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IV.2013.00765

Erneute Rückweisung, da die orthopädischen Abklärungen gemäss Erwägungen des Rückweisungsurteils vom 31. August 2012 (IV.2011.00842) nicht vorgenommen wurden.

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

X.___, geboren 1957, war nach seiner Einreise in die Schweiz von 1992 bis 2002 als angelernter Gipser tätig (Urk. 7/17/1) . Im Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Wirbelsäulenschmerzen bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

7/13) . Am 2.

März 2007 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Ren tenanspruch (Urk.

7/30) . Der Versicherte übernahm die Betreuung seiner Ehe frau und von vier schulpflichtigen Kindern, nachdem seine Ehefrau im Jahr 2005 infolge eines Unfalls pflegebedürftig geworden war (Urk.

7/55) . A m 29. Oktober 2007 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor und ver neinte mit Verfügung vom 26. Juli 2011 erneut den Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 7/97) . Die vom Versicherten am 16.

September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/100/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2011.00842 vom 31.

August 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich aus orthopä discher Sicht und die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche im Aufga benber eich nochmals prüfe, und hernach über d en allfälligen Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 7/111) . 1. 2.

In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6.

Januar 2013 (Urk.

7/119/5-6) sowie einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Physikalische Medizin, vom 22.

Dezember 2012 (Urk.

7/120/1-4) ein. Ausserdem wurden Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21.

Januar 2013 und vom 7.

Februar 2013 eingeholt (Urk.

7/127/4-5). Am 20.

Februar 2013 fand eine Haushaltsabklärung durch den Abklärungsdienst (AD) der IV-Stelle statt (Urk.

7/126). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren in der Verfügung vom 17.

Juli 2013 fest, dass der Versicherte ab 1.

Mai 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk.

2/2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 3.

September 2013, vertreten durch Rechtsan walt Glavas, Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung

sei teilweise aufzuheben und ihm sei eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Urk.

1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 16.

Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und Unterlagen wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil vom 31. August 2012 wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 7/111 E. 1).

Da auch die IV-Revision 6a hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziel len Ä nderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gew e senen Rechtslage gebracht hat, werden die massgeblichen Gesetzesbestimmun gen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1.

Januar 2008 geltenden unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 2.

2.1

Im Urteil vom 31. August 2012 wurde festgestellt, dass der Versicherte als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätiger zu qualifizieren sei (Urk. 7/111). Weiter wurde auf die im Gutachten des B.___ vom 20. September 2009 aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Ein schränkungen im Aufgabenbereich abgestellt. Gemäss dem B.___ -Gutachten bestand aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung im Haushaltsbereich und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 10 % bei voller Stundenpräsenz für die Pflege der Ehefrau (Urk. 6/58). Da diese Ausführungen schlüssig waren, wurde im Urteil vom 31. August 2012 von diesen ausgegangen und im Rahmen der Rückweisun g keine weitere psychiatrische Abklärung angeordnet (Urk. 6/111). Auch der von der IV-Stelle eingeholte Bericht vom behandelnden Psychiater Dr.

Y.___ vom 6.

Januar 2013 (Urk. 7/119/5-6) ändert nichts an dieser Aus gangslage. 2.2

D as Verfahren wurde mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk.

7/111) zur Vor nahme respektive Veranlassung weiterer orthopädischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, obwohl mit dem B.___ -Gutachten vom 17. Juni 2009 (Urk. 6/58) ein ausführliches orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vorlag. Der Grund für die Rückweisung bestand darin, dass sich der orthopädische Gut achter nicht zu Einschränkungen im Aufgabenbereich hatte äussern können, weil ihm der Abklärungsbericht des AD vom 9. April 2009 (Urk. 6/55) nicht vorgelegen hatte und ihm die Diagnosen der Ehefrau nicht bekannt gewesen waren (Urk. 6/58/9).

3. 3.1

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 holte die IV-Stelle, veranlasst durch den Rückweisungsentscheid, einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ ein (Urk. 6/120/5). Dr. Z.___ führte im Bericht vom 22. Dezember 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/120/1) : - Synkope mit Sturzereignis, Kopfanschlag parietal links und am Becken am 17. Mai 20 12; unklare Genese - Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Spondylolisthesis L5 gegenüber L4 und S1 um 6mm - Grosse Diskushernie L4/5, wobei die L5-Nervenwurzeln

dis k al tangiert werden - Diskushernie L5/S1 - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, Unkover tebralarthrosen C4-C6 mit bilateraler Protrusion C5/6 - kombinierte ventrale Duralsackimpression C5/6

I n letzter Zeit beständen lumb o s a k ral zunehmende Schmerzen mit zum Teil spon dylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen in beide Beine. Radiolo gisch zeige sich durch die Antelisthesis L5 eine Diskushernie auf der Breite von 15 mm, die zur Tangierung der Nervenwurzeln führe. Nebenbei beständen Z er vi k algien mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Arme bei deutlich ein geschränkter Beweglichkeit der Halswirb elsäule. Die Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen je um zwei Drittel eingeschränkt. Die Lasegue terminal sei beidseitig angedeutet, ansonsten seien keine sensomotorischen Defizite nach weisbar (Urk. 7/120/2) . Dieser Befund stützte sich unter anderem auf die Ergeb nisse des C.___ vom 21.

März 2012 (Urk. 7/123).

Dem Beschwerdeführer könne weder psychisch noch körperlich belastende Ar beit zugemutet werden. Er sei zu 50

% arbeitsfähig für wechselbelastende Tätig keiten . Tätigkeiten wie Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien und Heben/Tragen seien ihm nicht zumutbar (Urk. 7/120/3-4). 3.2

Der Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vermag den mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk. 7/111) in den Erwägungen erläuterten Abklärungsauftrag betreffend Gesundheitszustand in orthopädischer Hinsicht in keiner Weise zu erfüllen. Dr.

Z.___ lagen für ihren Verlaufsbericht vom 22.

D ezember 2012 soweit ersichtlich, ebenso wie zuvor dem B.___,

weder der Abklärungsbericht des AD noch medizinische Berichte zur Ehefrau vor. Zudem wurde sie nicht aufgefor dert, sich zu Einschränkungen im Aufgabenbereich zu äussern, sondern ihr wurde v o n der IV-Stelle das Standardverlaufsprotokoll zugestellt. Entsprechend äusserte sich Dr.

Z.___

nur in allgemeiner Weise zur Arbeitsfähigkeit und zu zumutbaren Tätigkeiten, ohne sich spezifisch auf die Haushalt s führung oder die Pflege der Ehefrau zu beziehen (Urk. 7/120). Somit liegt weiterhin keine schlüs sige Stellungnahme einer orthopädischen Fachperson vor, welche sich zur Zumutbarkeit der Haushalts- und Pflegetätigkeiten äussert. Die Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2/2) kann sich in Bezug auf allfällige orthopädisch bedingte Einschränkungen des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich auf keine genü gende medizinische Grundlage stützen, da der Sachverhalt auch nach Rück weisung mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk.

7/111) nicht im Sinne der Erwä gungen jenes Urteils abgeklärt wurde. Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom RAD vom 7. Februar 2013 (Urk.

7/127/5) ändert nichts an dieser Ausgangslage.

3.3

Daher muss das Verfahren erneut zur Vornahme von orthopädischen Abklärun gen zurückgewiesen werden. Wesentlich erscheint dabei, dass sich dieses Mal eine orthopädische Fachperson,

welche über die im Haushalt des Versicherten anfallende n Aufgaben sowie den Gesundheitszustand der Ehefrau und damit zusammenhängend die nötigen Pflegetätigkeiten informiert ist, konkret über aufgrund somatischer Leiden bestehende Einschränkungen des Versicherten im Aufgabenbereich äussert. 4. 4.1

Am 20. Februar 2013 fand eine erneute

Haushaltsabklärung durch eine Person des AD der IV-Stelle statt. Der AD stellte fest, der Versicherte lebe mit seiner pflegebedürftigen und bettlägrigen Ehefrau sowie drei seiner Kinder mit den Jahrgängen 1994, 1998 und 2000 in einer 4-Zimmerwohnung . Die weiteren Kinder seien ausgezogen, wohnten aber zum grossen Teil in der Nähe und un terstützten den Versicherten, soweit es gehe. Zudem werde der Versicherte bei der Pflege seiner Ehefrau durch die Psychiatrie-Spitex und zweimal wöchentlich durch die somatische Spitex unterstützt. Insgesamt ergebe sich im Aufgaben bereich bis Januar 2012 ein e Einschränkung von 34 % und ab Februar 2012 ein e

Einschränkung von 42 % (Urk. 7/126).

In der internen Stellungnahme vom 13. Juni 2013 hielt der AD fest, seine Abklä rungen vor Ort hätten eine Einschränkung bei der Betreuung der Ehefrau in der Höhe von 60

% ergeben, was sich mit der von Ärzten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50

% in angepasster Tätigkeit decke. Die Gewichtung im Umfang von 20

% für die Betreuung der Ehefrau, was einem Fünftel der gesamten Aufgabe entspreche, sei bereits hoch und daran kön ne nichts geändert werden (Urk. 7/144). 4.2

Was die Haushaltsabklärung betrifft, wurde im Urteil vom 31.

August 2012 bemängelt, dass im ursprünglichen Abklärungsbericht vom 9. April 2009 (Urk.

7/55) bei der Gewichtung der Haushaltsbereiche die Position 6.7 „Ver schiedenes“, in welcher auch der Bereich Krankenpflege aufgeführt ist, trotz der notwendigen erheb lichen Pflege der Ehefrau mit 0 % gewichtet und entspre chend nicht berücksichtigt wurde (Urk.

7/111/14-15). Der neue Abklärungsbe richt vom 28. März 2013 geht von einer Gewichtung der Pflegetätigkeit im Umfang von 20

% aus (Urk.

7/126/6). Angesichts der Tatsache, dass der Versi cherte im Gesundheitsfall wohl

wegen der notwendigen Pflege und Betreuung seiner Frau im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Urk. 6/111/7-8), angesichts der im Abklärungsbericht vom 28. März 2013 festgehaltenen Schilderung des Versi cherten in Bezug auf den Aufwand für die Pflege und Betreuung seiner ausser in Bezug aufs Essen unselbständigen Frau (Urk. 6/126/1, Urk. 6/126/6-7) sowie angesichts der Tatsache, dass seine Frau gemä ss dem Abklärungsbericht vom 9. April 2009 durch die IV-Stelle als mittelgradig hilflos eingestuft wurde (Urk. 7/55/4), stellt sich die Frage, ob diese Gewichtung zu tief ausfiel. Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2014) kann die Aufgabe „Verschiedenes“ mit bis zu 50 % gewichtet werden (KSIH Rz 3086). Mangels in den Akten festgehaltener konkreter objektiver Angaben zum Gesundheitszustand der Ehefrau sowie zum erforderlichen A ufwand für ihre Betreuung und Pflege, muss diese Frage nun nach erneuter Rückweisung geklärt werden . Ins Gewicht fällt ebenso, wie sich der Gesundheitszustand der Ehefra u auf ihren Alltag auswirkt und

wie sehr sie konkret auf Unterstützung angewiesen ist . Sind diese Angaben vorhanden, so kann die Aufgabe der Pflege und Betreuung im Verhältnis zu den Haushaltsauf gaben korrekt und nachvollziehbar gewichtet werden. 5.

Die Verfügung vom 17.

Juli 2013 (Urk. 2/2) ist insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint. Die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.

10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 6 .2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, § 3 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Glavas den Beschwerdeführer bereits im erstmaligen Gerichts - verfahren vertreten hat, weshalb er mit den Akten bereits vertraut gewesen ist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Proze ssentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 000.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7 . Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Vier telsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, war nach seiner Einreise in die Schweiz von 1992 bis 2002 als angelernter Gipser tätig (Urk. 7/17/1) . Im Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Wirbelsäulenschmerzen bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

7/13) . Am 2.

März 2007 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Ren tenanspruch (Urk.

7/30) . Der Versicherte übernahm die Betreuung seiner Ehe frau und von vier schulpflichtigen Kindern, nachdem seine Ehefrau im Jahr 2005 infolge eines Unfalls pflegebedürftig geworden war (Urk.

7/55) . A m 29. Oktober 2007 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor und ver neinte mit Verfügung vom 26. Juli 2011 erneut den Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 7/97) . Die vom Versicherten am 16.

September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/100/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2011.00842 vom 31.

August 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich aus orthopä discher Sicht und die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche im Aufga benber eich nochmals prüfe, und hernach über d en allfälligen Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 7/111) .

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 3.

September 2013, vertreten durch Rechtsan walt Glavas, Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung

sei teilweise aufzuheben und ihm sei eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Urk.

1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 16.

Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und Unterlagen wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil vom 31. August 2012 wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 7/111 E. 1).

Da auch die IV-Revision 6a hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziel len Ä nderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gew e senen Rechtslage gebracht hat, werden die massgeblichen Gesetzesbestimmun gen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1.

Januar 2008 geltenden unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 2.1 Im Urteil vom 31. August 2012 wurde festgestellt, dass der Versicherte als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätiger zu qualifizieren sei (Urk. 7/111). Weiter wurde auf die im Gutachten des B.___ vom 20. September 2009 aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Ein schränkungen im Aufgabenbereich abgestellt. Gemäss dem B.___ -Gutachten bestand aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung im Haushaltsbereich und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 10 % bei voller Stundenpräsenz für die Pflege der Ehefrau (Urk. 6/58). Da diese Ausführungen schlüssig waren, wurde im Urteil vom 31. August 2012 von diesen ausgegangen und im Rahmen der Rückweisun g keine weitere psychiatrische Abklärung angeordnet (Urk. 6/111). Auch der von der IV-Stelle eingeholte Bericht vom behandelnden Psychiater Dr.

Y.___ vom 6.

Januar 2013 (Urk. 7/119/5-6) ändert nichts an dieser Aus gangslage.

E. 2.2 D as Verfahren wurde mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk.

7/111) zur Vor nahme respektive Veranlassung weiterer orthopädischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, obwohl mit dem B.___ -Gutachten vom 17. Juni 2009 (Urk. 6/58) ein ausführliches orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vorlag. Der Grund für die Rückweisung bestand darin, dass sich der orthopädische Gut achter nicht zu Einschränkungen im Aufgabenbereich hatte äussern können, weil ihm der Abklärungsbericht des AD vom 9. April 2009 (Urk. 6/55) nicht vorgelegen hatte und ihm die Diagnosen der Ehefrau nicht bekannt gewesen waren (Urk. 6/58/9).

E. 3.1 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 holte die IV-Stelle, veranlasst durch den Rückweisungsentscheid, einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ ein (Urk. 6/120/5). Dr. Z.___ führte im Bericht vom 22. Dezember 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/120/1) : - Synkope mit Sturzereignis, Kopfanschlag parietal links und am Becken am 17. Mai 20 12; unklare Genese - Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Spondylolisthesis L5 gegenüber L4 und S1 um 6mm - Grosse Diskushernie L4/5, wobei die L5-Nervenwurzeln

dis k al tangiert werden - Diskushernie L5/S1 - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, Unkover tebralarthrosen C4-C6 mit bilateraler Protrusion C5/6 - kombinierte ventrale Duralsackimpression C5/6

I n letzter Zeit beständen lumb o s a k ral zunehmende Schmerzen mit zum Teil spon dylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen in beide Beine. Radiolo gisch zeige sich durch die Antelisthesis L5 eine Diskushernie auf der Breite von 15 mm, die zur Tangierung der Nervenwurzeln führe. Nebenbei beständen Z er vi k algien mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Arme bei deutlich ein geschränkter Beweglichkeit der Halswirb elsäule. Die Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen je um zwei Drittel eingeschränkt. Die Lasegue terminal sei beidseitig angedeutet, ansonsten seien keine sensomotorischen Defizite nach weisbar (Urk. 7/120/2) . Dieser Befund stützte sich unter anderem auf die Ergeb nisse des C.___ vom 21.

März 2012 (Urk. 7/123).

Dem Beschwerdeführer könne weder psychisch noch körperlich belastende Ar beit zugemutet werden. Er sei zu 50

% arbeitsfähig für wechselbelastende Tätig keiten . Tätigkeiten wie Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien und Heben/Tragen seien ihm nicht zumutbar (Urk. 7/120/3-4).

E. 3.2 Der Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vermag den mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk. 7/111) in den Erwägungen erläuterten Abklärungsauftrag betreffend Gesundheitszustand in orthopädischer Hinsicht in keiner Weise zu erfüllen. Dr.

Z.___ lagen für ihren Verlaufsbericht vom 22.

D ezember 2012 soweit ersichtlich, ebenso wie zuvor dem B.___,

weder der Abklärungsbericht des AD noch medizinische Berichte zur Ehefrau vor. Zudem wurde sie nicht aufgefor dert, sich zu Einschränkungen im Aufgabenbereich zu äussern, sondern ihr wurde v o n der IV-Stelle das Standardverlaufsprotokoll zugestellt. Entsprechend äusserte sich Dr.

Z.___

nur in allgemeiner Weise zur Arbeitsfähigkeit und zu zumutbaren Tätigkeiten, ohne sich spezifisch auf die Haushalt s führung oder die Pflege der Ehefrau zu beziehen (Urk. 7/120). Somit liegt weiterhin keine schlüs sige Stellungnahme einer orthopädischen Fachperson vor, welche sich zur Zumutbarkeit der Haushalts- und Pflegetätigkeiten äussert. Die Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2/2) kann sich in Bezug auf allfällige orthopädisch bedingte Einschränkungen des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich auf keine genü gende medizinische Grundlage stützen, da der Sachverhalt auch nach Rück weisung mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk.

7/111) nicht im Sinne der Erwä gungen jenes Urteils abgeklärt wurde. Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom RAD vom 7. Februar 2013 (Urk.

7/127/5) ändert nichts an dieser Ausgangslage.

E. 3.3 Daher muss das Verfahren erneut zur Vornahme von orthopädischen Abklärun gen zurückgewiesen werden. Wesentlich erscheint dabei, dass sich dieses Mal eine orthopädische Fachperson,

welche über die im Haushalt des Versicherten anfallende n Aufgaben sowie den Gesundheitszustand der Ehefrau und damit zusammenhängend die nötigen Pflegetätigkeiten informiert ist, konkret über aufgrund somatischer Leiden bestehende Einschränkungen des Versicherten im Aufgabenbereich äussert.

E. 4.1 Am 20. Februar 2013 fand eine erneute

Haushaltsabklärung durch eine Person des AD der IV-Stelle statt. Der AD stellte fest, der Versicherte lebe mit seiner pflegebedürftigen und bettlägrigen Ehefrau sowie drei seiner Kinder mit den Jahrgängen 1994, 1998 und 2000 in einer 4-Zimmerwohnung . Die weiteren Kinder seien ausgezogen, wohnten aber zum grossen Teil in der Nähe und un terstützten den Versicherten, soweit es gehe. Zudem werde der Versicherte bei der Pflege seiner Ehefrau durch die Psychiatrie-Spitex und zweimal wöchentlich durch die somatische Spitex unterstützt. Insgesamt ergebe sich im Aufgaben bereich bis Januar 2012 ein e Einschränkung von 34 % und ab Februar 2012 ein e

Einschränkung von 42 % (Urk. 7/126).

In der internen Stellungnahme vom 13. Juni 2013 hielt der AD fest, seine Abklä rungen vor Ort hätten eine Einschränkung bei der Betreuung der Ehefrau in der Höhe von 60

% ergeben, was sich mit der von Ärzten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50

% in angepasster Tätigkeit decke. Die Gewichtung im Umfang von 20

% für die Betreuung der Ehefrau, was einem Fünftel der gesamten Aufgabe entspreche, sei bereits hoch und daran kön ne nichts geändert werden (Urk. 7/144).

E. 4.2 Was die Haushaltsabklärung betrifft, wurde im Urteil vom 31.

August 2012 bemängelt, dass im ursprünglichen Abklärungsbericht vom 9. April 2009 (Urk.

7/55) bei der Gewichtung der Haushaltsbereiche die Position 6.7 „Ver schiedenes“, in welcher auch der Bereich Krankenpflege aufgeführt ist, trotz der notwendigen erheb lichen Pflege der Ehefrau mit 0 % gewichtet und entspre chend nicht berücksichtigt wurde (Urk.

7/111/14-15). Der neue Abklärungsbe richt vom 28. März 2013 geht von einer Gewichtung der Pflegetätigkeit im Umfang von 20

% aus (Urk.

7/126/6). Angesichts der Tatsache, dass der Versi cherte im Gesundheitsfall wohl

wegen der notwendigen Pflege und Betreuung seiner Frau im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Urk. 6/111/7-8), angesichts der im Abklärungsbericht vom 28. März 2013 festgehaltenen Schilderung des Versi cherten in Bezug auf den Aufwand für die Pflege und Betreuung seiner ausser in Bezug aufs Essen unselbständigen Frau (Urk. 6/126/1, Urk. 6/126/6-7) sowie angesichts der Tatsache, dass seine Frau gemä ss dem Abklärungsbericht vom 9. April 2009 durch die IV-Stelle als mittelgradig hilflos eingestuft wurde (Urk. 7/55/4), stellt sich die Frage, ob diese Gewichtung zu tief ausfiel. Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2014) kann die Aufgabe „Verschiedenes“ mit bis zu 50 % gewichtet werden (KSIH Rz 3086). Mangels in den Akten festgehaltener konkreter objektiver Angaben zum Gesundheitszustand der Ehefrau sowie zum erforderlichen A ufwand für ihre Betreuung und Pflege, muss diese Frage nun nach erneuter Rückweisung geklärt werden . Ins Gewicht fällt ebenso, wie sich der Gesundheitszustand der Ehefra u auf ihren Alltag auswirkt und

wie sehr sie konkret auf Unterstützung angewiesen ist . Sind diese Angaben vorhanden, so kann die Aufgabe der Pflege und Betreuung im Verhältnis zu den Haushaltsauf gaben korrekt und nachvollziehbar gewichtet werden.

E. 5 Die Verfügung vom 17.

Juli 2013 (Urk. 2/2) ist insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint. Die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr.

E. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.

E. 10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 6 .2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, § 3 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Glavas den Beschwerdeführer bereits im erstmaligen Gerichts - verfahren vertreten hat, weshalb er mit den Akten bereits vertraut gewesen ist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Proze ssentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 000.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7 . Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Vier telsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00765 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1. 1

X.___, geboren 1957, war nach seiner Einreise in die Schweiz von 1992 bis 2002 als angelernter Gipser tätig (Urk. 7/17/1) . Im Februar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Wirbelsäulenschmerzen bei der Eidgenössischen Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

7/13) . Am 2.

März 2007 ver neinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Ren tenanspruch (Urk.

7/30) . Der Versicherte übernahm die Betreuung seiner Ehe frau und von vier schulpflichtigen Kindern, nachdem seine Ehefrau im Jahr 2005 infolge eines Unfalls pflegebedürftig geworden war (Urk.

7/55) . A m 29. Oktober 2007 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invali denversicherung an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle nahm Abklärungen vor und ver neinte mit Verfügung vom 26. Juli 2011 erneut den Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 7/97) . Die vom Versicherten am 16.

September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/100/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2011.00842 vom 31.

August 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich aus orthopä discher Sicht und die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche im Aufga benber eich nochmals prüfe, und hernach über d en allfälligen Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 7/111) . 1. 2.

In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6.

Januar 2013 (Urk.

7/119/5-6) sowie einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fach ärztin für Physikalische Medizin, vom 22.

Dezember 2012 (Urk.

7/120/1-4) ein. Ausserdem wurden Stellungnahmen von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21.

Januar 2013 und vom 7.

Februar 2013 eingeholt (Urk.

7/127/4-5). Am 20.

Februar 2013 fand eine Haushaltsabklärung durch den Abklärungsdienst (AD) der IV-Stelle statt (Urk.

7/126). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren in der Verfügung vom 17.

Juli 2013 fest, dass der Versicherte ab 1.

Mai 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk.

2/2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 3.

September 2013, vertreten durch Rechtsan walt Glavas, Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung

sei teilweise aufzuheben und ihm sei eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Urk.

1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 16.

Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

6).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und Unterlagen wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil vom 31. August 2012 wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 7/111 E. 1).

Da auch die IV-Revision 6a hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziel len Ä nderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gew e senen Rechtslage gebracht hat, werden die massgeblichen Gesetzesbestimmun gen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1.

Januar 2008 geltenden unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 2.

2.1

Im Urteil vom 31. August 2012 wurde festgestellt, dass der Versicherte als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätiger zu qualifizieren sei (Urk. 7/111). Weiter wurde auf die im Gutachten des B.___ vom 20. September 2009 aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Ein schränkungen im Aufgabenbereich abgestellt. Gemäss dem B.___ -Gutachten bestand aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung im Haushaltsbereich und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 10 % bei voller Stundenpräsenz für die Pflege der Ehefrau (Urk. 6/58). Da diese Ausführungen schlüssig waren, wurde im Urteil vom 31. August 2012 von diesen ausgegangen und im Rahmen der Rückweisun g keine weitere psychiatrische Abklärung angeordnet (Urk. 6/111). Auch der von der IV-Stelle eingeholte Bericht vom behandelnden Psychiater Dr.

Y.___ vom 6.

Januar 2013 (Urk. 7/119/5-6) ändert nichts an dieser Aus gangslage. 2.2

D as Verfahren wurde mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk.

7/111) zur Vor nahme respektive Veranlassung weiterer orthopädischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, obwohl mit dem B.___ -Gutachten vom 17. Juni 2009 (Urk. 6/58) ein ausführliches orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vorlag. Der Grund für die Rückweisung bestand darin, dass sich der orthopädische Gut achter nicht zu Einschränkungen im Aufgabenbereich hatte äussern können, weil ihm der Abklärungsbericht des AD vom 9. April 2009 (Urk. 6/55) nicht vorgelegen hatte und ihm die Diagnosen der Ehefrau nicht bekannt gewesen waren (Urk. 6/58/9).

3. 3.1

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 holte die IV-Stelle, veranlasst durch den Rückweisungsentscheid, einen Verlaufsbericht bei der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ ein (Urk. 6/120/5). Dr. Z.___ führte im Bericht vom 22. Dezember 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/120/1) : - Synkope mit Sturzereignis, Kopfanschlag parietal links und am Becken am 17. Mai 20 12; unklare Genese - Chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Spondylolisthesis L5 gegenüber L4 und S1 um 6mm - Grosse Diskushernie L4/5, wobei die L5-Nervenwurzeln

dis k al tangiert werden - Diskushernie L5/S1 - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6, Unkover tebralarthrosen C4-C6 mit bilateraler Protrusion C5/6 - kombinierte ventrale Duralsackimpression C5/6

I n letzter Zeit beständen lumb o s a k ral zunehmende Schmerzen mit zum Teil spon dylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen in beide Beine. Radiolo gisch zeige sich durch die Antelisthesis L5 eine Diskushernie auf der Breite von 15 mm, die zur Tangierung der Nervenwurzeln führe. Nebenbei beständen Z er vi k algien mit spondylogenen Ausstrahlungen in beide Arme bei deutlich ein geschränkter Beweglichkeit der Halswirb elsäule. Die Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen je um zwei Drittel eingeschränkt. Die Lasegue terminal sei beidseitig angedeutet, ansonsten seien keine sensomotorischen Defizite nach weisbar (Urk. 7/120/2) . Dieser Befund stützte sich unter anderem auf die Ergeb nisse des C.___ vom 21.

März 2012 (Urk. 7/123).

Dem Beschwerdeführer könne weder psychisch noch körperlich belastende Ar beit zugemutet werden. Er sei zu 50

% arbeitsfähig für wechselbelastende Tätig keiten . Tätigkeiten wie Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien und Heben/Tragen seien ihm nicht zumutbar (Urk. 7/120/3-4). 3.2

Der Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vermag den mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk. 7/111) in den Erwägungen erläuterten Abklärungsauftrag betreffend Gesundheitszustand in orthopädischer Hinsicht in keiner Weise zu erfüllen. Dr.

Z.___ lagen für ihren Verlaufsbericht vom 22.

D ezember 2012 soweit ersichtlich, ebenso wie zuvor dem B.___,

weder der Abklärungsbericht des AD noch medizinische Berichte zur Ehefrau vor. Zudem wurde sie nicht aufgefor dert, sich zu Einschränkungen im Aufgabenbereich zu äussern, sondern ihr wurde v o n der IV-Stelle das Standardverlaufsprotokoll zugestellt. Entsprechend äusserte sich Dr.

Z.___

nur in allgemeiner Weise zur Arbeitsfähigkeit und zu zumutbaren Tätigkeiten, ohne sich spezifisch auf die Haushalt s führung oder die Pflege der Ehefrau zu beziehen (Urk. 7/120). Somit liegt weiterhin keine schlüs sige Stellungnahme einer orthopädischen Fachperson vor, welche sich zur Zumutbarkeit der Haushalts- und Pflegetätigkeiten äussert. Die Verfügung vom 17. Juli 2013 (Urk. 2/2) kann sich in Bezug auf allfällige orthopädisch bedingte Einschränkungen des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich auf keine genü gende medizinische Grundlage stützen, da der Sachverhalt auch nach Rück weisung mit Urteil vom 31.

August 2012 (Urk.

7/111) nicht im Sinne der Erwä gungen jenes Urteils abgeklärt wurde. Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom RAD vom 7. Februar 2013 (Urk.

7/127/5) ändert nichts an dieser Ausgangslage.

3.3

Daher muss das Verfahren erneut zur Vornahme von orthopädischen Abklärun gen zurückgewiesen werden. Wesentlich erscheint dabei, dass sich dieses Mal eine orthopädische Fachperson,

welche über die im Haushalt des Versicherten anfallende n Aufgaben sowie den Gesundheitszustand der Ehefrau und damit zusammenhängend die nötigen Pflegetätigkeiten informiert ist, konkret über aufgrund somatischer Leiden bestehende Einschränkungen des Versicherten im Aufgabenbereich äussert. 4. 4.1

Am 20. Februar 2013 fand eine erneute

Haushaltsabklärung durch eine Person des AD der IV-Stelle statt. Der AD stellte fest, der Versicherte lebe mit seiner pflegebedürftigen und bettlägrigen Ehefrau sowie drei seiner Kinder mit den Jahrgängen 1994, 1998 und 2000 in einer 4-Zimmerwohnung . Die weiteren Kinder seien ausgezogen, wohnten aber zum grossen Teil in der Nähe und un terstützten den Versicherten, soweit es gehe. Zudem werde der Versicherte bei der Pflege seiner Ehefrau durch die Psychiatrie-Spitex und zweimal wöchentlich durch die somatische Spitex unterstützt. Insgesamt ergebe sich im Aufgaben bereich bis Januar 2012 ein e Einschränkung von 34 % und ab Februar 2012 ein e

Einschränkung von 42 % (Urk. 7/126).

In der internen Stellungnahme vom 13. Juni 2013 hielt der AD fest, seine Abklä rungen vor Ort hätten eine Einschränkung bei der Betreuung der Ehefrau in der Höhe von 60

% ergeben, was sich mit der von Ärzten festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 50

% in angepasster Tätigkeit decke. Die Gewichtung im Umfang von 20

% für die Betreuung der Ehefrau, was einem Fünftel der gesamten Aufgabe entspreche, sei bereits hoch und daran kön ne nichts geändert werden (Urk. 7/144). 4.2

Was die Haushaltsabklärung betrifft, wurde im Urteil vom 31.

August 2012 bemängelt, dass im ursprünglichen Abklärungsbericht vom 9. April 2009 (Urk.

7/55) bei der Gewichtung der Haushaltsbereiche die Position 6.7 „Ver schiedenes“, in welcher auch der Bereich Krankenpflege aufgeführt ist, trotz der notwendigen erheb lichen Pflege der Ehefrau mit 0 % gewichtet und entspre chend nicht berücksichtigt wurde (Urk.

7/111/14-15). Der neue Abklärungsbe richt vom 28. März 2013 geht von einer Gewichtung der Pflegetätigkeit im Umfang von 20

% aus (Urk.

7/126/6). Angesichts der Tatsache, dass der Versi cherte im Gesundheitsfall wohl

wegen der notwendigen Pflege und Betreuung seiner Frau im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Urk. 6/111/7-8), angesichts der im Abklärungsbericht vom 28. März 2013 festgehaltenen Schilderung des Versi cherten in Bezug auf den Aufwand für die Pflege und Betreuung seiner ausser in Bezug aufs Essen unselbständigen Frau (Urk. 6/126/1, Urk. 6/126/6-7) sowie angesichts der Tatsache, dass seine Frau gemä ss dem Abklärungsbericht vom 9. April 2009 durch die IV-Stelle als mittelgradig hilflos eingestuft wurde (Urk. 7/55/4), stellt sich die Frage, ob diese Gewichtung zu tief ausfiel. Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2014) kann die Aufgabe „Verschiedenes“ mit bis zu 50 % gewichtet werden (KSIH Rz 3086). Mangels in den Akten festgehaltener konkreter objektiver Angaben zum Gesundheitszustand der Ehefrau sowie zum erforderlichen A ufwand für ihre Betreuung und Pflege, muss diese Frage nun nach erneuter Rückweisung geklärt werden . Ins Gewicht fällt ebenso, wie sich der Gesundheitszustand der Ehefra u auf ihren Alltag auswirkt und

wie sehr sie konkret auf Unterstützung angewiesen ist . Sind diese Angaben vorhanden, so kann die Aufgabe der Pflege und Betreuung im Verhältnis zu den Haushaltsauf gaben korrekt und nachvollziehbar gewichtet werden. 5.

Die Verfügung vom 17.

Juli 2013 (Urk. 2/2) ist insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint. Die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzu weisen, damit diese hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr.

10 S.

28 E.

3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen. 6 .2

Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent - schädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, § 3 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial - versicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Glavas den Beschwerdeführer bereits im erstmaligen Gerichts - verfahren vertreten hat, weshalb er mit den Akten bereits vertraut gewesen ist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Proze ssentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 000.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7 . Juli 2013 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die Vier telsrente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Un terlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef