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EE.2022.00050

Auch bei indirekter Betroffenheit durch die behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus kann ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung bestehen.

Zürich SozVersG · 2022-10-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 197 5 geborene X.___

ist einziger

Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH ( Urk. 6/3) , welche im Flughafen Z.___

einen Backwarenverkaufsstand « A.___ » betreibt . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___

vom 1 7. September 2020 bis am 3 1. August 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus ( Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. März 2022 ( Urk. 6/43) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallent schädigung für die Monate September bis Dezember 202 1. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/45) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Mai 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 0. Juni 2022 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Monate September bis Dezember 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus zu richten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 3. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezem ber 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden. 1.3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG , die nicht unter Abs. 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind , anspruchsberechtigt, wenn: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 1. 4 1. 4 .1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung muss te jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 13. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16

Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu ö ffentlich zugängliche n Einrichtungen und Betriebe n in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich ( Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). 1. 4 .2

Im gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum war der Flugverkehr von ver schiedenen behördlich angeordneten M a ssnahm e n betroffen. So durften g emäss Art. 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie im Bereich des internationalen Personenverkehrs ( Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) in der im September 2021 gültig ge w esenen Fassung L uftverkehrsuntern e h men grundsätz lich nur Personen transportieren, die entweder negativ getestet, gegen das Coronavirus geimpft oder genesen waren. Ab dem 2 0. September 2021 mussten in die Schweiz einreisende Personen ein negatives T e sterge b nis vorweisen können ( Art. 8 Covid-19-Verordnung interna tionaler Personenverkehr ) . Ab dem 4. Oktober 2021 bestand für (abreisende) geimpfte und genese Passagiere grundsätzlich keine Befreiung von der Testpflicht mehr ( Art. 7) . Zudem bestand ab dem 2 6. November 2021 , das heisst mit Auf kommen der Omikron-Variante , für Einr e isende aus verschiedenen Staaten eine Quar antä nepflicht ( Art. 9 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverk ehr in Verbindung mit Anhang 1). 1. 5

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend mach t en. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2, Urk. 6/43), anspruchsberechtigt seien Personen in arbeitgeberähnli cher Stellung , die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Die erheblichen Einschränkungen müssten auf die von Bund oder Kanton angeordnete n Massnahme n zur Bekämpfung des Corona virus zurückzuführen sein. E ine Umsatzeinbusse allein begründe kein en An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass aus Angst oder Planungsunsicherheit weniger Passa giere am Flughafen seien, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädi gung abgedeckt. Die Dienstleistungen des Beschwerdeführers gemäss Handels register seien von den von September bis Dezember 2021 in Kraft gewesenen Mass nahmen des Bundes oder Kantons nicht betroffen gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , e ntge gen der impliziten Auslegung der Beschwerdegegnerin sei für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erforderlich, dass die Einschrän kungen bzw. der Erwerbsausfall direkt auf behördliche Massnahmen zurückzu führen seien, sondern es reiche eine bloss indirekte Beeinträchtigung durch Corona-Massnahme n bzw. deren Folgen aus. Ausgeschlossen sei eine Entschädi gung nur und erst dann, wenn die Umsatzeinbusse nicht mehr «im Zusammen hang» mit Corona -M as s nahmen stehe, sondern auf allgemein konjunkturelle Umstän de zurückzuführen sei. Dies sei in der streitgegenständlichen Zeit offen sichtlich (noch) nicht der Fall gewesen . Im fraglichen Zeitpunkt habe es noch etliche behördliche Massnahmen gegeben, welche einen Einfluss auf den Flug verkehr bzw. die Passagierzahlen und damit auch auf seinen

Betrieb gehabt hätten. Es dürfte denn auch gerichtsnotorisch sein, dass aufgrund d er Corona-Mass nahmen die Zahl der Flugbewegungen und damit auch die Zahl der Flugpass agiere im streitgege n ständlichen Zeitraum noch deutlich reduziert gewe sen sei en . Dies sei entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht nur auf Angst oder Planungsunsicherheit seitens der Passagiere zurückzuführen, sondern zum Teil direkt auf die Massnahmen wie Einreisebeschränkungen und Zertifikats pflicht. Die tie feren Passagierzahlen hätten direkt dazu geführt, dass die Y.___ GmbH, welche im Check-in -Bereich einen Back warenver kaufsstand « A.___ » betreibe, ein deutlich geringeres Kunden aufkommen gehabt und dementsprechend deutlich weniger Umsatz gemacht habe. Die Erwerbseinbusse, welche die Unternehmung und damit auch er als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Stellung erlitten habe, stehe damit klarer weise im Zusam menhang mit behördlichen Corona -M assnahmen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Die Y.___ GmbH verkauft im Auftrag der B.___ AG Backwaren im Check- in-Bereich des Flughafens Z.___ (vgl. Urk. 6/45). Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise nicht geltend, dass er unmittelbar aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus e in e Umsatzeinbusse erlitten hätte . Dies erweist sich als schlüs sig, war sein Betrieb von den behördlich angeordneten Massnahmen gegen das Coronav irus doch einzig durch die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen I nnenräumen direkt betroffen (E. 1. 4 ). Die Tatsache, dass Kunden beim Besuch des Geschäfts des Beschwerdeführers eine Maske tragen mussten, dürfte den Umsatz jedoch nicht relevant eingeschränkt haben, zeigten sich die Umsätze im Detailhandel doch insgesamt stabil (Bundesamt für Statistik, Detailhandelsumsatzstatistik:

https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102.px ;

Payment Card Transactions by

Merchant

Category

– Monitoring Consumption

Switzerland : https://monitoringconsumption.com/acquiring-data-by-merchant-category/;

vgl.

auch Medienmitteilung der Migros-Gruppe vom 1 8. Januar

2022: https:// cor porate.migros.ch/de/medien/mitteilungen/show/news/medienmitteilungen/2022 / umsatzkommunikation-2021~id=0a51103d-ef1b-4cda-aae6 950e20c17db7~.html)

und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Maskentragpflicht auf den Betrieb des Beschwerdeführers speziell ausgewirkt hätte. 3.2 3.2.1

Der Beschwerdeführer macht e jedoch geltend, dass er durch das durch behördli che Massnahmen (mit-)begründete geringere Passagieraufkommen am Flughafen Z.___

eine Umsatz- und Erwerbseinbusse erlitten habe und somit indirekt von den behördlich angeordneten Massnahmen betroffen gewesen sei . E s gilt daher zunächst zu klären, ob auch bei – lediglich

– indirekter Betroffenheit durch be hörd liche Massnahmen gegen das Coronavirus ein Anspruch auf eine Entschä digung bestehen kann.

In der vom 1 7. März 2020 bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: Selbständigerwer bende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchs berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken liegt. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der damals gültigen Fassung war vom Bundesrat am 1 6. April 2020 verordnet und rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat hatte dazu mit Medienmitteilung vom 16. April 2020 erklärt, er habe beschlossen , den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ausz uwei ten. Eine Entschädigung erhie lten neu auch die Selbständigerwerbenden , die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pande mie betroffen seien , weil sie zwar weiterarbeiten dürf t en, aber wegen den Mass nahmen weniger oder keine Arbeit mehr hätten , wie beispielsweise Taxifahrer

(https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundes rat .msg-id-78813.html ). Mit der vom 1 7. März

2020 bis 1 6. September

2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall wollte der Bundesrat somit auch Selbständigerwerbende unterstützen, die nur indirekt durch staatlich verordnete Massnahmen betroffen waren, wie eben Taxi fahrer (vgl. auch BGE 148 V 162).

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ursprünglichen Fassung hatte nur bis am 1 6. September 2020 Gültigkeit. Nachdem in der ab dem 1 7. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kein Art. 2 Abs. 3 bis enthalten war, wurde ein solcher am 4. November

2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 wieder in die Verord nung aufgenommen. Die gesetzliche Grundlage von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung bildet Art. 15 Covid-19- Gesetz. Dieser lautete bei seiner Inkraftsetzung: D er Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammen hang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine U msatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Der Wortlaut des Gesetzes – wie auch der Verordnung – sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in den seither angepassten Versionen gibt keine Auskunft darüber, wie direkt sich die staatlichen Massnahmen auf die Erwerbstätigkeit ausüben müssen, damit ein Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung bestehen kann. In der parlamentarischen Diskussion äusserte sich Ständerat Erich Ettlin zur Frage, welche Betroffenen einen Anspruch haben sollen. Er erklärte am 1 6. September 2020: « Wir haben in unserem Rat bis heute das Konzept des nur Unterbrechens mitgetragen. Wir haben gesagt, eine Hilfestellung gemäss Artikel 10 gibt es nur, wenn die Unternehmung aufgrund eines Entscheids des Bundes rates die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss und sämtlicher Umsatz wegfällt. Die Differenz, die wir jetzt ausräumen, besteht darin, dass es in der Fassu ng des Nationalrates nicht nur ‘ unterbrechen ’, sondern ‘ unterbreche n oder massgeblich einschränken’ heisst. ‘Massgeblich’ betrifft Unternehmen, die zwar durch den Bundesrat nicht formell geschlossen werden, aber praktisch in der gleichen Situa tion sind, weil sie durch diese Massnahmen auch getroffen werden. Sie sind also in der fast oder ganz gleichen Lage, nur werden sie nicht formell geschlossen. Das war auch die Problemlage für einige Selbst ändigerwerbende in diesem Früh jahr, die sagten: Bei mir wurde zwar nicht offiziell geschlossen, ab er mein Umsatz ist weggebrochen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020, S. 879). Aus dem Votum von Ständerat Ettlin ergibt sich einerseits, dass grundsätzlich solche Personen Anspruch haben sollen, welche vergleichbar mit einer Schliessung betroffen von den Massnahmen sind, anderseits aber auch, dass die gleiche Problematik wie im Frühjahr 2020 bestanden habe. Ständerätin Graf erklärte: «Ich bin extrem froh, dass wir hier gemeinsam die Kurve gekriegt haben und es jetzt mit dieser Gesetzgebung rückwirkend ermöglicht wird, dass diese Erwerbsersatzentschädigungen, die am 1 6. September auslaufen werden, für die jenigen, die in Not sind und sie brauchen, weitergeführt werden» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020 S. 880). Aus dem Votum von Ständerätin Graf ist zu schliessen, dass für einen Anspruch auf eine Entschä digung grundsätzlich keine andere Art der Betroffenheit vorliegen muss, als dies in der bis zum 1 6. September 2020 gültig gewesenen Regelung der Fall war, s oll te doch grundsätzlich denselben Betroffenen geholfen bzw. die Entschädigung auch nach dem 1 7. September

2020 weiter ausgerichtet werden. Im Rahmen der rück wirkenden Wiederaufnahme von Art. 2 Abs. 3 bis in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 1 7. September 2020 erliess der Bundesrat am 4. Novem ber

2020 eine Medienmitteilung mit dem Titel: Coronavirus : Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch für indirekt betroffene Selb ständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

(https://www.ad min.ch/gov/ de/start/ do ku men tation/medienmitteilungen.msg-id- 80968.html). Das heisst, der Bundes rat hielt in seiner Medienmitteilung aus drücklich fest, dass auch indirekt Be troffene einen Anspruch auf eine Entschädi gung haben können und dass «Massnahmen» verlängert werden. Zusammenfas send ist somit festzuhalten, dass sowohl gemäss der parlamentarischen Beratung als auch gemäss Medien mit teilung des Bundesrates von den behördlichen Mass nahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 1 7. Sep tember 2020 gültigen

Fassung haben können. 3. 2.2

E s steht fest, dass im September 2021 erheblich weniger Passagiere den Flughafen Z.___ nutzten als vor Beginn der Pandemie . Der massive Pas sagierrück gang war zumindest teilweise auf die in Kraft gewesenen Massnahmen des Bundes zurückzuführen, war die Einreise in die Schweiz doch nicht ohne Weiteres möglich und mussten Abreisende über ein Zertifikat bzw. ein negatives Testergebnis verfügen (vgl. E. 1.4.2) . Dass der massive Rückgang an Perso nen, welche den Flughafen Z.___ nutzten, mit einem erheblichen Rückgang des Umsatzes des Beschwerdeführers verbunden war, erweist sich als schlüssig und wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht infrage gestellt . Auch wenn der Betrieb des Beschwerdeführers nur indirekt von den in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen betroffen war, so war sein Umsat zrückgang doch durch diese (mit- )verursacht. Nachdem auch die übrigen Anspruchsvoraussetzun gen erfüllt sind (E. 1. 3 ) , hat der Beschwerdeführer auch für die Monate September bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61

lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten S e pte m ber bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 197

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezem ber 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG , die nicht unter Abs. 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind , anspruchsberechtigt, wenn: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 1. 4 1. 4 .1

Gemäss Art.

E. 5 geborene X.___

ist einziger

Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH ( Urk. 6/3) , welche im Flughafen Z.___

einen Backwarenverkaufsstand « A.___ » betreibt . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___

vom 1 7. September 2020 bis am 3 1. August 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus ( Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. März 2022 ( Urk. 6/43) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallent schädigung für die Monate September bis Dezember 202 1. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/45) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Mai 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 0. Juni 2022 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Monate September bis Dezember 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus zu richten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 3. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung muss te jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 13. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16

Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu ö ffentlich zugängliche n Einrichtungen und Betriebe n in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich ( Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). 1. 4 .2

Im gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum war der Flugverkehr von ver schiedenen behördlich angeordneten M a ssnahm e n betroffen. So durften g emäss Art.

E. 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie im Bereich des internationalen Personenverkehrs ( Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) in der im September 2021 gültig ge w esenen Fassung L uftverkehrsuntern e h men grundsätz lich nur Personen transportieren, die entweder negativ getestet, gegen das Coronavirus geimpft oder genesen waren. Ab dem 2 0. September 2021 mussten in die Schweiz einreisende Personen ein negatives T e sterge b nis vorweisen können ( Art.

E. 8 Covid-19-Verordnung interna tionaler Personenverkehr ) . Ab dem 4. Oktober 2021 bestand für (abreisende) geimpfte und genese Passagiere grundsätzlich keine Befreiung von der Testpflicht mehr ( Art. 7) . Zudem bestand ab dem 2 6. November 2021 , das heisst mit Auf kommen der Omikron-Variante , für Einr e isende aus verschiedenen Staaten eine Quar antä nepflicht ( Art.

E. 9 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverk ehr in Verbindung mit Anhang 1). 1. 5

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend mach t en. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2, Urk. 6/43), anspruchsberechtigt seien Personen in arbeitgeberähnli cher Stellung , die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Die erheblichen Einschränkungen müssten auf die von Bund oder Kanton angeordnete n Massnahme n zur Bekämpfung des Corona virus zurückzuführen sein. E ine Umsatzeinbusse allein begründe kein en An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass aus Angst oder Planungsunsicherheit weniger Passa giere am Flughafen seien, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädi gung abgedeckt. Die Dienstleistungen des Beschwerdeführers gemäss Handels register seien von den von September bis Dezember 2021 in Kraft gewesenen Mass nahmen des Bundes oder Kantons nicht betroffen gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , e ntge gen der impliziten Auslegung der Beschwerdegegnerin sei für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erforderlich, dass die Einschrän kungen bzw. der Erwerbsausfall direkt auf behördliche Massnahmen zurückzu führen seien, sondern es reiche eine bloss indirekte Beeinträchtigung durch Corona-Massnahme n bzw. deren Folgen aus. Ausgeschlossen sei eine Entschädi gung nur und erst dann, wenn die Umsatzeinbusse nicht mehr «im Zusammen hang» mit Corona -M as s nahmen stehe, sondern auf allgemein konjunkturelle Umstän de zurückzuführen sei. Dies sei in der streitgegenständlichen Zeit offen sichtlich (noch) nicht der Fall gewesen . Im fraglichen Zeitpunkt habe es noch etliche behördliche Massnahmen gegeben, welche einen Einfluss auf den Flug verkehr bzw. die Passagierzahlen und damit auch auf seinen

Betrieb gehabt hätten. Es dürfte denn auch gerichtsnotorisch sein, dass aufgrund d er Corona-Mass nahmen die Zahl der Flugbewegungen und damit auch die Zahl der Flugpass agiere im streitgege n ständlichen Zeitraum noch deutlich reduziert gewe sen sei en . Dies sei entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht nur auf Angst oder Planungsunsicherheit seitens der Passagiere zurückzuführen, sondern zum Teil direkt auf die Massnahmen wie Einreisebeschränkungen und Zertifikats pflicht. Die tie feren Passagierzahlen hätten direkt dazu geführt, dass die Y.___ GmbH, welche im Check-in -Bereich einen Back warenver kaufsstand « A.___ » betreibe, ein deutlich geringeres Kunden aufkommen gehabt und dementsprechend deutlich weniger Umsatz gemacht habe. Die Erwerbseinbusse, welche die Unternehmung und damit auch er als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Stellung erlitten habe, stehe damit klarer weise im Zusam menhang mit behördlichen Corona -M assnahmen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Die Y.___ GmbH verkauft im Auftrag der B.___ AG Backwaren im Check- in-Bereich des Flughafens Z.___ (vgl. Urk. 6/45). Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise nicht geltend, dass er unmittelbar aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus e in e Umsatzeinbusse erlitten hätte . Dies erweist sich als schlüs sig, war sein Betrieb von den behördlich angeordneten Massnahmen gegen das Coronav irus doch einzig durch die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen I nnenräumen direkt betroffen (E. 1. 4 ). Die Tatsache, dass Kunden beim Besuch des Geschäfts des Beschwerdeführers eine Maske tragen mussten, dürfte den Umsatz jedoch nicht relevant eingeschränkt haben, zeigten sich die Umsätze im Detailhandel doch insgesamt stabil (Bundesamt für Statistik, Detailhandelsumsatzstatistik:

https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102.px ;

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Switzerland : https://monitoringconsumption.com/acquiring-data-by-merchant-category/;

vgl.

auch Medienmitteilung der Migros-Gruppe vom 1 8. Januar

2022: https:// cor porate.migros.ch/de/medien/mitteilungen/show/news/medienmitteilungen/2022 / umsatzkommunikation-2021~id=0a51103d-ef1b-4cda-aae6 950e20c17db7~.html)

und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Maskentragpflicht auf den Betrieb des Beschwerdeführers speziell ausgewirkt hätte. 3.2 3.2.1

Der Beschwerdeführer macht e jedoch geltend, dass er durch das durch behördli che Massnahmen (mit-)begründete geringere Passagieraufkommen am Flughafen Z.___

eine Umsatz- und Erwerbseinbusse erlitten habe und somit indirekt von den behördlich angeordneten Massnahmen betroffen gewesen sei . E s gilt daher zunächst zu klären, ob auch bei – lediglich

– indirekter Betroffenheit durch be hörd liche Massnahmen gegen das Coronavirus ein Anspruch auf eine Entschä digung bestehen kann.

In der vom 1 7. März 2020 bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: Selbständigerwer bende im Sinne von Art.

E. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchs berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken liegt. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der damals gültigen Fassung war vom Bundesrat am 1 6. April 2020 verordnet und rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat hatte dazu mit Medienmitteilung vom 16. April 2020 erklärt, er habe beschlossen , den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ausz uwei ten. Eine Entschädigung erhie lten neu auch die Selbständigerwerbenden , die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pande mie betroffen seien , weil sie zwar weiterarbeiten dürf t en, aber wegen den Mass nahmen weniger oder keine Arbeit mehr hätten , wie beispielsweise Taxifahrer

(https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundes rat .msg-id-78813.html ). Mit der vom 1 7. März

2020 bis 1 6. September

2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall wollte der Bundesrat somit auch Selbständigerwerbende unterstützen, die nur indirekt durch staatlich verordnete Massnahmen betroffen waren, wie eben Taxi fahrer (vgl. auch BGE 148 V 162).

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ursprünglichen Fassung hatte nur bis am 1 6. September 2020 Gültigkeit. Nachdem in der ab dem 1 7. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kein Art. 2 Abs. 3 bis enthalten war, wurde ein solcher am 4. November

2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 wieder in die Verord nung aufgenommen. Die gesetzliche Grundlage von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung bildet Art.

E. 15 Covid-19- Gesetz. Dieser lautete bei seiner Inkraftsetzung: D er Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammen hang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine U msatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Der Wortlaut des Gesetzes – wie auch der Verordnung – sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in den seither angepassten Versionen gibt keine Auskunft darüber, wie direkt sich die staatlichen Massnahmen auf die Erwerbstätigkeit ausüben müssen, damit ein Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung bestehen kann. In der parlamentarischen Diskussion äusserte sich Ständerat Erich Ettlin zur Frage, welche Betroffenen einen Anspruch haben sollen. Er erklärte am 1 6. September 2020: « Wir haben in unserem Rat bis heute das Konzept des nur Unterbrechens mitgetragen. Wir haben gesagt, eine Hilfestellung gemäss Artikel 10 gibt es nur, wenn die Unternehmung aufgrund eines Entscheids des Bundes rates die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss und sämtlicher Umsatz wegfällt. Die Differenz, die wir jetzt ausräumen, besteht darin, dass es in der Fassu ng des Nationalrates nicht nur ‘ unterbrechen ’, sondern ‘ unterbreche n oder massgeblich einschränken’ heisst. ‘Massgeblich’ betrifft Unternehmen, die zwar durch den Bundesrat nicht formell geschlossen werden, aber praktisch in der gleichen Situa tion sind, weil sie durch diese Massnahmen auch getroffen werden. Sie sind also in der fast oder ganz gleichen Lage, nur werden sie nicht formell geschlossen. Das war auch die Problemlage für einige Selbst ändigerwerbende in diesem Früh jahr, die sagten: Bei mir wurde zwar nicht offiziell geschlossen, ab er mein Umsatz ist weggebrochen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020, S. 879). Aus dem Votum von Ständerat Ettlin ergibt sich einerseits, dass grundsätzlich solche Personen Anspruch haben sollen, welche vergleichbar mit einer Schliessung betroffen von den Massnahmen sind, anderseits aber auch, dass die gleiche Problematik wie im Frühjahr 2020 bestanden habe. Ständerätin Graf erklärte: «Ich bin extrem froh, dass wir hier gemeinsam die Kurve gekriegt haben und es jetzt mit dieser Gesetzgebung rückwirkend ermöglicht wird, dass diese Erwerbsersatzentschädigungen, die am 1 6. September auslaufen werden, für die jenigen, die in Not sind und sie brauchen, weitergeführt werden» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020 S. 880). Aus dem Votum von Ständerätin Graf ist zu schliessen, dass für einen Anspruch auf eine Entschä digung grundsätzlich keine andere Art der Betroffenheit vorliegen muss, als dies in der bis zum 1 6. September 2020 gültig gewesenen Regelung der Fall war, s oll te doch grundsätzlich denselben Betroffenen geholfen bzw. die Entschädigung auch nach dem 1 7. September

2020 weiter ausgerichtet werden. Im Rahmen der rück wirkenden Wiederaufnahme von Art. 2 Abs. 3 bis in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 1 7. September 2020 erliess der Bundesrat am 4. Novem ber

2020 eine Medienmitteilung mit dem Titel: Coronavirus : Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch für indirekt betroffene Selb ständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

(https://www.ad min.ch/gov/ de/start/ do ku men tation/medienmitteilungen.msg-id- 80968.html). Das heisst, der Bundes rat hielt in seiner Medienmitteilung aus drücklich fest, dass auch indirekt Be troffene einen Anspruch auf eine Entschädi gung haben können und dass «Massnahmen» verlängert werden. Zusammenfas send ist somit festzuhalten, dass sowohl gemäss der parlamentarischen Beratung als auch gemäss Medien mit teilung des Bundesrates von den behördlichen Mass nahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 1 7. Sep tember 2020 gültigen

Fassung haben können. 3. 2.2

E s steht fest, dass im September 2021 erheblich weniger Passagiere den Flughafen Z.___ nutzten als vor Beginn der Pandemie . Der massive Pas sagierrück gang war zumindest teilweise auf die in Kraft gewesenen Massnahmen des Bundes zurückzuführen, war die Einreise in die Schweiz doch nicht ohne Weiteres möglich und mussten Abreisende über ein Zertifikat bzw. ein negatives Testergebnis verfügen (vgl. E. 1.4.2) . Dass der massive Rückgang an Perso nen, welche den Flughafen Z.___ nutzten, mit einem erheblichen Rückgang des Umsatzes des Beschwerdeführers verbunden war, erweist sich als schlüssig und wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht infrage gestellt . Auch wenn der Betrieb des Beschwerdeführers nur indirekt von den in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen betroffen war, so war sein Umsat zrückgang doch durch diese (mit- )verursacht. Nachdem auch die übrigen Anspruchsvoraussetzun gen erfüllt sind (E. 1. 3 ) , hat der Beschwerdeführer auch für die Monate September bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61

lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten S e pte m ber bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00050

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

11. Oktober 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey Pfulg Giesser Frey, Advokatur Aarbergergasse 21, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 197 5 geborene X.___

ist einziger

Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH ( Urk. 6/3) , welche im Flughafen Z.___

einen Backwarenverkaufsstand « A.___ » betreibt . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete X.___

vom 1 7. September 2020 bis am 3 1. August 2021 eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) aus ( Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 8. März 2022 ( Urk. 6/43) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallent schädigung für die Monate September bis Dezember 202 1. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/45) wies die Ausgleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 1 0. Mai 2022 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1 0. Juni 2022 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Monate September bis Dezember 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus zu richten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 2 3. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 8. Juni 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezem ber 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch – sofern nicht anders vermerkt - in dieser Fassung zitiert werden. 1.3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, an spruchsberechtigt, wenn sie: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b)

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG , die nicht unter Abs. 3 fallen und welche im Sinne des AHVG obli gatorisch versichert sind , anspruchsberechtigt, wenn: a)

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b)

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c)

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor aussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzein busse von mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 1. 4 1. 4 .1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in der in den Monaten September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung muss te jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage war ab dem 13. September 2021 der Zugang zu Innenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16

Jahren nur mit einem Zertifikat möglich. Ebenso war ab dem gleichen Zeitpunkt der Zugang zu ö ffentlich zugängliche n Einrichtungen und Betriebe n in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, für Personen ab 16 Jahren nur mit einem Zertifikat möglich ( Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). 1. 4 .2

Im gesamten vorliegend zu beurteilenden Zeitraum war der Flugverkehr von ver schiedenen behördlich angeordneten M a ssnahm e n betroffen. So durften g emäss Art. 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie im Bereich des internationalen Personenverkehrs ( Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) in der im September 2021 gültig ge w esenen Fassung L uftverkehrsuntern e h men grundsätz lich nur Personen transportieren, die entweder negativ getestet, gegen das Coronavirus geimpft oder genesen waren. Ab dem 2 0. September 2021 mussten in die Schweiz einreisende Personen ein negatives T e sterge b nis vorweisen können ( Art. 8 Covid-19-Verordnung interna tionaler Personenverkehr ) . Ab dem 4. Oktober 2021 bestand für (abreisende) geimpfte und genese Passagiere grundsätzlich keine Befreiung von der Testpflicht mehr ( Art. 7) . Zudem bestand ab dem 2 6. November 2021 , das heisst mit Auf kommen der Omikron-Variante , für Einr e isende aus verschiedenen Staaten eine Quar antä nepflicht ( Art. 9 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverk ehr in Verbindung mit Anhang 1). 1. 5

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend mach t en. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2, Urk. 6/43), anspruchsberechtigt seien Personen in arbeitgeberähnli cher Stellung , die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich hätten einschränken müssen. Die erheblichen Einschränkungen müssten auf die von Bund oder Kanton angeordnete n Massnahme n zur Bekämpfung des Corona virus zurückzuführen sein. E ine Umsatzeinbusse allein begründe kein en An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass aus Angst oder Planungsunsicherheit weniger Passa giere am Flughafen seien, werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädi gung abgedeckt. Die Dienstleistungen des Beschwerdeführers gemäss Handels register seien von den von September bis Dezember 2021 in Kraft gewesenen Mass nahmen des Bundes oder Kantons nicht betroffen gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , e ntge gen der impliziten Auslegung der Beschwerdegegnerin sei für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht erforderlich, dass die Einschrän kungen bzw. der Erwerbsausfall direkt auf behördliche Massnahmen zurückzu führen seien, sondern es reiche eine bloss indirekte Beeinträchtigung durch Corona-Massnahme n bzw. deren Folgen aus. Ausgeschlossen sei eine Entschädi gung nur und erst dann, wenn die Umsatzeinbusse nicht mehr «im Zusammen hang» mit Corona -M as s nahmen stehe, sondern auf allgemein konjunkturelle Umstän de zurückzuführen sei. Dies sei in der streitgegenständlichen Zeit offen sichtlich (noch) nicht der Fall gewesen . Im fraglichen Zeitpunkt habe es noch etliche behördliche Massnahmen gegeben, welche einen Einfluss auf den Flug verkehr bzw. die Passagierzahlen und damit auch auf seinen

Betrieb gehabt hätten. Es dürfte denn auch gerichtsnotorisch sein, dass aufgrund d er Corona-Mass nahmen die Zahl der Flugbewegungen und damit auch die Zahl der Flugpass agiere im streitgege n ständlichen Zeitraum noch deutlich reduziert gewe sen sei en . Dies sei entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht nur auf Angst oder Planungsunsicherheit seitens der Passagiere zurückzuführen, sondern zum Teil direkt auf die Massnahmen wie Einreisebeschränkungen und Zertifikats pflicht. Die tie feren Passagierzahlen hätten direkt dazu geführt, dass die Y.___ GmbH, welche im Check-in -Bereich einen Back warenver kaufsstand « A.___ » betreibe, ein deutlich geringeres Kunden aufkommen gehabt und dementsprechend deutlich weniger Umsatz gemacht habe. Die Erwerbseinbusse, welche die Unternehmung und damit auch er als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Stellung erlitten habe, stehe damit klarer weise im Zusam menhang mit behördlichen Corona -M assnahmen. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Die Y.___ GmbH verkauft im Auftrag der B.___ AG Backwaren im Check- in-Bereich des Flughafens Z.___ (vgl. Urk. 6/45). Der Beschwerdeführer macht e beschwerdeweise nicht geltend, dass er unmittelbar aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus e in e Umsatzeinbusse erlitten hätte . Dies erweist sich als schlüs sig, war sein Betrieb von den behördlich angeordneten Massnahmen gegen das Coronav irus doch einzig durch die Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen I nnenräumen direkt betroffen (E. 1. 4 ). Die Tatsache, dass Kunden beim Besuch des Geschäfts des Beschwerdeführers eine Maske tragen mussten, dürfte den Umsatz jedoch nicht relevant eingeschränkt haben, zeigten sich die Umsätze im Detailhandel doch insgesamt stabil (Bundesamt für Statistik, Detailhandelsumsatzstatistik:

https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102/px-x-0603020000_102.px ;

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vgl.

auch Medienmitteilung der Migros-Gruppe vom 1 8. Januar

2022: https:// cor porate.migros.ch/de/medien/mitteilungen/show/news/medienmitteilungen/2022 / umsatzkommunikation-2021~id=0a51103d-ef1b-4cda-aae6 950e20c17db7~.html)

und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Maskentragpflicht auf den Betrieb des Beschwerdeführers speziell ausgewirkt hätte. 3.2 3.2.1

Der Beschwerdeführer macht e jedoch geltend, dass er durch das durch behördli che Massnahmen (mit-)begründete geringere Passagieraufkommen am Flughafen Z.___

eine Umsatz- und Erwerbseinbusse erlitten habe und somit indirekt von den behördlich angeordneten Massnahmen betroffen gewesen sei . E s gilt daher zunächst zu klären, ob auch bei – lediglich

– indirekter Betroffenheit durch be hörd liche Massnahmen gegen das Coronavirus ein Anspruch auf eine Entschä digung bestehen kann.

In der vom 1 7. März 2020 bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung lautete Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: Selbständigerwer bende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen, sind anspruchs berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken liegt. Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der damals gültigen Fassung war vom Bundesrat am 1 6. April 2020 verordnet und rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt worden. Der Bundesrat hatte dazu mit Medienmitteilung vom 16. April 2020 erklärt, er habe beschlossen , den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ausz uwei ten. Eine Entschädigung erhie lten neu auch die Selbständigerwerbenden , die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pande mie betroffen seien , weil sie zwar weiterarbeiten dürf t en, aber wegen den Mass nahmen weniger oder keine Arbeit mehr hätten , wie beispielsweise Taxifahrer

(https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundes rat .msg-id-78813.html ). Mit der vom 1 7. März

2020 bis 1 6. September

2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall wollte der Bundesrat somit auch Selbständigerwerbende unterstützen, die nur indirekt durch staatlich verordnete Massnahmen betroffen waren, wie eben Taxi fahrer (vgl. auch BGE 148 V 162).

Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner ursprünglichen Fassung hatte nur bis am 1 6. September 2020 Gültigkeit. Nachdem in der ab dem 1 7. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall kein Art. 2 Abs. 3 bis enthalten war, wurde ein solcher am 4. November

2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 wieder in die Verord nung aufgenommen. Die gesetzliche Grundlage von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung bildet Art. 15 Covid-19- Gesetz. Dieser lautete bei seiner Inkraftsetzung: D er Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammen hang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine U msatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt. Der Wortlaut des Gesetzes – wie auch der Verordnung – sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in den seither angepassten Versionen gibt keine Auskunft darüber, wie direkt sich die staatlichen Massnahmen auf die Erwerbstätigkeit ausüben müssen, damit ein Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung bestehen kann. In der parlamentarischen Diskussion äusserte sich Ständerat Erich Ettlin zur Frage, welche Betroffenen einen Anspruch haben sollen. Er erklärte am 1 6. September 2020: « Wir haben in unserem Rat bis heute das Konzept des nur Unterbrechens mitgetragen. Wir haben gesagt, eine Hilfestellung gemäss Artikel 10 gibt es nur, wenn die Unternehmung aufgrund eines Entscheids des Bundes rates die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss und sämtlicher Umsatz wegfällt. Die Differenz, die wir jetzt ausräumen, besteht darin, dass es in der Fassu ng des Nationalrates nicht nur ‘ unterbrechen ’, sondern ‘ unterbreche n oder massgeblich einschränken’ heisst. ‘Massgeblich’ betrifft Unternehmen, die zwar durch den Bundesrat nicht formell geschlossen werden, aber praktisch in der gleichen Situa tion sind, weil sie durch diese Massnahmen auch getroffen werden. Sie sind also in der fast oder ganz gleichen Lage, nur werden sie nicht formell geschlossen. Das war auch die Problemlage für einige Selbst ändigerwerbende in diesem Früh jahr, die sagten: Bei mir wurde zwar nicht offiziell geschlossen, ab er mein Umsatz ist weggebrochen» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020, S. 879). Aus dem Votum von Ständerat Ettlin ergibt sich einerseits, dass grundsätzlich solche Personen Anspruch haben sollen, welche vergleichbar mit einer Schliessung betroffen von den Massnahmen sind, anderseits aber auch, dass die gleiche Problematik wie im Frühjahr 2020 bestanden habe. Ständerätin Graf erklärte: «Ich bin extrem froh, dass wir hier gemeinsam die Kurve gekriegt haben und es jetzt mit dieser Gesetzgebung rückwirkend ermöglicht wird, dass diese Erwerbsersatzentschädigungen, die am 1 6. September auslaufen werden, für die jenigen, die in Not sind und sie brauchen, weitergeführt werden» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung SR, Herbstsession 2020 S. 880). Aus dem Votum von Ständerätin Graf ist zu schliessen, dass für einen Anspruch auf eine Entschä digung grundsätzlich keine andere Art der Betroffenheit vorliegen muss, als dies in der bis zum 1 6. September 2020 gültig gewesenen Regelung der Fall war, s oll te doch grundsätzlich denselben Betroffenen geholfen bzw. die Entschädigung auch nach dem 1 7. September

2020 weiter ausgerichtet werden. Im Rahmen der rück wirkenden Wiederaufnahme von Art. 2 Abs. 3 bis in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 1 7. September 2020 erliess der Bundesrat am 4. Novem ber

2020 eine Medienmitteilung mit dem Titel: Coronavirus : Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch für indirekt betroffene Selb ständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

(https://www.ad min.ch/gov/ de/start/ do ku men tation/medienmitteilungen.msg-id- 80968.html). Das heisst, der Bundes rat hielt in seiner Medienmitteilung aus drücklich fest, dass auch indirekt Be troffene einen Anspruch auf eine Entschädi gung haben können und dass «Massnahmen» verlängert werden. Zusammenfas send ist somit festzuhalten, dass sowohl gemäss der parlamentarischen Beratung als auch gemäss Medien mit teilung des Bundesrates von den behördlichen Mass nahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 1 7. Sep tember 2020 gültigen

Fassung haben können. 3. 2.2

E s steht fest, dass im September 2021 erheblich weniger Passagiere den Flughafen Z.___ nutzten als vor Beginn der Pandemie . Der massive Pas sagierrück gang war zumindest teilweise auf die in Kraft gewesenen Massnahmen des Bundes zurückzuführen, war die Einreise in die Schweiz doch nicht ohne Weiteres möglich und mussten Abreisende über ein Zertifikat bzw. ein negatives Testergebnis verfügen (vgl. E. 1.4.2) . Dass der massive Rückgang an Perso nen, welche den Flughafen Z.___ nutzten, mit einem erheblichen Rückgang des Umsatzes des Beschwerdeführers verbunden war, erweist sich als schlüssig und wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht infrage gestellt . Auch wenn der Betrieb des Beschwerdeführers nur indirekt von den in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen betroffen war, so war sein Umsat zrückgang doch durch diese (mit- )verursacht. Nachdem auch die übrigen Anspruchsvoraussetzun gen erfüllt sind (E. 1. 3 ) , hat der Beschwerdeführer auch für die Monate September bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61

lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefocht ene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten S e pte m ber bis Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Frey - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler