Sachverhalt
1.
X.___, geboren
1964, Inhaber der
Einzelfirma Z.___, meldete sich am 1 6. September
2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Co ronavirus (Covid-19-Verordnung Erw erbsausfall) an (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 1 3. November
2020
verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb s ausfallentschädigung (Urk. 8/16). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. Novem ber
2020 (Eingangsdatu
m) erhobene Einsprache (Urk. 8/17 -18) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 6. November 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
8. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2021 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November
2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni
2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 1 6. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.3
Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10 '000.-- erzielt haben.
Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt d ie Erwerbstä tig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. 1 .4
Bei Selbs tändige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreis schreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz . 1025) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei ihr nicht als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen sei. Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung en bilde dies Voraussetzung für einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit der
Z.___
seit 2017 sel bständig erwerbstätig sei. Bis zum 3 1. Dezember
2018 sei er bei der Ausgleichskasse Gastrosocial
versichert gewesen. Er habe es versäumt, sich im Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Am 1 6. S eptember 2020 habe er sich
deshalb rückwirkend per 1. Janua r
2019 zur Erfassung als Selbständigerwerbender angemeldet. Am 4. Januar
2021 habe die Beschwerde gegnerin bestätigt, dass er bei ihr per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Dies sei im Rahmen des Verfahrens betreffend Corona-Er werbsausfallsentschädigung ausser Acht gelassen worden (Urk. 1). 3. 3.1
Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Inhab er der Z.___ vom 7. Februar 2016 bis zum 3 1. Dezember 2018 bei der Ausgleichskasse
Gastrosocial als Selbständigerwerbender angeschlossen war (Urk. 8/3-4). Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr bis zum 2 5. Oktober 2018 mitzuteilen, ob er einer anderen Verbandsausgleichskasse beitreten möchte. Andernfalls habe er den beil iegenden
Fragebogen auszufüllen und der Beschwerdegegnerin bis zum 3 0. November 2018 zu retournieren . So könne sie für seine Beiträge ab dem 1. Januar 2019 ein Abrechnungskonto er öffnen (Urk. 8/5). Dieses Schreiben blieb
– ebenso wie die Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März und vom 2 4. April 2019 (Urk. 8/ 7-9 und Urk. 8/12) – unbeantwortet.
Am 1 6. September 2020 meldete sich der Beschwer deführer mit der Einzelfirma Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender an (Urk. 8/13). Gleichentags stellte er das Gesuch um Corona-Erwer bsausfallentschädigung ab 17. März 2020 (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 bestätigte die Beschwerdegegne rin, dass der Beschwerdeführer bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2019 als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 3/3 = Urk. 8/35). 3.2
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei der Ausgleichskasse Gastrosocial versichert war, unterliess er es
pflichtwidri gerweise (vgl. Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG), sich bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Verbandsausgleichskasse) anzumelden. Daher war er am 17. März
2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem er einen Erwerbsausfall geltend machte (vgl. Urk. 8/14/2), von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständigerwerben der anerkannt, weshalb er (mindestens bis am
4. Januar 2021) nicht als
Selbstän digerwerbender
im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konn te. Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März
2020 auch kein beitragspflichtiges Ein kommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September
2020 geltend gemachte Ansprüche:
KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020; Ur teile des hiesigen Gerichts EE. 2020.00050 vom 30. Januar
2021 E. 3.2; EE. 2020.00021 vom 29. Januar
2021 E. 3.2; EE. 2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1) . Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung ist daher zu verneinen. 4 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 9. Novem ber
2020 (Eingangsdatu
m) erhobene Einsprache (Urk. 8/17 -18) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 6. November 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November
2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni
2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 1 6. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.
E. 1.3 Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 gültigen Art. 2 Abs.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
8. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2021 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei ihr nicht als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen sei. Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung en bilde dies Voraussetzung für einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit der
Z.___
seit 2017 sel bständig erwerbstätig sei. Bis zum 3 1. Dezember
2018 sei er bei der Ausgleichskasse Gastrosocial
versichert gewesen. Er habe es versäumt, sich im Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Am 1 6. S eptember 2020 habe er sich
deshalb rückwirkend per 1. Janua r
2019 zur Erfassung als Selbständigerwerbender angemeldet. Am 4. Januar
2021 habe die Beschwerde gegnerin bestätigt, dass er bei ihr per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Dies sei im Rahmen des Verfahrens betreffend Corona-Er werbsausfallsentschädigung ausser Acht gelassen worden (Urk. 1).
E. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt d ie Erwerbstä tig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. 1 .4
Bei Selbs tändige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreis schreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz . 1025) . 2.
E. 3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Inhab er der Z.___ vom 7. Februar 2016 bis zum 3 1. Dezember 2018 bei der Ausgleichskasse
Gastrosocial als Selbständigerwerbender angeschlossen war (Urk. 8/3-4). Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr bis zum 2 5. Oktober 2018 mitzuteilen, ob er einer anderen Verbandsausgleichskasse beitreten möchte. Andernfalls habe er den beil iegenden
Fragebogen auszufüllen und der Beschwerdegegnerin bis zum 3 0. November 2018 zu retournieren . So könne sie für seine Beiträge ab dem 1. Januar 2019 ein Abrechnungskonto er öffnen (Urk. 8/5). Dieses Schreiben blieb
– ebenso wie die Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März und vom 2 4. April 2019 (Urk. 8/ 7-9 und Urk. 8/12) – unbeantwortet.
Am 1 6. September 2020 meldete sich der Beschwer deführer mit der Einzelfirma Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender an (Urk. 8/13). Gleichentags stellte er das Gesuch um Corona-Erwer bsausfallentschädigung ab 17. März 2020 (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 bestätigte die Beschwerdegegne rin, dass der Beschwerdeführer bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2019 als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 3/3 = Urk. 8/35).
E. 3.2 Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei der Ausgleichskasse Gastrosocial versichert war, unterliess er es
pflichtwidri gerweise (vgl. Art. 64 Abs.
E. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG), sich bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Verbandsausgleichskasse) anzumelden. Daher war er am 17. März
2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem er einen Erwerbsausfall geltend machte (vgl. Urk. 8/14/2), von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständigerwerben der anerkannt, weshalb er (mindestens bis am
4. Januar 2021) nicht als
Selbstän digerwerbender
im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konn te. Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März
2020 auch kein beitragspflichtiges Ein kommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September
2020 geltend gemachte Ansprüche:
KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020; Ur teile des hiesigen Gerichts EE. 2020.00050 vom 30. Januar
2021 E. 3.2; EE. 2020.00021 vom 29. Januar
2021 E. 3.2; EE. 2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1) . Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung ist daher zu verneinen. 4 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2021.00002
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
27. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
1964, Inhaber der
Einzelfirma Z.___, meldete sich am 1 6. September
2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Co ronavirus (Covid-19-Verordnung Erw erbsausfall) an (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 1 3. November
2020
verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerb s ausfallentschädigung (Urk. 8/16). Die dagegen vom Versicherten am 1 9. Novem ber
2020 (Eingangsdatu
m) erhobene Einsprache (Urk. 8/17 -18) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 6. November 2020 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
8. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Februar 2021 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 9) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verord nung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November
2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni
2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2
Nach Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 1 6. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.3
Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungs verbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10 '000.-- erzielt haben.
Nach Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt d ie Erwerbstä tig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. 1 .4
Bei Selbs tändige rwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entschei dend, ob sie von der Ausgleichs kasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreis schreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus
- Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz . 1025) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei ihr nicht als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen sei. Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung en bilde dies Voraussetzung für einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit der
Z.___
seit 2017 sel bständig erwerbstätig sei. Bis zum 3 1. Dezember
2018 sei er bei der Ausgleichskasse Gastrosocial
versichert gewesen. Er habe es versäumt, sich im Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Am 1 6. S eptember 2020 habe er sich
deshalb rückwirkend per 1. Janua r
2019 zur Erfassung als Selbständigerwerbender angemeldet. Am 4. Januar
2021 habe die Beschwerde gegnerin bestätigt, dass er bei ihr per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Dies sei im Rahmen des Verfahrens betreffend Corona-Er werbsausfallsentschädigung ausser Acht gelassen worden (Urk. 1). 3. 3.1
Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Inhab er der Z.___ vom 7. Februar 2016 bis zum 3 1. Dezember 2018 bei der Ausgleichskasse
Gastrosocial als Selbständigerwerbender angeschlossen war (Urk. 8/3-4). Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr bis zum 2 5. Oktober 2018 mitzuteilen, ob er einer anderen Verbandsausgleichskasse beitreten möchte. Andernfalls habe er den beil iegenden
Fragebogen auszufüllen und der Beschwerdegegnerin bis zum 3 0. November 2018 zu retournieren . So könne sie für seine Beiträge ab dem 1. Januar 2019 ein Abrechnungskonto er öffnen (Urk. 8/5). Dieses Schreiben blieb
– ebenso wie die Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. März und vom 2 4. April 2019 (Urk. 8/ 7-9 und Urk. 8/12) – unbeantwortet.
Am 1 6. September 2020 meldete sich der Beschwer deführer mit der Einzelfirma Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender an (Urk. 8/13). Gleichentags stellte er das Gesuch um Corona-Erwer bsausfallentschädigung ab 17. März 2020 (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 bestätigte die Beschwerdegegne rin, dass der Beschwerdeführer bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2019 als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 3/3 = Urk. 8/35). 3.2
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei der Ausgleichskasse Gastrosocial versichert war, unterliess er es
pflichtwidri gerweise (vgl. Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung, AHVG), sich bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Verbandsausgleichskasse) anzumelden. Daher war er am 17. März
2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem er einen Erwerbsausfall geltend machte (vgl. Urk. 8/14/2), von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständigerwerben der anerkannt, weshalb er (mindestens bis am
4. Januar 2021) nicht als
Selbstän digerwerbender
im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konn te. Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März
2020 auch kein beitragspflichtiges Ein kommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September
2020 geltend gemachte Ansprüche:
KS CE Rz . 1068, Stand: 3. Juli 2020; Ur teile des hiesigen Gerichts EE. 2020.00050 vom 30. Januar
2021 E. 3.2; EE. 2020.00021 vom 29. Januar
2021 E. 3.2; EE. 2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1) . Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung ist daher zu verneinen. 4 .
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl