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BV.2024.00019

Klage; der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen Zeitpunkt festsetzen, an welchem der Kläger bei der Beklagten versichert war.

Zürich SozVersG · 2025-04-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1965

geborene

X.___ ,

welcher

eine

Sonderschule

besucht

hatte,

absolvierte

von

1982

bis

1985

eine

Lehre

als

Autolackierer ,

welche

er

jedoch

nicht

abschloss.

In

der

Folge

arbeitet e

er

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

( Urk.

19/1.84).

Von

August

1989

bis

März

1995

war

er

bei

der

Y.___

angestellt

( Urk.

23/3 ) ,

wobei

er

von

August

1990

bis

August

1992

unter

Bezug

von

Taggeldern

der

Invaliden versicherung

eine

Anlehre

zum

Baupraktiker/Sanitär

absolvierte

( Urk.

19/1.16 -1. 1 8 ) ,

welche

er

erfolgreich

abschloss

( Urk.

19/1.84/2) ,

und

ab

August

1993

unter

Bezug

von

Taggeldern

der

Invalidenversicherung

eine

Lehre

zum

Sanitärinstallateur

begann

( Urk.

19/1.36 ,

Urk.

19/1.108 ) ,

welche

er

jedoch

im

April

1994

abbrach

( Urk.

19/1.42- 1. 46,

Urk.

19/1.61,

Urk.

19/1.139).

Ab

April

1995

war

d er

Versicherte

für

die

Z.___

tätig

( Urk.

19/1.84 /1 ).

Im

Januar

1997

beantragte

er

unter

Angabe

von

Rückenschmerzen

und

Schmerzen

im

Brustkorb

bei

der

Invalidenversicherung

berufliche

Massnahmen

( Urk.

19/1.1) .

Die

IV-Stelle

des

Kantons

Solothurn

gewährte

solche

( Urk.

19/1.113,

Urk.

19/1.123,

Urk.

19/1.132,

Urk.

19/1.134,

Urk.

19/1.138)

und

richtete

Taggelder

aus

(Urk.

19/1.130).

Im

Sommer

1999

erwarb

d er

Versicherte

das

Fähigkeits zeugnis

als

Sanitärmonteur

( Urk.

19/3).

Mit

Verfügung

vom

21.

Dezember

1999

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

oder

eine

Rente

( Urk.

19/8 /3 ).

Mit

Urteil

vom

16.

März

2000

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothu rn

die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

ab,

wobei

es

einen

Invaliditätsgrad

von

weniger

als

20

%

festhielt

( Urk.

19/12) .

Dieses

Urteil

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

In

der

Folge

arbeitete

d er

Versicherte

bei

verschie denen

Arbeit gebern

als

Sanitärinstallateur

( Urk.

19/14/2).

Im

Mai

2001

meldete

er

sich

unter

Angaben

von

Schmerzen

der

Halswirbelsäule

wieder

bei

der

IV-Ste l le

an

und

beantrag t e

die

Umschulung

auf

die

Tätigkeit

als

Sanitärzeichner

( Urk.

19/18) .

Nach

Vornahme

entsprechender

Abklärun g en

und

D ur chführun g

des

Vorbescheid verfahrens

( Urk.

19/26;

Urk.

19/27)

wies

die

IV-Stelle

das

Begehren

mit

Verfügung

vom

2 1.

Aug us t

2001

ab

( Urk.

19/28) .

Dies

wurde

vom

Versicherungs gericht

des

Kantons

Solothu r n

mit

Urteil

vom

1 1.

Februar

2002

bestätigt

( Urk.

19/35) .

Mit

Urteil

vom

1 9.

Juni

2002

hiess

das

damalige

Eidgenössische

Versicherungsgericht

die

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

in

dem

Sinne

gu t ,

dass

der

Entscheid

des

kantonalen

Versicherungsgerichts

insoweit

aufge hoben

w u rde,

als

darin

der

Anspruch

auf

berufliche

Eingliederungs massnahmen

nicht

nur

hinsichtlich

einer

Umschu l ung,

sondern

darüber

hinaus

generell

verneint

w u rde.

Die

Sache

wurde

ans

Versicherungs gericht

des

Kantons

Solothurn

zurückgewiesen,

da m it

es

auch

über

den

geltend

gemachten

Anspruch

auf

Arbe i tsver m ittlung

befinde

( Urk.

19/41) .

Diesen

Anspruch

verne in te

das

kantonale

Ver s ic h er u ngsger i c h t

mit

Entscheid

vom

1 6.

August

2002

( Urk.

19/44) .

Dieser

Entscheid

wurde

vom

damaligen

Eidgenössischen

Versicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 2.

Oktober

2002

geschützt

( Urk.

19/48) .

In

der

Folge

war

d er

Versicherte

für

verschiedene

Arbeitgeber

als

Sanitär monteur

tätig

bzw.

bezog

zwischenzeitlich

mehrmals

Taggelder

der

Arbeits losen versicherung

( Urk.

19/107 /2,

Urk.

19/239 ).

Im

Juli

2005

meldete

sich

d er

Versicherte

unter

Angabe

von

Beschwerden

der

Hals wirbelsäule

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

an

( Urk.

19/50 ;

vgl.

Urk.

19/54 )

und

beantrag t e

berufliche

Massnahmen

( Urk.

19/53).

Nach

Vornahme

erwerblicher

und

medizinischer

Abklärungen,

in

deren

Rahmen

die

IV-Stelle

bei

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Innere

Medizin

und

Rheumaerkrankungen ,

ein

Gutachten

einholte

( Urk.

19/63) ,

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

1 8.

November

2005

ab

( Urk.

19/65) .

Gegen

diese

Verfügung

erhob

d er

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 3.

November

2005

Einsprache

(Urk.

19/66 /1 ) ,

welche

die

IV-Stelle

mit

Einspracheentscheid

vom

3 1.

Mai

2006

abwies

( Urk.

19/83) .

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

19/85)

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothurn

mit

Urteil

vom

1 1.

September

2007

ab

( Urk.

19/100).

Die

dagegen

beim

Bundesgericht

erhoben e

Beschwerde

zog

d er

Versicherte

wieder

zurück

( Urk.

19/104).

I n

der

Folge

war

d er

Versicherte

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

als

Sanitärmonteur

tätig

bzw.

bezog

mehrmals

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

( Urk.

19/1 69,

Urk.

19/239 ).

Am

2 0.

Oktober

2009

meldete

sich

d er

Versicherte

unter

Einreichung

einer

testpsychologischen

Abklärung

vom

2 2.

Mai

und

2 8.

Juli

2009

( Urk.

19/106)

und

Angabe

einer

seit

1997

bestehenden

40%igen

Arbeitsunfähigkeit

wiederum

bei

der

IV-Stelle

an

(Früherfassung;

Urk.

19/ 105).

In

der

Folge

gab

die

IV-Stelle

beim

B.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

( Urk.

19/109) ,

welche s

am

2 3.

Juni

2010

erstattet

wurde

( Urk.

19/ 132.2).

Sodann

gewährte

die

IV-Stelle

als

Frühinterventions massnahmen

einen

Ausbildungskurs

vom

3 0.

November

bis

3 1.

Dezember

2010

( Urk.

19/ 151),

ein

persönliches

Coaching

ab

3.

Januar

2011

für

20

Stunden

( Urk.

19/ 157)

und

ein

Jobcoaching

ab

1 7.

Februar

und

ab

5.

Juli

2011

für

je

30

Stunden

( Urk.

19/ 16 2

und

19/ 17 5 ).

Den

Anspruch

des

Versicherten

auf

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

sowie

eine

Invalidenrente

lehnte

sie

dagegen

mit

Verfügung

vom

1 4.

Juni

2012

ab

( Urk.

19/ 198 /5-8 ).

Das

am

2 2.

Mai

2012

gestellte

Gesuch

um

Gewährung

eines

Hilfsmittels

(Kostenübernahme

des

Liftkars

FOLD)

wies

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1 0.

August

2012

ab

( Urk.

19/ 20 0 ).

Mit

Urteil

vom

2 4.

März

2014

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothurn

die

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 0.

August

2012

betreffend

Hilfsmittel

ab

und

hiess

die

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 4.

Juni

2012

betreffend

Rente/berufliche

Massnahmen

in

dem

Sinne

gut,

dass

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zurückgewiesen

wurde ,

damit

sie

den

psychischen

Gesundheitszustand

und

insbesondere

die

Auswirkungen

allfälliger

Einschränkungen

auf

die

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

umfassend

abklärt

und

anschliessend

eine

auch

die

somatischen

Einschränkungen

berücksichtigende

aktuelle

Beurteilung

vornimmt

( Urk.

19/ 226 ,

insbesondere

auch

E.

13) .

Im

Anschluss

leitete

die

IV-Stelle

auf

der

Grundlage

des

B.___ -Gutachtens

vom

2 3.

Juni

2010

ergänzende

Abklärungen

ein.

Mit

Schreiben

vom

1 8.

Februar

2015

(Urk.

19/244)

wurde

der

Versicherte

aufgefordert,

eine

berufliche

Abklärung

bei

der

BEFAS

per

3 0.

März

2015

anzutreten .

Dem

Wunsch

des

Versicherten

nach

einer

weiteren

Terminverschiebung

könne

nicht

entsprochen

werden.

Nachdem

der

Versicherte

eine

beschwerdefähige

Verfügung

verlangt

hatte

( Urk.

19/257) ,

da

er

mit

dem

Zeitpunkt

der

Abklärung

sowie

der

Übernachtung

nicht

einverstanden

war

und

eine

Taggeldforderung

stellte,

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

im

Rahmen

eines

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahrens

mit

Schreiben

vom

2 0.

März

2015

erneut

auf,

die

BEFAS -Abklärung

am

3 0.

März

2015

pünktlich

anzutreten

und

während

der

gesamten

Dauer

an

dieser

Abklärung

mitzuwirken

( Urk.

19/ 2 58 ).

Gemäss

dem

Abschlussbericht

der

IV-Stelle,

beruf liche

Eingliederung,

vom

2 2.

Mai

2015

trat

der

Versicherte

die

BEFAS -Abklärung

am

3 0.

März

2015

an,

brach

diese

jedoch

bereits

per

9 .

April

2015

ab

( Urk.

19/ 2 69 ;

vgl.

auch

Schlussbericht

der

BEFAS

vom

1 9.

Mai

2015 ,

Urk.

19/ 2 70 ).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

( Urk.

19/285,

Urk.

19/287)

lehnte

die

IV-Stelle

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invaliden rente

sowie

weitere

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

aufgrund

eines

ermittelten

Invaliditätsgrades

von

1

%

mit

Verfügung

vom

1 6.

Februar

2016

ab

( Urk.

19/291) .

Dies

wurde

im

Wesentlichen

damit

begründet,

das s

der

Versicherte

die

BEFAS -Abklärung

in

unentschuldbarer

Weise

abgebrochen

habe ,

weshalb

die

Auswirkungen

seines

psychischen

Gesundheitszustandes

auf

die

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

nicht

zuverlässig

bestimmt

werden

könnten .

Nach

dem

korrekt

durchgeführten

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

sei

gestützt

auf

die

Akten

davon

auszugehen ,

dass

dem

Versicherten

sämtliche

Tätigkeiten

-

mit

Ausnahme

von

körperlich

mittelschweren

bis

schweren

Tätigkeiten

(wozu

auch

die

angestammte

Tätigkeit

als

Sanitärinstallateur

gehören

sollte)

sowie

Überkopfarbeiten

-

zu

100%

zumutbar

seien;

für

Teamarbeit

scheine

er

jedoch

nicht

geeignet

zu

sein

( Urk.

19/294 ).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothurn

mit

Urteil

vom

2 4.

Februar

2017

ab

( Urk.

19/297).

Am

3 1.

März

2017

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Angabe

einer

seit

Mai

2009

bestehenden

psychischen

Störung

beim

Sozialverhalten

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

19/300).

Mit

Vorbescheid

vom

gleichen

Tag

stellte

die

IV-Stelle

in

Aussicht,

auf

das

neue

Leistungs begehren

nicht

einzutreten

( Urk.

19/298) .

Dagegen

erhob

der

Versicherte

Einwand

( Urk.

19/303).

Die

IV-Stelle

nahm

in

der

Folge

erwerbliche

und

medizi ni sche

Abklärungen

vor,

in

deren

Rahmen

sie

bei

der

D.___

ein

poly disziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

gab

( Urk.

1 9 /326),

welches

am

2 2 .

November

2018

erstattet

wurde

( Urk.

19/379).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

( Urk.

19/391;

19/392)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

7.

November

2019

mit

Wirkung

ab

1.

September

2017

eine

ganze

Invalidenrente

zu

( Urk.

19/401). 1.2

In

der

Folge

wandte

sich

der

Versicherte

unter

anderem

an

die

Stiftung

Auffangeinrichtung

BVG

und

ersuchte

um

Ausrichtung

von

Leistungen

der

beruf lichen

Vorsorge.

Die

Stiftung

Auffangeinrichtung

verneinte

jedoch

ihre

Leistungspflicht

( Urk.

2/2+3) . 2.

Mit

Eingabe

vom

2 8.

Februar

2024

erhob

d er

Versicherte

Klage

gegen

die

Stiftung

Auffangeinrichtung

BVG

und

beantragte

die

Ausrichtung

von

Leistungen

( Urk.

1).

Da

die

Klageschrift

nur

mit

einer

fotokopier t en

oder

eingescannten

Unterschrift

versehen

war ,

wurde

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

5.

März

2024

Frist

angesetzt,

um

die

Klageschrift

dem

Gericht

eigenhändig

original

unterzeichnet

zurückzusenden

( Urk.

3).

Dieser

Aufforderung

kam

der

Kläger

innert

Frist

nach

( Urk.

5).

Die

Beklagte

beantragte

mit

Klageantwort

vom

2 7.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Klage

( Urk.

9).

Nachdem

von

der

IV-Stelle

Solothurn

die

Akten

in

Sachen

des

Klägers

beigezogen

worden

waren

( Urk.

11-18;

Urk.

19/1-485),

hielt

der

Kläger

mit

Replik

vom

2 4.

Oktober

2024

( Urk.

22)

ebenso

an

seinem

Antrag

fest

wie

die

Beklagte

mit

Duplik

vom

2 5.

November

2024

( Urk.

27).

Die

Duplik

wurde

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

2 7.

November

2024

zur

Kenntnisnahme

zugstellt

( Urk.

28). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die

örtliche

und

sachliche

Zuständigkeit

des

hiesigen

Gerichts

zum

Entscheid

über

die

strittigen

Leistungen

ist

gegeben

( Art.

73

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge,

BVG,

in

Verbindung

mit

§

E. 1.2 Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

und

die

entsprechenden

Bestimmungen

des

BVG

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangs recht licher

Regelungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

BGE

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

vorliegend

Rentenleistungen

mit

einem

hypothetischen

Renten beginn

vor

dem

1.

Januar

2022

strittig

sind,

sind

die

bis

E. 1.3 Nach

Art.

24

Abs.

1

BVG

hat

der

Versicherte

Anspruch

auf

eine

volle

Invalidenrente,

wenn

er

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

mindestens

zu

70

%,

auf

eine

Dreiviertelsrente,

wenn

er

mindestens

zu

60

%,

auf

eine

halbe

Rente,

wenn

er

mindestens

zur

Hälfte

und

auf

eine

Viertelsrente,

wenn

er

mindestens

zu

40

%

invalid

ist.

Gemäss

Abs.

1

von

Art.

26

BVG

gelten

für

den

Beginn

des

Anspruchs

auf

Invalidenleistungen

sinngemäss

die

entsprechenden

Bestim mungen

des

IVG

( Art.

29

IVG).

Die

Invalidenleistungen

nach

BVG

werden

von

derjenigen

Vorsorgeeinrichtung

geschuldet,

welcher

die

den

Anspruch

erhebende

Person

bei

Eintritt

des

versicherten

Ereignisses

angeschlossen

war.

Im

Bereich

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

fällt

dieser

Zeitpunkt

nicht

mit

dem

Eintritt

der

Invalidität

nach

IVG,

sondern

mit

dem

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

zusammen,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat

(vgl.

Art.

23

BVG).

Auf

diese

Weise

wird

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

versicherte

Person

meistens

erst

nach

einer

längeren

Zeit

der

Arbeitsunfähigkeit

(nach

einer

Wartezeit

von

einem

Jahr

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

26

BVG)

invalid

wird.

Damit

nämlich

der

durch

die

zweite

Säule

bezweckte

Schutz

zum

Tragen

kommt,

muss

das

Invaliditätsrisiko

auch

dann

gedeckt

sein,

wenn

es

rechtlich

gesehen

erst

nach

einer

langen

Krankheit

eintritt,

während

welcher

die

Person

unter

Umständen

aus

dem

Arbeitsverhältnis

ausgeschieden

ist

und

daher

nicht

mehr

dem

Obligatorium

unterstanden

hat

(BGE

123

V

262

E.

1b,

121

V

97

E.

2a,

120

V

112

E.

2b,

je

mit

Hinweisen).

Eine

Arbeitsunfähigkeit

ist

berufsvorsorgerechtlich

relevant,

wenn

sie

mindestens

20

%

beträgt

und

sich

auf

das

Arbeitsverhältnis

sinnfällig

auswirkt

oder

ausgewirkt

hat.

Es

muss

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

treten,

dass

die

versicherte

Person

im

bisherigen

Beruf

an

Leistungsvermögen

eingebüsst

hat,

so

etwa

durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Feststellung

oder

gar

Ermahnung

des

Arbeitgebers

oder

durch

gehäufte,

gesundheitlich

bedingte

Arbeits ausfälle

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_91/2013

vom

1

E. 1.4 Aus

der

engen

Verbindung

zwischen

dem

Recht

auf

eine

Rente

der

Invaliden versicherung

und

demjenigen

auf

eine

Invalidenleistung

nach

BVG

ergibt

sich,

dass

der

Invaliditätsbegriff

im

obligatorischen

Bereich

der

beruflichen

Vorsorge

und

in

der

Invalidenversicherung

grundsätzlich

der

gleiche

ist

(BGE

123

V

269

E.

2a,

120

V

106

E.

3c,

je

mit

Hinweisen). Praxisgemäss

sind

daher

die

Vorsorgeeinrichtungen

im

Bereich

der

gesetzlichen

Mindestvorsorge

( Art.

6

BVG)

an

die

Feststellungen

der

IV-Organe

(Eintritt

der

invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit,

Eröffnung

der

Wartezeit,

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades)

gebunden,

soweit

die

IV-rechtliche

Betrachtung

aufgrund

einer

gesamthaften

Prüfung

der

Akten

nicht

als

offensichtlich

unhaltbar

erscheint

(BGE

126

V

309

E.

1

in

fine).

Diese

Konzeption

fusst

auf

der

Überlegung,

die

Organe

der

(obligatorischen)

beruflichen

Vorsorge

von

eigenen

aufwändigen

Abklärungen

freizustellen,

und

gilt

nur

bezüglich

Feststellungen

und

Beur tei lungen

der

IV-Organe,

welche

im

invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren

für

die

Festlegung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

entscheidend

waren

(BGE

132

V

1

E.

3.2).

So

hat

beispielsweise

eine

verspätete

Anmeldung

zum

Leistungs bezug

bei

der

Invalidenversicherung

rechtsprechungsgemäss

die

freie

Über prüfbarkeit

des

leistungserheblichen

Sachverhaltes

durch

die

Vorsorge einrichtung

beziehungsweise

das

Berufsvorsorgegericht

zur

Folge

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_49/2010

vom

2 3.

Februar

2010

E.

2.1). Diese

Bindungswirkung

setzt

voraus,

dass

die

Vorsorgeeinrichtung

(spätestens)

ins

Vorbescheidverfahren

( Art.

73 ter

IVV)

einbezogen

und

ihr

die

Renten verfügung

formgültig

eröffnet

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_81/2010

vom

1 6.

Juni

2010

E.

3.1,

mit

Hinweisen).

Dem

BVG-Versicherer

steht

ein

selb stän diges

Beschwerderecht

im

Verfahren

nach

IVG

zu.

Unterbleibt

ein

solches

Einbe ziehen

der

Vorsorgeeinrichtungen,

ist

die

IV-rechtliche

Festsetzung

des

Invalidität sgrades

(grundsätzlich,

masslich

und

zeitlich)

berufsvorsorgerechtlich

nicht

verbindlich

(BGE

130

V

270

E.

3.1). 2.

E. 2 lit.

a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 2.1 Der

Kläger

erklärte

zur

Begründung

seiner

Klage

( Urk.

1),

die

Beklagte

sei

zuständig

zur

Ausrichtung

von

Leistungen

der

beruflichen

Vorsorge.

Gemäss

IV-Stelle

Solothurn

sei

die

Wartefrist

auf

den

1.

September

2009

gelegt

worden.

E. 2.2 Die

Beklagte

brachte

mit

Klageantwort

vom

2

E. 2.3 Mit

Replik

vom

2 4.

Oktober

2024

( Urk.

22)

erklärte

der

Kläger,

er

habe

von

1989

bis

1995

insgesamt

sieben

J a hre

am

gleichen

Arbeitsplatz

gearbe itet.

Während

seiner

Ausbildung

als

Sanitärmonteur

1999

sei

er

sogar

vier

Monate

als

Chefmonteur-Sanitär

tätig

gewesen

und

dies

ohne

Berufsprüfung.

Im

Arbeits zeugnis

stehe

nichts

von

einem

Kundenverbot,

nur

dass

er

selbständig

und

zur

vollen

Zufriedenheit

des

Arbeitgebers

gearbeitet

habe.

Auch

im

Zeugnis

der

E.___

stehe

nichts

von

einem

Kundenkontakt-Verbot.

Somit

seien

die

D.___ - Aussagen

als

nicht

glaubwürdig

einzustufen.

Die

Beklagte

sei

zu

verpflichten,

ihm

Leistungen

der

beruflichen

Vorsorge

zuzüglich

Verzugszins en

gemäss

BVG-Mindestzinssatz

seit

2009

auszurichten.

E. 2.4 Die

Beklagte

erklärte

mit

Duplik

vom

2 5.

November

2024

( Urk.

27) ,

s o weit

der

Kläger

die

Aussagen

im

D.___ -Gutachten

beanstande,

sei

auf

die

IV-Akten

zu

verweisen.

Nach

erfolgter

Mitteilung

der

IV- S telle

vom

1 1.

Mai

2020

(weiterhin

Anspruch

auf

eine

ganze

IV-Rente)

sei

der

Kläger

mehrmals

mit

verschiedenen

Anträgen

und

Revisionsersuchen

an

die

IV-Stelle

gelangt,

welche

jedoch

von

der

IV-Stelle

und

den

zuständigen

Gerichten

allesamt

abgewiesen

worden

seien.

3.

E. 3 1.

Dezember

2021

in

Kraft

gestandenen

Bestimmungen

für

die

Beurteilung

des

Leistungs anspruchs

massgebend,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden

E. 3.1 Es

liegen

insbesondere

die

folgenden

Gutachten

vor,

welche

zur

gesundheitlichen

Situation

des

Klägers

Stellung

nehmen :

E. 3.2 Die

B.___ -Gutachter

hielten

in

ihrem

Gutachten

vom

2 3.

Juni

2010

( Urk.

19/132.2)

als

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

19/132.2/38): - a namnestisch

Geburtstrauma

mit - Störung

des

Sozialverhaltens - Rechenstörung - Intelligenzanlage

im

unteren

Normbereich - (DD:

Asperger-Syndrom) - n arzisstische

Persönlichkeitsstörung - Periarthropathi a

humeroscapularis

rechts

seit

dem

1 2.

November

2009,

aktuell

im

Sinne

einer

Infraspinatustendinose

mit - Stat u s

nach

anteriorer

Schulterluxation

und

beginnenden

degenerativen

Veränderungen

der

rechten

Schulter

Als

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gutachter

(Urk.

19/132.2/38): - Carpaltunnelsyndrom

rechts,

mässiggra d i g - c hronisches

Cervicalsyndrom

bei

Discusprolaps

HWK5/6 - Spinalkanalstenose

HWK3

bis

HWK7

Der

Kläger

sei

bis

November

2009

als

San i tärinstallateur

beschäftigt

gewesen.

Zu

jenem

Datum

habe

er

ein

akutes

Schmerzereignis

nach

einer

ruckartigen

Behandlung

der

Schulter

erlitten.

Diesbezüglich

bestehe

heute

ein

labiles

patho logisches

Geschehen.

Der

Kläger

sei

abgeklärt

worden,

weitere

Behandlungen

und

Therapien

stünden

noch

bevor.

Zurzeit

sei

der

Kläger

aufgrund

dieser

Schulter läsion

als

Sanitärinstallateur

nicht

arbeitsfähig.

Auf

der

anderen

Seite

bestehe

beim

Kläger

eine

komplexe

psychiatrische

Erkrankung.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

sich

das

psychiatrische

Krankheitsbild

des

Klägers

in

den

letzten

Jahren

auf

seine

Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt

habe,

jedoch

sei

er

offenbar

in

der

Lage

gewesen,

immer

wieder

eine

neue

Stelle

zu

finden.

Die

aktuelle

Schulterläsion

schränke

die

Arbeitsfähigkeit

des

Klägers

nur

für

körperlich

mittelschwere

bis

schwere

Arbeiten,

vorwiegend

für

Überkopfarbeiten,

ein.

In

anderen

Tätigkeiten

wäre

der

Kläger

aus

rein

somatischer

Perspektive

normal

arbeitsfähig.

Ihrer

Ansicht

nach

sei

es

heute

aber

nicht

möglich,

die

Auswirkungen

der

psych ia tri schen

Problematik

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Klägers

zu

definieren.

Sie

schlügen

vor,

den

Kläger

diesbezügli c h

spezifisch

abklären

zu

lassen.

Der

Kläger

müsste

in

einer

BEFAS

aufgenommen

werden,

damit

seine

effektive

A r beits -

bzw.

Leistungs fähigkei t

und

Teamfähigkeit

geprüft

werden

könne

( Urk.

19/132.2/ 39- 40) .

E. 3.3 Die

D.___ -Gutachter

stellten

mit

Gutachten

vom

2 2.

November

2018

( Urk.

19/379)

als

Diagnose

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

19/379/9): - Autismus-Spektrum-Störung,

am

ehesten

frühkindlicher

Autismus

(ICD-10

F84.0)

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

führten

sie

an

( Urk.

19/379/9-10): - Intelligenz

im

unteren

Grenzbereich - Schlafapnoe

Syndrom - Funktionsstörung

der

HWS

Die

mit

dem

Autismus

assoziierte

erhebliche

Verhaltensauffälligkeit

gehe

mit

einer

erheblich

reduzierten

Sozialkompetenz

einher

un d

sei

mit

einer

Arbeits tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

vereinbar,

auch

nicht

in

angepassten

Tätigkeiten,

da

auch

hierbei

ein

Mindestmass

an

Kooperationsbereitschaft

und

Konstanz

nicht

gewährleistet

erschein e .

Eine

Autismus-Spektrum-Störung

sei

angesichts

der

hierfür

herauszuarbeitenden

typischen

Kriterien

aus

ihrer

Sicht

als

wahrscheinlicher

als

eine

Persönlichkeitsstörung

anzusehen

( Urk.

19/379/10).

Hinsichtlich

des

Verlaufs

ist

dem

psychiatrischen

Teilgutachten

zu

entnehmen,

es

sei

davon

auszugehen ,

dass

die

Einschränkung

bereits

zeitlebens

bestehe.

Der

Kläger

habe

eine

Förderschule

besucht,

er

habe

bereits

in

der

Kindheit

autistische

Verhaltensauffälligkeiten

aufgewiesen.

Im

weiteren

Verlauf

sei

es

immer

wieder

zu

Überforderungssituationen

mit

Aufgabe

beziehungsweise

Kündigung

multipler

Arbeitsverhältnisse

gekommen.

Es

sei

dem

Kläger

nicht

möglich,

langfristig

und

teamfähig

unter

Wettbewerbsbedingungen

des

allgemeinen

Arbeitsmarktes

tätig

zu

sein

( Urk.

19/379/ 179- 180) . 4.

Die

IV-Stelle

sprach

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

7.

November

2019

mit

Wirkung

ab

1.

September

2017

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

19/401 ).

Die

IV-Stelle

nahm

dabei

eine

verspätete

Anmeldung

a n ,

weshalb

aus

berufsvorsorgerechtlicher

Sicht

keine

Bindung

an

den

Entscheid

der

IV-Stelle

besteht. 5. 5.1

Die

IV-Stelle

ging

bei

ihrer

Rentenzusprache

davon

aus,

dass

die

von

ihr

festgestellte

100%ige

Invalidität

bzw.

die

langandauernde

Erwerbsunfähigkeit

auf

psychische

Beeinträchtigungen

zurückzuführen

sei

( Urk.

19/401) .

Diese

Sichtweise

stützte

sie

auf

das

polydisziplinäre

D.___ -Gutachten

vom

22.

November

2018

( Urk.

19/379 )

und

erweist

sich

als

rechtens.

Das

polydisziplinäre

D.___ -Gutachten

erfüllt

sämtliche

Anforderungen

an

eine

beweiskräftige

medizinische

Expertise

(siehe

hierzu

BGE

125

V

35 1

E.

3a) ,

beruht

das

Gutachten

doch

auf

den

erforderlichen

allseitigen

Untersuchungen,

wurde

in

Kenntnis

der

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

Vorakten

erstattet,

berücksichtigt

die

geklagten

Beschwerden

und

setzt

sich

mit

diesen

sowie

dem

Verhalten

des

Klägers

auseinander.

Die

Gutachter

haben

die

medizinischen

Zustände

und

Zusammenhänge

zudem

einleuchtend

dargelegt

und

ihre

Schlussfolgerungen

nachvollziehbar

begründet .

Weder

aus

den

vorliegenden

Akten

noch

den

Ausführungen

des

Klägers

ergeben

sich

ernsthafte

Zweifel

an

der

Beurteilung

der

D.___ -Sachverständigen. 5.2

Der

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

muss

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

grundsätzlich

echtzeitlich

nachgewiesen

sein.

Dieser

Nachweis

darf

nicht

durch

nachträgliche

Annahmen

und

spekulative

Überlegungen

ersetzt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_91/2013

vom

1 7.

Juni

2014

E.

4.1.2

mit

Hinweisen).

Der

Kläger

machte

sinnge mäss

geltend,

die

relevante

Arbeitsunfähigkeit

sei

im

September

2009

eingetreten

( Urk.

1).

Im

September

2009

bezog

er

keine

Taggelder

der

Arbeits losen versicherung

( Urk.

10/1,

Urk.

19/239/2),

war

mithin

nicht

bei

der

Beklagten

berufs vorsorgeversichert.

Im

Oktober

2009

machte

der

Kläger

erstmals

gegenüber

der

IV-Stelle

sinngemäss

eine

psychische

Beeinträchtigung

geltend,

reichte

er

doch

den

Bericht

vom

24.

August

2009

zu

den

testpsychologischen

Abklärung en

vom

2 2.

Mai

und

28.

Juli

2009

ein

( Urk.

19/105,

Urk.

19/106).

Aus

dem

genannten

Bericht

ergeben

sich

tatsächlich

gewisse

Einschränkungen .

Hinweise ,

dass

die

Beeinträchtigungen

während

einem

Zeitpunkt

der

Versicherungsunterstellung

bei

der

Beklagten

eingetreten

bzw.

manifest

geworden

wären,

beinhaltet

er

aber

nicht.

Der

Kläger

selber

machte

damals

eine

seit

1997

bestehende

40%ige

Arbeitsunfähigkeit

geltend

(Urk.

19/105).

Indizien,

welche

tatsächlich

für

eine

1997

eingetretene

psychisch

bedingte,

hernach

ohne

wesentlichen

Unterbruch

andauernde

Verschlech terung

der

Leistungsfähigkeit

sprächen ,

werden

jedoch

weder

vom

Kläger

dargetan

noch

finden

sich

solche

in

den

Akten.

Vielmehr

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

der

Kläger

i m

Januar

1997

unter

Angabe

von

Rückenschmerzen

und

Schmerzen

im

Brustkorb

bei

der

Invalidenversicherung

berufliche

Massnah men

beantragt e

( Urk.

19/1.1) ,

die

IV-Stelle

des

Kantons

Solothurn

ihm

solche

gewährt e

( Urk.

19/1.113,

Urk.

19/1.123,

Urk.

19/1.132,

Urk.

19/1.134,

Urk.

19/1.138) ,

der

Kläger

i m

Sommer

1999

das

Fähigkeitszeugnis

als

Sanitär monteur

erwarb

( Urk.

19/3)

und

die

IV-Stelle

m it

Verfügung

vom

21.

Dezember

1999

einen

Anspruch

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

oder

eine

Rente

verneinte

( Urk.

19/8/3 ;

vgl.

auch

Urk.

19/12). 5.3

Die

D.___ -Gutachter

gingen

davon

aus ,

dass

der

Kläger

an

einer

tiefgreifenden

Entwicklungsstörung

im

Sinne

einer

Autismus-Spektrum-Störung,

am

ehesten

frühkindlicher

Autismus

(ICD-10:

F84.0),

leide.

Seit

der

Kindheit

zeige

er

eine

psychische

und

das

Verhalten

tangierende

Störung

mit

vielfältigen

Konflikten

und

vielfältigem

Scheitern.

Aufgrund

der

eingeschränkten

kognitiven

und

emotionalen

Fähigkeiten

und

reduzierten

Kompetenz,

der

Verhaltensstereotypie

und

der

daraus

resultierenden

sozialen

Probleme

im

privaten

und

beruflichen

Bereich

verfüge

der

Kläger

auch

nur

über

eingeschränkte

Ressourcen

für

eine

Arbeitsfähigkeit.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Einschränkung

zeitlebens

bestehe.

Der

Kläger

habe

eine

Förderschule

besucht ,

er

habe

bereits

in

der

Kindheit

autistische

Verhaltensauffälligkeiten

aufgewiesen.

Im

w eiteren

Verlauf

sei

es

immer

wieder

zu

Überforderungssituationen

gekommen.

Es

sei

dem

Kläger

nicht

möglich,

langfristig

und

teamfähig

unter

den

Wettbewerbsbedingungen

des

allgemeinen

Arbeitsmarktes

tätig

zu

sein

( Urk.

19/379/179

f.).

Die

gutachterlichen

Feststellungen

stehen

grundsätzlich

in

Übereinstimmung

mit

der

Erwerbs biographie

des

Kläger s ,

arbeitete

er

doch

während

praktisch

seiner

vollständigen

Erwerbslaufbahn

jeweils

nur

kurzzeitig

bei

einem

Arbeitgeber

und

nahm

unzählige

Stellenwechsel,

unterbrochen

teilweise

durch

den

Bezug

von

Taggeldern

der

Arbeitslosenversicherung,

vor

(vgl.

19/239,

Urk.

19/429). 5. 4

Es

muss

vorliegend

nicht

abschliessend

beurteilt

werden,

ob

der

Kläger

tatsächlich ,

wie

von

den

D.___ -Gutachtern

festgehalten,

seit

jeher

in

der

Arbeits fähigkeit

eingeschränkt

ist.

Entscheidend

für

die

Beurteilung

der

vorliegen den

Klage

ist

nur,

aber

immerhin ,

dass

sich

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

f eststellen

lässt ,

dass

die

zur

Invalidität

führende

Arbeitsunfähigkeit

des

Klägers

während

einer

Versicherungs unter stellung

bei

der

Beklagten

eingetreten

ist .

Da

v on

weiteren

Abklärungen

diesbe züglich

keine

zusätzlichen

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind ,

ist

davon

abzusehen

(antizipierte

Beweiswürdigung;

BGE

122

V

157

E.

1d).

Die

Klage

erweist

sich

entsprechend

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stiftung

Auffangeinrichtung

BVG - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 7 Mai

202 4

im

Wesentlichen

vor

(Urk.

9) ,

der

Kläger

habe

erstmals

im

August

1987

Taggelder

der

A r beitslosenversicherun g

bezogen.

Danach

habe

er

ab

1996

bis

zumindest

2019

ausser

im

Jahr

2000

in

jedem

Jahr

Taggelder

bezogen

und

sei

dabei,

sofern

die

entspr e chende

Eintritts s chwelle

jeweils

err eich t

worden

sei,

bei

ihr

gegen

die

Risiken

Tod

und

Inv ali dität

in

der

beruflichen

Vorsorge

versichert

gewesen.

Bis

zur

mit

Wirkung

ab

September

2017

erfolg t en

Zuspr a che

der

Invalidenrente

habe

der

Kläger

in

folgenden

Perioden

Arbeitslosentaggelder

bezogen :

Augu s t

1987,

Mai

1996,

April

1997

bis

Juli

1998,

September

1998,

Dezember

199

E. 8 bis

Juli

1999 ,

Januar

und

Februar

2001,

April

2001

bis

Mai

2002,

September

2002

bis

März

2003,

Oktober

2004

bis

Mai

2005,

Juli

und

August

2005,

Oktober

2005

bis

August

2006,

Oktober

2006

bis

Augu s t

2007,

November

2007

bis

Februar

2008,

Mai

2008,

Dezember

2008

und

Januar

2009,

März

und

April

2009,

Juli

2009,

O k tober

2009,

Dezember

2009

und

Januar

2010,

März

bis

Augu s t

2010,

Oktober

2010

bis

März

2011,

Mai

und

Juni

2011,

Januar

bis

Mai

2012,

Dezember

2012

und

Januar

2013,

März

bis

Mai

2013,

August

2013,

Dezember

2013

und

Januar

2014,

März

2014,

Juni

2014,

September

bis

Oktober

2014,

Dezember

2014

und

Januar

2015,

April

und

Mai

2014,

Oktober

2015

bis

Mai

2016,

August

2016,

Oktober

2016

bis

Mai

2017.

Die

Verfügung

der

I nvalidenversicherung

vom

7.

November

2019

entfalte

keine

Bindungswirkung,

da

die

IV-Stelle

von

einer

verspäteten

Anmeldung

ausge gangen

sei.

Die

invalidenversicherungsrechtliche

Rentenzusprache

beruhe

gemäss

IV-Stelle

auf

der

psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung

des

Klägers.

Damit

sei

eine

Zuständigkeit

ihrerseits

aufgrund

der

somatischen

Gesundheits beeinträchtigungen

des

Klägers

mangels

sachliche n

Zusammenhang s

ausge schlossen.

Würde

wider

Erwarten

a n genommen,

dass

die

somatischen

Gesund heits beeinträchtigungen

des

Klägers

invalidisierend

sei en ,

so

gelte

es

zu

beachten,

dass

gemäss

IV-Stelle

die

Wartefrist

betreffend

Arbeitsunfähi g keit

in

der

ange stammten

Tätigkeit

a l s

Sanitärmonteur

bzw.

Sanitärinstalla t eur

am

1.

November

2009

begonnen

habe.

Zu

jenem

Zeitpunkt

hab e

es

aber

mangels

Taggeldbezugs

des

Klägers

an

einer

Versicherungsdeckung

bei

ihr

g efehlt .

Der

Beginn

der

psychisch

bedingten

Arbeitsunfäh i g keit

werde

weder

von

der

IV-Stelle

noch

im

Gutachten

der

D.___

näher

bestimmt

bzw.

es

werde

von

einer

sei t

jeher

bestehenden

Beeinträchtigung

aus gegangen .

Auch

in

den

gesamten

weiteren

IV-Akten

fänden

sich

zu

diesem

Punkt

keine

konkreten

Angaben

bzw.

werde

auch

dort

die

psychische

Gesundheitsbeeinträchtigung

als

seit

jeher

bestehend

angenommen.

Es

fehlten

echtzeitliche

Arztzeugnisse,

welche

eine

Arbeits unfähigkeit

aufgrund

der

psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung

für

die

Dauer

der

zahlreichen

Taggeldbezüg e

bei

der

Arbeitslosenversicherung

bestätigten .

Insbesondere

sei

nicht

belegt,

wann

genau

die

latente

Einsch r änkung

der

Arbeitsfäh i g k eit

in

eine

manifeste

Arbeitsunfähig ke it

übergegangen

sein

soll.

Soweit

der

Rentenanspruch

des

Kl ä gers

auf

eine

Gesundheitsbeeinträchtigung

mit

Beginn

einer

A r beitsunfähigk e it

bis

spä te stens

Ende

1994

zurückzufü h ren

sei,

seien

das

Rentenst a mmrecht

und

damit

sämtliche

Leistungsansprüche

verj ä hrt.

Würde

wider

Erwarten

angenommen,

dass

die

Arbeitsunfähigk e it

des

Kläger s

während

eines

Taggeldbezugs

bei

der

Arbeitslosenversicherung

eingetreten

und

das

Rentenstammrecht

nicht

verjährt

sei,

wäre

der

zeitliche

Zusammenhang

aufgrund

der

in

den

Jahren

2010

bis

2015

eingegangen

zehn

Arbeitsverhältnissen

zwischen

drei

und

si e ben

Monaten

unterbrochen

worden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich BV.2024.00019 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 11.

April

2025 in

Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung

Auffangeinrichtung

BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse

2,

Postfach,

8050

Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

Der

1965

geborene

X.___ ,

welcher

eine

Sonderschule

besucht

hatte,

absolvierte

von

1982

bis

1985

eine

Lehre

als

Autolackierer ,

welche

er

jedoch

nicht

abschloss.

In

der

Folge

arbeitet e

er

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

( Urk.

19/1.84).

Von

August

1989

bis

März

1995

war

er

bei

der

Y.___

angestellt

( Urk.

23/3 ) ,

wobei

er

von

August

1990

bis

August

1992

unter

Bezug

von

Taggeldern

der

Invaliden versicherung

eine

Anlehre

zum

Baupraktiker/Sanitär

absolvierte

( Urk.

19/1.16 -1. 1 8 ) ,

welche

er

erfolgreich

abschloss

( Urk.

19/1.84/2) ,

und

ab

August

1993

unter

Bezug

von

Taggeldern

der

Invalidenversicherung

eine

Lehre

zum

Sanitärinstallateur

begann

( Urk.

19/1.36 ,

Urk.

19/1.108 ) ,

welche

er

jedoch

im

April

1994

abbrach

( Urk.

19/1.42- 1. 46,

Urk.

19/1.61,

Urk.

19/1.139).

Ab

April

1995

war

d er

Versicherte

für

die

Z.___

tätig

( Urk.

19/1.84 /1 ).

Im

Januar

1997

beantragte

er

unter

Angabe

von

Rückenschmerzen

und

Schmerzen

im

Brustkorb

bei

der

Invalidenversicherung

berufliche

Massnahmen

( Urk.

19/1.1) .

Die

IV-Stelle

des

Kantons

Solothurn

gewährte

solche

( Urk.

19/1.113,

Urk.

19/1.123,

Urk.

19/1.132,

Urk.

19/1.134,

Urk.

19/1.138)

und

richtete

Taggelder

aus

(Urk.

19/1.130).

Im

Sommer

1999

erwarb

d er

Versicherte

das

Fähigkeits zeugnis

als

Sanitärmonteur

( Urk.

19/3).

Mit

Verfügung

vom

21.

Dezember

1999

verneinte

die

IV-Stelle

einen

Anspruch

des

Versicherten

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

oder

eine

Rente

( Urk.

19/8 /3 ).

Mit

Urteil

vom

16.

März

2000

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothu rn

die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

ab,

wobei

es

einen

Invaliditätsgrad

von

weniger

als

20

%

festhielt

( Urk.

19/12) .

Dieses

Urteil

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

In

der

Folge

arbeitete

d er

Versicherte

bei

verschie denen

Arbeit gebern

als

Sanitärinstallateur

( Urk.

19/14/2).

Im

Mai

2001

meldete

er

sich

unter

Angaben

von

Schmerzen

der

Halswirbelsäule

wieder

bei

der

IV-Ste l le

an

und

beantrag t e

die

Umschulung

auf

die

Tätigkeit

als

Sanitärzeichner

( Urk.

19/18) .

Nach

Vornahme

entsprechender

Abklärun g en

und

D ur chführun g

des

Vorbescheid verfahrens

( Urk.

19/26;

Urk.

19/27)

wies

die

IV-Stelle

das

Begehren

mit

Verfügung

vom

2 1.

Aug us t

2001

ab

( Urk.

19/28) .

Dies

wurde

vom

Versicherungs gericht

des

Kantons

Solothu r n

mit

Urteil

vom

1 1.

Februar

2002

bestätigt

( Urk.

19/35) .

Mit

Urteil

vom

1 9.

Juni

2002

hiess

das

damalige

Eidgenössische

Versicherungsgericht

die

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

in

dem

Sinne

gu t ,

dass

der

Entscheid

des

kantonalen

Versicherungsgerichts

insoweit

aufge hoben

w u rde,

als

darin

der

Anspruch

auf

berufliche

Eingliederungs massnahmen

nicht

nur

hinsichtlich

einer

Umschu l ung,

sondern

darüber

hinaus

generell

verneint

w u rde.

Die

Sache

wurde

ans

Versicherungs gericht

des

Kantons

Solothurn

zurückgewiesen,

da m it

es

auch

über

den

geltend

gemachten

Anspruch

auf

Arbe i tsver m ittlung

befinde

( Urk.

19/41) .

Diesen

Anspruch

verne in te

das

kantonale

Ver s ic h er u ngsger i c h t

mit

Entscheid

vom

1 6.

August

2002

( Urk.

19/44) .

Dieser

Entscheid

wurde

vom

damaligen

Eidgenössischen

Versicherungsgericht

mit

Urteil

vom

2 2.

Oktober

2002

geschützt

( Urk.

19/48) .

In

der

Folge

war

d er

Versicherte

für

verschiedene

Arbeitgeber

als

Sanitär monteur

tätig

bzw.

bezog

zwischenzeitlich

mehrmals

Taggelder

der

Arbeits losen versicherung

( Urk.

19/107 /2,

Urk.

19/239 ).

Im

Juli

2005

meldete

sich

d er

Versicherte

unter

Angabe

von

Beschwerden

der

Hals wirbelsäule

erneut

bei

der

Invalidenversicherung

an

( Urk.

19/50 ;

vgl.

Urk.

19/54 )

und

beantrag t e

berufliche

Massnahmen

( Urk.

19/53).

Nach

Vornahme

erwerblicher

und

medizinischer

Abklärungen,

in

deren

Rahmen

die

IV-Stelle

bei

Dr.

med.

A.___ ,

Facharzt

für

Innere

Medizin

und

Rheumaerkrankungen ,

ein

Gutachten

einholte

( Urk.

19/63) ,

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsbegehren

mit

Verfügung

vom

1 8.

November

2005

ab

( Urk.

19/65) .

Gegen

diese

Verfügung

erhob

d er

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 3.

November

2005

Einsprache

(Urk.

19/66 /1 ) ,

welche

die

IV-Stelle

mit

Einspracheentscheid

vom

3 1.

Mai

2006

abwies

( Urk.

19/83) .

Die

vom

Versicherten

dagegen

erhobene

Beschwerde

(Urk.

19/85)

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothurn

mit

Urteil

vom

1 1.

September

2007

ab

( Urk.

19/100).

Die

dagegen

beim

Bundesgericht

erhoben e

Beschwerde

zog

d er

Versicherte

wieder

zurück

( Urk.

19/104).

I n

der

Folge

war

d er

Versicherte

bei

verschiedenen

Arbeitgebern

als

Sanitärmonteur

tätig

bzw.

bezog

mehrmals

Taggelder

der

Arbeitslosenversicherung

( Urk.

19/1 69,

Urk.

19/239 ).

Am

2 0.

Oktober

2009

meldete

sich

d er

Versicherte

unter

Einreichung

einer

testpsychologischen

Abklärung

vom

2 2.

Mai

und

2 8.

Juli

2009

( Urk.

19/106)

und

Angabe

einer

seit

1997

bestehenden

40%igen

Arbeitsunfähigkeit

wiederum

bei

der

IV-Stelle

an

(Früherfassung;

Urk.

19/ 105).

In

der

Folge

gab

die

IV-Stelle

beim

B.___

ein

polydisziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

( Urk.

19/109) ,

welche s

am

2 3.

Juni

2010

erstattet

wurde

( Urk.

19/ 132.2).

Sodann

gewährte

die

IV-Stelle

als

Frühinterventions massnahmen

einen

Ausbildungskurs

vom

3 0.

November

bis

3 1.

Dezember

2010

( Urk.

19/ 151),

ein

persönliches

Coaching

ab

3.

Januar

2011

für

20

Stunden

( Urk.

19/ 157)

und

ein

Jobcoaching

ab

1 7.

Februar

und

ab

5.

Juli

2011

für

je

30

Stunden

( Urk.

19/ 16 2

und

19/ 17 5 ).

Den

Anspruch

des

Versicherten

auf

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

sowie

eine

Invalidenrente

lehnte

sie

dagegen

mit

Verfügung

vom

1 4.

Juni

2012

ab

( Urk.

19/ 198 /5-8 ).

Das

am

2 2.

Mai

2012

gestellte

Gesuch

um

Gewährung

eines

Hilfsmittels

(Kostenübernahme

des

Liftkars

FOLD)

wies

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

1 0.

August

2012

ab

( Urk.

19/ 20 0 ).

Mit

Urteil

vom

2 4.

März

2014

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothurn

die

vom

Versicherten

erhobene

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 0.

August

2012

betreffend

Hilfsmittel

ab

und

hiess

die

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 4.

Juni

2012

betreffend

Rente/berufliche

Massnahmen

in

dem

Sinne

gut,

dass

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zurückgewiesen

wurde ,

damit

sie

den

psychischen

Gesundheitszustand

und

insbesondere

die

Auswirkungen

allfälliger

Einschränkungen

auf

die

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

umfassend

abklärt

und

anschliessend

eine

auch

die

somatischen

Einschränkungen

berücksichtigende

aktuelle

Beurteilung

vornimmt

( Urk.

19/ 226 ,

insbesondere

auch

E.

13) .

Im

Anschluss

leitete

die

IV-Stelle

auf

der

Grundlage

des

B.___ -Gutachtens

vom

2 3.

Juni

2010

ergänzende

Abklärungen

ein.

Mit

Schreiben

vom

1 8.

Februar

2015

(Urk.

19/244)

wurde

der

Versicherte

aufgefordert,

eine

berufliche

Abklärung

bei

der

BEFAS

per

3 0.

März

2015

anzutreten .

Dem

Wunsch

des

Versicherten

nach

einer

weiteren

Terminverschiebung

könne

nicht

entsprochen

werden.

Nachdem

der

Versicherte

eine

beschwerdefähige

Verfügung

verlangt

hatte

( Urk.

19/257) ,

da

er

mit

dem

Zeitpunkt

der

Abklärung

sowie

der

Übernachtung

nicht

einverstanden

war

und

eine

Taggeldforderung

stellte,

forderte

die

IV-Stelle

den

Versicherten

im

Rahmen

eines

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahrens

mit

Schreiben

vom

2 0.

März

2015

erneut

auf,

die

BEFAS -Abklärung

am

3 0.

März

2015

pünktlich

anzutreten

und

während

der

gesamten

Dauer

an

dieser

Abklärung

mitzuwirken

( Urk.

19/ 2 58 ).

Gemäss

dem

Abschlussbericht

der

IV-Stelle,

beruf liche

Eingliederung,

vom

2 2.

Mai

2015

trat

der

Versicherte

die

BEFAS -Abklärung

am

3 0.

März

2015

an,

brach

diese

jedoch

bereits

per

9 .

April

2015

ab

( Urk.

19/ 2 69 ;

vgl.

auch

Schlussbericht

der

BEFAS

vom

1 9.

Mai

2015 ,

Urk.

19/ 2 70 ).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

( Urk.

19/285,

Urk.

19/287)

lehnte

die

IV-Stelle

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

eine

Invaliden rente

sowie

weitere

berufliche

Eingliederungsmassnahmen

aufgrund

eines

ermittelten

Invaliditätsgrades

von

1

%

mit

Verfügung

vom

1 6.

Februar

2016

ab

( Urk.

19/291) .

Dies

wurde

im

Wesentlichen

damit

begründet,

das s

der

Versicherte

die

BEFAS -Abklärung

in

unentschuldbarer

Weise

abgebrochen

habe ,

weshalb

die

Auswirkungen

seines

psychischen

Gesundheitszustandes

auf

die

Arbeits-

und

Leistungsfähigkeit

nicht

zuverlässig

bestimmt

werden

könnten .

Nach

dem

korrekt

durchgeführten

Mahn-

und

Bedenkzeitverfahren

sei

gestützt

auf

die

Akten

davon

auszugehen ,

dass

dem

Versicherten

sämtliche

Tätigkeiten

-

mit

Ausnahme

von

körperlich

mittelschweren

bis

schweren

Tätigkeiten

(wozu

auch

die

angestammte

Tätigkeit

als

Sanitärinstallateur

gehören

sollte)

sowie

Überkopfarbeiten

-

zu

100%

zumutbar

seien;

für

Teamarbeit

scheine

er

jedoch

nicht

geeignet

zu

sein

( Urk.

19/294 ).

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

wies

das

Versicherungsgericht

des

Kantons

Solothurn

mit

Urteil

vom

2 4.

Februar

2017

ab

( Urk.

19/297).

Am

3 1.

März

2017

(Eingangsdatum)

meldete

sich

der

Versicherte

unter

Angabe

einer

seit

Mai

2009

bestehenden

psychischen

Störung

beim

Sozialverhalten

erneut

bei

der

IV-Stelle

zum

Leistungsbezug

an

( Urk.

19/300).

Mit

Vorbescheid

vom

gleichen

Tag

stellte

die

IV-Stelle

in

Aussicht,

auf

das

neue

Leistungs begehren

nicht

einzutreten

( Urk.

19/298) .

Dagegen

erhob

der

Versicherte

Einwand

( Urk.

19/303).

Die

IV-Stelle

nahm

in

der

Folge

erwerbliche

und

medizi ni sche

Abklärungen

vor,

in

deren

Rahmen

sie

bei

der

D.___

ein

poly disziplinäres

Gutachten

in

Auftrag

gab

( Urk.

1 9 /326),

welches

am

2 2 .

November

2018

erstattet

wurde

( Urk.

19/379).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheid verfahren

( Urk.

19/391;

19/392)

sprach

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

7.

November

2019

mit

Wirkung

ab

1.

September

2017

eine

ganze

Invalidenrente

zu

( Urk.

19/401). 1.2

In

der

Folge

wandte

sich

der

Versicherte

unter

anderem

an

die

Stiftung

Auffangeinrichtung

BVG

und

ersuchte

um

Ausrichtung

von

Leistungen

der

beruf lichen

Vorsorge.

Die

Stiftung

Auffangeinrichtung

verneinte

jedoch

ihre

Leistungspflicht

( Urk.

2/2+3) . 2.

Mit

Eingabe

vom

2 8.

Februar

2024

erhob

d er

Versicherte

Klage

gegen

die

Stiftung

Auffangeinrichtung

BVG

und

beantragte

die

Ausrichtung

von

Leistungen

( Urk.

1).

Da

die

Klageschrift

nur

mit

einer

fotokopier t en

oder

eingescannten

Unterschrift

versehen

war ,

wurde

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

5.

März

2024

Frist

angesetzt,

um

die

Klageschrift

dem

Gericht

eigenhändig

original

unterzeichnet

zurückzusenden

( Urk.

3).

Dieser

Aufforderung

kam

der

Kläger

innert

Frist

nach

( Urk.

5).

Die

Beklagte

beantragte

mit

Klageantwort

vom

2 7.

Mai

2024

die

Abweisung

der

Klage

( Urk.

9).

Nachdem

von

der

IV-Stelle

Solothurn

die

Akten

in

Sachen

des

Klägers

beigezogen

worden

waren

( Urk.

11-18;

Urk.

19/1-485),

hielt

der

Kläger

mit

Replik

vom

2 4.

Oktober

2024

( Urk.

22)

ebenso

an

seinem

Antrag

fest

wie

die

Beklagte

mit

Duplik

vom

2 5.

November

2024

( Urk.

27).

Die

Duplik

wurde

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

2 7.

November

2024

zur

Kenntnisnahme

zugstellt

( Urk.

28). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Akten

wird,

soweit

erforderlich,

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Die

örtliche

und

sachliche

Zuständigkeit

des

hiesigen

Gerichts

zum

Entscheid

über

die

strittigen

Leistungen

ist

gegeben

( Art.

73

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge,

BVG,

in

Verbindung

mit

§

2

Abs.

2

lit.

a

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

und

die

entsprechenden

Bestimmungen

des

BVG

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangs recht licher

Regelungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

BGE

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

vorliegend

Rentenleistungen

mit

einem

hypothetischen

Renten beginn

vor

dem

1.

Januar

2022

strittig

sind,

sind

die

bis

3 1.

Dezember

2021

in

Kraft

gestandenen

Bestimmungen

für

die

Beurteilung

des

Leistungs anspruchs

massgebend,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden 1.3

Nach

Art.

24

Abs.

1

BVG

hat

der

Versicherte

Anspruch

auf

eine

volle

Invalidenrente,

wenn

er

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

mindestens

zu

70

%,

auf

eine

Dreiviertelsrente,

wenn

er

mindestens

zu

60

%,

auf

eine

halbe

Rente,

wenn

er

mindestens

zur

Hälfte

und

auf

eine

Viertelsrente,

wenn

er

mindestens

zu

40

%

invalid

ist.

Gemäss

Abs.

1

von

Art.

26

BVG

gelten

für

den

Beginn

des

Anspruchs

auf

Invalidenleistungen

sinngemäss

die

entsprechenden

Bestim mungen

des

IVG

( Art.

29

IVG).

Die

Invalidenleistungen

nach

BVG

werden

von

derjenigen

Vorsorgeeinrichtung

geschuldet,

welcher

die

den

Anspruch

erhebende

Person

bei

Eintritt

des

versicherten

Ereignisses

angeschlossen

war.

Im

Bereich

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

fällt

dieser

Zeitpunkt

nicht

mit

dem

Eintritt

der

Invalidität

nach

IVG,

sondern

mit

dem

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

zusammen,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat

(vgl.

Art.

23

BVG).

Auf

diese

Weise

wird

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

versicherte

Person

meistens

erst

nach

einer

längeren

Zeit

der

Arbeitsunfähigkeit

(nach

einer

Wartezeit

von

einem

Jahr

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

26

BVG)

invalid

wird.

Damit

nämlich

der

durch

die

zweite

Säule

bezweckte

Schutz

zum

Tragen

kommt,

muss

das

Invaliditätsrisiko

auch

dann

gedeckt

sein,

wenn

es

rechtlich

gesehen

erst

nach

einer

langen

Krankheit

eintritt,

während

welcher

die

Person

unter

Umständen

aus

dem

Arbeitsverhältnis

ausgeschieden

ist

und

daher

nicht

mehr

dem

Obligatorium

unterstanden

hat

(BGE

123

V

262

E.

1b,

121

V

97

E.

2a,

120

V

112

E.

2b,

je

mit

Hinweisen).

Eine

Arbeitsunfähigkeit

ist

berufsvorsorgerechtlich

relevant,

wenn

sie

mindestens

20

%

beträgt

und

sich

auf

das

Arbeitsverhältnis

sinnfällig

auswirkt

oder

ausgewirkt

hat.

Es

muss

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

treten,

dass

die

versicherte

Person

im

bisherigen

Beruf

an

Leistungsvermögen

eingebüsst

hat,

so

etwa

durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Feststellung

oder

gar

Ermahnung

des

Arbeitgebers

oder

durch

gehäufte,

gesundheitlich

bedingte

Arbeits ausfälle

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_91/2013

vom

1 7.

Juni

2013

E.

4.1.2

mit

Hinweisen).

Damit

eine

Vorsorgeeinrichtung,

der

eine

Arbeitnehmerin

oder

ein

Arbeitnehmer

beim

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

angeschlossen

war,

für

das

eingetretene

Invalidität srisiko

aufzukommen

hat,

ist

erforderlich,

dass

zwischen

Arbeits unfähigkeit

und

Invalidität

ein

enger

sachlicher

und

zeitlicher

Zusammen hang

besteht

(BGE

130

V

270

E.

4.1).

In

sachlicher

Hinsicht

liegt

ein

solcher

Zusam men hang

vor,

wenn

der

der

Invalidität

zu

Grunde

liegende

Gesundheits schaden

im

Wesentlichen

derselbe

ist,

der

zur

Arbeitsunfähigkeit

geführt

hat.

Sodann

setzt

die

Annahme

eines

engen

zeitlichen

Zusammenhangs

voraus,

dass

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

nicht

während

längerer

Zeit

wieder

arbeitsfähig

wurde.

Die

frühere

Vorsorgeeinrichtung

hat

nicht

für

Rückfälle

oder

Spätfolgen

einer

Krankheit

einzustehen,

die

erst

Jahre

nach

Wiedererlangung

der

vollen

Arbeitsfähigkeit

eintreten.

Demnach

darf

nicht

bereits

eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusammenhangs

angenommen

werden,

wenn

die

Person

bloss

für

kurze

Zeit

wieder

an

die

Arbeit

zurückgekehrt

ist.

Ebenso

wenig

darf

die

Frage

des

zeitlichen

Zusammenhangs

zwischen

Arbeits unfähigkeit

und

Invalidität

in

schematischer

(analoger)

Anwendung

der

Regeln

von

Art.

88a

Abs.

1

IVV

beurteilt

werden,

wonach

eine

anspruchsbeeinflussende

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

in

jedem

Fall

zu

berücksichtigen

ist,

wenn

sie

ohne

wesentliche

Unterbrechung

drei

Monate

gedauert

hat

und

voraussichtlich

andauern

wird.

Zu

berücksichtigen

sind

vielmehr

die

gesamten

Umstände

des

konkreten

Einzelfalles,

namentlich

die

Art

des

Gesundheitsschadens,

dessen

prognostische

ärztliche

Beurteilung

und

die

Beweggründe,

die

die

versicherte

Person

zur

Wieder aufnahme

der

Arbeit

veranlasst

haben

(BGE

123

V

262

E.

1c,

120

V

112

E.

2c/aa

und

2c/bb

mit

Hinweisen).

Eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Konnexes

ist

grundsätzlich

dann

anzunehmen,

wenn

während

mehr

als

dreier

Monate

eine

Arbeits fähigkeit

von

über

80

%

in

einer

angepassten

Erwerbs tätigkeit

besteht

und

-

kumulativ

bezogen

auf

die

angestammte

Tätigkeit

-

mit

dieser

angepassten

Tätigkeit

ein

rentenausschliessendes

Einkommen

erzielt

werden

kann

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_518/2021

vom

4.

Februar

2022

E.

2.2

m.w.H.). 1.4

Aus

der

engen

Verbindung

zwischen

dem

Recht

auf

eine

Rente

der

Invaliden versicherung

und

demjenigen

auf

eine

Invalidenleistung

nach

BVG

ergibt

sich,

dass

der

Invaliditätsbegriff

im

obligatorischen

Bereich

der

beruflichen

Vorsorge

und

in

der

Invalidenversicherung

grundsätzlich

der

gleiche

ist

(BGE

123

V

269

E.

2a,

120

V

106

E.

3c,

je

mit

Hinweisen). Praxisgemäss

sind

daher

die

Vorsorgeeinrichtungen

im

Bereich

der

gesetzlichen

Mindestvorsorge

( Art.

6

BVG)

an

die

Feststellungen

der

IV-Organe

(Eintritt

der

invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit,

Eröffnung

der

Wartezeit,

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades)

gebunden,

soweit

die

IV-rechtliche

Betrachtung

aufgrund

einer

gesamthaften

Prüfung

der

Akten

nicht

als

offensichtlich

unhaltbar

erscheint

(BGE

126

V

309

E.

1

in

fine).

Diese

Konzeption

fusst

auf

der

Überlegung,

die

Organe

der

(obligatorischen)

beruflichen

Vorsorge

von

eigenen

aufwändigen

Abklärungen

freizustellen,

und

gilt

nur

bezüglich

Feststellungen

und

Beur tei lungen

der

IV-Organe,

welche

im

invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren

für

die

Festlegung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

entscheidend

waren

(BGE

132

V

1

E.

3.2).

So

hat

beispielsweise

eine

verspätete

Anmeldung

zum

Leistungs bezug

bei

der

Invalidenversicherung

rechtsprechungsgemäss

die

freie

Über prüfbarkeit

des

leistungserheblichen

Sachverhaltes

durch

die

Vorsorge einrichtung

beziehungsweise

das

Berufsvorsorgegericht

zur

Folge

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_49/2010

vom

2 3.

Februar

2010

E.

2.1). Diese

Bindungswirkung

setzt

voraus,

dass

die

Vorsorgeeinrichtung

(spätestens)

ins

Vorbescheidverfahren

( Art.

73 ter

IVV)

einbezogen

und

ihr

die

Renten verfügung

formgültig

eröffnet

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_81/2010

vom

1 6.

Juni

2010

E.

3.1,

mit

Hinweisen).

Dem

BVG-Versicherer

steht

ein

selb stän diges

Beschwerderecht

im

Verfahren

nach

IVG

zu.

Unterbleibt

ein

solches

Einbe ziehen

der

Vorsorgeeinrichtungen,

ist

die

IV-rechtliche

Festsetzung

des

Invalidität sgrades

(grundsätzlich,

masslich

und

zeitlich)

berufsvorsorgerechtlich

nicht

verbindlich

(BGE

130

V

270

E.

3.1). 2. 2.1

Der

Kläger

erklärte

zur

Begründung

seiner

Klage

( Urk.

1),

die

Beklagte

sei

zuständig

zur

Ausrichtung

von

Leistungen

der

beruflichen

Vorsorge.

Gemäss

IV-Stelle

Solothurn

sei

die

Wartefrist

auf

den

1.

September

2009

gelegt

worden.

2.2

Die

Beklagte

brachte

mit

Klageantwort

vom

2 7.

Mai

202 4

im

Wesentlichen

vor

(Urk.

9) ,

der

Kläger

habe

erstmals

im

August

1987

Taggelder

der

A r beitslosenversicherun g

bezogen.

Danach

habe

er

ab

1996

bis

zumindest

2019

ausser

im

Jahr

2000

in

jedem

Jahr

Taggelder

bezogen

und

sei

dabei,

sofern

die

entspr e chende

Eintritts s chwelle

jeweils

err eich t

worden

sei,

bei

ihr

gegen

die

Risiken

Tod

und

Inv ali dität

in

der

beruflichen

Vorsorge

versichert

gewesen.

Bis

zur

mit

Wirkung

ab

September

2017

erfolg t en

Zuspr a che

der

Invalidenrente

habe

der

Kläger

in

folgenden

Perioden

Arbeitslosentaggelder

bezogen :

Augu s t

1987,

Mai

1996,

April

1997

bis

Juli

1998,

September

1998,

Dezember

199 8

bis

Juli

1999 ,

Januar

und

Februar

2001,

April

2001

bis

Mai

2002,

September

2002

bis

März

2003,

Oktober

2004

bis

Mai

2005,

Juli

und

August

2005,

Oktober

2005

bis

August

2006,

Oktober

2006

bis

Augu s t

2007,

November

2007

bis

Februar

2008,

Mai

2008,

Dezember

2008

und

Januar

2009,

März

und

April

2009,

Juli

2009,

O k tober

2009,

Dezember

2009

und

Januar

2010,

März

bis

Augu s t

2010,

Oktober

2010

bis

März

2011,

Mai

und

Juni

2011,

Januar

bis

Mai

2012,

Dezember

2012

und

Januar

2013,

März

bis

Mai

2013,

August

2013,

Dezember

2013

und

Januar

2014,

März

2014,

Juni

2014,

September

bis

Oktober

2014,

Dezember

2014

und

Januar

2015,

April

und

Mai

2014,

Oktober

2015

bis

Mai

2016,

August

2016,

Oktober

2016

bis

Mai

2017.

Die

Verfügung

der

I nvalidenversicherung

vom

7.

November

2019

entfalte

keine

Bindungswirkung,

da

die

IV-Stelle

von

einer

verspäteten

Anmeldung

ausge gangen

sei.

Die

invalidenversicherungsrechtliche

Rentenzusprache

beruhe

gemäss

IV-Stelle

auf

der

psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung

des

Klägers.

Damit

sei

eine

Zuständigkeit

ihrerseits

aufgrund

der

somatischen

Gesundheits beeinträchtigungen

des

Klägers

mangels

sachliche n

Zusammenhang s

ausge schlossen.

Würde

wider

Erwarten

a n genommen,

dass

die

somatischen

Gesund heits beeinträchtigungen

des

Klägers

invalidisierend

sei en ,

so

gelte

es

zu

beachten,

dass

gemäss

IV-Stelle

die

Wartefrist

betreffend

Arbeitsunfähi g keit

in

der

ange stammten

Tätigkeit

a l s

Sanitärmonteur

bzw.

Sanitärinstalla t eur

am

1.

November

2009

begonnen

habe.

Zu

jenem

Zeitpunkt

hab e

es

aber

mangels

Taggeldbezugs

des

Klägers

an

einer

Versicherungsdeckung

bei

ihr

g efehlt .

Der

Beginn

der

psychisch

bedingten

Arbeitsunfäh i g keit

werde

weder

von

der

IV-Stelle

noch

im

Gutachten

der

D.___

näher

bestimmt

bzw.

es

werde

von

einer

sei t

jeher

bestehenden

Beeinträchtigung

aus gegangen .

Auch

in

den

gesamten

weiteren

IV-Akten

fänden

sich

zu

diesem

Punkt

keine

konkreten

Angaben

bzw.

werde

auch

dort

die

psychische

Gesundheitsbeeinträchtigung

als

seit

jeher

bestehend

angenommen.

Es

fehlten

echtzeitliche

Arztzeugnisse,

welche

eine

Arbeits unfähigkeit

aufgrund

der

psychischen

Gesundheitsbeeinträchtigung

für

die

Dauer

der

zahlreichen

Taggeldbezüg e

bei

der

Arbeitslosenversicherung

bestätigten .

Insbesondere

sei

nicht

belegt,

wann

genau

die

latente

Einsch r änkung

der

Arbeitsfäh i g k eit

in

eine

manifeste

Arbeitsunfähig ke it

übergegangen

sein

soll.

Soweit

der

Rentenanspruch

des

Kl ä gers

auf

eine

Gesundheitsbeeinträchtigung

mit

Beginn

einer

A r beitsunfähigk e it

bis

spä te stens

Ende

1994

zurückzufü h ren

sei,

seien

das

Rentenst a mmrecht

und

damit

sämtliche

Leistungsansprüche

verj ä hrt.

Würde

wider

Erwarten

angenommen,

dass

die

Arbeitsunfähigk e it

des

Kläger s

während

eines

Taggeldbezugs

bei

der

Arbeitslosenversicherung

eingetreten

und

das

Rentenstammrecht

nicht

verjährt

sei,

wäre

der

zeitliche

Zusammenhang

aufgrund

der

in

den

Jahren

2010

bis

2015

eingegangen

zehn

Arbeitsverhältnissen

zwischen

drei

und

si e ben

Monaten

unterbrochen

worden.

2.3

Mit

Replik

vom

2 4.

Oktober

2024

( Urk.

22)

erklärte

der

Kläger,

er

habe

von

1989

bis

1995

insgesamt

sieben

J a hre

am

gleichen

Arbeitsplatz

gearbe itet.

Während

seiner

Ausbildung

als

Sanitärmonteur

1999

sei

er

sogar

vier

Monate

als

Chefmonteur-Sanitär

tätig

gewesen

und

dies

ohne

Berufsprüfung.

Im

Arbeits zeugnis

stehe

nichts

von

einem

Kundenverbot,

nur

dass

er

selbständig

und

zur

vollen

Zufriedenheit

des

Arbeitgebers

gearbeitet

habe.

Auch

im

Zeugnis

der

E.___

stehe

nichts

von

einem

Kundenkontakt-Verbot.

Somit

seien

die

D.___ - Aussagen

als

nicht

glaubwürdig

einzustufen.

Die

Beklagte

sei

zu

verpflichten,

ihm

Leistungen

der

beruflichen

Vorsorge

zuzüglich

Verzugszins en

gemäss

BVG-Mindestzinssatz

seit

2009

auszurichten. 2.4

Die

Beklagte

erklärte

mit

Duplik

vom

2 5.

November

2024

( Urk.

27) ,

s o weit

der

Kläger

die

Aussagen

im

D.___ -Gutachten

beanstande,

sei

auf

die

IV-Akten

zu

verweisen.

Nach

erfolgter

Mitteilung

der

IV- S telle

vom

1 1.

Mai

2020

(weiterhin

Anspruch

auf

eine

ganze

IV-Rente)

sei

der

Kläger

mehrmals

mit

verschiedenen

Anträgen

und

Revisionsersuchen

an

die

IV-Stelle

gelangt,

welche

jedoch

von

der

IV-Stelle

und

den

zuständigen

Gerichten

allesamt

abgewiesen

worden

seien.

3. 3.1

Es

liegen

insbesondere

die

folgenden

Gutachten

vor,

welche

zur

gesundheitlichen

Situation

des

Klägers

Stellung

nehmen : 3.2

Die

B.___ -Gutachter

hielten

in

ihrem

Gutachten

vom

2 3.

Juni

2010

( Urk.

19/132.2)

als

Diagnosen

mit

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

fest

( Urk.

19/132.2/38): - a namnestisch

Geburtstrauma

mit - Störung

des

Sozialverhaltens - Rechenstörung - Intelligenzanlage

im

unteren

Normbereich - (DD:

Asperger-Syndrom) - n arzisstische

Persönlichkeitsstörung - Periarthropathi a

humeroscapularis

rechts

seit

dem

1 2.

November

2009,

aktuell

im

Sinne

einer

Infraspinatustendinose

mit - Stat u s

nach

anteriorer

Schulterluxation

und

beginnenden

degenerativen

Veränderungen

der

rechten

Schulter

Als

Diagnosen

ohne

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

nannten

die

Gutachter

(Urk.

19/132.2/38): - Carpaltunnelsyndrom

rechts,

mässiggra d i g - c hronisches

Cervicalsyndrom

bei

Discusprolaps

HWK5/6 - Spinalkanalstenose

HWK3

bis

HWK7

Der

Kläger

sei

bis

November

2009

als

San i tärinstallateur

beschäftigt

gewesen.

Zu

jenem

Datum

habe

er

ein

akutes

Schmerzereignis

nach

einer

ruckartigen

Behandlung

der

Schulter

erlitten.

Diesbezüglich

bestehe

heute

ein

labiles

patho logisches

Geschehen.

Der

Kläger

sei

abgeklärt

worden,

weitere

Behandlungen

und

Therapien

stünden

noch

bevor.

Zurzeit

sei

der

Kläger

aufgrund

dieser

Schulter läsion

als

Sanitärinstallateur

nicht

arbeitsfähig.

Auf

der

anderen

Seite

bestehe

beim

Kläger

eine

komplexe

psychiatrische

Erkrankung.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

sich

das

psychiatrische

Krankheitsbild

des

Klägers

in

den

letzten

Jahren

auf

seine

Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt

habe,

jedoch

sei

er

offenbar

in

der

Lage

gewesen,

immer

wieder

eine

neue

Stelle

zu

finden.

Die

aktuelle

Schulterläsion

schränke

die

Arbeitsfähigkeit

des

Klägers

nur

für

körperlich

mittelschwere

bis

schwere

Arbeiten,

vorwiegend

für

Überkopfarbeiten,

ein.

In

anderen

Tätigkeiten

wäre

der

Kläger

aus

rein

somatischer

Perspektive

normal

arbeitsfähig.

Ihrer

Ansicht

nach

sei

es

heute

aber

nicht

möglich,

die

Auswirkungen

der

psych ia tri schen

Problematik

auf

die

Arbeitsfähigkeit

des

Klägers

zu

definieren.

Sie

schlügen

vor,

den

Kläger

diesbezügli c h

spezifisch

abklären

zu

lassen.

Der

Kläger

müsste

in

einer

BEFAS

aufgenommen

werden,

damit

seine

effektive

A r beits -

bzw.

Leistungs fähigkei t

und

Teamfähigkeit

geprüft

werden

könne

( Urk.

19/132.2/ 39- 40) . 3.3

Die

D.___ -Gutachter

stellten

mit

Gutachten

vom

2 2.

November

2018

( Urk.

19/379)

als

Diagnose

mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

( Urk.

19/379/9): - Autismus-Spektrum-Störung,

am

ehesten

frühkindlicher

Autismus

(ICD-10

F84.0)

Als

Diagnosen

ohne

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

führten

sie

an

( Urk.

19/379/9-10): - Intelligenz

im

unteren

Grenzbereich - Schlafapnoe

Syndrom - Funktionsstörung

der

HWS

Die

mit

dem

Autismus

assoziierte

erhebliche

Verhaltensauffälligkeit

gehe

mit

einer

erheblich

reduzierten

Sozialkompetenz

einher

un d

sei

mit

einer

Arbeits tätigkeit

im

ersten

Arbeitsmarkt

nicht

vereinbar,

auch

nicht

in

angepassten

Tätigkeiten,

da

auch

hierbei

ein

Mindestmass

an

Kooperationsbereitschaft

und

Konstanz

nicht

gewährleistet

erschein e .

Eine

Autismus-Spektrum-Störung

sei

angesichts

der

hierfür

herauszuarbeitenden

typischen

Kriterien

aus

ihrer

Sicht

als

wahrscheinlicher

als

eine

Persönlichkeitsstörung

anzusehen

( Urk.

19/379/10).

Hinsichtlich

des

Verlaufs

ist

dem

psychiatrischen

Teilgutachten

zu

entnehmen,

es

sei

davon

auszugehen ,

dass

die

Einschränkung

bereits

zeitlebens

bestehe.

Der

Kläger

habe

eine

Förderschule

besucht,

er

habe

bereits

in

der

Kindheit

autistische

Verhaltensauffälligkeiten

aufgewiesen.

Im

weiteren

Verlauf

sei

es

immer

wieder

zu

Überforderungssituationen

mit

Aufgabe

beziehungsweise

Kündigung

multipler

Arbeitsverhältnisse

gekommen.

Es

sei

dem

Kläger

nicht

möglich,

langfristig

und

teamfähig

unter

Wettbewerbsbedingungen

des

allgemeinen

Arbeitsmarktes

tätig

zu

sein

( Urk.

19/379/ 179- 180) . 4.

Die

IV-Stelle

sprach

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

7.

November

2019

mit

Wirkung

ab

1.

September

2017

eine

ganze

Invalidenrente

zu

(Urk.

19/401 ).

Die

IV-Stelle

nahm

dabei

eine

verspätete

Anmeldung

a n ,

weshalb

aus

berufsvorsorgerechtlicher

Sicht

keine

Bindung

an

den

Entscheid

der

IV-Stelle

besteht. 5. 5.1

Die

IV-Stelle

ging

bei

ihrer

Rentenzusprache

davon

aus,

dass

die

von

ihr

festgestellte

100%ige

Invalidität

bzw.

die

langandauernde

Erwerbsunfähigkeit

auf

psychische

Beeinträchtigungen

zurückzuführen

sei

( Urk.

19/401) .

Diese

Sichtweise

stützte

sie

auf

das

polydisziplinäre

D.___ -Gutachten

vom

22.

November

2018

( Urk.

19/379 )

und

erweist

sich

als

rechtens.

Das

polydisziplinäre

D.___ -Gutachten

erfüllt

sämtliche

Anforderungen

an

eine

beweiskräftige

medizinische

Expertise

(siehe

hierzu

BGE

125

V

35 1

E.

3a) ,

beruht

das

Gutachten

doch

auf

den

erforderlichen

allseitigen

Untersuchungen,

wurde

in

Kenntnis

der

und

in

Auseinandersetzung

mit

den

Vorakten

erstattet,

berücksichtigt

die

geklagten

Beschwerden

und

setzt

sich

mit

diesen

sowie

dem

Verhalten

des

Klägers

auseinander.

Die

Gutachter

haben

die

medizinischen

Zustände

und

Zusammenhänge

zudem

einleuchtend

dargelegt

und

ihre

Schlussfolgerungen

nachvollziehbar

begründet .

Weder

aus

den

vorliegenden

Akten

noch

den

Ausführungen

des

Klägers

ergeben

sich

ernsthafte

Zweifel

an

der

Beurteilung

der

D.___ -Sachverständigen. 5.2

Der

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

muss

mit

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

grundsätzlich

echtzeitlich

nachgewiesen

sein.

Dieser

Nachweis

darf

nicht

durch

nachträgliche

Annahmen

und

spekulative

Überlegungen

ersetzt

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_91/2013

vom

1 7.

Juni

2014

E.

4.1.2

mit

Hinweisen).

Der

Kläger

machte

sinnge mäss

geltend,

die

relevante

Arbeitsunfähigkeit

sei

im

September

2009

eingetreten

( Urk.

1).

Im

September

2009

bezog

er

keine

Taggelder

der

Arbeits losen versicherung

( Urk.

10/1,

Urk.

19/239/2),

war

mithin

nicht

bei

der

Beklagten

berufs vorsorgeversichert.

Im

Oktober

2009

machte

der

Kläger

erstmals

gegenüber

der

IV-Stelle

sinngemäss

eine

psychische

Beeinträchtigung

geltend,

reichte

er

doch

den

Bericht

vom

24.

August

2009

zu

den

testpsychologischen

Abklärung en

vom

2 2.

Mai

und

28.

Juli

2009

ein

( Urk.

19/105,

Urk.

19/106).

Aus

dem

genannten

Bericht

ergeben

sich

tatsächlich

gewisse

Einschränkungen .

Hinweise ,

dass

die

Beeinträchtigungen

während

einem

Zeitpunkt

der

Versicherungsunterstellung

bei

der

Beklagten

eingetreten

bzw.

manifest

geworden

wären,

beinhaltet

er

aber

nicht.

Der

Kläger

selber

machte

damals

eine

seit

1997

bestehende

40%ige

Arbeitsunfähigkeit

geltend

(Urk.

19/105).

Indizien,

welche

tatsächlich

für

eine

1997

eingetretene

psychisch

bedingte,

hernach

ohne

wesentlichen

Unterbruch

andauernde

Verschlech terung

der

Leistungsfähigkeit

sprächen ,

werden

jedoch

weder

vom

Kläger

dargetan

noch

finden

sich

solche

in

den

Akten.

Vielmehr

ergibt

sich

aus

den

Akten,

dass

der

Kläger

i m

Januar

1997

unter

Angabe

von

Rückenschmerzen

und

Schmerzen

im

Brustkorb

bei

der

Invalidenversicherung

berufliche

Massnah men

beantragt e

( Urk.

19/1.1) ,

die

IV-Stelle

des

Kantons

Solothurn

ihm

solche

gewährt e

( Urk.

19/1.113,

Urk.

19/1.123,

Urk.

19/1.132,

Urk.

19/1.134,

Urk.

19/1.138) ,

der

Kläger

i m

Sommer

1999

das

Fähigkeitszeugnis

als

Sanitär monteur

erwarb

( Urk.

19/3)

und

die

IV-Stelle

m it

Verfügung

vom

21.

Dezember

1999

einen

Anspruch

auf

weitere

berufliche

Massnahmen

oder

eine

Rente

verneinte

( Urk.

19/8/3 ;

vgl.

auch

Urk.

19/12). 5.3

Die

D.___ -Gutachter

gingen

davon

aus ,

dass

der

Kläger

an

einer

tiefgreifenden

Entwicklungsstörung

im

Sinne

einer

Autismus-Spektrum-Störung,

am

ehesten

frühkindlicher

Autismus

(ICD-10:

F84.0),

leide.

Seit

der

Kindheit

zeige

er

eine

psychische

und

das

Verhalten

tangierende

Störung

mit

vielfältigen

Konflikten

und

vielfältigem

Scheitern.

Aufgrund

der

eingeschränkten

kognitiven

und

emotionalen

Fähigkeiten

und

reduzierten

Kompetenz,

der

Verhaltensstereotypie

und

der

daraus

resultierenden

sozialen

Probleme

im

privaten

und

beruflichen

Bereich

verfüge

der

Kläger

auch

nur

über

eingeschränkte

Ressourcen

für

eine

Arbeitsfähigkeit.

Es

sei

davon

auszugehen,

dass

die

Einschränkung

zeitlebens

bestehe.

Der

Kläger

habe

eine

Förderschule

besucht ,

er

habe

bereits

in

der

Kindheit

autistische

Verhaltensauffälligkeiten

aufgewiesen.

Im

w eiteren

Verlauf

sei

es

immer

wieder

zu

Überforderungssituationen

gekommen.

Es

sei

dem

Kläger

nicht

möglich,

langfristig

und

teamfähig

unter

den

Wettbewerbsbedingungen

des

allgemeinen

Arbeitsmarktes

tätig

zu

sein

( Urk.

19/379/179

f.).

Die

gutachterlichen

Feststellungen

stehen

grundsätzlich

in

Übereinstimmung

mit

der

Erwerbs biographie

des

Kläger s ,

arbeitete

er

doch

während

praktisch

seiner

vollständigen

Erwerbslaufbahn

jeweils

nur

kurzzeitig

bei

einem

Arbeitgeber

und

nahm

unzählige

Stellenwechsel,

unterbrochen

teilweise

durch

den

Bezug

von

Taggeldern

der

Arbeitslosenversicherung,

vor

(vgl.

19/239,

Urk.

19/429). 5. 4

Es

muss

vorliegend

nicht

abschliessend

beurteilt

werden,

ob

der

Kläger

tatsächlich ,

wie

von

den

D.___ -Gutachtern

festgehalten,

seit

jeher

in

der

Arbeits fähigkeit

eingeschränkt

ist.

Entscheidend

für

die

Beurteilung

der

vorliegen den

Klage

ist

nur,

aber

immerhin ,

dass

sich

nicht

mit

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

f eststellen

lässt ,

dass

die

zur

Invalidität

führende

Arbeitsunfähigkeit

des

Klägers

während

einer

Versicherungs unter stellung

bei

der

Beklagten

eingetreten

ist .

Da

v on

weiteren

Abklärungen

diesbe züglich

keine

zusätzlichen

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind ,

ist

davon

abzusehen

(antizipierte

Beweiswürdigung;

BGE

122

V

157

E.

1d).

Die

Klage

erweist

sich

entsprechend

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Stiftung

Auffangeinrichtung

BVG - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler