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VSBES.2021.57

Solothurn · 2021-06-04 · Deutsch SO
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Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten und die Beschwerde an das dafür zuständige Kantonsgericht Luzern zu überweisen.

E. 2 Auf die Beschwerde sei mangels Erfüllen der Prozessvoraussetzungen, infolge fehlender Begründung, nicht einzutreten.

E. 3 Eventualiter sei die Beschwerde […] vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Subeventualiter sei das Verfahren zu

sistieren, bis ein höchstrichterlicher Entscheid zur Frage der örtlichen

Zuständigkeit bei Beschwerden zur Corona-Entschädigung für

Selbständigerwerbende ergangen ist.

II.

1.

1.1     Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sei zur Behandlung der

Beschwerde örtlich nicht zuständig. Diese Frage ist deshalb vorgängig zu

behandeln.

1.2     Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über offensichtlich

verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben (§ 54

bis

Abs. 1 lit. b

des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Konstellation liegt hier nicht vor, denn von einer offensichtlich fehlenden

örtlichen Zuständigkeit kann nicht gesprochen werden. Der entsprechende

Zwischen- oder Endentscheid ist daher in Dreierbesetzung zu fällen.

2.

2.1     Streitig ist ein Anspruch nach

der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem

Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31). Diese

Verordnung enthält keine eigenen Bestimmungen zur Rechtspflege. Sie verweist in

Art. 1, soweit die Verordnung selbst nicht ausdrücklich eine abweichende

Regelung vorsieht, auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dessen Art. 58

Abs. 1 ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem

die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Aufgrund dieses Verweises sieht demnach die

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ihrem Wortlaut nach im vorliegenden Fall die

Zuständigkeit des hiesigen Gerichts vor, da der Beschwerdeführer im Kanton

Solothurn wohnt. Diese Überlegung führte denn auch dazu, dass das

Kantonsgericht Luzern die Beschwerde nach Solothurn überwies und dass der

Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts zunächst ebenfalls von dessen

Zuständigkeit ausging.

2.2     Die Zuständigkeitsregelung, die

sich nach dem Gesagten aus dem Wortlaut von Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG ergibt, weicht von derjenigen ab,

welche für inhaltlich verwandte Regelungsbereiche wie insbesondere jene nach

dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft

und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz [EOG, SR 834.1]) gilt. Über Beschwerden

gegen Einspracheentscheide in diesem Bereich entscheidet das kantonale Versicherungsgericht

am Ort der Ausgleichskasse (Art. 24 Abs. 1 EOG). Auch in der AHV sind

Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen durch das

Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zu beurteilen (vgl. Art. 84 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR

831.10]). Ein sachlicher Grund, warum es sich bei der Entschädigung nach der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anders verhalten sollte, ist nicht

ersichtlich. Der Aspekt der Nähe zum relevanten Sachverhalt, welcher Art. 58

ATSG als Regelungsabsicht zugrunde liegt (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.10

S. 161;

Ivo Schwegler,

in: Basler

Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 58 N 1), spräche in der hier gegebenen

Konstellation eher für das Anknüpfen an den Ort des Betriebs und der für diesen

zuständigen Ausgleichskasse. Es stellt sich deshalb die Frage, ob vom Wortlaut

der Regelung abzuweichen ist, sei es im Rahmen der Auslegung oder durch Annahme

einer ausfüllungsbedürftigen Lücke.

2.3     Da es sich um eine bundesrechtliche

Normierung handelt, bestünde die Möglichkeit, das Verfahren, wie es die

Beschwerdegegnerin subeventualiter beantragt, zu sistieren, bis das Bundesgericht

die Frage entschieden hat. Dies erscheint aber nicht als gerechtfertigt, da

unklar ist, bis wann mit einem solchen Entscheid gerechnet werden kann, und weil

den Ansprüchen auf Covid-19-Erwerbsausfall praxisgemäss Dringlichkeit

beigemessen wird.

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin weist

darauf hin, dass sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in

seinem Beschluss vom 11. November 2020 (Entscheid EE.2020.00019, abrufbar unter

)

ausführlich mit der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit befasst hat. Das

Sozialversicherungsgericht holte u.a. eine Stellungnahme des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) vom 9. Oktober 2020 ein. Der Beschluss vom

11. November 2020 enthält u.a. die folgenden Erwägungen:

«4.

4.1  Die vom

Verordnungsgeber in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall getroffene Regelung

betreffend örtliche Zuständigkeit, gemäss welcher gestützt auf Art. 58 Abs. 1

ATSG auch gegen Beschwerden kantonaler Ausgleichskassen das

Versicherungsgericht am Wohnsitz der beschwerdeführenden Person zuständig ist,

weicht – wie dargelegt (E. 2.2) – von den spezialgesetzlichen Regelungen im EOG

und im AHVG ab, ist gemäss diesen Bestimmungen für Beschwerden gegen Entscheide

der kantonalen Ausgleichskasse doch das Versicherungsgericht am Ort der

Ausgleichskasse zuständig.

Eine (echte)

Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil

sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der

Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im

negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum

für richterliche Lückenfüllung. Gibt ein Gesetz auf eine Frage eine Antwort,

die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, die

auszufüllen dem Richter verwehrt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die vom

Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf

einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen

Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht. Ist ein

lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst

zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 146 V 121 E. 2.5 mit

Hinweisen).

4.2  Die

Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall wurde am 20. März 2020 angesichts des am 16.

März 2020 angeordneten «Lockdowns» unter zeitlicher Dringlichkeit erlassen,

sollten durch die Verordnung doch – zusammen mit anderen Massnahmen – von der

Pandemie wirtschaftlich betroffene Personen und Branchen im Bedarfsfall rasch

unterstützt werden (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März

2020; https:// www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78515.html).

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber die

örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide kantonaler

Ausgleichskassen abweichend von den übrigen spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere

derjenigen gemäss EOG und AHVG, regeln wollte. Das BSV, welches bei der

Erarbeitung der Verordnung massgeblich beteiligt gewesen sein dürfte, hielt

denn in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 auch fest, dass das

Unterlassen der Regelung eines von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden

Gerichtsstandes für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen

unbeabsichtigt erfolgt sei (vgl. E. 3.). Das Fehlen einer spezifischen Regelung

betreffend örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide der

kantonalen Ausgleichskasse in der Covid-19-Verordnung ist daher als –

angesichts der zeitlichen Dringlichkeit nachvollziehbare – planwidrige

Unvollständigkeit zu qualifizieren und es ist von der örtlichen Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen.»

3.2     Diesen überzeugenden Erwägungen

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist zu folgen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall in Bezug auf die Bestimmung des örtlich zuständigen kantonalen

Versicherungsgerichts eine Lücke enthält, welche in Analogie zu Art. 24 EOG

auszufüllen ist. Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Ansprüche nach

dieser Verordnung sind demnach durch das kantonale Versicherungsgericht am Ort

der Ausgleichskasse, welche den Einspracheentscheid erlassen hat, zu

beurteilen. Dies führt, entsprechend dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin, zu

einem Nichteintreten auf die Beschwerde und zur (Rück-)Überweisung der Sache an

das Kantonsgericht Luzern.

4.       Für diesen Entscheid sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Eine Kopie der Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer A.___.
  2. Auf die Beschwerde (undatiertes Schreiben an die Ausgleichskasse Luzern [Eingang 6. April 2021]) wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
  3. Die Akten werden an das als örtlich zuständig erachtete Kantonsgericht Luzern überwiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 04.06.2021 VSBES.2021.57 Soleure Versicherungsgericht 04.06.2021 VSBES.2021.57 Soletta Versicherungsgericht 04.06.2021 VSBES.2021.57

Urteil vom

4. Juni 2021 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Wittwer In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Kanton Luzern, Würzbachstrasse 8, 6000 Luzern 15, Beschwerdegegnerin betreffend Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Einspracheentscheid vom 1. März 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 lehnte es die Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in Bestätigung ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2020 ab, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Periode vom 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung auszurichten. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Solothurn und führt eine GmbH mit Sitz im Kanton Luzern. 1.2     Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem undatierten Schreiben (Eingang 6. April 2021) an die Beschwerdegegnerin und verlangte sinngemäss eine Korrektur des Einspracheentscheides. Die Beschwerdegegnerin leitete dieses Schreiben zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern weiter. Dieses überwies die Akten mit Schreiben vom 9. April 2021 zufolge örtlicher Zuständigkeit an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.

2.       Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eröffnete ein Beschwerdeverfahren und setzte der Beschwerdegegnerin am 13. April 2021 Frist bis 11. Mai 2021 zur Einreichung der Akten sowie einer Beschwerdeantwort. Daran wurde nach einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2021 mit Verfügung vom 19. April 2021 festgehalten.

3.       Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten und die Beschwerde an das dafür zuständige Kantonsgericht Luzern zu überweisen. 2. Auf die Beschwerde sei mangels Erfüllen der Prozessvoraussetzungen, infolge fehlender Begründung, nicht einzutreten. 3. Eventualiter sei die Beschwerde […] vollumfänglich abzuweisen. 4. Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis ein höchstrichterlicher Entscheid zur Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Beschwerden zur Corona-Entschädigung für Selbständigerwerbende ergangen ist. II. 1. 1.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig. Diese Frage ist deshalb vorgängig zu behandeln. 1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben (§ 54 bis Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, denn von einer offensichtlich fehlenden örtlichen Zuständigkeit kann nicht gesprochen werden. Der entsprechende Zwischen- oder Endentscheid ist daher in Dreierbesetzung zu fällen. 2. 2.1     Streitig ist ein Anspruch nach der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31). Diese Verordnung enthält keine eigenen Bestimmungen zur Rechtspflege. Sie verweist in Art. 1, soweit die Verordnung selbst nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsieht, auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Laut dessen Art. 58 Abs. 1 ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Aufgrund dieses Verweises sieht demnach die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ihrem Wortlaut nach im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts vor, da der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn wohnt. Diese Überlegung führte denn auch dazu, dass das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde nach Solothurn überwies und dass der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts zunächst ebenfalls von dessen Zuständigkeit ausging. 2.2     Die Zuständigkeitsregelung, die sich nach dem Gesagten aus dem Wortlaut von Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG ergibt, weicht von derjenigen ab, welche für inhaltlich verwandte Regelungsbereiche wie insbesondere jene nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz [EOG, SR 834.1]) gilt. Über Beschwerden gegen Einspracheentscheide in diesem Bereich entscheidet das kantonale Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 24 Abs. 1 EOG). Auch in der AHV sind Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen durch das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zu beurteilen (vgl. Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ein sachlicher Grund, warum es sich bei der Entschädigung nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Der Aspekt der Nähe zum relevanten Sachverhalt, welcher Art. 58 ATSG als Regelungsabsicht zugrunde liegt (vgl. BGE 135 V 153 E. 4.10 S. 161; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 58 N 1), spräche in der hier gegebenen Konstellation eher für das Anknüpfen an den Ort des Betriebs und der für diesen zuständigen Ausgleichskasse. Es stellt sich deshalb die Frage, ob vom Wortlaut der Regelung abzuweichen ist, sei es im Rahmen der Auslegung oder durch Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Lücke. 2.3     Da es sich um eine bundesrechtliche Normierung handelt, bestünde die Möglichkeit, das Verfahren, wie es die Beschwerdegegnerin subeventualiter beantragt, zu sistieren, bis das Bundesgericht die Frage entschieden hat. Dies erscheint aber nicht als gerechtfertigt, da unklar ist, bis wann mit einem solchen Entscheid gerechnet werden kann, und weil den Ansprüchen auf Covid-19-Erwerbsausfall praxisgemäss Dringlichkeit beigemessen wird. 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (Entscheid EE.2020.00019, abrufbar unter) ausführlich mit der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit befasst hat. Das Sozialversicherungsgericht holte u.a. eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 9. Oktober 2020 ein. Der Beschluss vom

11. November 2020 enthält u.a. die folgenden Erwägungen: «4. 4.1  Die vom Verordnungsgeber in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall getroffene Regelung betreffend örtliche Zuständigkeit, gemäss welcher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG auch gegen Beschwerden kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Wohnsitz der beschwerdeführenden Person zuständig ist, weicht – wie dargelegt (E. 2.2) – von den spezialgesetzlichen Regelungen im EOG und im AHVG ab, ist gemäss diesen Bestimmungen für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Ausgleichskasse doch das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig. Eine (echte) Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Gibt ein Gesetz auf eine Frage eine Antwort, die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, die auszufüllen dem Richter verwehrt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 146 V 121 E. 2.5 mit Hinweisen). 4.2  Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall wurde am 20. März 2020 angesichts des am 16. März 2020 angeordneten «Lockdowns» unter zeitlicher Dringlichkeit erlassen, sollten durch die Verordnung doch – zusammen mit anderen Massnahmen – von der Pandemie wirtschaftlich betroffene Personen und Branchen im Bedarfsfall rasch unterstützt werden (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020; https:// www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78515.html). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber die örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen abweichend von den übrigen spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere derjenigen gemäss EOG und AHVG, regeln wollte. Das BSV, welches bei der Erarbeitung der Verordnung massgeblich beteiligt gewesen sein dürfte, hielt denn in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 auch fest, dass das Unterlassen der Regelung eines von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstandes für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen unbeabsichtigt erfolgt sei (vgl. E. 3.). Das Fehlen einer spezifischen Regelung betreffend örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Ausgleichskasse in der Covid-19-Verordnung ist daher als – angesichts der zeitlichen Dringlichkeit nachvollziehbare – planwidrige Unvollständigkeit zu qualifizieren und es ist von der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen.» 3.2     Diesen überzeugenden Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist zu folgen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Bezug auf die Bestimmung des örtlich zuständigen kantonalen Versicherungsgerichts eine Lücke enthält, welche in Analogie zu Art. 24 EOG auszufüllen ist. Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Ansprüche nach dieser Verordnung sind demnach durch das kantonale Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse, welche den Einspracheentscheid erlassen hat, zu beurteilen. Dies führt, entsprechend dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin, zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde und zur (Rück-)Überweisung der Sache an das Kantonsgericht Luzern.

4.       Für diesen Entscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wird erkannt und beschlossen : 1. Eine Kopie der Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer A.___. 2. Auf die Beschwerde (undatiertes Schreiben an die Ausgleichskasse Luzern [Eingang 6. April 2021]) wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 3. Die Akten werden an das als örtlich zuständig erachtete Kantonsgericht Luzern überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Wittwer