Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974 (Urk.
5/1/1), war vom 1.
August 2014 bis 31.
Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienstleistungen angeschlossen (Urk.
5/6/3, Urk.
5/ 46). Ihr Konto wurde geschlossen, da die Aus gleichskasse ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zustellen konnte (Urk. 5/46).
Alsdann meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskas se am 9. Dezember 2019 (Eingangsdatum) ein von X.___ im Jahr 2016 als Selbständigerwerbstätige erzieltes Einkommen
(Urk. 5/41, Akten ver zeichnis zu Urk. 5/1-154). In der Folge ersuchte die Ausgleichskasse X.___
mit Schreiben vo m 3. September 2020 um eine Stellung nahme zur Steuermeldung . Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungs konto wiedereröffnen und die Beiträge verfügen (Urk.
5/47). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 9.
November 2020 die definitive Betragsverfügung für das Jahr 2016 (Urk. 5/52). Am selben Tag forderte sie V erzugszinsen (Urk.
5/51).
X.___ gelangte mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom 1. Juni 2021 an die Ausgleichskasse und erkundigte sich unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 3. September 2020, ob sie bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet sei (Urk. 5/70). Am 3 0. August 2021 stellte sie diese Frage unter Angabe des Firmennamens « Y.___ » erneut (Urk. 5/78). Als Antwort darauf bat die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 3. September 2021 innert 30 Tagen den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht sowie weitere Unterlagen für die Prüfung des Beitragsstatuts ein zureichen (Urk. 5/79). In der ansetzten Frist verzeichnete die Ausgleichkasse keinen Eingang einer diesbezüglichen Eingabe von X.___ .
Am 8. Dezember 2021 ging der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend im Jahr 2017 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu (Urk. 5/83). Sie teilte X.___ mit Sc hreiben vom 1 0. Januar 2022 mit, dass sie bis 31. Dezember 2016 bei ihr er Kasse als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei . Nun habe sie erfahren, dass für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert worden sei. Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungskonto wieder
eröffnen und die Beiträge verfügen (Urk. 5/ 8 4).
In der Folge erhob sie die von X.___ für das Beitrags jahr 2017 als Selbständigerwerbstätige zu bezahlenden persönlichen Beiträge samt Verzugszinsen
(Verfügungen vom 15.
Februar 2022, Urk. 5/85-87). Am 1. März 2022 machte das Kantonale Steueramt Zürich die Meldung für das Jahr 2018 (Urk. 5/89) .
X.___ meldete sich am 7. Mai 2022 (Urk. 5/109) bei der Ausgleichs kasse rückwirkend für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. März 2021 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.
5/93- 98) . Die Ausgleichskasse forderte sie zur Substantiierung dieses Begehrens auf (Schreiben vom 10. Mai und 19. Juli 2022; Urk. 5/100, Urk. 5/104). Dann ersuchte X.___ mit dem Schreiben eines von ihr bevoll mächtigten Treu handunternehmens vom 13.
Mai 2022 bezüglich der persön lichen Beiträge 2017 und Nebenkosten um Ratenzahlung. Gleichzeitig bat sie die Aus gleichskasse, die Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2018 bis 2020 zu erlassen, damit auch diese Ausstände innert nützlicher Frist erledigt werden könnten (Urk. 5/101-102). Am 2 0. Juli 2022 bewilligte die Ausgleichs kasse das Gesuch um Zahlungs aufschub für die ausstehenden Beiträge und Neben kosten 2017 und erstellte einen Ratenplan (Urk. 5/105). Am selben Tag informierte sie
X.___, dass sie bezüglich der Beitragsjahre 2018 bis 2020 bei ihr nicht als Selbständiger wer bende gemeldet sei, w eshalb keine Beitragsver fügungen vor lägen, und wies auf ihre Website zur Anmeldung hin (Urk. 5/107). Des Weiteren wies sie mit Verfügung vom 3. August 2022 den Antrag auf Aus richtung einer Corona-Erwerbs aus fall entschädigung für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe die mit den Schreiben vom 1 0. Mai und 1 9. Juli 2022 (Urk. 5/100, Urk. 5/104) eingeforderten Unter lagen nicht eingereicht. Die Beurtei lung anhand der vorliegenden Akten führe zur Ab weisung des Antrages (Urk. 5/108).
Dagegen erhob
X.___
- nun mehr vertreten durch ein anderes Treuhandbüro (Urk. 5/110) - a m 1.
Sep tember 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/109). Mit einer separaten, aber vo m selben Tag datierenden Eingabe bat der Treuhänder überdies um eine Bestä tigung, dass X.___
selbständig erwerbend sei, sowie um Zustellung eines Kontoauszugs (Urk. 5/111). Unter Hinweis auf das vom K antonalen Steueramt Zürich für das Jahr 2018 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit bat die
Aus gleichkasse X.___ m it Schreiben vom 9. September 2022, sich bei ihr anzumelden (Urk. 5/114) . Zudem reichte ihr Treuhänder auf Aufforde rung der Ausgleichskasse vom 6. September 2022 hin (Urk.
5/113) ergänzend zur Einsprache Buchungs journale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17.
September 2020 bis 31.
März 2021 ein (Urk. 5/115-116). Nach deren Prüfung forderte die Ausgleichs kasse X.___ zum Aus füllen des Beiblattes betreffend Umsätze au f . Dazu führte sie aus, dass die angegebenen Umsätze mit den Bank daten und dem Buchungsjournal nicht über einstimmen würden (Urk. 5/123) .
Das von X.___ ausgefüllte Beiblatt betreffend Umsätze (Urk. 5/127)
und der ausge füllte Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesell schaften samt Beilagen (Urk. 5/128) wurde von der Ausgleichskasse am 1. De zember 2022 zu den Akten genommen (Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-154). Mit Einsprache entscheid vom 4. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache vom 1. September 2022 ab. Zur Begrün dung führte sie im Wesent lichen aus, dass X.___
im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbstän digerwerbstätige an geschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk. 2 S. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei meine Einsprache vom 1. September 2022 gegen die Verfügung vom 3. August 2022 gutzuheissen. 2. Es sei mein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2022» (gemeint ist wohl: 2021) «anzuer kennen. 3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anord nung, mich für den fraglichen Zeitraum aufgrund der eingereichten Akten als selbständig Erwerbende anzuerkennen und mir im Nachgang dazu für den fraglichen Zeitraum Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen. 4. Der Fall sei für die Berechnung des Erwerbsersatzes an die SVA zurückzu weisen. 5. Die Vorinstanz sei anzuweisen, mir die gesamten Verfahrensakten zukom men zu lassen.» 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 . März 202 3 Ab wei sung d er Beschwerde
(Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5 /1-15 4).
Eine Kopie dieser Eingabe stellte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerde führerin m it V erfügung vom 3 . März 202 3 zur Kenntnisnahme zu. Mit derselben Verfügung wurde s ie überdies auf die Möglichkeit, die vollständigen Verfahrens akten am Sitz des Gerichts einzusehen, hingewiesen (Urk. 6) . 2.3
Hernach teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialversicherungsgericht mit Ein gabe vom 10. März 2023 mit, dass sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegen stand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden sei (Urk. 7). Dem legte sie eine Kopie des Schreibens der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 8) bei. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 9). 2. 4
Mit Beschluss vom 1 3. Juni 2023 wurde d en Parteien Frist angesetzt, um zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Um satzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 2 7. Juni 2023 ver neh men.
Die Beschwerde führ erin nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2023 Stellung (Urk. 13). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 3 0. August 2023 (Urk.
14) zwei Dokumente zum Beleg für ihre Vorbringen (Urk. 15/1-2) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2023 wurde n den Parteien die im Nachgang zum Beschluss vom 1 3. Juni 2023 eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen je w echselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 1.2
Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) . 1.3
Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 3 1. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1. 4
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall
(in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)
sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeits losenver sicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung;
vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Pro zent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der ent sprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.
BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes entgegen: Sie bestreite nicht, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt pflichtwidrig nicht bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen sei. Ihr Treuhänder habe sie ohne ihr Wissen bei der Ausgleichskasse abgemeldet. Sie hätte überprüfen müssen, ob sie weiterhin als Selbständigerwerbende angemeldet sei. Diesbezüglich hätte sie sich nicht einfach nur auf die Aussagen ihres Treu händers verlassen dürfen. Mittler weile sei sie aber wieder bei der Beschwerde gegnerin angemeldet (Urk. 1 S. 5). Gemäss Schreiben vom 23. Februar 2023 sei sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden (Urk. 7). Die Beschwerde gegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass gemäss Rz. 1025 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse vor dem Antrag auf Corona-Erwerbs ausfall entschädigung vor ausgesetzt sei (Urk. 1 S. 3). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe in seinen Urteilen vom 23. Oktober und 3. Dezember 2020 fest gehalten, dass dies gemäss der Formulierung im massgebenden Kreisschreiben nicht verlangt werde. Es liege auch dann, wenn die Anerkennung zwar erst später, jedoch rückwirkend vor genommen werde, ein gemäss dem Wortlaut der Ver ordnung und des Kreis schreibens hin reichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor (Urk. 1 S. 6). 2.3 2.3.1
Mit Beschluss vom 1 3. Juni 2023 wurde n die Parteien aufgefordert
zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Um satzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen (Urk. 10) . 2.3.2
Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 27.
Juni 2023
ins be sondere ausführte, dass aus den von der Beschwerdeführerin bislang einge reich ten Unterlagen keine erhebliche Umsatzeinbusse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall hervorgehe (Urk. 12), führte die Beschwer de füh rerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 im We sent lichen aus, sie möchte zur Erläuterung de s bereits einge reichten Buchungsjournals und der Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 erklären, dass sie in dieser Zeit zur Überbrückung (von finanziellen Engpässen) von zwei Personen Darlehen erhalten habe . Die Eingänge auf ihrem Konto seien daher keine Einnahmen, sondern rückzahlbare Darlehen (Urk. 12). In der Folge reichte sie mit Eingabe vom 30.
August 2023 die Bestätigung zur Darlehens gewährung von Z.___ vom 2 9. August 2023 über einen Betrag von Fr.
6'000.-- (Urk. 15/1) sowie einen von der Beschwerdeführerin und von A.___ unterzeich neten und mit 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag über eine Summe von insgesamt Fr. 10'600.-- (Urk. 15/2) ein . 3.
3.1
Es ist unbestritten und aufgrund der Kassenakten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zunächst vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienst leistungen registriert war (Urk. 5/6/3, Urk. 5/46). Gemäss Schreiben der Beschwer degegnerin vom 6. April 2020 wurde ihr Konto per 31. Dezember 2015 geschlossen, da ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zugestellt wer den konnten (Urk. 5/46). Jedoch meldete Z.___ - welcher nach Lage der Akten mindestens seit dem am 2 7. August 2014 unterzeichneten Antrag der Beschwerdeführerin auf Registrierung als Selbständigerwerbstätige (Urk.
5/1/ 4) als deren Treuhänder tätig ist (Urk. 5/1/2; der angefochtene Einspracheentscheid wurde ebenfalls an Z.___ adressiert, Urk. 2 S. 1) - der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 für die Beitrags erhebung aber nicht nur den von der Beschwerdeführerin als Selbständig erwerbende im Jahr 2015 erzielten Reingewinn, sondern auch das voraus sicht liche Einkommen 2016 für die Er he bung der Akontobeiträge (Urk. 5/20). Aus der Notiz der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch mit dem Treuhänder vom 24. März 2016 ergibt sich weiter, dass die Beschwerde führerin sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben muss und eine Rückkehr vor Mai 2016 nicht vorgesehen war (Urk. 7/20). Mangels anders lautender Angaben in den Kassenak ten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin da mals nicht wusste, dass ihre Registrierung bei der Beschwerdegegnerin per 31. De zember 2015 gelöscht wurde. Wie den Steuer meldungen für die Jahre 2016 bis 2019 (Urk. 5/41, Urk. 5/83, Urk. 5/89, Urk. 5/136) und den Buch haltungsunter lagen für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 5/128/5-10) zu entnehmen ist, übte die Beschwerde führerin ihre selbstän dige Erwerbstätigkeit weiterhin aus. Nach der Recht sprechung des Sozialver siche rungsgerichts hat eine Person, die im Zeit punkt der Unterbrechung der Erwerbs tätigkeit von der Aus gleichskasse nicht als Selbstän digerwerbende anerkannt war und die Anmel dung pflichtwidrig unter lassen hat, keinen An spruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (
s. etwa das Urteil EE.2021.00036 vom 25.
November 2021 E. 3.2). Eine solche Pflicht widrig keit kann der Beschwerde führerin nicht vorgehalten werden, da sie - wie fest ge halten - von der Löschung ihrer Registrierung als Selbständig erwerbende bei der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich gar keine Kenntnis hatte. Der An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung lässt sich im vor liegenden Fall somit nicht damit begründen, dass die Beschwerde führerin bei der Beschwer degegnerin pflicht widrig nicht als Selbstän di g erwerbende ange mel det war. 3.2
Wenn aber die Buchungs journale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 5/115-116) verglichen werden, so fällt auf, dass die Dienstleistungserlöse gemäss Buchhaltung aus dem Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Total: Fr. 6'150.--, Urk. 5/116/1-2) nicht mit den Einzahlungen auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin (Fr. 25'560.-, Urk. 5/116/3-26) übereinstimmen. Im Blatt «Anspruch aufgrund erheblicher Umsatzeinbusse» bezifferte die Beschwerdeführerin ihren Umsatz in der frag lichen Zeit erneut mit Fr. 6'150.-- (zuzüglich Umsatz September 2020 von Fr. 4'600.--; Urk. 5/127). Eine Erklärung dafür, weshalb die Einzahlungen auf das Konto den angegebenen Umsatz übersteigen, findet sich aber auch dort nicht.
Mit ihren Eingaben vom 5. Juli 2023 (Urk.
13) und 3 0. August 2023 (Urk.
14) brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass es sich bei den Einzahlungen auf ihrem Konto um von Z.___ und A.___ erhaltene Darlehen handle. Z.___ führte am 2 9. August 2023 aus, er bestätigte, dass er der Beschwerdefüh rerin in den Jahren 2020 und 2021 ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 6'000.-- gewährt habe (Urk. 15/1). Zwar findet sich im Kontoauszug vom September 2020 eine Gutschrift im Betrag von Fr. 6'000.--. Bei der Gutschrift handelt es sich aber nicht - wie von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 ausgeführt
(Urk. 13) - um eine Banküberweisung, sondern um eine Einzahlung mit der Bankkarte bei der Poststelle B .___, welche sich an der C.___
in D.___ befindet . In seiner Erklärung nannte Z.___ eine Adresse in E.___ (Urk. 15/1). Die F.___ GmbH verfügt ebenfalls über eine Postadresse in E.___ (Urk. 2). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sein Treuhandunternehmen im Jahr 2016 eine Adresse in G.___ führte (Urk. 5/20). Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 in H.___ gemeldet war (Urk. 5/34). Es ist daher nicht ein sichtig, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin das be hauptete Darlehen von Z.___
in bar erhalten und in D.___ auf ihr Konto einbezahlt hat (Urk. 5/116/13), wenn sie am 11. Februar 2021 den weit kleineren Betrag in der Höhe von Fr. 120.-- auf demselben Weg bei der Poststelle in H.___ auf ihr Konto transferierte (Urk. 5/116/21). Die Übergabe des Geldbetrages in E.___ oder in H.___ wäre nah eliegender gewesen. Dasselbe lässt sich zu den darlehensweisen Geldbeträgen von A.___ sagen. Der Darlehensvertrag mit A.___ datiert vom 1. April 2021 (Urk. 15/2). In der Präambel wurde Folgendes festgehalten (Urk. 15/2): «Die Darlehensgeberin hat der Darlehens nehmerin während der Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 Geldbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Begleichung der of fenen Rechnungen geben.» Anschliessend werden zwölf einzelne Beträge mit Auszahlung s datum aufgeführt. Einzelne Quittung en
am Tag der Übergabe wurden nicht aufgelegt. Der Betrag von Fr.
1'500.--, welche n
die Beschwerdeführerin laut dem vom 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag am 3. Januar 2021 von der in I.___ wohn haften A.___ erhalten haben soll (Urk. 15/2), wurde in derselben Höhe am 4. Januar 2021 wiederum mit der Bankkarte bei der Poststelle an der C.___ in D.___ auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt (Urk. 5/116/15). Wenn aber Darleh e ns geberin und Darlehensnehmerin beide am rechten J.___- seeufer zu Hause sind und das Darlehen gemäss deren erklärten Willen zur Bestreitung des Lebens unter haltes der Beschwerdeführerin dienen soll (Urk. 15/2), macht es keinen Sinn, die Darlehenssumme am Tag nach der Über gabe für die Einzahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin nach D.___ zu transportieren.
Die Einzah lungen erfolgten aber nicht nur in D.___, sondern namentli ch am 1 8. Januar 2021 in K.___ (Urk. 5/116/17), am 2 5. Januar 2021 in L.___ (Urk. 5/116/18) und am 2 4. Februar 2021 in M.___ (Urk. 5/ 116/21). Die Einspeisungen im Januar 2021 von insgesamt Fr. 10'300.-- übersteigen die als im Januar ausbezahlt beschei nigten Darlehensteilbeträge (Fr. 4'100.--). In M.___ zahlte die Beschwerde führerin am 24. Februar 2021 den Betrag von Fr. 3'740.-- auf ihr Konto ein (Urk. 5/116/21) . Das Darlehen von A.___ über Fr. 3'000.-- soll der Beschwerdeführerin ebenfalls am 2 4. Februar 2021 übergeben wor den sein (Urk. 15/2), womit die Übergabe des Darlehens in b ar und Einzahlung in M.___ am selben Tag erfolgt sein müssten. Das Gesagte
lässt an der vorge brach ten Version, dass es sich bei den Zahlungseingängen auf das Postfinancekonto um Darlehen handeln soll (Urk. 14), erhebliche Zweifel aufkommen; vieles spricht dafür, dass der Vertrag vom 1. April 2021 nachträglich aufgesetzt wurde. Es finden sich somit zahlreiche Ungereimtheiten. Vo n zusätzlichen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Auskünfte zu erwarten; die Beschwerdeführerin erhielt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im Nachgang zum Beschluss vom 23. Juni 2023 ausreichend Gelegenheit, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (E. 1.5) die behauptete Umsatzeinbusse in der fraglichen Zeit im Sinne und Ausmass von Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Er werbsausfall zu belegen . Anhand der vorliegenden Akten lässt sich dies nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach weisen. Die Beschwerde führerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Folgen der Beweis losigkeit bestehen darin, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall als nicht erfüllt zu betrachten sind. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 202 1 . 3.3
Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 (Urk.
2) ist im Ergeb nis somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG
(im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorge schrieben. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung ist nicht ausgewie sen .
Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974 (Urk.
5/1/1), war vom 1.
August 2014 bis 31.
Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienstleistungen angeschlossen (Urk.
5/6/3, Urk.
5/ 46). Ihr Konto wurde geschlossen, da die Aus gleichskasse ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zustellen konnte (Urk. 5/46).
Alsdann meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskas se am 9. Dezember 2019 (Eingangsdatum) ein von X.___ im Jahr 2016 als Selbständigerwerbstätige erzieltes Einkommen
(Urk. 5/41, Akten ver zeichnis zu Urk. 5/1-154). In der Folge ersuchte die Ausgleichskasse X.___
mit Schreiben vo m 3. September 2020 um eine Stellung nahme zur Steuermeldung . Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungs konto wiedereröffnen und die Beiträge verfügen (Urk.
5/47). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 9.
November 2020 die definitive Betragsverfügung für das Jahr 2016 (Urk. 5/52). Am selben Tag forderte sie V erzugszinsen (Urk.
5/51).
X.___ gelangte mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom 1. Juni 2021 an die Ausgleichskasse und erkundigte sich unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 3. September 2020, ob sie bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet sei (Urk. 5/70). Am 3 0. August 2021 stellte sie diese Frage unter Angabe des Firmennamens « Y.___ » erneut (Urk. 5/78). Als Antwort darauf bat die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 3. September 2021 innert 30 Tagen den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht sowie weitere Unterlagen für die Prüfung des Beitragsstatuts ein zureichen (Urk. 5/79). In der ansetzten Frist verzeichnete die Ausgleichkasse keinen Eingang einer diesbezüglichen Eingabe von X.___ .
Am 8. Dezember 2021 ging der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend im Jahr 2017 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu (Urk. 5/83). Sie teilte X.___ mit Sc hreiben vom 1 0. Januar 2022 mit, dass sie bis 31. Dezember 2016 bei ihr er Kasse als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei . Nun habe sie erfahren, dass für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert worden sei. Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungskonto wieder
eröffnen und die Beiträge verfügen (Urk. 5/ 8 4).
In der Folge erhob sie die von X.___ für das Beitrags jahr 2017 als Selbständigerwerbstätige zu bezahlenden persönlichen Beiträge samt Verzugszinsen
(Verfügungen vom 15.
Februar 2022, Urk. 5/85-87). Am 1. März 2022 machte das Kantonale Steueramt Zürich die Meldung für das Jahr 2018 (Urk. 5/89) .
X.___ meldete sich am 7. Mai 2022 (Urk. 5/109) bei der Ausgleichs kasse rückwirkend für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. März 2021 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.
5/93- 98) . Die Ausgleichskasse forderte sie zur Substantiierung dieses Begehrens auf (Schreiben vom 10. Mai und 19. Juli 2022; Urk. 5/100, Urk. 5/104). Dann ersuchte X.___ mit dem Schreiben eines von ihr bevoll mächtigten Treu handunternehmens vom 13.
Mai 2022 bezüglich der persön lichen Beiträge 2017 und Nebenkosten um Ratenzahlung. Gleichzeitig bat sie die Aus gleichskasse, die Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2018 bis 2020 zu erlassen, damit auch diese Ausstände innert nützlicher Frist erledigt werden könnten (Urk. 5/101-102). Am 2 0. Juli 2022 bewilligte die Ausgleichs kasse das Gesuch um Zahlungs aufschub für die ausstehenden Beiträge und Neben kosten 2017 und erstellte einen Ratenplan (Urk. 5/105). Am selben Tag informierte sie
X.___, dass sie bezüglich der Beitragsjahre 2018 bis 2020 bei ihr nicht als Selbständiger wer bende gemeldet sei, w eshalb keine Beitragsver fügungen vor lägen, und wies auf ihre Website zur Anmeldung hin (Urk. 5/107). Des Weiteren wies sie mit Verfügung vom 3. August 2022 den Antrag auf Aus richtung einer Corona-Erwerbs aus fall entschädigung für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe die mit den Schreiben vom 1 0. Mai und 1 9. Juli 2022 (Urk. 5/100, Urk. 5/104) eingeforderten Unter lagen nicht eingereicht. Die Beurtei lung anhand der vorliegenden Akten führe zur Ab weisung des Antrages (Urk. 5/108).
Dagegen erhob
X.___
- nun mehr vertreten durch ein anderes Treuhandbüro (Urk. 5/110) - a m 1.
Sep tember 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/109). Mit einer separaten, aber vo m selben Tag datierenden Eingabe bat der Treuhänder überdies um eine Bestä tigung, dass X.___
selbständig erwerbend sei, sowie um Zustellung eines Kontoauszugs (Urk. 5/111). Unter Hinweis auf das vom K antonalen Steueramt Zürich für das Jahr 2018 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit bat die
Aus gleichkasse X.___ m it Schreiben vom 9. September 2022, sich bei ihr anzumelden (Urk. 5/114) . Zudem reichte ihr Treuhänder auf Aufforde rung der Ausgleichskasse vom 6. September 2022 hin (Urk.
5/113) ergänzend zur Einsprache Buchungs journale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17.
September 2020 bis 31.
März 2021 ein (Urk. 5/115-116). Nach deren Prüfung forderte die Ausgleichs kasse X.___ zum Aus füllen des Beiblattes betreffend Umsätze au f . Dazu führte sie aus, dass die angegebenen Umsätze mit den Bank daten und dem Buchungsjournal nicht über einstimmen würden (Urk. 5/123) .
Das von X.___ ausgefüllte Beiblatt betreffend Umsätze (Urk. 5/127)
und der ausge füllte Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesell schaften samt Beilagen (Urk. 5/128) wurde von der Ausgleichskasse am 1. De zember 2022 zu den Akten genommen (Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-154). Mit Einsprache entscheid vom 4. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache vom 1. September 2022 ab. Zur Begrün dung führte sie im Wesent lichen aus, dass X.___
im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbstän digerwerbstätige an geschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk.
E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1).
E. 1.2 Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) .
E. 1.3 Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 3 1. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1. 4
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall
(in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)
sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeits losenver sicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung;
vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Pro zent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der ent sprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall).
E. 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.
BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.
E. 2 Es sei mein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2022» (gemeint ist wohl: 2021) «anzuer kennen.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes entgegen: Sie bestreite nicht, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt pflichtwidrig nicht bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen sei. Ihr Treuhänder habe sie ohne ihr Wissen bei der Ausgleichskasse abgemeldet. Sie hätte überprüfen müssen, ob sie weiterhin als Selbständigerwerbende angemeldet sei. Diesbezüglich hätte sie sich nicht einfach nur auf die Aussagen ihres Treu händers verlassen dürfen. Mittler weile sei sie aber wieder bei der Beschwerde gegnerin angemeldet (Urk. 1 S. 5). Gemäss Schreiben vom 23. Februar 2023 sei sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden (Urk. 7). Die Beschwerde gegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass gemäss Rz. 1025 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse vor dem Antrag auf Corona-Erwerbs ausfall entschädigung vor ausgesetzt sei (Urk. 1 S. 3). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe in seinen Urteilen vom 23. Oktober und 3. Dezember 2020 fest gehalten, dass dies gemäss der Formulierung im massgebenden Kreisschreiben nicht verlangt werde. Es liege auch dann, wenn die Anerkennung zwar erst später, jedoch rückwirkend vor genommen werde, ein gemäss dem Wortlaut der Ver ordnung und des Kreis schreibens hin reichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor (Urk. 1 S. 6).
E. 2.3 Hernach teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialversicherungsgericht mit Ein gabe vom 10. März 2023 mit, dass sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegen stand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden sei (Urk. 7). Dem legte sie eine Kopie des Schreibens der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 8) bei. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 9). 2. 4
Mit Beschluss vom 1 3. Juni 2023 wurde d en Parteien Frist angesetzt, um zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Um satzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 2 7. Juni 2023 ver neh men.
Die Beschwerde führ erin nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2023 Stellung (Urk. 13). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 3 0. August 2023 (Urk.
14) zwei Dokumente zum Beleg für ihre Vorbringen (Urk. 15/1-2) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2023 wurde n den Parteien die im Nachgang zum Beschluss vom 1 3. Juni 2023 eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen je w echselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.3.1 Mit Beschluss vom 1 3. Juni 2023 wurde n die Parteien aufgefordert
zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Um satzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen (Urk. 10) .
E. 2.3.2 Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 27.
Juni 2023
ins be sondere ausführte, dass aus den von der Beschwerdeführerin bislang einge reich ten Unterlagen keine erhebliche Umsatzeinbusse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall hervorgehe (Urk. 12), führte die Beschwer de füh rerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 im We sent lichen aus, sie möchte zur Erläuterung de s bereits einge reichten Buchungsjournals und der Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 erklären, dass sie in dieser Zeit zur Überbrückung (von finanziellen Engpässen) von zwei Personen Darlehen erhalten habe . Die Eingänge auf ihrem Konto seien daher keine Einnahmen, sondern rückzahlbare Darlehen (Urk. 12). In der Folge reichte sie mit Eingabe vom 30.
August 2023 die Bestätigung zur Darlehens gewährung von Z.___ vom 2 9. August 2023 über einen Betrag von Fr.
6'000.-- (Urk. 15/1) sowie einen von der Beschwerdeführerin und von A.___ unterzeich neten und mit 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag über eine Summe von insgesamt Fr. 10'600.-- (Urk. 15/2) ein . 3.
E. 3 Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anord nung, mich für den fraglichen Zeitraum aufgrund der eingereichten Akten als selbständig Erwerbende anzuerkennen und mir im Nachgang dazu für den fraglichen Zeitraum Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen.
E. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Kassenakten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zunächst vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienst leistungen registriert war (Urk. 5/6/3, Urk. 5/46). Gemäss Schreiben der Beschwer degegnerin vom 6. April 2020 wurde ihr Konto per 31. Dezember 2015 geschlossen, da ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zugestellt wer den konnten (Urk. 5/46). Jedoch meldete Z.___ - welcher nach Lage der Akten mindestens seit dem am 2 7. August 2014 unterzeichneten Antrag der Beschwerdeführerin auf Registrierung als Selbständigerwerbstätige (Urk.
5/1/ 4) als deren Treuhänder tätig ist (Urk. 5/1/2; der angefochtene Einspracheentscheid wurde ebenfalls an Z.___ adressiert, Urk. 2 S. 1) - der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 für die Beitrags erhebung aber nicht nur den von der Beschwerdeführerin als Selbständig erwerbende im Jahr 2015 erzielten Reingewinn, sondern auch das voraus sicht liche Einkommen 2016 für die Er he bung der Akontobeiträge (Urk. 5/20). Aus der Notiz der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch mit dem Treuhänder vom 24. März 2016 ergibt sich weiter, dass die Beschwerde führerin sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben muss und eine Rückkehr vor Mai 2016 nicht vorgesehen war (Urk. 7/20). Mangels anders lautender Angaben in den Kassenak ten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin da mals nicht wusste, dass ihre Registrierung bei der Beschwerdegegnerin per 31. De zember 2015 gelöscht wurde. Wie den Steuer meldungen für die Jahre 2016 bis 2019 (Urk. 5/41, Urk. 5/83, Urk. 5/89, Urk. 5/136) und den Buch haltungsunter lagen für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 5/128/5-10) zu entnehmen ist, übte die Beschwerde führerin ihre selbstän dige Erwerbstätigkeit weiterhin aus. Nach der Recht sprechung des Sozialver siche rungsgerichts hat eine Person, die im Zeit punkt der Unterbrechung der Erwerbs tätigkeit von der Aus gleichskasse nicht als Selbstän digerwerbende anerkannt war und die Anmel dung pflichtwidrig unter lassen hat, keinen An spruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (
s. etwa das Urteil EE.2021.00036 vom 25.
November 2021 E. 3.2). Eine solche Pflicht widrig keit kann der Beschwerde führerin nicht vorgehalten werden, da sie - wie fest ge halten - von der Löschung ihrer Registrierung als Selbständig erwerbende bei der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich gar keine Kenntnis hatte. Der An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung lässt sich im vor liegenden Fall somit nicht damit begründen, dass die Beschwerde führerin bei der Beschwer degegnerin pflicht widrig nicht als Selbstän di g erwerbende ange mel det war.
E. 3.2 Wenn aber die Buchungs journale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 5/115-116) verglichen werden, so fällt auf, dass die Dienstleistungserlöse gemäss Buchhaltung aus dem Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Total: Fr. 6'150.--, Urk. 5/116/1-2) nicht mit den Einzahlungen auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin (Fr. 25'560.-, Urk. 5/116/3-26) übereinstimmen. Im Blatt «Anspruch aufgrund erheblicher Umsatzeinbusse» bezifferte die Beschwerdeführerin ihren Umsatz in der frag lichen Zeit erneut mit Fr. 6'150.-- (zuzüglich Umsatz September 2020 von Fr. 4'600.--; Urk. 5/127). Eine Erklärung dafür, weshalb die Einzahlungen auf das Konto den angegebenen Umsatz übersteigen, findet sich aber auch dort nicht.
Mit ihren Eingaben vom 5. Juli 2023 (Urk.
13) und 3 0. August 2023 (Urk.
14) brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass es sich bei den Einzahlungen auf ihrem Konto um von Z.___ und A.___ erhaltene Darlehen handle. Z.___ führte am 2 9. August 2023 aus, er bestätigte, dass er der Beschwerdefüh rerin in den Jahren 2020 und 2021 ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 6'000.-- gewährt habe (Urk. 15/1). Zwar findet sich im Kontoauszug vom September 2020 eine Gutschrift im Betrag von Fr. 6'000.--. Bei der Gutschrift handelt es sich aber nicht - wie von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 ausgeführt
(Urk. 13) - um eine Banküberweisung, sondern um eine Einzahlung mit der Bankkarte bei der Poststelle B .___, welche sich an der C.___
in D.___ befindet . In seiner Erklärung nannte Z.___ eine Adresse in E.___ (Urk. 15/1). Die F.___ GmbH verfügt ebenfalls über eine Postadresse in E.___ (Urk. 2). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sein Treuhandunternehmen im Jahr 2016 eine Adresse in G.___ führte (Urk. 5/20). Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 in H.___ gemeldet war (Urk. 5/34). Es ist daher nicht ein sichtig, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin das be hauptete Darlehen von Z.___
in bar erhalten und in D.___ auf ihr Konto einbezahlt hat (Urk. 5/116/13), wenn sie am 11. Februar 2021 den weit kleineren Betrag in der Höhe von Fr. 120.-- auf demselben Weg bei der Poststelle in H.___ auf ihr Konto transferierte (Urk. 5/116/21). Die Übergabe des Geldbetrages in E.___ oder in H.___ wäre nah eliegender gewesen. Dasselbe lässt sich zu den darlehensweisen Geldbeträgen von A.___ sagen. Der Darlehensvertrag mit A.___ datiert vom 1. April 2021 (Urk. 15/2). In der Präambel wurde Folgendes festgehalten (Urk. 15/2): «Die Darlehensgeberin hat der Darlehens nehmerin während der Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 Geldbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Begleichung der of fenen Rechnungen geben.» Anschliessend werden zwölf einzelne Beträge mit Auszahlung s datum aufgeführt. Einzelne Quittung en
am Tag der Übergabe wurden nicht aufgelegt. Der Betrag von Fr.
1'500.--, welche n
die Beschwerdeführerin laut dem vom 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag am 3. Januar 2021 von der in I.___ wohn haften A.___ erhalten haben soll (Urk. 15/2), wurde in derselben Höhe am 4. Januar 2021 wiederum mit der Bankkarte bei der Poststelle an der C.___ in D.___ auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt (Urk. 5/116/15). Wenn aber Darleh e ns geberin und Darlehensnehmerin beide am rechten J.___- seeufer zu Hause sind und das Darlehen gemäss deren erklärten Willen zur Bestreitung des Lebens unter haltes der Beschwerdeführerin dienen soll (Urk. 15/2), macht es keinen Sinn, die Darlehenssumme am Tag nach der Über gabe für die Einzahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin nach D.___ zu transportieren.
Die Einzah lungen erfolgten aber nicht nur in D.___, sondern namentli ch am 1 8. Januar 2021 in K.___ (Urk. 5/116/17), am 2 5. Januar 2021 in L.___ (Urk. 5/116/18) und am 2 4. Februar 2021 in M.___ (Urk. 5/ 116/21). Die Einspeisungen im Januar 2021 von insgesamt Fr. 10'300.-- übersteigen die als im Januar ausbezahlt beschei nigten Darlehensteilbeträge (Fr. 4'100.--). In M.___ zahlte die Beschwerde führerin am 24. Februar 2021 den Betrag von Fr. 3'740.-- auf ihr Konto ein (Urk. 5/116/21) . Das Darlehen von A.___ über Fr. 3'000.-- soll der Beschwerdeführerin ebenfalls am 2 4. Februar 2021 übergeben wor den sein (Urk. 15/2), womit die Übergabe des Darlehens in b ar und Einzahlung in M.___ am selben Tag erfolgt sein müssten. Das Gesagte
lässt an der vorge brach ten Version, dass es sich bei den Zahlungseingängen auf das Postfinancekonto um Darlehen handeln soll (Urk. 14), erhebliche Zweifel aufkommen; vieles spricht dafür, dass der Vertrag vom 1. April 2021 nachträglich aufgesetzt wurde. Es finden sich somit zahlreiche Ungereimtheiten. Vo n zusätzlichen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Auskünfte zu erwarten; die Beschwerdeführerin erhielt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im Nachgang zum Beschluss vom 23. Juni 2023 ausreichend Gelegenheit, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (E. 1.5) die behauptete Umsatzeinbusse in der fraglichen Zeit im Sinne und Ausmass von Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Er werbsausfall zu belegen . Anhand der vorliegenden Akten lässt sich dies nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach weisen. Die Beschwerde führerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Folgen der Beweis losigkeit bestehen darin, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall als nicht erfüllt zu betrachten sind. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 202 1 .
E. 3.3 Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 (Urk.
2) ist im Ergeb nis somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG
(im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorge schrieben. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung ist nicht ausgewie sen .
Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 Der Fall sei für die Berechnung des Erwerbsersatzes an die SVA zurückzu weisen.
E. 5 /1-15 4).
Eine Kopie dieser Eingabe stellte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerde führerin m it V erfügung vom 3 . März 202 3 zur Kenntnisnahme zu. Mit derselben Verfügung wurde s ie überdies auf die Möglichkeit, die vollständigen Verfahrens akten am Sitz des Gerichts einzusehen, hingewiesen (Urk. 6) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00007
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. September 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974 (Urk.
5/1/1), war vom 1.
August 2014 bis 31.
Dezember 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienstleistungen angeschlossen (Urk.
5/6/3, Urk.
5/ 46). Ihr Konto wurde geschlossen, da die Aus gleichskasse ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zustellen konnte (Urk. 5/46).
Alsdann meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskas se am 9. Dezember 2019 (Eingangsdatum) ein von X.___ im Jahr 2016 als Selbständigerwerbstätige erzieltes Einkommen
(Urk. 5/41, Akten ver zeichnis zu Urk. 5/1-154). In der Folge ersuchte die Ausgleichskasse X.___
mit Schreiben vo m 3. September 2020 um eine Stellung nahme zur Steuermeldung . Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungs konto wiedereröffnen und die Beiträge verfügen (Urk.
5/47). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 9.
November 2020 die definitive Betragsverfügung für das Jahr 2016 (Urk. 5/52). Am selben Tag forderte sie V erzugszinsen (Urk.
5/51).
X.___ gelangte mit Schreiben ihres damaligen Vertreters vom 1. Juni 2021 an die Ausgleichskasse und erkundigte sich unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 3. September 2020, ob sie bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angemeldet sei (Urk. 5/70). Am 3 0. August 2021 stellte sie diese Frage unter Angabe des Firmennamens « Y.___ » erneut (Urk. 5/78). Als Antwort darauf bat die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 3. September 2021 innert 30 Tagen den Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht sowie weitere Unterlagen für die Prüfung des Beitragsstatuts ein zureichen (Urk. 5/79). In der ansetzten Frist verzeichnete die Ausgleichkasse keinen Eingang einer diesbezüglichen Eingabe von X.___ .
Am 8. Dezember 2021 ging der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend im Jahr 2017 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu (Urk. 5/83). Sie teilte X.___ mit Sc hreiben vom 1 0. Januar 2022 mit, dass sie bis 31. Dezember 2016 bei ihr er Kasse als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei . Nun habe sie erfahren, dass für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert worden sei. Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie das Abrechnungskonto wieder
eröffnen und die Beiträge verfügen (Urk. 5/ 8 4).
In der Folge erhob sie die von X.___ für das Beitrags jahr 2017 als Selbständigerwerbstätige zu bezahlenden persönlichen Beiträge samt Verzugszinsen
(Verfügungen vom 15.
Februar 2022, Urk. 5/85-87). Am 1. März 2022 machte das Kantonale Steueramt Zürich die Meldung für das Jahr 2018 (Urk. 5/89) .
X.___ meldete sich am 7. Mai 2022 (Urk. 5/109) bei der Ausgleichs kasse rückwirkend für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. März 2021 zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zu sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk.
5/93- 98) . Die Ausgleichskasse forderte sie zur Substantiierung dieses Begehrens auf (Schreiben vom 10. Mai und 19. Juli 2022; Urk. 5/100, Urk. 5/104). Dann ersuchte X.___ mit dem Schreiben eines von ihr bevoll mächtigten Treu handunternehmens vom 13.
Mai 2022 bezüglich der persön lichen Beiträge 2017 und Nebenkosten um Ratenzahlung. Gleichzeitig bat sie die Aus gleichskasse, die Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2018 bis 2020 zu erlassen, damit auch diese Ausstände innert nützlicher Frist erledigt werden könnten (Urk. 5/101-102). Am 2 0. Juli 2022 bewilligte die Ausgleichs kasse das Gesuch um Zahlungs aufschub für die ausstehenden Beiträge und Neben kosten 2017 und erstellte einen Ratenplan (Urk. 5/105). Am selben Tag informierte sie
X.___, dass sie bezüglich der Beitragsjahre 2018 bis 2020 bei ihr nicht als Selbständiger wer bende gemeldet sei, w eshalb keine Beitragsver fügungen vor lägen, und wies auf ihre Website zur Anmeldung hin (Urk. 5/107). Des Weiteren wies sie mit Verfügung vom 3. August 2022 den Antrag auf Aus richtung einer Corona-Erwerbs aus fall entschädigung für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. März 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, X.___ habe die mit den Schreiben vom 1 0. Mai und 1 9. Juli 2022 (Urk. 5/100, Urk. 5/104) eingeforderten Unter lagen nicht eingereicht. Die Beurtei lung anhand der vorliegenden Akten führe zur Ab weisung des Antrages (Urk. 5/108).
Dagegen erhob
X.___
- nun mehr vertreten durch ein anderes Treuhandbüro (Urk. 5/110) - a m 1.
Sep tember 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/109). Mit einer separaten, aber vo m selben Tag datierenden Eingabe bat der Treuhänder überdies um eine Bestä tigung, dass X.___
selbständig erwerbend sei, sowie um Zustellung eines Kontoauszugs (Urk. 5/111). Unter Hinweis auf das vom K antonalen Steueramt Zürich für das Jahr 2018 gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit bat die
Aus gleichkasse X.___ m it Schreiben vom 9. September 2022, sich bei ihr anzumelden (Urk. 5/114) . Zudem reichte ihr Treuhänder auf Aufforde rung der Ausgleichskasse vom 6. September 2022 hin (Urk.
5/113) ergänzend zur Einsprache Buchungs journale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17.
September 2020 bis 31.
März 2021 ein (Urk. 5/115-116). Nach deren Prüfung forderte die Ausgleichs kasse X.___ zum Aus füllen des Beiblattes betreffend Umsätze au f . Dazu führte sie aus, dass die angegebenen Umsätze mit den Bank daten und dem Buchungsjournal nicht über einstimmen würden (Urk. 5/123) .
Das von X.___ ausgefüllte Beiblatt betreffend Umsätze (Urk. 5/127)
und der ausge füllte Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesell schaften samt Beilagen (Urk. 5/128) wurde von der Ausgleichskasse am 1. De zember 2022 zu den Akten genommen (Aktenverzeichnis zu Urk. 5/1-154). Mit Einsprache entscheid vom 4. Januar 2023 wies die Ausgleichskasse die Ein sprache vom 1. September 2022 ab. Zur Begrün dung führte sie im Wesent lichen aus, dass X.___
im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbstän digerwerbstätige an geschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk. 2 S. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei meine Einsprache vom 1. September 2022 gegen die Verfügung vom 3. August 2022 gutzuheissen. 2. Es sei mein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2022» (gemeint ist wohl: 2021) «anzuer kennen. 3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anord nung, mich für den fraglichen Zeitraum aufgrund der eingereichten Akten als selbständig Erwerbende anzuerkennen und mir im Nachgang dazu für den fraglichen Zeitraum Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen. 4. Der Fall sei für die Berechnung des Erwerbsersatzes an die SVA zurückzu weisen. 5. Die Vorinstanz sei anzuweisen, mir die gesamten Verfahrensakten zukom men zu lassen.» 2.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 . März 202 3 Ab wei sung d er Beschwerde
(Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5 /1-15 4).
Eine Kopie dieser Eingabe stellte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerde führerin m it V erfügung vom 3 . März 202 3 zur Kenntnisnahme zu. Mit derselben Verfügung wurde s ie überdies auf die Möglichkeit, die vollständigen Verfahrens akten am Sitz des Gerichts einzusehen, hingewiesen (Urk. 6) . 2.3
Hernach teilte die Beschwerdeführerin dem Sozialversicherungsgericht mit Ein gabe vom 10. März 2023 mit, dass sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegen stand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden sei (Urk. 7). Dem legte sie eine Kopie des Schreibens der Beschwerde gegnerin vom 2 3. Februar 2023 (Urk. 8) bei. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 9). 2. 4
Mit Beschluss vom 1 3. Juni 2023 wurde d en Parteien Frist angesetzt, um zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Um satzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 2 7. Juni 2023 ver neh men.
Die Beschwerde führ erin nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2023 Stellung (Urk. 13). Alsdann reichte sie mit Eingabe vom 3 0. August 2023 (Urk.
14) zwei Dokumente zum Beleg für ihre Vorbringen (Urk. 15/1-2) ein.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2023 wurde n den Parteien die im Nachgang zum Beschluss vom 1 3. Juni 2023 eingereichten Stellungnahmen und Unterlagen je w echselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1). 1.2
Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) . 1.3
Der vorliegend anwendbare Art. 15 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Er galt bis zum 3 1. Dezember 2022 (Art. 21 Abs. 11 Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tä tigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätig keit als massgeblich eingeschränkt.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz) .
Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat Bestimmungen er lassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.
Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) .
Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Abweichungen von Artikel 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Artikel 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5 Covid-19-Gesetz) . 1. 4
Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall
(in der vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung)
sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeits losenver sicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli gatorisch ver sichert sind, an spruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.
s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent (in der bis
18. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung;
vom
19. Dezember
2020 bis 31. März 2021 waren es 40 Pro zent und ab 1. April 2021 waren es 30 Prozent) im Vergleich zum durch schnitt lichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätig keit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durch schnitt der ent sprechen den Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 Prozent (auch dieser Schwellenwert wurde in der Folge, analog zu den obigen Ausführungen, angepasst) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vor liegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Um sätzen (Art. 2 Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall). 1.5
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.
BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachen fest stellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungs massnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ihrer Kasse nicht als Selbständigerwerbstätige angeschlossen gewesen sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzungen zum Bezug einer solchen Entschädigung nicht (Urk. 2 S. 2). 2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes entgegen: Sie bestreite nicht, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt pflichtwidrig nicht bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angeschlossen gewesen sei. Ihr Treuhänder habe sie ohne ihr Wissen bei der Ausgleichskasse abgemeldet. Sie hätte überprüfen müssen, ob sie weiterhin als Selbständigerwerbende angemeldet sei. Diesbezüglich hätte sie sich nicht einfach nur auf die Aussagen ihres Treu händers verlassen dürfen. Mittler weile sei sie aber wieder bei der Beschwerde gegnerin angemeldet (Urk. 1 S. 5). Gemäss Schreiben vom 23. Februar 2023 sei sie von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. August 2014 - und damit auch für den Zeitraum, dessen Beurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei - als Selbständigerwerbende anerkannt worden (Urk. 7). Die Beschwerde gegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass gemäss Rz. 1025 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse vor dem Antrag auf Corona-Erwerbs ausfall entschädigung vor ausgesetzt sei (Urk. 1 S. 3). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe in seinen Urteilen vom 23. Oktober und 3. Dezember 2020 fest gehalten, dass dies gemäss der Formulierung im massgebenden Kreisschreiben nicht verlangt werde. Es liege auch dann, wenn die Anerkennung zwar erst später, jedoch rückwirkend vor genommen werde, ein gemäss dem Wortlaut der Ver ordnung und des Kreis schreibens hin reichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor (Urk. 1 S. 6). 2.3 2.3.1
Mit Beschluss vom 1 3. Juni 2023 wurde n die Parteien aufgefordert
zu einer möglichen Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die geltend gemachte Um satzeinbusse sei nicht ausgewiesen, Stellung zu nehmen (Urk. 10) . 2.3.2
Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 27.
Juni 2023
ins be sondere ausführte, dass aus den von der Beschwerdeführerin bislang einge reich ten Unterlagen keine erhebliche Umsatzeinbusse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall hervorgehe (Urk. 12), führte die Beschwer de füh rerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 im We sent lichen aus, sie möchte zur Erläuterung de s bereits einge reichten Buchungsjournals und der Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 erklären, dass sie in dieser Zeit zur Überbrückung (von finanziellen Engpässen) von zwei Personen Darlehen erhalten habe . Die Eingänge auf ihrem Konto seien daher keine Einnahmen, sondern rückzahlbare Darlehen (Urk. 12). In der Folge reichte sie mit Eingabe vom 30.
August 2023 die Bestätigung zur Darlehens gewährung von Z.___ vom 2 9. August 2023 über einen Betrag von Fr.
6'000.-- (Urk. 15/1) sowie einen von der Beschwerdeführerin und von A.___ unterzeich neten und mit 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag über eine Summe von insgesamt Fr. 10'600.-- (Urk. 15/2) ein . 3.
3.1
Es ist unbestritten und aufgrund der Kassenakten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zunächst vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2015 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbstätige im Bereich erotische Dienst leistungen registriert war (Urk. 5/6/3, Urk. 5/46). Gemäss Schreiben der Beschwer degegnerin vom 6. April 2020 wurde ihr Konto per 31. Dezember 2015 geschlossen, da ihr mangels Wohnadresse keine Unterlagen mehr zugestellt wer den konnten (Urk. 5/46). Jedoch meldete Z.___ - welcher nach Lage der Akten mindestens seit dem am 2 7. August 2014 unterzeichneten Antrag der Beschwerdeführerin auf Registrierung als Selbständigerwerbstätige (Urk.
5/1/ 4) als deren Treuhänder tätig ist (Urk. 5/1/2; der angefochtene Einspracheentscheid wurde ebenfalls an Z.___ adressiert, Urk. 2 S. 1) - der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 für die Beitrags erhebung aber nicht nur den von der Beschwerdeführerin als Selbständig erwerbende im Jahr 2015 erzielten Reingewinn, sondern auch das voraus sicht liche Einkommen 2016 für die Er he bung der Akontobeiträge (Urk. 5/20). Aus der Notiz der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch mit dem Treuhänder vom 24. März 2016 ergibt sich weiter, dass die Beschwerde führerin sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben muss und eine Rückkehr vor Mai 2016 nicht vorgesehen war (Urk. 7/20). Mangels anders lautender Angaben in den Kassenak ten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin da mals nicht wusste, dass ihre Registrierung bei der Beschwerdegegnerin per 31. De zember 2015 gelöscht wurde. Wie den Steuer meldungen für die Jahre 2016 bis 2019 (Urk. 5/41, Urk. 5/83, Urk. 5/89, Urk. 5/136) und den Buch haltungsunter lagen für die Jahre 2020 und 2021 (Urk. 5/128/5-10) zu entnehmen ist, übte die Beschwerde führerin ihre selbstän dige Erwerbstätigkeit weiterhin aus. Nach der Recht sprechung des Sozialver siche rungsgerichts hat eine Person, die im Zeit punkt der Unterbrechung der Erwerbs tätigkeit von der Aus gleichskasse nicht als Selbstän digerwerbende anerkannt war und die Anmel dung pflichtwidrig unter lassen hat, keinen An spruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung (
s. etwa das Urteil EE.2021.00036 vom 25.
November 2021 E. 3.2). Eine solche Pflicht widrig keit kann der Beschwerde führerin nicht vorgehalten werden, da sie - wie fest ge halten - von der Löschung ihrer Registrierung als Selbständig erwerbende bei der Beschwerdegegnerin per 31. Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich gar keine Kenntnis hatte. Der An spruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung lässt sich im vor liegenden Fall somit nicht damit begründen, dass die Beschwerde führerin bei der Beschwer degegnerin pflicht widrig nicht als Selbstän di g erwerbende ange mel det war. 3.2
Wenn aber die Buchungs journale und Kontoauszüge aus der Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Urk. 5/115-116) verglichen werden, so fällt auf, dass die Dienstleistungserlöse gemäss Buchhaltung aus dem Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (Total: Fr. 6'150.--, Urk. 5/116/1-2) nicht mit den Einzahlungen auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin (Fr. 25'560.-, Urk. 5/116/3-26) übereinstimmen. Im Blatt «Anspruch aufgrund erheblicher Umsatzeinbusse» bezifferte die Beschwerdeführerin ihren Umsatz in der frag lichen Zeit erneut mit Fr. 6'150.-- (zuzüglich Umsatz September 2020 von Fr. 4'600.--; Urk. 5/127). Eine Erklärung dafür, weshalb die Einzahlungen auf das Konto den angegebenen Umsatz übersteigen, findet sich aber auch dort nicht.
Mit ihren Eingaben vom 5. Juli 2023 (Urk.
13) und 3 0. August 2023 (Urk.
14) brachte die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass es sich bei den Einzahlungen auf ihrem Konto um von Z.___ und A.___ erhaltene Darlehen handle. Z.___ führte am 2 9. August 2023 aus, er bestätigte, dass er der Beschwerdefüh rerin in den Jahren 2020 und 2021 ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 6'000.-- gewährt habe (Urk. 15/1). Zwar findet sich im Kontoauszug vom September 2020 eine Gutschrift im Betrag von Fr. 6'000.--. Bei der Gutschrift handelt es sich aber nicht - wie von der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2023 ausgeführt
(Urk. 13) - um eine Banküberweisung, sondern um eine Einzahlung mit der Bankkarte bei der Poststelle B .___, welche sich an der C.___
in D.___ befindet . In seiner Erklärung nannte Z.___ eine Adresse in E.___ (Urk. 15/1). Die F.___ GmbH verfügt ebenfalls über eine Postadresse in E.___ (Urk. 2). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sein Treuhandunternehmen im Jahr 2016 eine Adresse in G.___ führte (Urk. 5/20). Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerde führerin im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 in H.___ gemeldet war (Urk. 5/34). Es ist daher nicht ein sichtig, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin das be hauptete Darlehen von Z.___
in bar erhalten und in D.___ auf ihr Konto einbezahlt hat (Urk. 5/116/13), wenn sie am 11. Februar 2021 den weit kleineren Betrag in der Höhe von Fr. 120.-- auf demselben Weg bei der Poststelle in H.___ auf ihr Konto transferierte (Urk. 5/116/21). Die Übergabe des Geldbetrages in E.___ oder in H.___ wäre nah eliegender gewesen. Dasselbe lässt sich zu den darlehensweisen Geldbeträgen von A.___ sagen. Der Darlehensvertrag mit A.___ datiert vom 1. April 2021 (Urk. 15/2). In der Präambel wurde Folgendes festgehalten (Urk. 15/2): «Die Darlehensgeberin hat der Darlehens nehmerin während der Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 Geldbeträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Begleichung der of fenen Rechnungen geben.» Anschliessend werden zwölf einzelne Beträge mit Auszahlung s datum aufgeführt. Einzelne Quittung en
am Tag der Übergabe wurden nicht aufgelegt. Der Betrag von Fr.
1'500.--, welche n
die Beschwerdeführerin laut dem vom 1. April 2021 datierten Darlehensvertrag am 3. Januar 2021 von der in I.___ wohn haften A.___ erhalten haben soll (Urk. 15/2), wurde in derselben Höhe am 4. Januar 2021 wiederum mit der Bankkarte bei der Poststelle an der C.___ in D.___ auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt (Urk. 5/116/15). Wenn aber Darleh e ns geberin und Darlehensnehmerin beide am rechten J.___- seeufer zu Hause sind und das Darlehen gemäss deren erklärten Willen zur Bestreitung des Lebens unter haltes der Beschwerdeführerin dienen soll (Urk. 15/2), macht es keinen Sinn, die Darlehenssumme am Tag nach der Über gabe für die Einzahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin nach D.___ zu transportieren.
Die Einzah lungen erfolgten aber nicht nur in D.___, sondern namentli ch am 1 8. Januar 2021 in K.___ (Urk. 5/116/17), am 2 5. Januar 2021 in L.___ (Urk. 5/116/18) und am 2 4. Februar 2021 in M.___ (Urk. 5/ 116/21). Die Einspeisungen im Januar 2021 von insgesamt Fr. 10'300.-- übersteigen die als im Januar ausbezahlt beschei nigten Darlehensteilbeträge (Fr. 4'100.--). In M.___ zahlte die Beschwerde führerin am 24. Februar 2021 den Betrag von Fr. 3'740.-- auf ihr Konto ein (Urk. 5/116/21) . Das Darlehen von A.___ über Fr. 3'000.-- soll der Beschwerdeführerin ebenfalls am 2 4. Februar 2021 übergeben wor den sein (Urk. 15/2), womit die Übergabe des Darlehens in b ar und Einzahlung in M.___ am selben Tag erfolgt sein müssten. Das Gesagte
lässt an der vorge brach ten Version, dass es sich bei den Zahlungseingängen auf das Postfinancekonto um Darlehen handeln soll (Urk. 14), erhebliche Zweifel aufkommen; vieles spricht dafür, dass der Vertrag vom 1. April 2021 nachträglich aufgesetzt wurde. Es finden sich somit zahlreiche Ungereimtheiten. Vo n zusätzlichen Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Auskünfte zu erwarten; die Beschwerdeführerin erhielt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im Nachgang zum Beschluss vom 23. Juni 2023 ausreichend Gelegenheit, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (E. 1.5) die behauptete Umsatzeinbusse in der fraglichen Zeit im Sinne und Ausmass von Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Er werbsausfall zu belegen . Anhand der vorliegenden Akten lässt sich dies nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach weisen. Die Beschwerde führerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Folgen der Beweis losigkeit bestehen darin, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis
lit. b der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall als nicht erfüllt zu betrachten sind. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September 2020 bis 31. März 202 1 . 3.3
Der angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 (Urk.
2) ist im Ergeb nis somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG
(im Bereich der Corona-Erwerbsausfallent schä digung anwendbar gestützt auf Art. 15 Abs. 5 des Covid-19-Gesetzes und Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Art. 2 ATSG) ist das Verfahren bei Streitigkeit über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitig keiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
Der Bundesrat hat mit Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keine Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung vorge schrieben. Eine mutwillige oder leicht sinnige Prozessführung ist nicht ausgewie sen .
Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher