Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1946, erlitt am 23. Juli 1985 eine subarachnoidale und intrazerebrale Blutung frontobasal links bei grossem, operativ versorgtem Aneurysma der Arteria cerebri inferior links am 23. Juli 1985 (Arztbericht des Lähmungsinstituts vom 29. Januar 1986, Urk. 9/4 S. 2; Anmeldung vom 13. Januar 1986, Urk. 9/1 S. 6). Die damals zuständige Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich gewährte dem Versicherten ab dem 1. Juli 1986 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % und ab dato eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Urk. 9/12; Urk. 9/24; Urk. 9/30; Urk. 9/52; Urk. 9/60; Urk. 9/67). 1.2
Nach einer amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 (vgl. Urk. 9/69-76), bei wel cher die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige ganze Invalidenrente bestätigte (vgl. Urk. 9/72), sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 1996 anstelle der bisheri gen Hilflosenentschädigung leichten Grades eine Hilflosenentschädigung mitt leren Grades zu (vgl. Urk. 9/77-78). 1.3
Die IV-Stelle bestätigte in den nachfolgenden Leistungsrevisionen sowohl die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung als auch die Hilflosen ent schädi gung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 25. Oktober 2000 [Urk. 9/85] und vom 13. Januar 2005 [Urk. 9/96]). 1.4
Mit Schreiben vom 8. Januar 2011 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle insbesondere mit den Fragen, seit wann es unterschiedliche Hilflosenentschädi gungen für in einem Heim und für zuhause lebende Personen gebe und wieso er eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für in einem Heim lebende Perso nen erhalte, da er doch nie in einem Heim gewohnt habe (Urk. 9/112 S. 4). Darauf verfügte die IV-Stelle am 12. April 2011 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zuhause, wobei sie die Nachzahlung aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 beschränkte (Urk. 9/125 S. 11). 1.5
Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei soweit aufzuheben, als ihm zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 keine höhere Hilflosenent schä di gung ausgerichtet werde und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2004 eine höhere Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 9/125 S. 3 ff.).
Am 23. November 2011 machte der Versicherte (Urk. 9/130) gegenüber der IV-Stelle eine Haftungsforderung gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltend und ersuchte um Sistierung des Verfahrens, da Art. 78 ATSG subsidiär zum sozialversicherungs rechtlichen Verwaltungs-, bzw. gerichtlichen Anfechtungsverfahrens sei.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00600 vom 28. September 2012 (Urk. 9/132) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2011 abgewiesen, was mit Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 (Urk. 9/137) bestätigt wurde. 1.6
Daraufhin ersuchte der Versicherte die IV-Stelle gestützt auf Art. 78 ATSG mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Urk. 9/138) um Auszahlung der Hilflosenent schädigung zwischen 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 (Fr. 25‘560. ) sowie der Anwaltskosten des bisherigen Verfahrens in Höhe von Fr. 10‘607.90 zuzüglich Zinsen.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Schadener satzforderung in Höhe von Fr. 36‘167.90 zuzüglich Zinsen ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 37‘591.80 (Schadenersatz von Fr. 25‘560.-- zuzüglich Anwaltskosten von Fr. 12‘031.80) zu bezahlen; zuzüglich Zins von 5 % für die Schadenersatz summe von Fr. 25‘560.-- ab dem 1. Januar 2005 und für die Anwaltskosten von Fr. 12‘031.80 ab dem 28. September 2012. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-142) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 aufgefor dert, die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 12‘031.80 zzgl. Zins substantiiert zu belegen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. November 2015 (Urk. 13 und 14/1-4) kam der Beschwerdeführer dem nach, woraufhin die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 6. November 2015 zur Stellungnahme aufgefor dert wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 19. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerde führer am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass es sich vorliegend um eine reine Vermögensschädigung handle. Da das Vermögen kein absolut geschütztes Rechtsgut sei, werde Widerrechtlichkeit nur angenommen, wenn das Verhalten eine Norm des geschriebenen oder unge schriebenen Rechts verletze, die den Schutz vor Schäden der eingetretenen Art bezwecke. Entgegen den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts als auch des Bundesgerichtes habe eine Überprüfung der Hilflosenentschädigung innert einem Jahr nach Inkrafttreten der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stattgefunden. In der Mitteilung vom 13. Januar 2005 sei im Betreff zwar nur auf eine unveränderte Invalidenrente Bezug genommen worden, aus den weiteren Ausführungen ergebe sich aber, dass auch die Hilflosenentschädigung unverändert geblieben sei. Eine Widerrechtlichkeit sei demnach zu verneinen. Auch habe der Beschwerdeführer trotz Hinweis in der Mitteilung vom 13. Januar 2005 keine beschwerdefähige Verfügung ver langt, spätestens im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wäre es ihm allerdings möglich gewesen, den höheren Ansatz geltend zu machen. Damit sei der adä quate Kausalzusammenhang durch ein Selbstverschulden unterbrochen worden.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine Überprüfung der Hilflosenentschädigung nach der 4. IV-Revision vorgenommen worden sei, da die Beschwerdegegnerin ansonsten eine korrekte Verfügung erlassen hätte. Hätte eine Überprüfung stattgefunden und die Beschwerdegeg nerin trotzdem nur eine Hilflosenentschädigung für Heimbewohner ausgerich tet, sei dies erst recht widerrechtlich, da sie dann wissentlich gegen gesetzliche Normen verstossen hätte (Urk. 1 S. 6). Das Fehlen einer Mitteilung, dass die Hilflosenentschädigung neu doppelt so hoch sei, falls die versicherte Person zu Hause gepflegt werde, stelle klar einen Verstoss gegen Art. 27 ATSG dar. Die Beschwerdegegnerin habe bei beiden Normen eine Garantenstellung, so dass die Widerrechtlichkeit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7). Der adäquate Kausalzusammen hang werde des Weiteren nicht durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen, habe er lediglich der Mitteilung vom 13. Januar 2005 nicht zu entnehmen vermocht, dass er einen höheren Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung gehabt hätte (Urk. 1 S. 7 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus (Urk. 8), dass eine Überprüfung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe dabei auf dem Revisionsfragebogen eine Frage für nicht im Heim wohnende Versicherte angekreuzt. Darüber hinaus seien auch vom Z.___ im Arztbericht vom 14. Dezember 2004 die Fragen für nicht im Heim wohnende Versicherte beantwortet worden. Es könne damit nicht von einer unterlassenen Prüfung gesprochen werden. Auch habe der Beschwerde führer die Möglichkeit gehabt, nach Erlass der Mitteilung vom 13. Januar 2005 den Rechtsweg zu beschreiten und seinen Anspruch geltend zu machen. Die fehlende Kenntnis der neuen Gesetzeslage oder die Abstammung aus einem fremden Kulturkreis würden keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermö gen. 2. 2.1
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorga nisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG).
Ersatzforderungen sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet durch Verfügung (Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m . Art. 59a IVG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des ATSG, ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG).
Es gilt eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr bzw. eine absolute Verwir kungsfrist von zehn Jahren für die Einreichung des Schadenersatzbegehrens im Sinne von Art. 78 ATSG. Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. dem Tag der Unterlassungs handlung zu laufen, die einjährige Verwirkungsfrist läuft ab Kenntnis des Scha dens (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m . Art. 20 Abs. 1 VG; vgl. auch Art. 66 IVG i.V.m . Art. 70 Abs. 3 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). 2.2
Ab dem 1. Januar 2004 wurden die Ansätze für die Hilflosenentschädigung für nicht im Heim lebende Versicherte erhöht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die neuen Ansätze für die AHV/IV-Renten und die Hilflosenentschädigungen mit, worin ersichtlich war, dass die Ansätze für die Hilflosenentschädigung für im Heim oder zu Hause lebende Versicherte unterschiedlich bemessen werden (Urk. 9/125 S. 15). Der Beschwerdeführer hatte somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 machte der Beschwerdeführer die Haf tungsforderung gemäss Art. 78 ATSG gegenüber der IV-Stelle geltend (Urk. 9/130). Damit wahrte er sowohl die relative einjährige als auch die abso lute zehnjährige Verwirkungsfrist. 3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf den höheren Ansatz der Hilflosenentschädigung gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 2 7. März 2013 E. 2, Urk. 9/137 S. 3). 3.1
Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt als Kausalhaftung kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung voraus. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungseinrichtungen und die Versicherer haften somit, wenn ein Organ oder ein Angestellter in seiner Eigenschaft als Vollzugsorgan des Gesetzes eine unerlaubte und schädigende Handlung begeht. Es muss ausserdem ein Kausal zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.1). 3.2
Ein Anspruch im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die Zufü gung im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich geordneten Aufgabe erfolgte. Dabei kann dies durch eine Handlung oder durch eine Unterlassung erfolgen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 51 ff. zu Art. 78). Dies ist vorliegend erstellt und des Weiteren unbestritten. 3.3 3.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (auf welchen Art. 78 Abs. 4 ATSG verweist) die Verletzung einer Bestimmung zum Schutz der Interessen anderer durch den Staat bzw. seine Organe oder Beamten voraus, ohne dass es dafür einen Recht fertigungsgrund (Einverständnis, überwiegendes öffentliches Interesse etc.) gibt. Widerrechtlichkeit kann insbesondere vorliegen, wenn sich die schädigende Handlung in der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts (Leben, Gesundheit oder Eigentumsrechte) besteht. Sie kann sich auch aus der Verletzung einer Verhaltensnorm ergeben, die dem Schutz anderer rechtlicher Interessen (Vermö gen) dient. Dies bedingt, dass die schädigende Handlung diese Interessen schmälert, d.h. eine wichtige, die Amtspflicht betreffende Vorschrift tangiert, sofern die Beeinträchtigung auf einem Rechtsakt (Urteil) beruht oder in der Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine Unterlassung dagegen stellt nur für den Fall eine widerrechtliche Handlung im genannten Sinne dar, dass eine Bestimmung existiert, welche sie sanktioniert oder die Vornahme der unterlassenen Handlung vorschreibt. Diese Haftungsart setzt voraus, dass der Staat gegenüber der geschädigten Person eine Garantenstellung einnimmt und dass diejenigen Vorschriften verletzt worden sind, welche Art und Umfang die ser Pflicht bestimmen (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 5.1). 3.3.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision) waren die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflo senentschädigungen , Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzes änderung zu überprüfen.
Die Beschwerdegegnerin hatte demnach festzustellen, ob und allenfalls in wel chem Ausmass weiterhin Hilflosigkeit bestand. Sofern der Anspruch zu bejahen war, hatte die Beschwerdegegnerin auch zu überprüfen, ob der jeweils Versi cherte sich in einem Heim aufhielt oder nicht, da die Ansätze der Versicherten, welche nicht in einem Heim lebten, verdoppelt wurden, während jene für Heim bewohner unverändert beibehalten wurden (vgl. aArt . 42 ter Abs. 2 IVG, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2011). Lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision dient demnach auch dem Schutz des Vermögens der Versicherten, so dass die Vorschrift eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Versicherten zu begründen vermag.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 wurde festgehalten, dass keine von Gesetzes wegen vorzunehmende Prüfung der Hilflosenentschä digung stattgefunden hatte (IV.2011.00600, Urk. 9/132 E. 3.4.1), was vom Bun desgericht bestätigt wurde (Urteil 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin bringt keine neuen Tatsachen vor, so dass unverändert mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Überprüfung im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision nicht stattgefunden hatte. Zusam menfassend verletzte die Beschwerdegegnerin durch das Unterlassen der Über prüfung ihre Amtspflicht bzw. Garantenstellung, womit die Widerrechtlichkeit erstellt ist.
Ob eine Verletzung von Art. 27 ATSG vorliegt, muss daher nicht geprüft wer den. 3.4
3.4.1
Zu prüfen ist, ob zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdegeg nerin und dem geltend gemachten Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang bzw. Widerrechtlichkeitszusammenhang besteht. Bei Unterlassungen ist zu prüfen, ob pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; mit Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.4). Vorliegend ist mit überwiegend er Wahrscheinlich keit erstellt , dass eine im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision durchgeführte Überprüfung gezeigt hätte, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Heim lebte, so dass - wie gesetzlich vorgesehen - die Hilflosenentschädi gung betragsmässig doppelt so hoch ausbezahlt worden wäre.
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Kausalität durch ein Selbstverschul den des Beschwerdeführers unterbrochen worden sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die adäquate Kausalität aus geschlossen, d.h. unterbrochen werden - die Verkettung der Umstände verliert diesfalls ihre rechtliche Bedeutung -, wenn eine andere, gleichzeitig auftretende Tatsache (höhere Gewalt, das Verschulden oder die Handlung eines Dritten oder des Geschädigten) einen besonderen Umstand darstellt oder so ausserordentlich stark erscheint, dass damit nicht zu rechnen war. Die Unvorhersehbarkeit der konkurrierenden Handlung genügt als solche nicht, um den adäquaten Kausal zusammenhang zu unterbrechen; es ist zusätzlich erforderlich, dass die entspre chende Handlung von solcher Bedeutsamkeit ist, dass sie sich als wahrschein lichste und unmittelbarste Ursache des betreffenden Geschehens aufdrängt und alle anderen Faktoren, die zu seiner Herbeiführung beigetragen haben, nament lich das Verhalten des Schädigers, verdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
Um die hypothetische Kausalität durch Selbstverschulden zu unterbrechen ist damit erforderlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von solcher Intensität ist, dass es sich als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Geschehens aufdrängt und die Unterlassung der Beschwerdegegnerin verdrängt. In casu hätte der Beschwerdeführer infolge der öffentlich zugänglichen und einsehbaren einschlägigen IV-Gesetzesnormen seit dem 1. Januar 2004 davon Kenntnis haben können, dass er nun aufgrund seines Lebens zu Hause Anspruch auf den neuen vollen Ansatz für die Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Beschwerde gegnerin vom 13. Januar 2005 bereits nach ihrem Erhalt bemängeln können und müssen, da diese Mitteilung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen widersprach. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer fünf Jahre nach Geset zesänderung Zeit, um die Unrichtigkeit der Mitteilung zu bemängeln, da der Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG solange nicht untergegangen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.2, Urk. 9/137 S. 5). Dies tat er jedoch erst am 8. Januar
2011. Hinzu kommt, dass in der Mitteilung vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/96) ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer schriftlich eine einsprachefähige Verfügung verlangen könne. Dem Beschwer deführer wäre ohne weiteres der Rechtsmittelweg offen gestanden, um den Schaden abzuwehren.
Damit ist d as Nichtbemängeln bzw. zu späte Bemängeln der Mitteilung vom 1 3. Januar 2005 durch de n Beschwerdeführer im Verhältnis zur nicht stattge fundenen Überprüfung von solcher Bedeutsamkeit, dass sie sich als wahr schein lichste und unmittelbarste Ursache aufdrängt, so dass der Kausalzusam menhang zwischen der Unterlassung der Beschwerdegegnerin und der zu niedrig ausbe zahlten Hilflosenentschädigung unterbrochen wurde. 3.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzun g des Kausalzu sammenhangs nicht erfüllt ist . E ine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fällt somit ausser Betracht, ohne dass die Voraussetzung des Schadens genauer zu erörtern ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG; vgl. Kieser , a.a.O. N 90 zu Art. 78). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85 Abs. 1 lit . a, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1946, erlitt am 23. Juli 1985 eine subarachnoidale und intrazerebrale Blutung frontobasal links bei grossem, operativ versorgtem Aneurysma der Arteria cerebri inferior links am 23. Juli 1985 (Arztbericht des Lähmungsinstituts vom 29. Januar 1986, Urk. 9/4 S. 2; Anmeldung vom 13. Januar 1986, Urk. 9/1 S. 6). Die damals zuständige Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich gewährte dem Versicherten ab dem 1. Juli 1986 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % und ab dato eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Urk. 9/12; Urk. 9/24; Urk. 9/30; Urk. 9/52; Urk. 9/60; Urk. 9/67).
E. 1.2 Nach einer amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 (vgl. Urk. 9/69-76), bei wel cher die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige ganze Invalidenrente bestätigte (vgl. Urk. 9/72), sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 1996 anstelle der bisheri gen Hilflosenentschädigung leichten Grades eine Hilflosenentschädigung mitt leren Grades zu (vgl. Urk. 9/77-78).
E. 1.3 Die IV-Stelle bestätigte in den nachfolgenden Leistungsrevisionen sowohl die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung als auch die Hilflosen ent schädi gung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 25. Oktober 2000 [Urk. 9/85] und vom 13. Januar 2005 [Urk. 9/96]).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 8. Januar 2011 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle insbesondere mit den Fragen, seit wann es unterschiedliche Hilflosenentschädi gungen für in einem Heim und für zuhause lebende Personen gebe und wieso er eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für in einem Heim lebende Perso nen erhalte, da er doch nie in einem Heim gewohnt habe (Urk. 9/112 S. 4). Darauf verfügte die IV-Stelle am 12. April 2011 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zuhause, wobei sie die Nachzahlung aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 beschränkte (Urk. 9/125 S. 11).
E. 1.5 Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei soweit aufzuheben, als ihm zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 keine höhere Hilflosenent schä di gung ausgerichtet werde und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2004 eine höhere Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 9/125 S. 3 ff.).
Am 23. November 2011 machte der Versicherte (Urk. 9/130) gegenüber der IV-Stelle eine Haftungsforderung gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltend und ersuchte um Sistierung des Verfahrens, da Art. 78 ATSG subsidiär zum sozialversicherungs rechtlichen Verwaltungs-, bzw. gerichtlichen Anfechtungsverfahrens sei.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00600 vom 28. September 2012 (Urk. 9/132) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2011 abgewiesen, was mit Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 (Urk. 9/137) bestätigt wurde.
E. 1.6 Daraufhin ersuchte der Versicherte die IV-Stelle gestützt auf Art. 78 ATSG mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Urk. 9/138) um Auszahlung der Hilflosenent schädigung zwischen 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 (Fr. 25‘560. ) sowie der Anwaltskosten des bisherigen Verfahrens in Höhe von Fr. 10‘607.90 zuzüglich Zinsen.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Schadener satzforderung in Höhe von Fr. 36‘167.90 zuzüglich Zinsen ab.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 37‘591.80 (Schadenersatz von Fr. 25‘560.-- zuzüglich Anwaltskosten von Fr. 12‘031.80) zu bezahlen; zuzüglich Zins von 5 % für die Schadenersatz summe von Fr. 25‘560.-- ab dem 1. Januar 2005 und für die Anwaltskosten von Fr. 12‘031.80 ab dem 28. September 2012. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-142) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 aufgefor dert, die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 12‘031.80 zzgl. Zins substantiiert zu belegen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. November 2015 (Urk. 13 und 14/1-4) kam der Beschwerdeführer dem nach, woraufhin die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 6. November 2015 zur Stellungnahme aufgefor dert wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 19. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerde führer am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
E. 2.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorga nisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG).
Ersatzforderungen sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet durch Verfügung (Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m . Art. 59a IVG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des ATSG, ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG).
Es gilt eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr bzw. eine absolute Verwir kungsfrist von zehn Jahren für die Einreichung des Schadenersatzbegehrens im Sinne von Art. 78 ATSG. Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. dem Tag der Unterlassungs handlung zu laufen, die einjährige Verwirkungsfrist läuft ab Kenntnis des Scha dens (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m . Art. 20 Abs. 1 VG; vgl. auch Art. 66 IVG i.V.m . Art. 70 Abs. 3 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG).
E. 2.2 Ab dem 1. Januar 2004 wurden die Ansätze für die Hilflosenentschädigung für nicht im Heim lebende Versicherte erhöht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die neuen Ansätze für die AHV/IV-Renten und die Hilflosenentschädigungen mit, worin ersichtlich war, dass die Ansätze für die Hilflosenentschädigung für im Heim oder zu Hause lebende Versicherte unterschiedlich bemessen werden (Urk. 9/125 S. 15). Der Beschwerdeführer hatte somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 machte der Beschwerdeführer die Haf tungsforderung gemäss Art. 78 ATSG gegenüber der IV-Stelle geltend (Urk. 9/130). Damit wahrte er sowohl die relative einjährige als auch die abso lute zehnjährige Verwirkungsfrist.
E. 3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf den höheren Ansatz der Hilflosenentschädigung gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 2 7. März 2013 E. 2, Urk. 9/137 S. 3).
E. 3.1 Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt als Kausalhaftung kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung voraus. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungseinrichtungen und die Versicherer haften somit, wenn ein Organ oder ein Angestellter in seiner Eigenschaft als Vollzugsorgan des Gesetzes eine unerlaubte und schädigende Handlung begeht. Es muss ausserdem ein Kausal zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.1).
E. 3.2 Ein Anspruch im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die Zufü gung im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich geordneten Aufgabe erfolgte. Dabei kann dies durch eine Handlung oder durch eine Unterlassung erfolgen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 51 ff. zu Art. 78). Dies ist vorliegend erstellt und des Weiteren unbestritten.
E. 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (auf welchen Art. 78 Abs. 4 ATSG verweist) die Verletzung einer Bestimmung zum Schutz der Interessen anderer durch den Staat bzw. seine Organe oder Beamten voraus, ohne dass es dafür einen Recht fertigungsgrund (Einverständnis, überwiegendes öffentliches Interesse etc.) gibt. Widerrechtlichkeit kann insbesondere vorliegen, wenn sich die schädigende Handlung in der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts (Leben, Gesundheit oder Eigentumsrechte) besteht. Sie kann sich auch aus der Verletzung einer Verhaltensnorm ergeben, die dem Schutz anderer rechtlicher Interessen (Vermö gen) dient. Dies bedingt, dass die schädigende Handlung diese Interessen schmälert, d.h. eine wichtige, die Amtspflicht betreffende Vorschrift tangiert, sofern die Beeinträchtigung auf einem Rechtsakt (Urteil) beruht oder in der Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine Unterlassung dagegen stellt nur für den Fall eine widerrechtliche Handlung im genannten Sinne dar, dass eine Bestimmung existiert, welche sie sanktioniert oder die Vornahme der unterlassenen Handlung vorschreibt. Diese Haftungsart setzt voraus, dass der Staat gegenüber der geschädigten Person eine Garantenstellung einnimmt und dass diejenigen Vorschriften verletzt worden sind, welche Art und Umfang die ser Pflicht bestimmen (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 5.1).
E. 3.3.2 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision) waren die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflo senentschädigungen , Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzes änderung zu überprüfen.
Die Beschwerdegegnerin hatte demnach festzustellen, ob und allenfalls in wel chem Ausmass weiterhin Hilflosigkeit bestand. Sofern der Anspruch zu bejahen war, hatte die Beschwerdegegnerin auch zu überprüfen, ob der jeweils Versi cherte sich in einem Heim aufhielt oder nicht, da die Ansätze der Versicherten, welche nicht in einem Heim lebten, verdoppelt wurden, während jene für Heim bewohner unverändert beibehalten wurden (vgl. aArt . 42 ter Abs. 2 IVG, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2011). Lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision dient demnach auch dem Schutz des Vermögens der Versicherten, so dass die Vorschrift eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Versicherten zu begründen vermag.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 wurde festgehalten, dass keine von Gesetzes wegen vorzunehmende Prüfung der Hilflosenentschä digung stattgefunden hatte (IV.2011.00600, Urk. 9/132 E. 3.4.1), was vom Bun desgericht bestätigt wurde (Urteil 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin bringt keine neuen Tatsachen vor, so dass unverändert mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Überprüfung im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision nicht stattgefunden hatte. Zusam menfassend verletzte die Beschwerdegegnerin durch das Unterlassen der Über prüfung ihre Amtspflicht bzw. Garantenstellung, womit die Widerrechtlichkeit erstellt ist.
Ob eine Verletzung von Art. 27 ATSG vorliegt, muss daher nicht geprüft wer den.
E. 3.4.1 Zu prüfen ist, ob zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdegeg nerin und dem geltend gemachten Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang bzw. Widerrechtlichkeitszusammenhang besteht. Bei Unterlassungen ist zu prüfen, ob pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; mit Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.4). Vorliegend ist mit überwiegend er Wahrscheinlich keit erstellt , dass eine im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision durchgeführte Überprüfung gezeigt hätte, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Heim lebte, so dass - wie gesetzlich vorgesehen - die Hilflosenentschädi gung betragsmässig doppelt so hoch ausbezahlt worden wäre.
E. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Kausalität durch ein Selbstverschul den des Beschwerdeführers unterbrochen worden sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die adäquate Kausalität aus geschlossen, d.h. unterbrochen werden - die Verkettung der Umstände verliert diesfalls ihre rechtliche Bedeutung -, wenn eine andere, gleichzeitig auftretende Tatsache (höhere Gewalt, das Verschulden oder die Handlung eines Dritten oder des Geschädigten) einen besonderen Umstand darstellt oder so ausserordentlich stark erscheint, dass damit nicht zu rechnen war. Die Unvorhersehbarkeit der konkurrierenden Handlung genügt als solche nicht, um den adäquaten Kausal zusammenhang zu unterbrechen; es ist zusätzlich erforderlich, dass die entspre chende Handlung von solcher Bedeutsamkeit ist, dass sie sich als wahrschein lichste und unmittelbarste Ursache des betreffenden Geschehens aufdrängt und alle anderen Faktoren, die zu seiner Herbeiführung beigetragen haben, nament lich das Verhalten des Schädigers, verdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
Um die hypothetische Kausalität durch Selbstverschulden zu unterbrechen ist damit erforderlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von solcher Intensität ist, dass es sich als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Geschehens aufdrängt und die Unterlassung der Beschwerdegegnerin verdrängt. In casu hätte der Beschwerdeführer infolge der öffentlich zugänglichen und einsehbaren einschlägigen IV-Gesetzesnormen seit dem 1. Januar 2004 davon Kenntnis haben können, dass er nun aufgrund seines Lebens zu Hause Anspruch auf den neuen vollen Ansatz für die Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Beschwerde gegnerin vom 13. Januar 2005 bereits nach ihrem Erhalt bemängeln können und müssen, da diese Mitteilung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen widersprach. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer fünf Jahre nach Geset zesänderung Zeit, um die Unrichtigkeit der Mitteilung zu bemängeln, da der Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG solange nicht untergegangen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.2, Urk. 9/137 S. 5). Dies tat er jedoch erst am 8. Januar
2011. Hinzu kommt, dass in der Mitteilung vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/96) ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer schriftlich eine einsprachefähige Verfügung verlangen könne. Dem Beschwer deführer wäre ohne weiteres der Rechtsmittelweg offen gestanden, um den Schaden abzuwehren.
Damit ist d as Nichtbemängeln bzw. zu späte Bemängeln der Mitteilung vom 1 3. Januar 2005 durch de n Beschwerdeführer im Verhältnis zur nicht stattge fundenen Überprüfung von solcher Bedeutsamkeit, dass sie sich als wahr schein lichste und unmittelbarste Ursache aufdrängt, so dass der Kausalzusam menhang zwischen der Unterlassung der Beschwerdegegnerin und der zu niedrig ausbe zahlten Hilflosenentschädigung unterbrochen wurde.
E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzun g des Kausalzu sammenhangs nicht erfüllt ist . E ine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fällt somit ausser Betracht, ohne dass die Voraussetzung des Schadens genauer zu erörtern ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85 Abs. 1 lit . a, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00251 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Ehefrau Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1946, erlitt am 23. Juli 1985 eine subarachnoidale und intrazerebrale Blutung frontobasal links bei grossem, operativ versorgtem Aneurysma der Arteria cerebri inferior links am 23. Juli 1985 (Arztbericht des Lähmungsinstituts vom 29. Januar 1986, Urk. 9/4 S. 2; Anmeldung vom 13. Januar 1986, Urk. 9/1 S. 6). Die damals zuständige Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich gewährte dem Versicherten ab dem 1. Juli 1986 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % und ab dato eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Urk. 9/12; Urk. 9/24; Urk. 9/30; Urk. 9/52; Urk. 9/60; Urk. 9/67). 1.2
Nach einer amtlichen Rentenrevision im Jahre 1996 (vgl. Urk. 9/69-76), bei wel cher die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige ganze Invalidenrente bestätigte (vgl. Urk. 9/72), sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 1996 anstelle der bisheri gen Hilflosenentschädigung leichten Grades eine Hilflosenentschädigung mitt leren Grades zu (vgl. Urk. 9/77-78). 1.3
Die IV-Stelle bestätigte in den nachfolgenden Leistungsrevisionen sowohl die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung als auch die Hilflosen ent schädi gung mittleren Grades (vgl. Mitteilungen vom 25. Oktober 2000 [Urk. 9/85] und vom 13. Januar 2005 [Urk. 9/96]). 1.4
Mit Schreiben vom 8. Januar 2011 wandte sich der Versicherte an die IV-Stelle insbesondere mit den Fragen, seit wann es unterschiedliche Hilflosenentschädi gungen für in einem Heim und für zuhause lebende Personen gebe und wieso er eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades für in einem Heim lebende Perso nen erhalte, da er doch nie in einem Heim gewohnt habe (Urk. 9/112 S. 4). Darauf verfügte die IV-Stelle am 12. April 2011 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem Betrag der Hilflosenentschädigung im Heim und demjenigen zuhause, wobei sie die Nachzahlung aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jahren auf den Zeitraum ab 1. Januar 2006 beschränkte (Urk. 9/125 S. 11). 1.5
Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei soweit aufzuheben, als ihm zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 keine höhere Hilflosenent schä di gung ausgerichtet werde und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2004 eine höhere Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 9/125 S. 3 ff.).
Am 23. November 2011 machte der Versicherte (Urk. 9/130) gegenüber der IV-Stelle eine Haftungsforderung gemäss Art. 78 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltend und ersuchte um Sistierung des Verfahrens, da Art. 78 ATSG subsidiär zum sozialversicherungs rechtlichen Verwaltungs-, bzw. gerichtlichen Anfechtungsverfahrens sei.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00600 vom 28. September 2012 (Urk. 9/132) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2011 abgewiesen, was mit Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 (Urk. 9/137) bestätigt wurde. 1.6
Daraufhin ersuchte der Versicherte die IV-Stelle gestützt auf Art. 78 ATSG mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (Urk. 9/138) um Auszahlung der Hilflosenent schädigung zwischen 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2005 (Fr. 25‘560. ) sowie der Anwaltskosten des bisherigen Verfahrens in Höhe von Fr. 10‘607.90 zuzüglich Zinsen.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Schadener satzforderung in Höhe von Fr. 36‘167.90 zuzüglich Zinsen ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 37‘591.80 (Schadenersatz von Fr. 25‘560.-- zuzüglich Anwaltskosten von Fr. 12‘031.80) zu bezahlen; zuzüglich Zins von 5 % für die Schadenersatz summe von Fr. 25‘560.-- ab dem 1. Januar 2005 und für die Anwaltskosten von Fr. 12‘031.80 ab dem 28. September 2012. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-142) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 aufgefor dert, die geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 12‘031.80 zzgl. Zins substantiiert zu belegen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. November 2015 (Urk. 13 und 14/1-4) kam der Beschwerdeführer dem nach, woraufhin die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 6. November 2015 zur Stellungnahme aufgefor dert wurde (Urk. 15). Mit Schreiben vom 19. November 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was dem Beschwerde führer am 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass es sich vorliegend um eine reine Vermögensschädigung handle. Da das Vermögen kein absolut geschütztes Rechtsgut sei, werde Widerrechtlichkeit nur angenommen, wenn das Verhalten eine Norm des geschriebenen oder unge schriebenen Rechts verletze, die den Schutz vor Schäden der eingetretenen Art bezwecke. Entgegen den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts als auch des Bundesgerichtes habe eine Überprüfung der Hilflosenentschädigung innert einem Jahr nach Inkrafttreten der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stattgefunden. In der Mitteilung vom 13. Januar 2005 sei im Betreff zwar nur auf eine unveränderte Invalidenrente Bezug genommen worden, aus den weiteren Ausführungen ergebe sich aber, dass auch die Hilflosenentschädigung unverändert geblieben sei. Eine Widerrechtlichkeit sei demnach zu verneinen. Auch habe der Beschwerdeführer trotz Hinweis in der Mitteilung vom 13. Januar 2005 keine beschwerdefähige Verfügung ver langt, spätestens im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wäre es ihm allerdings möglich gewesen, den höheren Ansatz geltend zu machen. Damit sei der adä quate Kausalzusammenhang durch ein Selbstverschulden unterbrochen worden.
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass keine Überprüfung der Hilflosenentschädigung nach der 4. IV-Revision vorgenommen worden sei, da die Beschwerdegegnerin ansonsten eine korrekte Verfügung erlassen hätte. Hätte eine Überprüfung stattgefunden und die Beschwerdegeg nerin trotzdem nur eine Hilflosenentschädigung für Heimbewohner ausgerich tet, sei dies erst recht widerrechtlich, da sie dann wissentlich gegen gesetzliche Normen verstossen hätte (Urk. 1 S. 6). Das Fehlen einer Mitteilung, dass die Hilflosenentschädigung neu doppelt so hoch sei, falls die versicherte Person zu Hause gepflegt werde, stelle klar einen Verstoss gegen Art. 27 ATSG dar. Die Beschwerdegegnerin habe bei beiden Normen eine Garantenstellung, so dass die Widerrechtlichkeit zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7). Der adäquate Kausalzusammen hang werde des Weiteren nicht durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen, habe er lediglich der Mitteilung vom 13. Januar 2005 nicht zu entnehmen vermocht, dass er einen höheren Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung gehabt hätte (Urk. 1 S. 7 f.).
In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus (Urk. 8), dass eine Überprüfung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe dabei auf dem Revisionsfragebogen eine Frage für nicht im Heim wohnende Versicherte angekreuzt. Darüber hinaus seien auch vom Z.___ im Arztbericht vom 14. Dezember 2004 die Fragen für nicht im Heim wohnende Versicherte beantwortet worden. Es könne damit nicht von einer unterlassenen Prüfung gesprochen werden. Auch habe der Beschwerde führer die Möglichkeit gehabt, nach Erlass der Mitteilung vom 13. Januar 2005 den Rechtsweg zu beschreiten und seinen Anspruch geltend zu machen. Die fehlende Kenntnis der neuen Gesetzeslage oder die Abstammung aus einem fremden Kulturkreis würden keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermö gen. 2. 2.1
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorga nisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG).
Ersatzforderungen sind bei der IV-Stelle geltend zu machen; diese entscheidet durch Verfügung (Art. 78 Abs. 2 ATSG i.V.m . Art. 59a IVG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des ATSG, ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3-9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG) sind sinngemäss anwendbar (Art. 78 Abs. 4 ATSG).
Es gilt eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr bzw. eine absolute Verwir kungsfrist von zehn Jahren für die Einreichung des Schadenersatzbegehrens im Sinne von Art. 78 ATSG. Die absolute Verwirkungsfrist von 10 Jahren beginnt mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. dem Tag der Unterlassungs handlung zu laufen, die einjährige Verwirkungsfrist läuft ab Kenntnis des Scha dens (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m . Art. 20 Abs. 1 VG; vgl. auch Art. 66 IVG i.V.m . Art. 70 Abs. 3 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). 2.2
Ab dem 1. Januar 2004 wurden die Ansätze für die Hilflosenentschädigung für nicht im Heim lebende Versicherte erhöht. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber dem Beschwerdeführer die neuen Ansätze für die AHV/IV-Renten und die Hilflosenentschädigungen mit, worin ersichtlich war, dass die Ansätze für die Hilflosenentschädigung für im Heim oder zu Hause lebende Versicherte unterschiedlich bemessen werden (Urk. 9/125 S. 15). Der Beschwerdeführer hatte somit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 machte der Beschwerdeführer die Haf tungsforderung gemäss Art. 78 ATSG gegenüber der IV-Stelle geltend (Urk. 9/130). Damit wahrte er sowohl die relative einjährige als auch die abso lute zehnjährige Verwirkungsfrist. 3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf den höheren Ansatz der Hilflosenentschädigung gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 2 7. März 2013 E. 2, Urk. 9/137 S. 3). 3.1
Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt als Kausalhaftung kein Verschulden eines Organs der Versicherungseinrichtung voraus. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungseinrichtungen und die Versicherer haften somit, wenn ein Organ oder ein Angestellter in seiner Eigenschaft als Vollzugsorgan des Gesetzes eine unerlaubte und schädigende Handlung begeht. Es muss ausserdem ein Kausal zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.1). 3.2
Ein Anspruch im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt voraus, dass die Zufü gung im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich geordneten Aufgabe erfolgte. Dabei kann dies durch eine Handlung oder durch eine Unterlassung erfolgen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 51 ff. zu Art. 78). Dies ist vorliegend erstellt und des Weiteren unbestritten. 3.3 3.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG (auf welchen Art. 78 Abs. 4 ATSG verweist) die Verletzung einer Bestimmung zum Schutz der Interessen anderer durch den Staat bzw. seine Organe oder Beamten voraus, ohne dass es dafür einen Recht fertigungsgrund (Einverständnis, überwiegendes öffentliches Interesse etc.) gibt. Widerrechtlichkeit kann insbesondere vorliegen, wenn sich die schädigende Handlung in der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts (Leben, Gesundheit oder Eigentumsrechte) besteht. Sie kann sich auch aus der Verletzung einer Verhaltensnorm ergeben, die dem Schutz anderer rechtlicher Interessen (Vermö gen) dient. Dies bedingt, dass die schädigende Handlung diese Interessen schmälert, d.h. eine wichtige, die Amtspflicht betreffende Vorschrift tangiert, sofern die Beeinträchtigung auf einem Rechtsakt (Urteil) beruht oder in der Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine Unterlassung dagegen stellt nur für den Fall eine widerrechtliche Handlung im genannten Sinne dar, dass eine Bestimmung existiert, welche sie sanktioniert oder die Vornahme der unterlassenen Handlung vorschreibt. Diese Haftungsart setzt voraus, dass der Staat gegenüber der geschädigten Person eine Garantenstellung einnimmt und dass diejenigen Vorschriften verletzt worden sind, welche Art und Umfang die ser Pflicht bestimmen (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 5.1). 3.3.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision) waren die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflo senentschädigungen , Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzes änderung zu überprüfen.
Die Beschwerdegegnerin hatte demnach festzustellen, ob und allenfalls in wel chem Ausmass weiterhin Hilflosigkeit bestand. Sofern der Anspruch zu bejahen war, hatte die Beschwerdegegnerin auch zu überprüfen, ob der jeweils Versi cherte sich in einem Heim aufhielt oder nicht, da die Ansätze der Versicherten, welche nicht in einem Heim lebten, verdoppelt wurden, während jene für Heim bewohner unverändert beibehalten wurden (vgl. aArt . 42 ter Abs. 2 IVG, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2011). Lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision dient demnach auch dem Schutz des Vermögens der Versicherten, so dass die Vorschrift eine Garantenstellung der Beschwerdegegnerin gegenüber den Versicherten zu begründen vermag.
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2012 wurde festgehalten, dass keine von Gesetzes wegen vorzunehmende Prüfung der Hilflosenentschä digung stattgefunden hatte (IV.2011.00600, Urk. 9/132 E. 3.4.1), was vom Bun desgericht bestätigt wurde (Urteil 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin bringt keine neuen Tatsachen vor, so dass unverändert mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Überprüfung im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision nicht stattgefunden hatte. Zusam menfassend verletzte die Beschwerdegegnerin durch das Unterlassen der Über prüfung ihre Amtspflicht bzw. Garantenstellung, womit die Widerrechtlichkeit erstellt ist.
Ob eine Verletzung von Art. 27 ATSG vorliegt, muss daher nicht geprüft wer den. 3.4
3.4.1
Zu prüfen ist, ob zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beschwerdegeg nerin und dem geltend gemachten Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang bzw. Widerrechtlichkeitszusammenhang besteht. Bei Unterlassungen ist zu prüfen, ob pflichtgemässes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (sog. hypothetische Kausalität; mit Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 2.4). Vorliegend ist mit überwiegend er Wahrscheinlich keit erstellt , dass eine im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 4. IV-Revision durchgeführte Überprüfung gezeigt hätte, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Heim lebte, so dass - wie gesetzlich vorgesehen - die Hilflosenentschädi gung betragsmässig doppelt so hoch ausbezahlt worden wäre.
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Kausalität durch ein Selbstverschul den des Beschwerdeführers unterbrochen worden sei.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die adäquate Kausalität aus geschlossen, d.h. unterbrochen werden - die Verkettung der Umstände verliert diesfalls ihre rechtliche Bedeutung -, wenn eine andere, gleichzeitig auftretende Tatsache (höhere Gewalt, das Verschulden oder die Handlung eines Dritten oder des Geschädigten) einen besonderen Umstand darstellt oder so ausserordentlich stark erscheint, dass damit nicht zu rechnen war. Die Unvorhersehbarkeit der konkurrierenden Handlung genügt als solche nicht, um den adäquaten Kausal zusammenhang zu unterbrechen; es ist zusätzlich erforderlich, dass die entspre chende Handlung von solcher Bedeutsamkeit ist, dass sie sich als wahrschein lichste und unmittelbarste Ursache des betreffenden Geschehens aufdrängt und alle anderen Faktoren, die zu seiner Herbeiführung beigetragen haben, nament lich das Verhalten des Schädigers, verdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_194/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
Um die hypothetische Kausalität durch Selbstverschulden zu unterbrechen ist damit erforderlich, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von solcher Intensität ist, dass es sich als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Geschehens aufdrängt und die Unterlassung der Beschwerdegegnerin verdrängt. In casu hätte der Beschwerdeführer infolge der öffentlich zugänglichen und einsehbaren einschlägigen IV-Gesetzesnormen seit dem 1. Januar 2004 davon Kenntnis haben können, dass er nun aufgrund seines Lebens zu Hause Anspruch auf den neuen vollen Ansatz für die Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Beschwerde gegnerin vom 13. Januar 2005 bereits nach ihrem Erhalt bemängeln können und müssen, da diese Mitteilung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen widersprach. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer fünf Jahre nach Geset zesänderung Zeit, um die Unrichtigkeit der Mitteilung zu bemängeln, da der Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ATSG solange nicht untergegangen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 4.2, Urk. 9/137 S. 5). Dies tat er jedoch erst am 8. Januar
2011. Hinzu kommt, dass in der Mitteilung vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/96) ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer schriftlich eine einsprachefähige Verfügung verlangen könne. Dem Beschwer deführer wäre ohne weiteres der Rechtsmittelweg offen gestanden, um den Schaden abzuwehren.
Damit ist d as Nichtbemängeln bzw. zu späte Bemängeln der Mitteilung vom 1 3. Januar 2005 durch de n Beschwerdeführer im Verhältnis zur nicht stattge fundenen Überprüfung von solcher Bedeutsamkeit, dass sie sich als wahr schein lichste und unmittelbarste Ursache aufdrängt, so dass der Kausalzusam menhang zwischen der Unterlassung der Beschwerdegegnerin und der zu niedrig ausbe zahlten Hilflosenentschädigung unterbrochen wurde. 3.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Haftungsvoraussetzun g des Kausalzu sammenhangs nicht erfüllt ist . E ine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fällt somit ausser Betracht, ohne dass die Voraussetzung des Schadens genauer zu erörtern ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG; vgl. Kieser , a.a.O. N 90 zu Art. 78). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85 Abs. 1 lit . a, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler