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UV.2012.00044

Rentenrevision; das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten überzeugt, Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2013-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit dem 1 4. Juli 1999 als Chauffeur bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Ver siche rungs -Gesellschaft (heute: Allianz Sui sse Versicherungs-Gesellschaft [Alli anz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___ zog sich dabei eine Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 2008, Urk. 9/1). Das Z.___ diagnostizierte eine Akromionfraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3 1. Mai 2000, Urk. 9/7). Der Unfallversicherer

erbrachte bis am 1 4. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufi gen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heilbe handlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 9/58) .

Am 1 5. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen , bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 9/31 ). Die Allianz erbrachte erneut Heil behandlungs kosten und Taggelder . Am 7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/44 ). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2004 stellte die Allianz ihre Leistungen für Heilbehandlung per 16. Februar 2004 und die Taggelder per 29. Februar 2004 ein und verneinte einen Anspruch von X.___

auf eine Rente der Unfallversicherung ( Urk. 9/64). Hier gegen erhob X.___ am 23. Augu st 2004 Einsprache ( Urk. 9/76), auf welche die Allianz mit Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2005 nicht eintrat ( Urk. 9/82).

Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 sprach die Allianz X.___ eine Integritätsentschädigung von 12,5 % , das heisst Fr. 13‘350.-- zu ( Urk. 9 /89) .

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädisc he Chirur gie, nahm am 1 4. April 2005

bei X.___ eine Schulterarthroskopie rechts vor (Operationsbericht, Urk. 9/99) . Die Allianz erbrachte hierauf Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen und gab am 1 8. Mai 2005 zur Abklärung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und der darau s folgenden Operation bei B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gut achten in Auftr ag ( Urk. 9/111), welches am 28. Juni 2005 erstattet ( Urk. 9/114) und am 8. September 2005 ergänzt wurde ( Urk. 9/121). Am 3 0. September 2005 nahm A.___ bei X.___ erneut eine Schulterarthroskopie rechts vor ( Urk. 9/125). Mit Verfügung vom 2 1. März 2006 stellte die Allianz ihre Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2005 ein. Heilbehandlungsleistungen erbrachte sie weiterhin ( Urk. 9/156). Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2006 Einsprache ( Urk. 9/161). Am 1 8. Mai 2006 führte A.___ wie derum eine Schulterarthroskopie rechts durch ( Urk. 9/164). Nachdem B.___ am 2 9. August 2006 gegenüber der Allianz eine Stellungnahme abgegeben hatte ( Urk. 9/174), wies die Allianz die Einsprache vom 3. Mai 2006 am 1 9. Juni 2007 ab ( Urk. 9/184). Die von X.___ hiergegen am 1 7. August 2007 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Juli 2009 gut und stellte fest, dass X.___ für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 3 1. März 2006 Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 100%igen und ab 1. April 2006 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat (Prozess Nr.

UV.2007.00353).

Die IV-Stelle gewährte X.___ mit Verfügung en vom 2 5. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente . M it Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 sprach die Allianz X.___

mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zu ( Urk. 9/23 8 ).

1.2

Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gab bei

C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkran kungen , und D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 23-24) . Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2011 teilte die Allianz X.___ mit, dass sie beabsichtigten , die Rente auf eine auf einem Invaliditäts grad von 28 % beruhende Rente herabzusetzen. Im Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache den Invaliditätsgrad auf grund eines Rechnung sfehlers falsch berechnet hätte , dieser habe korrekterweise 42 % betragen ( Urk. 9/256). Mit Verfügung vom 12. September 2011 setzte die Allianz die Rente von X.___

mit Wirkung ab 1. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herab ( Urk. 9/269). Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Oktober 2011 Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten ( Urk. 9/271 ). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ ein.

M it Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2012 hiess die Allianz die Einsprache von X.___

insoweit gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 29 % festsetzte ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 6. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente von 42 % auszurichten ( Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin er such te mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Replik vom 1 1. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 16) reichte er zudem einen Operationsberic ht von A.___ vom 30. März 2012 ( Urk. 17/1) und einen Bericht des E.___ vom 24. Februar 2012 ein ( Urk. 17/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Duplik vom 2 7. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 21). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Rentenein stel lung der IV-Stelle erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2011.01249). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 ATSG).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung unfallbedingt sei ( Urk. 9/238). Sie berief sich dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2009, welches sich seinerseits insbesondere auf ein Gutachten der F.___ vom 4. September 2008 stützte (E. 4.1) . Die F.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. September 2008 ( Urk. 22) mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarth rose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom 2. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Oste o synthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohu m e raler Dys funktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zer vi kovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären

Be gleitsensationen und (b) muskulä r er Dysbalance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei (a) Flachrücken und leich ter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichte n

Spondylarth rosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (S. 18) . Für eine ge eignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht min dest ens zu 60 % arbeitsfähig . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum an deren einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusam men . Relevant sei überwiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belas tungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorübergehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müss t en konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extr emität zu minimieren, das heisst,

d as monotone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steu erungs ele menten oder ähnliche m mit der oberen Extremität sollte nicht ko n stant aus geführt werden . Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilogramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich . Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen

sei strikt zu vermeiden . Arbeiten auf behelfsmäs sigen Arbeits flächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vi kovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lum bo vertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien un günstig (S. 2 0 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferungs kraft für Kleinim biss

- und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen (S. 19 ). 2.2 2.2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierten D.___ und C.___ in ihre n Gutachten vom 4. April 2011 ( Urk. 23-24 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Stö rung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depres sion, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200 8. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200 4. Aus somatischer Sicht bestehe ( 1 ) eine Omarthrose rechts, ( 2 ) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches soma tisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic

outlet -Komponente links und (c) Schlaf störungen, Müd igkeit und Bauchschmerzen, ( 3 ) anamnestisch ei n Reizmagen-Syndrom und ( 4 ) einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 24 S. 10 und Urk. 23 S. 36 ). Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerde führer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2 7. April 2000 bis Ende 2000, vom 1 5. August 2003 bis längstens November 2003, vom 1 4. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom 4. bis 3 1. De zem ber 2007 und vom 4. September 2008 bis längstens Ende November 200 8. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Ein schränkung von 10 % , für das Jahr 2005 von 20 % , für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 % . Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähig keit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheumatologische Zumutbar keitsprofil . Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiat rischer Sicht abgest ell t werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leicht gradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen , zwischen sitzen der, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abge stützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen aus gesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Handeinsatz 1 bis 2 Kilo gramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk. 24 S. 20-22). 2.2.2

A.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 3. November 2011 ( Urk. 3/3) eine posttraumatische Omarthrose der rechten Schulter bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Propionibacterium

acnes bei (a) Status nach Glenoidfrak tur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie und Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach er neuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbi opsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (e) Status nach Schulterarth roskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) und ein cranio -zervika l es Schmerzsyndrom bei Disku s protrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.2. 3

A.___ nannte mit Bericht vom 5. Juli 2011 ( Urk. 9/263) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium

acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm. 2.2.4

Die G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2012 und diagnostizierte mit Bericht vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 3/4) an der rechten Schulter (1) ein en Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akro mioplastik am 3 0. September 2005, (2) einen Status nach erneuter Schulter arth roskopie , subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (3) einen Status nach Schulterarthr oskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007, (4) einen Status nach Schulterarthrosko pie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Ent nahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008, (5) eine posttraumatische Omarthrose bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Pro p i on i bacterium

acnes bei Status nach Metallentfernung und im Anschluss mul tiplen O perat ionen und Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Oste osynthese am 2. Mai 2000 und Osteosynthesematerialentfernung am 1 5. August 200 3. Im Weiteren bestehe ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Dis kusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien sehr gut nachvollziehbar, einerseits im Rahmen der Anamnese, andererseits im Rahmen der aktuellen und früheren Bildgebung. Es bestünden keine Zweifel an der or ganischen Ursache der Probleme. 2.2. 5

Das

E.___ nahm am 2 4. Februar 2012 zum G utachten von D.___ vom 4. April 2011 Stellung ( Urk. 17/2) und diagnostizierte dabei (

1) eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (3) eine Schultergelenksarthrose mit/bei (a) Status nach Überfall am 2 7. April 200 0 , (b) Status nach Glenoid

- und Akromionfraktur am 2 7. April 2000, (c) Chondromalazie a nteile Grad III im Bereich Humeruskopf , in den übrigen Ber eichen Grad II, (d) Status nach Rekonstruktion der vorderen Glenoidrandfraktur am 2. Mai 2000, (e) Entfernung Osteosynthesematerial vorderer Glenoidra nd rechts am 1 5. August 2003, (f) Schulterarthroskopie am 1 4. Mai 2005, (g) Schulterarthroskop ie mit Synovektomie und

Akromioplastik am 3 0. September 2005, (h) Schulterarthro s kopie subtotale Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006 , (i) Schulterarthroskopie subtotale Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007, (j) Schulterarthroskopie mit gleno humeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entna h me von Gewe beproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (k) Schultertotalprothe se rechts, vorgesehen am 7. März 2012 , (

4) Armschmerzen links mit/bei (a) leich tem Thoracic - outlet -Syndrom und (b) leichtem Sulcus - ulnaris -Syndrom, (5) chronische Lumbalgien bei (a) L3/4 leichter bis mittelgradiger Einengung des Spinalkanals, (b) L4/5 leichter Einengung des Spinalkanals, mittelgradiger Spondylarthrose und Recessus

lateralis von L5 beidseits etwas eingeengt und (c) L5/S1 mittelgradige r

S pondylarthrose und normal weitem Spinalkanal und (6) ein chronische s

Zervikalsyndrom mit/bei (a) Parästhesien

Dig . IV und V rechts möglicherweise im Rahmen eines geringgradigen

Thoracic - outlet -Syndrom s , (b) leichter Einengung des Neuroforamens C5/6 rechts durch unkarthrotische Zacken und kleine mediolaterale

intraforaminäre Hernie, Osteochondrose C5/6 und ohne Hinweise auf relevante Läsion der Wurzel C6 und (c) Diskusprotrusion C6/7 sowie foraminaler Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 2.2. 6

Am 3 0. März 2012 setzte A.___ beim Beschwerdeführer eine Schul tertotalprothese rechts ein und entnahm Geweb e proben der Schulter rechts. Er hielt in seinem Operationsbericht als Diagnose eine fortgeschrittene, posttrau matische Omarthrose bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Propioni bacterium

acnes bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Oste osynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, ( c ) Status nach Schult erarthroskopie mit Synovektomie und

Akro mioplastik am 3 0. September 2005, ( d ) Status nach erneuter Schulterarthrosko pie , subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenks b iopsien am 1 8. Mai 2006, ( e ) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und ( f ) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008 , fest ( Urk. 17/1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2012 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers verbessert habe und er nun in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 ( Urk. 2). 3.2 3.2.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut ach ten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 sprechen. Die Gutachten er füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che

medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange um fassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a). 3.2.2

Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Herabsetzung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes hervorgehe . Die Beschwerdegegnerin sei denn auch bereits bei der Festsetzung der ursprünglichen Rente davon ausgegangen, dass der Infekt der rechten Schulter abgeheilt sei ( Urk. 1 und Urk. 14).

D ie retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch C.___ und D.___

weicht tatsächlich von derjenigen der F.___ ab . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entschei dend. Vielmehr ist relevant, wie C.___ und D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie ei ne seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene Verbesserung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers rech tsgenügend feststellen konn ten.

Hierzu wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein , dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2008 davon aus gegangen sei , dass bereits ab September 2008 kein Infekt der rechten Schulter mehr vorgelegen hatte ( Urk. 9/238 S. 2) . Es kann offen bleiben, ob dies nicht offensichtlich unrichtig war , hielt doch die F.___ noch eine septische Situation fest ( Urk. 22 S. 20) . Die klinische Situation der rechten oberen Extremität hat sich nämlich unabhängig vom Bestehen eines Infekts verbessert. So erklärt C.___

betreffend d i e oberen Extremitäten ( Urk. 24 S. 13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch doku mentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologi schen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Ge lenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des F.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert . “

C.___

legt also in schlüssiger Weise dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da die Gutachten von C.___ und D.___ wie ausgeführt auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugli che Gutachten erfüll en , bilde n

sie eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. 3.3

A.___ attestierte dem Besch werdeführer mit Bericht vom 23. Novem ber 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Mai 2008 (E. 2.2 .2) und mit Bericht vom

5. Juli 2011 (E. 2.2.3) in der angesta mmten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erklärte, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des G utachters nicht verstehe. C.___ erklärte hierzu am 6. Sep tem ber 2011 ( Urk. 25 ), dass er in seinem Gutachten vom 4. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erach tens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschied liche Einschät zung von A.___ und C.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst

ihres Behandlungs- bzw.

Begut ach tungsauftrag s erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.

4). Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E.

3b/cc), vermag der Bericht von A.___

vom 5. Juli 2011 die Ein schätzung von C.___ nicht in Frage zu stellen.

Im Operationsbericht vom 3 0. März 2012 (E. 2.2. 6 ) macht e

A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da die Tatsache alleine, dass dem Beschwerdeführer eine Schulter total prothese eingesetzt wurde, auch keine Hinweise auf eine Änderung des massgebenden Sachverhalts gibt, stellt auch der Operationsbericht vom 3 0. Mär z 2012 die Einschätzung von C.___ nicht in Frage bzw. gibt keine Hinweise auf eine nachher eingetretene , eine gewisse Zeit andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . 3.4

Die G.___ erklärte mit Bericht vom 3 0. Januar 2012 (E. 2.2.4) wie A.___ , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sehr gut nachvollziehbar seien. Bei den von der G.___ erhobenen Befun den fällt jedoch auf, dass sie wie auch C.___ im Vergleich zur Untersuchung der F.___

( Urk. 22, Rheumatologisches Teilgutachten, S. 5)

eine verbesserte Be weglichkeit der rechten Schulter feststellen konnte , insbesondere glenohumeral . Da C.___ die von ihm erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes massgeblich durch die verbesserten klinischen Befunde begründet und die G.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht , stellt ihr Bericht die Einschätzung von C.___

ebenfalls nicht in Frage. 3.5

Das E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 4. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und kritisierte das Gutachten von D.___ (E. 2.2. 5 ). Hierbei gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzu sprache nicht gestützt auf einen psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdefüh rers erfolgte und es zumindest fraglich ist, ob psychische Beschwerden über haupt in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 7. April 2000 steh en . Dies kann jedoch offen bleiben, da der Bericht des E.___ die Ein schätzung von D.___

nicht in Frage zu stellen vermag . Das E.___ legt nämlich nicht nur in keiner Weise dar, wie es die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers überprüft hat, sondern es erklärt vielmehr selber, dass gar nicht beabsichtigt werde, den Zustand des Beschwerdeführers objektiv zu erfassen ( Urk. 17/2 S. 2 Ziffer 3 ). Die vom E.___ erhobenen Vorwürfe erweisen sich denn auch als haltlos. So stellt das

E.___

beispielsweise

ohne irgendeinen Hinweis die Qualität der bei der Begutachtung anwesenden Dolmetscherin in Frage oder behauptet ohne Grundlage , der Serumspiegel von Venla

- und Desmethylven la fa xin sei falsch wiedergegeben worden . Betreffend Serumspiegel von Venla

- und Desmethylvenlafaxin gilt es zu beachten, dass dieser vorliegend ohne Revelanz ist, da D.___ aus diesem keine Schlüsse auf den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers zog , sondern lediglich empfahl , die Dosis aus the rapeutischen Zwecken zu steigern ( Urk. 23 S. 43) . 3. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und C.___ vom 4. April 2011 abgestellt und von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Angaben der Y.___

im Jahr 2002 als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn hatte (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vom 2 1. Dezember 2006 E. 6.2, Prozess-Nr. IV.2005.00896, Urk. 9/181) . Dies en tspricht im Jahr 2002 einem Jahreslohn von Fr. 52'800.-- ( Fr. 4 '400.-- x 12) und im Jahr 2011 von Fr. 58‘ 815. (Fr. 52‘800. -- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]). 4.2 4.2.1

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - be sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi allohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali den lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhn e beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % ar beitsfähig ist. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung (Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘ 925. ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41, 7 : 100 x 101) für ein 100%-Pensum und Fr. 49 ’54 0 . für ein 80%-Pensum. 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug v om Tabellenlohn von 15 % vor ( Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigen Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temp erierten Räumen verrichten kann, scheint dies

– unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände insgesamt angemessen . Es ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘ 109. ( Fr. 49‘ 540. x 0,85) . 4.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘81 5 . und einem Invalideneinkom men von Fr. 42‘109.

resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘ 706. und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 8 % . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/MTversandt

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 4. Juli 1999 als Chauffeur bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Ver siche rungs -Gesellschaft (heute: Allianz Sui sse Versicherungs-Gesellschaft [Alli anz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___ zog sich dabei eine Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 2008, Urk. 9/1). Das Z.___ diagnostizierte eine Akromionfraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3 1. Mai 2000, Urk. 9/7). Der Unfallversicherer

erbrachte bis am 1 4. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufi gen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heilbe handlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 9/58) .

Am 1 5. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen , bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 9/31 ). Die Allianz erbrachte erneut Heil behandlungs kosten und Taggelder . Am 7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/44 ). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2004 stellte die Allianz ihre Leistungen für Heilbehandlung per 16. Februar 2004 und die Taggelder per 29. Februar 2004 ein und verneinte einen Anspruch von X.___

auf eine Rente der Unfallversicherung ( Urk. 9/64). Hier gegen erhob X.___ am 23. Augu st 2004 Einsprache ( Urk. 9/76), auf welche die Allianz mit Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2005 nicht eintrat ( Urk. 9/82).

Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 sprach die Allianz X.___ eine Integritätsentschädigung von 12,5 % , das heisst Fr. 13‘350.-- zu ( Urk. 9 /89) .

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädisc he Chirur gie, nahm am 1 4. April 2005

bei X.___ eine Schulterarthroskopie rechts vor (Operationsbericht, Urk. 9/99) . Die Allianz erbrachte hierauf Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen und gab am 1 8. Mai 2005 zur Abklärung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und der darau s folgenden Operation bei B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gut achten in Auftr ag ( Urk. 9/111), welches am 28. Juni 2005 erstattet ( Urk. 9/114) und am 8. September 2005 ergänzt wurde ( Urk. 9/121). Am 3 0. September 2005 nahm A.___ bei X.___ erneut eine Schulterarthroskopie rechts vor ( Urk. 9/125). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 ATSG).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 2.

E. 2 7. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 21).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung unfallbedingt sei ( Urk. 9/238). Sie berief sich dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2009, welches sich seinerseits insbesondere auf ein Gutachten der F.___ vom 4. September 2008 stützte (E. 4.1) . Die F.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. September 2008 ( Urk. 22) mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarth rose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom 2. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Oste o synthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohu m e raler Dys funktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zer vi kovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären

Be gleitsensationen und (b) muskulä r er Dysbalance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei (a) Flachrücken und leich ter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichte n

Spondylarth rosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (S. 18) . Für eine ge eignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht min dest ens zu 60 % arbeitsfähig . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum an deren einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusam men . Relevant sei überwiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belas tungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorübergehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müss t en konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extr emität zu minimieren, das heisst,

d as monotone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steu erungs ele menten oder ähnliche m mit der oberen Extremität sollte nicht ko n stant aus geführt werden . Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilogramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich . Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen

sei strikt zu vermeiden . Arbeiten auf behelfsmäs sigen Arbeits flächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vi kovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lum bo vertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien un günstig (S. 2 0 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferungs kraft für Kleinim biss

- und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen (S. 19 ).

E. 2.2 3

A.___ nannte mit Bericht vom 5. Juli 2011 ( Urk. 9/263) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium

acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm.

E. 2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierten D.___ und C.___ in ihre n Gutachten vom 4. April 2011 ( Urk. 23-24 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Stö rung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depres sion, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200 8. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200 4. Aus somatischer Sicht bestehe ( 1 ) eine Omarthrose rechts, ( 2 ) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches soma tisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic

outlet -Komponente links und (c) Schlaf störungen, Müd igkeit und Bauchschmerzen, ( 3 ) anamnestisch ei n Reizmagen-Syndrom und (

E. 2.2.2 A.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 3. November 2011 ( Urk. 3/3) eine posttraumatische Omarthrose der rechten Schulter bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Propionibacterium

acnes bei (a) Status nach Glenoidfrak tur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie und Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach er neuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbi opsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (e) Status nach Schulterarth roskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) und ein cranio -zervika l es Schmerzsyndrom bei Disku s protrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 2.2.4 Die G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2012 und diagnostizierte mit Bericht vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 3/4) an der rechten Schulter (1) ein en Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akro mioplastik am 3 0. September 2005, (2) einen Status nach erneuter Schulter arth roskopie , subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (3) einen Status nach Schulterarthr oskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007, (4) einen Status nach Schulterarthrosko pie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Ent nahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008, (5) eine posttraumatische Omarthrose bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Pro p i on i bacterium

acnes bei Status nach Metallentfernung und im Anschluss mul tiplen O perat ionen und Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Oste osynthese am 2. Mai 2000 und Osteosynthesematerialentfernung am 1 5. August 200 3. Im Weiteren bestehe ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Dis kusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien sehr gut nachvollziehbar, einerseits im Rahmen der Anamnese, andererseits im Rahmen der aktuellen und früheren Bildgebung. Es bestünden keine Zweifel an der or ganischen Ursache der Probleme.

E. 3 Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Rentenein stel lung der IV-Stelle erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2011.01249).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2012 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers verbessert habe und er nun in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 ( Urk. 2).

E. 3.2.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut ach ten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 sprechen. Die Gutachten er füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che

medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange um fassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a).

E. 3.2.2 Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Herabsetzung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes hervorgehe . Die Beschwerdegegnerin sei denn auch bereits bei der Festsetzung der ursprünglichen Rente davon ausgegangen, dass der Infekt der rechten Schulter abgeheilt sei ( Urk. 1 und Urk. 14).

D ie retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch C.___ und D.___

weicht tatsächlich von derjenigen der F.___ ab . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entschei dend. Vielmehr ist relevant, wie C.___ und D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie ei ne seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene Verbesserung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers rech tsgenügend feststellen konn ten.

Hierzu wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein , dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2008 davon aus gegangen sei , dass bereits ab September 2008 kein Infekt der rechten Schulter mehr vorgelegen hatte ( Urk. 9/238 S. 2) . Es kann offen bleiben, ob dies nicht offensichtlich unrichtig war , hielt doch die F.___ noch eine septische Situation fest ( Urk. 22 S. 20) . Die klinische Situation der rechten oberen Extremität hat sich nämlich unabhängig vom Bestehen eines Infekts verbessert. So erklärt C.___

betreffend d i e oberen Extremitäten ( Urk. 24 S. 13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch doku mentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologi schen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Ge lenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des F.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert . “

C.___

legt also in schlüssiger Weise dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da die Gutachten von C.___ und D.___ wie ausgeführt auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugli che Gutachten erfüll en , bilde n

sie eine hinreichende Beurteilungsgrundlage.

E. 3.3 A.___ attestierte dem Besch werdeführer mit Bericht vom 23. Novem ber 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Mai 2008 (E. 2.2 .2) und mit Bericht vom

5. Juli 2011 (E. 2.2.3) in der angesta mmten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erklärte, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des G utachters nicht verstehe. C.___ erklärte hierzu am 6. Sep tem ber 2011 ( Urk. 25 ), dass er in seinem Gutachten vom 4. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erach tens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschied liche Einschät zung von A.___ und C.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst

ihres Behandlungs- bzw.

Begut ach tungsauftrag s erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.

4). Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E.

3b/cc), vermag der Bericht von A.___

vom 5. Juli 2011 die Ein schätzung von C.___ nicht in Frage zu stellen.

Im Operationsbericht vom 3 0. März 2012 (E. 2.2.

E. 3.4 Die G.___ erklärte mit Bericht vom 3 0. Januar 2012 (E. 2.2.4) wie A.___ , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sehr gut nachvollziehbar seien. Bei den von der G.___ erhobenen Befun den fällt jedoch auf, dass sie wie auch C.___ im Vergleich zur Untersuchung der F.___

( Urk. 22, Rheumatologisches Teilgutachten, S. 5)

eine verbesserte Be weglichkeit der rechten Schulter feststellen konnte , insbesondere glenohumeral . Da C.___ die von ihm erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes massgeblich durch die verbesserten klinischen Befunde begründet und die G.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht , stellt ihr Bericht die Einschätzung von C.___

ebenfalls nicht in Frage.

E. 3.5 Das E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 4. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und kritisierte das Gutachten von D.___ (E. 2.2. 5 ). Hierbei gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzu sprache nicht gestützt auf einen psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdefüh rers erfolgte und es zumindest fraglich ist, ob psychische Beschwerden über haupt in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 7. April 2000 steh en . Dies kann jedoch offen bleiben, da der Bericht des E.___ die Ein schätzung von D.___

nicht in Frage zu stellen vermag . Das E.___ legt nämlich nicht nur in keiner Weise dar, wie es die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers überprüft hat, sondern es erklärt vielmehr selber, dass gar nicht beabsichtigt werde, den Zustand des Beschwerdeführers objektiv zu erfassen ( Urk. 17/2 S. 2 Ziffer 3 ). Die vom E.___ erhobenen Vorwürfe erweisen sich denn auch als haltlos. So stellt das

E.___

beispielsweise

ohne irgendeinen Hinweis die Qualität der bei der Begutachtung anwesenden Dolmetscherin in Frage oder behauptet ohne Grundlage , der Serumspiegel von Venla

- und Desmethylven la fa xin sei falsch wiedergegeben worden . Betreffend Serumspiegel von Venla

- und Desmethylvenlafaxin gilt es zu beachten, dass dieser vorliegend ohne Revelanz ist, da D.___ aus diesem keine Schlüsse auf den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers zog , sondern lediglich empfahl , die Dosis aus the rapeutischen Zwecken zu steigern ( Urk. 23 S. 43) . 3.

E. 4 ) einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 24 S. 10 und Urk. 23 S. 36 ). Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerde führer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2 7. April 2000 bis Ende 2000, vom 1 5. August 2003 bis längstens November 2003, vom 1 4. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom 4. bis 3 1. De zem ber 2007 und vom 4. September 2008 bis längstens Ende November 200 8. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Ein schränkung von 10 % , für das Jahr 2005 von 20 % , für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 % . Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähig keit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheumatologische Zumutbar keitsprofil . Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiat rischer Sicht abgest ell t werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leicht gradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen , zwischen sitzen der, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abge stützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen aus gesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Handeinsatz 1 bis 2 Kilo gramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk. 24 S. 20-22).

E. 4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Angaben der Y.___

im Jahr 2002 als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn hatte (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vom 2 1. Dezember 2006 E. 6.2, Prozess-Nr. IV.2005.00896, Urk. 9/181) . Dies en tspricht im Jahr 2002 einem Jahreslohn von Fr. 52'800.-- ( Fr. 4 '400.-- x 12) und im Jahr 2011 von Fr. 58‘ 815. (Fr. 52‘800. -- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]).

E. 4.2.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - be sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi allohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali den lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhn e beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % ar beitsfähig ist. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41,

E. 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 4.2.3 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug v om Tabellenlohn von 15 % vor ( Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigen Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temp erierten Räumen verrichten kann, scheint dies

– unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände insgesamt angemessen . Es ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘ 109. ( Fr. 49‘ 540. x 0,85) .

E. 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘81 5 . und einem Invalideneinkom men von Fr. 42‘109.

resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘ 706. und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2

E. 5 Das

E.___ nahm am 2 4. Februar 2012 zum G utachten von D.___ vom 4. April 2011 Stellung ( Urk. 17/2) und diagnostizierte dabei (

1) eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (3) eine Schultergelenksarthrose mit/bei (a) Status nach Überfall am 2 7. April 200 0 , (b) Status nach Glenoid

- und Akromionfraktur am 2 7. April 2000, (c) Chondromalazie a nteile Grad III im Bereich Humeruskopf , in den übrigen Ber eichen Grad II, (d) Status nach Rekonstruktion der vorderen Glenoidrandfraktur am 2. Mai 2000, (e) Entfernung Osteosynthesematerial vorderer Glenoidra nd rechts am 1 5. August 2003, (f) Schulterarthroskopie am 1 4. Mai 2005, (g) Schulterarthroskop ie mit Synovektomie und

Akromioplastik am 3 0. September 2005, (h) Schulterarthro s kopie subtotale Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006 , (i) Schulterarthroskopie subtotale Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007, (j) Schulterarthroskopie mit gleno humeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entna h me von Gewe beproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (k) Schultertotalprothe se rechts, vorgesehen am 7. März 2012 , (

4) Armschmerzen links mit/bei (a) leich tem Thoracic - outlet -Syndrom und (b) leichtem Sulcus - ulnaris -Syndrom, (5) chronische Lumbalgien bei (a) L3/4 leichter bis mittelgradiger Einengung des Spinalkanals, (b) L4/5 leichter Einengung des Spinalkanals, mittelgradiger Spondylarthrose und Recessus

lateralis von L5 beidseits etwas eingeengt und (c) L5/S1 mittelgradige r

S pondylarthrose und normal weitem Spinalkanal und (6) ein chronische s

Zervikalsyndrom mit/bei (a) Parästhesien

Dig . IV und V rechts möglicherweise im Rahmen eines geringgradigen

Thoracic - outlet -Syndrom s , (b) leichter Einengung des Neuroforamens C5/6 rechts durch unkarthrotische Zacken und kleine mediolaterale

intraforaminäre Hernie, Osteochondrose C5/6 und ohne Hinweise auf relevante Läsion der Wurzel C6 und (c) Diskusprotrusion C6/7 sowie foraminaler Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und C.___ vom 4. April 2011 abgestellt und von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4.

E. 7 : 100 x 101) für ein 100%-Pensum und Fr. 49 ’54 0 . für ein 80%-Pensum.

E. 8 % . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/MTversandt

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit dem 1
  2. Juli 1999 als Chauffeur bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Ver siche rungs -Gesellschaft (heute: Allianz Sui sse Versicherungs-Gesellschaft [Alli anz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___ zog sich dabei eine Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom
  3. Mai 2008, Urk.  9/1). Das Z.___ diagnostizierte eine Akromionfraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3
  4. Mai 2000, Urk.  9/7). Der Unfallversicherer erbrachte bis am 1
  5. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufi gen Behandlungsabschluss per 5.  März 2001 für die Heilbe handlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20.  April 2004, Urk.  9/58) .      Am 1
  6. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen , bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk.  9/31 ). Die Allianz erbrachte erneut Heil behandlungs kosten und Taggelder . Am
  7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/44 ). Mit Verfügung vom 1
  8. Juni 2004 stellte die Allianz ihre Leistungen für Heilbehandlung per 16. Februar 2004 und die Taggelder per 29.  Februar 2004 ein und verneinte einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Unfallversicherung ( Urk.  9/64). Hier gegen erhob X.___ am 23.  Augu st 2004 Einsprache ( Urk.  9/76), auf welche die Allianz mit Einspracheentscheid vom 1
  9. Januar 2005 nicht eintrat ( Urk.  9/82). Mit Verfügung vom
  10. Februar 2005 sprach die Allianz X.___ eine Integritätsentschädigung von 12,5  % , das heisst Fr. 13‘350.-- zu ( Urk.  9 /89) .      A.___ , Facharzt FMH für Orthopädisc he Chirur gie, nahm am 1
  11. April 2005 bei X.___ eine Schulterarthroskopie rechts vor (Operationsbericht, Urk.  9/99) . Die Allianz erbrachte hierauf Heilbehand lungs - und Taggeldleistungen und gab am 1
  12. Mai 2005 zur Abklärung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und der darau s folgenden Operation bei B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gut achten in Auftr ag ( Urk.  9/111), welches am 28.  Juni 2005 erstattet ( Urk.  9/114) und am
  13. September 2005 ergänzt wurde ( Urk.  9/121). Am 3
  14. September 2005 nahm A.___ bei X.___ erneut eine Schulterarthroskopie rechts vor ( Urk.  9/125). Mit Verfügung vom 2
  15. März 2006 stellte die Allianz ihre Taggeldleistungen per 3
  16. Dezember 2005 ein. Heilbehandlungsleistungen erbrachte sie weiterhin ( Urk.  9/156). Hiergegen erhob X.___ am
  17. Mai 2006 Einsprache ( Urk.  9/161). Am 1
  18. Mai 2006 führte A.___ wie derum eine Schulterarthroskopie rechts durch ( Urk.  9/164). Nachdem B.___ am 2
  19. August 2006 gegenüber der Allianz eine Stellungnahme abgegeben hatte ( Urk.  9/174), wies die Allianz die Einsprache vom
  20. Mai 2006 am 1
  21. Juni 2007 ab ( Urk.  9/184). Die von X.___ hiergegen am 1
  22. August 2007 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1
  23. Juli 2009 gut und stellte fest, dass X.___ für die Zeit vom
  24. Januar 2006 bis 3
  25. März 2006 Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 100%igen und ab
  26. April 2006 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat (Prozess Nr.   UV.2007.00353). Die IV-Stelle gewährte X.___ mit Verfügung en vom 2
  27. Juni 2009 mit Wirkung ab
  28. Januar 2003 eine Viertelsrente . M it Verfügung vom 1
  29. Oktober 2009 sprach die Allianz X.___ mit Wirkung ab
  30. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50  % beruhende Rente zu ( Urk.  9/23 8 ). 1.2      Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gab bei C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkran kungen , und D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am
  31. April 2011 erstattet wurde ( Urk.  23-24) . Mit Schreiben vom 1
  32. Mai 2011 teilte die Allianz X.___ mit, dass sie beabsichtigten , die Rente auf eine auf einem Invaliditäts grad von 28  % beruhende Rente herabzusetzen. Im Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache den Invaliditätsgrad auf grund eines Rechnung sfehlers falsch berechnet hätte , dieser habe korrekterweise 42  % betragen ( Urk.  9/256). Mit Verfügung vom 12.  September 2011 setzte die Allianz die Rente von X.___ mit Wirkung ab
  33. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28  % beruhende Rente herab ( Urk.  9/269). Hiergegen erhob X.___ am 1
  34. Oktober 2011 Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42  % auszurichten ( Urk.  9/271 ). Mit Verfügung vom 1
  35. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ ein. M it Einspracheentscheid vom 1
  36. Januar 2012 hiess die Allianz die Einsprache von X.___ insoweit gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 29  % festsetzte ( Urk.  2).
  37. Hiergegen liess X.___ am 1
  38. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente von 42  % auszurichten ( Urk.  1 ). Die Beschwerdegegnerin er such te mit Beschwerdeantwort vom 2
  39. März 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8). Mit Replik vom 1
  40. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten ( Urk.  14). Mit Eingabe vom 1
  41. Juli 2012 ( Urk.  16) reichte er zudem einen Operationsberic ht von A.___ vom 30.  März 2012 ( Urk.  17/1) und einen Bericht des E.___ vom 24.  Februar 2012 ein ( Urk.  17/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Duplik vom 2
  42. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  20), was dem Beschwerdeführer am 3
  43. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk.  21).
  44. Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Rentenein stel lung der IV-Stelle erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2011.01249). 4 .      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  45. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29  % beruhende Rente herabgesetzt hat. 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 ATSG).      In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6
  46. und Frauen das 6
  47. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art.  22 UVG, BGE 134 V 131).
  48. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60  % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung unfallbedingt sei ( Urk.  9/238). Sie berief sich dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  49. Juli 2009, welches sich seinerseits insbesondere auf ein Gutachten der F.___ vom
  50. September 2008 stützte (E. 4.1) . Die F.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom
  51. September 2008 ( Urk.  22) mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarth rose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom
  52. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Oste o synthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohu m e raler Dys funktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zer vi kovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären Be gleitsensationen und (b) muskulä r er Dysbalance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei (a) Flachrücken und leich ter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichte n Spondylarth rosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (S. 18) . Für eine ge eignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht min dest ens zu 60  % arbeitsfähig . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20  % und zum an deren einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20  % zusam men . Relevant sei überwiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belas tungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorübergehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müss t en konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extr emität zu minimieren, das heisst, d as monotone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steu erungs ele menten oder ähnliche m mit der oberen Extremität sollte nicht ko n stant aus geführt werden . Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilogramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich . Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen sei strikt zu vermeiden . Arbeiten auf behelfsmäs sigen Arbeits flächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vi kovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lum bo vertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien un günstig (S. 2 0 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferungs kraft für Kleinim biss - und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen (S. 19 ). 2.2 2.2.1      Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierten D.___ und C.___ in ihre n Gutachten vom
  53. April 2011 ( Urk.  23-24 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Stö rung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depres sion, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200
  54. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200
  55. Aus somatischer Sicht bestehe ( 1 ) eine Omarthrose rechts, ( 2 ) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches soma tisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic outlet -Komponente links und (c) Schlaf störungen, Müd igkeit und Bauchschmerzen, ( 3 ) anamnestisch ei n Reizmagen-Syndrom und ( 4 ) einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk.  24 S.  10 und Urk.  23 S. 36 ). Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerde führer für jegliche Tätigkeiten zu 100  % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2
  56. April 2000 bis Ende 2000, vom 1
  57. August 2003 bis längstens November 2003, vom 1
  58. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom
  59. bis 3
  60. De zem ber 2007 und vom
  61. September 2008 bis längstens Ende November 200
  62. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Ein schränkung von 10  % , für das Jahr 2005 von 20  % , für das Jahr 2006 von 30  % und seit 2008 von 50  % . Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähig keit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheumatologische Zumutbar keitsprofil . Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiat rischer Sicht abgest ell t werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20  % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leicht gradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen , zwischen sitzen der, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abge stützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen aus gesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Handeinsatz 1 bis 2 Kilo gramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk.  24 S. 20-22). 2.2.2      A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 2
  63. November 2011 ( Urk.  3/3) eine posttraumatische Omarthrose der rechten Schulter bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Propionibacterium acnes bei (a) Status nach Glenoidfrak tur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie und Akromioplastik am 3
  64. September 2005, (d) Status nach er neuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbi opsien am 1
  65. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am
  66. Dezember 2007 und (e) Status nach Schulterarth roskopie mit glenohumeraler Synovektomie , subacromialer Bursektomie und Entnahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) und ein cranio -zervika l es Schmerzsyndrom bei Disku s protrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei seit dem
  67. Mai 2008 zu 100  % arbeitsunfähig. 2.2. 3      A.___ nannte mit Bericht vom
  68. Juli 2011 ( Urk.  9/263) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3
  69. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1
  70. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am
  71. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie , subacromialer Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am
  72. September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50  % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm. 2.2.4      Die G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1
  73. Januar 2012 und diagnostizierte mit Bericht vom 3
  74. Januar 2012 ( Urk.  3/4) an der rechten Schulter (1) ein en Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akro mioplastik am 3
  75. September 2005, (2) einen Status nach erneuter Schulter arth roskopie , subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1
  76. Mai 2006, (3) einen Status nach Schulterarthr oskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am
  77. Dezember 2007, (4) einen Status nach Schulterarthrosko pie mit glenohumeraler Synovektomie , subacromialer Bursektomie und Ent nahme von Geweb e proben Schulter rechts am
  78. September 2008, (5) eine posttraumatische Omarthrose bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Pro p i on i bacterium acnes bei Status nach Metallentfernung und im Anschluss mul tiplen O perat ionen und Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Oste osynthese am
  79. Mai 2000 und Osteosynthesematerialentfernung am 1
  80. August 200
  81. Im Weiteren bestehe ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Dis kusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien sehr gut nachvollziehbar, einerseits im Rahmen der Anamnese, andererseits im Rahmen der aktuellen und früheren Bildgebung. Es bestünden keine Zweifel an der or ganischen Ursache der Probleme. 2.2. 5      Das E.___ nahm am 2
  82. Februar 2012 zum G utachten von D.___ vom 4.  April 2011 Stellung ( Urk.  17/2) und diagnostizierte dabei ( 1) eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (3) eine Schultergelenksarthrose mit/bei (a) Status nach Überfall am 2
  83. April 200 0 , (b) Status nach Glenoid - und Akromionfraktur am 2
  84. April 2000, (c) Chondromalazie a nteile Grad III im Bereich Humeruskopf , in den übrigen Ber eichen Grad II, (d) Status nach Rekonstruktion der vorderen Glenoidrandfraktur am
  85. Mai 2000, (e) Entfernung Osteosynthesematerial vorderer Glenoidra nd rechts am 1
  86. August 2003, (f) Schulterarthroskopie am 1
  87. Mai 2005, (g) Schulterarthroskop ie mit Synovektomie und Akromioplastik am 3
  88. September 2005, (h) Schulterarthro s kopie subtotale Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1
  89. Mai 2006 , (i) Schulterarthroskopie subtotale Synovektomie rechts am
  90. Dezember 2007, (j) Schulterarthroskopie mit gleno humeraler Synovektomie , subacromialer Bursektomie und Entna h me von Gewe beproben Schulter rechts am
  91. September 2008 und (k) Schultertotalprothe se rechts, vorgesehen am
  92. März 2012 , ( 4) Armschmerzen links mit/bei (a) leich tem Thoracic - outlet -Syndrom und (b) leichtem Sulcus - ulnaris -Syndrom, (5) chronische Lumbalgien bei (a) L3/4 leichter bis mittelgradiger Einengung des Spinalkanals, (b) L4/5 leichter Einengung des Spinalkanals, mittelgradiger Spondylarthrose und Recessus lateralis von L5 beidseits etwas eingeengt und (c) L5/S1 mittelgradige r S pondylarthrose und normal weitem Spinalkanal und (6) ein chronische s Zervikalsyndrom mit/bei (a) Parästhesien Dig . IV und V rechts möglicherweise im Rahmen eines geringgradigen Thoracic - outlet -Syndrom s , (b) leichter Einengung des Neuroforamens C5/6 rechts durch unkarthrotische Zacken und kleine mediolaterale intraforaminäre Hernie, Osteochondrose C5/6 und ohne Hinweise auf relevante Läsion der Wurzel C6 und (c) Diskusprotrusion C6/7 sowie foraminaler Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei für jede Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig. 2.2. 6      Am 3
  93. März 2012 setzte A.___ beim Beschwerdeführer eine Schul tertotalprothese rechts ein und entnahm Geweb e proben der Schulter rechts. Er hielt in seinem Operationsbericht als Diagnose eine fortgeschrittene, posttrau matische Omarthrose bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Propioni bacterium acnes bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Oste osynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, ( c ) Status nach Schult erarthroskopie mit Synovektomie und Akro mioplastik am 3
  94. September 2005, ( d ) Status nach erneuter Schulterarthrosko pie , subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenks b iopsien am 1
  95. Mai 2006, ( e ) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am
  96. Dezember 2007 und ( f ) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler Synovektomie , subacromialer Bursektomie und Entnahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4.  September 2008 , fest ( Urk.  17/1).
  97. 3.1      Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1
  98. Januar 2012 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers verbessert habe und er nun in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80  % arbeitsfä hig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von C.___ und D.___ vom
  99. April 2011 ( Urk.  2). 3.2 3.2.1      Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut ach ten von C.___ und D.___ vom
  100. April 2011 sprechen. Die Gutachten er füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange um fassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a). 3.2.2      Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Herabsetzung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes hervorgehe . Die Beschwerdegegnerin sei denn auch bereits bei der Festsetzung der ursprünglichen Rente davon ausgegangen, dass der Infekt der rechten Schulter abgeheilt sei ( Urk.  1 und Urk.  14).      D ie retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch C.___ und D.___ weicht tatsächlich von derjenigen der F.___ ab . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entschei dend. Vielmehr ist relevant, wie C.___ und D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie ei ne seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene Verbesserung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers rech tsgenügend feststellen konn ten.      Hierzu wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein , dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1
  101. Oktober 2008 davon aus gegangen sei , dass bereits ab September 2008 kein Infekt der rechten Schulter mehr vorgelegen hatte ( Urk.  9/238 S. 2) . Es kann offen bleiben, ob dies nicht offensichtlich unrichtig war , hielt doch die F.___ noch eine septische Situation fest ( Urk.  22 S. 20) . Die klinische Situation der rechten oberen Extremität hat sich nämlich unabhängig vom Bestehen eines Infekts verbessert. So erklärt C.___ betreffend d i e oberen Extremitäten ( Urk.  24 S. 13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch doku mentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologi schen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Ge lenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des F.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert . “      C.___ legt also in schlüssiger Weise dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da die Gutachten von C.___ und D.___ wie ausgeführt auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugli che Gutachten erfüll en , bilde n sie eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. 3.3      A.___ attestierte dem Besch werdeführer mit Bericht vom 23.  Novem ber 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit
  102. Mai 2008 (E. 2.2 .2) und mit Bericht vom
  103. Juli 2011 (E. 2.2.3) in der angesta mmten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erklärte, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des G utachters nicht verstehe. C.___ erklärte hierzu am
  104. Sep tem ber 2011 ( Urk.  25 ), dass er in seinem Gutachten vom
  105. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erach tens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschied liche Einschät zung von A.___ und C.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst ihres Behandlungs- bzw. Begut ach tungsauftrag s erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.   4). Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E.   3b/cc), vermag der Bericht von A.___ vom
  106. Juli 2011 die Ein schätzung von C.___ nicht in Frage zu stellen.      Im Operationsbericht vom 3
  107. März 2012 (E. 2.2. 6 ) macht e A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da die Tatsache alleine, dass dem Beschwerdeführer eine Schulter total prothese eingesetzt wurde, auch keine Hinweise auf eine Änderung des massgebenden Sachverhalts gibt, stellt auch der Operationsbericht vom 3
  108. Mär z 2012 die Einschätzung von C.___ nicht in Frage bzw. gibt keine Hinweise auf eine nachher eingetretene , eine gewisse Zeit andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . 3.4      Die G.___ erklärte mit Bericht vom 3
  109. Januar 2012 (E. 2.2.4) wie A.___ , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sehr gut nachvollziehbar seien. Bei den von der G.___ erhobenen Befun den fällt jedoch auf, dass sie wie auch C.___ im Vergleich zur Untersuchung der F.___ ( Urk.  22, Rheumatologisches Teilgutachten, S. 5) eine verbesserte Be weglichkeit der rechten Schulter feststellen konnte , insbesondere glenohumeral . Da C.___ die von ihm erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes massgeblich durch die verbesserten klinischen Befunde begründet und die G.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht , stellt ihr Bericht die Einschätzung von C.___ ebenfalls nicht in Frage. 3.5      Das E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2
  110. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und kritisierte das Gutachten von D.___ (E. 2.2. 5 ). Hierbei gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzu sprache nicht gestützt auf einen psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdefüh rers erfolgte und es zumindest fraglich ist, ob psychische Beschwerden über haupt in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2
  111. April 2000 steh en . Dies kann jedoch offen bleiben, da der Bericht des E.___ die Ein schätzung von D.___ nicht in Frage zu stellen vermag . Das E.___ legt nämlich nicht nur in keiner Weise dar, wie es die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers überprüft hat, sondern es erklärt vielmehr selber, dass gar nicht beabsichtigt werde, den Zustand des Beschwerdeführers objektiv zu erfassen ( Urk.  17/2 S. 2 Ziffer 3 ). Die vom E.___ erhobenen Vorwürfe erweisen sich denn auch als haltlos. So stellt das E.___ beispielsweise ohne irgendeinen Hinweis die Qualität der bei der Begutachtung anwesenden Dolmetscherin in Frage oder behauptet ohne Grundlage , der Serumspiegel von Venla - und Desmethylven la fa xin sei falsch wiedergegeben worden . Betreffend Serumspiegel von Venla - und Desmethylvenlafaxin gilt es zu beachten, dass dieser vorliegend ohne Revelanz ist, da D.___ aus diesem keine Schlüsse auf den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers zog , sondern lediglich empfahl , die Dosis aus the rapeutischen Zwecken zu steigern ( Urk.  23 S. 43) .
  112. 6      Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und C.___ vom
  113. April 2011 abgestellt und von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
  114. 4.1      Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Angaben der Y.___ im Jahr 2002 als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr.  4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1
  115. Monatslohn hatte (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vom 2
  116. Dezember 2006 E. 6.2, Prozess-Nr. IV.2005.00896, Urk.  9/181) . Dies en tspricht im Jahr 2002 einem Jahreslohn von Fr.  52'800.-- ( Fr.  4 '400.-- x 12) und im Jahr 2011 von Fr. 58‘
  117. (Fr. 52‘800. -- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]). 4.2 4.2.1      Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - be sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi allohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali den lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhn e beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50  % ar beitsfähig ist. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr.  4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung (Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr.  61‘
  118. ( Fr.  4‘901.-- x 12 : 40 x 41, 7 : 100 x 101) für ein 100%-Pensum und Fr. 49 ’54 0 . für ein 80%-Pensum. 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.2.3      Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug v om Tabellenlohn von 15  % vor ( Urk.  2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigen Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temp erierten Räumen verrichten kann, scheint dies – unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände  insgesamt angemessen . Es ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘
  119. ( Fr. 49‘
  120. x 0,85) . 4.3      Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘81 5 . und einem Invalideneinkom men von Fr.  42‘109. resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘
  121. und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 8  % . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per
  122. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29  % beruhende Rente herabgesetzt hat.
  123. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt:
  124. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  125. Das Verfahren ist kostenlos.
  126. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit
  127. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  128. Juli bis und mit 1
  129. August sowie vom 1
  130. Dezember bis und mit dem
  131. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00044 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

18. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit dem 1 4. Juli 1999 als Chauffeur bei der Y.___ und war dabei bei der Berner Allgemeine Ver siche rungs -Gesellschaft (heute: Allianz Sui sse Versicherungs-Gesellschaft [Alli anz]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. April 2000 tätlich angegriffen wurde. X.___ zog sich dabei eine Verletzung der rechten Schulter zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Mai 2008, Urk. 9/1). Das Z.___ diagnostizierte eine Akromionfraktur rechts und eine Fraktur des Glenoids (Arztzeugnis UVG vom 3 1. Mai 2000, Urk. 9/7). Der Unfallversicherer

erbrachte bis am 1 4. Januar 2001 Taggeldleistungen und kam bis zum vorläufi gen Behandlungsabschluss per 5. März 2001 für die Heilbe handlungskosten auf (Schreiben der Allianz vom 20. April 2004, Urk. 9/58) .

Am 1 5. August 2003 musste sich X.___ wegen progredienter Beschwer den einer Schulteroperation unterziehen , bei der das Osteosynthese-Material am vorderen Glenoidrand rechts entfernt wurde (Operationsbericht, Urk. 9/31 ). Die Allianz erbrachte erneut Heil behandlungs kosten und Taggelder . Am 7. Januar 2004 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/44 ). Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2004 stellte die Allianz ihre Leistungen für Heilbehandlung per 16. Februar 2004 und die Taggelder per 29. Februar 2004 ein und verneinte einen Anspruch von X.___

auf eine Rente der Unfallversicherung ( Urk. 9/64). Hier gegen erhob X.___ am 23. Augu st 2004 Einsprache ( Urk. 9/76), auf welche die Allianz mit Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2005 nicht eintrat ( Urk. 9/82).

Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 sprach die Allianz X.___ eine Integritätsentschädigung von 12,5 % , das heisst Fr. 13‘350.-- zu ( Urk. 9 /89) .

A.___ , Facharzt FMH für Orthopädisc he Chirur gie, nahm am 1 4. April 2005

bei X.___ eine Schulterarthroskopie rechts vor (Operationsbericht, Urk. 9/99) . Die Allianz erbrachte hierauf Heilbehand lungs

- und Taggeldleistungen und gab am 1 8. Mai 2005 zur Abklärung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und der darau s folgenden Operation bei B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gut achten in Auftr ag ( Urk. 9/111), welches am 28. Juni 2005 erstattet ( Urk. 9/114) und am 8. September 2005 ergänzt wurde ( Urk. 9/121). Am 3 0. September 2005 nahm A.___ bei X.___ erneut eine Schulterarthroskopie rechts vor ( Urk. 9/125). Mit Verfügung vom 2 1. März 2006 stellte die Allianz ihre Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2005 ein. Heilbehandlungsleistungen erbrachte sie weiterhin ( Urk. 9/156). Hiergegen erhob X.___ am 3. Mai 2006 Einsprache ( Urk. 9/161). Am 1 8. Mai 2006 führte A.___ wie derum eine Schulterarthroskopie rechts durch ( Urk. 9/164). Nachdem B.___ am 2 9. August 2006 gegenüber der Allianz eine Stellungnahme abgegeben hatte ( Urk. 9/174), wies die Allianz die Einsprache vom 3. Mai 2006 am 1 9. Juni 2007 ab ( Urk. 9/184). Die von X.___ hiergegen am 1 7. August 2007 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 0. Juli 2009 gut und stellte fest, dass X.___ für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 3 1. März 2006 Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer 100%igen und ab 1. April 2006 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat (Prozess Nr.

UV.2007.00353).

Die IV-Stelle gewährte X.___ mit Verfügung en vom 2 5. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente . M it Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 sprach die Allianz X.___

mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zu ( Urk. 9/23 8 ).

1.2

Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und gab bei

C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkran kungen , und D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. April 2011 erstattet wurde ( Urk. 23-24) . Mit Schreiben vom 1 7. Mai 2011 teilte die Allianz X.___ mit, dass sie beabsichtigten , die Rente auf eine auf einem Invaliditäts grad von 28 % beruhende Rente herabzusetzen. Im Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache den Invaliditätsgrad auf grund eines Rechnung sfehlers falsch berechnet hätte , dieser habe korrekterweise 42 % betragen ( Urk. 9/256). Mit Verfügung vom 12. September 2011 setzte die Allianz die Rente von X.___

mit Wirkung ab 1. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 28 % beruhende Rente herab ( Urk. 9/269). Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Oktober 2011 Einsprache und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten ( Urk. 9/271 ). Mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ ein.

M it Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2012 hiess die Allianz die Einsprache von X.___

insoweit gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 29 % festsetzte ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 6. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Domi nique Chopard Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente von 42 % auszurichten ( Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin er such te mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2012 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Replik vom 1 1. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 16) reichte er zudem einen Operationsberic ht von A.___ vom 30. März 2012 ( Urk. 17/1) und einen Bericht des E.___ vom 24. Februar 2012 ein ( Urk. 17/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Duplik vom 2 7. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 3 1. Juli 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 21). 3.

Mit heutigem Urteil wurde die vom Beschwerdeführer gegen die Rentenein stel lung der IV-Stelle erhobene Beschwerde abgewiesen (Prozess Nr. IV.2011.01249). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rente des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat. 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 ATSG).

In Abweichung zu dieser Bestimmung des ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 2. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden ( Art. 22 UVG, BGE 134 V 131). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei, wobei die Einschränkung unfallbedingt sei ( Urk. 9/238). Sie berief sich dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2009, welches sich seinerseits insbesondere auf ein Gutachten der F.___ vom 4. September 2008 stützte (E. 4.1) . Die F.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. September 2008 ( Urk. 22) mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine septische und posttraumatische Omarth rose rechts bei (a) Zustand nach Glenoidfraktur und Akromionfraktur vom 2. Mai 2000, anschliessend multiple Operationen ( initial Rekonstruktion, Oste o synthesematerialentfernung , mehrere Schulterarthroskopien mit Débridement , Bizepstenotomie , Akromioplastik und Spülungen) und (b) glenohu m e raler Dys funktion und muskulärer Dysbalance (sekundär) und (2) ein chronisches zer vi kovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom bei (a) pseudoradikulären

Be gleitsensationen und (b) muskulä r er Dysbalance (sekundär bei Diagnose 1) und (3) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei (a) Flachrücken und leich ter Wirbelsäulenfehlform, (b) muskulärer Dysbalance , (c) leichte n

Spondylarth rosen der LWS und (d) pseudoradikulären Begleitsensationen. Ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine posttraumatische Belastungsstörung und (2) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (S. 18) . Für eine ge eignete Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht min dest ens zu 60 % arbeitsfähig . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setze sich zum einen aus einer Reduktion des zeitlichen Pensums von 20 % und zum an deren einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % zusam men . Relevant sei überwiegend die septische und posttraumatische Omarthrose rechts. Das Profil der Verweistätigkeit müsse Folgendes beinhalten: Die Belas tungen für die obere Extremität und Hände sollten in Lendenhöhe höchstens leichte bis maximal kurzfristig schwere Belastungen beinhalten. Ab Brusthöhe, höchstens vorübergehend, leichte Belastungen und Arbeiten über Brusthöhe, respektive über Kopfhöhe, müss t en konsequent gemieden werden. Prinzipiell sei die dauernde Belastung der rechten oberen Extr emität zu minimieren, das heisst,

d as monotone Bedienen von Maschinen in Produktionen oder von Steu erungs ele menten oder ähnliche m mit der oberen Extremität sollte nicht ko n stant aus geführt werden . Heben und Tragen von Lasten sei bis Lendenhöhe bis maximal 5 Kilogramm, bis Brusthöhe bis maximal 2 Kilogramm möglich . Die Exposition der oberen rechten Extremität für unvorhersehbare äussere Gewalt, resp. Belas tungseinwirkungen

sei strikt zu vermeiden . Arbeiten auf behelfsmäs sigen Arbeits flächen seien nicht zumutbar. Zudem (aufgrund des chronischen zer vi kovertebralen und zervikospondylogenen Syndroms und des chronischen Lum bo vertebralsyndroms ) sei die individuelle Wahl von Wechselpositionen günstig, monotone kniende oder nach vorn gebeugte Tätigkeiten wie auch Tätigkeiten mit repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf seien un günstig (S. 2 0 ). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Auslieferungs kraft für Kleinim biss

- und Backbetr ie be könnten sie das Belastungsprofil nicht einschätzen (S. 19 ). 2.2 2.2.1

Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierten D.___ und C.___ in ihre n Gutachten vom 4. April 2011 ( Urk. 23-24 ) aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Stö rung, nicht näher bezeichnet, im Sinne einer atypischen monopolaren Depres sion, gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.9) bei Status nach Anpassungsstörung im Jahr 2008, bestehend seit etwa 2009 und (2) eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aktuell geringe Symptomatik, bestehend seit mindestens 200 8. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit mindestens 200 4. Aus somatischer Sicht bestehe ( 1 ) eine Omarthrose rechts, ( 2 ) ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen und der unteren Wirbelsäule mit spondylogener Ausstrahlung, welches soma tisch nicht ausreichend abstützbar sei , bei (a) diffuser Druckschmerzangabe, (b) im Januar 2011 elektrodiagnostisch diskrete Hinweise auf ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links und auf eine Thoracic

outlet -Komponente links und (c) Schlaf störungen, Müd igkeit und Bauchschmerzen, ( 3 ) anamnestisch ei n Reizmagen-Syndrom und ( 4 ) einen Verdacht auf eine subklinische Hypothyreose ( Urk. 24 S. 10 und Urk. 23 S. 36 ). Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerde führer für jegliche Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen im Zeitraum vom 2 7. April 2000 bis Ende 2000, vom 1 5. August 2003 bis längstens November 2003, vom 1 4. Mai 2005 bis längstens Mitte August 2005, vom 4. bis 3 1. De zem ber 2007 und vom 4. September 2008 bis längstens Ende November 200 8. Neben diesen Einschränkungen bestehe für die angestammte Tätigkeit als Chauffeur mit Auslieferung von Backprodukten seit dem Jahr 2004 eine Ein schränkung von 10 % , für das Jahr 2005 von 20 % , für das Jahr 2006 von 30 % und seit 2008 von 50 % . Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden. Für eine angepasste Tätigkeit gälten die genannten 100%igen Arbeitsunfähig keit en ebenfalls. Zudem bestehe für eine angepasste Tätigkeit seit dem Jahr 2007 eine 10%ige und seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte für die Arbeitsfähig keit in der angestammten Tätigkeit das somatisch-rheumatologische Zumutbar keitsprofil . Für eine angepasste Tätigkeit könne bis 2007 vollumfänglich auf die Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht und für die Jahre 2008 und 2009 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiat rischer Sicht abgest ell t werden und seit dem Jahr 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % postuliert werden. Eine angepasste Tätigkeit sei in einem temperierten Raum auszuüben. Die Tätigkeit dürfe körperlich nur leicht gradig belastend sein und es müsse die Möglichkeit bestehen , zwischen sitzen der, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten der repetitive Handeinsatz oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abge stützt werden könne, und Arbeiten, bei denen der rechte Arm Vibrationen aus gesetzt sei. Die Gewichtslimite für bis Brusthöhe zu bewegende Gewichte betrage 5 bis 7,5 Kilogramm und oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigem Handeinsatz 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtseitigem Handeinsatz 1 bis 2 Kilo gramm. Das Schieben von Gestellen (mit Rollen) sei auch weiterhin zumutbar. Das Einhalten der Rückergonomie sei wünschenswert ( Urk. 24 S. 20-22). 2.2.2

A.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 3. November 2011 ( Urk. 3/3) eine posttraumatische Omarthrose der rechten Schulter bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Propionibacterium

acnes bei (a) Status nach Glenoidfrak tur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie und Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach er neuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbi opsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (e) Status nach Schulterarth roskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) und ein cranio -zervika l es Schmerzsyndrom bei Disku s protrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei seit dem 5. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. 2.2. 3

A.___ nannte mit Bericht vom 5. Juli 2011 ( Urk. 9/263) als Diagno sen (1) einen an der rechten Schulter durchgemachten low -grade Infekt mit Propionibacterium

acnes sowie Omarthrose bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Osteosynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, (c) Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akromioplastik am 3 0. September 2005, (d) Status nach erneuter Schulterarthroskopie, subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (e) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007 und (f) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Gewebsproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (2) ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beurteilung der IV-Stelle respektive des Begutachters verstehe er nicht. Strukturell habe sich die rechte Schulter verschlechtert. Es sei eine mäs siggradige posttraumatische Arthrose entstanden. Der Beschwerdeführer gebe Schmerzen an, welche strukturell vollumfänglich erklärt werden könnten. Er könne den rechten Arm zwar knapp heben, aber in keiner Art und Weise belas ten. In diesem Zustand erachte er ihn als Dreher überhaupt nicht arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit höchstens als zu 50 % , mit nur Durchfüh rung von leichten Tätigkeiten, allenfalls administrativen Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten repetitiv über 1 Kilogramm. 2.2.4

Die G.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 6. Januar 2012 und diagnostizierte mit Bericht vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 3/4) an der rechten Schulter (1) ein en Status nach Schulterarthroskopie mit Synovektomie , Akro mioplastik am 3 0. September 2005, (2) einen Status nach erneuter Schulter arth roskopie , subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006, (3) einen Status nach Schulterarthr oskopie und subtotaler Syno vektomie rechts am 4. Dezember 2007, (4) einen Status nach Schulterarthrosko pie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Ent nahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008, (5) eine posttraumatische Omarthrose bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Pro p i on i bacterium

acnes bei Status nach Metallentfernung und im Anschluss mul tiplen O perat ionen und Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Oste osynthese am 2. Mai 2000 und Osteosynthesematerialentfernung am 1 5. August 200 3. Im Weiteren bestehe ein cranio -zervikales Schmerzsyndrom bei Dis kusprotrusion C6/7 sowie Einengung C5/6 rechts. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien sehr gut nachvollziehbar, einerseits im Rahmen der Anamnese, andererseits im Rahmen der aktuellen und früheren Bildgebung. Es bestünden keine Zweifel an der or ganischen Ursache der Probleme. 2.2. 5

Das

E.___ nahm am 2 4. Februar 2012 zum G utachten von D.___ vom 4. April 2011 Stellung ( Urk. 17/2) und diagnostizierte dabei (

1) eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (3) eine Schultergelenksarthrose mit/bei (a) Status nach Überfall am 2 7. April 200 0 , (b) Status nach Glenoid

- und Akromionfraktur am 2 7. April 2000, (c) Chondromalazie a nteile Grad III im Bereich Humeruskopf , in den übrigen Ber eichen Grad II, (d) Status nach Rekonstruktion der vorderen Glenoidrandfraktur am 2. Mai 2000, (e) Entfernung Osteosynthesematerial vorderer Glenoidra nd rechts am 1 5. August 2003, (f) Schulterarthroskopie am 1 4. Mai 2005, (g) Schulterarthroskop ie mit Synovektomie und

Akromioplastik am 3 0. September 2005, (h) Schulterarthro s kopie subtotale Synovektomie und multiplen Gelenksbiopsien am 1 8. Mai 2006 , (i) Schulterarthroskopie subtotale Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007, (j) Schulterarthroskopie mit gleno humeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entna h me von Gewe beproben Schulter rechts am 4. September 2008 und (k) Schultertotalprothe se rechts, vorgesehen am 7. März 2012 , (

4) Armschmerzen links mit/bei (a) leich tem Thoracic - outlet -Syndrom und (b) leichtem Sulcus - ulnaris -Syndrom, (5) chronische Lumbalgien bei (a) L3/4 leichter bis mittelgradiger Einengung des Spinalkanals, (b) L4/5 leichter Einengung des Spinalkanals, mittelgradiger Spondylarthrose und Recessus

lateralis von L5 beidseits etwas eingeengt und (c) L5/S1 mittelgradige r

S pondylarthrose und normal weitem Spinalkanal und (6) ein chronische s

Zervikalsyndrom mit/bei (a) Parästhesien

Dig . IV und V rechts möglicherweise im Rahmen eines geringgradigen

Thoracic - outlet -Syndrom s , (b) leichter Einengung des Neuroforamens C5/6 rechts durch unkarthrotische Zacken und kleine mediolaterale

intraforaminäre Hernie, Osteochondrose C5/6 und ohne Hinweise auf relevante Läsion der Wurzel C6 und (c) Diskusprotrusion C6/7 sowie foraminaler Einengung C5/6 rechts. Der Beschwerdeführer sei für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 2.2. 6

Am 3 0. März 2012 setzte A.___ beim Beschwerdeführer eine Schul tertotalprothese rechts ein und entnahm Geweb e proben der Schulter rechts. Er hielt in seinem Operationsbericht als Diagnose eine fortgeschrittene, posttrau matische Omarthrose bei durchgemachtem low -grade Infekt mit Propioni bacterium

acnes bei (a) Status nach Glenoidfraktur , behandelt im Z.___ mit Oste osynthese, (b) Status nach Metallentfernung und im Anschluss multiplen Operationen, ( c ) Status nach Schult erarthroskopie mit Synovektomie und

Akro mioplastik am 3 0. September 2005, ( d ) Status nach erneuter Schulterarthrosko pie , subtotaler Synovektomie und multiplen Gelenks b iopsien am 1 8. Mai 2006, ( e ) Status nach Schulterarthroskopie und subtotaler Synovektomie rechts am 4. Dezember 2007 und ( f ) Status nach Schulterarthroskopie mit glenohumeraler

Synovektomie , subacromialer

Bursektomie und Entnahme von Geweb e proben Schulter rechts am 4. September 2008 , fest ( Urk. 17/1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2012 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers verbessert habe und er nun in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfä hig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 ( Urk. 2). 3.2 3.2.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich , welche gegen die Beweistauglichkeit der Gut ach ten von C.___ und D.___ vom 4. April 2011 sprechen. Die Gutachten er füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugli che

medizinische Gutachten gestellt werden: Sie sind für die streitigen Belange um fassend, beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 35 1 E. 3a). 3.2.2

Die Beweistauglichkeit der Gutachten wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Er wendet gegen die Herabsetzung der Rente vielmehr ein, dass aus den Gutachten gar keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes hervorgehe . Die Beschwerdegegnerin sei denn auch bereits bei der Festsetzung der ursprünglichen Rente davon ausgegangen, dass der Infekt der rechten Schulter abgeheilt sei ( Urk. 1 und Urk. 14).

D ie retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch C.___ und D.___

weicht tatsächlich von derjenigen der F.___ ab . Diese retrospektive Einschätzung ist revisionsrechtlich jedoch nicht entschei dend. Vielmehr ist relevant, wie C.___ und D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beurteilen und ob sie ei ne seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene Verbesserung des Ge sundheitszustandes des Beschwerdeführers rech tsgenügend feststellen konn ten.

Hierzu wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein , dass d ie Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2008 davon aus gegangen sei , dass bereits ab September 2008 kein Infekt der rechten Schulter mehr vorgelegen hatte ( Urk. 9/238 S. 2) . Es kann offen bleiben, ob dies nicht offensichtlich unrichtig war , hielt doch die F.___ noch eine septische Situation fest ( Urk. 22 S. 20) . Die klinische Situation der rechten oberen Extremität hat sich nämlich unabhängig vom Bestehen eines Infekts verbessert. So erklärt C.___

betreffend d i e oberen Extremitäten ( Urk. 24 S. 13) : „So hat zwar das Ausmass der radiologisch doku mentierten Omarthrose rechts, seit dem 11.04. 2005 zugenommen, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeutet. Die klinisch pathologi schen Befunde im Bereich der oberen Extremität un d insbesondere im Bereich des rechten Schultergürtels sind jedoch aktuell deutlich weniger pathologisch ausgeprägt. S o hat sich die Bewegungseinschränkung im glen o humeralen Ge lenk rechts für sämtliche Bewegungsamplituden deutlich zurückgebildet. So ist die rechte Schulter nicht mehr geschwollen und überwärmt, wobei damals (Zeitpunkt des F.___ -Gutachtens) noch eine Infektsituation in der rechten Schulter vorlag. So hat sich die Schulterbeweglichkeit links normalisiert . “

C.___

legt also in schlüssiger Weise dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Da die Gutachten von C.___ und D.___ wie ausgeführt auch die übrigen Voraussetzungen an beweistaugli che Gutachten erfüll en , bilde n

sie eine hinreichende Beurteilungsgrundlage. 3.3

A.___ attestierte dem Besch werdeführer mit Bericht vom 23. Novem ber 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 5. Mai 2008 (E. 2.2 .2) und mit Bericht vom

5. Juli 2011 (E. 2.2.3) in der angesta mmten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erklärte, dass er die Beurteilung der IV-Stelle respektive des G utachters nicht verstehe. C.___ erklärte hierzu am 6. Sep tem ber 2011 ( Urk. 25 ), dass er in seinem Gutachten vom 4. April 2011 auch davon ausgegangen sei, dass die Omarthrose rechts zugenommen habe. Seines Erach tens seien die geklagten Beschwerden jedoch nur teilweise auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Diese unterschied liche Einschät zung von A.___ und C.___ lässt sich ohne Weiteres durch die Verschiedenheit ihrer Aufgaben, das heisst

ihres Behandlungs- bzw.

Begut ach tungsauftrag s erklären (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.

4). Da es zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 35 1 E.

3b/cc), vermag der Bericht von A.___

vom 5. Juli 2011 die Ein schätzung von C.___ nicht in Frage zu stellen.

Im Operationsbericht vom 3 0. März 2012 (E. 2.2. 6 ) macht e

A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da die Tatsache alleine, dass dem Beschwerdeführer eine Schulter total prothese eingesetzt wurde, auch keine Hinweise auf eine Änderung des massgebenden Sachverhalts gibt, stellt auch der Operationsbericht vom 3 0. Mär z 2012 die Einschätzung von C.___ nicht in Frage bzw. gibt keine Hinweise auf eine nachher eingetretene , eine gewisse Zeit andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers . 3.4

Die G.___ erklärte mit Bericht vom 3 0. Januar 2012 (E. 2.2.4) wie A.___ , dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sehr gut nachvollziehbar seien. Bei den von der G.___ erhobenen Befun den fällt jedoch auf, dass sie wie auch C.___ im Vergleich zur Untersuchung der F.___

( Urk. 22, Rheumatologisches Teilgutachten, S. 5)

eine verbesserte Be weglichkeit der rechten Schulter feststellen konnte , insbesondere glenohumeral . Da C.___ die von ihm erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes massgeblich durch die verbesserten klinischen Befunde begründet und die G.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht , stellt ihr Bericht die Einschätzung von C.___

ebenfalls nicht in Frage. 3.5

Das E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 4. Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und kritisierte das Gutachten von D.___ (E. 2.2. 5 ). Hierbei gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenzu sprache nicht gestützt auf einen psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdefüh rers erfolgte und es zumindest fraglich ist, ob psychische Beschwerden über haupt in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2 7. April 2000 steh en . Dies kann jedoch offen bleiben, da der Bericht des E.___ die Ein schätzung von D.___

nicht in Frage zu stellen vermag . Das E.___ legt nämlich nicht nur in keiner Weise dar, wie es die subjektiven Angaben des Be schwerdeführers überprüft hat, sondern es erklärt vielmehr selber, dass gar nicht beabsichtigt werde, den Zustand des Beschwerdeführers objektiv zu erfassen ( Urk. 17/2 S. 2 Ziffer 3 ). Die vom E.___ erhobenen Vorwürfe erweisen sich denn auch als haltlos. So stellt das

E.___

beispielsweise

ohne irgendeinen Hinweis die Qualität der bei der Begutachtung anwesenden Dolmetscherin in Frage oder behauptet ohne Grundlage , der Serumspiegel von Venla

- und Desmethylven la fa xin sei falsch wiedergegeben worden . Betreffend Serumspiegel von Venla

- und Desmethylvenlafaxin gilt es zu beachten, dass dieser vorliegend ohne Revelanz ist, da D.___ aus diesem keine Schlüsse auf den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers zog , sondern lediglich empfahl , die Dosis aus the rapeutischen Zwecken zu steigern ( Urk. 23 S. 43) . 3. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Gutachten von D.___ und C.___ vom 4. April 2011 abgestellt und von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwer deführers und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den Angaben der Y.___

im Jahr 2002 als Chauffeur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'400.--, wobei er keinen Anspruch auf einen 1 3. Monatslohn hatte (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vom 2 1. Dezember 2006 E. 6.2, Prozess-Nr. IV.2005.00896, Urk. 9/181) . Dies en tspricht im Jahr 2002 einem Jahreslohn von Fr. 52'800.-- ( Fr. 4 '400.-- x 12) und im Jahr 2011 von Fr. 58‘ 815. (Fr. 52‘800. -- : 110,6 x 122,1 [Nominallohnindex des Bundes amtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, D] : 100 x 100,9 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, C]). 4.2 4.2.1

Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - be sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozi allohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali den lohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhn e beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellen löhne abzustellen, da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit mehr nachgeht und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen kann als in der angestammten Tätigkeit, in welcher er nur noch zu 50 % ar beitsfähig ist. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 201 1 für alle Sektoren von 41, 7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nomi nallohnentwicklung (Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011, des Bundesam tes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Total) ergibt dies für das Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘ 925. ( Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41, 7 : 100 x 101) für ein 100%-Pensum und Fr. 49 ’54 0 . für ein 80%-Pensum. 4.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 4.2.3

Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug v om Tabellenlohn von 15 % vor ( Urk. 2). Da der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig körperlich belastende, mit einer Gewichtslimit e für bis Brusthöhe von 5 bis 7,5 Kilogramm, oberhalb der Brusthöhe bei beidseitigen Handeinsatz von 4 bis 5 Kilogramm und bei rechtsseitigem Handeinsatz von 1 bis 2 Kilogramm, zwischen sitzender, stehen der und gehender Körperhaltung wechselnd, mit Einhalten der Rückenergono mie , mit Vermeidung repetitiver Handeinsätze oberhalb der Augenhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden kann, und ohne Vibrationen für den rechten Arm auszuübende Tätigkeiten in temp erierten Räumen verrichten kann, scheint dies

– unter Berücksichtigung auch der übrigen relevanten Umstände insgesamt angemessen . Es ergibt sich so ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘ 109. ( Fr. 49‘ 540. x 0,85) . 4.3

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘81 5 . und einem Invalideneinkom men von Fr. 42‘109.

resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘ 706. und ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 8 % . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 29 % beruhende Rente herabgesetzt hat. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler VC/FW/MTversandt