Sachverhalt
1.
Nachdem ein erstes Leistungsgesuch der 1972 geborenen X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Februar 2010 rechtskräftig abgewiesen worden war (Urk. 8/105-107), meldete sich die Versicherte am
2. April 2011 er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/115). Mit Ver fügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/139 ) trat die IV-Stelle auf das neue Gesuch mangels Glaubhaftma chung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Von der Versicherten angerufen, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00060; Urk. 8/162) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2. April 2011 eintrete und darüber materiell entscheide.
Am 22. April 2014 unterzog sich die Versicherte einer Schulteroperation. Darauf hin gab die IV-Stelle der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Y.___, Begutachtung Z.___, eine polydisziplinäre Abklärung in Auf trag (Gutachten vom 17. April 2015, Urk. 8/259/1-58). Sodann klärte sie die be einträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich ab (Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016; Urk. 8/266). Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (Urk. 8/269) wies sie die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht an, die Epilepsie-Therapie zu optimieren und sich weiterhin psychiatrisch betreuen zu lassen. Gleichentags eröffnete sie ihr mit Vorbescheid die beabsichtigte Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/271). Nach Eingang von Einwendungen der Versicherten (Urk. 8/274, Urk. 8/311, Urk. 8/313) sowie ihres Rechtsvertre ters, Rechtsanwalt Stern (Urk. 8/343), verfügte sie am 12. Januar 2017 im ange kündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2017 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. April 2017 legte die Beschwerde führerin ihre finanzielle Situation dar (Urk. 10 f.), worauf ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt, die unentgeltli che Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall zu einem Pensum von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss dem MEDAS-Gutachten vom
17. April 2015 bemass sie die Invalidität im Erwerbsbereich auf 0 %. Im Haushaltsbereich ermittelte sie gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016 eine Einschränkung von rund 10 % (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin ihren Rückweisungsantrag damit, dass ihre Qualifikation (Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haus halt) nicht mit den Tatsachen übereinstimme und das MEDAS-Gutachten vom 17. April 2015 in verschiedener Hinsicht Mängel aufweise (Urk. 1 insbes. S. 8 f.). 3.
3.1
Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung (vgl. E. 1.3 hievor in fine) ist gemäss E. 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Urk. 8/162) die rentenabweisende Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 8/107). In medizinischer Hinsicht beruhte die Leis tungsablehnung auf den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom 17. August und 26. Oktober 2009 (Urk. 8/104 S. 5 f.).
Zur damaligen Aktenlage führte RAD-Ärztin Dr. A.___, Fachä rzt in für Chirur gie, am 17. August 2009 aus, l aut dem B ericht des B.___ vom 8 . Juli 2009 (vgl. Urk. 8/82 ) werde ein chronisches thorako lumbales
vertebrales
Schmerzs yndrom bei Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance be schrieben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung für leichte bis mittelschwere A rbeiten in wechselnder Position . Aus somatischer Sicht be ziehungsweise rheumatologisch und bezüglich
der Epilepsie könne man auf grund der medizinischen Akten von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgehen . Aus psychiatrischer Sicht werde zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit keine Stellung genommen. Es werde eine 50 % ige Ar beitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigungsfrau attestiert (Urk. 8/104 S. 5). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 fest, dass a m 24. September 2008 (vgl. Bericht des D.___ vom 24. September 2008; Urk. 8/70) psychiatrisch nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50
% wegen Verlangsamung und erhöhter Ermüdbarkeit festgehalten wor den sei . Am 23. März 2009 habe PD Dr. med. E.___, Oberarzt Psychi atrie/Psychotherapie am D.___ (vgl. Urk. 8/78/1-7), bei einer symptomatischen Epilepsie (ICD-10 G40.2 ) deshalb eine organische Persönlichkeits- und Verhal tensstörung (ICD-10 F07.8 ) diagnostiziert. In fast filigraner Diagnostik halte der Psychiater daneben noch e ine sonstige spezifische Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diese fa chliche Diffe renzierung betone aber die Persönlichkeitsstrukt ur der Versicherten und ver weise auf eine wenig belastbare und stressanfällige Persönlichkeit. Unter beruf licher Belastung sei weiter mit erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsstö rungen zu rechnen. Die neuropsychologischen Defizite seien hirnorganisch be dingt und therapeutisch nicht wesentlich zu beeinflussen. Auch die Persönlich keitsstruktur lasse sich kaum mehr verändern. Es bestehe weiterhin eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit . Gemäss dem psychiatrischen Bericht von Dr . E.___ vom 24. September 2008 bestehe diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungs dienst
seit dem 15. Mai 2008. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeit. Auch in einer sogenannt angepassten Tätig keit lasse sich keine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen. I m B ericht von Dr.
med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 6. Oktober 2009 (vgl. Urk. 8/86/5) seien plötzlich auftretende Arthralgien der Hände und Füsse sowie auch einzelner Finger von nadelstichartigem Charakter und von zwei bis drei Minuten Dauer angegeben worden . Klinische Veränderungen habe der Rheumatologe Dr. F.___ nicht feststellen können . Bei der La borab klärung (Bericht von Dr. F.___ vom 24. August 2009; vgl. Urk. 8/86/6 ) hätten Entzündungszeichen gefehlt. Es ergä ben sich aus dem B ericht von Dr. F.___ keine neuen Hinweise für eine Neubeurteilung der A rbeitsfähig keit aus somatischer Sicht (Urk. 8/104 S. 5 f.). 4. 4.1
Hinsichtlich der zahlreichen, i m Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen medizi nischen Berichte kann auf die Erwägungen 4.2 bis 4.6 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Proz. Nr. IV . 2012.00060 ; Urk. 8/162) verwiesen werden. 4.2
4.2.1
Im MEDAS-Gutachten vom 17. April 2015 (Urk. 8/259/1-58) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 52): 1. Symptomatische Epilepsie mit einfach und komplex fokalen sekundär generali sierten tonisch- klonischen Anfällen, ED 1996 mi/ bei (ICD-10 G40) - MR-tomographisch mesiale Temporallappensklerose links, DD Hippokam pussklerose
links - Therapie mit Tegretol 2. Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9) des Sprechens und der
Sprache (ICD.10F80.9) - Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F06) bei Diagnose 1 - bei Diagnosen 3 & 4 3. Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) 4. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstliche n und emotional labilen Zügen (ICD-10
Z73.1) 5. Status nach anteriorer Schulterluxation im Sommer 2 010 bei Sturz nach epilep tischem Anfall - Status nach Schulterarthroskopie am 02.03.2012 mit PASTA-Repair und Bi zeps-Tenodese (2 x 6, 5 Arthrocare-Anker), subacromial em D é bridement mit Acromioplastik und
AC-Resektion - Status nach Schulterarthroskopie am 22.04.2014 mit D é bridement PASTA-Lä sion, Lösen
der Bizeps-Tenodese und D é bridement des Sulcus bicipitalis, subacromialem D é bridement
und AC-Nachresektion - Status nach multiplen Schultergelenksinfiltrationen mit partiellem Kurzzeitef fekt
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 52): 1. Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, Erstmanifestation circa 1999 - kein Anhalt für höhergradige osteochondrotische Veränderungen oder Band scheibenprotrusionen
am ehesten bei muskulärer Dekonditionierung - MRI 05/2009 BWK5-SWK3 unauffällig - Röntgen LWS B.___ 03/2009: Kein Hinweis auf Spondylolyse Rö- Brustwirbelsäule leichte ventrale Spondylose 2. Multilokuläre Arthralgien ohne Anhalt für entzündliche oder höhergradige dege nerative Veränderungen - anamnestisch Fin gergelenksschmerzen beidseits - aktuell Schmerzen im Bereich beider Füsse - MR-Tomographie Fuss re. 23.01.2014 im G.___ : kein Nachweis ei ner Arthritis
oder einer Osteonekrose, leichtes Oedem im Bereich des M. ab ductor digiti minimi
Weiter führten die Gutachter aus, dass die Explorandin derzeit zwe i Haupt probleme nenne. Erstens bestehe eine Epilepsie .
D iese sei aktenmässig seit 2007 anhand eines Berichts des D.___ beschrieben, bestehe gemäss di esem Bericht je doch seit dem 10. Le bensjahr , mit komplexem Anfallsmuster, einerseits im Sinne von psychischen Auren, anderer seits von teilweise generalisiert tonisch-klonischen Anfällen. Aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese sowie der klinisch-neurologischen Untersuchung liege aus neurologischer Sicht eine symptomatische Epilepsie mit einfach- und komplex-partiellen sowie sekundär generalisierten tonisch-klon ischen Anfällen bei magnetresonanz tomographisch mesialer Temporallappensk lerose links vor. Bezüglich der Epil epsie sei die Ex plorandin seit vielen Jahren im D.___
angebunden. Die Anfallsfrequenz scheine un ter der aktuellen Therapie - mit etwa ein- bis zweimal im Monat, dabei meist in Serie n auftretend - weitgehend stabil.
Aufgrund der Anamnese scheine das Epilepsiesyndrom schon mindesten s seit der Kindheit zu bestehen.
H iefür spre che die verzögerte Entwicklung, wel che nicht einzig auf die Sprach barriere nach der Migration aus Angola nach Portugal zurückgeführt werden könne . Diese Ent wicklungsverzögerungen und auch mögliche Schädigungen des Gehirns durch die Epilepsie beziehungsweise im Rahmen der nachgewiesenen mesialen Temporallappensklerose links liessen sich sowohl klinisch feststellen als auch neuropsychologisch in den Testbefunden abbilden. Neuropsychologisch liessen sich leichte bis mittelschwere kognitive Störungen objektivieren, die Testbe funde seien insgesamt als valide einzustufen. Klinisch wirke die Explorandin durch die komplexe Erkrankung deutlich überfordert, auch sei die Sprache (mit Übersetzung)
a uffallend , was anamnestisch be reits als Störung der Sprachent wicklung festgehalten worden sei . Es sei denkbar, dass auch aufg rund dieser Sprachentwicklungss törung und der kognitiven Einschränkungen nur während vier Jahre n die Schule besucht worden sei. Die Um stände seien jedoch nicht klar. Psychiatrisch äusser te n sich diese Ü berforderungen in Form von ängstli chen und leicht depre ssi ven Symptomen. Es sei von einer komplexen Interak tion von reaktiven Anteilen, zugrundeliegender Persönlichkeitsproblematik mit unreifen und emotional labilen Zügen (aufgrund der schon in der Kindheit be st andenen einschränkenden Epilepsie) und den eingeschränkten kognitiven Fä hig keiten aufgrund der neuropsychol ogischen Defizite auszugehen. Diagnos tisch sei dies derzeit als Angst und depressive Störung gemischt zu fassen. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, wie sie im Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2009 (vgl. Urk. 8/78/1-7 ) pos tuliert worden sei, liege nicht vor, wohl aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit un reifen ängst lichen und emotional instabilen Zügen (S. 53 f.).
Ei n zweites Hauptproblem bestehe in Bezug auf die Sch ulterschmerzen rechts; diese be stünden sei t dem Sturz anlässlich eines epileptischen Anfalls im Juli 201 0. Eine erste diesbezügliche Abklärung habe in der Schultersprechstunde der H.___ vom 7. Februar 2011 stattgefunden (vgl. Bericht vom 3. März 2011, Urk. 8/124/1-2) , während im Bericht der I.___ vom 12. November 2010 (vgl. Urk. 8/124/15) keinerlei Erwäh nung d er Schulter zu finden sei. E rwähnt werde eine Exostosenabtragung MP l rechts und links, eine Hallux valgus-Fehlstellung und ein Senk-Spreizfuss . Durch die H.___ sei eine posteriore Schulterinstabilität diagnostiziert, im MRI eine Hill -Sachs-Läsion festgestellt, und nach seque ntiellen Infiltrationen am Schul terge lenk di e Indikation für eine Schulter- Arthroskopie mit PASTA Repair und Bi zeps-Tenodese sowie subakromialem D é bridement mit Akromioplas tik und AC-Resektion rechts am 2. März 2012 gestellt worden. Im weiteren Verlauf sei eine adhäsive Kapsulitis mit anhaltenden Schulterbe schwerden diagnostiziert wor den . Ein Verlaufs- MRI habe keine Ruptur der Rotato renmanschette gezeigt. Nach meh reren Infiltrationen sei schliesslich am 22. April 2014 ein Folge ein griff mit Nach-Dé bridement, Lösen der Bizeps-Tenodese und AC-Na chresektion rechts durchgeführt worden. Im Bericht der H.___ vom 18. Juli 2014 (Urk. 8/187) sei angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Putzfrau sechs Monate postopera tiv
zu 100 % ausüben könne . I nsgesamt könnten leichte bi s mittelschwere Arbeiten bis 15 kg verrichtet werden. Im weite ren Verlauf persistier t en j edoch die Beschwerden. Im Bericht der H.___ vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/275/14-15) sei eine Frozen Shoulder di agnostiziert worden . Aus aktueller rheumatologischer Sicht sei diese Schulter pro blematik nach wie vor einschrän kend im Sinne von qualitativen Limitierun gen. An der rechten Schulter lasse sich eine deutliche schmerzbedingte Bewe gungseinschränkung vor allem für Abd uktion und Elevation objektivie ren. So wohl die Schmerzen als auch die Funktionseinschränkung seien als Restbe schwerden der adhäsiven Kapsulitis nachvollziehbar. Die Funktionalität habe sich trotz Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen und schliesslich auch nach einer Rearthroskopie nicht gebessert. Auf G rund der Dauer der Beschwer den von über vier Jahre n und der fehlenden Besserungstendenz seien die Chan cen auf eine kurz - bis mittelfristige deutliche Verbesserun g eher gering (S. 54).
Darüber hinaus wü rden Schmerzen an verschiedenen Gelenken teils von der Explorandin und t eils auch in den V orberichten beschrieben. Hier lie ssen sich bei der aktuellen Untersuchung und auch unter Berücksichtigung der Vorbe richte keine eind eutigen rheumatologischen Ursa chen finden und sie seien als multilokuläre Arthralgien ohne Anh alt für entzündliche oder höher gradige de generative Veränderungen zu klassifizieren. Ebenfalls ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien die beklagten Rückenschmerzen im Sinne eines chronisch thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Beteiligung (S. 54 f.) . 4.2.2
Gestützt darauf schätzten die Gutachter die Arbeits un fähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit aufgrund der stark einschränkenden Schulterschmerzen auf 100 %. Sodann attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine an gepasste Tätigkeit. Dabei sei aufgrund der Epilepsie jede Tätigkeit mit Selbst- und Fremdgefährdung , insbesondere das Führen von Fahrzeugen und Maschi nen sowie Schicht- oder Nachtarbeit nicht zumutbar. Angesichts der Schulter problematik rechts seien Tätigkeiten ohne aktiven Einsatz des rechten Ar mes unter Belastung, insbesondere ohne Heben von Lasten (maximal kurzzeitig 5
kg) sowie ohne Arbeiten über Kopfhöhe , möglich. Repetitive Bewegunge n des rechten Armes sollten ver mieden werden. Aufgrund der ängstlich depressiven Symptomatik sei das ( funktionelle ) Niveau sowohl hinsichtlich der mentalen Funktionen als auch der übrigen psychischen Funktionen deutlich einge schränkt, jedoch nicht aufgehoben. Der Versicherten falle es schwer , Planung und S trukturierung von Auf gaben zu übernehmen, obwohl sie diesbe züglich auch Ressourcen aufweise , indem sie z.B. die Betreuung ihrer zehnjährigen Tochter gewährleiste . Weiter seien Tätigkeiten mit h ohe n Anforderungen an die selbständige Arbeitsweise beziehungsweise
die kognitive Umstellfähigkeit sowie komplexe Aufgaben ungeeignet. Eben so sei die Durchhaltefähigkeit, Belastbar keit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit beeintr ächtigt (S. 55).
Die Explorandin verfüge über ein kognitiv einfaches Bildungsniveau. Der Ent wicklungsstörung schulischer Fertigkeiten müsse durch ein angepasstes berufli ches Leistungsniveau Rechnung getragen werden. Die Aufgabenbereiche soll t en kognitiv einfach und klar strukturiert sein. Die Arbeitsabläufe soll t en weitge hend automatisiert sein, könn t en allenfalls aber auch rein repe titiven Charakter haben. Das Lern vermögen der Explorandin sei deutlich reduziert und mit einem Mehraufwand verbunden, doch erfolgreich Gelerntes gehe nicht wieder ver mehrt ver gessen. Es gelte h öhere Anforderungen an die Planung, Organisation, Fehlerkontrolle, Flexibilität und Umstellfähigkeit zu meiden. Auf Grund der er höhten Ablenkbarkeit soll ten die Aufgabe n weitgehend seriell zu erledigen sein. Weiter gelte es ,
A nforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit zu meiden. Wünschenswert sei eine flexible Pausengestaltung. Aufgrund des tiefen Bil dungsniveaus und der vielfältigen qualitativen Limitierungen erg ä ben sich möglicherweise Schwierigkeiten in der Vermittelbarkeit. Diese seien in der obi gen medizi nisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt und müssten von der Verwaltung gewürdigt werden (S. 55).
Den Beginn der v oll ständigen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Reinigungs dienst setzten die Gutachter auf den letzten dokumentierten Ar beitstag, den 31 . März 201 1 fest; ebenfalls denjenigen für die 60%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie auf befristete Arbeitsunfähig keiten von jeweils 100 % infolge der Schulteroperationen hinwiesen (S. 55 f.). 4.3
Am 7. Juni 2016 nahmen die Gutachter der MEDAS ergänzend zu verschiede nen, ihnen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt gewesenen Arztbe richten Stellung (Urk. 8/330). Dazu gaben sie an, im Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/176/4) habe Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ausgeführt, dass die Versicherte seit dem 12. April 2013 bei ihm in Behandlung sei. Der Psychiater gebe Diagnosen an, die sich teilweise mit denen im psychiatrischen Fachgutachten und im Gesamtgutachten der MEDAS deck ten, so die symptomatische Epilepsie, die Sprachentwicklungsstörung sowie die depressive Symptomatik. Eine Persönlichkeitsstörung hätten sie nicht feststellen können. Sie gingen von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus. Im Bericht von Dr. J.___ fehle eine Herleitung oder Schilderung der funktionellen Beein träch tigungen der Leistungsfähigkeit . Aus fachpsychiatrischer Sicht ändere sich durch diesen Bericht nichts an der attestierten Arbeitsfähigkeit.
Die Berichte der H.___ vom 24. November und 25. August 2015 (Urk. 8/275/3-4 und Urk. 8/275/5-6) attestier ten keine neu en Diagnosen , und auch symptomatisch ergebe sich keine and ere Situation als in der Be gutach tung. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Veranlassung , von der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten abzuweichen .
Aus einem Bericht des G.___ vom 20 . Dezember 2015 (Urk. 8/308/22) ergäben
sich unklare heftige Fussschmer zen bei klinisch unauf fälligem Befund. Der ambulante Bericht des K.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 3. März 2016 (Urk. 8/324) ergebe Senkfüsse beidseit s ohne Schwellung, Rötung oder Ü berwärmung, bei freier Beweglichkeit. Es be st ünd en keine Hinweise auf eine entzündliche Ursache der Fussbeschwerden, weswegen von einem statischen Fussproblem ausgegangen we rd e . Die weitere Di agnostik (radiologischer Be fund vom 26. Juni 2015 und Laborberic ht ; Urk. 8/308/7-10 ) ergebe einen weitgehend unauffälligen Befund, jedoch einen schweren Vitamin D -Mangel, welcher als möglich e Ursache für die statische Fehlhal tung und die Fussbeschwerden angesehen we rd e . Dieser sei durch die Gabe entsprechender Präparate zu kompensieren. Es seien auch eine Verord nung für orthopädische Schuheinlagen sowie für physiotherapeutische Mass nahmen erfolgt ( Verordnungen der H.___ vom 18. November 2015, Urk. 8/308/23-24, und vom 17. Februar 2016, Urk. 8/300). Es bleibe abzuwar ten, inwieweit sich die Beschwerden mit diesen Massnahmen besser te n. Es be stehe keine Veranlassung , von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gut achten abzuweichen.
Dem Bericht von Dr. med.
L.___, Fachärztin für Ohren-, Nasen- Halskrankhei ten, vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/307) sei zu entnehmen, dass die oto l ogische Untersuchung eine praktisch normale Hörkurve und eine nur sehr milde Beein trächtigung des Ge hörs ergeben habe , die keiner Hörgeräteversorgung bedürfe . Daraus ergebe sich mit Sicherheit keine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit.
Der ambulante Ver l aufsbericht der M.___ vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/262) ergebe eine clusterartige Häufung von epileptischen Anfällen im Zeitraum vom 20. April 2015 bis zur Konsultation am 13. Oktober 201 5. Aus dem Bericht ergebe sich, dass die Serumkonzentrationen des Medikaments Carbamazepin in der Vergangenheit unter der üblichen Konzentration gelegen hätten . Es sei festgehalten worden , dass die Versicherte die Epilepsiemedika mente nicht genommen, vergessen oder abgesetzt habe . Es sei davon auszuge hen , dass di es die Anfallshäufigkeit ursäch lich beeinflusst habe.
Zusammenfassend hielten die Gutachter der MEDAS fest, dass die nachgereich ten Dokumente keine Anhaltspunkte dafür böten, von der gesamtmedizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60
% in ang epasster Tätig keit abzuweichen. 5. 5.1
Das MEDAS-Gutachten vom 1
7. April 2015 (Urk. 8/259/1-58 ; E. 4.2 ) , zusam men mit der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2016 (Urk. 8/330; E. 4.3), entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Exper tise. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit aus polydis ziplinärer Sicht. Es beruht auf eingehenden Untersuchungen der Beschwerde führerin in den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden beziehungsweise die Ein schränkungen und setzten sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen, ausserordentlich umfangreichen Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchten die gutachterlichen Ausführungen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen ihre Schlussfolgerun gen als begründet. 5.2 5.2.1
Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zwar ein, dass das MEDAS-Gutachten bei Verfügungserlass am 12. Januar 2017 bald zwei Jahre alt war (Urk. 1 S. 7 f.). Dies schmälert dessen Beweiskraft jedoch nicht. Zu den wesentlichen, seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten nahmen die Gutachter am 7. Juni 2016 Stellung (Urk. 8/330; E. 4.3) und hielten an den im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen fest. Den neueren, bei den Akten liegenden Be richten lassen sich sodann keine Hinweise gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens beziehungsweise gegen die weitere Gültigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen entnehmen. 5.2.2.
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fortschreiten ihrer Erkrankun gen (Urk. 1 S. 8 f.) kann aufgrund der jüngeren medizinischen Be richte nicht bestätigt werden.
So führten die von Dr. med. N.___, Assistenzärztin am K.___, veranlassten Abklärungen der Fussbeschwerden zum Ausschluss einer ent zündlichen Ursache (Bericht vom 3. März 2016, Urk. 8/324); aus der Einladung zu einer erneuten Konsultation am 29. Augst 2016 (Urk. 3/2) im Rahmen der ambulanten rheumatologischen Behandlung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit Bezug auf die rechte Schulter anerkannten die Gutachter eine deutliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkung vor allem für Abduktion und Eleva tion. Infolgedessen erachteten sie nur noch Tätigkeiten ohne aktiven Einsatz des rechten Armes unter Belastung, insbesondere ohne Heben von Lasten sowie ohne Arbeiten über Kopfhöhe, und ohne repetitive Bewegungen als zumutbar (Urk. 8/259/1-58 S. 54 f.). Dem Bericht der H.___ vom 24. November 2015 (Urk. 8/275/3-4 S. 2) lässt sich entnehmen, dass die Be schwerdeführerin im Dezember 2015 das Vorliegen einer rheumatologischen Er krankung im K.___
bei Dr. N.___ abklären lassen wollte . Als weitere mögliche Ursache für den protrahierten Behandlungsverlauf sahen die berichtenden Ärzte die Malcompliance bezüglich Fortführung der Physiothera pie. Die Beschwerdeführerin mache keine Physiotherapie, weil sie keine Medi kamente einnehmen wolle beziehungsweise nach der Physiotherapie immer Schmerzen gehabt habe. I m Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 8/324) äusserte sich Dr. N.___
jedoch wie bereits erwähnt
lediglich zu den Fussbeschwerden und gab an, dass die bisherigen Untersuchungen keine Hinweise auf eine entzündli che Ursache ergeben hätten ; man gehe weiterhin von einem statischen Fuss problem aus . Damit aber kann eine Verschlechterung der Schulterproblematik seit der MEDAS-Begutachtung infolge einer rheumatischen Erkrankung ausge schlossen werden, weshalb auch diesbezüglich kein Anlass für weitere Abklä rungen besteht.
D ie von der Beschwerdeführerin angegebenen Hüftbeschwerden (Urk. 1 S. 9) sind nicht dokumentiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Eine Verschlechterung der Hörproblematik schliesslich lässt sich dem Bericht von Dr. L.___ vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/307) nicht entnehmen. Zwar zeigte der Hörtest eine grenzwertige Hörkurve. Diese liegt nach Beurteilung der ORL-Fachärztin jedoch im normalen Bereich, weshalb sie eine Hörgerätversor gung als „absolut nicht angezeigt“ erachtete. Angesichts der bereits im Juni 2014 erhobenen, nicht therapiebedürftigen, leichtgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit ist die Lage offenbar stabil. Für eine später eingetretene „mas sive“ Verschlechterung der Hörproblematik (Urk. 1 S. 9) liegen keinerlei An haltspunkte vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren Ab klärungen veranlasst hatte. 5.2.3
Unter diesen Umständen kann die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 17. April 2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 7. Juni 2016, nicht ledig lich aufgrund dessen Alters verneint werden. 5.3
Zusammenfassend ist (bei im massgebenden Vergleichszeitraum eingetretener Verschlechterung) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Reinigungstätigkeit aufgrund der Schulterschmerzen nicht mehr mög lich ist. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihr jedoch zu einem Pensum von 60 % zumutbar. Dabei ist von folgendem Anforderungsprofil auszugehen: Kognitiv einfache, klar strukturierte Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an Planung, Organisation und Fehlerkontrolle sowie an selbständige Arbeitsweise bezie hungsweise kognitive Umstellfähigkeit, ohne Selbst- und Fremdgefährdung, ohne Einsatz beziehungsweise ohne repetitive Bewegungen des rechten Armes unter Belastung (Urk. 8/259 S. 55, Urk. 2 S. 2). Nicht massgebend ist die Ver mittelbarkeit unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen, sondern einzig, ob die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich genutzt werden könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b). 6. 6.1
In erwerblicher Hinsicht ist allein die Statusfrage strittig. Die Beschwerdegegne rin qualifizierte die Beschwerdeführerin als je zu 50 % im Erwerbs- und im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2; vgl. auch den Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016, Urk. 8/266 S. 3). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung ein volles Arbeitspensum im Dienstleis tungsbereich wahrnehmen würde (Urk. 1 S. 3). 6.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( statt vieler un längst Bundesgerichtsurteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2 mit Hinwei sen ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Be weisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6 .3
Vorliegend ist bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2004 nicht mehr voll erwerbstätig war ( vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto; Urk. 8/322). Der Grund dafür bestand darin, dass sie und ihr früher ebenfalls teilzeitlich er werbstätig gewesener Ehemann sich bei der Betreuung der Tochter abwech selten. An dieser Aufteilung hielt die Beschwerdeführerin auch nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit seitens des Ehemannes fest (Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2009; Urk. 8/91), weshalb sie bereits bei der ersten Rentenableh nung im Jahr 2010 als lediglich zu 50 % im Erwerbsbereich T ätig e qualifiziert wurde ( vgl. Verfügung vom 25. Februar 2010; Urk. 8/107). Seither ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine Änderung ein getreten. Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdeführerin, Gründe anzuge ben, weshalb sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 3). U nter diesen Umständen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation nicht zu beanstanden, und es können Weiterungen zur In validitätsbemessung mit dem Ergebnis einer rentenausschliessenden Invalidität unterbleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3). 7 . 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerdeführe rin und ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stern, auf die Mög lichkeit hin, dem Gericht vor Fällung des Entscheides eine detaillierte Zusam menstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Bar auslagen einzureichen. Sie wurden darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen fest setzt, ohne eine Frist für die Einreichung beziehungsweise Ergänzung einer Ho norarnote anzusetzen (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3). Bis zum heutigen Tag ist keine Honorarnote von Rechtsanwalt Stern eingegangen, womit der unentgeltli che Rechtsvertreter für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfah ren mit Fr. 2‘300.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Nachdem ein erstes Leistungsgesuch der 1972 geborenen X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Februar 2010 rechtskräftig abgewiesen worden war (Urk. 8/105-107), meldete sich die Versicherte am
2. April 2011 er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/115). Mit Ver fügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/139 ) trat die IV-Stelle auf das neue Gesuch mangels Glaubhaftma chung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Von der Versicherten angerufen, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00060; Urk. 8/162) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2. April 2011 eintrete und darüber materiell entscheide.
Am 22. April 2014 unterzog sich die Versicherte einer Schulteroperation. Darauf hin gab die IV-Stelle der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Y.___, Begutachtung Z.___, eine polydisziplinäre Abklärung in Auf trag (Gutachten vom 17. April 2015, Urk. 8/259/1-58). Sodann klärte sie die be einträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich ab (Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016; Urk. 8/266). Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (Urk. 8/269) wies sie die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht an, die Epilepsie-Therapie zu optimieren und sich weiterhin psychiatrisch betreuen zu lassen. Gleichentags eröffnete sie ihr mit Vorbescheid die beabsichtigte Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/271). Nach Eingang von Einwendungen der Versicherten (Urk. 8/274, Urk. 8/311, Urk. 8/313) sowie ihres Rechtsvertre ters, Rechtsanwalt Stern (Urk. 8/343), verfügte sie am 12. Januar 2017 im ange kündigten Sinne (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2017 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. April 2017 legte die Beschwerde führerin ihre finanzielle Situation dar (Urk. 10 f.), worauf ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt, die unentgeltli che Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall zu einem Pensum von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss dem MEDAS-Gutachten vom
17. April 2015 bemass sie die Invalidität im Erwerbsbereich auf 0 %. Im Haushaltsbereich ermittelte sie gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016 eine Einschränkung von rund 10 % (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin ihren Rückweisungsantrag damit, dass ihre Qualifikation (Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haus halt) nicht mit den Tatsachen übereinstimme und das MEDAS-Gutachten vom 17. April 2015 in verschiedener Hinsicht Mängel aufweise (Urk. 1 insbes. S. 8 f.). 3.
3.1
Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung (vgl. E. 1.3 hievor in fine) ist gemäss E. 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Urk. 8/162) die rentenabweisende Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 8/107). In medizinischer Hinsicht beruhte die Leis tungsablehnung auf den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom 17. August und 26. Oktober 2009 (Urk. 8/104 S. 5 f.).
Zur damaligen Aktenlage führte RAD-Ärztin Dr. A.___, Fachä rzt in für Chirur gie, am 17. August 2009 aus, l aut dem B ericht des B.___ vom 8 . Juli 2009 (vgl. Urk. 8/82 ) werde ein chronisches thorako lumbales
vertebrales
Schmerzs yndrom bei Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance be schrieben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung für leichte bis mittelschwere A rbeiten in wechselnder Position . Aus somatischer Sicht be ziehungsweise rheumatologisch und bezüglich
der Epilepsie könne man auf grund der medizinischen Akten von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgehen . Aus psychiatrischer Sicht werde zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit keine Stellung genommen. Es werde eine 50 % ige Ar beitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigungsfrau attestiert (Urk. 8/104 S. 5). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 fest, dass a m 24. September 2008 (vgl. Bericht des D.___ vom 24. September 2008; Urk. 8/70) psychiatrisch nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50
% wegen Verlangsamung und erhöhter Ermüdbarkeit festgehalten wor den sei . Am 23. März 2009 habe PD Dr. med. E.___, Oberarzt Psychi atrie/Psychotherapie am D.___ (vgl. Urk. 8/78/1-7), bei einer symptomatischen Epilepsie (ICD-10 G40.2 ) deshalb eine organische Persönlichkeits- und Verhal tensstörung (ICD-10 F07.8 ) diagnostiziert. In fast filigraner Diagnostik halte der Psychiater daneben noch e ine sonstige spezifische Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diese fa chliche Diffe renzierung betone aber die Persönlichkeitsstrukt ur der Versicherten und ver weise auf eine wenig belastbare und stressanfällige Persönlichkeit. Unter beruf licher Belastung sei weiter mit erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsstö rungen zu rechnen. Die neuropsychologischen Defizite seien hirnorganisch be dingt und therapeutisch nicht wesentlich zu beeinflussen. Auch die Persönlich keitsstruktur lasse sich kaum mehr verändern. Es bestehe weiterhin eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit . Gemäss dem psychiatrischen Bericht von Dr . E.___ vom 24. September 2008 bestehe diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungs dienst
seit dem 15. Mai 2008. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeit. Auch in einer sogenannt angepassten Tätig keit lasse sich keine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen. I m B ericht von Dr.
med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 6. Oktober 2009 (vgl. Urk. 8/86/5) seien plötzlich auftretende Arthralgien der Hände und Füsse sowie auch einzelner Finger von nadelstichartigem Charakter und von zwei bis drei Minuten Dauer angegeben worden . Klinische Veränderungen habe der Rheumatologe Dr. F.___ nicht feststellen können . Bei der La borab klärung (Bericht von Dr. F.___ vom 24. August 2009; vgl. Urk. 8/86/6 ) hätten Entzündungszeichen gefehlt. Es ergä ben sich aus dem B ericht von Dr. F.___ keine neuen Hinweise für eine Neubeurteilung der A rbeitsfähig keit aus somatischer Sicht (Urk. 8/104 S. 5 f.). 4. 4.1
Hinsichtlich der zahlreichen, i m Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen medizi nischen Berichte kann auf die Erwägungen 4.2 bis 4.6 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Proz. Nr. IV . 2012.00060 ; Urk. 8/162) verwiesen werden. 4.2
4.2.1
Im MEDAS-Gutachten vom 17. April 2015 (Urk. 8/259/1-58) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 52): 1. Symptomatische Epilepsie mit einfach und komplex fokalen sekundär generali sierten tonisch- klonischen Anfällen, ED 1996 mi/ bei (ICD-10 G40) - MR-tomographisch mesiale Temporallappensklerose links, DD Hippokam pussklerose
links - Therapie mit Tegretol 2. Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9) des Sprechens und der
Sprache (ICD.10F80.9) - Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F06) bei Diagnose 1 - bei Diagnosen 3 & 4 3. Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) 4. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstliche n und emotional labilen Zügen (ICD-10
Z73.1) 5. Status nach anteriorer Schulterluxation im Sommer 2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 In erwerblicher Hinsicht ist allein die Statusfrage strittig. Die Beschwerdegegne rin qualifizierte die Beschwerdeführerin als je zu 50 % im Erwerbs- und im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2; vgl. auch den Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016, Urk. 8/266 S. 3). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung ein volles Arbeitspensum im Dienstleis tungsbereich wahrnehmen würde (Urk. 1 S. 3).
E. 6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( statt vieler un längst Bundesgerichtsurteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2 mit Hinwei sen ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Be weisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6 .3
Vorliegend ist bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2004 nicht mehr voll erwerbstätig war ( vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto; Urk. 8/322). Der Grund dafür bestand darin, dass sie und ihr früher ebenfalls teilzeitlich er werbstätig gewesener Ehemann sich bei der Betreuung der Tochter abwech selten. An dieser Aufteilung hielt die Beschwerdeführerin auch nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit seitens des Ehemannes fest (Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2009; Urk. 8/91), weshalb sie bereits bei der ersten Rentenableh nung im Jahr 2010 als lediglich zu 50 % im Erwerbsbereich T ätig e qualifiziert wurde ( vgl. Verfügung vom 25. Februar 2010; Urk. 8/107). Seither ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine Änderung ein getreten. Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdeführerin, Gründe anzuge ben, weshalb sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 3). U nter diesen Umständen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation nicht zu beanstanden, und es können Weiterungen zur In validitätsbemessung mit dem Ergebnis einer rentenausschliessenden Invalidität unterbleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3). 7 . 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerdeführe rin und ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stern, auf die Mög lichkeit hin, dem Gericht vor Fällung des Entscheides eine detaillierte Zusam menstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Bar auslagen einzureichen. Sie wurden darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen fest setzt, ohne eine Frist für die Einreichung beziehungsweise Ergänzung einer Ho norarnote anzusetzen (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3). Bis zum heutigen Tag ist keine Honorarnote von Rechtsanwalt Stern eingegangen, womit der unentgeltli che Rechtsvertreter für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfah ren mit Fr. 2‘300.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 010 bei Sturz nach epilep tischem Anfall - Status nach Schulterarthroskopie am 02.03.2012 mit PASTA-Repair und Bi zeps-Tenodese (2 x 6, 5 Arthrocare-Anker), subacromial em D é bridement mit Acromioplastik und
AC-Resektion - Status nach Schulterarthroskopie am 22.04.2014 mit D é bridement PASTA-Lä sion, Lösen
der Bizeps-Tenodese und D é bridement des Sulcus bicipitalis, subacromialem D é bridement
und AC-Nachresektion - Status nach multiplen Schultergelenksinfiltrationen mit partiellem Kurzzeitef fekt
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 52): 1. Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, Erstmanifestation circa 1999 - kein Anhalt für höhergradige osteochondrotische Veränderungen oder Band scheibenprotrusionen
am ehesten bei muskulärer Dekonditionierung - MRI 05/2009 BWK5-SWK3 unauffällig - Röntgen LWS B.___ 03/2009: Kein Hinweis auf Spondylolyse Rö- Brustwirbelsäule leichte ventrale Spondylose 2. Multilokuläre Arthralgien ohne Anhalt für entzündliche oder höhergradige dege nerative Veränderungen - anamnestisch Fin gergelenksschmerzen beidseits - aktuell Schmerzen im Bereich beider Füsse - MR-Tomographie Fuss re. 23.01.2014 im G.___ : kein Nachweis ei ner Arthritis
oder einer Osteonekrose, leichtes Oedem im Bereich des M. ab ductor digiti minimi
Weiter führten die Gutachter aus, dass die Explorandin derzeit zwe i Haupt probleme nenne. Erstens bestehe eine Epilepsie .
D iese sei aktenmässig seit 2007 anhand eines Berichts des D.___ beschrieben, bestehe gemäss di esem Bericht je doch seit dem 10. Le bensjahr , mit komplexem Anfallsmuster, einerseits im Sinne von psychischen Auren, anderer seits von teilweise generalisiert tonisch-klonischen Anfällen. Aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese sowie der klinisch-neurologischen Untersuchung liege aus neurologischer Sicht eine symptomatische Epilepsie mit einfach- und komplex-partiellen sowie sekundär generalisierten tonisch-klon ischen Anfällen bei magnetresonanz tomographisch mesialer Temporallappensk lerose links vor. Bezüglich der Epil epsie sei die Ex plorandin seit vielen Jahren im D.___
angebunden. Die Anfallsfrequenz scheine un ter der aktuellen Therapie - mit etwa ein- bis zweimal im Monat, dabei meist in Serie n auftretend - weitgehend stabil.
Aufgrund der Anamnese scheine das Epilepsiesyndrom schon mindesten s seit der Kindheit zu bestehen.
H iefür spre che die verzögerte Entwicklung, wel che nicht einzig auf die Sprach barriere nach der Migration aus Angola nach Portugal zurückgeführt werden könne . Diese Ent wicklungsverzögerungen und auch mögliche Schädigungen des Gehirns durch die Epilepsie beziehungsweise im Rahmen der nachgewiesenen mesialen Temporallappensklerose links liessen sich sowohl klinisch feststellen als auch neuropsychologisch in den Testbefunden abbilden. Neuropsychologisch liessen sich leichte bis mittelschwere kognitive Störungen objektivieren, die Testbe funde seien insgesamt als valide einzustufen. Klinisch wirke die Explorandin durch die komplexe Erkrankung deutlich überfordert, auch sei die Sprache (mit Übersetzung)
a uffallend , was anamnestisch be reits als Störung der Sprachent wicklung festgehalten worden sei . Es sei denkbar, dass auch aufg rund dieser Sprachentwicklungss törung und der kognitiven Einschränkungen nur während vier Jahre n die Schule besucht worden sei. Die Um stände seien jedoch nicht klar. Psychiatrisch äusser te n sich diese Ü berforderungen in Form von ängstli chen und leicht depre ssi ven Symptomen. Es sei von einer komplexen Interak tion von reaktiven Anteilen, zugrundeliegender Persönlichkeitsproblematik mit unreifen und emotional labilen Zügen (aufgrund der schon in der Kindheit be st andenen einschränkenden Epilepsie) und den eingeschränkten kognitiven Fä hig keiten aufgrund der neuropsychol ogischen Defizite auszugehen. Diagnos tisch sei dies derzeit als Angst und depressive Störung gemischt zu fassen. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, wie sie im Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2009 (vgl. Urk. 8/78/1-7 ) pos tuliert worden sei, liege nicht vor, wohl aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit un reifen ängst lichen und emotional instabilen Zügen (S. 53 f.).
Ei n zweites Hauptproblem bestehe in Bezug auf die Sch ulterschmerzen rechts; diese be stünden sei t dem Sturz anlässlich eines epileptischen Anfalls im Juli 201 0. Eine erste diesbezügliche Abklärung habe in der Schultersprechstunde der H.___ vom 7. Februar 2011 stattgefunden (vgl. Bericht vom 3. März 2011, Urk. 8/124/1-2) , während im Bericht der I.___ vom 12. November 2010 (vgl. Urk. 8/124/15) keinerlei Erwäh nung d er Schulter zu finden sei. E rwähnt werde eine Exostosenabtragung MP l rechts und links, eine Hallux valgus-Fehlstellung und ein Senk-Spreizfuss . Durch die H.___ sei eine posteriore Schulterinstabilität diagnostiziert, im MRI eine Hill -Sachs-Läsion festgestellt, und nach seque ntiellen Infiltrationen am Schul terge lenk di e Indikation für eine Schulter- Arthroskopie mit PASTA Repair und Bi zeps-Tenodese sowie subakromialem D é bridement mit Akromioplas tik und AC-Resektion rechts am 2. März 2012 gestellt worden. Im weiteren Verlauf sei eine adhäsive Kapsulitis mit anhaltenden Schulterbe schwerden diagnostiziert wor den . Ein Verlaufs- MRI habe keine Ruptur der Rotato renmanschette gezeigt. Nach meh reren Infiltrationen sei schliesslich am 22. April 2014 ein Folge ein griff mit Nach-Dé bridement, Lösen der Bizeps-Tenodese und AC-Na chresektion rechts durchgeführt worden. Im Bericht der H.___ vom 18. Juli 2014 (Urk. 8/187) sei angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Putzfrau sechs Monate postopera tiv
zu 100 % ausüben könne . I nsgesamt könnten leichte bi s mittelschwere Arbeiten bis 15 kg verrichtet werden. Im weite ren Verlauf persistier t en j edoch die Beschwerden. Im Bericht der H.___ vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/275/14-15) sei eine Frozen Shoulder di agnostiziert worden . Aus aktueller rheumatologischer Sicht sei diese Schulter pro blematik nach wie vor einschrän kend im Sinne von qualitativen Limitierun gen. An der rechten Schulter lasse sich eine deutliche schmerzbedingte Bewe gungseinschränkung vor allem für Abd uktion und Elevation objektivie ren. So wohl die Schmerzen als auch die Funktionseinschränkung seien als Restbe schwerden der adhäsiven Kapsulitis nachvollziehbar. Die Funktionalität habe sich trotz Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen und schliesslich auch nach einer Rearthroskopie nicht gebessert. Auf G rund der Dauer der Beschwer den von über vier Jahre n und der fehlenden Besserungstendenz seien die Chan cen auf eine kurz - bis mittelfristige deutliche Verbesserun g eher gering (S. 54).
Darüber hinaus wü rden Schmerzen an verschiedenen Gelenken teils von der Explorandin und t eils auch in den V orberichten beschrieben. Hier lie ssen sich bei der aktuellen Untersuchung und auch unter Berücksichtigung der Vorbe richte keine eind eutigen rheumatologischen Ursa chen finden und sie seien als multilokuläre Arthralgien ohne Anh alt für entzündliche oder höher gradige de generative Veränderungen zu klassifizieren. Ebenfalls ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien die beklagten Rückenschmerzen im Sinne eines chronisch thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Beteiligung (S. 54 f.) . 4.2.2
Gestützt darauf schätzten die Gutachter die Arbeits un fähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit aufgrund der stark einschränkenden Schulterschmerzen auf 100 %. Sodann attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine an gepasste Tätigkeit. Dabei sei aufgrund der Epilepsie jede Tätigkeit mit Selbst- und Fremdgefährdung , insbesondere das Führen von Fahrzeugen und Maschi nen sowie Schicht- oder Nachtarbeit nicht zumutbar. Angesichts der Schulter problematik rechts seien Tätigkeiten ohne aktiven Einsatz des rechten Ar mes unter Belastung, insbesondere ohne Heben von Lasten (maximal kurzzeitig 5
kg) sowie ohne Arbeiten über Kopfhöhe , möglich. Repetitive Bewegunge n des rechten Armes sollten ver mieden werden. Aufgrund der ängstlich depressiven Symptomatik sei das ( funktionelle ) Niveau sowohl hinsichtlich der mentalen Funktionen als auch der übrigen psychischen Funktionen deutlich einge schränkt, jedoch nicht aufgehoben. Der Versicherten falle es schwer , Planung und S trukturierung von Auf gaben zu übernehmen, obwohl sie diesbe züglich auch Ressourcen aufweise , indem sie z.B. die Betreuung ihrer zehnjährigen Tochter gewährleiste . Weiter seien Tätigkeiten mit h ohe n Anforderungen an die selbständige Arbeitsweise beziehungsweise
die kognitive Umstellfähigkeit sowie komplexe Aufgaben ungeeignet. Eben so sei die Durchhaltefähigkeit, Belastbar keit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit beeintr ächtigt (S. 55).
Die Explorandin verfüge über ein kognitiv einfaches Bildungsniveau. Der Ent wicklungsstörung schulischer Fertigkeiten müsse durch ein angepasstes berufli ches Leistungsniveau Rechnung getragen werden. Die Aufgabenbereiche soll t en kognitiv einfach und klar strukturiert sein. Die Arbeitsabläufe soll t en weitge hend automatisiert sein, könn t en allenfalls aber auch rein repe titiven Charakter haben. Das Lern vermögen der Explorandin sei deutlich reduziert und mit einem Mehraufwand verbunden, doch erfolgreich Gelerntes gehe nicht wieder ver mehrt ver gessen. Es gelte h öhere Anforderungen an die Planung, Organisation, Fehlerkontrolle, Flexibilität und Umstellfähigkeit zu meiden. Auf Grund der er höhten Ablenkbarkeit soll ten die Aufgabe n weitgehend seriell zu erledigen sein. Weiter gelte es ,
A nforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit zu meiden. Wünschenswert sei eine flexible Pausengestaltung. Aufgrund des tiefen Bil dungsniveaus und der vielfältigen qualitativen Limitierungen erg ä ben sich möglicherweise Schwierigkeiten in der Vermittelbarkeit. Diese seien in der obi gen medizi nisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt und müssten von der Verwaltung gewürdigt werden (S. 55).
Den Beginn der v oll ständigen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Reinigungs dienst setzten die Gutachter auf den letzten dokumentierten Ar beitstag, den 31 . März 201 1 fest; ebenfalls denjenigen für die 60%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie auf befristete Arbeitsunfähig keiten von jeweils 100 % infolge der Schulteroperationen hinwiesen (S. 55 f.). 4.3
Am 7. Juni 2016 nahmen die Gutachter der MEDAS ergänzend zu verschiede nen, ihnen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt gewesenen Arztbe richten Stellung (Urk. 8/330). Dazu gaben sie an, im Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/176/4) habe Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ausgeführt, dass die Versicherte seit dem 12. April 2013 bei ihm in Behandlung sei. Der Psychiater gebe Diagnosen an, die sich teilweise mit denen im psychiatrischen Fachgutachten und im Gesamtgutachten der MEDAS deck ten, so die symptomatische Epilepsie, die Sprachentwicklungsstörung sowie die depressive Symptomatik. Eine Persönlichkeitsstörung hätten sie nicht feststellen können. Sie gingen von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus. Im Bericht von Dr. J.___ fehle eine Herleitung oder Schilderung der funktionellen Beein träch tigungen der Leistungsfähigkeit . Aus fachpsychiatrischer Sicht ändere sich durch diesen Bericht nichts an der attestierten Arbeitsfähigkeit.
Die Berichte der H.___ vom 24. November und 25. August 2015 (Urk. 8/275/3-4 und Urk. 8/275/5-6) attestier ten keine neu en Diagnosen , und auch symptomatisch ergebe sich keine and ere Situation als in der Be gutach tung. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Veranlassung , von der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten abzuweichen .
Aus einem Bericht des G.___ vom 20 . Dezember 2015 (Urk. 8/308/22) ergäben
sich unklare heftige Fussschmer zen bei klinisch unauf fälligem Befund. Der ambulante Bericht des K.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 3. März 2016 (Urk. 8/324) ergebe Senkfüsse beidseit s ohne Schwellung, Rötung oder Ü berwärmung, bei freier Beweglichkeit. Es be st ünd en keine Hinweise auf eine entzündliche Ursache der Fussbeschwerden, weswegen von einem statischen Fussproblem ausgegangen we rd e . Die weitere Di agnostik (radiologischer Be fund vom 26. Juni 2015 und Laborberic ht ; Urk. 8/308/7-10 ) ergebe einen weitgehend unauffälligen Befund, jedoch einen schweren Vitamin D -Mangel, welcher als möglich e Ursache für die statische Fehlhal tung und die Fussbeschwerden angesehen we rd e . Dieser sei durch die Gabe entsprechender Präparate zu kompensieren. Es seien auch eine Verord nung für orthopädische Schuheinlagen sowie für physiotherapeutische Mass nahmen erfolgt ( Verordnungen der H.___ vom 18. November 2015, Urk. 8/308/23-24, und vom 17. Februar 2016, Urk. 8/300). Es bleibe abzuwar ten, inwieweit sich die Beschwerden mit diesen Massnahmen besser te n. Es be stehe keine Veranlassung , von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gut achten abzuweichen.
Dem Bericht von Dr. med.
L.___, Fachärztin für Ohren-, Nasen- Halskrankhei ten, vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/307) sei zu entnehmen, dass die oto l ogische Untersuchung eine praktisch normale Hörkurve und eine nur sehr milde Beein trächtigung des Ge hörs ergeben habe , die keiner Hörgeräteversorgung bedürfe . Daraus ergebe sich mit Sicherheit keine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit.
Der ambulante Ver l aufsbericht der M.___ vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/262) ergebe eine clusterartige Häufung von epileptischen Anfällen im Zeitraum vom 20. April 2015 bis zur Konsultation am 13. Oktober 201 5. Aus dem Bericht ergebe sich, dass die Serumkonzentrationen des Medikaments Carbamazepin in der Vergangenheit unter der üblichen Konzentration gelegen hätten . Es sei festgehalten worden , dass die Versicherte die Epilepsiemedika mente nicht genommen, vergessen oder abgesetzt habe . Es sei davon auszuge hen , dass di es die Anfallshäufigkeit ursäch lich beeinflusst habe.
Zusammenfassend hielten die Gutachter der MEDAS fest, dass die nachgereich ten Dokumente keine Anhaltspunkte dafür böten, von der gesamtmedizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60
% in ang epasster Tätig keit abzuweichen. 5. 5.1
Das MEDAS-Gutachten vom 1
7. April 2015 (Urk. 8/259/1-58 ; E. 4.2 ) , zusam men mit der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2016 (Urk. 8/330; E. 4.3), entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Exper tise. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit aus polydis ziplinärer Sicht. Es beruht auf eingehenden Untersuchungen der Beschwerde führerin in den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden beziehungsweise die Ein schränkungen und setzten sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen, ausserordentlich umfangreichen Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchten die gutachterlichen Ausführungen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen ihre Schlussfolgerun gen als begründet. 5.2 5.2.1
Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zwar ein, dass das MEDAS-Gutachten bei Verfügungserlass am 12. Januar 2017 bald zwei Jahre alt war (Urk. 1 S. 7 f.). Dies schmälert dessen Beweiskraft jedoch nicht. Zu den wesentlichen, seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten nahmen die Gutachter am 7. Juni 2016 Stellung (Urk. 8/330; E. 4.3) und hielten an den im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen fest. Den neueren, bei den Akten liegenden Be richten lassen sich sodann keine Hinweise gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens beziehungsweise gegen die weitere Gültigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen entnehmen. 5.2.2.
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fortschreiten ihrer Erkrankun gen (Urk. 1 S. 8 f.) kann aufgrund der jüngeren medizinischen Be richte nicht bestätigt werden.
So führten die von Dr. med. N.___, Assistenzärztin am K.___, veranlassten Abklärungen der Fussbeschwerden zum Ausschluss einer ent zündlichen Ursache (Bericht vom 3. März 2016, Urk. 8/324); aus der Einladung zu einer erneuten Konsultation am 29. Augst 2016 (Urk. 3/2) im Rahmen der ambulanten rheumatologischen Behandlung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit Bezug auf die rechte Schulter anerkannten die Gutachter eine deutliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkung vor allem für Abduktion und Eleva tion. Infolgedessen erachteten sie nur noch Tätigkeiten ohne aktiven Einsatz des rechten Armes unter Belastung, insbesondere ohne Heben von Lasten sowie ohne Arbeiten über Kopfhöhe, und ohne repetitive Bewegungen als zumutbar (Urk. 8/259/1-58 S. 54 f.). Dem Bericht der H.___ vom 24. November 2015 (Urk. 8/275/3-4 S. 2) lässt sich entnehmen, dass die Be schwerdeführerin im Dezember 2015 das Vorliegen einer rheumatologischen Er krankung im K.___
bei Dr. N.___ abklären lassen wollte . Als weitere mögliche Ursache für den protrahierten Behandlungsverlauf sahen die berichtenden Ärzte die Malcompliance bezüglich Fortführung der Physiothera pie. Die Beschwerdeführerin mache keine Physiotherapie, weil sie keine Medi kamente einnehmen wolle beziehungsweise nach der Physiotherapie immer Schmerzen gehabt habe. I m Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 8/324) äusserte sich Dr. N.___
jedoch wie bereits erwähnt
lediglich zu den Fussbeschwerden und gab an, dass die bisherigen Untersuchungen keine Hinweise auf eine entzündli che Ursache ergeben hätten ; man gehe weiterhin von einem statischen Fuss problem aus . Damit aber kann eine Verschlechterung der Schulterproblematik seit der MEDAS-Begutachtung infolge einer rheumatischen Erkrankung ausge schlossen werden, weshalb auch diesbezüglich kein Anlass für weitere Abklä rungen besteht.
D ie von der Beschwerdeführerin angegebenen Hüftbeschwerden (Urk. 1 S. 9) sind nicht dokumentiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Eine Verschlechterung der Hörproblematik schliesslich lässt sich dem Bericht von Dr. L.___ vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/307) nicht entnehmen. Zwar zeigte der Hörtest eine grenzwertige Hörkurve. Diese liegt nach Beurteilung der ORL-Fachärztin jedoch im normalen Bereich, weshalb sie eine Hörgerätversor gung als „absolut nicht angezeigt“ erachtete. Angesichts der bereits im Juni 2014 erhobenen, nicht therapiebedürftigen, leichtgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit ist die Lage offenbar stabil. Für eine später eingetretene „mas sive“ Verschlechterung der Hörproblematik (Urk. 1 S. 9) liegen keinerlei An haltspunkte vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren Ab klärungen veranlasst hatte. 5.2.3
Unter diesen Umständen kann die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 17. April 2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 7. Juni 2016, nicht ledig lich aufgrund dessen Alters verneint werden. 5.3
Zusammenfassend ist (bei im massgebenden Vergleichszeitraum eingetretener Verschlechterung) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Reinigungstätigkeit aufgrund der Schulterschmerzen nicht mehr mög lich ist. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihr jedoch zu einem Pensum von 60 % zumutbar. Dabei ist von folgendem Anforderungsprofil auszugehen: Kognitiv einfache, klar strukturierte Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an Planung, Organisation und Fehlerkontrolle sowie an selbständige Arbeitsweise bezie hungsweise kognitive Umstellfähigkeit, ohne Selbst- und Fremdgefährdung, ohne Einsatz beziehungsweise ohne repetitive Bewegungen des rechten Armes unter Belastung (Urk. 8/259 S. 55, Urk. 2 S. 2). Nicht massgebend ist die Ver mittelbarkeit unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen, sondern einzig, ob die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich genutzt werden könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00207
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom 10. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Nachdem ein erstes Leistungsgesuch der 1972 geborenen X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Februar 2010 rechtskräftig abgewiesen worden war (Urk. 8/105-107), meldete sich die Versicherte am
2. April 2011 er neut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/115). Mit Ver fügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/139 ) trat die IV-Stelle auf das neue Gesuch mangels Glaubhaftma chung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Von der Versicherten angerufen, hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00060; Urk. 8/162) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 2. April 2011 eintrete und darüber materiell entscheide.
Am 22. April 2014 unterzog sich die Versicherte einer Schulteroperation. Darauf hin gab die IV-Stelle der über SuisseMED@P zugeteilten MEDAS Y.___, Begutachtung Z.___, eine polydisziplinäre Abklärung in Auf trag (Gutachten vom 17. April 2015, Urk. 8/259/1-58). Sodann klärte sie die be einträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich ab (Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016; Urk. 8/266). Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (Urk. 8/269) wies sie die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht an, die Epilepsie-Therapie zu optimieren und sich weiterhin psychiatrisch betreuen zu lassen. Gleichentags eröffnete sie ihr mit Vorbescheid die beabsichtigte Ab weisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/271). Nach Eingang von Einwendungen der Versicherten (Urk. 8/274, Urk. 8/311, Urk. 8/313) sowie ihres Rechtsvertre ters, Rechtsanwalt Stern (Urk. 8/343), verfügte sie am 12. Januar 2017 im ange kündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2017 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. April 2017 legte die Beschwerde führerin ihre finanzielle Situation dar (Urk. 10 f.), worauf ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2017 ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt, die unentgeltli che Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Ge sundheitsfall zu einem Pensum von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss dem MEDAS-Gutachten vom
17. April 2015 bemass sie die Invalidität im Erwerbsbereich auf 0 %. Im Haushaltsbereich ermittelte sie gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016 eine Einschränkung von rund 10 % (Urk. 2 S. 2). 2.2
Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin ihren Rückweisungsantrag damit, dass ihre Qualifikation (Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haus halt) nicht mit den Tatsachen übereinstimme und das MEDAS-Gutachten vom 17. April 2015 in verschiedener Hinsicht Mängel aufweise (Urk. 1 insbes. S. 8 f.). 3.
3.1
Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Veränderung (vgl. E. 1.3 hievor in fine) ist gemäss E. 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Urk. 8/162) die rentenabweisende Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 8/107). In medizinischer Hinsicht beruhte die Leis tungsablehnung auf den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom 17. August und 26. Oktober 2009 (Urk. 8/104 S. 5 f.).
Zur damaligen Aktenlage führte RAD-Ärztin Dr. A.___, Fachä rzt in für Chirur gie, am 17. August 2009 aus, l aut dem B ericht des B.___ vom 8 . Juli 2009 (vgl. Urk. 8/82 ) werde ein chronisches thorako lumbales
vertebrales
Schmerzs yndrom bei Haltungsinsuffizienz und muskuläre r Dysbalance be schrieben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung für leichte bis mittelschwere A rbeiten in wechselnder Position . Aus somatischer Sicht be ziehungsweise rheumatologisch und bezüglich
der Epilepsie könne man auf grund der medizinischen Akten von einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ausgehen . Aus psychiatrischer Sicht werde zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit keine Stellung genommen. Es werde eine 50 % ige Ar beitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigungsfrau attestiert (Urk. 8/104 S. 5). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 fest, dass a m 24. September 2008 (vgl. Bericht des D.___ vom 24. September 2008; Urk. 8/70) psychiatrisch nach wie vor eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50
% wegen Verlangsamung und erhöhter Ermüdbarkeit festgehalten wor den sei . Am 23. März 2009 habe PD Dr. med. E.___, Oberarzt Psychi atrie/Psychotherapie am D.___ (vgl. Urk. 8/78/1-7), bei einer symptomatischen Epilepsie (ICD-10 G40.2 ) deshalb eine organische Persönlichkeits- und Verhal tensstörung (ICD-10 F07.8 ) diagnostiziert. In fast filigraner Diagnostik halte der Psychiater daneben noch e ine sonstige spezifische Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.8 ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diese fa chliche Diffe renzierung betone aber die Persönlichkeitsstrukt ur der Versicherten und ver weise auf eine wenig belastbare und stressanfällige Persönlichkeit. Unter beruf licher Belastung sei weiter mit erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsstö rungen zu rechnen. Die neuropsychologischen Defizite seien hirnorganisch be dingt und therapeutisch nicht wesentlich zu beeinflussen. Auch die Persönlich keitsstruktur lasse sich kaum mehr verändern. Es bestehe weiterhin eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit . Gemäss dem psychiatrischen Bericht von Dr . E.___ vom 24. September 2008 bestehe diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Reinigungs dienst
seit dem 15. Mai 2008. Die reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe für jegliche Tätigkeit. Auch in einer sogenannt angepassten Tätig keit lasse sich keine höhere Arbeitsfähigkeit erzielen. I m B ericht von Dr.
med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 6. Oktober 2009 (vgl. Urk. 8/86/5) seien plötzlich auftretende Arthralgien der Hände und Füsse sowie auch einzelner Finger von nadelstichartigem Charakter und von zwei bis drei Minuten Dauer angegeben worden . Klinische Veränderungen habe der Rheumatologe Dr. F.___ nicht feststellen können . Bei der La borab klärung (Bericht von Dr. F.___ vom 24. August 2009; vgl. Urk. 8/86/6 ) hätten Entzündungszeichen gefehlt. Es ergä ben sich aus dem B ericht von Dr. F.___ keine neuen Hinweise für eine Neubeurteilung der A rbeitsfähig keit aus somatischer Sicht (Urk. 8/104 S. 5 f.). 4. 4.1
Hinsichtlich der zahlreichen, i m Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen medizi nischen Berichte kann auf die Erwägungen 4.2 bis 4.6 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. August 2013 (Proz. Nr. IV . 2012.00060 ; Urk. 8/162) verwiesen werden. 4.2
4.2.1
Im MEDAS-Gutachten vom 17. April 2015 (Urk. 8/259/1-58) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 52): 1. Symptomatische Epilepsie mit einfach und komplex fokalen sekundär generali sierten tonisch- klonischen Anfällen, ED 1996 mi/ bei (ICD-10 G40) - MR-tomographisch mesiale Temporallappensklerose links, DD Hippokam pussklerose
links - Therapie mit Tegretol 2. Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bei - Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81.9) des Sprechens und der
Sprache (ICD.10F80.9) - Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F06) bei Diagnose 1 - bei Diagnosen 3 & 4 3. Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) 4. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstliche n und emotional labilen Zügen (ICD-10
Z73.1) 5. Status nach anteriorer Schulterluxation im Sommer 2 010 bei Sturz nach epilep tischem Anfall - Status nach Schulterarthroskopie am 02.03.2012 mit PASTA-Repair und Bi zeps-Tenodese (2 x 6, 5 Arthrocare-Anker), subacromial em D é bridement mit Acromioplastik und
AC-Resektion - Status nach Schulterarthroskopie am 22.04.2014 mit D é bridement PASTA-Lä sion, Lösen
der Bizeps-Tenodese und D é bridement des Sulcus bicipitalis, subacromialem D é bridement
und AC-Nachresektion - Status nach multiplen Schultergelenksinfiltrationen mit partiellem Kurzzeitef fekt
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 52): 1. Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, Erstmanifestation circa 1999 - kein Anhalt für höhergradige osteochondrotische Veränderungen oder Band scheibenprotrusionen
am ehesten bei muskulärer Dekonditionierung - MRI 05/2009 BWK5-SWK3 unauffällig - Röntgen LWS B.___ 03/2009: Kein Hinweis auf Spondylolyse Rö- Brustwirbelsäule leichte ventrale Spondylose 2. Multilokuläre Arthralgien ohne Anhalt für entzündliche oder höhergradige dege nerative Veränderungen - anamnestisch Fin gergelenksschmerzen beidseits - aktuell Schmerzen im Bereich beider Füsse - MR-Tomographie Fuss re. 23.01.2014 im G.___ : kein Nachweis ei ner Arthritis
oder einer Osteonekrose, leichtes Oedem im Bereich des M. ab ductor digiti minimi
Weiter führten die Gutachter aus, dass die Explorandin derzeit zwe i Haupt probleme nenne. Erstens bestehe eine Epilepsie .
D iese sei aktenmässig seit 2007 anhand eines Berichts des D.___ beschrieben, bestehe gemäss di esem Bericht je doch seit dem 10. Le bensjahr , mit komplexem Anfallsmuster, einerseits im Sinne von psychischen Auren, anderer seits von teilweise generalisiert tonisch-klonischen Anfällen. Aufgrund der Aktenlage, der Eigenanamnese sowie der klinisch-neurologischen Untersuchung liege aus neurologischer Sicht eine symptomatische Epilepsie mit einfach- und komplex-partiellen sowie sekundär generalisierten tonisch-klon ischen Anfällen bei magnetresonanz tomographisch mesialer Temporallappensk lerose links vor. Bezüglich der Epil epsie sei die Ex plorandin seit vielen Jahren im D.___
angebunden. Die Anfallsfrequenz scheine un ter der aktuellen Therapie - mit etwa ein- bis zweimal im Monat, dabei meist in Serie n auftretend - weitgehend stabil.
Aufgrund der Anamnese scheine das Epilepsiesyndrom schon mindesten s seit der Kindheit zu bestehen.
H iefür spre che die verzögerte Entwicklung, wel che nicht einzig auf die Sprach barriere nach der Migration aus Angola nach Portugal zurückgeführt werden könne . Diese Ent wicklungsverzögerungen und auch mögliche Schädigungen des Gehirns durch die Epilepsie beziehungsweise im Rahmen der nachgewiesenen mesialen Temporallappensklerose links liessen sich sowohl klinisch feststellen als auch neuropsychologisch in den Testbefunden abbilden. Neuropsychologisch liessen sich leichte bis mittelschwere kognitive Störungen objektivieren, die Testbe funde seien insgesamt als valide einzustufen. Klinisch wirke die Explorandin durch die komplexe Erkrankung deutlich überfordert, auch sei die Sprache (mit Übersetzung)
a uffallend , was anamnestisch be reits als Störung der Sprachent wicklung festgehalten worden sei . Es sei denkbar, dass auch aufg rund dieser Sprachentwicklungss törung und der kognitiven Einschränkungen nur während vier Jahre n die Schule besucht worden sei. Die Um stände seien jedoch nicht klar. Psychiatrisch äusser te n sich diese Ü berforderungen in Form von ängstli chen und leicht depre ssi ven Symptomen. Es sei von einer komplexen Interak tion von reaktiven Anteilen, zugrundeliegender Persönlichkeitsproblematik mit unreifen und emotional labilen Zügen (aufgrund der schon in der Kindheit be st andenen einschränkenden Epilepsie) und den eingeschränkten kognitiven Fä hig keiten aufgrund der neuropsychol ogischen Defizite auszugehen. Diagnos tisch sei dies derzeit als Angst und depressive Störung gemischt zu fassen. Eine Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne, wie sie im Bericht von Dr. E.___ vom 23. März 2009 (vgl. Urk. 8/78/1-7 ) pos tuliert worden sei, liege nicht vor, wohl aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit un reifen ängst lichen und emotional instabilen Zügen (S. 53 f.).
Ei n zweites Hauptproblem bestehe in Bezug auf die Sch ulterschmerzen rechts; diese be stünden sei t dem Sturz anlässlich eines epileptischen Anfalls im Juli 201 0. Eine erste diesbezügliche Abklärung habe in der Schultersprechstunde der H.___ vom 7. Februar 2011 stattgefunden (vgl. Bericht vom 3. März 2011, Urk. 8/124/1-2) , während im Bericht der I.___ vom 12. November 2010 (vgl. Urk. 8/124/15) keinerlei Erwäh nung d er Schulter zu finden sei. E rwähnt werde eine Exostosenabtragung MP l rechts und links, eine Hallux valgus-Fehlstellung und ein Senk-Spreizfuss . Durch die H.___ sei eine posteriore Schulterinstabilität diagnostiziert, im MRI eine Hill -Sachs-Läsion festgestellt, und nach seque ntiellen Infiltrationen am Schul terge lenk di e Indikation für eine Schulter- Arthroskopie mit PASTA Repair und Bi zeps-Tenodese sowie subakromialem D é bridement mit Akromioplas tik und AC-Resektion rechts am 2. März 2012 gestellt worden. Im weiteren Verlauf sei eine adhäsive Kapsulitis mit anhaltenden Schulterbe schwerden diagnostiziert wor den . Ein Verlaufs- MRI habe keine Ruptur der Rotato renmanschette gezeigt. Nach meh reren Infiltrationen sei schliesslich am 22. April 2014 ein Folge ein griff mit Nach-Dé bridement, Lösen der Bizeps-Tenodese und AC-Na chresektion rechts durchgeführt worden. Im Bericht der H.___ vom 18. Juli 2014 (Urk. 8/187) sei angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Putzfrau sechs Monate postopera tiv
zu 100 % ausüben könne . I nsgesamt könnten leichte bi s mittelschwere Arbeiten bis 15 kg verrichtet werden. Im weite ren Verlauf persistier t en j edoch die Beschwerden. Im Bericht der H.___ vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/275/14-15) sei eine Frozen Shoulder di agnostiziert worden . Aus aktueller rheumatologischer Sicht sei diese Schulter pro blematik nach wie vor einschrän kend im Sinne von qualitativen Limitierun gen. An der rechten Schulter lasse sich eine deutliche schmerzbedingte Bewe gungseinschränkung vor allem für Abd uktion und Elevation objektivie ren. So wohl die Schmerzen als auch die Funktionseinschränkung seien als Restbe schwerden der adhäsiven Kapsulitis nachvollziehbar. Die Funktionalität habe sich trotz Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen und schliesslich auch nach einer Rearthroskopie nicht gebessert. Auf G rund der Dauer der Beschwer den von über vier Jahre n und der fehlenden Besserungstendenz seien die Chan cen auf eine kurz - bis mittelfristige deutliche Verbesserun g eher gering (S. 54).
Darüber hinaus wü rden Schmerzen an verschiedenen Gelenken teils von der Explorandin und t eils auch in den V orberichten beschrieben. Hier lie ssen sich bei der aktuellen Untersuchung und auch unter Berücksichtigung der Vorbe richte keine eind eutigen rheumatologischen Ursa chen finden und sie seien als multilokuläre Arthralgien ohne Anh alt für entzündliche oder höher gradige de generative Veränderungen zu klassifizieren. Ebenfalls ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien die beklagten Rückenschmerzen im Sinne eines chronisch thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Beteiligung (S. 54 f.) . 4.2.2
Gestützt darauf schätzten die Gutachter die Arbeits un fähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit aufgrund der stark einschränkenden Schulterschmerzen auf 100 %. Sodann attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine an gepasste Tätigkeit. Dabei sei aufgrund der Epilepsie jede Tätigkeit mit Selbst- und Fremdgefährdung , insbesondere das Führen von Fahrzeugen und Maschi nen sowie Schicht- oder Nachtarbeit nicht zumutbar. Angesichts der Schulter problematik rechts seien Tätigkeiten ohne aktiven Einsatz des rechten Ar mes unter Belastung, insbesondere ohne Heben von Lasten (maximal kurzzeitig 5
kg) sowie ohne Arbeiten über Kopfhöhe , möglich. Repetitive Bewegunge n des rechten Armes sollten ver mieden werden. Aufgrund der ängstlich depressiven Symptomatik sei das ( funktionelle ) Niveau sowohl hinsichtlich der mentalen Funktionen als auch der übrigen psychischen Funktionen deutlich einge schränkt, jedoch nicht aufgehoben. Der Versicherten falle es schwer , Planung und S trukturierung von Auf gaben zu übernehmen, obwohl sie diesbe züglich auch Ressourcen aufweise , indem sie z.B. die Betreuung ihrer zehnjährigen Tochter gewährleiste . Weiter seien Tätigkeiten mit h ohe n Anforderungen an die selbständige Arbeitsweise beziehungsweise
die kognitive Umstellfähigkeit sowie komplexe Aufgaben ungeeignet. Eben so sei die Durchhaltefähigkeit, Belastbar keit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit beeintr ächtigt (S. 55).
Die Explorandin verfüge über ein kognitiv einfaches Bildungsniveau. Der Ent wicklungsstörung schulischer Fertigkeiten müsse durch ein angepasstes berufli ches Leistungsniveau Rechnung getragen werden. Die Aufgabenbereiche soll t en kognitiv einfach und klar strukturiert sein. Die Arbeitsabläufe soll t en weitge hend automatisiert sein, könn t en allenfalls aber auch rein repe titiven Charakter haben. Das Lern vermögen der Explorandin sei deutlich reduziert und mit einem Mehraufwand verbunden, doch erfolgreich Gelerntes gehe nicht wieder ver mehrt ver gessen. Es gelte h öhere Anforderungen an die Planung, Organisation, Fehlerkontrolle, Flexibilität und Umstellfähigkeit zu meiden. Auf Grund der er höhten Ablenkbarkeit soll ten die Aufgabe n weitgehend seriell zu erledigen sein. Weiter gelte es ,
A nforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit zu meiden. Wünschenswert sei eine flexible Pausengestaltung. Aufgrund des tiefen Bil dungsniveaus und der vielfältigen qualitativen Limitierungen erg ä ben sich möglicherweise Schwierigkeiten in der Vermittelbarkeit. Diese seien in der obi gen medizi nisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt und müssten von der Verwaltung gewürdigt werden (S. 55).
Den Beginn der v oll ständigen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Reinigungs dienst setzten die Gutachter auf den letzten dokumentierten Ar beitstag, den 31 . März 201 1 fest; ebenfalls denjenigen für die 60%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei sie auf befristete Arbeitsunfähig keiten von jeweils 100 % infolge der Schulteroperationen hinwiesen (S. 55 f.). 4.3
Am 7. Juni 2016 nahmen die Gutachter der MEDAS ergänzend zu verschiede nen, ihnen im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt gewesenen Arztbe richten Stellung (Urk. 8/330). Dazu gaben sie an, im Bericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 8/176/4) habe Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ausgeführt, dass die Versicherte seit dem 12. April 2013 bei ihm in Behandlung sei. Der Psychiater gebe Diagnosen an, die sich teilweise mit denen im psychiatrischen Fachgutachten und im Gesamtgutachten der MEDAS deck ten, so die symptomatische Epilepsie, die Sprachentwicklungsstörung sowie die depressive Symptomatik. Eine Persönlichkeitsstörung hätten sie nicht feststellen können. Sie gingen von einer Persönlichkeitsakzentuierung aus. Im Bericht von Dr. J.___ fehle eine Herleitung oder Schilderung der funktionellen Beein träch tigungen der Leistungsfähigkeit . Aus fachpsychiatrischer Sicht ändere sich durch diesen Bericht nichts an der attestierten Arbeitsfähigkeit.
Die Berichte der H.___ vom 24. November und 25. August 2015 (Urk. 8/275/3-4 und Urk. 8/275/5-6) attestier ten keine neu en Diagnosen , und auch symptomatisch ergebe sich keine and ere Situation als in der Be gutach tung. Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Veranlassung , von der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten abzuweichen .
Aus einem Bericht des G.___ vom 20 . Dezember 2015 (Urk. 8/308/22) ergäben
sich unklare heftige Fussschmer zen bei klinisch unauf fälligem Befund. Der ambulante Bericht des K.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 3. März 2016 (Urk. 8/324) ergebe Senkfüsse beidseit s ohne Schwellung, Rötung oder Ü berwärmung, bei freier Beweglichkeit. Es be st ünd en keine Hinweise auf eine entzündliche Ursache der Fussbeschwerden, weswegen von einem statischen Fussproblem ausgegangen we rd e . Die weitere Di agnostik (radiologischer Be fund vom 26. Juni 2015 und Laborberic ht ; Urk. 8/308/7-10 ) ergebe einen weitgehend unauffälligen Befund, jedoch einen schweren Vitamin D -Mangel, welcher als möglich e Ursache für die statische Fehlhal tung und die Fussbeschwerden angesehen we rd e . Dieser sei durch die Gabe entsprechender Präparate zu kompensieren. Es seien auch eine Verord nung für orthopädische Schuheinlagen sowie für physiotherapeutische Mass nahmen erfolgt ( Verordnungen der H.___ vom 18. November 2015, Urk. 8/308/23-24, und vom 17. Februar 2016, Urk. 8/300). Es bleibe abzuwar ten, inwieweit sich die Beschwerden mit diesen Massnahmen besser te n. Es be stehe keine Veranlassung , von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gut achten abzuweichen.
Dem Bericht von Dr. med.
L.___, Fachärztin für Ohren-, Nasen- Halskrankhei ten, vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/307) sei zu entnehmen, dass die oto l ogische Untersuchung eine praktisch normale Hörkurve und eine nur sehr milde Beein trächtigung des Ge hörs ergeben habe , die keiner Hörgeräteversorgung bedürfe . Daraus ergebe sich mit Sicherheit keine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit.
Der ambulante Ver l aufsbericht der M.___ vom 26. Oktober 2015 (Urk. 8/262) ergebe eine clusterartige Häufung von epileptischen Anfällen im Zeitraum vom 20. April 2015 bis zur Konsultation am 13. Oktober 201 5. Aus dem Bericht ergebe sich, dass die Serumkonzentrationen des Medikaments Carbamazepin in der Vergangenheit unter der üblichen Konzentration gelegen hätten . Es sei festgehalten worden , dass die Versicherte die Epilepsiemedika mente nicht genommen, vergessen oder abgesetzt habe . Es sei davon auszuge hen , dass di es die Anfallshäufigkeit ursäch lich beeinflusst habe.
Zusammenfassend hielten die Gutachter der MEDAS fest, dass die nachgereich ten Dokumente keine Anhaltspunkte dafür böten, von der gesamtmedizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60
% in ang epasster Tätig keit abzuweichen. 5. 5.1
Das MEDAS-Gutachten vom 1
7. April 2015 (Urk. 8/259/1-58 ; E. 4.2 ) , zusam men mit der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2016 (Urk. 8/330; E. 4.3), entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Exper tise. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beantwortet die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit aus polydis ziplinärer Sicht. Es beruht auf eingehenden Untersuchungen der Beschwerde führerin in den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie. Die Gutachter schilderten ausführlich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden beziehungsweise die Ein schränkungen und setzten sich detailliert damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen, ausserordentlich umfangreichen Vorakten abgegeben. Schliesslich leuchten die gutachterlichen Ausführungen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen ihre Schlussfolgerun gen als begründet. 5.2 5.2.1
Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zwar ein, dass das MEDAS-Gutachten bei Verfügungserlass am 12. Januar 2017 bald zwei Jahre alt war (Urk. 1 S. 7 f.). Dies schmälert dessen Beweiskraft jedoch nicht. Zu den wesentlichen, seit der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten nahmen die Gutachter am 7. Juni 2016 Stellung (Urk. 8/330; E. 4.3) und hielten an den im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen fest. Den neueren, bei den Akten liegenden Be richten lassen sich sodann keine Hinweise gegen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens beziehungsweise gegen die weitere Gültigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen entnehmen. 5.2.2.
Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fortschreiten ihrer Erkrankun gen (Urk. 1 S. 8 f.) kann aufgrund der jüngeren medizinischen Be richte nicht bestätigt werden.
So führten die von Dr. med. N.___, Assistenzärztin am K.___, veranlassten Abklärungen der Fussbeschwerden zum Ausschluss einer ent zündlichen Ursache (Bericht vom 3. März 2016, Urk. 8/324); aus der Einladung zu einer erneuten Konsultation am 29. Augst 2016 (Urk. 3/2) im Rahmen der ambulanten rheumatologischen Behandlung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Mit Bezug auf die rechte Schulter anerkannten die Gutachter eine deutliche schmerzbedingte Bewegungseinschränkung vor allem für Abduktion und Eleva tion. Infolgedessen erachteten sie nur noch Tätigkeiten ohne aktiven Einsatz des rechten Armes unter Belastung, insbesondere ohne Heben von Lasten sowie ohne Arbeiten über Kopfhöhe, und ohne repetitive Bewegungen als zumutbar (Urk. 8/259/1-58 S. 54 f.). Dem Bericht der H.___ vom 24. November 2015 (Urk. 8/275/3-4 S. 2) lässt sich entnehmen, dass die Be schwerdeführerin im Dezember 2015 das Vorliegen einer rheumatologischen Er krankung im K.___
bei Dr. N.___ abklären lassen wollte . Als weitere mögliche Ursache für den protrahierten Behandlungsverlauf sahen die berichtenden Ärzte die Malcompliance bezüglich Fortführung der Physiothera pie. Die Beschwerdeführerin mache keine Physiotherapie, weil sie keine Medi kamente einnehmen wolle beziehungsweise nach der Physiotherapie immer Schmerzen gehabt habe. I m Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 8/324) äusserte sich Dr. N.___
jedoch wie bereits erwähnt
lediglich zu den Fussbeschwerden und gab an, dass die bisherigen Untersuchungen keine Hinweise auf eine entzündli che Ursache ergeben hätten ; man gehe weiterhin von einem statischen Fuss problem aus . Damit aber kann eine Verschlechterung der Schulterproblematik seit der MEDAS-Begutachtung infolge einer rheumatischen Erkrankung ausge schlossen werden, weshalb auch diesbezüglich kein Anlass für weitere Abklä rungen besteht.
D ie von der Beschwerdeführerin angegebenen Hüftbeschwerden (Urk. 1 S. 9) sind nicht dokumentiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Eine Verschlechterung der Hörproblematik schliesslich lässt sich dem Bericht von Dr. L.___ vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/307) nicht entnehmen. Zwar zeigte der Hörtest eine grenzwertige Hörkurve. Diese liegt nach Beurteilung der ORL-Fachärztin jedoch im normalen Bereich, weshalb sie eine Hörgerätversor gung als „absolut nicht angezeigt“ erachtete. Angesichts der bereits im Juni 2014 erhobenen, nicht therapiebedürftigen, leichtgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit ist die Lage offenbar stabil. Für eine später eingetretene „mas sive“ Verschlechterung der Hörproblematik (Urk. 1 S. 9) liegen keinerlei An haltspunkte vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren Ab klärungen veranlasst hatte. 5.2.3
Unter diesen Umständen kann die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 17. April 2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 7. Juni 2016, nicht ledig lich aufgrund dessen Alters verneint werden. 5.3
Zusammenfassend ist (bei im massgebenden Vergleichszeitraum eingetretener Verschlechterung) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Reinigungstätigkeit aufgrund der Schulterschmerzen nicht mehr mög lich ist. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihr jedoch zu einem Pensum von 60 % zumutbar. Dabei ist von folgendem Anforderungsprofil auszugehen: Kognitiv einfache, klar strukturierte Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an Planung, Organisation und Fehlerkontrolle sowie an selbständige Arbeitsweise bezie hungsweise kognitive Umstellfähigkeit, ohne Selbst- und Fremdgefährdung, ohne Einsatz beziehungsweise ohne repetitive Bewegungen des rechten Armes unter Belastung (Urk. 8/259 S. 55, Urk. 2 S. 2). Nicht massgebend ist die Ver mittelbarkeit unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen, sondern einzig, ob die verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich genutzt werden könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b). 6. 6.1
In erwerblicher Hinsicht ist allein die Statusfrage strittig. Die Beschwerdegegne rin qualifizierte die Beschwerdeführerin als je zu 50 % im Erwerbs- und im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2; vgl. auch den Abklärungsbericht vom 3. Februar 2016, Urk. 8/266 S. 3). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung ein volles Arbeitspensum im Dienstleis tungsbereich wahrnehmen würde (Urk. 1 S. 3). 6.2
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Be einträchtigung bestünde. Ent scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( statt vieler un längst Bundesgerichtsurteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 E. 4.2 mit Hinwei sen ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in wel chem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Be weisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6 .3
Vorliegend ist bei der Beurteilung der Statusfrage zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2004 nicht mehr voll erwerbstätig war ( vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto; Urk. 8/322). Der Grund dafür bestand darin, dass sie und ihr früher ebenfalls teilzeitlich er werbstätig gewesener Ehemann sich bei der Betreuung der Tochter abwech selten. An dieser Aufteilung hielt die Beschwerdeführerin auch nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit seitens des Ehemannes fest (Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2009; Urk. 8/91), weshalb sie bereits bei der ersten Rentenableh nung im Jahr 2010 als lediglich zu 50 % im Erwerbsbereich T ätig e qualifiziert wurde ( vgl. Verfügung vom 25. Februar 2010; Urk. 8/107). Seither ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin keine Änderung ein getreten. Darüber hinaus unterliess es die Beschwerdeführerin, Gründe anzuge ben, weshalb sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 1 S. 3). U nter diesen Umständen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Qualifikation nicht zu beanstanden, und es können Weiterungen zur In validitätsbemessung mit dem Ergebnis einer rentenausschliessenden Invalidität unterbleiben (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3). 7 . 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Pro zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerdeführe rin und ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stern, auf die Mög lichkeit hin, dem Gericht vor Fällung des Entscheides eine detaillierte Zusam menstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Bar auslagen einzureichen. Sie wurden darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen fest setzt, ohne eine Frist für die Einreichung beziehungsweise Ergänzung einer Ho norarnote anzusetzen (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 3). Bis zum heutigen Tag ist keine Honorarnote von Rechtsanwalt Stern eingegangen, womit der unentgeltli che Rechtsvertreter für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfah ren mit Fr. 2‘300.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner