Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970, ist Rechtsanwältin und der Sozial ver siche rungs anstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 24 . April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Aus gleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefall-Regelung) ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/59 ). Mit Verfügung vom 29 . April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung (Urk. 7/60 ). Die d agegen von der Versicherten am 8. Mai 2020 erhobene Einsprache ( unter Beilage von Steuer un terlagen für das Jahr 2019, Urk. 7/61 ) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 4. Juli 2020 ( Urk. 7/67 = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 20 20 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisat ionsgesetzes [ RVOG ] ) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Mens chen ( Epidemiengesetz
[ EpG ] ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs ze itraums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30 . Juni
2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5 ). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. Septem ber 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020)
sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung d es Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren,
einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härtefallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit ande ren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E. 3 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuer meldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung [der Akontorech nungen 2019] nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderungen in der Höhe der Entschädigungen zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 201 7. Damals habe sie ein Einkommen von Fr. 119'500.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen eben falls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz . 1 065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend,
d ie Praxis der Beschwerdegegnerin,
wonach das effektive AHV-pflichtige Eink ommen im Jahr 2019 nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die definitive Steuer meldung des kantonalen Steueramts für das Jahr 2019 bis zum 1 6. September 2020 bei ihr eingehe, sei rechtswidrig. Im Kanton Zürich würden die Steuerer klä rungen für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021 zur Bearbeitung freigegeben werden, eine definitive Steuereinschätzung für das Jahr 2019 könne entsprechend erst im Laufe des Jahres 2021 vorliegen. Daher müsse die Beschwerdegegnerin auch andere Beweismittel berücksichtigen.
Aus dem von ihr mit der Steuererklärung 2019 eingereichten H ilfsblatt A für Selbständige mit vereinfachter Buchführung sei ersichtlich, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 Fr. 80'386.--, bzw. Fr. 64'576.-- für AHV-Zwecke, betragen habe. Dies habe sie dem Steueramt bereits am 1. März 2020 und damit noch bevor vom Lockdown oder der Corona-Erwerbsersatzentschädigung die Rede gewesen sei, eingereicht. Somit sei offen sicht lich, dass dieses Dokument nicht im Hinblick darauf, eine Entschädigung zu erhalten, erstellt und dem Steueramt eingereicht worden sei (Urk. 1) . 3.
3.1
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben , soweit die weiteren Anspruchsvoraus set zungen erfüllt sind, nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkom men im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt (E. 1.2.1 hievor ) . 3.2
Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtige s Ein kommen von Fr. 170'700.-- fest ( Urk. 7/25). Mit Ein gabe vom 8. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin mit, das voraussichtliche Erwerbs einkommen für das Jahr 2019 betrage Fr. 130'000.-- ( Urk. 7/32). Am 17. Mai 2019 passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge an. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergab sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr.
143'800.-- (Urk. 7/34). Auf dieser Grundlage stellte sie die Akontorechnungen für das Jahr 2019 in Rechnung (Urk. 7/35-38, Urk. 7/44-45). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Akonto beiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein
beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 144'300.-- fest (Urk. 7/50). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 6.
Febru ar 2020 ein voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2020 von Fr.
110'000.-- mit (Urk. 7/51). Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom
13. Februar 2013 die Akontobeiträge für das Jahr 2020 herab (Urk. 7/51). Am 10. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin ein tieferes mut massliches Erwerbseinkommen von Fr. 80’000.-- im Jahr 2020 geltend und ersuchte um Anpassung der provisorischen Beiträge für das Beitragsjahr 2020 (Urk. 7/64). Dem kam die Ausgleichskasse nach (Mitteilungen vom 12. Juni 2020; Urk. 7/65). Mit Eingabe vom 8. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin schliesslich um Anpassung der provisorischen Beiträge auf der Basis eines Erwerbseinkommens von Fr. 80'300.-- im Jahr 2019, resp. Fr. 50'000.-- im Jahr 2020 (Urk. 7/71). 3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Ein kom men , welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akonto rech nun gen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 7/61) abgestellt, nachdem die Beschwerde führerin im Mai 2019 ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 1 30 '000.-- und im Februar 2020 ein voraussichtliches Einkommen 2020 von Fr. 110'000.-- gemeldet hatte. Daran ändert auch die Meldung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020, mit welcher sie für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 80'300.-- deklarierte (Urk. 7/71), nichts, da
nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt jedoch entgegen dem etwas miss ver ständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchs voraussetzungen als solche. 3.4
Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selb ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussicht lichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahresein kom men von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerdeführer in mit Mit tei lungen vom 29.
Januar
2019 und 17.
Mai
2017 hingewiesen (Urk.
7/25, Urk.
7/3 4 [Erläuterungen]). Zwar teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8.
Mai
2019 ein tieferes Einkommen von Fr.
130'000.-- (anstelle von Fr. 170’700.--) mit (Urk. 7/32), was aber immer noch deutlich über Fr. 90'000.-- liegt. Wohl sind grössere Einkommensschwankungen nicht immer voraussehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei ihrer in buchhalterischer Hinsicht sehr überschau baren Tätigkeit bereits im Mai 2019, spätestens gegen Jahresende eine (weitere) wesentliche Verringerung des Einkommens auf Fr. 80'300.--, also um 38 %, erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer in muss sich die Unter las sung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer in eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge meldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranla gung kein Raum (E. 1.6). 3.5
Massgebend ist vorliegend somit die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akontobeiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 143’800.-- erhoben würden (Urk. 7/34). Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwer deführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwer deführerin aufgrund der Corona-Situation überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten hat . Solches liegt aufgrund ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsanwältin nicht ohne Weiteres auf der Hand.
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970, ist Rechtsanwältin und der Sozial ver siche rungs anstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 24 . April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Aus gleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefall-Regelung) ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/59 ). Mit Verfügung vom 29 . April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung (Urk. 7/60 ). Die d agegen von der Versicherten am 8. Mai 2020 erhobene Einsprache ( unter Beilage von Steuer un terlagen für das Jahr 2019, Urk. 7/61 ) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 4. Juli 2020 ( Urk. 7/67 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020)
sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung d es Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren,
einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härtefallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
E. 1.2.2 Gemäss Art.
E. 1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 1.2.4 Gestützt auf Art.
E. 1.3 Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1).
E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 20 20 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuer meldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung [der Akontorech nungen 2019] nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderungen in der Höhe der Entschädigungen zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 201 7. Damals habe sie ein Einkommen von Fr. 119'500.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen eben falls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz . 1 065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend,
d ie Praxis der Beschwerdegegnerin,
wonach das effektive AHV-pflichtige Eink ommen im Jahr 2019 nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die definitive Steuer meldung des kantonalen Steueramts für das Jahr 2019 bis zum 1 6. September 2020 bei ihr eingehe, sei rechtswidrig. Im Kanton Zürich würden die Steuerer klä rungen für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021 zur Bearbeitung freigegeben werden, eine definitive Steuereinschätzung für das Jahr 2019 könne entsprechend erst im Laufe des Jahres 2021 vorliegen. Daher müsse die Beschwerdegegnerin auch andere Beweismittel berücksichtigen.
Aus dem von ihr mit der Steuererklärung 2019 eingereichten H ilfsblatt A für Selbständige mit vereinfachter Buchführung sei ersichtlich, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 Fr. 80'386.--, bzw. Fr. 64'576.-- für AHV-Zwecke, betragen habe. Dies habe sie dem Steueramt bereits am 1. März 2020 und damit noch bevor vom Lockdown oder der Corona-Erwerbsersatzentschädigung die Rede gewesen sei, eingereicht. Somit sei offen sicht lich, dass dieses Dokument nicht im Hinblick darauf, eine Entschädigung zu erhalten, erstellt und dem Steueramt eingereicht worden sei (Urk. 1) . 3.
E. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisat ionsgesetzes [ RVOG ] ) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Mens chen ( Epidemiengesetz
[ EpG ] ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs ze itraums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30 . Juni
2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs.
E. 3.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben , soweit die weiteren Anspruchsvoraus set zungen erfüllt sind, nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkom men im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt (E. 1.2.1 hievor ) .
E. 3.2 Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtige s Ein kommen von Fr. 170'700.-- fest ( Urk. 7/25). Mit Ein gabe vom 8. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin mit, das voraussichtliche Erwerbs einkommen für das Jahr 2019 betrage Fr. 130'000.-- ( Urk. 7/32). Am 17. Mai 2019 passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge an. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergab sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr.
143'800.-- (Urk. 7/34). Auf dieser Grundlage stellte sie die Akontorechnungen für das Jahr 2019 in Rechnung (Urk. 7/35-38, Urk. 7/44-45). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Akonto beiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein
beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 144'300.-- fest (Urk. 7/50). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 6.
Febru ar 2020 ein voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2020 von Fr.
110'000.-- mit (Urk. 7/51). Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom
E. 3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Ein kom men , welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akonto rech nun gen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 7/61) abgestellt, nachdem die Beschwerde führerin im Mai 2019 ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 1 30 '000.-- und im Februar 2020 ein voraussichtliches Einkommen 2020 von Fr. 110'000.-- gemeldet hatte. Daran ändert auch die Meldung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020, mit welcher sie für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 80'300.-- deklarierte (Urk. 7/71), nichts, da
nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt jedoch entgegen dem etwas miss ver ständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchs voraussetzungen als solche.
E. 3.4 Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selb ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussicht lichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahresein kom men von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerdeführer in mit Mit tei lungen vom 29.
Januar
2019 und 17.
Mai
2017 hingewiesen (Urk.
7/25, Urk.
7/3 4 [Erläuterungen]). Zwar teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8.
Mai
2019 ein tieferes Einkommen von Fr.
130'000.-- (anstelle von Fr. 170’700.--) mit (Urk. 7/32), was aber immer noch deutlich über Fr. 90'000.-- liegt. Wohl sind grössere Einkommensschwankungen nicht immer voraussehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei ihrer in buchhalterischer Hinsicht sehr überschau baren Tätigkeit bereits im Mai 2019, spätestens gegen Jahresende eine (weitere) wesentliche Verringerung des Einkommens auf Fr. 80'300.--, also um 38 %, erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer in muss sich die Unter las sung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer in eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge meldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranla gung kein Raum (E. 1.6).
E. 3.5 Massgebend ist vorliegend somit die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akontobeiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 143’800.-- erhoben würden (Urk. 7/34). Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwer deführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwer deführerin aufgrund der Corona-Situation überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten hat . Solches liegt aufgrund ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsanwältin nicht ohne Weiteres auf der Hand.
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
E. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen .
E. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit ande ren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E. 3 ). 2.
E. 13 Februar 2013 die Akontobeiträge für das Jahr 2020 herab (Urk. 7/51). Am 10. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin ein tieferes mut massliches Erwerbseinkommen von Fr. 80’000.-- im Jahr 2020 geltend und ersuchte um Anpassung der provisorischen Beiträge für das Beitragsjahr 2020 (Urk. 7/64). Dem kam die Ausgleichskasse nach (Mitteilungen vom 12. Juni 2020; Urk. 7/65). Mit Eingabe vom 8. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin schliesslich um Anpassung der provisorischen Beiträge auf der Basis eines Erwerbseinkommens von Fr. 80'300.-- im Jahr 2019, resp. Fr. 50'000.-- im Jahr 2020 (Urk. 7/71).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00033
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
11. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970, ist Rechtsanwältin und der Sozial ver siche rungs anstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 24 . April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Aus gleichs kasse zum Bezug einer Erwerbs ausfall ent schä di gung (Härtefall-Regelung) ge stützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/59 ). Mit Verfügung vom 29 . April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung (Urk. 7/60 ). Die d agegen von der Versicherten am 8. Mai 2020 erhobene Einsprache ( unter Beilage von Steuer un terlagen für das Jahr 2019, Urk. 7/61 ) wies die Aus gleichskasse mit Entscheid vom 2 4. Juli 2020 ( Urk. 7/67 = Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 20 20 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungs organisat ionsgesetzes [ RVOG ] ) .
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Mens chen ( Epidemiengesetz
[ EpG ] ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rück wirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungs ze itraums erfuhr sie am 2 3. April, 6. Juli 2020 und 1 7. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30 . Juni
2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 5 ). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 2 5. Septem ber 2020 wurde rückwirkend per 1 7. September 2020 eine gesetz liche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes). 1.2
1.2.1
Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020)
sind Selbständige rwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen
Massnahmen zur Bekämpfung d es Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Ver anstaltungsverbot betroffen waren,
einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für da s Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000. -- und Fr. 90‘000.-- liegt ( sogenannte Härtefallregelung ) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1.2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktu ellere Steuerveranlagung bis zum 1 6. September 2020 der anspruchs be rech tigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 1.2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnitt lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Be messung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialver si che rungen ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1.2.4
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag um ge rechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutter schaft ( Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständig er werbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne
- sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt an ge falle nen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Mo nate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Ent schäd igung erst erfolgen könne , nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der end g ültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zu nächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen . 1.3
Gemäss
Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschä digung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Er werbseinkommen, wel ches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wieder erwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1).
Laut Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 er folgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Er werbs einkommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1.4
Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.5
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz . 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neu berechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Aus stellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Ein fluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuer pflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuer veranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 1 6. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit ande ren Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünf tiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .
Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nach trägliche Korrek tur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tem ber 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung ; erwähntes Urteil E. 3 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall entschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflich tige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuer meldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung [der Akontorech nungen 2019] nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderungen in der Höhe der Entschädigungen zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 201 7. Damals habe sie ein Einkommen von Fr. 119'500.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen eben falls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz . 1 065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend,
d ie Praxis der Beschwerdegegnerin,
wonach das effektive AHV-pflichtige Eink ommen im Jahr 2019 nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die definitive Steuer meldung des kantonalen Steueramts für das Jahr 2019 bis zum 1 6. September 2020 bei ihr eingehe, sei rechtswidrig. Im Kanton Zürich würden die Steuerer klä rungen für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021 zur Bearbeitung freigegeben werden, eine definitive Steuereinschätzung für das Jahr 2019 könne entsprechend erst im Laufe des Jahres 2021 vorliegen. Daher müsse die Beschwerdegegnerin auch andere Beweismittel berücksichtigen.
Aus dem von ihr mit der Steuererklärung 2019 eingereichten H ilfsblatt A für Selbständige mit vereinfachter Buchführung sei ersichtlich, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 Fr. 80'386.--, bzw. Fr. 64'576.-- für AHV-Zwecke, betragen habe. Dies habe sie dem Steueramt bereits am 1. März 2020 und damit noch bevor vom Lockdown oder der Corona-Erwerbsersatzentschädigung die Rede gewesen sei, eingereicht. Somit sei offen sicht lich, dass dieses Dokument nicht im Hinblick darauf, eine Entschädigung zu erhalten, erstellt und dem Steueramt eingereicht worden sei (Urk. 1) . 3.
3.1
Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben , soweit die weiteren Anspruchsvoraus set zungen erfüllt sind, nur Selbständigerwerbende , deren AHV-pflichtiges Einkom men im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt (E. 1.2.1 hievor ) . 3.2
Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtige s Ein kommen von Fr. 170'700.-- fest ( Urk. 7/25). Mit Ein gabe vom 8. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführer in der Beschwerdegegnerin mit, das voraussichtliche Erwerbs einkommen für das Jahr 2019 betrage Fr. 130'000.-- ( Urk. 7/32). Am 17. Mai 2019 passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge an. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergab sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr.
143'800.-- (Urk. 7/34). Auf dieser Grundlage stellte sie die Akontorechnungen für das Jahr 2019 in Rechnung (Urk. 7/35-38, Urk. 7/44-45). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Akonto beiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein
beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 144'300.-- fest (Urk. 7/50). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 6.
Febru ar 2020 ein voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2020 von Fr.
110'000.-- mit (Urk. 7/51). Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom
13. Februar 2013 die Akontobeiträge für das Jahr 2020 herab (Urk. 7/51). Am 10. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin ein tieferes mut massliches Erwerbseinkommen von Fr. 80’000.-- im Jahr 2020 geltend und ersuchte um Anpassung der provisorischen Beiträge für das Beitragsjahr 2020 (Urk. 7/64). Dem kam die Ausgleichskasse nach (Mitteilungen vom 12. Juni 2020; Urk. 7/65). Mit Eingabe vom 8. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin schliesslich um Anpassung der provisorischen Beiträge auf der Basis eines Erwerbseinkommens von Fr. 80'300.-- im Jahr 2019, resp. Fr. 50'000.-- im Jahr 2020 (Urk. 7/71). 3.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs.
3 bis der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Ein kom men , welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen ( Akonto rech nun gen ) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz . 1065 und Rz . 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbsein kommen (vgl. Urk. 7/61) abgestellt, nachdem die Beschwerde führerin im Mai 2019 ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 1 30 '000.-- und im Februar 2020 ein voraussichtliches Einkommen 2020 von Fr. 110'000.-- gemeldet hatte. Daran ändert auch die Meldung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020, mit welcher sie für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 80'300.-- deklarierte (Urk. 7/71), nichts, da
nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs einkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken . Die Regel gemäss Rz . 1068 KS CE kommt jedoch entgegen dem etwas miss ver ständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchs voraussetzungen als solche. 3.4
Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versi che rung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selb ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussicht lichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahresein kom men von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerdeführer in mit Mit tei lungen vom 29.
Januar
2019 und 17.
Mai
2017 hingewiesen (Urk.
7/25, Urk.
7/3 4 [Erläuterungen]). Zwar teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8.
Mai
2019 ein tieferes Einkommen von Fr.
130'000.-- (anstelle von Fr. 170’700.--) mit (Urk. 7/32), was aber immer noch deutlich über Fr. 90'000.-- liegt. Wohl sind grössere Einkommensschwankungen nicht immer voraussehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei ihrer in buchhalterischer Hinsicht sehr überschau baren Tätigkeit bereits im Mai 2019, spätestens gegen Jahresende eine (weitere) wesentliche Verringerung des Einkommens auf Fr. 80'300.--, also um 38 %, erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführer in muss sich die Unter las sung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer in eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge meldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranla gung kein Raum (E. 1.6). 3.5
Massgebend ist vorliegend somit die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akontobeiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 143’800.-- erhoben würden (Urk. 7/34). Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf grund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwer deführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwer deführerin aufgrund der Corona-Situation überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten hat . Solches liegt aufgrund ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsanwältin nicht ohne Weiteres auf der Hand.
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler