Sachverhalt
1.
Der
1965
geborene
X.___ ,
welcher
eine
Sonderschule
besucht
hatte,
absolvierte
von
1982
bis
1985
eine
Lehre
als
Autolackierer ,
welche
er
jedoch
nicht
abschloss.
In
der
Folge
arbeitet e
er
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
( Urk.
19/1.84).
Von
August
1989
bis
März
1995
war
er
bei
der
Y.___
angestellt
( Urk.
23/3 ) ,
wobei
er
von
August
1990
bis
August
1992
unter
Bezug
von
Taggeldern
der
Invaliden versicherung
eine
Anlehre
zum
Baupraktiker/Sanitär
absolvierte
( Urk.
19/1.16 -1. 1 8 ) ,
welche
er
erfolgreich
abschloss
( Urk.
19/1.84/2) ,
und
ab
August
1993
unter
Bezug
von
Taggeldern
der
Invalidenversicherung
eine
Lehre
zum
Sanitärinstallateur
begann
( Urk.
19/1.36 ,
Urk.
19/1.108 ) ,
welche
er
jedoch
im
April
1994
abbrach
( Urk.
19/1.42- 1. 46,
Urk.
19/1.61,
Urk.
19/1.139).
Ab
April
1995
war
d er
Versicherte
für
die
Z.___
tätig
( Urk.
19/1.84 /1 ).
Im
Januar
1997
beantragte
er
unter
Angabe
von
Rückenschmerzen
und
Schmerzen
im
Brustkorb
bei
der
Invalidenversicherung
berufliche
Massnahmen
( Urk.
19/1.1) .
Die
IV-Stelle
des
Kantons
Solothurn
gewährte
solche
( Urk.
19/1.113,
Urk.
19/1.123,
Urk.
19/1.132,
Urk.
19/1.134,
Urk.
19/1.138)
und
richtete
Taggelder
aus
(Urk.
19/1.130).
Im
Sommer
1999
erwarb
d er
Versicherte
das
Fähigkeits zeugnis
als
Sanitärmonteur
( Urk.
19/3).
Mit
Verfügung
vom
21.
Dezember
1999
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
oder
eine
Rente
( Urk.
19/8 /3 ).
Mit
Urteil
vom
16.
März
2000
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothu rn
die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
ab,
wobei
es
einen
Invaliditätsgrad
von
weniger
als
20
%
festhielt
( Urk.
19/12) .
Dieses
Urteil
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
In
der
Folge
arbeitete
d er
Versicherte
bei
verschie denen
Arbeit gebern
als
Sanitärinstallateur
( Urk.
19/14/2).
Im
Mai
2001
meldete
er
sich
unter
Angaben
von
Schmerzen
der
Halswirbelsäule
wieder
bei
der
IV-Ste l le
an
und
beantrag t e
die
Umschulung
auf
die
Tätigkeit
als
Sanitärzeichner
( Urk.
19/18) .
Nach
Vornahme
entsprechender
Abklärun g en
und
D ur chführun g
des
Vorbescheid verfahrens
( Urk.
19/26;
Urk.
19/27)
wies
die
IV-Stelle
das
Begehren
mit
Verfügung
vom
2 1.
Aug us t
2001
ab
( Urk.
19/28) .
Dies
wurde
vom
Versicherungs gericht
des
Kantons
Solothu r n
mit
Urteil
vom
1 1.
Februar
2002
bestätigt
( Urk.
19/35) .
Mit
Urteil
vom
1 9.
Juni
2002
hiess
das
damalige
Eidgenössische
Versicherungsgericht
die
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
in
dem
Sinne
gu t ,
dass
der
Entscheid
des
kantonalen
Versicherungsgerichts
insoweit
aufge hoben
w u rde,
als
darin
der
Anspruch
auf
berufliche
Eingliederungs massnahmen
nicht
nur
hinsichtlich
einer
Umschu l ung,
sondern
darüber
hinaus
generell
verneint
w u rde.
Die
Sache
wurde
ans
Versicherungs gericht
des
Kantons
Solothurn
zurückgewiesen,
da m it
es
auch
über
den
geltend
gemachten
Anspruch
auf
Arbe i tsver m ittlung
befinde
( Urk.
19/41) .
Diesen
Anspruch
verne in te
das
kantonale
Ver s ic h er u ngsger i c h t
mit
Entscheid
vom
1 6.
August
2002
( Urk.
19/44) .
Dieser
Entscheid
wurde
vom
damaligen
Eidgenössischen
Versicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 2.
Oktober
2002
geschützt
( Urk.
19/48) .
In
der
Folge
war
d er
Versicherte
für
verschiedene
Arbeitgeber
als
Sanitär monteur
tätig
bzw.
bezog
zwischenzeitlich
mehrmals
Taggelder
der
Arbeits losen versicherung
( Urk.
19/107 /2,
Urk.
19/239 ).
Im
Juli
2005
meldete
sich
d er
Versicherte
unter
Angabe
von
Beschwerden
der
Hals wirbelsäule
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
an
( Urk.
19/50 ;
vgl.
Urk.
19/54 )
und
beantrag t e
berufliche
Massnahmen
( Urk.
19/53).
Nach
Vornahme
erwerblicher
und
medizinischer
Abklärungen,
in
deren
Rahmen
die
IV-Stelle
bei
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Innere
Medizin
und
Rheumaerkrankungen ,
ein
Gutachten
einholte
( Urk.
19/63) ,
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
1 8.
November
2005
ab
( Urk.
19/65) .
Gegen
diese
Verfügung
erhob
d er
Versicherte
mit
Eingabe
vom
2 3.
November
2005
Einsprache
(Urk.
19/66 /1 ) ,
welche
die
IV-Stelle
mit
Einspracheentscheid
vom
3 1.
Mai
2006
abwies
( Urk.
19/83) .
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
19/85)
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothurn
mit
Urteil
vom
1 1.
September
2007
ab
( Urk.
19/100).
Die
dagegen
beim
Bundesgericht
erhoben e
Beschwerde
zog
d er
Versicherte
wieder
zurück
( Urk.
19/104).
I n
der
Folge
war
d er
Versicherte
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
als
Sanitärmonteur
tätig
bzw.
bezog
mehrmals
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
( Urk.
19/1 69,
Urk.
19/239 ).
Am
2 0.
Oktober
2009
meldete
sich
d er
Versicherte
unter
Einreichung
einer
testpsychologischen
Abklärung
vom
2 2.
Mai
und
2 8.
Juli
2009
( Urk.
19/106)
und
Angabe
einer
seit
1997
bestehenden
40%igen
Arbeitsunfähigkeit
wiederum
bei
der
IV-Stelle
an
(Früherfassung;
Urk.
19/ 105).
In
der
Folge
gab
die
IV-Stelle
beim
B.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
( Urk.
19/109) ,
welche s
am
2 3.
Juni
2010
erstattet
wurde
( Urk.
19/ 132.2).
Sodann
gewährte
die
IV-Stelle
als
Frühinterventions massnahmen
einen
Ausbildungskurs
vom
3 0.
November
bis
3 1.
Dezember
2010
( Urk.
19/ 151),
ein
persönliches
Coaching
ab
3.
Januar
2011
für
20
Stunden
( Urk.
19/ 157)
und
ein
Jobcoaching
ab
1 7.
Februar
und
ab
5.
Juli
2011
für
je
30
Stunden
( Urk.
19/ 16 2
und
19/ 17 5 ).
Den
Anspruch
des
Versicherten
auf
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
sowie
eine
Invalidenrente
lehnte
sie
dagegen
mit
Verfügung
vom
1 4.
Juni
2012
ab
( Urk.
19/ 198 /5-8 ).
Das
am
2 2.
Mai
2012
gestellte
Gesuch
um
Gewährung
eines
Hilfsmittels
(Kostenübernahme
des
Liftkars
FOLD)
wies
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1 0.
August
2012
ab
( Urk.
19/ 20 0 ).
Mit
Urteil
vom
2 4.
März
2014
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothurn
die
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 0.
August
2012
betreffend
Hilfsmittel
ab
und
hiess
die
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 4.
Juni
2012
betreffend
Rente/berufliche
Massnahmen
in
dem
Sinne
gut,
dass
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zurückgewiesen
wurde ,
damit
sie
den
psychischen
Gesundheitszustand
und
insbesondere
die
Auswirkungen
allfälliger
Einschränkungen
auf
die
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
umfassend
abklärt
und
anschliessend
eine
–
auch
die
somatischen
Einschränkungen
berücksichtigende
–
aktuelle
Beurteilung
vornimmt
( Urk.
19/ 226 ,
insbesondere
auch
E.
13) .
Im
Anschluss
leitete
die
IV-Stelle
auf
der
Grundlage
des
B.___ -Gutachtens
vom
2 3.
Juni
2010
ergänzende
Abklärungen
ein.
Mit
Schreiben
vom
1 8.
Februar
2015
(Urk.
19/244)
wurde
der
Versicherte
aufgefordert,
eine
berufliche
Abklärung
bei
der
BEFAS
per
3 0.
März
2015
anzutreten .
Dem
Wunsch
des
Versicherten
nach
einer
weiteren
Terminverschiebung
könne
nicht
entsprochen
werden.
Nachdem
der
Versicherte
eine
beschwerdefähige
Verfügung
verlangt
hatte
( Urk.
19/257) ,
da
er
mit
dem
Zeitpunkt
der
Abklärung
sowie
der
Übernachtung
nicht
einverstanden
war
und
eine
Taggeldforderung
stellte,
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
im
Rahmen
eines
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahrens
mit
Schreiben
vom
2 0.
März
2015
erneut
auf,
die
BEFAS -Abklärung
am
3 0.
März
2015
pünktlich
anzutreten
und
während
der
gesamten
Dauer
an
dieser
Abklärung
mitzuwirken
( Urk.
19/ 2 58 ).
Gemäss
dem
Abschlussbericht
der
IV-Stelle,
beruf liche
Eingliederung,
vom
2 2.
Mai
2015
trat
der
Versicherte
die
BEFAS -Abklärung
am
3 0.
März
2015
an,
brach
diese
jedoch
bereits
per
9 .
April
2015
ab
( Urk.
19/ 2 69 ;
vgl.
auch
Schlussbericht
der
BEFAS
vom
1 9.
Mai
2015 ,
Urk.
19/ 2 70 ).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
( Urk.
19/285,
Urk.
19/287)
lehnte
die
IV-Stelle
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invaliden rente
sowie
weitere
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
aufgrund
eines
ermittelten
Invaliditätsgrades
von
1
%
mit
Verfügung
vom
1 6.
Februar
2016
ab
( Urk.
19/291) .
Dies
wurde
im
Wesentlichen
damit
begründet,
das s
der
Versicherte
die
BEFAS -Abklärung
in
unentschuldbarer
Weise
abgebrochen
habe ,
weshalb
die
Auswirkungen
seines
psychischen
Gesundheitszustandes
auf
die
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
nicht
zuverlässig
bestimmt
werden
könnten .
Nach
dem
korrekt
durchgeführten
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
sei
gestützt
auf
die
Akten
davon
auszugehen ,
dass
dem
Versicherten
sämtliche
Tätigkeiten
-
mit
Ausnahme
von
körperlich
mittelschweren
bis
schweren
Tätigkeiten
(wozu
auch
die
angestammte
Tätigkeit
als
Sanitärinstallateur
gehören
sollte)
sowie
Überkopfarbeiten
-
zu
100%
zumutbar
seien;
für
Teamarbeit
scheine
er
jedoch
nicht
geeignet
zu
sein
( Urk.
19/294 ).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothurn
mit
Urteil
vom
2 4.
Februar
2017
ab
( Urk.
19/297).
Am
3 1.
März
2017
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Angabe
einer
seit
Mai
2009
bestehenden
psychischen
Störung
beim
Sozialverhalten
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
19/300).
Mit
Vorbescheid
vom
gleichen
Tag
stellte
die
IV-Stelle
in
Aussicht,
auf
das
neue
Leistungs begehren
nicht
einzutreten
( Urk.
19/298) .
Dagegen
erhob
der
Versicherte
Einwand
( Urk.
19/303).
Die
IV-Stelle
nahm
in
der
Folge
erwerbliche
und
medizi ni sche
Abklärungen
vor,
in
deren
Rahmen
sie
bei
der
D.___
ein
poly disziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
gab
( Urk.
1 9 /326),
welches
am
2 2 .
November
2018
erstattet
wurde
( Urk.
19/379).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
( Urk.
19/391;
19/392)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
7.
November
2019
mit
Wirkung
ab
1.
September
2017
eine
ganze
Invalidenrente
zu
( Urk.
19/401). 1.2
In
der
Folge
wandte
sich
der
Versicherte
unter
anderem
an
die
Stiftung
Auffangeinrichtung
BVG
und
ersuchte
um
Ausrichtung
von
Leistungen
der
beruf lichen
Vorsorge.
Die
Stiftung
Auffangeinrichtung
verneinte
jedoch
ihre
Leistungspflicht
( Urk.
2/2+3) . 2.
Mit
Eingabe
vom
2 8.
Februar
2024
erhob
d er
Versicherte
Klage
gegen
die
Stiftung
Auffangeinrichtung
BVG
und
beantragte
die
Ausrichtung
von
Leistungen
( Urk.
1).
Da
die
Klageschrift
nur
mit
einer
fotokopier t en
oder
eingescannten
Unterschrift
versehen
war ,
wurde
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
5.
März
2024
Frist
angesetzt,
um
die
Klageschrift
dem
Gericht
eigenhändig
original
unterzeichnet
zurückzusenden
( Urk.
3).
Dieser
Aufforderung
kam
der
Kläger
innert
Frist
nach
( Urk.
5).
Die
Beklagte
beantragte
mit
Klageantwort
vom
2 7.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Klage
( Urk.
9).
Nachdem
von
der
IV-Stelle
Solothurn
die
Akten
in
Sachen
des
Klägers
beigezogen
worden
waren
( Urk.
11-18;
Urk.
19/1-485),
hielt
der
Kläger
mit
Replik
vom
2 4.
Oktober
2024
( Urk.
22)
ebenso
an
seinem
Antrag
fest
wie
die
Beklagte
mit
Duplik
vom
2 5.
November
2024
( Urk.
27).
Die
Duplik
wurde
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
2 7.
November
2024
zur
Kenntnisnahme
zugstellt
( Urk.
28). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die
örtliche
und
sachliche
Zuständigkeit
des
hiesigen
Gerichts
zum
Entscheid
über
die
strittigen
Leistungen
ist
gegeben
( Art.
73
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge,
BVG,
in
Verbindung
mit
§
E. 1.2 Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
und
die
entsprechenden
Bestimmungen
des
BVG
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangs recht licher
Regelungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
BGE
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
vorliegend
Rentenleistungen
mit
einem
hypothetischen
Renten beginn
vor
dem
1.
Januar
2022
strittig
sind,
sind
die
bis
E. 1.3 Nach
Art.
24
Abs.
1
BVG
hat
der
Versicherte
Anspruch
auf
eine
volle
Invalidenrente,
wenn
er
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
mindestens
zu
70
%,
auf
eine
Dreiviertelsrente,
wenn
er
mindestens
zu
60
%,
auf
eine
halbe
Rente,
wenn
er
mindestens
zur
Hälfte
und
auf
eine
Viertelsrente,
wenn
er
mindestens
zu
40
%
invalid
ist.
Gemäss
Abs.
1
von
Art.
26
BVG
gelten
für
den
Beginn
des
Anspruchs
auf
Invalidenleistungen
sinngemäss
die
entsprechenden
Bestim mungen
des
IVG
( Art.
29
IVG).
Die
Invalidenleistungen
nach
BVG
werden
von
derjenigen
Vorsorgeeinrichtung
geschuldet,
welcher
die
den
Anspruch
erhebende
Person
bei
Eintritt
des
versicherten
Ereignisses
angeschlossen
war.
Im
Bereich
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
fällt
dieser
Zeitpunkt
nicht
mit
dem
Eintritt
der
Invalidität
nach
IVG,
sondern
mit
dem
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
zusammen,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat
(vgl.
Art.
23
BVG).
Auf
diese
Weise
wird
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
versicherte
Person
meistens
erst
nach
einer
längeren
Zeit
der
Arbeitsunfähigkeit
(nach
einer
Wartezeit
von
einem
Jahr
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
26
BVG)
invalid
wird.
Damit
nämlich
der
durch
die
zweite
Säule
bezweckte
Schutz
zum
Tragen
kommt,
muss
das
Invaliditätsrisiko
auch
dann
gedeckt
sein,
wenn
es
rechtlich
gesehen
erst
nach
einer
langen
Krankheit
eintritt,
während
welcher
die
Person
unter
Umständen
aus
dem
Arbeitsverhältnis
ausgeschieden
ist
und
daher
nicht
mehr
dem
Obligatorium
unterstanden
hat
(BGE
123
V
262
E.
1b,
121
V
97
E.
2a,
120
V
112
E.
2b,
je
mit
Hinweisen).
Eine
Arbeitsunfähigkeit
ist
berufsvorsorgerechtlich
relevant,
wenn
sie
mindestens
20
%
beträgt
und
sich
auf
das
Arbeitsverhältnis
sinnfällig
auswirkt
oder
ausgewirkt
hat.
Es
muss
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
treten,
dass
die
versicherte
Person
im
bisherigen
Beruf
an
Leistungsvermögen
eingebüsst
hat,
so
etwa
durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Feststellung
oder
gar
Ermahnung
des
Arbeitgebers
oder
durch
gehäufte,
gesundheitlich
bedingte
Arbeits ausfälle
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_91/2013
vom
1
E. 1.4 Aus
der
engen
Verbindung
zwischen
dem
Recht
auf
eine
Rente
der
Invaliden versicherung
und
demjenigen
auf
eine
Invalidenleistung
nach
BVG
ergibt
sich,
dass
der
Invaliditätsbegriff
im
obligatorischen
Bereich
der
beruflichen
Vorsorge
und
in
der
Invalidenversicherung
grundsätzlich
der
gleiche
ist
(BGE
123
V
269
E.
2a,
120
V
106
E.
3c,
je
mit
Hinweisen). Praxisgemäss
sind
daher
die
Vorsorgeeinrichtungen
im
Bereich
der
gesetzlichen
Mindestvorsorge
( Art.
6
BVG)
an
die
Feststellungen
der
IV-Organe
(Eintritt
der
invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit,
Eröffnung
der
Wartezeit,
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades)
gebunden,
soweit
die
IV-rechtliche
Betrachtung
aufgrund
einer
gesamthaften
Prüfung
der
Akten
nicht
als
offensichtlich
unhaltbar
erscheint
(BGE
126
V
309
E.
1
in
fine).
Diese
Konzeption
fusst
auf
der
Überlegung,
die
Organe
der
(obligatorischen)
beruflichen
Vorsorge
von
eigenen
aufwändigen
Abklärungen
freizustellen,
und
gilt
nur
bezüglich
Feststellungen
und
Beur tei lungen
der
IV-Organe,
welche
im
invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren
für
die
Festlegung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
entscheidend
waren
(BGE
132
V
1
E.
3.2).
So
hat
beispielsweise
eine
verspätete
Anmeldung
zum
Leistungs bezug
bei
der
Invalidenversicherung
rechtsprechungsgemäss
die
freie
Über prüfbarkeit
des
leistungserheblichen
Sachverhaltes
durch
die
Vorsorge einrichtung
beziehungsweise
das
Berufsvorsorgegericht
zur
Folge
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_49/2010
vom
2 3.
Februar
2010
E.
2.1). Diese
Bindungswirkung
setzt
voraus,
dass
die
Vorsorgeeinrichtung
(spätestens)
ins
Vorbescheidverfahren
( Art.
73 ter
IVV)
einbezogen
und
ihr
die
Renten verfügung
formgültig
eröffnet
wurde
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_81/2010
vom
1 6.
Juni
2010
E.
3.1,
mit
Hinweisen).
Dem
BVG-Versicherer
steht
ein
selb stän diges
Beschwerderecht
im
Verfahren
nach
IVG
zu.
Unterbleibt
ein
solches
Einbe ziehen
der
Vorsorgeeinrichtungen,
ist
die
IV-rechtliche
Festsetzung
des
Invalidität sgrades
(grundsätzlich,
masslich
und
zeitlich)
berufsvorsorgerechtlich
nicht
verbindlich
(BGE
130
V
270
E.
3.1). 2.
E. 2.1 Der
Kläger
erklärte
zur
Begründung
seiner
Klage
( Urk.
1),
die
Beklagte
sei
zuständig
zur
Ausrichtung
von
Leistungen
der
beruflichen
Vorsorge.
Gemäss
IV-Stelle
Solothurn
sei
die
Wartefrist
auf
den
1.
September
2009
gelegt
worden.
E. 2.3 Mit
Replik
vom
2 4.
Oktober
2024
( Urk.
22)
erklärte
der
Kläger,
er
habe
von
1989
bis
1995
insgesamt
sieben
J a hre
am
gleichen
Arbeitsplatz
gearbe itet.
Während
seiner
Ausbildung
als
Sanitärmonteur
1999
sei
er
sogar
vier
Monate
als
Chefmonteur-Sanitär
tätig
gewesen
und
dies
ohne
Berufsprüfung.
Im
Arbeits zeugnis
stehe
nichts
von
einem
Kundenverbot,
nur
dass
er
selbständig
und
zur
vollen
Zufriedenheit
des
Arbeitgebers
gearbeitet
habe.
Auch
im
Zeugnis
der
E.___
stehe
nichts
von
einem
Kundenkontakt-Verbot.
Somit
seien
die
D.___ - Aussagen
als
nicht
glaubwürdig
einzustufen.
Die
Beklagte
sei
zu
verpflichten,
ihm
Leistungen
der
beruflichen
Vorsorge
zuzüglich
Verzugszins en
gemäss
BVG-Mindestzinssatz
seit
2009
auszurichten.
E. 2.4 Die
Beklagte
erklärte
mit
Duplik
vom
2 5.
November
2024
( Urk.
27) ,
s o weit
der
Kläger
die
Aussagen
im
D.___ -Gutachten
beanstande,
sei
auf
die
IV-Akten
zu
verweisen.
Nach
erfolgter
Mitteilung
der
IV- S telle
vom
1 1.
Mai
2020
(weiterhin
Anspruch
auf
eine
ganze
IV-Rente)
sei
der
Kläger
mehrmals
mit
verschiedenen
Anträgen
und
Revisionsersuchen
an
die
IV-Stelle
gelangt,
welche
jedoch
von
der
IV-Stelle
und
den
zuständigen
Gerichten
allesamt
abgewiesen
worden
seien.
3.
E. 3 1.
Dezember
2021
in
Kraft
gestandenen
Bestimmungen
für
die
Beurteilung
des
Leistungs anspruchs
massgebend,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden
E. 3.1 Es
liegen
insbesondere
die
folgenden
Gutachten
vor,
welche
zur
gesundheitlichen
Situation
des
Klägers
Stellung
nehmen :
E. 3.2 Die
B.___ -Gutachter
hielten
in
ihrem
Gutachten
vom
2 3.
Juni
2010
( Urk.
19/132.2)
als
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
19/132.2/38): - a namnestisch
Geburtstrauma
mit - Störung
des
Sozialverhaltens - Rechenstörung - Intelligenzanlage
im
unteren
Normbereich - (DD:
Asperger-Syndrom) - n arzisstische
Persönlichkeitsstörung - Periarthropathi a
humeroscapularis
rechts
seit
dem
1 2.
November
2009,
aktuell
im
Sinne
einer
Infraspinatustendinose
mit - Stat u s
nach
anteriorer
Schulterluxation
und
beginnenden
degenerativen
Veränderungen
der
rechten
Schulter
Als
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gutachter
(Urk.
19/132.2/38): - Carpaltunnelsyndrom
rechts,
mässiggra d i g - c hronisches
Cervicalsyndrom
bei
Discusprolaps
HWK5/6 - Spinalkanalstenose
HWK3
bis
HWK7
Der
Kläger
sei
bis
November
2009
als
San i tärinstallateur
beschäftigt
gewesen.
Zu
jenem
Datum
habe
er
ein
akutes
Schmerzereignis
nach
einer
ruckartigen
Behandlung
der
Schulter
erlitten.
Diesbezüglich
bestehe
heute
ein
labiles
patho logisches
Geschehen.
Der
Kläger
sei
abgeklärt
worden,
weitere
Behandlungen
und
Therapien
stünden
noch
bevor.
Zurzeit
sei
der
Kläger
aufgrund
dieser
Schulter läsion
als
Sanitärinstallateur
nicht
arbeitsfähig.
Auf
der
anderen
Seite
bestehe
beim
Kläger
eine
komplexe
psychiatrische
Erkrankung.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
sich
das
psychiatrische
Krankheitsbild
des
Klägers
in
den
letzten
Jahren
auf
seine
Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt
habe,
jedoch
sei
er
offenbar
in
der
Lage
gewesen,
immer
wieder
eine
neue
Stelle
zu
finden.
Die
aktuelle
Schulterläsion
schränke
die
Arbeitsfähigkeit
des
Klägers
nur
für
körperlich
mittelschwere
bis
schwere
Arbeiten,
vorwiegend
für
Überkopfarbeiten,
ein.
In
anderen
Tätigkeiten
wäre
der
Kläger
aus
rein
somatischer
Perspektive
normal
arbeitsfähig.
Ihrer
Ansicht
nach
sei
es
heute
aber
nicht
möglich,
die
Auswirkungen
der
psych ia tri schen
Problematik
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Klägers
zu
definieren.
Sie
schlügen
vor,
den
Kläger
diesbezügli c h
spezifisch
abklären
zu
lassen.
Der
Kläger
müsste
in
einer
BEFAS
aufgenommen
werden,
damit
seine
effektive
A r beits -
bzw.
Leistungs fähigkei t
und
Teamfähigkeit
geprüft
werden
könne
( Urk.
19/132.2/ 39- 40) .
E. 3.3 Die
D.___ -Gutachter
stellten
mit
Gutachten
vom
2 2.
November
2018
( Urk.
19/379)
als
Diagnose
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
19/379/9): - Autismus-Spektrum-Störung,
am
ehesten
frühkindlicher
Autismus
(ICD-10
F84.0)
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
führten
sie
an
( Urk.
19/379/9-10): - Intelligenz
im
unteren
Grenzbereich - Schlafapnoe
Syndrom - Funktionsstörung
der
HWS
Die
mit
dem
Autismus
assoziierte
erhebliche
Verhaltensauffälligkeit
gehe
mit
einer
erheblich
reduzierten
Sozialkompetenz
einher
un d
sei
mit
einer
Arbeits tätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
vereinbar,
auch
nicht
in
angepassten
Tätigkeiten,
da
auch
hierbei
ein
Mindestmass
an
Kooperationsbereitschaft
und
Konstanz
nicht
gewährleistet
erschein e .
Eine
Autismus-Spektrum-Störung
sei
angesichts
der
hierfür
herauszuarbeitenden
typischen
Kriterien
aus
ihrer
Sicht
als
wahrscheinlicher
als
eine
Persönlichkeitsstörung
anzusehen
( Urk.
19/379/10).
Hinsichtlich
des
Verlaufs
ist
dem
psychiatrischen
Teilgutachten
zu
entnehmen,
es
sei
davon
auszugehen ,
dass
die
Einschränkung
bereits
zeitlebens
bestehe.
Der
Kläger
habe
eine
Förderschule
besucht,
er
habe
bereits
in
der
Kindheit
autistische
Verhaltensauffälligkeiten
aufgewiesen.
Im
weiteren
Verlauf
sei
es
immer
wieder
zu
Überforderungssituationen
mit
Aufgabe
beziehungsweise
Kündigung
multipler
Arbeitsverhältnisse
gekommen.
Es
sei
dem
Kläger
nicht
möglich,
langfristig
und
teamfähig
unter
Wettbewerbsbedingungen
des
allgemeinen
Arbeitsmarktes
tätig
zu
sein
( Urk.
19/379/ 179- 180) . 4.
Die
IV-Stelle
sprach
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
7.
November
2019
mit
Wirkung
ab
1.
September
2017
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
19/401 ).
Die
IV-Stelle
nahm
dabei
eine
verspätete
Anmeldung
a n ,
weshalb
aus
berufsvorsorgerechtlicher
Sicht
keine
Bindung
an
den
Entscheid
der
IV-Stelle
besteht. 5. 5.1
Die
IV-Stelle
ging
bei
ihrer
Rentenzusprache
davon
aus,
dass
die
von
ihr
festgestellte
100%ige
Invalidität
bzw.
die
langandauernde
Erwerbsunfähigkeit
auf
psychische
Beeinträchtigungen
zurückzuführen
sei
( Urk.
19/401) .
Diese
Sichtweise
stützte
sie
auf
das
polydisziplinäre
D.___ -Gutachten
vom
22.
November
2018
( Urk.
19/379 )
und
erweist
sich
als
rechtens.
Das
polydisziplinäre
D.___ -Gutachten
erfüllt
sämtliche
Anforderungen
an
eine
beweiskräftige
medizinische
Expertise
(siehe
hierzu
BGE
125
V
35 1
E.
3a) ,
beruht
das
Gutachten
doch
auf
den
erforderlichen
allseitigen
Untersuchungen,
wurde
in
Kenntnis
der
und
in
Auseinandersetzung
mit
den
Vorakten
erstattet,
berücksichtigt
die
geklagten
Beschwerden
und
setzt
sich
mit
diesen
sowie
dem
Verhalten
des
Klägers
auseinander.
Die
Gutachter
haben
die
medizinischen
Zustände
und
Zusammenhänge
zudem
einleuchtend
dargelegt
und
ihre
Schlussfolgerungen
nachvollziehbar
begründet .
Weder
aus
den
vorliegenden
Akten
noch
den
Ausführungen
des
Klägers
ergeben
sich
ernsthafte
Zweifel
an
der
Beurteilung
der
D.___ -Sachverständigen. 5.2
Der
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
muss
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
grundsätzlich
echtzeitlich
nachgewiesen
sein.
Dieser
Nachweis
darf
nicht
durch
nachträgliche
Annahmen
und
spekulative
Überlegungen
ersetzt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_91/2013
vom
1 7.
Juni
2014
E.
4.1.2
mit
Hinweisen).
Der
Kläger
machte
sinnge mäss
geltend,
die
relevante
Arbeitsunfähigkeit
sei
im
September
2009
eingetreten
( Urk.
1).
Im
September
2009
bezog
er
keine
Taggelder
der
Arbeits losen versicherung
( Urk.
10/1,
Urk.
19/239/2),
war
mithin
nicht
bei
der
Beklagten
berufs vorsorgeversichert.
Im
Oktober
2009
machte
der
Kläger
erstmals
gegenüber
der
IV-Stelle
sinngemäss
eine
psychische
Beeinträchtigung
geltend,
reichte
er
doch
den
Bericht
vom
24.
August
2009
zu
den
testpsychologischen
Abklärung en
vom
2 2.
Mai
und
28.
Juli
2009
ein
( Urk.
19/105,
Urk.
19/106).
Aus
dem
genannten
Bericht
ergeben
sich
tatsächlich
gewisse
Einschränkungen .
Hinweise ,
dass
die
Beeinträchtigungen
während
einem
Zeitpunkt
der
Versicherungsunterstellung
bei
der
Beklagten
eingetreten
bzw.
manifest
geworden
wären,
beinhaltet
er
aber
nicht.
Der
Kläger
selber
machte
damals
eine
seit
1997
bestehende
40%ige
Arbeitsunfähigkeit
geltend
(Urk.
19/105).
Indizien,
welche
tatsächlich
für
eine
1997
eingetretene
psychisch
bedingte,
hernach
ohne
wesentlichen
Unterbruch
andauernde
Verschlech terung
der
Leistungsfähigkeit
sprächen ,
werden
jedoch
weder
vom
Kläger
dargetan
noch
finden
sich
solche
in
den
Akten.
Vielmehr
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
der
Kläger
i m
Januar
1997
unter
Angabe
von
Rückenschmerzen
und
Schmerzen
im
Brustkorb
bei
der
Invalidenversicherung
berufliche
Massnah men
beantragt e
( Urk.
19/1.1) ,
die
IV-Stelle
des
Kantons
Solothurn
ihm
solche
gewährt e
( Urk.
19/1.113,
Urk.
19/1.123,
Urk.
19/1.132,
Urk.
19/1.134,
Urk.
19/1.138) ,
der
Kläger
i m
Sommer
1999
das
Fähigkeitszeugnis
als
Sanitär monteur
erwarb
( Urk.
19/3)
und
die
IV-Stelle
m it
Verfügung
vom
21.
Dezember
1999
einen
Anspruch
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
oder
eine
Rente
verneinte
( Urk.
19/8/3 ;
vgl.
auch
Urk.
19/12). 5.3
Die
D.___ -Gutachter
gingen
davon
aus ,
dass
der
Kläger
an
einer
tiefgreifenden
Entwicklungsstörung
im
Sinne
einer
Autismus-Spektrum-Störung,
am
ehesten
frühkindlicher
Autismus
(ICD-10:
F84.0),
leide.
Seit
der
Kindheit
zeige
er
eine
psychische
und
das
Verhalten
tangierende
Störung
mit
vielfältigen
Konflikten
und
vielfältigem
Scheitern.
Aufgrund
der
eingeschränkten
kognitiven
und
emotionalen
Fähigkeiten
und
reduzierten
Kompetenz,
der
Verhaltensstereotypie
und
der
daraus
resultierenden
sozialen
Probleme
im
privaten
und
beruflichen
Bereich
verfüge
der
Kläger
auch
nur
über
eingeschränkte
Ressourcen
für
eine
Arbeitsfähigkeit.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Einschränkung
zeitlebens
bestehe.
Der
Kläger
habe
eine
Förderschule
besucht ,
er
habe
bereits
in
der
Kindheit
autistische
Verhaltensauffälligkeiten
aufgewiesen.
Im
w eiteren
Verlauf
sei
es
immer
wieder
zu
Überforderungssituationen
gekommen.
Es
sei
dem
Kläger
nicht
möglich,
langfristig
und
teamfähig
unter
den
Wettbewerbsbedingungen
des
allgemeinen
Arbeitsmarktes
tätig
zu
sein
( Urk.
19/379/179
f.).
Die
gutachterlichen
Feststellungen
stehen
grundsätzlich
in
Übereinstimmung
mit
der
Erwerbs biographie
des
Kläger s ,
arbeitete
er
doch
während
praktisch
seiner
vollständigen
Erwerbslaufbahn
jeweils
nur
kurzzeitig
bei
einem
Arbeitgeber
und
nahm
unzählige
Stellenwechsel,
unterbrochen
teilweise
durch
den
Bezug
von
Taggeldern
der
Arbeitslosenversicherung,
vor
(vgl.
19/239,
Urk.
19/429). 5. 4
Es
muss
vorliegend
nicht
abschliessend
beurteilt
werden,
ob
der
Kläger
tatsächlich ,
wie
von
den
D.___ -Gutachtern
festgehalten,
seit
jeher
in
der
Arbeits fähigkeit
eingeschränkt
ist.
Entscheidend
für
die
Beurteilung
der
vorliegen den
Klage
ist
nur,
aber
immerhin ,
dass
sich
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
f eststellen
lässt ,
dass
die
zur
Invalidität
führende
Arbeitsunfähigkeit
des
Klägers
während
einer
Versicherungs unter stellung
bei
der
Beklagten
eingetreten
ist .
Da
v on
weiteren
Abklärungen
diesbe züglich
keine
zusätzlichen
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind ,
ist
davon
abzusehen
(antizipierte
Beweiswürdigung;
BGE
122
V
157
E.
1d).
Die
Klage
erweist
sich
entsprechend
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stiftung
Auffangeinrichtung
BVG - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 7 Mai
202 4
im
Wesentlichen
vor
(Urk.
9) ,
der
Kläger
habe
erstmals
im
August
1987
Taggelder
der
A r beitslosenversicherun g
bezogen.
Danach
habe
er
ab
1996
bis
zumindest
2019
ausser
im
Jahr
2000
in
jedem
Jahr
Taggelder
bezogen
und
sei
dabei,
sofern
die
entspr e chende
Eintritts s chwelle
jeweils
err eich t
worden
sei,
bei
ihr
gegen
die
Risiken
Tod
und
Inv ali dität
in
der
beruflichen
Vorsorge
versichert
gewesen.
Bis
zur
mit
Wirkung
ab
September
2017
erfolg t en
Zuspr a che
der
Invalidenrente
habe
der
Kläger
in
folgenden
Perioden
Arbeitslosentaggelder
bezogen :
Augu s t
1987,
Mai
1996,
April
1997
bis
Juli
1998,
September
1998,
Dezember
199
E. 8 bis
Juli
1999 ,
Januar
und
Februar
2001,
April
2001
bis
Mai
2002,
September
2002
bis
März
2003,
Oktober
2004
bis
Mai
2005,
Juli
und
August
2005,
Oktober
2005
bis
August
2006,
Oktober
2006
bis
Augu s t
2007,
November
2007
bis
Februar
2008,
Mai
2008,
Dezember
2008
und
Januar
2009,
März
und
April
2009,
Juli
2009,
O k tober
2009,
Dezember
2009
und
Januar
2010,
März
bis
Augu s t
2010,
Oktober
2010
bis
März
2011,
Mai
und
Juni
2011,
Januar
bis
Mai
2012,
Dezember
2012
und
Januar
2013,
März
bis
Mai
2013,
August
2013,
Dezember
2013
und
Januar
2014,
März
2014,
Juni
2014,
September
bis
Oktober
2014,
Dezember
2014
und
Januar
2015,
April
und
Mai
2014,
Oktober
2015
bis
Mai
2016,
August
2016,
Oktober
2016
bis
Mai
2017.
Die
Verfügung
der
I nvalidenversicherung
vom
7.
November
2019
entfalte
keine
Bindungswirkung,
da
die
IV-Stelle
von
einer
verspäteten
Anmeldung
ausge gangen
sei.
Die
invalidenversicherungsrechtliche
Rentenzusprache
beruhe
gemäss
IV-Stelle
auf
der
psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung
des
Klägers.
Damit
sei
eine
Zuständigkeit
ihrerseits
aufgrund
der
somatischen
Gesundheits beeinträchtigungen
des
Klägers
mangels
sachliche n
Zusammenhang s
ausge schlossen.
Würde
wider
Erwarten
a n genommen,
dass
die
somatischen
Gesund heits beeinträchtigungen
des
Klägers
invalidisierend
sei en ,
so
gelte
es
zu
beachten,
dass
gemäss
IV-Stelle
die
Wartefrist
betreffend
Arbeitsunfähi g keit
in
der
ange stammten
Tätigkeit
a l s
Sanitärmonteur
bzw.
Sanitärinstalla t eur
am
1.
November
2009
begonnen
habe.
Zu
jenem
Zeitpunkt
hab e
es
aber
mangels
Taggeldbezugs
des
Klägers
an
einer
Versicherungsdeckung
bei
ihr
g efehlt .
Der
Beginn
der
psychisch
bedingten
Arbeitsunfäh i g keit
werde
weder
von
der
IV-Stelle
noch
im
Gutachten
der
D.___
näher
bestimmt
bzw.
es
werde
von
einer
sei t
jeher
bestehenden
Beeinträchtigung
aus gegangen .
Auch
in
den
gesamten
weiteren
IV-Akten
fänden
sich
zu
diesem
Punkt
keine
konkreten
Angaben
bzw.
werde
auch
dort
die
psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung
als
seit
jeher
bestehend
angenommen.
Es
fehlten
echtzeitliche
Arztzeugnisse,
welche
eine
Arbeits unfähigkeit
aufgrund
der
psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung
für
die
Dauer
der
zahlreichen
Taggeldbezüg e
bei
der
Arbeitslosenversicherung
bestätigten .
Insbesondere
sei
nicht
belegt,
wann
genau
die
latente
Einsch r änkung
der
Arbeitsfäh i g k eit
in
eine
manifeste
Arbeitsunfähig ke it
übergegangen
sein
soll.
Soweit
der
Rentenanspruch
des
Kl ä gers
auf
eine
Gesundheitsbeeinträchtigung
mit
Beginn
einer
A r beitsunfähigk e it
bis
spä te stens
Ende
1994
zurückzufü h ren
sei,
seien
das
Rentenst a mmrecht
und
damit
sämtliche
Leistungsansprüche
verj ä hrt.
Würde
wider
Erwarten
angenommen,
dass
die
Arbeitsunfähigk e it
des
Kläger s
während
eines
Taggeldbezugs
bei
der
Arbeitslosenversicherung
eingetreten
und
das
Rentenstammrecht
nicht
verjährt
sei,
wäre
der
zeitliche
Zusammenhang
aufgrund
der
in
den
Jahren
2010
bis
2015
eingegangen
zehn
Arbeitsverhältnissen
zwischen
drei
und
si e ben
Monaten
unterbrochen
worden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich BV.2024.00019 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 11.
April
2025 in
Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung
Auffangeinrichtung
BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse
2,
Postfach,
8050
Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Der
1965
geborene
X.___ ,
welcher
eine
Sonderschule
besucht
hatte,
absolvierte
von
1982
bis
1985
eine
Lehre
als
Autolackierer ,
welche
er
jedoch
nicht
abschloss.
In
der
Folge
arbeitet e
er
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
( Urk.
19/1.84).
Von
August
1989
bis
März
1995
war
er
bei
der
Y.___
angestellt
( Urk.
23/3 ) ,
wobei
er
von
August
1990
bis
August
1992
unter
Bezug
von
Taggeldern
der
Invaliden versicherung
eine
Anlehre
zum
Baupraktiker/Sanitär
absolvierte
( Urk.
19/1.16 -1. 1 8 ) ,
welche
er
erfolgreich
abschloss
( Urk.
19/1.84/2) ,
und
ab
August
1993
unter
Bezug
von
Taggeldern
der
Invalidenversicherung
eine
Lehre
zum
Sanitärinstallateur
begann
( Urk.
19/1.36 ,
Urk.
19/1.108 ) ,
welche
er
jedoch
im
April
1994
abbrach
( Urk.
19/1.42- 1. 46,
Urk.
19/1.61,
Urk.
19/1.139).
Ab
April
1995
war
d er
Versicherte
für
die
Z.___
tätig
( Urk.
19/1.84 /1 ).
Im
Januar
1997
beantragte
er
unter
Angabe
von
Rückenschmerzen
und
Schmerzen
im
Brustkorb
bei
der
Invalidenversicherung
berufliche
Massnahmen
( Urk.
19/1.1) .
Die
IV-Stelle
des
Kantons
Solothurn
gewährte
solche
( Urk.
19/1.113,
Urk.
19/1.123,
Urk.
19/1.132,
Urk.
19/1.134,
Urk.
19/1.138)
und
richtete
Taggelder
aus
(Urk.
19/1.130).
Im
Sommer
1999
erwarb
d er
Versicherte
das
Fähigkeits zeugnis
als
Sanitärmonteur
( Urk.
19/3).
Mit
Verfügung
vom
21.
Dezember
1999
verneinte
die
IV-Stelle
einen
Anspruch
des
Versicherten
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
oder
eine
Rente
( Urk.
19/8 /3 ).
Mit
Urteil
vom
16.
März
2000
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothu rn
die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
ab,
wobei
es
einen
Invaliditätsgrad
von
weniger
als
20
%
festhielt
( Urk.
19/12) .
Dieses
Urteil
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
In
der
Folge
arbeitete
d er
Versicherte
bei
verschie denen
Arbeit gebern
als
Sanitärinstallateur
( Urk.
19/14/2).
Im
Mai
2001
meldete
er
sich
unter
Angaben
von
Schmerzen
der
Halswirbelsäule
wieder
bei
der
IV-Ste l le
an
und
beantrag t e
die
Umschulung
auf
die
Tätigkeit
als
Sanitärzeichner
( Urk.
19/18) .
Nach
Vornahme
entsprechender
Abklärun g en
und
D ur chführun g
des
Vorbescheid verfahrens
( Urk.
19/26;
Urk.
19/27)
wies
die
IV-Stelle
das
Begehren
mit
Verfügung
vom
2 1.
Aug us t
2001
ab
( Urk.
19/28) .
Dies
wurde
vom
Versicherungs gericht
des
Kantons
Solothu r n
mit
Urteil
vom
1 1.
Februar
2002
bestätigt
( Urk.
19/35) .
Mit
Urteil
vom
1 9.
Juni
2002
hiess
das
damalige
Eidgenössische
Versicherungsgericht
die
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
in
dem
Sinne
gu t ,
dass
der
Entscheid
des
kantonalen
Versicherungsgerichts
insoweit
aufge hoben
w u rde,
als
darin
der
Anspruch
auf
berufliche
Eingliederungs massnahmen
nicht
nur
hinsichtlich
einer
Umschu l ung,
sondern
darüber
hinaus
generell
verneint
w u rde.
Die
Sache
wurde
ans
Versicherungs gericht
des
Kantons
Solothurn
zurückgewiesen,
da m it
es
auch
über
den
geltend
gemachten
Anspruch
auf
Arbe i tsver m ittlung
befinde
( Urk.
19/41) .
Diesen
Anspruch
verne in te
das
kantonale
Ver s ic h er u ngsger i c h t
mit
Entscheid
vom
1 6.
August
2002
( Urk.
19/44) .
Dieser
Entscheid
wurde
vom
damaligen
Eidgenössischen
Versicherungsgericht
mit
Urteil
vom
2 2.
Oktober
2002
geschützt
( Urk.
19/48) .
In
der
Folge
war
d er
Versicherte
für
verschiedene
Arbeitgeber
als
Sanitär monteur
tätig
bzw.
bezog
zwischenzeitlich
mehrmals
Taggelder
der
Arbeits losen versicherung
( Urk.
19/107 /2,
Urk.
19/239 ).
Im
Juli
2005
meldete
sich
d er
Versicherte
unter
Angabe
von
Beschwerden
der
Hals wirbelsäule
erneut
bei
der
Invalidenversicherung
an
( Urk.
19/50 ;
vgl.
Urk.
19/54 )
und
beantrag t e
berufliche
Massnahmen
( Urk.
19/53).
Nach
Vornahme
erwerblicher
und
medizinischer
Abklärungen,
in
deren
Rahmen
die
IV-Stelle
bei
Dr.
med.
A.___ ,
Facharzt
für
Innere
Medizin
und
Rheumaerkrankungen ,
ein
Gutachten
einholte
( Urk.
19/63) ,
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsbegehren
mit
Verfügung
vom
1 8.
November
2005
ab
( Urk.
19/65) .
Gegen
diese
Verfügung
erhob
d er
Versicherte
mit
Eingabe
vom
2 3.
November
2005
Einsprache
(Urk.
19/66 /1 ) ,
welche
die
IV-Stelle
mit
Einspracheentscheid
vom
3 1.
Mai
2006
abwies
( Urk.
19/83) .
Die
vom
Versicherten
dagegen
erhobene
Beschwerde
(Urk.
19/85)
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothurn
mit
Urteil
vom
1 1.
September
2007
ab
( Urk.
19/100).
Die
dagegen
beim
Bundesgericht
erhoben e
Beschwerde
zog
d er
Versicherte
wieder
zurück
( Urk.
19/104).
I n
der
Folge
war
d er
Versicherte
bei
verschiedenen
Arbeitgebern
als
Sanitärmonteur
tätig
bzw.
bezog
mehrmals
Taggelder
der
Arbeitslosenversicherung
( Urk.
19/1 69,
Urk.
19/239 ).
Am
2 0.
Oktober
2009
meldete
sich
d er
Versicherte
unter
Einreichung
einer
testpsychologischen
Abklärung
vom
2 2.
Mai
und
2 8.
Juli
2009
( Urk.
19/106)
und
Angabe
einer
seit
1997
bestehenden
40%igen
Arbeitsunfähigkeit
wiederum
bei
der
IV-Stelle
an
(Früherfassung;
Urk.
19/ 105).
In
der
Folge
gab
die
IV-Stelle
beim
B.___
ein
polydisziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
( Urk.
19/109) ,
welche s
am
2 3.
Juni
2010
erstattet
wurde
( Urk.
19/ 132.2).
Sodann
gewährte
die
IV-Stelle
als
Frühinterventions massnahmen
einen
Ausbildungskurs
vom
3 0.
November
bis
3 1.
Dezember
2010
( Urk.
19/ 151),
ein
persönliches
Coaching
ab
3.
Januar
2011
für
20
Stunden
( Urk.
19/ 157)
und
ein
Jobcoaching
ab
1 7.
Februar
und
ab
5.
Juli
2011
für
je
30
Stunden
( Urk.
19/ 16 2
und
19/ 17 5 ).
Den
Anspruch
des
Versicherten
auf
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
sowie
eine
Invalidenrente
lehnte
sie
dagegen
mit
Verfügung
vom
1 4.
Juni
2012
ab
( Urk.
19/ 198 /5-8 ).
Das
am
2 2.
Mai
2012
gestellte
Gesuch
um
Gewährung
eines
Hilfsmittels
(Kostenübernahme
des
Liftkars
FOLD)
wies
die
IV-Stelle
mit
Verfügung
vom
1 0.
August
2012
ab
( Urk.
19/ 20 0 ).
Mit
Urteil
vom
2 4.
März
2014
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothurn
die
vom
Versicherten
erhobene
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 0.
August
2012
betreffend
Hilfsmittel
ab
und
hiess
die
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 4.
Juni
2012
betreffend
Rente/berufliche
Massnahmen
in
dem
Sinne
gut,
dass
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zurückgewiesen
wurde ,
damit
sie
den
psychischen
Gesundheitszustand
und
insbesondere
die
Auswirkungen
allfälliger
Einschränkungen
auf
die
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
umfassend
abklärt
und
anschliessend
eine
–
auch
die
somatischen
Einschränkungen
berücksichtigende
–
aktuelle
Beurteilung
vornimmt
( Urk.
19/ 226 ,
insbesondere
auch
E.
13) .
Im
Anschluss
leitete
die
IV-Stelle
auf
der
Grundlage
des
B.___ -Gutachtens
vom
2 3.
Juni
2010
ergänzende
Abklärungen
ein.
Mit
Schreiben
vom
1 8.
Februar
2015
(Urk.
19/244)
wurde
der
Versicherte
aufgefordert,
eine
berufliche
Abklärung
bei
der
BEFAS
per
3 0.
März
2015
anzutreten .
Dem
Wunsch
des
Versicherten
nach
einer
weiteren
Terminverschiebung
könne
nicht
entsprochen
werden.
Nachdem
der
Versicherte
eine
beschwerdefähige
Verfügung
verlangt
hatte
( Urk.
19/257) ,
da
er
mit
dem
Zeitpunkt
der
Abklärung
sowie
der
Übernachtung
nicht
einverstanden
war
und
eine
Taggeldforderung
stellte,
forderte
die
IV-Stelle
den
Versicherten
im
Rahmen
eines
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahrens
mit
Schreiben
vom
2 0.
März
2015
erneut
auf,
die
BEFAS -Abklärung
am
3 0.
März
2015
pünktlich
anzutreten
und
während
der
gesamten
Dauer
an
dieser
Abklärung
mitzuwirken
( Urk.
19/ 2 58 ).
Gemäss
dem
Abschlussbericht
der
IV-Stelle,
beruf liche
Eingliederung,
vom
2 2.
Mai
2015
trat
der
Versicherte
die
BEFAS -Abklärung
am
3 0.
März
2015
an,
brach
diese
jedoch
bereits
per
9 .
April
2015
ab
( Urk.
19/ 2 69 ;
vgl.
auch
Schlussbericht
der
BEFAS
vom
1 9.
Mai
2015 ,
Urk.
19/ 2 70 ).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
( Urk.
19/285,
Urk.
19/287)
lehnte
die
IV-Stelle
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
eine
Invaliden rente
sowie
weitere
berufliche
Eingliederungsmassnahmen
aufgrund
eines
ermittelten
Invaliditätsgrades
von
1
%
mit
Verfügung
vom
1 6.
Februar
2016
ab
( Urk.
19/291) .
Dies
wurde
im
Wesentlichen
damit
begründet,
das s
der
Versicherte
die
BEFAS -Abklärung
in
unentschuldbarer
Weise
abgebrochen
habe ,
weshalb
die
Auswirkungen
seines
psychischen
Gesundheitszustandes
auf
die
Arbeits-
und
Leistungsfähigkeit
nicht
zuverlässig
bestimmt
werden
könnten .
Nach
dem
korrekt
durchgeführten
Mahn-
und
Bedenkzeitverfahren
sei
gestützt
auf
die
Akten
davon
auszugehen ,
dass
dem
Versicherten
sämtliche
Tätigkeiten
-
mit
Ausnahme
von
körperlich
mittelschweren
bis
schweren
Tätigkeiten
(wozu
auch
die
angestammte
Tätigkeit
als
Sanitärinstallateur
gehören
sollte)
sowie
Überkopfarbeiten
-
zu
100%
zumutbar
seien;
für
Teamarbeit
scheine
er
jedoch
nicht
geeignet
zu
sein
( Urk.
19/294 ).
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
wies
das
Versicherungsgericht
des
Kantons
Solothurn
mit
Urteil
vom
2 4.
Februar
2017
ab
( Urk.
19/297).
Am
3 1.
März
2017
(Eingangsdatum)
meldete
sich
der
Versicherte
unter
Angabe
einer
seit
Mai
2009
bestehenden
psychischen
Störung
beim
Sozialverhalten
erneut
bei
der
IV-Stelle
zum
Leistungsbezug
an
( Urk.
19/300).
Mit
Vorbescheid
vom
gleichen
Tag
stellte
die
IV-Stelle
in
Aussicht,
auf
das
neue
Leistungs begehren
nicht
einzutreten
( Urk.
19/298) .
Dagegen
erhob
der
Versicherte
Einwand
( Urk.
19/303).
Die
IV-Stelle
nahm
in
der
Folge
erwerbliche
und
medizi ni sche
Abklärungen
vor,
in
deren
Rahmen
sie
bei
der
D.___
ein
poly disziplinäres
Gutachten
in
Auftrag
gab
( Urk.
1 9 /326),
welches
am
2 2 .
November
2018
erstattet
wurde
( Urk.
19/379).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheid verfahren
( Urk.
19/391;
19/392)
sprach
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
7.
November
2019
mit
Wirkung
ab
1.
September
2017
eine
ganze
Invalidenrente
zu
( Urk.
19/401). 1.2
In
der
Folge
wandte
sich
der
Versicherte
unter
anderem
an
die
Stiftung
Auffangeinrichtung
BVG
und
ersuchte
um
Ausrichtung
von
Leistungen
der
beruf lichen
Vorsorge.
Die
Stiftung
Auffangeinrichtung
verneinte
jedoch
ihre
Leistungspflicht
( Urk.
2/2+3) . 2.
Mit
Eingabe
vom
2 8.
Februar
2024
erhob
d er
Versicherte
Klage
gegen
die
Stiftung
Auffangeinrichtung
BVG
und
beantragte
die
Ausrichtung
von
Leistungen
( Urk.
1).
Da
die
Klageschrift
nur
mit
einer
fotokopier t en
oder
eingescannten
Unterschrift
versehen
war ,
wurde
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
5.
März
2024
Frist
angesetzt,
um
die
Klageschrift
dem
Gericht
eigenhändig
original
unterzeichnet
zurückzusenden
( Urk.
3).
Dieser
Aufforderung
kam
der
Kläger
innert
Frist
nach
( Urk.
5).
Die
Beklagte
beantragte
mit
Klageantwort
vom
2 7.
Mai
2024
die
Abweisung
der
Klage
( Urk.
9).
Nachdem
von
der
IV-Stelle
Solothurn
die
Akten
in
Sachen
des
Klägers
beigezogen
worden
waren
( Urk.
11-18;
Urk.
19/1-485),
hielt
der
Kläger
mit
Replik
vom
2 4.
Oktober
2024
( Urk.
22)
ebenso
an
seinem
Antrag
fest
wie
die
Beklagte
mit
Duplik
vom
2 5.
November
2024
( Urk.
27).
Die
Duplik
wurde
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
2 7.
November
2024
zur
Kenntnisnahme
zugstellt
( Urk.
28). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Akten
wird,
soweit
erforderlich,
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Die
örtliche
und
sachliche
Zuständigkeit
des
hiesigen
Gerichts
zum
Entscheid
über
die
strittigen
Leistungen
ist
gegeben
( Art.
73
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge,
BVG,
in
Verbindung
mit
§
2
Abs.
2
lit.
a
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
und
die
entsprechenden
Bestimmungen
des
BVG
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangs recht licher
Regelungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
BGE
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
vorliegend
Rentenleistungen
mit
einem
hypothetischen
Renten beginn
vor
dem
1.
Januar
2022
strittig
sind,
sind
die
bis
3 1.
Dezember
2021
in
Kraft
gestandenen
Bestimmungen
für
die
Beurteilung
des
Leistungs anspruchs
massgebend,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden 1.3
Nach
Art.
24
Abs.
1
BVG
hat
der
Versicherte
Anspruch
auf
eine
volle
Invalidenrente,
wenn
er
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
mindestens
zu
70
%,
auf
eine
Dreiviertelsrente,
wenn
er
mindestens
zu
60
%,
auf
eine
halbe
Rente,
wenn
er
mindestens
zur
Hälfte
und
auf
eine
Viertelsrente,
wenn
er
mindestens
zu
40
%
invalid
ist.
Gemäss
Abs.
1
von
Art.
26
BVG
gelten
für
den
Beginn
des
Anspruchs
auf
Invalidenleistungen
sinngemäss
die
entsprechenden
Bestim mungen
des
IVG
( Art.
29
IVG).
Die
Invalidenleistungen
nach
BVG
werden
von
derjenigen
Vorsorgeeinrichtung
geschuldet,
welcher
die
den
Anspruch
erhebende
Person
bei
Eintritt
des
versicherten
Ereignisses
angeschlossen
war.
Im
Bereich
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
fällt
dieser
Zeitpunkt
nicht
mit
dem
Eintritt
der
Invalidität
nach
IVG,
sondern
mit
dem
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
zusammen,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat
(vgl.
Art.
23
BVG).
Auf
diese
Weise
wird
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
versicherte
Person
meistens
erst
nach
einer
längeren
Zeit
der
Arbeitsunfähigkeit
(nach
einer
Wartezeit
von
einem
Jahr
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
26
BVG)
invalid
wird.
Damit
nämlich
der
durch
die
zweite
Säule
bezweckte
Schutz
zum
Tragen
kommt,
muss
das
Invaliditätsrisiko
auch
dann
gedeckt
sein,
wenn
es
rechtlich
gesehen
erst
nach
einer
langen
Krankheit
eintritt,
während
welcher
die
Person
unter
Umständen
aus
dem
Arbeitsverhältnis
ausgeschieden
ist
und
daher
nicht
mehr
dem
Obligatorium
unterstanden
hat
(BGE
123
V
262
E.
1b,
121
V
97
E.
2a,
120
V
112
E.
2b,
je
mit
Hinweisen).
Eine
Arbeitsunfähigkeit
ist
berufsvorsorgerechtlich
relevant,
wenn
sie
mindestens
20
%
beträgt
und
sich
auf
das
Arbeitsverhältnis
sinnfällig
auswirkt
oder
ausgewirkt
hat.
Es
muss
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
treten,
dass
die
versicherte
Person
im
bisherigen
Beruf
an
Leistungsvermögen
eingebüsst
hat,
so
etwa
durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Feststellung
oder
gar
Ermahnung
des
Arbeitgebers
oder
durch
gehäufte,
gesundheitlich
bedingte
Arbeits ausfälle
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_91/2013
vom
1 7.
Juni
2013
E.
4.1.2
mit
Hinweisen).
Damit
eine
Vorsorgeeinrichtung,
der
eine
Arbeitnehmerin
oder
ein
Arbeitnehmer
beim
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen
war,
für
das
eingetretene
Invalidität srisiko
aufzukommen
hat,
ist
erforderlich,
dass
zwischen
Arbeits unfähigkeit
und
Invalidität
ein
enger
sachlicher
und
zeitlicher
Zusammen hang
besteht
(BGE
130
V
270
E.
4.1).
In
sachlicher
Hinsicht
liegt
ein
solcher
Zusam men hang
vor,
wenn
der
der
Invalidität
zu
Grunde
liegende
Gesundheits schaden
im
Wesentlichen
derselbe
ist,
der
zur
Arbeitsunfähigkeit
geführt
hat.
Sodann
setzt
die
Annahme
eines
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
voraus,
dass
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
nicht
während
längerer
Zeit
wieder
arbeitsfähig
wurde.
Die
frühere
Vorsorgeeinrichtung
hat
nicht
für
Rückfälle
oder
Spätfolgen
einer
Krankheit
einzustehen,
die
erst
Jahre
nach
Wiedererlangung
der
vollen
Arbeitsfähigkeit
eintreten.
Demnach
darf
nicht
bereits
eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusammenhangs
angenommen
werden,
wenn
die
Person
bloss
für
kurze
Zeit
wieder
an
die
Arbeit
zurückgekehrt
ist.
Ebenso
wenig
darf
die
Frage
des
zeitlichen
Zusammenhangs
zwischen
Arbeits unfähigkeit
und
Invalidität
in
schematischer
(analoger)
Anwendung
der
Regeln
von
Art.
88a
Abs.
1
IVV
beurteilt
werden,
wonach
eine
anspruchsbeeinflussende
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
in
jedem
Fall
zu
berücksichtigen
ist,
wenn
sie
ohne
wesentliche
Unterbrechung
drei
Monate
gedauert
hat
und
voraussichtlich
andauern
wird.
Zu
berücksichtigen
sind
vielmehr
die
gesamten
Umstände
des
konkreten
Einzelfalles,
namentlich
die
Art
des
Gesundheitsschadens,
dessen
prognostische
ärztliche
Beurteilung
und
die
Beweggründe,
die
die
versicherte
Person
zur
Wieder aufnahme
der
Arbeit
veranlasst
haben
(BGE
123
V
262
E.
1c,
120
V
112
E.
2c/aa
und
2c/bb
mit
Hinweisen).
Eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Konnexes
ist
grundsätzlich
dann
anzunehmen,
wenn
während
mehr
als
dreier
Monate
eine
Arbeits fähigkeit
von
über
80
%
in
einer
angepassten
Erwerbs tätigkeit
besteht
und
-
kumulativ
bezogen
auf
die
angestammte
Tätigkeit
-
mit
dieser
angepassten
Tätigkeit
ein
rentenausschliessendes
Einkommen
erzielt
werden
kann
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_518/2021
vom
4.
Februar
2022
E.
2.2
m.w.H.). 1.4
Aus
der
engen
Verbindung
zwischen
dem
Recht
auf
eine
Rente
der
Invaliden versicherung
und
demjenigen
auf
eine
Invalidenleistung
nach
BVG
ergibt
sich,
dass
der
Invaliditätsbegriff
im
obligatorischen
Bereich
der
beruflichen
Vorsorge
und
in
der
Invalidenversicherung
grundsätzlich
der
gleiche
ist
(BGE
123
V
269
E.
2a,
120
V
106
E.
3c,
je
mit
Hinweisen). Praxisgemäss
sind
daher
die
Vorsorgeeinrichtungen
im
Bereich
der
gesetzlichen
Mindestvorsorge
( Art.
6
BVG)
an
die
Feststellungen
der
IV-Organe
(Eintritt
der
invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit,
Eröffnung
der
Wartezeit,
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades)
gebunden,
soweit
die
IV-rechtliche
Betrachtung
aufgrund
einer
gesamthaften
Prüfung
der
Akten
nicht
als
offensichtlich
unhaltbar
erscheint
(BGE
126
V
309
E.
1
in
fine).
Diese
Konzeption
fusst
auf
der
Überlegung,
die
Organe
der
(obligatorischen)
beruflichen
Vorsorge
von
eigenen
aufwändigen
Abklärungen
freizustellen,
und
gilt
nur
bezüglich
Feststellungen
und
Beur tei lungen
der
IV-Organe,
welche
im
invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren
für
die
Festlegung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
entscheidend
waren
(BGE
132
V
1
E.
3.2).
So
hat
beispielsweise
eine
verspätete
Anmeldung
zum
Leistungs bezug
bei
der
Invalidenversicherung
rechtsprechungsgemäss
die
freie
Über prüfbarkeit
des
leistungserheblichen
Sachverhaltes
durch
die
Vorsorge einrichtung
beziehungsweise
das
Berufsvorsorgegericht
zur
Folge
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_49/2010
vom
2 3.
Februar
2010
E.
2.1). Diese
Bindungswirkung
setzt
voraus,
dass
die
Vorsorgeeinrichtung
(spätestens)
ins
Vorbescheidverfahren
( Art.
73 ter
IVV)
einbezogen
und
ihr
die
Renten verfügung
formgültig
eröffnet
wurde
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_81/2010
vom
1 6.
Juni
2010
E.
3.1,
mit
Hinweisen).
Dem
BVG-Versicherer
steht
ein
selb stän diges
Beschwerderecht
im
Verfahren
nach
IVG
zu.
Unterbleibt
ein
solches
Einbe ziehen
der
Vorsorgeeinrichtungen,
ist
die
IV-rechtliche
Festsetzung
des
Invalidität sgrades
(grundsätzlich,
masslich
und
zeitlich)
berufsvorsorgerechtlich
nicht
verbindlich
(BGE
130
V
270
E.
3.1). 2. 2.1
Der
Kläger
erklärte
zur
Begründung
seiner
Klage
( Urk.
1),
die
Beklagte
sei
zuständig
zur
Ausrichtung
von
Leistungen
der
beruflichen
Vorsorge.
Gemäss
IV-Stelle
Solothurn
sei
die
Wartefrist
auf
den
1.
September
2009
gelegt
worden.
2.2
Die
Beklagte
brachte
mit
Klageantwort
vom
2 7.
Mai
202 4
im
Wesentlichen
vor
(Urk.
9) ,
der
Kläger
habe
erstmals
im
August
1987
Taggelder
der
A r beitslosenversicherun g
bezogen.
Danach
habe
er
ab
1996
bis
zumindest
2019
ausser
im
Jahr
2000
in
jedem
Jahr
Taggelder
bezogen
und
sei
dabei,
sofern
die
entspr e chende
Eintritts s chwelle
jeweils
err eich t
worden
sei,
bei
ihr
gegen
die
Risiken
Tod
und
Inv ali dität
in
der
beruflichen
Vorsorge
versichert
gewesen.
Bis
zur
mit
Wirkung
ab
September
2017
erfolg t en
Zuspr a che
der
Invalidenrente
habe
der
Kläger
in
folgenden
Perioden
Arbeitslosentaggelder
bezogen :
Augu s t
1987,
Mai
1996,
April
1997
bis
Juli
1998,
September
1998,
Dezember
199 8
bis
Juli
1999 ,
Januar
und
Februar
2001,
April
2001
bis
Mai
2002,
September
2002
bis
März
2003,
Oktober
2004
bis
Mai
2005,
Juli
und
August
2005,
Oktober
2005
bis
August
2006,
Oktober
2006
bis
Augu s t
2007,
November
2007
bis
Februar
2008,
Mai
2008,
Dezember
2008
und
Januar
2009,
März
und
April
2009,
Juli
2009,
O k tober
2009,
Dezember
2009
und
Januar
2010,
März
bis
Augu s t
2010,
Oktober
2010
bis
März
2011,
Mai
und
Juni
2011,
Januar
bis
Mai
2012,
Dezember
2012
und
Januar
2013,
März
bis
Mai
2013,
August
2013,
Dezember
2013
und
Januar
2014,
März
2014,
Juni
2014,
September
bis
Oktober
2014,
Dezember
2014
und
Januar
2015,
April
und
Mai
2014,
Oktober
2015
bis
Mai
2016,
August
2016,
Oktober
2016
bis
Mai
2017.
Die
Verfügung
der
I nvalidenversicherung
vom
7.
November
2019
entfalte
keine
Bindungswirkung,
da
die
IV-Stelle
von
einer
verspäteten
Anmeldung
ausge gangen
sei.
Die
invalidenversicherungsrechtliche
Rentenzusprache
beruhe
gemäss
IV-Stelle
auf
der
psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung
des
Klägers.
Damit
sei
eine
Zuständigkeit
ihrerseits
aufgrund
der
somatischen
Gesundheits beeinträchtigungen
des
Klägers
mangels
sachliche n
Zusammenhang s
ausge schlossen.
Würde
wider
Erwarten
a n genommen,
dass
die
somatischen
Gesund heits beeinträchtigungen
des
Klägers
invalidisierend
sei en ,
so
gelte
es
zu
beachten,
dass
gemäss
IV-Stelle
die
Wartefrist
betreffend
Arbeitsunfähi g keit
in
der
ange stammten
Tätigkeit
a l s
Sanitärmonteur
bzw.
Sanitärinstalla t eur
am
1.
November
2009
begonnen
habe.
Zu
jenem
Zeitpunkt
hab e
es
aber
mangels
Taggeldbezugs
des
Klägers
an
einer
Versicherungsdeckung
bei
ihr
g efehlt .
Der
Beginn
der
psychisch
bedingten
Arbeitsunfäh i g keit
werde
weder
von
der
IV-Stelle
noch
im
Gutachten
der
D.___
näher
bestimmt
bzw.
es
werde
von
einer
sei t
jeher
bestehenden
Beeinträchtigung
aus gegangen .
Auch
in
den
gesamten
weiteren
IV-Akten
fänden
sich
zu
diesem
Punkt
keine
konkreten
Angaben
bzw.
werde
auch
dort
die
psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung
als
seit
jeher
bestehend
angenommen.
Es
fehlten
echtzeitliche
Arztzeugnisse,
welche
eine
Arbeits unfähigkeit
aufgrund
der
psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung
für
die
Dauer
der
zahlreichen
Taggeldbezüg e
bei
der
Arbeitslosenversicherung
bestätigten .
Insbesondere
sei
nicht
belegt,
wann
genau
die
latente
Einsch r änkung
der
Arbeitsfäh i g k eit
in
eine
manifeste
Arbeitsunfähig ke it
übergegangen
sein
soll.
Soweit
der
Rentenanspruch
des
Kl ä gers
auf
eine
Gesundheitsbeeinträchtigung
mit
Beginn
einer
A r beitsunfähigk e it
bis
spä te stens
Ende
1994
zurückzufü h ren
sei,
seien
das
Rentenst a mmrecht
und
damit
sämtliche
Leistungsansprüche
verj ä hrt.
Würde
wider
Erwarten
angenommen,
dass
die
Arbeitsunfähigk e it
des
Kläger s
während
eines
Taggeldbezugs
bei
der
Arbeitslosenversicherung
eingetreten
und
das
Rentenstammrecht
nicht
verjährt
sei,
wäre
der
zeitliche
Zusammenhang
aufgrund
der
in
den
Jahren
2010
bis
2015
eingegangen
zehn
Arbeitsverhältnissen
zwischen
drei
und
si e ben
Monaten
unterbrochen
worden.
2.3
Mit
Replik
vom
2 4.
Oktober
2024
( Urk.
22)
erklärte
der
Kläger,
er
habe
von
1989
bis
1995
insgesamt
sieben
J a hre
am
gleichen
Arbeitsplatz
gearbe itet.
Während
seiner
Ausbildung
als
Sanitärmonteur
1999
sei
er
sogar
vier
Monate
als
Chefmonteur-Sanitär
tätig
gewesen
und
dies
ohne
Berufsprüfung.
Im
Arbeits zeugnis
stehe
nichts
von
einem
Kundenverbot,
nur
dass
er
selbständig
und
zur
vollen
Zufriedenheit
des
Arbeitgebers
gearbeitet
habe.
Auch
im
Zeugnis
der
E.___
stehe
nichts
von
einem
Kundenkontakt-Verbot.
Somit
seien
die
D.___ - Aussagen
als
nicht
glaubwürdig
einzustufen.
Die
Beklagte
sei
zu
verpflichten,
ihm
Leistungen
der
beruflichen
Vorsorge
zuzüglich
Verzugszins en
gemäss
BVG-Mindestzinssatz
seit
2009
auszurichten. 2.4
Die
Beklagte
erklärte
mit
Duplik
vom
2 5.
November
2024
( Urk.
27) ,
s o weit
der
Kläger
die
Aussagen
im
D.___ -Gutachten
beanstande,
sei
auf
die
IV-Akten
zu
verweisen.
Nach
erfolgter
Mitteilung
der
IV- S telle
vom
1 1.
Mai
2020
(weiterhin
Anspruch
auf
eine
ganze
IV-Rente)
sei
der
Kläger
mehrmals
mit
verschiedenen
Anträgen
und
Revisionsersuchen
an
die
IV-Stelle
gelangt,
welche
jedoch
von
der
IV-Stelle
und
den
zuständigen
Gerichten
allesamt
abgewiesen
worden
seien.
3. 3.1
Es
liegen
insbesondere
die
folgenden
Gutachten
vor,
welche
zur
gesundheitlichen
Situation
des
Klägers
Stellung
nehmen : 3.2
Die
B.___ -Gutachter
hielten
in
ihrem
Gutachten
vom
2 3.
Juni
2010
( Urk.
19/132.2)
als
Diagnosen
mit
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
fest
( Urk.
19/132.2/38): - a namnestisch
Geburtstrauma
mit - Störung
des
Sozialverhaltens - Rechenstörung - Intelligenzanlage
im
unteren
Normbereich - (DD:
Asperger-Syndrom) - n arzisstische
Persönlichkeitsstörung - Periarthropathi a
humeroscapularis
rechts
seit
dem
1 2.
November
2009,
aktuell
im
Sinne
einer
Infraspinatustendinose
mit - Stat u s
nach
anteriorer
Schulterluxation
und
beginnenden
degenerativen
Veränderungen
der
rechten
Schulter
Als
Diagnosen
ohne
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
nannten
die
Gutachter
(Urk.
19/132.2/38): - Carpaltunnelsyndrom
rechts,
mässiggra d i g - c hronisches
Cervicalsyndrom
bei
Discusprolaps
HWK5/6 - Spinalkanalstenose
HWK3
bis
HWK7
Der
Kläger
sei
bis
November
2009
als
San i tärinstallateur
beschäftigt
gewesen.
Zu
jenem
Datum
habe
er
ein
akutes
Schmerzereignis
nach
einer
ruckartigen
Behandlung
der
Schulter
erlitten.
Diesbezüglich
bestehe
heute
ein
labiles
patho logisches
Geschehen.
Der
Kläger
sei
abgeklärt
worden,
weitere
Behandlungen
und
Therapien
stünden
noch
bevor.
Zurzeit
sei
der
Kläger
aufgrund
dieser
Schulter läsion
als
Sanitärinstallateur
nicht
arbeitsfähig.
Auf
der
anderen
Seite
bestehe
beim
Kläger
eine
komplexe
psychiatrische
Erkrankung.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
sich
das
psychiatrische
Krankheitsbild
des
Klägers
in
den
letzten
Jahren
auf
seine
Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt
habe,
jedoch
sei
er
offenbar
in
der
Lage
gewesen,
immer
wieder
eine
neue
Stelle
zu
finden.
Die
aktuelle
Schulterläsion
schränke
die
Arbeitsfähigkeit
des
Klägers
nur
für
körperlich
mittelschwere
bis
schwere
Arbeiten,
vorwiegend
für
Überkopfarbeiten,
ein.
In
anderen
Tätigkeiten
wäre
der
Kläger
aus
rein
somatischer
Perspektive
normal
arbeitsfähig.
Ihrer
Ansicht
nach
sei
es
heute
aber
nicht
möglich,
die
Auswirkungen
der
psych ia tri schen
Problematik
auf
die
Arbeitsfähigkeit
des
Klägers
zu
definieren.
Sie
schlügen
vor,
den
Kläger
diesbezügli c h
spezifisch
abklären
zu
lassen.
Der
Kläger
müsste
in
einer
BEFAS
aufgenommen
werden,
damit
seine
effektive
A r beits -
bzw.
Leistungs fähigkei t
und
Teamfähigkeit
geprüft
werden
könne
( Urk.
19/132.2/ 39- 40) . 3.3
Die
D.___ -Gutachter
stellten
mit
Gutachten
vom
2 2.
November
2018
( Urk.
19/379)
als
Diagnose
mit
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
( Urk.
19/379/9): - Autismus-Spektrum-Störung,
am
ehesten
frühkindlicher
Autismus
(ICD-10
F84.0)
Als
Diagnosen
ohne
Auswirkungen
auf
die
Arbeitsfähigkeit
führten
sie
an
( Urk.
19/379/9-10): - Intelligenz
im
unteren
Grenzbereich - Schlafapnoe
Syndrom - Funktionsstörung
der
HWS
Die
mit
dem
Autismus
assoziierte
erhebliche
Verhaltensauffälligkeit
gehe
mit
einer
erheblich
reduzierten
Sozialkompetenz
einher
un d
sei
mit
einer
Arbeits tätigkeit
im
ersten
Arbeitsmarkt
nicht
vereinbar,
auch
nicht
in
angepassten
Tätigkeiten,
da
auch
hierbei
ein
Mindestmass
an
Kooperationsbereitschaft
und
Konstanz
nicht
gewährleistet
erschein e .
Eine
Autismus-Spektrum-Störung
sei
angesichts
der
hierfür
herauszuarbeitenden
typischen
Kriterien
aus
ihrer
Sicht
als
wahrscheinlicher
als
eine
Persönlichkeitsstörung
anzusehen
( Urk.
19/379/10).
Hinsichtlich
des
Verlaufs
ist
dem
psychiatrischen
Teilgutachten
zu
entnehmen,
es
sei
davon
auszugehen ,
dass
die
Einschränkung
bereits
zeitlebens
bestehe.
Der
Kläger
habe
eine
Förderschule
besucht,
er
habe
bereits
in
der
Kindheit
autistische
Verhaltensauffälligkeiten
aufgewiesen.
Im
weiteren
Verlauf
sei
es
immer
wieder
zu
Überforderungssituationen
mit
Aufgabe
beziehungsweise
Kündigung
multipler
Arbeitsverhältnisse
gekommen.
Es
sei
dem
Kläger
nicht
möglich,
langfristig
und
teamfähig
unter
Wettbewerbsbedingungen
des
allgemeinen
Arbeitsmarktes
tätig
zu
sein
( Urk.
19/379/ 179- 180) . 4.
Die
IV-Stelle
sprach
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
7.
November
2019
mit
Wirkung
ab
1.
September
2017
eine
ganze
Invalidenrente
zu
(Urk.
19/401 ).
Die
IV-Stelle
nahm
dabei
eine
verspätete
Anmeldung
a n ,
weshalb
aus
berufsvorsorgerechtlicher
Sicht
keine
Bindung
an
den
Entscheid
der
IV-Stelle
besteht. 5. 5.1
Die
IV-Stelle
ging
bei
ihrer
Rentenzusprache
davon
aus,
dass
die
von
ihr
festgestellte
100%ige
Invalidität
bzw.
die
langandauernde
Erwerbsunfähigkeit
auf
psychische
Beeinträchtigungen
zurückzuführen
sei
( Urk.
19/401) .
Diese
Sichtweise
stützte
sie
auf
das
polydisziplinäre
D.___ -Gutachten
vom
22.
November
2018
( Urk.
19/379 )
und
erweist
sich
als
rechtens.
Das
polydisziplinäre
D.___ -Gutachten
erfüllt
sämtliche
Anforderungen
an
eine
beweiskräftige
medizinische
Expertise
(siehe
hierzu
BGE
125
V
35 1
E.
3a) ,
beruht
das
Gutachten
doch
auf
den
erforderlichen
allseitigen
Untersuchungen,
wurde
in
Kenntnis
der
und
in
Auseinandersetzung
mit
den
Vorakten
erstattet,
berücksichtigt
die
geklagten
Beschwerden
und
setzt
sich
mit
diesen
sowie
dem
Verhalten
des
Klägers
auseinander.
Die
Gutachter
haben
die
medizinischen
Zustände
und
Zusammenhänge
zudem
einleuchtend
dargelegt
und
ihre
Schlussfolgerungen
nachvollziehbar
begründet .
Weder
aus
den
vorliegenden
Akten
noch
den
Ausführungen
des
Klägers
ergeben
sich
ernsthafte
Zweifel
an
der
Beurteilung
der
D.___ -Sachverständigen. 5.2
Der
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
muss
mit
dem
im
Sozialversicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
grundsätzlich
echtzeitlich
nachgewiesen
sein.
Dieser
Nachweis
darf
nicht
durch
nachträgliche
Annahmen
und
spekulative
Überlegungen
ersetzt
werden
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_91/2013
vom
1 7.
Juni
2014
E.
4.1.2
mit
Hinweisen).
Der
Kläger
machte
sinnge mäss
geltend,
die
relevante
Arbeitsunfähigkeit
sei
im
September
2009
eingetreten
( Urk.
1).
Im
September
2009
bezog
er
keine
Taggelder
der
Arbeits losen versicherung
( Urk.
10/1,
Urk.
19/239/2),
war
mithin
nicht
bei
der
Beklagten
berufs vorsorgeversichert.
Im
Oktober
2009
machte
der
Kläger
erstmals
gegenüber
der
IV-Stelle
sinngemäss
eine
psychische
Beeinträchtigung
geltend,
reichte
er
doch
den
Bericht
vom
24.
August
2009
zu
den
testpsychologischen
Abklärung en
vom
2 2.
Mai
und
28.
Juli
2009
ein
( Urk.
19/105,
Urk.
19/106).
Aus
dem
genannten
Bericht
ergeben
sich
tatsächlich
gewisse
Einschränkungen .
Hinweise ,
dass
die
Beeinträchtigungen
während
einem
Zeitpunkt
der
Versicherungsunterstellung
bei
der
Beklagten
eingetreten
bzw.
manifest
geworden
wären,
beinhaltet
er
aber
nicht.
Der
Kläger
selber
machte
damals
eine
seit
1997
bestehende
40%ige
Arbeitsunfähigkeit
geltend
(Urk.
19/105).
Indizien,
welche
tatsächlich
für
eine
1997
eingetretene
psychisch
bedingte,
hernach
ohne
wesentlichen
Unterbruch
andauernde
Verschlech terung
der
Leistungsfähigkeit
sprächen ,
werden
jedoch
weder
vom
Kläger
dargetan
noch
finden
sich
solche
in
den
Akten.
Vielmehr
ergibt
sich
aus
den
Akten,
dass
der
Kläger
i m
Januar
1997
unter
Angabe
von
Rückenschmerzen
und
Schmerzen
im
Brustkorb
bei
der
Invalidenversicherung
berufliche
Massnah men
beantragt e
( Urk.
19/1.1) ,
die
IV-Stelle
des
Kantons
Solothurn
ihm
solche
gewährt e
( Urk.
19/1.113,
Urk.
19/1.123,
Urk.
19/1.132,
Urk.
19/1.134,
Urk.
19/1.138) ,
der
Kläger
i m
Sommer
1999
das
Fähigkeitszeugnis
als
Sanitär monteur
erwarb
( Urk.
19/3)
und
die
IV-Stelle
m it
Verfügung
vom
21.
Dezember
1999
einen
Anspruch
auf
weitere
berufliche
Massnahmen
oder
eine
Rente
verneinte
( Urk.
19/8/3 ;
vgl.
auch
Urk.
19/12). 5.3
Die
D.___ -Gutachter
gingen
davon
aus ,
dass
der
Kläger
an
einer
tiefgreifenden
Entwicklungsstörung
im
Sinne
einer
Autismus-Spektrum-Störung,
am
ehesten
frühkindlicher
Autismus
(ICD-10:
F84.0),
leide.
Seit
der
Kindheit
zeige
er
eine
psychische
und
das
Verhalten
tangierende
Störung
mit
vielfältigen
Konflikten
und
vielfältigem
Scheitern.
Aufgrund
der
eingeschränkten
kognitiven
und
emotionalen
Fähigkeiten
und
reduzierten
Kompetenz,
der
Verhaltensstereotypie
und
der
daraus
resultierenden
sozialen
Probleme
im
privaten
und
beruflichen
Bereich
verfüge
der
Kläger
auch
nur
über
eingeschränkte
Ressourcen
für
eine
Arbeitsfähigkeit.
Es
sei
davon
auszugehen,
dass
die
Einschränkung
zeitlebens
bestehe.
Der
Kläger
habe
eine
Förderschule
besucht ,
er
habe
bereits
in
der
Kindheit
autistische
Verhaltensauffälligkeiten
aufgewiesen.
Im
w eiteren
Verlauf
sei
es
immer
wieder
zu
Überforderungssituationen
gekommen.
Es
sei
dem
Kläger
nicht
möglich,
langfristig
und
teamfähig
unter
den
Wettbewerbsbedingungen
des
allgemeinen
Arbeitsmarktes
tätig
zu
sein
( Urk.
19/379/179
f.).
Die
gutachterlichen
Feststellungen
stehen
grundsätzlich
in
Übereinstimmung
mit
der
Erwerbs biographie
des
Kläger s ,
arbeitete
er
doch
während
praktisch
seiner
vollständigen
Erwerbslaufbahn
jeweils
nur
kurzzeitig
bei
einem
Arbeitgeber
und
nahm
unzählige
Stellenwechsel,
unterbrochen
teilweise
durch
den
Bezug
von
Taggeldern
der
Arbeitslosenversicherung,
vor
(vgl.
19/239,
Urk.
19/429). 5. 4
Es
muss
vorliegend
nicht
abschliessend
beurteilt
werden,
ob
der
Kläger
tatsächlich ,
wie
von
den
D.___ -Gutachtern
festgehalten,
seit
jeher
in
der
Arbeits fähigkeit
eingeschränkt
ist.
Entscheidend
für
die
Beurteilung
der
vorliegen den
Klage
ist
nur,
aber
immerhin ,
dass
sich
nicht
mit
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
f eststellen
lässt ,
dass
die
zur
Invalidität
führende
Arbeitsunfähigkeit
des
Klägers
während
einer
Versicherungs unter stellung
bei
der
Beklagten
eingetreten
ist .
Da
v on
weiteren
Abklärungen
diesbe züglich
keine
zusätzlichen
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind ,
ist
davon
abzusehen
(antizipierte
Beweiswürdigung;
BGE
122
V
157
E.
1d).
Die
Klage
erweist
sich
entsprechend
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Stiftung
Auffangeinrichtung
BVG - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler