Erwägungen (1 Absätze)
E. 50 bzw. Fr. 100.--, Verwaltungs kosten/Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 300.-- sowie Gebühren für die eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 300. enthalten seien, welche alle ihre Grundlagen im Kostenreglement hätten, dass die Klägerin darüber hinaus Fr. 1'250. für die Rechtsöffnung inklusive materielles Klagebegehren geltend macht, welche ebenfalls vertraglich vereinbart seien, dass die Klägerin die Beklagte auf Fr. 46'926.60 nebst Zins zu 6 % seit 3 1. Mai 2024 betrieben hat (Urk. 2/ 23, Urk. 2/ 24), dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 24) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVG ]), dass sich die eingeklagten Beiträge aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/8, Urk.
2/9 -11, Urk. 2/1 6, Urk. 2/17) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die in der eingeklagten Forderung in Höhe von Fr. 46'926.60 enthaltenen Fr.
250 . Mahngebühren (7. Februar 202 3, 3. März 202 3,
3. November 2023, 30.
August 2024; Urk. 2/8, Urk. 2/ 12, Urk. 2/ 13, Urk. 2/1 6, Urk. 2/ 22) ebenso auf Ziffer 3.2 des Kostenreglements der Klägerin (Urk. 2/6) basieren wie die geltend gemachten Fr. 300. für das Betreibungsbegehren und die Fr. 300. für die Ver tragsauflösung, dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und in Ziffer. 2.3 lit . f der Geschäftsbedingungen sowie in Ziff. 2 lit . f des Kosten reglements der Klägerin (je Urk. 2/6) haben, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen auf d er Abrede basiert, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln (vgl. Ziff. 2.3 lit . c der Geschäftsbedingungen und Ziff. 2 des Kostenreglements, je Urk. 2/6), dass die Betreibungskosten (Urk. 2/ 24) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs, SchKG), dass bezüglich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- (zzgl. Verzugszinsen, Urk. 1 S. 2) sich die Klägerin auf Ziff. 3.2 des Kostenreglements beruft (Urk. 2/6), wonach für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungsbegehren eine Pauschalent schädigung von Fr. 1'250.-- erhoben werden kann (Urk. 1 S. 6), dass die entsprechende
Reglementsbestimmung
Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchs berechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zuguns ten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädi gungsfrei sind (BGE 126 V 143 E. 4b), dass die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung grundsätzlich dem kantonalen (Prozess-)Recht überlassen ist (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrens ausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt, dass die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen im Zusam menhang mit Rechtsöffnungsbegehren (zzgl. Verzugszinsen) der Klägerin damit nicht zuzusprechen sind, dass die Beklagte nach dem Gesa g ten in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 46'926.60 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 3 1. Mai 2024 zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 2. November 2024, Urk. 2/ 24) in vollem Umfang aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr.
1’ 500.-- aufzuerlegen sind, dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), vorliegend jedoch – wie dargelegt - das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der überwiegend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
900 .
zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 46'926.60 nebst Zins zu 6 % seit dem 3 1. Mai 2024 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 1 2. November 2024) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . 2.
Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- auferl egt.
Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00056 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
30. Oktober 2025 in Sachen Tellco
pk Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6430 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der Tellco
pk vom 2 9. Juli 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH
erhob: 1.
Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 46'926.60 nebst Zins zu 6 % seit 3 1. Mai 2024 sowie von Fr. 1'250. nebst Zins zu 6 % seit Klageein reichung sowie Betreibungskosten von Fr. 131.25 zu verurteilen. 2.
Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 46'926.60 nebst Zins zu 6 % seit 3 1. Mai 2024 in der Betreibung Nr. «…» des Betrei bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon der Rechtsvorschlag zu beseiti gen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. unter dem Hinweis, dass die Beklagte mit Verfügung vom 5. August 2025 (Urk. 4) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, dass die Verfügung vom 5. August 2025 der Beklagten an ihrer damaligen Domi ziladresse trotz zweimaligem Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte (Urk. 5-8), weshalb sie am 1 2. September 2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert wurde (Urk. 9), dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungs gemäss (Urk.
4) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die Beklagte habe sich ihr per 1. September 2022 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, sie habe aber mit Ausnahme einer Erstzahlung zu Ver tragsabschluss die geschuldeten Prämien nicht
fristgerecht beglichen, weshalb sie – die Klägerin - den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 2 4. März 2023 per 3 1. März 2023 gekündigt habe;
da die Beklagte die ausstehenden Prämien darauf hin bezahlt habe, sei der Vertrag mit Schreiben vom 2 8. März 2023 wieder reakti viert, aufgrund eines erneuten Zahlungsausstandes jedoch per 31.
März 2024 abermals gekündigt worden, dass gemäss der Klägerin in der eingeklagten Forderung von Fr. 46'926.60 Mahn gebühren in Höhe von Fr. 50. bzw. Fr. 100.--, Verwaltungs kosten/Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 300.-- sowie Gebühren für die eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 300. enthalten seien, welche alle ihre Grundlagen im Kostenreglement hätten, dass die Klägerin darüber hinaus Fr. 1'250. für die Rechtsöffnung inklusive materielles Klagebegehren geltend macht, welche ebenfalls vertraglich vereinbart seien, dass die Klägerin die Beklagte auf Fr. 46'926.60 nebst Zins zu 6 % seit 3 1. Mai 2024 betrieben hat (Urk. 2/ 23, Urk. 2/ 24), dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 24) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ BVG ]), dass sich die eingeklagten Beiträge aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/8, Urk.
2/9 -11, Urk. 2/1 6, Urk. 2/17) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die in der eingeklagten Forderung in Höhe von Fr. 46'926.60 enthaltenen Fr.
250 . Mahngebühren (7. Februar 202 3, 3. März 202 3,
3. November 2023, 30.
August 2024; Urk. 2/8, Urk. 2/ 12, Urk. 2/ 13, Urk. 2/1 6, Urk. 2/ 22) ebenso auf Ziffer 3.2 des Kostenreglements der Klägerin (Urk. 2/6) basieren wie die geltend gemachten Fr. 300. für das Betreibungsbegehren und die Fr. 300. für die Ver tragsauflösung, dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und in Ziffer. 2.3 lit . f der Geschäftsbedingungen sowie in Ziff. 2 lit . f des Kosten reglements der Klägerin (je Urk. 2/6) haben, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen auf d er Abrede basiert, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln (vgl. Ziff. 2.3 lit . c der Geschäftsbedingungen und Ziff. 2 des Kostenreglements, je Urk. 2/6), dass die Betreibungskosten (Urk. 2/ 24) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenös sischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs, SchKG), dass bezüglich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250.-- (zzgl. Verzugszinsen, Urk. 1 S. 2) sich die Klägerin auf Ziff. 3.2 des Kostenreglements beruft (Urk. 2/6), wonach für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungsbegehren eine Pauschalent schädigung von Fr. 1'250.-- erhoben werden kann (Urk. 1 S. 6), dass die entsprechende
Reglementsbestimmung
Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchs berechtigten in der Regel kostenlos und überdies praxisgemäss zuguns ten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädi gungsfrei sind (BGE 126 V 143 E. 4b), dass die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung grundsätzlich dem kantonalen (Prozess-)Recht überlassen ist (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), womit für die reglemen tarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrens ausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt, dass die eingeklagten Fr. 1'250.-- als pauschaler Ersatz für die Aufwendungen im Zusam menhang mit Rechtsöffnungsbegehren (zzgl. Verzugszinsen) der Klägerin damit nicht zuzusprechen sind, dass die Beklagte nach dem Gesa g ten in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 46'926.60 zuzüglich Zins zu 6 % seit dem 3 1. Mai 2024 zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 2. November 2024, Urk. 2/ 24) in vollem Umfang aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr.
1’ 500.-- aufzuerlegen sind, dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), vorliegend jedoch – wie dargelegt - das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der überwiegend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
900 .
zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 46'926.60 nebst Zins zu 6 % seit dem 3 1. Mai 2024 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 1 2. November 2024) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . 2.
Der Beklagten werden Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- auferl egt.
Rechnung und Einzahlungs schein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWyler