Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 196 8, ist Inhaber in der Einzelfirma
Z.___, X.___ (Urk.
11/1/1, Urk.
11/73/1) . Sie war ab dem 1.
Mai 2007 (Datum der Erwerbsaufnahme) bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
als Selbständig erwerbende im Nebenerwerb angeschlos sen (Urk.
11/1, Urk.
11/4 f.). In der Folge teilte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5.
Novem ber 2014 mit, dass ihr jährliches Ein kommen aus dem Neben erwerb im Jahr 2009 gemäss den Angaben des Kanto nalen Steueramtes Zürich unter Fr.
2'200.-- liege. Sie könne deshalb darauf ver zichten, auf diesem Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge abzu rechnen. Dies könnte zu tieferen Rentenleistungen führen . Falls die Versicherte auf diesem Ein kommen dennoch keine Beiträge bezahlen möchte, werde sie gebeten, dies schriftlich mitzu t eilen (Urk.
11/45). Als A ntwort darauf schrieb die Versicherte der Ausgleichs kasse, dass ihr Einkommen Fr.
2'200.-- nicht über steige und sie keine Beiträge bezahlen möchte (Urk.
11/ 46- 47). Mit den Beitrags verfügungen vom 2 1.
und 2 8.
November 2014
hielt die Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 jeweils fest, dass X.___
als Selbständigerwerbende beitragsfrei sei (Urk.
11/50/ 1- 3, Urk.
11/55) .
Nach Rückerstattung der bezahlten Akontob ei träge der Perioden 2009 bis und mit 2014 und der Bezahlung von V er gü tungs zinsen (Urk.
11/51, Urk.
11/53, Urk.
11/59, Urk.
11/63), erhob die Aus gleichs kasse für die von X.___ im Nebenerwerb ausgeübte s elbständige Tätigkeit ab dem Beitragsjahr 2015 keine Beiträge mehr. 1.2
A m 29 .
März
2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse
unter Hinweis auf eine Betriebsschliessung ab dem 1 7.
März 2020 (Urk.
8/68/2)
zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Co ronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an (Urk.
8/68).
Darauf hin teilte ihr die Ausgleichskasse m it Schreiben vom 1.
April 2020 mit, dass sie nicht zuständig sei und auch nicht habe ermitteln können, bei welcher Aus gleichskasse sie ange schlossen sei. Mit diesem Schreiben retournierte sie X.___ ihre Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung und bat sie gleichzeitig, die Anmeldung an die für sie zustän dige Ausgleichskasse weiterzuleiten (Urk.
8/69). 1.3
Am 4.
Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
bei der Ausgleichskasse wieder zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung an (Urk.
11/70) mit dem Hinweis auf
eine behördlich angeordnete Betriebs schliessung ab dem 1 8.
Januar 2021
(Urk.
11 /70/3). Am selben Tag ging bei der Aus gleichskasse
überdies ein neuer Antrag der Versicherten auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsa usfallentschädigung wegen Betriebsschliessung ab dem 1 7.
März 2020 (Urk.
11/72/3) und das Gesuch von
X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1.
Januar 2019 (Urk.
11/73) ein. Hernach registrierte die Ausgleichskasse X.___ rückwirkend ab 1.
Januar 2019 wieder als Selbständig erwerbende (Bestätigung vom 2 6.
April 2021, Urk.
11/88) und for derte von ihr Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge 2019 und 2020 samt Verzugszin sen sowie Akontozahlungen 2021 (Urk.
11/81-87) . Alsdann richtete die Aus gleichskasse X.___ für die Zeit periode vom 18.
Januar bis 28.
Februar 2021 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung im Betrag von netto Fr.
1'813.70 aus (Urk.
11/97). Den Antrag von
X.___
vom 4.
Februar 2021 auf eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung für den Zeitraum vom 17.
M ärz bis zum 1 9.
April 2020 wies die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 12.
Mai 2021 ab (Urk.
11/101) .
Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte diesen Antrag gemäss Kreis schreiben des Bun desamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Entschädigung bei Massnah men zur Bekämp fung des Coro navirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bis zum 16.
September 2020 hätte stellen müssen (Urk.
11/101). Die dagegen von
X.___ am 7.
Juni 202 1 erho bene Einsprache (Urk.
11/102)
wies die Aus gleichskasse mit Einsprachee ntscheid
vom 2 1 .
Juli 2021 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 6 .
August 2021 Beschwerde und beantragte,
in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21.
Juli 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 17.
März bis 19.
April 2020 infolge Betriebsschliessung eine Corona-Erwerbsaus fallentschädi gung auszurichten (Urk.
1 S.
1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 13.
Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk.
10, unter Beilage der Kassenakten, Urk.
11/1-111), was der Beschwerde füh rer in am 14 .
Oktober 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk.
13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art.
185 Abs.
3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art.
7d Abs.
2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20.
März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17.
März 2020 in Kraft gesetzt (Art.
11 Abs.
1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20.
März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.
September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17.
September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art.
15 in Verbindung mit Art.
21 Abs.
3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17.
März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
130
V
445
E.
1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk.
2) anhand der bis 21.
Juli 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vor zunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Zeitperiode 17.
März bis zum 19.
April 2020 betrifft (vgl. Urk.
2 und Urk.
11/101). 1. 3
Nach Art.
2 Abs.
3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17.
März bis zum 16.
September 2020
gültig gewesenen Version) waren im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versicherte Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art.
12 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), die au fgrund einer Massnahme nach Art.
6 Abs.
1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt .
Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates, welche vom 1 3.
März bis 2 2.
Juni 2020 in Kraft war, ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art.
1 Abs.
1 die ser Verordnung).
Gemäss Art.
6 Abs.
2 der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 1 7 .
März bis zum 10.
Mai 2020
gültig gewesenen Version) waren gewisse öffentlich zugängliche Einrich tungen für das Publikum geschlossen . Dazu gehörten namentlich Ein kaufs läden und Märkte (Art.
6 Abs.
2
lit . a der Covid-19-Verordnung 2) . 1. 4
Bei Selbständige rwerbenden war und ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (Rz .
1025 KS CE, i n den seit
1 7.
März 2020
gültigen Fassung en) . 1. 5
Gemäss Art.
6 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6.
September 2020 geltenden Version erlischt der Anspruch auf Leistungen in Abweichung von Art.
24 ATSG am 16.
September 202 0.
Der Anspruch kann spätestens bis zum 1 6.
September 2020 entstehen und er muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden
(Rz .
10 20.1 Abs.
1 KS CE, in de r seit 1 7.
September 2020 gültigen Fas sung) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1.
Juli 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin erstmalig per 2 9.
März 2020 die Corona- Erwerbsausfallentschädigung «Betriebsschliessung» beantragt habe (Urk.
2 S. 1) . Zu diesem Zeitpunkt
sei die Beschwerdeführerin nicht bei ihr als Selbständigerwerbende angemeldet gewesen (Urk.
2 S. 1-2). Folglich habe der Antrag nicht bearbeitet werden können und sei am 1.
April 2020 vollständig, inklusive Korrespondenz, die besage, dass kein Anschluss bei ihrer Kasse bestehe, an die Beschwerdeführerin retourniert worden . Alsdann werde die Frist zur Gel tendmachung der Ansprüche im KS CE klar bis zum 1 6.
September 2020 definiert. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe sie keine Rückmeldung der Beschwerde führerin erhalten . Die rückwirkende Anmeldung der Bes chwerdeführerin als Selbstän dig erwerbstätige sei bei ihr erst am
4.
Februar 2021 eingegangen (Urk.
2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass sie ihren Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung rechtzeitig im Frühjahr 2020 gestellt habe. Trotz Rückfragen sei ihr von der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Begrün dung für die Ablehnung
dieses Antrages zugestellt worden. In der Folge habe sie sich für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend bei der AHV angemeldet und die Rech nungen seien mit Verzugszinsen bezahlt worden .
Die Beiträge wären früher entrichtet worden und die Online-Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wäre problemlos möglich gewesen, wenn sie im Jahr 2015 nicht behördlich von der AHV ausgeschlossen worden
wäre. Es könne doch nicht sein, dass für das Jahr 2019 rückwirkend AHV-Beiträge eingefordert würden, aber der daraus abzuleitende Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallent schä digung
für das Jahr 2020 abgelehnt werde, obwohl der Anspruch fristgerecht geltend gemacht und die Ablehnung dieses Antrages auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei (Urk.
1 S. 3). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war bereits ab
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
185 Abs.
3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art.
7d Abs.
2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20.
März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17.
März 2020 in Kraft gesetzt (Art.
11 Abs.
1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20.
März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.
September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17.
September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art.
E. 1.2 A m 29 .
März
2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse
unter Hinweis auf eine Betriebsschliessung ab dem 1 7.
März 2020 (Urk.
8/68/2)
zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Co ronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an (Urk.
8/68).
Darauf hin teilte ihr die Ausgleichskasse m it Schreiben vom 1.
April 2020 mit, dass sie nicht zuständig sei und auch nicht habe ermitteln können, bei welcher Aus gleichskasse sie ange schlossen sei. Mit diesem Schreiben retournierte sie X.___ ihre Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung und bat sie gleichzeitig, die Anmeldung an die für sie zustän dige Ausgleichskasse weiterzuleiten (Urk.
8/69).
E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
130
V
445
E.
1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
E. 1.2.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk.
2) anhand der bis 21.
Juli 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vor zunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Zeitperiode 17.
März bis zum 19.
April 2020 betrifft (vgl. Urk.
2 und Urk.
11/101). 1. 3
Nach Art.
2 Abs.
3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17.
März bis zum 16.
September 2020
gültig gewesenen Version) waren im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versicherte Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art.
12 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), die au fgrund einer Massnahme nach Art.
6 Abs.
1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt .
Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates, welche vom 1 3.
März bis 2 2.
Juni 2020 in Kraft war, ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art.
1 Abs.
1 die ser Verordnung).
Gemäss Art.
6 Abs.
2 der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 1 7 .
März bis zum 10.
Mai 2020
gültig gewesenen Version) waren gewisse öffentlich zugängliche Einrich tungen für das Publikum geschlossen . Dazu gehörten namentlich Ein kaufs läden und Märkte (Art.
6 Abs.
2
lit . a der Covid-19-Verordnung 2) . 1. 4
Bei Selbständige rwerbenden war und ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (Rz .
1025 KS CE, i n den seit
1 7.
März 2020
gültigen Fassung en) . 1. 5
Gemäss Art.
6 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6.
September 2020 geltenden Version erlischt der Anspruch auf Leistungen in Abweichung von Art.
24 ATSG am 16.
September 202 0.
Der Anspruch kann spätestens bis zum 1 6.
September 2020 entstehen und er muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden
(Rz .
10 20.1 Abs.
1 KS CE, in de r seit 1 7.
September 2020 gültigen Fas sung) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1.
Juli 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin erstmalig per 2 9.
März 2020 die Corona- Erwerbsausfallentschädigung «Betriebsschliessung» beantragt habe (Urk.
2 S. 1) . Zu diesem Zeitpunkt
sei die Beschwerdeführerin nicht bei ihr als Selbständigerwerbende angemeldet gewesen (Urk.
2 S. 1-2). Folglich habe der Antrag nicht bearbeitet werden können und sei am 1.
April 2020 vollständig, inklusive Korrespondenz, die besage, dass kein Anschluss bei ihrer Kasse bestehe, an die Beschwerdeführerin retourniert worden . Alsdann werde die Frist zur Gel tendmachung der Ansprüche im KS CE klar bis zum 1 6.
September 2020 definiert. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe sie keine Rückmeldung der Beschwerde führerin erhalten . Die rückwirkende Anmeldung der Bes chwerdeführerin als Selbstän dig erwerbstätige sei bei ihr erst am
4.
Februar 2021 eingegangen (Urk.
2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass sie ihren Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung rechtzeitig im Frühjahr 2020 gestellt habe. Trotz Rückfragen sei ihr von der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Begrün dung für die Ablehnung
dieses Antrages zugestellt worden. In der Folge habe sie sich für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend bei der AHV angemeldet und die Rech nungen seien mit Verzugszinsen bezahlt worden .
Die Beiträge wären früher entrichtet worden und die Online-Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wäre problemlos möglich gewesen, wenn sie im Jahr 2015 nicht behördlich von der AHV ausgeschlossen worden
wäre. Es könne doch nicht sein, dass für das Jahr 2019 rückwirkend AHV-Beiträge eingefordert würden, aber der daraus abzuleitende Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallent schä digung
für das Jahr 2020 abgelehnt werde, obwohl der Anspruch fristgerecht geltend gemacht und die Ablehnung dieses Antrages auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei (Urk.
1 S. 3). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war bereits ab
E. 1.3 Am 4.
Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
bei der Ausgleichskasse wieder zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung an (Urk.
11/70) mit dem Hinweis auf
eine behördlich angeordnete Betriebs schliessung ab dem 1
E. 5 Novem ber 2014 mit, dass ihr jährliches Ein kommen aus dem Neben erwerb im Jahr 2009 gemäss den Angaben des Kanto nalen Steueramtes Zürich unter Fr.
2'200.-- liege. Sie könne deshalb darauf ver zichten, auf diesem Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge abzu rechnen. Dies könnte zu tieferen Rentenleistungen führen . Falls die Versicherte auf diesem Ein kommen dennoch keine Beiträge bezahlen möchte, werde sie gebeten, dies schriftlich mitzu t eilen (Urk.
11/45). Als A ntwort darauf schrieb die Versicherte der Ausgleichs kasse, dass ihr Einkommen Fr.
2'200.-- nicht über steige und sie keine Beiträge bezahlen möchte (Urk.
11/ 46- 47). Mit den Beitrags verfügungen vom 2 1.
und 2
E. 8 Januar 2021
(Urk.
E. 11 /70/3). Am selben Tag ging bei der Aus gleichskasse
überdies ein neuer Antrag der Versicherten auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsa usfallentschädigung wegen Betriebsschliessung ab dem 1 7.
März 2020 (Urk.
11/72/3) und das Gesuch von
X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1.
Januar 2019 (Urk.
11/73) ein. Hernach registrierte die Ausgleichskasse X.___ rückwirkend ab 1.
Januar 2019 wieder als Selbständig erwerbende (Bestätigung vom 2 6.
April 2021, Urk.
11/88) und for derte von ihr Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge 2019 und 2020 samt Verzugszin sen sowie Akontozahlungen 2021 (Urk.
11/81-87) . Alsdann richtete die Aus gleichskasse X.___ für die Zeit periode vom 18.
Januar bis 28.
Februar 2021 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung im Betrag von netto Fr.
1'813.70 aus (Urk.
11/97). Den Antrag von
X.___
vom 4.
Februar 2021 auf eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung für den Zeitraum vom 17.
M ärz bis zum 1 9.
April 2020 wies die Aus gleichskasse mit Verfügung vom
E. 12 Mai 2021 ab (Urk.
11/101) .
Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte diesen Antrag gemäss Kreis schreiben des Bun desamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Entschädigung bei Massnah men zur Bekämp fung des Coro navirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bis zum 16.
September 2020 hätte stellen müssen (Urk.
11/101). Die dagegen von
X.___ am 7.
Juni 202 1 erho bene Einsprache (Urk.
11/102)
wies die Aus gleichskasse mit Einsprachee ntscheid
vom 2 1 .
Juli 2021 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 6 .
August 2021 Beschwerde und beantragte,
in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21.
Juli 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 17.
März bis 19.
April 2020 infolge Betriebsschliessung eine Corona-Erwerbsaus fallentschädi gung auszurichten (Urk.
1 S.
1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 13.
Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk.
10, unter Beilage der Kassenakten, Urk.
11/1-111), was der Beschwerde füh rer in am 14 .
Oktober 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk.
E. 13 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 in Verbindung mit Art.
21 Abs.
3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17.
März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
Dispositiv
- Mai 2007 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb bei der Beschwerdegeg nerin angeschlossen ( Urk. 11/45). Den in den Kassenakten enthaltenden Steuer meldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bezie hungsweise 2008 durch ihre selbständige Tätigkeit einen Gewinn in der Höhe von Fr. 15 ' 9 69.-- ( Urk. 11/33/1) respektive Fr. 31’081 .-- ( Urk. 11/34) erzielte, in den Folgejahren ( 20 09-2 012 ) aber Verluste erlitt (2009: - Fr. 15'583.--, 2010: - Fr. 18'168.--, 2011: - Fr. 17'780.--, 2012: - Fr. 37'881.--, Urk. 11/42 - 44, Urk. 11/65 ) . Alsdann wurde die Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin per 3
- Dezember 2014 formlos gelöscht, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit einer am 17. November 2014 eingegangenen Mitteilung kundtat, das ihr Einkom men aus selbständiger Tätig keit Fr. 2'200.-- nicht übersteige und sie keine Beiträge be zahlen möchte (Urk. 11/47, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-111). Gemäss Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der ab 1. Januar 2011 gültigen Version werden auf Einkommen aus einer nebenberuflich ausge übten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2 '300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten er ho ben. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom
- November 2014 in korrekter Weise auf die Möglichkeit, auf die Be zahlung von AHV-Beiträgen zu verzichten , hingewiesen und sie zudem auf die Folgen eines solchen Verzichts (geringere Versicherungs leistun gen) auf merk sam gemacht (Urk. 11/45). Entgegen der Darstellung der Beschwerde führerin (Urk. 1 S. 2) kann keine Rede davon sein, dass sie von der Beschwerde gegnerin «behörd lich» von ihrer Kasse aus geschlos sen worden sei . Aufgrund der vorliegenden Akten ist viel mehr erstellt, dass die Beschwerdeführerin freiwillig und explizit auf die Abrech nung von AHV-Beiträgen auf ihrem Nebenerwerb ver zichtete (Urk. 11/47). 3.2 Als nachvollziehbar erscheinen die Vorbringen der Beschwerde führerin, dass sie ab dem Jahr 2015 zunächst auf eine Wiederanmeldung bei der Beschwerdegeg nerin verzichtet e , weil sie einen Gewinn von maximal Fr. 2'000.-- pro Jahr erzielte ( Urk. 1 S. 2). Dies änderte sic h dann aber im Jahr 2019, in wel chem sie gemäss ihrer Buchhaltung einen Gewinn von Fr. 20'328.59 erwirtschaftet e ( Urk. 11/71/7). Im Vergleich zum Vorjahr (2018: Fr. 2'020.35 , Urk. 11/71/7 ) bedeutete dies rund eine V erzehnfachung des Gewinn s. Wegen den leicht über schaubaren Verhältnisse n (vgl. dazu die Buchhaltung des Einzel unter nehmens , Urk. 11/71 ) muss die Beschwerdeführerin spätestens am Ende des Geschäftsjahres (
- Januar bis 3
- Dezember 2019, Urk. 11/71) bemerkt haben, dass die i n diesem Jahr erzielten Einkünfte das beitragspflichtige Limit übersteigen und sie als Selb ständigerwerbende wieder beitragspflichtig ist ( Art. 3 AHVG) . Jedenfalls wusste sie davon , als sie die von ihrem Treuhandunternehmen am 1
- Juli 2020 erstellte Jahresrechnung 2019 ( Urk. 11/71/1) am 1
- August 2020 unterschriftlich geneh migte ( Urk. 11/71/3). Zum Letztgenannte n ist anzufügen, dass aufgrund der vor liegenden Akten kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb die Genehmigung der Jahresrechnung 2019 erst am 12. August 2020 erfolgte. Die Jahresrechnung für das Jahr 2020 wurde bereits am
- Februar 2021 erstellt und von der Beschwerdeführerin am selben Tag genehmigt ( Urk. 11/78/1, Urk. 11/78/3). Obli gatorisch versicherte ( Art. 1a AHVG) beitragspflichtige Personen ( Art. 3 AHVG) , die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich gemäss Art. 64 Abs. 5 AHVG zu melden. Die Beschwerdeführerin hat es somit pflichtwidri gerweise unterlassen , ihre Beitragspflicht anzuzeigen und sich wieder bei der Beschw erde gegnerin an zumelden. Die unterbliebene Anmeldung hatte zur Folge, dass sie am
- März 2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem sie erstmals einen Erwerbsausfall geltend machte (vgl. Urk. 8/68/2 ), von der Beschwerde gegnerin nicht als Selb ständigerwerben de anerkannt war und keine Beiträge auf ihren Erwerbseinkom men abführte , weshalb sie nicht als Selbstän digerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwe rbsausfall erleiden konn te und folgerichtig auch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erwarb (Urteil des Sozial versiche rungs ge richts des Kantons Zürich EE.2021.00002 vom 2
- März 2021 E. 3.2 und E. 1.3 vorstehend ). Die Wiederanmeldung erfolgte in der Folge unbestrittenermassen erst am
- Februar 2021 (Eingang bei der Beschwerde geg nerin , Urk. 11/73 , Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-111 ), also rund sieben Monate nach datiertem Jahresabschluss 201
- Diese rückwirkend auf den
- Januar 2019 vorgenommene Anmeldung als Selbständigerwerbende ist jedoch nicht geeignet, den für den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung massgeblichen Sachver halt im Nachhinein im Sinne einer nachträglichen Schaffung der notwendigen Anspruchsvoraussetzung zu ändern. Daran ändert auch der Umst and nichts, dass das erstmalige Geltendmachen von Erwerbsausfallentschädigung im März 2020 innert der Verwirkungsfrist bis zum 1
- September 2020 erfolgte und nicht förm lich, mit einer eine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung beschieden wurde.
- Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den im vorliegenden Verfahren strittigen Zeitraum von 1
- März bis 1
- April 2020 somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Renius Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00036
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 5.
November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Renius Treuhand AG Herr Y.___ Postplatz
3, 8303 Bassersdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 196 8, ist Inhaber in der Einzelfirma
Z.___, X.___ (Urk.
11/1/1, Urk.
11/73/1) . Sie war ab dem 1.
Mai 2007 (Datum der Erwerbsaufnahme) bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
als Selbständig erwerbende im Nebenerwerb angeschlos sen (Urk.
11/1, Urk.
11/4 f.). In der Folge teilte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5.
Novem ber 2014 mit, dass ihr jährliches Ein kommen aus dem Neben erwerb im Jahr 2009 gemäss den Angaben des Kanto nalen Steueramtes Zürich unter Fr.
2'200.-- liege. Sie könne deshalb darauf ver zichten, auf diesem Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge abzu rechnen. Dies könnte zu tieferen Rentenleistungen führen . Falls die Versicherte auf diesem Ein kommen dennoch keine Beiträge bezahlen möchte, werde sie gebeten, dies schriftlich mitzu t eilen (Urk.
11/45). Als A ntwort darauf schrieb die Versicherte der Ausgleichs kasse, dass ihr Einkommen Fr.
2'200.-- nicht über steige und sie keine Beiträge bezahlen möchte (Urk.
11/ 46- 47). Mit den Beitrags verfügungen vom 2 1.
und 2 8.
November 2014
hielt die Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 jeweils fest, dass X.___
als Selbständigerwerbende beitragsfrei sei (Urk.
11/50/ 1- 3, Urk.
11/55) .
Nach Rückerstattung der bezahlten Akontob ei träge der Perioden 2009 bis und mit 2014 und der Bezahlung von V er gü tungs zinsen (Urk.
11/51, Urk.
11/53, Urk.
11/59, Urk.
11/63), erhob die Aus gleichs kasse für die von X.___ im Nebenerwerb ausgeübte s elbständige Tätigkeit ab dem Beitragsjahr 2015 keine Beiträge mehr. 1.2
A m 29 .
März
2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse
unter Hinweis auf eine Betriebsschliessung ab dem 1 7.
März 2020 (Urk.
8/68/2)
zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Co ronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an (Urk.
8/68).
Darauf hin teilte ihr die Ausgleichskasse m it Schreiben vom 1.
April 2020 mit, dass sie nicht zuständig sei und auch nicht habe ermitteln können, bei welcher Aus gleichskasse sie ange schlossen sei. Mit diesem Schreiben retournierte sie X.___ ihre Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsaus fall entschädigung und bat sie gleichzeitig, die Anmeldung an die für sie zustän dige Ausgleichskasse weiterzuleiten (Urk.
8/69). 1.3
Am 4.
Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
bei der Ausgleichskasse wieder zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfall ent schä di gung an (Urk.
11/70) mit dem Hinweis auf
eine behördlich angeordnete Betriebs schliessung ab dem 1 8.
Januar 2021
(Urk.
11 /70/3). Am selben Tag ging bei der Aus gleichskasse
überdies ein neuer Antrag der Versicherten auf Ausrichtung einer Corona- Erwerbsa usfallentschädigung wegen Betriebsschliessung ab dem 1 7.
März 2020 (Urk.
11/72/3) und das Gesuch von
X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1.
Januar 2019 (Urk.
11/73) ein. Hernach registrierte die Ausgleichskasse X.___ rückwirkend ab 1.
Januar 2019 wieder als Selbständig erwerbende (Bestätigung vom 2 6.
April 2021, Urk.
11/88) und for derte von ihr Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge 2019 und 2020 samt Verzugszin sen sowie Akontozahlungen 2021 (Urk.
11/81-87) . Alsdann richtete die Aus gleichskasse X.___ für die Zeit periode vom 18.
Januar bis 28.
Februar 2021 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung im Betrag von netto Fr.
1'813.70 aus (Urk.
11/97). Den Antrag von
X.___
vom 4.
Februar 2021 auf eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung für den Zeitraum vom 17.
M ärz bis zum 1 9.
April 2020 wies die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 12.
Mai 2021 ab (Urk.
11/101) .
Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte diesen Antrag gemäss Kreis schreiben des Bun desamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Entschädigung bei Massnah men zur Bekämp fung des Coro navirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bis zum 16.
September 2020 hätte stellen müssen (Urk.
11/101). Die dagegen von
X.___ am 7.
Juni 202 1 erho bene Einsprache (Urk.
11/102)
wies die Aus gleichskasse mit Einsprachee ntscheid
vom 2 1 .
Juli 2021 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 6 .
August 2021 Beschwerde und beantragte,
in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21.
Juli 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 17.
März bis 19.
April 2020 infolge Betriebsschliessung eine Corona-Erwerbsaus fallentschädi gung auszurichten (Urk.
1 S.
1). Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 13.
Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk.
10, unter Beilage der Kassenakten, Urk.
11/1-111), was der Beschwerde füh rer in am 14 .
Oktober 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk.
13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art.
185 Abs.
3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art.
7d Abs.
2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20.
März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17.
März 2020 in Kraft gesetzt (Art.
11 Abs.
1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20.
März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.
September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wirkend per 17.
September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaf fen (Art.
15 in Verbindung mit Art.
21 Abs.
3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem In kraft treten per 17.
März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE
130
V
445
E.
1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 1.2.2
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einsprache entscheids (Urk.
2) anhand der bis 21.
Juli 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften vor zunehmen.
Ausschlaggebend ist sodann, dass der Einspracheentscheid die Erwerbsausfall ent schädigung für die Zeitperiode 17.
März bis zum 19.
April 2020 betrifft (vgl. Urk.
2 und Urk.
11/101). 1. 3
Nach Art.
2 Abs.
3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17.
März bis zum 16.
September 2020
gültig gewesenen Version) waren im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versicherte Selbstän dig erwerbende im Sinne von Art.
12 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG), die au fgrund einer Massnahme nach Art.
6 Abs.
1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt .
Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates, welche vom 1 3.
März bis 2 2.
Juni 2020 in Kraft war, ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisa tionen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Über tra gungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art.
1 Abs.
1 die ser Verordnung).
Gemäss Art.
6 Abs.
2 der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 1 7 .
März bis zum 10.
Mai 2020
gültig gewesenen Version) waren gewisse öffentlich zugängliche Einrich tungen für das Publikum geschlossen . Dazu gehörten namentlich Ein kaufs läden und Märkte (Art.
6 Abs.
2
lit . a der Covid-19-Verordnung 2) . 1. 4
Bei Selbständige rwerbenden war und ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (Rz .
1025 KS CE, i n den seit
1 7.
März 2020
gültigen Fassung en) . 1. 5
Gemäss Art.
6 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 1 6.
September 2020 geltenden Version erlischt der Anspruch auf Leistungen in Abweichung von Art.
24 ATSG am 16.
September 202 0.
Der Anspruch kann spätestens bis zum 1 6.
September 2020 entstehen und er muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden
(Rz .
10 20.1 Abs.
1 KS CE, in de r seit 1 7.
September 2020 gültigen Fas sung) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1.
Juli 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin erstmalig per 2 9.
März 2020 die Corona- Erwerbsausfallentschädigung «Betriebsschliessung» beantragt habe (Urk.
2 S. 1) . Zu diesem Zeitpunkt
sei die Beschwerdeführerin nicht bei ihr als Selbständigerwerbende angemeldet gewesen (Urk.
2 S. 1-2). Folglich habe der Antrag nicht bearbeitet werden können und sei am 1.
April 2020 vollständig, inklusive Korrespondenz, die besage, dass kein Anschluss bei ihrer Kasse bestehe, an die Beschwerdeführerin retourniert worden . Alsdann werde die Frist zur Gel tendmachung der Ansprüche im KS CE klar bis zum 1 6.
September 2020 definiert. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe sie keine Rückmeldung der Beschwerde führerin erhalten . Die rückwirkende Anmeldung der Bes chwerdeführerin als Selbstän dig erwerbstätige sei bei ihr erst am
4.
Februar 2021 eingegangen (Urk.
2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass sie ihren Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung rechtzeitig im Frühjahr 2020 gestellt habe. Trotz Rückfragen sei ihr von der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Begrün dung für die Ablehnung
dieses Antrages zugestellt worden. In der Folge habe sie sich für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend bei der AHV angemeldet und die Rech nungen seien mit Verzugszinsen bezahlt worden .
Die Beiträge wären früher entrichtet worden und die Online-Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wäre problemlos möglich gewesen, wenn sie im Jahr 2015 nicht behördlich von der AHV ausgeschlossen worden
wäre. Es könne doch nicht sein, dass für das Jahr 2019 rückwirkend AHV-Beiträge eingefordert würden, aber der daraus abzuleitende Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallent schä digung
für das Jahr 2020 abgelehnt werde, obwohl der Anspruch fristgerecht geltend gemacht und die Ablehnung dieses Antrages auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei (Urk.
1 S. 3). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war bereits ab
1.
Mai 2007 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb bei der Beschwerdegeg nerin angeschlossen (Urk.
11/45). Den in den Kassenakten enthaltenden Steuer meldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bezie hungsweise 2008 durch ihre selbständige Tätigkeit einen Gewinn in der Höhe von Fr.
15 ' 9 69.-- (Urk.
11/33/1) respektive Fr.
31’081 .-- (Urk.
11/34) erzielte, in den Folgejahren (20 09-2 012) aber Verluste erlitt (2009:
- Fr.
15'583.--, 2010: -
Fr.
18'168.--,
2011: - Fr.
17'780.--, 2012: - Fr.
37'881.--, Urk.
11/42 - 44, Urk.
11/65) .
Alsdann wurde die Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin per 3 1.
Dezember 2014 formlos gelöscht, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit einer am 17.
November 2014 eingegangenen Mitteilung kundtat, das ihr Einkom men aus selbständiger Tätig keit Fr.
2'200.-- nicht übersteige und sie keine Beiträge be zahlen möchte (Urk.
11/47, Aktenverzeichnis zu Urk.
11/1-111). Gemäss Art.
19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der ab 1.
Januar 2011 gültigen Version werden auf
Einkommen aus einer nebenberuflich ausge übten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr.
2 '300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten er ho ben. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 5.
November 2014 in korrekter Weise auf die Möglichkeit, auf die Be zahlung von AHV-Beiträgen zu verzichten, hingewiesen und sie zudem auf die Folgen eines solchen Verzichts (geringere Versicherungs leistun gen) auf merk sam gemacht (Urk.
11/45). Entgegen der Darstellung der Beschwerde führerin (Urk.
1 S. 2) kann keine Rede davon sein, dass sie von der Beschwerde gegnerin «behörd lich» von ihrer Kasse aus geschlos sen worden sei . Aufgrund der vorliegenden Akten ist viel mehr erstellt, dass die Beschwerdeführerin freiwillig und explizit auf die Abrech nung von AHV-Beiträgen auf ihrem Nebenerwerb ver zichtete (Urk.
11/47). 3.2
Als nachvollziehbar erscheinen die Vorbringen der Beschwerde führerin, dass sie ab dem Jahr 2015 zunächst auf eine Wiederanmeldung bei der Beschwerdegeg nerin verzichtet e, weil sie einen Gewinn von maximal Fr.
2'000.-- pro Jahr erzielte (Urk.
1 S. 2). Dies änderte sic h dann aber im Jahr 2019, in wel chem sie gemäss ihrer Buchhaltung einen Gewinn von Fr.
20'328.59 erwirtschaftet e (Urk.
11/71/7). Im Vergleich zum Vorjahr (2018: Fr.
2'020.35, Urk.
11/71/7) bedeutete dies rund eine V erzehnfachung des Gewinn s. Wegen den leicht über schaubaren Verhältnisse n (vgl. dazu die Buchhaltung des Einzel unter nehmens, Urk.
11/71)
muss die Beschwerdeführerin spätestens am Ende des Geschäftsjahres (1.
Januar bis 3 1.
Dezember 2019, Urk.
11/71) bemerkt haben, dass die i n
diesem Jahr erzielten Einkünfte das beitragspflichtige Limit übersteigen und sie als Selb ständigerwerbende wieder beitragspflichtig ist (Art.
3 AHVG) . Jedenfalls wusste sie davon, als sie die von ihrem Treuhandunternehmen am 1 5.
Juli 2020 erstellte Jahresrechnung 2019 (Urk.
11/71/1) am 1 2.
August 2020 unterschriftlich geneh migte (Urk.
11/71/3). Zum Letztgenannte n ist anzufügen, dass aufgrund der vor liegenden Akten kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb die Genehmigung der Jahresrechnung 2019 erst am 12.
August 2020 erfolgte. Die Jahresrechnung für das Jahr 2020 wurde bereits am 1.
Februar 2021 erstellt und von der Beschwerdeführerin am selben Tag genehmigt (Urk.
11/78/1, Urk.
11/78/3).
Obli gatorisch versicherte (Art.
1a AHVG) beitragspflichtige Personen (Art.
3 AHVG), die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich gemäss Art.
64 Abs.
5 AHVG zu melden. Die Beschwerdeführerin hat es somit pflichtwidri gerweise
unterlassen,
ihre Beitragspflicht anzuzeigen und sich wieder bei der Beschw erde gegnerin an zumelden. Die unterbliebene Anmeldung hatte zur Folge, dass sie am 17.
März
2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem sie
erstmals einen Erwerbsausfall geltend machte (vgl. Urk.
8/68/2), von der Beschwerde gegnerin nicht als Selb ständigerwerben de anerkannt war und keine Beiträge auf ihren Erwerbseinkom men abführte, weshalb sie nicht als Selbstän digerwerbende im Sinne von Art.
12 ATSG einen Erwe rbsausfall erleiden konn te und folgerichtig auch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung
erwarb (Urteil des Sozial versiche rungs ge richts des Kantons Zürich EE.2021.00002 vom 2 7.
März 2021 E. 3.2 und E. 1.3 vorstehend). Die Wiederanmeldung erfolgte in der Folge unbestrittenermassen erst am 4.
Februar 2021 (Eingang bei der Beschwerde geg nerin, Urk.
11/73, Aktenverzeichnis zu Urk.
11/1-111), also rund sieben Monate nach datiertem Jahresabschluss 201 9.
Diese rückwirkend auf den 1.
Januar 2019 vorgenommene Anmeldung als Selbständigerwerbende ist jedoch nicht geeignet, den für den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung massgeblichen Sachver halt im Nachhinein im Sinne einer nachträglichen Schaffung der notwendigen Anspruchsvoraussetzung zu ändern. Daran ändert auch der Umst and nichts, dass das
erstmalige Geltendmachen von Erwerbsausfallentschädigung im März 2020 innert der Verwirkungsfrist bis zum 1 6.
September 2020 erfolgte und nicht förm lich, mit einer eine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung beschieden wurde. 4.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den im vorliegenden Verfahren strittigen Zeitraum von 1 7.
März bis 1 9.
April 2020 somit zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Renius Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.
Juli bis und mit 1 5.
August sowie vom 1 8.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher