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BV.2025.00006

Beiträge; Zustellung der Klageantwort an das im HReg eingetragene Domizil vereitelt; keine Zusprache von pauschaler Entschädigung nach Reglement für Klageeinleitung; amtliche Publikation des Urteils

Zürich SozVersG · 2025-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Y.___ AG

mit Sitz in Z.___

schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vor sorge mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 22. März 2022 res pektive 17. April 2022 per 3. Januar 2022 rückwirkend der Tellco pk (vormals pensionskasse A.___ , vgl. Urk. 2/ 3 ) an (Urk. 2/ 4 ).

Nachdem die Tellco pk die Y.___ AG infolge Beitragsausstände für die Jahre 2022 und 202 3 mehrfach ohne Erfolg gemahnt hatte (Urk. 2/11, 2/12) , löste sie mit Schrei ben vom 27. Juni 2023 den Anschlussvertrag Nr. «…» per 30. Ju ni 2023 auf (Urk. 2/13). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung per

30. Ju ni 2023 (Urk. 2/14) und einer weiteren erfolglosen Mahnung vom 25. Ja nuar 2024 (Urk. 2/15) leitete die Tellco pk am

12. September 2024 über den Be trag von Fr. 69'966.80 beim Betreibungsamt der Stadt Dietikon die Be treibung ge gen die Y.___ AG ein (Urk. 2/16 ; vgl. auch Urk. 2/18 ; Zah lungs be fehl vom

13. September 2024 [Urk. 2/17]), wogegen diese am 26. Sep tember 2024 Rechts vorschlag erhob (Urk. 2/17). 2.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erhob die Tellco pk Klage gegen die Y.___ AG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 69'966.80 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2023 , Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Kla geeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 104.-- zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. «…» beim Betreibungsamt der Stadt Dietikon er ho bene Rechts vorschlag vollumfänglich zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu ge wäh ren , unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).

M it Verfügung vom

15. Januar 2025

forderte das Sozialversicherungsgericht die Be klagte auf, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel ein zu reichen (Urk. 4).

Die Verfügung konnte der Beklagten an der Do mi zil adresse nicht zugestellt werden

(Urk. 5) , auch ein wei terer Zu stellversuch mittels A-Post blieb er folglos (vgl. Urk. 6 f.) .

Gemäss ak tu ellem Handelsregisterauszug (Urk. 8) wie auch gemäss Auskunft des Han dels re gister amtes des Kantons Zürich (Urk. 9) hat die Beklagte ihr rechtliches Domizil noch immer an der B.___ strasse in Z.___ ; dessen ungeachtet kön nen ihr

– wie ausgeführt – dort keine Postsendungen zugestellt werden .

Folg lich ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Zu stel lung von Postsendungen aller Art grundsätzlich verunmöglicht, weshalb

eine Zu stel lungs vereitelung vor liegt , demzufolge die Verfügung vom 15. Januar 2025 als zugestellt zu gelten und

die Beklagte als säumig zu betrachten ist (vgl. Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10. Dezember 2020 Ziff. 3.7 mit Verweis auf Praxismitteilung EHRA 2/15 vom

30. November 2015 Ziff. II, wonach eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit über eine Adresse verfügen muss, unter der sie erreicht werden kann) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 1.2

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, seitens der Be klagten seien keine Prämien beglichen worden, vielmehr sei alles unter nom men worden, um die Bezahlung der geschuldeten Prämien hinauszuschieben. Die der Beklagten zugestellten Prämienrechnungen, Kontoauszüge, Mahnungen und die Kündigung seien stets unwidersprochen geblieben, weshalb davon auszu ge hen sei, dass die Beklagte ihre Schuld grundsätzlich anerkenne (Urk. 1). 2. 2.1

Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (Urk. 2/9 und 2/14) , ebenso ist das

Prämien kon to korrent der Jahre 2022 bis 2024

aktenkundig , welche s die Beitrags for de run gen – ein schliess lich der Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/8) .

Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren als säumig zu betrachtende Be klagte jemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderungen vor- be ziehungsweise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon ohne An gabe von Grün den erhoben ( Urk. 2/17 ). 2.2

Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellte n Mahngebühr e n von Fr. 2 0 0.--, die Verwaltungs-/Vertragsauflösungskosten von Fr. 550.-- sowie die Ge bühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 300.-- (Urk. 2/8) haben ihre recht liche Grund lage in Ziffer

3.2 des Kostenreglementes (gültig ab 1. Januar 2023, Urk. 2/7) , welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/4 S. 2), und sind folglich nicht zu beanstanden. 2.3

Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grund lage in Ziffer 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (gültig per 15. November 2018, Urk. 2/7) , welche ebenfalls integrierten Bestandteil des An schluss ver trages bilden (Urk. 2/4 S. 2) , sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) . Die von der Klägerin geforderten Ver zugs zinsen von 6 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Urk. 2/8) . 2.4

Hinsichtlich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- beruft sich die Klägerin auf Ziffer 3.2 des Kostenreglementes (Urk. 2/7), wonach für Aufwendungen i n Zu sam menhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren eine Pauschal ent schä di gung von Fr. 1'250.-- erhoben werden könne (Urk. 1 S. 7). Diese Reglementsbe stim mung läuft indes Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach das Verfahren be treffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An spruchsberechtigten vorbehältlich mutwilliger Prozessführung kostenlos ist (BGE 128 V 323) , weshalb sie vorliegend nicht anwendbar ist. Entsprechend können die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zu sammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren der Klägerin nicht zuge sprochen werden. 3 . 3.1

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zah lungs be fehl vom 13. September 2024, Urk. 2/17) ist demzufolge im Betrag von Fr. 69'966.80 zuzüglich 6 % Verzugszins seit 31 . Dezember 2023 aufzuheben.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 3.2

Die Betreibungskosten von 104.-- (Urk. 2/17) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu be zahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vor ab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechts öff nungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2). 4. 4.1

Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kos ten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen , welche indes we gen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben sind . 4.2

Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu be zah len. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 69'966.80 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2023 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2024) in diesem Umfang aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt , jedoch wegen offen sichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben . 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - Bundesamt für Sozialversicherungen s owie via Publikation im Amtsblatt an : - Y.___ AG sowie an : - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) zur Kenntnisnahme 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Y.___ AG

mit Sitz in Z.___

schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vor sorge mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 22. März 2022 res pektive 17. April 2022 per 3. Januar 2022 rückwirkend der Tellco pk (vormals pensionskasse A.___ , vgl. Urk. 2/

E. 1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.

E. 1.2 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, seitens der Be klagten seien keine Prämien beglichen worden, vielmehr sei alles unter nom men worden, um die Bezahlung der geschuldeten Prämien hinauszuschieben. Die der Beklagten zugestellten Prämienrechnungen, Kontoauszüge, Mahnungen und die Kündigung seien stets unwidersprochen geblieben, weshalb davon auszu ge hen sei, dass die Beklagte ihre Schuld grundsätzlich anerkenne (Urk. 1). 2. 2.1

Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (Urk. 2/9 und 2/14) , ebenso ist das

Prämien kon to korrent der Jahre 2022 bis 2024

aktenkundig , welche s die Beitrags for de run gen – ein schliess lich der Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/8) .

Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren als säumig zu betrachtende Be klagte jemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderungen vor- be ziehungsweise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon ohne An gabe von Grün den erhoben ( Urk. 2/17 ). 2.2

Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellte n Mahngebühr e n von Fr. 2 0 0.--, die Verwaltungs-/Vertragsauflösungskosten von Fr. 550.-- sowie die Ge bühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 300.-- (Urk. 2/8) haben ihre recht liche Grund lage in Ziffer

E. 3 ) an (Urk. 2/

E. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zah lungs be fehl vom 13. September 2024, Urk. 2/17) ist demzufolge im Betrag von Fr. 69'966.80 zuzüglich 6 % Verzugszins seit 31 . Dezember 2023 aufzuheben.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

E. 3.2 Die Betreibungskosten von 104.-- (Urk. 2/17) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu be zahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vor ab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechts öff nungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2).

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - Bundesamt für Sozialversicherungen s owie via Publikation im Amtsblatt an : - Y.___ AG sowie an : - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) zur Kenntnisnahme

E. 4.1 Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kos ten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen , welche indes we gen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben sind .

E. 4.2 Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu be zah len. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 69'966.80 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2023 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2024) in diesem Umfang aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt , jedoch wegen offen sichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben . 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00006 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

20. Februar 2025 in Sachen Tellco pk Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen Y.___ AG Beklagte Sachverhalt: 1.

Die Y.___ AG

mit Sitz in Z.___

schloss sich zwecks Durchführung der beruflichen Vor sorge mit Anschlussvertrag Nr. «…» vom 22. März 2022 res pektive 17. April 2022 per 3. Januar 2022 rückwirkend der Tellco pk (vormals pensionskasse A.___ , vgl. Urk. 2/ 3 ) an (Urk. 2/ 4 ).

Nachdem die Tellco pk die Y.___ AG infolge Beitragsausstände für die Jahre 2022 und 202 3 mehrfach ohne Erfolg gemahnt hatte (Urk. 2/11, 2/12) , löste sie mit Schrei ben vom 27. Juni 2023 den Anschlussvertrag Nr. «…» per 30. Ju ni 2023 auf (Urk. 2/13). Aufgrund der unbezahlt gebliebenen Schlussrechnung per

30. Ju ni 2023 (Urk. 2/14) und einer weiteren erfolglosen Mahnung vom 25. Ja nuar 2024 (Urk. 2/15) leitete die Tellco pk am

12. September 2024 über den Be trag von Fr. 69'966.80 beim Betreibungsamt der Stadt Dietikon die Be treibung ge gen die Y.___ AG ein (Urk. 2/16 ; vgl. auch Urk. 2/18 ; Zah lungs be fehl vom

13. September 2024 [Urk. 2/17]), wogegen diese am 26. Sep tember 2024 Rechts vorschlag erhob (Urk. 2/17). 2.

Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 erhob die Tellco pk Klage gegen die Y.___ AG und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 69'966.80 nebst Zins zu 6 % seit 30. Dezember 2023 , Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Kla geeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 104.-- zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. «…» beim Betreibungsamt der Stadt Dietikon er ho bene Rechts vorschlag vollumfänglich zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu ge wäh ren , unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1).

M it Verfügung vom

15. Januar 2025

forderte das Sozialversicherungsgericht die Be klagte auf, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel ein zu reichen (Urk. 4).

Die Verfügung konnte der Beklagten an der Do mi zil adresse nicht zugestellt werden

(Urk. 5) , auch ein wei terer Zu stellversuch mittels A-Post blieb er folglos (vgl. Urk. 6 f.) .

Gemäss ak tu ellem Handelsregisterauszug (Urk. 8) wie auch gemäss Auskunft des Han dels re gister amtes des Kantons Zürich (Urk. 9) hat die Beklagte ihr rechtliches Domizil noch immer an der B.___ strasse in Z.___ ; dessen ungeachtet kön nen ihr

– wie ausgeführt – dort keine Postsendungen zugestellt werden .

Folg lich ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Zu stel lung von Postsendungen aller Art grundsätzlich verunmöglicht, weshalb

eine Zu stel lungs vereitelung vor liegt , demzufolge die Verfügung vom 15. Januar 2025 als zugestellt zu gelten und

die Beklagte als säumig zu betrachten ist (vgl. Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10. Dezember 2020 Ziff. 3.7 mit Verweis auf Praxismitteilung EHRA 2/15 vom

30. November 2015 Ziff. II, wonach eine im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit über eine Adresse verfügen muss, unter der sie erreicht werden kann) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. 1.2

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, seitens der Be klagten seien keine Prämien beglichen worden, vielmehr sei alles unter nom men worden, um die Bezahlung der geschuldeten Prämien hinauszuschieben. Die der Beklagten zugestellten Prämienrechnungen, Kontoauszüge, Mahnungen und die Kündigung seien stets unwidersprochen geblieben, weshalb davon auszu ge hen sei, dass die Beklagte ihre Schuld grundsätzlich anerkenne (Urk. 1). 2. 2.1

Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (Urk. 2/9 und 2/14) , ebenso ist das

Prämien kon to korrent der Jahre 2022 bis 2024

aktenkundig , welche s die Beitrags for de run gen – ein schliess lich der Vertragsauflösungskosten – zusätzlich belegt (Urk. 2/8) .

Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren als säumig zu betrachtende Be klagte jemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderungen vor- be ziehungsweise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon ohne An gabe von Grün den erhoben ( Urk. 2/17 ). 2.2

Die von der Klägerin zusätzlich in Rechnung gestellte n Mahngebühr e n von Fr. 2 0 0.--, die Verwaltungs-/Vertragsauflösungskosten von Fr. 550.-- sowie die Ge bühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 300.-- (Urk. 2/8) haben ihre recht liche Grund lage in Ziffer

3.2 des Kostenreglementes (gültig ab 1. Januar 2023, Urk. 2/7) , welches integrierten Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (Urk. 2/4 S. 2), und sind folglich nicht zu beanstanden. 2.3

Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grund lage in Ziffer 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (gültig per 15. November 2018, Urk. 2/7) , welche ebenfalls integrierten Bestandteil des An schluss ver trages bilden (Urk. 2/4 S. 2) , sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) . Die von der Klägerin geforderten Ver zugs zinsen von 6 % sind vorliegend ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Urk. 2/8) . 2.4

Hinsichtlich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- beruft sich die Klägerin auf Ziffer 3.2 des Kostenreglementes (Urk. 2/7), wonach für Aufwendungen i n Zu sam menhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren eine Pauschal ent schä di gung von Fr. 1'250.-- erhoben werden könne (Urk. 1 S. 7). Diese Reglementsbe stim mung läuft indes Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach das Verfahren be treffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An spruchsberechtigten vorbehältlich mutwilliger Prozessführung kostenlos ist (BGE 128 V 323) , weshalb sie vorliegend nicht anwendbar ist. Entsprechend können die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen in Zu sammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren der Klägerin nicht zuge sprochen werden. 3 . 3.1

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zah lungs be fehl vom 13. September 2024, Urk. 2/17) ist demzufolge im Betrag von Fr. 69'966.80 zuzüglich 6 % Verzugszins seit 31 . Dezember 2023 aufzuheben.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 3.2

Die Betreibungskosten von 104.-- (Urk. 2/17) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu be zahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vor ab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechts öff nungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2). 4. 4.1

Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos.

Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren. Folglich sind der Beklagten die Kos ten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen , welche indes we gen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben sind . 4.2

Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der teilweise obsiegenden Klägerin eine Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu be zah len. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 69'966.80 nebst Zins zu 6 % seit dem 31. Dezember 2023 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes der Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2024) in diesem Umfang aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt , jedoch wegen offen sichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben . 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - Bundesamt für Sozialversicherungen s owie via Publikation im Amtsblatt an : - Y.___ AG sowie an : - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) zur Kenntnisnahme 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme