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EE.2023.00009

Verkäufer von Reinigungsmittel für Gastronomiebetriebe ist nicht indirekt durch die behördlich angeordneten Corona-Massnahmen betroffen. Anspruch für die Monate September bis Dezember 2021 zu verneinen. Rückforderung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 nicht rechtens.

Zürich SozVersG · 2023-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___

ist im Bereich Vertrieb von Reinigungsmitteln tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbstän di g erwerbende r

ange schlossen ( vgl. Urk. 1 S. 5 , Urk. 7/94 S. 4 ) . Am 2 9. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an (Urk. 7/10-12). In der Folge richtete ihm die Aus gleichs kasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung nach der Härte fall rege lung für Selb stän dig erwer bende aus (Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/29 ). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 2 8. Januar, 1 3. März, 21. Mai, 11. Juli, 1. September, 1. November 2021 und 3. Januar 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tem ber 2020 bis 3 1. Dezember 2021 geltend (Urk. 7/31-33, Urk. 7/39-40, Urk. 7/43-44, Urk. 7/51-52, Urk. 7/57-58, Urk. 7/61-62, Urk. 7/65 - 66 ). In den Anmelde formularen gab er an, aufgrund der behördliche n Anord nungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten für die Zeit periode vom 17. September 2020 bis 31.

Ok tober 2021 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge erheb li cher Um satz ein busse (Urk. 7/36, Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/53, Urk. 7/59, Urk. 7/63). Für die Monate November und Dezember 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung, da in seinem

Wirt - schafts zweig keine Massnahmen in Kraft seien (Verfügung vom 1 1. Januar 2022, Urk. 7/68 ). Gleichentags forderte die Ausgleichskasse die ausgerichtete Ent schä digung für die Monate September und Oktober 2021 zurück (Rück for de rungs verfügung vom 1 1. Januar 2022, Urk. 7/67). Die dagegen vom Ver sicherten am 2 8. Januar 2022 (Urk. 7/71 ) sowie ergänzend am 2 2. März 2022 (Urk. 7/94) erhobene Einspra che wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 14.

Februar 202 3 ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. März 2023 Beschwerde und beantragte , es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September, Oktober, November und Dezember

2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 103.20 pro Tag habe. Even tua liter sei die Sache zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1 128]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 8. Mai 2023 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er f order lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung in den Monaten September bis Dezember 2021 mit der Be grün dung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammen hang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwer de führers mit den in Kraft gewesenen Mass nahmen sei nicht erwiesen

(Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er erwirtschafte seinen Umsatz mit Verkauf von Reinigungsprodukten an Gastro nomiebetriebe und sei deshalb indirekt durch die behördlich angeordnete Zerti fi kats pflicht in der Gastronomie betroffen. Die starken Umsatzeinbussen und teils Schliessungen in der Gastronomie hätten dazu geführt, dass seine Kunden sich das von ihm vertriebene High-End-Produkt nicht mehr leisten konnten. Neu kunden zu akquirieren sei unter diesen Umständen unmöglich gewesen. Der Kausal zusammenhang zwischen den in den Monaten September bis Dezember

2021 in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen und den geltend gemachten Umsatz einbussen sei damit ausgewiesen. 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März

2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1 ).

Mit seinen Gesuchen vom

1. November 2021 und 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä di gung für die Monate September

bis Dezember 2021 ( Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66 ). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17.

Sep tember 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werb s ausfall anwendbar, und zwar nach den i m Zeitraum von September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

2.3

2.3.1

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September

2021) erlassen. 2.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2. 4

Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurück gefordert werden (Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraus gesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Gemäss eigenen Angaben verkauf t der Beschwerdeführer auf Provisionsbasis Reini gungs pro dukte, in erster Linie das Produkt « Y.___ », der Z.___ GmbH an Gastronomiebetriebe und führ t in diesem Zusammenhang Schu lun gen und Produkt seminare vor Ort durch (Urk. 1 S. 5, vgl. auch Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). Der Beschwerdeführer machte beschwer de weise nicht geltend, dass er un mittelbar aufgrund von behördlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona virus eine Umsatzeinbusse erlitten hätte. Vielmehr führte er aus, dass die Zertifikatspflicht in der Gastronomie zu starken Umsatzeinbussen und teilweise sogar zu Schliessungen von Gastronomiebetrieben geführt habe. Diese hätten des halb Kosten einsparen müssen und weniger von seinem High-End-Produkt gekauft. Dadurch seien sein Umsatz und damit seine Provisionen zusammen gefallen (Urk. 1 S. 7). 3.2

Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom

1. November 2021 und 3. Januar 2022 für die Zeit periode vom 1. September bis 3 1. Dezember 2021

(Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66 ) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatz ein busse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 2. 3 ) geltend. Dass der Beschwerde führer in den Monaten September bis Dezember 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). In der Verfügung vom 11. Januar 2022 sowie im Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2023 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3. 3

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selbständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 3. 4

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September bis Dezember 2021

auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von den behördlichen Massnahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben können ( BGE 147 V 423 E. 4;

Urteile des hiesigen Gerichts EE.2022.00050 vom 1 1. Oktober 2022 und EE.2022.00014 vom 8. Oktober 2022) . 3.5

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in den vom 2 0. September 2021 bis 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen

musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innen räumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen waren namentlich Personen, die eine medizi nische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch n a hmen ( Art. 6 Abs. 1 lit. d). Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt e , Diskotheken und Tanzlokale, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenst and , mussten den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat im Sinne von Art.

3 beschränken ( Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3). Mit Wirkung ab dem 2 0. Dezember 2021 wurde diese Zertifikationspflicht im Sinne der 2G – resp. 2G+ - Regel verschärft und der Zugang auf Personen beschränkt, die über ein Impf- oder Genesungs- resp. sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen ( Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art.

3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 2 0. Dezember 2021). Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt ( Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021, Stand: 2 0. Dezember 2021; gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 2021 bestand seit dem 6.

De zember 2021 eine dringliche Home-Office-Empfehlung).

Für Veranstaltungen im Freien und in Innenräumen bestand entweder eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden oder eine Zertifikationspflicht im Sinne der 3G- resp. 2G- Regel ab dem 2 0. Dezember 2021 ( Art. 14 ff. der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 in den vom 2 0. September

2021 bis 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen). Für Grossver an staltungen mit mehr als 1000 Personen wurde ab dem 2 0. Dezember

2021 zudem eine Bewilligungspflicht eingeführt ( Art. 16 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021; Stand: 2 0. Dezember

2021). 3.6

Mit seiner Argumentation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Reini gungsmitteln für Gastronomiebetriebe indirekt auf die geltende Zerti fikatspflicht und dadurch bedingte Umsatzeinbusse in der Gastro nomie branche zu rück zu führen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzein busse resultiert sei, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So durften die Gastronomiebetriebe in den Monaten September bis Dezember 2021 geöffnet sein , mithin war auch d er Reinigung sbedarf der Gastronomiebetriebe nicht einge schränkt. Der unternehmerische Entscheid einzelner Gastronomiebetriebe

auf den Kauf des High-End-Reinigungsmittels des Beschwerde führers zu verzich ten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen, womit all fällig daraus resul tierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung auszugleichen sind . Unter juristischen Gesichts punkten ist ir re le vant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Gastronomie betriebe aufgrund von Sparmassnahmen , allenfalls geleitet von der durch die Pandemie verursachte finanzielle Lage, auf den Kauf von teureren Produkten verzichten, steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den konkreten be hördlichen Mass nahmen . Andere Gründe für einen massnahme bedingten Er werbs ausfall i n den Monaten September bis Dezember 2021 sind nicht ersichtlich und hat der Be schwerdeführer auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Be kämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführer s um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Monat No vem ber und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen.

4. 4.1

Sodann ist z u prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht für die Monate September und Oktober 2021 erfüllt sind. 4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 1 1. Januar 2022 ( Urk. 7/67 ) seit de r Abrechnung vom

22. Novem ber 202 1 (vgl. Urk. 7/63 ), womit X.___ für den Zeitraum vom 1 . Sep tember bis

31. Oktober 2021 Tag gelder aus ge richtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Ver fügung 30 Tagen betragen hätte (Art.

52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rück for de rung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revi sion oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hier vor), wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat . 4.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. September bis 3 1. Oktober 2021 ausgehend von einer Umsatzeinbusse von 64.83 % (September 2021; vgl. Urk. 7/61) resp. 61.77 % (Oktober

2021; vgl. Urk. 7/62) eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausrichtete (vgl. Urk. 7/63). Die Rückforderung erfolgte aufgrund der angepassten Verhältnisse (vgl. Urk. 7/67). Mit Blick auf das oben Ausgeführte war die Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an den Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit als Verkäufer von Reinigungsmittel in der Gastronomiebranche für die Monate September und Oktober 2021 im Ausrichtungszeitpunkt unrichtig (vgl. E. 3.6 hiervor). Gleichwohl war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Tag gelder auszubezahlen, angesichts der ausgewiesenen Umsatzeinbusse nicht zwei fel los unrichtig im wieder - erwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den strukturellen Gründen der vom Be schwerdeführer geltend gemachten Umsatzeinbusse zu wenig Beachtung ge schenkt.

Den Akten sind bezüglich der Berechnung der für die Monate September und Oktober 2021 ausbezahlten Taggelder auch keine Anhaltspunkte für offen sichtliche Rechnungsfehler zu entnehmen. Damit präsentieren sich diese Ab rech nungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als zweifelsohne unrichtig, so dass die Beschwerde für diesen Zeitraum gutzuheissen und der angefochtene Ein sprache entscheid entsprechend teilweise aufzuheben ist.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des Rückfor de rungs betrags für die Monate September und Oktober 2021 aufzuheben. 6.

Bei diesem Ausgang hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der angefoch tene Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2023 im Umfang des Rückforderungsbetrags für die Monate September und Oktober 2021 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 1. Januar 2022, Urk. 7/68 ). Gleichentags forderte die Ausgleichskasse die ausgerichtete Ent schä digung für die Monate September und Oktober 2021 zurück (Rück for de rungs verfügung vom 1 1. Januar 2022, Urk. 7/67). Die dagegen vom Ver sicherten am

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung in den Monaten September bis Dezember 2021 mit der Be grün dung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammen hang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwer de führers mit den in Kraft gewesenen Mass nahmen sei nicht erwiesen

(Urk. 2).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er erwirtschafte seinen Umsatz mit Verkauf von Reinigungsprodukten an Gastro nomiebetriebe und sei deshalb indirekt durch die behördlich angeordnete Zerti fi kats pflicht in der Gastronomie betroffen. Die starken Umsatzeinbussen und teils Schliessungen in der Gastronomie hätten dazu geführt, dass seine Kunden sich das von ihm vertriebene High-End-Produkt nicht mehr leisten konnten. Neu kunden zu akquirieren sei unter diesen Umständen unmöglich gewesen. Der Kausal zusammenhang zwischen den in den Monaten September bis Dezember

2021 in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen und den geltend gemachten Umsatz einbussen sei damit ausgewiesen. 2.

E. 2 8. Januar 2022 (Urk. 7/71 ) sowie ergänzend am 2 2. März 2022 (Urk. 7/94) erhobene Einspra che wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 14.

Februar 202

E. 2.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1 ).

Mit seinen Gesuchen vom

1. November 2021 und 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä di gung für die Monate September

bis Dezember 2021 ( Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66 ). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17.

Sep tember 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs.

E. 2.3.1 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September

2021) erlassen.

E. 2.3.2 Gemäss Art. 2 Abs.

E. 3 ter ). 2.

E. 3.1 Gemäss eigenen Angaben verkauf t der Beschwerdeführer auf Provisionsbasis Reini gungs pro dukte, in erster Linie das Produkt « Y.___ », der Z.___ GmbH an Gastronomiebetriebe und führ t in diesem Zusammenhang Schu lun gen und Produkt seminare vor Ort durch (Urk. 1 S. 5, vgl. auch Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). Der Beschwerdeführer machte beschwer de weise nicht geltend, dass er un mittelbar aufgrund von behördlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona virus eine Umsatzeinbusse erlitten hätte. Vielmehr führte er aus, dass die Zertifikatspflicht in der Gastronomie zu starken Umsatzeinbussen und teilweise sogar zu Schliessungen von Gastronomiebetrieben geführt habe. Diese hätten des halb Kosten einsparen müssen und weniger von seinem High-End-Produkt gekauft. Dadurch seien sein Umsatz und damit seine Provisionen zusammen gefallen (Urk. 1 S. 7).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom

1. November 2021 und 3. Januar 2022 für die Zeit periode vom 1. September bis 3 1. Dezember 2021

(Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66 ) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatz ein busse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 2. 3 ) geltend. Dass der Beschwerde führer in den Monaten September bis Dezember 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). In der Verfügung vom 11. Januar 2022 sowie im Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2023 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3. 3

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selbständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 3.

E. 3.5 Gemäss Art.

E. 3.6 Mit seiner Argumentation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Reini gungsmitteln für Gastronomiebetriebe indirekt auf die geltende Zerti fikatspflicht und dadurch bedingte Umsatzeinbusse in der Gastro nomie branche zu rück zu führen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzein busse resultiert sei, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So durften die Gastronomiebetriebe in den Monaten September bis Dezember 2021 geöffnet sein , mithin war auch d er Reinigung sbedarf der Gastronomiebetriebe nicht einge schränkt. Der unternehmerische Entscheid einzelner Gastronomiebetriebe

auf den Kauf des High-End-Reinigungsmittels des Beschwerde führers zu verzich ten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen, womit all fällig daraus resul tierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung auszugleichen sind . Unter juristischen Gesichts punkten ist ir re le vant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Gastronomie betriebe aufgrund von Sparmassnahmen , allenfalls geleitet von der durch die Pandemie verursachte finanzielle Lage, auf den Kauf von teureren Produkten verzichten, steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den konkreten be hördlichen Mass nahmen . Andere Gründe für einen massnahme bedingten Er werbs ausfall i n den Monaten September bis Dezember 2021 sind nicht ersichtlich und hat der Be schwerdeführer auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Be kämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführer s um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Monat No vem ber und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen.

4.

E. 4 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September bis Dezember 2021

auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von den behördlichen Massnahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben können ( BGE 147 V 423 E. 4;

Urteile des hiesigen Gerichts EE.2022.00050 vom 1 1. Oktober 2022 und EE.2022.00014 vom 8. Oktober 2022) .

E. 4.1 Sodann ist z u prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht für die Monate September und Oktober 2021 erfüllt sind.

E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 1 1. Januar 2022 ( Urk. 7/67 ) seit de r Abrechnung vom

22. Novem ber 202 1 (vgl. Urk. 7/63 ), womit X.___ für den Zeitraum vom 1 . Sep tember bis

31. Oktober 2021 Tag gelder aus ge richtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Ver fügung 30 Tagen betragen hätte (Art.

52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rück for de rung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revi sion oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hier vor), wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat .

E. 4.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. September bis 3 1. Oktober 2021 ausgehend von einer Umsatzeinbusse von 64.83 % (September 2021; vgl. Urk. 7/61) resp. 61.77 % (Oktober

2021; vgl. Urk. 7/62) eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausrichtete (vgl. Urk. 7/63). Die Rückforderung erfolgte aufgrund der angepassten Verhältnisse (vgl. Urk. 7/67). Mit Blick auf das oben Ausgeführte war die Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an den Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit als Verkäufer von Reinigungsmittel in der Gastronomiebranche für die Monate September und Oktober 2021 im Ausrichtungszeitpunkt unrichtig (vgl. E. 3.6 hiervor). Gleichwohl war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Tag gelder auszubezahlen, angesichts der ausgewiesenen Umsatzeinbusse nicht zwei fel los unrichtig im wieder - erwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den strukturellen Gründen der vom Be schwerdeführer geltend gemachten Umsatzeinbusse zu wenig Beachtung ge schenkt.

Den Akten sind bezüglich der Berechnung der für die Monate September und Oktober 2021 ausbezahlten Taggelder auch keine Anhaltspunkte für offen sichtliche Rechnungsfehler zu entnehmen. Damit präsentieren sich diese Ab rech nungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als zweifelsohne unrichtig, so dass die Beschwerde für diesen Zeitraum gutzuheissen und der angefochtene Ein sprache entscheid entsprechend teilweise aufzuheben ist.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des Rückfor de rungs betrags für die Monate September und Oktober 2021 aufzuheben.

E. 6 00.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der angefoch tene Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2023 im Umfang des Rückforderungsbetrags für die Monate September und Oktober 2021 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00009

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

10. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___

ist im Bereich Vertrieb von Reinigungsmitteln tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbstän di g erwerbende r

ange schlossen ( vgl. Urk. 1 S. 5 , Urk. 7/94 S. 4 ) . Am 2 9. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an (Urk. 7/10-12). In der Folge richtete ihm die Aus gleichs kasse für die Zeitperiode vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung nach der Härte fall rege lung für Selb stän dig erwer bende aus (Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/25, Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/29 ). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 2 8. Januar, 1 3. März, 21. Mai, 11. Juli, 1. September, 1. November 2021 und 3. Januar 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tem ber 2020 bis 3 1. Dezember 2021 geltend (Urk. 7/31-33, Urk. 7/39-40, Urk. 7/43-44, Urk. 7/51-52, Urk. 7/57-58, Urk. 7/61-62, Urk. 7/65 - 66 ). In den Anmelde formularen gab er an, aufgrund der behördliche n Anord nungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten für die Zeit periode vom 17. September 2020 bis 31.

Ok tober 2021 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge erheb li cher Um satz ein busse (Urk. 7/36, Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/53, Urk. 7/59, Urk. 7/63). Für die Monate November und Dezember 2021 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung, da in seinem

Wirt - schafts zweig keine Massnahmen in Kraft seien (Verfügung vom 1 1. Januar 2022, Urk. 7/68 ). Gleichentags forderte die Ausgleichskasse die ausgerichtete Ent schä digung für die Monate September und Oktober 2021 zurück (Rück for de rungs verfügung vom 1 1. Januar 2022, Urk. 7/67). Die dagegen vom Ver sicherten am 2 8. Januar 2022 (Urk. 7/71 ) sowie ergänzend am 2 2. März 2022 (Urk. 7/94) erhobene Einspra che wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 14.

Februar 202 3 ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).

2.

Dagegen erhob X.___ am 1 6. März 2023 Beschwerde und beantragte , es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten September, Oktober, November und Dezember

2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 103.20 pro Tag habe. Even tua liter sei die Sache zur Neubeur teilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1 128]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 8. Mai 2023 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er f order lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung in den Monaten September bis Dezember 2021 mit der Be grün dung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammen hang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwer de führers mit den in Kraft gewesenen Mass nahmen sei nicht erwiesen

(Urk. 2). 1.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), er erwirtschafte seinen Umsatz mit Verkauf von Reinigungsprodukten an Gastro nomiebetriebe und sei deshalb indirekt durch die behördlich angeordnete Zerti fi kats pflicht in der Gastronomie betroffen. Die starken Umsatzeinbussen und teils Schliessungen in der Gastronomie hätten dazu geführt, dass seine Kunden sich das von ihm vertriebene High-End-Produkt nicht mehr leisten konnten. Neu kunden zu akquirieren sei unter diesen Umständen unmöglich gewesen. Der Kausal zusammenhang zwischen den in den Monaten September bis Dezember

2021 in Kraft gewesenen behördlichen Massnahmen und den geltend gemachten Umsatz einbussen sei damit ausgewiesen. 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März

2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H .). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1 ).

Mit seinen Gesuchen vom

1. November 2021 und 3. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä di gung für die Monate September

bis Dezember 2021 ( Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66 ). Vorliegend sind somit das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und der vom Bundesrat am 4. November 2020 rückwirkend per 17.

Sep tember 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Er werb s ausfall anwendbar, und zwar nach den i m Zeitraum von September bis Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

2.3

2.3.1

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. September

2021) erlassen. 2.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinnge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2. 4

Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurück gefordert werden (Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraus gesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln er folgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Gemäss eigenen Angaben verkauf t der Beschwerdeführer auf Provisionsbasis Reini gungs pro dukte, in erster Linie das Produkt « Y.___ », der Z.___ GmbH an Gastronomiebetriebe und führ t in diesem Zusammenhang Schu lun gen und Produkt seminare vor Ort durch (Urk. 1 S. 5, vgl. auch Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). Der Beschwerdeführer machte beschwer de weise nicht geltend, dass er un mittelbar aufgrund von behördlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Corona virus eine Umsatzeinbusse erlitten hätte. Vielmehr führte er aus, dass die Zertifikatspflicht in der Gastronomie zu starken Umsatzeinbussen und teilweise sogar zu Schliessungen von Gastronomiebetrieben geführt habe. Diese hätten des halb Kosten einsparen müssen und weniger von seinem High-End-Produkt gekauft. Dadurch seien sein Umsatz und damit seine Provisionen zusammen gefallen (Urk. 1 S. 7). 3.2

Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom

1. November 2021 und 3. Januar 2022 für die Zeit periode vom 1. September bis 3 1. Dezember 2021

(Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66 ) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatz ein busse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 2. 3 ) geltend. Dass der Beschwerde führer in den Monaten September bis Dezember 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/61-62, Urk. 7/65-66). In der Verfügung vom 11. Januar 2022 sowie im Einsprache entscheid vom 1 4. Februar 2023 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3. 3

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selbständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 3. 4

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September bis Dezember 2021

auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von den behördlichen Massnahmen indirekt Betroffene Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben können ( BGE 147 V 423 E. 4;

Urteile des hiesigen Gerichts EE.2022.00050 vom 1 1. Oktober 2022 und EE.2022.00014 vom 8. Oktober 2022) . 3.5

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 in den vom 2 0. September 2021 bis 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen

musste jede Person in öffentlich zugänglichen Innen räumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen waren namentlich Personen, die eine medizi nische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch n a hmen ( Art. 6 Abs. 1 lit. d). Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt e , Diskotheken und Tanzlokale, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenst and , mussten den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat im Sinne von Art.

3 beschränken ( Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3). Mit Wirkung ab dem 2 0. Dezember 2021 wurde diese Zertifikationspflicht im Sinne der 2G – resp. 2G+ - Regel verschärft und der Zugang auf Personen beschränkt, die über ein Impf- oder Genesungs- resp. sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen ( Art. 12 Abs. 1 lit. a, Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art.

3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 2 0. Dezember 2021). Zeitgleich wurde eine Home-Office-Pflicht eingeführt ( Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021, Stand: 2 0. Dezember 2021; gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. Dezember 2021 bestand seit dem 6.

De zember 2021 eine dringliche Home-Office-Empfehlung).

Für Veranstaltungen im Freien und in Innenräumen bestand entweder eine Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden oder eine Zertifikationspflicht im Sinne der 3G- resp. 2G- Regel ab dem 2 0. Dezember 2021 ( Art. 14 ff. der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 in den vom 2 0. September

2021 bis 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen). Für Grossver an staltungen mit mehr als 1000 Personen wurde ab dem 2 0. Dezember

2021 zudem eine Bewilligungspflicht eingeführt ( Art. 16 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021; Stand: 2 0. Dezember

2021). 3.6

Mit seiner Argumentation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Reini gungsmitteln für Gastronomiebetriebe indirekt auf die geltende Zerti fikatspflicht und dadurch bedingte Umsatzeinbusse in der Gastro nomie branche zu rück zu führen gewesen sei und daraus eine anspruchsbegründende Umsatzein busse resultiert sei, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So durften die Gastronomiebetriebe in den Monaten September bis Dezember 2021 geöffnet sein , mithin war auch d er Reinigung sbedarf der Gastronomiebetriebe nicht einge schränkt. Der unternehmerische Entscheid einzelner Gastronomiebetriebe

auf den Kauf des High-End-Reinigungsmittels des Beschwerde führers zu verzich ten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen, womit all fällig daraus resul tierende Erwerbseinbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung auszugleichen sind . Unter juristischen Gesichts punkten ist ir re le vant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Gastronomie betriebe aufgrund von Sparmassnahmen , allenfalls geleitet von der durch die Pandemie verursachte finanzielle Lage, auf den Kauf von teureren Produkten verzichten, steht dieser Entscheid doch nicht in Zusammenhang mit den konkreten be hördlichen Mass nahmen . Andere Gründe für einen massnahme bedingten Er werbs ausfall i n den Monaten September bis Dezember 2021 sind nicht ersichtlich und hat der Be schwerdeführer auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Be kämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführer s um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung für die Monat No vem ber und Dezember 2021 demnach zu Recht abgewiesen.

4. 4.1

Sodann ist z u prüfen, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht für die Monate September und Oktober 2021 erfüllt sind. 4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 1 1. Januar 2022 ( Urk. 7/67 ) seit de r Abrechnung vom

22. Novem ber 202 1 (vgl. Urk. 7/63 ), womit X.___ für den Zeitraum vom 1 . Sep tember bis

31. Oktober 2021 Tag gelder aus ge richtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Ver fügung 30 Tagen betragen hätte (Art.

52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rück for de rung dieser Taggelder voraus, dass die Voraus set zungen einer prozessualen Revi sion oder einer Wiedererwägung dieser Abrech nungen erfüllt sind (vgl. E. 2.5 hier vor), wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat . 4.3

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. September bis 3 1. Oktober 2021 ausgehend von einer Umsatzeinbusse von 64.83 % (September 2021; vgl. Urk. 7/61) resp. 61.77 % (Oktober

2021; vgl. Urk. 7/62) eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausrichtete (vgl. Urk. 7/63). Die Rückforderung erfolgte aufgrund der angepassten Verhältnisse (vgl. Urk. 7/67). Mit Blick auf das oben Ausgeführte war die Ausrichtung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an den Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit als Verkäufer von Reinigungsmittel in der Gastronomiebranche für die Monate September und Oktober 2021 im Ausrichtungszeitpunkt unrichtig (vgl. E. 3.6 hiervor). Gleichwohl war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Tag gelder auszubezahlen, angesichts der ausgewiesenen Umsatzeinbusse nicht zwei fel los unrichtig im wieder - erwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den strukturellen Gründen der vom Be schwerdeführer geltend gemachten Umsatzeinbusse zu wenig Beachtung ge schenkt.

Den Akten sind bezüglich der Berechnung der für die Monate September und Oktober 2021 ausbezahlten Taggelder auch keine Anhaltspunkte für offen sichtliche Rechnungsfehler zu entnehmen. Damit präsentieren sich diese Ab rech nungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als zweifelsohne unrichtig, so dass die Beschwerde für diesen Zeitraum gutzuheissen und der angefochtene Ein sprache entscheid entsprechend teilweise aufzuheben ist.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang des Rückfor de rungs betrags für die Monate September und Oktober 2021 aufzuheben. 6.

Bei diesem Ausgang hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert zu bemessen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 6 00.-- festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers wird der angefoch tene Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2023 im Umfang des Rückforderungsbetrags für die Monate September und Oktober 2021 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler