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BV.2026.00003

Beiträge; innert Frist keine Klageantwort eingereicht

Zürich SozVersG · 2026-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___

(bis

27. November 2024: Z.___, vgl. Urk. 6) schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit An schluss vertrag Nr. … vom 24. Mai /1. Juli 2024 rückwirkend per 1. Mai 2024 der Sammelstiftung Vita an (Urk. 2/1).

Nachdem die Sammelstiftung Vita die X.___ GmbH infolge Beitragsaus stände n seit dem 1. Mai 2024 mehrfach gemahnt hatte (Urk. 2/7), löste sie mit Schrei ben vom 14. Mai 2025 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. Mai 2025 auf (Urk. 2 /8). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung vom

7. Juli 2025 (Urk. 2/9) leitete die Sammelstiftung Vita am

18. August 2025 über den Betrag von Fr. 124'031.65, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. August 2025 auf Fr. 120'278.60, beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betrei bung gegen die X.___ GmbH ein (Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. …

vom 18. August 2025, Urk. 2/10), wogegen diese am

10. Oktober 2025 ohne Angabe von Gründen auf der gesamten Forderung Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/10). 2.

Mit Eingabe vom

12. Januar 2026 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 120'278.60 plus Zins zu 5 % seit 1. August 2025, den bis 31. Juli 2025 aufgelaufenen Zins von Fr. 2'253.05, die vertraglichen Inkassomassnahmekosten

von insgesamt Fr. 2'500.-- (Mahnspesen von Fr. 500.-, Ver tragsauflösungskosten von Fr. 700.--, Betreibungskosten von Fr. 300.--, Kos ten Klage nach Art. 73 BVG

von Fr. 1'000.--) sowie die Kosten Zah lungs be fehl zu bezahlen. Zu dem sei der in der Betrei bung Nr.

… beim Betrei bungs amt Dielsdorf-Nord er hobene Rechtsvorschlag voll um fänglich zu beseitigen, un ter Kosten- und Ent schä digungsfolgen zu Lasten der Be klagten (Urk. 1).

Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom

15. Januar 2026 (Urk. 3) – erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am 19 . Januar 2026 (Urk. 4), zwei te Zustellung per A-Post mit Schreiben vom

29. Januar 2026 (Urk. 5) – ange setzten Frist keine Klageantwort. Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist da von auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (Urk. 3).

E. 2.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen .

E. 2.2 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Be klagte seit 1 . Mai 202

E. 2.3 Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/

E. 2.4 Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Mahn spesen von Fr. 50 0. -, die Ver trags auflösungskosten in der Höhe von Fr. 700 .-- (vgl. Urk. 2/ 9) sowie die in der Betreibung Nr. … geltend gemachten Betreibungskosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- (Urk. 2/10 Ziff. 5) haben ihre rechtliche Grundlage in den Zif fern 2.1, 2.2 und 3 des Kosten reg lementes vom 1. Ja nuar 20 23, welches inte grier ten Bestandteil des Anschluss ver trages bildet (Urk. 2/1 S. 6) und sind folglich nicht zu beanstanden .

Die klageweise geltend gemachten «Kosten Kla ge nach Art. 73 BVG» von Fr. 1'000.-- (Urk. 1 S. 3), welche unter Zif fer 2.2 des Kos ten reglementes fallen, widersprechen hingegen Art. 73 A b

s. 2 BVG, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Rege l - vorbehältlich mutwilliger oder leichtsin niger Prozessführung - kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der ho heitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 12 8 V 323;

E. 4 und 2/

E. 4.1 Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer

zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

E. 4.2 Nach § 34 Abs. 2 GSVGer

haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 3 4 Abs. 2

GSVGer verpflichtet, der obsiegenden Klägerin eine Partei ent schä di gung in der Höhe von Fr. 1’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 120'278.60 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. August 2025 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 2'253.05 sowie de n weiteren Kosten von insgesamt Fr. 1 '500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

18. August 2025) im Umfang von Fr. 124'031.65 vollumfänglich auf ge hoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr . 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___

GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

E. 6 ), ebenso sind den Akten die Aus stands-Aufstellung der Jahre 202 4 und 202 5 (per 31 . Mai 202 5, Urk. 2/5) sowie die Schluss rech nung vom 7. Juli 2025 zu entnehmen, wel che die Beitrags for de rungen von Fr. 120'278.60 und die bis am 31. Juli 2025 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 2'253.05

– ein schliess lich der Gebühren für das Mahn verfahren

und der Vertrags auf lösungskosten

– zusätzlich belegt (Urk.

2/

E. 9 ).

Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord ohne An gabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/

E. 12 6 V 143 E. 4b). Die Bemessung der einer obsiegenden Partei zuste henden Parteientschädigung ist grundsätzlich dem kantonalen (Prozess-)Recht überlassen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt [ GSVGer ]), womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrens aus gang unabhängiger Entschädigungs pauschalen zulasten von Arbeitgebern

kein Raum bleibt (Urte ile des Sozialver sicherungsgericht s BV.2025.00056 vom 30.

Oktober 2025; BV.2025.00006 vom 20.

Februar 2025 E. 2.4) .

Daher können der Klägerin die beantragten F

r. 1' 000 .-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Klage nicht zugesprochen werden . 3. 3.1

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen, und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 124'031.6 5 zu be zahlen . Der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. August 2025, Urk. 2/10) ist demzufolge im Betrag von Fr. 120'278.60 zuzüg lich 5 % Verzugszins seit 1. August 2025, den bis 31. Juli 2025 aufge laufenen Zin sen in der Höhe von Fr. 2'253.05, den Mahnspesen von Fr. 500.--, den Ver tragsauflösungskosten von Fr. 700.-- sowie den Betreibungs kosten von Fr. 300 .-- aufzuheben.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 3.2

Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 204.-- (Urk. 2/10; von der Klä gerin wurden die höheren vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 252.70 nicht belegt, vgl. Urk. 1 S. 3) sind von Ge setzes we gen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld be trei bung und Kon kurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Be treibung zu sätz lich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hier für keine Rechts öff nung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2026.00003 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

5. März 2026 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Gmb H Beklagte Sachverhalt: 1.

Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___

(bis

27. November 2024: Z.___, vgl. Urk. 6) schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge mit An schluss vertrag Nr. … vom 24. Mai /1. Juli 2024 rückwirkend per 1. Mai 2024 der Sammelstiftung Vita an (Urk. 2/1).

Nachdem die Sammelstiftung Vita die X.___ GmbH infolge Beitragsaus stände n seit dem 1. Mai 2024 mehrfach gemahnt hatte (Urk. 2/7), löste sie mit Schrei ben vom 14. Mai 2025 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. Mai 2025 auf (Urk. 2 /8). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung vom

7. Juli 2025 (Urk. 2/9) leitete die Sammelstiftung Vita am

18. August 2025 über den Betrag von Fr. 124'031.65, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. August 2025 auf Fr. 120'278.60, beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betrei bung gegen die X.___ GmbH ein (Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. …

vom 18. August 2025, Urk. 2/10), wogegen diese am

10. Oktober 2025 ohne Angabe von Gründen auf der gesamten Forderung Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/10). 2.

Mit Eingabe vom

12. Januar 2026 erhob die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand in der Höhe von Fr. 120'278.60 plus Zins zu 5 % seit 1. August 2025, den bis 31. Juli 2025 aufgelaufenen Zins von Fr. 2'253.05, die vertraglichen Inkassomassnahmekosten

von insgesamt Fr. 2'500.-- (Mahnspesen von Fr. 500.-, Ver tragsauflösungskosten von Fr. 700.--, Betreibungskosten von Fr. 300.--, Kos ten Klage nach Art. 73 BVG

von Fr. 1'000.--) sowie die Kosten Zah lungs be fehl zu bezahlen. Zu dem sei der in der Betrei bung Nr.

… beim Betrei bungs amt Dielsdorf-Nord er hobene Rechtsvorschlag voll um fänglich zu beseitigen, un ter Kosten- und Ent schä digungsfolgen zu Lasten der Be klagten (Urk. 1).

Die Beklagte erstattete innert der mit Verfügung vom

15. Januar 2026 (Urk. 3) – erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am 19 . Januar 2026 (Urk. 4), zwei te Zustellung per A-Post mit Schreiben vom

29. Januar 2026 (Urk. 5) – ange setzten Frist keine Klageantwort. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, ist da von auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (Urk. 3). 2. 2.1

Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen . 2.2

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Be klagte seit 1 . Mai 202 4 (Vertragsbeginn) die fälligen Vorsorgebeiträge nicht be zahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Re ge lung gemäss An schlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Ver trags v e r stoss vorliege, des sen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1). 2.3

Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/ 4 und 2/ 6), ebenso sind den Akten die Aus stands-Aufstellung der Jahre 202 4 und 202 5 (per 31 . Mai 202 5, Urk. 2/5) sowie die Schluss rech nung vom 7. Juli 2025 zu entnehmen, wel che die Beitrags for de rungen von Fr. 120'278.60 und die bis am 31. Juli 2025 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 2'253.05

– ein schliess lich der Gebühren für das Mahn verfahren

und der Vertrags auf lösungskosten

– zusätzlich belegt (Urk.

2/ 9).

Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord ohne An gabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/ 10). 2.4

Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellten Mahn spesen von Fr. 50 0. -, die Ver trags auflösungskosten in der Höhe von Fr. 700 .-- (vgl. Urk. 2/ 9) sowie die in der Betreibung Nr. … geltend gemachten Betreibungskosten für das Betreibungsbegehren von Fr. 300.-- (Urk. 2/10 Ziff. 5) haben ihre rechtliche Grundlage in den Zif fern 2.1, 2.2 und 3 des Kosten reg lementes vom 1. Ja nuar 20 23, welches inte grier ten Bestandteil des Anschluss ver trages bildet (Urk. 2/1 S. 6) und sind folglich nicht zu beanstanden .

Die klageweise geltend gemachten «Kosten Kla ge nach Art. 73 BVG» von Fr. 1'000.-- (Urk. 1 S. 3), welche unter Zif fer 2.2 des Kos ten reglementes fallen, widersprechen hingegen Art. 73 A b

s. 2 BVG, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Rege l - vorbehältlich mutwilliger oder leichtsin niger Prozessführung - kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der ho heitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 12 8 V 323; 12 6 V 143 E. 4b). Die Bemessung der einer obsiegenden Partei zuste henden Parteientschädigung ist grundsätzlich dem kantonalen (Prozess-)Recht überlassen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt [ GSVGer ]), womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrens aus gang unabhängiger Entschädigungs pauschalen zulasten von Arbeitgebern

kein Raum bleibt (Urte ile des Sozialver sicherungsgericht s BV.2025.00056 vom 30.

Oktober 2025; BV.2025.00006 vom 20.

Februar 2025 E. 2.4) .

Daher können der Klägerin die beantragten F

r. 1' 000 .-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Klage nicht zugesprochen werden . 3. 3.1

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen, und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 124'031.6 5 zu be zahlen . Der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 18. August 2025, Urk. 2/10) ist demzufolge im Betrag von Fr. 120'278.60 zuzüg lich 5 % Verzugszins seit 1. August 2025, den bis 31. Juli 2025 aufge laufenen Zin sen in der Höhe von Fr. 2'253.05, den Mahnspesen von Fr. 500.--, den Ver tragsauflösungskosten von Fr. 700.-- sowie den Betreibungs kosten von Fr. 300 .-- aufzuheben.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 3.2

Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 204.-- (Urk. 2/10; von der Klä gerin wurden die höheren vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 252.70 nicht belegt, vgl. Urk. 1 S. 3) sind von Ge setzes we gen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuld be trei bung und Kon kurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Be treibung zu sätz lich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hier für keine Rechts öff nung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2). 4. 4.1

Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer

zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 2 GSVGer

haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qua lifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 3 4 Abs. 2

GSVGer verpflichtet, der obsiegenden Klägerin eine Partei ent schä di gung in der Höhe von Fr. 1’0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 120'278.60 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. August 2025 zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 2'253.05 sowie de n weiteren Kosten von insgesamt Fr. 1 '500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom

18. August 2025) im Umfang von Fr. 124'031.65 vollumfänglich auf ge hoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr . 1’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___

GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme