Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , Inhaber der Mode Boutique Z.___ , ist der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän digerwerbender ange schlossen.
Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigu ng (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/6; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit, Urk. 7/25-26, Urk. 7/29, Urk. 7/47, Urk. 7/59-60, Urk. 7/65 und Urk. 7/69 ). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/7-9, Urk. 7/12-14, Urk. 7/24, Urk. 7/37, Urk. 7/51, Urk. 7/61, Urk. 7/63, Urk. 7/67 und Urk. 7/73). 1.2
Am 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum)
machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und November 2021 geltend (Urk. 7/79-80 ).
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden An spruch (Urk. 7/85). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2022 Ein spra che (Urk. 7/88), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. April 2022 abwies (Urk. 7/107). Die dagegen vom Versicherten am 13. Mai 2022 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/112) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil EE.2022.00031 vom 5. September 2022 ( Urk. 7/124) ab. 1.3
Am 1 3. Januar 2022 (Eingangsdatum) hatte der Versicherte die Zusprache von Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Dezember 2021 beantragt ( Urk. 7/86; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldun gen zum Leistungsbezug, Urk. 7/99 und Urk. 7/101-102). Mit Verfügungen vom 1 9. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 und für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 ( Urk. 7/108-109). Gegen die Verfügung vom 1 9. April 2022, mit welcher ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 verneint wurde, erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache ( Urk. 7/110). Mit Entscheid vom 2 2. Februar 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs - ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi de mie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber
2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März
2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert
und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7). 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch füh rung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt fin den konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan to nalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmit teilung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung be son dere Lage). Infolge der starken Zunahme der Infektionen galt ab dem 6. Dezember 2021 wieder eine dringliche Homeoffice-Empfehlung .
Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen (zumeist befristet bis 24. Januar 2022) abermals ver schärft. Für Gäste in Restaurants, Bars und Clubs galt eine Sitzpflicht, ausser wenn der Zugang auf Personen beschränkt wurde, die zusätzlich über ein Test zertifikat verfügten (Art. 12 Abs. 1 lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung). Dis kotheken und Tanzlokale mussten den Zugang auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfüg t en. Sie mussten ausserdem die Kontaktdaten der Gäste erheben (Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Ja nuar 2022 geltenden Fassung). Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang (vgl. Art. 15 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Ja nuar 2022 geltenden Fassung). Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung). Wie der Bundesrat in der Medien mittei lung vom 17. De zember 2021 zudem festhielt, zeigten die Erfahrungen, dass das Risiko einer Ansteckung im privaten Rahmen beträchtlich sei . Deshalb habe er für die privaten Treffen in Innenräumen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen beschlossen. Sobald eine Person ab 16 Jahren dabei sei , die nicht geimpft oder genesen sei , dürf t en sich nur noch 10 Personen treffen. Kinder w ü r den mitgezählt. Waren alle Personen ab 16 Jahren geimpft oder genesen, galt drinnen eine Obergrenze von 30
Personen (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/
medienmitteilungen.msg-id-86544.html ). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per
17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ruar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar
2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert wer den. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5 1.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchs berechtigt wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 sei die einzige in Kraft gewesene Massnahme von Bund oder Kanton die Zertifikatspflicht gewesen. Der Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers – einem Kleidergeschäft – und dieser Massnahme könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kundschaft des Beschwerdeführers nicht im Besitz eines Zertifikats und deswegen von Veranstaltungen ausgeschlossen sei und keine Abendkleider benötige, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht entschädigt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers im Kanton Aargau für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhal ten haben soll, sei für die Beschwerdegegnerin nicht relevant und könne nicht berücksichtigt werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Bekleidungsge schäft, welches vorwiegend Abendbekleidung führe, von den Corona- Massnah men indirekt in besonderem Masse betroffen gewesen sei. Auch bei indirekter Betroffenheit bestehe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Ge - stützt auf die nachgewiese nen Erwerbseinbussen von März
2020 bis und mit August 2021 habe die Beschwer degegnerin ihm denn auch Corona-Erwerbser satzentschädigung ausge richtet. Dass die behördlich en Einschränkungen weitge hend aufgehoben worden s eien, sei nicht neu. Bereits früher, be ispielsweise im Sommer 2020, habe es Zei ten gegeben , in welchen praktisch keine Einschrän kungen bestanden hätten . Auch in diesen Perioden sei dem Beschwerdeführer die Entschädigung einzig und allein aufgrund des deklarierten Erwerbsausfalls aus gerichtet worden. Die Beschwerdegegnerin sei damals offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall in Ermangelung anderer Ursachen aufgrund der behördlichen C orona-Massnahmen entstanden sei. Kleiderläden wie derjenige des Beschwer deführers seien von den Massnahmen des Bundes ausser in der Phase des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020, als die Läden geschlossen gewesen seien, stets indirekt betroffen gewesen. Vorliegend hätten sich weder die tatsächli chen Ver hältnisse noch die rechtliche Grundlage verändert. Gleichwohl werde ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nun plötzlich verneint. Das Geschäft des Beschwerdeführers lebe von Veranstaltungen, Hoch zeits
- und Geburtstagsfesten und Galas. Ab dem 13. September 2021 habe in Restaurants, Bars und für kulturelle und sportliche Aktivitäten eine Zertifikats pflicht gegolten. In der Abstimmung vom 2 8. November 2021 hätten sich 38 %
der Bevölkerung gegen das Covid - Gesetz aus gesprochen. Dies könne
auch als Massstab dafür gel ten, wie gross der Anteil in der Bevölkerung etwa sei, welcher sich nicht habe impfen lassen wollen. In den Medien sei oft berichtet worden, dass ein Grossteil der Massnahme- auch Impfskeptiker sei. Ca. 40 % der Bevöl kerung sei somit von kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen gewesen, weshalb viele solcher Veranstaltungen gar nicht durchgeführt worden seien. Die Umsatzeinbussen im Geschäft des Beschwerdeführers hätten im
Dezember 2021
55.91 %, im Januar 2022 4 9.48 % und vom 1. bis zum 1 6. Feb ruar 2022 49.43 %
betragen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus ), Selbständigerwerbende , die aufgrund von Massnahmen zur Be - kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nach - dem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu - sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen. 3.2
Mit Urteil EE.2022.00050 vom 11. Oktober 2022 hat das hiesige Gericht insbe sondere gestützt auf die Materialien erkannt, dass auch indirekt von den behörd lichen Massnahmen Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall (auch in der [rückwirkend] ab 17. September 2020 gültigen Fassung) haben können (E. 3.2.1). 3.3
Wie dargelegt (E. 1.2) beschloss der Bundesrat am 17. Dezember 2021 – aufgrund der als besorgniserregend erachteten epidemiologischen Lage mit zunehmenden Hospitalisationen
und hoher Auslastung der Intensivpflegestationen sowie den voraussichtlich weiter ansteigenden Ansteckungen mit der Omikron-Variante – verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Private Veran staltungen mit über 10 (respektive mit 2G-Regel über 30) Personen, wie Hoch zeiten oder Geburtstagsfeste, aber auch Veranstaltungen wie Galas, für welche der Beschwerdeführer Abendbekleidung verkauft, waren jedenfalls vom 20. De zember 2021 bis 24. Januar 2022 nicht mehr oder nur mit erheblichen Einschrän kungen möglich. Damit war der Beschwerdeführer von den behördlich angeord neten Massnahmen indirekt betroffen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint hat.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse (die jedenfalls für Februar 2022 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, vgl. Urk. 7/101-102, Urk. 3/7), hat die Beschwerde gegnerin nicht geprüft, weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzu reichend abgeklärt erweist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ] ) , damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer ) auf Fr. 9 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
22. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu beurteile . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs - ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi de mie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber
2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.
E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs.
E. 1.3 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar
2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert wer den.
E. 1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.
E. 1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 1.5.2 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 sei die einzige in Kraft gewesene Massnahme von Bund oder Kanton die Zertifikatspflicht gewesen. Der Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers – einem Kleidergeschäft – und dieser Massnahme könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kundschaft des Beschwerdeführers nicht im Besitz eines Zertifikats und deswegen von Veranstaltungen ausgeschlossen sei und keine Abendkleider benötige, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht entschädigt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers im Kanton Aargau für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhal ten haben soll, sei für die Beschwerdegegnerin nicht relevant und könne nicht berücksichtigt werden (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Bekleidungsge schäft, welches vorwiegend Abendbekleidung führe, von den Corona- Massnah men indirekt in besonderem Masse betroffen gewesen sei. Auch bei indirekter Betroffenheit bestehe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Ge - stützt auf die nachgewiese nen Erwerbseinbussen von März
2020 bis und mit August 2021 habe die Beschwer degegnerin ihm denn auch Corona-Erwerbser satzentschädigung ausge richtet. Dass die behördlich en Einschränkungen weitge hend aufgehoben worden s eien, sei nicht neu. Bereits früher, be ispielsweise im Sommer 2020, habe es Zei ten gegeben , in welchen praktisch keine Einschrän kungen bestanden hätten . Auch in diesen Perioden sei dem Beschwerdeführer die Entschädigung einzig und allein aufgrund des deklarierten Erwerbsausfalls aus gerichtet worden. Die Beschwerdegegnerin sei damals offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall in Ermangelung anderer Ursachen aufgrund der behördlichen C orona-Massnahmen entstanden sei. Kleiderläden wie derjenige des Beschwer deführers seien von den Massnahmen des Bundes ausser in der Phase des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020, als die Läden geschlossen gewesen seien, stets indirekt betroffen gewesen. Vorliegend hätten sich weder die tatsächli chen Ver hältnisse noch die rechtliche Grundlage verändert. Gleichwohl werde ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nun plötzlich verneint. Das Geschäft des Beschwerdeführers lebe von Veranstaltungen, Hoch zeits
- und Geburtstagsfesten und Galas. Ab dem 13. September 2021 habe in Restaurants, Bars und für kulturelle und sportliche Aktivitäten eine Zertifikats pflicht gegolten. In der Abstimmung vom 2 8. November 2021 hätten sich 38 %
der Bevölkerung gegen das Covid - Gesetz aus gesprochen. Dies könne
auch als Massstab dafür gel ten, wie gross der Anteil in der Bevölkerung etwa sei, welcher sich nicht habe impfen lassen wollen. In den Medien sei oft berichtet worden, dass ein Grossteil der Massnahme- auch Impfskeptiker sei. Ca. 40 % der Bevöl kerung sei somit von kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen gewesen, weshalb viele solcher Veranstaltungen gar nicht durchgeführt worden seien. Die Umsatzeinbussen im Geschäft des Beschwerdeführers hätten im
Dezember 2021
55.91 %, im Januar 2022 4 9.48 % und vom 1. bis zum 1 6. Feb ruar 2022 49.43 %
betragen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
E. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch füh rung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt fin den konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan to nalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmit teilung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung be son dere Lage). Infolge der starken Zunahme der Infektionen galt ab dem 6. Dezember 2021 wieder eine dringliche Homeoffice-Empfehlung .
Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen (zumeist befristet bis 24. Januar 2022) abermals ver schärft. Für Gäste in Restaurants, Bars und Clubs galt eine Sitzpflicht, ausser wenn der Zugang auf Personen beschränkt wurde, die zusätzlich über ein Test zertifikat verfügten (Art. 12 Abs. 1 lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung). Dis kotheken und Tanzlokale mussten den Zugang auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfüg t en. Sie mussten ausserdem die Kontaktdaten der Gäste erheben (Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Ja nuar 2022 geltenden Fassung). Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang (vgl. Art. 15 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Ja nuar 2022 geltenden Fassung). Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung). Wie der Bundesrat in der Medien mittei lung vom 17. De zember 2021 zudem festhielt, zeigten die Erfahrungen, dass das Risiko einer Ansteckung im privaten Rahmen beträchtlich sei . Deshalb habe er für die privaten Treffen in Innenräumen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen beschlossen. Sobald eine Person ab 16 Jahren dabei sei , die nicht geimpft oder genesen sei , dürf t en sich nur noch 10 Personen treffen. Kinder w ü r den mitgezählt. Waren alle Personen ab 16 Jahren geimpft oder genesen, galt drinnen eine Obergrenze von 30
Personen (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/
medienmitteilungen.msg-id-86544.html ). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per
17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ruar 2022) wieder aufgehoben.
E. 3.1 In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus ), Selbständigerwerbende , die aufgrund von Massnahmen zur Be - kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nach - dem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu - sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen.
E. 3.2 Mit Urteil EE.2022.00050 vom 11. Oktober 2022 hat das hiesige Gericht insbe sondere gestützt auf die Materialien erkannt, dass auch indirekt von den behörd lichen Massnahmen Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall (auch in der [rückwirkend] ab 17. September 2020 gültigen Fassung) haben können (E. 3.2.1).
E. 3.3 Wie dargelegt (E. 1.2) beschloss der Bundesrat am 17. Dezember 2021 – aufgrund der als besorgniserregend erachteten epidemiologischen Lage mit zunehmenden Hospitalisationen
und hoher Auslastung der Intensivpflegestationen sowie den voraussichtlich weiter ansteigenden Ansteckungen mit der Omikron-Variante – verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Private Veran staltungen mit über 10 (respektive mit 2G-Regel über 30) Personen, wie Hoch zeiten oder Geburtstagsfeste, aber auch Veranstaltungen wie Galas, für welche der Beschwerdeführer Abendbekleidung verkauft, waren jedenfalls vom 20. De zember 2021 bis 24. Januar 2022 nicht mehr oder nur mit erheblichen Einschrän kungen möglich. Damit war der Beschwerdeführer von den behördlich angeord neten Massnahmen indirekt betroffen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint hat.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse (die jedenfalls für Februar 2022 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, vgl. Urk. 7/101-102, Urk. 3/7), hat die Beschwerde gegnerin nicht geprüft, weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzu reichend abgeklärt erweist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ] ) , damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer ) auf Fr. 9 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
22. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu beurteile . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen .
E. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchs berechtigt wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00011
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
18. Oktober 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic.
iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , Inhaber der Mode Boutique Z.___ , ist der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän digerwerbender ange schlossen.
Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigu ng (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/6; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit, Urk. 7/25-26, Urk. 7/29, Urk. 7/47, Urk. 7/59-60, Urk. 7/65 und Urk. 7/69 ). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/7-9, Urk. 7/12-14, Urk. 7/24, Urk. 7/37, Urk. 7/51, Urk. 7/61, Urk. 7/63, Urk. 7/67 und Urk. 7/73). 1.2
Am 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum)
machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für September und November 2021 geltend (Urk. 7/79-80 ).
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden An spruch (Urk. 7/85). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2022 Ein spra che (Urk. 7/88), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. April 2022 abwies (Urk. 7/107). Die dagegen vom Versicherten am 13. Mai 2022 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/112) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil EE.2022.00031 vom 5. September 2022 ( Urk. 7/124) ab. 1.3
Am 1 3. Januar 2022 (Eingangsdatum) hatte der Versicherte die Zusprache von Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Dezember 2021 beantragt ( Urk. 7/86; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldun gen zum Leistungsbezug, Urk. 7/99 und Urk. 7/101-102). Mit Verfügungen vom 1 9. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 und für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 ( Urk. 7/108-109). Gegen die Verfügung vom 1 9. April 2022, mit welcher ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 verneint wurde, erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache ( Urk. 7/110). Mit Entscheid vom 2 2. Februar 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2023 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs - ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi de mie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber
2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März
2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert
und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7). 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch füh rung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt fin den konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan to nalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmit teilung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung be son dere Lage). Infolge der starken Zunahme der Infektionen galt ab dem 6. Dezember 2021 wieder eine dringliche Homeoffice-Empfehlung .
Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen (zumeist befristet bis 24. Januar 2022) abermals ver schärft. Für Gäste in Restaurants, Bars und Clubs galt eine Sitzpflicht, ausser wenn der Zugang auf Personen beschränkt wurde, die zusätzlich über ein Test zertifikat verfügten (Art. 12 Abs. 1 lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung). Dis kotheken und Tanzlokale mussten den Zugang auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfüg t en. Sie mussten ausserdem die Kontaktdaten der Gäste erheben (Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Ja nuar 2022 geltenden Fassung). Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang (vgl. Art. 15 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Ja nuar 2022 geltenden Fassung). Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung). Wie der Bundesrat in der Medien mittei lung vom 17. De zember 2021 zudem festhielt, zeigten die Erfahrungen, dass das Risiko einer Ansteckung im privaten Rahmen beträchtlich sei . Deshalb habe er für die privaten Treffen in Innenräumen Einschränkungen für nicht immunisierte Personen beschlossen. Sobald eine Person ab 16 Jahren dabei sei , die nicht geimpft oder genesen sei , dürf t en sich nur noch 10 Personen treffen. Kinder w ü r den mitgezählt. Waren alle Personen ab 16 Jahren geimpft oder genesen, galt drinnen eine Obergrenze von 30
Personen (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 bis 24. Januar 2022 geltenden Fassung; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/
medienmitteilungen.msg-id-86544.html ). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per
17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ruar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar
2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert wer den. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5 1.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchs berechtigt wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 sei die einzige in Kraft gewesene Massnahme von Bund oder Kanton die Zertifikatspflicht gewesen. Der Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers – einem Kleidergeschäft – und dieser Massnahme könne nicht hergestellt werden. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kundschaft des Beschwerdeführers nicht im Besitz eines Zertifikats und deswegen von Veranstaltungen ausgeschlossen sei und keine Abendkleider benötige, werde durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht entschädigt. Dass der Bruder des Beschwerdeführers im Kanton Aargau für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhal ten haben soll, sei für die Beschwerdegegnerin nicht relevant und könne nicht berücksichtigt werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Bekleidungsge schäft, welches vorwiegend Abendbekleidung führe, von den Corona- Massnah men indirekt in besonderem Masse betroffen gewesen sei. Auch bei indirekter Betroffenheit bestehe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Ge - stützt auf die nachgewiese nen Erwerbseinbussen von März
2020 bis und mit August 2021 habe die Beschwer degegnerin ihm denn auch Corona-Erwerbser satzentschädigung ausge richtet. Dass die behördlich en Einschränkungen weitge hend aufgehoben worden s eien, sei nicht neu. Bereits früher, be ispielsweise im Sommer 2020, habe es Zei ten gegeben , in welchen praktisch keine Einschrän kungen bestanden hätten . Auch in diesen Perioden sei dem Beschwerdeführer die Entschädigung einzig und allein aufgrund des deklarierten Erwerbsausfalls aus gerichtet worden. Die Beschwerdegegnerin sei damals offensichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Erwerbsausfall in Ermangelung anderer Ursachen aufgrund der behördlichen C orona-Massnahmen entstanden sei. Kleiderläden wie derjenige des Beschwer deführers seien von den Massnahmen des Bundes ausser in der Phase des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020, als die Läden geschlossen gewesen seien, stets indirekt betroffen gewesen. Vorliegend hätten sich weder die tatsächli chen Ver hältnisse noch die rechtliche Grundlage verändert. Gleichwohl werde ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nun plötzlich verneint. Das Geschäft des Beschwerdeführers lebe von Veranstaltungen, Hoch zeits
- und Geburtstagsfesten und Galas. Ab dem 13. September 2021 habe in Restaurants, Bars und für kulturelle und sportliche Aktivitäten eine Zertifikats pflicht gegolten. In der Abstimmung vom 2 8. November 2021 hätten sich 38 %
der Bevölkerung gegen das Covid - Gesetz aus gesprochen. Dies könne
auch als Massstab dafür gel ten, wie gross der Anteil in der Bevölkerung etwa sei, welcher sich nicht habe impfen lassen wollen. In den Medien sei oft berichtet worden, dass ein Grossteil der Massnahme- auch Impfskeptiker sei. Ca. 40 % der Bevöl kerung sei somit von kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen gewesen, weshalb viele solcher Veranstaltungen gar nicht durchgeführt worden seien. Die Umsatzeinbussen im Geschäft des Beschwerdeführers hätten im
Dezember 2021
55.91 %, im Januar 2022 4 9.48 % und vom 1. bis zum 1 6. Feb ruar 2022 49.43 %
betragen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus ), Selbständigerwerbende , die aufgrund von Massnahmen zur Be - kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nach - dem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu - sam menhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen. 3.2
Mit Urteil EE.2022.00050 vom 11. Oktober 2022 hat das hiesige Gericht insbe sondere gestützt auf die Materialien erkannt, dass auch indirekt von den behörd lichen Massnahmen Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall (auch in der [rückwirkend] ab 17. September 2020 gültigen Fassung) haben können (E. 3.2.1). 3.3
Wie dargelegt (E. 1.2) beschloss der Bundesrat am 17. Dezember 2021 – aufgrund der als besorgniserregend erachteten epidemiologischen Lage mit zunehmenden Hospitalisationen
und hoher Auslastung der Intensivpflegestationen sowie den voraussichtlich weiter ansteigenden Ansteckungen mit der Omikron-Variante – verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Private Veran staltungen mit über 10 (respektive mit 2G-Regel über 30) Personen, wie Hoch zeiten oder Geburtstagsfeste, aber auch Veranstaltungen wie Galas, für welche der Beschwerdeführer Abendbekleidung verkauft, waren jedenfalls vom 20. De zember 2021 bis 24. Januar 2022 nicht mehr oder nur mit erheblichen Einschrän kungen möglich. Damit war der Beschwerdeführer von den behördlich angeord neten Massnahmen indirekt betroffen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zu Unrecht verneint hat.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzeinbusse (die jedenfalls für Februar 2022 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, vgl. Urk. 7/101-102, Urk. 3/7), hat die Beschwerde gegnerin nicht geprüft, weshalb sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzu reichend abgeklärt erweist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ] ) , damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständi ges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer ) auf Fr. 9 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
22. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von Dezember 2021 bis zum 16. Februar 2022 im Sinne der Erwägungen neu beurteile . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertre tung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl