opencaselaw.ch

EE.2020.00074

Mit der neuen Härtefallregelung, die auch bei im Veranstaltungsbereich tätigen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung anwendbar ist, wurde die Einkommensobergrenze von Fr. 90'000.-- für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgehoben

Zürich SozVersG · 2021-03-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y .___ GmbH, welche die Durchführung von Messen, Events und anderen Veranstal tungen sowie Dienstleistungen und Montagen für temporäre und feste Bauten bezweckt ( Urk. 6/134/1, vgl. auch

www.zefix.ch) . Am 8. Juli 2020 (Eingangs da tum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Veran staltungsbranche) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 5. August 2020 verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 6/136). Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 6/148) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. November 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein An spruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen ( Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen de n schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Ver ordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. Septem ber, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Nach dem vom 1 7. März bis zum

16. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Bei träge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.2 .2

Anspruchsberechtigt sind P ersonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3 bis erfüllen und in der AH V obligatorisch versichert sind ( Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ; in der vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ). 1.2 .3

Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE , Stand: 3. Juli 2020, Rz . 1011.1) haben Personen in arbeitgeb erähnlicher Stellung der An meldung zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung den Lohnausweis für das Jahr 2019 sowie ein en de taillierten Auszug aus dem H andelsregister beizulegen.

1.3

Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG

und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren , anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10 '000.-- erzielt haben.

Nach Art. 2 Abs. 3 ter

Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung ) gilt d ie Erwerbstätig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von min des tens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt.

Mit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 18. Dezember 2020 wurde die erforderliche Mindestumsatzeinbusse von 55 % auf 40 % reduziert (Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der ab 19. Dezember 2020 gültigen Fassung) . 1.4

D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten, wenn ihr Ein kommen im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- gelegen habe. Gemäss

Lohnausweis habe der Beschwerdeführer , der bei der Y .___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, im Jahr 2019 jedoch einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- erzielt ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Entscheid nicht auf seine Einwände bzw. s eine persön liche Lage eingegangen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Bundesrat das Ein kommenslimit von Fr. 90'000.-- per Mitte September 2020 aufgehoben habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Dem mit der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung eingereichten Lohnausweis der Y .___ Gm bH vom 2 1. Januar

2020 (Urk.

6/134/2 )

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Bruttolohn von Fr. 131'238.-- erzielte. Hiervon waren Fr. 29'359.-- Taggelder .

Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis in Verbindung mit Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020)

verneint e. Die se

Härte fall r egelung mit einer Einkommensobergrenze von Fr. 90'000 . -- war dabei

ver fassungskonform (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00046 vom 1 4. Januar 2021 E. 3.3).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin im a ngefochtenen Entscheid ist sodann zwar kurz ausgefallen. Die wesentlichen Überlegungen, auf welche sich der Ent scheid stützt, h at sie indes genannt ( vgl. dazu Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , N 64 zu Art. 52 ) . Eine Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. 3.2

Im Weiteren wies der Beschwerdeführer jedoch zu Recht darauf hin, dass die Einkommens ober gr enze von Fr. 90'000.-- für den Bezug einer Corona-Erwerb s aus fallentschädigung (Härtefallregelung) mit der Änderung der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020, rückwirkend in Kraft seit dem 1 7. September 2020, wegfiel. Im angefochtenen Eins pracheentscheid vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 2) konnte die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung naturg emäss noch nicht berücksichtig en bzw. den Anspruch unter diesen (neuen) Voraussetzungen prüfen . Ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte Härte fall regelung , die auch bei im Veranstaltungsbereich tätige n Personen in arbeit geber ähnlicher Stellung anwendbar ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Die

Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht liquide. 4.

Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallent schädi gung ab dem 17. Septem ber 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Leistun gsgesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbs aus fallentschädigung ab dem

17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen ist die Be schwerde abzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2020 insoweit aufgehoben wird, als damit ein An spruch auf eine Erwerbsausfallent schädi gung ab dem 1

7. September 2020 verneint wurde . Die Sache wird an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichska sse, zurückgewiesen, damit sie das Leistun gs gesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbs aus fallentschädigung ab dem

17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen w ird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___

ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y .___ GmbH, welche die Durchführung von Messen, Events und anderen Veranstal tungen sowie Dienstleistungen und Montagen für temporäre und feste Bauten bezweckt ( Urk. 6/134/1, vgl. auch

www.zefix.ch) . Am 8. Juli 2020 (Eingangs da tum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Veran staltungsbranche) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 5. August 2020 verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 6/136). Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 6/148) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen de n schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Ver ordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. Septem ber, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2 .3

Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE , Stand: 3. Juli 2020, Rz . 1011.1) haben Personen in arbeitgeb erähnlicher Stellung der An meldung zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung den Lohnausweis für das Jahr 2019 sowie ein en de taillierten Auszug aus dem H andelsregister beizulegen.

E. 1.2.1 Nach dem vom 1 7. März bis zum

16. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Bei träge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.

E. 1.3 Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 gültigen Art. 2 Abs.

E. 1.4 D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

E. 2 4. November 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein An spruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen ( Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten, wenn ihr Ein kommen im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- gelegen habe. Gemäss

Lohnausweis habe der Beschwerdeführer , der bei der Y .___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, im Jahr 2019 jedoch einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- erzielt ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Entscheid nicht auf seine Einwände bzw. s eine persön liche Lage eingegangen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Bundesrat das Ein kommenslimit von Fr. 90'000.-- per Mitte September 2020 aufgehoben habe ( Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 3.1 Dem mit der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung eingereichten Lohnausweis der Y .___ Gm bH vom 2 1. Januar

2020 (Urk.

6/134/2 )

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Bruttolohn von Fr. 131'238.-- erzielte. Hiervon waren Fr. 29'359.-- Taggelder .

Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs.

E. 3.2 Im Weiteren wies der Beschwerdeführer jedoch zu Recht darauf hin, dass die Einkommens ober gr enze von Fr. 90'000.-- für den Bezug einer Corona-Erwerb s aus fallentschädigung (Härtefallregelung) mit der Änderung der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020, rückwirkend in Kraft seit dem 1 7. September 2020, wegfiel. Im angefochtenen Eins pracheentscheid vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 2) konnte die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung naturg emäss noch nicht berücksichtig en bzw. den Anspruch unter diesen (neuen) Voraussetzungen prüfen . Ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte Härte fall regelung , die auch bei im Veranstaltungsbereich tätige n Personen in arbeit geber ähnlicher Stellung anwendbar ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Die

Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht liquide. 4.

Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallent schädi gung ab dem 17. Septem ber 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Leistun gsgesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbs aus fallentschädigung ab dem

17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen ist die Be schwerde abzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2020 insoweit aufgehoben wird, als damit ein An spruch auf eine Erwerbsausfallent schädi gung ab dem 1

7. September 2020 verneint wurde . Die Sache wird an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichska sse, zurückgewiesen, damit sie das Leistun gs gesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbs aus fallentschädigung ab dem

17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen w ird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00074

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

17. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y .___ GmbH, welche die Durchführung von Messen, Events und anderen Veranstal tungen sowie Dienstleistungen und Montagen für temporäre und feste Bauten bezweckt ( Urk. 6/134/1, vgl. auch

www.zefix.ch) . Am 8. Juli 2020 (Eingangs da tum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Veran staltungsbranche) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall) an (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 5. August 2020 verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 6/136). Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 6/148) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. November 2020 Beschwerde und be an tragte sinngemäss , es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein An spruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen ( Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 7. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen de n schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Ver ordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. Septem ber, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Nach dem vom 1 7. März bis zum

16. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundes rätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Er werbsausfall er leiden und ihr für die Bemessung der Bei träge der AHV mass ge bendes Ein kommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘ 000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt. 1.2 .2

Anspruchsberechtigt sind P ersonen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3 bis erfüllen und in der AH V obligatorisch versichert sind ( Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ; in der vom 6. Juli bis zum 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung ). 1.2 .3

Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE , Stand: 3. Juli 2020, Rz . 1011.1) haben Personen in arbeitgeb erähnlicher Stellung der An meldung zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung den Lohnausweis für das Jahr 2019 sowie ein en de taillierten Auszug aus dem H andelsregister beizulegen.

1.3

Nach dem (rückwirkend) seit dem 1 7. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG

und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren , anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10 '000.-- erzielt haben.

Nach Art. 2 Abs. 3 ter

Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ( in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung ) gilt d ie Erwerbstätig keit als massgeb lich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von min des tens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt.

Mit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 18. Dezember 2020 wurde die erforderliche Mindestumsatzeinbusse von 55 % auf 40 % reduziert (Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der ab 19. Dezember 2020 gültigen Fassung) . 1.4

D as Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten, wenn ihr Ein kommen im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- gelegen habe. Gemäss

Lohnausweis habe der Beschwerdeführer , der bei der Y .___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, im Jahr 2019 jedoch einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- erzielt ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde geg nerin im angefochtenen Entscheid nicht auf seine Einwände bzw. s eine persön liche Lage eingegangen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Bundesrat das Ein kommenslimit von Fr. 90'000.-- per Mitte September 2020 aufgehoben habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Dem mit der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung eingereichten Lohnausweis der Y .___ Gm bH vom 2 1. Januar

2020 (Urk.

6/134/2 )

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Bruttolohn von Fr. 131'238.-- erzielte. Hiervon waren Fr. 29'359.-- Taggelder .

Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis in Verbindung mit Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020)

verneint e. Die se

Härte fall r egelung mit einer Einkommensobergrenze von Fr. 90'000 . -- war dabei

ver fassungskonform (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00046 vom 1 4. Januar 2021 E. 3.3).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin im a ngefochtenen Entscheid ist sodann zwar kurz ausgefallen. Die wesentlichen Überlegungen, auf welche sich der Ent scheid stützt, h at sie indes genannt ( vgl. dazu Kieser , ATSG-Kommentar, 4 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020 , N 64 zu Art. 52 ) . Eine Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. 3.2

Im Weiteren wies der Beschwerdeführer jedoch zu Recht darauf hin, dass die Einkommens ober gr enze von Fr. 90'000.-- für den Bezug einer Corona-Erwerb s aus fallentschädigung (Härtefallregelung) mit der Änderung der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020, rückwirkend in Kraft seit dem 1 7. September 2020, wegfiel. Im angefochtenen Eins pracheentscheid vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 2) konnte die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung naturg emäss noch nicht berücksichtig en bzw. den Anspruch unter diesen (neuen) Voraussetzungen prüfen . Ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ge stützt auf die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte Härte fall regelung , die auch bei im Veranstaltungsbereich tätige n Personen in arbeit geber ähnlicher Stellung anwendbar ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Die

Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht liquide. 4.

Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallent schädi gung ab dem 17. Septem ber 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Leistun gsgesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbs aus fallentschädigung ab dem

17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen ist die Be schwerde abzuweisen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem S inne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 6. Oktober 2020 insoweit aufgehoben wird, als damit ein An spruch auf eine Erwerbsausfallent schädi gung ab dem 1

7. September 2020 verneint wurde . Die Sache wird an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichska sse, zurückgewiesen, damit sie das Leistun gs gesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbs aus fallentschädigung ab dem

17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen w ird die Be schwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl