Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (29 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 138 A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 2/403125 vom 24. September 2014 per 1. Oktober 2014 der AXA Vorsorgestiftung, Winterthur (nachfolgend AXA) an (Kl-act. 2.1). Der Anschlussvertrag wurde per 1. Januar 2020 erneuert (Kl-act. 2.2). Nachdem die AXA die A.________ GmbH am 25. Februar 2022 vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge ermahnt hatte (Kl-act. 12), kündigte sie mit Schreiben vom 28. April 2022 den Anschlussvertrag per 31. Mai 2022 (Kl-act. 14) und forderte in der Schlussabrechnung vom 7. Juni 2022 die Bezahlung von Fr. 19'183.55 bis spätestens 3. Juli 2022 (Kl-act. 15.1). Weil die A.________ GmbH ihrer Zahlungspflicht auch in der Folge nicht nachkam, leitete die AXA im Juli 2022 beim Betreibungsamt C.________ die Betreibung ein. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. x.________ vom 26. Juli 2022 (zugestellt am 4. August 2022) hat die Betriebene BVG-Beiträge gemäss Schlussabrechnung in der Höhe von Fr. 19'183.55 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Juli 2022, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 zu bezahlen. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 11. August 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (Kl-act. 16). B. Mit Klage vom 7. November 2022 beantragte die AXA, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 19'183.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2022 und Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, Fr. 1'500.– Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ vom 4. August 2022 [recte: 11. August 2022] sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
E. 3 Urteil S 2022 138 Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des
E. 3.1 In ihrer Klageschrift vom 7. November 2022 verlangt die Klägerin die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 19'183.55 zuzüglich eines Zinses zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 4. Juli 2022 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken.
E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte per 1. Oktober 2014 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2.1) und erneuerte diesen per 1. Januar 2020 (Kl-act. 2.2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande kam.
E. 4 Urteil S 2022 138 ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3.
E. 4.000 31.05.2022 03.07.2022 33 7.47 Total: 434.30 Aufgrund der obenstehenden Berechnungen muss festgestellt werden, dass nur Fr. 434.30 von Fr. 636.35 der behaupteten Verzugszinsen ausgewiesen und nachvollziehbar sind. Die verbleibenden, unsubstantiiert behaupteten Verzugszinsen von
E. 4.1 Mit Schlussabrechnung vom 7. Juni 2022 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag mit Fr. 19'183.55 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum 3. Juli 2022 gebeten. Sie drohte ihr gleichzeitig an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (Kl-act. 15.1).
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 19'183.55 wie folgt zusammensetzt (vgl. Kl-act. 12, 13.1,13.2, 15.1, 15.2 und 19): Ausstand Beiträge 2021 per 31. Dezember 2021 (inkl. Zins 4 % in der Höhe von Fr. 349.70) Fr. 12'932.90 Mahngebühr für Ausstand 2021 Fr. 100.– Beiträge 2022 bis 31. März 2022 Fr. 3'098.40 Beiträge 2022 bis 31. Mai 2022 Fr. 2'065.60 Vertragsauflösungskosten Fr. 700.– aufgelaufene Zinsen bis 3. Juli 2022 (4 %) Fr. 286.65 Total Fr. 19'183.55 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten sind darin Verzugszinsen, Mahn- und Vertragsauflösungskosten enthalten. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. E. 3.1).
E. 4.3 Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Der Umfang der ausstehenden Beiträge für die Jahre 2021 und 2022, welche Teil der eingeklagten Kapitalforderung sind, ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus dem Auszug des Beitragskontos für die Jahre 2021 und 2022 (Kl-act. 19) und ist nicht zu beanstanden. Ausgewiesen sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 17'747.20, darin enthalten sind die aufgelaufenen Beiträge für das Jahr 2021 von Fr. 12'583.20 (ohne Zinsen; 4 x Fr. 3'145.80 [Kl-act. 8.1–8.4]) sowie die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2022 von Fr. 5'164.– (Fr. 3'098.40 + Fr. 2'065.60 [Kl-act. 13.1–13.2]). Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nie bestritten.
E. 4.4 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung; diese haben ihre Rechtsgrundlagen in den Ziffern 3.4 und 3.6 des Kostenreglements (Kl-act. 4). Da die Beklagte den Erhalt des Kostenreglements bestätigt hat und in den beiden Anschlussverträgen explizit auf das Kostenreglement verwiesen wird, bildet dieses einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages (vgl. Kl-act. 2.1, 2.2).
E. 4.5.1 Die eingeklagte Kapitalforderung beinhaltet zudem Verzugszinsen. Auf dem Kontoauszug vom 7. Juni 2022 sind bisher aufgelaufene Zinsen (Zinsanspruch zu 4 %) von insgesamt Fr. 286.65 für das Jahr 2022 ausgewiesen (Kl-act. 15.2). Aus dem Kontoauszug vom 3. November 2022 (Kl-act. 19) geht zudem hervor, dass die Klägerin zuvor bereits für die im Jahr 2021 ausstehenden Beiträge Verzugszinsen zu 4 % in der Höhe von Fr. 349.70 geltend machte, welche sie zum damaligen Ausstand hinzurechnete.
E. 4.5.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann.
E. 4.5.3 Gemäss der Rechtsprechung besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch
E. 4.5.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend verlangte die Klägerin Verzugszinsen von 4 %, was auf den jeweiligen Beitragsrechnungen vermerkt ist (Kl-act. 8.1–8.4 und 13.1–13.2). Ein Verzugszins von 4 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform.
E. 4.5.5 Die Klägerin errechnete für das Jahr 2021 einen Verzugszins von Fr. 349.70 (Kl- act. 19). Für das Jahr 2022 (bis zum 3. Juli 2022) errechnete die Klägerin einen provisorischen Verzugszins von Fr. 286.65 (Kl-act. 15.2). Zusammen ergibt dies per 3. Juli 2022 eine Zinsforderung von Fr. 636.35. Aus den Akten ergibt sich nicht, in welchem Umfang sich die offenen Zinsforderungen aus Verzugszinsen aus Beitragsforderungen aus dem Jahr 2020, 2021 oder 2022, aus Zinsen aus Nebenforderungen oder auch Zinseszinsen zusammensetzen. Erläuternde Ausführungen dazu sind auch der Klage vom
E. 4.5.6 Verzugszinsen dürfen nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen, hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Infolgedessen sind die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 434.30 bei der Berechnung der Kapitalforderung nicht zu berücksichtigen und als separate Forderung auszuweisen wie die Verwaltungskosten.
E. 4.6 Nach dem Gesagten und nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen erhoben und die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert hat und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 17'747.20 (E. 4.3) zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 800.– (E. 4.4), sowie einer separaten Zinsforderung für den bis zum 3. Juli 2022 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 434.30 (E. 4.5) auszugehen.
E. 4.7 Die Klägerin beantragte ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 4. Juli 2022 auf der eingeklagten Kapitalforderung. Auch diesbezüglich sind die obgenannten Grundsätze zu beachten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der per
3. Juli 2022 fälligen Beitragsforderungen im Umfang von insgesamt Fr. 17'747.20 mit 5 %. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben.
E. 4.8 Die in der Klage zusätzlich zur Kapitalforderung eingeklagte Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– hat ihre Rechtsgrundlage in Ziffer 3.4 des Kostenreglements, gemäss welchem Betreibungsbegehren bei Forderungen zwischen ≥ Fr. 10'000.– und < Fr. 50'000.– mit Fr. 600.– in Rechnung gestellt werden können (Kl-act. 4 S. 3), und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3 f.).
E. 4.9 Zu guter Letzt macht die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1’500.– für die Führung des vorliegenden Prozesses geltend, welche ihre Grundlage in Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat. Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat (vgl. hiervor E. 4.3 f.). Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG grundsätzlich kostenlos. Eine Einschränkung der Kostenfreiheit rechtfertigt sich lediglich
E. 5 Urteil S 2022 138
E. 5.1 In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage insoweit teilweise gutzuheissen, als dass der Klägerin Fr. 17'747.20 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 4. Juli 2022, Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– zuzusprechen sind. In Bezug auf die Bearbeitungsgebühr für die Prozessführung wird die Klage abgewiesen.
E. 5.2 Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 26. Juli 2022 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 17'747.20, für den Zins von 5 % seit
4. Juli 2022 auf dieser Kapitalforderung, für Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie die Bearbeitungsgebühr Fr. 600.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die grossmehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin
E. 6 Urteil S 2022 138 Unbestrittenermassen wurde die Beklagte am 25. Februar 2022 gemahnt (Kl-act. 12), was gemäss Kostenreglement zu einer Gebühr von Fr. 100.– führte (Kl-act. 4 S. 2). Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (Kl-act. 14), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.– auslöste (Kl-act. 4 S. 3). Nach summarischer Prüfung sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (Fr. 100.– Mahngebühren, Fr. 700.– Auflösungskosten) folglich nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten.
E. 7 November 2022 nicht zu entnehmen. Vorliegend ist daher die Höhe der Zinsforderung einer summarischen Prüfung zu unterziehen, indem die Verzugszinsen für den Beitragszeitraum 2021 und 2022 (vgl. Kl-act. 8.1–8.4, 13.1–13.2) nach Massgabe der erwähnten Rechtsregeln (vgl. E. 4.5.3) zu berechnen sind, da sie nur in diesem Umfang zugesprochen werden dürfen: Beitragsforderungen Betrag in Fr. Zinssatz in % Anfangsda tum Enddatum Zinstage Zins in Fr. 1.1.2021-31.3.2021 3'145.80
E. 8 Urteil S 2022 138 Fr. 202.05 sind aufgrund der Akten nicht begründet und können daher nicht zugesprochen werden.
E. 9 Urteil S 2022 138 im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (BGE 128 V 323 E. 1.a). Indessen würde die Kostenfreiheit ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall eine Entschädigung für die Prozessführung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung entrichten müsste. Analog zur Kostenfreiheit ist die Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person daher nur im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung möglich (vgl. BGE 112 V 356 E. 6; 126 V 143 E. 4b). Zwar kann daher einer Vorsorgeeinrichtung ausnahmsweise im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eine Entschädigung für die Prozessführung zugesprochen werden. Darüber hat jedoch das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement zu entscheiden, womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt. Die von der Klägerin geltend gemachte Bearbeitungsgebühren für die Prozessführung können somit ausserhalb des noch zu prüfenden Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Gerichtsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. SVGer ZH BV.2015.00077 vom 2. Februar 2016). 5.
E. 10 Urteil S 2022 138 praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
E. 11 Urteil S 2022 138 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 17'747.20 nebst Zinsen zu 5 % seit 4. Juli 2022 und die Verwaltungsgebühren von Fr. 800.–, Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 17'747.20 nebst Zinsen zu 5 % hierfür seit
- Juli 2022 sowie für Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und Verzugszinsen von Fr. 434.30 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 31. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch U R T E I L vom 31. Januar 2023 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AXA Vorsorgestiftung, c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2022 138
2 Urteil S 2022 138 A. Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 2/403125 vom 24. September 2014 per 1. Oktober 2014 der AXA Vorsorgestiftung, Winterthur (nachfolgend AXA) an (Kl-act. 2.1). Der Anschlussvertrag wurde per 1. Januar 2020 erneuert (Kl-act. 2.2). Nachdem die AXA die A.________ GmbH am 25. Februar 2022 vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge ermahnt hatte (Kl-act. 12), kündigte sie mit Schreiben vom 28. April 2022 den Anschlussvertrag per 31. Mai 2022 (Kl-act. 14) und forderte in der Schlussabrechnung vom 7. Juni 2022 die Bezahlung von Fr. 19'183.55 bis spätestens 3. Juli 2022 (Kl-act. 15.1). Weil die A.________ GmbH ihrer Zahlungspflicht auch in der Folge nicht nachkam, leitete die AXA im Juli 2022 beim Betreibungsamt C.________ die Betreibung ein. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. x.________ vom 26. Juli 2022 (zugestellt am 4. August 2022) hat die Betriebene BVG-Beiträge gemäss Schlussabrechnung in der Höhe von Fr. 19'183.55 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Juli 2022, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 zu bezahlen. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 11. August 2022 ohne Begründung Rechtsvorschlag (Kl-act. 16). B. Mit Klage vom 7. November 2022 beantragte die AXA, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 19'183.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2022 und Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, Fr. 1'500.– Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ vom 4. August 2022 [recte: 11. August 2022] sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Die Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
3 Urteil S 2022 138 Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmenden dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des
4 Urteil S 2022 138 ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. 3.1 In ihrer Klageschrift vom 7. November 2022 verlangt die Klägerin die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 19'183.55 zuzüglich eines Zinses zu 5 % auf dieser Forderung seit dem 4. Juli 2022 und eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte per 1. Oktober 2014 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 2.1) und erneuerte diesen per 1. Januar 2020 (Kl-act. 2.2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande kam. 4. 4.1 Mit Schlussabrechnung vom 7. Juni 2022 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag mit Fr. 19'183.55 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum 3. Juli 2022 gebeten. Sie drohte ihr gleichzeitig an, den Ausstand nach Ablauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (Kl-act. 15.1).
5 Urteil S 2022 138 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 19'183.55 wie folgt zusammensetzt (vgl. Kl-act. 12, 13.1,13.2, 15.1, 15.2 und 19): Ausstand Beiträge 2021 per 31. Dezember 2021 (inkl. Zins 4 % in der Höhe von Fr. 349.70) Fr. 12'932.90 Mahngebühr für Ausstand 2021 Fr. 100.– Beiträge 2022 bis 31. März 2022 Fr. 3'098.40 Beiträge 2022 bis 31. Mai 2022 Fr. 2'065.60 Vertragsauflösungskosten Fr. 700.– aufgelaufene Zinsen bis 3. Juli 2022 (4 %) Fr. 286.65 Total Fr. 19'183.55 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitnehmenden der Beklagten sind darin Verzugszinsen, Mahn- und Vertragsauflösungskosten enthalten. Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. E. 3.1). 4.3 Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Der Umfang der ausstehenden Beiträge für die Jahre 2021 und 2022, welche Teil der eingeklagten Kapitalforderung sind, ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus dem Auszug des Beitragskontos für die Jahre 2021 und 2022 (Kl-act. 19) und ist nicht zu beanstanden. Ausgewiesen sind vorliegend offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 17'747.20, darin enthalten sind die aufgelaufenen Beiträge für das Jahr 2021 von Fr. 12'583.20 (ohne Zinsen; 4 x Fr. 3'145.80 [Kl-act. 8.1–8.4]) sowie die ausstehenden Beiträge für das Jahr 2022 von Fr. 5'164.– (Fr. 3'098.40 + Fr. 2'065.60 [Kl-act. 13.1–13.2]). Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nie bestritten. 4.4 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung; diese haben ihre Rechtsgrundlagen in den Ziffern 3.4 und 3.6 des Kostenreglements (Kl-act. 4). Da die Beklagte den Erhalt des Kostenreglements bestätigt hat und in den beiden Anschlussverträgen explizit auf das Kostenreglement verwiesen wird, bildet dieses einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages (vgl. Kl-act. 2.1, 2.2).
6 Urteil S 2022 138 Unbestrittenermassen wurde die Beklagte am 25. Februar 2022 gemahnt (Kl-act. 12), was gemäss Kostenreglement zu einer Gebühr von Fr. 100.– führte (Kl-act. 4 S. 2). Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (Kl-act. 14), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.– auslöste (Kl-act. 4 S. 3). Nach summarischer Prüfung sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– (Fr. 100.– Mahngebühren, Fr. 700.– Auflösungskosten) folglich nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten. 4.5 4.5.1 Die eingeklagte Kapitalforderung beinhaltet zudem Verzugszinsen. Auf dem Kontoauszug vom 7. Juni 2022 sind bisher aufgelaufene Zinsen (Zinsanspruch zu 4 %) von insgesamt Fr. 286.65 für das Jahr 2022 ausgewiesen (Kl-act. 15.2). Aus dem Kontoauszug vom 3. November 2022 (Kl-act. 19) geht zudem hervor, dass die Klägerin zuvor bereits für die im Jahr 2021 ausstehenden Beiträge Verzugszinsen zu 4 % in der Höhe von Fr. 349.70 geltend machte, welche sie zum damaligen Ausstand hinzurechnete. 4.5.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. 4.5.3 Gemäss der Rechtsprechung besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Somit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch
7 Urteil S 2022 138 auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie die Mahn- und Vertragsauflösungsgebühren. 4.5.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend verlangte die Klägerin Verzugszinsen von 4 %, was auf den jeweiligen Beitragsrechnungen vermerkt ist (Kl-act. 8.1–8.4 und 13.1–13.2). Ein Verzugszins von 4 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform. 4.5.5 Die Klägerin errechnete für das Jahr 2021 einen Verzugszins von Fr. 349.70 (Kl- act. 19). Für das Jahr 2022 (bis zum 3. Juli 2022) errechnete die Klägerin einen provisorischen Verzugszins von Fr. 286.65 (Kl-act. 15.2). Zusammen ergibt dies per 3. Juli 2022 eine Zinsforderung von Fr. 636.35. Aus den Akten ergibt sich nicht, in welchem Umfang sich die offenen Zinsforderungen aus Verzugszinsen aus Beitragsforderungen aus dem Jahr 2020, 2021 oder 2022, aus Zinsen aus Nebenforderungen oder auch Zinseszinsen zusammensetzen. Erläuternde Ausführungen dazu sind auch der Klage vom
7. November 2022 nicht zu entnehmen. Vorliegend ist daher die Höhe der Zinsforderung einer summarischen Prüfung zu unterziehen, indem die Verzugszinsen für den Beitragszeitraum 2021 und 2022 (vgl. Kl-act. 8.1–8.4, 13.1–13.2) nach Massgabe der erwähnten Rechtsregeln (vgl. E. 4.5.3) zu berechnen sind, da sie nur in diesem Umfang zugesprochen werden dürfen: Beitragsforderungen Betrag in Fr. Zinssatz in % Anfangsda tum Enddatum Zinstage Zins in Fr. 1.1.2021-31.3.2021 3'145.80 4.000 07.05.2021 03.07.2022 422 145.48 1.4.2021-30.6.2021 3'145.80 4.000 04.08.2021 03.07.2022 333 114.80 1.7.2021-30.9.2021 3'145.80 4.000 04.11.2021 03.07.2022 241 83.08 1.10.2021-31.12.2021 3'145.80 4.000 31.12.2021 03.07.2022 184 63.43 1.1.2022-31.3.2022 3'098.40 4.000 05.05.2022 03.07.2022 59 20.03 1.4.2022-31.5.2022 2'065.60 4.000 31.05.2022 03.07.2022 33 7.47 Total: 434.30 Aufgrund der obenstehenden Berechnungen muss festgestellt werden, dass nur Fr. 434.30 von Fr. 636.35 der behaupteten Verzugszinsen ausgewiesen und nachvollziehbar sind. Die verbleibenden, unsubstantiiert behaupteten Verzugszinsen von
8 Urteil S 2022 138 Fr. 202.05 sind aufgrund der Akten nicht begründet und können daher nicht zugesprochen werden. 4.5.6 Verzugszinsen dürfen nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen, hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Infolgedessen sind die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 434.30 bei der Berechnung der Kapitalforderung nicht zu berücksichtigen und als separate Forderung auszuweisen wie die Verwaltungskosten. 4.6 Nach dem Gesagten und nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen erhoben und die Schlussabrechnung und den Kontoauszug akzeptiert hat und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht bestritten hat, ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 17'747.20 (E. 4.3) zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 800.– (E. 4.4), sowie einer separaten Zinsforderung für den bis zum 3. Juli 2022 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 434.30 (E. 4.5) auszugehen. 4.7 Die Klägerin beantragte ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 4. Juli 2022 auf der eingeklagten Kapitalforderung. Auch diesbezüglich sind die obgenannten Grundsätze zu beachten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der per
3. Juli 2022 fälligen Beitragsforderungen im Umfang von insgesamt Fr. 17'747.20 mit 5 %. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben. 4.8 Die in der Klage zusätzlich zur Kapitalforderung eingeklagte Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– hat ihre Rechtsgrundlage in Ziffer 3.4 des Kostenreglements, gemäss welchem Betreibungsbegehren bei Forderungen zwischen ≥ Fr. 10'000.– und < Fr. 50'000.– mit Fr. 600.– in Rechnung gestellt werden können (Kl-act. 4 S. 3), und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3 f.). 4.9 Zu guter Letzt macht die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1’500.– für die Führung des vorliegenden Prozesses geltend, welche ihre Grundlage in Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat. Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat (vgl. hiervor E. 4.3 f.). Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG grundsätzlich kostenlos. Eine Einschränkung der Kostenfreiheit rechtfertigt sich lediglich
9 Urteil S 2022 138 im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (BGE 128 V 323 E. 1.a). Indessen würde die Kostenfreiheit ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall eine Entschädigung für die Prozessführung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung entrichten müsste. Analog zur Kostenfreiheit ist die Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person daher nur im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung möglich (vgl. BGE 112 V 356 E. 6; 126 V 143 E. 4b). Zwar kann daher einer Vorsorgeeinrichtung ausnahmsweise im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eine Entschädigung für die Prozessführung zugesprochen werden. Darüber hat jedoch das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement zu entscheiden, womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt. Die von der Klägerin geltend gemachte Bearbeitungsgebühren für die Prozessführung können somit ausserhalb des noch zu prüfenden Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Gerichtsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. SVGer ZH BV.2015.00077 vom 2. Februar 2016). 5. 5.1 In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage insoweit teilweise gutzuheissen, als dass der Klägerin Fr. 17'747.20 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 4. Juli 2022, Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– zuzusprechen sind. In Bezug auf die Bearbeitungsgebühr für die Prozessführung wird die Klage abgewiesen. 5.2 Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 26. Juli 2022 ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 17'747.20, für den Zins von 5 % seit
4. Juli 2022 auf dieser Kapitalforderung, für Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie die Bearbeitungsgebühr Fr. 600.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die grossmehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin
10 Urteil S 2022 138 praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
11 Urteil S 2022 138 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 17'747.20 nebst Zinsen zu 5 % seit 4. Juli 2022 und die Verwaltungsgebühren von Fr. 800.–, Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 17'747.20 nebst Zinsen zu 5 % hierfür seit
4. Juli 2022 sowie für Verwaltungsgebühren von Fr. 800.– und Verzugszinsen von Fr. 434.30 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 31. Januar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am