Sachverhalt
1. 1.1
Der 1965 geborene X.___
arbeitete seit dem 1 4. Juli 1999 bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) obli gatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___
zog sich dabei ei ne Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 200 0 , Urk. 7/19/3). Das Z.___ diagnostizierte eine A k romio n fraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3 1. Mai 2000, Urk. 7/19/35).
Der Unfallversicherer erbrachte bis am 1 4. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heil behandlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 7/39/51-55) .
Am 1 5. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen, bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 7/39/59). Die Allianz erbrachte erneut Heilbehandlungskosten und Taggelder. Am 7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen , da sich dieser selbe r aus gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitsfähig erachte ( Urk. 7/29). Na chdem die IV-Stelle X.___ durch die A.___
hatte abklären lassen (Schlussbericht vom 1. Februar 2005; Urk. 7/46), lehnte sie mit Verfügung vom 1. März 2005 ( Urk. 7/59) , bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 ( Urk. 7/82) die Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die von X.___ hiergegen am 1 9. August 2005 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/83/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2006 in dem Sinne gut, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch ab April 2005 neu entscheidet ( Urk. 7/89). Im Nachgang zu diesem Urteil gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 4. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/108). Am 4. November 2009 auferlegte die IV-Stelle X.___ im Sinne einer Schadensminderungspflicht, sich einer adä quaten Therapie des entzündlich veränderten Schultergelenk s zu unterziehen ( Urk. 7/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. November 2008, Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle
X.___ mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/133 und Verfügungsteil 2,
Urk. 7/120). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 sprach die Allianz X.___ mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Rente zu ( Urk. 7/138) . 1.2
Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/140). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. Juli 2010, Urk. 7/143), holte einen Bericht von C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ein
( Bericht vom 1 2. Februar /1 5. März 2010, Urk. 7/141) und gab bei D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und bei E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/157-158). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Mai 2011, Urk. 7/162, und Einwand vom 2 2. August 2011, Urk. 7/172) , in de ss en Rahmen die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen der E.___ und D.___ einholte (Stellungnahme von E.___ vom 5. September 2011, Urk. 7/173, und Stellungnahme von D.___ vom 6. September 2011, Urk. 7/174), stellte sie die Invalidenrente von X.___
mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 2 1. November 2011 durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Nachdem die Allianz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 7. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache
aufgrund eines Rechnungsfehlers fälschlicherweise von einem Invaliditätsgrad von 50 statt von 42 % ausgegangen sei und dass sie beabsichtige, die Rente auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herabzusetzen, nahm sie die ange kündigte Herabsetzung mit Verfügung vom 1 2. September 2011 vor . Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1 6. Januar 2012 insoweit gutg e heissen, als der Invaliditätsgrad auf 29 % fest gesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer am 1 6. Februar 2012 dagegen erho bene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Proz ess Nr. UV.2012.00044). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat oder ob kein Rentenanspruch mehr besteht. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Auslieferer nicht mehr ausüben könne, er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 4. September 2008 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/ 120 , Feststellungs blatt , Urk. 7/ 110, Gutachten, Urk. 7/108 ).
Die B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. September 2008 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarthrose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom 2. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Osteosynthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohumeraler Dysfunktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären Begleitsensationen und (b) muskulärer Dys balance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyn drom bei (a) Flachrücken und leichter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichten Spondylarthrosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion ( Urk. 7/108/20 ). Für eine geeignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht mindestens zu 60 % arbeitsfä hig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum anderen einer Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusammen. Relevant sei über wiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belastungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorüber gehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müssten konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extremität zu minimieren, das heisst, das mono tone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steuerungselementen oder ähnlichem mit der oberen Extremität sollte nicht konstant ausgeführt wer den. Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilo gramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich. Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen sei strikt zu vermeiden. Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vikovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lumbovertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien ungünstig ( Urk. 7/108/22 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslie ferungskraft für Kleinimbiss- und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen ( Urk. 7/108/21 ). 2.2 2.2.1
Im aktuellen Revisionsverfahren nannte
C.___ mit Bericht vom 12. Februar /1 5. März 2010 ( Urk. 7/141) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Omarthrose rechts bei Status nach Glenoidfraktur
im Jahr 2000, Osteosynthese, Gelenksinfekti o n etc. bestehend seit dem Jahr 2000, (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syn drom, bestehend seit etwa dem Jahr 2000 und (3) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit etwa dem Jahr 200 0. Der Beschwerde führer könne die angestammte Tätigkeit seit dem 2 7. April 2000 nicht mehr ausüben. Es seien ihm folgende Tätigkeiten möglich: e ine rein sitzende während drei Stunden täglich mit 100%ige r Leistungsfähigkeit, eine rein stehende und eine wechselbelastende während 4 Stunden täglich mit 80%iger Leistungsfähig keit, eine vorwiegend im Gehen ausgeübte während 6 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit, Kauern während 2 Stunden mit 100%iger Leis tungsfähigkeit, Knien während 2 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit, Heben/Tragen wäh rend 4 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit und Treppensteigen während 4 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten , Rota tion im Sitzen/Stehen und Arbeiten auf Leitern/Gerüsten seien ihm nicht mehr zumutbar . Er könne Gewichte bis 5 Kilogramm heben. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien uneingeschränkt. Die Belastbarkeit sei aufgrund der chronischen Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben gälten ab dem Jahr 200 8. 2.2.2
E.___ und D.___ diagnostizierten in ihre n Gutachten vom 4. April 201 1 ( Urk. 7/157-158 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200 8. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200 4. Aus somatischer Sicht bestehe (1) eine Omarthrose rechts, (2) ein chroni sches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches somatisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic
outlet -Komponente links und (c) Schlafstörungen, Müdigkeit und Bauchschmer zen, (3) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom und (4) ein Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 7/158 /10
und Urk. 7/157 /36 ). Aus rein rheu matologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2 7. April 2000 bis Ende 2000, vom 1 5. August 2003 bis längstens November 2003, vom 1 4. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom 4. bis 3 1. Dezember 2007 und vom 4. September 2008 bis längstens Ende November 200 8. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Einschränkung von 10 % , für das Jahr 2005 von 20 % , für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 % . Dieses zumutbare Arbeits pensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähigkeit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheuma tologische Zumutbarkeitsprofil. Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psy chosomatisch-psychiatrischer Sicht abgest ellt werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leichtgradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wech seln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden wer den sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen ausgesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Hand einsatz 1 bis 2 Kilogramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk. 7/158 /20-22 ). 2.2.3
F.___ nannte mit Bericht vom 5. Juli 2011 ( Urk. 7/171) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium
acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler
Synovektomie , subacromialer
Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Oktober 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers verbessert habe und er n un in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei . Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf d ie Gutachten von D.___ und von E.___ vom 4. April 2011 ( Urk. 2). 3.2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut achten von D.___ und E.___ vom 4. April 2011 sprechen. Die Gutachten erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a).
Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Aufhebung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesund heitszustandes hervorgehe, sondern dass es sich lediglich um eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes handle. Es komme jedoch hinzu, dass es für eine Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht genüge, wenn salopp, ohne eingehende Begründung, eine „summarische Verbesserung des Gesundheitszustandes“ festgehalten werde ( Urk. 1 S. 7).
Es trifft zwar zu, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch D.___ und E.___ von derjenigen der B.___
abweich t . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entscheidend. Vie lmehr ist relevant, wie D.___ und E.___ die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rechtsgenügend feststellen konnten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass D.___ nicht einfach eine „summarische Verbesserung des Gesundheits zustandes“ festhält, sondern betreffend d ie oberen Extremitäten erklärt ( Urk. 7/158/13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch dokumentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologischen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Gelenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des B.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert“. Im Weiteren stellte D.___ auch hinsichtlich der Wirbelsäule eine Verbesserung des Gesundheits zustandes fest ( Urk. 7/158/14) : „Wenn ich die Befunde im Bereich der unteren Wirbelsäule, di e ich anlässlich dieser aktuellen Begutachtung objektivieren kann, mit denjenigen, die im B.___ -Gutachten, G.___ , vom 04.09.2008 beschrie ben wurde n , vergleich e , kann ich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So fällt das Lot der Wirbelsäule wieder in die Rima ani . So besteht kein Schulterhochstand links mehr. So ist kein Hartspann im Musculus
trape zius links mehr nachweisbar. So sind keine Myogelosen und Myotendinosen im Musculus
levator
scapulae rechts und den Rhom boidei und dem Mus culus supra- und infraspinatus
rechts mehr nachweisbar. So ist die Halswirbelsäule für die Inklination nicht mehr in der Beweglichkeit eingeschränkt“.
Aus den Gutachten von D.___ und E.___ geht also in schlüssiger Weise eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde denn auch bereits von der B.___ bei entsprechenden medizinischen Massnahmen in Aussicht gestellt ( Urk. 7/108/22-23). Da d ie Gutachten auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugliche Gutachten erfüll en , bilde n
sie eine hinreichende Beurteilungs grundlage . 3.3
C.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 2. Februar/1 5. März 2010 eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als D.___ und E.___ , wobei er diese je nach Art der Tätigkeit detailliert darlegte
(E. 2.2.1) . C.___ hielt dabei auch fest, dass seine Angaben seit dem Jahr 2008 Gültigkeit hätten. C.___ ging also im Gegensatz zu D.___ und E.___ von einem seit der Begutachtung durch die B.___ unveränderten Gesundheits zustand aus. Die Einschätzung von C.___ steht deswegen jedoch nicht im Widerspruch zu derjenigen von D.___ und E.___ , fand die Untersuchung durch D.___ und E.___
doch erst rund ein Jahr nach der Berichterstat tung durch C.___ statt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zwi schenzeit eingetreten ist. So erklärt D.___ denn auch, dass er im Gegensatz zu C.___ keine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mehr feststellen konnte ( Urk. 7/158/ 1 9). 3.4
F.___
berichtete am 5. Juli 2011, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters nicht verstehe. Er erachte den Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr und in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit höchste ns als zu 50 % arbeitsfähig (E. 2.2.3). D.___ erklärte hierzu am 6. September 2011 ( Urk. 7/174), dass er in seinem Gutachten vom 4. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erachtens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschiedliche Einschätzu ng von F.___ und D.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst ihres Behandlungs- bzw. Begutachtungsauftrags erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ cc), vermag der Bericht von F.___ die Einschätzung von D.___ nicht in Frage zu stellen. 3.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und E.___ vom 4. April 2011 abgestellt und von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2006 festgehalt en ( Urk. 7/89 E. 6.2), erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 gemäss den Angaben der Y.___ als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn hatte ( Urk. 7/16). Dies entspricht im Jahr 2002 eine m Jahreslohn von Fr. 52'800.-- ( Fr. 4'400.-- x 12) und im Jahr 2011, das heisst dem Jahr , per welchem die Änderung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, von Fr. 58‘815.-- (Fr. 52‘800.-- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]) . 4.2 4.2.1
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist . Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 20 10 (LSE 20 10 ) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4' 901 .-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7
- 201 3 S. 9 4 , Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung ( Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total ) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahres einkommen von Fr. 61‘925.-- ( Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 1 00 x 101 ) für ein 100%-Pensum und Fr. 49‘540.-- für ein 80%-Pensum . 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor ( Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitige m Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temperierten Räumen verrichten kann, scheint dies
– unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände – insgesamt angemessen. Es ergibt sich so ein Inva lideneinkommen von Fr. 42‘109.-- ( Fr. 49‘540.-- x 0,85) . 4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘815.-- und einem Inva lideneinkom men von Fr. 42‘109.-- resultiert eine Eink ommenseinbusse von Fr. 16‘706.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 8 % .
Bei einem Invaliditätsgrad von 2 8 % besteht kein Rentenanspruch mehr, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin eingest e llt hat ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung). 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/IKversandt
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 4. Juli 1999 bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) obli gatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___
zog sich dabei ei ne Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 200 0 , Urk. 7/19/3). Das Z.___ diagnostizierte eine A k romio n fraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3 1. Mai 2000, Urk. 7/19/35).
Der Unfallversicherer erbrachte bis am 1 4. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heil behandlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 7/39/51-55) .
Am 1 5. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen, bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 7/39/59). Die Allianz erbrachte erneut Heilbehandlungskosten und Taggelder. Am 7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen , da sich dieser selbe r aus gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitsfähig erachte ( Urk. 7/29). Na chdem die IV-Stelle X.___ durch die A.___
hatte abklären lassen (Schlussbericht vom 1. Februar 2005; Urk. 7/46), lehnte sie mit Verfügung vom 1. März 2005 ( Urk. 7/59) , bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 ( Urk. 7/82) die Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die von X.___ hiergegen am 1 9. August 2005 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/83/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2006 in dem Sinne gut, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch ab April 2005 neu entscheidet ( Urk. 7/89). Im Nachgang zu diesem Urteil gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 4. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/108). Am 4. November 2009 auferlegte die IV-Stelle X.___ im Sinne einer Schadensminderungspflicht, sich einer adä quaten Therapie des entzündlich veränderten Schultergelenk s zu unterziehen ( Urk. 7/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. November 2008, Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle
X.___ mit Verfü gung vom
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat oder ob kein Rentenanspruch mehr besteht.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen liess X.___ am 2 1. November 2011 durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Auslieferer nicht mehr ausüben könne, er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 4. September 2008 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/ 120 , Feststellungs blatt , Urk. 7/ 110, Gutachten, Urk. 7/108 ).
Die B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. September 2008 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarthrose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom 2. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Osteosynthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohumeraler Dysfunktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären Begleitsensationen und (b) muskulärer Dys balance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyn drom bei (a) Flachrücken und leichter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichten Spondylarthrosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion ( Urk. 7/108/20 ). Für eine geeignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht mindestens zu 60 % arbeitsfä hig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum anderen einer Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusammen. Relevant sei über wiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belastungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorüber gehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müssten konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extremität zu minimieren, das heisst, das mono tone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steuerungselementen oder ähnlichem mit der oberen Extremität sollte nicht konstant ausgeführt wer den. Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilo gramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich. Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen sei strikt zu vermeiden. Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vikovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lumbovertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien ungünstig ( Urk. 7/108/22 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslie ferungskraft für Kleinimbiss- und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen ( Urk. 7/108/21 ).
E. 2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren nannte
C.___ mit Bericht vom 12. Februar /1 5. März 2010 ( Urk. 7/141) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Omarthrose rechts bei Status nach Glenoidfraktur
im Jahr 2000, Osteosynthese, Gelenksinfekti o n etc. bestehend seit dem Jahr 2000, (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syn drom, bestehend seit etwa dem Jahr 2000 und (3) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit etwa dem Jahr 200 0. Der Beschwerde führer könne die angestammte Tätigkeit seit dem 2 7. April 2000 nicht mehr ausüben. Es seien ihm folgende Tätigkeiten möglich: e ine rein sitzende während drei Stunden täglich mit 100%ige r Leistungsfähigkeit, eine rein stehende und eine wechselbelastende während 4 Stunden täglich mit 80%iger Leistungsfähig keit, eine vorwiegend im Gehen ausgeübte während 6 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit, Kauern während 2 Stunden mit 100%iger Leis tungsfähigkeit, Knien während 2 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit, Heben/Tragen wäh rend 4 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit und Treppensteigen während 4 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten , Rota tion im Sitzen/Stehen und Arbeiten auf Leitern/Gerüsten seien ihm nicht mehr zumutbar . Er könne Gewichte bis 5 Kilogramm heben. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien uneingeschränkt. Die Belastbarkeit sei aufgrund der chronischen Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben gälten ab dem Jahr 200 8.
E. 2.2.2 E.___ und D.___ diagnostizierten in ihre n Gutachten vom 4. April 201 1 ( Urk. 7/157-158 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200 8. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200 4. Aus somatischer Sicht bestehe (1) eine Omarthrose rechts, (2) ein chroni sches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches somatisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic
outlet -Komponente links und (c) Schlafstörungen, Müdigkeit und Bauchschmer zen, (3) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom und (4) ein Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 7/158 /10
und Urk. 7/157 /36 ). Aus rein rheu matologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2 7. April 2000 bis Ende 2000, vom 1 5. August 2003 bis längstens November 2003, vom 1 4. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom 4. bis 3 1. Dezember 2007 und vom 4. September 2008 bis längstens Ende November 200 8. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Einschränkung von 10 % , für das Jahr 2005 von 20 % , für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 % . Dieses zumutbare Arbeits pensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähigkeit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheuma tologische Zumutbarkeitsprofil. Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psy chosomatisch-psychiatrischer Sicht abgest ellt werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leichtgradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wech seln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden wer den sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen ausgesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Hand einsatz 1 bis 2 Kilogramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk. 7/158 /20-22 ).
E. 2.2.3 F.___ nannte mit Bericht vom 5. Juli 2011 ( Urk. 7/171) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium
acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler
Synovektomie , subacromialer
Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm. 3.
E. 3 Nachdem die Allianz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 7. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache
aufgrund eines Rechnungsfehlers fälschlicherweise von einem Invaliditätsgrad von 50 statt von 42 % ausgegangen sei und dass sie beabsichtige, die Rente auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herabzusetzen, nahm sie die ange kündigte Herabsetzung mit Verfügung vom 1 2. September 2011 vor . Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1 6. Januar 2012 insoweit gutg e heissen, als der Invaliditätsgrad auf 29 % fest gesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer am 1 6. Februar 2012 dagegen erho bene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Proz ess Nr. UV.2012.00044).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Oktober 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers verbessert habe und er n un in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei . Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf d ie Gutachten von D.___ und von E.___ vom 4. April 2011 ( Urk. 2).
E. 3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut achten von D.___ und E.___ vom 4. April 2011 sprechen. Die Gutachten erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a).
Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Aufhebung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesund heitszustandes hervorgehe, sondern dass es sich lediglich um eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes handle. Es komme jedoch hinzu, dass es für eine Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht genüge, wenn salopp, ohne eingehende Begründung, eine „summarische Verbesserung des Gesundheitszustandes“ festgehalten werde ( Urk. 1 S. 7).
Es trifft zwar zu, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch D.___ und E.___ von derjenigen der B.___
abweich t . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entscheidend. Vie lmehr ist relevant, wie D.___ und E.___ die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rechtsgenügend feststellen konnten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass D.___ nicht einfach eine „summarische Verbesserung des Gesundheits zustandes“ festhält, sondern betreffend d ie oberen Extremitäten erklärt ( Urk. 7/158/13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch dokumentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologischen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Gelenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des B.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert“. Im Weiteren stellte D.___ auch hinsichtlich der Wirbelsäule eine Verbesserung des Gesundheits zustandes fest ( Urk. 7/158/14) : „Wenn ich die Befunde im Bereich der unteren Wirbelsäule, di e ich anlässlich dieser aktuellen Begutachtung objektivieren kann, mit denjenigen, die im B.___ -Gutachten, G.___ , vom 04.09.2008 beschrie ben wurde n , vergleich e , kann ich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So fällt das Lot der Wirbelsäule wieder in die Rima ani . So besteht kein Schulterhochstand links mehr. So ist kein Hartspann im Musculus
trape zius links mehr nachweisbar. So sind keine Myogelosen und Myotendinosen im Musculus
levator
scapulae rechts und den Rhom boidei und dem Mus culus supra- und infraspinatus
rechts mehr nachweisbar. So ist die Halswirbelsäule für die Inklination nicht mehr in der Beweglichkeit eingeschränkt“.
Aus den Gutachten von D.___ und E.___ geht also in schlüssiger Weise eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde denn auch bereits von der B.___ bei entsprechenden medizinischen Massnahmen in Aussicht gestellt ( Urk. 7/108/22-23). Da d ie Gutachten auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugliche Gutachten erfüll en , bilde n
sie eine hinreichende Beurteilungs grundlage .
E. 3.3 C.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 2. Februar/1 5. März 2010 eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als D.___ und E.___ , wobei er diese je nach Art der Tätigkeit detailliert darlegte
(E. 2.2.1) . C.___ hielt dabei auch fest, dass seine Angaben seit dem Jahr 2008 Gültigkeit hätten. C.___ ging also im Gegensatz zu D.___ und E.___ von einem seit der Begutachtung durch die B.___ unveränderten Gesundheits zustand aus. Die Einschätzung von C.___ steht deswegen jedoch nicht im Widerspruch zu derjenigen von D.___ und E.___ , fand die Untersuchung durch D.___ und E.___
doch erst rund ein Jahr nach der Berichterstat tung durch C.___ statt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zwi schenzeit eingetreten ist. So erklärt D.___ denn auch, dass er im Gegensatz zu C.___ keine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mehr feststellen konnte ( Urk. 7/158/ 1 9).
E. 3.4 F.___
berichtete am 5. Juli 2011, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters nicht verstehe. Er erachte den Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr und in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit höchste ns als zu 50 % arbeitsfähig (E. 2.2.3). D.___ erklärte hierzu am 6. September 2011 ( Urk. 7/174), dass er in seinem Gutachten vom 4. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erachtens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschiedliche Einschätzu ng von F.___ und D.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst ihres Behandlungs- bzw. Begutachtungsauftrags erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ cc), vermag der Bericht von F.___ die Einschätzung von D.___ nicht in Frage zu stellen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und E.___ vom 4. April 2011 abgestellt und von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2006 festgehalt en ( Urk. 7/89 E. 6.2), erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 gemäss den Angaben der Y.___ als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn hatte ( Urk. 7/16). Dies entspricht im Jahr 2002 eine m Jahreslohn von Fr. 52'800.-- ( Fr. 4'400.-- x 12) und im Jahr 2011, das heisst dem Jahr , per welchem die Änderung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, von Fr. 58‘815.-- (Fr. 52‘800.-- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]) .
E. 4.2.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist . Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 20 10 (LSE 20 10 ) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4' 901 .-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41,
E. 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
E. 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor ( Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitige m Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temperierten Räumen verrichten kann, scheint dies
– unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände – insgesamt angemessen. Es ergibt sich so ein Inva lideneinkommen von Fr. 42‘109.-- ( Fr. 49‘540.-- x 0,85) .
E. 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘815.-- und einem Inva lideneinkom men von Fr. 42‘109.-- resultiert eine Eink ommenseinbusse von Fr. 16‘706.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 8 % .
Bei einem Invaliditätsgrad von 2 8 % besteht kein Rentenanspruch mehr, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin eingest e llt hat ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung). 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/IKversandt
E. 7 : 1 00 x 101 ) für ein 100%-Pensum und Fr. 49‘540.-- für ein 80%-Pensum .
Dispositiv
- 1.1 Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit dem 1
- Juli 1999 bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) obli gatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___ zog sich dabei ei ne Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom
- Mai 200 0 , Urk. 7/19/3). Das Z.___ diagnostizierte eine A k romio n fraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3
- Mai 2000, Urk. 7/19/35). Der Unfallversicherer erbrachte bis am 1
- Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heil behandlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 7/39/51-55) . Am 1
- August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen, bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 7/39/59). Die Allianz erbrachte erneut Heilbehandlungskosten und Taggelder. Am
- Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom
- Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen , da sich dieser selbe r aus gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitsfähig erachte ( Urk. 7/29). Na chdem die IV-Stelle X.___ durch die A.___ hatte abklären lassen (Schlussbericht vom
- Februar 2005; Urk. 7/46), lehnte sie mit Verfügung vom
- März 2005 ( Urk. 7/59) , bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 ( Urk. 7/82) die Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die von X.___ hiergegen am 1
- August 2005 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/83/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
- Dezember 2006 in dem Sinne gut, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch ab April 2005 neu entscheidet ( Urk. 7/89). Im Nachgang zu diesem Urteil gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am
- September 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/108). Am
- November 2009 auferlegte die IV-Stelle X.___ im Sinne einer Schadensminderungspflicht, sich einer adä quaten Therapie des entzündlich veränderten Schultergelenk s zu unterziehen ( Urk. 7/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
- November 2008, Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfü gung vom 2
- Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/133 und Verfügungsteil 2, Urk. 7/120). Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2009 sprach die Allianz X.___ mit Wirkung ab
- November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Rente zu ( Urk. 7/138) . 1.2 Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/140). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2
- Juli 2010, Urk. 7/143), holte einen Bericht von C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ein ( Bericht vom 1
- Februar /1
- März 2010, Urk. 7/141) und gab bei D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und bei E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am
- April 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/157-158). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
- Mai 2011, Urk. 7/162, und Einwand vom 2
- August 2011, Urk. 7/172) , in de ss en Rahmen die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen der E.___ und D.___ einholte (Stellungnahme von E.___ vom
- September 2011, Urk. 7/173, und Stellungnahme von D.___ vom
- September 2011, Urk. 7/174), stellte sie die Invalidenrente von X.___ mit Verfügung vom 1
- Oktober 2011 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein ( Urk. 2).
- Hiergegen liess X.___ am 2
- November 2011 durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 1
- Januar 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
- Nachdem die Allianz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
- Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache aufgrund eines Rechnungsfehlers fälschlicherweise von einem Invaliditätsgrad von 50 statt von 42 % ausgegangen sei und dass sie beabsichtige, die Rente auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herabzusetzen, nahm sie die ange kündigte Herabsetzung mit Verfügung vom 1
- September 2011 vor . Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1
- Januar 2012 insoweit gutg e heissen, als der Invaliditätsgrad auf 29 % fest gesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer am 1
- Februar 2012 dagegen erho bene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Proz ess Nr. UV.2012.00044). 4 . Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat oder ob kein Rentenanspruch mehr besteht. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Auslieferer nicht mehr ausüben könne, er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom
- September 2008 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/ 120 , Feststellungs blatt , Urk. 7/ 110, Gutachten, Urk. 7/108 ). Die B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom
- September 2008 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarthrose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom
- Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Osteosynthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohumeraler Dysfunktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären Begleitsensationen und (b) muskulärer Dys balance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyn drom bei (a) Flachrücken und leichter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichten Spondylarthrosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion ( Urk. 7/108/20 ). Für eine geeignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht mindestens zu 60 % arbeitsfä hig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum anderen einer Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusammen. Relevant sei über wiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belastungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorüber gehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müssten konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extremität zu minimieren, das heisst, das mono tone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steuerungselementen oder ähnlichem mit der oberen Extremität sollte nicht konstant ausgeführt wer den. Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilo gramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich. Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen sei strikt zu vermeiden. Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vikovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lumbovertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien ungünstig ( Urk. 7/108/22 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslie ferungskraft für Kleinimbiss- und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen ( Urk. 7/108/21 ). 2.2 2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren nannte C.___ mit Bericht vom 12. Februar /1
- März 2010 ( Urk. 7/141) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Omarthrose rechts bei Status nach Glenoidfraktur im Jahr 2000, Osteosynthese, Gelenksinfekti o n etc. bestehend seit dem Jahr 2000, (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syn drom, bestehend seit etwa dem Jahr 2000 und (3) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit etwa dem Jahr 200
- Der Beschwerde führer könne die angestammte Tätigkeit seit dem 2
- April 2000 nicht mehr ausüben. Es seien ihm folgende Tätigkeiten möglich: e ine rein sitzende während drei Stunden täglich mit 100%ige r Leistungsfähigkeit, eine rein stehende und eine wechselbelastende während 4 Stunden täglich mit 80%iger Leistungsfähig keit, eine vorwiegend im Gehen ausgeübte während 6 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit, Kauern während 2 Stunden mit 100%iger Leis tungsfähigkeit, Knien während 2 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit, Heben/Tragen wäh rend 4 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit und Treppensteigen während 4 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten , Rota tion im Sitzen/Stehen und Arbeiten auf Leitern/Gerüsten seien ihm nicht mehr zumutbar . Er könne Gewichte bis 5 Kilogramm heben. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien uneingeschränkt. Die Belastbarkeit sei aufgrund der chronischen Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben gälten ab dem Jahr 200
- 2.2.2 E.___ und D.___ diagnostizierten in ihre n Gutachten vom
- April 201 1 ( Urk. 7/157-158 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200
- Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200
- Aus somatischer Sicht bestehe (1) eine Omarthrose rechts, (2) ein chroni sches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches somatisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic outlet -Komponente links und (c) Schlafstörungen, Müdigkeit und Bauchschmer zen, (3) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom und (4) ein Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 7/158 /10 und Urk. 7/157 /36 ). Aus rein rheu matologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2
- April 2000 bis Ende 2000, vom 1
- August 2003 bis längstens November 2003, vom 1
- Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom
- bis 3
- Dezember 2007 und vom
- September 2008 bis längstens Ende November 200
- Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Einschränkung von 10 % , für das Jahr 2005 von 20 % , für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 % . Dieses zumutbare Arbeits pensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähigkeit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheuma tologische Zumutbarkeitsprofil. Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psy chosomatisch-psychiatrischer Sicht abgest ellt werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leichtgradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wech seln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden wer den sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen ausgesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Hand einsatz 1 bis 2 Kilogramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk. 7/158 /20-22 ). 2.2.3 F.___ nannte mit Bericht vom
- Juli 2011 ( Urk. 7/171) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3
- September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1
- Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am
- Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie , subacromialer Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am
- September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm.
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom
- Oktober 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers verbessert habe und er n un in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei . Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf d ie Gutachten von D.___ und von E.___ vom
- April 2011 ( Urk. 2). 3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut achten von D.___ und E.___ vom
- April 2011 sprechen. Die Gutachten erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a). Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Aufhebung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesund heitszustandes hervorgehe, sondern dass es sich lediglich um eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes handle. Es komme jedoch hinzu, dass es für eine Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht genüge, wenn salopp, ohne eingehende Begründung, eine „summarische Verbesserung des Gesundheitszustandes“ festgehalten werde ( Urk. 1 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch D.___ und E.___ von derjenigen der B.___ abweich t . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entscheidend. Vie lmehr ist relevant, wie D.___ und E.___ die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rechtsgenügend feststellen konnten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass D.___ nicht einfach eine „summarische Verbesserung des Gesundheits zustandes“ festhält, sondern betreffend d ie oberen Extremitäten erklärt ( Urk. 7/158/13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch dokumentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologischen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Gelenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des B.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert“. Im Weiteren stellte D.___ auch hinsichtlich der Wirbelsäule eine Verbesserung des Gesundheits zustandes fest ( Urk. 7/158/14) : „Wenn ich die Befunde im Bereich der unteren Wirbelsäule, di e ich anlässlich dieser aktuellen Begutachtung objektivieren kann, mit denjenigen, die im B.___ -Gutachten, G.___ , vom 04.09.2008 beschrie ben wurde n , vergleich e , kann ich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So fällt das Lot der Wirbelsäule wieder in die Rima ani . So besteht kein Schulterhochstand links mehr. So ist kein Hartspann im Musculus trape zius links mehr nachweisbar. So sind keine Myogelosen und Myotendinosen im Musculus levator scapulae rechts und den Rhom boidei und dem Mus culus supra- und infraspinatus rechts mehr nachweisbar. So ist die Halswirbelsäule für die Inklination nicht mehr in der Beweglichkeit eingeschränkt“. Aus den Gutachten von D.___ und E.___ geht also in schlüssiger Weise eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde denn auch bereits von der B.___ bei entsprechenden medizinischen Massnahmen in Aussicht gestellt ( Urk. 7/108/22-23). Da d ie Gutachten auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugliche Gutachten erfüll en , bilde n sie eine hinreichende Beurteilungs grundlage . 3.3 C.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1
- Februar/1
- März 2010 eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als D.___ und E.___ , wobei er diese je nach Art der Tätigkeit detailliert darlegte (E. 2.2.1) . C.___ hielt dabei auch fest, dass seine Angaben seit dem Jahr 2008 Gültigkeit hätten. C.___ ging also im Gegensatz zu D.___ und E.___ von einem seit der Begutachtung durch die B.___ unveränderten Gesundheits zustand aus. Die Einschätzung von C.___ steht deswegen jedoch nicht im Widerspruch zu derjenigen von D.___ und E.___ , fand die Untersuchung durch D.___ und E.___ doch erst rund ein Jahr nach der Berichterstat tung durch C.___ statt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zwi schenzeit eingetreten ist. So erklärt D.___ denn auch, dass er im Gegensatz zu C.___ keine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mehr feststellen konnte ( Urk. 7/158/ 1 9). 3.4 F.___ berichtete am
- Juli 2011, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters nicht verstehe. Er erachte den Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr und in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit höchste ns als zu 50 % arbeitsfähig (E. 2.2.3). D.___ erklärte hierzu am
- September 2011 ( Urk. 7/174), dass er in seinem Gutachten vom
- April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erachtens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschiedliche Einschätzu ng von F.___ und D.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst ihres Behandlungs- bzw. Begutachtungsauftrags erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ cc), vermag der Bericht von F.___ die Einschätzung von D.___ nicht in Frage zu stellen. 3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und E.___ vom
- April 2011 abgestellt und von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
- 4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
- Dezember 2006 festgehalt en ( Urk. 7/89 E. 6.2), erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 gemäss den Angaben der Y.___ als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1
- Monatslohn hatte ( Urk. 7/16). Dies entspricht im Jahr 2002 eine m Jahreslohn von Fr. 52'800.-- ( Fr. 4'400.-- x 12) und im Jahr 2011, das heisst dem Jahr , per welchem die Änderung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, von Fr. 58‘815.-- (Fr. 52‘800.-- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]) . 4.2 4.2.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist . Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 20 10 (LSE 20 10 ) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4' 901 .-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7 - 201 3 S. 9 4 , Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung ( Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total ) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahres einkommen von Fr. 61‘925.-- ( Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 1 00 x 101 ) für ein 100%-Pensum und Fr. 49‘540.-- für ein 80%-Pensum . 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor ( Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitige m Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temperierten Räumen verrichten kann, scheint dies – unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände – insgesamt angemessen. Es ergibt sich so ein Inva lideneinkommen von Fr. 42‘109.-- ( Fr. 49‘540.-- x 0,85) . 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘815.-- und einem Inva lideneinkom men von Fr. 42‘109.-- resultiert eine Eink ommenseinbusse von Fr. 16‘706.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 8 % . Bei einem Invaliditätsgrad von 2 8 % besteht kein Rentenanspruch mehr, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin eingest e llt hat ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung).
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/IKversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01249 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
18. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1965 geborene X.___
arbeitete seit dem 1 4. Juli 1999 bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) obli gatorisch gegen die Folgen von Unf ällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___
zog sich dabei ei ne Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 200 0 , Urk. 7/19/3). Das Z.___ diagnostizierte eine A k romio n fraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3 1. Mai 2000, Urk. 7/19/35).
Der Unfallversicherer erbrachte bis am 1 4. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heil behandlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 7/39/51-55) .
Am 1 5. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen, bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 7/39/59). Die Allianz erbrachte erneut Heilbehandlungskosten und Taggelder. Am 7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen , da sich dieser selbe r aus gesundheitlichen Gründen nicht als arbeitsfähig erachte ( Urk. 7/29). Na chdem die IV-Stelle X.___ durch die A.___
hatte abklären lassen (Schlussbericht vom 1. Februar 2005; Urk. 7/46), lehnte sie mit Verfügung vom 1. März 2005 ( Urk. 7/59) , bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 ( Urk. 7/82) die Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die von X.___ hiergegen am 1 9. August 2005 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/83/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2006 in dem Sinne gut, dass der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über den Leistungsanspruch ab April 2005 neu entscheidet ( Urk. 7/89). Im Nachgang zu diesem Urteil gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 4. September 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/108). Am 4. November 2009 auferlegte die IV-Stelle X.___ im Sinne einer Schadensminderungspflicht, sich einer adä quaten Therapie des entzündlich veränderten Schultergelenk s zu unterziehen ( Urk. 7/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. November 2008, Urk. 7/114) sprach die IV-Stelle
X.___ mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/133 und Verfügungsteil 2,
Urk. 7/120). Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 sprach die Allianz X.___ mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Rente zu ( Urk. 7/138) . 1.2
Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/140). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 2 7. Juli 2010, Urk. 7/143), holte einen Bericht von C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ein
( Bericht vom 1 2. Februar /1 5. März 2010, Urk. 7/141) und gab bei D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und bei E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/157-158). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. Mai 2011, Urk. 7/162, und Einwand vom 2 2. August 2011, Urk. 7/172) , in de ss en Rahmen die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen der E.___ und D.___ einholte (Stellungnahme von E.___ vom 5. September 2011, Urk. 7/173, und Stellungnahme von D.___ vom 6. September 2011, Urk. 7/174), stellte sie die Invalidenrente von X.___
mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ am 2 1. November 2011 durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Nachdem die Allianz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 7. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache
aufgrund eines Rechnungsfehlers fälschlicherweise von einem Invaliditätsgrad von 50 statt von 42 % ausgegangen sei und dass sie beabsichtige, die Rente auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herabzusetzen, nahm sie die ange kündigte Herabsetzung mit Verfügung vom 1 2. September 2011 vor . Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1 6. Januar 2012 insoweit gutg e heissen, als der Invaliditätsgrad auf 29 % fest gesetzt wurde. Die vom Beschwerdeführer am 1 6. Februar 2012 dagegen erho bene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Proz ess Nr. UV.2012.00044). 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat oder ob kein Rentenanspruch mehr besteht. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Auslieferer nicht mehr ausüben könne, er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber zu 60 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der B.___ vom 4. September 2008 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/ 120 , Feststellungs blatt , Urk. 7/ 110, Gutachten, Urk. 7/108 ).
Die B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. September 2008 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarthrose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom 2. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Osteosynthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohumeraler Dysfunktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären Begleitsensationen und (b) muskulärer Dys balance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyn drom bei (a) Flachrücken und leichter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichten Spondylarthrosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion ( Urk. 7/108/20 ). Für eine geeignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht mindestens zu 60 % arbeitsfä hig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum anderen einer Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusammen. Relevant sei über wiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belastungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorüber gehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müssten konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extremität zu minimieren, das heisst, das mono tone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steuerungselementen oder ähnlichem mit der oberen Extremität sollte nicht konstant ausgeführt wer den. Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilo gramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich. Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen sei strikt zu vermeiden. Arbeiten auf behelfsmässigen Arbeitsflächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vikovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lumbovertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien ungünstig ( Urk. 7/108/22 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslie ferungskraft für Kleinimbiss- und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen ( Urk. 7/108/21 ). 2.2 2.2.1
Im aktuellen Revisionsverfahren nannte
C.___ mit Bericht vom 12. Februar /1 5. März 2010 ( Urk. 7/141) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Omarthrose rechts bei Status nach Glenoidfraktur
im Jahr 2000, Osteosynthese, Gelenksinfekti o n etc. bestehend seit dem Jahr 2000, (2) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Syn drom, bestehend seit etwa dem Jahr 2000 und (3) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit etwa dem Jahr 200 0. Der Beschwerde führer könne die angestammte Tätigkeit seit dem 2 7. April 2000 nicht mehr ausüben. Es seien ihm folgende Tätigkeiten möglich: e ine rein sitzende während drei Stunden täglich mit 100%ige r Leistungsfähigkeit, eine rein stehende und eine wechselbelastende während 4 Stunden täglich mit 80%iger Leistungsfähig keit, eine vorwiegend im Gehen ausgeübte während 6 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit, Kauern während 2 Stunden mit 100%iger Leis tungsfähigkeit, Knien während 2 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit, Heben/Tragen wäh rend 4 Stunden mit 50%iger Leistungsfähigkeit und Treppensteigen während 4 Stunden mit 100%iger Leistungsfähigkeit. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten , Rota tion im Sitzen/Stehen und Arbeiten auf Leitern/Gerüsten seien ihm nicht mehr zumutbar . Er könne Gewichte bis 5 Kilogramm heben. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien uneingeschränkt. Die Belastbarkeit sei aufgrund der chronischen Schmerzen eingeschränkt. Diese Angaben gälten ab dem Jahr 200 8. 2.2.2
E.___ und D.___ diagnostizierten in ihre n Gutachten vom 4. April 201 1 ( Urk. 7/157-158 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depression, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200 8. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200 4. Aus somatischer Sicht bestehe (1) eine Omarthrose rechts, (2) ein chroni sches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches somatisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic
outlet -Komponente links und (c) Schlafstörungen, Müdigkeit und Bauchschmer zen, (3) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom und (4) ein Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 7/158 /10
und Urk. 7/157 /36 ). Aus rein rheu matologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2 7. April 2000 bis Ende 2000, vom 1 5. August 2003 bis längstens November 2003, vom 1 4. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom 4. bis 3 1. Dezember 2007 und vom 4. September 2008 bis längstens Ende November 200 8. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Einschränkung von 10 % , für das Jahr 2005 von 20 % , für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 % . Dieses zumutbare Arbeits pensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähigkeit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheuma tologische Zumutbarkeitsprofil. Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psy chosomatisch-psychiatrischer Sicht abgest ellt werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leichtgradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wech seln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden wer den sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen ausgesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Hand einsatz 1 bis 2 Kilogramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk. 7/158 /20-22 ). 2.2.3
F.___ nannte mit Bericht vom 5. Juli 2011 ( Urk. 7/171) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium
acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler
Synovektomie , subacromialer
Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 18. Oktober 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers verbessert habe und er n un in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 80 % arbeitsfähig sei . Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf d ie Gutachten von D.___ und von E.___ vom 4. April 2011 ( Urk. 2). 3.2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut achten von D.___ und E.___ vom 4. April 2011 sprechen. Die Gutachten erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a).
Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Aufhebung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesund heitszustandes hervorgehe, sondern dass es sich lediglich um eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes handle. Es komme jedoch hinzu, dass es für eine Feststellung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht genüge, wenn salopp, ohne eingehende Begründung, eine „summarische Verbesserung des Gesundheitszustandes“ festgehalten werde ( Urk. 1 S. 7).
Es trifft zwar zu, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch D.___ und E.___ von derjenigen der B.___
abweich t . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entscheidend. Vie lmehr ist relevant, wie D.___ und E.___ die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers rechtsgenügend feststellen konnten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass D.___ nicht einfach eine „summarische Verbesserung des Gesundheits zustandes“ festhält, sondern betreffend d ie oberen Extremitäten erklärt ( Urk. 7/158/13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch dokumentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologischen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Gelenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des B.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert“. Im Weiteren stellte D.___ auch hinsichtlich der Wirbelsäule eine Verbesserung des Gesundheits zustandes fest ( Urk. 7/158/14) : „Wenn ich die Befunde im Bereich der unteren Wirbelsäule, di e ich anlässlich dieser aktuellen Begutachtung objektivieren kann, mit denjenigen, die im B.___ -Gutachten, G.___ , vom 04.09.2008 beschrie ben wurde n , vergleich e , kann ich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigen. So fällt das Lot der Wirbelsäule wieder in die Rima ani . So besteht kein Schulterhochstand links mehr. So ist kein Hartspann im Musculus
trape zius links mehr nachweisbar. So sind keine Myogelosen und Myotendinosen im Musculus
levator
scapulae rechts und den Rhom boidei und dem Mus culus supra- und infraspinatus
rechts mehr nachweisbar. So ist die Halswirbelsäule für die Inklination nicht mehr in der Beweglichkeit eingeschränkt“.
Aus den Gutachten von D.___ und E.___ geht also in schlüssiger Weise eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor. Diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde denn auch bereits von der B.___ bei entsprechenden medizinischen Massnahmen in Aussicht gestellt ( Urk. 7/108/22-23). Da d ie Gutachten auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugliche Gutachten erfüll en , bilde n
sie eine hinreichende Beurteilungs grundlage . 3.3
C.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 2. Februar/1 5. März 2010 eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als D.___ und E.___ , wobei er diese je nach Art der Tätigkeit detailliert darlegte
(E. 2.2.1) . C.___ hielt dabei auch fest, dass seine Angaben seit dem Jahr 2008 Gültigkeit hätten. C.___ ging also im Gegensatz zu D.___ und E.___ von einem seit der Begutachtung durch die B.___ unveränderten Gesundheits zustand aus. Die Einschätzung von C.___ steht deswegen jedoch nicht im Widerspruch zu derjenigen von D.___ und E.___ , fand die Untersuchung durch D.___ und E.___
doch erst rund ein Jahr nach der Berichterstat tung durch C.___ statt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zwi schenzeit eingetreten ist. So erklärt D.___ denn auch, dass er im Gegensatz zu C.___ keine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter mehr feststellen konnte ( Urk. 7/158/ 1 9). 3.4
F.___
berichtete am 5. Juli 2011, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters nicht verstehe. Er erachte den Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr und in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit höchste ns als zu 50 % arbeitsfähig (E. 2.2.3). D.___ erklärte hierzu am 6. September 2011 ( Urk. 7/174), dass er in seinem Gutachten vom 4. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erachtens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschiedliche Einschätzu ng von F.___ und D.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst ihres Behandlungs- bzw. Begutachtungsauftrags erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ cc), vermag der Bericht von F.___ die Einschätzung von D.___ nicht in Frage zu stellen. 3.5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und E.___ vom 4. April 2011 abgestellt und von einer aktuell 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1
Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2006 festgehalt en ( Urk. 7/89 E. 6.2), erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 gemäss den Angaben der Y.___ als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn hatte ( Urk. 7/16). Dies entspricht im Jahr 2002 eine m Jahreslohn von Fr. 52'800.-- ( Fr. 4'400.-- x 12) und im Jahr 2011, das heisst dem Jahr , per welchem die Änderung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, von Fr. 58‘815.-- (Fr. 52‘800.-- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]) . 4.2 4.2.1
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist . Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 20 10 (LSE 20 10 ) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4' 901 .-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7
- 201 3 S. 9 4 , Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung ( Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total ) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahres einkommen von Fr. 61‘925.-- ( Fr. 4‘901 .-- x 12 : 40 x 41, 7 : 1 00 x 101 ) für ein 100%-Pensum und Fr. 49‘540.-- für ein 80%-Pensum . 4.2.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor ( Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitige m Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temperierten Räumen verrichten kann, scheint dies
– unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände – insgesamt angemessen. Es ergibt sich so ein Inva lideneinkommen von Fr. 42‘109.-- ( Fr. 49‘540.-- x 0,85) . 4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘815.-- und einem Inva lideneinkom men von Fr. 42‘109.-- resultiert eine Eink ommenseinbusse von Fr. 16‘706.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 8 % .
Bei einem Invaliditätsgrad von 2 8 % besteht kein Rentenanspruch mehr, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin eingest e llt hat ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung). 5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/IKversandt