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BV.2019.00055

Zeitlicher Zusammenhang unterbrochen, da in einer angepassten Tätigkeit während mehreren Jahren eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Abweisung der Klage.

Zürich SozVersG · 2021-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland acht Jahre lang die Grundschule besucht hatte und über keine abgeschl ossene Berufsausbildung verfügt, reiste 1992 in die Schweiz ein und war als angelernter Gipser erwerbs tätig. Die Anstellung bei der Y.___ AG, durch welche er bei der

Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG berufsvorsorgeversichert war (vgl. Urk. 7/1),

wurde per 31. Dezember 2003 beendet, woraufhin er arbeitslos wurde. Sodann überna hm der Versicherte die Pflege der Ehefrau und die Betreu ung der noch schulpflichtigen Kinder, nachdem seine Ehefrau aufgrund eines im Jahr 2005 erlittenen Unfalles pflegebedürftig geworden war.

Am 15. März 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Oktober 2002 bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/13, Urk. 11/16, Urk. 11/17, Urk. 11/48/3 und Urk. 11/60 /1). Mit Ver fügung vom 2. März 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/30). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 31. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11 /32), woraufhin d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2011

– der Versicherte wurde mittlerweile als im Aufgabenbereich Tätiger qualifiziert – einen Anspruch auf eine Invaliden rente wiederum verneinte (Urk. 11 /97). Die dagegen vom Versiche r ten erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2012 (IV.2011.00842) in dem Sinne gutgeheissen, als die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich aus orthopä discher Sicht und die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche noch mals prüfe, und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 11/111).

Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und sprach dem Versicherte n

mit Verfügung vom 17. Juli 2013 ab dem

1. Mai 2012 eine Viertels rente zu (Urk. 11/145 und Urk. 11 /152). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2014 (IV.2013.00765) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invaliden rente verneinte. Im Übrigen wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen – insbesondere in orthopädischer Hinsicht sowie in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Versicherten – erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten verfüge (Urk. 11 /175). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen und hob die bisherige Viertelsrente der Invalidenver sicherung mit Verfügung vom 23. April 2018 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 11/231). Die gegen die Rentenaufhebung erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2018 (IV.2018.00483) gut; in Aufhebung der angefochtenen Verfügung stellte es fest, dass der Versicherte ab Mai 2012 Anspruch auf eine halbe Re nte der Invalidenversicherung ha t (Urk. 11/235) . 2.

Mit Eingabe vom 3 . Juli 2019 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungs gericht Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

und stellte den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die versicherten obligatorischen und überobligatorischen Pensionskassenleistungen, namentlich die Renten nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten rückwirkend ab Beginn der Invaliden rente und weiterhin zuzüglich 5 % Zins ab Klagetag auszurichten und ihm die Prämienbefreiung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beizuladen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 5). Mit Klageant wort vom 8. August 2019 stellte die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG das Rechtsbegehren, sie sei mittels Parteiwechsel als Beklagte im Rubrum aufzunehmen. Die Klage sei sodann abzuweisen (Urk. 6). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 15. August 2019 Frist angesetzt, um sich zum beantragten Parteiwechsel zu äussern. Sodann wurden die Akten der Inva lidenversicherung (vgl. Urk. 11) beigezogen (Urk. 8). Nach Einwilligung des Klägers (Urk. 9) erfolgte der Parteiwechsel auf Seiten der Beklagten

mit Verfü gung vom 4. September 201 9. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet, unter Zustellung d er Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-256) zur Einsichtnahme (Urk. 13). Replicando hielt der Kläger mit Eingabe vom 23. Sep tember 2019 an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Ebenso hielt die Beklagte in der Duplik vom 17. Oktober 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 17). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Stiftung Auffangein richtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 18). Diese beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019, es sei festzustellen, dass für sie keine Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG bestehe (Urk. 22). Schliesslich wurden dem Kläger mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 je eine Kopie der Duplik der Beklagten und der Eingabe der Beigeladenen und der Beklagten eine Kopie der Eingabe der Beigeladenen zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger brachte in seiner Klage vom 3. Juli 2019 vor, er sei erkrankt, als er noch bei der Y.___ AG in Zürich arbeitstätig gewesen sei . Er habe an invalidi sierenden Rückenschmerzen gelitten, welche letztlich zur Zusprechung einer Invalidenrente geführt hätten. Die Beklagte habe den sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und den psychischen Leiden sowie der heutigen Invalidität nicht bestritten, worauf sie zu behaften sei. Sie führe aber an, das Sozialversicherungsgericht habe ihn nicht mehr als Lohn empfänger, sondern als im Haushalt Tätigen und Betreuer seiner i nvaliden Ehefrau betrachtet, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei . Der (vorübergehende) Statuswechsel ändere jedoch nichts an der Leistungspflicht der Beklagten, weil der Kläger, als er noch versichert gewesen sei, an denselben Beschwerden gelitten habe, welche sich invalidisierend ausgewirkt hätten. Mittlerweile sei der Kläger aber nicht einmal mehr in der Lage, die Aufgabe als Unterstützer seiner Ehefrau wahrzunehmen. Die erwachsenen Töchter würden diese Aufgabe nun überneh men. Die Ablehnung der Rentenle istungen mit der Begründung des Status wechsels sei gesetzeswidrig, verfassungswidrig und verstosse gegen die EMRK. Es sei zudem systemwidrig, wenn die Beklagte ihre Leistungen verweigere und dadurch die Steuerzahler zur Bezahlung der existenzsichernden Einnahmen zwinge (Urk. 1). 1.2

Die Beklagte machte demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 8. August 2019 geltend, für den Kläger als im Aufgabenbereich Tätigen bestehe keine Deckung im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Ausserdem seien die Krankentaggeld leistungen per 30. Juni 2004 eingestellt worden, da der Kläger in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Anschliessen d habe er während zwei Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Prinzipiell bestehe nur bei Vermittelbarkeit Anspruch auf Taggelder; die Vermittelbarkeit sei nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Unterbrechung der zeitlichen Konnexi tät . Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 2. März 2007 sodann einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % verneint. Es werde daher bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche ab Mai 2012 zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung geführt habe, während der Versicherungsdeckung der Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 eingetreten sei. 1.3

In der Replik vom 23. September 2019 führte der Kläger aus, die Beklagte sei über den Entscheid der IV-Stelle vom 14. März 2019 informiert worden. Damit bestehe eine Bindungswirkung (Urk. 14) . 2.

2 .1

Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassen en- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigensch aft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf od er Aufgabenbereich zu verstehen. Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 16. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 2 .2

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukom men hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (Urteil des Bundesgerichts B 64/06 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) .

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurtei lung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungs fähiger Stellensuchender Taggelder der A rbeitslosenversicherung bezieht (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist

jedenfalls dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate ei ne Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepasst en Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5) und diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung auss chliessenden Einkommens erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen). 2 .3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 .

3 .1

Es wurde nicht bestritten, dass der Kläger noch während seiner vom 2. März 1992 bis am 31. Dezember 2003 dauernden Anstellung bei der Y.___ AG (Urk. 11/17 /1) i n seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig wurde: Er bezog a b dem 26. November 2002 Krankentaggeldleistungen und die vom Krankentaggeldversicherer veranlasste

Untersuchung beim Z.___

ergab, dass ihm die Tätigkeit a ls Gipser aufgrund eines Panvertebralsyndroms mit schwergewichtig lumbospon dylogenem Syndrom nicht mehr zumutbar sei . In einer angepassten Tätigkeit wurde ihm hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/11 und Urk. 11/19/5-15). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen, dass eine rechtsprechungsgemäss relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1)

am

26. November 2002 eingetreten ist. 3 .2

3 .2.1

D er Kläge r bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine halbe Rente der Invalidenversiche rung, wobei die bereits bekannten somatischen Einschränkungen bei der Zusprechung der Rente führend waren (vgl. Urk. 11/235). Ein sachlicher Konnex ist damit unstrittig gegeben . 3 .2.2

Uneinig sind sich die Parteien jedoch hinsichtlich einer zeitlichen Konnexität zwischen der im Jahr 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität. Wie bereits ausgeführt, wurd e dem Kläger im Bericht des Z.___ vom 29. März 2004 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/19/8). Von Mai 2004 bis Januar 2006 bezog er bei einer Vermittelbarkeit von 100 % ununterbrochen

– abgesehen vom Monat August 2004 – Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Für die Zeit v om 1. Mai 2005 bis am 31. Oktober 20 0 5 nahm er auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s an einem Beschäftig ungsprogramm der A.___ mit einem Beschäfti gungsgrad von 100 % teil (Urk. 11/10 und Urk. 11/35; vgl. auch Urk. 11/22 und Urk. 11/13/5) und verrichtete an der B.___ Tätigkeiten

als Handwerker/Allrounder. Im Arbeits zeugnis wurde festgehalten, der Kläger habe hauptsächlich Malerarbeiten sowie kleine handwerkliche Aufträge ausgeführt, wobei sich seine langjährige Berufs erfahrung als Gipser in der Arbeitsausführung wiedergespiegelt habe. Trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er grossen Durchhaltewillen sowie Ausdauer gezeigt und die einzelnen Arbeitsschritte exakt, routiniert und zielorientiert erle digt; seine Arbeitsresultate hätten jeweils überzeugt. Der Kläger könne als gewis senhafter, zuverlässiger und pünktlicher Mitarbeiter empfohlen werden

(vgl.

Urk. 11/9 /3). Obwohl die zu verrichtenden Arbeiten nicht durchwegs dem Belastungsprofil entsprochen haben dürften (vgl. Urk. 11/26/1), war der Kläger in der Lage, am Beschäftigungsprogramm vollzeitlich und erfolgreich teilzunehmen. In Zusammenschau mit der ihm in einer angepassten Tätigkeit attestierten Arbeits fähigkeit von 100 % ist die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit somit

erstellt. Kann vom Ver sicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeits fähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksich tigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpas sungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dass der Kläger die ihm verblie bene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt letzt lich nicht verwertete, hatte invaliditätsfremde Gründe. Er gab selbst an, seine Ehefrau nach deren am

2. Juli 200 5 erlittene n Unfall mit Polytrauma (vgl. Urk. 11/201/660) zu Hause zu pflegen (vgl. Urk. 11/55/3). 3 .2.3

Zusätzlich kann auf Folgendes verwiesen werden: Da nebst den Ärzten des Z.___ auch sämtliche übrigen Ärzte dem Kläger im Erstanmeldungsverfahren eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit attestierten (vgl. den Austrittsberich t des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. August 2004 [Urk. 11/19/21], Ber icht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 30. März 2006 [Urk. 11/18/4]), gelangte der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 (Urk. 11/27/3) zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit sei der Kläger zu jeder Zeit zu 100 % arbeitsfähig (gewe sen) . Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die IV-Stelle mit

– unangefochten gebliebener – Verfügung vom

2. März 2007 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Rentenleistungen, bei einem Invaliditätsgrad von 22 % ab (Urk. 11/30; vgl. auch Urk. 11/27/4). Diese invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise muss sich der Kläger entge genhalten lassen. Sie erweist sich nicht als off ensichtlich unhaltbar (vgl. E. 3 .3). 3 .2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit zusammenfassend, dass der zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität durch die bis mindestens am 2. März 2007 (ablehnende Verfügung der IV-Stelle) andauernde uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterbrochen wurde, was zur Abweisung der Klage führt . Zu einer allfälligen Leistungspflicht der Beigeladenen hat si ch das Gericht nicht zu äussern; sie wurde nicht eingeklagt (BGE 130 V 501). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch selbstredend, dass auch sie keine Leistungspflicht treffen dürfte. 3.2.5

Zufolge Unterbrechung des zeitlichen Konnexes können Weiterungen betreffend die Frage, ob der von der IV-Stelle vorgenommene Statuswechsel (vom Kläger als « Umqualifizierung » bezeichnet) von «erwerbstätig» zu «im Aufgabenbereich tätig» bereits von vornherein einen Rentenanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorge ausschlösse, was von der Beklagten vorgebracht wurde, unterbleiben (Urk. 6 S. 3) . 4 .

Die Beklagte verzichtete in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise dar auf, eine Prozessentschädigung zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger brachte in seiner Klage vom 3. Juli 2019 vor, er sei erkrankt, als er noch bei der Y.___ AG in Zürich arbeitstätig gewesen sei . Er habe an invalidi sierenden Rückenschmerzen gelitten, welche letztlich zur Zusprechung einer Invalidenrente geführt hätten. Die Beklagte habe den sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und den psychischen Leiden sowie der heutigen Invalidität nicht bestritten, worauf sie zu behaften sei. Sie führe aber an, das Sozialversicherungsgericht habe ihn nicht mehr als Lohn empfänger, sondern als im Haushalt Tätigen und Betreuer seiner i nvaliden Ehefrau betrachtet, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei . Der (vorübergehende) Statuswechsel ändere jedoch nichts an der Leistungspflicht der Beklagten, weil der Kläger, als er noch versichert gewesen sei, an denselben Beschwerden gelitten habe, welche sich invalidisierend ausgewirkt hätten. Mittlerweile sei der Kläger aber nicht einmal mehr in der Lage, die Aufgabe als Unterstützer seiner Ehefrau wahrzunehmen. Die erwachsenen Töchter würden diese Aufgabe nun überneh men. Die Ablehnung der Rentenle istungen mit der Begründung des Status wechsels sei gesetzeswidrig, verfassungswidrig und verstosse gegen die EMRK. Es sei zudem systemwidrig, wenn die Beklagte ihre Leistungen verweigere und dadurch die Steuerzahler zur Bezahlung der existenzsichernden Einnahmen zwinge (Urk. 1).

E. 1.2 Die Beklagte machte demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 8. August 2019 geltend, für den Kläger als im Aufgabenbereich Tätigen bestehe keine Deckung im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Ausserdem seien die Krankentaggeld leistungen per 30. Juni 2004 eingestellt worden, da der Kläger in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Anschliessen d habe er während zwei Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Prinzipiell bestehe nur bei Vermittelbarkeit Anspruch auf Taggelder; die Vermittelbarkeit sei nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Unterbrechung der zeitlichen Konnexi tät . Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 2. März 2007 sodann einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % verneint. Es werde daher bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche ab Mai 2012 zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung geführt habe, während der Versicherungsdeckung der Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 eingetreten sei.

E. 1.3 In der Replik vom 23. September 2019 führte der Kläger aus, die Beklagte sei über den Entscheid der IV-Stelle vom 14. März 2019 informiert worden. Damit bestehe eine Bindungswirkung (Urk. 14) . 2.

2 .1

Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassen en- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigensch aft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

E. 2 Mit Eingabe vom

E. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf od er Aufgabenbereich zu verstehen. Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 16. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 2 .2

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukom men hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (Urteil des Bundesgerichts B 64/06 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) .

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurtei lung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungs fähiger Stellensuchender Taggelder der A rbeitslosenversicherung bezieht (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist

jedenfalls dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate ei ne Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepasst en Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5) und diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung auss chliessenden Einkommens erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen). 2 .3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 .

3 .1

Es wurde nicht bestritten, dass der Kläger noch während seiner vom 2. März 1992 bis am 31. Dezember 2003 dauernden Anstellung bei der Y.___ AG (Urk. 11/17 /1) i n seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig wurde: Er bezog a b dem 26. November 2002 Krankentaggeldleistungen und die vom Krankentaggeldversicherer veranlasste

Untersuchung beim Z.___

ergab, dass ihm die Tätigkeit a ls Gipser aufgrund eines Panvertebralsyndroms mit schwergewichtig lumbospon dylogenem Syndrom nicht mehr zumutbar sei . In einer angepassten Tätigkeit wurde ihm hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/11 und Urk. 11/19/5-15). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen, dass eine rechtsprechungsgemäss relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1)

am

26. November 2002 eingetreten ist. 3 .2

3 .2.1

D er Kläge r bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine halbe Rente der Invalidenversiche rung, wobei die bereits bekannten somatischen Einschränkungen bei der Zusprechung der Rente führend waren (vgl. Urk. 11/235). Ein sachlicher Konnex ist damit unstrittig gegeben . 3 .2.2

Uneinig sind sich die Parteien jedoch hinsichtlich einer zeitlichen Konnexität zwischen der im Jahr 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität. Wie bereits ausgeführt, wurd e dem Kläger im Bericht des Z.___ vom 29. März 2004 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/19/8). Von Mai 2004 bis Januar 2006 bezog er bei einer Vermittelbarkeit von 100 % ununterbrochen

– abgesehen vom Monat August 2004 – Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Für die Zeit v om 1. Mai 2005 bis am 31. Oktober 20 0 5 nahm er auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s an einem Beschäftig ungsprogramm der A.___ mit einem Beschäfti gungsgrad von 100 % teil (Urk. 11/10 und Urk. 11/35; vgl. auch Urk. 11/22 und Urk. 11/13/5) und verrichtete an der B.___ Tätigkeiten

als Handwerker/Allrounder. Im Arbeits zeugnis wurde festgehalten, der Kläger habe hauptsächlich Malerarbeiten sowie kleine handwerkliche Aufträge ausgeführt, wobei sich seine langjährige Berufs erfahrung als Gipser in der Arbeitsausführung wiedergespiegelt habe. Trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er grossen Durchhaltewillen sowie Ausdauer gezeigt und die einzelnen Arbeitsschritte exakt, routiniert und zielorientiert erle digt; seine Arbeitsresultate hätten jeweils überzeugt. Der Kläger könne als gewis senhafter, zuverlässiger und pünktlicher Mitarbeiter empfohlen werden

(vgl.

Urk. 11/9 /3). Obwohl die zu verrichtenden Arbeiten nicht durchwegs dem Belastungsprofil entsprochen haben dürften (vgl. Urk. 11/26/1), war der Kläger in der Lage, am Beschäftigungsprogramm vollzeitlich und erfolgreich teilzunehmen. In Zusammenschau mit der ihm in einer angepassten Tätigkeit attestierten Arbeits fähigkeit von 100 % ist die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit somit

erstellt. Kann vom Ver sicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeits fähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksich tigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpas sungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dass der Kläger die ihm verblie bene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt letzt lich nicht verwertete, hatte invaliditätsfremde Gründe. Er gab selbst an, seine Ehefrau nach deren am

2. Juli 200 5 erlittene n Unfall mit Polytrauma (vgl. Urk. 11/201/660) zu Hause zu pflegen (vgl. Urk. 11/55/3). 3 .2.3

Zusätzlich kann auf Folgendes verwiesen werden: Da nebst den Ärzten des Z.___ auch sämtliche übrigen Ärzte dem Kläger im Erstanmeldungsverfahren eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit attestierten (vgl. den Austrittsberich t des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. August 2004 [Urk. 11/19/21], Ber icht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 30. März 2006 [Urk. 11/18/4]), gelangte der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 (Urk. 11/27/3) zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit sei der Kläger zu jeder Zeit zu 100 % arbeitsfähig (gewe sen) . Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die IV-Stelle mit

– unangefochten gebliebener – Verfügung vom

2. März 2007 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Rentenleistungen, bei einem Invaliditätsgrad von 22 % ab (Urk. 11/30; vgl. auch Urk. 11/27/4). Diese invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise muss sich der Kläger entge genhalten lassen. Sie erweist sich nicht als off ensichtlich unhaltbar (vgl. E. 3 .3). 3 .2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit zusammenfassend, dass der zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität durch die bis mindestens am 2. März 2007 (ablehnende Verfügung der IV-Stelle) andauernde uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterbrochen wurde, was zur Abweisung der Klage führt . Zu einer allfälligen Leistungspflicht der Beigeladenen hat si ch das Gericht nicht zu äussern; sie wurde nicht eingeklagt (BGE 130 V 501). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch selbstredend, dass auch sie keine Leistungspflicht treffen dürfte. 3.2.5

Zufolge Unterbrechung des zeitlichen Konnexes können Weiterungen betreffend die Frage, ob der von der IV-Stelle vorgenommene Statuswechsel (vom Kläger als « Umqualifizierung » bezeichnet) von «erwerbstätig» zu «im Aufgabenbereich tätig» bereits von vornherein einen Rentenanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorge ausschlösse, was von der Beklagten vorgebracht wurde, unterbleiben (Urk. 6 S. 3) . 4 .

Die Beklagte verzichtete in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise dar auf, eine Prozessentschädigung zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00055

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 3 0. Juni 2021 in Sachen X.___ Kl äger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Austrasse 46, 8045 Zürich Beklagte Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Dienstleistungszentrum Postfach, 8085 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland acht Jahre lang die Grundschule besucht hatte und über keine abgeschl ossene Berufsausbildung verfügt, reiste 1992 in die Schweiz ein und war als angelernter Gipser erwerbs tätig. Die Anstellung bei der Y.___ AG, durch welche er bei der

Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG berufsvorsorgeversichert war (vgl. Urk. 7/1),

wurde per 31. Dezember 2003 beendet, woraufhin er arbeitslos wurde. Sodann überna hm der Versicherte die Pflege der Ehefrau und die Betreu ung der noch schulpflichtigen Kinder, nachdem seine Ehefrau aufgrund eines im Jahr 2005 erlittenen Unfalles pflegebedürftig geworden war.

Am 15. März 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Oktober 2002 bestehende Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/13, Urk. 11/16, Urk. 11/17, Urk. 11/48/3 und Urk. 11/60 /1). Mit Ver fügung vom 2. März 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/30). Die Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 31. Oktober 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11 /32), woraufhin d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2011

– der Versicherte wurde mittlerweile als im Aufgabenbereich Tätiger qualifiziert – einen Anspruch auf eine Invaliden rente wiederum verneinte (Urk. 11 /97). Die dagegen vom Versiche r ten erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2012 (IV.2011.00842) in dem Sinne gutgeheissen, als die ange fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich aus orthopä discher Sicht und die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche noch mals prüfe, und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 11/111).

Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und sprach dem Versicherte n

mit Verfügung vom 17. Juli 2013 ab dem

1. Mai 2012 eine Viertels rente zu (Urk. 11/145 und Urk. 11 /152). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2014 (IV.2013.00765) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invaliden rente verneinte. Im Übrigen wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach weiteren Abklärungen – insbesondere in orthopädischer Hinsicht sowie in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Versicherten – erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten verfüge (Urk. 11 /175). Die IV-Stelle tätigte erneut Abklärungen und hob die bisherige Viertelsrente der Invalidenver sicherung mit Verfügung vom 23. April 2018 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 11/231). Die gegen die Rentenaufhebung erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialver sicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2018 (IV.2018.00483) gut; in Aufhebung der angefochtenen Verfügung stellte es fest, dass der Versicherte ab Mai 2012 Anspruch auf eine halbe Re nte der Invalidenversicherung ha t (Urk. 11/235) . 2.

Mit Eingabe vom 3 . Juli 2019 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungs gericht Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

und stellte den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die versicherten obligatorischen und überobligatorischen Pensionskassenleistungen, namentlich die Renten nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten rückwirkend ab Beginn der Invaliden rente und weiterhin zuzüglich 5 % Zins ab Klagetag auszurichten und ihm die Prämienbefreiung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 f.). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beizuladen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 5). Mit Klageant wort vom 8. August 2019 stellte die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensver sicherungs -Gesellschaft AG das Rechtsbegehren, sie sei mittels Parteiwechsel als Beklagte im Rubrum aufzunehmen. Die Klage sei sodann abzuweisen (Urk. 6). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 15. August 2019 Frist angesetzt, um sich zum beantragten Parteiwechsel zu äussern. Sodann wurden die Akten der Inva lidenversicherung (vgl. Urk. 11) beigezogen (Urk. 8). Nach Einwilligung des Klägers (Urk. 9) erfolgte der Parteiwechsel auf Seiten der Beklagten

mit Verfü gung vom 4. September 201 9. Sodann wurde ein zweiter Schriftenwechsel ange ordnet, unter Zustellung d er Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-256) zur Einsichtnahme (Urk. 13). Replicando hielt der Kläger mit Eingabe vom 23. Sep tember 2019 an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Ebenso hielt die Beklagte in der Duplik vom 17. Oktober 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 17). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 wurde die Stiftung Auffangein richtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 18). Diese beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019, es sei festzustellen, dass für sie keine Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG bestehe (Urk. 22). Schliesslich wurden dem Kläger mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 je eine Kopie der Duplik der Beklagten und der Eingabe der Beigeladenen und der Beklagten eine Kopie der Eingabe der Beigeladenen zugestellt (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger brachte in seiner Klage vom 3. Juli 2019 vor, er sei erkrankt, als er noch bei der Y.___ AG in Zürich arbeitstätig gewesen sei . Er habe an invalidi sierenden Rückenschmerzen gelitten, welche letztlich zur Zusprechung einer Invalidenrente geführt hätten. Die Beklagte habe den sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und den psychischen Leiden sowie der heutigen Invalidität nicht bestritten, worauf sie zu behaften sei. Sie führe aber an, das Sozialversicherungsgericht habe ihn nicht mehr als Lohn empfänger, sondern als im Haushalt Tätigen und Betreuer seiner i nvaliden Ehefrau betrachtet, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei . Der (vorübergehende) Statuswechsel ändere jedoch nichts an der Leistungspflicht der Beklagten, weil der Kläger, als er noch versichert gewesen sei, an denselben Beschwerden gelitten habe, welche sich invalidisierend ausgewirkt hätten. Mittlerweile sei der Kläger aber nicht einmal mehr in der Lage, die Aufgabe als Unterstützer seiner Ehefrau wahrzunehmen. Die erwachsenen Töchter würden diese Aufgabe nun überneh men. Die Ablehnung der Rentenle istungen mit der Begründung des Status wechsels sei gesetzeswidrig, verfassungswidrig und verstosse gegen die EMRK. Es sei zudem systemwidrig, wenn die Beklagte ihre Leistungen verweigere und dadurch die Steuerzahler zur Bezahlung der existenzsichernden Einnahmen zwinge (Urk. 1). 1.2

Die Beklagte machte demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 8. August 2019 geltend, für den Kläger als im Aufgabenbereich Tätigen bestehe keine Deckung im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Ausserdem seien die Krankentaggeld leistungen per 30. Juni 2004 eingestellt worden, da der Kläger in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Anschliessen d habe er während zwei Jahren Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Prinzipiell bestehe nur bei Vermittelbarkeit Anspruch auf Taggelder; die Vermittelbarkeit sei nach der Rechtsprechung ein Indiz für die Unterbrechung der zeitlichen Konnexi tät . Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 2. März 2007 sodann einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % verneint. Es werde daher bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche ab Mai 2012 zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung geführt habe, während der Versicherungsdeckung der Beklagten bis zum 31. Dezember 2003 eingetreten sei. 1.3

In der Replik vom 23. September 2019 führte der Kläger aus, die Beklagte sei über den Entscheid der IV-Stelle vom 14. März 2019 informiert worden. Damit bestehe eine Bindungswirkung (Urk. 14) . 2.

2 .1

Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassen en- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt h at, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inval id werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretene – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigensch aft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf od er Aufgabenbereich zu verstehen. Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 16. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 2 .2

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukom men hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (Urteil des Bundesgerichts B 64/06 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) .

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurtei lung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungs fähiger Stellensuchender Taggelder der A rbeitslosenversicherung bezieht (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist

jedenfalls dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate ei ne Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepasst en Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5) und diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung auss chliessenden Einkommens erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen). 2 .3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge einrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 .

3 .1

Es wurde nicht bestritten, dass der Kläger noch während seiner vom 2. März 1992 bis am 31. Dezember 2003 dauernden Anstellung bei der Y.___ AG (Urk. 11/17 /1) i n seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig wurde: Er bezog a b dem 26. November 2002 Krankentaggeldleistungen und die vom Krankentaggeldversicherer veranlasste

Untersuchung beim Z.___

ergab, dass ihm die Tätigkeit a ls Gipser aufgrund eines Panvertebralsyndroms mit schwergewichtig lumbospon dylogenem Syndrom nicht mehr zumutbar sei . In einer angepassten Tätigkeit wurde ihm hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/11 und Urk. 11/19/5-15). Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen, dass eine rechtsprechungsgemäss relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1)

am

26. November 2002 eingetreten ist. 3 .2

3 .2.1

D er Kläge r bezieht seit dem 1. Mai 2012 eine halbe Rente der Invalidenversiche rung, wobei die bereits bekannten somatischen Einschränkungen bei der Zusprechung der Rente führend waren (vgl. Urk. 11/235). Ein sachlicher Konnex ist damit unstrittig gegeben . 3 .2.2

Uneinig sind sich die Parteien jedoch hinsichtlich einer zeitlichen Konnexität zwischen der im Jahr 2002 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität. Wie bereits ausgeführt, wurd e dem Kläger im Bericht des Z.___ vom 29. März 2004 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/19/8). Von Mai 2004 bis Januar 2006 bezog er bei einer Vermittelbarkeit von 100 % ununterbrochen

– abgesehen vom Monat August 2004 – Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Für die Zeit v om 1. Mai 2005 bis am 31. Oktober 20 0 5 nahm er auf Anweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum s an einem Beschäftig ungsprogramm der A.___ mit einem Beschäfti gungsgrad von 100 % teil (Urk. 11/10 und Urk. 11/35; vgl. auch Urk. 11/22 und Urk. 11/13/5) und verrichtete an der B.___ Tätigkeiten

als Handwerker/Allrounder. Im Arbeits zeugnis wurde festgehalten, der Kläger habe hauptsächlich Malerarbeiten sowie kleine handwerkliche Aufträge ausgeführt, wobei sich seine langjährige Berufs erfahrung als Gipser in der Arbeitsausführung wiedergespiegelt habe. Trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er grossen Durchhaltewillen sowie Ausdauer gezeigt und die einzelnen Arbeitsschritte exakt, routiniert und zielorientiert erle digt; seine Arbeitsresultate hätten jeweils überzeugt. Der Kläger könne als gewis senhafter, zuverlässiger und pünktlicher Mitarbeiter empfohlen werden

(vgl.

Urk. 11/9 /3). Obwohl die zu verrichtenden Arbeiten nicht durchwegs dem Belastungsprofil entsprochen haben dürften (vgl. Urk. 11/26/1), war der Kläger in der Lage, am Beschäftigungsprogramm vollzeitlich und erfolgreich teilzunehmen. In Zusammenschau mit der ihm in einer angepassten Tätigkeit attestierten Arbeits fähigkeit von 100 % ist die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit somit

erstellt. Kann vom Ver sicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeits fähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksich tigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpas sungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dass der Kläger die ihm verblie bene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt letzt lich nicht verwertete, hatte invaliditätsfremde Gründe. Er gab selbst an, seine Ehefrau nach deren am

2. Juli 200 5 erlittene n Unfall mit Polytrauma (vgl. Urk. 11/201/660) zu Hause zu pflegen (vgl. Urk. 11/55/3). 3 .2.3

Zusätzlich kann auf Folgendes verwiesen werden: Da nebst den Ärzten des Z.___ auch sämtliche übrigen Ärzte dem Kläger im Erstanmeldungsverfahren eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit attestierten (vgl. den Austrittsberich t des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. August 2004 [Urk. 11/19/21], Ber icht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, vom 30. März 2006 [Urk. 11/18/4]), gelangte der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (RAD) in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 (Urk. 11/27/3) zum Schluss, in einer angepassten Tätigkeit sei der Kläger zu jeder Zeit zu 100 % arbeitsfähig (gewe sen) . Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die IV-Stelle mit

– unangefochten gebliebener – Verfügung vom

2. März 2007 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Rentenleistungen, bei einem Invaliditätsgrad von 22 % ab (Urk. 11/30; vgl. auch Urk. 11/27/4). Diese invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise muss sich der Kläger entge genhalten lassen. Sie erweist sich nicht als off ensichtlich unhaltbar (vgl. E. 3 .3). 3 .2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit zusammenfassend, dass der zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität durch die bis mindestens am 2. März 2007 (ablehnende Verfügung der IV-Stelle) andauernde uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterbrochen wurde, was zur Abweisung der Klage führt . Zu einer allfälligen Leistungspflicht der Beigeladenen hat si ch das Gericht nicht zu äussern; sie wurde nicht eingeklagt (BGE 130 V 501). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch selbstredend, dass auch sie keine Leistungspflicht treffen dürfte. 3.2.5

Zufolge Unterbrechung des zeitlichen Konnexes können Weiterungen betreffend die Frage, ob der von der IV-Stelle vorgenommene Statuswechsel (vom Kläger als « Umqualifizierung » bezeichnet) von «erwerbstätig» zu «im Aufgabenbereich tätig» bereits von vornherein einen Rentenanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorge ausschlösse, was von der Beklagten vorgebracht wurde, unterbleiben (Urk. 6 S. 3) . 4 .

Die Beklagte verzichtete in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise dar auf, eine Prozessentschädigung zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro