Sachverhalt
1. 1.1
Der
im
Jahre
1974
geborene
X.___
ist
gelernter
Elektrozeichner
(Urk.
15/21
S.
5),
war
als
solcher
ab
dem
19.
September
2011
bei
der
Y.___
AG
angestellt
und
in
diesem
Zusammenhang
bei
der
damaligen
Swisscanto
Sammelstiftung
der
Kantonalbanken
(heutigen
Servisa
Sammelstiftung)
berufsvorsorgeversichert
(Urk.
2/5,
Urk.
2/3).
In
der
Zeit
vom
10.
bis
19.
Mai
2016
war
der
Versicherte
im
Zusammenhang
mit
einer
akuten
schizophrenieformen
psychotischen
Störung
erstmals
in
stationärer
psychiatrischer
Behandlung
an
der
Z.___
( Z.___ ;
Urk.
15/27/7
ff.).
Per
1.
Januar
2019
wurde
das
Arbeitsverhältnis
des
Versicherten
von
der
A .___
AG
übernommen
(Urk.2/7),
wobei
dieser
ab
diesem
Zeitpunkt
bei
der
G EMINI
Sammelstiftung
berufsvorsorgeversichert
war
(Urk.
2/4). 1.2
Am
8.
November
2019
erfolgte
die
Früherfassung
bei
der
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle
(Urk.
15/13),
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
erfolgte
am
15.
Februar
2020
(Urk.
15/21).
Aufgrund
eines
we i teren
Wechsels
des
Arbeitgebers
wurde
per
1.
Januar
2021
erneut
ein
neuer
Arbeitsvertrag
aufgesetzt,
weiterhin
bei
technischem
Eintritt
per
19.
September
2011 ,
einem
Pensum
von
100
%
und
diesmal
unveränderter
Berufsvorsorge versicherung
(Urk.
2/9).
Mit
Vorbescheid
vom
20.
August
2021
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
Februar
2021
die
Ausrichtung
einer
halben
Rente
in
Aussicht
(Urk.
15/44)
und
hielt
an
diesem
Entscheid
mit
Verfügungen
vom
5.
Oktober
2021
respektive
15.
November
2021
fest
(Urk.
15/49,
Urk.
15/52).
Per
1.
November
2021
erfolgte
die
Anpassung
des
beste hen den
Arbeitsvertrages
im
Sinne
einer
Halbierung
des
Lohn es
bei
gleich bleibender
wöchentlicher
Soll-Arbeitszeit
( Urk.
2/10).
Mit
Schreiben
vom
29.
No vember
2021
sowie
3.
Januar
2023
lehnte
die
GEMINI
Sammelstiftung
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
ab
(Urk.
2/14,
Urk.
2/16). 2.
Mit
Eingabe
vom
4.
Januar
2024
erhob
die
Vertreterin
des
Versicherten
Klage
gegen
die
GEMINI
Sammelstiftung
(Beklagte
1)
sowie
gegen
die
Servisa
Sammelstiftung
(Beklagte
2)
mit
den
folgenden
Anträgen
(Urk.
1
S.
2): 1. D em
Kläger
sei
mit
Wirkung
ab
1.
Februar
2021
eine
Invalidenrente
aus
der
obligatorischen
und
überobligatorischen
beruflichen
Vor sorge
der
GEMINI
Sammelstiftung
samt
Verzugszinsen
zuzuspre chen. 2. Eventualiter
sei
dem
Kläger
mit
Wirkung
ab
1.
Februar
2021
eine
Invalidenrente
aus
der
obligatorischen
und
überobligatorischen
beruflichen
Vorsorge
der
Servisa
Sammelstiftung
(ehemals
Swiss canto
Sammelstiftung)
samt
Verzugszinsen
zuzusprechen. 3. Unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
zu
Lasten
der
jeweiligen
Beklagten.
Mit
Klageantwort
vom
26.
Februar
2024
liess
die
Beklagte
1
beantragen,
es
sei
die
Klage
vom
4.
Januar
2024
gegen
die
Beklagte
1
vollumfänglich
abzuweisen;
alles
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
zu
Lasten
des
Klägers
(Urk.
1 0
S.
2).
Mit
Klageantwort
vom
13.
März
2024
beantragte
die
Beklagte
2
die
voll umfängliche
Abweisung
der
gegen
sie
gerichteten
Klage ;
unter
Kosten -
und
Entschädigungsfolgen
zu
Lasten
des
Klägers .
Eventualiter
sei,
falls
das
Gericht
der
Meinung
ist,
dass
die
Beklagte
2
eine
Leistungspflicht
für
die
Arbeitsun fähigkeit
b e ziehungsweise
Invalidität
ab
1.
Februar
2021
trifft,
für
diese
Leis tungen
sowie
den
Verzugszins
auf
die
reglementarischen
Bestimmungen
abzustützen
(Urk.
1 2
S.
2).
Das
Gericht
zog
bei
der
IV-Stelle
die
Akten
des
Klägers
bei
(Urk.
13)
und
ordnete
nach
deren
Eingang
(Urk.
15/1-59)
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an
(Urk.
16).
Mit
Replik
vom
2.
Mai
2024
hielt
die
Vertreterin
des
Klägers
an
den
klageweise
gestellten
Anträgen
fest
(Urk.
17 ).
Mit
Dupliken
vom
10.
Juni
2024
(Beklagte
2)
sowie
2.
September
2024
(Beklagte
1)
hielten
die
Beklagten
an
den
bereits
gestellten
Anträgen
fest
(Urk.
22 ,
Urk.
25 ),
was
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
24.
Oktober
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
26 ) . Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 lit.
b
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
26
BVG)
invalid
wird.
Damit
nämlich
der
durch
die
zweite
Säule
bezweckte
Schutz
zum
Tragen
kommt,
muss
das
Invaliditätsrisiko
auch
dann
gedeckt
sein,
wenn
es
rechtlich
gesehen
erst
nach
einer
langen
Krankheit
eintritt,
während
welcher
die
Person
unter
Umständen
aus
dem
Arbeits verhältnis
ausgeschieden
ist
und
daher
nicht
mehr
dem
Obligatorium
unter standen
hat
(BGE
138
V
409
E.
6,
123
V
262
E.
1b,
121
V
97
E.
2a,
120
V
112
E.
2b,
je
mit
Hinweisen).
E. 1.2 5
%
seit
4.
Januar
2024
zu
bezahlen.
Die
Klage
gegen
die
Beklagte
2
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beklagte
1
wird
verpflichtet,
dem
Kläger
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3’500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWS t )
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Petra
Kern - Rechtsanwältin
Dr.
Isabelle
Vetter-Schreiber - Servisa
Sammelstiftung - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber ArnoldSchetty
E. 1.3 Art.
23
BVG
kommt
auch
die
Funktion
zu,
die
Haftung
mehrerer
Vorsor geeinrichtungen
gegeneinander
abzugrenzen,
wenn
eine
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
bereits
beeinträchtigte
versicherte
Person
ihre
Arbeitsstelle
(und
damit
auch
die
Vorsorgeeinrichtung)
wechselt
und
ihr
später
eine
Rente
der
Invalidenver sicherung
zugesprochen
wird.
Der
Anspruch
auf
Inv alidenleistungen
nach
Art.
23
BVG
entsteht
in
diesem
Fall
nicht
gegenüber
der
neuen
Vorsorgeeinrichtung,
sondern
gegenüber
derjenigen,
welcher
die
Person
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
zur
Invalidität
führenden
Arbeitsunfähigkeit
angehörte.
Damit
eine
Vorsorgeeinrichtung,
der
eine
Arbeitnehmerin
oder
ein
Arbeitnehmer
beim
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen
war,
für
das
erst
nach
Beendigung
des
Vorsorgeverhältnisses
eingetretene
Invaliditätsrisiko
aufzukom men
hat,
ist
indes
erforderlich,
dass
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
ein
enger
sachlicher
und
zeitlicher
Zusamme nhang
besteht
(BGE
130
V
270
E.
4.1;
vgl.
auch
BGE
147
V
322
E.
3.1,
134
V
20
E.
3.2).
In
sachlicher
Hinsicht
liegt
ein
solcher
Zusammenhang
vor,
wenn
der
der
Invalidität
zu
Grunde
liegende
Gesundheitsschaden
im
Wesentlichen
derselbe
ist,
der
zur
Arbeitsunfähigkeit
geführt
hat.
Sodann
setzt
die
Annahme
eines
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
voraus,
dass
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
nicht
während
längerer
Zeit
wieder
arbeitsfähig
wurde.
Die
frühere
Vorsorgeein rich tung
hat
nicht
für
Rückfälle
oder
Spätfolgen
einer
Krankheit
einzustehen,
die
erst
Jahre
nach
Wiedererlangung
der
vollen
Arbeitsfähigkeit
eintreten.
Demnach
darf
nicht
bereits
eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusammenhangs
angenommen
werden,
wenn
die
Person
bloss
für
kurze
Zeit
wieder
an
die
Arbeit
zurückgekehrt
ist.
Ebenso
wenig
darf
die
Frage
des
zeitlichen
Zusammenhangs
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
in
schematischer
(analoger )
Anwendung
der
Regeln
von
Art.
88a
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
beurteilt
werden,
wonach
eine
anspruchsbeeinflussende
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
in
jedem
Fall
zu
berücksichtigen
ist,
wenn
sie
ohne
wesentliche
Unterbrechung
drei
Monate
gedauert
hat
und
voraussichtlich
andauern
wird.
Zu
berücksichtigen
sind
vielmehr
die
gesamten
Umstände
des
konkreten
Einzelfalles,
namentlich
die
Art
des
Gesundheitsschadens,
dessen
prognostische
ärztliche
Beurteilung
und
die
Beweggründe,
die
die
versicherte
Person
zur
Wieder auf nahme
der
Arbeit
ver anlasst
haben
(BGE
123
V
262
E.
lc,
120
V
112
E.
2c/aa
und
2c/bb
mit
Hi nweisen;
vgl.
auch
138
V
409
E.
6.2,
134
V
20
E.
3.2.1).
E. 1.4 Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
ist
im
Falle
von
Schubkrankheiten
bei
der
Beurteilung
der
zeitlichen
Konnexität
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
kein
allzu
strenger
Massstab
anzuwenden.
Bei
solchen
ist
zu
prüfen,
ob
eine
länger
als
drei
Monate
dauernde,
isoliert
betrachtet
unauffällige
Phase
von
Erwerbstätigkeit
tatsächlich
mit
der
Perspektive
einer
dauerhaften
Berufs aus übung
verbunden
war.
Bei
Schubkrankheiten
kommt
somit
den
gesamten
Umständen
des
Einzelfalls
besondere
Bedeutung
zu
(Urteil
9C_658/2016
vom
E. 3 März
2017
E.
6.4.1
sowie
SVR
2014
BVG
Nr.
36
S.
134,
9C_569/2013
E.
6.1,
jeweils
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_465/2018
vom
30.
Januar
2019
E.
3.2).
B ipolare
affektive
Störun gen
können
durch
den
wiederholten
Wechsel
von
manischen
und
depressiven
Phasen
eine
gewisse
Ähnlichkeit
zu
den
Schub krankheiten
aufweisen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_142/2016
vom
9.
No vem ber
2016
E.
7.2
mit
Hinweis
auf
das
Urteil
9C_61/2014
vom
23.
Juli
2014
E.
5.3.1).
Zu
den
Schubkrankheiten
gemäss
der
erwähnten
Rechtsprechung
wird
sodann
namentlich
auch
die
schizoaffektive
Störung
gemäss
ICD-10:
F25
gezählt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_877/2018
vom
22.
August
2019
E.
E. 3.1 mit
Hinweisen ).
6.2
Gemäss
Ziff.
39.4
des
Rahmenreglements
der
Beklagten
(Urk.
11/13)
entspricht
der
Verzugszins
auf
den
Renten-
und
Kapitalleistungen
dem
BVG-Mindstzinssatz.
Die
Beklagte
1
ist
demnach
in
Gutheissung
der
gegen
sie
erhobenen
Klage
zu
verpflichten,
dem
Kläger
ab
1.
November
2021
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
zuzüglich
Verzugszins
von
E. 3.2 Die
Annahme
einer
offensichtlichen
Unhaltbarkeit
der
Feststellungen
der
Invali denversicherung
ist
rechtsprechungsgemäss
an
strenge
Voraussetzungen
ge knüpft.
Es
bedarf
einer
qualifizierten
Unrichtigkeit
des
IV-Entscheides.
Dieser
muss
geradezu
willkürlich
sein.
Willkür
in
der
Rechtsanwendung
liegt
aber
nur
vor,
wenn
der
angefochtene
Entscheid
offensichtlich
unhaltbar
ist,
mit
der
tatsächlichen
Situation
in
klarem
Widerspruch
steht,
eine
Norm
oder
einen
unum strittenen
Rechtsgrundsatz
krass
verletzt
oder
in
stossender
Weise
dem
Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft;
dabei
ist
erforderlich,
dass
der
Entscheid
nicht
nur
in
der
Begründung,
sondern
auch
im
Ergebnis
willkürlich
ist.
Willkürlich
ist
ein
Entscheid
jedoch
nicht
schon
dann,
wenn
eine
andere
Lösung
ebenfalls
als
vertretbar
oder
gar
zutreffender
erscheint
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_30/2014
vom
6.
Mai
2014
E.
2.3
mit
Hinweis
auf
BGE
140
III
16
E.
2.1). 4. 4.1
Die
IV-Stelle
stellte
für
die
Beurteilung
des
Rentenanspruchs
auf
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Februar
2020
ab
(Urk.
15/42
S.
1),
was
allein
aufgrund
des
Anmeldungszeitpunkts
zu
einem
frühestmöglichen
Rentenbeginn
per
1.
Au gust
E. 5 Januar
2019
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Eine
mindestens
20%ige
Arbeitsunfähigkeit
muss
sich
sinnfällig
auf
das
Arbeits verhältnis
auswirken.
Es
muss
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
treten,
dass
die
ver sicherte
Person
im
bisherigen
Beruf
an
Leistungsvermögen
eingebüsst
hat,
so
etwa
durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Feststellung
oder
gar
Ermahnung
des
Arbeit gebers
oder
durch
gehäufte,
aus
dem
Rahmen
fallende
gesundheitlich
bedingte
Arbeitsausfälle.
Der
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
Arbeits unfähigkeit
muss
mit
dem
im
Sozial versicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
über wiegenden
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b
mit
weiteren
Hin wei sen)
nachgewiesen
sein.
Dieser
Nach weis
darf
nicht
durch
nachträgliche
erwerb liche
oder
medizinische
Annahmen
un d
spekulative
Überlegungen
ersetzt
werden
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_517/2020
vom
28.
Januar
2021
E.
3.2,
8C_652/2011
vom
1
E. 5.1 Vorauszuschicken
ist,
dass
der
Kläger
seit
dem
1.
Januar
2019
bei
der
Beklagten
1
vorsorgeversichert
ist,
sodass
insbesondere
zu
prüfen
ist,
ob
die
IV-Stelle
den
Beginn
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
in
offensichtlich
unhaltbarer
Weise
nicht
schon
vor
diesem
Zeitpunkt
festgesetzt
hat;
andernfalls
ergäbe
sich
keine
Änderung
des
Leistungsträgers.
Bereits
in
der
Zeit
der
Tätigkeit
für
die
Y.___
AG
müssten
die
vorliegenden
echtzeitlichen
Akten
eindeutige
Hinweise
enthalten,
welche
nur
den
Schluss
zulassen
würden,
dass
die
massgebende
Arbeitsunfähig keit
bereits
bis
Ende
2018
eingetreten
ist.
E. 5.2 Allein
aus
der
stationären
Behandlung
i n
der
Z.___
in
der
Zeit
vom
10.
bis
19.
Mai
2016
sowie
der
konsekutiv
für
den
Zeitraum
E. 7 Mai
2011
E.
3.2,
je
mit
Hinweisen ). 2. 2.1
Die
Vertreterin
des
Klägers
führte
zur
Klagebegründung
im
Wesentlichen
aus,
dass
der
Kläger
während
seiner
Tätigkeit
für
die
Y.___
AG
voll
leistungsfähig
gewesen
sei.
Erst
im
Verlauf
der
Tätigkeit
für
die
A.___
AG
habe
er
mit
den
steigenden
Anforderungen
an
das
Elektrozeichnen
nicht
mehr
vollumfänglich
mithalten
können,
was
Ende
2019
zu
einer
vom
Arbeitgeber
angestossenen
Früherfassung
geführt
habe.
Damit
sei
erst
ab
Ende
2019
von
einer
tatsächlichen
Verminderung
der
Arbeitsleistung
auszugehen,
was
zur
Leistungspflicht
der
Beklagten
1
führe
(Urk.
1
S.
8).
Sollte
die
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
habe,
als
vorbestehend
betrachtet
werden,
wäre
entsprechend
die
Beklagte
2
leistungspflichtig
(S.
9). 2.2
In
ihrer
Klageantwort
vom
26.
Februar
2024
liess
die
Beklagte
1
im
Wesentlichen
ausführen,
dass
der
Kläger
bereits
bei
der
Tätigkeit
für
die
Y.___
AG
in
seiner
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
gewesen
sei,
der
Arbeitgeber
diesen
aber
aufgrund
einer
sozialen
Verantwortung
mitgetragen
habe;
faktisch
sei
ein
Teilsoziallohn
ausbezahlt
worden
(Urk.
1
S.
5).
Auch
ab
dem
1.
Januar
2019
sei
beim
Kläger
weiterhin
von
einer
anhaltend
relevanten
Leistungseinbusse
auszu gehen
(S.
6).
Die
Früherfassung
sei
erfolgt,
weil
die
A.___
AG
den
Soziallohn
des
Klägers
nicht
mehr
habe
weitertragen
können
(S.
7).
Aufgrund
der
Festsetzung
der
Wartezeit
per
Februar
2020
durch
die
IV-Stelle
könne
keine
Leistungszuständigkeit
abgeleitet
werden.
So
stelle
die
IV-Stelle
ausdrücklich
fest,
dass
schon
lange
vor
Februar
2020
von
einer
relevanten
Einschränkung
auszu gehen
sei,
zum
anderen
habe
kein
Bedarf
bestanden,
die
vor
der
Versicherungszeit
bei
der
Beklagten
1
bestehende
Arbeitsunfähigkeit
abzuklären
(S.
8).
Die
Leistungseinbusse
des
Klägers
sei
dabei
deutlich
vor
dem
1.
Januar
2019
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
getreten
(S.
E. 7.1 Ausgangsgemäss
ist
die
Beklagte
1
zu
verpflichten,
dem
Kläger
eine
angemessene
Prozessentschädigung
zu
bezahlen.
Die
Vertreterin
des
Klägers
machte
in
der
mit
Replik
vom
2.
Mai
2024
eingereichten
Honorarnote
einen
Aufwand
von
17
Stunden
sowie
eine
Administrationspauschale
von
3
%
geltend
(Urk.
18).
Unter
Berücksichtigung
der
gerichtsüblichen
Entschädigungsansätze
(Fr.
185/h)
sowie
der
nötigen
Barauslagen
ist
die
Partei entschädigung
auf
Fr.
3’500 .--
(inkl.
Bar auslagen
und
MWSt)
festzusetzen.
E. 7.2 Der
Beklagten
2
steht
in
ihrer
Funktion
als
Trägerin
der
beruflichen
Vorsorge
trotz
ihres
Obsiegens
keine
Partei entschädigung
zu
(§
E. 13 März
2024
aus,
dass
es
sich
bei
der
im
Mai
2016
attestierten
Arbeitsunfähigkeit
um
eine
einmalige
kurz fristige
Arbeitsplatzabsenz
gehandelt
habe.
Selbst
wenn
von
einer
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
im
Sinne
von
Art.
23
BVG
auszugehen
wäre,
wäre
von
einer
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusammenhangs
auszugehen
(Urk.
12
S.
3).
So
würden
-
abgesehen
von
den
Qualifikationsgesprächen
2015-2017
mit
insgesamt
durchschnittlichen
Arbeitsleistungen
des
Klägers
–
keine
echtzeitlichen
Fest stellungen
oder
gar
Ermahnungen
des
Arbeitgebers
und
auch
keine
Arbeitsun fähigkeitsatteste
bis
E nde
2019
vorliegen;
retrospektive
Aussagen
könnten
daran
nichts
ändern
(S.
4). 2.4
Im
Zuge
der
Replik
führte
die
Vertreterin
des
Klägers
aus,
dass
die
Ausführungen
der
Beklagten
1
weder
in
ärztlich
bescheinigten
Arbeits-
und
Leistungs unfähig keitsbescheinigungen
noch
in
echtzeitlich
festgehaltenen
Leistungseinbussen
durch
den
Arbeitgeber
eine
Grundlage
finden
würden
(Urk.
E. 17 S.
2).
Bei
den
Aussagen
von
B.___
(Projektleiter
und
direkter
Vorgesetzter
des
Klägers
per
1.
Januar
2019)
und
C.___
(Personalleiterin
der
A.___
AG;
vgl.
Urk.
10
S.
6)
aus
dem
Jahr
2020
würde
es
sich
weiter
um
retrospektive
Beurteilungen
handeln,
denen
im
Hinblick
auf
den
Beginn
einer
dauerhaften
Leistungseinschränkung
kein
Gewicht
beigemessen
werden
könne;
gleiches
gelte
für
die
neuropsychologische
Exploration
vom
26.
April
2021
(S.
3
f.). 2.5
Mit
Duplik
vom
10.
Juni
2024
hielt
die
Beklagte
2
–
auch
unter
Hinweis
auf
die
Ausführungen
des
Klägers
im
Rahmen
der
Replik
-
an
ihrer
Einschätzung
der
Sachlage
fest
(Urk.
22).
Demgegenüber
liess
die
Beklagte
1
im
Zuge
der
Duplik
ausführen,
dass
sowohl
arbeitsrechtlich
als
auch
medizinisch
erstellt
sei,
dass
bereits
vor
Eintritt
in
die
Beklagte
1
per
1.
Januar
2019
von
einer
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen
sei
(Urk.
25
S.
5). 3.
E. 20 Oktober
2021
denn
auch
die
Zustellung
des
IV-Dossiers
(Urk.
15 / 50 ). 4.2
Vor
diesem
Hintergrund
ist
von
einer
Bindungswirkung
an
die
Feststellungen
der
IV-Stelle
in
ihren
Verfügungen
vom
5.
Oktober
und
15.
November
2021
und
von
einem
Eintritt
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
im
Februar
2020
auszu gehen.
Vorbehalten
bleibt
eine
offensichtlich
unhaltbare
Invaliditätsbe messung
durch
die
Organe
der
Invalidenversicherung,
was
im
Folgenden
zu
prüfen
ist . 5.
E. 23 bis
E. 27 Mai
2016
attestierten
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
15/5
f.,
Urk.
15/27/7)
kann
nicht
auf
eine
anhaltende
Einschränkung
oder
Veränderung
der
Leistungsfähigkeit
geschlossen
werden.
So
wurde
die
Gesamtleistung
anlässlich
der
Qualifikation
per
2015
insgesamt
als
genügend
(=)
beurteilt
(Urk.
2/12) ;
aus
den
Beurteilung
der
Jahre
2016
und
2017
ergibt
sich
nur
eine
marginale
Verschlechterung
der
Gesamt leistung
(Urk.
11/5-6 ).
Unverändert
wurde n
die
Teilbereiche
Quantität,
Fach kenntnisse,
Eignung
sowie
EDV/CAD-Anwendungen
als
unterdurchschnittlich
beurteilt;
eine
(mind.
20%ige)
Arbeitsunfähigkeit
für
den
spezifischen
Arbeits platz
kann
hieraus
indes
nicht
abgeleitet
werden.
Auch
aus
dem
per
1.
Januar
2019
gültigen
neuen
Arbeitsvertrag
ergeben
sich
keine
Hinweise
auf
bereits
vorbestehende
wesentliche
Bedenken
hinsichtlich
der
Leistungsfähigkeit
des
Klägers.
So
wurde
etwa
aufgrund
de r
Übernahme
des
Arbeitsverhältnisses
auf
eine
Probezeit
verzichtet
und
es
wurden
keine
besonderen
Vereinbarungen
getroffen;
auch
kann
weder
aufgrund
des
Pensums
(100
%)
noch
des
Lohnes
auf
einen
Soziallohnanteil
geschlossen
werden
(Urk.
2/7) .
Entsprechende
Hinweise
fehlen
auch
im
Arbeitgeberbericht
zu
Handen
der
IV-Stelle
vom
11.
März
2020
(Urk.
15/4/5) .
Ferner
ist
zu
vermerken,
dass
das
verminderte
Arbeitstempo
sowie
die
(im
Vergleich
zu
anderen
Arbeitnehmern)
als
deutlich
geringer
bezeichnete
Auffassungsgabe
sich
offenbar
gemäss
Auskunft
von
Herrn
D.___
(Urk.
15/30)
im
Hinblick
auf
die
steigenden
Anforderungen
des
Marktes
wie
auch
des
Arbeits platzes
( neue
firmeninterne
Arbeitsprogramme,
gestiegene
Anforderungen
an
das
CAD- Zeichnen,
Wegfall
gewisser
Arbeiten
infolge
Digitalisierung )
zu
akzentu ieren
schienen;
auch
darin
ist
per
sei
kein
Leistungsabfall
zu
erblicken
(vgl.
Urk.
15/38/3 ,
Urk.
15/38/9 ).
Hinsichtlich
der
retrospektiven
Ausführungen
von
Herrn
D.___
in
seinem
vom
7.
Oktober
2020
(Urk.
15/30
=
Urk.
11/8)
wie
auch
der
neuropsychologischen
Einschätzung
vom
26.
April
2021
(Urk.
15/35/8
ff.
=
Urk.
11/10)
ist
anzumerken,
dass
es
sich
dabei
nicht
um
echtzeitliche
Einschätzungen
handelt,
sondern
um
nachträgliche
Einschätzungen
der
Sachlage,
welchen
bei
der
Festsetzung
des
Beginns
der
massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit
nicht
die
gleiche
Beweiskraft
zukommt.
So
muss
eine
Leistungseinbusse
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
getre ten
sein ,
etwa
durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Fest stellung
oder
gar
Ermahnung
des
Arbeitgebers
oder
durch
gehäufte,
aus
dem
Rahmen
fallende
gesundheitlich
bedingte
Arbeitsausfälle.
Beides
ist
im
vorliegenden
Fall
aber
nicht
gegeben. 5. 3
Führen
die
von
Amtes
wegen
vorzunehmenden
Abklärungen
die
Verwaltung
oder
das
Gericht
bei
pflichtgemässer
Beweiswürdigung
zur
Überzeugung,
ein
bestimmter
Sachverhalt
sei
als
überwiegend
wahrscheinlich
zu
betrachten
und
es
könnten
weitere
Beweismassnahmen
an
diesem
feststehenden
Ergebnis
nichts
mehr
ändern,
so
ist
auf
die
Abnahme
weiterer
beantragter
Beweismittel
zu
verzichten
(antizipierte
Beweiswürdigung).
In
einem
solchen
Vorgehen
liegt
weder
eine
Verletzung
von
Art.
6
Ziff.
1
EMRK
noch
ein
Verstoss
gegen
das
rechtliche
Gehör
gemäss
Art.
E. 29 Abs.
2
BV
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
je
m.w.H.).
Bei
dieser
klaren
Sachlage
kann
auf
die
Abnahme
weiterer
Beweismassnahmen
(wie
etwa
weitere
Befragungen
zur
Leistungsfähigkeit
des
Klägers
bis
Ende
2018 )
verzichtet
werden.
So
ist
den
echtzeitlichen
Unterlagen
für
die
Ermittlung
des
Beginns
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
gegenüber
rückwirkenden
Ein schätzungen
der
Leistungsfähigkeit
erhöhtes
Gewicht
beizumessen.
Ausser
der
hausärztlichen
Betreuung
(Urk.
15/27/1-6)
sind
in
diesem
Zeitraum
keine
med izinischen
Behandlungen
erfolgt
(vgl.
Urk.
15/32/3) ;
eine
allenfalls
echtzeitliche
Grundlage
im
Sinne
einer
psychiatrischen
Krankengeschichte
ist
daher
nicht
erhältlich
zu
machen .
Weiter
ist
der
Entscheid
der
IV-Stelle
auf
eine
Will kürprüfung
beschränkt,
sodass
in
Würdigung
der
echtzeitlichen
Unterlagen
eine
antizipierte
Beweiswürdigung
vorzunehmen
ist.
Vor
diesem
Hintergrund
erscheint
die
Annahme
des
Beginns
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
per
Februar
2020
durch
die
IV-Stelle
durchaus
vertretbar
und
keineswegs
offensichtlich
unhaltbar .
Selbst
wenn
der
Zeitpunkt
der
Früher fassung
am
8.
November
2019
als
zutreffender
erachtet
würde,
würde
dies
den
Entscheid
der
IV-Stelle
nicht
als
willkürlich
erscheinen
lassen;
zudem
würde
dies
nicht
zu
einer
Änderung
des
Leistungserbringers
führen. 5. 4
Zusammenfassend
ist
von
einer
Bindungswirkung
an
die
Feststellungen
der
IV-Stelle
auszugehen,
sodass
der
Kläger
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat,
bei
der
Beklagten
1
vorsorgeversichert
gewesen
ist.
Aufgrund
der
nunmehr
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
per
Februar
2020
entsteht
der
Rentenanspruch
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
(Art.
22.3
des
Rahmenreglements
2024
der
GEMINI
Sammelstiftung
in
der
ab
1.
Januar
2024
gültigen
Fassung,
Urk.
11/13)
per
1.
Februar
2021.
Gestützt
auf
Art.
23
Abs.
2
BGV
sieht
Art.
22.4
des
genannten
Rahmenreglements
vor,
dass
die
Auszahlung
der
Rente
bis
zum
Ablauf
der
Lohnfortzahlung
oder
bis
zur
Erschöpfung
der
Kranken-
oder
Unfallversicherungs taggeldern
aufgeschoben
werden
kann ,
sofern
diese
mindestens
80
%
des
Lohns
abdecken
und
mindestens
zur
Hälfte
durch
den
Arbeitgeber
finanziert
werden
(vgl.
Urk.
11/13
S.
16).
Die
Anpassung
der
Ent löhnung
an
die
effektive
Leistungsfähigkeit
erfolgte
vorliegend
erst
per
1.
November
2021
(Halbierung
des
Lohnes ;
Urk.
2/10),
was
sich
auch
aus
der
Klageantwort
der
Beklagten
1
ergibt
(Urk.
10
S.
7
und
10)
und
vom
Beschwer deführer
im
Rahmen
der
Replik
nicht
bestritten
wurde
(vgl.
Urk.
17).
Entsprechend
erfolgte
bezüglich
der
IV- Renten nach zahlung en
für
die
Monate
Februar
bis
Oktober
2021
eine
Drittauszahlung
an
die
A.___
AG
(Urk.
15/52).
Zusammenfassend
ist
damit
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
grundsätz lich
ab
1.
Februar
2021
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invalidi tätsgrad
von
50
%
hat,
wobei
die
Auszahlung
aufgrund
der
erfolgten
Lohn fortzahlung
bis
zum
E. 31 Oktober
2021
entsprechend
der
reglementarischen
Bestimmungen
auf zuschieben
ist .
Die
Beklagte
1
ist
dementsprechend
zur
Bezahlung
einer
Invalidenrente
für
Zeit
ab
1.
November
2021
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
zu
verpflichten . 6. 6.1
Auf
Invalidenleistungen
sind
Verzugszinsen
geschuldet,
wobei
grundsätzlich
Art.
105
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
anwendbar
ist
(BGE
119
V
131
E.
4).
Danach
ist
der
Verzugszins
vom
Tage
der
Anhebung
der
Betreibung
oder
der
gerichtlichen
Klage
an
geschuldet.
Der
Zinssatz
beträgt
5
%,
sofern
das
Reglement
der
Vorsorgeeinrichtung
keine
andere
Regelung
kennt
(BGE
119
V
131
E.
4c ;
Urteil
des
Bundesgerichts
325/2024
vom
24.
Oktober
2024
E.
E. 34 Abs.
2
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer;
vgl.
statt
vieler:
BGE
128
V
124
E.
5b). Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Klage
gegen
die
Beklagte
1
wird
diese
verpflichtet,
dem
Kläger
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
ab
1.
November
2021
zuzüglich
Verzugszins
von
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich BV.2024.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 17.
September
2025 in
Sachen X.___ Kläger vertreten
durch
Rechtsanwältin
Petra
Kern Rechtsdienst
Inclusion
Handicap Grütlistrasse
20,
8002
Zürich gegen 1.
GEMINI
Sammelstiftung c/o
Avadis
Vorsorge
AG Zollstrasse
42,
Postfach
1077,
8005
Zürich 2.
Servisa
Sammelstiftung c/o
Helvetia
Schweizerische
Lebensversicherungsgesellschaft
AG St.
Alban-Anlage
26,
Postfach
3855,
4052
Basel Beklagte Beklagte
1
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Dr.
Isabelle
Vetter-Schreiber HMV
Rechtsanwälte Seestrasse
6,
Postfach,
8027
Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Der
im
Jahre
1974
geborene
X.___
ist
gelernter
Elektrozeichner
(Urk.
15/21
S.
5),
war
als
solcher
ab
dem
19.
September
2011
bei
der
Y.___
AG
angestellt
und
in
diesem
Zusammenhang
bei
der
damaligen
Swisscanto
Sammelstiftung
der
Kantonalbanken
(heutigen
Servisa
Sammelstiftung)
berufsvorsorgeversichert
(Urk.
2/5,
Urk.
2/3).
In
der
Zeit
vom
10.
bis
19.
Mai
2016
war
der
Versicherte
im
Zusammenhang
mit
einer
akuten
schizophrenieformen
psychotischen
Störung
erstmals
in
stationärer
psychiatrischer
Behandlung
an
der
Z.___
( Z.___ ;
Urk.
15/27/7
ff.).
Per
1.
Januar
2019
wurde
das
Arbeitsverhältnis
des
Versicherten
von
der
A .___
AG
übernommen
(Urk.2/7),
wobei
dieser
ab
diesem
Zeitpunkt
bei
der
G EMINI
Sammelstiftung
berufsvorsorgeversichert
war
(Urk.
2/4). 1.2
Am
8.
November
2019
erfolgte
die
Früherfassung
bei
der
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle
(Urk.
15/13),
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
erfolgte
am
15.
Februar
2020
(Urk.
15/21).
Aufgrund
eines
we i teren
Wechsels
des
Arbeitgebers
wurde
per
1.
Januar
2021
erneut
ein
neuer
Arbeitsvertrag
aufgesetzt,
weiterhin
bei
technischem
Eintritt
per
19.
September
2011 ,
einem
Pensum
von
100
%
und
diesmal
unveränderter
Berufsvorsorge versicherung
(Urk.
2/9).
Mit
Vorbescheid
vom
20.
August
2021
stellte
die
IV-Stelle
dem
Versicherten
mit
Wirkung
ab
1.
Februar
2021
die
Ausrichtung
einer
halben
Rente
in
Aussicht
(Urk.
15/44)
und
hielt
an
diesem
Entscheid
mit
Verfügungen
vom
5.
Oktober
2021
respektive
15.
November
2021
fest
(Urk.
15/49,
Urk.
15/52).
Per
1.
November
2021
erfolgte
die
Anpassung
des
beste hen den
Arbeitsvertrages
im
Sinne
einer
Halbierung
des
Lohn es
bei
gleich bleibender
wöchentlicher
Soll-Arbeitszeit
( Urk.
2/10).
Mit
Schreiben
vom
29.
No vember
2021
sowie
3.
Januar
2023
lehnte
die
GEMINI
Sammelstiftung
einen
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
ab
(Urk.
2/14,
Urk.
2/16). 2.
Mit
Eingabe
vom
4.
Januar
2024
erhob
die
Vertreterin
des
Versicherten
Klage
gegen
die
GEMINI
Sammelstiftung
(Beklagte
1)
sowie
gegen
die
Servisa
Sammelstiftung
(Beklagte
2)
mit
den
folgenden
Anträgen
(Urk.
1
S.
2): 1. D em
Kläger
sei
mit
Wirkung
ab
1.
Februar
2021
eine
Invalidenrente
aus
der
obligatorischen
und
überobligatorischen
beruflichen
Vor sorge
der
GEMINI
Sammelstiftung
samt
Verzugszinsen
zuzuspre chen. 2. Eventualiter
sei
dem
Kläger
mit
Wirkung
ab
1.
Februar
2021
eine
Invalidenrente
aus
der
obligatorischen
und
überobligatorischen
beruflichen
Vorsorge
der
Servisa
Sammelstiftung
(ehemals
Swiss canto
Sammelstiftung)
samt
Verzugszinsen
zuzusprechen. 3. Unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
zu
Lasten
der
jeweiligen
Beklagten.
Mit
Klageantwort
vom
26.
Februar
2024
liess
die
Beklagte
1
beantragen,
es
sei
die
Klage
vom
4.
Januar
2024
gegen
die
Beklagte
1
vollumfänglich
abzuweisen;
alles
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolgen
zu
Lasten
des
Klägers
(Urk.
1 0
S.
2).
Mit
Klageantwort
vom
13.
März
2024
beantragte
die
Beklagte
2
die
voll umfängliche
Abweisung
der
gegen
sie
gerichteten
Klage ;
unter
Kosten -
und
Entschädigungsfolgen
zu
Lasten
des
Klägers .
Eventualiter
sei,
falls
das
Gericht
der
Meinung
ist,
dass
die
Beklagte
2
eine
Leistungspflicht
für
die
Arbeitsun fähigkeit
b e ziehungsweise
Invalidität
ab
1.
Februar
2021
trifft,
für
diese
Leis tungen
sowie
den
Verzugszins
auf
die
reglementarischen
Bestimmungen
abzustützen
(Urk.
1 2
S.
2).
Das
Gericht
zog
bei
der
IV-Stelle
die
Akten
des
Klägers
bei
(Urk.
13)
und
ordnete
nach
deren
Eingang
(Urk.
15/1-59)
einen
zweiten
Schriftenwechsel
an
(Urk.
16).
Mit
Replik
vom
2.
Mai
2024
hielt
die
Vertreterin
des
Klägers
an
den
klageweise
gestellten
Anträgen
fest
(Urk.
17 ).
Mit
Dupliken
vom
10.
Juni
2024
(Beklagte
2)
sowie
2.
September
2024
(Beklagte
1)
hielten
die
Beklagten
an
den
bereits
gestellten
Anträgen
fest
(Urk.
22 ,
Urk.
25 ),
was
dem
Kläger
mit
Verfügung
vom
24.
Oktober
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
26 ) . Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Nach
Art.
24
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
berufliche
Alters-,
Hinter lassenen-
und
Invalidenvorsorge
(BVG) ,
in
der
vorliegend
anwendbaren
bis
31.
Dezember
2021
gültig
gewesenen
Fassung,
hat
der
Versicherte
Anspruch
auf
eine
volle
Invalidenrente,
wenn
er
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
min destens
zu
70
%,
auf
eine
Dreiviertelsrente,
wenn
er
mindestens
zu
60
%,
auf
eine
halbe
Rente,
wenn
er
mindestens
zur
Hälfte
und
auf
eine
Viertelsrente,
wenn
er
mindestens
zu
40
%
invalid
ist.
Gemäss
Abs.
1
von
Art.
26
BVG
gelten
für
den
Beginn
des
Anspruchs
auf
Invalidenleistungen
sinngemäss
die
entsprechenden
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(Art.
29
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung ;
IVG ).
Die
Invalidenleistungen
nach
BVG
werden
von
derjenigen
Vorsorgeeinrichtung
geschuldet,
welcher
die
den
Anspruch
erhebende
Person
bei
Eintritt
des
versicherten
Ereignisses
angeschlossen
war.
Im
Bereich
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
fällt
dieser
Zeitpunkt
nicht
mit
dem
Eintritt
der
Invalidität
nach
IVG,
sondern
mit
dem
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
zusammen,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat
(vgl.
Art.
23
BVG).
Auf
diese
Weise
wird
dem
Umstand
Rechnung
getragen,
dass
die
versicherte
Person
meistens
erst
nach
einer
längeren
Zeit
der
Arbeits unfähigkeit
(nach
einer
Wartezeit
von
einem
Jahr
gemäss
Art.
28
Abs.
1
lit.
b
IVG
in
Verbindung
mit
Art.
26
BVG)
invalid
wird.
Damit
nämlich
der
durch
die
zweite
Säule
bezweckte
Schutz
zum
Tragen
kommt,
muss
das
Invaliditätsrisiko
auch
dann
gedeckt
sein,
wenn
es
rechtlich
gesehen
erst
nach
einer
langen
Krankheit
eintritt,
während
welcher
die
Person
unter
Umständen
aus
dem
Arbeits verhältnis
ausgeschieden
ist
und
daher
nicht
mehr
dem
Obligatorium
unter standen
hat
(BGE
138
V
409
E.
6,
123
V
262
E.
1b,
121
V
97
E.
2a,
120
V
112
E.
2b,
je
mit
Hinweisen). 1.2
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
haben
gemäss
Art.
23
BVG
Personen,
die
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
zu
mindestens
40
%
invalid
sind
und
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat,
versichert
waren.
Nach
Art.
23
BVG
versichertes
Ereignis
ist
einzig
der
Eintritt
der
relevanten
Arbeitsunfähigkeit,
unabhängig
davon,
in
welchem
Zeitpunkt
und
in
welchem
Masse
daraus
ein
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
entsteht.
Die
Versicherteneigenschaft
muss
nur
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
gegeben
sein,
dagegen
nicht
notwendigerweise
auch
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
oder
der
Verschlimmerung
der
Invalidität.
Diese
wörtliche
Auslegung
steht
in
Einklang
mit
Sinn
und
Zweck
der
Bestimmung,
nämlich
denjenigen
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmern
Versicherungsschutz
angedeihen
zu
lassen,
welche
nach
einer
längeren
Krankheit
aus
dem
Arbeitsverhältnis
ausscheiden
und
erst
später
invalid
werden.
Für
eine
einmal
aus
während
der
Versicherungsdauer
aufgetre tene
Arbeitsunfähigkeit
geschuldete
Invalidenleistung
bleibt
die
Vorsorge ein richtung
somit
leistungspflichtig,
selbst
wenn
sich
nach
Beendigung
des
Vor sorgeverhältnisses
der
Invaliditätsgrad
ändert.
Entsprechend
bildet
denn
auch
der
Wegfall
der
Versicherteneigenschaft
kein
Erlöschungsgrund
(Art.
26
Abs.
3
BVG
e
contrario;
BGE
136
V
65
E.
3.1,
123
V
262
E.
1a,
118
V
35
E.
5). 1.3
Art.
23
BVG
kommt
auch
die
Funktion
zu,
die
Haftung
mehrerer
Vorsor geeinrichtungen
gegeneinander
abzugrenzen,
wenn
eine
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
bereits
beeinträchtigte
versicherte
Person
ihre
Arbeitsstelle
(und
damit
auch
die
Vorsorgeeinrichtung)
wechselt
und
ihr
später
eine
Rente
der
Invalidenver sicherung
zugesprochen
wird.
Der
Anspruch
auf
Inv alidenleistungen
nach
Art.
23
BVG
entsteht
in
diesem
Fall
nicht
gegenüber
der
neuen
Vorsorgeeinrichtung,
sondern
gegenüber
derjenigen,
welcher
die
Person
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
zur
Invalidität
führenden
Arbeitsunfähigkeit
angehörte.
Damit
eine
Vorsorgeeinrichtung,
der
eine
Arbeitnehmerin
oder
ein
Arbeitnehmer
beim
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen
war,
für
das
erst
nach
Beendigung
des
Vorsorgeverhältnisses
eingetretene
Invaliditätsrisiko
aufzukom men
hat,
ist
indes
erforderlich,
dass
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
ein
enger
sachlicher
und
zeitlicher
Zusamme nhang
besteht
(BGE
130
V
270
E.
4.1;
vgl.
auch
BGE
147
V
322
E.
3.1,
134
V
20
E.
3.2).
In
sachlicher
Hinsicht
liegt
ein
solcher
Zusammenhang
vor,
wenn
der
der
Invalidität
zu
Grunde
liegende
Gesundheitsschaden
im
Wesentlichen
derselbe
ist,
der
zur
Arbeitsunfähigkeit
geführt
hat.
Sodann
setzt
die
Annahme
eines
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
voraus,
dass
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
nicht
während
längerer
Zeit
wieder
arbeitsfähig
wurde.
Die
frühere
Vorsorgeein rich tung
hat
nicht
für
Rückfälle
oder
Spätfolgen
einer
Krankheit
einzustehen,
die
erst
Jahre
nach
Wiedererlangung
der
vollen
Arbeitsfähigkeit
eintreten.
Demnach
darf
nicht
bereits
eine
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusammenhangs
angenommen
werden,
wenn
die
Person
bloss
für
kurze
Zeit
wieder
an
die
Arbeit
zurückgekehrt
ist.
Ebenso
wenig
darf
die
Frage
des
zeitlichen
Zusammenhangs
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
in
schematischer
(analoger )
Anwendung
der
Regeln
von
Art.
88a
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung
(IVV)
beurteilt
werden,
wonach
eine
anspruchsbeeinflussende
Verbesserung
der
Erwerbsfähigkeit
in
jedem
Fall
zu
berücksichtigen
ist,
wenn
sie
ohne
wesentliche
Unterbrechung
drei
Monate
gedauert
hat
und
voraussichtlich
andauern
wird.
Zu
berücksichtigen
sind
vielmehr
die
gesamten
Umstände
des
konkreten
Einzelfalles,
namentlich
die
Art
des
Gesundheitsschadens,
dessen
prognostische
ärztliche
Beurteilung
und
die
Beweggründe,
die
die
versicherte
Person
zur
Wieder auf nahme
der
Arbeit
ver anlasst
haben
(BGE
123
V
262
E.
lc,
120
V
112
E.
2c/aa
und
2c/bb
mit
Hi nweisen;
vgl.
auch
138
V
409
E.
6.2,
134
V
20
E.
3.2.1). 1.4
Nach
der
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
ist
im
Falle
von
Schubkrankheiten
bei
der
Beurteilung
der
zeitlichen
Konnexität
zwischen
Arbeitsunfähigkeit
und
Invalidität
kein
allzu
strenger
Massstab
anzuwenden.
Bei
solchen
ist
zu
prüfen,
ob
eine
länger
als
drei
Monate
dauernde,
isoliert
betrachtet
unauffällige
Phase
von
Erwerbstätigkeit
tatsächlich
mit
der
Perspektive
einer
dauerhaften
Berufs aus übung
verbunden
war.
Bei
Schubkrankheiten
kommt
somit
den
gesamten
Umständen
des
Einzelfalls
besondere
Bedeutung
zu
(Urteil
9C_658/2016
vom
3.
März
2017
E.
6.4.1
sowie
SVR
2014
BVG
Nr.
36
S.
134,
9C_569/2013
E.
6.1,
jeweils
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_465/2018
vom
30.
Januar
2019
E.
3.2).
B ipolare
affektive
Störun gen
können
durch
den
wiederholten
Wechsel
von
manischen
und
depressiven
Phasen
eine
gewisse
Ähnlichkeit
zu
den
Schub krankheiten
aufweisen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_142/2016
vom
9.
No vem ber
2016
E.
7.2
mit
Hinweis
auf
das
Urteil
9C_61/2014
vom
23.
Juli
2014
E.
5.3.1).
Zu
den
Schubkrankheiten
gemäss
der
erwähnten
Rechtsprechung
wird
sodann
namentlich
auch
die
schizoaffektive
Störung
gemäss
ICD-10:
F25
gezählt
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_877/2018
vom
22.
August
2019
E.
3.2
und
E.
6.1
f.).
Mit
der
Praxis
betreffend
Schubkrankheiten
soll
dem
Umstand
Rechnung
getragen
werden,
dass
derartige
Krankheitsbilder
unterschiedliche
Verläufe
aufweisen.
Dies
stellt
ein
erhöhtes
Risiko
dar,
dass
die
Krankheit
sich
erst
zu
einem
Zeitpunkt
invalidisierend
manifestiert,
in
welchem
eine
Versiche rungsdeckung
fehlt,
was
unter
dem
Gesichtspunkt
des
(obligatorischen)
Versiche rungs schutzes
stossend
sein
kann
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2018
vom
2 5.
Januar
2019
E.
6.1
mit
Hinweisen).
Eine
mindestens
20%ige
Arbeitsunfähigkeit
muss
sich
sinnfällig
auf
das
Arbeits verhältnis
auswirken.
Es
muss
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
treten,
dass
die
ver sicherte
Person
im
bisherigen
Beruf
an
Leistungsvermögen
eingebüsst
hat,
so
etwa
durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Feststellung
oder
gar
Ermahnung
des
Arbeit gebers
oder
durch
gehäufte,
aus
dem
Rahmen
fallende
gesundheitlich
bedingte
Arbeitsausfälle.
Der
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
Arbeits unfähigkeit
muss
mit
dem
im
Sozial versicherungsrecht
üblichen
Beweisgrad
der
über wiegenden
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b
mit
weiteren
Hin wei sen)
nachgewiesen
sein.
Dieser
Nach weis
darf
nicht
durch
nachträgliche
erwerb liche
oder
medizinische
Annahmen
un d
spekulative
Überlegungen
ersetzt
werden
(Urteil e
des
Bundesgerichts
9C_517/2020
vom
28.
Januar
2021
E.
3.2,
8C_652/2011
vom
1 7.
Mai
2011
E.
3.2,
je
mit
Hinweisen ). 2. 2.1
Die
Vertreterin
des
Klägers
führte
zur
Klagebegründung
im
Wesentlichen
aus,
dass
der
Kläger
während
seiner
Tätigkeit
für
die
Y.___
AG
voll
leistungsfähig
gewesen
sei.
Erst
im
Verlauf
der
Tätigkeit
für
die
A.___
AG
habe
er
mit
den
steigenden
Anforderungen
an
das
Elektrozeichnen
nicht
mehr
vollumfänglich
mithalten
können,
was
Ende
2019
zu
einer
vom
Arbeitgeber
angestossenen
Früherfassung
geführt
habe.
Damit
sei
erst
ab
Ende
2019
von
einer
tatsächlichen
Verminderung
der
Arbeitsleistung
auszugehen,
was
zur
Leistungspflicht
der
Beklagten
1
führe
(Urk.
1
S.
8).
Sollte
die
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
habe,
als
vorbestehend
betrachtet
werden,
wäre
entsprechend
die
Beklagte
2
leistungspflichtig
(S.
9). 2.2
In
ihrer
Klageantwort
vom
26.
Februar
2024
liess
die
Beklagte
1
im
Wesentlichen
ausführen,
dass
der
Kläger
bereits
bei
der
Tätigkeit
für
die
Y.___
AG
in
seiner
Leistungsfähigkeit
eingeschränkt
gewesen
sei,
der
Arbeitgeber
diesen
aber
aufgrund
einer
sozialen
Verantwortung
mitgetragen
habe;
faktisch
sei
ein
Teilsoziallohn
ausbezahlt
worden
(Urk.
1
S.
5).
Auch
ab
dem
1.
Januar
2019
sei
beim
Kläger
weiterhin
von
einer
anhaltend
relevanten
Leistungseinbusse
auszu gehen
(S.
6).
Die
Früherfassung
sei
erfolgt,
weil
die
A.___
AG
den
Soziallohn
des
Klägers
nicht
mehr
habe
weitertragen
können
(S.
7).
Aufgrund
der
Festsetzung
der
Wartezeit
per
Februar
2020
durch
die
IV-Stelle
könne
keine
Leistungszuständigkeit
abgeleitet
werden.
So
stelle
die
IV-Stelle
ausdrücklich
fest,
dass
schon
lange
vor
Februar
2020
von
einer
relevanten
Einschränkung
auszu gehen
sei,
zum
anderen
habe
kein
Bedarf
bestanden,
die
vor
der
Versicherungszeit
bei
der
Beklagten
1
bestehende
Arbeitsunfähigkeit
abzuklären
(S.
8).
Die
Leistungseinbusse
des
Klägers
sei
dabei
deutlich
vor
dem
1.
Januar
2019
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
getreten
(S.
9
ff.). 2.3
Die
Beklagte
2
führte
in
ihrer
Klageantwort
vom
13.
März
2024
aus,
dass
es
sich
bei
der
im
Mai
2016
attestierten
Arbeitsunfähigkeit
um
eine
einmalige
kurz fristige
Arbeitsplatzabsenz
gehandelt
habe.
Selbst
wenn
von
einer
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
im
Sinne
von
Art.
23
BVG
auszugehen
wäre,
wäre
von
einer
Unterbrechung
des
zeitlichen
Zusammenhangs
auszugehen
(Urk.
12
S.
3).
So
würden
-
abgesehen
von
den
Qualifikationsgesprächen
2015-2017
mit
insgesamt
durchschnittlichen
Arbeitsleistungen
des
Klägers
–
keine
echtzeitlichen
Fest stellungen
oder
gar
Ermahnungen
des
Arbeitgebers
und
auch
keine
Arbeitsun fähigkeitsatteste
bis
E nde
2019
vorliegen;
retrospektive
Aussagen
könnten
daran
nichts
ändern
(S.
4). 2.4
Im
Zuge
der
Replik
führte
die
Vertreterin
des
Klägers
aus,
dass
die
Ausführungen
der
Beklagten
1
weder
in
ärztlich
bescheinigten
Arbeits-
und
Leistungs unfähig keitsbescheinigungen
noch
in
echtzeitlich
festgehaltenen
Leistungseinbussen
durch
den
Arbeitgeber
eine
Grundlage
finden
würden
(Urk.
17
S.
2).
Bei
den
Aussagen
von
B.___
(Projektleiter
und
direkter
Vorgesetzter
des
Klägers
per
1.
Januar
2019)
und
C.___
(Personalleiterin
der
A.___
AG;
vgl.
Urk.
10
S.
6)
aus
dem
Jahr
2020
würde
es
sich
weiter
um
retrospektive
Beurteilungen
handeln,
denen
im
Hinblick
auf
den
Beginn
einer
dauerhaften
Leistungseinschränkung
kein
Gewicht
beigemessen
werden
könne;
gleiches
gelte
für
die
neuropsychologische
Exploration
vom
26.
April
2021
(S.
3
f.). 2.5
Mit
Duplik
vom
10.
Juni
2024
hielt
die
Beklagte
2
–
auch
unter
Hinweis
auf
die
Ausführungen
des
Klägers
im
Rahmen
der
Replik
-
an
ihrer
Einschätzung
der
Sachlage
fest
(Urk.
22).
Demgegenüber
liess
die
Beklagte
1
im
Zuge
der
Duplik
ausführen,
dass
sowohl
arbeitsrechtlich
als
auch
medizinisch
erstellt
sei,
dass
bereits
vor
Eintritt
in
die
Beklagte
1
per
1.
Januar
2019
von
einer
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
auszugehen
sei
(Urk.
25
S.
5). 3. 3.1
Aus
der
engen
Verbindung
zwischen
dem
Recht
auf
eine
Rente
der
Invali denversicherung
und
demjenigen
auf
eine
Invalidenleistung
nach
BVG
ergibt
sich,
dass
der
Invaliditätsbegriff
im
obligatorischen
Bereich
der
beruflichen
Vorsorge
und
in
der
Invalidenversicherung
grundsätzlich
de r
gleiche
ist
(BGE
123
V
269
E.
2a,
120
V
106
E.
3c,
je
mit
Hinweisen).
Praxisgemäss
sind
daher
die
Vorsorgeeinrichtungen
im
Bereich
der
ges etzlichen
Mindestvorsorge
(Art.
6
BVG)
an
die
Feststellungen
der
IV-Organe
(Eintritt
der
invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit,
Eröffnung
der
Wartezeit,
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades)
gebunden,
soweit
die
IV-rechtliche
Betrachtung
aufgrund
einer
gesamthaften
Prüfung
der
Akten
nicht
als
offensichtlich
unhalt bar
erscheint
(BGE
143
V
434
E.
2.2,
126
V
309
E.
1
in
fine).
Diese
Konzeption
fusst
auf
der
Überlegung,
die
Organe
der
(obligatorischen)
beruflichen
Vorsorge
von
eigenen
aufwändigen
Abklärungen
freizustellen,
und
gilt
nur
bezüglich
Feststellungen
und
Beurteilungen
der
IV-Organe,
welche
im
invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren
für
die
Festlegung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
entscheidend
waren
(BGE
132
V
1
E.
3.2).
So
hat
beispielsweise
eine
verspätete
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
bei
der
Invalidenversicherung
rechtsprechungsgemäss
die
freie
Überprüfbarkeit
des
leistungserheblichen
Sachverhaltes
durch
die
Vorsorge einrichtung
beziehungsweise
das
Berufsvorsorgegericht
zur
Folge
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_49/2010
vom
23.
Februar
2010
E.
2.1).
Diese
Bindungswirkung
setzt
voraus,
dass
die
Vorsorgeeinrichtung
(spätestens)
ins
Vorbescheidverfahren
(Art.
73 ter
IVV)
einbezogen
und
ihr
die
Rentenver fügung
formgültig
eröffnet
wurde
(Urteil
des
Bu ndesgerichts
9C_81/2010
vom
16.
Juni
2010
E.
3.1,
mit
Hinweisen).
Dem
BVG-Versicherer
steht
ein
selb stän diges
Beschwerderecht
im
Verfahren
nach
IVG
zu.
Unterbleibt
ein
solches
Einbeziehen
der
Vorsorgeeinrichtungen,
ist
die
IV-rechtliche
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades
(grundsätzlich,
masslich
und
zeitlich)
berufsvorsorgerechtlich
nich t
verbindlich
(BGE
130
V
270
E.
3.1).
Stellt
die
Vorsorgeeinrichtung
auf
die
invalidenversicherungsrechtliche
Betrach tungs weise
ab,
muss
sich
die
versicherte
Person
diese
entgegenhalten
lassen,
soweit
diese
für
die
Festlegung
des
Anspruchs
auf
eine
Invalidenrente
ent scheidend
war,
und
zwar
ungeachtet
dessen,
ob
der
Vorsorgeversicherer
im
Verfahren
der
Invalidenversicherung
beteiligt
war
oder
nicht.
Vorbehalten
sind
jene
Fälle,
in
denen
eine
gesamthafte
Prüfung
der
Aktenlage
ergibt,
dass
die
Invaliditätsbemessung
der
Invalidenversicherung
offensichtlich
unhaltbar
war
(BGE
130
V
27 0
E.
3.1;
vgl.
auch
144
V
63
E.
4.1.1). 3.2
Die
Annahme
einer
offensichtlichen
Unhaltbarkeit
der
Feststellungen
der
Invali denversicherung
ist
rechtsprechungsgemäss
an
strenge
Voraussetzungen
ge knüpft.
Es
bedarf
einer
qualifizierten
Unrichtigkeit
des
IV-Entscheides.
Dieser
muss
geradezu
willkürlich
sein.
Willkür
in
der
Rechtsanwendung
liegt
aber
nur
vor,
wenn
der
angefochtene
Entscheid
offensichtlich
unhaltbar
ist,
mit
der
tatsächlichen
Situation
in
klarem
Widerspruch
steht,
eine
Norm
oder
einen
unum strittenen
Rechtsgrundsatz
krass
verletzt
oder
in
stossender
Weise
dem
Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft;
dabei
ist
erforderlich,
dass
der
Entscheid
nicht
nur
in
der
Begründung,
sondern
auch
im
Ergebnis
willkürlich
ist.
Willkürlich
ist
ein
Entscheid
jedoch
nicht
schon
dann,
wenn
eine
andere
Lösung
ebenfalls
als
vertretbar
oder
gar
zutreffender
erscheint
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_30/2014
vom
6.
Mai
2014
E.
2.3
mit
Hinweis
auf
BGE
140
III
16
E.
2.1). 4. 4.1
Die
IV-Stelle
stellte
für
die
Beurteilung
des
Rentenanspruchs
auf
die
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
im
Februar
2020
ab
(Urk.
15/42
S.
1),
was
allein
aufgrund
des
Anmeldungszeitpunkts
zu
einem
frühestmöglichen
Rentenbeginn
per
1.
Au gust
20 20
führt .
Hinsichtlich
der
Eröffnung
der
Wartezeit
führte
die
Sachbe arbeiterin
der
IV-Stelle
aus,
dass
das
Wartejahr
mit
Eingang
der
IV-Anmeldung
eröffnet
werde,
da
der
exakte
Beginn
nicht
festgehalten
werden
könne,
jedoch
anhand
der
Aktenlage
die
Einschränkung
seit
längerem
bestehen
würde
und
bisher
durch
den
Arbeitgeber
abgefangen
worden
sei
(Urk.
15/42
S.
3).
B ei
dieser
Sachlage
ist
nicht
von
einer
verspäteten
Anmeldung
zum
Leistungsbezug
auszugehen.
Vielmehr
stellte
die
Festlegung
des
Eintritts
des
Versicherungsfalls
und
des
damit
zusammenhängenden
Beginns
des
Rentenanspruchs
eine
im
invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren
entscheidende
Feststellung
dar,
über
die
effektiv
zu
befinden
war.
Sofern
der
Kläger
und
die
Beklagte
1
der
Auffassung
gewesen
wäre n ,
dass
der
Beginn
der
massgebenden
Arbeitsun fähigkeit
schon
deutlich
vor
Februar
2020
eingetreten
ist,
wäre n
beide
im
IV-Verfahren
verpflichtet
gewesen,
die
rentenzusprechenden
Verfügungen
anzu fechten;
aufgrund
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
per
1.
August
2020
(statt
wie
zugesprochen
ab
1.
Februar
2021)
hätte
diesbezüglich
auch
ein
Rechtsschutz interesse
bestanden.
Daran
vermögen
auch
die
Ausführungen
der
I V-Stelle ,
dass
der
exakte
Beginn
nicht
festgehalten
werden
könne,
nichts
zu
ändern.
So
ist
es
zwar
möglich,
dass
hinsichtlich
eines
früheren
Beginns
der
Wartezeit
im
IV-Verfahren
Beweislosigkeit
herrschte ;
aus
einer
solchen
könnte
aber
nicht
auf
einen
früheren
Eintritt
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
geschlossen
werden.
Hinsichtlich
der
Beklagten
1
ist
dabei
weiter
darauf
hinzuweisen,
dass
dieser
sowohl
der
Vorbescheid
vom
20.
August
2021
als
auch
die
Verfügungen
vom
5.
Oktober
und
15.
November
2021
zugestellt
worden
sind.
Die
Beklagte
1
beantragte
im
Zusammenhang
mit
der
Prüfung
einer
möglichen
Leistungspflicht
mit
Schreiben
vom
20.
Oktober
2021
denn
auch
die
Zustellung
des
IV-Dossiers
(Urk.
15 / 50 ). 4.2
Vor
diesem
Hintergrund
ist
von
einer
Bindungswirkung
an
die
Feststellungen
der
IV-Stelle
in
ihren
Verfügungen
vom
5.
Oktober
und
15.
November
2021
und
von
einem
Eintritt
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
im
Februar
2020
auszu gehen.
Vorbehalten
bleibt
eine
offensichtlich
unhaltbare
Invaliditätsbe messung
durch
die
Organe
der
Invalidenversicherung,
was
im
Folgenden
zu
prüfen
ist . 5. 5.1
Vorauszuschicken
ist,
dass
der
Kläger
seit
dem
1.
Januar
2019
bei
der
Beklagten
1
vorsorgeversichert
ist,
sodass
insbesondere
zu
prüfen
ist,
ob
die
IV-Stelle
den
Beginn
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
in
offensichtlich
unhaltbarer
Weise
nicht
schon
vor
diesem
Zeitpunkt
festgesetzt
hat;
andernfalls
ergäbe
sich
keine
Änderung
des
Leistungsträgers.
Bereits
in
der
Zeit
der
Tätigkeit
für
die
Y.___
AG
müssten
die
vorliegenden
echtzeitlichen
Akten
eindeutige
Hinweise
enthalten,
welche
nur
den
Schluss
zulassen
würden,
dass
die
massgebende
Arbeitsunfähig keit
bereits
bis
Ende
2018
eingetreten
ist. 5.2
Allein
aus
der
stationären
Behandlung
i n
der
Z.___
in
der
Zeit
vom
10.
bis
19.
Mai
2016
sowie
der
konsekutiv
für
den
Zeitraum
23.
bis
27.
Mai
2016
attestierten
50%igen
Arbeitsunfähigkeit
(Urk.
15/5
f.,
Urk.
15/27/7)
kann
nicht
auf
eine
anhaltende
Einschränkung
oder
Veränderung
der
Leistungsfähigkeit
geschlossen
werden.
So
wurde
die
Gesamtleistung
anlässlich
der
Qualifikation
per
2015
insgesamt
als
genügend
(=)
beurteilt
(Urk.
2/12) ;
aus
den
Beurteilung
der
Jahre
2016
und
2017
ergibt
sich
nur
eine
marginale
Verschlechterung
der
Gesamt leistung
(Urk.
11/5-6 ).
Unverändert
wurde n
die
Teilbereiche
Quantität,
Fach kenntnisse,
Eignung
sowie
EDV/CAD-Anwendungen
als
unterdurchschnittlich
beurteilt;
eine
(mind.
20%ige)
Arbeitsunfähigkeit
für
den
spezifischen
Arbeits platz
kann
hieraus
indes
nicht
abgeleitet
werden.
Auch
aus
dem
per
1.
Januar
2019
gültigen
neuen
Arbeitsvertrag
ergeben
sich
keine
Hinweise
auf
bereits
vorbestehende
wesentliche
Bedenken
hinsichtlich
der
Leistungsfähigkeit
des
Klägers.
So
wurde
etwa
aufgrund
de r
Übernahme
des
Arbeitsverhältnisses
auf
eine
Probezeit
verzichtet
und
es
wurden
keine
besonderen
Vereinbarungen
getroffen;
auch
kann
weder
aufgrund
des
Pensums
(100
%)
noch
des
Lohnes
auf
einen
Soziallohnanteil
geschlossen
werden
(Urk.
2/7) .
Entsprechende
Hinweise
fehlen
auch
im
Arbeitgeberbericht
zu
Handen
der
IV-Stelle
vom
11.
März
2020
(Urk.
15/4/5) .
Ferner
ist
zu
vermerken,
dass
das
verminderte
Arbeitstempo
sowie
die
(im
Vergleich
zu
anderen
Arbeitnehmern)
als
deutlich
geringer
bezeichnete
Auffassungsgabe
sich
offenbar
gemäss
Auskunft
von
Herrn
D.___
(Urk.
15/30)
im
Hinblick
auf
die
steigenden
Anforderungen
des
Marktes
wie
auch
des
Arbeits platzes
( neue
firmeninterne
Arbeitsprogramme,
gestiegene
Anforderungen
an
das
CAD- Zeichnen,
Wegfall
gewisser
Arbeiten
infolge
Digitalisierung )
zu
akzentu ieren
schienen;
auch
darin
ist
per
sei
kein
Leistungsabfall
zu
erblicken
(vgl.
Urk.
15/38/3 ,
Urk.
15/38/9 ).
Hinsichtlich
der
retrospektiven
Ausführungen
von
Herrn
D.___
in
seinem
vom
7.
Oktober
2020
(Urk.
15/30
=
Urk.
11/8)
wie
auch
der
neuropsychologischen
Einschätzung
vom
26.
April
2021
(Urk.
15/35/8
ff.
=
Urk.
11/10)
ist
anzumerken,
dass
es
sich
dabei
nicht
um
echtzeitliche
Einschätzungen
handelt,
sondern
um
nachträgliche
Einschätzungen
der
Sachlage,
welchen
bei
der
Festsetzung
des
Beginns
der
massgeblichen
Arbeitsunfähigkeit
nicht
die
gleiche
Beweiskraft
zukommt.
So
muss
eine
Leistungseinbusse
arbeitsrechtlich
in
Erscheinung
getre ten
sein ,
etwa
durch
einen
Abfall
der
Leistungen
mit
entsprechender
Fest stellung
oder
gar
Ermahnung
des
Arbeitgebers
oder
durch
gehäufte,
aus
dem
Rahmen
fallende
gesundheitlich
bedingte
Arbeitsausfälle.
Beides
ist
im
vorliegenden
Fall
aber
nicht
gegeben. 5. 3
Führen
die
von
Amtes
wegen
vorzunehmenden
Abklärungen
die
Verwaltung
oder
das
Gericht
bei
pflichtgemässer
Beweiswürdigung
zur
Überzeugung,
ein
bestimmter
Sachverhalt
sei
als
überwiegend
wahrscheinlich
zu
betrachten
und
es
könnten
weitere
Beweismassnahmen
an
diesem
feststehenden
Ergebnis
nichts
mehr
ändern,
so
ist
auf
die
Abnahme
weiterer
beantragter
Beweismittel
zu
verzichten
(antizipierte
Beweiswürdigung).
In
einem
solchen
Vorgehen
liegt
weder
eine
Verletzung
von
Art.
6
Ziff.
1
EMRK
noch
ein
Verstoss
gegen
das
rechtliche
Gehör
gemäss
Art.
29
Abs.
2
BV
(BGE
144
V
361
E.
6.5,
136
I
229
E.
5.3,
je
m.w.H.).
Bei
dieser
klaren
Sachlage
kann
auf
die
Abnahme
weiterer
Beweismassnahmen
(wie
etwa
weitere
Befragungen
zur
Leistungsfähigkeit
des
Klägers
bis
Ende
2018 )
verzichtet
werden.
So
ist
den
echtzeitlichen
Unterlagen
für
die
Ermittlung
des
Beginns
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
gegenüber
rückwirkenden
Ein schätzungen
der
Leistungsfähigkeit
erhöhtes
Gewicht
beizumessen.
Ausser
der
hausärztlichen
Betreuung
(Urk.
15/27/1-6)
sind
in
diesem
Zeitraum
keine
med izinischen
Behandlungen
erfolgt
(vgl.
Urk.
15/32/3) ;
eine
allenfalls
echtzeitliche
Grundlage
im
Sinne
einer
psychiatrischen
Krankengeschichte
ist
daher
nicht
erhältlich
zu
machen .
Weiter
ist
der
Entscheid
der
IV-Stelle
auf
eine
Will kürprüfung
beschränkt,
sodass
in
Würdigung
der
echtzeitlichen
Unterlagen
eine
antizipierte
Beweiswürdigung
vorzunehmen
ist.
Vor
diesem
Hintergrund
erscheint
die
Annahme
des
Beginns
der
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
per
Februar
2020
durch
die
IV-Stelle
durchaus
vertretbar
und
keineswegs
offensichtlich
unhaltbar .
Selbst
wenn
der
Zeitpunkt
der
Früher fassung
am
8.
November
2019
als
zutreffender
erachtet
würde,
würde
dies
den
Entscheid
der
IV-Stelle
nicht
als
willkürlich
erscheinen
lassen;
zudem
würde
dies
nicht
zu
einer
Änderung
des
Leistungserbringers
führen. 5. 4
Zusammenfassend
ist
von
einer
Bindungswirkung
an
die
Feststellungen
der
IV-Stelle
auszugehen,
sodass
der
Kläger
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat,
bei
der
Beklagten
1
vorsorgeversichert
gewesen
ist.
Aufgrund
der
nunmehr
massgebenden
Arbeitsunfähigkeit
per
Februar
2020
entsteht
der
Rentenanspruch
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
(Art.
22.3
des
Rahmenreglements
2024
der
GEMINI
Sammelstiftung
in
der
ab
1.
Januar
2024
gültigen
Fassung,
Urk.
11/13)
per
1.
Februar
2021.
Gestützt
auf
Art.
23
Abs.
2
BGV
sieht
Art.
22.4
des
genannten
Rahmenreglements
vor,
dass
die
Auszahlung
der
Rente
bis
zum
Ablauf
der
Lohnfortzahlung
oder
bis
zur
Erschöpfung
der
Kranken-
oder
Unfallversicherungs taggeldern
aufgeschoben
werden
kann ,
sofern
diese
mindestens
80
%
des
Lohns
abdecken
und
mindestens
zur
Hälfte
durch
den
Arbeitgeber
finanziert
werden
(vgl.
Urk.
11/13
S.
16).
Die
Anpassung
der
Ent löhnung
an
die
effektive
Leistungsfähigkeit
erfolgte
vorliegend
erst
per
1.
November
2021
(Halbierung
des
Lohnes ;
Urk.
2/10),
was
sich
auch
aus
der
Klageantwort
der
Beklagten
1
ergibt
(Urk.
10
S.
7
und
10)
und
vom
Beschwer deführer
im
Rahmen
der
Replik
nicht
bestritten
wurde
(vgl.
Urk.
17).
Entsprechend
erfolgte
bezüglich
der
IV- Renten nach zahlung en
für
die
Monate
Februar
bis
Oktober
2021
eine
Drittauszahlung
an
die
A.___
AG
(Urk.
15/52).
Zusammenfassend
ist
damit
festzuhalten,
dass
der
Beschwerdeführer
grundsätz lich
ab
1.
Februar
2021
Anspruch
auf
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invalidi tätsgrad
von
50
%
hat,
wobei
die
Auszahlung
aufgrund
der
erfolgten
Lohn fortzahlung
bis
zum
31.
Oktober
2021
entsprechend
der
reglementarischen
Bestimmungen
auf zuschieben
ist .
Die
Beklagte
1
ist
dementsprechend
zur
Bezahlung
einer
Invalidenrente
für
Zeit
ab
1.
November
2021
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
zu
verpflichten . 6. 6.1
Auf
Invalidenleistungen
sind
Verzugszinsen
geschuldet,
wobei
grundsätzlich
Art.
105
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
anwendbar
ist
(BGE
119
V
131
E.
4).
Danach
ist
der
Verzugszins
vom
Tage
der
Anhebung
der
Betreibung
oder
der
gerichtlichen
Klage
an
geschuldet.
Der
Zinssatz
beträgt
5
%,
sofern
das
Reglement
der
Vorsorgeeinrichtung
keine
andere
Regelung
kennt
(BGE
119
V
131
E.
4c ;
Urteil
des
Bundesgerichts
325/2024
vom
24.
Oktober
2024
E.
3.1
mit
Hinweisen ).
6.2
Gemäss
Ziff.
39.4
des
Rahmenreglements
der
Beklagten
(Urk.
11/13)
entspricht
der
Verzugszins
auf
den
Renten-
und
Kapitalleistungen
dem
BVG-Mindstzinssatz.
Die
Beklagte
1
ist
demnach
in
Gutheissung
der
gegen
sie
erhobenen
Klage
zu
verpflichten,
dem
Kläger
ab
1.
November
2021
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
zuzüglich
Verzugszins
von
1.2 5
%
(Art.
12
lit.
k
der
Verordnung
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge ,
BVV2)
seit
4.
Januar
2024
auszurichten.
Da
seitens
des
Klägers
kein
beziffertes
Klagebegehren
vorliegt,
ist
die
genaue
ziffernmässige
Berechnung
der
einzelnen
Rentenbetreffnisse
gemäss
ständiger
Praxis
der
Beklagten
1
zu
überlassen
(wogegen
im
Streitfalle
wiederum
eine
Klage
zulässig
wäre;
vgl.
BGE
129
V
450).
Die
Klage
gegen
die
Beklagte
2
ist
abzuweisen. 7. 7.1
Ausgangsgemäss
ist
die
Beklagte
1
zu
verpflichten,
dem
Kläger
eine
angemessene
Prozessentschädigung
zu
bezahlen.
Die
Vertreterin
des
Klägers
machte
in
der
mit
Replik
vom
2.
Mai
2024
eingereichten
Honorarnote
einen
Aufwand
von
17
Stunden
sowie
eine
Administrationspauschale
von
3
%
geltend
(Urk.
18).
Unter
Berücksichtigung
der
gerichtsüblichen
Entschädigungsansätze
(Fr.
185/h)
sowie
der
nötigen
Barauslagen
ist
die
Partei entschädigung
auf
Fr.
3’500 .--
(inkl.
Bar auslagen
und
MWSt)
festzusetzen. 7.2
Der
Beklagten
2
steht
in
ihrer
Funktion
als
Trägerin
der
beruflichen
Vorsorge
trotz
ihres
Obsiegens
keine
Partei entschädigung
zu
(§
34
Abs.
2
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer;
vgl.
statt
vieler:
BGE
128
V
124
E.
5b). Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Klage
gegen
die
Beklagte
1
wird
diese
verpflichtet,
dem
Kläger
eine
Invalidenrente
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
50
%
ab
1.
November
2021
zuzüglich
Verzugszins
von
1.2 5
%
seit
4.
Januar
2024
zu
bezahlen.
Die
Klage
gegen
die
Beklagte
2
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beklagte
1
wird
verpflichtet,
dem
Kläger
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
3’500 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWS t )
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Petra
Kern - Rechtsanwältin
Dr.
Isabelle
Vetter-Schreiber - Servisa
Sammelstiftung - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber ArnoldSchetty