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BV.2018.00050

Behauptete versehentlich erfolgte doppelte Auszahlung von Todesfallkapital wurde nicht belegt.

Zürich SozVersG · 2019-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Y.___ sel., geboren 1961, gestorben 2010, arbeitete bei der Z.___ AG und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life beru fs vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3 ). 2.

Mit Klage vom 3. J uli 2018 beantragte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life , es sei die Beklagte , die Tochter von Y.___ sel., zu r Rückzahlung des Betrages von Fr. 41‘192.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2015 zu verpflichten , und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. „...“ des Betreibungsamtes A.___ aufzuheben sowie der Klägerin die defin itive Rechts öffnung zu erteilen. Die Klägerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beklagte n infolge des Todes ihres Vaters am 1 5. Februar 2010 eine Todes fallkapitalleistung der Klägerin in der Höhe von Fr. 41‘192.55 ( Fr. 38‘200.20 zuzüglich Zins von Fr. 2‘992.35) zugestanden habe . Im Rahm en einer internen Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Beklagten dieser Betrag am 5. Mai 2015 versehentlich doppelt ausbezahlt worden sei ( Urk. 1 S. 2 ff. ).

Die Beklagte reichte innert mit Verfügung vom 5. Juli 2018 angesetzter Frist keine Klageantwort ein ( Urk. 3; vgl. auch Verfügung vom 1 8. September 2018,

Urk. 6).

Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 setzte das Gericht der Klägerin eine 20-tägige Frist an, um einen Beleg der Überweisung vom 5. Mai 2015 betreffend Todes fallkapital leistung an die Beklagte einzureichen . Das Gericht wies dabei darauf hin, dass es den Entscheid aufgrund der von der Klägeri n mit Klage vom 3. Juli 2018 eingereichten Akten fälle, wenn sie dieser Auflage nicht fristgemäss nach komme ( Urk. 7). Am 1 0. Juli 2019 rief die Beklagte beim Gericht an und teilte mit, dass sie der Klägerin den versehentl ich überwiesenen Betrag von Fr. 41‘ 192.55 zwischenzeitlich zurückerstattet habe. Im Rahmen dieses Telefon gesprächs wurde die Beklagte vom Gericht gebeten, diesbezüglich eine schrift liche Eingabe und einen entsprechenden Beleg betreffend die Rücküberweisung einzureichen ( Urk. 9). Am 1 5. Juli 2019 reichte die Klägerin dem Gericht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. Juli 2019 eine Eingabe inkl. Beilagen e in ( Urk. 10 und Urk. 11/11-12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach

Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind

u nrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten . V on der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leis tungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderu n g zu einer grossen Härte führt. 1.2

Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht.

Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver haltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( vgl. BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a).

Der

Untersuchungsgrundsatz gilt

auch im Rahme n der beruflichen Vorsorge ( Art. 73 Abs. 2 BVG ).

Klageverfahren nach Art. 73 BVG folgen jedoch nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege und bedingen deshalb die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämt lichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5.3 ). 2.

2.1

Mit Klage vom 3. Juli 2018 ( Urk. 1) reichte die Klägerin als Beweismittel für die angeblich versehentlich erfolgte doppelte Auszahlung des Todesfallkapitals an die Beklagte in der Höhe von Fr. 41'192.55 (inkl. Zins) ein vom 1 7. Oktober 2017 und ein vom 6. März 2018 datiertes Schreiben zuhan den der Beklagten (Urk. 2/10-11) ein. Diese beiden Schreiben stellen indes keinen Bewei s für die behauptete n

Überweisung en dar. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes wurde die Klägerin vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2019 daher aufge fordert, einen entsprechenden Beleg für die geltend gemachten Überweisungen

ein zureichen ( Urk. 7 ). Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2019 legte die Klägerin dar, den nachgereichten Abrechnungsbelegen sei zu entnehmen , dass der Betrag von Fr. 41'192.55 versehentlich s owohl dem Anschlussvertrag (Nr. AB1904) der Z.___ AG als auch dem Vorsorgekonto von Y.___ sel. belastet worden sei. Richtigerweise hätte die Kapitalleistung nur dem Vorsorge konto von Y.___ sel. belastet werden dürfen ( Urk. 10 S. 2 ). Auch die se nach gereichten Abrechnungsbelege bzw. Tabellen ( Urk. 11/11-12) stellen jedoch keinen Beweis für die behauptete Auszahlung dar. Aus ihnen geht insbesondere nicht hervor, wer der Empfänger der dort aufgeführten Zahlungen war. Über weisungsanzeige n oder dergleichen liegen nicht vor. 2.2

Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt muss somit als unbewiesen gelten. Die Fo lgen der Beweislosigkeit hat die

Klägerin zu tragen, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Rück zahlung von Fr. 41‘192.55 , ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und Kopien von Urk. 11/11-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 S. 3 ).

E. 1.1 Nach

Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind

u nrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten . V on der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leis tungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderu n g zu einer grossen Härte führt.

E. 1.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht.

Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver haltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( vgl. BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a).

Der

Untersuchungsgrundsatz gilt

auch im Rahme n der beruflichen Vorsorge ( Art. 73 Abs.

E. 2 BVG ).

Klageverfahren nach Art. 73 BVG folgen jedoch nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege und bedingen deshalb die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämt lichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5.3 ).

E. 2.1 Mit Klage vom 3. Juli 2018 ( Urk. 1) reichte die Klägerin als Beweismittel für die angeblich versehentlich erfolgte doppelte Auszahlung des Todesfallkapitals an die Beklagte in der Höhe von Fr. 41'192.55 (inkl. Zins) ein vom 1 7. Oktober 2017 und ein vom 6. März 2018 datiertes Schreiben zuhan den der Beklagten (Urk. 2/10-11) ein. Diese beiden Schreiben stellen indes keinen Bewei s für die behauptete n

Überweisung en dar. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes wurde die Klägerin vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2019 daher aufge fordert, einen entsprechenden Beleg für die geltend gemachten Überweisungen

ein zureichen ( Urk.

E. 2.2 Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt muss somit als unbewiesen gelten. Die Fo lgen der Beweislosigkeit hat die

Klägerin zu tragen, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Rück zahlung von Fr. 41‘192.55 , ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 7 ). Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2019 legte die Klägerin dar, den nachgereichten Abrechnungsbelegen sei zu entnehmen , dass der Betrag von Fr. 41'192.55 versehentlich s owohl dem Anschlussvertrag (Nr. AB1904) der Z.___ AG als auch dem Vorsorgekonto von Y.___ sel. belastet worden sei. Richtigerweise hätte die Kapitalleistung nur dem Vorsorge konto von Y.___ sel. belastet werden dürfen ( Urk.

E. 10 und Kopien von Urk. 11/11-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00050

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

9. September 2019 in Sachen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagte Sachverhalt: 1.

Y.___ sel., geboren 1961, gestorben 2010, arbeitete bei der Z.___ AG und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life beru fs vorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3 ). 2.

Mit Klage vom 3. J uli 2018 beantragte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life , es sei die Beklagte , die Tochter von Y.___ sel., zu r Rückzahlung des Betrages von Fr. 41‘192.55 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2015 zu verpflichten , und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. „...“ des Betreibungsamtes A.___ aufzuheben sowie der Klägerin die defin itive Rechts öffnung zu erteilen. Die Klägerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beklagte n infolge des Todes ihres Vaters am 1 5. Februar 2010 eine Todes fallkapitalleistung der Klägerin in der Höhe von Fr. 41‘192.55 ( Fr. 38‘200.20 zuzüglich Zins von Fr. 2‘992.35) zugestanden habe . Im Rahm en einer internen Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Beklagten dieser Betrag am 5. Mai 2015 versehentlich doppelt ausbezahlt worden sei ( Urk. 1 S. 2 ff. ).

Die Beklagte reichte innert mit Verfügung vom 5. Juli 2018 angesetzter Frist keine Klageantwort ein ( Urk. 3; vgl. auch Verfügung vom 1 8. September 2018,

Urk. 6).

Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 setzte das Gericht der Klägerin eine 20-tägige Frist an, um einen Beleg der Überweisung vom 5. Mai 2015 betreffend Todes fallkapital leistung an die Beklagte einzureichen . Das Gericht wies dabei darauf hin, dass es den Entscheid aufgrund der von der Klägeri n mit Klage vom 3. Juli 2018 eingereichten Akten fälle, wenn sie dieser Auflage nicht fristgemäss nach komme ( Urk. 7). Am 1 0. Juli 2019 rief die Beklagte beim Gericht an und teilte mit, dass sie der Klägerin den versehentl ich überwiesenen Betrag von Fr. 41‘ 192.55 zwischenzeitlich zurückerstattet habe. Im Rahmen dieses Telefon gesprächs wurde die Beklagte vom Gericht gebeten, diesbezüglich eine schrift liche Eingabe und einen entsprechenden Beleg betreffend die Rücküberweisung einzureichen ( Urk. 9). Am 1 5. Juli 2019 reichte die Klägerin dem Gericht unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 4. Juli 2019 eine Eingabe inkl. Beilagen e in ( Urk. 10 und Urk. 11/11-12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach

Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind

u nrecht mässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten . V on der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leis tungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderu n g zu einer grossen Härte führt. 1.2

Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz be herrscht.

Danach haben die Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver haltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien ( vgl. BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a).

Der

Untersuchungsgrundsatz gilt

auch im Rahme n der beruflichen Vorsorge ( Art. 73 Abs. 2 BVG ).

Klageverfahren nach Art. 73 BVG folgen jedoch nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege und bedingen deshalb die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämt lichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5.3 ). 2.

2.1

Mit Klage vom 3. Juli 2018 ( Urk. 1) reichte die Klägerin als Beweismittel für die angeblich versehentlich erfolgte doppelte Auszahlung des Todesfallkapitals an die Beklagte in der Höhe von Fr. 41'192.55 (inkl. Zins) ein vom 1 7. Oktober 2017 und ein vom 6. März 2018 datiertes Schreiben zuhan den der Beklagten (Urk. 2/10-11) ein. Diese beiden Schreiben stellen indes keinen Bewei s für die behauptete n

Überweisung en dar. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes wurde die Klägerin vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2019 daher aufge fordert, einen entsprechenden Beleg für die geltend gemachten Überweisungen

ein zureichen ( Urk. 7 ). Mit Eingabe vom 1 5. Juli 2019 legte die Klägerin dar, den nachgereichten Abrechnungsbelegen sei zu entnehmen , dass der Betrag von Fr. 41'192.55 versehentlich s owohl dem Anschlussvertrag (Nr. AB1904) der Z.___ AG als auch dem Vorsorgekonto von Y.___ sel. belastet worden sei. Richtigerweise hätte die Kapitalleistung nur dem Vorsorge konto von Y.___ sel. belastet werden dürfen ( Urk. 10 S. 2 ). Auch die se nach gereichten Abrechnungsbelege bzw. Tabellen ( Urk. 11/11-12) stellen jedoch keinen Beweis für die behauptete Auszahlung dar. Aus ihnen geht insbesondere nicht hervor, wer der Empfänger der dort aufgeführten Zahlungen war. Über weisungsanzeige n oder dergleichen liegen nicht vor. 2.2

Der von der Klägerin behauptete Sachverhalt muss somit als unbewiesen gelten. Die Fo lgen der Beweislosigkeit hat die

Klägerin zu tragen, die aus dem unbe wiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht, nämlich einen Anspruch auf Rück zahlung von Fr. 41‘192.55 , ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und Kopien von Urk. 11/11-12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl