opencaselaw.ch

BV.2024.00002

Rente; Bindungswirkung an die Feststellungen im IV-Verfahren; Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1. Rentenauszahlung während vollem Lohnbezug sistiert.

Zürich SozVersG · 2025-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der

im

Jahre

1974

geborene

X.___

ist

gelernter

Elektrozeichner

(Urk.

15/21

S.

5),

war

als

solcher

ab

dem

19.

September

2011

bei

der

Y.___

AG

angestellt

und

in

diesem

Zusammenhang

bei

der

damaligen

Swisscanto

Sammelstiftung

der

Kantonalbanken

(heutigen

Servisa

Sammelstiftung)

berufsvorsorgeversichert

(Urk.

2/5,

Urk.

2/3).

In

der

Zeit

vom

10.

bis

19.

Mai

2016

war

der

Versicherte

im

Zusammenhang

mit

einer

akuten

schizophrenieformen

psychotischen

Störung

erstmals

in

stationärer

psychiatrischer

Behandlung

an

der

Z.___

( Z.___ ;

Urk.

15/27/7

ff.).

Per

1.

Januar

2019

wurde

das

Arbeitsverhältnis

des

Versicherten

von

der

A .___

AG

übernommen

(Urk.2/7),

wobei

dieser

ab

diesem

Zeitpunkt

bei

der

G EMINI

Sammelstiftung

berufsvorsorgeversichert

war

(Urk.

2/4). 1.2

Am

8.

November

2019

erfolgte

die

Früherfassung

bei

der

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle

(Urk.

15/13),

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

erfolgte

am

15.

Februar

2020

(Urk.

15/21).

Aufgrund

eines

we i teren

Wechsels

des

Arbeitgebers

wurde

per

1.

Januar

2021

erneut

ein

neuer

Arbeitsvertrag

aufgesetzt,

weiterhin

bei

technischem

Eintritt

per

19.

September

2011 ,

einem

Pensum

von

100

%

und

diesmal

unveränderter

Berufsvorsorge versicherung

(Urk.

2/9).

Mit

Vorbescheid

vom

20.

August

2021

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

Februar

2021

die

Ausrichtung

einer

halben

Rente

in

Aussicht

(Urk.

15/44)

und

hielt

an

diesem

Entscheid

mit

Verfügungen

vom

5.

Oktober

2021

respektive

15.

November

2021

fest

(Urk.

15/49,

Urk.

15/52).

Per

1.

November

2021

erfolgte

die

Anpassung

des

beste hen den

Arbeitsvertrages

im

Sinne

einer

Halbierung

des

Lohn es

bei

gleich bleibender

wöchentlicher

Soll-Arbeitszeit

( Urk.

2/10).

Mit

Schreiben

vom

29.

No vember

2021

sowie

3.

Januar

2023

lehnte

die

GEMINI

Sammelstiftung

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

ab

(Urk.

2/14,

Urk.

2/16). 2.

Mit

Eingabe

vom

4.

Januar

2024

erhob

die

Vertreterin

des

Versicherten

Klage

gegen

die

GEMINI

Sammelstiftung

(Beklagte

1)

sowie

gegen

die

Servisa

Sammelstiftung

(Beklagte

2)

mit

den

folgenden

Anträgen

(Urk.

1

S.

2): 1. D em

Kläger

sei

mit

Wirkung

ab

1.

Februar

2021

eine

Invalidenrente

aus

der

obligatorischen

und

überobligatorischen

beruflichen

Vor sorge

der

GEMINI

Sammelstiftung

samt

Verzugszinsen

zuzuspre chen. 2. Eventualiter

sei

dem

Kläger

mit

Wirkung

ab

1.

Februar

2021

eine

Invalidenrente

aus

der

obligatorischen

und

überobligatorischen

beruflichen

Vorsorge

der

Servisa

Sammelstiftung

(ehemals

Swiss canto

Sammelstiftung)

samt

Verzugszinsen

zuzusprechen. 3. Unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zu

Lasten

der

jeweiligen

Beklagten.

Mit

Klageantwort

vom

26.

Februar

2024

liess

die

Beklagte

1

beantragen,

es

sei

die

Klage

vom

4.

Januar

2024

gegen

die

Beklagte

1

vollumfänglich

abzuweisen;

alles

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zu

Lasten

des

Klägers

(Urk.

1 0

S.

2).

Mit

Klageantwort

vom

13.

März

2024

beantragte

die

Beklagte

2

die

voll umfängliche

Abweisung

der

gegen

sie

gerichteten

Klage ;

unter

Kosten -

und

Entschädigungsfolgen

zu

Lasten

des

Klägers .

Eventualiter

sei,

falls

das

Gericht

der

Meinung

ist,

dass

die

Beklagte

2

eine

Leistungspflicht

für

die

Arbeitsun fähigkeit

b e ziehungsweise

Invalidität

ab

1.

Februar

2021

trifft,

für

diese

Leis tungen

sowie

den

Verzugszins

auf

die

reglementarischen

Bestimmungen

abzustützen

(Urk.

1 2

S.

2).

Das

Gericht

zog

bei

der

IV-Stelle

die

Akten

des

Klägers

bei

(Urk.

13)

und

ordnete

nach

deren

Eingang

(Urk.

15/1-59)

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an

(Urk.

16).

Mit

Replik

vom

2.

Mai

2024

hielt

die

Vertreterin

des

Klägers

an

den

klageweise

gestellten

Anträgen

fest

(Urk.

17 ).

Mit

Dupliken

vom

10.

Juni

2024

(Beklagte

2)

sowie

2.

September

2024

(Beklagte

1)

hielten

die

Beklagten

an

den

bereits

gestellten

Anträgen

fest

(Urk.

22 ,

Urk.

25 ),

was

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

24.

Oktober

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

26 ) . Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 lit.

b

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

26

BVG)

invalid

wird.

Damit

nämlich

der

durch

die

zweite

Säule

bezweckte

Schutz

zum

Tragen

kommt,

muss

das

Invaliditätsrisiko

auch

dann

gedeckt

sein,

wenn

es

rechtlich

gesehen

erst

nach

einer

langen

Krankheit

eintritt,

während

welcher

die

Person

unter

Umständen

aus

dem

Arbeits verhältnis

ausgeschieden

ist

und

daher

nicht

mehr

dem

Obligatorium

unter standen

hat

(BGE

138

V

409

E.

6,

123

V

262

E.

1b,

121

V

97

E.

2a,

120

V

112

E.

2b,

je

mit

Hinweisen).

E. 1.1 Nach

Art.

24

Abs.

E. 1.2 5

%

seit

4.

Januar

2024

zu

bezahlen.

Die

Klage

gegen

die

Beklagte

2

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beklagte

1

wird

verpflichtet,

dem

Kläger

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3’500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWS t )

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Petra

Kern - Rechtsanwältin

Dr.

Isabelle

Vetter-Schreiber - Servisa

Sammelstiftung - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber ArnoldSchetty

E. 1.3 Art.

23

BVG

kommt

auch

die

Funktion

zu,

die

Haftung

mehrerer

Vorsor geeinrichtungen

gegeneinander

abzugrenzen,

wenn

eine

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

bereits

beeinträchtigte

versicherte

Person

ihre

Arbeitsstelle

(und

damit

auch

die

Vorsorgeeinrichtung)

wechselt

und

ihr

später

eine

Rente

der

Invalidenver sicherung

zugesprochen

wird.

Der

Anspruch

auf

Inv alidenleistungen

nach

Art.

23

BVG

entsteht

in

diesem

Fall

nicht

gegenüber

der

neuen

Vorsorgeeinrichtung,

sondern

gegenüber

derjenigen,

welcher

die

Person

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

zur

Invalidität

führenden

Arbeitsunfähigkeit

angehörte.

Damit

eine

Vorsorgeeinrichtung,

der

eine

Arbeitnehmerin

oder

ein

Arbeitnehmer

beim

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

angeschlossen

war,

für

das

erst

nach

Beendigung

des

Vorsorgeverhältnisses

eingetretene

Invaliditätsrisiko

aufzukom men

hat,

ist

indes

erforderlich,

dass

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

ein

enger

sachlicher

und

zeitlicher

Zusamme nhang

besteht

(BGE

130

V

270

E.

4.1;

vgl.

auch

BGE

147

V

322

E.

3.1,

134

V

20

E.

3.2).

In

sachlicher

Hinsicht

liegt

ein

solcher

Zusammenhang

vor,

wenn

der

der

Invalidität

zu

Grunde

liegende

Gesundheitsschaden

im

Wesentlichen

derselbe

ist,

der

zur

Arbeitsunfähigkeit

geführt

hat.

Sodann

setzt

die

Annahme

eines

engen

zeitlichen

Zusammenhangs

voraus,

dass

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

nicht

während

längerer

Zeit

wieder

arbeitsfähig

wurde.

Die

frühere

Vorsorgeein rich tung

hat

nicht

für

Rückfälle

oder

Spätfolgen

einer

Krankheit

einzustehen,

die

erst

Jahre

nach

Wiedererlangung

der

vollen

Arbeitsfähigkeit

eintreten.

Demnach

darf

nicht

bereits

eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusammenhangs

angenommen

werden,

wenn

die

Person

bloss

für

kurze

Zeit

wieder

an

die

Arbeit

zurückgekehrt

ist.

Ebenso

wenig

darf

die

Frage

des

zeitlichen

Zusammenhangs

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

in

schematischer

(analoger )

Anwendung

der

Regeln

von

Art.

88a

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

beurteilt

werden,

wonach

eine

anspruchsbeeinflussende

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

in

jedem

Fall

zu

berücksichtigen

ist,

wenn

sie

ohne

wesentliche

Unterbrechung

drei

Monate

gedauert

hat

und

voraussichtlich

andauern

wird.

Zu

berücksichtigen

sind

vielmehr

die

gesamten

Umstände

des

konkreten

Einzelfalles,

namentlich

die

Art

des

Gesundheitsschadens,

dessen

prognostische

ärztliche

Beurteilung

und

die

Beweggründe,

die

die

versicherte

Person

zur

Wieder auf nahme

der

Arbeit

ver anlasst

haben

(BGE

123

V

262

E.

lc,

120

V

112

E.

2c/aa

und

2c/bb

mit

Hi nweisen;

vgl.

auch

138

V

409

E.

6.2,

134

V

20

E.

3.2.1).

E. 1.4 Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

ist

im

Falle

von

Schubkrankheiten

bei

der

Beurteilung

der

zeitlichen

Konnexität

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

kein

allzu

strenger

Massstab

anzuwenden.

Bei

solchen

ist

zu

prüfen,

ob

eine

länger

als

drei

Monate

dauernde,

isoliert

betrachtet

unauffällige

Phase

von

Erwerbstätigkeit

tatsächlich

mit

der

Perspektive

einer

dauerhaften

Berufs aus übung

verbunden

war.

Bei

Schubkrankheiten

kommt

somit

den

gesamten

Umständen

des

Einzelfalls

besondere

Bedeutung

zu

(Urteil

9C_658/2016

vom

E. 3 März

2017

E.

6.4.1

sowie

SVR

2014

BVG

Nr.

36

S.

134,

9C_569/2013

E.

6.1,

jeweils

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_465/2018

vom

30.

Januar

2019

E.

3.2).

B ipolare

affektive

Störun gen

können

durch

den

wiederholten

Wechsel

von

manischen

und

depressiven

Phasen

eine

gewisse

Ähnlichkeit

zu

den

Schub krankheiten

aufweisen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_142/2016

vom

9.

No vem ber

2016

E.

7.2

mit

Hinweis

auf

das

Urteil

9C_61/2014

vom

23.

Juli

2014

E.

5.3.1).

Zu

den

Schubkrankheiten

gemäss

der

erwähnten

Rechtsprechung

wird

sodann

namentlich

auch

die

schizoaffektive

Störung

gemäss

ICD-10:

F25

gezählt

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_877/2018

vom

22.

August

2019

E.

E. 3.1 mit

Hinweisen ).

6.2

Gemäss

Ziff.

39.4

des

Rahmenreglements

der

Beklagten

(Urk.

11/13)

entspricht

der

Verzugszins

auf

den

Renten-

und

Kapitalleistungen

dem

BVG-Mindstzinssatz.

Die

Beklagte

1

ist

demnach

in

Gutheissung

der

gegen

sie

erhobenen

Klage

zu

verpflichten,

dem

Kläger

ab

1.

November

2021

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

zuzüglich

Verzugszins

von

E. 3.2 Die

Annahme

einer

offensichtlichen

Unhaltbarkeit

der

Feststellungen

der

Invali denversicherung

ist

rechtsprechungsgemäss

an

strenge

Voraussetzungen

ge knüpft.

Es

bedarf

einer

qualifizierten

Unrichtigkeit

des

IV-Entscheides.

Dieser

muss

geradezu

willkürlich

sein.

Willkür

in

der

Rechtsanwendung

liegt

aber

nur

vor,

wenn

der

angefochtene

Entscheid

offensichtlich

unhaltbar

ist,

mit

der

tatsächlichen

Situation

in

klarem

Widerspruch

steht,

eine

Norm

oder

einen

unum strittenen

Rechtsgrundsatz

krass

verletzt

oder

in

stossender

Weise

dem

Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderläuft;

dabei

ist

erforderlich,

dass

der

Entscheid

nicht

nur

in

der

Begründung,

sondern

auch

im

Ergebnis

willkürlich

ist.

Willkürlich

ist

ein

Entscheid

jedoch

nicht

schon

dann,

wenn

eine

andere

Lösung

ebenfalls

als

vertretbar

oder

gar

zutreffender

erscheint

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_30/2014

vom

6.

Mai

2014

E.

2.3

mit

Hinweis

auf

BGE

140

III

16

E.

2.1). 4. 4.1

Die

IV-Stelle

stellte

für

die

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

auf

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

im

Februar

2020

ab

(Urk.

15/42

S.

1),

was

allein

aufgrund

des

Anmeldungszeitpunkts

zu

einem

frühestmöglichen

Rentenbeginn

per

1.

Au gust

E. 5 Januar

2019

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Eine

mindestens

20%ige

Arbeitsunfähigkeit

muss

sich

sinnfällig

auf

das

Arbeits verhältnis

auswirken.

Es

muss

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

treten,

dass

die

ver sicherte

Person

im

bisherigen

Beruf

an

Leistungsvermögen

eingebüsst

hat,

so

etwa

durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Feststellung

oder

gar

Ermahnung

des

Arbeit gebers

oder

durch

gehäufte,

aus

dem

Rahmen

fallende

gesundheitlich

bedingte

Arbeitsausfälle.

Der

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

Arbeits unfähigkeit

muss

mit

dem

im

Sozial versicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

über wiegenden

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b

mit

weiteren

Hin wei sen)

nachgewiesen

sein.

Dieser

Nach weis

darf

nicht

durch

nachträgliche

erwerb liche

oder

medizinische

Annahmen

un d

spekulative

Überlegungen

ersetzt

werden

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_517/2020

vom

28.

Januar

2021

E.

3.2,

8C_652/2011

vom

1

E. 5.1 Vorauszuschicken

ist,

dass

der

Kläger

seit

dem

1.

Januar

2019

bei

der

Beklagten

1

vorsorgeversichert

ist,

sodass

insbesondere

zu

prüfen

ist,

ob

die

IV-Stelle

den

Beginn

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

in

offensichtlich

unhaltbarer

Weise

nicht

schon

vor

diesem

Zeitpunkt

festgesetzt

hat;

andernfalls

ergäbe

sich

keine

Änderung

des

Leistungsträgers.

Bereits

in

der

Zeit

der

Tätigkeit

für

die

Y.___

AG

müssten

die

vorliegenden

echtzeitlichen

Akten

eindeutige

Hinweise

enthalten,

welche

nur

den

Schluss

zulassen

würden,

dass

die

massgebende

Arbeitsunfähig keit

bereits

bis

Ende

2018

eingetreten

ist.

E. 5.2 Allein

aus

der

stationären

Behandlung

i n

der

Z.___

in

der

Zeit

vom

10.

bis

19.

Mai

2016

sowie

der

konsekutiv

für

den

Zeitraum

E. 7 Mai

2011

E.

3.2,

je

mit

Hinweisen ). 2. 2.1

Die

Vertreterin

des

Klägers

führte

zur

Klagebegründung

im

Wesentlichen

aus,

dass

der

Kläger

während

seiner

Tätigkeit

für

die

Y.___

AG

voll

leistungsfähig

gewesen

sei.

Erst

im

Verlauf

der

Tätigkeit

für

die

A.___

AG

habe

er

mit

den

steigenden

Anforderungen

an

das

Elektrozeichnen

nicht

mehr

vollumfänglich

mithalten

können,

was

Ende

2019

zu

einer

vom

Arbeitgeber

angestossenen

Früherfassung

geführt

habe.

Damit

sei

erst

ab

Ende

2019

von

einer

tatsächlichen

Verminderung

der

Arbeitsleistung

auszugehen,

was

zur

Leistungspflicht

der

Beklagten

1

führe

(Urk.

1

S.

8).

Sollte

die

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

habe,

als

vorbestehend

betrachtet

werden,

wäre

entsprechend

die

Beklagte

2

leistungspflichtig

(S.

9). 2.2

In

ihrer

Klageantwort

vom

26.

Februar

2024

liess

die

Beklagte

1

im

Wesentlichen

ausführen,

dass

der

Kläger

bereits

bei

der

Tätigkeit

für

die

Y.___

AG

in

seiner

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

gewesen

sei,

der

Arbeitgeber

diesen

aber

aufgrund

einer

sozialen

Verantwortung

mitgetragen

habe;

faktisch

sei

ein

Teilsoziallohn

ausbezahlt

worden

(Urk.

1

S.

5).

Auch

ab

dem

1.

Januar

2019

sei

beim

Kläger

weiterhin

von

einer

anhaltend

relevanten

Leistungseinbusse

auszu gehen

(S.

6).

Die

Früherfassung

sei

erfolgt,

weil

die

A.___

AG

den

Soziallohn

des

Klägers

nicht

mehr

habe

weitertragen

können

(S.

7).

Aufgrund

der

Festsetzung

der

Wartezeit

per

Februar

2020

durch

die

IV-Stelle

könne

keine

Leistungszuständigkeit

abgeleitet

werden.

So

stelle

die

IV-Stelle

ausdrücklich

fest,

dass

schon

lange

vor

Februar

2020

von

einer

relevanten

Einschränkung

auszu gehen

sei,

zum

anderen

habe

kein

Bedarf

bestanden,

die

vor

der

Versicherungszeit

bei

der

Beklagten

1

bestehende

Arbeitsunfähigkeit

abzuklären

(S.

8).

Die

Leistungseinbusse

des

Klägers

sei

dabei

deutlich

vor

dem

1.

Januar

2019

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

getreten

(S.

E. 7.1 Ausgangsgemäss

ist

die

Beklagte

1

zu

verpflichten,

dem

Kläger

eine

angemessene

Prozessentschädigung

zu

bezahlen.

Die

Vertreterin

des

Klägers

machte

in

der

mit

Replik

vom

2.

Mai

2024

eingereichten

Honorarnote

einen

Aufwand

von

17

Stunden

sowie

eine

Administrationspauschale

von

3

%

geltend

(Urk.

18).

Unter

Berücksichtigung

der

gerichtsüblichen

Entschädigungsansätze

(Fr.

185/h)

sowie

der

nötigen

Barauslagen

ist

die

Partei entschädigung

auf

Fr.

3’500 .--

(inkl.

Bar auslagen

und

MWSt)

festzusetzen.

E. 7.2 Der

Beklagten

2

steht

in

ihrer

Funktion

als

Trägerin

der

beruflichen

Vorsorge

trotz

ihres

Obsiegens

keine

Partei entschädigung

zu

E. 9 ff.). 2.3

Die

Beklagte

2

führte

in

ihrer

Klageantwort

vom

E. 13 März

2024

aus,

dass

es

sich

bei

der

im

Mai

2016

attestierten

Arbeitsunfähigkeit

um

eine

einmalige

kurz fristige

Arbeitsplatzabsenz

gehandelt

habe.

Selbst

wenn

von

einer

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

im

Sinne

von

Art.

23

BVG

auszugehen

wäre,

wäre

von

einer

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusammenhangs

auszugehen

(Urk.

12

S.

3).

So

würden

-

abgesehen

von

den

Qualifikationsgesprächen

2015-2017

mit

insgesamt

durchschnittlichen

Arbeitsleistungen

des

Klägers

keine

echtzeitlichen

Fest stellungen

oder

gar

Ermahnungen

des

Arbeitgebers

und

auch

keine

Arbeitsun fähigkeitsatteste

bis

E nde

2019

vorliegen;

retrospektive

Aussagen

könnten

daran

nichts

ändern

(S.

4). 2.4

Im

Zuge

der

Replik

führte

die

Vertreterin

des

Klägers

aus,

dass

die

Ausführungen

der

Beklagten

1

weder

in

ärztlich

bescheinigten

Arbeits-

und

Leistungs unfähig keitsbescheinigungen

noch

in

echtzeitlich

festgehaltenen

Leistungseinbussen

durch

den

Arbeitgeber

eine

Grundlage

finden

würden

(Urk.

E. 17 S.

2).

Bei

den

Aussagen

von

B.___

(Projektleiter

und

direkter

Vorgesetzter

des

Klägers

per

1.

Januar

2019)

und

C.___

(Personalleiterin

der

A.___

AG;

vgl.

Urk.

10

S.

6)

aus

dem

Jahr

2020

würde

es

sich

weiter

um

retrospektive

Beurteilungen

handeln,

denen

im

Hinblick

auf

den

Beginn

einer

dauerhaften

Leistungseinschränkung

kein

Gewicht

beigemessen

werden

könne;

gleiches

gelte

für

die

neuropsychologische

Exploration

vom

26.

April

2021

(S.

3

f.). 2.5

Mit

Duplik

vom

10.

Juni

2024

hielt

die

Beklagte

2

auch

unter

Hinweis

auf

die

Ausführungen

des

Klägers

im

Rahmen

der

Replik

-

an

ihrer

Einschätzung

der

Sachlage

fest

(Urk.

22).

Demgegenüber

liess

die

Beklagte

1

im

Zuge

der

Duplik

ausführen,

dass

sowohl

arbeitsrechtlich

als

auch

medizinisch

erstellt

sei,

dass

bereits

vor

Eintritt

in

die

Beklagte

1

per

1.

Januar

2019

von

einer

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen

sei

(Urk.

25

S.

5). 3.

E. 20 Oktober

2021

denn

auch

die

Zustellung

des

IV-Dossiers

(Urk.

15 / 50 ). 4.2

Vor

diesem

Hintergrund

ist

von

einer

Bindungswirkung

an

die

Feststellungen

der

IV-Stelle

in

ihren

Verfügungen

vom

5.

Oktober

und

15.

November

2021

und

von

einem

Eintritt

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

im

Februar

2020

auszu gehen.

Vorbehalten

bleibt

eine

offensichtlich

unhaltbare

Invaliditätsbe messung

durch

die

Organe

der

Invalidenversicherung,

was

im

Folgenden

zu

prüfen

ist . 5.

E. 23 bis

E. 27 Mai

2016

attestierten

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

15/5

f.,

Urk.

15/27/7)

kann

nicht

auf

eine

anhaltende

Einschränkung

oder

Veränderung

der

Leistungsfähigkeit

geschlossen

werden.

So

wurde

die

Gesamtleistung

anlässlich

der

Qualifikation

per

2015

insgesamt

als

genügend

(=)

beurteilt

(Urk.

2/12) ;

aus

den

Beurteilung

der

Jahre

2016

und

2017

ergibt

sich

nur

eine

marginale

Verschlechterung

der

Gesamt leistung

(Urk.

11/5-6 ).

Unverändert

wurde n

die

Teilbereiche

Quantität,

Fach kenntnisse,

Eignung

sowie

EDV/CAD-Anwendungen

als

unterdurchschnittlich

beurteilt;

eine

(mind.

20%ige)

Arbeitsunfähigkeit

für

den

spezifischen

Arbeits platz

kann

hieraus

indes

nicht

abgeleitet

werden.

Auch

aus

dem

per

1.

Januar

2019

gültigen

neuen

Arbeitsvertrag

ergeben

sich

keine

Hinweise

auf

bereits

vorbestehende

wesentliche

Bedenken

hinsichtlich

der

Leistungsfähigkeit

des

Klägers.

So

wurde

etwa

aufgrund

de r

Übernahme

des

Arbeitsverhältnisses

auf

eine

Probezeit

verzichtet

und

es

wurden

keine

besonderen

Vereinbarungen

getroffen;

auch

kann

weder

aufgrund

des

Pensums

(100

%)

noch

des

Lohnes

auf

einen

Soziallohnanteil

geschlossen

werden

(Urk.

2/7) .

Entsprechende

Hinweise

fehlen

auch

im

Arbeitgeberbericht

zu

Handen

der

IV-Stelle

vom

11.

März

2020

(Urk.

15/4/5) .

Ferner

ist

zu

vermerken,

dass

das

verminderte

Arbeitstempo

sowie

die

(im

Vergleich

zu

anderen

Arbeitnehmern)

als

deutlich

geringer

bezeichnete

Auffassungsgabe

sich

offenbar

gemäss

Auskunft

von

Herrn

D.___

(Urk.

15/30)

im

Hinblick

auf

die

steigenden

Anforderungen

des

Marktes

wie

auch

des

Arbeits platzes

( neue

firmeninterne

Arbeitsprogramme,

gestiegene

Anforderungen

an

das

CAD- Zeichnen,

Wegfall

gewisser

Arbeiten

infolge

Digitalisierung )

zu

akzentu ieren

schienen;

auch

darin

ist

per

sei

kein

Leistungsabfall

zu

erblicken

(vgl.

Urk.

15/38/3 ,

Urk.

15/38/9 ).

Hinsichtlich

der

retrospektiven

Ausführungen

von

Herrn

D.___

in

seinem

E-Mail

vom

7.

Oktober

2020

(Urk.

15/30

=

Urk.

11/8)

wie

auch

der

neuropsychologischen

Einschätzung

vom

26.

April

2021

(Urk.

15/35/8

ff.

=

Urk.

11/10)

ist

anzumerken,

dass

es

sich

dabei

nicht

um

echtzeitliche

Einschätzungen

handelt,

sondern

um

nachträgliche

Einschätzungen

der

Sachlage,

welchen

bei

der

Festsetzung

des

Beginns

der

massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit

nicht

die

gleiche

Beweiskraft

zukommt.

So

muss

eine

Leistungseinbusse

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

getre ten

sein ,

etwa

durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Fest stellung

oder

gar

Ermahnung

des

Arbeitgebers

oder

durch

gehäufte,

aus

dem

Rahmen

fallende

gesundheitlich

bedingte

Arbeitsausfälle.

Beides

ist

im

vorliegenden

Fall

aber

nicht

gegeben. 5. 3

Führen

die

von

Amtes

wegen

vorzunehmenden

Abklärungen

die

Verwaltung

oder

das

Gericht

bei

pflichtgemässer

Beweiswürdigung

zur

Überzeugung,

ein

bestimmter

Sachverhalt

sei

als

überwiegend

wahrscheinlich

zu

betrachten

und

es

könnten

weitere

Beweismassnahmen

an

diesem

feststehenden

Ergebnis

nichts

mehr

ändern,

so

ist

auf

die

Abnahme

weiterer

beantragter

Beweismittel

zu

verzichten

(antizipierte

Beweiswürdigung).

In

einem

solchen

Vorgehen

liegt

weder

eine

Verletzung

von

Art.

6

Ziff.

1

EMRK

noch

ein

Verstoss

gegen

das

rechtliche

Gehör

gemäss

Art.

E. 29 Abs.

2

BV

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

je

m.w.H.).

Bei

dieser

klaren

Sachlage

kann

auf

die

Abnahme

weiterer

Beweismassnahmen

(wie

etwa

weitere

Befragungen

zur

Leistungsfähigkeit

des

Klägers

bis

Ende

2018 )

verzichtet

werden.

So

ist

den

echtzeitlichen

Unterlagen

für

die

Ermittlung

des

Beginns

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

gegenüber

rückwirkenden

Ein schätzungen

der

Leistungsfähigkeit

erhöhtes

Gewicht

beizumessen.

Ausser

der

hausärztlichen

Betreuung

(Urk.

15/27/1-6)

sind

in

diesem

Zeitraum

keine

med izinischen

Behandlungen

erfolgt

(vgl.

Urk.

15/32/3) ;

eine

allenfalls

echtzeitliche

Grundlage

im

Sinne

einer

psychiatrischen

Krankengeschichte

ist

daher

nicht

erhältlich

zu

machen .

Weiter

ist

der

Entscheid

der

IV-Stelle

auf

eine

Will kürprüfung

beschränkt,

sodass

in

Würdigung

der

echtzeitlichen

Unterlagen

eine

antizipierte

Beweiswürdigung

vorzunehmen

ist.

Vor

diesem

Hintergrund

erscheint

die

Annahme

des

Beginns

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

per

Februar

2020

durch

die

IV-Stelle

durchaus

vertretbar

und

keineswegs

offensichtlich

unhaltbar .

Selbst

wenn

der

Zeitpunkt

der

Früher fassung

am

8.

November

2019

als

zutreffender

erachtet

würde,

würde

dies

den

Entscheid

der

IV-Stelle

nicht

als

willkürlich

erscheinen

lassen;

zudem

würde

dies

nicht

zu

einer

Änderung

des

Leistungserbringers

führen. 5. 4

Zusammenfassend

ist

von

einer

Bindungswirkung

an

die

Feststellungen

der

IV-Stelle

auszugehen,

sodass

der

Kläger

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat,

bei

der

Beklagten

1

vorsorgeversichert

gewesen

ist.

Aufgrund

der

nunmehr

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

per

Februar

2020

entsteht

der

Rentenanspruch

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

(Art.

22.3

des

Rahmenreglements

2024

der

GEMINI

Sammelstiftung

in

der

ab

1.

Januar

2024

gültigen

Fassung,

Urk.

11/13)

per

1.

Februar

2021.

Gestützt

auf

Art.

23

Abs.

2

BGV

sieht

Art.

22.4

des

genannten

Rahmenreglements

vor,

dass

die

Auszahlung

der

Rente

bis

zum

Ablauf

der

Lohnfortzahlung

oder

bis

zur

Erschöpfung

der

Kranken-

oder

Unfallversicherungs taggeldern

aufgeschoben

werden

kann ,

sofern

diese

mindestens

80

%

des

Lohns

abdecken

und

mindestens

zur

Hälfte

durch

den

Arbeitgeber

finanziert

werden

(vgl.

Urk.

11/13

S.

16).

Die

Anpassung

der

Ent löhnung

an

die

effektive

Leistungsfähigkeit

erfolgte

vorliegend

erst

per

1.

November

2021

(Halbierung

des

Lohnes ;

Urk.

2/10),

was

sich

auch

aus

der

Klageantwort

der

Beklagten

1

ergibt

(Urk.

10

S.

7

und

10)

und

vom

Beschwer deführer

im

Rahmen

der

Replik

nicht

bestritten

wurde

(vgl.

Urk.

17).

Entsprechend

erfolgte

bezüglich

der

IV- Renten nach zahlung en

für

die

Monate

Februar

bis

Oktober

2021

eine

Drittauszahlung

an

die

A.___

AG

(Urk.

15/52).

Zusammenfassend

ist

damit

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

grundsätz lich

ab

1.

Februar

2021

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invalidi tätsgrad

von

50

%

hat,

wobei

die

Auszahlung

aufgrund

der

erfolgten

Lohn fortzahlung

bis

zum

E. 31 Oktober

2021

entsprechend

der

reglementarischen

Bestimmungen

auf zuschieben

ist .

Die

Beklagte

1

ist

dementsprechend

zur

Bezahlung

einer

Invalidenrente

für

Zeit

ab

1.

November

2021

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

zu

verpflichten . 6. 6.1

Auf

Invalidenleistungen

sind

Verzugszinsen

geschuldet,

wobei

grundsätzlich

Art.

105

Abs.

1

des

Obligationenrechts

(OR)

anwendbar

ist

(BGE

119

V

131

E.

4).

Danach

ist

der

Verzugszins

vom

Tage

der

Anhebung

der

Betreibung

oder

der

gerichtlichen

Klage

an

geschuldet.

Der

Zinssatz

beträgt

5

%,

sofern

das

Reglement

der

Vorsorgeeinrichtung

keine

andere

Regelung

kennt

(BGE

119

V

131

E.

4c ;

Urteil

des

Bundesgerichts

325/2024

vom

24.

Oktober

2024

E.

E. 34 Abs.

2

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer;

vgl.

statt

vieler:

BGE

128

V

124

E.

5b). Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Klage

gegen

die

Beklagte

1

wird

diese

verpflichtet,

dem

Kläger

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

ab

1.

November

2021

zuzüglich

Verzugszins

von

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich BV.2024.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 17.

September

2025 in

Sachen X.___ Kläger vertreten

durch

Rechtsanwältin

Petra

Kern Rechtsdienst

Inclusion

Handicap Grütlistrasse

20,

8002

Zürich gegen 1.

GEMINI

Sammelstiftung c/o

Avadis

Vorsorge

AG Zollstrasse

42,

Postfach

1077,

8005

Zürich 2.

Servisa

Sammelstiftung c/o

Helvetia

Schweizerische

Lebensversicherungsgesellschaft

AG St.

Alban-Anlage

26,

Postfach

3855,

4052

Basel Beklagte Beklagte

1

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Dr.

Isabelle

Vetter-Schreiber HMV

Rechtsanwälte Seestrasse

6,

Postfach,

8027

Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Der

im

Jahre

1974

geborene

X.___

ist

gelernter

Elektrozeichner

(Urk.

15/21

S.

5),

war

als

solcher

ab

dem

19.

September

2011

bei

der

Y.___

AG

angestellt

und

in

diesem

Zusammenhang

bei

der

damaligen

Swisscanto

Sammelstiftung

der

Kantonalbanken

(heutigen

Servisa

Sammelstiftung)

berufsvorsorgeversichert

(Urk.

2/5,

Urk.

2/3).

In

der

Zeit

vom

10.

bis

19.

Mai

2016

war

der

Versicherte

im

Zusammenhang

mit

einer

akuten

schizophrenieformen

psychotischen

Störung

erstmals

in

stationärer

psychiatrischer

Behandlung

an

der

Z.___

( Z.___ ;

Urk.

15/27/7

ff.).

Per

1.

Januar

2019

wurde

das

Arbeitsverhältnis

des

Versicherten

von

der

A .___

AG

übernommen

(Urk.2/7),

wobei

dieser

ab

diesem

Zeitpunkt

bei

der

G EMINI

Sammelstiftung

berufsvorsorgeversichert

war

(Urk.

2/4). 1.2

Am

8.

November

2019

erfolgte

die

Früherfassung

bei

der

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle

(Urk.

15/13),

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

erfolgte

am

15.

Februar

2020

(Urk.

15/21).

Aufgrund

eines

we i teren

Wechsels

des

Arbeitgebers

wurde

per

1.

Januar

2021

erneut

ein

neuer

Arbeitsvertrag

aufgesetzt,

weiterhin

bei

technischem

Eintritt

per

19.

September

2011 ,

einem

Pensum

von

100

%

und

diesmal

unveränderter

Berufsvorsorge versicherung

(Urk.

2/9).

Mit

Vorbescheid

vom

20.

August

2021

stellte

die

IV-Stelle

dem

Versicherten

mit

Wirkung

ab

1.

Februar

2021

die

Ausrichtung

einer

halben

Rente

in

Aussicht

(Urk.

15/44)

und

hielt

an

diesem

Entscheid

mit

Verfügungen

vom

5.

Oktober

2021

respektive

15.

November

2021

fest

(Urk.

15/49,

Urk.

15/52).

Per

1.

November

2021

erfolgte

die

Anpassung

des

beste hen den

Arbeitsvertrages

im

Sinne

einer

Halbierung

des

Lohn es

bei

gleich bleibender

wöchentlicher

Soll-Arbeitszeit

( Urk.

2/10).

Mit

Schreiben

vom

29.

No vember

2021

sowie

3.

Januar

2023

lehnte

die

GEMINI

Sammelstiftung

einen

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

ab

(Urk.

2/14,

Urk.

2/16). 2.

Mit

Eingabe

vom

4.

Januar

2024

erhob

die

Vertreterin

des

Versicherten

Klage

gegen

die

GEMINI

Sammelstiftung

(Beklagte

1)

sowie

gegen

die

Servisa

Sammelstiftung

(Beklagte

2)

mit

den

folgenden

Anträgen

(Urk.

1

S.

2): 1. D em

Kläger

sei

mit

Wirkung

ab

1.

Februar

2021

eine

Invalidenrente

aus

der

obligatorischen

und

überobligatorischen

beruflichen

Vor sorge

der

GEMINI

Sammelstiftung

samt

Verzugszinsen

zuzuspre chen. 2. Eventualiter

sei

dem

Kläger

mit

Wirkung

ab

1.

Februar

2021

eine

Invalidenrente

aus

der

obligatorischen

und

überobligatorischen

beruflichen

Vorsorge

der

Servisa

Sammelstiftung

(ehemals

Swiss canto

Sammelstiftung)

samt

Verzugszinsen

zuzusprechen. 3. Unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zu

Lasten

der

jeweiligen

Beklagten.

Mit

Klageantwort

vom

26.

Februar

2024

liess

die

Beklagte

1

beantragen,

es

sei

die

Klage

vom

4.

Januar

2024

gegen

die

Beklagte

1

vollumfänglich

abzuweisen;

alles

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolgen

zu

Lasten

des

Klägers

(Urk.

1 0

S.

2).

Mit

Klageantwort

vom

13.

März

2024

beantragte

die

Beklagte

2

die

voll umfängliche

Abweisung

der

gegen

sie

gerichteten

Klage ;

unter

Kosten -

und

Entschädigungsfolgen

zu

Lasten

des

Klägers .

Eventualiter

sei,

falls

das

Gericht

der

Meinung

ist,

dass

die

Beklagte

2

eine

Leistungspflicht

für

die

Arbeitsun fähigkeit

b e ziehungsweise

Invalidität

ab

1.

Februar

2021

trifft,

für

diese

Leis tungen

sowie

den

Verzugszins

auf

die

reglementarischen

Bestimmungen

abzustützen

(Urk.

1 2

S.

2).

Das

Gericht

zog

bei

der

IV-Stelle

die

Akten

des

Klägers

bei

(Urk.

13)

und

ordnete

nach

deren

Eingang

(Urk.

15/1-59)

einen

zweiten

Schriftenwechsel

an

(Urk.

16).

Mit

Replik

vom

2.

Mai

2024

hielt

die

Vertreterin

des

Klägers

an

den

klageweise

gestellten

Anträgen

fest

(Urk.

17 ).

Mit

Dupliken

vom

10.

Juni

2024

(Beklagte

2)

sowie

2.

September

2024

(Beklagte

1)

hielten

die

Beklagten

an

den

bereits

gestellten

Anträgen

fest

(Urk.

22 ,

Urk.

25 ),

was

dem

Kläger

mit

Verfügung

vom

24.

Oktober

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

26 ) . Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Nach

Art.

24

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

berufliche

Alters-,

Hinter lassenen-

und

Invalidenvorsorge

(BVG) ,

in

der

vorliegend

anwendbaren

bis

31.

Dezember

2021

gültig

gewesenen

Fassung,

hat

der

Versicherte

Anspruch

auf

eine

volle

Invalidenrente,

wenn

er

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

min destens

zu

70

%,

auf

eine

Dreiviertelsrente,

wenn

er

mindestens

zu

60

%,

auf

eine

halbe

Rente,

wenn

er

mindestens

zur

Hälfte

und

auf

eine

Viertelsrente,

wenn

er

mindestens

zu

40

%

invalid

ist.

Gemäss

Abs.

1

von

Art.

26

BVG

gelten

für

den

Beginn

des

Anspruchs

auf

Invalidenleistungen

sinngemäss

die

entsprechenden

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(Art.

29

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung ;

IVG ).

Die

Invalidenleistungen

nach

BVG

werden

von

derjenigen

Vorsorgeeinrichtung

geschuldet,

welcher

die

den

Anspruch

erhebende

Person

bei

Eintritt

des

versicherten

Ereignisses

angeschlossen

war.

Im

Bereich

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

fällt

dieser

Zeitpunkt

nicht

mit

dem

Eintritt

der

Invalidität

nach

IVG,

sondern

mit

dem

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

zusammen,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat

(vgl.

Art.

23

BVG).

Auf

diese

Weise

wird

dem

Umstand

Rechnung

getragen,

dass

die

versicherte

Person

meistens

erst

nach

einer

längeren

Zeit

der

Arbeits unfähigkeit

(nach

einer

Wartezeit

von

einem

Jahr

gemäss

Art.

28

Abs.

1

lit.

b

IVG

in

Verbindung

mit

Art.

26

BVG)

invalid

wird.

Damit

nämlich

der

durch

die

zweite

Säule

bezweckte

Schutz

zum

Tragen

kommt,

muss

das

Invaliditätsrisiko

auch

dann

gedeckt

sein,

wenn

es

rechtlich

gesehen

erst

nach

einer

langen

Krankheit

eintritt,

während

welcher

die

Person

unter

Umständen

aus

dem

Arbeits verhältnis

ausgeschieden

ist

und

daher

nicht

mehr

dem

Obligatorium

unter standen

hat

(BGE

138

V

409

E.

6,

123

V

262

E.

1b,

121

V

97

E.

2a,

120

V

112

E.

2b,

je

mit

Hinweisen). 1.2

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

haben

gemäss

Art.

23

BVG

Personen,

die

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

zu

mindestens

40

%

invalid

sind

und

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat,

versichert

waren.

Nach

Art.

23

BVG

versichertes

Ereignis

ist

einzig

der

Eintritt

der

relevanten

Arbeitsunfähigkeit,

unabhängig

davon,

in

welchem

Zeitpunkt

und

in

welchem

Masse

daraus

ein

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

entsteht.

Die

Versicherteneigenschaft

muss

nur

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

gegeben

sein,

dagegen

nicht

notwendigerweise

auch

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

oder

der

Verschlimmerung

der

Invalidität.

Diese

wörtliche

Auslegung

steht

in

Einklang

mit

Sinn

und

Zweck

der

Bestimmung,

nämlich

denjenigen

Arbeitnehmerinnen

und

Arbeitnehmern

Versicherungsschutz

angedeihen

zu

lassen,

welche

nach

einer

längeren

Krankheit

aus

dem

Arbeitsverhältnis

ausscheiden

und

erst

später

invalid

werden.

Für

eine

einmal

aus

während

der

Versicherungsdauer

aufgetre tene

Arbeitsunfähigkeit

geschuldete

Invalidenleistung

bleibt

die

Vorsorge ein richtung

somit

leistungspflichtig,

selbst

wenn

sich

nach

Beendigung

des

Vor sorgeverhältnisses

der

Invaliditätsgrad

ändert.

Entsprechend

bildet

denn

auch

der

Wegfall

der

Versicherteneigenschaft

kein

Erlöschungsgrund

(Art.

26

Abs.

3

BVG

e

contrario;

BGE

136

V

65

E.

3.1,

123

V

262

E.

1a,

118

V

35

E.

5). 1.3

Art.

23

BVG

kommt

auch

die

Funktion

zu,

die

Haftung

mehrerer

Vorsor geeinrichtungen

gegeneinander

abzugrenzen,

wenn

eine

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

bereits

beeinträchtigte

versicherte

Person

ihre

Arbeitsstelle

(und

damit

auch

die

Vorsorgeeinrichtung)

wechselt

und

ihr

später

eine

Rente

der

Invalidenver sicherung

zugesprochen

wird.

Der

Anspruch

auf

Inv alidenleistungen

nach

Art.

23

BVG

entsteht

in

diesem

Fall

nicht

gegenüber

der

neuen

Vorsorgeeinrichtung,

sondern

gegenüber

derjenigen,

welcher

die

Person

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

zur

Invalidität

führenden

Arbeitsunfähigkeit

angehörte.

Damit

eine

Vorsorgeeinrichtung,

der

eine

Arbeitnehmerin

oder

ein

Arbeitnehmer

beim

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

angeschlossen

war,

für

das

erst

nach

Beendigung

des

Vorsorgeverhältnisses

eingetretene

Invaliditätsrisiko

aufzukom men

hat,

ist

indes

erforderlich,

dass

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

ein

enger

sachlicher

und

zeitlicher

Zusamme nhang

besteht

(BGE

130

V

270

E.

4.1;

vgl.

auch

BGE

147

V

322

E.

3.1,

134

V

20

E.

3.2).

In

sachlicher

Hinsicht

liegt

ein

solcher

Zusammenhang

vor,

wenn

der

der

Invalidität

zu

Grunde

liegende

Gesundheitsschaden

im

Wesentlichen

derselbe

ist,

der

zur

Arbeitsunfähigkeit

geführt

hat.

Sodann

setzt

die

Annahme

eines

engen

zeitlichen

Zusammenhangs

voraus,

dass

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

nicht

während

längerer

Zeit

wieder

arbeitsfähig

wurde.

Die

frühere

Vorsorgeein rich tung

hat

nicht

für

Rückfälle

oder

Spätfolgen

einer

Krankheit

einzustehen,

die

erst

Jahre

nach

Wiedererlangung

der

vollen

Arbeitsfähigkeit

eintreten.

Demnach

darf

nicht

bereits

eine

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusammenhangs

angenommen

werden,

wenn

die

Person

bloss

für

kurze

Zeit

wieder

an

die

Arbeit

zurückgekehrt

ist.

Ebenso

wenig

darf

die

Frage

des

zeitlichen

Zusammenhangs

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

in

schematischer

(analoger )

Anwendung

der

Regeln

von

Art.

88a

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV)

beurteilt

werden,

wonach

eine

anspruchsbeeinflussende

Verbesserung

der

Erwerbsfähigkeit

in

jedem

Fall

zu

berücksichtigen

ist,

wenn

sie

ohne

wesentliche

Unterbrechung

drei

Monate

gedauert

hat

und

voraussichtlich

andauern

wird.

Zu

berücksichtigen

sind

vielmehr

die

gesamten

Umstände

des

konkreten

Einzelfalles,

namentlich

die

Art

des

Gesundheitsschadens,

dessen

prognostische

ärztliche

Beurteilung

und

die

Beweggründe,

die

die

versicherte

Person

zur

Wieder auf nahme

der

Arbeit

ver anlasst

haben

(BGE

123

V

262

E.

lc,

120

V

112

E.

2c/aa

und

2c/bb

mit

Hi nweisen;

vgl.

auch

138

V

409

E.

6.2,

134

V

20

E.

3.2.1). 1.4

Nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

ist

im

Falle

von

Schubkrankheiten

bei

der

Beurteilung

der

zeitlichen

Konnexität

zwischen

Arbeitsunfähigkeit

und

Invalidität

kein

allzu

strenger

Massstab

anzuwenden.

Bei

solchen

ist

zu

prüfen,

ob

eine

länger

als

drei

Monate

dauernde,

isoliert

betrachtet

unauffällige

Phase

von

Erwerbstätigkeit

tatsächlich

mit

der

Perspektive

einer

dauerhaften

Berufs aus übung

verbunden

war.

Bei

Schubkrankheiten

kommt

somit

den

gesamten

Umständen

des

Einzelfalls

besondere

Bedeutung

zu

(Urteil

9C_658/2016

vom

3.

März

2017

E.

6.4.1

sowie

SVR

2014

BVG

Nr.

36

S.

134,

9C_569/2013

E.

6.1,

jeweils

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_465/2018

vom

30.

Januar

2019

E.

3.2).

B ipolare

affektive

Störun gen

können

durch

den

wiederholten

Wechsel

von

manischen

und

depressiven

Phasen

eine

gewisse

Ähnlichkeit

zu

den

Schub krankheiten

aufweisen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_142/2016

vom

9.

No vem ber

2016

E.

7.2

mit

Hinweis

auf

das

Urteil

9C_61/2014

vom

23.

Juli

2014

E.

5.3.1).

Zu

den

Schubkrankheiten

gemäss

der

erwähnten

Rechtsprechung

wird

sodann

namentlich

auch

die

schizoaffektive

Störung

gemäss

ICD-10:

F25

gezählt

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_877/2018

vom

22.

August

2019

E.

3.2

und

E.

6.1

f.).

Mit

der

Praxis

betreffend

Schubkrankheiten

soll

dem

Umstand

Rechnung

getragen

werden,

dass

derartige

Krankheitsbilder

unterschiedliche

Verläufe

aufweisen.

Dies

stellt

ein

erhöhtes

Risiko

dar,

dass

die

Krankheit

sich

erst

zu

einem

Zeitpunkt

invalidisierend

manifestiert,

in

welchem

eine

Versiche rungsdeckung

fehlt,

was

unter

dem

Gesichtspunkt

des

(obligatorischen)

Versiche rungs schutzes

stossend

sein

kann

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2018

vom

2 5.

Januar

2019

E.

6.1

mit

Hinweisen).

Eine

mindestens

20%ige

Arbeitsunfähigkeit

muss

sich

sinnfällig

auf

das

Arbeits verhältnis

auswirken.

Es

muss

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

treten,

dass

die

ver sicherte

Person

im

bisherigen

Beruf

an

Leistungsvermögen

eingebüsst

hat,

so

etwa

durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Feststellung

oder

gar

Ermahnung

des

Arbeit gebers

oder

durch

gehäufte,

aus

dem

Rahmen

fallende

gesundheitlich

bedingte

Arbeitsausfälle.

Der

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

Arbeits unfähigkeit

muss

mit

dem

im

Sozial versicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der

über wiegenden

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b

mit

weiteren

Hin wei sen)

nachgewiesen

sein.

Dieser

Nach weis

darf

nicht

durch

nachträgliche

erwerb liche

oder

medizinische

Annahmen

un d

spekulative

Überlegungen

ersetzt

werden

(Urteil e

des

Bundesgerichts

9C_517/2020

vom

28.

Januar

2021

E.

3.2,

8C_652/2011

vom

1 7.

Mai

2011

E.

3.2,

je

mit

Hinweisen ). 2. 2.1

Die

Vertreterin

des

Klägers

führte

zur

Klagebegründung

im

Wesentlichen

aus,

dass

der

Kläger

während

seiner

Tätigkeit

für

die

Y.___

AG

voll

leistungsfähig

gewesen

sei.

Erst

im

Verlauf

der

Tätigkeit

für

die

A.___

AG

habe

er

mit

den

steigenden

Anforderungen

an

das

Elektrozeichnen

nicht

mehr

vollumfänglich

mithalten

können,

was

Ende

2019

zu

einer

vom

Arbeitgeber

angestossenen

Früherfassung

geführt

habe.

Damit

sei

erst

ab

Ende

2019

von

einer

tatsächlichen

Verminderung

der

Arbeitsleistung

auszugehen,

was

zur

Leistungspflicht

der

Beklagten

1

führe

(Urk.

1

S.

8).

Sollte

die

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

habe,

als

vorbestehend

betrachtet

werden,

wäre

entsprechend

die

Beklagte

2

leistungspflichtig

(S.

9). 2.2

In

ihrer

Klageantwort

vom

26.

Februar

2024

liess

die

Beklagte

1

im

Wesentlichen

ausführen,

dass

der

Kläger

bereits

bei

der

Tätigkeit

für

die

Y.___

AG

in

seiner

Leistungsfähigkeit

eingeschränkt

gewesen

sei,

der

Arbeitgeber

diesen

aber

aufgrund

einer

sozialen

Verantwortung

mitgetragen

habe;

faktisch

sei

ein

Teilsoziallohn

ausbezahlt

worden

(Urk.

1

S.

5).

Auch

ab

dem

1.

Januar

2019

sei

beim

Kläger

weiterhin

von

einer

anhaltend

relevanten

Leistungseinbusse

auszu gehen

(S.

6).

Die

Früherfassung

sei

erfolgt,

weil

die

A.___

AG

den

Soziallohn

des

Klägers

nicht

mehr

habe

weitertragen

können

(S.

7).

Aufgrund

der

Festsetzung

der

Wartezeit

per

Februar

2020

durch

die

IV-Stelle

könne

keine

Leistungszuständigkeit

abgeleitet

werden.

So

stelle

die

IV-Stelle

ausdrücklich

fest,

dass

schon

lange

vor

Februar

2020

von

einer

relevanten

Einschränkung

auszu gehen

sei,

zum

anderen

habe

kein

Bedarf

bestanden,

die

vor

der

Versicherungszeit

bei

der

Beklagten

1

bestehende

Arbeitsunfähigkeit

abzuklären

(S.

8).

Die

Leistungseinbusse

des

Klägers

sei

dabei

deutlich

vor

dem

1.

Januar

2019

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

getreten

(S.

9

ff.). 2.3

Die

Beklagte

2

führte

in

ihrer

Klageantwort

vom

13.

März

2024

aus,

dass

es

sich

bei

der

im

Mai

2016

attestierten

Arbeitsunfähigkeit

um

eine

einmalige

kurz fristige

Arbeitsplatzabsenz

gehandelt

habe.

Selbst

wenn

von

einer

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

im

Sinne

von

Art.

23

BVG

auszugehen

wäre,

wäre

von

einer

Unterbrechung

des

zeitlichen

Zusammenhangs

auszugehen

(Urk.

12

S.

3).

So

würden

-

abgesehen

von

den

Qualifikationsgesprächen

2015-2017

mit

insgesamt

durchschnittlichen

Arbeitsleistungen

des

Klägers

keine

echtzeitlichen

Fest stellungen

oder

gar

Ermahnungen

des

Arbeitgebers

und

auch

keine

Arbeitsun fähigkeitsatteste

bis

E nde

2019

vorliegen;

retrospektive

Aussagen

könnten

daran

nichts

ändern

(S.

4). 2.4

Im

Zuge

der

Replik

führte

die

Vertreterin

des

Klägers

aus,

dass

die

Ausführungen

der

Beklagten

1

weder

in

ärztlich

bescheinigten

Arbeits-

und

Leistungs unfähig keitsbescheinigungen

noch

in

echtzeitlich

festgehaltenen

Leistungseinbussen

durch

den

Arbeitgeber

eine

Grundlage

finden

würden

(Urk.

17

S.

2).

Bei

den

Aussagen

von

B.___

(Projektleiter

und

direkter

Vorgesetzter

des

Klägers

per

1.

Januar

2019)

und

C.___

(Personalleiterin

der

A.___

AG;

vgl.

Urk.

10

S.

6)

aus

dem

Jahr

2020

würde

es

sich

weiter

um

retrospektive

Beurteilungen

handeln,

denen

im

Hinblick

auf

den

Beginn

einer

dauerhaften

Leistungseinschränkung

kein

Gewicht

beigemessen

werden

könne;

gleiches

gelte

für

die

neuropsychologische

Exploration

vom

26.

April

2021

(S.

3

f.). 2.5

Mit

Duplik

vom

10.

Juni

2024

hielt

die

Beklagte

2

auch

unter

Hinweis

auf

die

Ausführungen

des

Klägers

im

Rahmen

der

Replik

-

an

ihrer

Einschätzung

der

Sachlage

fest

(Urk.

22).

Demgegenüber

liess

die

Beklagte

1

im

Zuge

der

Duplik

ausführen,

dass

sowohl

arbeitsrechtlich

als

auch

medizinisch

erstellt

sei,

dass

bereits

vor

Eintritt

in

die

Beklagte

1

per

1.

Januar

2019

von

einer

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

auszugehen

sei

(Urk.

25

S.

5). 3. 3.1

Aus

der

engen

Verbindung

zwischen

dem

Recht

auf

eine

Rente

der

Invali denversicherung

und

demjenigen

auf

eine

Invalidenleistung

nach

BVG

ergibt

sich,

dass

der

Invaliditätsbegriff

im

obligatorischen

Bereich

der

beruflichen

Vorsorge

und

in

der

Invalidenversicherung

grundsätzlich

de r

gleiche

ist

(BGE

123

V

269

E.

2a,

120

V

106

E.

3c,

je

mit

Hinweisen).

Praxisgemäss

sind

daher

die

Vorsorgeeinrichtungen

im

Bereich

der

ges etzlichen

Mindestvorsorge

(Art.

6

BVG)

an

die

Feststellungen

der

IV-Organe

(Eintritt

der

invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit,

Eröffnung

der

Wartezeit,

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades)

gebunden,

soweit

die

IV-rechtliche

Betrachtung

aufgrund

einer

gesamthaften

Prüfung

der

Akten

nicht

als

offensichtlich

unhalt bar

erscheint

(BGE

143

V

434

E.

2.2,

126

V

309

E.

1

in

fine).

Diese

Konzeption

fusst

auf

der

Überlegung,

die

Organe

der

(obligatorischen)

beruflichen

Vorsorge

von

eigenen

aufwändigen

Abklärungen

freizustellen,

und

gilt

nur

bezüglich

Feststellungen

und

Beurteilungen

der

IV-Organe,

welche

im

invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren

für

die

Festlegung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

entscheidend

waren

(BGE

132

V

1

E.

3.2).

So

hat

beispielsweise

eine

verspätete

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

bei

der

Invalidenversicherung

rechtsprechungsgemäss

die

freie

Überprüfbarkeit

des

leistungserheblichen

Sachverhaltes

durch

die

Vorsorge einrichtung

beziehungsweise

das

Berufsvorsorgegericht

zur

Folge

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_49/2010

vom

23.

Februar

2010

E.

2.1).

Diese

Bindungswirkung

setzt

voraus,

dass

die

Vorsorgeeinrichtung

(spätestens)

ins

Vorbescheidverfahren

(Art.

73 ter

IVV)

einbezogen

und

ihr

die

Rentenver fügung

formgültig

eröffnet

wurde

(Urteil

des

Bu ndesgerichts

9C_81/2010

vom

16.

Juni

2010

E.

3.1,

mit

Hinweisen).

Dem

BVG-Versicherer

steht

ein

selb stän diges

Beschwerderecht

im

Verfahren

nach

IVG

zu.

Unterbleibt

ein

solches

Einbeziehen

der

Vorsorgeeinrichtungen,

ist

die

IV-rechtliche

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades

(grundsätzlich,

masslich

und

zeitlich)

berufsvorsorgerechtlich

nich t

verbindlich

(BGE

130

V

270

E.

3.1).

Stellt

die

Vorsorgeeinrichtung

auf

die

invalidenversicherungsrechtliche

Betrach tungs weise

ab,

muss

sich

die

versicherte

Person

diese

entgegenhalten

lassen,

soweit

diese

für

die

Festlegung

des

Anspruchs

auf

eine

Invalidenrente

ent scheidend

war,

und

zwar

ungeachtet

dessen,

ob

der

Vorsorgeversicherer

im

Verfahren

der

Invalidenversicherung

beteiligt

war

oder

nicht.

Vorbehalten

sind

jene

Fälle,

in

denen

eine

gesamthafte

Prüfung

der

Aktenlage

ergibt,

dass

die

Invaliditätsbemessung

der

Invalidenversicherung

offensichtlich

unhaltbar

war

(BGE

130

V

27 0

E.

3.1;

vgl.

auch

144

V

63

E.

4.1.1). 3.2

Die

Annahme

einer

offensichtlichen

Unhaltbarkeit

der

Feststellungen

der

Invali denversicherung

ist

rechtsprechungsgemäss

an

strenge

Voraussetzungen

ge knüpft.

Es

bedarf

einer

qualifizierten

Unrichtigkeit

des

IV-Entscheides.

Dieser

muss

geradezu

willkürlich

sein.

Willkür

in

der

Rechtsanwendung

liegt

aber

nur

vor,

wenn

der

angefochtene

Entscheid

offensichtlich

unhaltbar

ist,

mit

der

tatsächlichen

Situation

in

klarem

Widerspruch

steht,

eine

Norm

oder

einen

unum strittenen

Rechtsgrundsatz

krass

verletzt

oder

in

stossender

Weise

dem

Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderläuft;

dabei

ist

erforderlich,

dass

der

Entscheid

nicht

nur

in

der

Begründung,

sondern

auch

im

Ergebnis

willkürlich

ist.

Willkürlich

ist

ein

Entscheid

jedoch

nicht

schon

dann,

wenn

eine

andere

Lösung

ebenfalls

als

vertretbar

oder

gar

zutreffender

erscheint

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_30/2014

vom

6.

Mai

2014

E.

2.3

mit

Hinweis

auf

BGE

140

III

16

E.

2.1). 4. 4.1

Die

IV-Stelle

stellte

für

die

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

auf

die

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

im

Februar

2020

ab

(Urk.

15/42

S.

1),

was

allein

aufgrund

des

Anmeldungszeitpunkts

zu

einem

frühestmöglichen

Rentenbeginn

per

1.

Au gust

20 20

führt .

Hinsichtlich

der

Eröffnung

der

Wartezeit

führte

die

Sachbe arbeiterin

der

IV-Stelle

aus,

dass

das

Wartejahr

mit

Eingang

der

IV-Anmeldung

eröffnet

werde,

da

der

exakte

Beginn

nicht

festgehalten

werden

könne,

jedoch

anhand

der

Aktenlage

die

Einschränkung

seit

längerem

bestehen

würde

und

bisher

durch

den

Arbeitgeber

abgefangen

worden

sei

(Urk.

15/42

S.

3).

B ei

dieser

Sachlage

ist

nicht

von

einer

verspäteten

Anmeldung

zum

Leistungsbezug

auszugehen.

Vielmehr

stellte

die

Festlegung

des

Eintritts

des

Versicherungsfalls

und

des

damit

zusammenhängenden

Beginns

des

Rentenanspruchs

eine

im

invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren

entscheidende

Feststellung

dar,

über

die

effektiv

zu

befinden

war.

Sofern

der

Kläger

und

die

Beklagte

1

der

Auffassung

gewesen

wäre n ,

dass

der

Beginn

der

massgebenden

Arbeitsun fähigkeit

schon

deutlich

vor

Februar

2020

eingetreten

ist,

wäre n

beide

im

IV-Verfahren

verpflichtet

gewesen,

die

rentenzusprechenden

Verfügungen

anzu fechten;

aufgrund

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

per

1.

August

2020

(statt

wie

zugesprochen

ab

1.

Februar

2021)

hätte

diesbezüglich

auch

ein

Rechtsschutz interesse

bestanden.

Daran

vermögen

auch

die

Ausführungen

der

I V-Stelle ,

dass

der

exakte

Beginn

nicht

festgehalten

werden

könne,

nichts

zu

ändern.

So

ist

es

zwar

möglich,

dass

hinsichtlich

eines

früheren

Beginns

der

Wartezeit

im

IV-Verfahren

Beweislosigkeit

herrschte ;

aus

einer

solchen

könnte

aber

nicht

auf

einen

früheren

Eintritt

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

geschlossen

werden.

Hinsichtlich

der

Beklagten

1

ist

dabei

weiter

darauf

hinzuweisen,

dass

dieser

sowohl

der

Vorbescheid

vom

20.

August

2021

als

auch

die

Verfügungen

vom

5.

Oktober

und

15.

November

2021

zugestellt

worden

sind.

Die

Beklagte

1

beantragte

im

Zusammenhang

mit

der

Prüfung

einer

möglichen

Leistungspflicht

mit

Schreiben

vom

20.

Oktober

2021

denn

auch

die

Zustellung

des

IV-Dossiers

(Urk.

15 / 50 ). 4.2

Vor

diesem

Hintergrund

ist

von

einer

Bindungswirkung

an

die

Feststellungen

der

IV-Stelle

in

ihren

Verfügungen

vom

5.

Oktober

und

15.

November

2021

und

von

einem

Eintritt

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

im

Februar

2020

auszu gehen.

Vorbehalten

bleibt

eine

offensichtlich

unhaltbare

Invaliditätsbe messung

durch

die

Organe

der

Invalidenversicherung,

was

im

Folgenden

zu

prüfen

ist . 5. 5.1

Vorauszuschicken

ist,

dass

der

Kläger

seit

dem

1.

Januar

2019

bei

der

Beklagten

1

vorsorgeversichert

ist,

sodass

insbesondere

zu

prüfen

ist,

ob

die

IV-Stelle

den

Beginn

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

in

offensichtlich

unhaltbarer

Weise

nicht

schon

vor

diesem

Zeitpunkt

festgesetzt

hat;

andernfalls

ergäbe

sich

keine

Änderung

des

Leistungsträgers.

Bereits

in

der

Zeit

der

Tätigkeit

für

die

Y.___

AG

müssten

die

vorliegenden

echtzeitlichen

Akten

eindeutige

Hinweise

enthalten,

welche

nur

den

Schluss

zulassen

würden,

dass

die

massgebende

Arbeitsunfähig keit

bereits

bis

Ende

2018

eingetreten

ist. 5.2

Allein

aus

der

stationären

Behandlung

i n

der

Z.___

in

der

Zeit

vom

10.

bis

19.

Mai

2016

sowie

der

konsekutiv

für

den

Zeitraum

23.

bis

27.

Mai

2016

attestierten

50%igen

Arbeitsunfähigkeit

(Urk.

15/5

f.,

Urk.

15/27/7)

kann

nicht

auf

eine

anhaltende

Einschränkung

oder

Veränderung

der

Leistungsfähigkeit

geschlossen

werden.

So

wurde

die

Gesamtleistung

anlässlich

der

Qualifikation

per

2015

insgesamt

als

genügend

(=)

beurteilt

(Urk.

2/12) ;

aus

den

Beurteilung

der

Jahre

2016

und

2017

ergibt

sich

nur

eine

marginale

Verschlechterung

der

Gesamt leistung

(Urk.

11/5-6 ).

Unverändert

wurde n

die

Teilbereiche

Quantität,

Fach kenntnisse,

Eignung

sowie

EDV/CAD-Anwendungen

als

unterdurchschnittlich

beurteilt;

eine

(mind.

20%ige)

Arbeitsunfähigkeit

für

den

spezifischen

Arbeits platz

kann

hieraus

indes

nicht

abgeleitet

werden.

Auch

aus

dem

per

1.

Januar

2019

gültigen

neuen

Arbeitsvertrag

ergeben

sich

keine

Hinweise

auf

bereits

vorbestehende

wesentliche

Bedenken

hinsichtlich

der

Leistungsfähigkeit

des

Klägers.

So

wurde

etwa

aufgrund

de r

Übernahme

des

Arbeitsverhältnisses

auf

eine

Probezeit

verzichtet

und

es

wurden

keine

besonderen

Vereinbarungen

getroffen;

auch

kann

weder

aufgrund

des

Pensums

(100

%)

noch

des

Lohnes

auf

einen

Soziallohnanteil

geschlossen

werden

(Urk.

2/7) .

Entsprechende

Hinweise

fehlen

auch

im

Arbeitgeberbericht

zu

Handen

der

IV-Stelle

vom

11.

März

2020

(Urk.

15/4/5) .

Ferner

ist

zu

vermerken,

dass

das

verminderte

Arbeitstempo

sowie

die

(im

Vergleich

zu

anderen

Arbeitnehmern)

als

deutlich

geringer

bezeichnete

Auffassungsgabe

sich

offenbar

gemäss

Auskunft

von

Herrn

D.___

(Urk.

15/30)

im

Hinblick

auf

die

steigenden

Anforderungen

des

Marktes

wie

auch

des

Arbeits platzes

( neue

firmeninterne

Arbeitsprogramme,

gestiegene

Anforderungen

an

das

CAD- Zeichnen,

Wegfall

gewisser

Arbeiten

infolge

Digitalisierung )

zu

akzentu ieren

schienen;

auch

darin

ist

per

sei

kein

Leistungsabfall

zu

erblicken

(vgl.

Urk.

15/38/3 ,

Urk.

15/38/9 ).

Hinsichtlich

der

retrospektiven

Ausführungen

von

Herrn

D.___

in

seinem

E-Mail

vom

7.

Oktober

2020

(Urk.

15/30

=

Urk.

11/8)

wie

auch

der

neuropsychologischen

Einschätzung

vom

26.

April

2021

(Urk.

15/35/8

ff.

=

Urk.

11/10)

ist

anzumerken,

dass

es

sich

dabei

nicht

um

echtzeitliche

Einschätzungen

handelt,

sondern

um

nachträgliche

Einschätzungen

der

Sachlage,

welchen

bei

der

Festsetzung

des

Beginns

der

massgeblichen

Arbeitsunfähigkeit

nicht

die

gleiche

Beweiskraft

zukommt.

So

muss

eine

Leistungseinbusse

arbeitsrechtlich

in

Erscheinung

getre ten

sein ,

etwa

durch

einen

Abfall

der

Leistungen

mit

entsprechender

Fest stellung

oder

gar

Ermahnung

des

Arbeitgebers

oder

durch

gehäufte,

aus

dem

Rahmen

fallende

gesundheitlich

bedingte

Arbeitsausfälle.

Beides

ist

im

vorliegenden

Fall

aber

nicht

gegeben. 5. 3

Führen

die

von

Amtes

wegen

vorzunehmenden

Abklärungen

die

Verwaltung

oder

das

Gericht

bei

pflichtgemässer

Beweiswürdigung

zur

Überzeugung,

ein

bestimmter

Sachverhalt

sei

als

überwiegend

wahrscheinlich

zu

betrachten

und

es

könnten

weitere

Beweismassnahmen

an

diesem

feststehenden

Ergebnis

nichts

mehr

ändern,

so

ist

auf

die

Abnahme

weiterer

beantragter

Beweismittel

zu

verzichten

(antizipierte

Beweiswürdigung).

In

einem

solchen

Vorgehen

liegt

weder

eine

Verletzung

von

Art.

6

Ziff.

1

EMRK

noch

ein

Verstoss

gegen

das

rechtliche

Gehör

gemäss

Art.

29

Abs.

2

BV

(BGE

144

V

361

E.

6.5,

136

I

229

E.

5.3,

je

m.w.H.).

Bei

dieser

klaren

Sachlage

kann

auf

die

Abnahme

weiterer

Beweismassnahmen

(wie

etwa

weitere

Befragungen

zur

Leistungsfähigkeit

des

Klägers

bis

Ende

2018 )

verzichtet

werden.

So

ist

den

echtzeitlichen

Unterlagen

für

die

Ermittlung

des

Beginns

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

gegenüber

rückwirkenden

Ein schätzungen

der

Leistungsfähigkeit

erhöhtes

Gewicht

beizumessen.

Ausser

der

hausärztlichen

Betreuung

(Urk.

15/27/1-6)

sind

in

diesem

Zeitraum

keine

med izinischen

Behandlungen

erfolgt

(vgl.

Urk.

15/32/3) ;

eine

allenfalls

echtzeitliche

Grundlage

im

Sinne

einer

psychiatrischen

Krankengeschichte

ist

daher

nicht

erhältlich

zu

machen .

Weiter

ist

der

Entscheid

der

IV-Stelle

auf

eine

Will kürprüfung

beschränkt,

sodass

in

Würdigung

der

echtzeitlichen

Unterlagen

eine

antizipierte

Beweiswürdigung

vorzunehmen

ist.

Vor

diesem

Hintergrund

erscheint

die

Annahme

des

Beginns

der

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

per

Februar

2020

durch

die

IV-Stelle

durchaus

vertretbar

und

keineswegs

offensichtlich

unhaltbar .

Selbst

wenn

der

Zeitpunkt

der

Früher fassung

am

8.

November

2019

als

zutreffender

erachtet

würde,

würde

dies

den

Entscheid

der

IV-Stelle

nicht

als

willkürlich

erscheinen

lassen;

zudem

würde

dies

nicht

zu

einer

Änderung

des

Leistungserbringers

führen. 5. 4

Zusammenfassend

ist

von

einer

Bindungswirkung

an

die

Feststellungen

der

IV-Stelle

auszugehen,

sodass

der

Kläger

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat,

bei

der

Beklagten

1

vorsorgeversichert

gewesen

ist.

Aufgrund

der

nunmehr

massgebenden

Arbeitsunfähigkeit

per

Februar

2020

entsteht

der

Rentenanspruch

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

(Art.

22.3

des

Rahmenreglements

2024

der

GEMINI

Sammelstiftung

in

der

ab

1.

Januar

2024

gültigen

Fassung,

Urk.

11/13)

per

1.

Februar

2021.

Gestützt

auf

Art.

23

Abs.

2

BGV

sieht

Art.

22.4

des

genannten

Rahmenreglements

vor,

dass

die

Auszahlung

der

Rente

bis

zum

Ablauf

der

Lohnfortzahlung

oder

bis

zur

Erschöpfung

der

Kranken-

oder

Unfallversicherungs taggeldern

aufgeschoben

werden

kann ,

sofern

diese

mindestens

80

%

des

Lohns

abdecken

und

mindestens

zur

Hälfte

durch

den

Arbeitgeber

finanziert

werden

(vgl.

Urk.

11/13

S.

16).

Die

Anpassung

der

Ent löhnung

an

die

effektive

Leistungsfähigkeit

erfolgte

vorliegend

erst

per

1.

November

2021

(Halbierung

des

Lohnes ;

Urk.

2/10),

was

sich

auch

aus

der

Klageantwort

der

Beklagten

1

ergibt

(Urk.

10

S.

7

und

10)

und

vom

Beschwer deführer

im

Rahmen

der

Replik

nicht

bestritten

wurde

(vgl.

Urk.

17).

Entsprechend

erfolgte

bezüglich

der

IV- Renten nach zahlung en

für

die

Monate

Februar

bis

Oktober

2021

eine

Drittauszahlung

an

die

A.___

AG

(Urk.

15/52).

Zusammenfassend

ist

damit

festzuhalten,

dass

der

Beschwerdeführer

grundsätz lich

ab

1.

Februar

2021

Anspruch

auf

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invalidi tätsgrad

von

50

%

hat,

wobei

die

Auszahlung

aufgrund

der

erfolgten

Lohn fortzahlung

bis

zum

31.

Oktober

2021

entsprechend

der

reglementarischen

Bestimmungen

auf zuschieben

ist .

Die

Beklagte

1

ist

dementsprechend

zur

Bezahlung

einer

Invalidenrente

für

Zeit

ab

1.

November

2021

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

zu

verpflichten . 6. 6.1

Auf

Invalidenleistungen

sind

Verzugszinsen

geschuldet,

wobei

grundsätzlich

Art.

105

Abs.

1

des

Obligationenrechts

(OR)

anwendbar

ist

(BGE

119

V

131

E.

4).

Danach

ist

der

Verzugszins

vom

Tage

der

Anhebung

der

Betreibung

oder

der

gerichtlichen

Klage

an

geschuldet.

Der

Zinssatz

beträgt

5

%,

sofern

das

Reglement

der

Vorsorgeeinrichtung

keine

andere

Regelung

kennt

(BGE

119

V

131

E.

4c ;

Urteil

des

Bundesgerichts

325/2024

vom

24.

Oktober

2024

E.

3.1

mit

Hinweisen ).

6.2

Gemäss

Ziff.

39.4

des

Rahmenreglements

der

Beklagten

(Urk.

11/13)

entspricht

der

Verzugszins

auf

den

Renten-

und

Kapitalleistungen

dem

BVG-Mindstzinssatz.

Die

Beklagte

1

ist

demnach

in

Gutheissung

der

gegen

sie

erhobenen

Klage

zu

verpflichten,

dem

Kläger

ab

1.

November

2021

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

zuzüglich

Verzugszins

von

1.2 5

%

(Art.

12

lit.

k

der

Verordnung

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge ,

BVV2)

seit

4.

Januar

2024

auszurichten.

Da

seitens

des

Klägers

kein

beziffertes

Klagebegehren

vorliegt,

ist

die

genaue

ziffernmässige

Berechnung

der

einzelnen

Rentenbetreffnisse

gemäss

ständiger

Praxis

der

Beklagten

1

zu

überlassen

(wogegen

im

Streitfalle

wiederum

eine

Klage

zulässig

wäre;

vgl.

BGE

129

V

450).

Die

Klage

gegen

die

Beklagte

2

ist

abzuweisen. 7. 7.1

Ausgangsgemäss

ist

die

Beklagte

1

zu

verpflichten,

dem

Kläger

eine

angemessene

Prozessentschädigung

zu

bezahlen.

Die

Vertreterin

des

Klägers

machte

in

der

mit

Replik

vom

2.

Mai

2024

eingereichten

Honorarnote

einen

Aufwand

von

17

Stunden

sowie

eine

Administrationspauschale

von

3

%

geltend

(Urk.

18).

Unter

Berücksichtigung

der

gerichtsüblichen

Entschädigungsansätze

(Fr.

185/h)

sowie

der

nötigen

Barauslagen

ist

die

Partei entschädigung

auf

Fr.

3’500 .--

(inkl.

Bar auslagen

und

MWSt)

festzusetzen. 7.2

Der

Beklagten

2

steht

in

ihrer

Funktion

als

Trägerin

der

beruflichen

Vorsorge

trotz

ihres

Obsiegens

keine

Partei entschädigung

zu

34

Abs.

2

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer;

vgl.

statt

vieler:

BGE

128

V

124

E.

5b). Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Klage

gegen

die

Beklagte

1

wird

diese

verpflichtet,

dem

Kläger

eine

Invalidenrente

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

50

%

ab

1.

November

2021

zuzüglich

Verzugszins

von

1.2 5

%

seit

4.

Januar

2024

zu

bezahlen.

Die

Klage

gegen

die

Beklagte

2

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beklagte

1

wird

verpflichtet,

dem

Kläger

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

3’500 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWS t )

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Petra

Kern - Rechtsanwältin

Dr.

Isabelle

Vetter-Schreiber - Servisa

Sammelstiftung - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber ArnoldSchetty