Sachverhalt
1.
Die 1991 geborene X.___
meldete sich am 1 8. Juli 201 9 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbende im Neben erwerb für den Beitragsbezug an, wobei sie als Datum der Erwerbsaufnahme den 1. Januar 2018 angab und ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) f ür die ersten 12 Monate auf Fr. 6’00 0.-- schätzte ( Urk. 8 /1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende wie bereits für das Vorjahr gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 6’000.-- festgesetzt (Mitteilung vom 20. August 2019, Urk. 8/9; vgl. auch Urk. 8/8) .
Am 1. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Versi cherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 8/17).
M it Verfügung vom 2 8. Mai 2020 setzte die Aus gleichs kasse den Anspruch der Versicherten auf eine Corona Erwerbsersatzentschä digung für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 auf Fr.
14.40 pro Tag fest (Urk.
8/28) . Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Juni 2020 erho bene Ein sprache ( Urk. 8/37) wies die Ausgleichskasse mit En tscheid vom 20. Juli 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeit raums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art ikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. 1.2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Ver an stal tungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Ausserdem waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen ( Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coif feure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbsein kom mens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 3.2
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 3.3
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.4
Gemäss
Rz .
1057 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichs kasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2020 ( Urk.
2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstän di g erwerbende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens in folge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Entschädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens
nach dem 1 7. März 202 0.
Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 6'400.-- ausgegangen. 2.2
D emgegenüber machte d ie Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe der Beschwerde gegnerin bereits vor dem Stichtag am 1 7. März 2020 eine Anpassung ihres Lohns als Selbständigerwerbende mitgeteilt . Als Basis für den Erwerbsersatz sei deshalb das Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- hin zu zuziehen. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 ( Urk.
7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 6'400.-- ab stell e . Dass die Meldung des höheren Einkommens von Fr. 13'900.-- recht zeitig im Februar 2020 erfolgt sei, gehe nicht aus den Akten hervor resp. das entspre ch en de Formular datiere vom 3 0. März 202 0. Damit sei die Ein kom mens änderung nach dem Stichtag vom 1 7. März 2020 erfolgt, weshalb die Änderung nicht zu berücksichtigen sei. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständigerwer bende Kosmetikerin gemeldet (Urk. 8/1). Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) hat die Beschwerdeführerin als Selb ständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbs aus fall erlitten hat, Anspruch auf eine Erwerbsausfall entschädi gung (vgl. E. 1.2). Das ist unbe stritten.
Wie festgehalten (E. 1.3.1) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Festsetzung des Entschädigungs anspruchs das für die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, sowie Rz.1183f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand: 1. Januar 2020) . 3.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, für die Bestimmung der Er werbs ausfallentschädigung sei auf das Einkommen, welches den Akonto beitrags rechnungen vor Inkrafttreten der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall per 17. März 2020 zugrunde lag, abzustellen ( Urk. 2). Ge stützt auf die Selbstangaben bei der An mel dung als Selbständigerwerbende setzte die Beschwer de gegnerin die Akon to beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtige n Ein kommen s von Fr. 6’400.-- fest (vgl. Mit teilung vom 2 0. August 2019, Urk. 8/8-9 ).
Am 2 9. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Auf rechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein beitragspflichtige s Ein kom men von Fr. 6’400.-- erhoben (Urk. 8/12). Dem Schrei ben legte die Beschwerde gegne rin das Formular zur Angabe von wesent lichen Veränderungen des Ein kommens bei ( Urk. 8/12/5). Am 3 0. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Vorjahr auf Fr. 40'000.-- anzupassen sei ( Urk. 8/19). Ferner legte sie am 6.
Mai 2020 ihre Bilanz und Erfolgsrechnung ins Recht, aus derer her vor geht, dass sie im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 5'127.22 und im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr.
13'190.35 erwirtschaftet hat ( Urk. 8/23). Ge stützt auf diese Selbstdekla ration passte die Beschwerde gegnerin die Akonto beiträge für die Jahr e 2018 und 2019 ent sprech end an , wobei der Berechnung , nach Aufrechnung der persön lichen Beiträge, ein beitrags pflich tiges Einkommen von Fr. 5'600.-
- (2018) resp. Fr. 13’900.-- (2019) zugrun de ge legt wurde ( vgl. Mit teilung en vom 2 8. Mai 2020; Urk. 8 /31 -32 ).
Mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2020 passte die Be schwerde gegnerin die Berechnungs grund lage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erneut an und setzte diese auf der Basis
der Selbstangaben der Be schwer deführerin, wonach das Erwerbs einkommen für das Jahr 2019 Fr. 40'000.-
- betragen habe ( Urk. 8/19), gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 42’900.-- entsprechend hinauf
(Urk. 8/35).
Die Beschwerde gegnerin ist jedoch der Ansicht, dass diese Änderung der Akontobeiträge 2019 unbeachtlich sei, denn laut Rz . 1068 KS CE könnten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbs einkommens bewirken ( Urk. 7). 3.3
Gemäss Rz . 1068 bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Än derung in der Höhe der Entschädigung (vgl. E. 1.4). Di e Beschwerdegegnerin ist an die Verwaltungsanweisungen der KS CE gebunden (E. 1.5). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das mit dem Formular vom 3 0. März 2020 deklarierte höhere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 8/19) oder die am 6. Mai 2020 eingereichten Zahlen aus dem Geschäftsabschluss (vgl. Urk. 8/23) abgestellt, nachdem die Beschwerde führerin im Juli 2019 - und damit um die Erwerbs situation
und Rentabilität im ersten Halbjahr 2019 wissend
- ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 6'000.-- (vgl. Urk. 8/1) gemeldet hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozial ver siche rungs rechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen ver si cherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Dieser Grundsatz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) konkretisiert. 3. 4
Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akonto beiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 6’400.-- erho ben würden (Urk. 8/9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerde gegnerin die Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis dieses AHV-pflichti gen Einkommen s
(vgl. E. 1.3.1; Rz . 1058 KS CE) auf Fr. 14.40 pro Tag festgelegt hat.
Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 20. August 2019 hingewiesen (Urk. 8/9 [Erläu terungen]). Es liegt die Annahme nahe, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Ausgleichskasse am 18. Juli 2019 die markante Steigerung des Gewinns und damit des Einkommens von 231 % (von Fr. 6'000.-- auf Fr. 13'900.--) erkennbar gewesen war, zumindest musste dies spätestens gegen Jahresende der Fall gewesen sein. Die Beschwerdeführerin muss sich die Unterlassung, die Akonto beiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveran lagung kein Raum (E. 1.6).
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die 1991 geborene X.___
meldete sich am 1 8. Juli 201 9 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbende im Neben erwerb für den Beitragsbezug an, wobei sie als Datum der Erwerbsaufnahme den 1. Januar 2018 angab und ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) f ür die ersten 12 Monate auf Fr. 6’00 0.-- schätzte ( Urk. 8 /1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende wie bereits für das Vorjahr gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 6’000.-- festgesetzt (Mitteilung vom 20. August 2019, Urk. 8/9; vgl. auch Urk. 8/8) .
Am 1. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Versi cherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 8/17).
M it Verfügung vom 2 8. Mai 2020 setzte die Aus gleichs kasse den Anspruch der Versicherten auf eine Corona Erwerbsersatzentschä digung für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 auf Fr.
14.40 pro Tag fest (Urk.
8/28) . Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Juni 2020 erho bene Ein sprache ( Urk. 8/37) wies die Ausgleichskasse mit En tscheid vom 20. Juli 2020 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs.
E. 1.2.2 Gemäss Art.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbsein kom mens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art.
E. 1.4 Gemäss
Rz .
1057 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichs kasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2020 ( Urk.
2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstän di g erwerbende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens in folge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Entschädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens
nach dem 1 7. März 202 0.
Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 6'400.-- ausgegangen.
E. 2.2 D emgegenüber machte d ie Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe der Beschwerde gegnerin bereits vor dem Stichtag am 1 7. März 2020 eine Anpassung ihres Lohns als Selbständigerwerbende mitgeteilt . Als Basis für den Erwerbsersatz sei deshalb das Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- hin zu zuziehen.
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 ( Urk.
7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 6'400.-- ab stell e . Dass die Meldung des höheren Einkommens von Fr. 13'900.-- recht zeitig im Februar 2020 erfolgt sei, gehe nicht aus den Akten hervor resp. das entspre ch en de Formular datiere vom 3 0. März 202 0. Damit sei die Ein kom mens änderung nach dem Stichtag vom 1 7. März 2020 erfolgt, weshalb die Änderung nicht zu berücksichtigen sei. 3.
E. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art ikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständigerwer bende Kosmetikerin gemeldet (Urk. 8/1). Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) hat die Beschwerdeführerin als Selb ständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbs aus fall erlitten hat, Anspruch auf eine Erwerbsausfall entschädi gung (vgl. E. 1.2). Das ist unbe stritten.
Wie festgehalten (E. 1.3.1) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Festsetzung des Entschädigungs anspruchs das für die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, sowie Rz.1183f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand: 1. Januar 2020) .
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, für die Bestimmung der Er werbs ausfallentschädigung sei auf das Einkommen, welches den Akonto beitrags rechnungen vor Inkrafttreten der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall per 17. März 2020 zugrunde lag, abzustellen ( Urk. 2). Ge stützt auf die Selbstangaben bei der An mel dung als Selbständigerwerbende setzte die Beschwer de gegnerin die Akon to beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtige n Ein kommen s von Fr. 6’400.-- fest (vgl. Mit teilung vom 2 0. August 2019, Urk. 8/8-9 ).
Am 2 9. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Auf rechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein beitragspflichtige s Ein kom men von Fr. 6’400.-- erhoben (Urk. 8/12). Dem Schrei ben legte die Beschwerde gegne rin das Formular zur Angabe von wesent lichen Veränderungen des Ein kommens bei ( Urk. 8/12/5). Am 3 0. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Vorjahr auf Fr. 40'000.-- anzupassen sei ( Urk. 8/19). Ferner legte sie am 6.
Mai 2020 ihre Bilanz und Erfolgsrechnung ins Recht, aus derer her vor geht, dass sie im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 5'127.22 und im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr.
13'190.35 erwirtschaftet hat ( Urk. 8/23). Ge stützt auf diese Selbstdekla ration passte die Beschwerde gegnerin die Akonto beiträge für die Jahr e 2018 und 2019 ent sprech end an , wobei der Berechnung , nach Aufrechnung der persön lichen Beiträge, ein beitrags pflich tiges Einkommen von Fr. 5'600.-
- (2018) resp. Fr. 13’900.-- (2019) zugrun de ge legt wurde ( vgl. Mit teilung en vom 2 8. Mai 2020; Urk. 8 /31 -32 ).
Mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2020 passte die Be schwerde gegnerin die Berechnungs grund lage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erneut an und setzte diese auf der Basis
der Selbstangaben der Be schwer deführerin, wonach das Erwerbs einkommen für das Jahr 2019 Fr. 40'000.-
- betragen habe ( Urk. 8/19), gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 42’900.-- entsprechend hinauf
(Urk. 8/35).
Die Beschwerde gegnerin ist jedoch der Ansicht, dass diese Änderung der Akontobeiträge 2019 unbeachtlich sei, denn laut Rz . 1068 KS CE könnten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbs einkommens bewirken ( Urk. 7).
E. 3.3 Gemäss Rz . 1068 bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Än derung in der Höhe der Entschädigung (vgl. E. 1.4). Di e Beschwerdegegnerin ist an die Verwaltungsanweisungen der KS CE gebunden (E. 1.5). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das mit dem Formular vom 3 0. März 2020 deklarierte höhere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 8/19) oder die am 6. Mai 2020 eingereichten Zahlen aus dem Geschäftsabschluss (vgl. Urk. 8/23) abgestellt, nachdem die Beschwerde führerin im Juli 2019 - und damit um die Erwerbs situation
und Rentabilität im ersten Halbjahr 2019 wissend
- ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 6'000.-- (vgl. Urk. 8/1) gemeldet hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozial ver siche rungs rechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen ver si cherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Dieser Grundsatz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) konkretisiert. 3. 4
Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akonto beiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 6’400.-- erho ben würden (Urk. 8/9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerde gegnerin die Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis dieses AHV-pflichti gen Einkommen s
(vgl. E. 1.3.1; Rz . 1058 KS CE) auf Fr. 14.40 pro Tag festgelegt hat.
Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 20. August 2019 hingewiesen (Urk. 8/9 [Erläu terungen]). Es liegt die Annahme nahe, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Ausgleichskasse am 18. Juli 2019 die markante Steigerung des Gewinns und damit des Einkommens von 231 % (von Fr. 6'000.-- auf Fr. 13'900.--) erkennbar gewesen war, zumindest musste dies spätestens gegen Jahresende der Fall gewesen sein. Die Beschwerdeführerin muss sich die Unterlassung, die Akonto beiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveran lagung kein Raum (E. 1.6).
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Ver an stal tungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Ausserdem waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen ( Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coif feure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
E. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.
Dispositiv
- Die 1991 geborene X.___ meldete sich am 1
- Juli 201 9 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbende im Neben erwerb für den Beitragsbezug an, wobei sie als Datum der Erwerbsaufnahme den
- Januar 2018 angab und ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) f ür die ersten 12 Monate auf Fr. 6’00 0.-- schätzte ( Urk. 8 /1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende wie bereits für das Vorjahr gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 6’000.-- festgesetzt (Mitteilung vom 20. August 2019, Urk. 8/9; vgl. auch Urk. 8/8) . Am 1. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Versi cherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 8/17). M it Verfügung vom 2
- Mai 2020 setzte die Aus gleichs kasse den Anspruch der Versicherten auf eine Corona Erwerbsersatzentschä digung für den Zeitraum vom 1
- März bis 1
- Mai 2020 auf Fr. 14.40 pro Tag fest (Urk. 8/28) . Die dagegen von der Versicherten am 1
- Juni 2020 erho bene Ein sprache ( Urk. 8/37) wies die Ausgleichskasse mit En tscheid vom 20. Juli 2020 (Urk. 2) ab.
- Dagegen erhob die Versicherte am 1
- September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2
- Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) . Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2
- März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1
- März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1
- September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeit raums erfuhr sie am 2
- April,
- Juli 2020 und 1
- September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom
- Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2
- September 2020 wurde rückwirkend per 1
- September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2 1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand
- Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art ikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. 1.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1
- März bis
- Juni 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Ver an stal tungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Ausserdem waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen ( Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coif feure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen. 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand
- Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbsein kom mens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1
- September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
- 3.2 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
- 3.3 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2
- Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.4 Gemäss Rz . 1057 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand:
- Juli 2020 , KS CE) wird für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichs kasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1
- September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2
- Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand
- Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand
- Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1
- September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist . Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E. 3 ).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- Juli 2020 ( Urk. 2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstän di g erwerbende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens in folge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Entschädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens nach dem 1
- März 202
- Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 6'400.-- ausgegangen. 2.2 D emgegenüber machte d ie Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe der Beschwerde gegnerin bereits vor dem Stichtag am 1
- März 2020 eine Anpassung ihres Lohns als Selbständigerwerbende mitgeteilt . Als Basis für den Erwerbsersatz sei deshalb das Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- hin zu zuziehen. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 ( Urk. 7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2
- Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 6'400.-- ab stell e . Dass die Meldung des höheren Einkommens von Fr. 13'900.-- recht zeitig im Februar 2020 erfolgt sei, gehe nicht aus den Akten hervor resp. das entspre ch en de Formular datiere vom 3
- März 202
- Damit sei die Ein kom mens änderung nach dem Stichtag vom 1
- März 2020 erfolgt, weshalb die Änderung nicht zu berücksichtigen sei.
- 3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständigerwer bende Kosmetikerin gemeldet (Urk. 8/1). Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (Stand
- Juli 2020) hat die Beschwerdeführerin als Selb ständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbs aus fall erlitten hat, Anspruch auf eine Erwerbsausfall entschädi gung (vgl. E. 1.2). Das ist unbe stritten. Wie festgehalten (E. 1.3.1) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand
- Juli 2020) bezüglich Festsetzung des Entschädigungs anspruchs das für die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, sowie Rz.1183f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand: 1. Januar 2020) . 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, für die Bestimmung der Er werbs ausfallentschädigung sei auf das Einkommen, welches den Akonto beitrags rechnungen vor Inkrafttreten der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall per 17. März 2020 zugrunde lag, abzustellen ( Urk. 2). Ge stützt auf die Selbstangaben bei der An mel dung als Selbständigerwerbende setzte die Beschwer de gegnerin die Akon to beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtige n Ein kommen s von Fr. 6’400.-- fest (vgl. Mit teilung vom 2
- August 2019, Urk. 8/8-9 ). Am 2
- Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Auf rechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein beitragspflichtige s Ein kom men von Fr. 6’400.-- erhoben (Urk. 8/12). Dem Schrei ben legte die Beschwerde gegne rin das Formular zur Angabe von wesent lichen Veränderungen des Ein kommens bei ( Urk. 8/12/5). Am 3
- März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Vorjahr auf Fr. 40'000.-- anzupassen sei ( Urk. 8/19). Ferner legte sie am 6. Mai 2020 ihre Bilanz und Erfolgsrechnung ins Recht, aus derer her vor geht, dass sie im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 5'127.22 und im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 13'190.35 erwirtschaftet hat ( Urk. 8/23). Ge stützt auf diese Selbstdekla ration passte die Beschwerde gegnerin die Akonto beiträge für die Jahr e 2018 und 2019 ent sprech end an , wobei der Berechnung , nach Aufrechnung der persön lichen Beiträge, ein beitrags pflich tiges Einkommen von Fr. 5'600.- - (2018) resp. Fr. 13’900.-- (2019) zugrun de ge legt wurde ( vgl. Mit teilung en vom 2
- Mai 2020; Urk. 8 /31 -32 ). Mit Mitteilung vom 2
- Juni 2020 passte die Be schwerde gegnerin die Berechnungs grund lage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erneut an und setzte diese auf der Basis der Selbstangaben der Be schwer deführerin, wonach das Erwerbs einkommen für das Jahr 2019 Fr. 40'000.- - betragen habe ( Urk. 8/19), gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 42’900.-- entsprechend hinauf (Urk. 8/35). Die Beschwerde gegnerin ist jedoch der Ansicht, dass diese Änderung der Akontobeiträge 2019 unbeachtlich sei, denn laut Rz . 1068 KS CE könnten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbs einkommens bewirken ( Urk. 7). 3.3 Gemäss Rz . 1068 bewirken nach dem 1
- März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Än derung in der Höhe der Entschädigung (vgl. E. 1.4). Di e Beschwerdegegnerin ist an die Verwaltungsanweisungen der KS CE gebunden (E. 1.5). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das mit dem Formular vom 3
- März 2020 deklarierte höhere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 8/19) oder die am
- Mai 2020 eingereichten Zahlen aus dem Geschäftsabschluss (vgl. Urk. 8/23) abgestellt, nachdem die Beschwerde führerin im Juli 2019 - und damit um die Erwerbs situation und Rentabilität im ersten Halbjahr 2019 wissend - ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 6'000.-- (vgl. Urk. 8/1) gemeldet hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozial ver siche rungs rechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen ver si cherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Dieser Grundsatz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) konkretisiert.
- 4 Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akonto beiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 6’400.-- erho ben würden (Urk. 8/9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerde gegnerin die Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis dieses AHV-pflichti gen Einkommen s (vgl. E. 1.3.1; Rz . 1058 KS CE) auf Fr. 14.40 pro Tag festgelegt hat. Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 20. August 2019 hingewiesen (Urk. 8/9 [Erläu terungen]). Es liegt die Annahme nahe, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Ausgleichskasse am 18. Juli 2019 die markante Steigerung des Gewinns und damit des Einkommens von 231 % (von Fr. 6'000.-- auf Fr. 13'900.--) erkennbar gewesen war, zumindest musste dies spätestens gegen Jahresende der Fall gewesen sein. Die Beschwerdeführerin muss sich die Unterlassung, die Akonto beiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveran lagung kein Raum (E. 1.6). Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00041
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
4. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1991 geborene X.___
meldete sich am 1 8. Juli 201 9 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbende im Neben erwerb für den Beitragsbezug an, wobei sie als Datum der Erwerbsaufnahme den 1. Januar 2018 angab und ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) f ür die ersten 12 Monate auf Fr. 6’00 0.-- schätzte ( Urk. 8 /1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende wie bereits für das Vorjahr gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 6’000.-- festgesetzt (Mitteilung vom 20. August 2019, Urk. 8/9; vgl. auch Urk. 8/8) .
Am 1. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Versi cherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 8/17).
M it Verfügung vom 2 8. Mai 2020 setzte die Aus gleichs kasse den Anspruch der Versicherten auf eine Corona Erwerbsersatzentschä digung für den Zeitraum vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 auf Fr.
14.40 pro Tag fest (Urk.
8/28) . Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Juni 2020 erho bene Ein sprache ( Urk. 8/37) wies die Ausgleichskasse mit En tscheid vom 20. Juli 2020 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. September 2020 Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 7. Oktober 2020 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes [RVOG]) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz [ EpG ]) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs zeit raums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. September 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid -19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Art ikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden. 1.2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 1 7. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Ver an stal tungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen. Ausserdem waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen ( Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit . e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coif feure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbsein kom mens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neu berechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1. 3.2
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 3.3
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rü cken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leis tung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.4
Gemäss
Rz .
1057 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Aus gleichs kasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.5
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchfüh rungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E.
4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.6
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein ver nünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jeden falls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E.
3 ). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2020 ( Urk.
2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstän di g erwerbende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs ein kommens in folge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 be wirke keine Än de rung der Entschädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akonto rech nungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens
nach dem 1 7. März 202 0.
Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 6'400.-- ausgegangen. 2.2
D emgegenüber machte d ie Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe der Beschwerde gegnerin bereits vor dem Stichtag am 1 7. März 2020 eine Anpassung ihres Lohns als Selbständigerwerbende mitgeteilt . Als Basis für den Erwerbsersatz sei deshalb das Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- hin zu zuziehen. 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 ( Urk.
7) ergänzte die Beschwer de gegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 2 9. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahres periode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 6'400.-- ab stell e . Dass die Meldung des höheren Einkommens von Fr. 13'900.-- recht zeitig im Februar 2020 erfolgt sei, gehe nicht aus den Akten hervor resp. das entspre ch en de Formular datiere vom 3 0. März 202 0. Damit sei die Ein kom mens änderung nach dem Stichtag vom 1 7. März 2020 erfolgt, weshalb die Änderung nicht zu berücksichtigen sei. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständigerwer bende Kosmetikerin gemeldet (Urk. 8/1). Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) hat die Beschwerdeführerin als Selb ständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbs aus fall erlitten hat, Anspruch auf eine Erwerbsausfall entschädi gung (vgl. E. 1.2). Das ist unbe stritten.
Wie festgehalten (E. 1.3.1) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Festsetzung des Entschädigungs anspruchs das für die Bemessung d er AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, sowie Rz.1183f. der Weg leitung des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbst ständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand: 1. Januar 2020) . 3.2
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, für die Bestimmung der Er werbs ausfallentschädigung sei auf das Einkommen, welches den Akonto beitrags rechnungen vor Inkrafttreten der Covid -19-Verord nung Erwerbsausfall per 17. März 2020 zugrunde lag, abzustellen ( Urk. 2). Ge stützt auf die Selbstangaben bei der An mel dung als Selbständigerwerbende setzte die Beschwer de gegnerin die Akon to beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtige n Ein kommen s von Fr. 6’400.-- fest (vgl. Mit teilung vom 2 0. August 2019, Urk. 8/8-9 ).
Am 2 9. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Auf rechnung der persönlichen Bei träge, gestützt auf ein beitragspflichtige s Ein kom men von Fr. 6’400.-- erhoben (Urk. 8/12). Dem Schrei ben legte die Beschwerde gegne rin das Formular zur Angabe von wesent lichen Veränderungen des Ein kommens bei ( Urk. 8/12/5). Am 3 0. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Be schwer de gegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbs tätig keit für das Vorjahr auf Fr. 40'000.-- anzupassen sei ( Urk. 8/19). Ferner legte sie am 6.
Mai 2020 ihre Bilanz und Erfolgsrechnung ins Recht, aus derer her vor geht, dass sie im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 5'127.22 und im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr.
13'190.35 erwirtschaftet hat ( Urk. 8/23). Ge stützt auf diese Selbstdekla ration passte die Beschwerde gegnerin die Akonto beiträge für die Jahr e 2018 und 2019 ent sprech end an , wobei der Berechnung , nach Aufrechnung der persön lichen Beiträge, ein beitrags pflich tiges Einkommen von Fr. 5'600.-
- (2018) resp. Fr. 13’900.-- (2019) zugrun de ge legt wurde ( vgl. Mit teilung en vom 2 8. Mai 2020; Urk. 8 /31 -32 ).
Mit Mitteilung vom 2 2. Juni 2020 passte die Be schwerde gegnerin die Berechnungs grund lage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erneut an und setzte diese auf der Basis
der Selbstangaben der Be schwer deführerin, wonach das Erwerbs einkommen für das Jahr 2019 Fr. 40'000.-
- betragen habe ( Urk. 8/19), gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 42’900.-- entsprechend hinauf
(Urk. 8/35).
Die Beschwerde gegnerin ist jedoch der Ansicht, dass diese Änderung der Akontobeiträge 2019 unbeachtlich sei, denn laut Rz . 1068 KS CE könnten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbs einkommens bewirken ( Urk. 7). 3.3
Gemäss Rz . 1068 bewirken nach dem 1 7. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Än derung in der Höhe der Entschädigung (vgl. E. 1.4). Di e Beschwerdegegnerin ist an die Verwaltungsanweisungen der KS CE gebunden (E. 1.5). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das mit dem Formular vom 3 0. März 2020 deklarierte höhere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 8/19) oder die am 6. Mai 2020 eingereichten Zahlen aus dem Geschäftsabschluss (vgl. Urk. 8/23) abgestellt, nachdem die Beschwerde führerin im Juli 2019 - und damit um die Erwerbs situation
und Rentabilität im ersten Halbjahr 2019 wissend
- ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 6'000.-- (vgl. Urk. 8/1) gemeldet hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem allge meinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozial ver siche rungs rechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab zustellen ist , denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Dar stellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen ver si cherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) . Dieser Grundsatz wurde in Rz . 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) konkretisiert. 3. 4
Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akonto beiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 6’400.-- erho ben würden (Urk. 8/9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass d ie Beschwerde gegnerin die Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis dieses AHV-pflichti gen Einkommen s
(vgl. E. 1.3.1; Rz . 1058 KS CE) auf Fr. 14.40 pro Tag festgelegt hat.
Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom vor aus sichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerde führerin mit Mitteilung vom 20. August 2019 hingewiesen (Urk. 8/9 [Erläu terungen]). Es liegt die Annahme nahe, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Ausgleichskasse am 18. Juli 2019 die markante Steigerung des Gewinns und damit des Einkommens von 231 % (von Fr. 6'000.-- auf Fr. 13'900.--) erkennbar gewesen war, zumindest musste dies spätestens gegen Jahresende der Fall gewesen sein. Die Beschwerdeführerin muss sich die Unterlassung, die Akonto beiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemel det hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveran lagung kein Raum (E. 1.6).
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler