wert im psy chiatrischen Sinne zugeschrieben werden könne –
als nahezu unauffällig gezeigt. Die psy chiatrische Beurteilung basiere auf dem Vorliegen be ziehungs weise Fehlen einer typischen Symptomatologie, welches eine Diagnose ge mäss ICD-10 begründen würde . Invalid itäts fremde Faktoren und konstellative Um stände seien bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit strikt ausser Acht ge las sen worden. Hinsichtlich des Berichtes von Dr. E.___ führte Dr. U.___ weiter aus, dass es sich hierbei weder um einen fachärztlich aus ge wiesenen Befund noch um eine ICD-10 Diag nose, sondern um eine deskriptive Symptomschilderung handle. 3.1 5
Auch Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. BB.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom B.___ äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2011 (Urk. 3/5) kritisch zum A.___ -Gutachten: Im Wesentlichen wurde be mängelt, dass die anamnestischen Angaben lückenhaft seien, die psychopa thologische Befunderhebung weder formal noch inhaltlich den üblichen An sprüchen genüge, die neurologischen Diagnosen nicht überzeugten und es nicht nach vollziehbar sei, dass keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien. Das A.___ -Gutachten genüge den in BGE 122 V 160 festgehaltenen Qualitäts kriterien weder in formeller noch materieller Hinsicht. 3.1 6
Der seit März 2006 behandelnde Psychiater
Dr. W.___ nannte im Verlaufsbe richt vom 1 4. März 2012 (Urk. 3/9) als psychiatrische Diagnosen, eine ausge prägte persistierende post traumatische Angst-, Schwin del- und Schmerzsymp tomatik mit Schlaf störung sowie dissoziativ an mutende r
Gangun sicherheit w ie ein flashbackhaftes
Wieder erleben des Sturzes, eine chronische Depression mittleren Grades, eine deut liche Persönlich keits ver änderung mit Merkfähig keitsstörung, Interessen ein engung, Perse veratione n bei klinischem Verdacht auf ursprünglich organische Komponente und neuro logisch stark pathologischem Testbefund.
Dr. W.___ führte weiter aus, der Verlauf sei ausgesprochen ungünstig. Die Un sicherheit, schlechte Zukunftsaussichten wie die anhaltende Verkennung der Be hinderung des Beschwerdeführers hätten sowohl auf sein Befinden als auch auf den medizinisch-psychiatrischen Befund, insbesondere auf die therapeuti schen Möglichkeiten, negative Auswirkungen, indem seine depressive und funktionelle Einengung zunehme. Unter den gegebenen Bedingungen sei die Prognose schlecht. Bei zusätzlichem Wegfall der privaten menschlichen Unter stützung, der früher oder später zu erwarten sei, müsse mit seiner Verelendung gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei höchstens in einem spezifischen geschützten Rahmen sehr be schränkt arbeitsfähig, aber nicht erwerbs- und schon gar nicht vermittlungs fähig . Unter günstigen Bedingungen und entspre chender Schulung könnten in einer gut betreuten stationären Situation die posttraumatischen Beschwerden und seine depressive Stimmungslage und Ein schränkung allenfalls etwas einge dämmt und die Medikation optimiert werden, an der er jetzt aus Ängsten und negativen Erfahrungen festhalte. 4. 4.1
Nicht bestritten und zu Gunsten des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstan den ist, dass er seit dem 1. April 2003 bis zum 2 8. Februar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. So ist aufgrund der echtzeitlichen Arzberichte erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Sturz von der Leiter am 1 0. April 2003 verschiedene Verletzungen zuzog, in der Folge ein Schwindel auftrat und er vollumfänglich arbeitsunfähig war (E. 3.1). Nach Ablauf des Wartejahres im April 2004 bestand demnach Anspruch auf eine ganze Rente. Spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2004 (die medizinischen Akten sprechen gar bereits vorher von der Wiedererlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, E. 3.2) lag indes keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung mehr vor, wurde der Schwindel als pho bisch und damit psychisch bedingt erachtet und reduzierten sich die Beschwer den auf solche psychischer Natur (E. 3.4). Dies ergibt sich denn auch aus dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichtes UV.2011.00075 vom 3 0. November 2012 (Urk. 10 E. 3.3.3), in welchem festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer abgesehen von den Kiefer- und Zahnbeschwerden keine un fallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorliegen und die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hierdurch nicht mehr eingeschränkt ist.
Damit ist die Rentenaufhebung (unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist) per März 2005 in Bezug auf die Unfallfolgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine un be fristete Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. Dabei steht haupt sächlich in Frage, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auf die mit Bericht von PD Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 17. April 2008 (E. 3. 7) neu gestellte und laut Urteil des Sozial versicherungsgericht s UV.2011.00075 (Urk. 10 E. 3.3.3) nicht unfallbedingte Diagnose eines nicht kompensierten
peripheren Defizits links wird in E. 4.6 ein gegangen.
4.2
Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die B.___ -Stellungnahme vom 4. März 2011
(E. 3.15) geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte inter dis ziplinäre A.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2010 vermöge den in BGE 122 V 160 festgehaltenen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise offen sicht lich nicht zu genügen 4.2.1
Vorab ist daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und nament lich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stel lung nahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG). Das Gericht benötigt dazu keine von einer Partei veranlasste Meta-Expertisen, die sich darauf beschränken und kaprizieren, zu untersuchen, ob eine medizinische Stellungnahme „den er forderlichen Kriterien entspricht“ und sich unter anderem darüber auslassen, wel che Qualifikationen die Gutachter haben, ob eine inter disziplinäre Bespre chung stattgefunden hat oder wie es sich mit der Gliederung und der sprachli chen Abfassung eines Gutachtens verhält. 4.2 .2
Zur Kritik am Gutachten, es fehlten Literaturhinweise, ist auf das Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. Juni 2011 (IV.2010.00164) hinzuweisen. Es wurde zu einer bei der gleichen Institution eingeholten und vom vorliegend tätig gewor denen Meta-Gutachter unterzeichneten Meta-Expertise mit derselben Kritik aus geführt, es handle sich um ein bekanntes Argumentationsmuster: Wird in einem Gut achten wenig oder keine Literatur zitiert, so wird dies in aller Regel als Ver säumnis bemängelt; wird umgekehrt auf Literatur Bezug genommen, wird dem Gut achten ein ungenügendes Eingehen auf die untersuchte Person vorge worfen. Dieses Argumentationsmuster hat den Vorteil, dass es aus gutachterli cher Sicht immer etwas zu kritisieren gibt. Es hat aber auch den Nachteil, dass die - eine wie die andere - Kritik als allzu wohlfeil nicht mehr als stichhaltig qualifiziert werden kann. Dies bestätigt sich nun auch im vorliegenden Fall. 4.2.3
Die Meta-Gutachter bemängelte n,
dass relevante anam nestische Angaben zu den Kopf schmerzen wie Schmerzhäufigkeit, Schmerz dauer, Schmerzqualität, Schmerzlokalisation, Schmerzintensität auf visueller Analogskala, Schmerz provo katoren, Schmerz suppressoren und Begleit symptomen fehlten. Das Fehlen jener Angaben sei umso gravierender, als der für dieses
Be schwerde bild spezia lisierte Gutach ter (nämlich der Neurologe) diese An gaben eben so nicht an gebe.
Die se Kritik erweist sich insofern als aktenwidrig, als der be gutachtende Neuro loge in seiner Anamnese diesbezügliche Angaben machte (Urk. 8/63 S. 59) . Ins besondere hielt er in seinem Teilgutachten fest, dass der Be schwerde führer den Schmerzcharakter nicht näher habe benennen könne n, ein Schwank schwindel als Begleitsymptom angegeben worden und die Schmerz inten sität
zum Untersu chungszeitpunkt
auf einer Skala von 0 bis 10 bei einem Wert von 7 zu liegen gekommen sei . 4.2.4
Die Meta-Gutachter brachten vor, die Angabe im neurologischen Teilgutachten, wonach die aufgrund der Schmerzsymptomatik benötigte Medikation nicht be nannt werden könne, erstaune, da im Hauptgutachten die Medikamente nicht nur mit Namen, sondern auch mit der Dosierung angegeben worden sei. In Be zug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Angabe in dem Sinne zu verstehen ist, als der Beschwerdeführer selbst seine Medikation nicht hat be nen nen kö nn en, weshalb diesbezüglich auch kein Widerspruch mit dem Haupt gut achten besteht und sich demnach auch Ausführungen zur geübten Kritik hin sichtlich der gestellte Diagnose „Analgetika-Kopfschmerz“ erübrigen . 4.2.5
Weiter monierten die Meta-Gutachter, dass sich im neurologischen Teil gutach ten keine Angaben zur Gedächtnisfunktion (der Hauptgutachter habe Ge dächt nisstörungen angegeben) gemacht worden seien, obwohl diese Funktion ins Kerngebiet der Neurologie gehöre . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzu halten, dass im neurologischen Teilgutachten sehr wohl Angaben zu Orientie rung, Mnes tik, Denken, Intelligenz sowie n europsychologisch en Funktionen gemacht wurden. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Merk fähig keit in takt, der Gedankengang zwa r auf die Beschwerden eingeengt, aber formal ge ordnet und kohärent sei und weiter keine inhalt lichen Denk störungen vorlägen . 4.2.6
D ie Meta-Gutachter kritisierten ferner, im Gutachten finde sich irritier t ender weise
die unsinnige Angabe „ kein Nystagmus “ . Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass der Ausdruck „kein Nystagmus“ in medizinischen Berichten stets im Sinne von „kein pathologischer Nystagmus“ verwendet wird, worauf die Meta-Gut achter in ihrer Expertise
denn auch selbst schlo ssen .
4.2.7
Soweit die Meta-Gutachter bemängelten, dass keine formale neuro psy cholo gische Untersuchung der geklagten kognitiven Defizite des Beschwerdeführers erfolgt sei, ist fest zuhalten, dass die Frage, ob u nd welche Zusatz unter suchun gen, darunter auch
test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen, erforder lich sind, vom Gutachter zu beantworten ist und g emäss Qualitäts leitlinien für psy chiatrische Gutachten in der Eid genös sischen Invaliden versicherung der Schweizer ischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokog nitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden bezie hungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen sind (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemü hungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem test mäs sigen Er fassen der Psychopatho logie im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration näm lich nur ergänzende Funk tion beigemessen
werden; aus schlag gebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung,
Symptom erfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007
vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da vorliegend weder an läss lich der psychiatrischen Unter suchung (Urk. 8/63 / 7 0-76) Anhaltspunkte für eine eigentliche Auffassungs-, Konzentra tions -, oder mnes tische Störung er sicht lich waren (die vagen Aussagen wurden auf eine Selbst li mi tierung, De konditionierung und mangelnde Anstrengungs bereit schaft mit dysphorischem Affekt zurückgeführt) noch in der neurologi schen Untersuchung dies be züg liche Auf fällig keiten als Befunde erhoben wurden, ist der Verzicht auf die Durch führung neuro psy chologischer Test ver fahren nicht zu be anstanden. 4.3
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus der B.___ -Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4
Für die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigeit eingeschränkt ist, kann auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten
vom 3
1. Oktober 20 10 (E.
3. 11 hier vor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den praxisge mässen Kriterien an den Be weiswert einer Expertise (E. 1.5 hiervor) . So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Aus kun ft über die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer be hinderungs ange passten
Verweist ätigkeit . Ferner basiert die Expertise auf ein läss lichen rheumatologischen, neurologischen, kieferchirurgischen und psy chi atrischen und allgemein internistischen Unter suchungen, berück sic htigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Be schwerdeführers
in angemessener Weise auseinander und wurde weiter in Kennt nis der
Vorakten ab ge geben.
Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass d e r Be schwerde führer aufgrund der durch das Unfallereignis vom 1 0. April 2003 erlit tenen Verletzungen vorübergehend in seiner Arbeits fähig keit auch in einer be hinderungsan gepassten Tätigkei t
eingeschränkt war und er hernach
unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr überwiegend wahrscheinlich in seiner zuletzt ausge übten Erwerbstätigkeit als Reinigungs kraft seit Dezember 2004 als auch in seinem allge meinen Leistungs spektrum entsprechend für alle Verweis tätig keiten zu 100 % arbeits fähig ist .
Das Gutachten erfüllt dam it die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E . 1. 5), weshalb für die Entscheid findung da rauf abzustellen ist. 4.5
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen vermögen den Be weis wert des A.___ -Gutachtens vom 3 1. Oktober 2010 nicht zu schmälern: 4.5 .1
Das gilt zunächst für die Beurteilungen des behandelnde n Hausarztes Dr. E.___ (E. 3.13 hiervor) und des behandelnde n Psychiaters Dr. W.___ (E.
3.12 und 3.14 hiervor) wie auch für die weiteren den Beschwerdeführer psy chiatrisch beziehungsweise psychologisch behandelnden Ärzte.
So nannte Dr. E.___ in seinem Arztzeugnis vom 1 8. Januar 2011 lediglich die psy chiatrische n Diagnosen und schilderte weder Befunde noch äusserte er sich konkret zu einer Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit noch zu mö glichen adaptierten Tätigkeiten, weshalb seine Einsch ätzung nicht ohne weiteres nach voll ziehbar ist.
Ausserdem ist d en im Arztzeugnis festgehaltenen Ein schränkun gen zu entnehmen, dass sie sich primär auf subjektive Angaben des Be schwer de führers stützen . Hinzu kommt, dass Dr. E.___ als Facharzt für All ge mein medizin nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine ent sprechende Diagnosestellung verfügt.
Auch aus den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. W.___
(E . 3.1 6) wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten persistierenden posttraumatischen Angst-, Schwindel- und Schmerzsymptomatik mit Schlaf störung sowie dissoziativ anmutende r Gangunsicherheit und ein flash back haftes Wiedererleben des Sturzes, einer chronischen Depression mittleren Grades, einer deutlichen Persönlichkeitsveränderung mit Merk fähig keits störung, Interes sen ein engung, Perseverationen bei klinischem Verdacht auf ur sprünglich organi sche Komponente n und neuropsychologisch stark patho logischem Test be fund nicht mehr erwerbs- und schon gar nicht vermittlungs fähig sei, kann der Be schwerde führer ni chts zu seinen Gunsten ableiten, da auch Dr. W.___ ledig lich die psychiatrischen Diagnosen nannte ohne hierfür die Grundlage, namentlich die erhobenen Befunde, zu liefern, und er auch keine näheren Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte. Dieser Bericht vermag somit die von den A.___ -Gutachtern vorgenommene und begründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht in Frage zu stellen.
Daran ändert auch nichts, dass laut Dr. W.___ die Deutung eines etwas variab len und demonstrativen Verhaltens in einer punktuellen gutachterlichen Unter suchung als bewusstseinsnah nicht mit de r Konstanz des Beschwerdebildes und den konstatierten Lebenseinschränkungen in Einklang gebracht werden könne (E. 3.12),
l iess er doch gerade die Schilderungen entsprechender objektivierba rer Befunde vermissen.
Was die divergierenden psychiatrischen Diagnosen anbelangt, ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes sens frei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung durch die A.___ -Gutachter uner kannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer ab weichenden Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich.
Soweit Dr. W.___ bemängelte, dass keine Fremdanamnese eingeholt worden sei (E.
3.12), ist festzuhalten, dass das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermesse n des Gutachters liegt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.4.2 mit Hinweisen) und das Vorgehen des Gutachters somit ebenfalls nicht zu beanstanden ist .
Schliesslich
kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten von Dr. G.___ vom 2 0. Januar 2005 (E. 3.5 hiervor) und von Dr. H.___ vom 27. März 2006 (E. 3.6 hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder Dr. H.___ noch die Psycho therapeutin G.___ machten in ihren Berich ten nähere Angaben z u funktionellen Einschränkungen noch äusserten sie sich zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Analoges gilt auch für die behandelnden Fachärzte. 4.5 .2
Sodann vermag auch der Bericht von Dr. phil. P.___
vom 9. Oktober 2009 (E. 3. 9 hiervor) a n der Beurteilung der A.___ -Gutachter nichts zu ändern, in wel chem er dem Be schwerde führer aufgrund der schwer gestörten kognitiven Leistungsfähigkeit eine 100%ige Arbeits unfäh igkeit attestierte, da er für die Be urteilung auf die be handelnden Fachpersonen aus dem Bereich der Psychiatrie verwies.
4.6
Was die neu durch PD Dr. I.___ und Dr. J.___ gestellte Diagnose eines nicht kom pensierte n peripher- vestibulären Defizits links anbelangt (E. 3. 7), ist fest zu halten, dass der neurologische Teilgutachter Prof. Dr. med. CC.___
keine ausrei chend sichere n Anhalts punk te für das Vorliegen eines behindernden peripher- vestibulären Störungssyndroms h at finden können (Urk. 8/63/64) und damit auch keine unfallfremden organischen, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende n Gründe vorliegen. 4.7
Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.
Soweit der Beschwerdeführer monierte, die einmalige, relativ kurze Unter suchung durch Dr. med. DD.___ sei schon vom Zeitaufwand her nicht geeignet, die schwierige Persönlichkeit zu erhellen oder problematische Zusammen hangs fragen zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symp tomatik zu erörtern (Urk. 1 S. 14 oben), ist festzuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine psychiatri sche Begutachtung nicht auf einen gleich langen Be obachtungs zeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute . 4.8
Insgesamt erweisen sich nach dem Gesagten weder die B.___ -Stellungnahme noch die restlichen medizinischen Berichte sowie weiteren Vorbringen des Be schwerdeführers als überzeugend. Somit ist auf das A.___ -Gutachten vom 31 . Oktober 2010 abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahin gehend erstellt zu betrachten, als der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1 0. April 2003 bis spätestens Dezember
2004 auch in be hinderungsange passter Tätigkeit arbeitsunfähig war und hernach sowohl in bis heriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine volle Arbeits fähig keit (unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr) besteht. Ein weiterer Abklä rungsbedarf besteht nicht. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Der Beschwerdeführer
war zuletzt
vor seinem Unfall am 1 0. April 2003 in der Reinigungs branche tätig und hätte bei se iner früheren Arbeitgeber in im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden und einem Stundenlohn von
Fr. 23. -- à 43 Wo chen stunden ein jährliches Einkommen von Fr. 51‘428.-- erzielt (Fr. 23.-- x 43 x 52, Urk. 8/12). Obwohl ein solches Jahreseinkommen für diese Branche nicht unter durch schnittlich ist, ist es gemessen am mittleren Lohn für Männer aller Branchen, die Hilfsarbeiten ausführen, relativ wenig . Deshalb ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Valideneinkommens
der statistische Ta bellenlohn heranzuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfs arbeiten ausführen, auszugehen.
Nachdem der Beschwerdeführer nach der Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbsfähigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invaliden ein kom men anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung des Be schwerde führers als Hilfsarbeiter
– zu ermitteln, womit rechnerisch ein Prozent vergleich vor ge nommen werden kann und selbst bei einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 %, der im Übrigen im Sinne einer Ermessens kontrolle
nicht zu beanstanden wäre, für den fraglichen Zeitraum kein in vali ditäts begründender Invaliditätsgrad mehr resultieren würde. 5.2
Demnach hat es mit der in der Verfügung vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 2) zuge sprochenen befristeten ganzen R ente vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2005 sein Bewenden.
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 11 . Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 0. April 2003 zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8 /
E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 1. Februar 2012 – und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begonnen hat. Da her und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemei nen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Nor men der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.
Da die IV-Revisionen hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
16. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 3/5, Urk. 3/7-9)
und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 keine IV -Rente zugesprochen worden sei, und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, er gänzende, polydisziplinäre Abklärungen durch ein e unabhängige Gutachter stelle zu veranlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 (Urk. 7)
schloss die IV-Stelle auf Abweisun g der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 1 . Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer
seit dem Unfall vom 1 0. April 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sei und seither bis Ende November 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr habe
ausüben könne n . Ab Dezem ber 2004 sei ihm indes die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungshilfe ohne Arbeiten mit Absturzgefahr wieder in einem vollen Pensum zumutbar, weshalb drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung - selbst bei Annahme eines Leidens abzuges im Umfang von 15 %
- kein rentenbegründender Invali ditätsgrad resultiere.
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer
in Bezug auf die medizinische Abklä rung durch das A.___ verschieden e Kritikpunkte geltend und stellte sich mit den B.___ -Gutachtern
auf den Standpunkt, das A.___ -Gutachten
vermöge den Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise offensichtlich nicht zu genügen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, S. 12 ff. Ziff. 8-9). Da die medizinische Sachlage nicht hin reichend geklärt sei, sei ein polydisziplinäres Gutachten durch eine unab hängige Gutachterstelle zu veranlassen, die ihn insbesondere neurologisch, neuro psycho logisch und psychiatrisch beurteile und sich auch eingehend mit den in den Akten befindlichen abweichenden Beurteilungen auseinandersetze (S. 15 Ziff. 9).
E. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbe fristete Invali denrente hat.
3.
3.1
Die nach dem Unfall behandelnde Neurologin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/9/34-35) aus, dass der Beschwerdefüh rer am 10. April 2003 aus 3 m Höhe von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei eine Kieferköpfchenfraktur beidseits sowie eine Kontusion der Rippen links zugezogen habe. Beim Schwindel, der wenige Tage nach dem Un fall aufgetreten sei, handle es sich unter Berücksichtigung der Anamnese um ei nen posttrauma tischen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Mittels der Frenzel brille habe aber aktuell in den Provokationsmanövern (wie bereits zuvor im Spital D.___) keine Schwindelattacke und kein Nystagmus provo ziert werden können. Somit sei keine sichere Seiten lokalisation möglich. Eine andere Schwindelursa che sei jedoch angesichts der Anam nese und bei sonst normalem Neurostatus nicht ersichtlich. Weitere Ab klärungen seien nicht not wendig. Schliesslich attestierte sie dem Be schwerde führer bis zu einem Sistieren des Schwindels eine volle Arbeits un fähigkeit, was hoffentlich in absehbarer Zeit der Fall sei (vgl. auch Urk. 8 /5/11-14) .
Am 10. Dezember 2003 (Urk.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art.
E. 4.1 Nicht bestritten und zu Gunsten des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstan den ist, dass er seit dem 1. April 2003 bis zum 2 8. Februar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. So ist aufgrund der echtzeitlichen Arzberichte erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Sturz von der Leiter am 1 0. April 2003 verschiedene Verletzungen zuzog, in der Folge ein Schwindel auftrat und er vollumfänglich arbeitsunfähig war (E. 3.1). Nach Ablauf des Wartejahres im April 2004 bestand demnach Anspruch auf eine ganze Rente. Spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2004 (die medizinischen Akten sprechen gar bereits vorher von der Wiedererlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, E. 3.2) lag indes keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung mehr vor, wurde der Schwindel als pho bisch und damit psychisch bedingt erachtet und reduzierten sich die Beschwer den auf solche psychischer Natur (E. 3.4). Dies ergibt sich denn auch aus dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichtes UV.2011.00075 vom 3 0. November 2012 (Urk.
E. 4.2 .2
Zur Kritik am Gutachten, es fehlten Literaturhinweise, ist auf das Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. Juni 2011 (IV.2010.00164) hinzuweisen. Es wurde zu einer bei der gleichen Institution eingeholten und vom vorliegend tätig gewor denen Meta-Gutachter unterzeichneten Meta-Expertise mit derselben Kritik aus geführt, es handle sich um ein bekanntes Argumentationsmuster: Wird in einem Gut achten wenig oder keine Literatur zitiert, so wird dies in aller Regel als Ver säumnis bemängelt; wird umgekehrt auf Literatur Bezug genommen, wird dem Gut achten ein ungenügendes Eingehen auf die untersuchte Person vorge worfen. Dieses Argumentationsmuster hat den Vorteil, dass es aus gutachterli cher Sicht immer etwas zu kritisieren gibt. Es hat aber auch den Nachteil, dass die - eine wie die andere - Kritik als allzu wohlfeil nicht mehr als stichhaltig qualifiziert werden kann. Dies bestätigt sich nun auch im vorliegenden Fall.
E. 4.2.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und nament lich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stel lung nahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG). Das Gericht benötigt dazu keine von einer Partei veranlasste Meta-Expertisen, die sich darauf beschränken und kaprizieren, zu untersuchen, ob eine medizinische Stellungnahme „den er forderlichen Kriterien entspricht“ und sich unter anderem darüber auslassen, wel che Qualifikationen die Gutachter haben, ob eine inter disziplinäre Bespre chung stattgefunden hat oder wie es sich mit der Gliederung und der sprachli chen Abfassung eines Gutachtens verhält.
E. 4.2.3 Die Meta-Gutachter bemängelte n,
dass relevante anam nestische Angaben zu den Kopf schmerzen wie Schmerzhäufigkeit, Schmerz dauer, Schmerzqualität, Schmerzlokalisation, Schmerzintensität auf visueller Analogskala, Schmerz provo katoren, Schmerz suppressoren und Begleit symptomen fehlten. Das Fehlen jener Angaben sei umso gravierender, als der für dieses
Be schwerde bild spezia lisierte Gutach ter (nämlich der Neurologe) diese An gaben eben so nicht an gebe.
Die se Kritik erweist sich insofern als aktenwidrig, als der be gutachtende Neuro loge in seiner Anamnese diesbezügliche Angaben machte (Urk. 8/63 S. 59) . Ins besondere hielt er in seinem Teilgutachten fest, dass der Be schwerde führer den Schmerzcharakter nicht näher habe benennen könne n, ein Schwank schwindel als Begleitsymptom angegeben worden und die Schmerz inten sität
zum Untersu chungszeitpunkt
auf einer Skala von 0 bis 10 bei einem Wert von 7 zu liegen gekommen sei .
E. 4.2.4 Die Meta-Gutachter brachten vor, die Angabe im neurologischen Teilgutachten, wonach die aufgrund der Schmerzsymptomatik benötigte Medikation nicht be nannt werden könne, erstaune, da im Hauptgutachten die Medikamente nicht nur mit Namen, sondern auch mit der Dosierung angegeben worden sei. In Be zug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Angabe in dem Sinne zu verstehen ist, als der Beschwerdeführer selbst seine Medikation nicht hat be nen nen kö nn en, weshalb diesbezüglich auch kein Widerspruch mit dem Haupt gut achten besteht und sich demnach auch Ausführungen zur geübten Kritik hin sichtlich der gestellte Diagnose „Analgetika-Kopfschmerz“ erübrigen .
E. 4.2.5 Weiter monierten die Meta-Gutachter, dass sich im neurologischen Teil gutach ten keine Angaben zur Gedächtnisfunktion (der Hauptgutachter habe Ge dächt nisstörungen angegeben) gemacht worden seien, obwohl diese Funktion ins Kerngebiet der Neurologie gehöre . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzu halten, dass im neurologischen Teilgutachten sehr wohl Angaben zu Orientie rung, Mnes tik, Denken, Intelligenz sowie n europsychologisch en Funktionen gemacht wurden. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Merk fähig keit in takt, der Gedankengang zwa r auf die Beschwerden eingeengt, aber formal ge ordnet und kohärent sei und weiter keine inhalt lichen Denk störungen vorlägen .
E. 4.2.6 D ie Meta-Gutachter kritisierten ferner, im Gutachten finde sich irritier t ender weise
die unsinnige Angabe „ kein Nystagmus “ . Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass der Ausdruck „kein Nystagmus“ in medizinischen Berichten stets im Sinne von „kein pathologischer Nystagmus“ verwendet wird, worauf die Meta-Gut achter in ihrer Expertise
denn auch selbst schlo ssen .
E. 4.2.7 Soweit die Meta-Gutachter bemängelten, dass keine formale neuro psy cholo gische Untersuchung der geklagten kognitiven Defizite des Beschwerdeführers erfolgt sei, ist fest zuhalten, dass die Frage, ob u nd welche Zusatz unter suchun gen, darunter auch
test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen, erforder lich sind, vom Gutachter zu beantworten ist und g emäss Qualitäts leitlinien für psy chiatrische Gutachten in der Eid genös sischen Invaliden versicherung der Schweizer ischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokog nitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden bezie hungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen sind (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemü hungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem test mäs sigen Er fassen der Psychopatho logie im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration näm lich nur ergänzende Funk tion beigemessen
werden; aus schlag gebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung,
Symptom erfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007
vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da vorliegend weder an läss lich der psychiatrischen Unter suchung (Urk. 8/63 / 7 0-76) Anhaltspunkte für eine eigentliche Auffassungs-, Konzentra tions -, oder mnes tische Störung er sicht lich waren (die vagen Aussagen wurden auf eine Selbst li mi tierung, De konditionierung und mangelnde Anstrengungs bereit schaft mit dysphorischem Affekt zurückgeführt) noch in der neurologi schen Untersuchung dies be züg liche Auf fällig keiten als Befunde erhoben wurden, ist der Verzicht auf die Durch führung neuro psy chologischer Test ver fahren nicht zu be anstanden.
E. 4.3 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus der B.___ -Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 4.4 Für die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigeit eingeschränkt ist, kann auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten
vom 3
1. Oktober 20
E. 4.5 .2
Sodann vermag auch der Bericht von Dr. phil. P.___
vom 9. Oktober 2009 (E. 3. 9 hiervor) a n der Beurteilung der A.___ -Gutachter nichts zu ändern, in wel chem er dem Be schwerde führer aufgrund der schwer gestörten kognitiven Leistungsfähigkeit eine 100%ige Arbeits unfäh igkeit attestierte, da er für die Be urteilung auf die be handelnden Fachpersonen aus dem Bereich der Psychiatrie verwies.
E. 4.6 Was die neu durch PD Dr. I.___ und Dr. J.___ gestellte Diagnose eines nicht kom pensierte n peripher- vestibulären Defizits links anbelangt (E. 3. 7), ist fest zu halten, dass der neurologische Teilgutachter Prof. Dr. med. CC.___
keine ausrei chend sichere n Anhalts punk te für das Vorliegen eines behindernden peripher- vestibulären Störungssyndroms h at finden können (Urk. 8/63/64) und damit auch keine unfallfremden organischen, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende n Gründe vorliegen.
E. 4.7 Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.
Soweit der Beschwerdeführer monierte, die einmalige, relativ kurze Unter suchung durch Dr. med. DD.___ sei schon vom Zeitaufwand her nicht geeignet, die schwierige Persönlichkeit zu erhellen oder problematische Zusammen hangs fragen zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symp tomatik zu erörtern (Urk. 1 S. 14 oben), ist festzuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine psychiatri sche Begutachtung nicht auf einen gleich langen Be obachtungs zeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute .
E. 4.8 Insgesamt erweisen sich nach dem Gesagten weder die B.___ -Stellungnahme noch die restlichen medizinischen Berichte sowie weiteren Vorbringen des Be schwerdeführers als überzeugend. Somit ist auf das A.___ -Gutachten vom 31 . Oktober 2010 abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahin gehend erstellt zu betrachten, als der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1 0. April 2003 bis spätestens Dezember
2004 auch in be hinderungsange passter Tätigkeit arbeitsunfähig war und hernach sowohl in bis heriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine volle Arbeits fähig keit (unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr) besteht. Ein weiterer Abklä rungsbedarf besteht nicht. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Der Beschwerdeführer
war zuletzt
vor seinem Unfall am 1 0. April 2003 in der Reinigungs branche tätig und hätte bei se iner früheren Arbeitgeber in im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden und einem Stundenlohn von
Fr. 23. -- à 43 Wo chen stunden ein jährliches Einkommen von Fr. 51‘428.-- erzielt (Fr. 23.-- x 43 x 52, Urk. 8/12). Obwohl ein solches Jahreseinkommen für diese Branche nicht unter durch schnittlich ist, ist es gemessen am mittleren Lohn für Männer aller Branchen, die Hilfsarbeiten ausführen, relativ wenig . Deshalb ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Valideneinkommens
der statistische Ta bellenlohn heranzuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfs arbeiten ausführen, auszugehen.
Nachdem der Beschwerdeführer nach der Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbsfähigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invaliden ein kom men anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung des Be schwerde führers als Hilfsarbeiter
– zu ermitteln, womit rechnerisch ein Prozent vergleich vor ge nommen werden kann und selbst bei einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 %, der im Übrigen im Sinne einer Ermessens kontrolle
nicht zu beanstanden wäre, für den fraglichen Zeitraum kein in vali ditäts begründender Invaliditätsgrad mehr resultieren würde. 5.2
Demnach hat es mit der in der Verfügung vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 2) zuge sprochenen befristeten ganzen R ente vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2005 sein Bewenden.
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 11 . Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 8 Dr. med. N.___, Oberarzt Neurologie, O.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/29/17 -19) fest, dass die Zuweisung des Be schwer de führers zur neurologischen Verlaufskontrolle durch die Beschwerde gegnerin erfolgt sei zur Klärung der Frage, ob ein organischer Hirnschaden vor liege. Die klinische neurologische Untersuchung sowie die kra nielle Bild gebung mittels MRI hätten diesbezüglich keine pathologischen Be funde er geben. Die in den interkonventionellen radiologischen Abklärungen er sicht lichen beginnen den osteochondrotischen Veränderungen C4-C6 seien un spezifisch; die funktio nelle manual therapeutische Untersuchung habe auf der Höhe der zervikalen Segmente keine rele vanten Dysfunktionen ergeben. Eine strukturelle Verände rung der Hals wirbel säule als zusätzliche Reizkomponente sei eher unwahr scheinlich. Betreffend der chronifizierten, intermittierend auf tretenden Trüm melepisoden seien aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine relevante vestibuläre Funktions störung vorhanden, wie dies bereits mehr fach in den fach ärztlichen Vorberichten erwähnt worden sei. 3.
E. 9 Dr. phil. P.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Q.___, Zent rum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, R.___, erklärte in seinem Be richt vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/40), dass die kognitive Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwer gestört sei. In dieser Verfassung sei er sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Um eine Störung dieses Ausmasses zu verursachen, müsste eine organische Hirnschädigung mit höchs ter Wahrschein lichkeit ein relativ grosses Ausmass haben und in einem bildge benden Verfah ren sichtbar sein. Das MRI sei aber unauffällig. Es sei deshalb anzunehmen, dass die vorliegende massive kognitive Einschränkung psychische Ursachen habe. Am ehesten sei an eine Angst störung, an eine posttraumatische Belastungsstö rung im Sinne einer Fehl ver arbeitung des erlittenen Unfalls zu denken. Die de finitive Beurteilung sei aller dings den behandelnden Fachperso nen aus dem Bereich der Psychiatrie zu über l assen. 3.
E. 10 (E.
3.
E. 11 hier vor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den praxisge mässen Kriterien an den Be weiswert einer Expertise (E. 1.5 hiervor) . So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Aus kun ft über die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer be hinderungs ange passten
Verweist ätigkeit . Ferner basiert die Expertise auf ein läss lichen rheumatologischen, neurologischen, kieferchirurgischen und psy chi atrischen und allgemein internistischen Unter suchungen, berück sic htigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Be schwerdeführers
in angemessener Weise auseinander und wurde weiter in Kennt nis der
Vorakten ab ge geben.
Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass d e r Be schwerde führer aufgrund der durch das Unfallereignis vom 1 0. April 2003 erlit tenen Verletzungen vorübergehend in seiner Arbeits fähig keit auch in einer be hinderungsan gepassten Tätigkei t
eingeschränkt war und er hernach
unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr überwiegend wahrscheinlich in seiner zuletzt ausge übten Erwerbstätigkeit als Reinigungs kraft seit Dezember 2004 als auch in seinem allge meinen Leistungs spektrum entsprechend für alle Verweis tätig keiten zu 100 % arbeits fähig ist .
Das Gutachten erfüllt dam it die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E . 1. 5), weshalb für die Entscheid findung da rauf abzustellen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00323 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt ab 7. April 2003 als Gebäu dereiniger bei Y.___ in Z.___ . Am 10. April 2003 erlitt er einen Unfall, bei dem er von einer Leiter stürzte und sich dabei Zahn frakturen und eine Unterkieferfraktur paramedian (inkomplett) rechts sowie eine Kiefer köpfchenfraktur beidseits zuzog
(Urk. 8 /2, Urk. 8 /9/38 -39).
Der Unfallversicherer, die schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
er brach te die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2008 (Urk. 8/ 28) stellte
sie die Versicherungs leistungen betreffend die Kieferprobleme des Versicherten per 3 1. Oktober 2008 ein mit der Begründung, dass diese Ge sund heits beein trächtigungen keine organische Grundlage (mehr) hätten und dass die Adäquanz zu verneinen sei. Gleichzeitig verneinte die SUVA insoweit einen Rentenanspruch des Ver sicherten. Betreffend Integritätsentschädigung hielt sie fest, dass darüber in einer separaten Verfügung entschieden werde. Mit Schreiben vom 28. November 2008 (Urk. 8/ 34/29) erhob der Versicherte vor sorglich Einsprache. Am 1. Dezember 2008 (Urk. 8/34/27-28) folgte seine er gänzende Einsprache. Mit Ent scheid vom 2. Februar 2011 wies die SUVA die Einsprache gegen die Ve r fügung vom 27. Oktober 2008 ab .
Die hierauf erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00075 vom 3 0. November 2012 ab (Urk. 10). 1.2
Am 22 . Juni 2004 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schwindelanfälle, Kiefer- und Gehörprobleme sowie Glieder zit tern
seit 1 0. April 2003 zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8 / 2). Die
Sozial ver si cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei (Urk. 8 /9, Urk. 8/13, Urk. 8/ 16, Urk. 8 /19- 20, Urk. 8/23-29, Urk . 8 / 34 -35),
tätigte erwerbli che (Urk. 8/7, Urk. 8/12, Urk. 8/17-18, Urk. 8/39, Urk. 8/49-50, Urk. 8 /76-77) sowie medizi nische Abklärungen (Urk. 8/5, Urk. 8/10) und veranlasste eine Be gutachtung des Versiche rten durch das A.___ (Gutachten vom 3 1. Oktober 2010, Urk. 9/63) . Nach durch geführt em Vor be scheidverfahren (Urk. 8 / 71) in welchem der Versicherte unter anderem eine Be urteilung des B.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/89) einreichte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gung vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 2) rück wirkend ab 1. April 2004 bis 2 8. Februar 2005 eine befristete ganze Rente zu. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
16. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 3/5, Urk. 3/7-9)
und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 keine IV -Rente zugesprochen worden sei, und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, er gänzende, polydisziplinäre Abklärungen durch ein e unabhängige Gutachter stelle zu veranlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 (Urk. 7)
schloss die IV-Stelle auf Abweisun g der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 1. Februar 2012 – und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begonnen hat. Da her und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemei nen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Nor men der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445
ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.
Da die IV-Revisionen hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs un fähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan der gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 1 . Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer
seit dem Unfall vom 1 0. April 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sei und seither bis Ende November 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr habe
ausüben könne n . Ab Dezem ber 2004 sei ihm indes die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungshilfe ohne Arbeiten mit Absturzgefahr wieder in einem vollen Pensum zumutbar, weshalb drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung - selbst bei Annahme eines Leidens abzuges im Umfang von 15 %
- kein rentenbegründender Invali ditätsgrad resultiere. 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer
in Bezug auf die medizinische Abklä rung durch das A.___ verschieden e Kritikpunkte geltend und stellte sich mit den B.___ -Gutachtern
auf den Standpunkt, das A.___ -Gutachten
vermöge den Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise offensichtlich nicht zu genügen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, S. 12 ff. Ziff. 8-9). Da die medizinische Sachlage nicht hin reichend geklärt sei, sei ein polydisziplinäres Gutachten durch eine unab hängige Gutachterstelle zu veranlassen, die ihn insbesondere neurologisch, neuro psycho logisch und psychiatrisch beurteile und sich auch eingehend mit den in den Akten befindlichen abweichenden Beurteilungen auseinandersetze (S. 15 Ziff. 9). 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbe fristete Invali denrente hat.
3.
3.1
Die nach dem Unfall behandelnde Neurologin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/9/34-35) aus, dass der Beschwerdefüh rer am 10. April 2003 aus 3 m Höhe von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei eine Kieferköpfchenfraktur beidseits sowie eine Kontusion der Rippen links zugezogen habe. Beim Schwindel, der wenige Tage nach dem Un fall aufgetreten sei, handle es sich unter Berücksichtigung der Anamnese um ei nen posttrauma tischen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Mittels der Frenzel brille habe aber aktuell in den Provokationsmanövern (wie bereits zuvor im Spital D.___) keine Schwindelattacke und kein Nystagmus provo ziert werden können. Somit sei keine sichere Seiten lokalisation möglich. Eine andere Schwindelursa che sei jedoch angesichts der Anam nese und bei sonst normalem Neurostatus nicht ersichtlich. Weitere Ab klärungen seien nicht not wendig. Schliesslich attestierte sie dem Be schwerde führer bis zu einem Sistieren des Schwindels eine volle Arbeits un fähigkeit, was hoffentlich in absehbarer Zeit der Fall sei (vgl. auch Urk. 8 /5/11-14) .
Am 10. Dezember 2003 (Urk. 8 /9/21-22)
erklärte Dr. C.___, bis anhin habe der Verdacht auf einen posttraumatischen Lagerungsschwindel bestanden. Aktuell zweifle sie aber an dieser Diagnose, weil eine Attacke nie habe provo ziert werden können. Die Ursache des Schwindels bleibe offen. Die Dauer kopf schmerzen interpretiere sie als multifaktoriell. Die Symptomati k sei seit dem Trauma stationär . 3. 2
Am 5. Juli 2004 (Urk. 8 /5 /1-6) nannte der behandelnde Hausarzt
Dr. med. E.___, All ge meine Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen Sturz von einer Leiter aus 3
m Höhe auf den Kopf bezie hungsw eise Kinn am 1 0. April 2003 mit p ersistierendem Schwindel in Attacken auftretend, m ulti faktoriel le n Kopfschmerzen, Kieferköpfchenfraktur beidseits, einer Prog nathie be stehend seit 1 0. April 2003 und attestierte dem Beschwer deführer eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit 1 0. April 2004 bis auf weiteres . Eine be hinderungs angepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar.
Dr. E.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer klage aktuell immer noch über die g leichen Beschwerden (persistierende bewegungsunabhängige Schwin del attacken, Drehschwindel assoziiert mit Übelke it, zu nehmende Angst- und Pani kzustände, im nächsten Moment stürzen zu müssen, Schmer zen im Bereich des Kiefergelenkes beidseits beim Essen in den Kopf aus strahlend) zusätzlich aber auch noch über Gesichtsschmerz mit Beein trächtigungen des Seh ver mö gens. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht konzentrieren, zit tere zeit weise am ganzen Körper und habe das Gefühl, dass ihn die Beine nicht halten könnten. 3.3
Dr. C.___
diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/10, vgl. dazu auch Urk. 8/5/7 -8, Urk. 8/5/11-14) mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen Sturz von einer Leiter aus 3 m Höhe auf den Kopf und Kinn am 10. April 2003, einen dringenden Verdacht auf posttraumatischen paro xysmalen Lagerungsschwindel, eine Kieferköpfchenfraktur beidseits und eine Akzentuierung von vorbestehen den Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie eine Rippen quetschung li nks seit 1 0. April 2003 und attestierte dem Be schwer de führer eine aktuelle 100%ige Arbeits un fähigkeit seit dem 1 0. April 2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellter eines Reinigungs institutes bis auf weiteres. Als Diagnose ohne Aus w irkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie rezi divierende Kopf- und Gesichtsschmerzen seit einem Unfall vor 10 Jahren und eine Prognat h ie .
Unter angegebene Beschwerden des Be schwerde führers notierte Dr. C.___
„3-4 Schwindelattacken pro 24 Stunden. Gleichzeitig jeweil s Übel keit. Sich fest halten oder hinsetzen müssen, da Sturzgefahr. Dauernde Kopf schmer zen, Schwerpunkt frontotemporal, Intensität wechselhaft. Rechts Aus strahlung der Schmerzen ins linke Ohr. Rechts Kopfseite wie ein Stein. Nacht ruhe wegen der Schmerzen teils stark gestört. Aktuelle Medikation: Zoloft, Tramal, Mefenacid, Saroten, Stugeron .“ Ob dem Beschwerdeführer allerdings eine be hinderungs an gepasste Tätigkeit zumutbar wäre, sei offen, da zuerst eine ent sprechende Eva luation zu erfolgen hätte . 3.4
Am 16. Dezember 2004 (Urk. 8/13/4) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren, Nasen- und Hals krankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von de r SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, dass wesentliche Störungen des Gleichgewichtsorgans nicht mehr hätten objektiviert werden können, so dass die Diagnose eines phobischen Schwindels gestellt worden sei, also eigentliche psychische Folgen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus ORL-ärztlicher Sicht hielt er weiter fest, dass der Beschwerdeführer ohne Anforde rungen an das Gleichgewichtsfunktionssystem rein aus neuro otologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Eine allfällig e Einschränkung käme mehr von den psychischen Folgen. 3.5
Die Psychotherapeutin G.___ berichtete am 20. Januar 2005 (Urk. 8/13/2)
darüber, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall an Schmerzen leide. Das depri miere ihn und trübe seine Stimmung. Nachts wache er voller Angst auf und sei ganz verschwitzt. Die vegetative Übererregtheit und die Vigilanzsteige rung be hinderten ihn in seinem Schlafverhalten. Er könne manchmal wegen des Schwindels und Brechreizes nicht aus dem Haus gehen. Therapeutisch arbeite sie mit dem Beschwerdeführer an der Bewältigung seiner Angst und Besorgnis sowi e der Vigilanzsteigerung . 3.6
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2006 (Urk. 8/ 19/22-24) ein Schmerzsyndrom nach Un fall, eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) mit Freud- und Hoff nungs losigkeit sowie Schlafstörung und eine posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10 F62.0) mit intrusiven Vorstellungen und Hypera rousal (ohne Ver meidungsverhalten, mit Leere und Hoffnungslosigkeit). 3. 7
PD Dr. med. I.___, Oberärztin und Leiterin Otoneurologie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, K.___, L.___, M.___, erläuterten am 17. April 2008 (Urk. 8/29/9-10), dass die otoneu rologische Untersuchung ein peripher vesti buläres Defizit links gezeigt habe, das nicht kompensiert sei, sowie eine Störung der zentralen visuo-okulomoto rischen Bahnen. Dieses unkompensierte Defizit erkläre teil weise die Konstanz der Gangunsicherheiten. In solchen Situationen bleibe die Therapie schwierig. Es werde trotzdem ein Versuch mit intensiver vesti bulärer Physiotherapie emp fohlen. Die Prognose bleibe jedoch nach so lange vo r handenen Symptomen un günstig . 3. 8
Dr. med. N.___, Oberarzt Neurologie, O.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/29/17 -19) fest, dass die Zuweisung des Be schwer de führers zur neurologischen Verlaufskontrolle durch die Beschwerde gegnerin erfolgt sei zur Klärung der Frage, ob ein organischer Hirnschaden vor liege. Die klinische neurologische Untersuchung sowie die kra nielle Bild gebung mittels MRI hätten diesbezüglich keine pathologischen Be funde er geben. Die in den interkonventionellen radiologischen Abklärungen er sicht lichen beginnen den osteochondrotischen Veränderungen C4-C6 seien un spezifisch; die funktio nelle manual therapeutische Untersuchung habe auf der Höhe der zervikalen Segmente keine rele vanten Dysfunktionen ergeben. Eine strukturelle Verände rung der Hals wirbel säule als zusätzliche Reizkomponente sei eher unwahr scheinlich. Betreffend der chronifizierten, intermittierend auf tretenden Trüm melepisoden seien aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine relevante vestibuläre Funktions störung vorhanden, wie dies bereits mehr fach in den fach ärztlichen Vorberichten erwähnt worden sei. 3. 9
Dr. phil. P.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Q.___, Zent rum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, R.___, erklärte in seinem Be richt vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/40), dass die kognitive Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwer gestört sei. In dieser Verfassung sei er sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Um eine Störung dieses Ausmasses zu verursachen, müsste eine organische Hirnschädigung mit höchs ter Wahrschein lichkeit ein relativ grosses Ausmass haben und in einem bildge benden Verfah ren sichtbar sein. Das MRI sei aber unauffällig. Es sei deshalb anzunehmen, dass die vorliegende massive kognitive Einschränkung psychische Ursachen habe. Am ehesten sei an eine Angst störung, an eine posttraumatische Belastungsstö rung im Sinne einer Fehl ver arbeitung des erlittenen Unfalls zu denken. Die de finitive Beurteilung sei aller dings den behandelnden Fachperso nen aus dem Bereich der Psychiatrie zu über l assen. 3. 10
Oberärztin Dr. Dr. med. S.___ und Prof. Dr. Dr. T.___ vom D.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2010 (vgl. Urk. 10 S. 1 7 E. 3.2.1) aus, dass der Besc hwerdeführer über unveränderte Schmerzen in bei den Kiefergelenken klage. Das Hauptsymptom sei der Schwindel. Bezüglich der Schmerzintensität habe der Beschwerdeführer auf der Schmerz-Skala von 0 bis 10 einen Wert von 7 bis 8 angegeben, was jedoch schwer nachvollziehbar sei, da er nicht gestresst, schmerzgeplagt oder kaltschweissig gewesen sei. Auch die Einschränkungen der Mundöffnung seien schwierig zu eruieren. Festzuhalten sei, dass der Beschwer deführer an einer Myoarthropathie bei beginnender post traumatischer Arthrose leide, was aber sicher kein Grund für eine Arbeitsunfä higkeit sei. Der Beschwer deführer sei aus kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (vgl. dazu auch Urk. 8/27/38-39) . 3.1 1
Chefarzt Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. V.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom A.___ stellten in ihrem für die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, erstellten Gutachten vom 31. Oktober 2010 (Urk. 8 /63) folgende Diagnosen (S. 48 Ziff. 6.2) : 1.
Status nach 3-facher Unterkieferfraktur (paramedian links, nicht disloziert, Kieferköpfchenfraktur beidseits) nach Sturz von einer Leiter am 10.04.2003 2.
Myoarthropathie auf dem Boden einer Kiefergelenksarthrose beid seits bei Status nach beidseitiger Kieferköpfchenfraktur 3.
Multiple faziale Tics mit/bei: -
möglichem Blepharospasmus 4.
Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen
Diese Diagnosen hätten allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der aktuell seine psychischen Beschwerden als im Vorder grund stehend bezeichnet habe (S. 27 f. Ziff. 3.4) . Er sei depressiv; sein Kopf schlafe; er fühle sich einfach nur schlecht und könne nicht mehr so lachen wie früher. Besonders be lasteten ihn seine Gedächtnisstörungen. Er klage über stärkste Nackenschmer zen mit Ausstrahlungen in den gesamten Kopf. Er habe Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme. Zudem leide er unter einem ständigen Schwindel. Auf Nachfragen habe er aber verneint, bisher gestürzt zu sein. Ledig lich einmal habe er sich bei einer Schwindelattacke abfangen müssen und sich dabei an beiden Daumen wehgetan. Auf weiteres Nachfragen habe der Be schwerdeführer auch über einen gelegentlich auftretenden beidseitigen Tinnitus geklagt. Die internis tische Unters uchung ergebe das Bild eines 53- jährigen, sehr kräftig-muskulös gebauten und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in gutem Allgemein zustand . Es hätten sich keine patho logischen Befunde erheben lassen. Aus in ternistischer Sicht sei der Be schwerdeführer voll arbeitsfähig (S. 53 ff. Ziff. 7.3) . Bei der rheuma tologischen Begutachtung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und In konsistenz. So seien die demonstrierten Be schwerden sowie die teilweise mas sive Bewegungsminderung im Bereich der Halswirbelsäule und des Kauappara tes deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Auffällig sei eine ausser ordentlich gut trainierte und seitengleich ausgeprägte Muskulatur des gesamten Haltungs- und Bewegungsapparates, insbesondere auch der Schulter gürtel muskulatur . Dies sei ein Hinweis dafür, dass der Be schwerdeführer sich im All tag deutlich mehr belaste, als er angebe. Namentlich könne auch keine wesent liche Insuffizienz der Nackenmuskulatur objektiviert werden. Aus orthopädisch-rheuma tologi scher Sicht liege kein Gesundheitsscha den vor, der die Arbeits fähig keit ein schränkte. Die neurologische Untersuchung habe multiple faziale Tics sowie einen mögli chen Blepharospasmus ergeben. Das Störungsbild sei zwar sozial störend und weiter klärungsbedürftig, jedoch kein Hinderungsgrund, um eine dem Bildungs stand des Beschwerdeführers entspre chende Arbeits tätig keit zu 100 % auszu üben. Das beklagte Kopfschmerzsyn drom lasse sich ange sichts der Medikamentenanamnese differenzialdiagnostisch auch als Anal getika-Kopf schmerz verstehen, so dass eine Entgiftung eine deut liche Bes serung herbei füh ren könne. Es liege jedenfalls keine die Arbeitsfähig keit mindernde dauer hafte neurogene Störung vor. Für ein behinderndes peri pher- vestibuläres
Störungs syndrom sei kein ausreichender Anhaltspunkt vor handen. Bei der kiefer or tho pädischen Untersuchung imponierten deutliche Zei chen einer Selbst limitation . Es hätten weder für die demonstrierten Funktions ein schränkungen noch für den geklagten Schwindel noch die subjektiv sehr hoch angegebene Schmerz intensi tät objektive pathologisch-anatomische Be funde erhoben werden kön nen. Zwar habe eine initiale posttraumatische Arth rose der Kiefergelenke festgestellt wer den könne n, doch wirke sich das nicht auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich bei unsystematischer und unspezifischer Symptomatik keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben, insbe sondere nicht für eine Angststörung, ein posttraumatisches Belastungssyndrom, eine affektive Störung (depressive Epi sode oder Dysthymia) oder eine Persön lichkeitsstörung . Die entsprechenden Di agnosekriterien seien nicht erfüllt. Es bestünden hingegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung, zumal eine schwere organische neuro logische Störung ausgeschlossen werden könne. Der Wider spruch zur neuro psycho logischen Un tersuchung von Dr. P.___ lasse an ein be wusst seinsnahes
Aggravationsverhal ten denken. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfä hig.
Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie sodann aus, aufgrund der durch das Unfallereignis vom 1 0. April 2003 erlittenen Ver letzun gen sei es vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähig k eit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die jedoch einen thera peutischen Hin tergrund aufgewiesen habe, gekommen. Spätestens seit De zember 2004 sei jedoch überwiegend wahrscheinlich wieder von einer vollen Arbeits fähig keit zumindest für eine Tätigkeit ohne Absturzgefahr auszugehen (S. 55 Ziff. 7.5). Der Beschwerdeführer ist hingegen sowohl in der zuletzt ausge übten Erwerbs tä tig keit als Reinigungskraft überwiegend wahrscheinlich seit De zember 2004 unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr als auch in seinem all ge meinen Leistungs spektrum entsprechend für alle Verweis tätigkeiten zu 100 % arbeits fähig. 3.1 2
Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm am 17. Januar 2011 (Urk. 3/7)
zum A.___ -Gutachten Stellung . Er kritisierte dabei ins besondere die psychiatrische Beurteilung: Der beschriebe nen Angst-, Schmerz- und Posttraumasymptomatik und der Wesensverände rung werde zu Unrecht jeglicher Krankheitswert abgesprochen. Dafür sei dem Gutachten aber keine hinreichende Erklärung zu entnehmen. Es werde aus dem angeblichen Um stand, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei, auf eine Selbst limi tierung und praktisch auf eine Simulation geschlossen, für die es sonst keine Hinweise gebe. Ungünstige posttraumatische Entwicklungen, die durchaus auch schwer invalidisierenden Charakter haben könnten, seien in der psy chiatrischen Praxis und Literatur bekannt und beruhten grösstenteils auf unbe wussten Pro zessen. Weiter bemängelte Dr. W.___ am Gutachten, dass die anam nestischen Erhebungen unvollständig gewesen seien; es sei auf jegliche Fremd anamnesen verzichtet worden. 3.1 3
Dr. E.___ äusserte sich am 18. Januar 2011 (Urk. 3/8) dahingehend, dass es beim Be schwerde führer zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekom men sei. Diese äussere sich in chronischen Ängsten und phobischem Schwindel. Trotz un auffälliger neurologischer Untersuchung und des unauffälligen MRI-Befundes sei er in seiner subjektiven Empfindlichkeit massiv eingeschränkt. Er sei unfä hig, konzentriert zu arbeiten, und auf die tägliche Einnahme von Medi kamenten (Antidepressiva und Anxiolytika) angewiesen . 3.1 4
Am 3. März 2011 (Urk. 8/90) führte
Dr. U.___
vom
A.___ in seiner Stellung nahme zu der Fra ge, ob der Inhalt der Be richte von Dr. W.___ v om 17. Januar 2011 (E. 3.1 2 hiervor) und Dr. E.___ vom 1 8. Januar 2011 (E. 3.1 3 hiervor) etwas an ihrer in ihrem Gutachten gezogenen Schlussfolgerung ändere, aus, dass sie an ihrer Schlussfolgerung festhielten und die Begutachtung korrekt und der Form ent sprechend durchgeführt worden sei. Insbesondere habe sich der allgemein psychopathologische Befund bis auf einen leicht ge reizten, morös verstimmten Affekt – welchem jedoch kein Krankheits wert im psy chiatrischen Sinne zugeschrieben werden könne –
als nahezu unauffällig gezeigt. Die psy chiatrische Beurteilung basiere auf dem Vorliegen be ziehungs weise Fehlen einer typischen Symptomatologie, welches eine Diagnose ge mäss ICD-10 begründen würde . Invalid itäts fremde Faktoren und konstellative Um stände seien bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit strikt ausser Acht ge las sen worden. Hinsichtlich des Berichtes von Dr. E.___ führte Dr. U.___ weiter aus, dass es sich hierbei weder um einen fachärztlich aus ge wiesenen Befund noch um eine ICD-10 Diag nose, sondern um eine deskriptive Symptomschilderung handle. 3.1 5
Auch Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. BB.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom B.___ äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2011 (Urk. 3/5) kritisch zum A.___ -Gutachten: Im Wesentlichen wurde be mängelt, dass die anamnestischen Angaben lückenhaft seien, die psychopa thologische Befunderhebung weder formal noch inhaltlich den üblichen An sprüchen genüge, die neurologischen Diagnosen nicht überzeugten und es nicht nach vollziehbar sei, dass keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien. Das A.___ -Gutachten genüge den in BGE 122 V 160 festgehaltenen Qualitäts kriterien weder in formeller noch materieller Hinsicht. 3.1 6
Der seit März 2006 behandelnde Psychiater
Dr. W.___ nannte im Verlaufsbe richt vom 1 4. März 2012 (Urk. 3/9) als psychiatrische Diagnosen, eine ausge prägte persistierende post traumatische Angst-, Schwin del- und Schmerzsymp tomatik mit Schlaf störung sowie dissoziativ an mutende r
Gangun sicherheit w ie ein flashbackhaftes
Wieder erleben des Sturzes, eine chronische Depression mittleren Grades, eine deut liche Persönlich keits ver änderung mit Merkfähig keitsstörung, Interessen ein engung, Perse veratione n bei klinischem Verdacht auf ursprünglich organische Komponente und neuro logisch stark pathologischem Testbefund.
Dr. W.___ führte weiter aus, der Verlauf sei ausgesprochen ungünstig. Die Un sicherheit, schlechte Zukunftsaussichten wie die anhaltende Verkennung der Be hinderung des Beschwerdeführers hätten sowohl auf sein Befinden als auch auf den medizinisch-psychiatrischen Befund, insbesondere auf die therapeuti schen Möglichkeiten, negative Auswirkungen, indem seine depressive und funktionelle Einengung zunehme. Unter den gegebenen Bedingungen sei die Prognose schlecht. Bei zusätzlichem Wegfall der privaten menschlichen Unter stützung, der früher oder später zu erwarten sei, müsse mit seiner Verelendung gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei höchstens in einem spezifischen geschützten Rahmen sehr be schränkt arbeitsfähig, aber nicht erwerbs- und schon gar nicht vermittlungs fähig . Unter günstigen Bedingungen und entspre chender Schulung könnten in einer gut betreuten stationären Situation die posttraumatischen Beschwerden und seine depressive Stimmungslage und Ein schränkung allenfalls etwas einge dämmt und die Medikation optimiert werden, an der er jetzt aus Ängsten und negativen Erfahrungen festhalte. 4. 4.1
Nicht bestritten und zu Gunsten des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstan den ist, dass er seit dem 1. April 2003 bis zum 2 8. Februar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. So ist aufgrund der echtzeitlichen Arzberichte erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Sturz von der Leiter am 1 0. April 2003 verschiedene Verletzungen zuzog, in der Folge ein Schwindel auftrat und er vollumfänglich arbeitsunfähig war (E. 3.1). Nach Ablauf des Wartejahres im April 2004 bestand demnach Anspruch auf eine ganze Rente. Spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2004 (die medizinischen Akten sprechen gar bereits vorher von der Wiedererlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, E. 3.2) lag indes keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung mehr vor, wurde der Schwindel als pho bisch und damit psychisch bedingt erachtet und reduzierten sich die Beschwer den auf solche psychischer Natur (E. 3.4). Dies ergibt sich denn auch aus dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichtes UV.2011.00075 vom 3 0. November 2012 (Urk. 10 E. 3.3.3), in welchem festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer abgesehen von den Kiefer- und Zahnbeschwerden keine un fallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorliegen und die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hierdurch nicht mehr eingeschränkt ist.
Damit ist die Rentenaufhebung (unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist) per März 2005 in Bezug auf die Unfallfolgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine un be fristete Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. Dabei steht haupt sächlich in Frage, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auf die mit Bericht von PD Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 17. April 2008 (E. 3. 7) neu gestellte und laut Urteil des Sozial versicherungsgericht s UV.2011.00075 (Urk. 10 E. 3.3.3) nicht unfallbedingte Diagnose eines nicht kompensierten
peripheren Defizits links wird in E. 4.6 ein gegangen.
4.2
Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die B.___ -Stellungnahme vom 4. März 2011
(E. 3.15) geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte inter dis ziplinäre A.___ -Gutachten vom 31. Oktober 2010 vermöge den in BGE 122 V 160 festgehaltenen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise offen sicht lich nicht zu genügen 4.2.1
Vorab ist daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und nament lich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stel lung nahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG). Das Gericht benötigt dazu keine von einer Partei veranlasste Meta-Expertisen, die sich darauf beschränken und kaprizieren, zu untersuchen, ob eine medizinische Stellungnahme „den er forderlichen Kriterien entspricht“ und sich unter anderem darüber auslassen, wel che Qualifikationen die Gutachter haben, ob eine inter disziplinäre Bespre chung stattgefunden hat oder wie es sich mit der Gliederung und der sprachli chen Abfassung eines Gutachtens verhält. 4.2 .2
Zur Kritik am Gutachten, es fehlten Literaturhinweise, ist auf das Urteil des hiesi gen Gerichts vom 14. Juni 2011 (IV.2010.00164) hinzuweisen. Es wurde zu einer bei der gleichen Institution eingeholten und vom vorliegend tätig gewor denen Meta-Gutachter unterzeichneten Meta-Expertise mit derselben Kritik aus geführt, es handle sich um ein bekanntes Argumentationsmuster: Wird in einem Gut achten wenig oder keine Literatur zitiert, so wird dies in aller Regel als Ver säumnis bemängelt; wird umgekehrt auf Literatur Bezug genommen, wird dem Gut achten ein ungenügendes Eingehen auf die untersuchte Person vorge worfen. Dieses Argumentationsmuster hat den Vorteil, dass es aus gutachterli cher Sicht immer etwas zu kritisieren gibt. Es hat aber auch den Nachteil, dass die - eine wie die andere - Kritik als allzu wohlfeil nicht mehr als stichhaltig qualifiziert werden kann. Dies bestätigt sich nun auch im vorliegenden Fall. 4.2.3
Die Meta-Gutachter bemängelte n,
dass relevante anam nestische Angaben zu den Kopf schmerzen wie Schmerzhäufigkeit, Schmerz dauer, Schmerzqualität, Schmerzlokalisation, Schmerzintensität auf visueller Analogskala, Schmerz provo katoren, Schmerz suppressoren und Begleit symptomen fehlten. Das Fehlen jener Angaben sei umso gravierender, als der für dieses
Be schwerde bild spezia lisierte Gutach ter (nämlich der Neurologe) diese An gaben eben so nicht an gebe.
Die se Kritik erweist sich insofern als aktenwidrig, als der be gutachtende Neuro loge in seiner Anamnese diesbezügliche Angaben machte (Urk. 8/63 S. 59) . Ins besondere hielt er in seinem Teilgutachten fest, dass der Be schwerde führer den Schmerzcharakter nicht näher habe benennen könne n, ein Schwank schwindel als Begleitsymptom angegeben worden und die Schmerz inten sität
zum Untersu chungszeitpunkt
auf einer Skala von 0 bis 10 bei einem Wert von 7 zu liegen gekommen sei . 4.2.4
Die Meta-Gutachter brachten vor, die Angabe im neurologischen Teilgutachten, wonach die aufgrund der Schmerzsymptomatik benötigte Medikation nicht be nannt werden könne, erstaune, da im Hauptgutachten die Medikamente nicht nur mit Namen, sondern auch mit der Dosierung angegeben worden sei. In Be zug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Angabe in dem Sinne zu verstehen ist, als der Beschwerdeführer selbst seine Medikation nicht hat be nen nen kö nn en, weshalb diesbezüglich auch kein Widerspruch mit dem Haupt gut achten besteht und sich demnach auch Ausführungen zur geübten Kritik hin sichtlich der gestellte Diagnose „Analgetika-Kopfschmerz“ erübrigen . 4.2.5
Weiter monierten die Meta-Gutachter, dass sich im neurologischen Teil gutach ten keine Angaben zur Gedächtnisfunktion (der Hauptgutachter habe Ge dächt nisstörungen angegeben) gemacht worden seien, obwohl diese Funktion ins Kerngebiet der Neurologie gehöre . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzu halten, dass im neurologischen Teilgutachten sehr wohl Angaben zu Orientie rung, Mnes tik, Denken, Intelligenz sowie n europsychologisch en Funktionen gemacht wurden. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Merk fähig keit in takt, der Gedankengang zwa r auf die Beschwerden eingeengt, aber formal ge ordnet und kohärent sei und weiter keine inhalt lichen Denk störungen vorlägen . 4.2.6
D ie Meta-Gutachter kritisierten ferner, im Gutachten finde sich irritier t ender weise
die unsinnige Angabe „ kein Nystagmus “ . Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass der Ausdruck „kein Nystagmus“ in medizinischen Berichten stets im Sinne von „kein pathologischer Nystagmus“ verwendet wird, worauf die Meta-Gut achter in ihrer Expertise
denn auch selbst schlo ssen .
4.2.7
Soweit die Meta-Gutachter bemängelten, dass keine formale neuro psy cholo gische Untersuchung der geklagten kognitiven Defizite des Beschwerdeführers erfolgt sei, ist fest zuhalten, dass die Frage, ob u nd welche Zusatz unter suchun gen, darunter auch
test (neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen, erforder lich sind, vom Gutachter zu beantworten ist und g emäss Qualitäts leitlinien für psy chiatrische Gutachten in der Eid genös sischen Invaliden versicherung der Schweizer ischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokog nitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden bezie hungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen sind (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemü hungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem test mäs sigen Er fassen der Psychopatho logie im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration näm lich nur ergänzende Funk tion beigemessen
werden; aus schlag gebend bleibt die klinische Untersu chung mit Anamneseerhebung,
Symptom erfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007
vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da vorliegend weder an läss lich der psychiatrischen Unter suchung (Urk. 8/63 / 7 0-76) Anhaltspunkte für eine eigentliche Auffassungs-, Konzentra tions -, oder mnes tische Störung er sicht lich waren (die vagen Aussagen wurden auf eine Selbst li mi tierung, De konditionierung und mangelnde Anstrengungs bereit schaft mit dysphorischem Affekt zurückgeführt) noch in der neurologi schen Untersuchung dies be züg liche Auf fällig keiten als Befunde erhoben wurden, ist der Verzicht auf die Durch führung neuro psy chologischer Test ver fahren nicht zu be anstanden. 4.3
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus der B.___ -Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.4
Für die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigeit eingeschränkt ist, kann auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten
vom 3
1. Oktober 20 10 (E.
3. 11 hier vor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den praxisge mässen Kriterien an den Be weiswert einer Expertise (E. 1.5 hiervor) . So ist es für die Be ant wor tung der gestellten Fragen um fassend, gibt es doch detailliert Aus kun ft über die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer be hinderungs ange passten
Verweist ätigkeit . Ferner basiert die Expertise auf ein läss lichen rheumatologischen, neurologischen, kieferchirurgischen und psy chi atrischen und allgemein internistischen Unter suchungen, berück sic htigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mi t diesen sowie dem Ver halten des Be schwerdeführers
in angemessener Weise auseinander und wurde weiter in Kennt nis der
Vorakten ab ge geben.
Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medi zi ni schen Experten in einer Weise begründet, dass die rechts an wen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dar gelegt wor den, dass d e r Be schwerde führer aufgrund der durch das Unfallereignis vom 1 0. April 2003 erlit tenen Verletzungen vorübergehend in seiner Arbeits fähig keit auch in einer be hinderungsan gepassten Tätigkei t
eingeschränkt war und er hernach
unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr überwiegend wahrscheinlich in seiner zuletzt ausge übten Erwerbstätigkeit als Reinigungs kraft seit Dezember 2004 als auch in seinem allge meinen Leistungs spektrum entsprechend für alle Verweis tätig keiten zu 100 % arbeits fähig ist .
Das Gutachten erfüllt dam it die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E . 1. 5), weshalb für die Entscheid findung da rauf abzustellen ist. 4.5
Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen vermögen den Be weis wert des A.___ -Gutachtens vom 3 1. Oktober 2010 nicht zu schmälern: 4.5 .1
Das gilt zunächst für die Beurteilungen des behandelnde n Hausarztes Dr. E.___ (E. 3.13 hiervor) und des behandelnde n Psychiaters Dr. W.___ (E.
3.12 und 3.14 hiervor) wie auch für die weiteren den Beschwerdeführer psy chiatrisch beziehungsweise psychologisch behandelnden Ärzte.
So nannte Dr. E.___ in seinem Arztzeugnis vom 1 8. Januar 2011 lediglich die psy chiatrische n Diagnosen und schilderte weder Befunde noch äusserte er sich konkret zu einer Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit noch zu mö glichen adaptierten Tätigkeiten, weshalb seine Einsch ätzung nicht ohne weiteres nach voll ziehbar ist.
Ausserdem ist d en im Arztzeugnis festgehaltenen Ein schränkun gen zu entnehmen, dass sie sich primär auf subjektive Angaben des Be schwer de führers stützen . Hinzu kommt, dass Dr. E.___ als Facharzt für All ge mein medizin nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine ent sprechende Diagnosestellung verfügt.
Auch aus den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. W.___
(E . 3.1 6) wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten persistierenden posttraumatischen Angst-, Schwindel- und Schmerzsymptomatik mit Schlaf störung sowie dissoziativ anmutende r Gangunsicherheit und ein flash back haftes Wiedererleben des Sturzes, einer chronischen Depression mittleren Grades, einer deutlichen Persönlichkeitsveränderung mit Merk fähig keits störung, Interes sen ein engung, Perseverationen bei klinischem Verdacht auf ur sprünglich organi sche Komponente n und neuropsychologisch stark patho logischem Test be fund nicht mehr erwerbs- und schon gar nicht vermittlungs fähig sei, kann der Be schwerde führer ni chts zu seinen Gunsten ableiten, da auch Dr. W.___ ledig lich die psychiatrischen Diagnosen nannte ohne hierfür die Grundlage, namentlich die erhobenen Befunde, zu liefern, und er auch keine näheren Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte. Dieser Bericht vermag somit die von den A.___ -Gutachtern vorgenommene und begründete Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht in Frage zu stellen.
Daran ändert auch nichts, dass laut Dr. W.___ die Deutung eines etwas variab len und demonstrativen Verhaltens in einer punktuellen gutachterlichen Unter suchung als bewusstseinsnah nicht mit de r Konstanz des Beschwerdebildes und den konstatierten Lebenseinschränkungen in Einklang gebracht werden könne (E. 3.12),
l iess er doch gerade die Schilderungen entsprechender objektivierba rer Befunde vermissen.
Was die divergierenden psychiatrischen Diagnosen anbelangt, ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermes sens frei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch im mer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psy chiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung durch die A.___ -Gutachter uner kannt geblieben und geeignet ge wesen wären, zu einer ab weichenden Beurtei lung zu führen, sind nicht er sicht lich.
Soweit Dr. W.___ bemängelte, dass keine Fremdanamnese eingeholt worden sei (E.
3.12), ist festzuhalten, dass das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermesse n des Gutachters liegt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 2 3. Mai 2012 E.4.2 mit Hinweisen) und das Vorgehen des Gutachters somit ebenfalls nicht zu beanstanden ist .
Schliesslich
kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten von Dr. G.___ vom 2 0. Januar 2005 (E. 3.5 hiervor) und von Dr. H.___ vom 27. März 2006 (E. 3.6 hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder Dr. H.___ noch die Psycho therapeutin G.___ machten in ihren Berich ten nähere Angaben z u funktionellen Einschränkungen noch äusserten sie sich zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.
3b/cc). Analoges gilt auch für die behandelnden Fachärzte. 4.5 .2
Sodann vermag auch der Bericht von Dr. phil. P.___
vom 9. Oktober 2009 (E. 3. 9 hiervor) a n der Beurteilung der A.___ -Gutachter nichts zu ändern, in wel chem er dem Be schwerde führer aufgrund der schwer gestörten kognitiven Leistungsfähigkeit eine 100%ige Arbeits unfäh igkeit attestierte, da er für die Be urteilung auf die be handelnden Fachpersonen aus dem Bereich der Psychiatrie verwies.
4.6
Was die neu durch PD Dr. I.___ und Dr. J.___ gestellte Diagnose eines nicht kom pensierte n peripher- vestibulären Defizits links anbelangt (E. 3. 7), ist fest zu halten, dass der neurologische Teilgutachter Prof. Dr. med. CC.___
keine ausrei chend sichere n Anhalts punk te für das Vorliegen eines behindernden peripher- vestibulären Störungssyndroms h at finden können (Urk. 8/63/64) und damit auch keine unfallfremden organischen, die Arbeitsfähigkeit ein schränkende n Gründe vorliegen. 4.7
Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.
Soweit der Beschwerdeführer monierte, die einmalige, relativ kurze Unter suchung durch Dr. med. DD.___ sei schon vom Zeitaufwand her nicht geeignet, die schwierige Persönlichkeit zu erhellen oder problematische Zusammen hangs fragen zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symp tomatik zu erörtern (Urk. 1 S. 14 oben), ist festzuhalten, dass es f ür den Aussage gehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt, ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier
– zu, ist die
Un tersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine psychiatri sche Begutachtung nicht auf einen gleich langen Be obachtungs zeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute . 4.8
Insgesamt erweisen sich nach dem Gesagten weder die B.___ -Stellungnahme noch die restlichen medizinischen Berichte sowie weiteren Vorbringen des Be schwerdeführers als überzeugend. Somit ist auf das A.___ -Gutachten vom 31 . Oktober 2010 abzustellen und der medizinische Sach ver halt ist als dahin gehend erstellt zu betrachten, als der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 1 0. April 2003 bis spätestens Dezember
2004 auch in be hinderungsange passter Tätigkeit arbeitsunfähig war und hernach sowohl in bis heriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine volle Arbeits fähig keit (unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr) besteht. Ein weiterer Abklä rungsbedarf besteht nicht. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Der Beschwerdeführer
war zuletzt
vor seinem Unfall am 1 0. April 2003 in der Reinigungs branche tätig und hätte bei se iner früheren Arbeitgeber in im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden und einem Stundenlohn von
Fr. 23. -- à 43 Wo chen stunden ein jährliches Einkommen von Fr. 51‘428.-- erzielt (Fr. 23.-- x 43 x 52, Urk. 8/12). Obwohl ein solches Jahreseinkommen für diese Branche nicht unter durch schnittlich ist, ist es gemessen am mittleren Lohn für Männer aller Branchen, die Hilfsarbeiten ausführen, relativ wenig . Deshalb ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Valideneinkommens
der statistische Ta bellenlohn heranzuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfs arbeiten ausführen, auszugehen.
Nachdem der Beschwerdeführer nach der Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbsfähigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invaliden ein kom men anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung des Be schwerde führers als Hilfsarbeiter
– zu ermitteln, womit rechnerisch ein Prozent vergleich vor ge nommen werden kann und selbst bei einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 %, der im Übrigen im Sinne einer Ermessens kontrolle
nicht zu beanstanden wäre, für den fraglichen Zeitraum kein in vali ditäts begründender Invaliditätsgrad mehr resultieren würde. 5.2
Demnach hat es mit der in der Verfügung vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 2) zuge sprochenen befristeten ganzen R ente vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2005 sein Bewenden.
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung vom 11 . Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich