Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrat mit Einzel unter schrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/17/1). Die Y.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeit geberin ange schlossen (Urk. 6/7). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei
Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( C ovid -19; Covid -19 Verordnung Erwerbs ausfall) für die Zeitpe riode vom 1 7. September bis 31. Dezember 2020 an ( Urk. 6/19-21). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfügung vom 2 4. März 2021 [ Urk. 6/64] und Einsprache vom 1. April 2021 [ Urk. 6/75; vgl. auch Urk. 6/68]) wies die Ausgleichskasse diesen Antrag mit Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Mai 2021 ( Urk. 6/87/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. Oktober 2021 ab ( Urk. 6/134). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung für die Monate Januar bis Juli 2021 sowie September 2021 geltend (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/116, Urk. 6/128). Die Ausgleichskasse gewährte dem Ver sicher ten eine Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung infolge Umsatzeinbusse und rich te te ih m
für die Zeitperiode vom 1. Ja nuar bis 3 1. Mai 2021 eine auf einem Tages ansatz von Fr. 147.20 beruhende Corona-Erwerbs aus fallentschädigung aus (vgl. Urk. 6/91 , Urk. 6/152/1 ). Für die Monate Juni und Juli 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schädigung, da die Umsatzeinbusse weniger als 30 Prozent betrage n
habe und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Verfügungen vom 5. Juli 2021 [ Urk. 6/102] und 1 1. August 2021 [ Urk. 6/122]). Die abweisende Ver fügung vom 1 1. August 2021 zog die Ausgleichskasse am 17. August 2021 in Wiedererwägung und bejahte die An spruchs voraus setzungen auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juli 202 1. Die Entschädigung berech nete sie gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 147.20 (Urk. 6/125 , vgl. Urk. 6/152/3 ). Diesen Tagesansatz legte sie auch der Entschädigung für den Monat September 2021 zu Grunde (vgl. Urk. 6/152/4). 1.3
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bat der Versicherte die Aus gleichskasse um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Berech nung der Corona-Erwerbsersatzent schädi gung ( Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 2 6. August 2021 wies die Ausgleichs kasse das Gesuch um Nachzahlung von Corona-Erwerbs ersatz entschädigung
(gestützt auf einen höheren Taggeldansatz) für die Anspruchs periode vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 ab (Urk. 6/127). Die dagegen vom Versicherten am 1 4. Sep tem ber 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/135 , vgl.
auch Urk. 6/134 ) wies die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 1 2. November 2021 ab . Zudem hielt sie fest, dass die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis Mai, Juli und September 2021 zu Unrecht erfolgt sei und die Leistungen deshalb zurückgefordert würden
( Urk. 6/148 = Urk. 2 im Prozess EE.2021.00057 ). 1.4
Mit (drei separaten) Verfügungen vom 11. November 2021 (Urk. 6/152) ver pflich te te die Ausgleichskasse X.___ zur Rück erstattung der für die Dauer vom
1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie für die Monate Juli 2021 und September
2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallent schädi gung von insgesamt Fr. 33'203.60 (Fr. 23'649.75, Fr. 4'855.25, Fr. 4'698.60). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 2 2. November 2021 Einsprache (Urk. 6/150), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Dezem ber 2021 abwies ( Urk. 6/164 = Urk. 2 im Prozess EE.2021.00058 ). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2021 erhob X.___ am 3 0. November 2021 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheids sowie die Nachzahlung der Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung zu einem höheren Ansatz (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-167]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). 2.2
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2021 erhob X.___ ausserdem Beschwer de gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 und bean tragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass kein Rück forderungs anspruch bestehe ( Urk. 1 im Prozess EE.2021.00058 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 im Prozess EE.2021.00058 , unter Hinweis auf die Akten im Verfahren EE.2021.00057 ) und beantragte in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des Verfahrens mit dem Parallelverfahren EE.2021.0005 7 . Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 im Prozess EE.2021.00058 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die beiden getrennt angelegten Verfahren beziehen sich auf den
selben Sachver halt . Es rechtfertigt sich daher , den Prozess Nr. EE.2021.00058 mit dem vorlie genden Prozess Nr. EE.2021.00057 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzuführen. Das Verfahren EE.2021.00058 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vor liegenden Prozess als Urk. 8/0- 8 geführt. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG ).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid -19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie vom 25. September 2020 ( Covid -19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid -19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gemäss Art. 1 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid -19-Ver ord nung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschä digung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abwei chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bin dung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.4
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rückforderung betrifft Taggeldzahlungen für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie die Monate Juli 2021 und September 2021 ( Urk. 8/2 , Urk. 6/152 ). Es sind entsprechend die in diesen Mona ten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beur tei len den Zeitraum gültigen Fas sung. 2.5 2.5.1
Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Arti kel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeits losenversicheru ngsgesetzes ( AVIG ) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwer bs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.5.3
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurd
e. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der nämli chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung ansp ruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz
3 , 3 bis
( oder 3 quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 mass gebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 2.5.4
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona Erwerbsersatz ( KS
CE ; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020 ) für die Ermittlung des massge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS
CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Ein kom men des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Auf nahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Ein kom men in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS
CE sinngemäss (Rz
1069.2 KS
CE ). Rz 1067 KS
CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkom men in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbs dauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss (Rz 1069.3 KS
CE ). 3. 3.1
Vorab z u prüfen ist die
- mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 8/2) bestätigte - Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbs aus fallent schädigung, mithin ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungs pflicht erfüllt sind. 3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforde rungs verfügungen vom 1 1. November 2021 (Urk. 6/152) seit den Abrechnun gen vom 2 4. März 2021, 1 3. April 2021, 1 9. Mai 2021, 8. Juni 2021 und 2 6. August 2021 (vgl. jeweilige interne Notiz auf den Anmeldungen, Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/116 ), womit dem Be schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 sowie für den Monat Juli 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder -
was die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen hat
- voraus, dass die Voraus setzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tat sa chen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rück forderung verfügt hat.
Demgegenüber bedurfte es für ein Zurückkommen auf die am 1 5. Oktober 2021 aus bezahlten Taggelder ( vgl. Urk. 6/128 ) für den Monat September 2021 keines Rückkommenstitels , da zwischen der form losen Zusprache und deren Rück for derung am 1 1. November 2021 ( Urk. 6/152/4) weniger als 30 Tage verstrichen waren (vgl. auch E. 2.3 hiervor) . 3.3
3.3.1
Im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 8/2) führte die Be schwer de gegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich ihr per 1. Mai 2020 angeschlossen. E in Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestünde nur, wenn der Beschwerdeführer
im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtig es Ein kom men von mindestens Fr. 10'000.-
- erzielt, er mithin für die Zeit von Mai bis Dezember 2020 einen Lohn von mindestens Fr. 6'666.65 erzielt
hätte.
Gemäss ei ge nen Aussagen sei ihm jedoch kein Lohn ausbezahlt worden , weshalb die Ein kom mensgrenze nicht erreicht sei und er mangels Lohnausfall keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. Da unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten seien, erwiesen sich die Rückforderungsverfügungen vom 1 1. November 2021 als richtig . 3.3.2
D emgegenüber führte d er Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 4. De zem ber 2021 (Urk. 8/1) zusammenfassend aus , die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Es sei bereits im Januar 2021 klar gewesen, dass ihm im Jahr 20 20 kein
Lohn ausbezahlt worden sei , er vielmehr auf einen solchen verzichtet habe . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat bei der Y.___ AG unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da er seit dem 1 6. April 2020 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleinige r ) Verwaltungsr at eingetragen ist ( Urk. 6/17/1 ). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2020 ist ein Brutto jahres lohn von Fr. 71’500 .- - vereinbart ( Urk. 6/109/3 ).
Mit Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2021 meldete die Gesellschaft Löhne für fünf Mit ar beiter, wobei d er Beschwerde führer sich nicht darunter fand ( Urk. 6/13 /3).
In den Anmeldung en zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 teilte d er Be schwer deführer der Be schwer de gegnerin mit, dass ihm kein Lohn ausbezahlt wor den sei, da er als leiten der Angestellter auf einen Lohn habe verzichten müs sen, damit die Firma die Krise überlebe (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88,
Urk. 6/100, Urk. 6/116 , Urk. 6/128 ). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September) kein Lohn ausbezahlt wurde. Gleiches hat das hiesige Gericht im Urteil vom 1 4. Oktober 2021 (Prozess Nr. EE.2021.00026 ) für das Jahr 2020 festgestellt ( Urk. 6/134). 4.2
Gemäss Verwaltungspraxis ist für die Bemessung der Corona-Erwerbsausfallent schädigung der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit resp. der Zeitpunkt des Eintritts in die Stellung als arbeitgeberähnliche Person (und nicht der Zeitpunkt der ersten Einkommenserzielung ) massgebend (vgl. E. 2.5.4). So verfuhr die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 denn auch , indem sie darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 keinen Lohn erzielt hatte ( Urk. 8/2). Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 2 1. Februar 2022 ( EE.2021.00049 ) diese Verwaltungsp raxis als sachgerecht beurteilt, jedoch in Hinblick auf die auch in jenem Fall zu prüfende Frage nach dem Vorliegen einer zweifellosen Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als Rückfor derungsvoraussetzung festgehalten, dass durchaus auch eine Verwaltungspraxis vertretbar wäre, die den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei arbei t geberähnlichen Personen mit dem Zeitpunkt des Begin ns der Lohnzahlungen gleichsetz en würde (E. 4).
Dies ist vorliegend insofern von Belang, als ein vom Beschwerdeführer (im Jahr 2020 oder 2021) erzieltes Einkommen hätte dazu führen können , dass die Ausrichtung der Taggelder nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre, sofern das entspre chende Einkommen hochgerechnet mindestens Fr. 10'000.-- betragen hätte .
D a d em Beschwerdeführer jedoch nach Aufnahme der Tätigkeit im April 2020 weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September 20 21 und mithin soweit relevant) ein Lohn ausbezahlt wurde, hat er zu keinem Zeitpunkt das erforderliche Mindestein kommen erreicht (vgl. E . 2.5.2) und in der Folge offen sichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten. 4.3
Daraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 resp. im Jahr 2021 keinen Lohn ausfall erlitten hat, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall nicht gegeben sind, folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
24. März 2021, 1 3. April 2 021, 1 9. Mai 2021, 8. Juni 2021, 2 6. August 2021 und 15. Oktober 2021 offensichtlich
zu Unrecht Taggelder aus bezahlt hat. Dieser Leistungsbezug des Be schwer de führers war daher unrecht mässig, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Be schwer de führer die Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 33'203.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück fordern kann.
4.4
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie in den Monaten Juli und September 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt hat, erübrigt es sich, die Höhe des Taggeldansatzes zu prüfen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde n . D er Beschwerde führer
ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei der Beschwerde gegnerin ein Erlassgesuch zu stellen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrat mit Einzel unter schrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/17/1). Die Y.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeit geberin ange schlossen (Urk. 6/7). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei
Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( C ovid -19; Covid -19 Verordnung Erwerbs ausfall) für die Zeitpe riode vom 1 7. September bis 31. Dezember 2020 an ( Urk. 6/19-21). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfügung vom 2 4. März 2021 [ Urk. 6/64] und Einsprache vom 1. April 2021 [ Urk. 6/75; vgl. auch Urk. 6/68]) wies die Ausgleichskasse diesen Antrag mit Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Mai 2021 ( Urk. 6/87/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. Oktober 2021 ab ( Urk. 6/134).
E. 1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung für die Monate Januar bis Juli 2021 sowie September 2021 geltend (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/116, Urk. 6/128). Die Ausgleichskasse gewährte dem Ver sicher ten eine Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung infolge Umsatzeinbusse und rich te te ih m
für die Zeitperiode vom 1. Ja nuar bis 3 1. Mai 2021 eine auf einem Tages ansatz von Fr. 147.20 beruhende Corona-Erwerbs aus fallentschädigung aus (vgl. Urk. 6/91 , Urk. 6/152/1 ). Für die Monate Juni und Juli 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schädigung, da die Umsatzeinbusse weniger als 30 Prozent betrage n
habe und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Verfügungen vom 5. Juli 2021 [ Urk. 6/102] und 1 1. August 2021 [ Urk. 6/122]). Die abweisende Ver fügung vom 1 1. August 2021 zog die Ausgleichskasse am 17. August 2021 in Wiedererwägung und bejahte die An spruchs voraus setzungen auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juli 202 1. Die Entschädigung berech nete sie gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 147.20 (Urk. 6/125 , vgl. Urk. 6/152/3 ). Diesen Tagesansatz legte sie auch der Entschädigung für den Monat September 2021 zu Grunde (vgl. Urk. 6/152/4).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bat der Versicherte die Aus gleichskasse um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Berech nung der Corona-Erwerbsersatzent schädi gung ( Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 2 6. August 2021 wies die Ausgleichs kasse das Gesuch um Nachzahlung von Corona-Erwerbs ersatz entschädigung
(gestützt auf einen höheren Taggeldansatz) für die Anspruchs periode vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 ab (Urk. 6/127). Die dagegen vom Versicherten am 1 4. Sep tem ber 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/135 , vgl.
auch Urk. 6/134 ) wies die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 1 2. November 2021 ab . Zudem hielt sie fest, dass die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis Mai, Juli und September 2021 zu Unrecht erfolgt sei und die Leistungen deshalb zurückgefordert würden
( Urk. 6/148 = Urk.
E. 1.4 Mit (drei separaten) Verfügungen vom 11. November 2021 (Urk. 6/152) ver pflich te te die Ausgleichskasse X.___ zur Rück erstattung der für die Dauer vom
1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie für die Monate Juli 2021 und September
2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallent schädi gung von insgesamt Fr. 33'203.60 (Fr. 23'649.75, Fr. 4'855.25, Fr. 4'698.60). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 2 2. November 2021 Einsprache (Urk. 6/150), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Dezem ber 2021 abwies ( Urk. 6/164 = Urk.
E. 2 im Prozess EE.2021.00058 ).
E. 2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG ).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid -19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie vom 25. September 2020 ( Covid -19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid -19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 2.2 Gemäss Art. 1 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid -19-Ver ord nung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschä digung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abwei chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
E. 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bin dung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rückforderung betrifft Taggeldzahlungen für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie die Monate Juli 2021 und September 2021 ( Urk. 8/2 , Urk. 6/152 ). Es sind entsprechend die in diesen Mona ten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beur tei len den Zeitraum gültigen Fas sung.
E. 2.5.1 Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel
E. 2.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
E. 2.5.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurd
e. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der nämli chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung ansp ruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz
3 , 3 bis
( oder 3 quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 mass gebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten.
E. 2.5.4 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona Erwerbsersatz ( KS
CE ; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020 ) für die Ermittlung des massge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS
CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Ein kom men des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Auf nahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Ein kom men in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS
CE sinngemäss (Rz
1069.2 KS
CE ). Rz 1067 KS
CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkom men in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbs dauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss (Rz 1069.3 KS
CE ). 3. 3.1
Vorab z u prüfen ist die
- mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 8/2) bestätigte - Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbs aus fallent schädigung, mithin ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungs pflicht erfüllt sind. 3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforde rungs verfügungen vom 1 1. November 2021 (Urk. 6/152) seit den Abrechnun gen vom 2 4. März 2021, 1 3. April 2021, 1 9. Mai 2021, 8. Juni 2021 und 2 6. August 2021 (vgl. jeweilige interne Notiz auf den Anmeldungen, Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/116 ), womit dem Be schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 sowie für den Monat Juli 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder -
was die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen hat
- voraus, dass die Voraus setzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tat sa chen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rück forderung verfügt hat.
Demgegenüber bedurfte es für ein Zurückkommen auf die am 1 5. Oktober 2021 aus bezahlten Taggelder ( vgl. Urk. 6/128 ) für den Monat September 2021 keines Rückkommenstitels , da zwischen der form losen Zusprache und deren Rück for derung am 1 1. November 2021 ( Urk. 6/152/4) weniger als 30 Tage verstrichen waren (vgl. auch E. 2.3 hiervor) . 3.3
3.3.1
Im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 8/2) führte die Be schwer de gegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich ihr per 1. Mai 2020 angeschlossen. E in Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestünde nur, wenn der Beschwerdeführer
im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtig es Ein kom men von mindestens Fr. 10'000.-
- erzielt, er mithin für die Zeit von Mai bis Dezember 2020 einen Lohn von mindestens Fr. 6'666.65 erzielt
hätte.
Gemäss ei ge nen Aussagen sei ihm jedoch kein Lohn ausbezahlt worden , weshalb die Ein kom mensgrenze nicht erreicht sei und er mangels Lohnausfall keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. Da unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten seien, erwiesen sich die Rückforderungsverfügungen vom 1 1. November 2021 als richtig . 3.3.2
D emgegenüber führte d er Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 4. De zem ber 2021 (Urk. 8/1) zusammenfassend aus , die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Es sei bereits im Januar 2021 klar gewesen, dass ihm im Jahr 20 20 kein
Lohn ausbezahlt worden sei , er vielmehr auf einen solchen verzichtet habe . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat bei der Y.___ AG unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da er seit dem 1 6. April 2020 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleinige r ) Verwaltungsr at eingetragen ist ( Urk. 6/17/1 ). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2020 ist ein Brutto jahres lohn von Fr. 71’500 .- - vereinbart ( Urk. 6/109/3 ).
Mit Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2021 meldete die Gesellschaft Löhne für fünf Mit ar beiter, wobei d er Beschwerde führer sich nicht darunter fand ( Urk. 6/13 /3).
In den Anmeldung en zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 teilte d er Be schwer deführer der Be schwer de gegnerin mit, dass ihm kein Lohn ausbezahlt wor den sei, da er als leiten der Angestellter auf einen Lohn habe verzichten müs sen, damit die Firma die Krise überlebe (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88,
Urk. 6/100, Urk. 6/116 , Urk. 6/128 ). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September) kein Lohn ausbezahlt wurde. Gleiches hat das hiesige Gericht im Urteil vom 1 4. Oktober 2021 (Prozess Nr. EE.2021.00026 ) für das Jahr 2020 festgestellt ( Urk. 6/134). 4.2
Gemäss Verwaltungspraxis ist für die Bemessung der Corona-Erwerbsausfallent schädigung der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit resp. der Zeitpunkt des Eintritts in die Stellung als arbeitgeberähnliche Person (und nicht der Zeitpunkt der ersten Einkommenserzielung ) massgebend (vgl. E. 2.5.4). So verfuhr die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 denn auch , indem sie darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 keinen Lohn erzielt hatte ( Urk. 8/2). Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 2 1. Februar 2022 ( EE.2021.00049 ) diese Verwaltungsp raxis als sachgerecht beurteilt, jedoch in Hinblick auf die auch in jenem Fall zu prüfende Frage nach dem Vorliegen einer zweifellosen Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als Rückfor derungsvoraussetzung festgehalten, dass durchaus auch eine Verwaltungspraxis vertretbar wäre, die den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei arbei t geberähnlichen Personen mit dem Zeitpunkt des Begin ns der Lohnzahlungen gleichsetz en würde (E. 4).
Dies ist vorliegend insofern von Belang, als ein vom Beschwerdeführer (im Jahr 2020 oder 2021) erzieltes Einkommen hätte dazu führen können , dass die Ausrichtung der Taggelder nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre, sofern das entspre chende Einkommen hochgerechnet mindestens Fr. 10'000.-- betragen hätte .
D a d em Beschwerdeführer jedoch nach Aufnahme der Tätigkeit im April 2020 weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September 20 21 und mithin soweit relevant) ein Lohn ausbezahlt wurde, hat er zu keinem Zeitpunkt das erforderliche Mindestein kommen erreicht (vgl. E . 2.5.2) und in der Folge offen sichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten. 4.3
Daraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 resp. im Jahr 2021 keinen Lohn ausfall erlitten hat, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall nicht gegeben sind, folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
24. März 2021, 1 3. April 2 021, 1 9. Mai 2021, 8. Juni 2021, 2 6. August 2021 und 15. Oktober 2021 offensichtlich
zu Unrecht Taggelder aus bezahlt hat. Dieser Leistungsbezug des Be schwer de führers war daher unrecht mässig, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Be schwer de führer die Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 33'203.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück fordern kann.
4.4
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie in den Monaten Juli und September 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt hat, erübrigt es sich, die Höhe des Taggeldansatzes zu prüfen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde n . D er Beschwerde führer
ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei der Beschwerde gegnerin ein Erlassgesuch zu stellen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 . Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 im Prozess EE.2021.00058 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die beiden getrennt angelegten Verfahren beziehen sich auf den
selben Sachver halt . Es rechtfertigt sich daher , den Prozess Nr. EE.2021.00058 mit dem vorlie genden Prozess Nr. EE.2021.00057 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzuführen. Das Verfahren EE.2021.00058 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vor liegenden Prozess als Urk. 8/0-
E. 8 geführt. 2.
E. 12 ATSG und Personen nach Arti kel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeits losenversicheru ngsgesetzes ( AVIG ) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwer bs- oder Lohnausfall erleiden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00057 damit vereinigt: EE.2021.00058
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
12. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrat mit Einzel unter schrift der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/17/1). Die Y.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeit geberin ange schlossen (Urk. 6/7). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei
Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( C ovid -19; Covid -19 Verordnung Erwerbs ausfall) für die Zeitpe riode vom 1 7. September bis 31. Dezember 2020 an ( Urk. 6/19-21). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Verfügung vom 2 4. März 2021 [ Urk. 6/64] und Einsprache vom 1. April 2021 [ Urk. 6/75; vgl. auch Urk. 6/68]) wies die Ausgleichskasse diesen Antrag mit Ein spracheentscheid vom 7. Mai 2021 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 4. Mai 2021 ( Urk. 6/87/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 4. Oktober 2021 ab ( Urk. 6/134). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung für die Monate Januar bis Juli 2021 sowie September 2021 geltend (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/100, Urk. 6/116, Urk. 6/128). Die Ausgleichskasse gewährte dem Ver sicher ten eine Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung infolge Umsatzeinbusse und rich te te ih m
für die Zeitperiode vom 1. Ja nuar bis 3 1. Mai 2021 eine auf einem Tages ansatz von Fr. 147.20 beruhende Corona-Erwerbs aus fallentschädigung aus (vgl. Urk. 6/91 , Urk. 6/152/1 ). Für die Monate Juni und Juli 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schädigung, da die Umsatzeinbusse weniger als 30 Prozent betrage n
habe und damit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. Verfügungen vom 5. Juli 2021 [ Urk. 6/102] und 1 1. August 2021 [ Urk. 6/122]). Die abweisende Ver fügung vom 1 1. August 2021 zog die Ausgleichskasse am 17. August 2021 in Wiedererwägung und bejahte die An spruchs voraus setzungen auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juli 202 1. Die Entschädigung berech nete sie gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 147.20 (Urk. 6/125 , vgl. Urk. 6/152/3 ). Diesen Tagesansatz legte sie auch der Entschädigung für den Monat September 2021 zu Grunde (vgl. Urk. 6/152/4). 1.3
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bat der Versicherte die Aus gleichskasse um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung betreffend Berech nung der Corona-Erwerbsersatzent schädi gung ( Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 2 6. August 2021 wies die Ausgleichs kasse das Gesuch um Nachzahlung von Corona-Erwerbs ersatz entschädigung
(gestützt auf einen höheren Taggeldansatz) für die Anspruchs periode vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 ab (Urk. 6/127). Die dagegen vom Versicherten am 1 4. Sep tem ber 2021 erhobene Einsprache ( Urk. 6/135 , vgl.
auch Urk. 6/134 ) wies die Ausgleichskasse mit Ein sprache entscheid vom 1 2. November 2021 ab . Zudem hielt sie fest, dass die Ausrichtung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar bis Mai, Juli und September 2021 zu Unrecht erfolgt sei und die Leistungen deshalb zurückgefordert würden
( Urk. 6/148 = Urk. 2 im Prozess EE.2021.00057 ). 1.4
Mit (drei separaten) Verfügungen vom 11. November 2021 (Urk. 6/152) ver pflich te te die Ausgleichskasse X.___ zur Rück erstattung der für die Dauer vom
1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie für die Monate Juli 2021 und September
2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallent schädi gung von insgesamt Fr. 33'203.60 (Fr. 23'649.75, Fr. 4'855.25, Fr. 4'698.60). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 2 2. November 2021 Einsprache (Urk. 6/150), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Dezem ber 2021 abwies ( Urk. 6/164 = Urk. 2 im Prozess EE.2021.00058 ). 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. November 2021 erhob X.___ am 3 0. November 2021 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des ange fochtenen Entscheids sowie die Nachzahlung der Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung zu einem höheren Ansatz (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-167]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 1. Februar 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). 2.2
Mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2021 erhob X.___ ausserdem Beschwer de gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 und bean tragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass kein Rück forderungs anspruch bestehe ( Urk. 1 im Prozess EE.2021.00058 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 im Prozess EE.2021.00058 , unter Hinweis auf die Akten im Verfahren EE.2021.00057 ) und beantragte in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des Verfahrens mit dem Parallelverfahren EE.2021.0005 7 . Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7 im Prozess EE.2021.00058 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die beiden getrennt angelegten Verfahren beziehen sich auf den
selben Sachver halt . Es rechtfertigt sich daher , den Prozess Nr. EE.2021.00058 mit dem vorlie genden Prozess Nr. EE.2021.00057 zu vereinigen und unter dieser Prozess nummer weiterzuführen. Das Verfahren EE.2021.00058 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vor liegenden Prozess als Urk. 8/0- 8 geführt. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG ).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid -19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid -19-Epidemie vom 25. September 2020 ( Covid -19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid -19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid -19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gemäss Art. 1 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid -19-Ver ord nung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschä digung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abwei chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.3
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bin dung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Ver fügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 2.4
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rückforderung betrifft Taggeldzahlungen für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie die Monate Juli 2021 und September 2021 ( Urk. 8/2 , Urk. 6/152 ). Es sind entsprechend die in diesen Mona ten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beur tei len den Zeitraum gültigen Fas sung. 2.5 2.5.1
Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. Septem ber 2020 gültigen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Arti kel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeits losenversicheru ngsgesetzes ( AVIG ) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwer bs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid -19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.5.3
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurd
e. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der nämli chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung ansp ruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz
3 , 3 bis
( oder 3 quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 mass gebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 2.5.4
Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona Erwerbsersatz ( KS
CE ; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020 ) für die Ermittlung des massge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS
CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Ein kom men des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Auf nahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Ein kom men in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS
CE sinngemäss (Rz
1069.2 KS
CE ). Rz 1067 KS
CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkom men in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbs dauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss (Rz 1069.3 KS
CE ). 3. 3.1
Vorab z u prüfen ist die
- mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 8/2) bestätigte - Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3 bis
Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbs aus fallent schädigung, mithin ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungs pflicht erfüllt sind. 3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforde rungs verfügungen vom 1 1. November 2021 (Urk. 6/152) seit den Abrechnun gen vom 2 4. März 2021, 1 3. April 2021, 1 9. Mai 2021, 8. Juni 2021 und 2 6. August 2021 (vgl. jeweilige interne Notiz auf den Anmeldungen, Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88, Urk. 6/116 ), womit dem Be schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 sowie für den Monat Juli 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder -
was die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen hat
- voraus, dass die Voraus setzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tat sa chen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rück forderung verfügt hat.
Demgegenüber bedurfte es für ein Zurückkommen auf die am 1 5. Oktober 2021 aus bezahlten Taggelder ( vgl. Urk. 6/128 ) für den Monat September 2021 keines Rückkommenstitels , da zwischen der form losen Zusprache und deren Rück for derung am 1 1. November 2021 ( Urk. 6/152/4) weniger als 30 Tage verstrichen waren (vgl. auch E. 2.3 hiervor) . 3.3
3.3.1
Im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 ( Urk. 8/2) führte die Be schwer de gegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich ihr per 1. Mai 2020 angeschlossen. E in Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestünde nur, wenn der Beschwerdeführer
im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtig es Ein kom men von mindestens Fr. 10'000.-
- erzielt, er mithin für die Zeit von Mai bis Dezember 2020 einen Lohn von mindestens Fr. 6'666.65 erzielt
hätte.
Gemäss ei ge nen Aussagen sei ihm jedoch kein Lohn ausbezahlt worden , weshalb die Ein kom mensgrenze nicht erreicht sei und er mangels Lohnausfall keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. Da unrechtmässig bezogene Leis tungen zurückzuerstatten seien, erwiesen sich die Rückforderungsverfügungen vom 1 1. November 2021 als richtig . 3.3.2
D emgegenüber führte d er Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 4. De zem ber 2021 (Urk. 8/1) zusammenfassend aus , die Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Es sei bereits im Januar 2021 klar gewesen, dass ihm im Jahr 20 20 kein
Lohn ausbezahlt worden sei , er vielmehr auf einen solchen verzichtet habe . 4. 4.1
Der Beschwerdeführer hat bei der Y.___ AG unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da er seit dem 1 6. April 2020 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleinige r ) Verwaltungsr at eingetragen ist ( Urk. 6/17/1 ). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2020 ist ein Brutto jahres lohn von Fr. 71’500 .- - vereinbart ( Urk. 6/109/3 ).
Mit Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2021 meldete die Gesellschaft Löhne für fünf Mit ar beiter, wobei d er Beschwerde führer sich nicht darunter fand ( Urk. 6/13 /3).
In den Anmeldung en zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung vom 8. Februar, 2. März, 5. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2021 teilte d er Be schwer deführer der Be schwer de gegnerin mit, dass ihm kein Lohn ausbezahlt wor den sei, da er als leiten der Angestellter auf einen Lohn habe verzichten müs sen, damit die Firma die Krise überlebe (Urk. 6/18, Urk. 6/26, Urk. 6/76, Urk. 6/82, Urk. 6/88,
Urk. 6/100, Urk. 6/116 , Urk. 6/128 ). Gestützt auf diese Angaben ist davon auszu gehen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September) kein Lohn ausbezahlt wurde. Gleiches hat das hiesige Gericht im Urteil vom 1 4. Oktober 2021 (Prozess Nr. EE.2021.00026 ) für das Jahr 2020 festgestellt ( Urk. 6/134). 4.2
Gemäss Verwaltungspraxis ist für die Bemessung der Corona-Erwerbsausfallent schädigung der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit resp. der Zeitpunkt des Eintritts in die Stellung als arbeitgeberähnliche Person (und nicht der Zeitpunkt der ersten Einkommenserzielung ) massgebend (vgl. E. 2.5.4). So verfuhr die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2021 denn auch , indem sie darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 keinen Lohn erzielt hatte ( Urk. 8/2). Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 2 1. Februar 2022 ( EE.2021.00049 ) diese Verwaltungsp raxis als sachgerecht beurteilt, jedoch in Hinblick auf die auch in jenem Fall zu prüfende Frage nach dem Vorliegen einer zweifellosen Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als Rückfor derungsvoraussetzung festgehalten, dass durchaus auch eine Verwaltungspraxis vertretbar wäre, die den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei arbei t geberähnlichen Personen mit dem Zeitpunkt des Begin ns der Lohnzahlungen gleichsetz en würde (E. 4).
Dies ist vorliegend insofern von Belang, als ein vom Beschwerdeführer (im Jahr 2020 oder 2021) erzieltes Einkommen hätte dazu führen können , dass die Ausrichtung der Taggelder nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre, sofern das entspre chende Einkommen hochgerechnet mindestens Fr. 10'000.-- betragen hätte .
D a d em Beschwerdeführer jedoch nach Aufnahme der Tätigkeit im April 2020 weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 (zumindest bis Ende September 20 21 und mithin soweit relevant) ein Lohn ausbezahlt wurde, hat er zu keinem Zeitpunkt das erforderliche Mindestein kommen erreicht (vgl. E . 2.5.2) und in der Folge offen sichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten. 4.3
Daraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 resp. im Jahr 2021 keinen Lohn ausfall erlitten hat, mithin die Anspruchsvoraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfall entschä di gung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall nicht gegeben sind, folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am
24. März 2021, 1 3. April 2 021, 1 9. Mai 2021, 8. Juni 2021, 2 6. August 2021 und 15. Oktober 2021 offensichtlich
zu Unrecht Taggelder aus bezahlt hat. Dieser Leistungsbezug des Be schwer de führers war daher unrecht mässig, weshalb die Beschwerdegegnerin vom Be schwer de führer die Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 33'203.60 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurück fordern kann.
4.4
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 sowie in den Monaten Juli und September 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall nicht erfüllt hat, erübrigt es sich, die Höhe des Taggeldansatzes zu prüfen. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde n . D er Beschwerde führer
ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, bei der Beschwerde gegnerin ein Erlassgesuch zu stellen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler