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IV.2012.00060

Gutheissung, Neuanmeldung, Nichteintreten erfolgte zu Unrecht

Zürich SozVersG · 2013-08-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, ohne Berufs bil dung und Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2004), arbeitete vom

3. Juli 2007 bis zum 3 1. Oktober 2007 bei der Y.___ AG als Reinigungsangestellte sowie vom

16 . März 200 7 bis zum

31. Dezember 2008 bei der Z.___ AG in Zürich als Zimmer mädchen im Stunden lohn

( Urk. 13/8, Urk. 13/ 60 , Urk. 13/8 7 , Urk. 13/74 Ziff. 1.6 ) .

Hernach ar beitete sie vom 4. Juli 2010 bis zum bis 3 1. März 2011 bei A.___ in B.___

als Reinigungsangestellte in einem 20%-Pensum ( 13/116

Ziff. 5.4 ) .

Im Juli 2010 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall , als sie inf olge eines epileptischen Anfalles auf den Boden stürzte. Dabei zog sie sich unter a nderem eine Schulterverletzung zu (Urk. 16/20) . 1.2

Am 2 3. Juni 2007 meldete sie sich ein erstes Mal unter Hinweis auf eine Epi lepsie zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 13/8). Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 13/16 , Urk. 13/68 , Urk. 13/70 , Urk. 13/74, Urk. 13/78 , Urk. 13/81 - 82, Urk. 13/86 )

und be ruf lichen Ver hält nisse (Urk. 13/12, Urk. 13/15, Urk. 13/17-18, Urk. 13/44, Urk. 13/87 -

88) ab , nahm eine Abklärung

der be ein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 13/91 , vgl. dazu auch Urk. 13/102 ) und verneinte nach durch ge führten Vorbescheidverfahren (Urk. 13 /51-53 ) mit Ver fü gung en vom

25. Februar 2010 (Urk. 13/ 105-107 ) einen An spruch der Ver si cher ten auf Hilflosenentschäd igung , b e rufliche Massnahmen sowie eine Rente der In validen versicherung . Diese Ver fügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 2. April 2011 meldete sich X.___

unter Auflage einer Eingabe vom 26. März 2010 an das hiesige Sozial ver siche rungs gericht (Urk. 13/114 /3-9 ) er neut zum Leistungs bezug an ( Urk. 13 / 115 ). Mit Schreiben vom 28.

April 201 1 (Urk. 13/119) forderte die IV-Stelle

sie zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Ver änderung der tat säch lichen Verhält nisse auf , worauf die Versicherte ver schiedene medizinische Berichte einreichte (Urk. 13/124).

Mit Vorbescheid vom 12. August 2011 (Urk. 13/128) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht . Nach Prüfung der dage gen erhobenen Einwände

(Urk. 13/129, Urk. 13/133, Urk. 13/137)

und wei terer Arzt berichte (Urk. 13/136) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. Dezember 2011

(Urk. 2) auf das neue Gesuch nicht ein . 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2012 (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 1/2) unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 3 / 29-48 )

sowie weiterer Unterlage n (Urk. 3/1- 28) Beschwerde und beantragte

sinn ge mäss , in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen . Am

30. Januar (Urk. 6-7) und 8. Februar 2012 (Urk. 10-11) legte die Beschwerdeführerin un auf ge fordert weitere Berichte auf . Mit

Beschwerde antwort vom

21. Februar 2012 (Urk. 2 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 37 . März 2012 (Urk. 13 ) zur Kennt nis gebracht wurde.

Mit Eingaben vom 27. April 2012 (Urk. 15 -16 ) , 9. Mai 2012 (Urk. 20- 21), 17. Mai 2013 (Urk. 24-25) sowie 1 3. Juli 2012 (Urk. 22-23)

legte die Be schwer de führerin weitere Unterlagen auf , was der Beschwerdegegnerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 17-18, Urk. 26-27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die mass gebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , Art. 57 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr.

10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk.2) die Auf fas sung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, wes halb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1). Insbesondere sei e ine dauerhafte Veränderung der Arbeits fähig keit auch nicht durch die neue Diagnose (Schulterverletzung), die sowohl konservativ als auch operativ be han delt we rden könne, glaubhaft gemacht wo rden. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk.1) gel tend, ihr Gesund heits zu stand habe sich seit der rentena b weisenden Ver fügung vom

25. Februar 2010 verschlechtert. Die bis herigen Be schwerden hätten sich ver schlim mert. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdefü hrerin vom April 2011

zu Recht nicht eingetreten ist. Prozess thema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/ 106 )

bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). 3. 3.1

D e r rentena bweisenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) lagen im Wesentlichen

folgende medizinische Berichte zugrunde : 3. 2

Mit Bericht vom 3 0. Juli 2008 (Urk. 13/68 /1 ) diagnostizierten Prof. Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, sowie Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, E.___ , mit Aus wirkungen auf die Arbeits fä higkeit

eine symptomatische Epilep sie mit einfach- fokalen Anfällen und ge nera lisiert t onisch- klonischen Anfällen (ICD-10 G40.2) seit dem zehnten Lebens jahr, magnetresonanztomograph isch Hinweise für eine Hippokampuss klerose links, sprachliche Ein schränkungen bei Verdacht auf Sprachentwi ck lungsstörungen (ICD-10 F80.9) sowie Verdacht auf Gedächtnis störungen wahr scheinlich be ste hend seit der Kind heit/Diagnosestellung am 3. Oktober 2007, eine An pas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert am 15. Mai 2008 sowie eine Lumbago diagnostizier t am 14. Juli 2008.

Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ führten in ihrem Bericht aus ( Urk. 13/68/2) , dass die Beschwerdeführerin

derzeit unter Anfällen leide und über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, nieder gedrückte Stimmung, verminderte psychi sche Belastbarkeit , Ange spanntheit sow ie Rückenschmerzen geklagt habe . Bei der neurologischen Testung im Oktober 2007 hätten sie

Aufmerk sam keitsfunk tionen , exe kutive Funktionen, Merk fähigkeit und Kurz zeitgedächtnis sowie Teilgebiete des figuralen Gedächtnisses, des semantischen Wissens, der Sprache und der visuellen Ver ar beitung untersucht . Nicht untersucht hätten sie das sprachliche Ge dächtnis, Bereiche des Sprach verständnisses , Bereiche der verba len Merk fähig keit und des verbalen Arbeits gedächtnisses sowie den Intelli genzquotient en . Die unter suchten Bereiche hätten sprach liche Einschränkungen bei Verdacht auf Sprach ent wicklungsstörungen erbracht. Bei der gestellten Diagnos e

magnet resonanz tomo graph ische Hinweise für eine Hippo kampus s klerose links

seien häufig auch hippo kampale Funktionen beein trächtigt, wozu insbesondere auch das Verbal gedächtnis ge höre. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerde führerin in diesen Bereichen ein ge schränkt sei. Subjektiv gebe sie Gedächt nis störungen an. Um dies zu überprüfen, würden sie eine neuro psy cho logische Testung mit Übersetzung empfehlen. Bezüglich der Arbeits un fähigkeit aufgrund der psy chiatrischen Diagnose würden sie ebenfalls eine psy chi atrische Stellungnahme empfehlen, wobei sie eine diesbezügliche Einschränkung der Ar beits fähigkeit ver muteten. Auch bezüglich der weiterführenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Lumbago würden sie eine hausärztliche Einordnung empfehlen .

In Bezug auf die Epilepsie be stehe nach wie vor keine quantitative, sondern lediglich eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere solle die Be schwerde führerin als Zim mer mädchen und Reinigungsangestellte nicht auf Leitern und Ge rüste klettern sowie keine Arbeiten an Maschinen mit Verlet zungspotential ausführen. Zudem sei sie fahr un tauglich (vgl. dazu auch Urk. 13/54 , Urk. 13/68/7-8). 3. 3

Die seit Januar 2006 behandelnde Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Dezember 2008 (Urk. 13/74) ein chronisches thora kolumbo vertebrales Schmerz syndrom seit Jahren sowie eine s ymptomatische Epilepsie seit 1998 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. bis zum 2 1. Oktober 200 8. Für weiter füh rende Ausführungen verwies sie auf die Berichte der E.___-Klinik und des G.___ . 3. 4

PD Dr. rer . n at. H.___ , Leiter Neuropsychologie, und Dr. sc. nat. I.__ , Psy cho login FSP, stv . Leiterin Neuropsychologie, E.___ , untersuchten die Beschwerde führerin am 14. Januar 2009 ( Urk. 13/78/8-13) unter Beizug einer Dolmetscherin. Mit neuro psycho logischem Untersuchungsbericht vom 19. Januar 2001 stellten sie

die neuropsychologischen Diagnosen einer ver balen epi sodischen Gedächtnisstörung (ICD-10 F07.8) und eine Sprachentwicklungs störung (ICD-10 F80.9).

Dr. H.___ und Dr. I.___ konstatierten ( Urk. 1 3 /78/1 1 ) , ü ber die Defizite im Rahmen der Sprach entwicklungsstörung und des tiefen Bildungsniveaus hinaus bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des verbalen episodischen Ge dächt nis ses. Diese Beein trächtigung lasse sich nicht allein auf eine Störung der sprach lichen Enkodierung als Teil der Sprachentwicklungsstörung zurückführen, sondern stehe mit grosser Wahr schein lichkeit im Zusammenhang mit der linksseitigen Temporal lappenepilepsie . Die episo dische Gedächtnisstörung bedeu te , dass die Be schwerde führerin neue Inhalte nicht mehr hinreichend abspeichern und sich später daran nicht wieder erinnern könne. A uch die kurz fristige Speicherfähigkeit , beispielsweise die Erin nerung an ein Gespräch, das vor einer halben Stunde stattgefunden habe, sei davon betroffen. Die Beein trächtigung des verbalen episodischen Gedächtnisses könne in An lehnung an die SUVA Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirn ver let zungen ) als leichte kognitive Störung gewertet werden. In ihrer ange stammten Tätig keit als Zimmer mädchen sei sie auf eine konsequente Verwendung von Arbeits plänen und Check listen sowie auf die schriftliche Festhaltung von Auf trägen und Ab machungen ange wiesen, wodurch eine Einschränkung der Arbeitsproduktivität von 10 bis 20 % be gründet werden könne. Darüber hinaus be stünden infolge des sprach lichen Defizites sowohl in Deutsch als auch in ihrer Muttersprache Schwierigkeiten darin, münd liche Arbeits aufträge auf Anhieb aufzunehmen und korrekt umzusetzen. 3. 5

PD Dr. med. J.___ , Oberarzt, Psychiatrie/Psychotherapie, sowie d ie seit 2008 behandelnde Psychologin lic . phil. K.___ , klinische Psychologin,

E.___ , nann ten mit Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 13/78 /2-5 ) als psychiatrische Diag nosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verbale episodische Gedächtnisstörung (ICD-10 F07.8) und vor allem eine Sprach ent wicklungs stö rung (ICD-10 F80.9) wahrscheinlich be stehend seit der Kind heit/ Diagnosstellung am 19. Januar 2009 sowie eine Persönlich keits problematik mit unreifen und emotional-labilen Zügen (ICD-10 F60.8) und attestierte ihr als Reinigungs fach frau /Hotelangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ( Urk. 13/78/4) .

PD Dr. J.___ und die behandelnde Psychologin K.___ gaben in ihrem Be richt an, aktuell habe sich keine depressive Symptomatik gezeigt, obwohl die Be schwerde führerin weiter hin über Stimmungslabilität und Reizbarkeit berichtet habe, die sich in ihrem familiären Umfeld in Form von ungeduldigen, leicht aggressiven Reaktionen be merk bar machten . Da die Beschwerdeführerin zurzeit arbeitslos sei, hätten sich Kon zentrations störungen und die erhöhte Ermüdbar keit nicht beobachten lassen. Es sei aber d en noch davon auszugehen, dass sie weiterhin bestünden und sich nur bei be sonderen Herausforderungen manifes tierten ( Urk. 13/78/3) . Unter p sychischem Befund vom 5. März 2009 notierten sie "wach, allseits orientiert. Kursorisch im Gespräch keine groben kognitiven oder mnestischen Auffälligkeiten. Die Kommunikation ist durch Fremd sprachig keit erschwert. Formalgedanklich kohärent, keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen. Der affektive Rapport ist herstellbar, die Affekte werden moduliert. Die Grundstimmung

ist ausgeglichen. Hinweise auf Affekt labilität . Keine Schlafstörungen. Antrieb adäquat. Anamnestisch vor etwa vier Jahren Phase mit Suizid gedanken, aktuell kann sich die Patientin da von glaubhaft distanzieren“. Des Weiteren führten sie aus, durch die psycho pharmakologische Be hand lung mit Sertralin habe eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik und eine Stimmungsstabilisierung erreicht werden können. Im Verlauf habe sich ge zeigt, dass die Belastbarkeit und Leistungsfä higkeit in der Arbeitssituation dadurch nicht wesentlich hätten erhöht werden können und dass es sich somit vermutlich nicht um depressive Anzeichen handle. Die erhöhte Ermüdbarkeit und die Beein trächtigungen der Konzentra tion und des Gedächtnisses seien mehrheitlich auf die neuro psycho logischen Defizite zurückzuführen. Hinzu komme eine Persönlich keits problematik mit unreifen und emotional labilen Zügen, die eine mangelnde Um stell fähig keit im Denken und eine herab ge setzte Kontrolle über Affekte und Impulse nach sich ziehe, was an der Arbeitsstelle und in anderen sozialen Situationen zu einem un passenden Verhalten und zu zwischenmenschli chen Konflikten führe. Die neur o psycho logischen Defizite seien hirnorganisch bedingt und seien therapeu tisch nicht wesentlich beeinflussbar. Die Persönlichkeitsproblematik sei vermut lich in der Ent wick lung vor dem Hintergrund dieser mangelnden kognitiven Ressourcen entstanden und eng damit verknüpft; sie sei mittlerweile weitgehend chroni fiziert , so dass eine wesent liche Verbesserung unwahrscheinlich er scheine. Ins gesamt sei die Prognose in Bezug auf die beiden Faktoren, die die Leistungs ein schränkung verursachten, un günstig ( Urk. 13/78/3) . Die Beschwer deführerin sei in ihrer Kon zen tration, Auffassungs- und Merk fähigkeit, Belast barkeit sowie Anpassungs fähig keit eingeschränkt. Diese Ein schränkungen führ ten zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, welche die Beschwerdeführerin daran hindere , länger als einen halben Arbeitstag kon zentriert zu arbeiten. Die bis he rige Tätigkeit sei der Be schwerde führerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumut bar. Die Ein schränkungen in der Auffassungsfähigkeit, im Gedächtnis und in der Flexibilität wirkten sich bereits bei einem 50%igen Arbeitspensum aus und die Beschwerdeführerin gerate schon bei kleinen Veränderungen ihres gewohnten Arbeitsablaufes in Schwierig keiten ( Urk. 13/78/4) . Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmer mäd chen auf grund ihrer neuropsychologischen Defizite auf eine konsequente Verwendung von Arbeits plänen und Checklisten sowie auf die schriftliche Festhaltung von Auf trägen und Abmachu ngen angewiesen ( Urk. 13/78/6; vgl. dazu auch Urk. 13/70, Urk. 13/81) . 3. 6

Mit Bericht vom 8. Juli 2009 (Urk. 13/82 /4-9 ) nannte Dr. med. L.___ , Oberärztin, G.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabili tation, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein c hroni sches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

muskulärer Dys ba lan ce ,

Hal tungs insuffizienz , winzige r

Band scheiben protrusio n Th1 1/12

( im Übrigen un auf fällige Magnetresonanztomographie BWK5-SWK3 vom 13. Mai 2009 ) , eine Epilepsie (Erstdiagnose 1996 aktuell unter Tegretol und Lyrica sowie als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Osteo penie .

Dr. L.___

führte in ihrem Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmer zen thora kolumbal seit mindestens 2004 geklagt habe. Laut Be schwerdeführerin würden d ie Sch merzen durch das Ver bleiben in gleicher Posi tion und/oder repetitive Arbeiten wie bügeln und putzen verstärkt. Die durch die Hausärztin verordnete Physiotherapie ( Weich teil be hand lung ) habe ebenfalls keine Linderung der Beschwerden gebracht ( Urk. 13/82/5) . Ergänzend fügte sie an, dass die Be schwerde führerin in den letzten Wochen der Behand lungs mass nahmen in der von ihnen einge leiteten Physiotherapie berichtet habe, praktisch schmerzfrei zu sein, in der Ab schluss kontrolle vom 7. Juli 2009 habe sie indes angegeben, gleich viele Schmerzen wie vor der Therapie zu haben und über haupt nicht von der Behandlung profitiert zu haben; sie erachte sich als ar beitsunfähig . Zusam men fas send hielt Dr. L.___ sodann fest, dass der klinische und bildgebende Befund das Ausmass der Beschwerden der Be schwer deführerin nicht erklären

könnten ( Urk. 13/82/8) . A us rheuma tologischer Sicht be stehe keine Ein schränkung für leichte bis mittelschwere Arbeiten i n wech selnden Positionen. Schwere kör perliche Arbeiten seien, zumindest so lang e die

aus ge prägte Haltungs insuffizienz und die mus kuläre Dysbalance vorl ägen , nicht zu empfehlen ( Urk. 13/82/7; vgl. dazu auch Urk. 13/74/6-7, Urk. 13/86/7-10 ). 3.7

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 (Urk. 13/86/5) berichtete Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin (SAMM), zu Händen der ärzt lichen Leitung des Rheumatologischen Ambulatori ums der N.___ . Im nämliche n Schreiben führte er au s, die Beschwerdeführerin klage über thorakolumbale

Rücken schmerzen, die wie derholt physio therapeutisch behandelt worden seie n sowie neuerdings auch über plötzlich auftretende Arthralgien abwechselnd der Hände und Fü sse, auch einzelner Finger von n adel stichartigem Charakter und von zwei bis drei Minuten Dauer. Klinische Ver änderungen habe er keine feststellen kön nen (vgl. Urk. 13/86/ 5 ). 3.8

Mit Bericht vom 4. Dezember 2009 (Urk. 13/103/3) nannten Dr. med. O.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, und Dr. med. P.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, N.___ , folgende Diagnosen:

- Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (Erstmanifestation 1999)

-

Magnetresonanztomograph ie Lendenwirbelsäule (05/2009 ): unauffällig

-

Muskuläre Dekonditionierung

- Multilokuläre Ar t h ralgien unklarer Ursache (Erstmanifestation 03/2009) - Fingergelenke beidseits, Handgelenke beidseits und Füsse beidseits

- Formal Osteopenie - DXA 2 7. April 2009: T-Score LWS -1.5 SD, Hüfte total -1.3 SD, Vorder arm 0.7 SD - Osteologische Risikofaktoren: Tegretol -Medikation

- Epilepsie (Diagnose 1996) - Carbamazepin -Medikation

Dr. O.___ und Dr. P.___ fü hrten aus, die rheumatologische

Labor unter suchung sei un auffällig gewesen. Im konventionellen Röntgenbild der Hände und Füsse hätten sich keine Hinweise für entzündliche oder wesentliche degenerativen Veränderungen finden las sen. Das Beschwerdebild werde als chronisches mechanisch bedingtes thorako-lumbo vertebrales Schmerzsyndrom beurteilt. Be günstigend sei eine muskuläre De konditionierung anzuführen. Die multilokulä ren Arthralgien könn t en aus rheumato logischer Sicht nicht zugeordnet werden. Hinweise für das Vorliegen einer chronisch-ent zündlichen Systemerkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis fehlten (vgl. dazu auch Urk. 13/103/2, Urk.13/103/4-5) . 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen im Wesentlichen die folgenden medizi nischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ , Orthopädie S.___ , nannten i m Schrei ben

vom 12. November 2010 (Urk. 13/124/1 5 ) an die behandelnde Hausärztin die Diagnose eine r

Exostosen abtragung MP I rechts und links am 29. September 2010 bei schmerzhaften, störenden Exostosen MP I rechter und linker Fuss , eine g eringe Hallu x

valgus-Fehl stel lung beidseits sowie einen Senk-Spreizfuss beid seits und konstatierten einen regel rech t en postoperativen Verlauf. Des Weiteren führten Dr. Q.___ und Dr. R.___ a us, dass die Beschwerdeführerin nun wieder zunehmend normale Schuhe tragen

und zur Normal belastung übergehen könne (vgl. dazu auch Urk. 13/124/3 , Urk. 13/124/16-17) . 4.3

Mit Schreiben vom 2. September 2011 (Urk. 13/136/25-26) zu Händen der Be schwerde führerin nannte Dr. C.___ ,

E.___ ,

folgende Diagnosen: - Symptomatische Epile psie mit einfach- und komplex-fokalen und sekundär ge neralisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.2) ,

Erstdiagnose 1996, bei - MR-tomographisch mesialer Temporallappensklerose links - s prachliche n Einschränkungen bei Verdacht auf Sprach ent wick lungs störung (ICD-10 F80.9) - Anpassungs störung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.2) - Hypokalzämie und Vitamin-D3-Mangel, aktuell substituiert bei Verdacht auf Spondy lolyse L5 - Chronisches thorakolumbales Schmerzs yndrom bei Haltungsinsuffizienz und psycho sozialen Kontextfaktoren - A ktuell Verdacht auf posteriore Schulterinstabilität rechts, konservativ be han delt

Dr. C.___ führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe als mög licherweise medi kamenten assoziierte Beschw erden Schwindel, Tages- und (sehr frühe) Abendmüdigkeit en sowie Vergesslichkeit ge nannt. Aus epileptol ogischer Sicht sei keinesw e gs klar ersichtlich, ob beziehungsweises in wel chem Masse die von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden tatsächlich durch die antikonvulsive Medikation verursacht worden seien. Differentialdiagnostisch sei unverändert auch an somatische Beschwerden im Rahmen der psychischen Problematik zu denken. Die von der Beschwerdeführerin erlebten Gedächtnis störungen hin gegen dürften direkter Ausdruck der fokalen Epilepsie sein . Gleichzeitig machte er Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin mitge brachten Anfallskalender, der offenbar von deren Ehemann geführt wird

(vgl. dazu auch Urk. 13/124/12-1 3 ).

4.4

Dr. med. T.___ , Oberarzt, und Dr. med. U.___ , Assistenzarzt, N.___ , diagnostizierten mit Bericht vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/136/20-21 , Urk. 3/42)

un klar e Schulterschmerzen rechts bei Hill-Sachs-Läsion bei Status nach fraglicher Schulter subluxation /Luxation rechts im Rahmen eines Epilep sieanfalles im Sommer 201 0. Als Nebendiagnosen wiederholten sie die mit B ericht vom 4. Dezember 2009 (E. 3.8 hiervor) von Dr. O.___ und Dr. P.___ ge nannten Diagnosen.

Dr. T.___ und Dr. U.___ führten aus, dass d ie Arthro-Magnet resonanz tomo gra phie vom 28. September 2011 nun eine Hill-Sachs-Läsion gezeigt habe. Zur Ein grenzung der Beschwerden sahen sie eine diagnostisch/therapeutische se quentielle Infiltration des AC-Gelenkes (nur Lidocain ) sowie subacromial und glenohumeral ( Lidocain und ein Cortison) vor (vgl. dazu auch Urk. 13/124/1-2, Urk. 13/136/23-24 , Urk. 13/136/37-39 , Urk. 13/136/1-2 ) . 4.5

Mit Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 13/112/1-2)

an die IV-Stelle

komplet tierte der behandelnde Rheumatologe, Dr. M.___ , gestützt auf in der Zwi schenzeit vom N.___ eingetroffene n Teilresultate der Schulterabklärung rechts,

die Diagnosen: - Chronische bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts seit einem Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls im Sommer 2010 mit Hill-Sachs-Delle posterolateral als Ausdruck einer Schulterinstabilität, partielle gelenkseitige Ab lösung der Supraspinatussehne , leichte Bursitis subacro mia lis , SLAP-Lä sion mit Ausdehnung bis in den posterioren

Labrumab schnitt , Bizeps ten di no pathie , Stressreaktion mit Knochen mark ödem am AC-Gelenk - Chronisches thorakovertebrales Syndrom bei muskulärer Dekonditionierung - Multilok u l är e Arthralgien unklarer Ursa che der Finger- und Handgelenke

sowie der Füsse beidseits - Osteopenie bei Tegretol Medikation - Epilepsie mit einem Grand-Mal-Anfall vor ungefähr sechs Monaten und

kleinen Anfällen zwei- bis dreimal monatlich, Behandlung in der E.___ mit Tegretol und Lyrica

Ferner führte Dr. M.___ aus, dass auf der Schulterabteilung im N.___ eine sequentielle diagnostische und therapeutische Infiltrationsserie vorgesehen sei, um das schmerzhafte Substrat weiter ein zu grenzen und daraus die Möglich keit einer operativen Behandlung weiter ab zu klären. Das chronische Schulter leiden rechts sowie auch die chronischen thorakolumbalen Rückenschmerzen, die sich physiotherapeutisch nicht beeinflussen liessen, schrän k ten die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich ein (vgl. dazu auch Urk. 13/112/5, Urk. 13/124/4 , Urk. 13/112/5).

4. 6

Mit provisorischem Austrittsbericht vom 30. November 2011 (Urk. 3/44) des V.___

diagnostizierte Dr. med. W.___ , Assistenzar zt, und Dr. med. AA.___ , Kaderär z t in , V.___ , eine Synovitis MTCP Dig II rechts (Differentialdiagnosen: unbe merktes Trauma, Überlastung, beginnende rheuma tische Erkrankung), ein leicht gradiges Ekzem in Fingerzwischenräumen sowie eine Epilepsie und attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage bis und mit 1. Dezember 2011 . 5.

5.1

Es stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten

Angaben zu den behandelnden Ärzten und den behandelten Leiden im Leistungsbegehren vom

2. April 2011 (Urk. 13/11 5-116 ) beziehungsweise von ihr

im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens eingereichten Unterlagen geeignet sind, eine massgeb liche Veränderung der tat säch lichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) glaub haft zu machen. Die spä teren ärztlichen Berichte sind grund sätzlich nicht zu prüfen, da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 20 11 die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E . 1.2 S. 446 je mit Hinweisen). 5.2

Aus d en im Rahmen der Neuanmeldung von der Be schwerde führerin im Vor bescheidverfahren

aufgelegten

medizinischen Berichten ergibt sich (E. 4 ff. hier vor) , dass sie seit einem Sturz infolge eines epileptischen Anfalles im Som mer 2010 an Schulter schmer zen leidet. So diagnostizierten Dr. T.___ und Dr. U.___ mit Bericht vom 28. September 2011 (E. 4.4 hiervor) unklare Schulter schmerzen rechts bei Hill-Sachs-Läsion bei Status nach fraglicher Schulter sub luxa tion /Lu xa tion rechts im Rahmen eines Epilepsie anfalles im Som mer 201 0.

Dr. M.___

nannte mit Bericht vom 7. Oktober 2011 (E. 4.5 hiervor) chronische bewegungs abhängige Schulterschmerzen rechts seit einem Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls im Sommer 2010 mit Hill-Sachs-Delle posterolateral als Ausdruck einer Schulterinstabilität, partielle gelenk seitige Ab lösung der Supra spinatussehne , leichte Bursitis subacromialis , SLAP-Läsion mit Aus deh nung bis in den posterioren Labrumabschnitt, Bizeps tendinopathie , Stress reak tion mit Knochenmark ödem am AC-Gelenk . Ferner wies er darauf hin, dass in der Schulterabteilung in der N.___ eine sequentielle diagnostische und therapeutische Infiltrationsserie vorgesehen sei, um das schmerzhafte Sub s trat weiter eingrenzen und daraus die Möglichkeit einer operativen Behandlung weiter abklären zu können. Schliesslich hielt er aufgrund des chronische n

Schulter leiden s rechts sowie d er chronischen thora kolumbalen Rückenschmer zen, die sich physiotherapeutisch nicht hätten beein flussen las sen, eine deutli ch e

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . 5.3

Dieses Schul ter leiden ist im Vergleich zu den der rentenabweisenden Ver fügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) zu grundeliegenden medizinischen Berichte neu . Damit ist eine an spruchs er heb liche Änderung des Sachverhaltes zumindest glaubhaft gemacht und die Beschwerdeführerin ist mithin

ihrer Beweisfüh rungslast in rechts genüg licher Weise nach gekommen . In Bezug auf die bisheri gen Beschwerden kann deshalb offen gelassen werden, ob die Beschwerde füh rerin mittels aufgelegter Berichte eine wesentliche Ve r schlechterung glaubhaft machen konnte. Ob das neu diagnostizierte Leiden einen Einfluss auf die bishe rige Restarbeitsfähigkeit von 50 %

hat, bedarf der materiellen Beurteilung . Insbesondere hat die Be schwerde gegnerin abzuklären, in welchem Um fang der Beschwerdeführerin eine ihren multiplen Gesundheitsschäden ange passte Ar beitstätigkeit noch zumutbar ist und inwieweit eine Ein schränkung im Aufga benbereich besteht .

5.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf zu heben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzu weisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 201 1 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese

auf die Neuanmel dung vom 2. April 2011

eintrete

und darüber materiell entscheide.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MTversandt

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 (Urk. 13/119) forderte die IV-Stelle

sie zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Ver änderung der tat säch lichen Verhält nisse auf , worauf die Versicherte ver schiedene medizinische Berichte einreichte (Urk. 13/124).

Mit Vorbescheid vom 12. August 2011 (Urk. 13/128) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht . Nach Prüfung der dage gen erhobenen Einwände

(Urk. 13/129, Urk. 13/133, Urk. 13/137)

und wei terer Arzt berichte (Urk. 13/136) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. Dezember 2011

(Urk. 2) auf das neue Gesuch nicht ein .

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs.

E. 1.6 ) .

Hernach ar beitete sie vom 4. Juli 2010 bis zum bis 3 1. März 2011 bei A.___ in B.___

als Reinigungsangestellte in einem 20%-Pensum ( 13/116

Ziff. 5.4 ) .

Im Juli 2010 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall , als sie inf olge eines epileptischen Anfalles auf den Boden stürzte. Dabei zog sie sich unter a nderem eine Schulterverletzung zu (Urk. 16/20) .

E. 2 Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2012 (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 1/2) unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk.2) die Auf fas sung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, wes halb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1). Insbesondere sei e ine dauerhafte Veränderung der Arbeits fähig keit auch nicht durch die neue Diagnose (Schulterverletzung), die sowohl konservativ als auch operativ be han delt we rden könne, glaubhaft gemacht wo rden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk.1) gel tend, ihr Gesund heits zu stand habe sich seit der rentena b weisenden Ver fügung vom

25. Februar 2010 verschlechtert. Die bis herigen Be schwerden hätten sich ver schlim mert.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdefü hrerin vom April 2011

zu Recht nicht eingetreten ist. Prozess thema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/ 106 )

bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68).

E. 3 Die seit Januar 2006 behandelnde Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Dezember 2008 (Urk. 13/74) ein chronisches thora kolumbo vertebrales Schmerz syndrom seit Jahren sowie eine s ymptomatische Epilepsie seit 1998 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. bis zum 2 1. Oktober 200 8. Für weiter füh rende Ausführungen verwies sie auf die Berichte der E.___-Klinik und des G.___ .

E. 3.1 D e r rentena bweisenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) lagen im Wesentlichen

folgende medizinische Berichte zugrunde :

E. 3.7 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 (Urk. 13/86/5) berichtete Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin (SAMM), zu Händen der ärzt lichen Leitung des Rheumatologischen Ambulatori ums der N.___ . Im nämliche n Schreiben führte er au s, die Beschwerdeführerin klage über thorakolumbale

Rücken schmerzen, die wie derholt physio therapeutisch behandelt worden seie n sowie neuerdings auch über plötzlich auftretende Arthralgien abwechselnd der Hände und Fü sse, auch einzelner Finger von n adel stichartigem Charakter und von zwei bis drei Minuten Dauer. Klinische Ver änderungen habe er keine feststellen kön nen (vgl. Urk. 13/86/ 5 ).

E. 3.8 hiervor) von Dr. O.___ und Dr. P.___ ge nannten Diagnosen.

Dr. T.___ und Dr. U.___ führten aus, dass d ie Arthro-Magnet resonanz tomo gra phie vom 28. September 2011 nun eine Hill-Sachs-Läsion gezeigt habe. Zur Ein grenzung der Beschwerden sahen sie eine diagnostisch/therapeutische se quentielle Infiltration des AC-Gelenkes (nur Lidocain ) sowie subacromial und glenohumeral ( Lidocain und ein Cortison) vor (vgl. dazu auch Urk. 13/124/1-2, Urk. 13/136/23-24 , Urk. 13/136/37-39 , Urk. 13/136/1-2 ) .

E. 4 PD Dr. rer . n at. H.___ , Leiter Neuropsychologie, und Dr. sc. nat. I.__ , Psy cho login FSP, stv . Leiterin Neuropsychologie, E.___ , untersuchten die Beschwerde führerin am 14. Januar 2009 ( Urk. 13/78/8-13) unter Beizug einer Dolmetscherin. Mit neuro psycho logischem Untersuchungsbericht vom 19. Januar 2001 stellten sie

die neuropsychologischen Diagnosen einer ver balen epi sodischen Gedächtnisstörung (ICD-10 F07.8) und eine Sprachentwicklungs störung (ICD-10 F80.9).

Dr. H.___ und Dr. I.___ konstatierten ( Urk. 1 3 /78/1 1 ) , ü ber die Defizite im Rahmen der Sprach entwicklungsstörung und des tiefen Bildungsniveaus hinaus bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des verbalen episodischen Ge dächt nis ses. Diese Beein trächtigung lasse sich nicht allein auf eine Störung der sprach lichen Enkodierung als Teil der Sprachentwicklungsstörung zurückführen, sondern stehe mit grosser Wahr schein lichkeit im Zusammenhang mit der linksseitigen Temporal lappenepilepsie . Die episo dische Gedächtnisstörung bedeu te , dass die Be schwerde führerin neue Inhalte nicht mehr hinreichend abspeichern und sich später daran nicht wieder erinnern könne. A uch die kurz fristige Speicherfähigkeit , beispielsweise die Erin nerung an ein Gespräch, das vor einer halben Stunde stattgefunden habe, sei davon betroffen. Die Beein trächtigung des verbalen episodischen Gedächtnisses könne in An lehnung an die SUVA Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirn ver let zungen ) als leichte kognitive Störung gewertet werden. In ihrer ange stammten Tätig keit als Zimmer mädchen sei sie auf eine konsequente Verwendung von Arbeits plänen und Check listen sowie auf die schriftliche Festhaltung von Auf trägen und Ab machungen ange wiesen, wodurch eine Einschränkung der Arbeitsproduktivität von 10 bis 20 % be gründet werden könne. Darüber hinaus be stünden infolge des sprach lichen Defizites sowohl in Deutsch als auch in ihrer Muttersprache Schwierigkeiten darin, münd liche Arbeits aufträge auf Anhieb aufzunehmen und korrekt umzusetzen. 3.

E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung gingen im Wesentlichen die folgenden medizi nischen Berichte ein:

E. 4.2 Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ , Orthopädie S.___ , nannten i m Schrei ben

vom 12. November 2010 (Urk. 13/124/1 5 ) an die behandelnde Hausärztin die Diagnose eine r

Exostosen abtragung MP I rechts und links am 29. September 2010 bei schmerzhaften, störenden Exostosen MP I rechter und linker Fuss , eine g eringe Hallu x

valgus-Fehl stel lung beidseits sowie einen Senk-Spreizfuss beid seits und konstatierten einen regel rech t en postoperativen Verlauf. Des Weiteren führten Dr. Q.___ und Dr. R.___ a us, dass die Beschwerdeführerin nun wieder zunehmend normale Schuhe tragen

und zur Normal belastung übergehen könne (vgl. dazu auch Urk. 13/124/3 , Urk. 13/124/16-17) .

E. 4.3 Mit Schreiben vom 2. September 2011 (Urk. 13/136/25-26) zu Händen der Be schwerde führerin nannte Dr. C.___ ,

E.___ ,

folgende Diagnosen: - Symptomatische Epile psie mit einfach- und komplex-fokalen und sekundär ge neralisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.2) ,

Erstdiagnose 1996, bei - MR-tomographisch mesialer Temporallappensklerose links - s prachliche n Einschränkungen bei Verdacht auf Sprach ent wick lungs störung (ICD-10 F80.9) - Anpassungs störung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.2) - Hypokalzämie und Vitamin-D3-Mangel, aktuell substituiert bei Verdacht auf Spondy lolyse L5 - Chronisches thorakolumbales Schmerzs yndrom bei Haltungsinsuffizienz und psycho sozialen Kontextfaktoren - A ktuell Verdacht auf posteriore Schulterinstabilität rechts, konservativ be han delt

Dr. C.___ führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe als mög licherweise medi kamenten assoziierte Beschw erden Schwindel, Tages- und (sehr frühe) Abendmüdigkeit en sowie Vergesslichkeit ge nannt. Aus epileptol ogischer Sicht sei keinesw e gs klar ersichtlich, ob beziehungsweises in wel chem Masse die von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden tatsächlich durch die antikonvulsive Medikation verursacht worden seien. Differentialdiagnostisch sei unverändert auch an somatische Beschwerden im Rahmen der psychischen Problematik zu denken. Die von der Beschwerdeführerin erlebten Gedächtnis störungen hin gegen dürften direkter Ausdruck der fokalen Epilepsie sein . Gleichzeitig machte er Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin mitge brachten Anfallskalender, der offenbar von deren Ehemann geführt wird

(vgl. dazu auch Urk. 13/124/12-1 3 ).

E. 4.4 Dr. med. T.___ , Oberarzt, und Dr. med. U.___ , Assistenzarzt, N.___ , diagnostizierten mit Bericht vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/136/20-21 , Urk. 3/42)

un klar e Schulterschmerzen rechts bei Hill-Sachs-Läsion bei Status nach fraglicher Schulter subluxation /Luxation rechts im Rahmen eines Epilep sieanfalles im Sommer 201 0. Als Nebendiagnosen wiederholten sie die mit B ericht vom 4. Dezember 2009 (E.

E. 4.5 Mit Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 13/112/1-2)

an die IV-Stelle

komplet tierte der behandelnde Rheumatologe, Dr. M.___ , gestützt auf in der Zwi schenzeit vom N.___ eingetroffene n Teilresultate der Schulterabklärung rechts,

die Diagnosen: - Chronische bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts seit einem Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls im Sommer 2010 mit Hill-Sachs-Delle posterolateral als Ausdruck einer Schulterinstabilität, partielle gelenkseitige Ab lösung der Supraspinatussehne , leichte Bursitis subacro mia lis , SLAP-Lä sion mit Ausdehnung bis in den posterioren

Labrumab schnitt , Bizeps ten di no pathie , Stressreaktion mit Knochen mark ödem am AC-Gelenk - Chronisches thorakovertebrales Syndrom bei muskulärer Dekonditionierung - Multilok u l är e Arthralgien unklarer Ursa che der Finger- und Handgelenke

sowie der Füsse beidseits - Osteopenie bei Tegretol Medikation - Epilepsie mit einem Grand-Mal-Anfall vor ungefähr sechs Monaten und

kleinen Anfällen zwei- bis dreimal monatlich, Behandlung in der E.___ mit Tegretol und Lyrica

Ferner führte Dr. M.___ aus, dass auf der Schulterabteilung im N.___ eine sequentielle diagnostische und therapeutische Infiltrationsserie vorgesehen sei, um das schmerzhafte Substrat weiter ein zu grenzen und daraus die Möglich keit einer operativen Behandlung weiter ab zu klären. Das chronische Schulter leiden rechts sowie auch die chronischen thorakolumbalen Rückenschmerzen, die sich physiotherapeutisch nicht beeinflussen liessen, schrän k ten die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich ein (vgl. dazu auch Urk. 13/112/5, Urk. 13/124/4 , Urk. 13/112/5).

4.

E. 5 PD Dr. med. J.___ , Oberarzt, Psychiatrie/Psychotherapie, sowie d ie seit 2008 behandelnde Psychologin lic . phil. K.___ , klinische Psychologin,

E.___ , nann ten mit Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 13/78 /2-5 ) als psychiatrische Diag nosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verbale episodische Gedächtnisstörung (ICD-10 F07.8) und vor allem eine Sprach ent wicklungs stö rung (ICD-10 F80.9) wahrscheinlich be stehend seit der Kind heit/ Diagnosstellung am 19. Januar 2009 sowie eine Persönlich keits problematik mit unreifen und emotional-labilen Zügen (ICD-10 F60.8) und attestierte ihr als Reinigungs fach frau /Hotelangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ( Urk. 13/78/4) .

PD Dr. J.___ und die behandelnde Psychologin K.___ gaben in ihrem Be richt an, aktuell habe sich keine depressive Symptomatik gezeigt, obwohl die Be schwerde führerin weiter hin über Stimmungslabilität und Reizbarkeit berichtet habe, die sich in ihrem familiären Umfeld in Form von ungeduldigen, leicht aggressiven Reaktionen be merk bar machten . Da die Beschwerdeführerin zurzeit arbeitslos sei, hätten sich Kon zentrations störungen und die erhöhte Ermüdbar keit nicht beobachten lassen. Es sei aber d en noch davon auszugehen, dass sie weiterhin bestünden und sich nur bei be sonderen Herausforderungen manifes tierten ( Urk. 13/78/3) . Unter p sychischem Befund vom 5. März 2009 notierten sie "wach, allseits orientiert. Kursorisch im Gespräch keine groben kognitiven oder mnestischen Auffälligkeiten. Die Kommunikation ist durch Fremd sprachig keit erschwert. Formalgedanklich kohärent, keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen. Der affektive Rapport ist herstellbar, die Affekte werden moduliert. Die Grundstimmung

ist ausgeglichen. Hinweise auf Affekt labilität . Keine Schlafstörungen. Antrieb adäquat. Anamnestisch vor etwa vier Jahren Phase mit Suizid gedanken, aktuell kann sich die Patientin da von glaubhaft distanzieren“. Des Weiteren führten sie aus, durch die psycho pharmakologische Be hand lung mit Sertralin habe eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik und eine Stimmungsstabilisierung erreicht werden können. Im Verlauf habe sich ge zeigt, dass die Belastbarkeit und Leistungsfä higkeit in der Arbeitssituation dadurch nicht wesentlich hätten erhöht werden können und dass es sich somit vermutlich nicht um depressive Anzeichen handle. Die erhöhte Ermüdbarkeit und die Beein trächtigungen der Konzentra tion und des Gedächtnisses seien mehrheitlich auf die neuro psycho logischen Defizite zurückzuführen. Hinzu komme eine Persönlich keits problematik mit unreifen und emotional labilen Zügen, die eine mangelnde Um stell fähig keit im Denken und eine herab ge setzte Kontrolle über Affekte und Impulse nach sich ziehe, was an der Arbeitsstelle und in anderen sozialen Situationen zu einem un passenden Verhalten und zu zwischenmenschli chen Konflikten führe. Die neur o psycho logischen Defizite seien hirnorganisch bedingt und seien therapeu tisch nicht wesentlich beeinflussbar. Die Persönlichkeitsproblematik sei vermut lich in der Ent wick lung vor dem Hintergrund dieser mangelnden kognitiven Ressourcen entstanden und eng damit verknüpft; sie sei mittlerweile weitgehend chroni fiziert , so dass eine wesent liche Verbesserung unwahrscheinlich er scheine. Ins gesamt sei die Prognose in Bezug auf die beiden Faktoren, die die Leistungs ein schränkung verursachten, un günstig ( Urk. 13/78/3) . Die Beschwer deführerin sei in ihrer Kon zen tration, Auffassungs- und Merk fähigkeit, Belast barkeit sowie Anpassungs fähig keit eingeschränkt. Diese Ein schränkungen führ ten zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, welche die Beschwerdeführerin daran hindere , länger als einen halben Arbeitstag kon zentriert zu arbeiten. Die bis he rige Tätigkeit sei der Be schwerde führerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumut bar. Die Ein schränkungen in der Auffassungsfähigkeit, im Gedächtnis und in der Flexibilität wirkten sich bereits bei einem 50%igen Arbeitspensum aus und die Beschwerdeführerin gerate schon bei kleinen Veränderungen ihres gewohnten Arbeitsablaufes in Schwierig keiten ( Urk. 13/78/4) . Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmer mäd chen auf grund ihrer neuropsychologischen Defizite auf eine konsequente Verwendung von Arbeits plänen und Checklisten sowie auf die schriftliche Festhaltung von Auf trägen und Abmachu ngen angewiesen ( Urk. 13/78/6; vgl. dazu auch Urk. 13/70, Urk. 13/81) . 3.

E. 5.1 Es stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten

Angaben zu den behandelnden Ärzten und den behandelten Leiden im Leistungsbegehren vom

2. April 2011 (Urk. 13/11 5-116 ) beziehungsweise von ihr

im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens eingereichten Unterlagen geeignet sind, eine massgeb liche Veränderung der tat säch lichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) glaub haft zu machen. Die spä teren ärztlichen Berichte sind grund sätzlich nicht zu prüfen, da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 20

E. 5.2 Aus d en im Rahmen der Neuanmeldung von der Be schwerde führerin im Vor bescheidverfahren

aufgelegten

medizinischen Berichten ergibt sich (E. 4 ff. hier vor) , dass sie seit einem Sturz infolge eines epileptischen Anfalles im Som mer 2010 an Schulter schmer zen leidet. So diagnostizierten Dr. T.___ und Dr. U.___ mit Bericht vom 28. September 2011 (E. 4.4 hiervor) unklare Schulter schmerzen rechts bei Hill-Sachs-Läsion bei Status nach fraglicher Schulter sub luxa tion /Lu xa tion rechts im Rahmen eines Epilepsie anfalles im Som mer 201 0.

Dr. M.___

nannte mit Bericht vom 7. Oktober 2011 (E. 4.5 hiervor) chronische bewegungs abhängige Schulterschmerzen rechts seit einem Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls im Sommer 2010 mit Hill-Sachs-Delle posterolateral als Ausdruck einer Schulterinstabilität, partielle gelenk seitige Ab lösung der Supra spinatussehne , leichte Bursitis subacromialis , SLAP-Läsion mit Aus deh nung bis in den posterioren Labrumabschnitt, Bizeps tendinopathie , Stress reak tion mit Knochenmark ödem am AC-Gelenk . Ferner wies er darauf hin, dass in der Schulterabteilung in der N.___ eine sequentielle diagnostische und therapeutische Infiltrationsserie vorgesehen sei, um das schmerzhafte Sub s trat weiter eingrenzen und daraus die Möglichkeit einer operativen Behandlung weiter abklären zu können. Schliesslich hielt er aufgrund des chronische n

Schulter leiden s rechts sowie d er chronischen thora kolumbalen Rückenschmer zen, die sich physiotherapeutisch nicht hätten beein flussen las sen, eine deutli ch e

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest .

E. 5.3 Dieses Schul ter leiden ist im Vergleich zu den der rentenabweisenden Ver fügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) zu grundeliegenden medizinischen Berichte neu . Damit ist eine an spruchs er heb liche Änderung des Sachverhaltes zumindest glaubhaft gemacht und die Beschwerdeführerin ist mithin

ihrer Beweisfüh rungslast in rechts genüg licher Weise nach gekommen . In Bezug auf die bisheri gen Beschwerden kann deshalb offen gelassen werden, ob die Beschwerde füh rerin mittels aufgelegter Berichte eine wesentliche Ve r schlechterung glaubhaft machen konnte. Ob das neu diagnostizierte Leiden einen Einfluss auf die bishe rige Restarbeitsfähigkeit von 50 %

hat, bedarf der materiellen Beurteilung . Insbesondere hat die Be schwerde gegnerin abzuklären, in welchem Um fang der Beschwerdeführerin eine ihren multiplen Gesundheitsschäden ange passte Ar beitstätigkeit noch zumutbar ist und inwieweit eine Ein schränkung im Aufga benbereich besteht .

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf zu heben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzu weisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 201 1 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese

auf die Neuanmel dung vom 2. April 2011

eintrete

und darüber materiell entscheide.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MTversandt

E. 6 Mit provisorischem Austrittsbericht vom 30. November 2011 (Urk. 3/44) des V.___

diagnostizierte Dr. med. W.___ , Assistenzar zt, und Dr. med. AA.___ , Kaderär z t in , V.___ , eine Synovitis MTCP Dig II rechts (Differentialdiagnosen: unbe merktes Trauma, Überlastung, beginnende rheuma tische Erkrankung), ein leicht gradiges Ekzem in Fingerzwischenräumen sowie eine Epilepsie und attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage bis und mit 1. Dezember 2011 . 5.

E. 11 die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E . 1.2 S. 446 je mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00060 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom 30.

August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, ohne Berufs bil dung und Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 2004), arbeitete vom

3. Juli 2007 bis zum 3 1. Oktober 2007 bei der Y.___ AG als Reinigungsangestellte sowie vom

16 . März 200 7 bis zum

31. Dezember 2008 bei der Z.___ AG in Zürich als Zimmer mädchen im Stunden lohn

( Urk. 13/8, Urk. 13/ 60 , Urk. 13/8 7 , Urk. 13/74 Ziff. 1.6 ) .

Hernach ar beitete sie vom 4. Juli 2010 bis zum bis 3 1. März 2011 bei A.___ in B.___

als Reinigungsangestellte in einem 20%-Pensum ( 13/116

Ziff. 5.4 ) .

Im Juli 2010 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall , als sie inf olge eines epileptischen Anfalles auf den Boden stürzte. Dabei zog sie sich unter a nderem eine Schulterverletzung zu (Urk. 16/20) . 1.2

Am 2 3. Juni 2007 meldete sie sich ein erstes Mal unter Hinweis auf eine Epi lepsie zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 13/8). Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 13/16 , Urk. 13/68 , Urk. 13/70 , Urk. 13/74, Urk. 13/78 , Urk. 13/81 - 82, Urk. 13/86 )

und be ruf lichen Ver hält nisse (Urk. 13/12, Urk. 13/15, Urk. 13/17-18, Urk. 13/44, Urk. 13/87 -

88) ab , nahm eine Abklärung

der be ein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 13/91 , vgl. dazu auch Urk. 13/102 ) und verneinte nach durch ge führten Vorbescheidverfahren (Urk. 13 /51-53 ) mit Ver fü gung en vom

25. Februar 2010 (Urk. 13/ 105-107 ) einen An spruch der Ver si cher ten auf Hilflosenentschäd igung , b e rufliche Massnahmen sowie eine Rente der In validen versicherung . Diese Ver fügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 2. April 2011 meldete sich X.___

unter Auflage einer Eingabe vom 26. März 2010 an das hiesige Sozial ver siche rungs gericht (Urk. 13/114 /3-9 ) er neut zum Leistungs bezug an ( Urk. 13 / 115 ). Mit Schreiben vom 28.

April 201 1 (Urk. 13/119) forderte die IV-Stelle

sie zur Glaubhaftmachung einer wesent lichen Ver änderung der tat säch lichen Verhält nisse auf , worauf die Versicherte ver schiedene medizinische Berichte einreichte (Urk. 13/124).

Mit Vorbescheid vom 12. August 2011 (Urk. 13/128) stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht . Nach Prüfung der dage gen erhobenen Einwände

(Urk. 13/129, Urk. 13/133, Urk. 13/137)

und wei terer Arzt berichte (Urk. 13/136) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 6. Dezember 2011

(Urk. 2) auf das neue Gesuch nicht ein . 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2012 (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 1/2) unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 3 / 29-48 )

sowie weiterer Unterlage n (Urk. 3/1- 28) Beschwerde und beantragte

sinn ge mäss , in Aufhebung der angefochtenen Ver fügung seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen . Am

30. Januar (Urk. 6-7) und 8. Februar 2012 (Urk. 10-11) legte die Beschwerdeführerin un auf ge fordert weitere Berichte auf . Mit

Beschwerde antwort vom

21. Februar 2012 (Urk. 2 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 37 . März 2012 (Urk. 13 ) zur Kennt nis gebracht wurde.

Mit Eingaben vom 27. April 2012 (Urk. 15 -16 ) , 9. Mai 2012 (Urk. 20- 21), 17. Mai 2013 (Urk. 24-25) sowie 1 3. Juli 2012 (Urk. 22-23)

legte die Be schwer de führerin weitere Unterlagen auf , was der Beschwerdegegnerin wiederum zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 17-18, Urk. 26-27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintre ten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.3

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versi cherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die mass gebli che Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungs grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ( Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) , Art. 57 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr.

10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk.2) die Auf fas sung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, wes halb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1). Insbesondere sei e ine dauerhafte Veränderung der Arbeits fähig keit auch nicht durch die neue Diagnose (Schulterverletzung), die sowohl konservativ als auch operativ be han delt we rden könne, glaubhaft gemacht wo rden. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk.1) gel tend, ihr Gesund heits zu stand habe sich seit der rentena b weisenden Ver fügung vom

25. Februar 2010 verschlechtert. Die bis herigen Be schwerden hätten sich ver schlim mert. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeg egnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdefü hrerin vom April 2011

zu Recht nicht eingetreten ist. Prozess thema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenablehnenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/ 106 )

bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68). 3. 3.1

D e r rentena bweisenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) lagen im Wesentlichen

folgende medizinische Berichte zugrunde : 3. 2

Mit Bericht vom 3 0. Juli 2008 (Urk. 13/68 /1 ) diagnostizierten Prof. Dr. med. C.___ , Leitender Arzt, sowie Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, E.___ , mit Aus wirkungen auf die Arbeits fä higkeit

eine symptomatische Epilep sie mit einfach- fokalen Anfällen und ge nera lisiert t onisch- klonischen Anfällen (ICD-10 G40.2) seit dem zehnten Lebens jahr, magnetresonanztomograph isch Hinweise für eine Hippokampuss klerose links, sprachliche Ein schränkungen bei Verdacht auf Sprachentwi ck lungsstörungen (ICD-10 F80.9) sowie Verdacht auf Gedächtnis störungen wahr scheinlich be ste hend seit der Kind heit/Diagnosestellung am 3. Oktober 2007, eine An pas sungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert am 15. Mai 2008 sowie eine Lumbago diagnostizier t am 14. Juli 2008.

Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ führten in ihrem Bericht aus ( Urk. 13/68/2) , dass die Beschwerdeführerin

derzeit unter Anfällen leide und über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, nieder gedrückte Stimmung, verminderte psychi sche Belastbarkeit , Ange spanntheit sow ie Rückenschmerzen geklagt habe . Bei der neurologischen Testung im Oktober 2007 hätten sie

Aufmerk sam keitsfunk tionen , exe kutive Funktionen, Merk fähigkeit und Kurz zeitgedächtnis sowie Teilgebiete des figuralen Gedächtnisses, des semantischen Wissens, der Sprache und der visuellen Ver ar beitung untersucht . Nicht untersucht hätten sie das sprachliche Ge dächtnis, Bereiche des Sprach verständnisses , Bereiche der verba len Merk fähig keit und des verbalen Arbeits gedächtnisses sowie den Intelli genzquotient en . Die unter suchten Bereiche hätten sprach liche Einschränkungen bei Verdacht auf Sprach ent wicklungsstörungen erbracht. Bei der gestellten Diagnos e

magnet resonanz tomo graph ische Hinweise für eine Hippo kampus s klerose links

seien häufig auch hippo kampale Funktionen beein trächtigt, wozu insbesondere auch das Verbal gedächtnis ge höre. Es sei vorstellbar, dass die Beschwerde führerin in diesen Bereichen ein ge schränkt sei. Subjektiv gebe sie Gedächt nis störungen an. Um dies zu überprüfen, würden sie eine neuro psy cho logische Testung mit Übersetzung empfehlen. Bezüglich der Arbeits un fähigkeit aufgrund der psy chiatrischen Diagnose würden sie ebenfalls eine psy chi atrische Stellungnahme empfehlen, wobei sie eine diesbezügliche Einschränkung der Ar beits fähigkeit ver muteten. Auch bezüglich der weiterführenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Lumbago würden sie eine hausärztliche Einordnung empfehlen .

In Bezug auf die Epilepsie be stehe nach wie vor keine quantitative, sondern lediglich eine qualitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere solle die Be schwerde führerin als Zim mer mädchen und Reinigungsangestellte nicht auf Leitern und Ge rüste klettern sowie keine Arbeiten an Maschinen mit Verlet zungspotential ausführen. Zudem sei sie fahr un tauglich (vgl. dazu auch Urk. 13/54 , Urk. 13/68/7-8). 3. 3

Die seit Januar 2006 behandelnde Hausärztin Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Dezember 2008 (Urk. 13/74) ein chronisches thora kolumbo vertebrales Schmerz syndrom seit Jahren sowie eine s ymptomatische Epilepsie seit 1998 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin eine befristete Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. bis zum 2 1. Oktober 200 8. Für weiter füh rende Ausführungen verwies sie auf die Berichte der E.___-Klinik und des G.___ . 3. 4

PD Dr. rer . n at. H.___ , Leiter Neuropsychologie, und Dr. sc. nat. I.__ , Psy cho login FSP, stv . Leiterin Neuropsychologie, E.___ , untersuchten die Beschwerde führerin am 14. Januar 2009 ( Urk. 13/78/8-13) unter Beizug einer Dolmetscherin. Mit neuro psycho logischem Untersuchungsbericht vom 19. Januar 2001 stellten sie

die neuropsychologischen Diagnosen einer ver balen epi sodischen Gedächtnisstörung (ICD-10 F07.8) und eine Sprachentwicklungs störung (ICD-10 F80.9).

Dr. H.___ und Dr. I.___ konstatierten ( Urk. 1 3 /78/1 1 ) , ü ber die Defizite im Rahmen der Sprach entwicklungsstörung und des tiefen Bildungsniveaus hinaus bestehe eine deutliche Beeinträchtigung des verbalen episodischen Ge dächt nis ses. Diese Beein trächtigung lasse sich nicht allein auf eine Störung der sprach lichen Enkodierung als Teil der Sprachentwicklungsstörung zurückführen, sondern stehe mit grosser Wahr schein lichkeit im Zusammenhang mit der linksseitigen Temporal lappenepilepsie . Die episo dische Gedächtnisstörung bedeu te , dass die Be schwerde führerin neue Inhalte nicht mehr hinreichend abspeichern und sich später daran nicht wieder erinnern könne. A uch die kurz fristige Speicherfähigkeit , beispielsweise die Erin nerung an ein Gespräch, das vor einer halben Stunde stattgefunden habe, sei davon betroffen. Die Beein trächtigung des verbalen episodischen Gedächtnisses könne in An lehnung an die SUVA Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirn ver let zungen ) als leichte kognitive Störung gewertet werden. In ihrer ange stammten Tätig keit als Zimmer mädchen sei sie auf eine konsequente Verwendung von Arbeits plänen und Check listen sowie auf die schriftliche Festhaltung von Auf trägen und Ab machungen ange wiesen, wodurch eine Einschränkung der Arbeitsproduktivität von 10 bis 20 % be gründet werden könne. Darüber hinaus be stünden infolge des sprach lichen Defizites sowohl in Deutsch als auch in ihrer Muttersprache Schwierigkeiten darin, münd liche Arbeits aufträge auf Anhieb aufzunehmen und korrekt umzusetzen. 3. 5

PD Dr. med. J.___ , Oberarzt, Psychiatrie/Psychotherapie, sowie d ie seit 2008 behandelnde Psychologin lic . phil. K.___ , klinische Psychologin,

E.___ , nann ten mit Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 13/78 /2-5 ) als psychiatrische Diag nosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine verbale episodische Gedächtnisstörung (ICD-10 F07.8) und vor allem eine Sprach ent wicklungs stö rung (ICD-10 F80.9) wahrscheinlich be stehend seit der Kind heit/ Diagnosstellung am 19. Januar 2009 sowie eine Persönlich keits problematik mit unreifen und emotional-labilen Zügen (ICD-10 F60.8) und attestierte ihr als Reinigungs fach frau /Hotelangestellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ( Urk. 13/78/4) .

PD Dr. J.___ und die behandelnde Psychologin K.___ gaben in ihrem Be richt an, aktuell habe sich keine depressive Symptomatik gezeigt, obwohl die Be schwerde führerin weiter hin über Stimmungslabilität und Reizbarkeit berichtet habe, die sich in ihrem familiären Umfeld in Form von ungeduldigen, leicht aggressiven Reaktionen be merk bar machten . Da die Beschwerdeführerin zurzeit arbeitslos sei, hätten sich Kon zentrations störungen und die erhöhte Ermüdbar keit nicht beobachten lassen. Es sei aber d en noch davon auszugehen, dass sie weiterhin bestünden und sich nur bei be sonderen Herausforderungen manifes tierten ( Urk. 13/78/3) . Unter p sychischem Befund vom 5. März 2009 notierten sie "wach, allseits orientiert. Kursorisch im Gespräch keine groben kognitiven oder mnestischen Auffälligkeiten. Die Kommunikation ist durch Fremd sprachig keit erschwert. Formalgedanklich kohärent, keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen. Der affektive Rapport ist herstellbar, die Affekte werden moduliert. Die Grundstimmung

ist ausgeglichen. Hinweise auf Affekt labilität . Keine Schlafstörungen. Antrieb adäquat. Anamnestisch vor etwa vier Jahren Phase mit Suizid gedanken, aktuell kann sich die Patientin da von glaubhaft distanzieren“. Des Weiteren führten sie aus, durch die psycho pharmakologische Be hand lung mit Sertralin habe eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik und eine Stimmungsstabilisierung erreicht werden können. Im Verlauf habe sich ge zeigt, dass die Belastbarkeit und Leistungsfä higkeit in der Arbeitssituation dadurch nicht wesentlich hätten erhöht werden können und dass es sich somit vermutlich nicht um depressive Anzeichen handle. Die erhöhte Ermüdbarkeit und die Beein trächtigungen der Konzentra tion und des Gedächtnisses seien mehrheitlich auf die neuro psycho logischen Defizite zurückzuführen. Hinzu komme eine Persönlich keits problematik mit unreifen und emotional labilen Zügen, die eine mangelnde Um stell fähig keit im Denken und eine herab ge setzte Kontrolle über Affekte und Impulse nach sich ziehe, was an der Arbeitsstelle und in anderen sozialen Situationen zu einem un passenden Verhalten und zu zwischenmenschli chen Konflikten führe. Die neur o psycho logischen Defizite seien hirnorganisch bedingt und seien therapeu tisch nicht wesentlich beeinflussbar. Die Persönlichkeitsproblematik sei vermut lich in der Ent wick lung vor dem Hintergrund dieser mangelnden kognitiven Ressourcen entstanden und eng damit verknüpft; sie sei mittlerweile weitgehend chroni fiziert , so dass eine wesent liche Verbesserung unwahrscheinlich er scheine. Ins gesamt sei die Prognose in Bezug auf die beiden Faktoren, die die Leistungs ein schränkung verursachten, un günstig ( Urk. 13/78/3) . Die Beschwer deführerin sei in ihrer Kon zen tration, Auffassungs- und Merk fähigkeit, Belast barkeit sowie Anpassungs fähig keit eingeschränkt. Diese Ein schränkungen führ ten zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, welche die Beschwerdeführerin daran hindere , länger als einen halben Arbeitstag kon zentriert zu arbeiten. Die bis he rige Tätigkeit sei der Be schwerde führerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumut bar. Die Ein schränkungen in der Auffassungsfähigkeit, im Gedächtnis und in der Flexibilität wirkten sich bereits bei einem 50%igen Arbeitspensum aus und die Beschwerdeführerin gerate schon bei kleinen Veränderungen ihres gewohnten Arbeitsablaufes in Schwierig keiten ( Urk. 13/78/4) . Zudem sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zimmer mäd chen auf grund ihrer neuropsychologischen Defizite auf eine konsequente Verwendung von Arbeits plänen und Checklisten sowie auf die schriftliche Festhaltung von Auf trägen und Abmachu ngen angewiesen ( Urk. 13/78/6; vgl. dazu auch Urk. 13/70, Urk. 13/81) . 3. 6

Mit Bericht vom 8. Juli 2009 (Urk. 13/82 /4-9 ) nannte Dr. med. L.___ , Oberärztin, G.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabili tation, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein c hroni sches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

muskulärer Dys ba lan ce ,

Hal tungs insuffizienz , winzige r

Band scheiben protrusio n Th1 1/12

( im Übrigen un auf fällige Magnetresonanztomographie BWK5-SWK3 vom 13. Mai 2009 ) , eine Epilepsie (Erstdiagnose 1996 aktuell unter Tegretol und Lyrica sowie als Diag nose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Osteo penie .

Dr. L.___

führte in ihrem Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmer zen thora kolumbal seit mindestens 2004 geklagt habe. Laut Be schwerdeführerin würden d ie Sch merzen durch das Ver bleiben in gleicher Posi tion und/oder repetitive Arbeiten wie bügeln und putzen verstärkt. Die durch die Hausärztin verordnete Physiotherapie ( Weich teil be hand lung ) habe ebenfalls keine Linderung der Beschwerden gebracht ( Urk. 13/82/5) . Ergänzend fügte sie an, dass die Be schwerde führerin in den letzten Wochen der Behand lungs mass nahmen in der von ihnen einge leiteten Physiotherapie berichtet habe, praktisch schmerzfrei zu sein, in der Ab schluss kontrolle vom 7. Juli 2009 habe sie indes angegeben, gleich viele Schmerzen wie vor der Therapie zu haben und über haupt nicht von der Behandlung profitiert zu haben; sie erachte sich als ar beitsunfähig . Zusam men fas send hielt Dr. L.___ sodann fest, dass der klinische und bildgebende Befund das Ausmass der Beschwerden der Be schwer deführerin nicht erklären

könnten ( Urk. 13/82/8) . A us rheuma tologischer Sicht be stehe keine Ein schränkung für leichte bis mittelschwere Arbeiten i n wech selnden Positionen. Schwere kör perliche Arbeiten seien, zumindest so lang e die

aus ge prägte Haltungs insuffizienz und die mus kuläre Dysbalance vorl ägen , nicht zu empfehlen ( Urk. 13/82/7; vgl. dazu auch Urk. 13/74/6-7, Urk. 13/86/7-10 ). 3.7

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 (Urk. 13/86/5) berichtete Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin (SAMM), zu Händen der ärzt lichen Leitung des Rheumatologischen Ambulatori ums der N.___ . Im nämliche n Schreiben führte er au s, die Beschwerdeführerin klage über thorakolumbale

Rücken schmerzen, die wie derholt physio therapeutisch behandelt worden seie n sowie neuerdings auch über plötzlich auftretende Arthralgien abwechselnd der Hände und Fü sse, auch einzelner Finger von n adel stichartigem Charakter und von zwei bis drei Minuten Dauer. Klinische Ver änderungen habe er keine feststellen kön nen (vgl. Urk. 13/86/ 5 ). 3.8

Mit Bericht vom 4. Dezember 2009 (Urk. 13/103/3) nannten Dr. med. O.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, und Dr. med. P.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, N.___ , folgende Diagnosen:

- Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (Erstmanifestation 1999)

-

Magnetresonanztomograph ie Lendenwirbelsäule (05/2009 ): unauffällig

-

Muskuläre Dekonditionierung

- Multilokuläre Ar t h ralgien unklarer Ursache (Erstmanifestation 03/2009) - Fingergelenke beidseits, Handgelenke beidseits und Füsse beidseits

- Formal Osteopenie - DXA 2 7. April 2009: T-Score LWS -1.5 SD, Hüfte total -1.3 SD, Vorder arm 0.7 SD - Osteologische Risikofaktoren: Tegretol -Medikation

- Epilepsie (Diagnose 1996) - Carbamazepin -Medikation

Dr. O.___ und Dr. P.___ fü hrten aus, die rheumatologische

Labor unter suchung sei un auffällig gewesen. Im konventionellen Röntgenbild der Hände und Füsse hätten sich keine Hinweise für entzündliche oder wesentliche degenerativen Veränderungen finden las sen. Das Beschwerdebild werde als chronisches mechanisch bedingtes thorako-lumbo vertebrales Schmerzsyndrom beurteilt. Be günstigend sei eine muskuläre De konditionierung anzuführen. Die multilokulä ren Arthralgien könn t en aus rheumato logischer Sicht nicht zugeordnet werden. Hinweise für das Vorliegen einer chronisch-ent zündlichen Systemerkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis fehlten (vgl. dazu auch Urk. 13/103/2, Urk.13/103/4-5) . 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung gingen im Wesentlichen die folgenden medizi nischen Berichte ein: 4.2

Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ , Orthopädie S.___ , nannten i m Schrei ben

vom 12. November 2010 (Urk. 13/124/1 5 ) an die behandelnde Hausärztin die Diagnose eine r

Exostosen abtragung MP I rechts und links am 29. September 2010 bei schmerzhaften, störenden Exostosen MP I rechter und linker Fuss , eine g eringe Hallu x

valgus-Fehl stel lung beidseits sowie einen Senk-Spreizfuss beid seits und konstatierten einen regel rech t en postoperativen Verlauf. Des Weiteren führten Dr. Q.___ und Dr. R.___ a us, dass die Beschwerdeführerin nun wieder zunehmend normale Schuhe tragen

und zur Normal belastung übergehen könne (vgl. dazu auch Urk. 13/124/3 , Urk. 13/124/16-17) . 4.3

Mit Schreiben vom 2. September 2011 (Urk. 13/136/25-26) zu Händen der Be schwerde führerin nannte Dr. C.___ ,

E.___ ,

folgende Diagnosen: - Symptomatische Epile psie mit einfach- und komplex-fokalen und sekundär ge neralisierten tonisch-klonischen Anfällen (ICD-10 G40.2) ,

Erstdiagnose 1996, bei - MR-tomographisch mesialer Temporallappensklerose links - s prachliche n Einschränkungen bei Verdacht auf Sprach ent wick lungs störung (ICD-10 F80.9) - Anpassungs störung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.2) - Hypokalzämie und Vitamin-D3-Mangel, aktuell substituiert bei Verdacht auf Spondy lolyse L5 - Chronisches thorakolumbales Schmerzs yndrom bei Haltungsinsuffizienz und psycho sozialen Kontextfaktoren - A ktuell Verdacht auf posteriore Schulterinstabilität rechts, konservativ be han delt

Dr. C.___ führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe als mög licherweise medi kamenten assoziierte Beschw erden Schwindel, Tages- und (sehr frühe) Abendmüdigkeit en sowie Vergesslichkeit ge nannt. Aus epileptol ogischer Sicht sei keinesw e gs klar ersichtlich, ob beziehungsweises in wel chem Masse die von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden tatsächlich durch die antikonvulsive Medikation verursacht worden seien. Differentialdiagnostisch sei unverändert auch an somatische Beschwerden im Rahmen der psychischen Problematik zu denken. Die von der Beschwerdeführerin erlebten Gedächtnis störungen hin gegen dürften direkter Ausdruck der fokalen Epilepsie sein . Gleichzeitig machte er Ausführungen zum von der Beschwerdeführerin mitge brachten Anfallskalender, der offenbar von deren Ehemann geführt wird

(vgl. dazu auch Urk. 13/124/12-1 3 ).

4.4

Dr. med. T.___ , Oberarzt, und Dr. med. U.___ , Assistenzarzt, N.___ , diagnostizierten mit Bericht vom 2 8. September 2011 ( Urk. 13/136/20-21 , Urk. 3/42)

un klar e Schulterschmerzen rechts bei Hill-Sachs-Läsion bei Status nach fraglicher Schulter subluxation /Luxation rechts im Rahmen eines Epilep sieanfalles im Sommer 201 0. Als Nebendiagnosen wiederholten sie die mit B ericht vom 4. Dezember 2009 (E. 3.8 hiervor) von Dr. O.___ und Dr. P.___ ge nannten Diagnosen.

Dr. T.___ und Dr. U.___ führten aus, dass d ie Arthro-Magnet resonanz tomo gra phie vom 28. September 2011 nun eine Hill-Sachs-Läsion gezeigt habe. Zur Ein grenzung der Beschwerden sahen sie eine diagnostisch/therapeutische se quentielle Infiltration des AC-Gelenkes (nur Lidocain ) sowie subacromial und glenohumeral ( Lidocain und ein Cortison) vor (vgl. dazu auch Urk. 13/124/1-2, Urk. 13/136/23-24 , Urk. 13/136/37-39 , Urk. 13/136/1-2 ) . 4.5

Mit Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 13/112/1-2)

an die IV-Stelle

komplet tierte der behandelnde Rheumatologe, Dr. M.___ , gestützt auf in der Zwi schenzeit vom N.___ eingetroffene n Teilresultate der Schulterabklärung rechts,

die Diagnosen: - Chronische bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts seit einem Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls im Sommer 2010 mit Hill-Sachs-Delle posterolateral als Ausdruck einer Schulterinstabilität, partielle gelenkseitige Ab lösung der Supraspinatussehne , leichte Bursitis subacro mia lis , SLAP-Lä sion mit Ausdehnung bis in den posterioren

Labrumab schnitt , Bizeps ten di no pathie , Stressreaktion mit Knochen mark ödem am AC-Gelenk - Chronisches thorakovertebrales Syndrom bei muskulärer Dekonditionierung - Multilok u l är e Arthralgien unklarer Ursa che der Finger- und Handgelenke

sowie der Füsse beidseits - Osteopenie bei Tegretol Medikation - Epilepsie mit einem Grand-Mal-Anfall vor ungefähr sechs Monaten und

kleinen Anfällen zwei- bis dreimal monatlich, Behandlung in der E.___ mit Tegretol und Lyrica

Ferner führte Dr. M.___ aus, dass auf der Schulterabteilung im N.___ eine sequentielle diagnostische und therapeutische Infiltrationsserie vorgesehen sei, um das schmerzhafte Substrat weiter ein zu grenzen und daraus die Möglich keit einer operativen Behandlung weiter ab zu klären. Das chronische Schulter leiden rechts sowie auch die chronischen thorakolumbalen Rückenschmerzen, die sich physiotherapeutisch nicht beeinflussen liessen, schrän k ten die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich ein (vgl. dazu auch Urk. 13/112/5, Urk. 13/124/4 , Urk. 13/112/5).

4. 6

Mit provisorischem Austrittsbericht vom 30. November 2011 (Urk. 3/44) des V.___

diagnostizierte Dr. med. W.___ , Assistenzar zt, und Dr. med. AA.___ , Kaderär z t in , V.___ , eine Synovitis MTCP Dig II rechts (Differentialdiagnosen: unbe merktes Trauma, Überlastung, beginnende rheuma tische Erkrankung), ein leicht gradiges Ekzem in Fingerzwischenräumen sowie eine Epilepsie und attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage bis und mit 1. Dezember 2011 . 5.

5.1

Es stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten

Angaben zu den behandelnden Ärzten und den behandelten Leiden im Leistungsbegehren vom

2. April 2011 (Urk. 13/11 5-116 ) beziehungsweise von ihr

im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens eingereichten Unterlagen geeignet sind, eine massgeb liche Veränderung der tat säch lichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) glaub haft zu machen. Die spä teren ärztlichen Berichte sind grund sätzlich nicht zu prüfen, da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 20 11 die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E . 1.2 S. 446 je mit Hinweisen). 5.2

Aus d en im Rahmen der Neuanmeldung von der Be schwerde führerin im Vor bescheidverfahren

aufgelegten

medizinischen Berichten ergibt sich (E. 4 ff. hier vor) , dass sie seit einem Sturz infolge eines epileptischen Anfalles im Som mer 2010 an Schulter schmer zen leidet. So diagnostizierten Dr. T.___ und Dr. U.___ mit Bericht vom 28. September 2011 (E. 4.4 hiervor) unklare Schulter schmerzen rechts bei Hill-Sachs-Läsion bei Status nach fraglicher Schulter sub luxa tion /Lu xa tion rechts im Rahmen eines Epilepsie anfalles im Som mer 201 0.

Dr. M.___

nannte mit Bericht vom 7. Oktober 2011 (E. 4.5 hiervor) chronische bewegungs abhängige Schulterschmerzen rechts seit einem Sturz im Rahmen eines epileptischen Anfalls im Sommer 2010 mit Hill-Sachs-Delle posterolateral als Ausdruck einer Schulterinstabilität, partielle gelenk seitige Ab lösung der Supra spinatussehne , leichte Bursitis subacromialis , SLAP-Läsion mit Aus deh nung bis in den posterioren Labrumabschnitt, Bizeps tendinopathie , Stress reak tion mit Knochenmark ödem am AC-Gelenk . Ferner wies er darauf hin, dass in der Schulterabteilung in der N.___ eine sequentielle diagnostische und therapeutische Infiltrationsserie vorgesehen sei, um das schmerzhafte Sub s trat weiter eingrenzen und daraus die Möglichkeit einer operativen Behandlung weiter abklären zu können. Schliesslich hielt er aufgrund des chronische n

Schulter leiden s rechts sowie d er chronischen thora kolumbalen Rückenschmer zen, die sich physiotherapeutisch nicht hätten beein flussen las sen, eine deutli ch e

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest . 5.3

Dieses Schul ter leiden ist im Vergleich zu den der rentenabweisenden Ver fügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 13/106) zu grundeliegenden medizinischen Berichte neu . Damit ist eine an spruchs er heb liche Änderung des Sachverhaltes zumindest glaubhaft gemacht und die Beschwerdeführerin ist mithin

ihrer Beweisfüh rungslast in rechts genüg licher Weise nach gekommen . In Bezug auf die bisheri gen Beschwerden kann deshalb offen gelassen werden, ob die Beschwerde füh rerin mittels aufgelegter Berichte eine wesentliche Ve r schlechterung glaubhaft machen konnte. Ob das neu diagnostizierte Leiden einen Einfluss auf die bishe rige Restarbeitsfähigkeit von 50 %

hat, bedarf der materiellen Beurteilung . Insbesondere hat die Be schwerde gegnerin abzuklären, in welchem Um fang der Beschwerdeführerin eine ihren multiplen Gesundheitsschäden ange passte Ar beitstätigkeit noch zumutbar ist und inwieweit eine Ein schränkung im Aufga benbereich besteht .

5.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf zu heben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzu weisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Geri chtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 201 1 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese

auf die Neuanmel dung vom 2. April 2011

eintrete

und darüber materiell entscheide.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich DM/MD/MTversandt