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EE.2021.00026

Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu verneinen; Umsatzeinbusse von 55 Prozent und Lohnausfall bei Verzicht seit Gründung im April 2020 nicht ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2021-10-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Y.___ , geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrat es mit Einzel unterschrift der X.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/16/1). Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeit geberin ange schlossen ( Urk. 6/6). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete die X.___ AG bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» Y.___

für den Bezug einer Erwerbsaus fall entschädigung gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall) an (Urk. 6/18-20 ). In den An meld e for mularen machte sie im Wesentlichen geltend, dass die X.___ AG aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitpe riode vom 17. Sep tember bis 31. Dezember 2020 eine we sentliche Umsatz einbusse erlitten habe und Y.___ als leitender Ange stellter respektive geschäftsführender Gesellschafter auf einen Lohn habe ver zichten müssen ( Urk. 6/18/2, Urk. 6/19/2, Urk. 6/20/2) .

Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mit Verfügung vom 2 4. März 2021

ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Monate September, Oktober und November 2020 sei keine Umsatz einbusse von mehr als 55 Prozent ausgewiesen. Sodann habe er gemäss nachge reichten Lohn an gaben im Dezember 2020 keinen Lohnausfall erlitten (Urk. 6/63). Dagegen erhob die X.___ AG am 1. April 2021 Ein sprache (Urk. 6/74 , vgl. auch Urk. 6/67 ) und reichte unter anderem die Kontoauszüge der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu den Akten ( Urk. 6/68, Urk. 6/69, Urk. 6/72). Mit Einsprache entscheid vom 7. Mai 2021 wies die Aus gleichskasse die Ein sprache vom 1. April 2021 ab

(Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 erhob die X.___ AG , vertreten durch Y.___ , am 1 4. Mai 2021 Be schwer de und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeit vom 1 7. Sep tember bis 3 1. Dezember 2020 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-94]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 2 4. Juni 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 2. Juli 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt ( Urk.

8) sowie einen Kontoauszug für November 2020 ( Urk.

9) zu den Akten reichte. Am 2 3. August 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2

Vorliegend strittig ist der Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die die Dauer vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 (vgl. Urk. 2). Es sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar in der jeweils im zu be urteilenden Zeitraum gültigen Fassung . Soweit nicht an ders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.3 1.3.1

Gemäss

dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ei ngefügt mit der Änderung vom 4. No vember 2020) sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, d.h. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers ), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung (AHVG) obligatorisch versichert sind und die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstal tungs verbot betroffen waren , anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent ( gemäss der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) respektive von mindestens 40 Prozent ( gemäss der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung;

ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vor liegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend . Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorliegt; mass gebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). 1. 4 1.4.1

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss

Rz .

1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus - Corona-Erwerbsersatz

( KS CE ; in der rückwirkend seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung ) für die Ermitt lung des massgebenden durchschnitt li chen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkom men abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens ent sprechend der Regelung bei Selbständiger wer benden ( Rz . 1069.1 i n Verbindung mit Rz . 1067 KS CE ). Wurde die Erwerbs tätig keit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Entschädi gung auf das durch schnitt liche Einkommen des Jahres 2020

gemäss den Lohnab rech nung en ab gestützt , bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021, auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz . 1067 sinngemäss

( Rz . 1069.2 KS CE ). 1.4.2

Gemäss

Rz . 1041.6 KS CE (in der rückwirkend seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung )

ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000. -

- entsprechend herabzu setzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz . 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag ent sprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1.

Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). 1.5 1.5.1

Wurde die Erwerbstätigke it im Jahr 2020 oder 2021 aufge nommen, so hat die Person in geeigneter Form na chzuwei sen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent

( respektive von mindestens 40 Prozent

ab 1 9. Dezem ber 2020) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Mo naten vorliegt. Ein Anspruch be steht erst, wenn währ end mindestens 3 Mo naten ein Um satz generiert wurde. Massgebend für die Ermittlung der Umsatz einbusse ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Rz . 1041.5 KS CE in der seit 1 7. September 2020 respektive der seit 1 8. Dezember 2020 gel ten den Fassung ) . 1.5.2

Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von min des tens 40 % aber weniger als 55 % vorweisen, haben ab 1 9. Dezember 2020 An spruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt ( R z . 1041.8 KS CE in der seit 1 8. Dezember 2020 geltenden Fassung). 1. 6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben für die Zeit vom 1 7. September bis 3 0. November 2020 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 Prozent ausweise. Zudem werde für die Er mittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens gemäss Randziffer 1069.1 KS CE, in der seit 1 7. September 2020 gültig en Fassung, auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbs einkommen abgestellt. Sei die Er werbs tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen worden , so werde für die Be messung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahr es 2020 abge stützt ( Rz . 1069.2). Zum Zeitpunkt der An meldung für den Monat De zember 2020 sei für Y.___

für das Jahr 2020 kein Lohn abge rechnet worden und eine nachträgliche Änderung der Lohn dekla ra tion für das Jahr 2020 bewirke keine Anpassung der Entschädigung ( Urk. 2, vgl. auch Beschwerde antwort vom 2 3. Juni 2021 [ Urk. 5] und Duplik vom 23. August 2021 [ Urk. 11]). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführe rin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 202 1 ( Urk.

1) sowie der Replik vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 8 ) zusammengefasst geltend, als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Funktion habe Y.___ An spruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatz ein busse für den Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 202 0. Er habe zugunsten der Firma auf Lohn verzichtet. 3. 3.1

Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betrof fe nen Unternehmungen sind die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härte fallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epide mie (Covid-19-Härtefallv er ordnung) und kantonaler Erlasse massgebend . In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch von Y.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine

massge bliche Einschränkung der E rwerbs tätigkeit respektive

eine für die Anspruchsberechtigung hinreichende

Umsatzein busse vorliegt (E. 3.2) und ob Y.___ die Einkommensgrenze von Fr. 10‘000.-- er reicht (E. 3.3) . 3.2

Die Umsatzeinbusse bemisst sich gemäss Verordnungstext und KS CE pro Monat (E. 1. 3 und E. 1. 5 ).

Da die Beschwerdeführerin erst am 1. April 2020 und damit nach 2019 gegründet wurde , sind für die Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens die drei umsatzstärksten Monate heranzuziehen (vgl. E. 1.5.1 ). Unter Berück sich ti gung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben (vgl. Urk. 6/18-20) ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von Fr. 3‘563.66 ( ( Fr. 2‘430.-- [Juni 2020] + Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-- [August 2020] ) :

3). Wird diesem Betrag sodann der von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 deklarierte Umsatz von Fr. 4‘872.-- (vgl. Urk. 6/20/4), was einem monatlichen Umsatz von Fr. 3‘248.-- ( Fr. 4‘872. -- : 1.5) entspricht, resp. für den Monat November 2020 von Fr. 2‘274.-- (vgl. Urk. 6/19/4) gegenübergestellt, resul tiert keine Einbusse von mindestens 55

%. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das monatliche Durch schnittseinkommen sei nicht gestützt auf die drei umsatz stärksten Monate er mittelt worden ( Urk. 1 S. 2). Selbst wenn

- wie geltend gemacht - ein monat liches Durchschnittsein kommen von Fr. 4‘092.33 ( ( Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-

- [August 2020] + Fr. 4‘016.-- [September 2020] )

:

3) herangezogen werden würde, würde sich für die Monate September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von gerundet 21 % und für N ovember 2020 eine solche von 44 % ergeben. Ohne mass gebliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1. 3 ) bleibt bezüglich dieser Monate kein Raum für eine Härtefall-bedingte Ent schädigung. Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht , dass sie das Coiffeurgeschäft im F rühling 2020 übernommen habe und die V orgängerin im 2019 einen Umsatz von Fr. 253'952.70 erzielt habe, und sie diesen Umsatz als massgebenden Referenzwert nehmen will ( Urk. 1 S. 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht den Umsatz einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person anrechnen lassen.

Anders verhält es sich grundsätzlich hinsichtlich des Monats Dezember 202 0. Da aus der Gegenüberstellung des monatlichen Durchschnittseinkommens und dem für den Monat Dezember 2020 deklarierten Umsatz in der Höhe von Fr. 1‘916.-- (vgl. Urk. 6/18/4) eine Umsatzeinbusse von 46 % resp. 53 % resultiert, hätte

Y.___ ab 1 9. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage (vgl. E . 1.3.2 ) , sofern er im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens

Fr. 10'000.-- erzielte. 3.3 3.3.1

Im Geschäftsverkehr mit der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin stets durch Y.___ vertreten. Im Formular «AHV-Beitragspflicht: Frage bogen für juristische Personen» vom 2 5. Mai 2020 gab sie

an, dass sie ab Mai 2020 eine AHV-pflichtige Lohn summe in der Höhe vom insgesamt Fr. 2'584.33 (monatlich) an zwei Angestellte ausrichten werde ( Urk. 6/ 2 ). Davon ausgehend wurden die Akontobeiträge (vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Verwaltungskosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitrags pflich ti gen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'618.50 für die Monate Mai und Juni 2020 erhoben ( Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2020 passte die Ausgleichskasse die Lohnsumme für die Abrechnungsperiode April bis Dezember 2020 auf Fr. 15'000.-- an ( Urk. 6/9). Mit Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin Löhne für fünf Mitarbeiter. Y.___ fand sich nicht darunter ( Urk. 6/12/3).

Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädi gung für Y.___ vom 8. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Lohn ausfall von Y.___ aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Dezember 2020 Fr. 8‘234.42 betragen habe ( Urk. 6/18/5). Im Zuge dieser Anmeldung liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2021 per Mail die Lohnabrechnungen für Y.___ für die Monate August bis Dezember 2020 zukommen. Darin war jeweils ein Lohn von Fr. 5'500.-- respektive für den Monat November 2020 ein solcher von Fr. 11'000.-- ausgewiesen ( Urk. 6/29, Urk. 6/48-54). Im Begleitschreiben hielt die Beschwerdeführerin gleichzeitig fest, Y.___ sei kein Lohn ausbezahlt worden. Als leitender Angestellter habe er auf seinen Lohn verzichten müssen, damit die Firma die Krise überlebe ( Urk. 6/29). Am 4. Ap ril 2021 meldete die Beschwerde führerin sodann im Rahmen eines Nachtrags zur Lohndeklaration für das Jahr 2020 einen Lohn für Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘000.-- für die Monate Mai bis Dez ember 2020 ( Urk. 6/78 ).

In den Begleitschreiben dazu betonte die Beschwerdeführerin wiederum , dass Y.___ kein L ohn ausbe zahlt worden sei. Die Lohndeklaration und die Lohnblätter seien einzig deshalb mit einem Lohn für Y.___ versehen worden, um der Pflicht zur Bezah lung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge nachzukommen ( Urk. 6/80, vgl. auch Urk. 6/67 , Urk. 6/79). 3.3.2

Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen für das Konto Nr. 1148-3531.216 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf die X.___ AG, welche die Zeit von August bis Dezember 2020 betreffen, ergibt sich, dass die B e schwer de führerin vereinzelt Auszahlungen an ihren Ge schäfts führer Y.___ vorgenom men hat. S o hat sie am 3. Au gust 2020 eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 780.-

- (vgl. Urk. 6/68) , am 1 2. und 26.

Ok tober 2020 ein e solche von Fr. 250.-- resp. Fr. 1‘270.-- (vgl. Urk. 6/72) , am 11. No vember 2020 zweimal Fr. 260.-- (vgl. Urk. 9) und am 10. Dezember 2020 eine solche von Fr. 75.-- (vgl. Urk. 6/69) veranlasst . Ob es sich dabei um Lohn zahlun gen handelte, geht aus den Kontoauszügen nicht hervor . Gestützt auf die Anga ben der Beschwerdeführerin respektive von Y.___ ist

jedoch davon aus zugehen, dass ihm im Jahr 2020 kein Lohn ausbezahlt wurde und es sich dabei um ander weitige Zahlungen han delt . 3.4

Da die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen wurde, wird für die Bemess ung der Entschädigung das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen berücksichtigt (vgl. E. 1.4.1). Wie aufgrund der dar gelegten Akten , insbesondere den eigenen Angaben von Y.___ und der Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2020, erhellt, hat die Beschwerde führerin Y.___

im Jahr 2020 k einen beitrags pflichtigen Lohn ausbezahlt. Dem nach hat Y.___ zu kei nem Zeitpunkt das erforderliche Mindestein kommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten.

4.

Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentsch ädigung für die Monate September bis Dezember 2020 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Y.___ , geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrat es mit Einzel unterschrift der X.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/16/1). Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeit geberin ange schlossen ( Urk. 6/6). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete die X.___ AG bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» Y.___

für den Bezug einer Erwerbsaus fall entschädigung gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall) an (Urk. 6/18-20 ). In den An meld e for mularen machte sie im Wesentlichen geltend, dass die X.___ AG aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitpe riode vom 17. Sep tember bis 31. Dezember 2020 eine we sentliche Umsatz einbusse erlitten habe und Y.___ als leitender Ange stellter respektive geschäftsführender Gesellschafter auf einen Lohn habe ver zichten müssen ( Urk. 6/18/2, Urk. 6/19/2, Urk. 6/20/2) .

Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mit Verfügung vom 2 4. März 2021

ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Monate September, Oktober und November 2020 sei keine Umsatz einbusse von mehr als 55 Prozent ausgewiesen. Sodann habe er gemäss nachge reichten Lohn an gaben im Dezember 2020 keinen Lohnausfall erlitten (Urk. 6/63). Dagegen erhob die X.___ AG am 1. April 2021 Ein sprache (Urk. 6/74 , vgl. auch Urk. 6/67 ) und reichte unter anderem die Kontoauszüge der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu den Akten ( Urk. 6/68, Urk. 6/69, Urk. 6/72). Mit Einsprache entscheid vom 7. Mai 2021 wies die Aus gleichskasse die Ein sprache vom 1. April 2021 ab

(Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

E. 1.2.2 Vorliegend strittig ist der Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die die Dauer vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 (vgl. Urk. 2). Es sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar in der jeweils im zu be urteilenden Zeitraum gültigen Fassung . Soweit nicht an ders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert.

E. 1.3.1 Gemäss

dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ei ngefügt mit der Änderung vom 4. No vember 2020) sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, d.h. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers ), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung (AHVG) obligatorisch versichert sind und die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstal tungs verbot betroffen waren , anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

E. 1.3.2 Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent ( gemäss der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) respektive von mindestens 40 Prozent ( gemäss der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung;

ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vor liegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend . Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorliegt; mass gebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). 1.

E. 1.5.1 ). Unter Berück sich ti gung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben (vgl. Urk. 6/18-20) ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von Fr. 3‘563.66 ( ( Fr. 2‘430.-- [Juni 2020] + Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-- [August 2020] ) :

3). Wird diesem Betrag sodann der von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 deklarierte Umsatz von Fr. 4‘872.-- (vgl. Urk. 6/20/4), was einem monatlichen Umsatz von Fr. 3‘248.-- ( Fr. 4‘872. -- : 1.5) entspricht, resp. für den Monat November 2020 von Fr. 2‘274.-- (vgl. Urk. 6/19/4) gegenübergestellt, resul tiert keine Einbusse von mindestens 55

%. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das monatliche Durch schnittseinkommen sei nicht gestützt auf die drei umsatz stärksten Monate er mittelt worden ( Urk. 1 S. 2). Selbst wenn

- wie geltend gemacht - ein monat liches Durchschnittsein kommen von Fr. 4‘092.33 ( ( Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-

- [August 2020] + Fr. 4‘016.-- [September 2020] )

:

3) herangezogen werden würde, würde sich für die Monate September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von gerundet 21 % und für N ovember 2020 eine solche von 44 % ergeben. Ohne mass gebliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1. 3 ) bleibt bezüglich dieser Monate kein Raum für eine Härtefall-bedingte Ent schädigung. Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht , dass sie das Coiffeurgeschäft im F rühling 2020 übernommen habe und die V orgängerin im 2019 einen Umsatz von Fr. 253'952.70 erzielt habe, und sie diesen Umsatz als massgebenden Referenzwert nehmen will ( Urk. 1 S. 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht den Umsatz einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person anrechnen lassen.

Anders verhält es sich grundsätzlich hinsichtlich des Monats Dezember 202 0. Da aus der Gegenüberstellung des monatlichen Durchschnittseinkommens und dem für den Monat Dezember 2020 deklarierten Umsatz in der Höhe von Fr. 1‘916.-- (vgl. Urk. 6/18/4) eine Umsatzeinbusse von 46 % resp. 53 % resultiert, hätte

Y.___ ab 1 9. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage (vgl. E . 1.3.2 ) , sofern er im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens

Fr. 10'000.-- erzielte.

E. 1.5.2 Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von min des tens 40 % aber weniger als 55 % vorweisen, haben ab 1 9. Dezember 2020 An spruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt ( R z . 1041.8 KS CE in der seit 1 8. Dezember 2020 geltenden Fassung). 1.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 erhob die X.___ AG , vertreten durch Y.___ , am 1 4. Mai 2021 Be schwer de und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeit vom 1 7. Sep tember bis 3 1. Dezember 2020 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-94]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 2 4. Juni 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 2. Juli 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt ( Urk.

8) sowie einen Kontoauszug für November 2020 ( Urk.

9) zu den Akten reichte. Am 2 3. August 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben für die Zeit vom 1 7. September bis 3 0. November 2020 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 Prozent ausweise. Zudem werde für die Er mittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens gemäss Randziffer 1069.1 KS CE, in der seit 1 7. September 2020 gültig en Fassung, auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbs einkommen abgestellt. Sei die Er werbs tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen worden , so werde für die Be messung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahr es 2020 abge stützt ( Rz . 1069.2). Zum Zeitpunkt der An meldung für den Monat De zember 2020 sei für Y.___

für das Jahr 2020 kein Lohn abge rechnet worden und eine nachträgliche Änderung der Lohn dekla ra tion für das Jahr 2020 bewirke keine Anpassung der Entschädigung ( Urk. 2, vgl. auch Beschwerde antwort vom 2 3. Juni 2021 [ Urk. 5] und Duplik vom 23. August 2021 [ Urk. 11]).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführe rin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 202 1 ( Urk.

1) sowie der Replik vom 2 2. Juli 2021 ( Urk.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betrof fe nen Unternehmungen sind die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härte fallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epide mie (Covid-19-Härtefallv er ordnung) und kantonaler Erlasse massgebend . In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch von Y.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine

massge bliche Einschränkung der E rwerbs tätigkeit respektive

eine für die Anspruchsberechtigung hinreichende

Umsatzein busse vorliegt (E. 3.2) und ob Y.___ die Einkommensgrenze von Fr. 10‘000.-- er reicht (E. 3.3) .

E. 3.2 Die Umsatzeinbusse bemisst sich gemäss Verordnungstext und KS CE pro Monat (E. 1. 3 und E. 1. 5 ).

Da die Beschwerdeführerin erst am 1. April 2020 und damit nach 2019 gegründet wurde , sind für die Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens die drei umsatzstärksten Monate heranzuziehen (vgl. E.

E. 3.3.1 Im Geschäftsverkehr mit der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin stets durch Y.___ vertreten. Im Formular «AHV-Beitragspflicht: Frage bogen für juristische Personen» vom 2 5. Mai 2020 gab sie

an, dass sie ab Mai 2020 eine AHV-pflichtige Lohn summe in der Höhe vom insgesamt Fr. 2'584.33 (monatlich) an zwei Angestellte ausrichten werde ( Urk. 6/ 2 ). Davon ausgehend wurden die Akontobeiträge (vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Verwaltungskosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitrags pflich ti gen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'618.50 für die Monate Mai und Juni 2020 erhoben ( Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2020 passte die Ausgleichskasse die Lohnsumme für die Abrechnungsperiode April bis Dezember 2020 auf Fr. 15'000.-- an ( Urk. 6/9). Mit Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin Löhne für fünf Mitarbeiter. Y.___ fand sich nicht darunter ( Urk. 6/12/3).

Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädi gung für Y.___ vom 8. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Lohn ausfall von Y.___ aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Dezember 2020 Fr. 8‘234.42 betragen habe ( Urk. 6/18/5). Im Zuge dieser Anmeldung liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2021 per Mail die Lohnabrechnungen für Y.___ für die Monate August bis Dezember 2020 zukommen. Darin war jeweils ein Lohn von Fr. 5'500.-- respektive für den Monat November 2020 ein solcher von Fr. 11'000.-- ausgewiesen ( Urk. 6/29, Urk. 6/48-54). Im Begleitschreiben hielt die Beschwerdeführerin gleichzeitig fest, Y.___ sei kein Lohn ausbezahlt worden. Als leitender Angestellter habe er auf seinen Lohn verzichten müssen, damit die Firma die Krise überlebe ( Urk. 6/29). Am 4. Ap ril 2021 meldete die Beschwerde führerin sodann im Rahmen eines Nachtrags zur Lohndeklaration für das Jahr 2020 einen Lohn für Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘000.-- für die Monate Mai bis Dez ember 2020 ( Urk. 6/78 ).

In den Begleitschreiben dazu betonte die Beschwerdeführerin wiederum , dass Y.___ kein L ohn ausbe zahlt worden sei. Die Lohndeklaration und die Lohnblätter seien einzig deshalb mit einem Lohn für Y.___ versehen worden, um der Pflicht zur Bezah lung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge nachzukommen ( Urk. 6/80, vgl. auch Urk. 6/67 , Urk. 6/79).

E. 3.3.2 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen für das Konto Nr. 1148-3531.216 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf die X.___ AG, welche die Zeit von August bis Dezember 2020 betreffen, ergibt sich, dass die B e schwer de führerin vereinzelt Auszahlungen an ihren Ge schäfts führer Y.___ vorgenom men hat. S o hat sie am 3. Au gust 2020 eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 780.-

- (vgl. Urk. 6/68) , am 1 2. und 26.

Ok tober 2020 ein e solche von Fr. 250.-- resp. Fr. 1‘270.-- (vgl. Urk. 6/72) , am 11. No vember 2020 zweimal Fr. 260.-- (vgl. Urk. 9) und am 10. Dezember 2020 eine solche von Fr. 75.-- (vgl. Urk. 6/69) veranlasst . Ob es sich dabei um Lohn zahlun gen handelte, geht aus den Kontoauszügen nicht hervor . Gestützt auf die Anga ben der Beschwerdeführerin respektive von Y.___ ist

jedoch davon aus zugehen, dass ihm im Jahr 2020 kein Lohn ausbezahlt wurde und es sich dabei um ander weitige Zahlungen han delt .

E. 3.4 Da die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen wurde, wird für die Bemess ung der Entschädigung das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen berücksichtigt (vgl. E. 1.4.1). Wie aufgrund der dar gelegten Akten , insbesondere den eigenen Angaben von Y.___ und der Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2020, erhellt, hat die Beschwerde führerin Y.___

im Jahr 2020 k einen beitrags pflichtigen Lohn ausbezahlt. Dem nach hat Y.___ zu kei nem Zeitpunkt das erforderliche Mindestein kommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten.

4.

Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentsch ädigung für die Monate September bis Dezember 2020 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 4 1.4.1

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss

Rz .

1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus - Corona-Erwerbsersatz

( KS CE ; in der rückwirkend seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung ) für die Ermitt lung des massgebenden durchschnitt li chen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkom men abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens ent sprechend der Regelung bei Selbständiger wer benden ( Rz . 1069.1 i n Verbindung mit Rz . 1067 KS CE ). Wurde die Erwerbs tätig keit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Entschädi gung auf das durch schnitt liche Einkommen des Jahres 2020

gemäss den Lohnab rech nung en ab gestützt , bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021, auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz . 1067 sinngemäss

( Rz . 1069.2 KS CE ). 1.4.2

Gemäss

Rz . 1041.6 KS CE (in der rückwirkend seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung )

ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000. -

- entsprechend herabzu setzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz . 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag ent sprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1.

Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung).

E. 6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

E. 8 ) zusammengefasst geltend, als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Funktion habe Y.___ An spruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatz ein busse für den Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 202 0. Er habe zugunsten der Firma auf Lohn verzichtet. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00026

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 4. Oktober 2021 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Po stfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Y.___ , geboren 1974, ist als (alleiniger) Verwaltungsrat es mit Einzel unterschrift der X.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 6/16/1). Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. April 2020 als beitragspflichtige Arbeit geberin ange schlossen ( Urk. 6/6). Am 8. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete die X.___ AG bei der Ausgleichskasse mit dem «Anmeldeformular AG und GmbH - wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit» Y.___

für den Bezug einer Erwerbsaus fall entschädigung gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall) an (Urk. 6/18-20 ). In den An meld e for mularen machte sie im Wesentlichen geltend, dass die X.___ AG aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in der Zeitpe riode vom 17. Sep tember bis 31. Dezember 2020 eine we sentliche Umsatz einbusse erlitten habe und Y.___ als leitender Ange stellter respektive geschäftsführender Gesellschafter auf einen Lohn habe ver zichten müssen ( Urk. 6/18/2, Urk. 6/19/2, Urk. 6/20/2) .

Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mit Verfügung vom 2 4. März 2021

ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Monate September, Oktober und November 2020 sei keine Umsatz einbusse von mehr als 55 Prozent ausgewiesen. Sodann habe er gemäss nachge reichten Lohn an gaben im Dezember 2020 keinen Lohnausfall erlitten (Urk. 6/63). Dagegen erhob die X.___ AG am 1. April 2021 Ein sprache (Urk. 6/74 , vgl. auch Urk. 6/67 ) und reichte unter anderem die Kontoauszüge der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu den Akten ( Urk. 6/68, Urk. 6/69, Urk. 6/72). Mit Einsprache entscheid vom 7. Mai 2021 wies die Aus gleichskasse die Ein sprache vom 1. April 2021 ab

(Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 erhob die X.___ AG , vertreten durch Y.___ , am 1 4. Mai 2021 Be schwer de und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung für die Zeit vom 1 7. Sep tember bis 3 1. Dezember 2020 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-94]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fü gung vom 2 4. Juni 2021 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 2. Juli 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt ( Urk.

8) sowie einen Kontoauszug für November 2020 ( Urk.

9) zu den Akten reichte. Am 2 3. August 2021 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein ( Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2

Vorliegend strittig ist der Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die die Dauer vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2020 (vgl. Urk. 2). Es sind somit die vom Bundesrat am 4. November 2020 rück wirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, und zwar in der jeweils im zu be urteilenden Zeitraum gültigen Fassung . Soweit nicht an ders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Fassung zitiert. 1.3 1.3.1

Gemäss

dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 geltenden Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ei ngefügt mit der Änderung vom 4. No vember 2020) sind Selb stän dig erwerbende im Sinne von Art. 12 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, d.h. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehe gatten bzw. die Ehegatten des Arbeitgebers ), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver si cherung (AHVG) obligatorisch versichert sind und die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstal tungs verbot betroffen waren , anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.3.2

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent ( gemäss der bis 18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung ) respektive von mindestens 40 Prozent ( gemäss der vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 gültig gewesenen Fassung;

ab 1. April 2021 sind es 30 Prozent) im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vor liegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend . Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorliegt; mass gebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). 1. 4 1.4.1

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss

Rz .

1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus - Corona-Erwerbsersatz

( KS CE ; in der rückwirkend seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung ) für die Ermitt lung des massgebenden durchschnitt li chen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkom men abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, erfolgt die Umrechnung des Einkommens ent sprechend der Regelung bei Selbständiger wer benden ( Rz . 1069.1 i n Verbindung mit Rz . 1067 KS CE ). Wurde die Erwerbs tätig keit im Jahr 2020 auf genommen, so wird für die Bemessung der Entschädi gung auf das durch schnitt liche Einkommen des Jahres 2020

gemäss den Lohnab rech nung en ab gestützt , bei einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021, auf das Jahr 202 1. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz . 1067 sinngemäss

( Rz . 1069.2 KS CE ). 1.4.2

Gemäss

Rz . 1041.6 KS CE (in der rückwirkend seit 1 7. September 2020 geltenden Fassung )

ist die Einkommensgrenze von Fr. 10'000. -

- entsprechend herabzu setzen respektive das Einkommen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, sofern die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr, nach 2019 aufgenommen, wurde, wobei auf Rz . 1067 verwiesen wird. Diese Randziffer sieht zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens vor, dass bei Einkommen, die in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurden, die Umrechnung des Einkommens auf den Tag ent sprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, und verweist auf BGE 133 V 43 1.

Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). 1.5 1.5.1

Wurde die Erwerbstätigke it im Jahr 2020 oder 2021 aufge nommen, so hat die Person in geeigneter Form na chzuwei sen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent

( respektive von mindestens 40 Prozent

ab 1 9. Dezem ber 2020) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Mo naten vorliegt. Ein Anspruch be steht erst, wenn währ end mindestens 3 Mo naten ein Um satz generiert wurde. Massgebend für die Ermittlung der Umsatz einbusse ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Rz . 1041.5 KS CE in der seit 1 7. September 2020 respektive der seit 1 8. Dezember 2020 gel ten den Fassung ) . 1.5.2

Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember einen Umsatzrückgang von min des tens 40 % aber weniger als 55 % vorweisen, haben ab 1 9. Dezember 2020 An spruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt ( R z . 1041.8 KS CE in der seit 1 8. Dezember 2020 geltenden Fassung). 1. 6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin ge machten Angaben für die Zeit vom 1 7. September bis 3 0. November 2020 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 Prozent ausweise. Zudem werde für die Er mittlung des mass gebenden durchschnittlichen Einkommens gemäss Randziffer 1069.1 KS CE, in der seit 1 7. September 2020 gültig en Fassung, auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbs einkommen abgestellt. Sei die Er werbs tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen worden , so werde für die Be messung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Einkommen des Jahr es 2020 abge stützt ( Rz . 1069.2). Zum Zeitpunkt der An meldung für den Monat De zember 2020 sei für Y.___

für das Jahr 2020 kein Lohn abge rechnet worden und eine nachträgliche Änderung der Lohn dekla ra tion für das Jahr 2020 bewirke keine Anpassung der Entschädigung ( Urk. 2, vgl. auch Beschwerde antwort vom 2 3. Juni 2021 [ Urk. 5] und Duplik vom 23. August 2021 [ Urk. 11]). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführe rin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 202 1 ( Urk.

1) sowie der Replik vom 2 2. Juli 2021 ( Urk. 8 ) zusammengefasst geltend, als Angestellter in arbeitgeberähnlicher Funktion habe Y.___ An spruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatz ein busse für den Zeitraum vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 202 0. Er habe zugunsten der Firma auf Lohn verzichtet. 3. 3.1

Vorab festzuhalten ist, dass grundsätzlich nur natürliche Personen im Sinne von Art. 15 des Covid-19 Gesetzes und Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall anspruchsberechtigt sind, wobei der Arbeitgeber bei Lohnfortzahlung gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Entschädigung geltend machen kann (was primär bei Entschädigungen nach Art. 2 Abs. 1 bis oder Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der Fall sein dürfte). Für die von Covid-19 betrof fe nen Unternehmungen sind die Bestimmungen des Art. 12 des Covid-19 Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über Härte fallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epide mie (Covid-19-Härtefallv er ordnung) und kantonaler Erlasse massgebend . In Frage steht vorliegend somit einzig der Anspruch von Y.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung, was soweit unbestritten ist.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine

massge bliche Einschränkung der E rwerbs tätigkeit respektive

eine für die Anspruchsberechtigung hinreichende

Umsatzein busse vorliegt (E. 3.2) und ob Y.___ die Einkommensgrenze von Fr. 10‘000.-- er reicht (E. 3.3) . 3.2

Die Umsatzeinbusse bemisst sich gemäss Verordnungstext und KS CE pro Monat (E. 1. 3 und E. 1. 5 ).

Da die Beschwerdeführerin erst am 1. April 2020 und damit nach 2019 gegründet wurde , sind für die Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens die drei umsatzstärksten Monate heranzuziehen (vgl. E. 1.5.1 ). Unter Berück sich ti gung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben (vgl. Urk. 6/18-20) ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz von Fr. 3‘563.66 ( ( Fr. 2‘430.-- [Juni 2020] + Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-- [August 2020] ) :

3). Wird diesem Betrag sodann der von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 deklarierte Umsatz von Fr. 4‘872.-- (vgl. Urk. 6/20/4), was einem monatlichen Umsatz von Fr. 3‘248.-- ( Fr. 4‘872. -- : 1.5) entspricht, resp. für den Monat November 2020 von Fr. 2‘274.-- (vgl. Urk. 6/19/4) gegenübergestellt, resul tiert keine Einbusse von mindestens 55

%. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das monatliche Durch schnittseinkommen sei nicht gestützt auf die drei umsatz stärksten Monate er mittelt worden ( Urk. 1 S. 2). Selbst wenn

- wie geltend gemacht - ein monat liches Durchschnittsein kommen von Fr. 4‘092.33 ( ( Fr. 5‘202.-- [Juli 2020] + Fr. 3‘059.-

- [August 2020] + Fr. 4‘016.-- [September 2020] )

:

3) herangezogen werden würde, würde sich für die Monate September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von gerundet 21 % und für N ovember 2020 eine solche von 44 % ergeben. Ohne mass gebliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1. 3 ) bleibt bezüglich dieser Monate kein Raum für eine Härtefall-bedingte Ent schädigung. Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht , dass sie das Coiffeurgeschäft im F rühling 2020 übernommen habe und die V orgängerin im 2019 einen Umsatz von Fr. 253'952.70 erzielt habe, und sie diesen Umsatz als massgebenden Referenzwert nehmen will ( Urk. 1 S. 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht den Umsatz einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person anrechnen lassen.

Anders verhält es sich grundsätzlich hinsichtlich des Monats Dezember 202 0. Da aus der Gegenüberstellung des monatlichen Durchschnittseinkommens und dem für den Monat Dezember 2020 deklarierten Umsatz in der Höhe von Fr. 1‘916.-- (vgl. Urk. 6/18/4) eine Umsatzeinbusse von 46 % resp. 53 % resultiert, hätte

Y.___ ab 1 9. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage (vgl. E . 1.3.2 ) , sofern er im Jahr 2020 ein anrechenbares AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens

Fr. 10'000.-- erzielte. 3.3 3.3.1

Im Geschäftsverkehr mit der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin stets durch Y.___ vertreten. Im Formular «AHV-Beitragspflicht: Frage bogen für juristische Personen» vom 2 5. Mai 2020 gab sie

an, dass sie ab Mai 2020 eine AHV-pflichtige Lohn summe in der Höhe vom insgesamt Fr. 2'584.33 (monatlich) an zwei Angestellte ausrichten werde ( Urk. 6/ 2 ). Davon ausgehend wurden die Akontobeiträge (vgl. Art 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie die Verwaltungskosten gestützt auf einem voraussichtlichen beitrags pflich ti gen Einkommen in der Höhe von Fr. 5'618.50 für die Monate Mai und Juni 2020 erhoben ( Urk. 6/7). Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2020 passte die Ausgleichskasse die Lohnsumme für die Abrechnungsperiode April bis Dezember 2020 auf Fr. 15'000.-- an ( Urk. 6/9). Mit Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin Löhne für fünf Mitarbeiter. Y.___ fand sich nicht darunter ( Urk. 6/12/3).

Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädi gung für Y.___ vom 8. Februar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Lohn ausfall von Y.___ aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Dezember 2020 Fr. 8‘234.42 betragen habe ( Urk. 6/18/5). Im Zuge dieser Anmeldung liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1 5. März 2021 per Mail die Lohnabrechnungen für Y.___ für die Monate August bis Dezember 2020 zukommen. Darin war jeweils ein Lohn von Fr. 5'500.-- respektive für den Monat November 2020 ein solcher von Fr. 11'000.-- ausgewiesen ( Urk. 6/29, Urk. 6/48-54). Im Begleitschreiben hielt die Beschwerdeführerin gleichzeitig fest, Y.___ sei kein Lohn ausbezahlt worden. Als leitender Angestellter habe er auf seinen Lohn verzichten müssen, damit die Firma die Krise überlebe ( Urk. 6/29). Am 4. Ap ril 2021 meldete die Beschwerde führerin sodann im Rahmen eines Nachtrags zur Lohndeklaration für das Jahr 2020 einen Lohn für Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘000.-- für die Monate Mai bis Dez ember 2020 ( Urk. 6/78 ).

In den Begleitschreiben dazu betonte die Beschwerdeführerin wiederum , dass Y.___ kein L ohn ausbe zahlt worden sei. Die Lohndeklaration und die Lohnblätter seien einzig deshalb mit einem Lohn für Y.___ versehen worden, um der Pflicht zur Bezah lung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge nachzukommen ( Urk. 6/80, vgl. auch Urk. 6/67 , Urk. 6/79). 3.3.2

Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen für das Konto Nr. 1148-3531.216 bei der Zürcher Kantonalbank, lautend auf die X.___ AG, welche die Zeit von August bis Dezember 2020 betreffen, ergibt sich, dass die B e schwer de führerin vereinzelt Auszahlungen an ihren Ge schäfts führer Y.___ vorgenom men hat. S o hat sie am 3. Au gust 2020 eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 780.-

- (vgl. Urk. 6/68) , am 1 2. und 26.

Ok tober 2020 ein e solche von Fr. 250.-- resp. Fr. 1‘270.-- (vgl. Urk. 6/72) , am 11. No vember 2020 zweimal Fr. 260.-- (vgl. Urk. 9) und am 10. Dezember 2020 eine solche von Fr. 75.-- (vgl. Urk. 6/69) veranlasst . Ob es sich dabei um Lohn zahlun gen handelte, geht aus den Kontoauszügen nicht hervor . Gestützt auf die Anga ben der Beschwerdeführerin respektive von Y.___ ist

jedoch davon aus zugehen, dass ihm im Jahr 2020 kein Lohn ausbezahlt wurde und es sich dabei um ander weitige Zahlungen han delt . 3.4

Da die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen wurde, wird für die Bemess ung der Entschädigung das durchschnittliche Einkommen des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen berücksichtigt (vgl. E. 1.4.1). Wie aufgrund der dar gelegten Akten , insbesondere den eigenen Angaben von Y.___ und der Lohndeklaration 2020 vom 2 6. Januar 2020, erhellt, hat die Beschwerde führerin Y.___

im Jahr 2020 k einen beitrags pflichtigen Lohn ausbezahlt. Dem nach hat Y.___ zu kei nem Zeitpunkt das erforderliche Mindestein kommen erreicht und in der Folge offensichtlich auch keinen Lohnausfall erlitten.

4.

Der angefochtene Entscheid, mit dem ein Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentsch ädigung für die Monate September bis Dezember 2020 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler