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EE.2025.00001

Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Beschwerdeführer hat auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren seine Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig eingereicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akten abgestellt hat. Die geltend gemachte erhebliche Umsatzeinbusse und der Erwerbsausfall liessen sich nicht belegen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten des anspruchsstellenden Beschwerdeführers aus. (hängig)

Zürich SozVersG · 2025-12-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist als Selbständigerwerbender im

Bereich Con sulting der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 7/ 2/1). Am 14. Juli 2021 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___ bei der Aus gleichs kasse für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 7/ 49 /3) für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller bei ihr im Jahr 2019 kein Jahres einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/52) . Hiergegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache (Urk. 7/ 53), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ab wies (Urk. 7/58). Dagegen erhob

X.___

am 24. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/67/3-6) . Am selben Tag ersuchte er um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Juli und August 2021

(Urk. 7/61/3, U rk.

7/6 2 /3). Die Ausgleichskasse wies diese Anträge mit den Verfügungen vom

29.

September 2021 ab (Urk.

7/65-66). Gleichwohl richtete sie

X.___ am 11.

Oktober 2021 eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für den August 2021 aus (Urk. 7/68), woraufhin dieser mit Eingabe vom 3.

November 2 021 Gleiches für die Zeitperiode Juli 2021 forder te (Urk. 7/72).

Darauf hin hielt die Ausgleichkasse am 18.

November 2021 (Urk. 7/74) fest, dass der An spruch auf eine Ent schädigung nach erneuter Prüfung zu bejahen sei, und richtete ihm die Corona-Erwerbsentschädigung gleichentags aus (Urk.

7/75). 1.2

In der Folge wies d as Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 24. September 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung

für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 m it Urteil EE.2021.00048 vom 22.

Dezember 2021

ab (Urk. 7/84) . Da gegen

führte X.___ am 22. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 7/92/2-15). Im Frühjahr 2022 erhob er

für nachfolgende Perioden Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung. A m 3. Januar beziehungs weise

4. Januar, 1. Februar 2022, 7. und 2 8. März 2 022 (Ein gangs datum) stellte er bei der Ausgleichskasse Ge such e um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Zeit periode n vom 1.

November 2020 bis 3 0 .

Juni 2021 und 1.

September 2021 bis 16.

Februar 2022

(Urk. 7/96 [ November 2020 ], Urk. 7/95

[ Dezember 2020 ],

Urk. 7/102

[ Januar 2021 ], Urk. 7/100

[

Februar 2021 ],

Urk. 7/97 [ März 2021 ],

Urk. 7/101

[ April 2021 ],

Urk. 7/99

[ Mai 2021 ], Urk. 7/98

[ Juni 2021 ],

Urk. 7/78

[ September 2021 ], Urk. 7/79

[ Oktober 2021 ], Urk. 7/81

[ November 2021], Urk. 7/80

[ Dezember 2021 ], Urk. 7/87

[ Januar 2022 ] und Urk. 7/94

[

1. bis 16. Februar 2022 ]). Hernach forderte die A usgleichskasse

X.___ mit Schreiben vom 30.

März 2022 auf, Buchhaltungsunterlagen, Bankbelege und Bestätigungen für die Absage von im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und September 2021 bis Februar 2022 geplanten Aufträgen einzureichen (Urk.

7/103). Als Antwort darauf reichte d ieser mit Eingabe vom 7.

Mai 2022 (Urk.

7/118/1-2) einen Bank kontoauszug für Zeitperiode vom

1.

Sep tember 2020 bis 30.

September 2021 (Urk.

7/118/7-9) und drei E-Mail-Nach richten absagender Kunden (Urk.

7/118/4-6), ein .

D ie Ausgleichs kasse wies die Anträge von X.___

auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 mit Ver fü gung vom 26. Juli 2022

ab (Urk. 7/134), wogegen er mit Eingabe vom 12. Sep tember 2022 Einsprache erhob (Urk. 7/140). 1.3

Im weiteren Verlauf hob das Bundesgericht m it Urteil vom 30.

Sep tember 2022 in teilweiser Gutheissung d er Beschwerde von X.___

das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 22.

Dezember 2021

und den Einsprache entscheid der Ausgleichskasse vom 25.

August 2021 betreffend Abwei sung des Antrags auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung für den Zeit raum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 auf und es wies die Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 7/149).

Alsdann reichte X.___

bei der Aus gleichs kasse mit Eingabe vom 4. November 2022 eine ergänzende Begründung zur Ein sprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) ein (Urk. 7/153). Die Ausgleichs kasse forderte X.___ mit Schreiben vom 19.

April 2023 auf, die Buchhaltungs un terlagen über Einnahmen und Ausgaben in de n Zeit periode n vom 17. September 2020 bis 1 6 . Februa r 202 2, die Bilanz en und detail lierte Erfolgs rechnung en der Jahre 2015 und 2022, die Steuerklärungen für die Jahr e 2020 und 2021

eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen, die im Zeit raum vom 1.

Sep tember 2021 bis 1 6. Februar 2022 stattgefunden hätten und in folge Corona-Virus abgesagt worden seien, und einen Nachweis über er folg reiche Geschäfte vor und nach der Corona-Pandemie einzureichen (Urk. 7/179). Weil die Ausgleichskasse die se Unter lagen nicht erhielt, setzte sie X.___ mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 für deren Ein reichung eine Frist bis 16.

Juni 202 3. S ie kün digte an, im Säumnisfall davon aus zu gehe n, dass seine Geschäftstätigkeit nicht von den behördlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus betroffen gewesen sei und er keine Umsatzeinbusse erlitten habe, was zur Folge hätte, dass sie die Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung abwei sen werde (Urk.

7/180). X.___ reichte innert er streckter Frist (Urk. 7/183) mit Eingabe vom 13.

Juli 2023 eine Stellungnahme zu seiner Tätig keit und einzelne Belege ein (Urk.

7/184). Die Ausgleichskasse setzte ihm mit Schreiben vom 19. September 2023 (Urk. 7/190) eine weitere Frist bis 18. Oktober 2023 an, um die einzureichenden Unterlagen zu vervollständigen . Dies verband sie mit derselben Säumnisandrohung wie zuvor im Schreiben vom 2 5. Mai 202 3. Daraufhin liess X.___ der Ausgleichskasse innert er streckter Frist (Urk. 7/195)

mit Eingabe vom 22. November 2023 eine weitere S tellungnahme und weitere Unterlagen zu kom men (Urk.

7/196). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wies

die Aus gleichskasse den Antrag auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 m it Verfügung vom 30.

April 2024 mangels Nachweises einer erhebliche n Umsatz einbusse

ab (Urk. 7/218) .

Dagegen erhob X.___ am 3.

Juni 2024 Einsprache (Urk. 7/221).

Nach Erhalt der Kas senakten reichte er mit Eingabe vom 27. August 2024 eine weitere Stellung nahme ein (Urk. 7/229).

Die Ausgleichs kasse bear beitete daraufhin die am 3.

Juni 2024 erhobene Einsprache zusammen mit der Einsprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 betref fend Abweisung der Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). Sie wies die Ein sprachen mit Einsprache entscheid vom 3. April 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

13. Mai 2025 Beschwerde. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3.

April 2025 und der dem Entscheid zugrundeliegenden Verfügungen vom 26.

Juli 202 2 und vom 30.

April 2024 die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk.

6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-242), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .).

Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Zeitperioden vom

17. September 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022

richtet sich somit nach den in jener Zeit jeweils gültig gewesenen Rechtsvorschriften und sie werden nachfolgend ent sprechend zitiert. 1.2

Art. 15 des Bundesgesetzes vom 2 5. Sep tember 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes rates zur Bewältigung der Covid-19 Epidemie (Covid-19-Gesetz) wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwir kend auf den 1 7. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals ange passt.

Der Artikel wurde per

31. Dezember 2022 aufgehoben (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbs ausfalls bei Personen vorse hen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Mass nahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich ein schränken m u ss t en. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine

Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 ha tt en, g a lten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich ein geschränkt. 1.3

1.3.1

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für anwendbar erklärt, soweit die Bestim mungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 1.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)

sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12

ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entspre chen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; mass gebend ist der Durch schnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.

BGE 130 I 180 E. 3.2).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 3. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, o bwohl sie ihn mehrfach dazu aufgefordert habe, die für die Anspruchs prüfung erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht habe (Urk.

2 S.

4) .

Es habe sich somit nicht feststellen lassen, ob der Beschwerdeführer in der zu prü fenden Zeit eine erhebliche

Umsatzeinbusse erlitten habe. D er Nachweis eine s Erwerbs aus falls liesse sich ebenso wenig erbringen. Dies wirke sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte (Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung) ableiten wollte.

Der Antrag auf Corona-Erwerbsausfallent schä di gung sei somit mangels Nachweises einer Umsatzein busse und eines Erwerbsausfall s abzuweisen.

Es könne somit offen bleiben, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid 19 bestanden habe (Urk.

2 S.

5). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sein Geschäft darauf ausgelegt sei, für Kunden, die ein neues Lokal im Restaurationsbetrieb eröffnen woll t en, Vorarbeit zu leisten. Hierbei kläre er namentlich ab, ob im neu zu eröffnenden Lokal mit genügend Kundschaft gerechnet werden könne, wobei er insbesondere prüfe, ob es in der Nähe bereits ähnliche Leistungsangebote gebe. Zu seiner Arbeit gehöre auch die Suche nach geeignete n Miet ob jekt en (inkl. Vor bereitung der für die Lokalmiete nötigen Verträge)

oder die Realisierung allfäl lige r Umbauten der ausgewählten Liegenschaft.

Die (vollständige) Ent schädigung für seine Tätigkeit erhalte er erst bei der Eröffnung des

Lokals und

dann seien

seit der Auftragsvergabe oft zwei bis drei Jahre vergangen (Urk.

1 S.

4). So habe er namentlich 50 % der Entschädigung im Betrag von Fr.

114'700.50 für ein im Jahr 2018 begonnenes Projekt bei der Lokaleröffnung er halten (Urk. 1 S. 6), welche gemäss den eingereichten Unterlagen erst am 25.

Juni 2020 erfolgt sei (Urk. 3/4). Den Buchhaltungs unterlagen 2020 sei zwar zu entnehmen, dass er in jenem Jahr einen Betriebs ertrag von Fr. 137'103.90 erzielt habe. Dabei habe es sich aber um Geschäfte gehandelt, für welche er die Vorarbeit bereits vor Corona geleistet habe . Als weiteres Beispiel sei ein Projekt, bei welchem sein Mäkler vertrag vom 1 2. Juli 2017 datiere und er in der Folge erst am 9.

Oktober 2021 eine Rechnung ausgestellt habe, zu nennen . Er habe mit Geschäften, für welche er die Arbeiten noch vor Corona erbracht habe, in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 48'554.45 beziehungsweise Fr. 91'370.55 verdient (Urk.

1 S.

6). Wegen der Pandemie sei seine Tätigkeit dann aber ernsthaft und massgeblich eingeschränkt worden (Urk.

1 S. 6 -7), da insbesondere die Restaura tionsbetriebe von den behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ha r t getroffen worden seien (Urk.

1 S.

4) . Zudem habe damals eine grosse Un sicherheit geherrscht, denn niemand habe gewusst, wann sich die Lage wieder normalisieren würde. Es sei mithin völlig nachvollziehbar, dass die Unternehmen in jener Zeit nicht an irgend welche Investitionen gedacht hätten. Dies auch dann nicht, wenn sie den Beschwerdeführer erst später hätten bezahlen m ü ssen (Urk.

1 S.

4). Der Auftrags rückgang werde aus der Erwerbseinbusse in den Jahren 2022 und 2023 ersicht lich. Gemäss seiner Steuererklärung habe er im Jahr 2022 aus seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit nur noch Einkünfte in der Höhe von Fr.

22'009.-- erzielt. Im Jahr 2023 seien es gar nur noch Fr.

4'394.-- gewesen (Urk.

1 S.

6). Seine Liegen schaftserträge (gemäss Steuerklärungen: Fr.

271'282.-- [2022] und Fr.

225'961.-- [2023], Urk. 3/6) hätten ihn damals vor dem Privatkonkurs bewahrt (Urk.

1 S.

7-8).

Wenn seiner speziellen Situation Rechnung getragen werde, habe er seine Erwerbseinbusse mit den eingereichten Unterlagen genügend belegt. Es sei ihm somit die beantragte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk.

1 S.

8).

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist hier, ob der Beschwerdeführer für die Zeitperioden 17.

September 2020 bis 30.

Juni 2021 und 1.

September 2021 bis 16.

Februar 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat (Urk. 2 S. 1).

Mit den Schreiben vom 2 5. Mai und 1 9. September 2023 (Urk. 7/180, Urk. 7/190) warf die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 zu Recht eine solche Entschädigung aus gerichtet worden sei

(vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/75). Diese Frage ist nicht im vorlie genden Ver fahren zu beantworten, da die Beschwerdegegnerin dies mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (Urk. 2) nicht beurteilt hat, womit der An spruch für die Monate Juli und August 2021 nicht zum Anfechtungs gegenstand gehört (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

3. 2 .1

Betreffend d ie geltend gemachte Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020

gelangte das Bundesgericht mit Urteil 9C_113/2022 vom 30.

September 2022 gestützt auf die Veranlagungsver fügung des Kantonalen Steueramtes vom 3. Juni 2021 betref fend Direkte Bundessteuer 2019 nach Erm e ssen zum Schluss, dass die Voraus setzung von Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- im Jahr 2019) erfüllt sei (E. 4.6 jenes Urteils, Urk. 7/149/8). Es wies die Sache zur Prüfung der weiteren An spruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil

9C_113/2022 vom 30. September 2022 E. 4.7, Urk. 7/149/8).

Die Beschwerdegegnerin hatte mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 in seiner Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi demie massgeblich eingeschränkt war (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a in Verbindung mit Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) und ob er einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 bis lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsaus fall) . 3.2.2

Diese Abklärungen liessen sich unbestrittenermassen nur unter

Mitwirkung des Beschwerdeführers bewerkstelligen . Mit Schreiben vom 19. April 2023 (Urk. 7/179) forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung der Steuerer klä rungen 2020 und 2021, der Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2 015 bis 2022 und von schriftlichen Auskünften zu seiner Tätigkeit vor und während der Corona-Pandemie auf. Diesen Brief versandte sie per Einschreiben an die Rechts an wältin des Beschwerdeführers (Urk. 7/179/1). Als dieser Aufforderung keine Folge ge leistet wurde, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer beziehungs weise seiner Rechts vertreterin mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 (Urk.

7/180) für die Ein reichung dieser Unterlagen eine Frist bis 16.

Juni 202 3. Dazu führte sie Folgendes aus (Urk. 7/180) : «Sollten wir die geforderten Unter lagen nicht innert Frist erhalten, werden wir vom Fehlen einer Umsatzein busse ausgehen und dass die Geschäftstätigkeit nicht von den Massnahmen vom Bund oder Kanton betroffen war. Dies hat zur Folge, dass die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung für den Zeitraum 1 7. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 1 6. Februar 2022 abgewiesen wird. Des Weiteren wird die bereits ausgerichtete Entschädigung der Monate Juli 2021 und August 2021 zurückgefordert.» Ihr Schreiben

vom 1 9. September 2023 betreffend Vervoll ständigung der Unterlagen enthielt eine dem entsprechende Säumnisan drohung (Urk. 7/190 /1). Dem nach hat die Beschwer degegnerin den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer jeweils schriftlich ge mahnt, ihm eine angemes sene Bedenkzeit eingeräumt und sie hat ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen. 3.2.3

Im der Beschwerdegegnerin am 1 4. Juli 2021 zugegangenen Antragsformular für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezifferte der Beschwerde führer den Umsatz aus seiner selbständige n Erwerbstätigkeit in der Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 mit Fr.

0.-- (Urk. 7/49/3). Zu ergänzen ist, dass er

in den Antragsformularen für den

November 2020 (Urk. 7/96/3) und den Dezember 2020 (Urk. 7/95/3)

ebenfalls eine Umsatzein busse von 100 % angegeben hatte. Gemäss der mit der Eingabe vom 22.

November 2023 (Urk.

7/196/1-3) einge reichten «Buchhaltung 2020» von « X.___ » mit dem Datum « 27.10.2022» verbuchte der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 aber einen Betriebsertrag in der Höhe von Fr.

137'103.90, bestehend aus einem Brutto ertrag aus Dienst leistungen in derselben Höhe (Urk. 7/196/12). Zwar sind im vom Beschwerde führer mit Eingabe vom

7. Mai 2022 aufgelegten Auszug vom 1.

Sep tember 2020 bis 3 0. September 2021 aus dem auf «AB Consul ting, Inh. X.___ » lautenden Konto bei der Bank Y.___ (Y.___) nur Gutschriften der « Z.___ » aufgeführt worden, wobei es sich laut Beschwerde führer um Kurzarbeitsent schädigung für seine ehemalige Ange stellte handeln soll (Urk.

7/118/9- 10). Darauf kann aber nicht abgestellt werden, denn die Belastun gen diese s Kontos (Urk.

7/118/9-10) korrespondieren nicht mit den

Ausgaben des Beschwerde füh rers gemäss Journal zur «Buchhaltung 2020» der « X.___ Consulting» mit Datum «11.07.2023» (Urk. 7/184/7 8) . Es steht mithin nicht fest, ob es sich beim Y.___ -Konto (Urk. 7/118/9-10) um das einzige vom Beschwerde führer für die «AB Consul ting» beziehungsweise « X.___ Consulting» verwendete Bankkonto handelt. Da der Beschwerde führer trotz der unmiss ver ständ lichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin

(Schreiben vom 19. April 2023 [ Urk. 7/179 ], vom 2 5. Mai 2023 [ Urk.

7/180 ] und 19. September 2023 [ Urk. 7/190 ]) keine weiteren Buchhaltungsunterlagen eingereicht hat, lässt

sich nicht sagen, wann

d er Beschwerdeführer den im Jahr 2020 unbestritten (E.

1.2) erzielten Umsatz in der Höhe von Fr.

137'103.90 verbuchen konnte, jedenfalls bleibt unbewiesen, dass dies noch vor dem hier zu prüfenden Zeitraum ab 17.

September 2020 der Fall gewesen wäre . Auch wenn die

Erträge aus der Geschäfts tätigkeit

tatsächlich ganz oder teilweise in die Zeit ab 17.

September 2020 fallen würden, so könnte nicht beurteilt werden, ob der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von 55 % (beziehungsweise ab

19. Dezember 2020 :

40 %) erreicht war, da der Beschwerdeführer die Buch haltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2019 nicht eingereicht hat, womit die zum Vergleich heranzuziehenden Umsatzzahlen (E.

1.3.2) nicht bekannt sind. Kommt hinzu, dass nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf eine Corona- Erwerbs aus fallent schä digung kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Er werbs ausfall (bei Selbständigerwerbenden)

respektive Lohnausfall (bei Arbeit nehme rinnen und Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung) voraussetz t (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E.

4.2.1; vgl. auch BGE 148 V 265 E. 5.3.4.2, wo das Bundesgericht festhielt, dass der Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden nicht mit einem Umsatzrückgang gleichgesetzt werden könne, auch wenn ein solcher oft — aber eben nicht zwangsläufig — zu einem Gewinnrückgang und insoweit zu einem Erwerbsausfall führe). Der Beschwer de führer hat in der «Buchhaltung 202 0» einen Gewinn in der Höhe von Fr.

48'554.45 ausgewiesen (Urk.

7/196/13). Wie beim Umsatz lässt sich mangels Vergleichsmöglichkeiten aber nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei einem Jahreseinkommen in dieser Höhe tatsächlich einen Erwerbsausfall erlitten hat. Selbstverständlich können die steuerbaren Einkommen gemäss den bei den Akten liegenden steuerlichen Ermessenstaxationen des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeinde steuern der Jahre 2015, 2018 und 2019 (Urk.

7/184/21-23) nicht für einen solchen Vergleich herangezogen werden, da diese Zahlen definitionsgemäss nur auf einer pflichtgemässen Schätzung der Steuerbehörde beruhen (vgl. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) und nicht nur Erwerbseinkommen erfassen .

Nach dem Gesagten lässt sich anhand der Akten feststellen, dass der Beschwer deführer gemäss s einen eigenen Angaben im Jahr 2020 durch die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz in der Höhe von Fr.

137'103.90 und einen Gewinn in der Höhe von Fr.

48'554.45 erzielte. Weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung durch Einreichung der Buch haltungsunterlagen nicht nachgekommen ist und die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. 1.4) korrekt durch geführt hat (E. 3.2.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid auf die ihr vorliegenden Akten abgestellt hat . Gemäss diesen Unter lagen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer im hier zu prü fenden Zeitraum vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 eine erhebliche Umsatzeinbusse und/oder einen Erwerbs aus fall erlitten hat. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu ungunsten des Beschwer de führers aus, da er aus der unbewiesenen Tatsache Rechte ableiten wollte (E.

1. 5). Zu ergänzen ist, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung die relevante Umsatzeinbusse und der Erwerbs ausfall in derjenigen Zeitperiode anfallen müssen, für welche Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung erhoben wird .

Da die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. a (bezüglich der massge b lichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für den Zeitraum vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermitt lungs tätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 eingeschränkt wurde. 3.3

Das hiervor Ausgeführte gilt — mit den notwendigen Anpassungen — auch für den ebenfalls strittig und zu prüfenden Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Zeitraum vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). In den Antragsformularen machte der Beschwerdeführer jeweils eine Umsatzeinbusse von «100.00 % » gel tend

(Urk. 7/96/3 [November 2020], Urk. 7/95/3

[Dezember 2020], Urk. 7/102/3

[Januar 2021], Urk. 7/100/3

[Februar 2021], Urk. 7/97/3 [März 2021], Urk. 7/101/3

[April 2021], Urk. 7/99/3

[Mai 2021], Urk. 7/98/3

[Juni 2021], Urk. 7/78/3

[September 2021], Urk. 7/79/3

[Oktober 2021], Urk. 7/81/3

[November 2021], Urk. 7/80/3

[Dezember 2021], Urk. 7/87/3

[Januar 2022] und Urk. 7/94/3

[1. bis 16. Februar 2022]).

Bezüglich des Jahres 2021 lieg en nur eine vom Beschwerdeführer am 31.

Januar 2023 unterzeichnete Steuererklärung (Urk.

7/184/15-19) und die (undatierte) «Buchhaltung 2021» von « X.___ » (Urk.

7/196/14-15)

vor. Demnach erzielte der Beschwerdeführer in jenem Jahr mit seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz von Fr.

167'111.15 (Urk.

7/1 96 / 15) und einen Reingewinn in der Höhe von Fr.

91'370.55 (Urk.

7/196/14, Urk. 7/184/19).

Bezüglich des Jahre s 2022 reichte der Beschwerde führer im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen ein. Die Beurtei lung der Beschwer de gegnerin, wonach bezüglich der Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 weder eine rele vante Umsatzeinbusse noch ein Erwerbsausfall nachgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist, dass auch aus der im vorliegenden Verfah ren ein ge reichten Steuerklärung 2022 (Urk.

3/6) nichts zu G unsten des Beschwer de führer ableiten lässt. Das (im Vergleich zum Jahr 2021) auf Fr.

22'009.-- zurück gegangene Jahrese inkommen lässt nicht zwangsläufig auf eine Umsatzein busse im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 1 6. Februar 2022 schlies sen.

Weil die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. a (bezüglich der massge b lichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für die Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134) kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Auch diesbezüglich kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermitt lungstätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 eingeschränkt wurde. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .).

Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Zeitperioden vom

17. September 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022

richtet sich somit nach den in jener Zeit jeweils gültig gewesenen Rechtsvorschriften und sie werden nachfolgend ent sprechend zitiert.

E. 1.2 Art. 15 des Bundesgesetzes vom 2 5. Sep tember 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes rates zur Bewältigung der Covid-19 Epidemie (Covid-19-Gesetz) wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwir kend auf den 1 7. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals ange passt.

Der Artikel wurde per

31. Dezember 2022 aufgehoben (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbs ausfalls bei Personen vorse hen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Mass nahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich ein schränken m u ss t en. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine

Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 ha tt en, g a lten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich ein geschränkt.

E. 1.3 Im weiteren Verlauf hob das Bundesgericht m it Urteil vom 30.

Sep tember 2022 in teilweiser Gutheissung d er Beschwerde von X.___

das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 22.

Dezember 2021

und den Einsprache entscheid der Ausgleichskasse vom 25.

August 2021 betreffend Abwei sung des Antrags auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung für den Zeit raum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 auf und es wies die Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 7/149).

Alsdann reichte X.___

bei der Aus gleichs kasse mit Eingabe vom 4. November 2022 eine ergänzende Begründung zur Ein sprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) ein (Urk. 7/153). Die Ausgleichs kasse forderte X.___ mit Schreiben vom 19.

April 2023 auf, die Buchhaltungs un terlagen über Einnahmen und Ausgaben in de n Zeit periode n vom 17. September 2020 bis 1

E. 1.3.1 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für anwendbar erklärt, soweit die Bestim mungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen.

E. 1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)

sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12

ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entspre chen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; mass gebend ist der Durch schnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

E. 1.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.

BGE 130 I 180 E. 3.2).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

E. 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

E. 2 /3). Die Ausgleichskasse wies diese Anträge mit den Verfügungen vom

29.

September 2021 ab (Urk.

7/65-66). Gleichwohl richtete sie

X.___ am 11.

Oktober 2021 eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für den August 2021 aus (Urk. 7/68), woraufhin dieser mit Eingabe vom 3.

November 2 021 Gleiches für die Zeitperiode Juli 2021 forder te (Urk. 7/72).

Darauf hin hielt die Ausgleichkasse am 18.

November 2021 (Urk. 7/74) fest, dass der An spruch auf eine Ent schädigung nach erneuter Prüfung zu bejahen sei, und richtete ihm die Corona-Erwerbsentschädigung gleichentags aus (Urk.

7/75).

E. 2.1 Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 3. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, o bwohl sie ihn mehrfach dazu aufgefordert habe, die für die Anspruchs prüfung erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht habe (Urk.

2 S.

4) .

Es habe sich somit nicht feststellen lassen, ob der Beschwerdeführer in der zu prü fenden Zeit eine erhebliche

Umsatzeinbusse erlitten habe. D er Nachweis eine s Erwerbs aus falls liesse sich ebenso wenig erbringen. Dies wirke sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte (Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung) ableiten wollte.

Der Antrag auf Corona-Erwerbsausfallent schä di gung sei somit mangels Nachweises einer Umsatzein busse und eines Erwerbsausfall s abzuweisen.

Es könne somit offen bleiben, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid 19 bestanden habe (Urk.

2 S.

5).

E. 2.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sein Geschäft darauf ausgelegt sei, für Kunden, die ein neues Lokal im Restaurationsbetrieb eröffnen woll t en, Vorarbeit zu leisten. Hierbei kläre er namentlich ab, ob im neu zu eröffnenden Lokal mit genügend Kundschaft gerechnet werden könne, wobei er insbesondere prüfe, ob es in der Nähe bereits ähnliche Leistungsangebote gebe. Zu seiner Arbeit gehöre auch die Suche nach geeignete n Miet ob jekt en (inkl. Vor bereitung der für die Lokalmiete nötigen Verträge)

oder die Realisierung allfäl lige r Umbauten der ausgewählten Liegenschaft.

Die (vollständige) Ent schädigung für seine Tätigkeit erhalte er erst bei der Eröffnung des

Lokals und

dann seien

seit der Auftragsvergabe oft zwei bis drei Jahre vergangen (Urk.

1 S.

4). So habe er namentlich 50 % der Entschädigung im Betrag von Fr.

114'700.50 für ein im Jahr 2018 begonnenes Projekt bei der Lokaleröffnung er halten (Urk. 1 S. 6), welche gemäss den eingereichten Unterlagen erst am 25.

Juni 2020 erfolgt sei (Urk. 3/4). Den Buchhaltungs unterlagen 2020 sei zwar zu entnehmen, dass er in jenem Jahr einen Betriebs ertrag von Fr. 137'103.90 erzielt habe. Dabei habe es sich aber um Geschäfte gehandelt, für welche er die Vorarbeit bereits vor Corona geleistet habe . Als weiteres Beispiel sei ein Projekt, bei welchem sein Mäkler vertrag vom 1 2. Juli 2017 datiere und er in der Folge erst am 9.

Oktober 2021 eine Rechnung ausgestellt habe, zu nennen . Er habe mit Geschäften, für welche er die Arbeiten noch vor Corona erbracht habe, in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 48'554.45 beziehungsweise Fr. 91'370.55 verdient (Urk.

1 S.

6). Wegen der Pandemie sei seine Tätigkeit dann aber ernsthaft und massgeblich eingeschränkt worden (Urk.

1 S. 6 -7), da insbesondere die Restaura tionsbetriebe von den behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ha r t getroffen worden seien (Urk.

1 S.

4) . Zudem habe damals eine grosse Un sicherheit geherrscht, denn niemand habe gewusst, wann sich die Lage wieder normalisieren würde. Es sei mithin völlig nachvollziehbar, dass die Unternehmen in jener Zeit nicht an irgend welche Investitionen gedacht hätten. Dies auch dann nicht, wenn sie den Beschwerdeführer erst später hätten bezahlen m ü ssen (Urk.

1 S.

4). Der Auftrags rückgang werde aus der Erwerbseinbusse in den Jahren 2022 und 2023 ersicht lich. Gemäss seiner Steuererklärung habe er im Jahr 2022 aus seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit nur noch Einkünfte in der Höhe von Fr.

22'009.-- erzielt. Im Jahr 2023 seien es gar nur noch Fr.

4'394.-- gewesen (Urk.

1 S.

6). Seine Liegen schaftserträge (gemäss Steuerklärungen: Fr.

271'282.-- [2022] und Fr.

225'961.-- [2023], Urk. 3/6) hätten ihn damals vor dem Privatkonkurs bewahrt (Urk.

1 S.

7-8).

Wenn seiner speziellen Situation Rechnung getragen werde, habe er seine Erwerbseinbusse mit den eingereichten Unterlagen genügend belegt. Es sei ihm somit die beantragte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk.

1 S.

8).

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist hier, ob der Beschwerdeführer für die Zeitperioden 17.

September 2020 bis 30.

Juni 2021 und 1.

September 2021 bis 16.

Februar 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat (Urk. 2 S. 1).

Mit den Schreiben vom 2 5. Mai und 1 9. September 2023 (Urk. 7/180, Urk. 7/190) warf die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 zu Recht eine solche Entschädigung aus gerichtet worden sei

(vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/75). Diese Frage ist nicht im vorlie genden Ver fahren zu beantworten, da die Beschwerdegegnerin dies mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (Urk. 2) nicht beurteilt hat, womit der An spruch für die Monate Juli und August 2021 nicht zum Anfechtungs gegenstand gehört (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

3. 2 .1

Betreffend d ie geltend gemachte Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020

gelangte das Bundesgericht mit Urteil 9C_113/2022 vom 30.

September 2022 gestützt auf die Veranlagungsver fügung des Kantonalen Steueramtes vom 3. Juni 2021 betref fend Direkte Bundessteuer 2019 nach Erm e ssen zum Schluss, dass die Voraus setzung von Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- im Jahr 2019) erfüllt sei (E. 4.6 jenes Urteils, Urk. 7/149/8). Es wies die Sache zur Prüfung der weiteren An spruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil

9C_113/2022 vom 30. September 2022 E. 4.7, Urk. 7/149/8).

Die Beschwerdegegnerin hatte mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 in seiner Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi demie massgeblich eingeschränkt war (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a in Verbindung mit Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) und ob er einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 bis lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsaus fall) . 3.2.2

Diese Abklärungen liessen sich unbestrittenermassen nur unter

Mitwirkung des Beschwerdeführers bewerkstelligen . Mit Schreiben vom 19. April 2023 (Urk. 7/179) forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung der Steuerer klä rungen 2020 und 2021, der Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2 015 bis 2022 und von schriftlichen Auskünften zu seiner Tätigkeit vor und während der Corona-Pandemie auf. Diesen Brief versandte sie per Einschreiben an die Rechts an wältin des Beschwerdeführers (Urk. 7/179/1). Als dieser Aufforderung keine Folge ge leistet wurde, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer beziehungs weise seiner Rechts vertreterin mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 (Urk.

7/180) für die Ein reichung dieser Unterlagen eine Frist bis 16.

Juni 202 3. Dazu führte sie Folgendes aus (Urk. 7/180) : «Sollten wir die geforderten Unter lagen nicht innert Frist erhalten, werden wir vom Fehlen einer Umsatzein busse ausgehen und dass die Geschäftstätigkeit nicht von den Massnahmen vom Bund oder Kanton betroffen war. Dies hat zur Folge, dass die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung für den Zeitraum 1 7. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 1 6. Februar 2022 abgewiesen wird. Des Weiteren wird die bereits ausgerichtete Entschädigung der Monate Juli 2021 und August 2021 zurückgefordert.» Ihr Schreiben

vom 1 9. September 2023 betreffend Vervoll ständigung der Unterlagen enthielt eine dem entsprechende Säumnisan drohung (Urk. 7/190 /1). Dem nach hat die Beschwer degegnerin den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer jeweils schriftlich ge mahnt, ihm eine angemes sene Bedenkzeit eingeräumt und sie hat ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen. 3.2.3

Im der Beschwerdegegnerin am 1 4. Juli 2021 zugegangenen Antragsformular für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezifferte der Beschwerde führer den Umsatz aus seiner selbständige n Erwerbstätigkeit in der Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 mit Fr.

0.-- (Urk. 7/49/3). Zu ergänzen ist, dass er

in den Antragsformularen für den

November 2020 (Urk. 7/96/3) und den Dezember 2020 (Urk. 7/95/3)

ebenfalls eine Umsatzein busse von 100 % angegeben hatte. Gemäss der mit der Eingabe vom 22.

November 2023 (Urk.

7/196/1-3) einge reichten «Buchhaltung 2020» von « X.___ » mit dem Datum « 27.10.2022» verbuchte der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 aber einen Betriebsertrag in der Höhe von Fr.

137'103.90, bestehend aus einem Brutto ertrag aus Dienst leistungen in derselben Höhe (Urk. 7/196/12). Zwar sind im vom Beschwerde führer mit Eingabe vom

7. Mai 2022 aufgelegten Auszug vom 1.

Sep tember 2020 bis 3 0. September 2021 aus dem auf «AB Consul ting, Inh. X.___ » lautenden Konto bei der Bank Y.___ (Y.___) nur Gutschriften der « Z.___ » aufgeführt worden, wobei es sich laut Beschwerde führer um Kurzarbeitsent schädigung für seine ehemalige Ange stellte handeln soll (Urk.

7/118/9- 10). Darauf kann aber nicht abgestellt werden, denn die Belastun gen diese s Kontos (Urk.

7/118/9-10) korrespondieren nicht mit den

Ausgaben des Beschwerde füh rers gemäss Journal zur «Buchhaltung 2020» der « X.___ Consulting» mit Datum «11.07.2023» (Urk. 7/184/7 8) . Es steht mithin nicht fest, ob es sich beim Y.___ -Konto (Urk. 7/118/9-10) um das einzige vom Beschwerde führer für die «AB Consul ting» beziehungsweise « X.___ Consulting» verwendete Bankkonto handelt. Da der Beschwerde führer trotz der unmiss ver ständ lichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin

(Schreiben vom 19. April 2023 [ Urk. 7/179 ], vom 2 5. Mai 2023 [ Urk.

7/180 ] und 19. September 2023 [ Urk. 7/190 ]) keine weiteren Buchhaltungsunterlagen eingereicht hat, lässt

sich nicht sagen, wann

d er Beschwerdeführer den im Jahr 2020 unbestritten (E.

1.2) erzielten Umsatz in der Höhe von Fr.

137'103.90 verbuchen konnte, jedenfalls bleibt unbewiesen, dass dies noch vor dem hier zu prüfenden Zeitraum ab 17.

September 2020 der Fall gewesen wäre . Auch wenn die

Erträge aus der Geschäfts tätigkeit

tatsächlich ganz oder teilweise in die Zeit ab 17.

September 2020 fallen würden, so könnte nicht beurteilt werden, ob der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von 55 % (beziehungsweise ab

19. Dezember 2020 :

40 %) erreicht war, da der Beschwerdeführer die Buch haltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2019 nicht eingereicht hat, womit die zum Vergleich heranzuziehenden Umsatzzahlen (E.

1.3.2) nicht bekannt sind. Kommt hinzu, dass nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf eine Corona- Erwerbs aus fallent schä digung kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Er werbs ausfall (bei Selbständigerwerbenden)

respektive Lohnausfall (bei Arbeit nehme rinnen und Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung) voraussetz t (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E.

4.2.1; vgl. auch BGE 148 V 265 E. 5.3.4.2, wo das Bundesgericht festhielt, dass der Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden nicht mit einem Umsatzrückgang gleichgesetzt werden könne, auch wenn ein solcher oft — aber eben nicht zwangsläufig — zu einem Gewinnrückgang und insoweit zu einem Erwerbsausfall führe). Der Beschwer de führer hat in der «Buchhaltung 202 0» einen Gewinn in der Höhe von Fr.

48'554.45 ausgewiesen (Urk.

7/196/13). Wie beim Umsatz lässt sich mangels Vergleichsmöglichkeiten aber nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei einem Jahreseinkommen in dieser Höhe tatsächlich einen Erwerbsausfall erlitten hat. Selbstverständlich können die steuerbaren Einkommen gemäss den bei den Akten liegenden steuerlichen Ermessenstaxationen des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeinde steuern der Jahre 2015, 2018 und 2019 (Urk.

7/184/21-23) nicht für einen solchen Vergleich herangezogen werden, da diese Zahlen definitionsgemäss nur auf einer pflichtgemässen Schätzung der Steuerbehörde beruhen (vgl. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) und nicht nur Erwerbseinkommen erfassen .

Nach dem Gesagten lässt sich anhand der Akten feststellen, dass der Beschwer deführer gemäss s einen eigenen Angaben im Jahr 2020 durch die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz in der Höhe von Fr.

137'103.90 und einen Gewinn in der Höhe von Fr.

48'554.45 erzielte. Weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung durch Einreichung der Buch haltungsunterlagen nicht nachgekommen ist und die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. 1.4) korrekt durch geführt hat (E. 3.2.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid auf die ihr vorliegenden Akten abgestellt hat . Gemäss diesen Unter lagen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer im hier zu prü fenden Zeitraum vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 eine erhebliche Umsatzeinbusse und/oder einen Erwerbs aus fall erlitten hat. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu ungunsten des Beschwer de führers aus, da er aus der unbewiesenen Tatsache Rechte ableiten wollte (E.

1. 5). Zu ergänzen ist, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung die relevante Umsatzeinbusse und der Erwerbs ausfall in derjenigen Zeitperiode anfallen müssen, für welche Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung erhoben wird .

Da die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. a (bezüglich der massge b lichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für den Zeitraum vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermitt lungs tätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 eingeschränkt wurde. 3.3

Das hiervor Ausgeführte gilt — mit den notwendigen Anpassungen — auch für den ebenfalls strittig und zu prüfenden Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Zeitraum vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). In den Antragsformularen machte der Beschwerdeführer jeweils eine Umsatzeinbusse von «100.00 % » gel tend

(Urk. 7/96/3 [November 2020], Urk. 7/95/3

[Dezember 2020], Urk. 7/102/3

[Januar 2021], Urk. 7/100/3

[Februar 2021], Urk. 7/97/3 [März 2021], Urk. 7/101/3

[April 2021], Urk. 7/99/3

[Mai 2021], Urk. 7/98/3

[Juni 2021], Urk. 7/78/3

[September 2021], Urk. 7/79/3

[Oktober 2021], Urk. 7/81/3

[November 2021], Urk. 7/80/3

[Dezember 2021], Urk. 7/87/3

[Januar 2022] und Urk. 7/94/3

[1. bis 16. Februar 2022]).

Bezüglich des Jahres 2021 lieg en nur eine vom Beschwerdeführer am 31.

Januar 2023 unterzeichnete Steuererklärung (Urk.

7/184/15-19) und die (undatierte) «Buchhaltung 2021» von « X.___ » (Urk.

7/196/14-15)

vor. Demnach erzielte der Beschwerdeführer in jenem Jahr mit seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz von Fr.

167'111.15 (Urk.

7/1 96 / 15) und einen Reingewinn in der Höhe von Fr.

91'370.55 (Urk.

7/196/14, Urk. 7/184/19).

Bezüglich des Jahre s 2022 reichte der Beschwerde führer im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen ein. Die Beurtei lung der Beschwer de gegnerin, wonach bezüglich der Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 weder eine rele vante Umsatzeinbusse noch ein Erwerbsausfall nachgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist, dass auch aus der im vorliegenden Verfah ren ein ge reichten Steuerklärung 2022 (Urk.

3/6) nichts zu G unsten des Beschwer de führer ableiten lässt. Das (im Vergleich zum Jahr 2021) auf Fr.

22'009.-- zurück gegangene Jahrese inkommen lässt nicht zwangsläufig auf eine Umsatzein busse im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 1 6. Februar 2022 schlies sen.

Weil die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. a (bezüglich der massge b lichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für die Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134) kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Auch diesbezüglich kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermitt lungstätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 eingeschränkt wurde. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher

E. 6 . Februa r 202 2, die Bilanz en und detail lierte Erfolgs rechnung en der Jahre 2015 und 2022, die Steuerklärungen für die Jahr e 2020 und 2021

eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen, die im Zeit raum vom 1.

Sep tember 2021 bis 1 6. Februar 2022 stattgefunden hätten und in folge Corona-Virus abgesagt worden seien, und einen Nachweis über er folg reiche Geschäfte vor und nach der Corona-Pandemie einzureichen (Urk. 7/179). Weil die Ausgleichskasse die se Unter lagen nicht erhielt, setzte sie X.___ mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 für deren Ein reichung eine Frist bis 16.

Juni 202 3. S ie kün digte an, im Säumnisfall davon aus zu gehe n, dass seine Geschäftstätigkeit nicht von den behördlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus betroffen gewesen sei und er keine Umsatzeinbusse erlitten habe, was zur Folge hätte, dass sie die Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung abwei sen werde (Urk.

7/180). X.___ reichte innert er streckter Frist (Urk. 7/183) mit Eingabe vom 13.

Juli 2023 eine Stellungnahme zu seiner Tätig keit und einzelne Belege ein (Urk.

7/184). Die Ausgleichskasse setzte ihm mit Schreiben vom 19. September 2023 (Urk. 7/190) eine weitere Frist bis 18. Oktober 2023 an, um die einzureichenden Unterlagen zu vervollständigen . Dies verband sie mit derselben Säumnisandrohung wie zuvor im Schreiben vom 2 5. Mai 202 3. Daraufhin liess X.___ der Ausgleichskasse innert er streckter Frist (Urk. 7/195)

mit Eingabe vom 22. November 2023 eine weitere S tellungnahme und weitere Unterlagen zu kom men (Urk.

7/196). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wies

die Aus gleichskasse den Antrag auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 m it Verfügung vom 30.

April 2024 mangels Nachweises einer erhebliche n Umsatz einbusse

ab (Urk. 7/218) .

Dagegen erhob X.___ am 3.

Juni 2024 Einsprache (Urk. 7/221).

Nach Erhalt der Kas senakten reichte er mit Eingabe vom 27. August 2024 eine weitere Stellung nahme ein (Urk. 7/229).

Die Ausgleichs kasse bear beitete daraufhin die am 3.

Juni 2024 erhobene Einsprache zusammen mit der Einsprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 betref fend Abweisung der Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). Sie wies die Ein sprachen mit Einsprache entscheid vom 3. April 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

13. Mai 2025 Beschwerde. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3.

April 2025 und der dem Entscheid zugrundeliegenden Verfügungen vom 26.

Juli 202 2 und vom 30.

April 2024 die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk.

6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-242), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2025.00001 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist als Selbständigerwerbender im

Bereich Con sulting der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 7/ 2/1). Am 14. Juli 2021 (Ein gangsdatum) meldete sich X.___ bei der Aus gleichs kasse für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 (Urk. 7/ 49 /3) für den Bezug einer Erwerbsaus fall ent schädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 7/49). Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller bei ihr im Jahr 2019 kein Jahres einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/52) . Hiergegen erhob X.___ am 9. August 2021 Einsprache (Urk. 7/ 53), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 ab wies (Urk. 7/58). Dagegen erhob

X.___

am 24. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/67/3-6) . Am selben Tag ersuchte er um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Juli und August 2021

(Urk. 7/61/3, U rk.

7/6 2 /3). Die Ausgleichskasse wies diese Anträge mit den Verfügungen vom

29.

September 2021 ab (Urk.

7/65-66). Gleichwohl richtete sie

X.___ am 11.

Oktober 2021 eine Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für den August 2021 aus (Urk. 7/68), woraufhin dieser mit Eingabe vom 3.

November 2 021 Gleiches für die Zeitperiode Juli 2021 forder te (Urk. 7/72).

Darauf hin hielt die Ausgleichkasse am 18.

November 2021 (Urk. 7/74) fest, dass der An spruch auf eine Ent schädigung nach erneuter Prüfung zu bejahen sei, und richtete ihm die Corona-Erwerbsentschädigung gleichentags aus (Urk.

7/75). 1.2

In der Folge wies d as Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 24. September 2021 betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung

für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 m it Urteil EE.2021.00048 vom 22.

Dezember 2021

ab (Urk. 7/84) . Da gegen

führte X.___ am 22. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 7/92/2-15). Im Frühjahr 2022 erhob er

für nachfolgende Perioden Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung. A m 3. Januar beziehungs weise

4. Januar, 1. Februar 2022, 7. und 2 8. März 2 022 (Ein gangs datum) stellte er bei der Ausgleichskasse Ge such e um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Zeit periode n vom 1.

November 2020 bis 3 0 .

Juni 2021 und 1.

September 2021 bis 16.

Februar 2022

(Urk. 7/96 [ November 2020 ], Urk. 7/95

[ Dezember 2020 ],

Urk. 7/102

[ Januar 2021 ], Urk. 7/100

[

Februar 2021 ],

Urk. 7/97 [ März 2021 ],

Urk. 7/101

[ April 2021 ],

Urk. 7/99

[ Mai 2021 ], Urk. 7/98

[ Juni 2021 ],

Urk. 7/78

[ September 2021 ], Urk. 7/79

[ Oktober 2021 ], Urk. 7/81

[ November 2021], Urk. 7/80

[ Dezember 2021 ], Urk. 7/87

[ Januar 2022 ] und Urk. 7/94

[

1. bis 16. Februar 2022 ]). Hernach forderte die A usgleichskasse

X.___ mit Schreiben vom 30.

März 2022 auf, Buchhaltungsunterlagen, Bankbelege und Bestätigungen für die Absage von im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und September 2021 bis Februar 2022 geplanten Aufträgen einzureichen (Urk.

7/103). Als Antwort darauf reichte d ieser mit Eingabe vom 7.

Mai 2022 (Urk.

7/118/1-2) einen Bank kontoauszug für Zeitperiode vom

1.

Sep tember 2020 bis 30.

September 2021 (Urk.

7/118/7-9) und drei E-Mail-Nach richten absagender Kunden (Urk.

7/118/4-6), ein .

D ie Ausgleichs kasse wies die Anträge von X.___

auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Zeitperioden vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 mit Ver fü gung vom 26. Juli 2022

ab (Urk. 7/134), wogegen er mit Eingabe vom 12. Sep tember 2022 Einsprache erhob (Urk. 7/140). 1.3

Im weiteren Verlauf hob das Bundesgericht m it Urteil vom 30.

Sep tember 2022 in teilweiser Gutheissung d er Beschwerde von X.___

das Urteil des Sozialver sicherungsgerichts vom 22.

Dezember 2021

und den Einsprache entscheid der Ausgleichskasse vom 25.

August 2021 betreffend Abwei sung des Antrags auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung für den Zeit raum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 auf und es wies die Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Urk. 7/149).

Alsdann reichte X.___

bei der Aus gleichs kasse mit Eingabe vom 4. November 2022 eine ergänzende Begründung zur Ein sprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) ein (Urk. 7/153). Die Ausgleichs kasse forderte X.___ mit Schreiben vom 19.

April 2023 auf, die Buchhaltungs un terlagen über Einnahmen und Ausgaben in de n Zeit periode n vom 17. September 2020 bis 1 6 . Februa r 202 2, die Bilanz en und detail lierte Erfolgs rechnung en der Jahre 2015 und 2022, die Steuerklärungen für die Jahr e 2020 und 2021

eine Bestätigung von abgesagten Aufträgen, die im Zeit raum vom 1.

Sep tember 2021 bis 1 6. Februar 2022 stattgefunden hätten und in folge Corona-Virus abgesagt worden seien, und einen Nachweis über er folg reiche Geschäfte vor und nach der Corona-Pandemie einzureichen (Urk. 7/179). Weil die Ausgleichskasse die se Unter lagen nicht erhielt, setzte sie X.___ mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 für deren Ein reichung eine Frist bis 16.

Juni 202 3. S ie kün digte an, im Säumnisfall davon aus zu gehe n, dass seine Geschäftstätigkeit nicht von den behördlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus betroffen gewesen sei und er keine Umsatzeinbusse erlitten habe, was zur Folge hätte, dass sie die Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung abwei sen werde (Urk.

7/180). X.___ reichte innert er streckter Frist (Urk. 7/183) mit Eingabe vom 13.

Juli 2023 eine Stellungnahme zu seiner Tätig keit und einzelne Belege ein (Urk.

7/184). Die Ausgleichskasse setzte ihm mit Schreiben vom 19. September 2023 (Urk. 7/190) eine weitere Frist bis 18. Oktober 2023 an, um die einzureichenden Unterlagen zu vervollständigen . Dies verband sie mit derselben Säumnisandrohung wie zuvor im Schreiben vom 2 5. Mai 202 3. Daraufhin liess X.___ der Ausgleichskasse innert er streckter Frist (Urk. 7/195)

mit Eingabe vom 22. November 2023 eine weitere S tellungnahme und weitere Unterlagen zu kom men (Urk.

7/196). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wies

die Aus gleichskasse den Antrag auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 2020 m it Verfügung vom 30.

April 2024 mangels Nachweises einer erhebliche n Umsatz einbusse

ab (Urk. 7/218) .

Dagegen erhob X.___ am 3.

Juni 2024 Einsprache (Urk. 7/221).

Nach Erhalt der Kas senakten reichte er mit Eingabe vom 27. August 2024 eine weitere Stellung nahme ein (Urk. 7/229).

Die Ausgleichs kasse bear beitete daraufhin die am 3.

Juni 2024 erhobene Einsprache zusammen mit der Einsprache vom 12. September 2022 (Urk. 7/140) gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 betref fend Abweisung der Anträge auf Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). Sie wies die Ein sprachen mit Einsprache entscheid vom 3. April 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

13. Mai 2025 Beschwerde. Er beantragte, dass ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3.

April 2025 und der dem Entscheid zugrundeliegenden Verfügungen vom 26.

Juli 202 2 und vom 30.

April 2024 die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk.

6, unter Beilage der Kassenakten, Urk.

7/1-242), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .).

Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Zeitperioden vom

17. September 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 16. Februar 2022

richtet sich somit nach den in jener Zeit jeweils gültig gewesenen Rechtsvorschriften und sie werden nachfolgend ent sprechend zitiert. 1.2

Art. 15 des Bundesgesetzes vom 2 5. Sep tember 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes rates zur Bewältigung der Covid-19 Epidemie (Covid-19-Gesetz) wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz rückwir kend auf den 1 7. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals ange passt.

Der Artikel wurde per

31. Dezember 2022 aufgehoben (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz konnte der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbs ausfalls bei Personen vorse hen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Mass nahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich ein schränken m u ss t en. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine

Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 ha tt en, g a lten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich ein geschränkt. 1.3

1.3.1

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und darin zunächst mit Art. 1 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für anwendbar erklärt, soweit die Bestim mungen der der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen. Letzteres hat auf den vorliegenden Fall aber keine Auswirkungen. 1.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)

sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12

ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes ge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis

18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Prozent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entspre chen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; mass gebend ist der Durch schnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 1.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.

BGE 130 I 180 E. 3.2).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 1.5

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2. 2.1

Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 3. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, o bwohl sie ihn mehrfach dazu aufgefordert habe, die für die Anspruchs prüfung erforderlichen Buchhaltungsunterlagen nicht eingereicht habe (Urk.

2 S.

4) .

Es habe sich somit nicht feststellen lassen, ob der Beschwerdeführer in der zu prü fenden Zeit eine erhebliche

Umsatzeinbusse erlitten habe. D er Nachweis eine s Erwerbs aus falls liesse sich ebenso wenig erbringen. Dies wirke sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da er aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte (Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung) ableiten wollte.

Der Antrag auf Corona-Erwerbsausfallent schä di gung sei somit mangels Nachweises einer Umsatzein busse und eines Erwerbsausfall s abzuweisen.

Es könne somit offen bleiben, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid 19 bestanden habe (Urk.

2 S.

5). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sein Geschäft darauf ausgelegt sei, für Kunden, die ein neues Lokal im Restaurationsbetrieb eröffnen woll t en, Vorarbeit zu leisten. Hierbei kläre er namentlich ab, ob im neu zu eröffnenden Lokal mit genügend Kundschaft gerechnet werden könne, wobei er insbesondere prüfe, ob es in der Nähe bereits ähnliche Leistungsangebote gebe. Zu seiner Arbeit gehöre auch die Suche nach geeignete n Miet ob jekt en (inkl. Vor bereitung der für die Lokalmiete nötigen Verträge)

oder die Realisierung allfäl lige r Umbauten der ausgewählten Liegenschaft.

Die (vollständige) Ent schädigung für seine Tätigkeit erhalte er erst bei der Eröffnung des

Lokals und

dann seien

seit der Auftragsvergabe oft zwei bis drei Jahre vergangen (Urk.

1 S.

4). So habe er namentlich 50 % der Entschädigung im Betrag von Fr.

114'700.50 für ein im Jahr 2018 begonnenes Projekt bei der Lokaleröffnung er halten (Urk. 1 S. 6), welche gemäss den eingereichten Unterlagen erst am 25.

Juni 2020 erfolgt sei (Urk. 3/4). Den Buchhaltungs unterlagen 2020 sei zwar zu entnehmen, dass er in jenem Jahr einen Betriebs ertrag von Fr. 137'103.90 erzielt habe. Dabei habe es sich aber um Geschäfte gehandelt, für welche er die Vorarbeit bereits vor Corona geleistet habe . Als weiteres Beispiel sei ein Projekt, bei welchem sein Mäkler vertrag vom 1 2. Juli 2017 datiere und er in der Folge erst am 9.

Oktober 2021 eine Rechnung ausgestellt habe, zu nennen . Er habe mit Geschäften, für welche er die Arbeiten noch vor Corona erbracht habe, in den Jahren 2020 und 2021 Fr. 48'554.45 beziehungsweise Fr. 91'370.55 verdient (Urk.

1 S.

6). Wegen der Pandemie sei seine Tätigkeit dann aber ernsthaft und massgeblich eingeschränkt worden (Urk.

1 S. 6 -7), da insbesondere die Restaura tionsbetriebe von den behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ha r t getroffen worden seien (Urk.

1 S.

4) . Zudem habe damals eine grosse Un sicherheit geherrscht, denn niemand habe gewusst, wann sich die Lage wieder normalisieren würde. Es sei mithin völlig nachvollziehbar, dass die Unternehmen in jener Zeit nicht an irgend welche Investitionen gedacht hätten. Dies auch dann nicht, wenn sie den Beschwerdeführer erst später hätten bezahlen m ü ssen (Urk.

1 S.

4). Der Auftrags rückgang werde aus der Erwerbseinbusse in den Jahren 2022 und 2023 ersicht lich. Gemäss seiner Steuererklärung habe er im Jahr 2022 aus seiner selbstän digen Erwerbstätigkeit nur noch Einkünfte in der Höhe von Fr.

22'009.-- erzielt. Im Jahr 2023 seien es gar nur noch Fr.

4'394.-- gewesen (Urk.

1 S.

6). Seine Liegen schaftserträge (gemäss Steuerklärungen: Fr.

271'282.-- [2022] und Fr.

225'961.-- [2023], Urk. 3/6) hätten ihn damals vor dem Privatkonkurs bewahrt (Urk.

1 S.

7-8).

Wenn seiner speziellen Situation Rechnung getragen werde, habe er seine Erwerbseinbusse mit den eingereichten Unterlagen genügend belegt. Es sei ihm somit die beantragte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk.

1 S.

8).

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist hier, ob der Beschwerdeführer für die Zeitperioden 17.

September 2020 bis 30.

Juni 2021 und 1.

September 2021 bis 16.

Februar 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat (Urk. 2 S. 1).

Mit den Schreiben vom 2 5. Mai und 1 9. September 2023 (Urk. 7/180, Urk. 7/190) warf die Beschwerdegegnerin die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2021 zu Recht eine solche Entschädigung aus gerichtet worden sei

(vgl. Urk. 7/68, Urk. 7/75). Diese Frage ist nicht im vorlie genden Ver fahren zu beantworten, da die Beschwerdegegnerin dies mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (Urk. 2) nicht beurteilt hat, womit der An spruch für die Monate Juli und August 2021 nicht zum Anfechtungs gegenstand gehört (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

3. 2 .1

Betreffend d ie geltend gemachte Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 2020

gelangte das Bundesgericht mit Urteil 9C_113/2022 vom 30.

September 2022 gestützt auf die Veranlagungsver fügung des Kantonalen Steueramtes vom 3. Juni 2021 betref fend Direkte Bundessteuer 2019 nach Erm e ssen zum Schluss, dass die Voraus setzung von Art. 2 Abs. 3 bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- im Jahr 2019) erfüllt sei (E. 4.6 jenes Urteils, Urk. 7/149/8). Es wies die Sache zur Prüfung der weiteren An spruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil

9C_113/2022 vom 30. September 2022 E. 4.7, Urk. 7/149/8).

Die Beschwerdegegnerin hatte mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020 in seiner Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi demie massgeblich eingeschränkt war (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a in Verbindung mit Abs. 3 ter

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) und ob er einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hat (Art. 2 Abs. 3 bis lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsaus fall) . 3.2.2

Diese Abklärungen liessen sich unbestrittenermassen nur unter

Mitwirkung des Beschwerdeführers bewerkstelligen . Mit Schreiben vom 19. April 2023 (Urk. 7/179) forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung der Steuerer klä rungen 2020 und 2021, der Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2 015 bis 2022 und von schriftlichen Auskünften zu seiner Tätigkeit vor und während der Corona-Pandemie auf. Diesen Brief versandte sie per Einschreiben an die Rechts an wältin des Beschwerdeführers (Urk. 7/179/1). Als dieser Aufforderung keine Folge ge leistet wurde, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer beziehungs weise seiner Rechts vertreterin mit Schreiben vom 2 5. Mai 2023 (Urk.

7/180) für die Ein reichung dieser Unterlagen eine Frist bis 16.

Juni 202 3. Dazu führte sie Folgendes aus (Urk. 7/180) : «Sollten wir die geforderten Unter lagen nicht innert Frist erhalten, werden wir vom Fehlen einer Umsatzein busse ausgehen und dass die Geschäftstätigkeit nicht von den Massnahmen vom Bund oder Kanton betroffen war. Dies hat zur Folge, dass die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung für den Zeitraum 1 7. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 und 1. September 2021 bis 1 6. Februar 2022 abgewiesen wird. Des Weiteren wird die bereits ausgerichtete Entschädigung der Monate Juli 2021 und August 2021 zurückgefordert.» Ihr Schreiben

vom 1 9. September 2023 betreffend Vervoll ständigung der Unterlagen enthielt eine dem entsprechende Säumnisan drohung (Urk. 7/190 /1). Dem nach hat die Beschwer degegnerin den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer jeweils schriftlich ge mahnt, ihm eine angemes sene Bedenkzeit eingeräumt und sie hat ihn auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall hingewiesen. 3.2.3

Im der Beschwerdegegnerin am 1 4. Juli 2021 zugegangenen Antragsformular für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezifferte der Beschwerde führer den Umsatz aus seiner selbständige n Erwerbstätigkeit in der Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 mit Fr.

0.-- (Urk. 7/49/3). Zu ergänzen ist, dass er

in den Antragsformularen für den

November 2020 (Urk. 7/96/3) und den Dezember 2020 (Urk. 7/95/3)

ebenfalls eine Umsatzein busse von 100 % angegeben hatte. Gemäss der mit der Eingabe vom 22.

November 2023 (Urk.

7/196/1-3) einge reichten «Buchhaltung 2020» von « X.___ » mit dem Datum « 27.10.2022» verbuchte der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 aber einen Betriebsertrag in der Höhe von Fr.

137'103.90, bestehend aus einem Brutto ertrag aus Dienst leistungen in derselben Höhe (Urk. 7/196/12). Zwar sind im vom Beschwerde führer mit Eingabe vom

7. Mai 2022 aufgelegten Auszug vom 1.

Sep tember 2020 bis 3 0. September 2021 aus dem auf «AB Consul ting, Inh. X.___ » lautenden Konto bei der Bank Y.___ (Y.___) nur Gutschriften der « Z.___ » aufgeführt worden, wobei es sich laut Beschwerde führer um Kurzarbeitsent schädigung für seine ehemalige Ange stellte handeln soll (Urk.

7/118/9- 10). Darauf kann aber nicht abgestellt werden, denn die Belastun gen diese s Kontos (Urk.

7/118/9-10) korrespondieren nicht mit den

Ausgaben des Beschwerde füh rers gemäss Journal zur «Buchhaltung 2020» der « X.___ Consulting» mit Datum «11.07.2023» (Urk. 7/184/7 8) . Es steht mithin nicht fest, ob es sich beim Y.___ -Konto (Urk. 7/118/9-10) um das einzige vom Beschwerde führer für die «AB Consul ting» beziehungsweise « X.___ Consulting» verwendete Bankkonto handelt. Da der Beschwerde führer trotz der unmiss ver ständ lichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin

(Schreiben vom 19. April 2023 [ Urk. 7/179 ], vom 2 5. Mai 2023 [ Urk.

7/180 ] und 19. September 2023 [ Urk. 7/190 ]) keine weiteren Buchhaltungsunterlagen eingereicht hat, lässt

sich nicht sagen, wann

d er Beschwerdeführer den im Jahr 2020 unbestritten (E.

1.2) erzielten Umsatz in der Höhe von Fr.

137'103.90 verbuchen konnte, jedenfalls bleibt unbewiesen, dass dies noch vor dem hier zu prüfenden Zeitraum ab 17.

September 2020 der Fall gewesen wäre . Auch wenn die

Erträge aus der Geschäfts tätigkeit

tatsächlich ganz oder teilweise in die Zeit ab 17.

September 2020 fallen würden, so könnte nicht beurteilt werden, ob der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von 55 % (beziehungsweise ab

19. Dezember 2020 :

40 %) erreicht war, da der Beschwerdeführer die Buch haltungsunterlagen der Jahre 2015 bis 2019 nicht eingereicht hat, womit die zum Vergleich heranzuziehenden Umsatzzahlen (E.

1.3.2) nicht bekannt sind. Kommt hinzu, dass nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf eine Corona- Erwerbs aus fallent schä digung kumulativ zu einer Mindesteinbusse des Umsatzes auch einen Er werbs ausfall (bei Selbständigerwerbenden)

respektive Lohnausfall (bei Arbeit nehme rinnen und Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung) voraussetz t (Urteil des Bundesgerichts 9C_448/2021 vom 10. Mai 2022 E.

4.2.1; vgl. auch BGE 148 V 265 E. 5.3.4.2, wo das Bundesgericht festhielt, dass der Erwerbsausfall eines Selbständigerwerbenden nicht mit einem Umsatzrückgang gleichgesetzt werden könne, auch wenn ein solcher oft — aber eben nicht zwangsläufig — zu einem Gewinnrückgang und insoweit zu einem Erwerbsausfall führe). Der Beschwer de führer hat in der «Buchhaltung 202 0» einen Gewinn in der Höhe von Fr.

48'554.45 ausgewiesen (Urk.

7/196/13). Wie beim Umsatz lässt sich mangels Vergleichsmöglichkeiten aber nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei einem Jahreseinkommen in dieser Höhe tatsächlich einen Erwerbsausfall erlitten hat. Selbstverständlich können die steuerbaren Einkommen gemäss den bei den Akten liegenden steuerlichen Ermessenstaxationen des kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeinde steuern der Jahre 2015, 2018 und 2019 (Urk.

7/184/21-23) nicht für einen solchen Vergleich herangezogen werden, da diese Zahlen definitionsgemäss nur auf einer pflichtgemässen Schätzung der Steuerbehörde beruhen (vgl. § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG) und nicht nur Erwerbseinkommen erfassen .

Nach dem Gesagten lässt sich anhand der Akten feststellen, dass der Beschwer deführer gemäss s einen eigenen Angaben im Jahr 2020 durch die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz in der Höhe von Fr.

137'103.90 und einen Gewinn in der Höhe von Fr.

48'554.45 erzielte. Weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung durch Einreichung der Buch haltungsunterlagen nicht nachgekommen ist und die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG; E. 1.4) korrekt durch geführt hat (E. 3.2.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid auf die ihr vorliegenden Akten abgestellt hat . Gemäss diesen Unter lagen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer im hier zu prü fenden Zeitraum vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 eine erhebliche Umsatzeinbusse und/oder einen Erwerbs aus fall erlitten hat. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu ungunsten des Beschwer de führers aus, da er aus der unbewiesenen Tatsache Rechte ableiten wollte (E.

1. 5). Zu ergänzen ist, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Gesetz und Verordnung die relevante Umsatzeinbusse und der Erwerbs ausfall in derjenigen Zeitperiode anfallen müssen, für welche Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung erhoben wird .

Da die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. a (bezüglich der massge b lichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für den Zeitraum vom 17.

September 2020 bis 31.

Oktober 2020 kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermitt lungs tätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 eingeschränkt wurde. 3.3

Das hiervor Ausgeführte gilt — mit den notwendigen Anpassungen — auch für den ebenfalls strittig und zu prüfenden Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Zeitraum vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134). In den Antragsformularen machte der Beschwerdeführer jeweils eine Umsatzeinbusse von «100.00 % » gel tend

(Urk. 7/96/3 [November 2020], Urk. 7/95/3

[Dezember 2020], Urk. 7/102/3

[Januar 2021], Urk. 7/100/3

[Februar 2021], Urk. 7/97/3 [März 2021], Urk. 7/101/3

[April 2021], Urk. 7/99/3

[Mai 2021], Urk. 7/98/3

[Juni 2021], Urk. 7/78/3

[September 2021], Urk. 7/79/3

[Oktober 2021], Urk. 7/81/3

[November 2021], Urk. 7/80/3

[Dezember 2021], Urk. 7/87/3

[Januar 2022] und Urk. 7/94/3

[1. bis 16. Februar 2022]).

Bezüglich des Jahres 2021 lieg en nur eine vom Beschwerdeführer am 31.

Januar 2023 unterzeichnete Steuererklärung (Urk.

7/184/15-19) und die (undatierte) «Buchhaltung 2021» von « X.___ » (Urk.

7/196/14-15)

vor. Demnach erzielte der Beschwerdeführer in jenem Jahr mit seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz von Fr.

167'111.15 (Urk.

7/1 96 / 15) und einen Reingewinn in der Höhe von Fr.

91'370.55 (Urk.

7/196/14, Urk. 7/184/19).

Bezüglich des Jahre s 2022 reichte der Beschwerde führer im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen ein. Die Beurtei lung der Beschwer de gegnerin, wonach bezüglich der Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 weder eine rele vante Umsatzeinbusse noch ein Erwerbsausfall nachgewiesen sind, ist nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist, dass auch aus der im vorliegenden Verfah ren ein ge reichten Steuerklärung 2022 (Urk.

3/6) nichts zu G unsten des Beschwer de führer ableiten lässt. Das (im Vergleich zum Jahr 2021) auf Fr.

22'009.-- zurück gegangene Jahrese inkommen lässt nicht zwangsläufig auf eine Umsatzein busse im hier zu prüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 1 6. Februar 2022 schlies sen.

Weil die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis lit. a (bezüglich der massge b lichen Einschränkung) und lit. b der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall nicht erfüllt sind, besteht für die Zeitperioden vom 1. Novem ber 2020 bis 30. Juni 2021 und 1. Sep tember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 7/134) kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Auch diesbezüglich kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Vermitt lungstätigkeit (E. 1.2) in jener Zeit überhaupt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 eingeschränkt wurde. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaHübscher