Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 46 , Vater von drei mittlerweile erwachsene n
Kindern , im ehemaligen Jugoslawien diplomierter Weber, ab Juli 1979 in der Schweiz als Speditionsangestellter beziehungsweise Chauffeur tätig gewesen (vgl. Urk. 8/5/1), erlitt am 2 3. Juli 1985 eine sub arachnoidale und intrazerebrale Blutung fronto basal links bei grossem, operativ versorgtem Aneurysma der Arteria
c erebri in ferior links am 2 3. Juli 1985 ( Urk. 8/4/2;
Urk. 8/1/6). Die damalig zuständige
Invali denver sicherungs -Kommission des Kantons Zürich gewährte dem Versi cher ten ab dem
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 19 46 , Vater von drei mittlerweile erwachsene n
Kindern , im ehemaligen Jugoslawien diplomierter Weber, ab Juli 1979 in der Schweiz als Speditionsangestellter beziehungsweise Chauffeur tätig gewesen (vgl. Urk. 8/5/1), erlitt am 2 3. Juli 1985 eine sub arachnoidale und intrazerebrale Blutung fronto basal links bei grossem, operativ versorgtem Aneurysma der Arteria
c erebri in ferior links am 2 3. Juli 1985 ( Urk. 8/4/2;
Urk. 8/1/6). Die damalig zuständige
Invali denver sicherungs -Kommission des Kantons Zürich gewährte dem Versi cher ten ab dem
Dispositiv
- Juli 1986 eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi täts grad von 80 % und ab dato eine Hilflosenent schä digung leichten Gra des (vgl. Urk. 8/12 ; Urk. 8/24; Urk. 8/ 30 ; Urk. 8/52 ; Urk. 8/60 ; Urk. 8/67 ). 1.2 Nach einer amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 (vgl. Urk. 8/69-76 ) , bei wel cher d ie nunmehr zuständige Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige ganze Invalidenrente bestätigte (vgl. Urk. 8/72 ), sprach sie X.___ rückwirkend ab dem
- Februar 1996 anstelle der bisherigen Hilflosenentschädigung leichten Grades eine Hilflosenent schädigung mittleren Grades zu (vgl. Urk. 8/77-78). 1.3 Die IV-Stelle bestätigte in den nachfolgenden Leistungsrevisionen sowohl die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung als auch die Hilflosenent schä digung mittleren Grades (vgl. Mitteilung en vom 2
- Oktober 2000 [ Urk. 8/85] und vom 1
- Januar 2005 [ Urk. 8/96] ). 1.4 Mit Schreiben vom
- Januar 2011 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle insbesondere mit den Frage n , seit wann es unterschiedliche Hilflosenentschädi gungen für in einem Heim und für zuhause lebende Personen gebe und wieso er eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades für in einem Heim lebende Perso nen erhalte, da er doch nie in einem Heim gewohnt habe ( Urk. 8/112/4). Darauf verfügte die IV-Stelle am 1
- April 2011 die Nachzahlung der Differenz zwi schen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zuhau se, wobei sie die Nachzahlung aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jah ren auf den Zeitraum ab
- Januar 2006 beschränkte ( Urk. 2).
- Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich , am 3
- Mai 2011 Beschwerde erheben mit folgend en Anträgen ( Urk. 1 ): "1. Es sei die Verfügung vom 1
- April 2011 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerde füh rer zwischen dem
- Januar 2004 und dem 3
- Dezember 2005 keine höhere Hilflo senentschädigung ausgerichtet wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab
- Januar 2004 eine höhere Hilflosenentschädigung auszu richten.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juli 2011 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 1
- November 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 1 3 ). Mit Schreiben vom
- Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am
- Januar 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 17).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- 2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versi cherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] ). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontak taufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) .
- 3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilf losig keit ( Art. 42 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mit teln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit
- Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in min destens vier alltäglichen Lebensverric htungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E . 2).
- 4 Gemäss Art. 42 ter IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebens bereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung AHVG ( Abs. 1, Sätze 1-3). Die Höhe der Hilflosenentschä digung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der An sätze nach Abs. 1. Vorbehalten bleiben die Art. 42 Abs. 5 und Art. 42 bis Abs. 4 ( Abs. 2).
- 5 D er Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war ( Art. 24 Abs. 1 ATSG) .
- Die Parteien gehen in Einklang mit der Aktenlage darin einig, dass der Beschwer deführer nie in einem Heim gewohnt hat und deshalb seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 die Voraussetzungen für eine höhere Hilf losenentschädigung erfüllt. Strittig und zu prüfen ist , ob vorliegend Art. 24 Abs. 1 ATSG zu Recht angewen det wurde (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 1). 2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte den
- Januar 2006 als Beginn des Anspruch s auf die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zu Hause damit begründet, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ATSG ab der am
- Januar 2011 erfolgten Gesuchstellung zu berechnen sei ( Urk. 2 S. 1). 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, wenn es nur um die Vollstreckung eines bereits zugesprochenen Leistungsanspruchs gehe, sei Art. 24 Abs. 1 ATSG nicht anwendbar. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte eine zehnjährige Frist für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen ( Urk. 1 S. 4). Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades bereits vor Jahren rechtskräftig festge setzt worden. Die Differenzzahlung stehe ihm daher bereits ab Inkraft treten der neuen Regelung, dem
- Januar 2004 zu. Da der höhere Anspruch, der ihm ab diesem Zeitpunkt zugestanden sei, auf die Gesetzesänderung im Rahmen der
- IV-Revision zurückzuführen sei, erübrige sich zudem eine notwendige Gel tendmachung ( Urk. 1 S. 5). Falls vorliegend dennoch Art. 24 Abs. 1 ATSG an wendbar sein sollte, stehe aber ein Anspruch infolge von Art. 27 ATSG zu ( Urk. 1 S. 5 f.). Denn e r hätte als betroffener Versicherter darauf hinge wiesen werden müssen, dass ihm ab dem
- Januar 2004 eine höhere Hilf losen entschä digung zustehe ( Urk. 1 S. 6). Aufgrund von Art. 27 ATSG sei er so zu stellen, wie wenn er von der Beschwerdegegnerin korrekt infor miert worden wäre . Es stehe ihm zudem gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG ein Verzugszins über die gesamte Summe zu ( Urk. 1 S. 7).
- 3.1 Art. 42 ter IVG (E. 1.3) wurde durch die
- IV-Revisio n eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft. 3.2 Die Schlussbestimmungen der
- IV-Revision sehen für Hilflosenent schädi gun gen eine Revision ex lege vor (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bun desge richts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
- Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2010, S. 428). Laut der ersten Schlussbestimmung zur
- IV-Re vision sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenent schädi gun gen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu über prü fen ( Abs. 1). Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkraft treten dieser Gesetzes änderung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 ( Abs. 2). 3.3 3.3.1 Gemäss a Art . 48 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 3
- Dezember 2007, in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 2
- April 2009), erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Zweck der fünfjährigen Frist ist es , zu vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitli che Begrenzung beansprucht werden können (BGE 121 V 199 E. 4a). 3.3.2 Nach aArt . 48 Abs. 2 IVG, ebenfalls in Kraft bis 31. Dezember 2007, werden jedoch Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine ver sicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemel det hat. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Wenn aber wiederum – wie vorliegend – feststeht, dass die versicherte Person stets zu Hause wohnte und demnach Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilf losen e ntschädi gung für mittlere Hilflosigkeit hat, stellt die Festsetzung der Höhe der Hilflosen entschädigung keinen invalidenversicherungsspezifischen, sondern einen AHV-analogen Sachverhalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.2.1). Handelt es sich aber um AHV analoge Gesichtspunkte, haben Nachzahlungen im Ra hmen von aArt . 48 Abs. 1 IVG (Fünfjahre szeitraum) und nicht nach aArt . 48 Abs. 2 IVG (ein Jahr rückwirkend) zu erfolgen (BGE 129 V 211 E. 3.2.1). 3.3.3 Ab dem
- Januar 2008 (In-Kraft-Treten der 5. IV-Revision) kommt ausschliess lich der seit dem
- Januar 2003 geltende Art. 24 Abs. 1 ATSG zum Tragen. Auch nach dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistun gen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. In der Botschaft zur
- IV-Revision wurde zu a Art . 48 IVG festgehalten, dass, sollten sich Fragen im Zusammen hang mit Nachzahlungen von Leistun gen ergeben, grundsätzlich Art. 24 ATSG gelte (Botschaft zur Änderung des Bun desgesetzes über die Invaliden versi che rung [
- IV-Revision], Bundesblatt 2005, S. 4459 ff., S. 4570). Übergangs rechtli che Bestimmungen wurden keine festge legt. 3.3.4 Die Nachzahlung der höheren Hilflosenentschädigung unterliegt demnach über den gesamten fraglichen Zeitraum einer absoluten Verwir kungs frist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuan meldung berechnet wird (BGE 121 V 195). Diese Nachzahlungsfrist hat indes nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann zu gelten, wenn wieder erwä gungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszuspre chung zurückzukommen und dem Versicherten rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist (BGE 129 V 433 E. 7 mit Hinweis). 3.4 3.4.1 D ie Beschwerdegegnerin wäre infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur Revi sion der bisherigen Hilflosenentschädigungen im Jahre 2004 (vgl. E. 3.2) und der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittelschwer hilflos ist, aber nach wie vor zuhause lebt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 ; E. 2 ), von Gesetzes wegen dazu ver pflichtet gewesen , mit Wirkung ab dem
- Januar 2004 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf den Betrag für eine Hilflosenent schädi gung mittel schweren Grades für zu hause lebende Personen revisionsweise fest zustellen und aus zuzahlen. Dies geschah jedoch nicht, und die unrichtige Rechtsanwendung wurde erst durch das am
- Januar 2011 erfolgte Ersuchen des Beschwerde füh rers um richtige Rechtsanwendung ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 ) bekannt. 3.4.2 Der Beschwerdeführer hätte vorliegend bereits seit dem
- Januar 2004 , dem Inkrafttreten der
- IV-Revision (vgl. E. 3.1) , infolge der öffentlich zugänglichen und einsehbaren einschlägigen IV-Gesetzesnormen davon Kenntnis haben kön nen, dass er nun aufgrund seines Lebens zu Hause Anspruch auf den neuen voll en Ansatz für die Hilflosen entschädigung hat. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1
- Januar 2005 (E. 1.3) bereits nach ihrem Erhalt im Jahre 2005 innert nützlicher Frist bemän geln können und müssen , da diese Mitteilung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen widersprach. Dies tat er jedoch erst am
- Januar 2011 (vgl. E. 3.4). 3.5 Nach Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter lit . f IVV können in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision formlos zugesprochen werden, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Der entsprechende Beschluss ist mitzuteilen und die versicherte Person ist schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass sie den Erlass einer Verfü gung verlangen kann, wenn sie damit nicht einverstanden ist (Art. 74 quater IVV). In der Mitteilung vom 13. Januar 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer be sch ie den wurde, weiterhin in bisheriger Höhe Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung zu haben, wurde auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfü gung zu verlangen, aufmerksam gemacht (Urk. 8/85). Auch der in einem form losen Ver fahren nach Art. 58 IVG erlassene Entscheid erwächst nach einer be stim mten Frist in Rechtskraft (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom mentar,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu Art. 51 ATSG). N ach einer gewissen Frist welche vorliegend a nfangs des Jahres 2011 längst abge laufen war kann er da her nicht mehr angefochten werden. Es ergibt sich also eine Rechtslage, die mit derjenigen bei for mellen Verfügungen über einstimmt. D er Versiche rungs trä ger kann danach auf den formlosen Entscheid zu rück kommen, hat sich dafür aber auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG zu berufen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar,
- Auflage , N 19 zu Art. 51 ATSG).
- 6 Als solcher Rückkommenstitel kommt vorliegend nur d i e Wiedererwägung in Frage. Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell re chts kräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Beschwer degeg nerin hat ihre Mitteilung vom 1
- Januar 2005 (E. 1.3) solchermassen mit der angefochtenen Verfügung vom 1
- April 2011 in Wiedererwägung gezogen , nach dem ihr im Januar 2011 die unrichtige Rechts anwendung bekannt gewor den ist . Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt indes insbesondere auch im Falle einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung einer absoluten Verwir kungsfrist von fünf Jahren (BGE 129 V 211 E. 3.2.1).
- 7 Zusammenfassend erwuchs die Mitteilung vom 1
- Januar 2005 in Rechtskraft . D ie unrichtige Rechtsanwendung wurde erst im Januar 2011 bekannt, worauf die Beschwerdegegnerin die genannte Mit teilung in Wiedererwägung zog . Dem nach hat der Beschwerdeführer aufgrund der abso luten Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich noch einen Anspruch auf die in den fünf Jahren zuvor zu Unrecht nicht ausb ezahlten Hilflosenentschädigun gen , wie die s auch die Beschwerdegegnerin festgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 1) . Die früheren Leistungsansprüche sind absolut verwirkt.
- Weitergehende Leistungen kann der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf die Auf klärungs - und Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 ATSG verlangen. Das ursprüngliche Übersehen eines Leistungsanspruchs durch die Verwaltung kann nicht mit einer unterlassenen Beratung gleichgesetzt wer den. Mit dieser Logik könnte die absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG bei sämtlichen Wiedererwägungen zugunsten der Versi cherten ausgehebelt werden, was jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann, als er die Verwirkungsfristen festsetzte.
- Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten akzessorischen Ver zugs zin sen anbelangt, welche ihm trotz des Hinweises der Beschwerdegegnerin auf Art. 26 Abs. 2 ATSG von ihr nicht zugesprochen worden seien (vgl. Urk. 1 S. 7), ist auf die Zinszusprache der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 3'935.-- in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) zu verweisen. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzutreten. 6 . Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 . Gemäss dem seit
- Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem
- Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstRöllin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2011.00600
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Röllin Urteil vom 2 8. September 2012 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Ehefrau Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 46 , Vater von drei mittlerweile erwachsene n
Kindern , im ehemaligen Jugoslawien diplomierter Weber, ab Juli 1979 in der Schweiz als Speditionsangestellter beziehungsweise Chauffeur tätig gewesen (vgl. Urk. 8/5/1), erlitt am 2 3. Juli 1985 eine sub arachnoidale und intrazerebrale Blutung fronto basal links bei grossem, operativ versorgtem Aneurysma der Arteria
c erebri in ferior links am 2 3. Juli 1985 ( Urk. 8/4/2;
Urk. 8/1/6). Die damalig zuständige
Invali denver sicherungs -Kommission des Kantons Zürich gewährte dem Versi cher ten ab dem 1. Juli 1986 eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi täts grad von 80 %
und
ab dato
eine Hilflosenent schä digung leichten Gra des (vgl. Urk. 8/12 ;
Urk. 8/24;
Urk. 8/ 30 ; Urk. 8/52 ; Urk. 8/60 ; Urk. 8/67 ). 1.2
Nach einer amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 (vgl. Urk. 8/69-76 ) , bei wel cher d ie nunmehr zuständige Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
die bisherige ganze Invalidenrente bestätigte (vgl. Urk. 8/72 ), sprach sie
X.___
rückwirkend ab dem
1. Februar 1996
anstelle der bisherigen Hilflosenentschädigung leichten Grades eine Hilflosenent schädigung mittleren Grades zu (vgl. Urk. 8/77-78). 1.3
Die IV-Stelle
bestätigte in den nachfolgenden Leistungsrevisionen sowohl die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung als auch die Hilflosenent schä digung mittleren Grades (vgl. Mitteilung en vom 2 5. Oktober 2000 [ Urk. 8/85] und vom 1 3. Januar 2005 [ Urk. 8/96] ).
1.4
Mit Schreiben vom 8. Januar 2011 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle insbesondere mit den Frage n , seit wann es unterschiedliche Hilflosenentschädi gungen für in einem Heim und für zuhause lebende Personen gebe und wieso er eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades für in einem Heim lebende Perso nen erhalte, da er doch nie in einem Heim gewohnt habe ( Urk. 8/112/4).
Darauf verfügte die IV-Stelle am 1 2. April 2011 die Nachzahlung der Differenz zwi schen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zuhau se, wobei sie die Nachzahlung aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jah ren auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 beschränkte ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess
X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich , am 3 0. Mai 2011
Beschwerde erheben mit folgend en Anträgen ( Urk. 1 ): "1.
Es sei die Verfügung vom 1 2. April 2011 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerde füh rer zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 3 1. Dezember 2005 keine höhere Hilflo senentschädigung ausgerichtet wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 eine höhere Hilflosenentschädigung auszu richten. 2.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli 2011 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Replik vom 1 4. November 2011
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 1 3 ). Mit Schreiben vom
5. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am
6. Januar 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1. 2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persön lichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invaliden versi cherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens praktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] ). Praxis gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrich tungen massgebend: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontak taufnahme (BGE 127 V 94 E.
3c, 125 V 297 E. 4a) . 1. 3
Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilf losig keit ( Art. 42 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfs mit teln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in min destens vier alltäglichen Lebensverric htungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E . 2). 1. 4
Gemäss Art. 42 ter IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebens bereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versi cherung AHVG ( Abs. 1, Sätze 1-3). Die Höhe der Hilflosenentschä digung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, entspricht einem Viertel der An sätze nach Abs. 1. Vorbehalten bleiben die Art. 42 Abs. 5 und Art. 42 bis Abs. 4 ( Abs. 2). 1. 5
D er Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war ( Art. 24 Abs. 1 ATSG) . 2.
Die Parteien gehen in Einklang mit der Aktenlage darin einig, dass der Beschwer deführer nie in einem Heim gewohnt hat und deshalb seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision ab 1. Januar 2004 die Voraussetzungen für eine höhere Hilf losenentschädigung erfüllt. Strittig und zu prüfen ist , ob vorliegend Art. 24 Abs. 1 ATSG zu Recht angewen det wurde (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 1). 2.1
Die Beschwerdegegnerin hatte den 1. Januar 2006 als Beginn des Anspruch s auf die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zu Hause
damit begründet, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ATSG ab der am 3. Januar 2011 erfolgten Gesuchstellung zu berechnen sei ( Urk. 2 S. 1). 2.2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, wenn es nur um die Vollstreckung eines bereits zugesprochenen Leistungsanspruchs gehe, sei Art. 24 Abs. 1 ATSG nicht anwendbar. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte eine zehnjährige Frist für die Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen ( Urk. 1 S. 4). Im vorliegenden Fall sei der Anspruch auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades bereits vor Jahren rechtskräftig festge setzt worden. Die Differenzzahlung stehe ihm daher bereits ab Inkraft treten der neuen Regelung, dem 1. Januar 2004 zu. Da der höhere Anspruch, der ihm ab diesem Zeitpunkt zugestanden sei, auf die Gesetzesänderung im Rahmen der 4. IV-Revision zurückzuführen sei, erübrige sich zudem eine notwendige Gel tendmachung ( Urk. 1 S. 5). Falls vorliegend dennoch Art. 24 Abs. 1 ATSG an wendbar sein sollte, stehe aber ein Anspruch infolge von
Art. 27 ATSG zu ( Urk. 1 S. 5 f.). Denn e r hätte als betroffener Versicherter darauf hinge wiesen werden müssen, dass ihm ab dem 1. Januar 2004 eine höhere Hilf losen entschä digung zustehe ( Urk. 1 S. 6). Aufgrund von Art. 27 ATSG sei er so zu stellen, wie wenn er von der Beschwerdegegnerin korrekt infor miert worden wäre . Es stehe ihm zudem gestützt auf Art. 26 Abs. 2 ATSG ein Verzugszins über die gesamte Summe zu ( Urk. 1 S. 7). 3.
3.1
Art. 42 ter IVG (E. 1.3) wurde durch die 4. IV-Revisio n eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2004 in Kraft.
3.2
Die Schlussbestimmungen der 4. IV-Revision sehen für Hilflosenent schädi gun gen eine Revision ex lege vor (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bun desge richts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2010, S. 428). Laut der ersten Schlussbestimmung zur 4. IV-Re vision sind die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenent schädi gun gen innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu über prü fen ( Abs. 1). Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkraft treten dieser Gesetzes änderung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 ( Abs. 2). 3.3
3.3.1
Gemäss a Art . 48 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 3 1. Dezember 2007, in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2009 vom 2 2. April 2009), erlischt
der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Zweck der fünfjährigen Frist ist es , zu vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitli che Begrenzung beansprucht werden können (BGE 121 V 199 E. 4a). 3.3.2
Nach aArt . 48 Abs. 2 IVG, ebenfalls in Kraft bis 31. Dezember 2007, werden jedoch Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine ver sicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemel det hat. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
Wenn aber wiederum – wie vorliegend – feststeht, dass die versicherte Person stets zu Hause wohnte und demnach Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilf losen e ntschädi gung für mittlere Hilflosigkeit hat, stellt die Festsetzung der Höhe der Hilflosen entschädigung keinen invalidenversicherungsspezifischen, sondern einen AHV-analogen Sachverhalt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.2.1). Handelt es sich aber um AHV analoge Gesichtspunkte, haben Nachzahlungen im Ra hmen von aArt . 48 Abs. 1 IVG (Fünfjahre szeitraum) und nicht nach aArt . 48 Abs. 2 IVG (ein Jahr rückwirkend) zu erfolgen (BGE 129 V 211 E. 3.2.1). 3.3.3
Ab dem 1. Januar 2008 (In-Kraft-Treten der 5. IV-Revision) kommt ausschliess lich der seit dem 1. Januar 2003 geltende Art. 24 Abs. 1 ATSG zum Tragen. Auch nach dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistun gen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. In der Botschaft zur 5. IV-Revision wurde zu a Art . 48
IVG festgehalten, dass, sollten sich Fragen im Zusammen hang mit Nachzahlungen von Leistun gen ergeben, grundsätzlich Art. 24 ATSG gelte (Botschaft zur Änderung des Bun desgesetzes über die Invaliden versi che rung [ 5. IV-Revision], Bundesblatt 2005, S. 4459 ff., S. 4570). Übergangs rechtli che Bestimmungen wurden keine festge legt. 3.3.4
Die Nachzahlung der höheren Hilflosenentschädigung unterliegt demnach über den gesamten fraglichen Zeitraum einer absoluten Verwir kungs frist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuan meldung berechnet wird (BGE 121 V 195). Diese Nachzahlungsfrist hat indes nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann zu gelten, wenn wieder erwä gungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszuspre chung zurückzukommen und dem Versicherten rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist
(BGE 129 V 433 E. 7 mit Hinweis). 3.4
3.4.1
D ie Beschwerdegegnerin wäre infolge der gesetzlichen Verpflichtung zur Revi sion der bisherigen Hilflosenentschädigungen im Jahre 2004
(vgl. E. 3.2) und der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittelschwer hilflos ist, aber nach wie vor zuhause lebt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 ; E. 2 ),
von Gesetzes wegen dazu ver pflichtet gewesen , mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf den Betrag für eine Hilflosenent schädi gung mittel schweren Grades für zu hause lebende Personen revisionsweise fest zustellen und aus zuzahlen.
Dies geschah jedoch nicht, und die unrichtige Rechtsanwendung wurde erst durch das am 8. Januar 2011 erfolgte Ersuchen des Beschwerde füh rers um richtige Rechtsanwendung ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4 ) bekannt. 3.4.2
Der Beschwerdeführer hätte vorliegend bereits seit dem
1. Januar 2004 , dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision (vgl. E. 3.1) , infolge der öffentlich zugänglichen und einsehbaren einschlägigen IV-Gesetzesnormen
davon Kenntnis haben kön nen, dass er nun aufgrund seines Lebens zu Hause Anspruch auf den neuen voll en Ansatz für die Hilflosen entschädigung hat.
Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2005 (E.
1.3) bereits nach ihrem Erhalt im Jahre 2005 innert nützlicher Frist bemän geln
können und müssen , da diese Mitteilung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen widersprach. Dies tat er jedoch erst am 8. Januar 2011 (vgl. E. 3.4). 3.5
Nach Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter
lit . f IVV können in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision formlos zugesprochen werden, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Der entsprechende Beschluss ist mitzuteilen und die versicherte Person ist schriftlich darauf aufmerksam zu machen, dass sie den Erlass einer Verfü gung verlangen kann, wenn sie damit nicht einverstanden ist (Art. 74 quater IVV).
In der Mitteilung vom 13. Januar 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer be sch ie den wurde, weiterhin in bisheriger Höhe Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung zu haben, wurde auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfü gung zu verlangen, aufmerksam gemacht (Urk. 8/85). Auch der in einem form losen Ver fahren nach Art. 58 IVG erlassene Entscheid erwächst nach einer be stim mten Frist in Rechtskraft (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu Art. 51 ATSG). N ach einer gewissen Frist
welche vorliegend a nfangs des Jahres 2011 längst abge laufen war
kann er da her nicht mehr angefochten werden. Es ergibt sich also eine Rechtslage, die mit derjenigen bei for mellen Verfügungen über einstimmt. D er Versiche rungs trä ger kann danach auf den formlosen Entscheid zu rück kommen, hat sich dafür aber auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG zu berufen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage , N 19 zu Art. 51 ATSG). 3. 6
Als solcher Rückkommenstitel kommt vorliegend nur d i e
Wiedererwägung
in Frage. Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell re chts kräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Beschwer degeg nerin hat ihre Mitteilung vom 1 3. Januar 2005 (E. 1.3) solchermassen mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. April 2011 in Wiedererwägung gezogen , nach dem ihr im Januar 2011 die unrichtige Rechts anwendung bekannt gewor den ist .
Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt indes insbesondere auch im Falle einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung einer absoluten Verwir kungsfrist von fünf Jahren (BGE 129 V 211 E. 3.2.1). 3. 7
Zusammenfassend erwuchs
die Mitteilung vom 1 3. Januar 2005 in Rechtskraft .
D ie unrichtige Rechtsanwendung wurde erst im Januar 2011 bekannt, worauf die Beschwerdegegnerin die genannte Mit teilung in Wiedererwägung zog . Dem nach hat der Beschwerdeführer aufgrund der abso luten Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich noch einen Anspruch auf die in den fünf Jahren zuvor zu Unrecht nicht ausb ezahlten Hilflosenentschädigun gen , wie die s auch die Beschwerdegegnerin festgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 1) . Die früheren Leistungsansprüche sind absolut verwirkt.
4.
Weitergehende Leistungen kann der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf die Auf klärungs
- und Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 ATSG verlangen. Das ursprüngliche Übersehen eines Leistungsanspruchs durch die Verwaltung kann nicht mit einer unterlassenen Beratung gleichgesetzt wer den. Mit dieser Logik könnte die absolute Verwirkungsfrist von 5 Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG bei sämtlichen Wiedererwägungen zugunsten der Versi cherten ausgehebelt werden, was jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann, als er die Verwirkungsfristen festsetzte. 5.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten akzessorischen Ver zugs zin sen anbelangt, welche ihm trotz des Hinweises der Beschwerdegegnerin auf Art. 26 Abs. 2 ATSG von ihr nicht zugesprochen worden seien (vgl. Urk. 1 S. 7), ist auf die Zinszusprache
der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 3'935.-- in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2) zu verweisen. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzutreten.
6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstRöllin