Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 31.95 (Urk. 2/ 15-19 )
zuzüglich Zins zu
E. 4 % seit 1. Januar 2015; überdies habe sie ihr für das Betreibungsbe gehren eine Vergütung von
Fr. 500.-- (Urk. 2/19) und für das gerichtliche Ver fahren eine solche von Fr. 1‘
E. 5 00.-- zu erstatten (Urk. 1 S. 2 ff.),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – abgesehen vom ohne Begrün dung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 20 ) - auch vor- beziehungs weise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten For derung in Zweifel gezogen hat ,
die eingeklagte Beitragsforderung im Betrag von Fr. 23‘329.85
( Fr. 23‘479. -- [ Urk. 2/16 ]
- Fr. 14
E. 9 .15 [ Zuschuss Sicherheitsfonds, Urk. 2/15] )
durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitrags ab rechnung für das Jahr 2014 (Urk. 2/16 ) und d en Kontoauszug per 31. Dezember 2014 (Urk. 2/15) sowie den Zahlungsbefehl vom
1. Juni 2015 (Urk. 2/ 20 ) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen, die von der Klägerin erhobenen Kosten von Fr. 100.-- für die Mahnung (Urk. 2/17) bzw. Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren (Urk. 2/19) in Ziffer 4.1 bzw. 4.3 des Kostenreglements (Urk. 2/10) ihre Stütze finden, die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage
in Ziffer 9.1 des Anschlussver trags (Urk. 2/6) und Ziffer 3 Abs. 3 der Bestimmungen für das Prämienkonto ( Urk. 2/9) sowie in Art. 104 f. des Obligationenrechts (OR) haben , wobei jedoch betreffend die in der eingeklagten Forderung von Fr. 24'331.95 enthaltenen
(p er 31. Dezember 2014
kapitalisierten )
Verzugszinsen im Betrag von Fr. 902.10 (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/15) das in Art. 105 Abs. 2 OR statuierte Zinseszinsverbot zu beachten ist und auf die Mahngebühr von Fr. 100.-- mangels entsprechender reglementarischer Grundlage kein Verzugszins geschuldet ist ,
die H öhe der geforderten Zinsen von 4 % (Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 2/15) , die dem vom Stiftungsrat der Kl ägerin festgelegten (vgl. Ziffer 9.1 des Anschluss vertrags , Urk. 2/6 ) Zinssatz für Debitoren seit 1. Januar 2014 entspricht (vgl. Urk. 2/15),
nicht zu beanstanden ist, da sich die Beklagte spätestens seit 1. Januar 2015 in Verzug bef i nd et und Art. 104 Abs. 1 OR vorsieht, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu
( maximal ) 5 % für das Jahr zu bezahlen hat , die von der Klägerin – unter Berufung auf Ziffer 4 ihres Kostenreglement s (Urk. 2/10) - geltend gemachte
Umtriebsentschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Klage im Betrag von Fr. 1‘ 5 00.-- (Urk. 1 S. 2) nicht zugesprochen werden kann , da die entsprechende regle mentarische Bestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein richtungen , Arbeitgebern und An spruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertre ten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegen den Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozess recht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt [ GSVGer ]), womit für die reglementarische Sta tuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unab hängiger Entschädigungs pauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicher ten) kein Raum bleibt,
die Beklagte demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 23‘3 29.85 (Fr. 24‘331.95 – Fr. 902.10
– Fr. 100.-- ) n ebst Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015 sowie Fr. 1 ‘ 5 0 2.10 (Fr. 902.10 + Fr. 100.-- + Fr. 500.-- ) zu bezahlen, im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ er hobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom
1. Juni 201 5 ; Urk. 2/ 20 ) in die sem Umfang aufzuheben ist, in der weiteren Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘ 0 00 .-- auf zu erlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5 00.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23‘3 29.85 zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015 sowie Fr. 1‘ 5 02.10 zu bezah len, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr.
Y.___ des Betreibungs amts
Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom
1. Juni 2015 ) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘ 0 00 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00077 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
2. Februar 2016 in Sachen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Klägerin Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesell schaft P LH RD Postfach, 8010 Zürich gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in
die Eingabe vom
27. November 2015 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbe gehren Klage gegen die X.___ AG erhob: „1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘331.95 nebst Zins zu 4.0 % seit 01.01.2015 zuzüglich CHF 2‘000.00 vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen. 2.
Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamt e s Z.___ aufzuheben . 2.
Alles u nter Kosten- und Entschädigungsfolge zu l asten der Be klagten.“;
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom
2. Dezember 2015 (Urk. 3 ) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;
in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 9. Oktober beziehungsweise 7. November 2013 (Urk. 2/6 ) ab dem 1. Oktober 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ange schlossene – Beklagte schul de ihr
(unter Berücksichtigung des ihr im Juli 2014 gutgeschriebenen Zuschusses des Sicherheitsfonds BVG in Höhe von Fr. 149.15 [Urk. 2/15] ) für fällige Vorsorgebeiträge für das Jahr 2014 und darauf bis 31. Dezember 2014 aufgelaufene Zinsen sowie Mahngebühren von Fr. 100.-- (vgl. Urk. 2/17 f. ) noch einen Betrag von Fr. 24' 3 31.95 (Urk. 2/ 15-19 )
zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015; überdies habe sie ihr für das Betreibungsbe gehren eine Vergütung von
Fr. 500.-- (Urk. 2/19) und für das gerichtliche Ver fahren eine solche von Fr. 1‘ 5 00.-- zu erstatten (Urk. 1 S. 2 ff.),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – abgesehen vom ohne Begrün dung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 20 ) - auch vor- beziehungs weise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten For derung in Zweifel gezogen hat ,
die eingeklagte Beitragsforderung im Betrag von Fr. 23‘329.85
( Fr. 23‘479. -- [ Urk. 2/16 ]
- Fr. 14 9 .15 [ Zuschuss Sicherheitsfonds, Urk. 2/15] )
durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitrags ab rechnung für das Jahr 2014 (Urk. 2/16 ) und d en Kontoauszug per 31. Dezember 2014 (Urk. 2/15) sowie den Zahlungsbefehl vom
1. Juni 2015 (Urk. 2/ 20 ) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen, die von der Klägerin erhobenen Kosten von Fr. 100.-- für die Mahnung (Urk. 2/17) bzw. Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren (Urk. 2/19) in Ziffer 4.1 bzw. 4.3 des Kostenreglements (Urk. 2/10) ihre Stütze finden, die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage
in Ziffer 9.1 des Anschlussver trags (Urk. 2/6) und Ziffer 3 Abs. 3 der Bestimmungen für das Prämienkonto ( Urk. 2/9) sowie in Art. 104 f. des Obligationenrechts (OR) haben , wobei jedoch betreffend die in der eingeklagten Forderung von Fr. 24'331.95 enthaltenen
(p er 31. Dezember 2014
kapitalisierten )
Verzugszinsen im Betrag von Fr. 902.10 (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/15) das in Art. 105 Abs. 2 OR statuierte Zinseszinsverbot zu beachten ist und auf die Mahngebühr von Fr. 100.-- mangels entsprechender reglementarischer Grundlage kein Verzugszins geschuldet ist ,
die H öhe der geforderten Zinsen von 4 % (Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 2/15) , die dem vom Stiftungsrat der Kl ägerin festgelegten (vgl. Ziffer 9.1 des Anschluss vertrags , Urk. 2/6 ) Zinssatz für Debitoren seit 1. Januar 2014 entspricht (vgl. Urk. 2/15),
nicht zu beanstanden ist, da sich die Beklagte spätestens seit 1. Januar 2015 in Verzug bef i nd et und Art. 104 Abs. 1 OR vorsieht, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu
( maximal ) 5 % für das Jahr zu bezahlen hat , die von der Klägerin – unter Berufung auf Ziffer 4 ihres Kostenreglement s (Urk. 2/10) - geltend gemachte
Umtriebsentschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Klage im Betrag von Fr. 1‘ 5 00.-- (Urk. 1 S. 2) nicht zugesprochen werden kann , da die entsprechende regle mentarische Bestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeein richtungen , Arbeitgebern und An spruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertre ten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegen den Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozess recht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt [ GSVGer ]), womit für die reglementarische Sta tuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unab hängiger Entschädigungs pauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicher ten) kein Raum bleibt,
die Beklagte demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 23‘3 29.85 (Fr. 24‘331.95 – Fr. 902.10
– Fr. 100.-- ) n ebst Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015 sowie Fr. 1 ‘ 5 0 2.10 (Fr. 902.10 + Fr. 100.-- + Fr. 500.-- ) zu bezahlen, im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___ er hobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom
1. Juni 201 5 ; Urk. 2/ 20 ) in die sem Umfang aufzuheben ist, in der weiteren Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘ 0 00 .-- auf zu erlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5 00.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23‘3 29.85 zuzüglich Zins zu 4 % seit 1. Januar 2015 sowie Fr. 1‘ 5 02.10 zu bezah len, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr.
Y.___ des Betreibungs amts
Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom
1. Juni 2015 ) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘ 0 00 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer