opencaselaw.ch

EE.2022.00034

Aufhebung Nichteintretensentscheid

Zürich SozVersG · 2022-06-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 im separat eröff ne te n Verfahren EE.2022.00052) und beantragte, es sei ihm für den Zeitraum bis 1 7. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren und bei allen Entschädigungen ein höherer Tagesansatz zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, als der Entscheid vom 12. April 2022 auf zuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 6. Januar 2022 an sie zurück zu wiesen sei (Urk. 5).

E. 3.1 Die vorliegende Streitigkeit betrifft den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Ver ordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Be schwer den das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die ver sicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwer de erhebung Wohnsitz hat.

Der Gesetzgeber hat in mehreren Spezialges etzen für Beschwerden gegen Ent scheide kantonaler Ausgleichskassen einen von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstand vorgesehen. So entscheidet etwa gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutter schaft (EOG) über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenent scheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse .

Mit Beschluss vom 1 1. November 2020

im Verfahren EE.2020.00019

hat das hie sige Gericht entschieden, dass bei Beschwerden gegen Entsc heide von kantonalen Ausgleichs kassen betreffend Corona-Erwerbsersatz Art. 24 Abs. 1 EOG analog

a nzuwenden ist . Dies, weil der Corona-Erwerbsersatz auf dem System der EO ba siere und um im Sinne eine r einheitliche n Rechtsprechung sicherzustellen, dass sämtliche Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Ausgleichskasse vom gleichen kantonalen Gericht gefällt w e rden. Es ist daher von der örtlichen Zu ständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen (vgl. BGE 147 V 423 E. 1) .

E. 3.2 Mithin ist d as hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde des Beschwer deführers vom 1 6. Mai 2022 (Urk.

1) gegen den Entscheid der Beschwerdegegne rin vom 1 2. April 2022 (Urk.

2) örtlich zuständig.

E. 4.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet der Einspracheentscheid vom 1 2. April 2022, womit die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 4. Februar (Eingang) gegen die Verfügung vom 6. Januar

2022 nicht eingetreten ist (vgl.

Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Be schwerdeverfahren die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum bis 17. September 2020 beantragen wollte, ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.2 G estützt auf die übereinstimmenden Rechtsbegehren, denen die vorliegenden Ak ten nicht entgegenstehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 12. April 2022 aufzuheben und die Sache zur ma teriellen Prüfung der Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 2. April 2022 zur materiellen Prüfung im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00034

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 9. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Der 1 982 geborene X.___, Einzelunternehmer der Y.___ in Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/9/29, Urk. 6/62). Im Juli 2020 meldete er sich erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ab dem 30. März 2020 gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/23). Mit Verfü gung vom 2 0. Oktober 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch

(Urk. 6/34).

Im August 2021 meldete sich X.___

erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung infolge einer we sentliche n Umsatzeinbuss e an (Urk. 6/88-105). Mit Abrechnungen vom 9. August 2021 gewährte ihm die Ausgleichskasse für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Juli 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Ta gesansatz von Fr. 61.60 (Urk. 6/111-112). Im Oktober 2021 meldete er sich erneut an (Urk. 6/144-148), worauf hin die Ausgleichskasse ihm mit Abrechnung vom 2 2. Oktober 2021 für den Zeitraum vom 1. August bis 3 0. September 2021 infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung beim bisherigen Tagesansatz gewährte (Urk. 6/150); eine Anspruchsberechtigung infolge Quara ntäne verneinte sie mit Verfügungen vom 2 6. Oktober 2021 und 7. Dezember

2021, welche

identisch sind (Urk. 6/151, Urk. 6/154). Am 3 0. De zem ber 2021 meldete sich

X.___

wiederum bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatz einbusse in den Monaten Oktober und November 2021 an (Urk. 6/172 f.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen entsprechen den Anspruch (Urk. 6/175). Auf die von X.___ am 1 4. Februar 2022 (Ein gang) dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/193) trat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 nicht ein (Urk. 2). Zwischenzeitlich hatte sich X.___ am 28. März 2022 abermals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse im Zeitraum

vom 1. Dezember

2021 bis 1 6. Februar 2022 angemeldet

(Urk. 6/215 ff.). Mit Verfügung vom 8. April

2022 entschied die Ausgleichskasse abschlägig (Urk. 6/227). 2.

Mit als «Einsprache» bezeichnete r Eingabe vom 1 6. Mai 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. April 2022 sowie gegen die Verfügung vom 8. April 2022 (vgl. Urk. 2 im separat eröff ne te n Verfahren EE.2022.00052) und beantragte, es sei ihm für den Zeitraum bis 1 7. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu gewähren und bei allen Entschädigungen ein höherer Tagesansatz zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, als der Entscheid vom 12. April 2022 auf zuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 6. Januar 2022 an sie zurück zu wiesen sei (Urk. 5). 3. 3.1

Die vorliegende Streitigkeit betrifft den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Ver ordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Be schwer den das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die ver sicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwer de erhebung Wohnsitz hat.

Der Gesetzgeber hat in mehreren Spezialges etzen für Beschwerden gegen Ent scheide kantonaler Ausgleichskassen einen von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstand vorgesehen. So entscheidet etwa gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende und bei Mutter schaft (EOG) über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenent scheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse .

Mit Beschluss vom 1 1. November 2020

im Verfahren EE.2020.00019

hat das hie sige Gericht entschieden, dass bei Beschwerden gegen Entsc heide von kantonalen Ausgleichs kassen betreffend Corona-Erwerbsersatz Art. 24 Abs. 1 EOG analog

a nzuwenden ist . Dies, weil der Corona-Erwerbsersatz auf dem System der EO ba siere und um im Sinne eine r einheitliche n Rechtsprechung sicherzustellen, dass sämtliche Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Ausgleichskasse vom gleichen kantonalen Gericht gefällt w e rden. Es ist daher von der örtlichen Zu ständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen (vgl. BGE 147 V 423 E. 1) . 3.2

Mithin ist d as hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde des Beschwer deführers vom 1 6. Mai 2022 (Urk.

1) gegen den Entscheid der Beschwerdegegne rin vom 1 2. April 2022 (Urk.

2) örtlich zuständig. 4.

4.1

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet der Einspracheentscheid vom 1 2. April 2022, womit die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 4. Februar (Eingang) gegen die Verfügung vom 6. Januar

2022 nicht eingetreten ist (vgl.

Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Be schwerdeverfahren die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum bis 17. September 2020 beantragen wollte, ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2

G estützt auf die übereinstimmenden Rechtsbegehren, denen die vorliegenden Ak ten nicht entgegenstehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 12. April 2022 aufzuheben und die Sache zur ma teriellen Prüfung der Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 2. April 2022 zur materiellen Prüfung im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger