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EE.2021.00049

Rückforderung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Zürich SozVersG · 2022-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, ist seit Juni 2017 als (alleinige) Verwaltungsrätin der Y.___ AG im Handelsregister eingetragen. Die Gesellscha ft betreibt unter der Marke «Z.___ » ein Fitness- und Wellness-Center und ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 9/7, Urk. 9/105/1). Mit Lohndeklara tion vom 1 6. Januar 2020 meldete sie dieser die von ihr im Jahr 2019 ausge richteten Löhne ( Urk. 9/53). Daraus ist ersichtlich, dass X.___

für die Monate S eptember 2019 bis Dezember 2019 ein Bruttolohn von insgesamt Fr. 20'000. -- ausgerichtet wurde ( Urk. 9/53).

Am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfall ent schä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall) an ( Urk. 9/99-102) . Mit Abrechnung en vom 1. resp. 2 5. März resp. 1 2. April 2021

bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung und richtete ihr für die Dauer vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 insgesamt den Betrag von

Fr. 5'333.65 aus ( Fr. 2'144.55 [1 7. September bis 3 1. Oktober

2020], Urk. 9/124; Fr. 1'421.15 [2 2. bis 3 1. Dezember 2020], Urk. 9/111; Fr. 1'767.95 [ 1. bis 3 1. Januar 2021], Urk. 9/112). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 1 3. April

2021 und 1 4. Mai

2021 machte

X.___ einen Anspruch auf eine Corona-E rwerbs aus fallentschädigung für die Monate Februar bis April 2021 geltend ( Urk. 9/125, Urk. 9/126, Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2021 wies die Ausgleichs kasse den Antrag auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2021 ab , da X.___ keinen Lohnausfall erlitten habe ( Urk. 9/151). Gleichwohl richtete sie ihr mit Abrechnung vom 9. Juni 2021 für die Dauer vom 1. April bis 3 1. Mai 2021 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung von insgesamt Fr. 3'478.85 aus ( Urk. 9/157). 1.3

Mit (vier separaten) Verfügungen vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 9/163-166, Urk. 9/168) verpflichtete die Ausgleichs k asse X.___

zur Rück erstattung der für die Dauer vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 und vom 1. April bis 3 1. Mai 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallent schädi gung von insgesamt Fr. 8'812.45 ( Fr. 3'478.85 [ Urk. 9/163], Fr. 1'767.95 [ Urk. 9/164], Fr. 1'421.15 [ Urk. 9/165], Fr. 2'144.50 [ Urk. 9/166]) . Die Rückforde rung begründete sie mit dem fehlenden Lohnausfall von X.___ ( Urk. 9/168). Ferner wies die Ausgleichskasse mit weiterer Verfügung vom 3 0. Juni 2021 den Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Februar 2021 ab ( Urk. 9/167 ). Die gegen die Rückforderungsverfügung en vom 3 0. Juni 2021 erhobene Ein sprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 5. August 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 erhoben

X.___ (Beschwerdeführerin 1 )

sowie die Y.___ AG (Beschwerde führerin 2 ) mit Eingabe vom 2 4. September 2021 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid betr effend Rückforderung von Corona -Erwerbsaus fallentschädigung sei aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführer in 1 auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die verfügungsgegenständlichen Perioden sei zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Be schwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord-nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesge setz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abwei chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erf üllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bin dung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1.4

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rückforderung betrifft Taggeldzahlungen für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Mai 2021 ( Urk. 2, Urk. 9/163-166, Urk. 9/168). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fas sung. 1.5 1.5.1

Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1 7. Septem ber 2020 gültigen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Arti kel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeits lo senversicheru ngsgesetzes (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwer bs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.5.3

Gemäss

Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurd

e. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der nämli chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung ansp ruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz

3 , 3 bis

( oder 3 quinquies [in der ab 1 8. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 mass gebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 1 7. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 1.5.4

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020 ) für die Ermittlung des massge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Ein kom men des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Auf nahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Ein kommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE). Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbs dauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS CE). 2.

Zu prüfen ist die Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbsaus fallent schädigung. Lediglich die Beschwerdeführerin 1 als natürliche Person kommt als Anspruchsberechtigte in Frage, nicht aber die Beschwerdeführerin 2 als Arbeit geberin (vgl. Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungs stellen Nr. 448 vom 2 1. Januar 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) . Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, gemäss welchem bei Lohn fortzahlung des Arbeitgebers dieser die Entschädigung geltend machen kann, be trifft nicht Art. 2 Abs. 3 und 3 bis , sondern Konstellationen gemäss Art. 2 Abs. 1 bis . Dem nach ist die Beschwerdeführerin 1 Empfängerin der mit Abrechnungen vom 1. und 2 5. März und 9. Juni 2021 a usbezahlten Taggeldern, was im Ü brigen in diesen Abrechnungen auch so festgehalten ist (Urk. 9/124, Urk. 9/111-112, Urk. 9/157). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin 1 auch Adressatin der Rück erstattungsverfügungen vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 9/163-166). Die Beschwerde füh rerin 2 ist von der verfügten Rückerstattung nicht berührt, so dass auf deren Beschwerde n icht einzutreten ist ( Art. 59 ATSG e contrario ). 3.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind. 3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforde rungs verfügungen vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 9/163-166, Urk. 168) seit den Abrechnun gen vom 1. und 2 5. März 2021 (Urk. 9/124, Urk. 9/111-112), womit der Be schwerdeführerin für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder - was die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen hat - voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat.

Demgegenüber bedurfte es für ein Zurückkommen auf die am 9. Juni 2021 aus bezahlten Taggelder ( Urk. 9/157) keines Rückkommenstitels , da zwischen der form losen Zusprache und deren Rückforderung weniger als 30 Tage verstrichen waren. 3. 2

3.2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 resp. in den Ver fügung en vom 3 0. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwer de führerin 1 sei gemäss Lohndeklaration 2019 für den Zeitraum vom 1. Septem ber 2019 bis 3 1. Dezember 2019 ein Lohn von Fr. 20'000.-- ausgerichtet worden. Da die Beschwerdeführerin 1 jedoch bereits seit 2017 Firmeninhaberin sei, könne das Einkommen nicht auf ein Jahr hochgerechnet werden. Der Lohnausfall im Antragsmonat bilde die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Gemäss Angaben auf den Antragsformularen habe sich die Beschwerdeführerin 1 einen Lohn ausbezahlt und deshalb keinen Lohnausfall erlitten ( Urk. 2, Urk. 9/168). 3.2 .2

Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Beschwerde fest, dass sie bis Ende August 2019 ihre beiden im September 2017 geborenen Zwillinge betreut habe. Ab September 2019 sei sie als Vollzeitbeschäftigte für die Beschwerdeführer in 2 tätig gewesen. Infolge ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug seien ihr von der Be schwerdegegnerin Fr. 8'812.45 an Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbe zahl t worden. Gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben (KS CE) werde für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Falls das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen jedoch in weniger als einem Jahr erzielt worden sei, so erfolge gemäss dem Kreisschreiben eine Um rechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer ( Rz .

1069.1

i.V.m . Rz . 1067 KS CE). Das von ihr in den Monaten September bis Dezember 2019 erzielte Einkommen von total Fr. 20'000.-- müsse daher zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf ein Jahr hoch gerechnet werden ( Urk. 1). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin 1 hat bei der Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da sie seit dem 2 0. Juni 2017 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleinige) Verwaltungsrätin eingetragen ist ( Urk. 9/105). Seit 1. September 2019 ist sie auch als Fitnesstraineri n für die Beschwerdeführerin 2 tätig. Vereinbart ist ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'000.-- ( Urk. 1 S. 3). Dementsprechend deklarierte die Beschwerdeführerin 2 in der Lohndeklaration vom 1 5. Januar 2020 einen Gesamtlohn von Fr. 20'000.-- für die Monate September bis Dezember 2019 ( Urk. 9/53). In der ersten An mel dung vom 2 5. Februar 2021 für die Entschädigung für die Zeit vom 1 7. Septem ber bis Ende Oktober 2020 deklarierte die Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen AHV-pflichtigen Jahreslohn gemäss Lohnausweis 2019 von Fr. 20'000.-- (Urk. 9/99), in allen weiteren einen solchen in Höhe von Fr. 60'000.-- (Urk. 9/100-102,

Urk. 9/125-126, Urk. 9/147 ), was einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- entspricht. In Bezug auf die einzelnen Antragsmonate gab sie an, dass der (ausbezahlte) Lohn der Be schwerdeführerin 1 für die Zeit vom 1 7. September bis 3 1. Oktober

2020 Fr. 4'500.-- und danach monatlich

Fr. 3'000.-- betragen habe. Dementsprechend notierte sie für die erste Periode einen Lohnausfall der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 3'000.--, für die weiteren Monate einen solchen von Fr. 2'000.-- ( Urk. 9/99-102,

Urk. 9/125-126, Urk. 9/147). 4. 1. 2

In der Rückforderungsverfügung rechnete die Beschwerdegegnerin für die Ermitt lung des massgebenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht auf das ganze Jahr

hoch. Dementsprechend errechnete sie ein massgebendes durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'666.67 ( Fr. 20'000. -- . /. 12; vgl. Urk. 9/147/3, ferner Urk. 9/125/1). Da der Beschwerde führerin 1 in den Antragsmonaten jeweils ein Lohn von Fr. 3'000.-- ausbezahlt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Lohnausfall der Beschwerde führerin 1. 4.2

Diese Praxis der Beschwerdegegnerin erweist sich, bei freier Prüfung, nicht als bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin 1 bemerkt zwar zutreffend, dass ge mäss Rz . 1067 i.V.m . Rz . 1069 KS ein Einkommen, das in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wird, auf das Jahr hochzurechnen ist. Jedoch ist nicht zu bean standen, dass gemäss Praxis der Beschwerdegegnerin die Aufrechnung des Ein kommens auf ein Jahr nur in dem Jahr stattfindet, in welchem eine arbeit ge berähnliche Stellung erlangt worden ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwer deführerin 1 sich erst später, nämlich ab 1. Sept ember 2019 Lohn auszahlte . Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eintritts in die Stellung als arbeitgeberähnliche

Person und nicht auf den Zeitpun kt des Beginns der Lohnzahlungen erscheint sachgerecht, da in erster Linie die Stellung als arbeitgeberähnliche Person An spruchsvoraussetzung für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung bildet. Zu Beginn der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird ja oftmals auch noch kein Einkommen erzielt, gleichwohl ist gemäss klarem Verordnungswortlaut der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit (und nicht der Zeitpunkt der ersten Einkommenserzielung) massgebend ( Art. 2 Abs. 3 bis

lit c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 4.3

Demnach war die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, soweit es die Tag gelder in Höhe von Fr. 3'478.85 (Sachverhalt E. 1.2) für die Monate April und Mai 2021 betrifft, deren Abrechnungen zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht den Zeitraum der Rechtsmittelfrist zurücklagen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin 1 erlitt in diesem Zeitraum nach den zutreffenden Berech nungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1.2) keinen Erwerbsausfall, weshalb diesbezüglich der angefochtene Einspracheentscheid zu schützen ist. 4.4

Auf der anderen Seite war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Taggelder auszubezahlen, nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Es wäre durchaus auch eine Verwaltungspraxis ver tretbar, die den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis

lit c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bei arbeitgeberähnlichen Personen im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG mit d em Zeitpunkt des Beginns der Lohnzahlungen gleichsetzt.

Den Akten sind bezüglich der Berechnung der für die Monate September 2020 bis Januar 2021 ausbezahlten Taggelder auch keine Anhaltspunkte für offen sicht liche Rechnungsfehler zu entnehmen. Damit präsentieren sich diese Abrechnun gen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als zweifelsohne unrichtig, so dass die Beschwerde für diesen Zeitraum gutzuheissen und der angefochtene Ein spracheentscheid entsprechend teilweise aufzuheben ist. 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid

im Umfang des Betrages, der Fr. 3' 478. 85 übersteigt, aufzuheben . 6.

Bei diesem Ausgang hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die n ach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ( § 34 Abs. 3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ) und vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1. 1.1

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer in 1 wird der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2 5. A ugust 2021 im Umfang des Betrages, der Fr. 3'478.85 übersteigt, aufgehoben. 1.2

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Byland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer in 1 wird der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2 5. A ugust 2021 im Umfang des Betrages, der Fr. 3'478.85 übersteigt, aufgehoben.

E. 1.2 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Byland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger

E. 1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erf üllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bin dung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

E. 1.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rückforderung betrifft Taggeldzahlungen für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Mai 2021 ( Urk. 2, Urk. 9/163-166, Urk. 9/168). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fas sung.

E. 1.5.1 Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1 7. Septem ber 2020 gültigen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel

E. 1.5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

E. 1.5.3 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurd

e. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der nämli chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung ansp ruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz

3 , 3 bis

( oder 3 quinquies [in der ab 1 8. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 mass gebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 1 7. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten.

E. 1.5.4 Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020 ) für die Ermittlung des massge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Ein kom men des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Auf nahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Ein kommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE). Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbs dauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS CE). 2.

Zu prüfen ist die Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbsaus fallent schädigung. Lediglich die Beschwerdeführerin 1 als natürliche Person kommt als Anspruchsberechtigte in Frage, nicht aber die Beschwerdeführerin 2 als Arbeit geberin (vgl. Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungs stellen Nr. 448 vom 2 1. Januar 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) . Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, gemäss welchem bei Lohn fortzahlung des Arbeitgebers dieser die Entschädigung geltend machen kann, be trifft nicht Art. 2 Abs. 3 und 3 bis , sondern Konstellationen gemäss Art. 2 Abs. 1 bis . Dem nach ist die Beschwerdeführerin 1 Empfängerin der mit Abrechnungen vom 1. und 2 5. März und 9. Juni 2021 a usbezahlten Taggeldern, was im Ü brigen in diesen Abrechnungen auch so festgehalten ist (Urk. 9/124, Urk. 9/111-112, Urk. 9/157). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin 1 auch Adressatin der Rück erstattungsverfügungen vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 9/163-166). Die Beschwerde füh rerin 2 ist von der verfügten Rückerstattung nicht berührt, so dass auf deren Beschwerde n icht einzutreten ist ( Art. 59 ATSG e contrario ). 3.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind.

E. 2 5. März resp. 1 2. April 2021

bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung und richtete ihr für die Dauer vom 1 7. September 2020 bis

E. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforde rungs verfügungen vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 9/163-166, Urk. 168) seit den Abrechnun gen vom 1. und 2 5. März 2021 (Urk. 9/124, Urk. 9/111-112), womit der Be schwerdeführerin für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder - was die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen hat - voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat.

Demgegenüber bedurfte es für ein Zurückkommen auf die am 9. Juni 2021 aus bezahlten Taggelder ( Urk. 9/157) keines Rückkommenstitels , da zwischen der form losen Zusprache und deren Rückforderung weniger als 30 Tage verstrichen waren. 3. 2

3.2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 resp. in den Ver fügung en vom 3 0. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwer de führerin 1 sei gemäss Lohndeklaration 2019 für den Zeitraum vom 1. Septem ber 2019 bis 3 1. Dezember 2019 ein Lohn von Fr. 20'000.-- ausgerichtet worden. Da die Beschwerdeführerin 1 jedoch bereits seit 2017 Firmeninhaberin sei, könne das Einkommen nicht auf ein Jahr hochgerechnet werden. Der Lohnausfall im Antragsmonat bilde die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Gemäss Angaben auf den Antragsformularen habe sich die Beschwerdeführerin 1 einen Lohn ausbezahlt und deshalb keinen Lohnausfall erlitten ( Urk. 2, Urk. 9/168).

E. 3.2 .2

Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Beschwerde fest, dass sie bis Ende August 2019 ihre beiden im September 2017 geborenen Zwillinge betreut habe. Ab September 2019 sei sie als Vollzeitbeschäftigte für die Beschwerdeführer in 2 tätig gewesen. Infolge ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug seien ihr von der Be schwerdegegnerin Fr. 8'812.45 an Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbe zahl t worden. Gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben (KS CE) werde für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Falls das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen jedoch in weniger als einem Jahr erzielt worden sei, so erfolge gemäss dem Kreisschreiben eine Um rechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer ( Rz .

1069.1

i.V.m . Rz . 1067 KS CE). Das von ihr in den Monaten September bis Dezember 2019 erzielte Einkommen von total Fr. 20'000.-- müsse daher zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf ein Jahr hoch gerechnet werden ( Urk. 1). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin 1 hat bei der Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da sie seit dem 2 0. Juni 2017 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleinige) Verwaltungsrätin eingetragen ist ( Urk. 9/105). Seit 1. September 2019 ist sie auch als Fitnesstraineri n für die Beschwerdeführerin 2 tätig. Vereinbart ist ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'000.-- ( Urk. 1 S. 3). Dementsprechend deklarierte die Beschwerdeführerin 2 in der Lohndeklaration vom 1 5. Januar 2020 einen Gesamtlohn von Fr. 20'000.-- für die Monate September bis Dezember 2019 ( Urk. 9/53). In der ersten An mel dung vom 2 5. Februar 2021 für die Entschädigung für die Zeit vom 1 7. Septem ber bis Ende Oktober 2020 deklarierte die Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen AHV-pflichtigen Jahreslohn gemäss Lohnausweis 2019 von Fr. 20'000.-- (Urk. 9/99), in allen weiteren einen solchen in Höhe von Fr. 60'000.-- (Urk. 9/100-102,

Urk. 9/125-126, Urk. 9/147 ), was einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- entspricht. In Bezug auf die einzelnen Antragsmonate gab sie an, dass der (ausbezahlte) Lohn der Be schwerdeführerin 1 für die Zeit vom 1 7. September bis 3 1. Oktober

2020 Fr. 4'500.-- und danach monatlich

Fr. 3'000.-- betragen habe. Dementsprechend notierte sie für die erste Periode einen Lohnausfall der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 3'000.--, für die weiteren Monate einen solchen von Fr. 2'000.-- ( Urk. 9/99-102,

Urk. 9/125-126, Urk. 9/147). 4. 1. 2

In der Rückforderungsverfügung rechnete die Beschwerdegegnerin für die Ermitt lung des massgebenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht auf das ganze Jahr

hoch. Dementsprechend errechnete sie ein massgebendes durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'666.67 ( Fr. 20'000. -- . /. 12; vgl. Urk. 9/147/3, ferner Urk. 9/125/1). Da der Beschwerde führerin 1 in den Antragsmonaten jeweils ein Lohn von Fr. 3'000.-- ausbezahlt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Lohnausfall der Beschwerde führerin 1. 4.2

Diese Praxis der Beschwerdegegnerin erweist sich, bei freier Prüfung, nicht als bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin 1 bemerkt zwar zutreffend, dass ge mäss Rz . 1067 i.V.m . Rz . 1069 KS ein Einkommen, das in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wird, auf das Jahr hochzurechnen ist. Jedoch ist nicht zu bean standen, dass gemäss Praxis der Beschwerdegegnerin die Aufrechnung des Ein kommens auf ein Jahr nur in dem Jahr stattfindet, in welchem eine arbeit ge berähnliche Stellung erlangt worden ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwer deführerin 1 sich erst später, nämlich ab 1. Sept ember 2019 Lohn auszahlte . Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eintritts in die Stellung als arbeitgeberähnliche

Person und nicht auf den Zeitpun kt des Beginns der Lohnzahlungen erscheint sachgerecht, da in erster Linie die Stellung als arbeitgeberähnliche Person An spruchsvoraussetzung für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung bildet. Zu Beginn der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird ja oftmals auch noch kein Einkommen erzielt, gleichwohl ist gemäss klarem Verordnungswortlaut der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit (und nicht der Zeitpunkt der ersten Einkommenserzielung) massgebend ( Art. 2 Abs. 3 bis

lit c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 4.3

Demnach war die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, soweit es die Tag gelder in Höhe von Fr. 3'478.85 (Sachverhalt E. 1.2) für die Monate April und Mai 2021 betrifft, deren Abrechnungen zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht den Zeitraum der Rechtsmittelfrist zurücklagen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin 1 erlitt in diesem Zeitraum nach den zutreffenden Berech nungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1.2) keinen Erwerbsausfall, weshalb diesbezüglich der angefochtene Einspracheentscheid zu schützen ist. 4.4

Auf der anderen Seite war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Taggelder auszubezahlen, nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Es wäre durchaus auch eine Verwaltungspraxis ver tretbar, die den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis

lit c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bei arbeitgeberähnlichen Personen im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG mit d em Zeitpunkt des Beginns der Lohnzahlungen gleichsetzt.

Den Akten sind bezüglich der Berechnung der für die Monate September 2020 bis Januar 2021 ausbezahlten Taggelder auch keine Anhaltspunkte für offen sicht liche Rechnungsfehler zu entnehmen. Damit präsentieren sich diese Abrechnun gen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als zweifelsohne unrichtig, so dass die Beschwerde für diesen Zeitraum gutzuheissen und der angefochtene Ein spracheentscheid entsprechend teilweise aufzuheben ist. 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid

im Umfang des Betrages, der Fr. 3' 478. 85 übersteigt, aufzuheben . 6.

Bei diesem Ausgang hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die n ach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ( § 34 Abs. 3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ) und vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abwei chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

E. 12 ATSG und Personen nach Arti kel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeits lo senversicheru ngsgesetzes (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwer bs- oder Lohnausfall erleiden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00049

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

21. Februar 2022 in Sac hen 1. X.___ Beschwerdeführerin 1 2. Y.___ AG Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Byland BYLAND.LAW Technoparkstasse 1, 8005 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, ist seit Juni 2017 als (alleinige) Verwaltungsrätin der Y.___ AG im Handelsregister eingetragen. Die Gesellscha ft betreibt unter der Marke «Z.___ » ein Fitness- und Wellness-Center und ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ( Urk. 9/7, Urk. 9/105/1). Mit Lohndeklara tion vom 1 6. Januar 2020 meldete sie dieser die von ihr im Jahr 2019 ausge richteten Löhne ( Urk. 9/53). Daraus ist ersichtlich, dass X.___

für die Monate S eptember 2019 bis Dezember 2019 ein Bruttolohn von insgesamt Fr. 20'000. -- ausgerichtet wurde ( Urk. 9/53).

Am 2 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfall ent schä digung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall) an ( Urk. 9/99-102) . Mit Abrechnung en vom 1. resp. 2 5. März resp. 1 2. April 2021

bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung und richtete ihr für die Dauer vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 insgesamt den Betrag von

Fr. 5'333.65 aus ( Fr. 2'144.55 [1 7. September bis 3 1. Oktober

2020], Urk. 9/124; Fr. 1'421.15 [2 2. bis 3 1. Dezember 2020], Urk. 9/111; Fr. 1'767.95 [ 1. bis 3 1. Januar 2021], Urk. 9/112). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 1 3. April

2021 und 1 4. Mai

2021 machte

X.___ einen Anspruch auf eine Corona-E rwerbs aus fallentschädigung für die Monate Februar bis April 2021 geltend ( Urk. 9/125, Urk. 9/126, Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2021 wies die Ausgleichs kasse den Antrag auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2021 ab , da X.___ keinen Lohnausfall erlitten habe ( Urk. 9/151). Gleichwohl richtete sie ihr mit Abrechnung vom 9. Juni 2021 für die Dauer vom 1. April bis 3 1. Mai 2021 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung von insgesamt Fr. 3'478.85 aus ( Urk. 9/157). 1.3

Mit (vier separaten) Verfügungen vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 9/163-166, Urk. 9/168) verpflichtete die Ausgleichs k asse X.___

zur Rück erstattung der für die Dauer vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 und vom 1. April bis 3 1. Mai 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallent schädi gung von insgesamt Fr. 8'812.45 ( Fr. 3'478.85 [ Urk. 9/163], Fr. 1'767.95 [ Urk. 9/164], Fr. 1'421.15 [ Urk. 9/165], Fr. 2'144.50 [ Urk. 9/166]) . Die Rückforde rung begründete sie mit dem fehlenden Lohnausfall von X.___ ( Urk. 9/168). Ferner wies die Ausgleichskasse mit weiterer Verfügung vom 3 0. Juni 2021 den Anspruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Februar 2021 ab ( Urk. 9/167 ). Die gegen die Rückforderungsverfügung en vom 3 0. Juni 2021 erhobene Ein sprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 5. August 2021 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 erhoben

X.___ (Beschwerdeführerin 1 )

sowie die Y.___ AG (Beschwerde führerin 2 ) mit Eingabe vom 2 4. September 2021 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid betr effend Rückforderung von Corona -Erwerbsaus fallentschädigung sei aufzuheben und der Anspruch der Beschwerdeführer in 1 auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die verfügungsgegenständlichen Perioden sei zu bejahen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Be schwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord-nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesge setz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abwei chung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine pro zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erf üllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochener Leistungen ist eine ohne Bin dung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1.4

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die Rückforderung betrifft Taggeldzahlungen für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Mai 2021 ( Urk. 2, Urk. 9/163-166, Urk. 9/168). Es sind entsprechend die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwendbar, und zwar in der jeweils im zu beurteilenden Zeitraum gültigen Fas sung. 1.5 1.5.1

Laut Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1 7. Septem ber 2020 gültigen Fassung) sind Selb ständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Arti kel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeits lo senversicheru ngsgesetzes (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwer bs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs berechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1.5.3

Gemäss

Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurd

e. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der nämli chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung ansp ruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz

3 , 3 bis

( oder 3 quinquies [in der ab 1 8. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 mass gebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 1 7. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 1.5.4

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz 1069.1 des Kreis schreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab 17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020 ) für die Ermittlung des massge benden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten Entschädigungs an spruchs) auf das für das Jahr 2019 de klarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Wurde das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss. Wurde die Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen, so wird für die Bemessung der Ent schädigung auf das durchschnittliche Ein kom men des Jahres 2020 gemäss den Lohnabrechnungen abgestützt, bei einer Auf nahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 auf das Jahr 2021. Wurde das Ein kommen in weniger als einem Jahr erzielt, so gilt Rz 1067 KS CE sinngemäss ( Rz 1069.2 KS CE). Rz 1067 KS CE besagt, dass die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer zu erfolgen hat, wenn das Einkommen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde (BGE 133 V 431). Diese Erwerbs dauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Für mitarbeitende Ehe gatten oder eingetragene Partner von Selbständigerwerbenden gelten die Rz 1069.1 und 1069.2 sinngemäss ( Rz 1069.3 KS CE). 2.

Zu prüfen ist die Rückforderung einer gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten Corona-Erwerbsaus fallent schädigung. Lediglich die Beschwerdeführerin 1 als natürliche Person kommt als Anspruchsberechtigte in Frage, nicht aber die Beschwerdeführerin 2 als Arbeit geberin (vgl. Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungs stellen Nr. 448 vom 2 1. Januar 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) . Art. 7 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, gemäss welchem bei Lohn fortzahlung des Arbeitgebers dieser die Entschädigung geltend machen kann, be trifft nicht Art. 2 Abs. 3 und 3 bis , sondern Konstellationen gemäss Art. 2 Abs. 1 bis . Dem nach ist die Beschwerdeführerin 1 Empfängerin der mit Abrechnungen vom 1. und 2 5. März und 9. Juni 2021 a usbezahlten Taggeldern, was im Ü brigen in diesen Abrechnungen auch so festgehalten ist (Urk. 9/124, Urk. 9/111-112, Urk. 9/157). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin 1 auch Adressatin der Rück erstattungsverfügungen vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 9/163-166). Die Beschwerde füh rerin 2 ist von der verfügten Rückerstattung nicht berührt, so dass auf deren Beschwerde n icht einzutreten ist ( Art. 59 ATSG e contrario ). 3.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht erfüllt sind. 3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforde rungs verfügungen vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 9/163-166, Urk. 168) seit den Abrechnun gen vom 1. und 2 5. März 2021 (Urk. 9/124, Urk. 9/111-112), womit der Be schwerdeführerin für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte (Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder - was die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen hat - voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind, wobei eine prozessuale Revision von vornherein ausscheidet, weil die Beschwerdegegnerin nicht gestützt auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweis mittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, die Rückforderung verfügt hat.

Demgegenüber bedurfte es für ein Zurückkommen auf die am 9. Juni 2021 aus bezahlten Taggelder ( Urk. 9/157) keines Rückkommenstitels , da zwischen der form losen Zusprache und deren Rückforderung weniger als 30 Tage verstrichen waren. 3. 2

3.2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. August 2021 resp. in den Ver fügung en vom 3 0. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwer de führerin 1 sei gemäss Lohndeklaration 2019 für den Zeitraum vom 1. Septem ber 2019 bis 3 1. Dezember 2019 ein Lohn von Fr. 20'000.-- ausgerichtet worden. Da die Beschwerdeführerin 1 jedoch bereits seit 2017 Firmeninhaberin sei, könne das Einkommen nicht auf ein Jahr hochgerechnet werden. Der Lohnausfall im Antragsmonat bilde die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Gemäss Angaben auf den Antragsformularen habe sich die Beschwerdeführerin 1 einen Lohn ausbezahlt und deshalb keinen Lohnausfall erlitten ( Urk. 2, Urk. 9/168). 3.2 .2

Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Beschwerde fest, dass sie bis Ende August 2019 ihre beiden im September 2017 geborenen Zwillinge betreut habe. Ab September 2019 sei sie als Vollzeitbeschäftigte für die Beschwerdeführer in 2 tätig gewesen. Infolge ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug seien ihr von der Be schwerdegegnerin Fr. 8'812.45 an Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbe zahl t worden. Gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben (KS CE) werde für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Falls das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen jedoch in weniger als einem Jahr erzielt worden sei, so erfolge gemäss dem Kreisschreiben eine Um rechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer ( Rz .

1069.1

i.V.m . Rz . 1067 KS CE). Das von ihr in den Monaten September bis Dezember 2019 erzielte Einkommen von total Fr. 20'000.-- müsse daher zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens auf ein Jahr hoch gerechnet werden ( Urk. 1). 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdeführerin 1 hat bei der Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen eine arbeitgeberähnliche Stellung, da sie seit dem 2 0. Juni 2017 (Tagesregister-Datum) im Handelsregister als (alleinige) Verwaltungsrätin eingetragen ist ( Urk. 9/105). Seit 1. September 2019 ist sie auch als Fitnesstraineri n für die Beschwerdeführerin 2 tätig. Vereinbart ist ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'000.-- ( Urk. 1 S. 3). Dementsprechend deklarierte die Beschwerdeführerin 2 in der Lohndeklaration vom 1 5. Januar 2020 einen Gesamtlohn von Fr. 20'000.-- für die Monate September bis Dezember 2019 ( Urk. 9/53). In der ersten An mel dung vom 2 5. Februar 2021 für die Entschädigung für die Zeit vom 1 7. Septem ber bis Ende Oktober 2020 deklarierte die Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen AHV-pflichtigen Jahreslohn gemäss Lohnausweis 2019 von Fr. 20'000.-- (Urk. 9/99), in allen weiteren einen solchen in Höhe von Fr. 60'000.-- (Urk. 9/100-102,

Urk. 9/125-126, Urk. 9/147 ), was einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- entspricht. In Bezug auf die einzelnen Antragsmonate gab sie an, dass der (ausbezahlte) Lohn der Be schwerdeführerin 1 für die Zeit vom 1 7. September bis 3 1. Oktober

2020 Fr. 4'500.-- und danach monatlich

Fr. 3'000.-- betragen habe. Dementsprechend notierte sie für die erste Periode einen Lohnausfall der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 3'000.--, für die weiteren Monate einen solchen von Fr. 2'000.-- ( Urk. 9/99-102,

Urk. 9/125-126, Urk. 9/147). 4. 1. 2

In der Rückforderungsverfügung rechnete die Beschwerdegegnerin für die Ermitt lung des massgebenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht auf das ganze Jahr

hoch. Dementsprechend errechnete sie ein massgebendes durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'666.67 ( Fr. 20'000. -- . /. 12; vgl. Urk. 9/147/3, ferner Urk. 9/125/1). Da der Beschwerde führerin 1 in den Antragsmonaten jeweils ein Lohn von Fr. 3'000.-- ausbezahlt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Lohnausfall der Beschwerde führerin 1. 4.2

Diese Praxis der Beschwerdegegnerin erweist sich, bei freier Prüfung, nicht als bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin 1 bemerkt zwar zutreffend, dass ge mäss Rz . 1067 i.V.m . Rz . 1069 KS ein Einkommen, das in weniger als einem Jahr erwirtschaftet wird, auf das Jahr hochzurechnen ist. Jedoch ist nicht zu bean standen, dass gemäss Praxis der Beschwerdegegnerin die Aufrechnung des Ein kommens auf ein Jahr nur in dem Jahr stattfindet, in welchem eine arbeit ge berähnliche Stellung erlangt worden ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwer deführerin 1 sich erst später, nämlich ab 1. Sept ember 2019 Lohn auszahlte . Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Eintritts in die Stellung als arbeitgeberähnliche

Person und nicht auf den Zeitpun kt des Beginns der Lohnzahlungen erscheint sachgerecht, da in erster Linie die Stellung als arbeitgeberähnliche Person An spruchsvoraussetzung für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung bildet. Zu Beginn der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wird ja oftmals auch noch kein Einkommen erzielt, gleichwohl ist gemäss klarem Verordnungswortlaut der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit (und nicht der Zeitpunkt der ersten Einkommenserzielung) massgebend ( Art. 2 Abs. 3 bis

lit c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 4.3

Demnach war die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, soweit es die Tag gelder in Höhe von Fr. 3'478.85 (Sachverhalt E. 1.2) für die Monate April und Mai 2021 betrifft, deren Abrechnungen zum Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht den Zeitraum der Rechtsmittelfrist zurücklagen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin 1 erlitt in diesem Zeitraum nach den zutreffenden Berech nungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1.2) keinen Erwerbsausfall, weshalb diesbezüglich der angefochtene Einspracheentscheid zu schützen ist. 4.4

Auf der anderen Seite war das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Taggelder auszubezahlen, nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Es wäre durchaus auch eine Verwaltungspraxis ver tretbar, die den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis

lit c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bei arbeitgeberähnlichen Personen im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG mit d em Zeitpunkt des Beginns der Lohnzahlungen gleichsetzt.

Den Akten sind bezüglich der Berechnung der für die Monate September 2020 bis Januar 2021 ausbezahlten Taggelder auch keine Anhaltspunkte für offen sicht liche Rechnungsfehler zu entnehmen. Damit präsentieren sich diese Abrechnun gen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als zweifelsohne unrichtig, so dass die Beschwerde für diesen Zeitraum gutzuheissen und der angefochtene Ein spracheentscheid entsprechend teilweise aufzuheben ist. 5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilweise gutzu heissen und der angefochtene Einspracheentscheid

im Umfang des Betrages, der Fr. 3' 478. 85 übersteigt, aufzuheben . 6.

Bei diesem Ausgang hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die n ach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ( § 34 Abs. 3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ) und vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1. 1.1

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer in 1 wird der ange fochtene Einspracheentscheid vom 2 5. A ugust 2021 im Umfang des Betrages, der Fr. 3'478.85 übersteigt, aufgehoben. 1.2

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Byland - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstSonderegger