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EE.2020.00019

Anspruch einer Osteopathin, welche ihre selbständige Erwerbstätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen hat. Anspruch verneint, da Einkommen ausserhalb der Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung liegt.

Zürich SozVersG · 2021-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, welche im Kanton Thurgau wohnt,

meldete sich am 27. Dezember 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Osteopathie an (Urk. 17/1). Als Datum der Erwerbsaufnahme gab sie den 1.

De zember 2019 an (Urk. 17/1/1) . Sie schätzte ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 100'000.

(Urk. 17 /1/3). Die Aus gleichskasse setzte die Akontobeiträge für das Jahr 2019, das heisst für Dezember 2019, am 9. Januar 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 8'800.-- fest (Urk. 17/3).

Am 2 9. März 2020 meldete sich X.___

bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

an (Urk. 17/9). Die Ausgleichs kasse lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ab (Urk. 17/10). Die dagegen e rhobene Einsprache (Urk. 17/12) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

mit Eingabe vom 2 0. August 2020 (Urk.

2) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2 8. August 2020 (Urk.

5) wurde der Beschwerdeführerin, der Be schwerdegegnerin sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist angesetzt, um zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich am 2 2. September 2020 (Urk. 7), die Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2020 (Urk.

9) und das BSV am 9. Oktober 2020 (Urk.

11) vernehmen. Mit Beschluss vom 1 1. November 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde als örtlic h zuständig (Urk. 12). In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerde ant wort vom 1 0. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahman der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (B V) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 be fristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19;

Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen.

Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein richtungen für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom

17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung

2

waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.

Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitsein rich tungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit.

m, ab 11. Mai 2020 lit. i). 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für d as Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zwei ter Satz sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwe rbsersatz in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung grundsätzlic h auf das Erwerbseinkommen, wel ches als Grundlage für die Beitragsrechnunge n 2019 (Akontorechnungen) heran ge zogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Bei tragsverfügung nicht angepasst wurde, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antra ges die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1041.3 in Verbindung mit Rz. 1065).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2, Urk. 17/10), die Beschwerdeführer in sei bei ihr im Bereich Osteo pathie als selbständigerwerbende Person erfasst. Die vom Bundesrat amtlich ver ordnete Betriebsschliessung gelte nicht für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Auch die Härtefallregelung komme nicht zum Tragen, da gestützt auf diese Regelung nur ein Anspru ch für Selbständigerwerbende bestehe, die im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.

und Fr. 90'000.—Jahreseinkommen abge rechnet hätten. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei tiefer gewesen, wes halb sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfülle.

Mit Beschwerdeant w o rt vom 1 0. Dezember 2020 (Urk.

16) führte die Beschwerde gegnerin aus, sie hätten das beitragspflichtige Einkommen für Dezember

2019

in

Höhe

von Fr. 8'800. -- auf ein Jahreseinkommen aufgerechnet. Dies ergebe ein Ei n kommen von Fr. 105'000.--. Das Einkommen der Beschwerdeführer liege somit über der Einkommensgrenze von Fr. 90'000.--. 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1), sie werde per 3 1. Dezember 2019 keinen Abschluss erstelle n . Die Vereinbarung mit dem Steueramt umfasse ein ve rlängertes Geschäftsjahr von 13 Monaten. Auf grund dieses Sachverhaltes werde bestimmt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens erfolgen, da für 2019 gar keine eigenständige Grundlage bestehe. Sie sei aufgrund dessen gleich zu behandeln, wie Selbständigerwerbende, die per 1. Januar 2020 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Die Pandemie habe zu empfind lichen Ertragseinbusse n geführt. 3. 3.1

Wie dargelegt (E. 1.2) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbstän dig er werbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Ver ordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfall entschädigung.

Die Beschwerdeführerin ist als Osteopathin tätig. Die Tätigkeit als Osteopathin

war w eder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Co vid-19-Ver ordnung 2 verboten, w u rd e doch in Art. 6 Abs. 3 lit. m (bzw. ab 1 1. Mai 2020 lit.

i)

Covid-19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheits fach personen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 ausgenommen sind. Osteopathin ist ein Ge sundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG; Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG; vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fas sung vom 1 6. März 2020, Stand 1 8. März 2020, 15.00 Uhr), weshalb die Be schwer deführerin keinen Erwerbsaufall aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 erlitten hat. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin als Osteopathin

lediglich noch dringend angezeigte medizinische Therapien durchführen durfte und dadurch einen Erwerbsausfall erlitt, basierte diese Einschränkung doch nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2, sondern auf Art. 10a Covid-19-Verordnung 2. 3.2 3.2.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E.

1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag. 3.2.2

Die Beschwerdeführerin nahm ihre selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Dezember 2019 auf (Urk. 17/1/1), wobei sie Ende 2019 aufgrund eines verlängertes Ge schäftsjahr s keinen Abschluss erstellte (Urk. 17/21). Im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende schätzte die Beschwerde führerin

ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Unkosten für die ersten zwölf Monate auf Fr. 100'000.

(Urk. 1 7 /1/3). Die Ausgleichskasse setzte mit Mitteilung vom 9. Januar 2020 (Urk. 17/3) die Akontobeiträge für da s Jahr 2019 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selb ständiger E r werbstäti g k eit von Fr. 8'333.

fest, das heisst, sie rechnete das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung als Selbständigewerbende geschätzte Jahreseinkommen in ein Monatseinkommen um (Fr. 100'000. -- : 12 = Fr. 8'333.--). Unter Abzug des Zinses für das investierte Eigenkapital und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge resultierte ein beitragspflichtiges Ein kommen in Höhe von Fr. 8'800.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen entspricht dies einem Jahreseinkommen von mehr als Fr. 100'000. --

(vgl. KS

CE Rz. 1041.3 In Verbindung mit Rz. 1067) . Nach dem Gesagten lag das für die Be messung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nicht zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000.-- . Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Steuermeldung der Steueramts betreffend das Jahr 2019, meldete dieses aufgrund der Tatsache, dass der erste Abschluss der Be schwerdeführerin Ende 2020 erfolgt(e), für das Jahr 2019 doch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.-- (Urk. 17/21). Nachdem die Be schwerdeführerin aus dem im Jahr 2020 unter Auswirkungen der Corona-Pande mie erzielten Einkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, hat sie auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16.

September 2020 gültig gewesenen Fassung keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagte n als unbegründet und ist abzu w e i sen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - consis Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, welche im Kanton Thurgau wohnt,

meldete sich am 27. Dezember 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Osteopathie an (Urk. 17/1). Als Datum der Erwerbsaufnahme gab sie den 1.

De zember 2019 an (Urk. 17/1/1) . Sie schätzte ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 100'000.

(Urk. 17 /1/3). Die Aus gleichskasse setzte die Akontobeiträge für das Jahr 2019, das heisst für Dezember 2019, am 9. Januar 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 8'800.-- fest (Urk. 17/3).

Am

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2 ) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbstän dig er werbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art.

E. 1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für d as Jahr 2019 Art.

E. 1.3.2 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwe rbsersatz in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung grundsätzlic h auf das Erwerbseinkommen, wel ches als Grundlage für die Beitragsrechnunge n 2019 (Akontorechnungen) heran ge zogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Bei tragsverfügung nicht angepasst wurde, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antra ges die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1041.3 in Verbindung mit Rz. 1065).

2.

E. 2 0. August 2020 (Urk.

2) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2 8. August 2020 (Urk.

5) wurde der Beschwerdeführerin, der Be schwerdegegnerin sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist angesetzt, um zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich am 2 2. September 2020 (Urk. 7), die Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2020 (Urk.

9) und das BSV am 9. Oktober 2020 (Urk.

11) vernehmen. Mit Beschluss vom 1 1. November 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde als örtlic h zuständig (Urk. 12). In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerde ant wort vom 1 0. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 18).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2, Urk. 17/10), die Beschwerdeführer in sei bei ihr im Bereich Osteo pathie als selbständigerwerbende Person erfasst. Die vom Bundesrat amtlich ver ordnete Betriebsschliessung gelte nicht für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Auch die Härtefallregelung komme nicht zum Tragen, da gestützt auf diese Regelung nur ein Anspru ch für Selbständigerwerbende bestehe, die im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.

und Fr. 90'000.—Jahreseinkommen abge rechnet hätten. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei tiefer gewesen, wes halb sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfülle.

Mit Beschwerdeant w o rt vom 1 0. Dezember 2020 (Urk.

16) führte die Beschwerde gegnerin aus, sie hätten das beitragspflichtige Einkommen für Dezember

2019

in

Höhe

von Fr. 8'800. -- auf ein Jahreseinkommen aufgerechnet. Dies ergebe ein Ei n kommen von Fr. 105'000.--. Das Einkommen der Beschwerdeführer liege somit über der Einkommensgrenze von Fr. 90'000.--.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1), sie werde per 3 1. Dezember 2019 keinen Abschluss erstelle n . Die Vereinbarung mit dem Steueramt umfasse ein ve rlängertes Geschäftsjahr von 13 Monaten. Auf grund dieses Sachverhaltes werde bestimmt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens erfolgen, da für 2019 gar keine eigenständige Grundlage bestehe. Sie sei aufgrund dessen gleich zu behandeln, wie Selbständigerwerbende, die per 1. Januar 2020 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Die Pandemie habe zu empfind lichen Ertragseinbusse n geführt. 3.

E. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 3.1 Wie dargelegt (E.

E. 3.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E.

1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin nahm ihre selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Dezember 2019 auf (Urk. 17/1/1), wobei sie Ende 2019 aufgrund eines verlängertes Ge schäftsjahr s keinen Abschluss erstellte (Urk. 17/21). Im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende schätzte die Beschwerde führerin

ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Unkosten für die ersten zwölf Monate auf Fr. 100'000.

(Urk. 1

E. 5 Abs. 2 zwei ter Satz sinngemäss.

E. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2, sondern auf Art. 10a Covid-19-Verordnung 2.

E. 7 /1/3). Die Ausgleichskasse setzte mit Mitteilung vom 9. Januar 2020 (Urk. 17/3) die Akontobeiträge für da s Jahr 2019 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selb ständiger E r werbstäti g k eit von Fr. 8'333.

fest, das heisst, sie rechnete das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung als Selbständigewerbende geschätzte Jahreseinkommen in ein Monatseinkommen um (Fr. 100'000. -- :

E. 12 = Fr. 8'333.--). Unter Abzug des Zinses für das investierte Eigenkapital und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge resultierte ein beitragspflichtiges Ein kommen in Höhe von Fr. 8'800.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen entspricht dies einem Jahreseinkommen von mehr als Fr. 100'000. --

(vgl. KS

CE Rz. 1041.3 In Verbindung mit Rz. 1067) . Nach dem Gesagten lag das für die Be messung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nicht zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000.-- . Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Steuermeldung der Steueramts betreffend das Jahr 2019, meldete dieses aufgrund der Tatsache, dass der erste Abschluss der Be schwerdeführerin Ende 2020 erfolgt(e), für das Jahr 2019 doch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.-- (Urk. 17/21). Nachdem die Be schwerdeführerin aus dem im Jahr 2020 unter Auswirkungen der Corona-Pande mie erzielten Einkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, hat sie auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16.

September 2020 gültig gewesenen Fassung keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagte n als unbegründet und ist abzu w e i sen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - consis Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00019

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

29. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch consis Treuhand AG Gallusstrasse 17, 9500 Wil SG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, welche im Kanton Thurgau wohnt,

meldete sich am 27. Dezember 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Osteopathie an (Urk. 17/1). Als Datum der Erwerbsaufnahme gab sie den 1.

De zember 2019 an (Urk. 17/1/1) . Sie schätzte ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 100'000.

(Urk. 17 /1/3). Die Aus gleichskasse setzte die Akontobeiträge für das Jahr 2019, das heisst für Dezember 2019, am 9. Januar 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 8'800.-- fest (Urk. 17/3).

Am 2 9. März 2020 meldete sich X.___

bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

an (Urk. 17/9). Die Ausgleichs kasse lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ab (Urk. 17/10). Die dagegen e rhobene Einsprache (Urk. 17/12) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

mit Eingabe vom 2 0. August 2020 (Urk.

2) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2 8. August 2020 (Urk.

5) wurde der Beschwerdeführerin, der Be schwerdegegnerin sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist angesetzt, um zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich am 2 2. September 2020 (Urk. 7), die Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2020 (Urk.

9) und das BSV am 9. Oktober 2020 (Urk.

11) vernehmen. Mit Beschluss vom 1 1. November 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde als örtlic h zuständig (Urk. 12). In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerde ant wort vom 1 0. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahman der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (B V) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 be fristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 3 1. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs.

4) und in der Folge auf den 3 0. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2

der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19;

Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbs ausfallentschädigung.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veran staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzu führen.

Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Ein richtungen für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom

17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung

2

waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.

Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitsein rich tungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit.

m, ab 11. Mai 2020 lit. i). 1.3 1.3.1

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall in der bis am 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für d as Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zwei ter Satz sinngemäss. 1.3.2

Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwe rbsersatz in der bis 16. Septem ber 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung grundsätzlic h auf das Erwerbseinkommen, wel ches als Grundlage für die Beitragsrechnunge n 2019 (Akontorechnungen) heran ge zogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Bei tragsverfügung nicht angepasst wurde, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antra ges die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1041.3 in Verbindung mit Rz. 1065).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2, Urk. 17/10), die Beschwerdeführer in sei bei ihr im Bereich Osteo pathie als selbständigerwerbende Person erfasst. Die vom Bundesrat amtlich ver ordnete Betriebsschliessung gelte nicht für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Auch die Härtefallregelung komme nicht zum Tragen, da gestützt auf diese Regelung nur ein Anspru ch für Selbständigerwerbende bestehe, die im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.

und Fr. 90'000.—Jahreseinkommen abge rechnet hätten. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei tiefer gewesen, wes halb sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfülle.

Mit Beschwerdeant w o rt vom 1 0. Dezember 2020 (Urk.

16) führte die Beschwerde gegnerin aus, sie hätten das beitragspflichtige Einkommen für Dezember

2019

in

Höhe

von Fr. 8'800. -- auf ein Jahreseinkommen aufgerechnet. Dies ergebe ein Ei n kommen von Fr. 105'000.--. Das Einkommen der Beschwerdeführer liege somit über der Einkommensgrenze von Fr. 90'000.--. 2.2

Die Beschwerdeführerin erklärte zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1), sie werde per 3 1. Dezember 2019 keinen Abschluss erstelle n . Die Vereinbarung mit dem Steueramt umfasse ein ve rlängertes Geschäftsjahr von 13 Monaten. Auf grund dieses Sachverhaltes werde bestimmt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens erfolgen, da für 2019 gar keine eigenständige Grundlage bestehe. Sie sei aufgrund dessen gleich zu behandeln, wie Selbständigerwerbende, die per 1. Januar 2020 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Die Pandemie habe zu empfind lichen Ertragseinbusse n geführt. 3. 3.1

Wie dargelegt (E. 1.2) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbstän dig er werbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Ver ordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfall entschädigung.

Die Beschwerdeführerin ist als Osteopathin tätig. Die Tätigkeit als Osteopathin

war w eder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Co vid-19-Ver ordnung 2 verboten, w u rd e doch in Art. 6 Abs. 3 lit. m (bzw. ab 1 1. Mai 2020 lit.

i)

Covid-19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheits fach personen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 ausgenommen sind. Osteopathin ist ein Ge sundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG; Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG; vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fas sung vom 1 6. März 2020, Stand 1 8. März 2020, 15.00 Uhr), weshalb die Be schwer deführerin keinen Erwerbsaufall aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 erlitten hat. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin als Osteopathin

lediglich noch dringend angezeigte medizinische Therapien durchführen durfte und dadurch einen Erwerbsausfall erlitt, basierte diese Einschränkung doch nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2, sondern auf Art. 10a Covid-19-Verordnung 2. 3.2 3.2.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E.

1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag. 3.2.2

Die Beschwerdeführerin nahm ihre selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Dezember 2019 auf (Urk. 17/1/1), wobei sie Ende 2019 aufgrund eines verlängertes Ge schäftsjahr s keinen Abschluss erstellte (Urk. 17/21). Im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende schätzte die Beschwerde führerin

ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Unkosten für die ersten zwölf Monate auf Fr. 100'000.

(Urk. 1 7 /1/3). Die Ausgleichskasse setzte mit Mitteilung vom 9. Januar 2020 (Urk. 17/3) die Akontobeiträge für da s Jahr 2019 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selb ständiger E r werbstäti g k eit von Fr. 8'333.

fest, das heisst, sie rechnete das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung als Selbständigewerbende geschätzte Jahreseinkommen in ein Monatseinkommen um (Fr. 100'000. -- : 12 = Fr. 8'333.--). Unter Abzug des Zinses für das investierte Eigenkapital und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge resultierte ein beitragspflichtiges Ein kommen in Höhe von Fr. 8'800.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen entspricht dies einem Jahreseinkommen von mehr als Fr. 100'000. --

(vgl. KS

CE Rz. 1041.3 In Verbindung mit Rz. 1067) . Nach dem Gesagten lag das für die Be messung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nicht zwischen Fr. 10'000. -- und Fr. 90'000.-- . Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Steuermeldung der Steueramts betreffend das Jahr 2019, meldete dieses aufgrund der Tatsache, dass der erste Abschluss der Be schwerdeführerin Ende 2020 erfolgt(e), für das Jahr 2019 doch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.-- (Urk. 17/21). Nachdem die Be schwerdeführerin aus dem im Jahr 2020 unter Auswirkungen der Corona-Pande mie erzielten Einkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, hat sie auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 16.

September 2020 gültig gewesenen Fassung keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagte n als unbegründet und ist abzu w e i sen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - consis Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler