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IV.2011.01014

Rentenabweisung; von SUVA veranlasste EFL i.C. auch invalidenversicherungsrechtlich relevant; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ohne ausgewiesene mitwirkende psychische Komorbidität nicht invalidisierend

Zürich SozVersG · 2013-12-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Dem 1952 geborenen, seit März 1980 bis März 2004 als Maler erwerbstätig gewe senen X.___ waren nach kreisärztlicher Untersuchung für die Fol gen einer am 2 3. September 2003 erlittenen Kniedistorsion - nicht jedoch für die auf keinen Unfall zurückzuführende Rückenp roblematik - die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zugesprochen worden (Verfügung der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 2 1. Oktober 2004). Nach wei teren Abklärungen, darunter einer am 2 8. u nd 2 9. Juni 2006 in der Rehaklinik Y.___ durchgeführten Evaluation der funkti onellen Leistungsfähigkeit , sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 1 1. Juli 2007 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu; am 2 4. September 2008 verfügte sie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % . Mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2008 hielt die SUVA an ihren bei den Verfügungen vom 1 1. Juli 2007 (Invalidenrente) und 2 4. September 2008 (Integritätsentschädigung) fest. Eine vom Versicherten dagegen beim hiesigen Gericht

– namentlich unter Hinweis auf Stellungnahmen des Dr. med. Z.___ vom Psychiatriezentrum A.___ (vom 5. Dezember 2005) und des Prof. Dr. med. B.___ von der C.___ Klinik (vom 1 1. Februar 2009) - erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2 6. November 2010 (Prozess Nr.

UV.2009.00021) abgewiesen ( Urk. 8/41).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/46/3-4) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Verfügung vom 1 8. Juli 2011, Urk. 2 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2011 liess X.___ am 1 3. September 2011 - unter Beilage von Berichten des Psychiatriezentrums A.___ vom 6. Juni 2011 ( Dr. med. Z.___ ), der C.___ Klinik, Schmerz-/ Gutach ten zent rum , vom 1 1. Februar 2009 (Prof. Dr. med. B.___ ), der C.___ Klinik, Rheumatologie, vom 1 2. und 1 9. November 2010 ( Dres . med. D.___ und E.___ ) sowie der C.___ Klinik, Untere Extremitäten, vom 6. Dezember 2010 ( Dres . med. F.___ und G.___ ) - Beschwerde erheben mi t dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügu ng und Rückweisung der Sache zur medizinischen Begutachtung und zu neuem Ent scheid; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 und 3 ). Mit Be schwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2011 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Am 2 8. August 2013 liess der Beschwerde führer einen Bericht des H.___

(Interdisziplinäre Schmerzbehandlung) vom 2 7. Februar 201 3 nachreichen ( Urk. 10 und 11), wel cher der Beschwerdegegnerin mit Gerichts verfügung vom 2 9. August 2013 zu gestellt wurde ( Urk. 12). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 1 2. September 2013 auf Stellungnahme ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom 1 8. Juli 2011 damit, dass – entsprechend ihren eigenen A bklärungen und jenen der SUVA

– dem Versicherten d ie angestammte Tätigkeit als Maler zwar nicht mehr möglich sei , ihm aber behinderungsangepasste Tätigkeit en

wie beispiels weise Montage-, Kontroll- oder Verpackungsarbeiten voll zugemutet werden könn t e n . Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Inval iditätsgrad von 27 % . In den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

nachgereichten Be rich ten der C.___ Klinik sowie des Psychia triezentrums A.___ würden lediglich die bereits bekannte n

Diagnosen beziehungsweise Einschränkungen an Wirbelsäule, Knie und Schulter beschrieben . Mangels neuer medizinischer Aspekte bestehe kein Grund, von der im Vorbescheid in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens abzuweichen ( Urk. 2 ) .

2.2

Dem

wurde beschwerdeweise ( Urk. 1) entgegengehalten, die

i nvalidenversi cherungsrechtlich relevante Fragestellung sei mit jener anlässlich des Ein spracheentscheids der SUVA vom 2 8. November 2008

beziehungsweise des Abweisungs entscheids d es hiesigen G erichts vom 2 6. November 2010 (Prozess Nr. UV.2009.00021; Verneinung der natürlichen Kausalität [allfälliger] psychi scher Beschwerden) nicht identisch. Auch habe die IV-Stelle die Berich te der C.___ Klinik ( Dr. B.___ ) und des Psychia triezentrums A.___ ( Dr. Z.___ ) nicht ernsthaft geprüft; namentlich nicht die Frage, ob dem Be schwerdeführer trotz der attestierten chronifizierten Schmerzen mit erheb licher psychischer Komorbidität eine Hilfsarbeit überhaupt zumutbar sei ( S. 3 f.). Falls man den vor ge nannten Ärzte n nicht folgen wolle , sei - nebst einer rheumatolo gischen Beurt eilung - durch einen unabh ängigen Psychiater abzuklären, ob eine psychisc he Störung von Relevanz bestehe

und ob ein solcher Zustand gegebe nenfalls die Arbeitsfähigkeit als Hi lfsarbeiter einschränke ( S. 4).

3. 3.1 3.1.1

Nach der Kniedistorsion vom 2 3. September 2003 hatte der auf Zuweisung des Hausarztes konsultierte Dr. med. I.___ , Orthopädis che Chirurgie FMH, über retropatelläre Beschwerden

des Versicherten und eine Symptomausweitun g in Richtung Lendenwirbelsäule berichtet ( Schreiben vom 2 3. Dezember 2003; vgl. Urk. 8/41/5 ).

Im Zwischenbericht des J.___ , Rheumaklinik und Insti tut für Physikal ische Medizin, vom 1. März 2005 ( Urk. 8/11/24) stellten Dr. med. K.___ , Oberarzt, und Dr. med. L.___ , Assistenzärztin, die Diagnosen einer Gonarthrose rechts (Status nach Kniedistorsion am 2 3. September 2003) und eines chronischen lumbovertebralen / lumbo spondy lo genen Syndroms rechts sowie eines cervicothorakalen Schmerzsyndroms rechts bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung und beginnenden degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule) . U nter physikalischer Einzeltherapie und ausgebauter medikamentöser Therapie sowie einer einmalig durchgeführten Corticosteroidinfiltration des rechten Knies sei der Verlauf stationär , mit persis tierenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im rechten Knie. Im September 2004 sei zusätzlich ein cervicothorakales Schmerzsyndrom aufgetre ten. Die Frage nach dem Besteh en unfallfremder Faktoren beantworteten die Ärzte

mit dem Hinweis auf radiologisch nachgewiesene degenerative Verände rungen s owohl im rechten Knie wie auch a n der Lendenwirbelsäule . Zur Zumutbarkeit einer Arb eitstätigkeit nahmen sie - vor dem geplanten Arbeitsas s essment und der Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit – nicht Stel lung ( Urk. 8/11/25). Am 3. August 2005 berichtete Dr. K.___

über die Resul tate des am 1 0. Februar 2005 durchgeführten Arbei tsasses s ments sowie der Ba siste sts ( vom 2 8. Februar un d 1. März 2005; Urk. 8/14/10). Die zusammen fas sende Beurteilung

( Urk. 8/14/17) lautete dahin, dass die

belastungsabhängi gen Schmerzen im Rahmen einer beginnenden Pangonarthrose mit degenerati ven Muskelveränderungen lateral recht s zu sehen seien . Daneben bestehe ein chroni sches lumbospondylogenes Syndrom rechts, welches auf die Wirbelsäu lenfehlform /- fehlhaltung , auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule sowie auf eine allgemeine Dekond itionierung zurückzuführen sei . Z usätz lich müsse jedoch auch von einer Chronifizierung ausgegangen werde n . Hinweise für eine radikuläre

Ursache der Beschwerden hätten sich nicht finden lassen . Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies, des Kreuzes und des Nackens. Dabei sei eine mässige Leistungsbereitschaft des Versicherten bis hin zu einer teilweisen Selbstlimitierung erkennbar gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Be reich einer mittelschweren Arbeit ( Urk. 8/14/17) beziehungsweise einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit, wobei aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer eine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfanges nicht möglich gewesen sei . Es werde deshalb eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit nach Isernhagen (EFL) emp fohlen ( Urk. 8/14/16). 3.1.2

In der Folge veranlasste die SUVA eine Abklärung unt er Einbezug einer EFL an der Rehaklinik Y.___ ( Urk. 8/24/123) . Dabei verwies sie ausdrücklich auf die Zusatzfragen der I V-Stelle vom 2 5. Januar 2006, namentlich betreffend Arbeits fähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Ber ücksichtigung aller relevanten unfallbedingten und unfal lfremden Leiden ( Urk. 8/24/129) . Im entsprechenden Bericht vom 3 0. Juni 2006 ( Urk. 8/24/103) gelangten Dr. med. M.___ , Leitender Arzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation , und Frau N.___ , Therapeutin Ergonomie , zu m Schluss, es bestehe zwar eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks, der Hals- und Lendenwir bel säule sowie der linken Schulter . Das Hauptproblem liege jedoch im Umgang des Probanden mit seinen Beschwerden

( Urk. 8/24/104), insbesondere in den sehr ungünstigen Überzeugungen und Rehabilitationshindernissen ( Urk. 8/24/103). D ie Leistungsbereitschaft sei „nicht zuverlässig“ , und die Be obachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimiti erung hinge wiesen; die Konsis tenz sei schlecht ( Urk. 8/24/106) . Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen stehe nicht im Einklang mit den wenig relevanten objektivier baren pathologischen Befunden ( Urk. 8/24/104) . Wegen der reduzierten Belast barkeit des Knies sei die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkei ten. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenbeschwerden ergäben sich „keine weitergehende(n) Einschränkungen der Zumutbarkeit“. Aufgrund der Inkonsis tenzen und der Selbstlimitierung in den Tests seien somatisch orientierte Thera pien nicht indi ziert ( Urk. 8/24/105).

3.1.3

In seiner Stellungnahme a n den Hausarzt äusserte sich Dr. B.___ vom Schmerz-/Gutachtenzentrum der C.___ Klinik am 1 1. Februar 2009 dahin gehend, dass

- ohne die S ituation genau zu überblicken - aufgrund der An ga ben des Versicherten gesagt werden könne, es sei auch nach psychothera peutisc h-psychiatrischer Intervention keine Stabilisierung erreicht worden. Die Gesamtsituation des seit dem Unfall während mehr als 5 ½ Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesenen Versicherten sei so, dass an einer deutlich reduzierten, allen falls vollständig aufgehobenen Arbeits fähigkeit kaum zu zweifeln sei be ziehungsweise kaum Alternativen zu einer Berentung bestünden. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit erheblicher psychischer Komorbidität vor , wel che bislang sämtlichen Therapien getrotz t zu haben scheine ( Urk. 3/4). 3.1.4

Die Rheumatologen der C.___ Klinik, Dres . E.___ und D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 2. November 2010 die Hauptdiagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms, links ausgeprägter als rechts , einer sympto matischen lateral- und retropatellar-betonten Gonarthrose rechts sowie chroni scher Schulterschmerzen links. A ls Nebendiagnose nannten sie eine unklare allergische Reaktion auf Cortisonspritzen . Im Vergleich zur letzten Konsult ation vor eineinhalb Jahren sei der Zustand weitg ehend unverändert. Betreffend das Knie bestehe klinisch ein reizloses Bild bei radiologischem Nachweis einer lateralen Gelenkspaltverschmälerung femo ropatellär . Bezüglich der cervic o

- und lumbovertebralen Schmerzen zeige sich eine Chronifizierung mit Schmerzver meidungsverhalten . Es liessen sich kei ne Musk elatrophien bei vollständiger Entlastung des rechten Beines objektivieren. Zum sicheren Ausschluss einer Neurokompression oder Pathologie der lumbalen Wirbelsäule sei ein MRI ange ordnet worden ( Urk. 3/5). Im Rahmen d er Besprechung der MRI-Befunde mit Nachweis von degenerativen Veränderungen in Form von Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie Facettengelenksarthros en auf der entsprechenden Höhe sei der Versicherte darüber informiert worden , dass sich weder wesentliche Spi nalkanalstenosen noch foraminale Engen gezeigt hätten.

E ine als Möglichkeit angesprochene Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits mit LA/Ste roiden werde vom Versicherten in Anbetracht der unklaren allergischen Reaktion auf Cortison verständlicherweise nicht gewünscht. Deshalb habe man die Durchführung einer Wassertherapie zweimal wöchentlich in der Höhenklinik O.___ zur allgemeinen Rekonditionierung und Kräftigung der Rumpfmuskulatur besprochen und dem Versicherten nochmals die Bedeutung einer regelmässigen täglichen körperlichen Betätigung deutlich gemacht. Eine allfällige Steigerung der schmer zmodulierenden Medikation sei von den betreu enden Psychologen zu prüfen ( Bericht vom 1 9. November 2010, Urk. 3/6). 3.1.5

Nach Anfertigung eines MRI des rechten Kniegelenks in der C.___ Klinik, Untere Extremitäte n , fand am 6. Dez ember 2010 eine Besprechung über das weitere Vorgehen

statt ( Urk. 3/7). Die Ärzte ( Dres . F.___ und G.___ ) nannten als Hauptdiagnose eine beginnende Gonarthrose lateral und retropa tellar betont am rechten Knie und als Nebendiagnosen ein chronisches pan vetrebrales Schmerzsyndrom, lin ks ausgeprägter als rechts (MRI der LWS vom 1 3. November 2010; kein Nachweis einer wesentlichen Spinalkanalstenose oder Neurokompression, Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, myofasciale Komponente bei muskulärer Insuffizienz), chronische Schulterschmerzen links ( s ubacromiales

Impingement , myofasziales Schmerzsyndrom, kein Erguss Schultergelenke beid seits) sowie eine unklare allergische Reaktion auf Cortisonspritzen . Es wur den orthopädische Masseinlagen mit medialer Fussranderhöhung zur Achskor re ktur und zusätzlich lokale Physiotherapie mit achsstabilisierendem und patel la zen t rierendem Muskelaufbau verordnet. Möglicherweise werde in Zu kunft eine endo prothetische Versorgung nicht zu umgehen sein, ein solcher Eingriff müsse jedoch solange wie m öglich hinausgeschoben werden. 3.1. 6

In seinem Bericht an die Rechtsvertreterin d es Beschwerdefü hrers stellte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___

am 6. Juni 2011 - nebst einem chronischen HWS-Syndrom, einem chronischen LWS-Syndrom sowie chronischen Arthrose beschwerden an den Knien - die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F4 5.41). D er seit Mitte Juli 2008 auf Zuw eisung des Hausarztes am Psychiatriezentrum A.___

in Behandlung stehende Versicherte komme regelmässig zu den psychiatrischen Terminen. Er klage w eiterhin über starke Schmerzen a m ganzen Körper und berichte von Schlaflosigkeit, Nervosität und innere r Unruhe . Am 3. Mai 2011 habe er einen abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle erhalten. Aus ärztlicher Sicht sei eine Verbesserung des Zustandes derzeit nicht zu erwarten. Die Krank heit habe sich chronifiziert

( Urk. 3/3). 3.2 3.2.1

Nach Lage der Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 3. September 2003 ein leichtgradiges T rauma mit Kniedistorsion rechts. S eit diesem Ereignis bestehen anhaltende belastungsabhängige Schmerzen. In der Folge traten - auf eine Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung , auf degenerative Veränderungen sowie auf eine allgemeine Deko nditionierung zurückzuführende lumbale und z erviko thorakale

- Rückenschmerzen hinzu . A uch war von einer Chronifizierung des Beschw er debildes die Rede. Im Rahmen der von der SUVA veranlassten EFL (Bericht vom 3 0. Ju ni 2006; E. 3.1.2 hievor ) bestätigten die Untersucher eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes, der Hals- und Lendenwir bel säule sowie der linken Schulter, wiesen aber gleichzeitig auf sehr ungünstige Überzeugungen und auf eine deutliche Selbstlimi tierung sowie auf Inkonsisten zen im Rahmen der Tests (detailliert Urk. 8/24/106 ff. ) hin. A nge sichts der Diskrepanz zwischen dem Ausmass der demonstrierten Einschrän kungen und den wenig relevanten objektivi erbaren pathologischen Befunden hielten sie eine leichte Tätigkeit für voll zumutbar. Diese Einschätzung ist trotz der beschwer deweise angesprochenen u nterschiedlichen Fragestellung en in der kausal orien tierten Unfallversicherung und der finalen Invalidenversicherung, die grund sätzlich nicht nach den Ursachen gesundh eitlicher Störungen fragt ( BGE 124 V 178 E.

3b) , auch für die Belange der Invalidenversicherung rele vant , nachdem sich die Untersucher auftragsge mäss ( Urk. 8/24/129 ) - und aus verfahrensöko nomischer wi e finanzieller Sicht du rchaus sinnvoll - zu sämtli chen unfallbe dingten und unfallfremden Leiden und deren Auswirkungen auf d ie Arbeitsfä higkeit äusserten. 3.2.2

Was den weiteren Verlauf angeht, wurde n in den Berichten der C.___ Kli nik von November und Dezember 2010 (E. 3.1.4 und 3.1.5

hievor ) aus somati scher Sicht die bereits bekannten (chronischen) Knie-, Schulter- und Rü cken schmerzen (mit Nachweis degenerativer Veränderungen aber ohne Nachweis wesentliche r Spinalkanalstenosen oder foraminale r Engen) genannt , und es wurde auf die verordnete n T herapien zur Rekonditionierung und Kräftigung der Rumpfmuskulatur beziehungsweise auf die Bedeutung regelmässiger täglicher körperlicher Betätigung hingewiesen.

Dr. B.___ seinerseits ( E. 3.1.3 hievor ) erhob im Februar 2009 keine eigenen Befunde und stellte keine psychiatrische n Diagnose

n. Se ine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit scheint hauptsächlich auf den (subjektiven) Angaben des Versicherten zu beruhen , und die Feststellung, es bestünden kaum Alternativen zu einer Berentung, entb ehrt einer objektiven Grundlage beziehungsweise liegt ausse rhalb seines Kompetenzbereichs. 3.2.3

Hinsichtlich der Stellungnahme des behandel nden Psychiaters Dr. Z.___

vom

6. Juni 2011 (E. 3.1.6 hievor ) ist festzuhalten, dass somatoforme

Schmerzstö run gen und ähnliche pathogenetisch -ätiolo gisch unklare syndromale

Leidens zustände

– worunter auch die von Dr. Z.___

diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fällt (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1)

– in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den vermögen. Eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität (von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer), wie sie für die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmer züberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess vorausges etzt wü rde, stellte Dr. Z.___

nicht fest , und Hinweise auf andere qualifizierte Krite rien (BG E 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3; ferner das zur Publikation vor gesehene Bundesgerichtsurteil 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 9.1) liegen nicht vor. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die bereits anläss lich der Untersuchung im J.___ sowie im Rahmen der EFL festgestellten ungünsti gen Überzeugungen (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2

hievor ) und das entsprechende Verhal ten des Beschwerdeführers eine r berufliche n Reintegration entgegens tehen . 3.2.4

Der nachträglich aufgelegte Bericht des H.___ vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 11 ) vermag zum recht s erheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 134 V 39 2 E. 6) Verfügung vom 1 8. Juli 2011 ve rwirklicht hat, nichts Massgeblich es beizutragen. Aktuell wird dem Beschwerdeführer zwar eine insgesamt vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in jeglicher angepasster Arbeit attestiert (S. 7 ) . In somatischer Hins icht finden sich indes lediglich die bereits bekannten Diagno sen ( lumbo

- und thorakovertebrales Syndrom, Knieschmerzen rechts und Schulterschmerzen links ; S. 1 ) . Der Rheumatologe hält den Beschwerdeführer zwar „unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit aus schmerz therapeutischer Sicht“

für zu 100 % arb eits unfähig, bescheinigt ihm aus der Sicht seines rheumatologischen Fachgebiets aber gleichzeitig eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten ). U nter dem Titel „Verschlechterung der Sympto matik seit 2005“ wird sodann einzig festgehalten, dass d ie Nackenschmerzen und die lumbalen Schmerzen „ in den letzten Monaten“ zugenommen hätten, bezüglich der Schulter (bei subjektiv zunehmenden Schmerzen) keine Progre di enz zu verzeichnen und hinsichtlich der Kniearthrose eine endopr othetische Versorgung später erforderlich (S. 6 ) , heute aber noch nicht indiziert sei (S. 5 ) .

Von der nun diagnostizierten mittelgr adigen depressiven Episode (S. 1 ) war in der Vergangenheit nie - namentlich nicht von Seiten des behandelnden Psy c hi aters Dr. Z.___ (E. 3.1.6 hievor )

– die Rede . Abgesehen davon bestehen keine Hinweise dafür, dass die depressive Episode als eigenständige Krankheit und nicht in erster Linie als (reaktive) Begleiterkrankung zur ebenfalls diagnosti zierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu betrachten wäre . Im Übrigen stel lt eine mittelgradige depressive Episode grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen de r Schmerzstörung zu überwinden . L eichte bis mittelschwere psychische Störun gen gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar (BGE 138 V 339 E.

4.3.2 mit diversen Hinweisen). 4.

Durfte d ie Verwaltung nach dem Gesagten - jedenfalls bezogen auf den Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2011 - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgehen und gibt der nicht beanstandete, zu einer rentenau sschliessenden Invalidität führende Ein kommensvergleich keinen Anlass für Weiterungen , erweist sich die Vern einung des Rentenanspruchs als r ech tens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Dem 1952 geborenen, seit März 1980 bis März 2004 als Maler erwerbstätig gewe senen X.___ waren nach kreisärztlicher Untersuchung für die Fol gen einer am 2 3. September 2003 erlittenen Kniedistorsion - nicht jedoch für die auf keinen Unfall zurückzuführende Rückenp roblematik - die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zugesprochen worden (Verfügung der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 2 1. Oktober 2004). Nach wei teren Abklärungen, darunter einer am 2 8. u nd

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 7. Februar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom 1 8. Juli 2011 damit, dass – entsprechend ihren eigenen A bklärungen und jenen der SUVA

– dem Versicherten d ie angestammte Tätigkeit als Maler zwar nicht mehr möglich sei , ihm aber behinderungsangepasste Tätigkeit en

wie beispiels weise Montage-, Kontroll- oder Verpackungsarbeiten voll zugemutet werden könn t e n . Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Inval iditätsgrad von 27 % . In den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

nachgereichten Be rich ten der C.___ Klinik sowie des Psychia triezentrums A.___ würden lediglich die bereits bekannte n

Diagnosen beziehungsweise Einschränkungen an Wirbelsäule, Knie und Schulter beschrieben . Mangels neuer medizinischer Aspekte bestehe kein Grund, von der im Vorbescheid in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens abzuweichen ( Urk. 2 ) .

E. 2.2 Dem

wurde beschwerdeweise ( Urk. 1) entgegengehalten, die

i nvalidenversi cherungsrechtlich relevante Fragestellung sei mit jener anlässlich des Ein spracheentscheids der SUVA vom 2 8. November 2008

beziehungsweise des Abweisungs entscheids d es hiesigen G erichts vom 2 6. November 2010 (Prozess Nr. UV.2009.00021; Verneinung der natürlichen Kausalität [allfälliger] psychi scher Beschwerden) nicht identisch. Auch habe die IV-Stelle die Berich te der C.___ Klinik ( Dr. B.___ ) und des Psychia triezentrums A.___ ( Dr. Z.___ ) nicht ernsthaft geprüft; namentlich nicht die Frage, ob dem Be schwerdeführer trotz der attestierten chronifizierten Schmerzen mit erheb licher psychischer Komorbidität eine Hilfsarbeit überhaupt zumutbar sei ( S. 3 f.). Falls man den vor ge nannten Ärzte n nicht folgen wolle , sei - nebst einer rheumatolo gischen Beurt eilung - durch einen unabh ängigen Psychiater abzuklären, ob eine psychisc he Störung von Relevanz bestehe

und ob ein solcher Zustand gegebe nenfalls die Arbeitsfähigkeit als Hi lfsarbeiter einschränke ( S. 4).

3.

E. 3 nachreichen ( Urk. 10 und 11), wel cher der Beschwerdegegnerin mit Gerichts verfügung vom 2 9. August 2013 zu gestellt wurde ( Urk. 12). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 1 2. September 2013 auf Stellungnahme ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 6

In seinem Bericht an die Rechtsvertreterin d es Beschwerdefü hrers stellte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___

am 6. Juni 2011 - nebst einem chronischen HWS-Syndrom, einem chronischen LWS-Syndrom sowie chronischen Arthrose beschwerden an den Knien - die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F4 5.41). D er seit Mitte Juli 2008 auf Zuw eisung des Hausarztes am Psychiatriezentrum A.___

in Behandlung stehende Versicherte komme regelmässig zu den psychiatrischen Terminen. Er klage w eiterhin über starke Schmerzen a m ganzen Körper und berichte von Schlaflosigkeit, Nervosität und innere r Unruhe . Am 3. Mai 2011 habe er einen abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle erhalten. Aus ärztlicher Sicht sei eine Verbesserung des Zustandes derzeit nicht zu erwarten. Die Krank heit habe sich chronifiziert

( Urk. 3/3).

E. 3.1.1 Nach der Kniedistorsion vom 2 3. September 2003 hatte der auf Zuweisung des Hausarztes konsultierte Dr. med. I.___ , Orthopädis che Chirurgie FMH, über retropatelläre Beschwerden

des Versicherten und eine Symptomausweitun g in Richtung Lendenwirbelsäule berichtet ( Schreiben vom 2 3. Dezember 2003; vgl. Urk. 8/41/5 ).

Im Zwischenbericht des J.___ , Rheumaklinik und Insti tut für Physikal ische Medizin, vom 1. März 2005 ( Urk. 8/11/24) stellten Dr. med. K.___ , Oberarzt, und Dr. med. L.___ , Assistenzärztin, die Diagnosen einer Gonarthrose rechts (Status nach Kniedistorsion am 2 3. September 2003) und eines chronischen lumbovertebralen / lumbo spondy lo genen Syndroms rechts sowie eines cervicothorakalen Schmerzsyndroms rechts bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung und beginnenden degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule) . U nter physikalischer Einzeltherapie und ausgebauter medikamentöser Therapie sowie einer einmalig durchgeführten Corticosteroidinfiltration des rechten Knies sei der Verlauf stationär , mit persis tierenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im rechten Knie. Im September 2004 sei zusätzlich ein cervicothorakales Schmerzsyndrom aufgetre ten. Die Frage nach dem Besteh en unfallfremder Faktoren beantworteten die Ärzte

mit dem Hinweis auf radiologisch nachgewiesene degenerative Verände rungen s owohl im rechten Knie wie auch a n der Lendenwirbelsäule . Zur Zumutbarkeit einer Arb eitstätigkeit nahmen sie - vor dem geplanten Arbeitsas s essment und der Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit – nicht Stel lung ( Urk. 8/11/25). Am 3. August 2005 berichtete Dr. K.___

über die Resul tate des am 1 0. Februar 2005 durchgeführten Arbei tsasses s ments sowie der Ba siste sts ( vom 2 8. Februar un d 1. März 2005; Urk. 8/14/10). Die zusammen fas sende Beurteilung

( Urk. 8/14/17) lautete dahin, dass die

belastungsabhängi gen Schmerzen im Rahmen einer beginnenden Pangonarthrose mit degenerati ven Muskelveränderungen lateral recht s zu sehen seien . Daneben bestehe ein chroni sches lumbospondylogenes Syndrom rechts, welches auf die Wirbelsäu lenfehlform /- fehlhaltung , auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule sowie auf eine allgemeine Dekond itionierung zurückzuführen sei . Z usätz lich müsse jedoch auch von einer Chronifizierung ausgegangen werde n . Hinweise für eine radikuläre

Ursache der Beschwerden hätten sich nicht finden lassen . Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies, des Kreuzes und des Nackens. Dabei sei eine mässige Leistungsbereitschaft des Versicherten bis hin zu einer teilweisen Selbstlimitierung erkennbar gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Be reich einer mittelschweren Arbeit ( Urk. 8/14/17) beziehungsweise einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit, wobei aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer eine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfanges nicht möglich gewesen sei . Es werde deshalb eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit nach Isernhagen (EFL) emp fohlen ( Urk. 8/14/16).

E. 3.1.2 In der Folge veranlasste die SUVA eine Abklärung unt er Einbezug einer EFL an der Rehaklinik Y.___ ( Urk. 8/24/123) . Dabei verwies sie ausdrücklich auf die Zusatzfragen der I V-Stelle vom 2 5. Januar 2006, namentlich betreffend Arbeits fähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Ber ücksichtigung aller relevanten unfallbedingten und unfal lfremden Leiden ( Urk. 8/24/129) . Im entsprechenden Bericht vom 3 0. Juni 2006 ( Urk. 8/24/103) gelangten Dr. med. M.___ , Leitender Arzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation , und Frau N.___ , Therapeutin Ergonomie , zu m Schluss, es bestehe zwar eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks, der Hals- und Lendenwir bel säule sowie der linken Schulter . Das Hauptproblem liege jedoch im Umgang des Probanden mit seinen Beschwerden

( Urk. 8/24/104), insbesondere in den sehr ungünstigen Überzeugungen und Rehabilitationshindernissen ( Urk. 8/24/103). D ie Leistungsbereitschaft sei „nicht zuverlässig“ , und die Be obachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimiti erung hinge wiesen; die Konsis tenz sei schlecht ( Urk. 8/24/106) . Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen stehe nicht im Einklang mit den wenig relevanten objektivier baren pathologischen Befunden ( Urk. 8/24/104) . Wegen der reduzierten Belast barkeit des Knies sei die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkei ten. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenbeschwerden ergäben sich „keine weitergehende(n) Einschränkungen der Zumutbarkeit“. Aufgrund der Inkonsis tenzen und der Selbstlimitierung in den Tests seien somatisch orientierte Thera pien nicht indi ziert ( Urk. 8/24/105).

E. 3.1.3 In seiner Stellungnahme a n den Hausarzt äusserte sich Dr. B.___ vom Schmerz-/Gutachtenzentrum der C.___ Klinik am 1 1. Februar 2009 dahin gehend, dass

- ohne die S ituation genau zu überblicken - aufgrund der An ga ben des Versicherten gesagt werden könne, es sei auch nach psychothera peutisc h-psychiatrischer Intervention keine Stabilisierung erreicht worden. Die Gesamtsituation des seit dem Unfall während mehr als 5 ½ Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesenen Versicherten sei so, dass an einer deutlich reduzierten, allen falls vollständig aufgehobenen Arbeits fähigkeit kaum zu zweifeln sei be ziehungsweise kaum Alternativen zu einer Berentung bestünden. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit erheblicher psychischer Komorbidität vor , wel che bislang sämtlichen Therapien getrotz t zu haben scheine ( Urk. 3/4).

E. 3.1.4 und 3.1.5

hievor ) aus somati scher Sicht die bereits bekannten (chronischen) Knie-, Schulter- und Rü cken schmerzen (mit Nachweis degenerativer Veränderungen aber ohne Nachweis wesentliche r Spinalkanalstenosen oder foraminale r Engen) genannt , und es wurde auf die verordnete n T herapien zur Rekonditionierung und Kräftigung der Rumpfmuskulatur beziehungsweise auf die Bedeutung regelmässiger täglicher körperlicher Betätigung hingewiesen.

Dr. B.___ seinerseits ( E. 3.1.3 hievor ) erhob im Februar 2009 keine eigenen Befunde und stellte keine psychiatrische n Diagnose

n. Se ine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit scheint hauptsächlich auf den (subjektiven) Angaben des Versicherten zu beruhen , und die Feststellung, es bestünden kaum Alternativen zu einer Berentung, entb ehrt einer objektiven Grundlage beziehungsweise liegt ausse rhalb seines Kompetenzbereichs.

E. 3.1.5 Nach Anfertigung eines MRI des rechten Kniegelenks in der C.___ Klinik, Untere Extremitäte n , fand am 6. Dez ember 2010 eine Besprechung über das weitere Vorgehen

statt ( Urk. 3/7). Die Ärzte ( Dres . F.___ und G.___ ) nannten als Hauptdiagnose eine beginnende Gonarthrose lateral und retropa tellar betont am rechten Knie und als Nebendiagnosen ein chronisches pan vetrebrales Schmerzsyndrom, lin ks ausgeprägter als rechts (MRI der LWS vom 1 3. November 2010; kein Nachweis einer wesentlichen Spinalkanalstenose oder Neurokompression, Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, myofasciale Komponente bei muskulärer Insuffizienz), chronische Schulterschmerzen links ( s ubacromiales

Impingement , myofasziales Schmerzsyndrom, kein Erguss Schultergelenke beid seits) sowie eine unklare allergische Reaktion auf Cortisonspritzen . Es wur den orthopädische Masseinlagen mit medialer Fussranderhöhung zur Achskor re ktur und zusätzlich lokale Physiotherapie mit achsstabilisierendem und patel la zen t rierendem Muskelaufbau verordnet. Möglicherweise werde in Zu kunft eine endo prothetische Versorgung nicht zu umgehen sein, ein solcher Eingriff müsse jedoch solange wie m öglich hinausgeschoben werden.

E. 3.2.1 Nach Lage der Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 3. September 2003 ein leichtgradiges T rauma mit Kniedistorsion rechts. S eit diesem Ereignis bestehen anhaltende belastungsabhängige Schmerzen. In der Folge traten - auf eine Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung , auf degenerative Veränderungen sowie auf eine allgemeine Deko nditionierung zurückzuführende lumbale und z erviko thorakale

- Rückenschmerzen hinzu . A uch war von einer Chronifizierung des Beschw er debildes die Rede. Im Rahmen der von der SUVA veranlassten EFL (Bericht vom 3 0. Ju ni 2006; E. 3.1.2 hievor ) bestätigten die Untersucher eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes, der Hals- und Lendenwir bel säule sowie der linken Schulter, wiesen aber gleichzeitig auf sehr ungünstige Überzeugungen und auf eine deutliche Selbstlimi tierung sowie auf Inkonsisten zen im Rahmen der Tests (detailliert Urk. 8/24/106 ff. ) hin. A nge sichts der Diskrepanz zwischen dem Ausmass der demonstrierten Einschrän kungen und den wenig relevanten objektivi erbaren pathologischen Befunden hielten sie eine leichte Tätigkeit für voll zumutbar. Diese Einschätzung ist trotz der beschwer deweise angesprochenen u nterschiedlichen Fragestellung en in der kausal orien tierten Unfallversicherung und der finalen Invalidenversicherung, die grund sätzlich nicht nach den Ursachen gesundh eitlicher Störungen fragt ( BGE 124 V 178 E.

3b) , auch für die Belange der Invalidenversicherung rele vant , nachdem sich die Untersucher auftragsge mäss ( Urk. 8/24/129 ) - und aus verfahrensöko nomischer wi e finanzieller Sicht du rchaus sinnvoll - zu sämtli chen unfallbe dingten und unfallfremden Leiden und deren Auswirkungen auf d ie Arbeitsfä higkeit äusserten.

E. 3.2.2 Was den weiteren Verlauf angeht, wurde n in den Berichten der C.___ Kli nik von November und Dezember 2010 (E.

E. 3.2.3 Hinsichtlich der Stellungnahme des behandel nden Psychiaters Dr. Z.___

vom

6. Juni 2011 (E. 3.1.6 hievor ) ist festzuhalten, dass somatoforme

Schmerzstö run gen und ähnliche pathogenetisch -ätiolo gisch unklare syndromale

Leidens zustände

– worunter auch die von Dr. Z.___

diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fällt (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1)

– in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den vermögen. Eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität (von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer), wie sie für die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmer züberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess vorausges etzt wü rde, stellte Dr. Z.___

nicht fest , und Hinweise auf andere qualifizierte Krite rien (BG E 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3; ferner das zur Publikation vor gesehene Bundesgerichtsurteil 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 9.1) liegen nicht vor. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die bereits anläss lich der Untersuchung im J.___ sowie im Rahmen der EFL festgestellten ungünsti gen Überzeugungen (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2

hievor ) und das entsprechende Verhal ten des Beschwerdeführers eine r berufliche n Reintegration entgegens tehen .

E. 3.2.4 Der nachträglich aufgelegte Bericht des H.___ vom 2 7. Februar 2013 ( Urk.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 11 ) vermag zum recht s erheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 134 V 39 2 E. 6) Verfügung vom 1 8. Juli 2011 ve rwirklicht hat, nichts Massgeblich es beizutragen. Aktuell wird dem Beschwerdeführer zwar eine insgesamt vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in jeglicher angepasster Arbeit attestiert (S. 7 ) . In somatischer Hins icht finden sich indes lediglich die bereits bekannten Diagno sen ( lumbo

- und thorakovertebrales Syndrom, Knieschmerzen rechts und Schulterschmerzen links ; S. 1 ) . Der Rheumatologe hält den Beschwerdeführer zwar „unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit aus schmerz therapeutischer Sicht“

für zu 100 % arb eits unfähig, bescheinigt ihm aus der Sicht seines rheumatologischen Fachgebiets aber gleichzeitig eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten ). U nter dem Titel „Verschlechterung der Sympto matik seit 2005“ wird sodann einzig festgehalten, dass d ie Nackenschmerzen und die lumbalen Schmerzen „ in den letzten Monaten“ zugenommen hätten, bezüglich der Schulter (bei subjektiv zunehmenden Schmerzen) keine Progre di enz zu verzeichnen und hinsichtlich der Kniearthrose eine endopr othetische Versorgung später erforderlich (S. 6 ) , heute aber noch nicht indiziert sei (S. 5 ) .

Von der nun diagnostizierten mittelgr adigen depressiven Episode (S. 1 ) war in der Vergangenheit nie - namentlich nicht von Seiten des behandelnden Psy c hi aters Dr. Z.___ (E. 3.1.6 hievor )

– die Rede . Abgesehen davon bestehen keine Hinweise dafür, dass die depressive Episode als eigenständige Krankheit und nicht in erster Linie als (reaktive) Begleiterkrankung zur ebenfalls diagnosti zierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu betrachten wäre . Im Übrigen stel lt eine mittelgradige depressive Episode grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen de r Schmerzstörung zu überwinden . L eichte bis mittelschwere psychische Störun gen gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar (BGE 138 V 339 E.

4.3.2 mit diversen Hinweisen). 4.

Durfte d ie Verwaltung nach dem Gesagten - jedenfalls bezogen auf den Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2011 - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgehen und gibt der nicht beanstandete, zu einer rentenau sschliessenden Invalidität führende Ein kommensvergleich keinen Anlass für Weiterungen , erweist sich die Vern einung des Rentenanspruchs als r ech tens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.01014 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

20. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger Houlmann & Bertschinger, Rechtsanwältinnen General Wille-Strasse 21, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Dem 1952 geborenen, seit März 1980 bis März 2004 als Maler erwerbstätig gewe senen X.___ waren nach kreisärztlicher Untersuchung für die Fol gen einer am 2 3. September 2003 erlittenen Kniedistorsion - nicht jedoch für die auf keinen Unfall zurückzuführende Rückenp roblematik - die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zugesprochen worden (Verfügung der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] vom 2 1. Oktober 2004). Nach wei teren Abklärungen, darunter einer am 2 8. u nd 2 9. Juni 2006 in der Rehaklinik Y.___ durchgeführten Evaluation der funkti onellen Leistungsfähigkeit , sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 1 1. Juli 2007 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu; am 2 4. September 2008 verfügte sie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % . Mit Einspracheentscheid vom 2 8. November 2008 hielt die SUVA an ihren bei den Verfügungen vom 1 1. Juli 2007 (Invalidenrente) und 2 4. September 2008 (Integritätsentschädigung) fest. Eine vom Versicherten dagegen beim hiesigen Gericht

– namentlich unter Hinweis auf Stellungnahmen des Dr. med. Z.___ vom Psychiatriezentrum A.___ (vom 5. Dezember 2005) und des Prof. Dr. med. B.___ von der C.___ Klinik (vom 1 1. Februar 2009) - erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2 6. November 2010 (Prozess Nr.

UV.2009.00021) abgewiesen ( Urk. 8/41).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/46/3-4) den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Verfügung vom 1 8. Juli 2011, Urk. 2 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2011 liess X.___ am 1 3. September 2011 - unter Beilage von Berichten des Psychiatriezentrums A.___ vom 6. Juni 2011 ( Dr. med. Z.___ ), der C.___ Klinik, Schmerz-/ Gutach ten zent rum , vom 1 1. Februar 2009 (Prof. Dr. med. B.___ ), der C.___ Klinik, Rheumatologie, vom 1 2. und 1 9. November 2010 ( Dres . med. D.___ und E.___ ) sowie der C.___ Klinik, Untere Extremitäten, vom 6. Dezember 2010 ( Dres . med. F.___ und G.___ ) - Beschwerde erheben mi t dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügu ng und Rückweisung der Sache zur medizinischen Begutachtung und zu neuem Ent scheid; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 1 und 3 ). Mit Be schwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 2 6. Oktober 2011 zu r Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9 ). Am 2 8. August 2013 liess der Beschwerde führer einen Bericht des H.___

(Interdisziplinäre Schmerzbehandlung) vom 2 7. Februar 201 3 nachreichen ( Urk. 10 und 11), wel cher der Beschwerdegegnerin mit Gerichts verfügung vom 2 9. August 2013 zu gestellt wurde ( Urk. 12). Die Beschwerde gegnerin verzichtete am 1 2. September 2013 auf Stellungnahme ( Urk. 13).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom 1 8. Juli 2011 damit, dass – entsprechend ihren eigenen A bklärungen und jenen der SUVA

– dem Versicherten d ie angestammte Tätigkeit als Maler zwar nicht mehr möglich sei , ihm aber behinderungsangepasste Tätigkeit en

wie beispiels weise Montage-, Kontroll- oder Verpackungsarbeiten voll zugemutet werden könn t e n . Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Inval iditätsgrad von 27 % . In den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

nachgereichten Be rich ten der C.___ Klinik sowie des Psychia triezentrums A.___ würden lediglich die bereits bekannte n

Diagnosen beziehungsweise Einschränkungen an Wirbelsäule, Knie und Schulter beschrieben . Mangels neuer medizinischer Aspekte bestehe kein Grund, von der im Vorbescheid in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens abzuweichen ( Urk. 2 ) .

2.2

Dem

wurde beschwerdeweise ( Urk. 1) entgegengehalten, die

i nvalidenversi cherungsrechtlich relevante Fragestellung sei mit jener anlässlich des Ein spracheentscheids der SUVA vom 2 8. November 2008

beziehungsweise des Abweisungs entscheids d es hiesigen G erichts vom 2 6. November 2010 (Prozess Nr. UV.2009.00021; Verneinung der natürlichen Kausalität [allfälliger] psychi scher Beschwerden) nicht identisch. Auch habe die IV-Stelle die Berich te der C.___ Klinik ( Dr. B.___ ) und des Psychia triezentrums A.___ ( Dr. Z.___ ) nicht ernsthaft geprüft; namentlich nicht die Frage, ob dem Be schwerdeführer trotz der attestierten chronifizierten Schmerzen mit erheb licher psychischer Komorbidität eine Hilfsarbeit überhaupt zumutbar sei ( S. 3 f.). Falls man den vor ge nannten Ärzte n nicht folgen wolle , sei - nebst einer rheumatolo gischen Beurt eilung - durch einen unabh ängigen Psychiater abzuklären, ob eine psychisc he Störung von Relevanz bestehe

und ob ein solcher Zustand gegebe nenfalls die Arbeitsfähigkeit als Hi lfsarbeiter einschränke ( S. 4).

3. 3.1 3.1.1

Nach der Kniedistorsion vom 2 3. September 2003 hatte der auf Zuweisung des Hausarztes konsultierte Dr. med. I.___ , Orthopädis che Chirurgie FMH, über retropatelläre Beschwerden

des Versicherten und eine Symptomausweitun g in Richtung Lendenwirbelsäule berichtet ( Schreiben vom 2 3. Dezember 2003; vgl. Urk. 8/41/5 ).

Im Zwischenbericht des J.___ , Rheumaklinik und Insti tut für Physikal ische Medizin, vom 1. März 2005 ( Urk. 8/11/24) stellten Dr. med. K.___ , Oberarzt, und Dr. med. L.___ , Assistenzärztin, die Diagnosen einer Gonarthrose rechts (Status nach Kniedistorsion am 2 3. September 2003) und eines chronischen lumbovertebralen / lumbo spondy lo genen Syndroms rechts sowie eines cervicothorakalen Schmerzsyndroms rechts bei Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung und beginnenden degenerativen Verän derungen der Lendenwirbelsäule) . U nter physikalischer Einzeltherapie und ausgebauter medikamentöser Therapie sowie einer einmalig durchgeführten Corticosteroidinfiltration des rechten Knies sei der Verlauf stationär , mit persis tierenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im rechten Knie. Im September 2004 sei zusätzlich ein cervicothorakales Schmerzsyndrom aufgetre ten. Die Frage nach dem Besteh en unfallfremder Faktoren beantworteten die Ärzte

mit dem Hinweis auf radiologisch nachgewiesene degenerative Verände rungen s owohl im rechten Knie wie auch a n der Lendenwirbelsäule . Zur Zumutbarkeit einer Arb eitstätigkeit nahmen sie - vor dem geplanten Arbeitsas s essment und der Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit – nicht Stel lung ( Urk. 8/11/25). Am 3. August 2005 berichtete Dr. K.___

über die Resul tate des am 1 0. Februar 2005 durchgeführten Arbei tsasses s ments sowie der Ba siste sts ( vom 2 8. Februar un d 1. März 2005; Urk. 8/14/10). Die zusammen fas sende Beurteilung

( Urk. 8/14/17) lautete dahin, dass die

belastungsabhängi gen Schmerzen im Rahmen einer beginnenden Pangonarthrose mit degenerati ven Muskelveränderungen lateral recht s zu sehen seien . Daneben bestehe ein chroni sches lumbospondylogenes Syndrom rechts, welches auf die Wirbelsäu lenfehlform /- fehlhaltung , auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbel säule sowie auf eine allgemeine Dekond itionierung zurückzuführen sei . Z usätz lich müsse jedoch auch von einer Chronifizierung ausgegangen werde n . Hinweise für eine radikuläre

Ursache der Beschwerden hätten sich nicht finden lassen . Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies, des Kreuzes und des Nackens. Dabei sei eine mässige Leistungsbereitschaft des Versicherten bis hin zu einer teilweisen Selbstlimitierung erkennbar gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Be reich einer mittelschweren Arbeit ( Urk. 8/14/17) beziehungsweise einer leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit, wobei aufgrund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer eine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfanges nicht möglich gewesen sei . Es werde deshalb eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit nach Isernhagen (EFL) emp fohlen ( Urk. 8/14/16). 3.1.2

In der Folge veranlasste die SUVA eine Abklärung unt er Einbezug einer EFL an der Rehaklinik Y.___ ( Urk. 8/24/123) . Dabei verwies sie ausdrücklich auf die Zusatzfragen der I V-Stelle vom 2 5. Januar 2006, namentlich betreffend Arbeits fähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit unter Ber ücksichtigung aller relevanten unfallbedingten und unfal lfremden Leiden ( Urk. 8/24/129) . Im entsprechenden Bericht vom 3 0. Juni 2006 ( Urk. 8/24/103) gelangten Dr. med. M.___ , Leitender Arzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation , und Frau N.___ , Therapeutin Ergonomie , zu m Schluss, es bestehe zwar eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks, der Hals- und Lendenwir bel säule sowie der linken Schulter . Das Hauptproblem liege jedoch im Umgang des Probanden mit seinen Beschwerden

( Urk. 8/24/104), insbesondere in den sehr ungünstigen Überzeugungen und Rehabilitationshindernissen ( Urk. 8/24/103). D ie Leistungsbereitschaft sei „nicht zuverlässig“ , und die Be obachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimiti erung hinge wiesen; die Konsis tenz sei schlecht ( Urk. 8/24/106) . Das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen stehe nicht im Einklang mit den wenig relevanten objektivier baren pathologischen Befunden ( Urk. 8/24/104) . Wegen der reduzierten Belast barkeit des Knies sei die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar, jedoch bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkei ten. Hinsichtlich der Rücken- und Nackenbeschwerden ergäben sich „keine weitergehende(n) Einschränkungen der Zumutbarkeit“. Aufgrund der Inkonsis tenzen und der Selbstlimitierung in den Tests seien somatisch orientierte Thera pien nicht indi ziert ( Urk. 8/24/105).

3.1.3

In seiner Stellungnahme a n den Hausarzt äusserte sich Dr. B.___ vom Schmerz-/Gutachtenzentrum der C.___ Klinik am 1 1. Februar 2009 dahin gehend, dass

- ohne die S ituation genau zu überblicken - aufgrund der An ga ben des Versicherten gesagt werden könne, es sei auch nach psychothera peutisc h-psychiatrischer Intervention keine Stabilisierung erreicht worden. Die Gesamtsituation des seit dem Unfall während mehr als 5 ½ Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesenen Versicherten sei so, dass an einer deutlich reduzierten, allen falls vollständig aufgehobenen Arbeits fähigkeit kaum zu zweifeln sei be ziehungsweise kaum Alternativen zu einer Berentung bestünden. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit erheblicher psychischer Komorbidität vor , wel che bislang sämtlichen Therapien getrotz t zu haben scheine ( Urk. 3/4). 3.1.4

Die Rheumatologen der C.___ Klinik, Dres . E.___ und D.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 2. November 2010 die Hauptdiagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms, links ausgeprägter als rechts , einer sympto matischen lateral- und retropatellar-betonten Gonarthrose rechts sowie chroni scher Schulterschmerzen links. A ls Nebendiagnose nannten sie eine unklare allergische Reaktion auf Cortisonspritzen . Im Vergleich zur letzten Konsult ation vor eineinhalb Jahren sei der Zustand weitg ehend unverändert. Betreffend das Knie bestehe klinisch ein reizloses Bild bei radiologischem Nachweis einer lateralen Gelenkspaltverschmälerung femo ropatellär . Bezüglich der cervic o

- und lumbovertebralen Schmerzen zeige sich eine Chronifizierung mit Schmerzver meidungsverhalten . Es liessen sich kei ne Musk elatrophien bei vollständiger Entlastung des rechten Beines objektivieren. Zum sicheren Ausschluss einer Neurokompression oder Pathologie der lumbalen Wirbelsäule sei ein MRI ange ordnet worden ( Urk. 3/5). Im Rahmen d er Besprechung der MRI-Befunde mit Nachweis von degenerativen Veränderungen in Form von Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie Facettengelenksarthros en auf der entsprechenden Höhe sei der Versicherte darüber informiert worden , dass sich weder wesentliche Spi nalkanalstenosen noch foraminale Engen gezeigt hätten.

E ine als Möglichkeit angesprochene Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits mit LA/Ste roiden werde vom Versicherten in Anbetracht der unklaren allergischen Reaktion auf Cortison verständlicherweise nicht gewünscht. Deshalb habe man die Durchführung einer Wassertherapie zweimal wöchentlich in der Höhenklinik O.___ zur allgemeinen Rekonditionierung und Kräftigung der Rumpfmuskulatur besprochen und dem Versicherten nochmals die Bedeutung einer regelmässigen täglichen körperlichen Betätigung deutlich gemacht. Eine allfällige Steigerung der schmer zmodulierenden Medikation sei von den betreu enden Psychologen zu prüfen ( Bericht vom 1 9. November 2010, Urk. 3/6). 3.1.5

Nach Anfertigung eines MRI des rechten Kniegelenks in der C.___ Klinik, Untere Extremitäte n , fand am 6. Dez ember 2010 eine Besprechung über das weitere Vorgehen

statt ( Urk. 3/7). Die Ärzte ( Dres . F.___ und G.___ ) nannten als Hauptdiagnose eine beginnende Gonarthrose lateral und retropa tellar betont am rechten Knie und als Nebendiagnosen ein chronisches pan vetrebrales Schmerzsyndrom, lin ks ausgeprägter als rechts (MRI der LWS vom 1 3. November 2010; kein Nachweis einer wesentlichen Spinalkanalstenose oder Neurokompression, Osteochondrosen L4/5 und L5/S1, myofasciale Komponente bei muskulärer Insuffizienz), chronische Schulterschmerzen links ( s ubacromiales

Impingement , myofasziales Schmerzsyndrom, kein Erguss Schultergelenke beid seits) sowie eine unklare allergische Reaktion auf Cortisonspritzen . Es wur den orthopädische Masseinlagen mit medialer Fussranderhöhung zur Achskor re ktur und zusätzlich lokale Physiotherapie mit achsstabilisierendem und patel la zen t rierendem Muskelaufbau verordnet. Möglicherweise werde in Zu kunft eine endo prothetische Versorgung nicht zu umgehen sein, ein solcher Eingriff müsse jedoch solange wie m öglich hinausgeschoben werden. 3.1. 6

In seinem Bericht an die Rechtsvertreterin d es Beschwerdefü hrers stellte der behandelnde Psychiater Dr. Z.___

am 6. Juni 2011 - nebst einem chronischen HWS-Syndrom, einem chronischen LWS-Syndrom sowie chronischen Arthrose beschwerden an den Knien - die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F4 5.41). D er seit Mitte Juli 2008 auf Zuw eisung des Hausarztes am Psychiatriezentrum A.___

in Behandlung stehende Versicherte komme regelmässig zu den psychiatrischen Terminen. Er klage w eiterhin über starke Schmerzen a m ganzen Körper und berichte von Schlaflosigkeit, Nervosität und innere r Unruhe . Am 3. Mai 2011 habe er einen abschlägigen Vorbescheid der IV-Stelle erhalten. Aus ärztlicher Sicht sei eine Verbesserung des Zustandes derzeit nicht zu erwarten. Die Krank heit habe sich chronifiziert

( Urk. 3/3). 3.2 3.2.1

Nach Lage der Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 3. September 2003 ein leichtgradiges T rauma mit Kniedistorsion rechts. S eit diesem Ereignis bestehen anhaltende belastungsabhängige Schmerzen. In der Folge traten - auf eine Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung , auf degenerative Veränderungen sowie auf eine allgemeine Deko nditionierung zurückzuführende lumbale und z erviko thorakale

- Rückenschmerzen hinzu . A uch war von einer Chronifizierung des Beschw er debildes die Rede. Im Rahmen der von der SUVA veranlassten EFL (Bericht vom 3 0. Ju ni 2006; E. 3.1.2 hievor ) bestätigten die Untersucher eine schmerzhaft verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes, der Hals- und Lendenwir bel säule sowie der linken Schulter, wiesen aber gleichzeitig auf sehr ungünstige Überzeugungen und auf eine deutliche Selbstlimi tierung sowie auf Inkonsisten zen im Rahmen der Tests (detailliert Urk. 8/24/106 ff. ) hin. A nge sichts der Diskrepanz zwischen dem Ausmass der demonstrierten Einschrän kungen und den wenig relevanten objektivi erbaren pathologischen Befunden hielten sie eine leichte Tätigkeit für voll zumutbar. Diese Einschätzung ist trotz der beschwer deweise angesprochenen u nterschiedlichen Fragestellung en in der kausal orien tierten Unfallversicherung und der finalen Invalidenversicherung, die grund sätzlich nicht nach den Ursachen gesundh eitlicher Störungen fragt ( BGE 124 V 178 E.

3b) , auch für die Belange der Invalidenversicherung rele vant , nachdem sich die Untersucher auftragsge mäss ( Urk. 8/24/129 ) - und aus verfahrensöko nomischer wi e finanzieller Sicht du rchaus sinnvoll - zu sämtli chen unfallbe dingten und unfallfremden Leiden und deren Auswirkungen auf d ie Arbeitsfä higkeit äusserten. 3.2.2

Was den weiteren Verlauf angeht, wurde n in den Berichten der C.___ Kli nik von November und Dezember 2010 (E. 3.1.4 und 3.1.5

hievor ) aus somati scher Sicht die bereits bekannten (chronischen) Knie-, Schulter- und Rü cken schmerzen (mit Nachweis degenerativer Veränderungen aber ohne Nachweis wesentliche r Spinalkanalstenosen oder foraminale r Engen) genannt , und es wurde auf die verordnete n T herapien zur Rekonditionierung und Kräftigung der Rumpfmuskulatur beziehungsweise auf die Bedeutung regelmässiger täglicher körperlicher Betätigung hingewiesen.

Dr. B.___ seinerseits ( E. 3.1.3 hievor ) erhob im Februar 2009 keine eigenen Befunde und stellte keine psychiatrische n Diagnose

n. Se ine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit scheint hauptsächlich auf den (subjektiven) Angaben des Versicherten zu beruhen , und die Feststellung, es bestünden kaum Alternativen zu einer Berentung, entb ehrt einer objektiven Grundlage beziehungsweise liegt ausse rhalb seines Kompetenzbereichs. 3.2.3

Hinsichtlich der Stellungnahme des behandel nden Psychiaters Dr. Z.___

vom

6. Juni 2011 (E. 3.1.6 hievor ) ist festzuhalten, dass somatoforme

Schmerzstö run gen und ähnliche pathogenetisch -ätiolo gisch unklare syndromale

Leidens zustände

– worunter auch die von Dr. Z.___

diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fällt (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E. 4.2.1)

– in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begrün den vermögen. Eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität (von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer), wie sie für die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmer züberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess vorausges etzt wü rde, stellte Dr. Z.___

nicht fest , und Hinweise auf andere qualifizierte Krite rien (BG E 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3; ferner das zur Publikation vor gesehene Bundesgerichtsurteil 8C_972/2012 vom 3 1. Oktober 2013 E. 9.1) liegen nicht vor. Vielmehr besteht der Eindruck, dass die bereits anläss lich der Untersuchung im J.___ sowie im Rahmen der EFL festgestellten ungünsti gen Überzeugungen (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2

hievor ) und das entsprechende Verhal ten des Beschwerdeführers eine r berufliche n Reintegration entgegens tehen . 3.2.4

Der nachträglich aufgelegte Bericht des H.___ vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 11 ) vermag zum recht s erheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 134 V 39 2 E. 6) Verfügung vom 1 8. Juli 2011 ve rwirklicht hat, nichts Massgeblich es beizutragen. Aktuell wird dem Beschwerdeführer zwar eine insgesamt vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maler als auch in jeglicher angepasster Arbeit attestiert (S. 7 ) . In somatischer Hins icht finden sich indes lediglich die bereits bekannten Diagno sen ( lumbo

- und thorakovertebrales Syndrom, Knieschmerzen rechts und Schulterschmerzen links ; S. 1 ) . Der Rheumatologe hält den Beschwerdeführer zwar „unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit aus schmerz therapeutischer Sicht“

für zu 100 % arb eits unfähig, bescheinigt ihm aus der Sicht seines rheumatologischen Fachgebiets aber gleichzeitig eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 6 unten ). U nter dem Titel „Verschlechterung der Sympto matik seit 2005“ wird sodann einzig festgehalten, dass d ie Nackenschmerzen und die lumbalen Schmerzen „ in den letzten Monaten“ zugenommen hätten, bezüglich der Schulter (bei subjektiv zunehmenden Schmerzen) keine Progre di enz zu verzeichnen und hinsichtlich der Kniearthrose eine endopr othetische Versorgung später erforderlich (S. 6 ) , heute aber noch nicht indiziert sei (S. 5 ) .

Von der nun diagnostizierten mittelgr adigen depressiven Episode (S. 1 ) war in der Vergangenheit nie - namentlich nicht von Seiten des behandelnden Psy c hi aters Dr. Z.___ (E. 3.1.6 hievor )

– die Rede . Abgesehen davon bestehen keine Hinweise dafür, dass die depressive Episode als eigenständige Krankheit und nicht in erster Linie als (reaktive) Begleiterkrankung zur ebenfalls diagnosti zierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu betrachten wäre . Im Übrigen stel lt eine mittelgradige depressive Episode grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen de r Schmerzstörung zu überwinden . L eichte bis mittelschwere psychische Störun gen gelten grundsätzlich auch als therapeutisch angehbar (BGE 138 V 339 E.

4.3.2 mit diversen Hinweisen). 4.

Durfte d ie Verwaltung nach dem Gesagten - jedenfalls bezogen auf den Zeit punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2011 - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgehen und gibt der nicht beanstandete, zu einer rentenau sschliessenden Invalidität führende Ein kommensvergleich keinen Anlass für Weiterungen , erweist sich die Vern einung des Rentenanspruchs als r ech tens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine A. Bertschinger , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger