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EE.2022.00031

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und der im September und November 2021 geltenden Zertifikatspflicht bei Bekleidungsgeschäft nicht gegeben

Zürich SozVersG · 2022-09-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1975 , Inh aber der Mode Boutique Z.___ , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen .

Am 2 9. März

2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigu ng (Betriebseinstellung ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/5 ; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung d er Erwerbstätigkeit, Urk. 7/24-25, Urk. 7/28, Urk. 7/42 , Urk. 7/52-53, Urk. 7/58 und

Urk. 7/62 ). Die Ausgleichskasse richtete de m Versicherten vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. Mai 2021 eine a uf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbse rsatzentschädigung aus ( Urk. 7/6-8, Urk. 7/11-13, Urk. 7/23, Urk. 7/32, Urk. 7/45 , Urk. 7/55-56, Urk. 7/61 und

Urk. 7/66 ).

Am 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum)

machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erh eblicher Umsatzeinbusse für September und November

2021

geltend ( Urk. 7/71-72 ).

Mit Verfügung vom 27. Dezember

2021 verneinte die Ausgleichskasse einen e ntsprechenden An spruch ( Urk. 7/77 ). Dage gen erhob der Versicherte am 1 9. Januar

2022 E in sprache ( Urk. 7/80 ), welche die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 1 9. April 2022 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d er Versicherte am 1 3. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en die Verfügung vom 2 7. Dezember 2021 und

der angefochtene Entscheid vom 1 9. April 2022 aufzuheben und ein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädi gung für die Monate September und November 2021 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Bes chwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber

2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März

2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter

2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan to nalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai

2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmit teilung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am

13. September

2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung be son dere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar

2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und November 202 1. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 1.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5 1.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Der Zusammenhang zwischen der Geschäfts tätigkeit des Beschwerdeführers und den im September und November 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen wer den

( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein

Bekleidungs ge schäft , welches vorwiegend Abendbekleidung führe , von den Corona- Massnah men in besonderem Masse betroffen gewesen sei . Gestützt auf die nachgewiese nen Erwerbseinbussen von März

2020 bis und mit August

2021 habe die Beschwer degegnerin ihm denn auch Corona-Erwerbse rsatzentschädigung ausge richtet. Dass die behördlich en Einschränkungen weitgehend aufgehoben worden s eien, sei nicht neu. Bereits früher, be ispielsweise im Sommer 2020, habe es Zei ten gegeben , in welchen praktisch keine Einschränkungen bestanden hätten . Auch in diesen Perioden sei dem Beschwerdeführer die Entschädigung einzig und allein aufgrund des deklarierten Erwerbsausfalls

ausgerichtet worden . Die Beschwerdegegnerin sei

damals offensichtlich zu Recht davon ausgegangen , dass der Erwerbsausfall in Ermangelung anderer Ursachen aufgrund der behördlichen C orona-Massnahmen entstanden sei. Kleiderläden wie derjenige des Beschwer deführers seien von den Massnahmen des Bundes ausser in der Phase des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 , als die Lä den geschlossen gewesen seien, stets indirekt betroffen gewesen. Vorliegend hätten sich w eder die tatsächli chen Ver hältnisse noch die rechtliche Grundlage verändert. Gleichwohl werde ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nun plötzlich verneint. Das Geschäft des Beschwerdeführers lebe von Veranstaltunge n, Hochzeits- und Geburtstagsfesten und Galas . Ab dem 1 3. September 2021 habe in R estaurants, Bars und für kulturelle und sportliche Aktivitäten eine Zertifikatspflicht gegolten. In der Abstimmung vom 2 8. November 2021 hätten sich 38 %

der Bevölkerung gegen das Covid - Gesetz aus gesprochen. Dies könne

auch als Massstab dafür gel ten, wie gross der Anteil in der Bevölkerung etwa sei, welcher sich nicht habe impfen lassen wollen. In den Medien sei oft berichtet worden , dass ein Grossteil der Massnahme- auch Impfskeptiker sei. Ca. 40 % der Bevölkerung sei somit von kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen gewesen, weshalb im Herbst 2021 viele solcher Veranstaltungen gar nicht durchgeführt worden seien . Die Umsatzeinbussen im Geschäft des Beschwerdeführers hätten im September 2021 33.6 % und im November 2021 43.76 %

betragen ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus ), Selbständigerwerbende , die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen. 3.2

Fest steht, dass ab dem 1 3. September 2021 aufgr und der Corona-Pandemie

für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht galt (vgl. E. 1.2). Die Durchführung der vom Beschwerdeführer angeführten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeste oder Galas, für welche er Abendbekleidung ver kauft , war in den vorliegend zu beurteilenden Monaten September und November 2021 also grundsätzlich wieder möglich. Ob und falls ja wie viele derartige Ver anstaltungen damals aufgrund der Zertifikatspflicht

abgesagt wurden, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen. Dies kann jedoch offen bleiben . Denn allein auf grund der noch geltenden Zertifikatspflicht war der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Verkauf von Kleidern

nicht massgeblich eingeschränkt. Dies insbe sondere auch deshalb , weil von ihm nach eineinhalb Jahren Pandemie erwartet werden konnte, dass er sein Geschäftsmodell insofern anpasst, als er nebst Abendkleidern auch vermehrt andere Kleider hät te verkaufen sollen . Dies hat er ausweislich der Akten nicht getan. Die beim B eschwerdeführer möglicherweise dadurch entstandene Umsatzeinbusse, dass ein bestimmter massnahmen- und impfskeptischer Anteil der Bevölkerung vorübergehend von Veranstaltungen in Innenräumen ausgeschlossen war

und keine Abendkleider gekauft hat,

ist in der Corona- Erwerbsersatzversicherung nicht versichert. Dies vor dem Hintergrund, dass jede und jeder Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete im September und November 2021 die Möglichkeit hatte, ein Corona-Zertifikat zu erhalten.

Im Wei teren kann der B eschwerdeführer auch daraus , dass er vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. Mai 2021 - zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist -

eine Erwerbsers atzentschädigung erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der im selben Segment tätige Bruder des Beschwerdeführers (der jedoch für September und November 2021 keine erhebliche Umsatz einbusse geltend machte) im Kanton Aargau auch noch im Janu ar und Februar 2022 Corona- Erwerbsersatzentschädigung erh alten haben soll ( Urk. 1 S. 5). Vorliegend ist nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 zu beur teilen. Zudem ist das Sozialversicherungsgericht an die Entscheide von Verwal tungsbehörden anderer Kantone nicht gebunden. Eine rechtsungleiche Behand lung im Sinne von Art. 8 BV ist nicht ersichtlich.

4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1975 , Inh aber der Mode Boutique Z.___ , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen .

Am 2 9. März

2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigu ng (Betriebseinstellung ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/5 ; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung d er Erwerbstätigkeit, Urk. 7/24-25, Urk. 7/28, Urk. 7/42 , Urk. 7/52-53, Urk. 7/58 und

Urk. 7/62 ). Die Ausgleichskasse richtete de m Versicherten vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. Mai 2021 eine a uf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbse rsatzentschädigung aus ( Urk. 7/6-8, Urk. 7/11-13, Urk. 7/23, Urk. 7/32, Urk. 7/45 , Urk. 7/55-56, Urk. 7/61 und

Urk. 7/66 ).

Am 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum)

machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erh eblicher Umsatzeinbusse für September und November

2021

geltend ( Urk. 7/71-72 ).

Mit Verfügung vom 27. Dezember

2021 verneinte die Ausgleichskasse einen e ntsprechenden An spruch ( Urk. 7/77 ). Dage gen erhob der Versicherte am 1 9. Januar

2022 E in sprache ( Urk. 7/80 ), welche die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 1 9. April 2022 abwies ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber

2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.

E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter

2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs.

E. 1.3 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und November 202 1. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden.

E. 1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.

E. 1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

E. 1.5.2 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art.

E. 2 Dagegen erhob d er Versicherte am 1 3. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en die Verfügung vom 2 7. Dezember 2021 und

der angefochtene Entscheid vom 1 9. April 2022 aufzuheben und ein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädi gung für die Monate September und November 2021 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Bes chwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Der Zusammenhang zwischen der Geschäfts tätigkeit des Beschwerdeführers und den im September und November 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen wer den

( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein

Bekleidungs ge schäft , welches vorwiegend Abendbekleidung führe , von den Corona- Massnah men in besonderem Masse betroffen gewesen sei . Gestützt auf die nachgewiese nen Erwerbseinbussen von März

2020 bis und mit August

2021 habe die Beschwer degegnerin ihm denn auch Corona-Erwerbse rsatzentschädigung ausge richtet. Dass die behördlich en Einschränkungen weitgehend aufgehoben worden s eien, sei nicht neu. Bereits früher, be ispielsweise im Sommer 2020, habe es Zei ten gegeben , in welchen praktisch keine Einschränkungen bestanden hätten . Auch in diesen Perioden sei dem Beschwerdeführer die Entschädigung einzig und allein aufgrund des deklarierten Erwerbsausfalls

ausgerichtet worden . Die Beschwerdegegnerin sei

damals offensichtlich zu Recht davon ausgegangen , dass der Erwerbsausfall in Ermangelung anderer Ursachen aufgrund der behördlichen C orona-Massnahmen entstanden sei. Kleiderläden wie derjenige des Beschwer deführers seien von den Massnahmen des Bundes ausser in der Phase des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 , als die Lä den geschlossen gewesen seien, stets indirekt betroffen gewesen. Vorliegend hätten sich w eder die tatsächli chen Ver hältnisse noch die rechtliche Grundlage verändert. Gleichwohl werde ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nun plötzlich verneint. Das Geschäft des Beschwerdeführers lebe von Veranstaltunge n, Hochzeits- und Geburtstagsfesten und Galas . Ab dem 1 3. September 2021 habe in R estaurants, Bars und für kulturelle und sportliche Aktivitäten eine Zertifikatspflicht gegolten. In der Abstimmung vom 2 8. November 2021 hätten sich 38 %

der Bevölkerung gegen das Covid - Gesetz aus gesprochen. Dies könne

auch als Massstab dafür gel ten, wie gross der Anteil in der Bevölkerung etwa sei, welcher sich nicht habe impfen lassen wollen. In den Medien sei oft berichtet worden , dass ein Grossteil der Massnahme- auch Impfskeptiker sei. Ca. 40 % der Bevölkerung sei somit von kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen gewesen, weshalb im Herbst 2021 viele solcher Veranstaltungen gar nicht durchgeführt worden seien . Die Umsatzeinbussen im Geschäft des Beschwerdeführers hätten im September 2021 33.6 % und im November 2021 43.76 %

betragen ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3.

E. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan to nalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai

2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmit teilung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am

13. September

2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung be son dere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar

2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

E. 3.1 In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus ), Selbständigerwerbende , die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen.

E. 3.2 Fest steht, dass ab dem 1 3. September 2021 aufgr und der Corona-Pandemie

für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht galt (vgl. E. 1.2). Die Durchführung der vom Beschwerdeführer angeführten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeste oder Galas, für welche er Abendbekleidung ver kauft , war in den vorliegend zu beurteilenden Monaten September und November 2021 also grundsätzlich wieder möglich. Ob und falls ja wie viele derartige Ver anstaltungen damals aufgrund der Zertifikatspflicht

abgesagt wurden, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen. Dies kann jedoch offen bleiben . Denn allein auf grund der noch geltenden Zertifikatspflicht war der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Verkauf von Kleidern

nicht massgeblich eingeschränkt. Dies insbe sondere auch deshalb , weil von ihm nach eineinhalb Jahren Pandemie erwartet werden konnte, dass er sein Geschäftsmodell insofern anpasst, als er nebst Abendkleidern auch vermehrt andere Kleider hät te verkaufen sollen . Dies hat er ausweislich der Akten nicht getan. Die beim B eschwerdeführer möglicherweise dadurch entstandene Umsatzeinbusse, dass ein bestimmter massnahmen- und impfskeptischer Anteil der Bevölkerung vorübergehend von Veranstaltungen in Innenräumen ausgeschlossen war

und keine Abendkleider gekauft hat,

ist in der Corona- Erwerbsersatzversicherung nicht versichert. Dies vor dem Hintergrund, dass jede und jeder Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete im September und November 2021 die Möglichkeit hatte, ein Corona-Zertifikat zu erhalten.

Im Wei teren kann der B eschwerdeführer auch daraus , dass er vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. Mai 2021 - zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist -

eine Erwerbsers atzentschädigung erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der im selben Segment tätige Bruder des Beschwerdeführers (der jedoch für September und November 2021 keine erhebliche Umsatz einbusse geltend machte) im Kanton Aargau auch noch im Janu ar und Februar 2022 Corona- Erwerbsersatzentschädigung erh alten haben soll ( Urk. 1 S. 5). Vorliegend ist nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 zu beur teilen. Zudem ist das Sozialversicherungsgericht an die Entscheide von Verwal tungsbehörden anderer Kantone nicht gebunden. Eine rechtsungleiche Behand lung im Sinne von Art. 8 BV ist nicht ersichtlich.

4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen .

E. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00031

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 5. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic .

iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1975 , Inh aber der Mode Boutique Z.___ , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen .

Am 2 9. März

2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigu ng (Betriebseinstellung ) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/5 ; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung d er Erwerbstätigkeit, Urk. 7/24-25, Urk. 7/28, Urk. 7/42 , Urk. 7/52-53, Urk. 7/58 und

Urk. 7/62 ). Die Ausgleichskasse richtete de m Versicherten vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. Mai 2021 eine a uf einem Tagesansatz von Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbse rsatzentschädigung aus ( Urk. 7/6-8, Urk. 7/11-13, Urk. 7/23, Urk. 7/32, Urk. 7/45 , Urk. 7/55-56, Urk. 7/61 und

Urk. 7/66 ).

Am 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum)

machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erh eblicher Umsatzeinbusse für September und November

2021

geltend ( Urk. 7/71-72 ).

Mit Verfügung vom 27. Dezember

2021 verneinte die Ausgleichskasse einen e ntsprechenden An spruch ( Urk. 7/77 ). Dage gen erhob der Versicherte am 1 9. Januar

2022 E in sprache ( Urk. 7/80 ), welche die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 1 9. April 2022 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob d er Versicherte am 1 3. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en die Verfügung vom 2 7. Dezember 2021 und

der angefochtene Entscheid vom 1 9. April 2022 aufzuheben und ein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädi gung für die Monate September und November 2021 zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Bes chwerdeantwort vom 1 4. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1 5. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber

2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März

2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter

2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version , vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan to nalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai

2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmit teilung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am

13. September

2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung be son dere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar

2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und November 202 1. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 1.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5 1.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchs berechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Der Zusammenhang zwischen der Geschäfts tätigkeit des Beschwerdeführers und den im September und November 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen wer den

( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein

Bekleidungs ge schäft , welches vorwiegend Abendbekleidung führe , von den Corona- Massnah men in besonderem Masse betroffen gewesen sei . Gestützt auf die nachgewiese nen Erwerbseinbussen von März

2020 bis und mit August

2021 habe die Beschwer degegnerin ihm denn auch Corona-Erwerbse rsatzentschädigung ausge richtet. Dass die behördlich en Einschränkungen weitgehend aufgehoben worden s eien, sei nicht neu. Bereits früher, be ispielsweise im Sommer 2020, habe es Zei ten gegeben , in welchen praktisch keine Einschränkungen bestanden hätten . Auch in diesen Perioden sei dem Beschwerdeführer die Entschädigung einzig und allein aufgrund des deklarierten Erwerbsausfalls

ausgerichtet worden . Die Beschwerdegegnerin sei

damals offensichtlich zu Recht davon ausgegangen , dass der Erwerbsausfall in Ermangelung anderer Ursachen aufgrund der behördlichen C orona-Massnahmen entstanden sei. Kleiderläden wie derjenige des Beschwer deführers seien von den Massnahmen des Bundes ausser in der Phase des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 , als die Lä den geschlossen gewesen seien, stets indirekt betroffen gewesen. Vorliegend hätten sich w eder die tatsächli chen Ver hältnisse noch die rechtliche Grundlage verändert. Gleichwohl werde ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung nun plötzlich verneint. Das Geschäft des Beschwerdeführers lebe von Veranstaltunge n, Hochzeits- und Geburtstagsfesten und Galas . Ab dem 1 3. September 2021 habe in R estaurants, Bars und für kulturelle und sportliche Aktivitäten eine Zertifikatspflicht gegolten. In der Abstimmung vom 2 8. November 2021 hätten sich 38 %

der Bevölkerung gegen das Covid - Gesetz aus gesprochen. Dies könne

auch als Massstab dafür gel ten, wie gross der Anteil in der Bevölkerung etwa sei, welcher sich nicht habe impfen lassen wollen. In den Medien sei oft berichtet worden , dass ein Grossteil der Massnahme- auch Impfskeptiker sei. Ca. 40 % der Bevölkerung sei somit von kulturellen und gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen gewesen, weshalb im Herbst 2021 viele solcher Veranstaltungen gar nicht durchgeführt worden seien . Die Umsatzeinbussen im Geschäft des Beschwerdeführers hätten im September 2021 33.6 % und im November 2021 43.76 %

betragen ( Urk. 1 S. 3 ff. ). 3. 3.1

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus ), Selbständigerwerbende , die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen. 3.2

Fest steht, dass ab dem 1 3. September 2021 aufgr und der Corona-Pandemie

für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht galt (vgl. E. 1.2). Die Durchführung der vom Beschwerdeführer angeführten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstagsfeste oder Galas, für welche er Abendbekleidung ver kauft , war in den vorliegend zu beurteilenden Monaten September und November 2021 also grundsätzlich wieder möglich. Ob und falls ja wie viele derartige Ver anstaltungen damals aufgrund der Zertifikatspflicht

abgesagt wurden, lässt sich nicht zuverlässig beurteilen. Dies kann jedoch offen bleiben . Denn allein auf grund der noch geltenden Zertifikatspflicht war der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Verkauf von Kleidern

nicht massgeblich eingeschränkt. Dies insbe sondere auch deshalb , weil von ihm nach eineinhalb Jahren Pandemie erwartet werden konnte, dass er sein Geschäftsmodell insofern anpasst, als er nebst Abendkleidern auch vermehrt andere Kleider hät te verkaufen sollen . Dies hat er ausweislich der Akten nicht getan. Die beim B eschwerdeführer möglicherweise dadurch entstandene Umsatzeinbusse, dass ein bestimmter massnahmen- und impfskeptischer Anteil der Bevölkerung vorübergehend von Veranstaltungen in Innenräumen ausgeschlossen war

und keine Abendkleider gekauft hat,

ist in der Corona- Erwerbsersatzversicherung nicht versichert. Dies vor dem Hintergrund, dass jede und jeder Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete im September und November 2021 die Möglichkeit hatte, ein Corona-Zertifikat zu erhalten.

Im Wei teren kann der B eschwerdeführer auch daraus , dass er vom 1 7. März 2020 bis zum 3 1. Mai 2021 - zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist -

eine Erwerbsers atzentschädigung erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der im selben Segment tätige Bruder des Beschwerdeführers (der jedoch für September und November 2021 keine erhebliche Umsatz einbusse geltend machte) im Kanton Aargau auch noch im Janu ar und Februar 2022 Corona- Erwerbsersatzentschädigung erh alten haben soll ( Urk. 1 S. 5). Vorliegend ist nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 zu beur teilen. Zudem ist das Sozialversicherungsgericht an die Entscheide von Verwal tungsbehörden anderer Kantone nicht gebunden. Eine rechtsungleiche Behand lung im Sinne von Art. 8 BV ist nicht ersichtlich.

4.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl